HBFO 2015 b – BBU LB 6

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2.3.2 Inhalt des Angebots
BBU – LERNBEREICH 6
Klasse: __________
© SEI
Datum: ___________
Thema: Inhalt des Angebots
Inhalt des Angebots (Überblick)
Angebote können Vereinbarungen enthalten über:
·
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·
die angebotene Ware
- Art, Beschaffenheit und Güte der Ware
- Menge der Ware
oder
die angebotene Dienstleistung
Angebotspreis und Preisabzüge
Lieferungsbedingungen (Kosten der Versandverpackung, Versandkosten, Lieferzeit)
Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Erfüllungsort
Gerichtsstand
Art, Güte, Menge und Beschaffenheit der Produkte
Die Art der Ware wird durch handelsübliche Bezeichnungen gekennzeichnet. Die Beschaffenheit und Güte der Ware kann durch Abbildungen und Beschreibungen in Katalogen oder
Prospekten, durch Güteklassen, Gütezeichen, Muster und Proben oder nach Augenschein
festgelegt werden. Fehlt im Angebot eine Angabe über Beschaffenheit und Güte der Ware,
so ist bei einer Gattungsschuld eine Ware mittlerer Art und Güte zu liefern (gesetzliche Bestimmung).
Menge der Ware
Normalerweise wird die Menge in handelsüblichen Maßeinheiten angegeben (z. B. kg, rn,
Stück).
Der Anbieter kann in seinem Angebot Mindestbestellmengen und Höchstbestellmengen festlegen.
Bei Angabe einer Mindestbestellmenge werden nur solche Bestellungen ausgeführt, die über
diese Mindestmenge oder eine größere Bestellmenge lauten.
Mit der Angabe einer Höchstbestellmenge beschränkt der Anbieter die Abgabemenge an
einen Besteller.
Preis der Produkte
Der Preis ist der in Geld ausgedrückte Wert einer Ware.
Er kann sich beziehen auf
· gesetzliche Maßeinheiten (kg, I, m, m2, m3) oder
· handelsübliche Bezeichnungen (Stück, Kisten, Ballen usw.).
Preisabzüge
Rabatt
1
Rabatt ist ein Preisnachlass. Er wird gewährt als:
· Mengenrabatt für Abnahme größerer Mengen
· Wiederverkäuferrabatt für Händler
2.3.2 Inhalt des Angebots
·
·
Sonderrabatt bei bestimmten Anlässen (z. B. Jubiläum)
Personalrabatt für Betriebsangehörige
Naturalrabatte sind Rabatte, die in Form von Waren gewährt werden. Hierbei kann es sich
um eine Draufgabe oder Dreingabe handeln:
·
Draufgabe
Es wird eine bestimmte Menge zusätzlich unentgeltlich geliefert (z. B. 50 Stück bestellt,
60 Stück geliefert, 50 Stück berechnet).
·
Dreingabe
Es wird weniger berechnet, als geliefert wurde (z.B. 50 Stück bestellt, 50 Stück geliefert,
40 Stück berechnet).
Bonus
Ein Bonus ist ein nachträglich gewährter Preisnachlass, der in der Regel am Jahresende
gewährt wird, wenn der Kunde einen Mindestumsatz erreicht oder überschritten hat.
Skonto
Skonto ist ein Preisnachlass für vorzeitige Zahlung.
Lieferungsbedingungen
Versandkosten
Zu den Versandkosten (Beförderungskosten) gehören:
· Hausfracht am Ort des Verkäufers, die durch den Transport von der Geschäftsniederlassung des Verkäufers zur Versandstation (z. B. Versandbahnhof) entsteht
· Wiege- und Verladekosten
· Fracht, die für den Transport von der Versandstation bis zur Empfangsstation zu zahlen
ist
· Entladekosten
· Hausfracht am Ort des Käufers, die durch den Transport von der Empfangsstation bis zur
Geschäftsniederlassung des Käufers entsteht
Gesetzliche Regelung
Wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine besondere Vereinbarung getroffen
wurde, trägt der Käufer die Versandkosten. Das bedeutet:
·
Beim Platzkauf, das heißt, wenn Verkäufer und Käufer ihren Geschäftssitz am selben
Ort haben, muss der Käufer die Versandkosten ab der Geschäftsniederlassung des Verkäufers bezahlen.
·
Beim Versendungskauf, das heißt, wenn Verkäufer und Käufer ihren Geschäftssitz nicht
am selben Ort haben, muss der Verkäufer die Versandkosten bis zur Versandstation (=
Hausfracht am Versendungsort und Wiegekosten) bezahlen. Die Versandkosten ab Versandstation (Verladekosten, Fracht, Entladekosten, Hausfracht am Bestimmungsort)
muss der Käufer bezahlen (Warenschulden sind Holschulden).
Beispiel
Die Hoffmann KGbestellt Mäntel bei der Mantelfabrik Meyer in Bielefeld. Die Mantelfabrik schickt die
Mäntel mit der Eisenbahn. Für den Transport zum Versandbahnhof Bielefeld entstehen 20,00 € Hausfracht. Die Fracht der Bahn beträgt 200,00 €. Für den Transport von der Empfangsstation Hildesheim
bis zur Filiale der Hoffmann KG berechnet der Bahnspediteur 25,00 € Hausfracht. Wenn keine vertragliche Vereinbarung über die Versandkosten erfolgte, muss die Hoffmann KG die 200,00 € Fracht
zuzüglich 25,00 € Hausfracht in Hildesheim = 225,00 € bezahlen.
Vertragliche Regelung
siehe Tabelle auf der Folgeseite
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Abweichend von der gesetzlichen Regelung können zwischen Käufer und Verkäufer anderslautende vertragliche Regelungen vereinbart werden.
2.3.2 Inhalt des Angebots
Kosten der Versandverpackung
Gesetzliche Regelung
Wenn zwischen Käufer und Verkäufer keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden,
trägt die Kosten der Versandverpackung grundsätzlich der Käufer.
Vertragliche Regelungen
Vertraglich kann vereinbart werden:
·
Preis für Reingewicht (= Nettogewicht) einschließlich Verpackung (netto einschließlich
Verpackung): Der Preis wird nur vom Gewicht der Ware (Rein- beziehungsweise Nettogewicht) berechnet. Die Verpackung erhält der Käufer unberechnet.
·
Preis für Reingewicht ausschließlich Verpackung (netto ausschließlich Verpackung):
Der Preis wird vom Reingewicht (Nettogewicht) berechnet. Die Verpackung wird dem
Käufer zusätzlich, normalerweise zum Selbstkostenpreis, in Rechnung gestellt (= gesetzliche Regelung).
·
Preis für das Bruttogewicht einschließlich Verpackung (brutto für netto [b/n; bfn]): Für
die Berechnung wird das Bruttogewicht (= Reingewicht + Verpackungsgewicht) zugrunde
gelegt. Die Verpackung wird wie die Ware berechnet.
Beispiel
Das Nettogewicht einer Ware beträgt 20 kg. Das Verpackungsgewicht (Tara) beträgt 2 kg. Der Preis
der Ware beläuft sich auf 2,00 € je kg. Der Selbstkostenpreis der Verpackung beträgt 1,00 €.
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2.3.2 Inhalt des Angebots
Lieferzeit
Gesetzliche Regelung
Wurde zwischen den Vertragspartnern keine Lieferfrist vereinbart, dann ist der Verkäufer
verpflichtet, die Ware unverzüglich zu liefern'.
Vertragliche Regelungen
Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann vereinbart werden:
· Lieferung innerhalb eines bestimmten Zeitraums, z. B. „Lieferung innerhalb von 14Tagen“
· Lieferung bis zu einem bestimmten Termin, z. B. „Lieferung bis Ende August“
· Lieferung zu einem genau festgelegten Datum (Fixkauf), z. B. „Lieferung am 5. Nov. 20..
fix“
Zahlungsbedingungen
Gesetzliche Regelungen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Lieferung zu bezahlen, wenn zwischen
ihm und dem Verkäufer kein anderer Zahlungszeitpunkt vereinbart worden ist.
Die Kosten der Zahlung (z. B. Überweisungsgebühren) muss der Käufer tragen.
Vertragliche Regelungen
Vertraglich kann zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden:
·
Zahlung vor der Lieferung: Vor der Lieferung muss ein Teil des Kaufpreises oder der
gesamte Kaufpreis bezahlt werden.
Beispiele:
- Anzahlung
- Vorauszahlung
·
Zahlung bei Lieferung: Die Zahlung erfolgt Zug um Zug, das heißt, der Verkäufer händigt die Ware aus und der Käufer bezahlt den Kaufpreis.
Beispiele:
- „sofort netto Kasse“ = sofortige Zahlung ohne Abzug
- „gegen Nachnahme“ = Aushändigung einer Warensendung nur gegen Zahlung
·
Zahlung nach der Lieferung: Der Käufer muss die Ware erst eine bestimmte Zeit nach
der Lieferung bezahlen.
Beispiele:
- Zielkauf, z. B. „Zahlung innerhalb 30 Tagen“
- Ratenkauf: Der Käufer kann den Kaufpreis in Raten begleichen.
Leistungsort und Gerichtsstand
Leistungsort
Die Vertragspartner müssen die aus dem Verpflichtungsgeschäft entstandenen Pflichten am
Leistungs- oder Erfüllungsort erbringen. Wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der jeweilige Schuldner seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung hat (§ 269 BGB). Dabei wird unter drei
verschiedenen Schuldarten unterschieden:
siehe Übersicht auf der Folgeseite
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2.3.2 Inhalt des Angebots
Warenschulden sind Holschulden:
Der Verkäufer trägt nur die Kosten der Übergabe der Waren. Die Kosten und Gefahren der
Abnahme und des Transports trägt der Käufer (§§ 269, 270 BGB). Mit der Übergabe der
Ware am Erfüllungsort gehen die Gefahr und evtl. damit verbundene Kosten auf den Käufer
über.
Daraus ergeben sich zwei gesetzliche Möglichkeiten.
Gerichtsstand
Nach § 29 der Zivilprozessordnung ist jeweils das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Schuldner wohnt. Daraus ergibt sich die gesetzliche Regelung:
Vertragliche Änderungen
·
Beim einseitigen Handelskauf dürfen der gesetzliche Erfüllungsort und Gerichtsstand
nicht geändert werden.
·
Beim zweiseitigen Handelskauf ist es aber üblich, dass diese vertraglich abgeändert
werden. Dieser Passus steht i. d. R. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. „Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Sitz des Verkäufers.“ Dadurch kann der
Verkäufer einen Käufer auf Erfüllung seiner Pflichten am Sitz seines Wohn- oder Geschäftsortes verklagen.
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