Geschichte Alice B Volksgericht und Volksversammlung im demokratischen Athen des 5. Jahrhunderts v. Chr. Examensarbeit Universität Mannheim Philosophische Fakultät Lehrstuhl für Alte Geschichte Volksversammlung und Volksgericht im demokratischen Athen des 5. Jahrhunderts v. Chr. Wissenschaftliche Arbeit im Fach Geschichte vorgelegt von: Alice Bischof 8. Fachsemester Geschichte, Politik, Germanistik (4. Fs), LAG Abgabedatum: 11.01.2006 Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung 4 II. Hauptteil 7 1. Die Reformen Kleisthenes' als Ausgangslage für die 7 Entwicklung der Demokratie 2. Bürger – Nichtbürger 10 2.1 Bürger 10 2.2 Die Sklaven 13 2.3 Metöken 14 2.4 Die Frauen 16 2.5 Zwischenfazit 18 3. Institutionen 19 3.1 Alterseinteilung der Bevölkerung 19 3.2 Der Rat der 500 als repräsentatives Abbild der atheni- 20 schen Bürgerschaft 3.2.1 Zusammensetzung 20 3.2.2 Die Rolle des Rates im athenischen System 22 3.2.3 Das Verhältnis zwischen Rat und Volksversammlung 23 Exkurs 1 Sinn und Ziel des Losverfahrens 24 3.3 Die Volksversammlung als Paradebeispiel für direkte 26 Demokratie? II 3.3.1 Zusammensetzung 26 3.3.2 Zuständigkeiten und Befugnisse der Volksversamm- 29 lung 3.3.3 Redner und Strategen - Politiker in der Antike? 30 3.3.4 Gesetzesänderungen, neue Gesetze und die Rolle der 33 Nomotheten 3.4 Die Volksgerichte 36 3.4.1 Zusammensetzung und Charakter der Volksgerichte 36 3.4.2 Das athenische Rechtssystem und die Zuständigkei- 37 ten 3.4.3 Magistrate in den Volksgerichten 40 3.4.4 Die Losung der Richter 41 Exkurs 2 Die Losmaschine und die übrigen Auslosungen 43 4. Logographen und Sykophanten 44 5. Prozessablauf und Urteilsfindung 46 5.1 Vorladung und Vorverfahren 46 5.2 Die Verhandlung und Beweise 47 5.3 Die Stimmabgabe 49 6. Politische Bedeutung der Volksgerichte 51 7. Die Magistrate 52 8. Zusammenfassung: Sind die Bürger der Staat? 55 9. Quelle 57 9.1 Rede gegen die Stiefmutter 57 10. Rhetorik 65 III III. Schluss 68 1. War die athenische Verfassung demokratischer als 68 unsere heutige Verfassung? 2. Das griechische Gerichtswesen als Vorbild für das Geschworenengericht in den USA und 70 die Schöffenrichter in Deutschland? IV. Literaturverzeichnis 76 IV I. Einleitung Frauen waren im antiken Griechenland nicht rechtsmündig, d.h., sie durften sich vor Gericht nicht selbst verteidigen und mussten sich von einem Vormund vertreten lassen. Frauen war eine politische Beteiligung untersagt. Ebenso konnten die Zeugenaussagen von Sklaven nur verwendet werden, wenn sie unter Folter erfolgten. Das Urteil in Gerichtsprozessen fällten erloste Bürger, ohne jegliche juristische Ausbildung. Aus unserer heutigen Sicht fällt es schwer, das Rechts- und Demokratieverständnis der Antike nachzuvollziehen, denn wir setzten unser heutiges politisches System wie auch unser Rechtssystem auf einen höheren Sockel als das der Antike. Aber besteht dazu überhaupt Anlass? Wir haben größtenteils nur Grundkenntnisse über die athenische Verfassung, wissen nichts über die Motive einiger Verfahrensweisen. Diese Arbeit hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Zusammenhänge der einzelnen Institutionen im antiken Athen - besonders der Volksversammlung und der Volksgerichte aufzuzeigen, um das Verständnis über die athenische Verfassung zu stärken. Anhand der Erläuterungen über das demokratische Athen soll es möglich sein, eine Gerichtsrede (zum Beispiel die Rede gegen die Stiefmutter) zu verstehen. Zudem möchte die Arbeit versuchen, Unterschiede bzw. Zusammenhänge zu modernen demokratischen Verfassungen zu finden. Inwiefern beruht die Praxis der Schöffengerichte in Deutschland oder die Geschworenengerichte in den USA auf den athenischen Geschworenengerichten? Hierbei muss man sich vergegenwärtigen, dass sich das Demokratieverständnis der Antike und das der Gegenwart unterscheiden. Der Begriff Demokratie taucht zum ersten Mal bei Herodot1 auf und bedeutet die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Vorzüge der Demokratie seien die Besetzung aller Ämter durch Los, die Rechenschaftspflicht der Amtsträger und die Pflicht, alle Beschlüsse der Gesamtheit vorzulegen.2 Nach Platon3 ist eine Verfassung demokratisch, wenn in ihr die Armen die 1 Herodot, Sohn des Lyxes, wurde nicht lange vor 480 v. Chr. (vielleicht 484) in Halikarnass geboren. Im Zusammenhang mit dem Versuch, den Tyrannen Lygdamis zu stürzen, floh Herodot nach Samos. Heimgekehrt, beteiligte sich Herodot am Sturze des Tyrannen. Sein Werk (neun Bücher) behandelt die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Persern und Griechen von den Anfängen bis zur Schlacht von Platää. Vgl. Walter Pötscher 1979: Herodotos, Sp. 1099f. In: Der Kleine Pauly, Lexikon der Antike in fünf Bänden, Bd. 2. Hrsg. von Konrat Ziegler, Walther Sontheimer, München: DTV, Sp. 1099 - 1103 2 Günther Bien 1972: Demokratie, Sp. 50. In: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 2, hrsg. von Joachim Ritter, Basel, Stuttgart: Schwabe & Co Verlag, Sp. 50 - 51 4 Ämter besitzen bzw. die Oberherrschaft ausüben. Dabei gibt es in dieser Verfassung zwei Hauptmerkmale: Die Besetzung der Ämter durch Los und das Prinzip, nach dem jeder lebt, wie er leben will.4 Aristoteles5 entwarf ein Sechs-Verfassungs-Schema durch die Kombination des numerischen Prinzips des zahlenmäßigen Verhältnisses der Regierenden zu den Regierten mit dem normativen der Intention der Herrschaftsausübung.6 Für Aristoteles war die Demokratie als politische Ordnungsform eine entartete Form der Politie. Das heißt, Demokratie war eine Herrschaft der Vielen mit Rücksicht auf den Nutzen der Regierenden. Demnach war für Aristoteles die Demokratie kein erstrebenswertes Ideal. Heute bezeichnen wir eine Staatsform als Demokratie, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Regierung wird nach allgemeinen, freien und geheimen Wahlen direkt oder indirekt vom Volk für eine bestimmte Zeitdauer gewählt. Bei der Ausübung der ihr anvertrauten Macht wird die Regierung durch das Volk oder durch die von ihm befugten Organe kontrolliert. Alle Handlungen des Staates müssen mit der Mehrheit des Volkswillens sowie mit der Verfassung übereinstimmen. Ausgehend von der Gleichheit aller Bürger, hat der Staat die Menschen- und Bürgerrechte als Grundrechte des Bürgers zu achten, zu gewährleisten und zu schützen. Ferner erwarten wir nach unseren heutigen Demokratievorstellungen, dass in einer Demokratie Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Gerichte, eine wirksame Opposition als Alternative zur Regierung sowie Meinungs-, Presse- und Organisationsfreiheit vorhanden sind.7 Sowohl bei der Betrachtung des antiken Rechtssystems als auch bei den übrigen Institutionen sei darauf hingewiesen, dass die athenische Verfassung ein hypothetisches Gebilde darstellt, das auf inhomogenen Quellen aufgebaut ist. In einigen Bereichen steht uns heute allerdings ein dichtes Informationsnetz zur Verfügung. Das, was wir heute über Athen wissen, wissen wir aus Gerichtsreden, Bodenfunden und die Papyrusfunde, die die Schrift „Über den Staat der Athener" von Aristoteles ent3 Platon, Sohn des Ariston von Athen, entstammte einer vornehmen Familie Athens. Er lebte von 428/27 bis 349/48. Platon war Schüler Sokrates`, er gründete etwa 387 v. Chr. eine Akademie in Athen. 4 vgl. Andreas Milios-Nikolaou 1986: Die Beteiligung der Bürger an der öffentlichen Verwaltung Athens zur Zeit des Perikles. Frankfurt am Main, Bern, New York: Land (= Europäische Hochschulschriften, Reihe III: Geschichte und ihre Hilfswissenschaften; Bd. 290), S. 13 5 Aristoteles, Sohn des Nikomachos, in Stageira 384 v. Chr. geboren, 322. v. Chr. gestorben. Griechischer Philosoph und Mitglied der Akademie Platons. 6 Bien 1972: Sp. 50 7 vgl. Bernd Guggenberger 1991: Demokratie/Demokratietheorie, S. 70f. In: Wörterbuch Staat und Politik, hrsg von Dieter Nohlen, München: Pieper, S. 70 - 79 5