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Merkblatt PH FHNW zu Ethik und Qualität im Forschungsprozess1
Erlassen durch die Hochschulleitung am 16.10.2013
1. Einleitung
Die Produktion von Wissen, dessen Verwendung und Weitergabe ist mit einer Reihe ethischer und methodischer Erwägungen und Entscheidungen verbunden. Das vorliegende Merkblatt soll für solche Fragen sensibilisieren, soll die wissenschaftliche Integrität von Forschenden fördern und damit einen Beitrag zur Qualitätssicherung und Professionalisierung der Bildungsforschung an der Pädagogischen
Hochschule der FHNW leisten.2
Die aufgeführten Grundsätze sind Grundlage für jede wissenschaftliche Tätigkeit, ihre Einhaltung dient
dem Schutz der Forschungsteilnehmenden, der Vertrauenswürdigkeit der Forschenden, der Qualität
der Forschung und der Glaubwürdigkeit der Institution. Wenn ethische Grundsätze nicht eingehalten
werden, können verschiedene Gründe vorliegen: Es herrscht starker Zeit- und Konkurrenzdruck, es
ergeben sich Finanzierungsschwierigkeiten, es bestehen hohe Anforderungen und Wünsche von Auftraggebenden und Vorgesetzten, hinzu kommt gelegentlich auch der Selbstbezogenheit von Forschenden. Wenn solche Faktoren vorliegen, rechtfertigt dies keinesfalls eine Abweichung von den aufgeführten Grundsätzen, sondern erfordert im Gegenteil erhöhte Sensibilität ihnen gegenüber.
Wissenschaftliche Integrität verstehen wir als Selbstverpflichtung von Forschenden, welche auch durch
die Rahmenbedingungen, in welcher die Forschung stattfindet, geformt werden. Die im vorliegenden
Merkblatt formulierten Grundsätze betreffen deshalb alle am Forschungsprozess beteiligten Personen –
Forschende, Auftraggebende und Verantwortungstragende der Institution – sowie die Datengebenden.
Das Merkblatt der PH FHNW bedarf der kontinuierlichen Diskussion und Anwendung durch die Forschenden und durch die Umsetzung in der Institution. Die Grundsätze sollen für ethische Problembereiche ihrer Arbeit sensibilisieren und sie verpflichten, ihr eigenes berufliches Handeln kritisch zu prüfen. Nicht zuletzt sind die in einer Hochschule tätigen Personen aufgefordert, dem wissenschaftlichen
Nachwuchs und den Studierenden die Elemente berufsethischen Handelns zu vermitteln und sie zu
einer entsprechenden Praxis anzuhalten.
Die formulierten Grundsätze beziehen sich erstens auf Ansprüche an die die Forschung ausführende
Personen (Abschnitt 2) und zweitens auf die institutionellen Rahmenbedingungen, welche die Einhaltung der Grundsätze erleichtern können (Abschnitt 3).
1
Autorinnen/Autoren: Lukas Lehmann, Simone Rindlisbacher, Andrea Bertschi-Kaufmann
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Grundsätze über Verfahrensregeln in der Wissenschaft wurden von verschiedenen Gremien ausgearbeitet: Die unten
erwähnten Schriften beziehen sich auf das wissenschaftliche Arbeiten allgemein und fokussieren nicht auf den Bildungsbereich. Sie dienten dem vorliegenden Merkblatt entsprechend als Grundlagen.
Akademien Wissenschaften Schweiz. Wissenschaftliche Integrität - Grundsätze und Verfahrensregeln, 2008.
Europäische Kommission. Europäische Charta für Forscher und Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern,
2005;
Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF). Annahmeerklärung des SNF
betreffend die obengenante Charta der Europäischen Kommission, 2007;
Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS). Ethik-Kodex, 1992;
Schweizerische Evaluationsgesellschaft (SEVAL). Evaluationsstandards, 2000: basierend auf den Program Evaluation
Standards des Joint Committee on Standards for Educational Evaluation 1994 und 2000;
Richtlinien für Integrität in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis an der ETH Zürich. RSETHZ 414, 2007.
2. Ansprüche an Forschende
2.1 Grundsätzliches
Wahrhaftigkeit, Transparenz, Objektivität und deren Grenzen
(A) Unter Wahrhaftigkeit verstehen wir die Redlichkeit von Forschenden in ihrer wissenschaftlichen
Tätigkeit bzw. ihre Bereitschaft, sich auf die wissenschaftlichen Standards zu verpflichten und diese
auch in Bezug auf eigene Unzulänglichkeiten oder äusseren Widerstand durchzusetzen. Wahrhaftigkeit
verlangt nach einem ehrlichen Umgang mit dem Untersuchungsgegenstand und den Auftraggebenden,
einer kritischen Einstellung zur eigenen fachlichen Kompetenz und nach der Bereitschaft auch unangenehme Erkenntnisse zu kommunizieren. Wahrhaftigkeit muss dort ihre Grenzen finden, wo Rechte von
Untersuchten oder Verträge verletzt würden und wo Erkenntnisse einzelnen Personen oder Institutionen schaden, ohne dass ein wesentliches öffentliches Interesse an entsprechenden Informationen geltend gemacht werden kann.
(B) Das Gebot der Transparenz fordert, dass die Forschenden die Intention ihrer Forschung so offen
wie möglich kommunizieren sowie die geplanten und angewandten wissenschaftlichen Verfahren verständlich darstellen und genau dokumentieren. Dazu gehört weiter, dass die Beschränkungen der angewandten Methoden und Verfahren transparent gemacht werden, und schliesslich eine klare Deklaration von Gedanken und Erkenntnissen, die aus anderen Arbeiten übernommen werden. Transparenz
endet dort, wo sie das Recht auf Datenschutz in Bezug auf vertrauliche Angaben oder Geheimhaltung
bezüglich Betriebsgeheimnissen verletzen würde.
(C) Die Objektivität im Forschungsprozess verlangt nach einem kritischen Umgang mit den individuellen, theoretischen, methodischen oder politischen Sichtweisen und Präferenzen. Wissenschaftliches
Arbeiten erfordert ein reflektiertes und systematisches Vorgehen, das den Einfluss von persönlichen
Gefühlen oder Meinungen minimiert. Dabei gilt insbesondere, dass Interessenkonflikte und der Einfluss
persönlicher Bindungen vermieden oder zumindest deklariert werden. Der Anspruch der Objektivität
darf nicht dahingehend verstanden werden, dass Forschende sich nicht (mehr) bewusst sind, dass absolute Objektivität nie gegeben ist, sie diese Tatsache verschleiern und/oder ihre Arbeit der wissenschaftlichen Überprüfung entziehen.
2.2 Zur Umsetzung ethischer Erwägungen im Forschungsprozess
(A) In ihrer Rolle als Forschende, Lehrende und in der Praxisfeldarbeit tragen Bildungsforschende eine
hohe soziale Verantwortung. Bereits bei der Wahl ihrer Fragestellungen, innerhalb des Forschungsprozesses selbst und besonders in der Präsentation ihrer Ergebnisse durch Expertenberichte und Empfehlungen üben sie Einfluss aus. Es ist deshalb erforderlich, dass sich Forschende ihrer gesellschaftlichen
Rolle und Stellung bewusst sind und die möglichen Konsequenzen ihrer Arbeit berücksichtigen.
Problemdefinition und Forschungsfragen
(B) Forschende sollten von ihrem Recht auf freie Meinungsäusserung und Gedankenfreiheit Gebrauch
machen. Freie Forschungstätigkeit kann aber nicht einfach für sich selbst stehen, sondern soll im Hinblick auf ihre Relevanz reflektiert werden. Auch die Freiheit der Forschung hat ihre Grenzen dort, wo
die Forschung mit rechtlichen und ethischen Grundsätzen und Normen in Konflikt gerät (vgl. Europäische Charta S. 12). Darum antizipieren Forschende mögliche negative Konsequenzen für die Forschungsteilnehmenden, ihren Berufsstand und ihre Institution sowie die Gesellschaft als Ganze, machen ihre Gedanken und Abwägungen transparent und passen ihre Forschungsvorhaben nötigenfalls
an (s. DGS). Diese Herangehensweise gilt ebenso, wenn die zu bearbeitenden Fragestellungen durch
einen Forschungsauftrag vorgegeben sind. Es liegt also in der Verantwortung der Forschenden mit den
Aufraggebern soweit wie möglich die Fragen und Ziele zu reflektieren, Grenzen des Vorhabens zu klären und mögliche Alternativen zu erwägen. Insbesondere sollten keine übertriebenen Versprechungen
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abgegeben werden (Seval S. 4) und Forschungsaufträge, welche ethischen Prinzipien nicht genügen,
sind abzulehnen.
(C) Sind Forscherinnen und Forscher oder auch Studierende an einem gemeinsamen Projekt beteiligt,
werden zu Beginn des Vorhabens bezüglich der Ziele, der Methoden, Aufgabenverteilung, der Vergütung, des Datenzugangs, des Datenschutzes, der Urheberrechte sowie anderer Rechte und Verantwortlichkeiten schriftliche Vereinbarungen getroffen, die von allen Beteiligten akzeptiert werden. Diese
können im Fortgang des Projekts aufgrund veränderter Bedingungen einvernehmlich korrigiert werden.
Generell sind solche vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten als Pflicht zu verstehen, sie sind aber
auch für die Klärung von Zuständigkeiten in Bezug auf die projektinterne Arbeitsverteilung empfehlenswert. (vgl. DGS, S.1)
Rechte der Forschungsteilnehmenden
(D) Besondere Anstrengungen zur Gewährleistung einer angemessenen, adressatengerechten Information sind erforderlich, wenn die in die Untersuchung einbezogenen Individuen über einen geringen
Bildungsgrad verfügen, einen niedrigen Sozialstatus haben, Minoritäten oder Randgruppen angehören,
wenn sie sehr jung sind oder wegen kognitiver Einschränkungen daran gehindert sind, die Tragweite
ihrer Zustimmung zu ermessen. Zu achten ist auf eine verständliche Sprache, beziehungsweise Übersetzungen der Informationen in die jeweilige Muttersprache der Datengebenden (vgl. DGS, S. 2).
(E) In der Bildungsforschung gilt es speziell zu berücksichtigen, dass sich die Informationspflichten bei
unmündigen Forschungsteilnehmenden auch auf die Sorgeberechtigten erstrecken, was aufgrund der
in der Schul- und Unterrichtsforschung oft eingesetzten visuellen Aufzeichnung von Daten besonders
wichtig ist.
(F) Von forschungsteilnehmenden Personen erlangte, vertrauliche Informationen müssen während
jedes Projektschrittes entsprechend behandelt werden; diese Verpflichtung gilt für alle Mitglieder der
Forschungsgruppe (auch Interviewer/innen, Transkribierende, Codierende, Mitarbeitende des Sekretariats etc.), die über einen Datenzugriff verfügen. Es liegt in der Verantwortung der Projektleitenden, die
Mitarbeitenden hierüber vollumfänglich zu informieren und den Zugang zu vertraulichem Material genau
zu kontrollieren.
Professionelle Durchführung von Forschungsprojekten
(G) Forschende bemühen sich um einen sorgfältigen und der Nachhaltigkeit verpflichteten Umgang mit
Ressourcen. Dieser betrifft nicht ausschliesslich die materiellen Forschungsmittel, sondern auch Ressourcen, die sie im Forschungsfeld beanspruchen. Schulen, Schulkinder und Lehrpersonen gehören zu
der in der Bildungsforschung regelmässig forschungsteilnehmenden Gruppe. In Bezug auf das untersuchte Feld ist deshalb speziell zu bemerken, dass ein unangebrachtes übermässiges Forschungshandeln die Kooperation wesentlich stören kann. Diesem Umstand gilt es Rechnung zu tragen (z.B. durch
Zusammenführung verschiedener Projekte).
(I) Forschende sorgen dafür, dass Personen, die mit Teilaspekten ihrer Arbeit betraut werden, die
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu deren Durchführung haben (Europäische Charta S. 13)
oder in ausreichendem Masse angeleitet werden.
(J) Damit Forschungsprozesse und -ergebnisse überprüft werden und Daten auch nach anderen Gesichtspunkten analysiert werden können, sind der Forschungsprozess und die darin produzierten oder
verwendeten Daten (inkl. Rohdaten) vollständig und klar zu dokumentieren und sicher aufzubewahren
(ASW S. 15). Die Einhaltung des Datenschutzes und der getroffenen Vereinbarung bei der weiteren
Verwendung der Daten ist sicher zu stellen.
Kommunikation und Publikation
(K) Forschende bemühen sich um das kritische Gegenlesen ihrer Arbeiten durch Peers. Die Projektleitenden unterstützen den nationalen und internationalen wissenschaftlichen Austausch ihrer Forschungsmitarbeitenden und fördern das Publizieren in Fachzeitschriften, damit der kritische Austausch
zwischen den Angehörigen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit gefördert wird. Auch das Schreiben
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von Rezensionen ist ein bewährtes Mittel des fachlichen Austausches insbesondere dort, wo ein wertschätzender und kritischer Blick nicht durch persönliche Bindungen und Interessenkonflikte verstellt ist.
Die Forschenden verstehen sich als Teil der scientific community.
(L) Forscherinnen und Forscher nennen alle Personen, die massgeblich zu ihrer Forschung beigetragen haben. Die Ansprüche auf Autorenschaft und die Reihenfolge der Autoren sollen deren wesentliche
Beteiligung am Forschungsprozess und an der Veröffentlichung abbilden. Von der verbreiteten Regel,
nach Alphabet der Nachnamen auszuweisen, soll dann abgewichen werden, wenn alphabetisch nachfolgende Autor/innen einen deutlich grösseren Anteil an der Veröffentlichung haben. Sonstige Hilfeleistungen werden in der Danksagung erwähnt. Forschende nennen auch den Namen ihrer Forschungsinstitution und weisen die Institutionen und Personen aus, die sich massgeblich an der Finanzierung des
Forschungsvorhabens beteiligt haben.
Förderung der Forschungskompetenz, Nachwuchsförderung
(M) Forschende in allen Etappen ihrer Laufbahn bemühen sich darum, sich durch regelmässige Aktualisierung und Erweiterung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse stetig zu verbessern, sei es durch formelle
oder informelle Lerngelegenheiten (vgl. Europäische Charta S. 16).
(N) In ihrer Rolle als Lehrende, Mentor/innen und Betreuer/innen sollen Forschende ein konstruktives,
positives Arbeitsverhältnis zum wissenschaftlichen und professionellem Nachwuchs aufbauen, ihr Wissen und Können so umfassend und effizient wie möglich weitergeben und einen erfolgreichen Werdegang der Lernenden fördern (vgl. Europäische Charta S. 16). Zu den Aufgaben von Forscherinnen und
Forschern gehört es auch die Lernenden für ethische Fragen zu sensibilisieren, ethische Fragen zu
diskutieren und die Einhaltung ethischer Prinzipien zu überprüfen.
3. Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen
3.1 Grundsätzliches
(A) Die PH FHNW anerkennt den Status von Forschenden als eigenständig Handelnde, wählt und beurteilt ihr Personal nach fairen, transparenten Kriterien, schafft geeignete Arbeitsbedingungen für Forschende und schützt sie vor unangemessenen Forderungen Dritter.
3.2 Zur institutionellen Umsetzung ethischer Erwägungen
Faire Auswahl von qualifizierten Forscherinnen und Forschern
(A) Die PH FHNW rekrutiert ihr Personal nach transparenten Kriterien, in denen das ganze Erfahrungsspektrum der Bewerberinnen und Bewerber sowie alle von Forschenden geforderten Kompetenzen berücksichtigt werden. Dementsprechend bildet die Bewertung der Anzahl und der Qualität bisheriger Veröffentlichungen lediglich einen Teil einer breiteren Palette von Kriterien wie Lehre, Betreuung,
Teamarbeit, Wissenstransfer, Forschungs- und Innovationsmanagement sowie Öffentlichkeitsarbeit.
Auch Erfahrungen aus anderen Arbeitsgebieten können wichtige Beiträge zu einer erfolgreichen Forschungstätigkeit liefern und werden berücksichtigt.
Geeignete Arbeitsbedingungen
(B) Die PH FHNW sorgt dafür, dass die Leistungen von Forschenden nicht durch die Instabilität von
Arbeitsverhältnissen beeinträchtigt werden bzw. sie setzt sich für stabile Beschäftigungsbedingungen
ein (Einhaltung der EU-Richtlinien über befristet Arbeitsverträge, Europäische Charta S. 18). Sie unterstellt ihr Personal nach Möglichkeit dem Gesamtarbeitvertrag der FHNW (GAV) und bietet somit ein
angemessenes Gehalt und finanzielle Absicherung, Schutz vor Diskriminierung, die Förderung von
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten etc. (vgl. GAV FHNW,
2006).
(C) Die PH FHNW sorgt im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für eine geeignete Infrastruktur
und den effizienten Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen. Sie stützt und fördert das Bemühen
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der Forschenden um die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihre Qualifikationsprojekte (zum Beispiel Arbeitzeitentlastung bei einem Dissertations- oder Habilitationsprojekt, 2008).
(D) Insbesondere in konzeptuellen und potentiell kreativen Bereichen und Phasen gewährt die PH
FHNW ihrem Forschungspersonal nach Absprache eine angemessene Flexibilität in der Wahl der Arbeitsumgebung und der zeitlichen Einteilung der Arbeit und sie richtet die Arbeitsinfrastruktur danach
aus (Laptops, Server-Zugang etc.).
Qualitätssicherung
(E) Die PH FHNW sorgt dafür, dass ihr Personal regelmässig differenzierte Rückmeldungen zu seinen
Leistungen erhält, die nach transparenten Kriterien erfolgen und alle Arbeits- und Kompetenzbereiche
berücksichtigen.
(F) Die PH FHNW fördert den Austausch unter Peers (zum Beispiel Forschungskolloquien). Bei Wissenslücken, sei es im Bereich der Forschungsmethoden oder im Bereich der Verschriftung von Forschungsprozessen und -ergebnissen, sind Beratungsmöglichkeiten vorhanden (vgl. die bestehenden
Angebote: Methodenberatung, Schreibberatung).
(G) Die PH FHNW trägt in angemessener Weise zum Schutz der Forschenden gegenüber ungerechtfertigten Forderungen der Auftraggebenden bei: Bildungsforschende der PH der FHNW dürfen keine
Zuwendungen, Verträge oder Forschungsaufträge akzeptieren, die die in diesem Merkblatt festgehaltenen Prinzipien verletzen.
(H) Das vorliegende Merkblatt wird von allen Forschenden vor Beginn der Projektplanung gelesen, die
Kenntnisnahme mit Unterschrift bestätigt und in die Forschungsdokumentation aufgenommen
(I) Verstösse gegen wissenschaftliche oder ethische Grundsätze gilt es, vorderhand der direkt vorgesetzten Person zu melden und mit ihr zu diskutieren. Folgt hieraus keine einvernehmliche Lösung, soll
die Institutsleitung informiert werden, die gegenüber den Parteien als Ombudsstelle kontaktiert wird.
Personen, die unter Berufung auf dieses Merkblatt Beanstandungen vorbringen, dürfen wegen der
Ausübung dieses Rechts keine Benachteiligungen erfahren.
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