Übungen im Privatrecht

Werbung
Grundlagen des Rechts
Übungen im Privatrecht
A.
Bürgerliches Recht
I.
Rechtsbegriff, Rechtsquellen, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte
II.
Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
III.
Willenserklärung und Rechtsgeschäft
IV.
Das Allgemeine Vertragsrecht
B.
Handelsrecht
C.
Gesellschaftsrecht
D.
Arbeitsrecht
I.
Einteilung, Rechtsquellen und Grundbegriffe des Arbeitsrechts
II.
Anbahnung und Abschluss des Arbeitsverhältnisses
III.
Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
IV.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
V.
Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung
VI.
Tarifvertragsrecht
Helmut Preis
1
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Rechtsbegriff, Rechtsquellen, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte
Rechtsbegriff
Rechtsquellen
Helmut Preis
Objektives Recht: die Summe der Rechtsnormen als solche
Subjektives Recht: die einem Rechtssubjekt zustehende
Rechtsposition (Berechtigung, „Anspruch“)
— absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann
— relative Rechte: wirken nur innerhalb eines bestehenden
Rechtsverhältnisses
Gestaltungsrechte:
Rechtliche Möglichkeit, einseitig auf ein Recht oder einen Anspruch
einzuwirken
— Einwendungen: Wenden sich gegen das Bestehen eines
Anspruchs; werden im Prozess von Amts wegen beachtet
o rechtsverhindernde Einwendungen: Anspruch entsteht nicht
o rechtsvernichtende Einwendungen: Anspruch wird
rückwirkend vernichtet
— Einreden: Lassen den Anspruch zwar bestehen, hindern aber
dessen Durchsetzung;
Schuldner muss sich im Prozess auf die Einrede berufen
o dilatorische Einreden: hindern die Durchsetzung des
Anspruchs nur vorübergehend
o peremptorische Einreden: hindern die Durchsetzung des
Anspruchs dauernd
Öffentliches Recht: Rechtssätze, die sich notwendigerweise an
einen Träger von Hoheitsgewalt richten; Regeln für das Verhältnis
von Hoheitsträgern zu Privatrechtssubjekten und von Hoheitsträgern
untereinander.
Privates Recht: Rechtssätze, die sich nicht notwendigerweise an
einen Hoheitsträger richten; Regeln für das Verhältnis von
Hoheitsträgern zu Privatrechtssubjekten, wenn die Hoheitsträger
fiskalisch handeln (z.B. Einkauf von Büromaterial), sowie für das
Verhältnis der Privatrechtssubjekte untereinander.
Zwingendes Recht: Abweichungen kraft Parteivereinbarung
unzulässig.
Nachgiebiges („dispositives“) Recht: Abweichungen im Rahmen
der Vertragsfreiheit möglich.
Geschriebenes Recht: Verfassung, (einfaches) Gesetz,
Rechtsverordnung, Satzung
Formelles Gesetz: von demokratisch legitimiertem Gesetzgeber in
ordnungsgemäßem Verfahren erlasen
Materielles Gesetz: jeder abstrakt-generell gefasste Rechtssatz mit
Außenwirkung
Ungeschriebenes Recht:
Gewohnheitsrecht
§ Tatsächliche Übung
§ Dauerhaftigkeit
§ Rechtsüberzeugung
Aufbau und Systematik des BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch:
§ Buch 1: Allgemeiner Teil (§§ 1-240)
§ Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
§ allgemeines Schuldrecht (§§ 241-432)
§ besonderes Schuldrecht (§§ 433-853)
§ Buch 3: Sachenrecht (§§ 854-1296)
§ Buch 4: Familienrecht (§§ 1297-1921)
§ Buch 5: Erbrecht (§§ 1922-2385)
2
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Rechtssubjekte
Rechtsobjekte
Natürliche Person: der Mensch
Juristische Person: von der Rechtsordnung als selbständiger
Rechtsträger anerkannte Institution (Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen)
— Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaft,
Anstalt, Stiftung
— Juristische Personen des Privatrechts: eingetragener Verein
(e.V.), Stiftung, AG, KGaA, GmbH, eG, Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
Körperliche Gegenstände(= Sachen)
— bewegliche Sachen:
o vertretbar/nicht vertretbar
o verbrauchbar/nicht verbrauchbar
— unbewegliche Sachen (Grundstücke, einschließlich wesentlicher
Bestandteile eines Grundstücks)
— Bestandteile
o einfache Bestandteile
o wesentliche Bestandteile
— Zubehör
— Nutzungen
o Früchte
o Erzeugnisse
o sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute
o sonstige Gebrauchsvorteile
Nichtkörperliche Gegenstände (= Rechte)
— absolute Rechte
— relative Rechte
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 3 ff.
Helmut Preis
3
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Unterscheiden Sie Sachen
(§ 90 BGB) und Rechte!
Sachen sind körperliche Gegenstände (materielle Güter), z.B.
Waren, Gebäude, Grundstücke.
Rechte sind nicht körperliche Gegenstände (immaterielle Güter),
z.B. Mieten, Lohnforderungen, Patente, Lizenzen, Rechtsberatung.
Unterscheiden Sie
bewegliche und unbewegliche Sachen!
Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht
Grundstücke oder Bestandteile von Grundstücken sind.
Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und mit
diesen fest verbundene Gegenstände wie Gebäude.
Unterscheiden Sie
vertretbare Sachen (§ 91
BGB) und nicht vertretbare
Sachen!
Vertretbare Sachen (Gattungsware) sind bewegliche Sachen, die
nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden können, z.B. Geld,
Waren.
Nicht vertretbare Sachen (Speziesware) gibt es nur einmal (z.B.
die „Mona Lisa“ von Leonardo da Vinci).
Nach: Groh/Schröer: Sicher zur Industriekauffrau/zum Industriekaufmann, S. 50
Helmut Preis
4
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit
Beschränkte
Geschäftsfähigkeit
Anordnung der Betreuung
von Volljährigen
Deliktsfähigkeit
Deliktsunfähigkeit
Helmut Preis
Rechtsfähigkeit
= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, im Rechtsverkehr wirksam Erklärungen abzugeben,
insbesondere durch den Abschluss von Rechtsgeschäften Rechte
zu erwerben oder Verpflichtungen einzugehen
Geschäftsunfähigkeit
Personenkreis (§ 104 BGB)
— Personen unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB)
— dauerhafte, die freie Willensbestimmung ausschließende
Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB)
Konsequenz: Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen sind
nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).
Willenserklärungen, die dem Geschäftsunfähigen gegenüber
abgegeben werden, werden erst mit Zugang beim gesetzlichen
Vertreter wirksam (§ 131 Abs. 1 BGB).
Beschränkte Geschäftsfähgieit
Personenkreis (§ 106 BGB)
— Personen zwischen 7 und 18 Jahren
Konsequenzen:
a) einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters sind unwirksam (§ 111 BGB).
b) Verträge bedürfen der Genehmigung durch den gesetzlichen
Vertreter (§ 108 BGB).
c) Willenserklärungen, die einem beschränkt Geschäftsfähigen
gegenüber abzugeben sind, werden gem. § 131 Abs. 2 BGB
erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam, es sei
denn, die Erklärung bringt einen lediglich rechtlichen Vorteil.
Wirksames Handeln beschränkt Geschäftsfähiger
— Willenserklärungen, die lediglich rechtlichen Vorteil bringen
(§ 107 BGB)
— Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
— Generalkonsens des gesetzlichen Vertreters
— Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem (ermächtigten)
Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB)
— Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der (ermächtigten)
Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB)
Keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Aber: Bei Betreuung
mit Einwilligungsvorbehalt Zustimmung des Betreuers gem. §§ 1903,
108 BGB erforderlich.
Deliktsfähigkeit
= Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen verantwortlich zu sein, d.h.
schadensersatzpflichtig gemacht werden zu können
Deliktsunfähigkeit
Personenkreis (§§ 827, 828 Abs. 1 BGB)
— unter 7 Jahren
— Zustand der Bewusstlosigkeit bzw. Ausschluss der freien
Willensbetätigung
Konsequenz: Keine Verantwortlichkeit für die Schädigung eines
anderen; Ausnahmen: Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB.
Straßenverkehrsrechtliche Besonderheit:
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres gem. § 828 Abs. 3 BGB
straßenverkehrsrechtliche Deliktsunfähigkeit.
5
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Beschränkte
Deliktsfähigkeit
Strafmündigkeit
Verfahrensrechtliche
Fähigkeiten
Beschränkte Deliktsfähigkeit
Personenkreis (§ 828 Abs. 3 BGB)
Personen von der Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
Konsequenz: Schadensverantwortlichkeit hängt von der
Einsichtsfähigkeit ab
Strafmündigkeit
= Verantwortlichkeit bei Straftaten
Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB):
keine strafrechtliche Schuldfähigkeit
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren (§§ 1 Abs. 2, 3 JGG):
— bedingt strafrechtlich verantwortlich
— Anwendung des Jugendstrafrechts
Heranwachsende, 18-21 Jahre (§§ 1 Abs. 2, 105 JGG):
Anwendung des Jugendstrafrechts oder des
Erwachsenenstrafrechts hängt von der Persönlichkeitswürdigung ab
Parteifähigkeit (= „prozessuale Rechtsfähigkeit“)
= Fähigkeit, im Prozess Kläger oder Beklagter sein zu können.
Prozessfähigkeit (= „prozessuale Geschäftsfähigkeit“)
= Fähigkeit, Prozesse führen zu können (grundsätzlich jeder
Geschäftsfähige
Postulationsfähigkeit
= Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten
Amtsgericht: jede Partei
LG, OLG, BGH: nur zugelassene Anwälte
Prozessführungsbefugnis
= Fähigkeit, ein Recht in eigenem Namen gerichtlich geltend zu
machen. Grundsätzlich ist jeder Rechtsträger auch
prozessführungsbefugt.
Ausnahmsweise ist auch ein anderer Rechtsträger
prozessführungsbefugt (z.B. Insolvenzverwalter,
Testamentsvollstrecker). Dann liegt eine „Prozessstandschaft“ vor,
d.h. dass der Prozessbeteiligte ein fremdes Recht in eigenem
Namen geltend macht.
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 16 ff.
Helmut Preis
6
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Was versteht man unter der
Rechtsfähigkeit?
Wann beginnt und wann
endet die Rechtsfähigkeit?
Was versteht man unter der
Geschäftsfähigkeit?
Welche Formen der
Geschäftsfähigkeit unterscheidet man?
Welche Konsequenzen hat
die Geschäftsunfähigkeit?
Wie wirkt sich die
beschränkte Geschäftsfähigkeit aus?
Welche Konsequenzen hat
die mangelnde Geschäftsfähigkeit für das Wirksamwerden von Willenserklärungen?
Gibt es Ausnahmetatbestände, wonach ein
beschränkt Geschäftsfähiger rechtswirksame
Erklärungen abgeben
kann?
Wie definiert das Gesetz die
Begriffe „Zustimmung“,
„Einwilligung“ und
„Genehmigung“?
Helmut Preis
7
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Kann ein Minderjähriger
einen Vertrag kündigen?
Gibt es eine Vormundschaft
über Volljährige?
Was versteht man unter der
Deliktsfähigkeit?
Differenzieren Sie die
Deliktsfähigkeit nach
verschiedenen Altersstufen.
Welche Konsequenzen
haben die Deliktsunfähigkeit bzw. die beschränkte
Deliktsfähigkeit?
Welche Tatbestände sind
der Deliktsfähigkeit gleichgestellt?
Lösungshinweise:
Helmut Preis
Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, S. 18-21
8
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Fall 1
Der Minderjährige M (14 Jahre) schließt beim Elektrohändler E einen Kaufvertrag zum
Erwerb einer Stereoanlage im Wert von 2.000 Euro ab. Vereinbart wird, dass der Kaufpreis in monatlichen Raten zu je 100 Euro abzuzahlen sei. Hierzu versichert M wahrheitsgemäß, dass er im Monat 150 Euro Taschengeld bekomme und deshalb sehr
wohl in der Lage sei, die Raten aufzubringen. Als die Eltern hiervon erfahren, wollen
sie den Kaufvertrag annullieren. Der Inhaber des Elektrogeschäfts beharrt auf
Abnahme.
Wer hat Recht?
(Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 20, S. 28)
Fall 2
Senior S will aus steuerlichen Gründen seinen 15 Jahre alten Junior J ein Grundstück
im Wege der Schenkung übertragen. Kann J den Schenkungsvertrag abschließen,
(a) wenn das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist?
(b) wenn (von den üblichen öffentlich-rechtlichen Lasten, wie Grundsteuer usw.
abgesehen) keine Belastung besteht?
(Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 16, S. 26)
Fall 3
Der 17-jährige Hugo findet keine Lehrstelle und wird mit Einverständnis seiner Eltern
beim Hochbauunternehmen B als Hilfsarbeiter eingestellt. Als es ihm dort nicht gefällt,
kündigt er das Arbeitsverhältnis ohne Wissen seiner Eltern und tritt eine neue Stelle
beim Tiefbauunternehmer T an. Außerdem erklärt er seinen Beitritt in die
Gewerkschaft.
Sind diese Erklärungen wirksam?
(Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht, Fall 22, S. 29
Helmut Preis
9
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Willenserklärung und Rechtsgeschäft
Willenserklärung
Arten
Wirksamwerden
Auslegung
Willensmängel
Widerruf
Helmut Preis
Willenserklärung
= Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge zielt.
Die Willenserklärung setzt sich zusammen aus
—
Willensentschluss (subjektiv)
o Handlungswille
o Erklärungsbewusstsein
o Geschäftswille
—
Erklärungstatbestand (objektiv)
o ausdrücklich
o konkludent
o Schweigen gilt i.d.R. nicht als Willenserklärung
Ausnahmen:
Gesetzliche Fiktion, z.B. §§ 108 Abs. 2 S. 2, 177 Abs. 2
S. 2 BGB
Schweigen auf kaufm. Bestätigungsschreiben
a)
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
(ist nicht an eine andere Person gerichtet)
b)
empfangsbedürftige Willenserklärung
(ist einem anderen gegenüber abzugeben)
a)
nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:
mit Abgabe der Erklärung
b)
empfangsbedürftige Willenserklärungen:
mit „Zugang“ (§§ 130-132 BGB)
— unter Anwesenden sofort
— unter Abwesenden: sobald die WE in den gewöhnlichen
Empfangsbereich des Erklärungsgegners mit Möglichkeit
der Kenntnisnahme gelangt.
wirklicher Wille ist zu erforschen, keine Buchstabentreue (§ 1 33
BGB); bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die
Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts entscheidend, Treu
und Glauben sowie die Verkehrssitte sind zu beachten (§ 157 BGB)
Nichtigkeitsgründe:
a)
Kenntnis des geheimen Vorbehalts (§ 116 S. 2 BGB)
b)
Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB)
c)
Scherzerklärung (§ 118 BGB)
Anfechtungsgründe:
a)
Irrtumsanfechtung
1. Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB)
2. Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB)
3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)
b)
arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB)
c)
rechtswidrige Drohung (§ 123 Abs. 1 2. Alt. BGB)
Begriff: Beseitigung der Rechtsfolgen einer noch nicht endgültig
wirksamen Willenserklärung durch einseitige Erklärung mit ex-tuncWirkung.
Widerruf nur möglich, wenn
—
Willenserklärung unter dem Vorbehalt späteren Widerrufs
abgegeben bzw. Möglichkeit des Widerrufs vertraglich
vereinbart (Widerrufsvorbehalt) oder
—
vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
10
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Rechtsgeschäft
Arten
Nichtigkeitsgründe
Verfügungsbeschränkungen
Rechtsgeschäft:
= Handlungen zur Erzielung eines vom Willen getragenen
Rechtserfolges
Elemente: Eine oder mehrere Willenserklärung(en); ggf. weitere
Tatbestandsmerkmale
a)
einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte
b)
Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen
c)
schuldrechtliche, sachenrechtliche, familienrechtliche,
erbrechtliche Rechtsgeschäfte, Handelsgeschäfte usw.
d)
kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte
e)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
f)
formbedürftige Rechtsgeschäfte
Schriftform (§ 126 BGB)
Textform (§ 126 b BGB)
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
a)
Formverstöße (§ 125 BGB)
b)
Gesetzesverstöße (§ 134 BGB)
c)
Verstöße gegen die guten Sitten
allgemeine Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB)
Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)
a)
gesetzliche Veräußerungsverbote (§ 135 BGB)
b)
behördliche Veräußerungsverbote (§ 136 BGB)
c)
rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote (§ 137 BGB)
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 34 f.
Helmut Preis
11
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung
Leitprinzipien
Organe
Rechtsstellung der
Betriebsratsmitglieder
Organisation des
Betriebsrats
Formen der
betriebsverfassungsrechtlichen
Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat
Mitbestimmung des
Betriebsrats
Betriebsverfassungrechtliche Stellung
einzelner Arbeitnehmer
(1) „Vertrauensvolle Kooperation“ (§ 2 Abs.1 BetrVG)
(2) Betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht (§ 74 Abs. 2
BetrVG)
(3) Diskrimminierungsverbot (§ 75 Abs. 1 BetrVG),
Persönlichkeitsschutz und –entfaltung (§ 75 Abs. 2 BetrVG)
(1) Betriebsversammlung (§§ 42 ff. BetrVG)
(2) Betriebsrat (§§ 7 ff. BetrVG), ungerade Zahl von Mitgliedern,
gestaffelt nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Wahl: Alle 4 Jahre, Wahlvorbereitung durch Wahlvorstand,
Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG bei Kausalität des
betreffenden Verfahrensverstoßes, bei schweren Verstößen
Nichtigkeit der Wahl
(3) Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG)
(4) Konzernbetriebsrat (§§ 54, 55 BetrVG)
(5) Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60-70 BetrVG)
(6) Wirtschaftsausschuss (§§ 106 ff. BetVG)
(7) Versammlung der leitenden Angestellten (§ 15 SprAuG)
(8) Sprecherausschuss der leitenden Angestellten (§ 1 SprAuG)
(1) Prinzip des Ehrenamts (§ 37 Abs. 1 BetrVG) mit
Freistellungsanspruch (§ 37 Abs. 2, 3 BetrVG), ab einer
bestimmten Betriebsgröße völlige Freistellung eines Teils der
Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG)
(2) Verschwiegenheitspflicht (§ 79 BetrVG)
(3) Kündigungsschutz (§ 15 KSchG)
Betriebsratsvorsitzender (§ 26 BetrVG), Betriebsausschuss (§ 27
BetrVG), Betriebsratssitzungen (§§ 30 ff. BetrVG), Sprechstunde (§
39 BetrVG), Kostentragungspflicht durch Arbeitgeber (§ 40 BetrVG)
(1) Schriftlich: Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG)
(2) Formlos: Betriebsabsprache
Beachte: Keine Betriebsvereinbarung soweit tarifvertragliche
Regelung von Arbeitsbedingungen, § 77 Abs. 3 BetrVG (Ausnahme:
tarifliche Öffnungsklausel, § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG)
Unterscheide: Informationsrechte, Anhörungs- und
Vorschlagsrechte, Beratungsrechte, Widerspruchsrechte,
Initiativrechte und Zustimmungsrechte
Allgemeiner Aufgabenkatalog: § 80 BetrVG
(1) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 ff. BetrVG)
(2) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff.
BetrVG)
- allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG)
- Berufsbildung (§§ 96 ff. BetrVG)
- personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG)
(3) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff.
BetrVG)
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
(Wirtschaftsausschuss) §§ 106 ff. BetrVG
- Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG)
(1) Informationsrechte (§ 81 BetrVG)
(2) Anhörungs- und Erörterungsrecht (§ 82 BetrVG)
(3) Einsicht in die Personalakte (§ 82 BetrVG)
(4) Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG)
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 593 ff.
Helmut Preis
12
www.ph-lernwelten.de
Grundlagen des Rechts
Tarifvertragsrecht
Begriff des Tarifvertrags
(§ 1 TVG)
Tarifvertragsparteien
(§ 2 TVG)
Normativer Inhalt des
Tarifvertrags
Schuldrechtlicher Inhalt
des Tarifvertrags
Wirkung tarifvertraglicher
Normen
Schriftlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien
(1) zur Regelung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und
(2) zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und
betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame
Einrichtungen der Vertragsparteien (normativer Teil).
— Gewerkschaften
— einzelne Arbeitgeber
— Arbeitgebervereinigungen
— Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden
(1) Inhaltsnormen (normative Bestimmungen des Tarifvertrags, die
den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse regeln)
- Art, Zeitpunkt, Höhe und Bemessung der Lohnzahlung
- Urlaubsgewährung
- Kündigungsregelungen
- Ruhegeld und Ausgleichszahlungen
(2) Abschlussnormen (Bestimmungen, die den Abschluss des
Arbeitsvertrages regeln)
- Formvorschriften
- Abschlussverbote und Abschlussgebote (z.B.
Wiedereinstellungsklauseln nach Beendigung des
Arbeitsvertrages)
(3) Betriebsnormen (tarifvertragliche Regelungen über betriebliche
Fragen)
- Solidarnormen
- Orndungsnormen (z.B. Torkontrolle, Rauchverbot)
(4) Betriebsverfassungsrechtliche Normen
(5) Normen über gemeinsame Einrichtungen
(1) Friedenspflicht
- absolute Friedenspflicht
- relative Friedenspflicht
(2) Einwirkungspflichten
(3) Zusätzliche Pflichten
(1) Unmittelbare und zwingende Geltung zwischen Tarifgebundenen
(§ 4 Abs. 1 TVG)
(2) Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG)
(3) Tarifvertragliche Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG)
Quelle: Klunzinger, Eugen: Übungen im Privatrecht. 8. Auflage. Verlag Vahlen 2003. S. 608 ff.
Helmut Preis
13
www.ph-lernwelten.de
Herunterladen