Partylärm und Grillgeruch – was ist erlaubt?

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Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch – was ist erlaubt?
Grillpartys können den Nachbarfrieden beträchtlich stören. Der Grillmeister freut sich
über Steaks und heiße Würstchen, der
Nachbar ärgert sich über Geruch, Qualm
und Lärm. Leider bietet das Gesetz hier nur
bedingt Hilfe, da nicht generell geregelt ist,
wie und wann gegrillt und gefeiert werden
darf.
Nur in den Landesimmissionsschutzgesetzen von Brandenburg und NordrheinWestfalen wird ausdrücklich verboten, im
Freien zu grillen, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Festgestellt muss dann nur noch werden, ob die
Belästigung wirklich „erheblich“, das heißt
nicht hinnehmbar ist. Die Gesetze beider
Länder sehen bei Zuwiderhandlungen sogar ein Bußgeld vor.
In anderen Bundesländern gilt: Wenn der
Nachbar wegen der erheblichen Geruchsund Rauchbelästigung seine Fenster geschlossen halten muss, oder wenn er sich
gar nicht mehr in seinem Garten aufhalten
kann, dann kann er gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch nach
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) geltend machen. Weil aber das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was in jedem
Einzelfall zulässig ist, beurteilen die Gerichte je nach den örtlichen Gegebenheiten
sehr unterschiedlich. Die Bandbreite, wann
Grillen erlaubt ist, reicht beispielsweise von
höchstens zweimal im Jahr bis zweimal die
Woche.
Darf ich auch als Mieter grillen?
Gehört ein Balkon oder Garten zur vermieteten Wohnung, so kann ihn der Mieter
grundsätzlich nach seiner freien Verfügung
nutzen, d. h. er darf Blumenkästen aufstellen, Rankgitter befestigen, die sogenannte
„kleine Wäsche trocknen“, selbstverständlich rauchen und auch Gäste empfangen.
Die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauches des Balkons ist dort erreicht, wo Mitmieter gestört werden bzw. die Bausubstanz beeinträchtigt und dadurch Rechte
des Hauseigentümers verletzt werden. Soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist das Grillen im
Rahmen der genannten Beschränkungen
grundsätzlich zulässig. Wenn jedoch zu erwarten ist, dass andere Mieter durch
Rauch und Geruch belästigt werden, kann
der Vermieter das Grillen auf dem Balkon
verbieten. Verwendet der Mieter aber einen Elektrogrill, auf dem ohne Rauchentwicklung die Steaks innerhalb von fünf Minuten gar sind, wird sich normalerweise
niemand daran stören. Ob hier der Vermieter überhaupt noch das Grillen verbieten kann, kommt dann auf die Umstände
des Einzelfalles an, etwa wenn die Bausubstanz beeinträchtigt wird. Gewöhnlich
wird ein solches Grillen aber zulässig sein.
Um unnötigen Ärger wegen dem Grillen
zu vermeiden, kann sich der Vermieter elegant aus der Affäre ziehen, wenn er einen
neuen Mietvertrag abschließt. Ein Gartengrill auf dem Balkon einer Mietwohnung
gehört nämlich grundsätzlich nicht mehr
zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und kann im Mietvertrag ausdrücklich verboten werden.
Welchen Lärm muss man tolerieren?
Weder Lärmschutzverordnungen noch das
Bürgerliche Gesetzbuch verbieten allgemein, dass mehrmals im Jahr im eigenen
Garten oder auf dem Balkon Feste gefeiert
werden dürfen. Andererseits gilt natürlich
das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Niemand kann sich darauf berufen, dass er in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt ist, weil er
nicht oft und laut genug feiern darf. Ein
Recht auf Lärm ist im Gesetz nicht vorgesehen. Andererseits sind Gartenfeste in
Wohngebieten der Ausdruck einer üblichen Geselligkeit und müssen deshalb in
gewissen Grenzen von den anderen Nachbarn toleriert werden. Das Gebot der
Rücksichtnahme ist durch den feiernden
Nachbarn aber insbesondere dann zu beachten, wenn beispielsweise alte und kranke Menschen in der Nachbarschaft woh-
nen oder aber der örtliche Bereich sehr eng
bebaut ist. Die Gerichte haben sich in manchen Fällen nicht einmal daran gestört,
dass mehr als 20 Gäste bei der Gartenparty waren. Nach 22 Uhr muss der Gastgeber aber dafür sorgen, dass die Nachtruhe
eingehalten wird. Musikgeräusche, egal ob
durch Gesang, Radio oder Fernsehgeräte
erzeugt, dürfen nur so laut sein, dass sie
nicht in benachbarte Wohnungen eindringen. Es muss die so genannte Zimmerlautstärke vorherrschen. Bei nächtlichem
Lärm und nächtlichen Ruhestörungen
droht den Feiernden sonst sogar ein Bußgeld bis zu 5000 EUR. Auch besondere
Ausnahmen wie etwa Fasching, Hochzeiten oder Silvester rechtfertigen es in aller
Regel nicht, dass die Feier im Freien bis in
die frühen Morgenstunden ausgedehnt
wird. Auch hier muss Rücksicht auf die
Nachbarn genommen werden, wie sonst
auch. Ausnahmen gelten aber für Karnevalsveranstaltungen in dafür typischen Regionen. Hier haben die Gerichte stets die
geltenden Gesetzte übersehen und waren
in der Begründung ihrer Urteile erfinderisch. Unter anderem haben sie sich darauf
berufen, dass Karneval feiern in diesen Regionen seit langer Zeit üblich ist.
Tagsüber muss ein Wohnungsnachbar dulden, dass auf dem Balkon nebenan oder
im mitgemieteten Garten ein Fest mit üblicher Geräuschbelästigung gefeiert wird.
Die Grenze wird aber auch gezogen, wenn
unzumutbar beeinträchtigt wird.
Was kann man tun, wenn man gestört
wird?
Wenn ab 22 Uhr eine ungestörte Nachtruhe nicht in Sicht ist, kann man den Wohnungsnachbarn auffordern, das Fest in die
Wohnung zu verlagern und Zimmerlautstärke einzuhalten. Daneben haben Sie
auch die Möglichkeit, die Polizei wegen
der Ruhestörung zu alarmieren. Auch der
Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ohne
Störungen zu ermöglichen. Deshalb können Mieter, die sich von Nachbarn unzu-
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Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch
mutbar gestört fühlen und dies auch belegen können, von ihrem Vermieter verlangen, dass die Störung, also z. B. der Lärm,
beseitigt wird. Es bleibt dann grundsätzlich
dem Vermieter überlassen, mit geeigneten
Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der beschuldigte, störende Mieter das beanstandete Verhalten einstellt. In manchen Fällen
rechtfertigt die Beeinträchtigung sogar eine Mietminderung. Und rein theoretisch
könnte der gestörte Mieter auch fristlos
kündigen bzw. den Störer auf Schadensersatz verklagen, wenn seine Gesundheit
durch das Verhalten des Nachbarn nachweislich beeinträchtigt würde. Vor der Einleitung solcher Schritte sollte man jedoch
auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt
Kontakt aufnehmen!
Tipp: Neben der Möglichkeit, die Polizei zu
rufen, wenn Sie durch unzulässigen Lärm
gestört werden, können Sie auch zivilrechtlich gegen den Lärmverursacher vorgehen. Dies kann vorteilhaft sein, da die
Polizei nicht in jedem Fall einschreiten
muss, sondern nach ihrem Ermessen handelt. Zivilrechtlich kommt neben einer Klage eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ in Betracht. Mit ihr
können Sie sich gegen künftige Wiederholungsfälle schützen. Stellen Sie also Ihren
lärmenden Nachbarn vor die Wahl: Entweder werden Sie gegen ihn klagen oder er
gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtet sich Ihr
Nachbar, bei jeder weiteren Störung eine
Vertragsstrafe, z. B. 150 Euro, an Sie zu
zahlen.
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung
wird heute von Gerichten allgemein anerkannt. Für Sie hat sie den Vorteil, dass sie
die Gefahr weiterer Störungen vermindert.
Und auch Ihr Nachbar stellt sich mit der
Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht schlechter. Im Gegenteil: Er
spart sich sogar die mit einem Prozess verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten. Einen Mustertext für eine dementsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden Sie im Internet zum
Download unter www.mein-schoenergarten.de. Bei weiteren Fragen zum Vorgehen und Verfahren, sollten Sie den Rat
eines Rechtsanwalts einholen.
Nachfolgend ein paar Beispielsfälle:
Bußgeld wegen Ruhestörung
DER FALL: Der Kläger Hans M.* ist Ei-
gentümer eines Vier-Familienhauses. In
diesem Haus bewohnt er eine im ersten
Stock gelegene Wohnung. Hier feierte seine Ehefrau am 27. 8. 1988 ihren Geburtstag. Zur Feier, die bereits am Nachmittag
begann, erschienen sechzehn Gäste. Diese
hielten sich überwiegend im Wohn-/Esszimmer auf, das nach hinten zur Gartenseite gelegen ist. Von diesem Zimmer aus
kann der zur Wohnung gehörende Balkon
betreten werden. Sowohl die Balkontür als
auch die Fenster waren während der Feier
geöffnet. Zur Unterhaltung der Gäste
spielte Musik von einem Kassettenrekorder. Es wurde getanzt und auch gesungen. Der infolge dieser Geräuschentwicklung auftretende Lärm war deutlich wahrzunehmen. Bewohner der angebauten
Nachbarhäuser konnten trotz geschlossener Fenster nicht einschlafen oder wurden
aus dem Schlaf geweckt. Aufgrund von
Anwohnerbeschwerden schritt die Polizei
nach 22 Uhr ein und forderten Hans M.
zur Einhaltung der Nachtruhe auf. Nachdem kurzzeitig der Kassettenrekorder leiser
gestellt wurde, erschienen die beiden Polizeibeamten aufgrund erneuter Beschwerden von Nachbarn über Lärmstörungen
ein zweites Mal gegen 1.30 Uhr. Sie forderten Hans M. nochmals auf, die
Nachtruhe einzuhalten. Dieser zeigte sich
uneinsichtig und behauptete, dass es ihm
zustehe, einmal im Monat auch nach 22
Uhr lautstark feiern zu dürfen. Die nächtliche Ruhestörung hatte Folgen: Das Amtsgericht hatte den Wohnungsinhaber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Immissionsschutzgesetz von NordrheinWestfalen zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich Hans
M. nun in diesem Verfahren.
DAS URTEIL: Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich festgestellt, dass der Inhaber der
Wohnung dafür verantwortlich ist, dass
von einer von ihm in der Wohnung veranstalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe stört (Beschluss
vom 15. 1. 1990, Az. 5 Ss (OWi) 475/89).
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist
nachvollziehbar, frei von Denkfehlern und
Widersprüchen und verstößt nicht gegen
Erfahrungssätze. Wann eine Störung der
Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der
Intensität des Lärms und nach dem
Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines
Wohngebiet), in dem sich der Lärm aus-
wirkt. Soweit der Kläger Hans M. die Auffassung vertritt, er dürfe einmal im Monat
auch nach 22 Uhr lautstark feiern und damit die Nachtruhe stören, ist diese Meinung rechtsirrig. Eine entsprechende „Erlaubnis“ ergibt sich weder aus den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes noch aus Art. 2 I Grundgesetz (GG).
Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit gibt dem Wohnungsinhaber
nicht das Recht, „einmal im Monat durch
lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu
stören“. Im vorliegenden Fall war der
Wohnungseigentümer auch gehalten, wegen der vorrangigen schutzwürdigen Belange seiner Nachbarschaft den von den
feiernden Gästen und von dem von ihm
selbst abgespielten Kassettenrekorder ausgehenden Lärm durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies wäre ihm auch
ohne weiteres möglich gewesen.
Holzkohlegrill im Garten einer
Wohnungseigentumsanlage
DER FALL: Die beteiligten Parteien sind
beide Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin Sigrid F.*
gehört eine im Erdgeschoss gelegene
Wohnung mit Garten (Sondernutzungsfläche, ca. 25x20 Meter). Die Antragstellerin Helga J.* hat eine Wohnung mit Balkon
im 2. Obergeschoss über der Wohnung
von Sigrid F. und stört sich erheblich daran,
wie diese ihren Garten nutzt. Sigrid F. hat
in ihrem Garten aus vier Holzpfosten eine
2 m hohe, untereinander mit dünnen
Drähten verbundene Kletterhilfe aufgestellt, an der wildwachsender Wein rankt.
Außerdem grillt sie in den Sommermonaten in ihrem Garten. Über die Häufigkeit
des Grillens und die dabei eingehaltene
Entfernung zur Wohnung von Helga J. besteht zwischen den Parteien Streit. Helga J.
hat beantragt, 1. Sigrid F. zu verpflichten,
die Kletterhilfe zu beseitigen, und 2. Sigrid
F. zu verbieten, im Garten zu grillen.
DAS URTEIL: Das Bayerische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Frage, ob
das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten
einer Wohnungseigentumsanlage uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, von den
Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt
(Beschluss vom 18. 3. 1999, Az. 2Z BR
6/99). Maßgebend sind insbesondere La* alle Namen von der Redaktion geändert
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Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch
ge und Größe des Gartens, die Häufigkeit
des Grillens und das verwendete Grillgerät.
Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt
in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter.
Im konkreten Fall bedeutet dies:
Zu 1.: Die Antragsstellerin Helga J. kann
nicht verlangen, dass die Kletterhilfe beseitigt wird. Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche umfasst die Befugnis,
diese gärtnerisch zu gestalten. Erleidet kein
anderer Wohnungseigentümer durch die
gärtnerische Gestaltung im Sondernutzungsbereich einen Nachteil, muss der
Sondernutzungsberechtigte zu dieser
Maßnahme keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen. Dies
gilt auch dann, wenn die Gestaltungsmaßnahme eine bauliche Veränderung darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.
Das Gericht konnte eine optische Beeinträchtigung durch die Kletterhilfe nicht erkennen.
Zu 2.: Das Gericht hat der Antragsgegnerin
Sigrid F. untersagt, in ihrem Garten mit einem Holzkohlengrill öfter als fünfmal im
Jahr und in einem Bereich, der weniger als
etwa 25 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist, zu grillen. Der darüber
hinausgehende Antrag ist nicht begründet.
Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann andere Wohnungseigentümer
über ein hinnehmbares Maß hinaus beeinträchtigen. Bei den Gegebenheiten des
vorliegenden Falls stellt ein uneingeschränktes Grillen auf Holzkohlenfeuer einen Verstoß gegen die Pflichten des Wohnungseigentümers dar. Ausreichend erscheint jedoch eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt. Sigrid F.
darf auf Holzkohlenfeuer nur am äußersten Ende ihres Gartens, d. h. etwa 25 m
von der Wohnung von Helga J. entfernt,
grillen. Helga J. muss hinnehmen, wenn im
Jahr höchstens fünfmal gegrillt wird. Eine
solche Regelung beeinträchtigt auch Sigrid
F. nicht unzumutbar, zumal sie selbst behauptet, in den vergangenen Sommern jeweils zum Teil nur zwei- bis dreimal im
Freien gegrillt zu haben.
Verletzung eines Kindes bei
einer Familien-Grillparty
DER FALL: Die Klägerin ist die gesetzliche
Krankenkasse der Schülerin Lisa R.*, die
am 2. 6. 1994 im Alter von 11 Jahren bei
einem Grillunfall schwer verletzt wurde.
Die Familien des Beklagten Paul W.* und
der verletzten Schülerin hatten sich zum
Grillen verabredet. Paul W. versuchte mit
Hilfe von flüssigem Spiritus die Grillkohle in
Gang zu setzen. Am 8. 2. 1995 unterzeichnete Paul W. vor dem Notar folgende Erklärung: „Die Betriebskrankenkasse hat
anlässlich eines Schadensfalles vom 2. 6.
1994 Aufwendungen für die Behandlung
ihres Mitgliedes gehabt. Ich erkenne an,
der Betriebskrankenkasse sämtliche Aufwendungen, die diese anlässlich dieses
Schadens hatte und noch hat, zu schulden.“ Der Krankenkasse der Verletzten
sind Kosten in Höhe von 30.000 EUR entstanden, die sie jetzt einklagt. Der Beklagte Paul W. meint, dass er nicht in voller
Höhe haftet, weil man sich gemeinsam
zum Grillen verabredet habe. Er behauptet, er habe die Umstehenden aufgefordert, während des Zündvorganges zurückzutreten. Dem sei die Verletzte Lisa R.
nicht nachgekommen. Deswegen und weil
ihr Vater den Grill in Brand gesetzt habe,
habe sie ihre Verletzungen überwiegend
selbst verschuldet.
durch die Grillfeste der anderen Mieter auf
den Balkonen des Mehrfamilienhauses
derart beeinträchtigt wurde, dass sie ihre
Dachterrasse gar nicht mehr richtig nutzen
konnte. Herr und Frau D. stören sich an
der Rauchentwicklung sowie den Fettund Bratendünsten. Bei geöffnetem Fenster schlägt sich der Rauch in ihrer Dachterrassenwohnung nieder und kann nicht
ohne Schwierigkeiten wieder weggelüftet
werden. Nachdem man sich sowieso vor
Gericht gegenüber steht, haben die Beklagten nun auch noch eine Widerklage
gegen ihren Vermieter erhoben: Ulrich S.
soll dafür sorgen, dass keine Grillfeste auf
den Balkonen mehr stattfinden.
DAS URTEIL: Das OLG Hamm hat Paul W.
in voller Höhe verurteilt (Urteil vom 15. 12.
1997, Az. 6 U 66/96). Wenn im Rahmen
einer Familien-Grillparty einer der beiden
anwesenden Väter nach einem fehlgeschlagenen ersten Anzündversuch Spiritus
zum Anzünden verwendet, hat er zuvor
die Kinder aus dem Gefahrenbereich zu
entfernen; er ist dem verletzten fremden
Kind selbst dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Spiritus nicht an
der noch vorhandenen Glut entzündet hat,
sondern von dem Vater dieses Kindes entzündet worden ist. Ein elfjähriges Kind trifft
kein Mitverschulden, wenn es sich nicht
rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entfernt. Es muss sich deshalb auch nicht das
mitwirkende Verschulden des eigenen Vaters zurechnen lassen.
DAS URTEIL: Das AG Bonn urteilte, dass
der Anspruch des Mieters auf vertragsgemäßen, also mangelfreien Gebrauch der
Mietsache nicht ohne jegliche Einschränkung gewährt werden kann (Urteil vom
29. 4. 1997, Az. 6 C 545-96). Einschränkungen ergeben sich nämlich einerseits aus
dem Gebot gegenseitiger, nachbarschaftlicher Rücksichtnahme und zum anderen
aus dem Grundsatz, dass geringfügige Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzunehmen sind. Deshalb schießt das Klagebegehren der Beklagten Andreas und
Ines D. deutlich über das Ziel hinaus. Das
Grillen im Freien ist inzwischen, so das Gericht, als sozial üblich anerkannt und kann
auch in der Stadt, auch wenn es hier sehr
stark verdichtete Wohngebiete gibt, nicht
gänzlich untersagt werden. Das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme gilt wechselseitig. Jegliches Grillen kann nicht untersagt werden, ständiges Grillen muss nicht
akzeptiert werden. Das Gericht hält es aber
für einen angemessenen Interessenausgleich, wenn in den Monaten April bis September auf den Balkonen nur einmal im
Monat gegrillt wird und die in der Dachwohnung lebenden Beklagten 48 Stunden
vor dem Grillen informiert werden. Deshalb ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt.
Grillen auf dem Balkon
DER FALL: Ulrich S.* hat eine Dachwohnung an die Beklagten Andreas und Ines
D.* vermietet. Mit der Klage gegen seine
Mieter macht er die Zahlung von 150 EUR
rückständiger Miete geltend. Familie D.
beruft sich allerdings darauf, dass sie die
Miete mindern könne und deswegen nicht
rückzahlen müsse. Sie behauptet, dass sie
Diese Informationen wurden sorgfältig von der
Redaktion unter Mitwirkung der Kanzlei Prof.
Schweizer zusammengestellt. Wie für alle rechtlichen Abhandlungen gilt jedoch, dass Gerichte im
Einzelfall aufgrund weiterer Umstände anders urteilen und dass deshalb die Verfasser keine Haftung übernehmen können. Stand:16. 6. 2003/kf
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