ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA ÜBER DEN INFORMATONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA ÜBER DEN INFORMATONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA in dem Wunsch den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens Die Parteien leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung, Durchsetzung und Erhebung dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Artikel 2 Zuständigkeit Die ersuchte Partei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden und auch nicht durch Personen in ihrem Hoheitsgebiet erhalten werden können. Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern, die von oder für Rechnung einer Vertragspartei erhoben werden: a) in Bezug auf Andorra, die Steuer auf die Übertragung von unbeweglichem Vermögen, die Steuer auf den Wertzuwachs bei der Übertagung von unbeweglichem Vermögen sowie die nach den Rechtsvorschriften eingeführten direkten Steuern; b) in Bezug auf Belgien (i) (ii) (iii) (iv) (v) 2. die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer, die Steuer der juristischen Personen, die Steuer der Gebietsfremden, die Mehrwertsteuer. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Parteien dies über ihre zuständigen Behörden vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Parteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die aus diesem Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen dieser Partei berühren können. 3. In Bezug auf die Steuern, die in Belgien von den politischen Untergliederungen und lokalen Gebietskörperschaften oder für Rechnung dieser Untergliederungen oder Gebietskörperschaften erhoben werden, ist dieses Abkommen erst ab dem Datum anwendbar, an dem Belgien Andorra auf dem diplomatischen Weg seine Zustimmung für die Anwendung dieser Verfügung notifiziert. Artikel 4 Begriffsbestimmungen 1. In diesem Abkommen: a) bedeutet "Andorra" das Fürstentum Andorra und sofern der Ausdruck in geographischer Weise verwendet wird, das Landesgebiet des Fürstentums Andorra, einschließlich jeden Raums in dem das Fürstentum Andorra in Übereinstimmung mit der Völkerrecht souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausübt; b) bedeutet „Belgien“ das Königreich Belgien; in geographischem Sinne verwendet bedeutet der Ausdruck das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie aller anderen Meeresgebiete und Lufträume, in denen das Königreich Belgien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausübt; c) bedeutet „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform; d) bedeutet „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf der Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; e) bedeutet „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeutet „zuständige Behörde“ (i) in Andorra, den für Finanzen zuständige Minister oder dessen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Belgien, den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter; g) bedeutet „Strafrecht“ sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen, die nach dem innerstaatlichen Recht als solche bezeichnet werden, unabhängig davon, ob sie in steuerrechtlichen Vorschriften, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind; h) bedeutet „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Partei strafbar ist; i) bedeutet "Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder Art; 2. j) bedeutet „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Partei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen; k) bedeutet „Person“ natürliche Personenvereinigungen; l) bedeutet „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen; m) bedeutet „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann" erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; n) bedeutet „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Parteien verständigen; o) bedeutet „ersuchte Partei“ die Vertragspartei, die um die Erteilung von Informationen ersucht wird oder die Informationen in Beantwortung eines Ersuchens erteilt hat; p) bedeutet „ersuchende Partei“ die Vertragspartei, die um Informationen ersucht oder die Informationen von der „ersuchten Partei“ erhalten hat; q) bedeutet „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt. Personen, Gesellschaften und alle anderen Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Partei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem geltenden Recht dieser Partei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Artikel 5 Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei der ersuchenden Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Partei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Partei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei ersucht nur dann um Informationen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen erlangen konnte, außer wenn der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde. 2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Partei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. 3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten, insoweit dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. 4. Ungeachtet etwaiger anders lautender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts hat jede der Parteien unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens die Befugnis, folgende Informationen zu erhalten und zu erteilen: a) Informationen, die sich bei Banken, sonstigen Finanzinstituten, Trusts, Stiftungen oder Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handeln; b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, Trusts, Stiftungen und anderen Personen, einschließlich Informationen bezüglich all dieser Personen in einer Eigentumskette und (i) (ii) (iii) (iv) 5. bei Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Aktienanteile, Gesellschaftsanteile und sonstige Anteile; bei Trusts Informationen über Treugeber (settlors), Treuhänder (trustees), Protektoren und Begünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrates und Begünstigte und bei Personen, die weder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, noch Trusts oder Stiftungen sind, Informationen, die den in den Unterabsätzen (i) bis (iii) vermerkten Informationen gleichwertig sind. Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und schriftlich abzufassen und enthält: a) die Identität der Person, der die Prüfung oder Ermittlung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Partei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Anwendung oder Durchsetzung der in Artikel 3 bezeichneten Steuern der ersuchenden Partei in Bezug auf die in Unterabsatz (a) dieses Absatzes bezeichneten Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Partei vorliegen oder sich im Besitz einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei befinden oder von einer Person im Hoheitsbereich dieser Partei erhalten werden können; 6. g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden oder die in der Lage ist, sie zu erhalten; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht; i) eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei den Eingang des Ersuchens, unterrichtet sie über jede unvorhergesehene Verspätung bei der Einholung der Informationen und bemüht sich, die erbetenen Informationen der ersuchenden Partei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln. Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland 1. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei kann darum ersuchen, dass die zuständige Behörde der ersuchten Partei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Partei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen. 2. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei kann die zuständige Behörde der ersuchten Partei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei während der Steuerprüfung im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei anwesend sind. 3. Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der Prüfung befugte Behörde oder Person sowie über die von der ersuchten Partei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden von der die Steuerprüfung durchführenden ersuchten Partei getroffen. 4. Die Richtlinien bezüglich der Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei sind in Anlage I erfasst. Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens 1. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann ein Ersuchen ablehnen, wenn a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde; b) die ersuchende Partei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, außer wenn der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde, oder c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche. 2. Dieses Abkommens verpflichtet eine ersuchte Partei nicht zur Übermittlung von Informationen, die zur Preisgage eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen. Ungeachtet dessen sind die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren zu behandeln, weil sie die Kriterien in diesem Absatz erfüllen. 3. Ein Auskunftsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist. 4. Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsbürger der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsbürger der ersuchenden Partei unter gleichen Verhältnissen diskriminieren. Artikel 8 Vertraulichkeit Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Beitreibung oder Vollstreckung der in diesem Abkommen bezeichneten Steuern oder mit der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich dieser Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei keiner anderen Person, Einheit oder Behörde oder irgendeiner anderen ausländischen Behörde zugänglich gemacht werden. Artikel 9 Kosten Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die indirekten Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Informationen entstehen, von der ersuchten Partei getragen und die direkten Kosten (einschließlich des Beizugs von externen Beratern im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit oder die sonst zur Erfüllung des Ersuchens notwendig sind) werden von der ersuchenden Partei getragen. Die zuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei in der Frage, ob bei der Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist. Artikel 10 Verständigungsverfahren 1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der Parteien gemeinsam die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren festlegen. 3. Die zuständigen Behörden der Parteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander in Verbindung treten. Artikel 11 Inkrafttreten Jede Partei notifiziert der anderen den Abschluss der Verfahren, die nach ihrem Recht für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag des Empfangs der letzten dieser Notifizierungen in Kraft und ist anzuwenden: a) auf Steuerstrafsachen ab diesem Datum und b) bezüglich aller anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten auf Besteuerungszeiträume, die ab 1. Januar des unmittelbar nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Jahres beginnen oder, wenn kein Besteuerungszeitraum vorliegt, auf Steuern, die in Bezug auf steuerpflichtige Tatbestände geschuldet sind, die ab dem 1. Januar des unmittelbar nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Jahres aufgetreten sind. Artikel 12 Kündigung 1. Jede Partei kann das Abkommen durch eine schriftliche Notifizierung an die andere Partei kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsnotifizierung bei der anderen Partei folgt. Alle bis zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung eingegangenen Ersuchen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bearbeitet. 3. Die Partei, die das Abkommen kündigt, bleibt in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Brüssel, am 23. Oktober 2009 in zwei Urschriften, jede in französischer, niederländischer und katalanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der französische Wortlaut maßgebend. FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN FÜR DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA Didier REYNDERS Minister der Finanzen Jaume BARTUMEU CASSANY Regierungschef Anlage I RICHTLINIEN FÜR DIE ANWESENHEIT VON STEUERBEAMTEN EINER PARTEI AUF DEM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN PARTEI Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen dürfen Steuerbeamte einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zugegen sein zur Einholung jeglicher für die Festsetzung der Einkommen- oder Mehrwertsteuer einer oder beider Vertragsparteien zweckdienlichen Information. A. Allgemeines Ein Ersuchen auf Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei während der Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei wird in bestimmten Fällen gestellt. Dies ist insbesondere der Fall: a. wenn es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten oder grenzüberschreitenden Betrug bedeutenden Ausmaßes in einer oder in beiden Parteien gibt, b. wenn die Komplexität eines Falles die Anwesenheit dieser Beamten wünschenswert erscheinen lässt, c. wenn Verjährung droht und die Anwesenheit dieser beschleunigen kann, d. bei gemeinsamen Ermittlungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Prüfungen. Beamten die Ermittlungen Die zuständigen Behörden können die Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in anderen als unter vorstehendem Punkt A bezeichneten Fällen gestatten. In ähnlichen Fällen erlaubt eine Partei auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Anwesenheit von Steuerbeamten der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet. B. Bedingungen für die Stellung eines Ersuchens Das Ersuchen um Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ist begründet, erfolgt schriftlich und betrifft eine bestimmte Ermittlung. Das Ersuchen enthält die von der ersuchenden Partei zur Erlangung der gewünschten Informationen ergriffenen Maßnahmen. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei trifft spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung. In dringenden und angemessen begründeten Fällen ergeht die Entscheidung innerhalb eines Monats. Ist dem Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der Ermittlungen sowie über die mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragten Behörde oder den damit beauftragten Steuerbeamten. C. Ablauf der Steuerprüfung Die Ermittlungen werden von Steuerbeamten der ersuchten Partei durchgeführt. Den Gastbeamten ist gestattet, bei den Teilen der Ermittlungen zugegen zu sein, die für die Ermittlungen der ersuchenden Partei von Belang sind. Die Gastbeamten beachten die Rechtsvorschriften der ersuchten Partei. Auf Anfrage erhalten Gastbeamte Zugang zu Büchern, Dokumenten, Unterlagen und sonstigen Daten- und Informationsträgern, die im Rahmen der Ermittlungen von Belang sein können. Unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, erhalten Gastbeamte Kopien und/oder Fotokopien der vorerwähnten Daten und Informationen. Die ersuchende Partie darf die im Rahmen der in der anderen Partei durchgeführten Ermittlungen erhaltenen Daten und Informationen nicht verwenden, bevor diese über die zuständigen Behörden mitgeteilt wurden. D. Identifizierung Steuerbeamte einer Partei, deren Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei erwartet wird, werden ausdrücklich schriftlich bezeichnet und müssen im Besitz einer behördlichen Genehmigung sein, aus der hervorgeht, dass sie im Namen der erstgenannten Partei handeln. Die Beamten müssen ihre Eigenschaft in jedem Fall mittels eines Dienstausweises oder eines anderen, von ihrer Dienststelle ausgestellten Legitimationsnachweises belegen können. PROTOKOLL Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung des Fürstentums Andorra über den Informationsaustausch vereinbaren die Parteien nachstehende Bestimmungen, die Bestandteil des Abkommens sind: «Das Königreich Belgien und das Fürstentum Andorra bestätigen ihre Bereitschaft, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auszuhandeln, sobald der steuergesetzliche Rahmen des Fürstentums definiert ist. Dieses Abkommen wird die Verwaltungsverfahren des Informationsaustausches in Steuerangelegenheiten verdeutlichen und das jetzige Abkommen ersetzen. Die Verhandlungen werden in dem Jahr nach der Verabschiedung durch das andorranische Parlament eines Gesetzes über die Einführung einer Steuer auf Gesellschaftsgewinne im Fürstentum Andorra aufgenommen.» Zu Urkund dessen haben die von den Parteien hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Brüssel, am 23. Oktober 2009 in zwei Urschriften, jede in französischer, niederländischer und katalanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Texten ist der französische Wortlaut maßgebend. FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN FÜR DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA Didier REYNDERS Minister der Finanzen Jaume BARTUMEU CASSANY Regierungschef