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Verbraucherzentrale Südtirol
Medien-Information
Bz, 31.03.2011
IMMOBILIENKAUF:
ENERGIEZERTIFIKAT WIEDER PFLICHT
Zur Tür hinaus, zum Fenster wieder herein – so könnte man die Situation in Sachen
Energiezertifikats-Pflicht bei Immobiliengeschäften zusammenfassen. 2008 hatte der italienische
Gesetzgeber die Pflicht, das Energiezertifikat bei allen Immobiliengeschäften beizulegen, abgeschafft,
zusammen mit den dazugehörigen Strafen. Nicht einmal 3 Jahre später kommt nun der Schritt in die
andere Richtung; gestern ist nämlich das Gesetzesdekret über die erneuerbaren Energien (Umsetzung der
Europäischen Richtlinie 2009/28/EG über die Förderung der Verwendung von erneuerbaren
Energiequellen) in Kraft getreten, welches unter anderem die Wiedereinführung dieser Pflicht vorsieht.
Die Pflicht wurde auch auf die Mietverträge von einzelnen Wohneinheiten ausgedehnt.
Insbesondere sieht die neue Norm vor, dass in den Immobilien-Kaufverträgen und –Mietverträgen „eine
eigene Klausel [eingefügt wird], mit welcher der Käufer oder Mieter bestätigen, die Informationen und die
Dokumentation zur Energie-Zertifizierung der Gebäude erhalten zu haben“ (“un’apposita clausola con
la quale l’acquirente o il conduttore danno atto di aver ricevuto le informazioni e la
documentazione in ordine alla certificazione energetica degli edifici”).
Bei den Mietverträgen greift diese Verordnung nur, falls die Gebäude oder Immobilieneinheiten bereits mit
einem Energieausweis (Attestato di Certificazione Energetica – ACE) versehen sind; das sind Gebäude
jüngeren Baudatums oder Gebäude, an denen energetische Sanierungsarbeiten mit Inanspruchnahme
der Steuerersparnis von 55% durchgeführt wurden.
Das Energiezertifikat ist ein Dokument, in welchem erklärt wird, wie das Gebäude realisiert wurde, und
zwar in Bezug auf die thermische Isolierung und die Wärmedämmung; solcherart wird also erklärt, auf
welche Art das Gebäude zur Energieeinsparung beiträgt. Zweck dieser Erklärung ist eine synthetische
Zusammenfassung der Energieleistung des Gebäudes (unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Gesetzgebers), welche die KäuferInnen über den Energiebedarf des Gebäudes informiert.
Beim Kauf einer Immobilie in einem Neubau stellt sich das Problem nicht, da ein Energiezertifikat
unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der Bewohnbarkeit ist. Die entsprechenden Schritte werden
hier von der Baufirma unternommen.
Für die Ausstellung des Zertifikats für einen Altbau muss man sich hingegen an einen zugelassenen
Techniker (Ingenieur, Architekt oder Geometer) oder an die Klimahaus-Agentur wenden. Die Norm sieht
auch vor, dass man für die Gebäude oder Immobilieneinheiten mit hohem Energieverbrauch eine
Eigenerklärung abgeben kann. In diesem Fall kann der Besitzer, die minderwertige Energiequalität des
Gebäudes anerkennend, die gesetzlichen Auflagen erfüllen, indem er erklärt:
1. dass das Gebäude der Energieklasse G zugehört;
2. dass die Energiekosten des Gebäudes sehr hoch sind.
Innerhalb von 15 Tagen ab Abgabe dieser Erklärung muss diese an die Klimahaus-Agentur übermittelt
werden.
Die Mindestkosten für ein Energiezertifikat belaufen sich auf 600 Euro.
Das Dekret über die erneuerbaren Energien („Decreto Rinnovabili”) sieht keine spezifische Strafe für den
Fall vor, dass die vorgeschriebene Klausel der Bestätigung durch Käufer oder Mieter nicht eingefügt wird.
Die Notare haben in einer Erstbeurteilung erklärt, dass ihrer Meinung nach das Fehlen der Klausel nicht die
Nichtigkeit des Vertrags nach sich zieht; dennoch sehen sie hier Probleme in Sachen Haftung des
Verkäufers und der Freiberufler.
Eine weitere interessante Neuerung aus dem Dekret über die erneuerbaren Energien: ab 1. Jänner 2012
muss in allen Werbeanzeigen für die entgeltliche Übertragung von Gebäuden oder Wohneinheiten der
Index der Energieleistung laut Energiezertifikat angegeben werden.
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