Richtlinien und Hinweise für das Praktikum im Studiengang

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Durchführungsbestimmungen und Hinweise für das Berufspraktikum im
Diplom-Studiengang Agrarbiologie an der Universität Hohenheim
I. Einführung
Ein Praktikum auf einem landwirtschaftlichen Betrieb vor oder zu Anfang des Studiums soll helfen, den
Studienwunsch zu überprüfen, grundlegende Kenntnisse über die Abläufe in der praktischen Landwirtschaft
zu erlangen und dadurch den Einstieg in das Studium erleichtern.
Die Aufgabe eines Praktikums gegen Ende des Studiums ist es hingegen, Kontakte zu potenziellen
Arbeitgebern zu vermitteln, die Berufsfähigkeit zu fördern und somit die Berufschancen zu erhöhen.
Die Aufteilung der Praktikumsabschnitte und die Wahl der geeigneten Praktikumsstellen unterliegen zum
großen Teil der Eigenverantwortung der Studierenden. Die Empfehlungen im Anschluß an die Richtlinien
sollen Hilfestellung zur sinnvollen Gestaltung der Praktika geben.
II. Richtlinien
(1) Zeitliche Dauer, Abschnitte und Fristen
Die Ableistung des sechsmonatigen (=26 Wochen) berufsbezogenen Praktikums, kann in bis zu
vier Abschnitte unterteilt werden, von denen keiner kürzer als 6 Wochen sein darf, ist zu dem in der
jeweiligen Prüfungsordnung genannten Zeitpunkt nachzuweisen.
Die erforderlichen Praktikumsnachweise und -berichte müssen spätestens vier Wochen vor Anmeldung
zur letzten Prüfung vom Praktikantenamt anerkannt worden sein.
(2) Geeignete Praktikumsstellen
I.
II.
III.
Das Praktikum ist grundsätzlich in landwirtschaftlichen Betrieben und/oder in Betrieben und Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereiches der Landwirtschaft im In- und Ausland abzuleisten.
Broschüren mit einer Auswahl an geeigneten Praktikumsstellen sind beim Praktikantenamt erhältlich.
Für die Studierenden besteht die Nachweispflicht, dass das angestrebte Praktikum dem persönlichen
Studienziel dient.
Praktika in Universitätsinstituten werden nicht anerkannt.
(3) Genehmigung der Praktika
I.
II.
III.
Sämtliche Praktika sind vorab schriftlich beim Praktikantenamt genehmigen zu lassen; einzige
Ausnahme sind Praktika auf anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben.
Praktika auf inländischen und ausländischen nicht als Ausbildungsbetrieb anerkannten Betrieben
können abgeleistet werden, wenn die Gleichwertigkeit mit einem Ausbildungsbetrieb vor
Praktikumsbeginn vom Praktikantenamt anerkannt wurde.
Jeder Praktikumsabschnitt muss so frühzeitig beim Praktikantenamt in schriftlicher Form
(Betriebsübersicht, genaue Anschrift, Beschreibung der Art und Dauer der Tätigkeit) angemeldet
werden, dass bei einer eventuellen Versagung der Genehmigung noch ein neuer Praktikumsplatz
gesucht werden kann.
(4) Anerkennung von verwandten Tätigkeiten als Praktikum
I.
Bescheinigungen von anderen landwirtschaftlichen Fakultäten
Praktika, die von anderen agrarwissenschaftlichen Fakultäten in der Bundesrepublik Deutschland
anerkannt wurden, werden von der Universität Hohenheim ebenfalls vollständig anerkannt.
II.
Berufsausbildung
Die Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen
• Landwirt/Landwirtin
• Winzer/Winzerin
• Gärtner/Gärtnerin
• Pferdewirt/Pferdewirtin
• Fischwirt/Fischwirtin
• Forstwirt/Forstwirtin
• Tierwirt/Tierwirtin
und die Praktikantenprüfung "Landwirtschaft" werden als Gesamtpraktikum anerkannt.
Der Abschluss einer Ausbildung als LTA wird als Praktikum anerkannt, unter der Bedingung, dass eine
landwirtschaftliche praktische Tätigkeit im Umfang von mindestens 26 Wochen nachgewiesen wird.
Andere inländische und ausländische Berufsabschlüsse können anerkannt werden, wenn sie den
Anerkennungskriterien des Praktikums entsprechen. Kriterien der Praktikumsanerkennung sind der
Inhalt der Tätigkeit, die Dauer der praktischen Tätigkeit und die zeitliche Aufteilung.
III.
Zivildienst und freiwilliges ökologisches Jahr
Die Ableistung des Zivildienstes oder eines freiwilligen ökologischen Jahres auf einem
landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb wird bei Nachweis einer ausschließlich landwirtschaftlichen
Tätigkeit von mindestens sechs Monaten als Gesamtpraktikum anerkannt.
Entsprechende Tätigkeiten im vor- und nachgelagerten Bereich der Landwirtschaft (Verbandsarbeit,
Labortätigkeiten, o.ä.) können ebenfalls ganz oder teilweise als Praktikum anerkannt werden. Hierzu ist
eine Rücksprache mit dem Praktikantenamt erforderlich.
IV.
Mitarbeit auf dem elterlichen Betrieb
Die Mitarbeit auf dem elterlichen Betrieb, kann unter der Vorraussetzung, dass es sich um einen
Ausbildungsbetrieb oder einen als gleichwertig anerkannten Betrieb handelt, auf Antrag als Teil- oder
Gesamtpraktikum anerkannt werden. Das Nachweisformular dazu ist beim Praktikantenamt erhältlich.
V.
Ferienbeschäftigungen
Ferienbeschäftigungen während der Schulzeit können nicht angerechnet werden.
(5) Praktikantenvertrag
I.
Für jedes Praktikum ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen.
II.
Bei Praktika auf anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben ist der Vertrag bei der
zuständigen Stelle der Landwirtschaftsverwaltung vor Beginn des Praktikums einzureichen. Die
Landwirtschaftsverwaltung bringt gegebenenfalls einen Vermerk auf der Rückseite des Vertrages
an, dass eine Anerkennung des Betriebes vorliegt. Diese „Betreuungsanzeige“ des Praktikums
gewährleistet, dass der/die Praktikant/in vom Ausbildungsberater der Landwirtschaftsämter/
Landwirtschaftskammern über überbetriebliche Lehrveranstaltungen informiert wird.
(6) Praktikantenbericht
I.
Über jeden Praktikumsabschnitt ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen (DIN A4, mit PC geschrieben),
der die Betriebsbeschreibung und die Abläufe und Inhalte der wesentlichen Tätigkeiten enthält. Dies gilt
auch bei Ableistung des Zivildienstes, eines freiwilligen ökologischen Jahres oder Mitarbeit auf dem
elterlichen Betrieb.
II.
Nach Beendigung jedes Praktikumsabschnittes ist ein Zeugnis oder eine formlose Zeitbestätigung vom
Praktikumsbetrieb auszustellen. Dieser Zeitnachweis ist dem Praktikumsbericht im Original beizufügen.
III.
IV.
Wenn beabsichtigt wird die Praktikantenprüfung abzulegen (Stichwort „höherer Dienst“), muss das
landwirtschaftliche Berichtsheft geführt werden (erhältlich beim Landwirtschaftsverlag, 48165 MünsterHiltrup, Tel.: 02501/ 801-300). Hierfür müssen zwei Erfahrungsberichte mit insgesamt 6 Seiten (DIN
A4 mit PC geschrieben) erstellt werden.
Alle Berichte müssen vom Ausbildungsleiter des Betriebes gegengezeichnet werden.
(7) Anerkennung
Anträge zur Anerkennung des Gesamtpraktikums sind erst nach dem Absolvieren der gesamten
26 Wochen schriftlich beim Praktikantenamt einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die gesamten Praktikumsberichte und entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Bei Ablehnung der
Anerkennung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruchsfalle entscheidet der
Prüfungsausschuss.
III. Empfehlungen für das Praktikum
Um das Studium gezielt und zügig durchzuführen und die Berufschancen zu verbessern, ist folgendes zu
empfehlen:
1. Grundsätzlich wird Studierenden, welche keine landwirtschaftlichen Kenntnisse besitzen, empfohlen,
mindestens ein halbes bis ein Jahr Praktikum auf anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben
zu absolvieren. Dazu kann gegen Ende des Studiums noch ein weiteres berufsqualifizierten
des Praktikum, das dem Berufsziel entspricht, in Unternehmen und Betrieben absolviert werden. Dies
erhöht zusätzlich die Qualifikation und damit die Berufschancen.
2. Bei einer angestrebten Tätigkeit im höheren Landwirtschaftsdienst wird mindestens ein Jahr Praktikum
auf anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben mit anschließender Praktikantenprüfung
benötigt. Nähere Informationen hierzu sind beim zuständigen Regierungspräsidium oder bei der
zuständigen Landwirtschaftskammer erhältlich.
3. Bei einer angestrebten Tätigkeit im praktischen Bereich der Landwirtschaft oder als landwirtschaftliche/r
Berater/in sollte eine landwirtschaftliche Lehre erwogen werden (zwei Jahre Ausbildung). Nähere
Informationen hierzu sind beim zuständigen Regierungspräsidium oder bei der zuständigen
Landwirtschaftskammer erhältlich.
4. Studierenden des Studienganges Agricultural Sciences, Food Security and Natural Resource
Mangement in the Tropics and Subtropics (M. Sc.) wird empfohlen, einen großen Teil des Praktikums
in tropischen bzw. subtropischen Ländern abzuleisten.
5. Das Praktikum soll während der Zeit stattfinden, in der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb die
vielseitigsten Arbeiten stattfinden. Dies ist auf einem pflanzenbaulich ausgerichteten Betrieb immer die
Vegetationsperiode (März - Oktober). Bei einem auf Tierhaltung spezialisierten Betrieb kann das
Praktikum auch über die Vegetationsperiode hinausgehen.
6. Grundsätzlich wird allen Studierenden empfohlen, einen Teil des Praktikums im Ausland abzuleisten.
7. Bei Praktikumsabschnitten, die in den Vorlesungszeitraum hineinreichen würden, wird empfohlen, sich
beurlauben zu lassen (Stichwort Bildungsguthaben).
8. Zur Wahl des Praktikumsbetriebes und zur Gestaltung des Praktikums haben sich folgende
Empfehlungen bewährt:
a) Ein Praktikum setzt voraus, dass der vorgesehene Praktikumsbetrieb in der Lage ist, Praktikanten/
innen vielseitig auszubilden (anerkannter Ausbildungsbetrieb, geprüfte Ausbilder usw.).
b) Ein Praktikum wird durch die praktische Mitarbeit erst zum Praktikum. Wer nichts fragt, erfährt nur
wenig.
c) Ein Praktikum beginnt mit der Einführung des/der Praktikanten/in in das Unternehmen und seine
Tätigkeiten.
d) Ein Praktikum sollte immer einen größtmöglichen Einblick in den Betrieb und die verschiedenen
Abläufe im Betrieb beinhalten.
e) Die Tätigkeit sollte angeleitet sein. Dies bedeutet, dass der/die Praktikant/in eingeführt und
angeleitet wird und dass nach Beendigung von Arbeitsabschnitten ein Gespräch darüber geführt
wird.
f) Im Unterschied zur Lehrlingsausbildung ist nicht das perfekte Beherrschen der Arbeitstechniken
Ziel der Ausbildung, sondern die sachlich richtige Ausführung einer Arbeit sowie deren
Begründung.
g) Ein Praktikum kann nie eine Urlaubsvertretung oder Krankheitsvertretung sein.
h) Die Bezahlung im Praktikum richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Das Gehalt kann nie das
eines festangestellten Mitarbeiters sein, aber das Praktikum sollte auch nicht unentgeltlich sein.
i) Der Praktikumsvertrag sollte vor Beginn des Praktikums abgeschlossen werden. Am Ende des
Praktikums hat die/der Praktikant/in einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Auskünfte in allen Fragen des Berufspraktikums sowie detaillierte Informationen erhalten Sie durch das
Praktikantenamt der Universität Hohenheim.
Für persönliche Beratungen sind Sprechzeiten vorgesehen. Diese finden zu folgenden Zeiten statt:
Montag, Dienstag, Donnerstag
von 09:00 bis 11:30 Uhr
Mittwoch
von 14:00 bis 16:00 Uhr
Weitere Informationen rund ums Praktikum finden Sie auch auf der Internetseite des Praktikantenamtes:
https://www.uni-hohenheim.de/praktikum.html
Herausgeber:
Universität Hohenheim
Praktikantenamt
Schloss-Kolleggangflügel
70593 Stuttgart
Tel.: 0711/459-22465
Fax: 0711/459-23723
E-mail: [email protected]
Ausgabe November 2007
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