Powered by Seiten-Adresse: https://www.gesundheitsindustriebw.de/de/fachbeitrag/pm/europaeischer-gerichtshofverbietet-patent-auf-embryonale-stammzellen/ Europäischer Gerichtshof verbietet Patent auf embryonale Stammzellen Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Oliver Brüstle / Greenpeace e.V wurde am 18. Oktober 2011 ein grundlegendes Urteil zur Stammzellforschung gefällt: "Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen Embryo im Blastozystenstadium gewonnen werden, die Zerstörung des Embryos nach sich zieht, ist von der Patentierung auszuschließen." Stammzelle © BIOPRO Das Urteil beruht auf einem Patentstreit zwischen Greenpeace und dem Neurowissenschaftler Oliver Brüstle. Dieser hatte 1997 ein Patent auf die Herstellung von Zellen aus menschlichen Embryonen sowie ihre Verwendung zu therapeutischen Zwecken angemeldet. Es handelt sich dabei um isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzellen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen hergestellt und zur Behandlung neurologischer Erkrankungen verwendet werden. Zunächst wurde das Patent erteilt. Auf eine Klage der Umweltorganisation Greenpeace wurde dieses Patent durch das Bundespatentamt jedoch wieder aufgehoben. Begründet wurde dies mit ethischen Bedenken. Der Rechtsstreit landete schließlich beim EuGH. Nach dem Urteil des EuGH vom 18. November können menschliche embryonale Stammzellen 1 nicht für die wissenschaftliche Forschung patentiert werden. Wenn für deren Gewinnung Embryonen zerstört werden, verstoße dies gegen den Schutz der Menschenwürde, entschieden die Richter in Luxemburg (Rechtssache: C-34/10). Dem Urteil nach sind befruchtete Eizellen rechtlich als Embryonen zu bewerten - und deshalb nicht für andere Zwecke zu missbrauchen. Damit beschränkt das Grundsatzurteil die Verwendung dieser Zellen auf die Forschung. Mögliche Milliardengeschäfte mit Biomedizin werden abgewendet. "Selbst wenn das Ziel der wissenschaftlichen Forschung von industriellen oder kommerziellen Zwecken unterschieden werden muss, kann die Verwendung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken, die Gegenstand der Patentanmeldung wäre, nicht vom Patent selbst und den daran geknüpften Rechten getrennt werden", lautet die Begründung. Der Gerichtshof hält jedoch eine Ausnahme des generellen Patent-Verbots für möglich. Und zwar für den Fall, dass Stammzellen für eine Therapie oder Diagnose zum Nutzen des Embryos benutzt würden, etwa um Missbildungen zu beheben oder die Überlebenschancen des Embryos zu verbessern. Pressemitteilung 18.10.2011 Quelle: mfg (18.10.11) Downloads EuGH-Urteil in der Rechtssache C-34/10 Oliver Brüstle / Greenpeace e.V (PDF ca. 114,30 KB) 2