BSIG Nr.:

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Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Bern
BSIG Nr. 9/935.11/10.1
beco
Berner Wirtschaft
Laupenstrasse 22
3011 Bern
28. Juli 2015
Kontaktstelle:
Arbeitsbedingungen
031 633 58 10
[email protected]
Geht an:
 Einwohner- und gemischte Gemeinden
 Regierungsstatthalterämter
 Diverse Abonnenten
Information
Zuordnung verschiedener Betriebsarten
Aufgrund der einschlägigen Gesetze und deren Ausführungsbestimmungen (eidgenössisches Arbeitsgesetz [ArG, SR 822.11]; Gastgewerbegesetz [GGG, BSG 935.11] und Gesetz über Handel und Gewerbe [HGG, BSG 930.1]) lassen sich die verschiedenen Betriebsarten folgendermassen in Kategorien
einteilen:
Gastgewerbebetriebe
Gastgewerbebetriebe bieten Speisen oder Getränke an, die im Betrieb selber konsumiert werden (Art. 2
GGG). Sie benötigen eine Betriebsbewilligung gestützt auf Artikel 6 GGG. In besonderen Fällen verzichtet das Gastgewerbegesetz gestützt auf Artikel 3 auf die Bewilligung (vgl. unten Gastgewerbe ohne
Bewilligung).
Gastgewerbebetriebe haben seit jeher das Recht, ihre Waren auch „über die Gasse zu verkaufen“. Das
heisst Waren zum Mitnehmen und nicht zum Konsum an Ort und Stelle zu verkaufen. Dieser Rahmen
wird gesprengt, wenn für den Verkauf von Waren ein eigentlicher Laden eingerichtet wird. Dieser untersteht den Vorschriften für Verkaufsgeschäfte (siehe unten „Verkaufsgeschäfte“).
Gastgewerbebetriebe benötigen für Nacht- und Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz [ArGV 2, SR 822.112]).
Typische Betriebe: Restaurants, Bars, Tearooms, Hotels.
Gastgewerbe ohne Bewilligung
Ausnahmsweise können Kioske ohne Betriebsbewilligung gemäss Artikel 6 GGG Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GGG). Folgende Einschränkungen sind
einzuhalten:


Es dürfen höchstens 6 Steh- oder Sitzplätze angeboten werden
Es darf kein Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden.
Den Kiosken gleichgestellt werden Betriebe mit einem Bezug zum Lebensmittelhandel wie Take-aways,
Imbissstände, Hauslieferdienste sowie Bäckereien, Metzgereien oder Lebensmittelläden. Verfügt der
Betrieb über eine Bewilligung R oder S (Alkoholverkauf), kann er von dieser Ausnahme nicht Gebrauch
machen. In der Praxis toleriert wird die Kombination bei Hauslieferdiensten, sofern sich die Abgabe
ausschliesslich auf die Lieferung beschränkt und im Verkaufslokal kein Alkohol vorhanden und auch
nicht auf der Getränkekarte aufgeführt ist.
Für die Nacht- und Sonntagsarbeit ist auf die Qualifikation des Betriebs abzustellen (Verkaufsgeschäft
oder Hauslieferdienst usw.)
Typische Betriebe: Kioske, Take-aways, Imbissstände, Tankstellenshops, Hauslieferdienste und auch
klassische Lebensmittelläden.
Zudem benötigen keine Bewilligung Betriebe, die alkoholfreie Getränke und Kleingebäck im Rahmen
anderer Dienstleistungen unentgeltlich abgeben, wie zum Beispiel ein Coiffeurbetrieb, der seinen Kunden während des Haarschnitts einen Kaffee anbietet.
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9/2015
Zuordnung verschiedener Betriebsarten
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Wird der umschriebene Rahmen gesprengt, ist die Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz erforderlich, die die gesamte Tätigkeit erfasst, in der Regel eine Betriebsbewilligung A.
Hauslieferdienste
Hauslieferdienste (Party-Service) beliefern ihre Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken. Sie
bereiten die Speisen in ihrem Betrieb oder im Haushalt der Kunden zu. Für die Lieferung alkoholischer
Getränke ist eine Handelsbewilligung erforderlich. Vom Gastgewerbe unterscheiden sie sich dadurch,
dass Speisen und Getränke nicht in den Lokalitäten des Anbieters konsumiert werden. Der belieferte
Anlass benötigt allenfalls eine Bewilligung für eine Festwirtschaft. Dies beurteilt sich nach den üblichen
Kriterien für einen einzelnen Anlass.
Hauslieferdienste können mit einer Verkaufsstelle kombiniert sein (z. B. Pizza-Kurier). Hier dürfen Speisen und alkoholfreie Getränke abgegeben werden. Es gelten die Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe. Ohne zusätzliche Bewilligung dürfen bis zu 6 Plätze angeboten werden (vgl. oben, Gastgewerbe
ohne Bewilligung).
Wird der oben umschriebene Rahmen gesprengt, ist eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung nötig.
Hauslieferdienste benötigen für Nacht- und Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 23 ArGV 2).
Typische Betriebe: Pizza-Kurier, Party-Service.
Imbissstände und -wagen
Imbissstände bieten Esswaren und Getränke an, die im Vorbeigehen gekauft und konsumiert werden.
Das Angebot umfasst beispielsweise Sandwiches, Hot Dogs, Brötchen usw. Weiter gehören heute abgepackte Speisen zum Angebot, die mitgenommen und anderswo gegessen werden (im Büro, im Park
usw.) Mehrweggeschirr kann nicht eingesetzt werden, weil dadurch die Konsumation an Ort und Stelle
nötig wird. Der Verkauf von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, gehört dagegen nicht mehr zu einem Imbissstand, sondern zu einem Lebensmittelgeschäft. Dazu gehören
beispielsweise Teigwaren, Reis usw., die gekocht werden müssen, oder Gemüse, das gerüstet werden
muss.
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Für Imbissstände gelten die m -Grenzen der Gesetzgebung über Handel und Gewerbe nicht. Es muss
sich aber um überschaubare Betriebe in ähnlichen Grössenordnungen handeln.
Imbissstände werden Kiosken gleichgestellt und können in beschränktem Umfang Speisen und Getränke abgeben (vgl. oben „Gastgewerbe ohne Bewilligung“).
Imbissstände benötigen für Nachtarbeit bis längstens 01.00 Uhr und für Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art. 26 ArGV 2).
Typische Betriebe: Take-away, Kebab-Stand.
Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben, Imbissständen und Hauslieferdiensten
Für diese drei Arten von Betrieben gelten die Öffnungszeiten gemäss der Gastgewerbegesetzgebung,
das heisst sie können jeden Tag bis 00.30 Uhr offen halten. Mit der Änderung des HGG wurden 2006
die Öffnungszeiten von Imbissständen und Hauslieferdiensten denjenigen von Gastgewerbebetrieben
angepasst (Art. 9 Abs. 3 HGG). Damit sollen allen Betrieben mit einem ähnlichen Angebot gleich lange
Öffnungszeiten ermöglicht werden.
Überzeitbewilligungen (generell oder frei wählbar) setzen eine Gastgewerbebewilligung voraus.
Kioske
Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenirwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an
Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten (Art. 26 ArGV 2). Kioske unterscheiden sich von den Imbissständen durch ihr Sortiment mit dem Schwerpunkt auf Zeitungen, Süssigkeiten und Rauchwaren.
Einzelne Zwischenverpflegungen wie abgepackte Sandwiches, Pommes Chips u.ä. erlauben es nicht,
den Kiosk als Imbissstand zu bezeichnen. Faustregel: Mindestens 75 Prozent des Sortiments bzw. der
Verkaufsfläche müssen für Zwischenverpflegungen bestimmt sein, damit es sich um einen Imbissstand
und nicht um einen Kiosk handelt.
Sie können sowohl frei stehend auf Strassen und Plätzen angeordnet sein als auch in Ladengeschäften, in denen die Kundinnen und Kunden einen Teil der Waren in Selbstbedienung behändigen.
Kioske können bis zu 6 Steh- oder Sitzplätze für die Konsumation an Ort und Stelle anbieten (vgl. oben
„Gastgewerbe ohne Bewilligung“).
Kioske dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen sein (Art. 10 Abs. 3 HGG).
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Kioske benötigen für Nachtarbeit bis längstens 01.00 Uhr und für Sonntagsarbeit keine Bewilligung (Art.
26 ArGV 2).
Typische Betriebe: Kioske.
Verkaufsgeschäfte
Verkaufsgeschäfte verkaufen Waren aller Art. Lebensmittelgeschäfte können auch Waren verkaufen,
wie sie in Imbissständen angeboten werden.
Die Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften sind in Artikel 10 ff. HGG geregelt. Für bestimmte Betriebe,
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z.B. Tankstellenshops mit höchstens 120 m Verkaufsfläche, gelten zusätzliche Öffnungszeiten am
Abend und am Sonntag (Art. 10 Abs. 3 HGG). Verkaufsgeschäfte können ebenfalls Kioskartikel im Sortiment haben. Dadurch werden sie nicht zum Kiosk. Für die Anerkennung als Kiosk und damit der entsprechenden Öffnungszeiten ist verlangt, dass mindestens 75 Prozent des Sortiments bzw. der Verkaufsfläche dem Kioskangebot zuzuordnen sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. b HGG).
Bewilligungen für den Handel mit alkoholischen Getränken sind unter anderem für Lebensmittelgeschäfte möglich (Art. 10 GGG). Lebensmittelgeschäfte sind einerseits Fachgeschäfte wie Bäckereien,
Käsereien oder Metzgereien. Für ein allgemeines Lebensmittelgeschäft ist ein breites Sortiment an Lebensmitteln verlangt. Dieses liegt dann vor, wenn eine Familie in diesem Geschäft Lebensmittel für
mehrere Tage einkaufen kann. Dazu gehören insbesondere auch Frischprodukte und Produkte für die
Zubereitung vollwertiger Mahlzeiten. Snacks und Zwischenverpflegungen reichen dagegen für die Einstufung eines Geschäfts als Lebensmittelgeschäft nicht aus. Lebensmittelgeschäfte bieten heutzutage
oft ein grosses Sortiment an weiteren Waren an (Non-Food). Dieses Angebot muss gegenüber dem
Lebensmittelangebot deutlich untergeordnet sein (Faustregel: Mindestens 75 Prozent des Sortiments
bzw. der Verkaufsfläche müssen für Lebensmittel bestimmt sein).
Lebensmittelgeschäfte können bis zu 6 Steh- oder Sitzplätze für die Konsumation an Ort und Stelle anbieten. (vgl. oben „Gastgewerbe ohne Bewilligung“).
Verkaufsgeschäfte sind bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit differenziert geregelt (vgl. Art. 27 ff. ArGV
2).
Typische Betriebe: Lebensmittelgeschäft, Quartierladen, Metzgerei, Bäckerei usw.
Kombination verschiedener Geschäftsarten
Kombinationen verschiedener Geschäftsmodelle sind ohne Weiteres zulässig. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass einem Betrieb Rechte eingeräumt werden, die er sonst nicht hätte. Deshalb ist ein
Gastgewerbebetrieb gleichzeitig mit einem Laden zu schliessen, wenn die beiden Betriebsteile nicht
voneinander abgegrenzt werden können (vgl. Art. 12 GGG). Die besonderen Arbeitszeiten gemäss
ArGV 2 gelten nur für das Personal, das für den entsprechenden Betriebsteil nötig ist. Für kaufmännisches Personal in einem Grossverteiler zum Beispiel ist Sonntagsarbeit nicht möglich, auch wenn dieser einen Imbissstand betreibt.
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