Prof. Dr. Schulze Lösungsskizze: Begründetheit Die Beschwerde des Z ist begründet, wen bei der Bundestagswahl Wahlfehler vorgekommen sind und gleichzeitig die Möglichkeit besteht, dass durch einen solchen Fehler das Wahlergebnis in Form der Sitzverteilung im Bundestag beeinflusst worden ist. Wahlfehler sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 I 1 GG verletzt wurden. 1. Wahlfehler a) Geheimheit der Wahl (Art. 38 I 1 GG) Es könnte gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Geheimheit der Wahl (Art. 38 I 1 GG) verstoßen worden sein. Die Nachbarn des Z machen ihre Parteipräferenz für die X-Partei auf der Homepage öffentlich. Das Prinzip der Geheimheit der Wahl verlangt, dass die Stimmabgabe im Wahlkreis geheim zu erfolgen hat. Öffentliche Äußerungen über das eigene Wahlverhalten sind dagegen durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG erlaubt. Ein demokratischer Staat, in dem verschiedene politische Ideen konkurrieren, verlangt geradezu nach der politischen Auseinandersetzung. Jeder darf sich zu einer Partei und deren politischen Zielen bekennen. Folglich verstößt die Homepage der Nachbarn des X nicht gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Geheimheit der Wahl nach Art. 38 I 1 GG. b) Freiheit der Wahl (Art. 38 I 1 GG) Weiterhin könnte gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG verstoßen worden sein. Z beklagt die vielen Plakate der X-Partei im Stadtzentrum. Wahlfreiheit bedeutet, dass kein unzulässiger Druck auf den Wahlberechtigten zur Abgabe seiner Stimme in eine bestimmte Richtung ausgeübt werden darf. Die Plakate der X-Partei sind Teil des demokratischen Ideenwettbewerbs zwischen den politischen Parteien. Es muss bezweifelt werden, dass die die Entscheidungsfreiheit des Wählers ernsthaft beeinträchtigen. Fraglich ist aber, ob die Wahlwerbung am Wahlsonntag unzulässig nach § 32 I BWahlG ist. Dafür müssen die Plakate allerdings im oder am bzw. unmittelbar vor dem Zugang des 2 Wahllokals befestigt worden sein. Im vorliegenden Fall hängen die Plakate jedoch im Stadtzentrum. Eine starke geographische Nähe zum Wahlraum ist nicht zu erkennen. Folglich ist § 32 I BWahlG nicht verletzt. Somit verstoßen die Plakate der X-Partei nicht gegen den Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit der Wahl nach Art. 38 I 1 GG. Damit liegt kein Wahlfehler vor. 2. Beeinflussung der Sitzverteilung durch den Wahlfehler Mangels Wahlfehler kann auch die Sitzverteilung nicht beeinflusst worden sein. 3. Ergebnis Die Beschwerde des Z und seiner 100 wahlberechtigten Freunde wegen einer angeblichen Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen ist nicht begründet.