34 B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern Das Allgemeine Fach wird von der Prüfungsordnung in den §§ 38 bis 41 geregelt. Die nachfolgend erklärten Vorschriften gelten auch, wenn das Allgemeine Fach als Hauptfach bzw. Nebenfach bzw. Wahlpflichtfach zu einem anderen Studiengang gehört (vgl. B.11, B.21 und B.31). D.h. es gilt die Prüfungsordnung der Herkunft des WISO Lehrangebots entsprechend. 41. Sieben studienbegleitende Teilprüfungen (§ 38 PO) Das Konzept der Prüfung des Allgemeinen Faches sind sieben studienbegleitende Teilprüfungen auf der Grundlage von entsprechend ausgewiesenen Vorlesungen/Veranstaltungen. Vom Lehrangebot her verteilen sich diese auf zwei Semester. Die Teilleistung „TOPSIM“ im Rahmen der ABWL-Prüfung kann jedes Semester absolviert werden. Da es sich um studienbegleitende Teilprüfungen handelt, genügt die endgültige Festlegung, welche Veranstaltungen in einer Klausur münden, durch die Planung des Studienangebots und die Bekanntgabe spätestens durch das Vorlesungsverzeichnis. 42. Teilnahme an den Klausuren (§ 39 PO und Modifikationen) Die Prüfungsordnung überlässt es dem Studierenden, in welcher Reihenfolge er an den Klausuren teilnimmt. Die Teilklausuren werden unabhängig voneinander abgewickelt. D.h. das Bestehen, das Nicht-Bestehen, die Wiederholung, die mündliche Ergänzungsprüfung und die Regelung des 3. Schriftlichen Versuches beziehen sich getrennt auf jede der mit einer bestimmten Veranstaltung/Vorlesung verbundenen Klausur, wie man es vom Grundstudium her gewohnt ist. Für die Teilnahme an einer der Klausuren gelten die folgenden Voraussetzungen des § 39 PO zuzüglich der Modifikationen durch den Prüfungsausschuss: a) Einschreibung zumindest im 5. Fachsemester. Abweichend davon ist die Teilnahme bereits möglich, wenn der Studierende im 3. Fachsemester eingeschrieben ist und wenn zur Zeit der Anmeldefrist zu diesen Klausuren vorliegen: 1) neun von zwölf Leistungsnachweisen aus dem Grundstudium in den Studiengängen BWL/VWL unter Beachtung von d), bzw. 2) acht von den elf Leistungsnachweisen im Studiengang Soziologie unter Beachtung von d), bzw. 3) von den Studierenden in einem anderen Studiengang ausserhalb der wi-so PO wie folgt: B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern Studiengang 2. Hauptfach BWL (Magister) 2. Hauptfach VWL (Magister) 2. Hauptfach Soziologie (Magister) 1. Hauptfach Soziologie (Magister) Nebenfach BWL (Magister) Nebenfach VWL (Magister) Nebenfach Soziologie (Magister) Wirtschaftsmathematik (Diplom) Angewandte Mathematik (Diplom) Wirtschaftsinformatik 35 Voraussetzungen Grundzüge der BWL und weitere 4 Leistungen Grundzüge der VWL und weitere 3 Leistungen Grundzüge der Soziologie und weitere 3 Leistungen Grundzüge der Soziologie und weitere 3 Leistungen Grundzüge der BWL und 1 weitere Leistung Grundzüge der VWL und 1 weitere Leistung Grundzüge der Soziologie und 1 weitere Leistung Grundzüge der BWL, VWL und Finanzbuchhaltung Grundzüge der BWL oder VWL oder Soziologie Siehe Prüfungsordnung b) Vom eingeschriebenen Diplom-Studiengang bzw. Magister-Fach her besteht die Berechtigung zur Teilnahme an der Klausur im A-Fach. c) Anmeldung zu der Teilnahme an der jeweiligen Klausur. d) Der Teilnehmer muss als Studierender der BWL bzw. der VWL zumindest die 2 Teilprüfungen Grundzüge der BWL und der VWL der Diplom-Vorprüfung bestanden haben. Studierende der Soziologie müssen den Leistungsnachweis in den Grundzügen der Soziologie erworben haben. Dies gilt auch für Studierende, die nach einem Wechsel in Trier mit dem Hauptstudium (= Einstufung in das 5. Fachsemester) beginnen unter der Auflage, noch einen der genannten drei Leistungsnachweise zu erwerben. 43. Der Ablauf der Teilklausuren 1. Die Anmeldung zu den einstündigen Klausuren im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung/Vorlesung im Allgemeinen Fach erfolgt im Hochschulprüfungsamt, um sofort das Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilnahme an der angemeldeten Teil-Klausur zu überprüfen. 2. Der Zeitraum für die Anmeldung zu den Teil-Klausuren in den Allgemeinen Fächern entspricht dem für die Anmeldung zu den Grundstudiumsklausuren (Januar bzw. Juni). Nach Ablauf der Anmeldefrist gibt das HPA die Teilnehmerlisten an die Professuren weiter. 3. Die jeweils einstündige Klausur liegt in den nächsten zwei Wochen nach Ende der Lehrveranstaltungen. Tag, Uhrzeit und Hörsaal werden vom Hochschulprüfungsamt durch Aushang bzw. unter der Adresse des HPA im Internet bekannt gegeben. 4. Die Klausuraufsicht wird von der jeweiligen Professur organisiert. Die Klausuren werden vom jeweiligen Lehrstuhl vervielfältigt und zu Beginn der Klausur verteilt. Es erfolgt bei den Teilklausuren keine Anonymisierung. 5. Die Weitergabe der Klausur-Ergebnisse erfolgt per Notenliste an das HPA. Die Klausur-Ergebnisse werden per Liste vom HPA mit den Immatikulationsnummern bekannt gegeben. 6. Im Falle der mündlichen Ergänzungsprüfung nach dem zweiten schriftlichen Fehlversuch (§ 40 Abs. 2 PO vom 9.9.1999) erfolgt die Anmeldung dazu im HPA mit einem Formular. Die Anmeldeformulare gehen an die Prüfer, die ihrerseits die Prüfungstermine festlegen. 36 B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern 44. Die Klausurtermine und die Teilnahmeversuche A. Die sieben betriebswirtschaftlichen Teilleistungen Die Examensprüfung im Fach ABWL fasst sechs vorlesungsbegleitende Teilklausuren und das Unternehmensplanspiel TOPSIM – vgl. hierzu S. 22 – zusammen. Jede der sechs Teilprüfungen im Allgemeinen Fach besteht aus einer Klausur von 60 Minuten. Für jede prüfungsrelevante Vorlesung/Veranstaltung zum Allgemeinen Fach gibt es zwei Klausurtermine: der 1. Klausurtermin liegt innerhalb der beiden Wochen nach Schluss der Vorlesung, der 2. Klausurtermin liegt ein Semester später innerhalb der zwei Wochen nach Ende der Veranstaltungen. Wenn die Klausur des 1. Termins nicht bestanden wurde - d.h. der erste Versuch wurde zum Fehlversuch - dann ist der 2. Klausurtermin Pflicht für die Wiederholung/ für den zweiten Versuch (§ 40 Abs. 4 PO). Wenn man sich zur Klausur des 1. Termins nicht angemeldet hatte, dann kann man den 2. Klausurtermin auch für den ersten Versuch verwenden, wie aus dem Grundstudium bekannt. Wurde ausnahmsweise dieselbe Vorlesung ohne Zwischensemester und von zwei verschiedenen Veranstaltern durchgeführt, dann muss man bei der Anmeldung aufpassen und angeben, ob man sich a) für den 2. Termin des früheren Veranstalters oder b) für den 1. Termin des Veranstalters im laufenden Semesters anmeldet. Bevor die Wiederholungsprüfungen infolge der Fehlversuche für die A-Fächer erklärt werden, zeigt die nachfolgende Übersicht dieses Problem vergleichend für das Grundstudium, für das Allgemeine Fach im Hauptstudium und für die 4 Examensklausuren. Auf diese Weise überblicken wir die beiden wichtigsten Komponenten der Durchführung der Klausurprüfungen, nämlich A. die Abfolge der Wiederholungsversuche und B. die jeweilige Variante zum Freiversuch. B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern 37 Übersicht zur neuen wiso-Prüfungsordnung hinsichtlich Wiederholung und Freiversuch Grundstudium: im Rahmen der Diplom-Vorprüfung A. die Abfolge der Wiederholungsversuche § 25 PO 1. schriftl. 2. schriftl. Versuch Versuch mündliche Ergänzungsprüfung 1 x der 3. Versuch in einer von den 9 (bzw. 6) Klausuren § 25 Abs. 3 B. Freiversuch kein Freiversuch Hauptstudium: im Rahmen der Diplom-Prüfung das Allgemeine Fach die 4 Examensklausuren § 40 PO § 54 PO 1. schriftl. 2. schriftl. Versuch Versuch mündliche Ergänzungsprüfung 3. Versuch 1. schriftl. 2. schriftl. nur als nachVersuch Versuch laufender Freiversuch mündlliche Ergänzungsprüfung § 40 Abs. 3 nachlaufender Freiversuch = Freiversuch hintendran § 40 Abs. 3 PO als weiterer schriftlicher Versuch je Teilklausur 1 x der 3. Versuch in einer von den vier Klausuren auf Antrag § 54 Abs. 3 vorauslaufender Freiversuch § 44 PO: Abs. 2 für den erfolglosen Versuch Abs. 3 für den Verbesserungsversuch jeweils einmal je Klausurfach 38 B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern 45. Wiederholungsprüfungen Der erste Klausurversuch kann (ausnahmsweise) zum ersten Fehlversuch werden. Damit rückt die Wiederholungspflicht und der Wiederholungstermin nach einem Semester in das Blickfeld. Ist auch der zweite schriftliche Versuch mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, dann schließt sich – wie im Grundstudium – eine mündliche Ergänzungsprüfung an. Deren Note wird mit der vorgelegten Klausurnote gleichgewichtig zusammengefasst. Wird auf diese Weise nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt, dann ist entweder der Prüfungsanspruch für das Allgemeine Fach erschöpft und es ist folglich endgültig nicht bestanden oder aber es gibt einen dritten schriftlichen Versuch. Diesen dritten Versuch gibt es immer dann, wenn der zweite schriftliche Versuch vor dem Beginn des 9. Fachsemesters liegt, also im Anschluss an die Veranstaltungen zum Allgemeinen Fach, spätestens nach dem 8. Fachsemester unternommen wurde. Diese Regelung soll dazu ermutigen, die erste Wiederholung (= den 2. Versuch) unbedingt in die Regelstudienzeit (ohne Diplomarbeit gerechnet) zu legen, denn sollte sie zum zweiten Fehlversuch werden, dann hat sie doch zugleich - unbeschadet der Möglichkeit, mit Hilfe der mündlichen Ergänzungsprüfung doch noch zu bestehen - den Anspruch auf den 3. schriftlichen Versuch eingebracht. Wir haben gewissermaßen „den Freischuss hinten angehängt für den Bedarfsfall“ – eine zweckmäßige Regelung bei studienbegleitenden Teilprüfungen im Anschluss an die jeweiligen Veranstaltungen. Im Unterschied zum Grundstudium gibt es den 3. Versuch für jede der sechs bzw. sieben Klausuren im Allgemeinen Fach, wenn der zugehörige zweite schriftliche Versuch rechtzeitig, d.h. vor Beginn des 9. Fachsemesters unternommen wurde. Wird auch der dritte schriftliche Versuch in einer der Klausuren mit „nicht ausreichend“ bewertet, dann ist das Allgemeine Fach endgültig nicht bestanden worden und das Studium infolgedessen zwangsläufig beendet. Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass nach einem Fehlversuch die Wiederholung zum nächstmöglichen Termin für diese Klausur erfolgen muss. Andernfalls wird für den versäumten Wiederholungstermin ein „nicht ausreichend“ in die Prüfungsakte eingetragen. Nach § 15 Abs. 1 PO ist das Recht auf die mündliche Ergänzungsprüfung verwirkt und den dritten schriftlichen Versuch nach § 40 Abs. 3 PO gibt es ebenfalls nicht, weil es sich nicht um einen Fehlversuch infolge einer erbrachten, jedoch mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung handelt! Um diese Härte abzumildern, hat der Prüfungsausschuss am 9.12.2001 beschlossen, dass (abweichend von der PO) einmal der dritte Versuch gewährt wird, wenn der versäumte Wiederholungstermin vor dem Beginn des 9. Fachsemesters lag. Die nachfolgende Übersicht erklärt für die BWL, die VWL und die Soziologie anhand von drei Beispielen a) bis c) die möglichen Geschehensabfolgen der sechs bzw. sieben Teilklausuren: erster Versuch, gegebenenfalls der zweite Versuch, die notfalls erforderliche mündliche Ergänzungsprüfung und schließlich die Voraussetzungen für den dritten Versuch in jedem der sechs oder sieben Prüfungsfächer. B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern 39 BWL/VWL/Soziologie: Erfolglose Teilnahme an einer Teil-Klausur und Wiederholungsversuche vgl. § 40 PO Beginn des Hauptstudiums 5. Fach-Sem. a) Studentin „Beinbruch“ b) Student „Unlustig“ 6. Fach-Sem. X X X X X X 7. Fach-Sem. X X 8. Fach-Sem. t Den Anspruch auf den 3. Versuch (der „nachlaufende Freiversuch“) dazu genügen Anmeldung + Attest Rücktritt zum Wiederholungstermin nicht! Wdh. Wdh. der 2. Versuch muss vor Beginn des 9. Fach-Sem. liegen: dann gibt es je Teil-Klausurfach mdl. Erg.-Prüfung X = 1. Versuch X X X X = 2. Versuch: er löst keinen 3. Versuch aus! mdl. Erg.-Prüfung c) WL-Student „Dreimalschlau“ X X X X X X es reichte nicht – das Studium ist zwangsläufig beendet! verpflichtet zum Wiederholen! „nicht angemeldet“ ist ein Ordnungsverstoß! - gilt als „nicht ausreichend“ bewertet“ - die mdl. Ergänzungsprüfung ist verwirkt! - ist auch kein 2. Fehlversuch, der den 3. Versuch auslöst! das Studium von Dreimalschlau wäre zwangsläufig beendet, wenn nicht der PA-Beschluss vom 19.12.2001 ihn rettet! 40 B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern 46. Notenbildung (§ 41 PO) Die Noten der sieben Teilprüfungen im Allgemeinen Fach werden zur Durchschnittsnote für dieses Fach zusammengefasst. Wenn die Note des Seminarscheins im Allgemeinen Fach zu einer Verbesserung führt, wird sie vom Hochschulprüfungsamt bei der Notenbildung eingerechnet. In die Endnote für das Allgemeine Fach geht die Durchschnittsnote aus den sieben Klausuren mit zwei Dritteln und die Note des Seminarscheines im A-Fach mit einem Drittel Gewicht ein. Der Seminarschein im Allgemeinen Fach muss spätestens bis zum Ende des 9. Fachsemesters eingereicht werden.