ABKOMMEN

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ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN
UND
DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA
ÜBER
DEN INFORMATONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN
ABKOMMEN
ZWISCHEN
DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN
UND
DER REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA
ÜBER
DEN INFORMATONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN
UND
DIE REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS ANDORRA
in dem Wunsch den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die Parteien leisten einander über ihre zuständigen Behörden Unterstützung durch den Austausch von
Informationen, die für die Anwendung oder die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der
Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich
sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung, Durchsetzung und Erhebung
dieser Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die
Verfolgung von Steuersachen bei diesen Personen voraussichtlich erheblich sind. Der
Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und wird nach Maßgabe
des Artikels 8 vertraulich behandelt.
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Partei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht
vorliegen und sich auch nicht im Besitz von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden und auch
nicht durch Personen in ihrem Hoheitsgebiet erhalten werden können.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
1.
Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern, die von oder für Rechnung einer Vertragspartei
erhoben werden:
a)
in Bezug auf Andorra, die Steuer auf die Übertragung von unbeweglichem
Vermögen, die Steuer auf den Wertzuwachs bei der Übertagung von
unbeweglichem Vermögen sowie die nach den Rechtsvorschriften eingeführten
direkten Steuern;
b)
in Bezug auf Belgien
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
(v)
2.
die Steuer der natürlichen Personen,
die Gesellschaftssteuer,
die Steuer der juristischen Personen,
die Steuer der Gebietsfremden,
die Mehrwertsteuer.
Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden, sofern die Parteien dies über ihre zuständigen Behörden vereinbaren.
Die zuständigen Behörden der Parteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen
ihrer Rechtsvorschriften, die die aus diesem Abkommen hervorgehenden Verpflichtungen dieser
Partei berühren können.
3.
In Bezug auf die Steuern, die in Belgien von den politischen Untergliederungen und lokalen
Gebietskörperschaften oder für Rechnung dieser Untergliederungen oder Gebietskörperschaften
erhoben werden, ist dieses Abkommen erst ab dem Datum anwendbar, an dem Belgien Andorra
auf dem diplomatischen Weg seine Zustimmung für die Anwendung dieser Verfügung
notifiziert.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
1.
In diesem Abkommen:
a)
bedeutet "Andorra" das Fürstentum Andorra und sofern der Ausdruck in geographischer
Weise verwendet wird, das Landesgebiet des Fürstentums Andorra, einschließlich jeden
Raums in dem das Fürstentum Andorra in Übereinstimmung mit der Völkerrecht
souveräne Rechte oder seine Hoheitsbefugnisse ausübt;
b)
bedeutet „Belgien“ das Königreich Belgien; in geographischem Sinne verwendet bedeutet
der Ausdruck das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, einschließlich der
Hoheitsgewässer sowie aller anderen Meeresgebiete und Lufträume, in denen das
Königreich Belgien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder
seine Hoheitsbefugnisse ausübt;
c)
bedeutet „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine
Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform;
d)
bedeutet „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für
gemeinsame Anlagen“ einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame
Anlagen, bei dem der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf der
Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile weder implizit noch explizit auf eine
begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
e)
bedeutet „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
f)
bedeutet „zuständige Behörde“
(i)
in Andorra, den für Finanzen zuständige Minister oder dessen bevollmächtigten
Vertreter;
(ii)
in Belgien, den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
g)
bedeutet „Strafrecht“ sämtliche strafrechtlichen Bestimmungen, die nach dem
innerstaatlichen Recht als solche bezeichnet werden, unabhängig davon, ob sie in
steuerrechtlichen Vorschriften, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten
sind;
h)
bedeutet „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem
Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Partei strafbar ist;
i)
bedeutet "Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen jeder
Art;
2.
j)
bedeutet „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Partei zur Beschaffung und Erteilung der
erbetenen Informationen befähigen;
k)
bedeutet „Person“ natürliche
Personenvereinigungen;
l)
bedeutet „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen,
die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
m)
bedeutet „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an
einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne
weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können "von jedermann"
erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien
weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist;
n)
bedeutet „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der
Parteien verständigen;
o)
bedeutet „ersuchte Partei“ die Vertragspartei, die um die Erteilung von Informationen
ersucht wird oder die Informationen in Beantwortung eines Ersuchens erteilt hat;
p)
bedeutet „ersuchende Partei“ die Vertragspartei, die um Informationen ersucht oder die
Informationen von der „ersuchten Partei“ erhalten hat;
q)
bedeutet „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt.
Personen,
Gesellschaften
und
alle
anderen
Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Partei hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm zu diesem Zeitpunkt nach dem geltenden Recht dieser Partei zukommt, wobei
die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor
einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen
1.
Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Partei der ersuchenden Partei
Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne
Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Partei diese Informationen für eigene steuerliche
Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht
der ersuchten Partei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Partei
erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei ersucht nur dann um Informationen
nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen
erlangen konnte, außer wenn der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große
Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
2.
Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Partei vorliegenden Informationen nicht
aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift die ersuchte Partei alle
geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der
ersuchenden Partei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Partei diese
Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3.
Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei erteilt die
zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen nach diesem Artikel in Form von
Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten, insoweit dies nach ihrem
innerstaatlichen Recht zulässig ist.
4.
Ungeachtet etwaiger anders lautender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts hat jede der
Parteien unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Abkommens die
Befugnis, folgende Informationen zu erhalten und zu erteilen:
a)
Informationen, die sich bei Banken, sonstigen Finanzinstituten, Trusts, Stiftungen oder
Personen befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
b)
Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften,
Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen, Trusts, Stiftungen und anderen Personen,
einschließlich Informationen bezüglich all dieser Personen in einer Eigentumskette und
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
5.
bei Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über
Aktienanteile, Gesellschaftsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts Informationen über Treugeber (settlors), Treuhänder (trustees),
Protektoren und Begünstigte;
bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrates und
Begünstigte und
bei Personen, die weder Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen, noch Trusts
oder Stiftungen sind, Informationen, die den in den Unterabsätzen (i) bis (iii)
vermerkten Informationen gleichwertig sind.
Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und schriftlich abzufassen und enthält:
a)
die Identität der Person, der die Prüfung oder Ermittlung gilt;
b)
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
c)
die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der
ersuchenden Partei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
d)
den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
e)
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Anwendung oder
Durchsetzung der in Artikel 3 bezeichneten Steuern der ersuchenden Partei in Bezug auf
die in Unterabsatz (a) dieses Absatzes bezeichneten Person voraussichtlich erheblich sind;
f)
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Partei
vorliegen oder sich im Besitz einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Partei
befinden oder von einer Person im Hoheitsbereich dieser Partei erhalten werden können;
6.
g)
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die
erbetenen Informationen vermutlich befinden oder die in der Lage ist, sie zu erhalten;
h)
eine Erklärung, dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
i)
eine Erklärung, dass die ersuchende Partei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung
stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen
solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Die zuständige Behörde der ersuchten Partei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden
Partei den Eingang des Ersuchens, unterrichtet sie über jede unvorhergesehene Verspätung bei
der Einholung der Informationen und bemüht sich, die erbetenen Informationen der
ersuchenden Partei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
1.
Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei kann darum ersuchen, dass die zuständige
Behörde der ersuchten Partei Vertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei die
Einreise in das Gebiet der ersuchten Partei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von
Unterlagen gestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Personen dem im Voraus
schriftlich zugestimmt haben. Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei unterrichtet die
zuständige Behörde der ersuchten Partei über Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den
betreffenden natürlichen Personen.
2.
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei kann die zuständige Behörde der
ersuchten Partei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei
während der Steuerprüfung im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei anwesend sind.
3.
Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige
Behörde der die Prüfung durchführenden ersuchten Partei so bald wie möglich die zuständige
Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der
Durchführung der Prüfung befugte Behörde oder Person sowie über die von der ersuchten Partei
für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung werden von der
die Steuerprüfung durchführenden ersuchten Partei getroffen.
4.
Die Richtlinien bezüglich der Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Partei sind in Anlage I erfasst.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1.
Die zuständige Behörde der ersuchten Partei kann ein Ersuchen ablehnen, wenn
a)
das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
b)
die ersuchende Partei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, außer wenn der
Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich
bringen würde, oder
c)
die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung widerspräche.
2.
Dieses Abkommens verpflichtet eine ersuchte Partei nicht zur Übermittlung von Informationen,
die zur Preisgage eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines
Geschäftsverfahrens führen. Ungeachtet dessen sind die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten
Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren zu
behandeln, weil sie die Kriterien in diesem Absatz erfüllen.
3.
Ein Auskunftsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende
Steuerforderung angefochten ist.
4.
Die ersuchte Partei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der
ersuchenden Partei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der
ersuchenden Partei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen
Staatsbürger der ersuchten Partei gegenüber einem Staatsbürger der ersuchenden Partei unter
gleichen Verhältnissen diskriminieren.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) im Hoheitsbereich der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung, Beitreibung oder Vollstreckung der in diesem Abkommen bezeichneten
Steuern oder mit der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich dieser
Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke
verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offen legen. Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Partei keiner anderen Person, Einheit oder
Behörde oder irgendeiner anderen ausländischen Behörde zugänglich gemacht werden.
Artikel 9
Kosten
Sofern es die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, werden die
indirekten Kosten, die im Rahmen der Erteilung von Informationen entstehen, von der ersuchten Partei
getragen und die direkten Kosten (einschließlich des Beizugs von externen Beratern im
Zusammenhang mit einem Rechtsstreit oder die sonst zur Erfüllung des Ersuchens notwendig sind)
werden von der ersuchenden Partei getragen. Die zuständigen Behörden konsultieren einander von
Zeit zu Zeit im Hinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zuständige Behörde der
ersuchten Partei die zuständige Behörde der ersuchenden Partei in der Frage, ob bei der
Auskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträchtlichen Kosten zu rechnen ist.
Artikel 10
Verständigungsverfahren
1.
Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Durchführung oder
Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in
gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2.
Über die in Absatz 1 bezeichneten Bemühungen hinaus können die zuständigen Behörden der
Parteien gemeinsam die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren festlegen.
3.
Die zuständigen Behörden der Parteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem
Artikel unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Artikel 11
Inkrafttreten
Jede Partei notifiziert der anderen den Abschluss der Verfahren, die nach ihrem Recht für das
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich sind. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag
des Empfangs der letzten dieser Notifizierungen in Kraft und ist anzuwenden:
a)
auf Steuerstrafsachen ab diesem Datum und
b)
bezüglich aller anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten auf
Besteuerungszeiträume, die ab 1. Januar des unmittelbar nach dem Jahr des Inkrafttretens
dieses Abkommens folgenden Jahres beginnen oder, wenn kein Besteuerungszeitraum
vorliegt, auf Steuern, die in Bezug auf steuerpflichtige Tatbestände geschuldet sind, die
ab dem 1. Januar des unmittelbar nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens
folgenden Jahres aufgetreten sind.
Artikel 12
Kündigung
1.
Jede Partei kann das Abkommen durch eine schriftliche Notifizierung an die andere Partei
kündigen.
2.
Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der einer Frist von drei Monaten nach
Eingang der Kündigungsnotifizierung bei der anderen Partei folgt. Alle bis zum Tag des
Wirksamwerdens der Kündigung eingegangenen Ersuchen werden in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen bearbeitet.
3.
Die Partei, die das Abkommen kündigt, bleibt in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen
Informationen an Artikel 8 gebunden.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 23. Oktober 2009 in zwei Urschriften, jede in französischer,
niederländischer und katalanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen
zwischen den Texten ist der französische Wortlaut maßgebend.
FÜR DIE REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS BELGIEN
FÜR DIE REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS ANDORRA
Didier REYNDERS
Minister der Finanzen
Jaume BARTUMEU CASSANY
Regierungschef
Anlage I
RICHTLINIEN
FÜR
DIE ANWESENHEIT VON STEUERBEAMTEN
EINER PARTEI AUF DEM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN PARTEI
Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen dürfen Steuerbeamte einer Partei auf dem Hoheitsgebiet
der anderen Partei zugegen sein zur Einholung jeglicher für die Festsetzung der Einkommen- oder
Mehrwertsteuer einer oder beider Vertragsparteien zweckdienlichen Information.
A.
Allgemeines
Ein Ersuchen auf Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei während der Ermittlungen auf
dem Hoheitsgebiet der anderen Partei wird in bestimmten Fällen gestellt. Dies ist insbesondere
der Fall:
a.
wenn es Anzeichen für Unregelmäßigkeiten oder grenzüberschreitenden Betrug
bedeutenden Ausmaßes in einer oder in beiden Parteien gibt,
b.
wenn die Komplexität eines Falles die Anwesenheit dieser Beamten wünschenswert
erscheinen lässt,
c.
wenn Verjährung droht und die Anwesenheit dieser
beschleunigen kann,
d.
bei gemeinsamen Ermittlungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Prüfungen.
Beamten die Ermittlungen
Die zuständigen Behörden können die Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Partei in anderen als unter vorstehendem Punkt A bezeichneten
Fällen gestatten.
In ähnlichen Fällen erlaubt eine Partei auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Anwesenheit von
Steuerbeamten der anderen Partei auf ihrem Hoheitsgebiet.
B.
Bedingungen für die Stellung eines Ersuchens
Das Ersuchen um Anwesenheit von Steuerbeamten einer Partei auf dem Hoheitsgebiet der
anderen Partei ist begründet, erfolgt schriftlich und betrifft eine bestimmte Ermittlung. Das
Ersuchen enthält die von der ersuchenden Partei zur Erlangung der gewünschten Informationen
ergriffenen Maßnahmen. Die zuständige Behörde der ersuchten Partei trifft spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung. In dringenden und
angemessen begründeten Fällen ergeht die Entscheidung innerhalb eines Monats.
Ist dem Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Partei so
bald wie möglich die zuständige Behörde der ersuchenden Partei über Zeitpunkt und Ort der
Ermittlungen sowie über die mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragten Behörde oder
den damit beauftragten Steuerbeamten.
C.
Ablauf der Steuerprüfung
Die Ermittlungen werden von Steuerbeamten der ersuchten Partei durchgeführt. Den
Gastbeamten ist gestattet, bei den Teilen der Ermittlungen zugegen zu sein, die für die
Ermittlungen der ersuchenden Partei von Belang sind. Die Gastbeamten beachten die
Rechtsvorschriften der ersuchten Partei.
Auf Anfrage erhalten Gastbeamte Zugang zu Büchern, Dokumenten, Unterlagen und sonstigen
Daten- und Informationsträgern, die im Rahmen der Ermittlungen von Belang sein können.
Unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlungen
durchgeführt werden, erhalten Gastbeamte Kopien und/oder Fotokopien der vorerwähnten
Daten und Informationen.
Die ersuchende Partie darf die im Rahmen der in der anderen Partei durchgeführten
Ermittlungen erhaltenen Daten und Informationen nicht verwenden, bevor diese über die
zuständigen Behörden mitgeteilt wurden.
D.
Identifizierung
Steuerbeamte einer Partei, deren Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei
erwartet wird, werden ausdrücklich schriftlich bezeichnet und müssen im Besitz einer
behördlichen Genehmigung sein, aus der hervorgeht, dass sie im Namen der erstgenannten
Partei handeln. Die Beamten müssen ihre Eigenschaft in jedem Fall mittels eines
Dienstausweises
oder
eines
anderen,
von
ihrer
Dienststelle
ausgestellten
Legitimationsnachweises belegen können.
PROTOKOLL
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und
der Regierung des Fürstentums Andorra über den Informationsaustausch vereinbaren die Parteien
nachstehende Bestimmungen, die Bestandteil des Abkommens sind:
«Das Königreich Belgien und das Fürstentum Andorra bestätigen ihre Bereitschaft, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auszuhandeln, sobald der steuergesetzliche Rahmen des
Fürstentums definiert ist. Dieses Abkommen wird die Verwaltungsverfahren des
Informationsaustausches in Steuerangelegenheiten verdeutlichen und das jetzige Abkommen ersetzen.
Die Verhandlungen werden in dem Jahr nach der Verabschiedung durch das andorranische Parlament
eines Gesetzes über die Einführung einer Steuer auf Gesellschaftsgewinne im Fürstentum Andorra
aufgenommen.»
Zu Urkund dessen haben die von den Parteien hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 23. Oktober 2009 in zwei Urschriften, jede in französischer,
niederländischer und katalanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen
zwischen den Texten ist der französische Wortlaut maßgebend.
FÜR DIE REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS BELGIEN
FÜR DIE REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS ANDORRA
Didier REYNDERS
Minister der Finanzen
Jaume BARTUMEU CASSANY
Regierungschef
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