Grundlagen des Rechts Übungen im Privatrecht A. Bürgerliches Recht I. Rechtsbegriff, Rechtsquellen, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte II. Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit III. Willenserklärung und Rechtsgeschäft IV. Das Allgemeine Vertragsrecht B. Handelsrecht C. Gesellschaftsrecht D. Arbeitsrecht I. Einteilung, Rechtsquellen und Grundbegriffe des Arbeitsrechts II. Anbahnung und Abschluss des Arbeitsverhältnisses III. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis IV. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses V. Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung VI. Tarifvertragsrecht Helmut Preis 1 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Rechtsbegriff, Rechtsquellen, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte Rechtsbegriff Rechtsquellen Helmut Preis Objektives Recht: die Summe der Rechtsnormen als solche Subjektives Recht: die einem Rechtssubjekt zustehende Rechtsposition (Berechtigung, „Anspruch“) — absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann — relative Rechte: wirken nur innerhalb eines bestehenden Rechtsverhältnisses Gestaltungsrechte: Rechtliche Möglichkeit, einseitig auf ein Recht oder einen Anspruch einzuwirken — Einwendungen: Wenden sich gegen das Bestehen eines Anspruchs; werden im Prozess von Amts wegen beachtet o rechtsverhindernde Einwendungen: Anspruch entsteht nicht o rechtsvernichtende Einwendungen: Anspruch wird rückwirkend vernichtet — Einreden: Lassen den Anspruch zwar bestehen, hindern aber dessen Durchsetzung; Schuldner muss sich im Prozess auf die Einrede berufen o dilatorische Einreden: hindern die Durchsetzung des Anspruchs nur vorübergehend o peremptorische Einreden: hindern die Durchsetzung des Anspruchs dauernd Öffentliches Recht: Rechtssätze, die sich notwendigerweise an einen Träger von Hoheitsgewalt richten; Regeln für das Verhältnis von Hoheitsträgern zu Privatrechtssubjekten und von Hoheitsträgern untereinander. Privates Recht: Rechtssätze, die sich nicht notwendigerweise an einen Hoheitsträger richten; Regeln für das Verhältnis von Hoheitsträgern zu Privatrechtssubjekten, wenn die Hoheitsträger fiskalisch handeln (z.B. Einkauf von Büromaterial), sowie für das Verhältnis der Privatrechtssubjekte untereinander. Zwingendes Recht: Abweichungen kraft Parteivereinbarung unzulässig. Nachgiebiges („dispositives“) Recht: Abweichungen im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. Geschriebenes Recht: Verfassung, (einfaches) Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung Formelles Gesetz: von demokratisch legitimiertem Gesetzgeber in ordnungsgemäßem Verfahren erlasen Materielles Gesetz: jeder abstrakt-generell gefasste Rechtssatz mit Außenwirkung Ungeschriebenes Recht: Gewohnheitsrecht § Tatsächliche Übung § Dauerhaftigkeit § Rechtsüberzeugung Aufbau und Systematik des BGB: Bürgerliches Gesetzbuch: § Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1-240) § Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse § allgemeines Schuldrecht (§§ 241-432) § besonderes Schuldrecht (§§ 433-853) § Buch 3: Sachenrecht (§§ 854-1296) § Buch 4: Familienrecht (§§ 1297-1921) § Buch 5: Erbrecht (§§ 1922-2385) 2 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Rechtssubjekte Rechtsobjekte Natürliche Person: der Mensch Juristische Person: von der Rechtsordnung als selbständiger Rechtsträger anerkannte Institution (Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) — Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaft, Anstalt, Stiftung — Juristische Personen des Privatrechts: eingetragener Verein (e.V.), Stiftung, AG, KGaA, GmbH, eG, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Körperliche Gegenstände(= Sachen) — bewegliche Sachen: o vertretbar/nicht vertretbar o verbrauchbar/nicht verbrauchbar — unbewegliche Sachen (Grundstücke, einschließlich wesentlicher Bestandteile eines Grundstücks) — Bestandteile o einfache Bestandteile o wesentliche Bestandteile — Zubehör — Nutzungen o Früchte o Erzeugnisse o sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute o sonstige Gebrauchsvorteile Nichtkörperliche Gegenstände (= Rechte) — absolute Rechte — relative Rechte Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 3 ff. Helmut Preis 3 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Unterscheiden Sie Sachen (§ 90 BGB) und Rechte! Sachen sind körperliche Gegenstände (materielle Güter), z.B. Waren, Gebäude, Grundstücke. Rechte sind nicht körperliche Gegenstände (immaterielle Güter), z.B. Mieten, Lohnforderungen, Patente, Lizenzen, Rechtsberatung. Unterscheiden Sie bewegliche und unbewegliche Sachen! Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind. Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und mit diesen fest verbundene Gegenstände wie Gebäude. Unterscheiden Sie vertretbare Sachen (§ 91 BGB) und nicht vertretbare Sachen! Vertretbare Sachen (Gattungsware) sind bewegliche Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden können, z.B. Geld, Waren. Nicht vertretbare Sachen (Speziesware) gibt es nur einmal (z.B. die „Mona Lisa“ von Leonardo da Vinci). Nach: Groh/Schröer: Sicher zur Industriekauffrau/zum Industriekaufmann, S. 50 Helmut Preis 4 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Anordnung der Betreuung von Volljährigen Deliktsfähigkeit Deliktsunfähigkeit Helmut Preis Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, im Rechtsverkehr wirksam Erklärungen abzugeben, insbesondere durch den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechte zu erwerben oder Verpflichtungen einzugehen Geschäftsunfähigkeit Personenkreis (§ 104 BGB) — Personen unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) — dauerhafte, die freie Willensbestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) Konsequenz: Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Willenserklärungen, die dem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben werden, werden erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam (§ 131 Abs. 1 BGB). Beschränkte Geschäftsfähgieit Personenkreis (§ 106 BGB) — Personen zwischen 7 und 18 Jahren Konsequenzen: a) einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sind unwirksam (§ 111 BGB). b) Verträge bedürfen der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (§ 108 BGB). c) Willenserklärungen, die einem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abzugeben sind, werden gem. § 131 Abs. 2 BGB erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam, es sei denn, die Erklärung bringt einen lediglich rechtlichen Vorteil. Wirksames Handeln beschränkt Geschäftsfähiger — Willenserklärungen, die lediglich rechtlichen Vorteil bringen (§ 107 BGB) — Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) — Generalkonsens des gesetzlichen Vertreters — Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem (ermächtigten) Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) — Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der (ermächtigten) Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB) Keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Aber: Bei Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt Zustimmung des Betreuers gem. §§ 1903, 108 BGB erforderlich. Deliktsfähigkeit = Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen verantwortlich zu sein, d.h. schadensersatzpflichtig gemacht werden zu können Deliktsunfähigkeit Personenkreis (§§ 827, 828 Abs. 1 BGB) — unter 7 Jahren — Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. Ausschluss der freien Willensbetätigung Konsequenz: Keine Verantwortlichkeit für die Schädigung eines anderen; Ausnahmen: Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB. Straßenverkehrsrechtliche Besonderheit: Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gem. § 828 Abs. 3 BGB straßenverkehrsrechtliche Deliktsunfähigkeit. 5 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Beschränkte Deliktsfähigkeit Strafmündigkeit Verfahrensrechtliche Fähigkeiten Beschränkte Deliktsfähigkeit Personenkreis (§ 828 Abs. 3 BGB) Personen von der Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Konsequenz: Schadensverantwortlichkeit hängt von der Einsichtsfähigkeit ab Strafmündigkeit = Verantwortlichkeit bei Straftaten Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB): keine strafrechtliche Schuldfähigkeit Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren (§§ 1 Abs. 2, 3 JGG): — bedingt strafrechtlich verantwortlich — Anwendung des Jugendstrafrechts Heranwachsende, 18-21 Jahre (§§ 1 Abs. 2, 105 JGG): Anwendung des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts hängt von der Persönlichkeitswürdigung ab Parteifähigkeit (= „prozessuale Rechtsfähigkeit“) = Fähigkeit, im Prozess Kläger oder Beklagter sein zu können. Prozessfähigkeit (= „prozessuale Geschäftsfähigkeit“) = Fähigkeit, Prozesse führen zu können (grundsätzlich jeder Geschäftsfähige Postulationsfähigkeit = Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten Amtsgericht: jede Partei LG, OLG, BGH: nur zugelassene Anwälte Prozessführungsbefugnis = Fähigkeit, ein Recht in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Grundsätzlich ist jeder Rechtsträger auch prozessführungsbefugt. Ausnahmsweise ist auch ein anderer Rechtsträger prozessführungsbefugt (z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker). Dann liegt eine „Prozessstandschaft“ vor, d.h. dass der Prozessbeteiligte ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht. Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 16 ff. Helmut Preis 6 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Was versteht man unter der Rechtsfähigkeit? Wann beginnt und wann endet die Rechtsfähigkeit? Was versteht man unter der Geschäftsfähigkeit? Welche Formen der Geschäftsfähigkeit unterscheidet man? Welche Konsequenzen hat die Geschäftsunfähigkeit? Wie wirkt sich die beschränkte Geschäftsfähigkeit aus? Welche Konsequenzen hat die mangelnde Geschäftsfähigkeit für das Wirksamwerden von Willenserklärungen? Gibt es Ausnahmetatbestände, wonach ein beschränkt Geschäftsfähiger rechtswirksame Erklärungen abgeben kann? Wie definiert das Gesetz die Begriffe „Zustimmung“, „Einwilligung“ und „Genehmigung“? Helmut Preis 7 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Kann ein Minderjähriger einen Vertrag kündigen? Gibt es eine Vormundschaft über Volljährige? Was versteht man unter der Deliktsfähigkeit? Differenzieren Sie die Deliktsfähigkeit nach verschiedenen Altersstufen. Welche Konsequenzen haben die Deliktsunfähigkeit bzw. die beschränkte Deliktsfähigkeit? Welche Tatbestände sind der Deliktsfähigkeit gleichgestellt? Lösungshinweise: Helmut Preis Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, S. 18-21 8 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Fall 1 Der Minderjährige M (14 Jahre) schließt beim Elektrohändler E einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Stereoanlage im Wert von 2.000 Euro ab. Vereinbart wird, dass der Kaufpreis in monatlichen Raten zu je 100 Euro abzuzahlen sei. Hierzu versichert M wahrheitsgemäß, dass er im Monat 150 Euro Taschengeld bekomme und deshalb sehr wohl in der Lage sei, die Raten aufzubringen. Als die Eltern hiervon erfahren, wollen sie den Kaufvertrag annullieren. Der Inhaber des Elektrogeschäfts beharrt auf Abnahme. Wer hat Recht? (Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 20, S. 28) Fall 2 Senior S will aus steuerlichen Gründen seinen 15 Jahre alten Junior J ein Grundstück im Wege der Schenkung übertragen. Kann J den Schenkungsvertrag abschließen, (a) wenn das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist? (b) wenn (von den üblichen öffentlich-rechtlichen Lasten, wie Grundsteuer usw. abgesehen) keine Belastung besteht? (Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 16, S. 26) Fall 3 Der 17-jährige Hugo findet keine Lehrstelle und wird mit Einverständnis seiner Eltern beim Hochbauunternehmen B als Hilfsarbeiter eingestellt. Als es ihm dort nicht gefällt, kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Wissen seiner Eltern und tritt eine neue Stelle beim Tiefbauunternehmer T an. Außerdem erklärt er seinen Beitritt in die Gewerkschaft. Sind diese Erklärungen wirksam? (Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 22, S. 29 Helmut Preis 9 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Willenserklärung und Rechtsgeschäft Willenserklärung Arten Wirksamwerden Auslegung Willensmängel Widerruf Helmut Preis Willenserklärung = Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge zielt. Die Willenserklärung setzt sich zusammen aus — Willensentschluss (subjektiv) o Handlungswille o Erklärungsbewusstsein o Geschäftswille — Erklärungstatbestand (objektiv) o ausdrücklich o konkludent o Schweigen gilt i.d.R. nicht als Willenserklärung Ausnahmen: Gesetzliche Fiktion, z.B. §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2 S. 2 BGB Schweigen auf kaufm. Bestätigungsschreiben a) nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (ist nicht an eine andere Person gerichtet) b) empfangsbedürftige Willenserklärung (ist einem anderen gegenüber abzugeben) a) nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen: mit Abgabe der Erklärung b) empfangsbedürftige Willenserklärungen: mit „Zugang“ (§§ 130-132 BGB) — unter Anwesenden sofort — unter Abwesenden: sobald die WE in den gewöhnlichen Empfangsbereich des Erklärungsgegners mit Möglichkeit der Kenntnisnahme gelangt. wirklicher Wille ist zu erforschen, keine Buchstabentreue (§ 1 33 BGB); bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts entscheidend, Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte sind zu beachten (§ 157 BGB) Nichtigkeitsgründe: a) Kenntnis des geheimen Vorbehalts (§ 116 S. 2 BGB) b) Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) c) Scherzerklärung (§ 118 BGB) Anfechtungsgründe: a) Irrtumsanfechtung 1. Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB) 2. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB) 3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) b) arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB) c) rechtswidrige Drohung (§ 123 Abs. 1 2. Alt. BGB) Begriff: Beseitigung der Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig wirksamen Willenserklärung durch einseitige Erklärung mit ex-tuncWirkung. Widerruf nur möglich, wenn — Willenserklärung unter dem Vorbehalt späteren Widerrufs abgegeben bzw. Möglichkeit des Widerrufs vertraglich vereinbart (Widerrufsvorbehalt) oder — vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. 10 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Rechtsgeschäft Arten Nichtigkeitsgründe Verfügungsbeschränkungen Rechtsgeschäft: = Handlungen zur Erzielung eines vom Willen getragenen Rechtserfolges Elemente: Eine oder mehrere Willenserklärung(en); ggf. weitere Tatbestandsmerkmale a) einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte b) Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen c) schuldrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche, erbrechtliche Rechtsgeschäfte, Handelsgeschäfte usw. d) kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte e) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte f) formbedürftige Rechtsgeschäfte Schriftform (§ 126 BGB) Textform (§ 126 b BGB) Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) a) Formverstöße (§ 125 BGB) b) Gesetzesverstöße (§ 134 BGB) c) Verstöße gegen die guten Sitten allgemeine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) a) gesetzliche Veräußerungsverbote (§ 135 BGB) b) behördliche Veräußerungsverbote (§ 136 BGB) c) rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote (§ 137 BGB) Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 34 f. Helmut Preis 11 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung Leitprinzipien Organe Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder Organisation des Betriebsrats Formen der betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Mitbestimmung des Betriebsrats Betriebsverfassungrechtliche Stellung einzelner Arbeitnehmer (1) „Vertrauensvolle Kooperation“ (§ 2 Abs.1 BetrVG) (2) Betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht (§ 74 Abs. 2 BetrVG) (3) Diskrimminierungsverbot (§ 75 Abs. 1 BetrVG), Persönlichkeitsschutz und –entfaltung (§ 75 Abs. 2 BetrVG) (1) Betriebsversammlung (§§ 42 ff. BetrVG) (2) Betriebsrat (§§ 7 ff. BetrVG), ungerade Zahl von Mitgliedern, gestaffelt nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Wahl: Alle 4 Jahre, Wahlvorbereitung durch Wahlvorstand, Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG bei Kausalität des betreffenden Verfahrensverstoßes, bei schweren Verstößen Nichtigkeit der Wahl (3) Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) (4) Konzernbetriebsrat (§§ 54, 55 BetrVG) (5) Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60-70 BetrVG) (6) Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetVG) (7) Versammlung der leitenden Angestellten (§ 15 SprAuG) (8) Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (§ 1 SprAuG) (1) Prinzip des Ehrenamts (§ 37 Abs. 1 BetrVG) mit Freistellungsanspruch (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG), ab einer bestimmten Betriebsgröße völlige Freistellung eines Teils der Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) (2) Verschwiegenheitspflicht (§ 79 BetrVG) (3) Kündigungsschutz (§ 15 KSchG) Betriebsratsvorsitzender (§ 26 BetrVG), Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG), Betriebsratssitzungen (§§ 30 ff. BetrVG), Sprechstunde (§ 39 BetrVG), Kostentragungspflicht durch Arbeitgeber (§ 40 BetrVG) (1) Schriftlich: Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) (2) Formlos: Betriebsabsprache Beachte: Keine Betriebsvereinbarung soweit tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen, § 77 Abs. 3 BetrVG (Ausnahme: tarifliche Öffnungsklausel, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG) Unterscheide: Informationsrechte, Anhörungs- und Vorschlagsrechte, Beratungsrechte, Widerspruchsrechte, Initiativrechte und Zustimmungsrechte Allgemeiner Aufgabenkatalog: § 80 BetrVG (1) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 ff. BetrVG) (2) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG) - allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG) - Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG) - personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG) (3) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG) - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Wirtschaftsausschuss) §§ 106 ff. BetrVG - Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) (1) Informationsrechte (§ 81 BetrVG) (2) Anhörungs- und Erörterungsrecht (§ 82 BetrVG) (3) Einsicht in die Personalakte (§ 82 BetrVG) (4) Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG) Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 593 ff. Helmut Preis 12 www.ph-lernwelten.de Grundlagen des Rechts Tarifvertragsrecht Begriff des Tarifvertrags (§ 1 TVG) Tarifvertragsparteien (§ 2 TVG) Normativer Inhalt des Tarifvertrags Schuldrechtlicher Inhalt des Tarifvertrags Wirkung tarifvertraglicher Normen Schriftlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien (1) zur Regelung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und (2) zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien (normativer Teil). — Gewerkschaften — einzelne Arbeitgeber — Arbeitgebervereinigungen — Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (1) Inhaltsnormen (normative Bestimmungen des Tarifvertrags, die den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln) - Art, Zeitpunkt, Höhe und Bemessung der Lohnzahlung - Urlaubsgewährung - Kündigungsregelungen - Ruhegeld und Ausgleichszahlungen (2) Abschlussnormen (Bestimmungen, die den Abschluss des Arbeitsvertrages regeln) - Formvorschriften - Abschlussverbote und Abschlussgebote (z.B. Wiedereinstellungsklauseln nach Beendigung des Arbeitsvertrages) (3) Betriebsnormen (tarifvertragliche Regelungen über betriebliche Fragen) - Solidarnormen - Orndungsnormen (z.B. Torkontrolle, Rauchverbot) (4) Betriebsverfassungsrechtliche Normen (5) Normen über gemeinsame Einrichtungen (1) Friedenspflicht - absolute Friedenspflicht - relative Friedenspflicht (2) Einwirkungspflichten (3) Zusätzliche Pflichten (1) Unmittelbare und zwingende Geltung zwischen Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 TVG) (2) Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) (3) Tarifvertragliche Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 608 ff. Helmut Preis 13 www.ph-lernwelten.de