Staatliches Hanfmonopol laut VfGH nicht

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Staatliches Hanfmonopol laut VfGH nicht
verfassungswidrig
Michael Matzenberger17. Dezember 2016, 12:00
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Alleinstellung der Ages bei Medizinalcannabis dient laut
Verfassungsgericht der Missbrauchsprävention
Wien – Die im Suchtmittelgesetz (SMG) definierte Ausnahme von einem generellen Anbauverbot
für potentes Cannabis bleibt Vorbehalt des Staates. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte den
entsprechenden Individualantrag eines Unternehmers ab, der beabsichtigte, Hanf für medizinische
Zwecke zu kultivieren.
Die Paragrafen 6 Absatz 2 sowie 6a erlauben es der öffentlich-rechtlichen Gesundheitsagentur
Ages, die Staude "zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln"
anzubauen. Rund 90 Kilogramm Cannabisblüten produziert die dem Gesundheitsministerium
unterstellte Ages so jedes Jahr, um sie als Rohmaterial an ihren Exklusivpartner, den deutschen
Pharmakonzern Bionorica, zur Weiterverarbeitung zu exportieren.
Die im SMG eröffnete Möglichkeit, für die Herstellung eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen,
an der sich Private beteiligen können, nimmt die Ages nicht wahr. Eine solche Beteiligung hatte der
Wiener Unternehmer Alexander Kristen im Sinn, um mit seinem Unternehmen Flowery Field in die
Produktion einzusteigen. Die Ages aber sagte ab, woraufhin Kristen die Prüfung des dadurch
entstehenden De-facto-Monopols der Agentur beim VfGH beantragte. Kristen kritisierte, dass die
Ages "eine unvereinbare Rolle von Aufsicht und Produktion" vereine und frei von Konkurrenz Preis
und Menge der angebauten Cannabispflanzen bestimmen könne.
VfGH: Kein Überschreitung des Gestaltungsspielraums
In seinem Beschluss erkennt der VfGH unter Vorsitz des Präsidenten Gerhart Holzinger, dass die
Alleinstellung jedoch nicht wie von Flowery Field behauptet mit einem "Eingriff in das Grundrecht
auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums" gleichzusetzen sei.
"Die Einschränkung des erlaubten Anbaus der Cannabispflanze auf eine im Eigentum der Republik
Österreich stehende Gesellschaft gewährleistet in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise die zur
Hintanhaltung des Missbrauches und damit die zum Schutz der Gesundheit erforderliche
Kontrolle", heißt es in der Ablehnung. Der Gesetzgeber überschreite daher nicht seinen
rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, "wenn er derzeit zur Erreichung des genannten Zieles den
Anbau der Cannabispflanze zur Herstellung von Arzneimitteln allein dieser Gesellschaft vorbehält".
Kristen kündigte trotz der Ablehnung an, die Liberalisierung von natürlichen Cannabinoiden für
medizinische Zwecke weiter vorantreiben zu wollen. Denn durch die bestehende Situation werde
eine umfängliche Versorgung "zum Nachteil heimischer Schmerzpatienten verhindert". (Michael
Matzenberger, 17.12.2016)
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