I. FM-GwG Zu § 2 Z 6 lit b – Definition inländischer PEP (politisch

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An den
Obmann des Finanzausschusses
Herrn Abg. Mag. Werner Groiss
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Datum
BSBV 99/Dr. Egger
3137
23.11.2016
Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) u.a. Gesetze - Regierungsvorlage
Sehr geehrter Herr Ausschussobmann!
Zur Regierungsvorlage des Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) und der anderen
Gesetze, die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf novelliert werden sollen, dürfen wir wie
folgt Stellung nehmen:
Vorweg dürfen wir anmerken, dass auch Dank konstruktiver den Gesetzwerdungsprozeß
begleitender Gespräche mit dem BMF der Entwurf legistisch gelungen ist. Besonders begrüßen
wir die vorgesehene Möglichkeit der Videoidentifizierung.
Wir dürfen auf folgende wesentliche Anliegen hinweisen:
I.
●
FM-GwG
Zu § 2 Z 6 lit b – Definition inländischer PEP (politisch-exponierte Personen)
Die vorgesehene Definition inländischer PEP wird in der Regierungsvorlage sehr weit
ausgelegt. Es sollen auf Basis des § 2 Z 6 lit b auch alle Landespolitiker (Mitglieder der
Landtage und der Landesregierung sowie deren Angehörige und wirtschaftlich verbundene
Personen) unter inländischen PEP zu subsumieren sein.
Sämtliche Mitglieder der Landtage und der jeweiligen Landesregierungen (sowie deren
Angehörige und wirtschaftlich nahestehende Personen) dem verschärften Geldwäscheregime
zu unterwerfen, erscheint vor dem Hintergrund der RL-Vorgabe des Art 3 Z 9
unverhältnismäßig. In Art 3 Z 9 4. GW-RL werden föderale Einrichtungen nicht erwähnt.
Lediglich in lit b findet sich ein Hinweis durch den dort angeführten, allgemeinen Begriff der
„vergleichbaren Gesetzgebungsorgane“.
Die Aufgaben der Gesetzgebungsorgane der österreichischen Bundesländer scheinen materiell
betrachtet keinesfalls mit jenen des National- und Bundesrats vergleichbar. Die
Gesetzgebungskompetenzen der Länder beschränken sich abgesehen vom Organisationsrecht
-1-
auf wenige öffentlich-rechtliche Materien wie beispielsweise Jagd- und Naturrecht,
Jugendschutz, Bauordnung oder gewisse Sozialagenden.
Der in den ErläutRV enthaltene Verweis auf § 15 Abs. 1 BVG, der als eine Art subsidiäre
Generalkompetenz formuliert ist, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Rahmen dieser
subsidiären Kompetenz ein Großteil der Kompetenzen ausdrücklich dem Bund zugewiesen
ist. Hier sei auch auf die geplante RL-Umsetzung des deutschen Gesetzgebers verwiesen,
wo dem Vernehmen nach auf Landesebene nur der/die Ministerpräsident(in) als PEP
eingestuft werden soll (als Mitglied des deutschen Bundesrates – somit werden nur
Bundespolitiker als PEP in Deutschland definiert).
Selbst wenn man sich an einem Rechtsvergleich an der Umsetzung in Deutschland orientieren
möchte und wider Erwarten doch auch Landespolitiker in Deutschland als PEP definiert
werden (ein Umsetzungsgesetz wurde in Deutschland noch nicht veröffentlicht), müsste man
bedenken, dass die Gesetzgebungskompetenz der deutschen Bundesländer deutlich größer
ist als jene der österreichischen. Auch aus dem in den ErläutRV angeführten EG 32 der 4.
Geldwäsche-RL ergibt sich keine ersichtliche Notwendigkeit zu der in § 2 Z 6 lit b
vorgenommenen extensiven Auslegung inländischer PEP.
Da die PEP-Eigenschaft ein wichtiges Element in der Risikoeinstufung ist, werden
österreichische Banken - im Falle der Aufrechterhaltung der bisherigen Definition inländischer
PEP- deutlich mehr Hochrisikokunden haben. Dies wird nicht nur zu entsprechenden
negative Reaktionen der PEP-Kunden führen, sondern auch zu einem Wettbewerbsnachteil
österreichischer Institute im Vergleich zu anderen MS der EU.
Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die praktische Dimension und den
Aufwand, der mit der geplanten Umsetzung einhergeht, hin. Allein der niederösterreichische
und der oberösterreichische Landtag haben jeweils 56 Abgeordnete sowie jeweils 9 Mitglieder
der Landesregierung. Darüber hinaus sind etliche Unternehmen im mehrheitlichen
Landeseigentum. Daraus ergibt sich noch zusätzlich eine Reihe von Mitgliedern der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane dieser Unternehmen (zuzüglich von im Schnitt
zwei bis drei nahen Angehörigen).
Die mit einer PEP-Geschäftsbeziehung erhöhten Sorgfaltspflichten anlässlich der Begründung
und jährlichen Überprüfung dieser Geschäftsbeziehung bedeuten erheblichen Aufwand für die
Institute bei jeder einzelnen PEP. Auch die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich im
Kundenstand der Bank namensgleiche Personen befinden, führt zu Mehraufwand, da solche
Namensübereinstimmungen logischerweise zu PEP-Treffern führen und es in der Praxis oft
äußerst aufwändig ist, beispielsweise anhand der (oft erst herauszufindenden) Geburtsdaten
zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine PEP handelt.
Aus den angeführten Gründen sprechen wir uns dafür aus, dass Landespolitiker (Mitglieder
der Landtage und der Landesregierung sowie deren Angehörige und wirtschaftlich
verbundene Personen) nicht unter inländische PEP iSd § 2 Z 6 lit b erfasst werden.
Weiteres PEP-Thema: Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien
Die Konkretisierung von Mitgliedern der Führungsgremien politischer Parteien im Inland ist
durch die Formulierung "insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien" zu weit gefasst. Durch die Verwendung des Wortes
"insbesondere" kommt es zu Rechtsunsicherheit. Wir regen daher die abschließende Regelung
-2-
durch Streichung des Wortes "insbesondere" an bzw. regen wir weiters eine Feststellung des
Finanzausschusses iS einer taxativen Klarstellung der relevanten Funktionen im Sinne unserer
bisherigen Stellungnahme an, nämlich: der Vorsitzende, der Bundesgeschäftsführer oder
Generalsekretär (bzw. gleichwertige Funktionen) sowie der Finanzreferent von im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien. Nicht jedes Mitglied des Bundesvorstandes einer im
Nationalrat vertretenen politischen Partei (z.B. Vorsitzender der Jugendorganisation) sollte
ein PEP sein. Nationalratsmandatare wären ohnedies ein PEP.
●
§ 2 Z 10 (Definition Geschäftsbeziehung)
Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung "Geschäftsbeziehung" wurde avisiert, dass
dieser Begriff eingeschränkt wird, für Kreditinstitute nur auf konzessionspflichtige
Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 BWG sowie für Finanzinstitute auf gewerbliche Tätigkeiten
von Finanzinstituten gemäß § 1 Abs 2 BWG. Das ist nun doch nicht erfolgt, eine Klarstellung
wäre hier aber wichtig.
Wir ersuchen um folgende Änderung in § 2 Z 73 BWG: „jede geschäftliche, berufliche oder
kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem
Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird.“
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§ 6 Abs. 1, § 8 FM-GwG und Anlage II (Umfang der Sorgfaltspflichten)
In § 6 (1) Z 3 heißt es "Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck...". Im
Erstentwurf gab es dazu noch "Bewertung und gegebenenfalls Einholung über den Zweck...",
wie es auch in Art 13 (1) c) der Richtlinie vorgesehen ist. Dieses "gegebenenfalls" ist sehr
wichtig, da für viele Produkte (gerade im Bereich der vereinfachten Sorgfaltspflichten - z.B.
Schulsparen, Risikoversicherung, ...) der Zweck und die Art ders Geschäfts offenkundig sind
und nicht dezidiert noch einmal abgefragt werden sollten.
In § 6 (1) wurde auch eine neue Z.4 aufgenommen, die zur Einholung der Mittelherkunft in
jedem Fall verpflichtet. Auch hier muss jedenfalls im Bereich des niedrigen Risikos (zB
Schulsparen) eine Ausnahme gelten. Sinnvoll wäre die zwingende Erhebung auf den
Hochrisikobereich einzuschränken.
Wir begrüßen die in § 8 (1) vorgesehene Möglichkeit, in der internen Risikoanalyse Bereiche
und Produkte herauszuarbeiten, bei denen nur ein geringes Risiko von Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung besteht. Anlage II zählt dazu Faktoren auf, die bei der Einstufung als
potentiell geringes Risiko zu berücksichtigen sind.
In Z.2 der Anlage II werden hinsichtlich potentiell risikoarmer Produkte u.a.
Lebensversicherungsverträge und Rentensysteme genannt. Wir ersuchen um Aufnahme von
Bausparverträgen in diesen Katalog, da auch von diesen aufgrund ihrer Ausgestaltung ein
sehr geringes AML-Risiko ausgeht. Einerseits werden Bausparverträge in der Regel
verhältnismäßig gering bespart, wobei zusätzlich der Gedanke des Zwecksparens im
Vordergrund steht. Für prämienbegünstigte Bausparverträge kommt risikominimierend hinzu,
dass eine Kundenüberprüfung durch das Finanzamt erfolgt, welches den Anspruch auf die
Bausparprämie letztlich zu prüfen hat.
Wir ersuchen daher dringend um die Aufnahme folgender Formulierung in Z.2 des
Anhangs II vor:
-3-
"d) prämienbegünstigte Bausparverträge und Bausparverträge mit geringem Sparbeitrag
(bis Guthaben von max. EUR 10.000)"
●
§ 6 Abs. 2 und 3 FM-GwG (Umfang der Sorgfaltspflichten)
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf von August 2016 sind zwei für die Betrieblichen
Vorsorgekassen äußerst wichtige Gesetzespassagen nur mehr in den Erläuterungen enthalten.
In § 6 Abs. 2 FM-GwG war im Begutachtungsentwurf folgende Regelung vorgesehen:
"[...] Von den Bestimmungen dieses Absatzes (Anmerkung: gemeint ist die Überprüfung der
Identität einer Person durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises) darf
gemäß Abs. 4 (Online-Identifikation), § 8 (vereinfachte Sorgfaltspflichten), § 9 (verstärkte
Sorgfaltspflichten) und § 13 (Ausführung durch Dritte) abgewichen werden."
Im Hinblick auf den gängigen Geschäftsablauf (= Identifikation nahezu in allen Fällen durch
den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die zuständigen Gebietskrankenkassen
bzw. die SVA der gewerblichen Wirtschaft sichergestellt) wäre jedenfalls dieser Passus
wieder in den Gesetzestext selbst aufzunehmen, sodass bei Vorliegen vereinfachter
Sorgfaltspflichten gemäß § 8 FM-GwG ein Abweichen hiervon erlaubt ist.
Ebenso wurde in § 6 Abs. 3 letzter Satz FM-GwG bei Immobilienverwaltern von
Eigentümergemeinschaften bisher die Vorlage des Grundbuchsauszuges als
Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern als ausreichend normiert, was sich nun nur
mehr in den Erläuterungen findet.
Die Erläuterungen allein, ohne damit korrespondierende gesetzliche Regelung, gewährleisten
im Hinblick auf die sonst bei Treugebern relevanten Sorgfaltsmaßstäbe und ansonsten
anzuwendende verstärkte Sorgfaltspflicht nicht ausreichend Rechtssicherheit bei der
Beurteilung der Frage, welche risikoadäquate Vorgangsweise nun für den spezifischen
Geschäftsbereich der Betrieblichen Vorsorgekassen tatsächlich gefordert ist.
Wir ersuchen daher um Klarstellung der beiden genannten Punkte im Gesetzestext selbst,
idealerweise als Ergänzung zu § 8 FM-GwG.
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§ 6 Abs. 4 FM-GwG (Umfang der Sorgfaltspflichten)
Im Hinblick auf den in § 6 Abs 4 Z 4 enthaltenen Verweises auf „Kreditinstitute im Sinne des
§ 13“ ist unklar, ob dieser Verweis sich auf die in § 13 Abs 3 und 4 angeführten Kreditinstitute
bezieht, wovon wir derzeit durch den bisherigen Verweis in § 40b Abs 1 Z 1 lit d auf § 40 Abs
8 BWG ausgegangen sind, oder ob damit auch auf die im Zusammenhang mit der Ausführung
durch Dritte anzuwendenden Sorgfaltspflichten (siehe § 13 Abs.1 und 2) verwiesen wird.
Diesbezüglich regen wir eine Klarstellung durch Konkretisierung des Verweises im § 6 Abs 4 Z
4 FM-GwG an: „ … Kreditinstitute im Sinne des § 13 Abs 3 und 4 …“).
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§ 29 FM-GwG (Auskunfts- und Vorlagepflichten)
Die Bestimmung sieht weiterhin eine umfassende Durchbrechung der berufsmäßigen
Verschwiegenheit des Abschlussprüfers vor. Die Bestimmung, dass andere sondergesetzliche
-4-
Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben, widerspricht dem ersten Satz, da der
Abschlussprüfer alles (einschließlich seiner Arbeitspapiere und Unterlagen auch zu
personenbezogenen Daten von Kunden) vorlegen muss, aber weiterhin an das Bankgeheimnis
gebunden ist. Andere Treuhänder (Anwälte, Steuerberater, Notare) sind aber ausgenommen.
Das ist nach wie vor unbefriedigend.
II.
ESAEG
Kritisch wird teilweise das Fehlen eines Aufteilungsschlüssels gesehen und die dadurch
unbestimmte Höhe der Zahlungsverpflichtungen, da diese eine Durchsetzbarkeit der
Zahlungsvorschreibungen erschweren könnte. Es ist zu erwarten, dass Mitglieder dagegen
gerichtlich Einspruch erheben.
Ohne zusätzliche Klarstellungen wird Rechtsunsicherheit und eine Verlagerung der
Verwaltungskosten auf die - angesichts der Kurzfristigkeit weder statutarisch noch faktisch
darauf vorbereiteten – Einlagensicherungsgesellschaften befürchtet. Eine Beschwerde hätte
gemäß FMABG keine aufschiebende Wirkung, sodass die Sicherungseinrichtung ungeachtet der
Zahlungsbereitschaft ihrer Mitgliedsinstitute die Kosten zu ersetzen hätte.
Im Zuge der hoheitlichen Vorschreibungen bestehen für die Mitgliedsinstitute auch Rechte
nach AVG. Bei einer Verrechnung durch die Sicherungseinrichtungen wären diese jedoch nicht
anwendbar (keine Befehls- und Zwangsgewalt).
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Franz Rudorfer
Geschäftsführer
Bundessparte Bank und Versicherung
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