Kennziffer 0272 • Seite 1 von 3 MEIN SCHÖNER GARTEN Postfach 1520, 77605 Offenburg Telefon 07 81/84-25 92, Fax 07 81/84-22 54 DOWNLOAD-SERVICE E-Mail: [email protected] Internet: www.mein-schoener-garten.de Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch – was ist erlaubt? Grillpartys können den Nachbarfrieden beträchtlich stören. Der Grillmeister freut sich über Steaks und heiße Würstchen, der Nachbar ärgert sich über Geruch, Qualm und Lärm. Leider bietet das Gesetz hier nur bedingt Hilfe, da nicht generell geregelt ist, wie und wann gegrillt und gefeiert werden darf. Nur in den Landesimmissionsschutzgesetzen von Brandenburg und NordrheinWestfalen wird ausdrücklich verboten, im Freien zu grillen, wenn dadurch die Nachbarschaft erheblich belästigt wird. Festgestellt muss dann nur noch werden, ob die Belästigung wirklich „erheblich“, das heißt nicht hinnehmbar ist. Die Gesetze beider Länder sehen bei Zuwiderhandlungen sogar ein Bußgeld vor. In anderen Bundesländern gilt: Wenn der Nachbar wegen der erheblichen Geruchsund Rauchbelästigung seine Fenster geschlossen halten muss, oder wenn er sich gar nicht mehr in seinem Garten aufhalten kann, dann kann er gegen seinen Nachbarn einen Unterlassungsanspruch nach §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend machen. Weil aber das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, was in jedem Einzelfall zulässig ist, beurteilen die Gerichte je nach den örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die Bandbreite, wann Grillen erlaubt ist, reicht beispielsweise von höchstens zweimal im Jahr bis zweimal die Woche. Darf ich auch als Mieter grillen? Gehört ein Balkon oder Garten zur vermieteten Wohnung, so kann ihn der Mieter grundsätzlich nach seiner freien Verfügung nutzen, d. h. er darf Blumenkästen aufstellen, Rankgitter befestigen, die sogenannte „kleine Wäsche trocknen“, selbstverständlich rauchen und auch Gäste empfangen. Die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauches des Balkons ist dort erreicht, wo Mitmieter gestört werden bzw. die Bausubstanz beeinträchtigt und dadurch Rechte des Hauseigentümers verletzt werden. Soweit im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist das Grillen im Rahmen der genannten Beschränkungen grundsätzlich zulässig. Wenn jedoch zu erwarten ist, dass andere Mieter durch Rauch und Geruch belästigt werden, kann der Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten. Verwendet der Mieter aber einen Elektrogrill, auf dem ohne Rauchentwicklung die Steaks innerhalb von fünf Minuten gar sind, wird sich normalerweise niemand daran stören. Ob hier der Vermieter überhaupt noch das Grillen verbieten kann, kommt dann auf die Umstände des Einzelfalles an, etwa wenn die Bausubstanz beeinträchtigt wird. Gewöhnlich wird ein solches Grillen aber zulässig sein. Um unnötigen Ärger wegen dem Grillen zu vermeiden, kann sich der Vermieter elegant aus der Affäre ziehen, wenn er einen neuen Mietvertrag abschließt. Ein Gartengrill auf dem Balkon einer Mietwohnung gehört nämlich grundsätzlich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und kann im Mietvertrag ausdrücklich verboten werden. Welchen Lärm muss man tolerieren? Weder Lärmschutzverordnungen noch das Bürgerliche Gesetzbuch verbieten allgemein, dass mehrmals im Jahr im eigenen Garten oder auf dem Balkon Feste gefeiert werden dürfen. Andererseits gilt natürlich das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Niemand kann sich darauf berufen, dass er in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt ist, weil er nicht oft und laut genug feiern darf. Ein Recht auf Lärm ist im Gesetz nicht vorgesehen. Andererseits sind Gartenfeste in Wohngebieten der Ausdruck einer üblichen Geselligkeit und müssen deshalb in gewissen Grenzen von den anderen Nachbarn toleriert werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist durch den feiernden Nachbarn aber insbesondere dann zu beachten, wenn beispielsweise alte und kranke Menschen in der Nachbarschaft woh- nen oder aber der örtliche Bereich sehr eng bebaut ist. Die Gerichte haben sich in manchen Fällen nicht einmal daran gestört, dass mehr als 20 Gäste bei der Gartenparty waren. Nach 22 Uhr muss der Gastgeber aber dafür sorgen, dass die Nachtruhe eingehalten wird. Musikgeräusche, egal ob durch Gesang, Radio oder Fernsehgeräte erzeugt, dürfen nur so laut sein, dass sie nicht in benachbarte Wohnungen eindringen. Es muss die so genannte Zimmerlautstärke vorherrschen. Bei nächtlichem Lärm und nächtlichen Ruhestörungen droht den Feiernden sonst sogar ein Bußgeld bis zu 5000 EUR. Auch besondere Ausnahmen wie etwa Fasching, Hochzeiten oder Silvester rechtfertigen es in aller Regel nicht, dass die Feier im Freien bis in die frühen Morgenstunden ausgedehnt wird. Auch hier muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, wie sonst auch. Ausnahmen gelten aber für Karnevalsveranstaltungen in dafür typischen Regionen. Hier haben die Gerichte stets die geltenden Gesetzte übersehen und waren in der Begründung ihrer Urteile erfinderisch. Unter anderem haben sie sich darauf berufen, dass Karneval feiern in diesen Regionen seit langer Zeit üblich ist. Tagsüber muss ein Wohnungsnachbar dulden, dass auf dem Balkon nebenan oder im mitgemieteten Garten ein Fest mit üblicher Geräuschbelästigung gefeiert wird. Die Grenze wird aber auch gezogen, wenn unzumutbar beeinträchtigt wird. Was kann man tun, wenn man gestört wird? Wenn ab 22 Uhr eine ungestörte Nachtruhe nicht in Sicht ist, kann man den Wohnungsnachbarn auffordern, das Fest in die Wohnung zu verlagern und Zimmerlautstärke einzuhalten. Daneben haben Sie auch die Möglichkeit, die Polizei wegen der Ruhestörung zu alarmieren. Auch der Vermieter ist verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung ohne Störungen zu ermöglichen. Deshalb können Mieter, die sich von Nachbarn unzu- DOWNLOAD-SERVICE • Kennziffer 0272 • Seite 2 von 3 Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch mutbar gestört fühlen und dies auch belegen können, von ihrem Vermieter verlangen, dass die Störung, also z. B. der Lärm, beseitigt wird. Es bleibt dann grundsätzlich dem Vermieter überlassen, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der beschuldigte, störende Mieter das beanstandete Verhalten einstellt. In manchen Fällen rechtfertigt die Beeinträchtigung sogar eine Mietminderung. Und rein theoretisch könnte der gestörte Mieter auch fristlos kündigen bzw. den Störer auf Schadensersatz verklagen, wenn seine Gesundheit durch das Verhalten des Nachbarn nachweislich beeinträchtigt würde. Vor der Einleitung solcher Schritte sollte man jedoch auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen! Tipp: Neben der Möglichkeit, die Polizei zu rufen, wenn Sie durch unzulässigen Lärm gestört werden, können Sie auch zivilrechtlich gegen den Lärmverursacher vorgehen. Dies kann vorteilhaft sein, da die Polizei nicht in jedem Fall einschreiten muss, sondern nach ihrem Ermessen handelt. Zivilrechtlich kommt neben einer Klage eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ in Betracht. Mit ihr können Sie sich gegen künftige Wiederholungsfälle schützen. Stellen Sie also Ihren lärmenden Nachbarn vor die Wahl: Entweder werden Sie gegen ihn klagen oder er gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtet sich Ihr Nachbar, bei jeder weiteren Störung eine Vertragsstrafe, z. B. 150 Euro, an Sie zu zahlen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung wird heute von Gerichten allgemein anerkannt. Für Sie hat sie den Vorteil, dass sie die Gefahr weiterer Störungen vermindert. Und auch Ihr Nachbar stellt sich mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht schlechter. Im Gegenteil: Er spart sich sogar die mit einem Prozess verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten. Einen Mustertext für eine dementsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden Sie im Internet zum Download unter www.mein-schoenergarten.de. Bei weiteren Fragen zum Vorgehen und Verfahren, sollten Sie den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Nachfolgend ein paar Beispielsfälle: Bußgeld wegen Ruhestörung DER FALL: Der Kläger Hans M.* ist Ei- gentümer eines Vier-Familienhauses. In diesem Haus bewohnt er eine im ersten Stock gelegene Wohnung. Hier feierte seine Ehefrau am 27. 8. 1988 ihren Geburtstag. Zur Feier, die bereits am Nachmittag begann, erschienen sechzehn Gäste. Diese hielten sich überwiegend im Wohn-/Esszimmer auf, das nach hinten zur Gartenseite gelegen ist. Von diesem Zimmer aus kann der zur Wohnung gehörende Balkon betreten werden. Sowohl die Balkontür als auch die Fenster waren während der Feier geöffnet. Zur Unterhaltung der Gäste spielte Musik von einem Kassettenrekorder. Es wurde getanzt und auch gesungen. Der infolge dieser Geräuschentwicklung auftretende Lärm war deutlich wahrzunehmen. Bewohner der angebauten Nachbarhäuser konnten trotz geschlossener Fenster nicht einschlafen oder wurden aus dem Schlaf geweckt. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden schritt die Polizei nach 22 Uhr ein und forderten Hans M. zur Einhaltung der Nachtruhe auf. Nachdem kurzzeitig der Kassettenrekorder leiser gestellt wurde, erschienen die beiden Polizeibeamten aufgrund erneuter Beschwerden von Nachbarn über Lärmstörungen ein zweites Mal gegen 1.30 Uhr. Sie forderten Hans M. nochmals auf, die Nachtruhe einzuhalten. Dieser zeigte sich uneinsichtig und behauptete, dass es ihm zustehe, einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern zu dürfen. Die nächtliche Ruhestörung hatte Folgen: Das Amtsgericht hatte den Wohnungsinhaber wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Immissionsschutzgesetz von NordrheinWestfalen zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich Hans M. nun in diesem Verfahren. DAS URTEIL: Das OLG Düsseldorf hat ausdrücklich festgestellt, dass der Inhaber der Wohnung dafür verantwortlich ist, dass von einer von ihm in der Wohnung veranstalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe stört (Beschluss vom 15. 1. 1990, Az. 5 Ss (OWi) 475/89). Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist nachvollziehbar, frei von Denkfehlern und Widersprüchen und verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm aus- wirkt. Soweit der Kläger Hans M. die Auffassung vertritt, er dürfe einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern und damit die Nachtruhe stören, ist diese Meinung rechtsirrig. Eine entsprechende „Erlaubnis“ ergibt sich weder aus den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes noch aus Art. 2 I Grundgesetz (GG). Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt dem Wohnungsinhaber nicht das Recht, „einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören“. Im vorliegenden Fall war der Wohnungseigentümer auch gehalten, wegen der vorrangigen schutzwürdigen Belange seiner Nachbarschaft den von den feiernden Gästen und von dem von ihm selbst abgespielten Kassettenrekorder ausgehenden Lärm durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen. Holzkohlegrill im Garten einer Wohnungseigentumsanlage DER FALL: Die beteiligten Parteien sind beide Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin Sigrid F.* gehört eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung mit Garten (Sondernutzungsfläche, ca. 25x20 Meter). Die Antragstellerin Helga J.* hat eine Wohnung mit Balkon im 2. Obergeschoss über der Wohnung von Sigrid F. und stört sich erheblich daran, wie diese ihren Garten nutzt. Sigrid F. hat in ihrem Garten aus vier Holzpfosten eine 2 m hohe, untereinander mit dünnen Drähten verbundene Kletterhilfe aufgestellt, an der wildwachsender Wein rankt. Außerdem grillt sie in den Sommermonaten in ihrem Garten. Über die Häufigkeit des Grillens und die dabei eingehaltene Entfernung zur Wohnung von Helga J. besteht zwischen den Parteien Streit. Helga J. hat beantragt, 1. Sigrid F. zu verpflichten, die Kletterhilfe zu beseitigen, und 2. Sigrid F. zu verbieten, im Garten zu grillen. DAS URTEIL: Das Bayerische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Frage, ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt (Beschluss vom 18. 3. 1999, Az. 2Z BR 6/99). Maßgebend sind insbesondere La* alle Namen von der Redaktion geändert DOWNLOAD-SERVICE • Kennziffer 0272 • Seite 3 von 3 Ihr Recht im Garten: Partylärm und Grillgeruch ge und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Im konkreten Fall bedeutet dies: Zu 1.: Die Antragsstellerin Helga J. kann nicht verlangen, dass die Kletterhilfe beseitigt wird. Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche umfasst die Befugnis, diese gärtnerisch zu gestalten. Erleidet kein anderer Wohnungseigentümer durch die gärtnerische Gestaltung im Sondernutzungsbereich einen Nachteil, muss der Sondernutzungsberechtigte zu dieser Maßnahme keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen. Dies gilt auch dann, wenn die Gestaltungsmaßnahme eine bauliche Veränderung darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Das Gericht konnte eine optische Beeinträchtigung durch die Kletterhilfe nicht erkennen. Zu 2.: Das Gericht hat der Antragsgegnerin Sigrid F. untersagt, in ihrem Garten mit einem Holzkohlengrill öfter als fünfmal im Jahr und in einem Bereich, der weniger als etwa 25 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist, zu grillen. Der darüber hinausgehende Antrag ist nicht begründet. Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann andere Wohnungseigentümer über ein hinnehmbares Maß hinaus beeinträchtigen. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falls stellt ein uneingeschränktes Grillen auf Holzkohlenfeuer einen Verstoß gegen die Pflichten des Wohnungseigentümers dar. Ausreichend erscheint jedoch eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt. Sigrid F. darf auf Holzkohlenfeuer nur am äußersten Ende ihres Gartens, d. h. etwa 25 m von der Wohnung von Helga J. entfernt, grillen. Helga J. muss hinnehmen, wenn im Jahr höchstens fünfmal gegrillt wird. Eine solche Regelung beeinträchtigt auch Sigrid F. nicht unzumutbar, zumal sie selbst behauptet, in den vergangenen Sommern jeweils zum Teil nur zwei- bis dreimal im Freien gegrillt zu haben. Verletzung eines Kindes bei einer Familien-Grillparty DER FALL: Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenkasse der Schülerin Lisa R.*, die am 2. 6. 1994 im Alter von 11 Jahren bei einem Grillunfall schwer verletzt wurde. Die Familien des Beklagten Paul W.* und der verletzten Schülerin hatten sich zum Grillen verabredet. Paul W. versuchte mit Hilfe von flüssigem Spiritus die Grillkohle in Gang zu setzen. Am 8. 2. 1995 unterzeichnete Paul W. vor dem Notar folgende Erklärung: „Die Betriebskrankenkasse hat anlässlich eines Schadensfalles vom 2. 6. 1994 Aufwendungen für die Behandlung ihres Mitgliedes gehabt. Ich erkenne an, der Betriebskrankenkasse sämtliche Aufwendungen, die diese anlässlich dieses Schadens hatte und noch hat, zu schulden.“ Der Krankenkasse der Verletzten sind Kosten in Höhe von 30.000 EUR entstanden, die sie jetzt einklagt. Der Beklagte Paul W. meint, dass er nicht in voller Höhe haftet, weil man sich gemeinsam zum Grillen verabredet habe. Er behauptet, er habe die Umstehenden aufgefordert, während des Zündvorganges zurückzutreten. Dem sei die Verletzte Lisa R. nicht nachgekommen. Deswegen und weil ihr Vater den Grill in Brand gesetzt habe, habe sie ihre Verletzungen überwiegend selbst verschuldet. durch die Grillfeste der anderen Mieter auf den Balkonen des Mehrfamilienhauses derart beeinträchtigt wurde, dass sie ihre Dachterrasse gar nicht mehr richtig nutzen konnte. Herr und Frau D. stören sich an der Rauchentwicklung sowie den Fettund Bratendünsten. Bei geöffnetem Fenster schlägt sich der Rauch in ihrer Dachterrassenwohnung nieder und kann nicht ohne Schwierigkeiten wieder weggelüftet werden. Nachdem man sich sowieso vor Gericht gegenüber steht, haben die Beklagten nun auch noch eine Widerklage gegen ihren Vermieter erhoben: Ulrich S. soll dafür sorgen, dass keine Grillfeste auf den Balkonen mehr stattfinden. DAS URTEIL: Das OLG Hamm hat Paul W. in voller Höhe verurteilt (Urteil vom 15. 12. 1997, Az. 6 U 66/96). Wenn im Rahmen einer Familien-Grillparty einer der beiden anwesenden Väter nach einem fehlgeschlagenen ersten Anzündversuch Spiritus zum Anzünden verwendet, hat er zuvor die Kinder aus dem Gefahrenbereich zu entfernen; er ist dem verletzten fremden Kind selbst dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Spiritus nicht an der noch vorhandenen Glut entzündet hat, sondern von dem Vater dieses Kindes entzündet worden ist. Ein elfjähriges Kind trifft kein Mitverschulden, wenn es sich nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich entfernt. Es muss sich deshalb auch nicht das mitwirkende Verschulden des eigenen Vaters zurechnen lassen. DAS URTEIL: Das AG Bonn urteilte, dass der Anspruch des Mieters auf vertragsgemäßen, also mangelfreien Gebrauch der Mietsache nicht ohne jegliche Einschränkung gewährt werden kann (Urteil vom 29. 4. 1997, Az. 6 C 545-96). Einschränkungen ergeben sich nämlich einerseits aus dem Gebot gegenseitiger, nachbarschaftlicher Rücksichtnahme und zum anderen aus dem Grundsatz, dass geringfügige Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzunehmen sind. Deshalb schießt das Klagebegehren der Beklagten Andreas und Ines D. deutlich über das Ziel hinaus. Das Grillen im Freien ist inzwischen, so das Gericht, als sozial üblich anerkannt und kann auch in der Stadt, auch wenn es hier sehr stark verdichtete Wohngebiete gibt, nicht gänzlich untersagt werden. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt wechselseitig. Jegliches Grillen kann nicht untersagt werden, ständiges Grillen muss nicht akzeptiert werden. Das Gericht hält es aber für einen angemessenen Interessenausgleich, wenn in den Monaten April bis September auf den Balkonen nur einmal im Monat gegrillt wird und die in der Dachwohnung lebenden Beklagten 48 Stunden vor dem Grillen informiert werden. Deshalb ist eine Mietminderung nicht gerechtfertigt. Grillen auf dem Balkon DER FALL: Ulrich S.* hat eine Dachwohnung an die Beklagten Andreas und Ines D.* vermietet. Mit der Klage gegen seine Mieter macht er die Zahlung von 150 EUR rückständiger Miete geltend. Familie D. beruft sich allerdings darauf, dass sie die Miete mindern könne und deswegen nicht rückzahlen müsse. Sie behauptet, dass sie Diese Informationen wurden sorgfältig von der Redaktion unter Mitwirkung der Kanzlei Prof. Schweizer zusammengestellt. Wie für alle rechtlichen Abhandlungen gilt jedoch, dass Gerichte im Einzelfall aufgrund weiterer Umstände anders urteilen und dass deshalb die Verfasser keine Haftung übernehmen können. Stand:16. 6. 2003/kf