JM Rainer: Römisches Staatsrecht - H-Net

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Johannes Michael Rainer. Römisches Staatsrecht: Republik und Kaiserzeit. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2006. 333 S. (gebunden), ISBN 978-3-534-11544-0.
Reviewed by Andreas Klingenberg
Published on H-Soz-u-Kult (November, 2006)
J. M. Rainer: Römisches Staatsrecht
Bei einem Titel, der sich des “römischen Staatsrechtes” annimmt, denkt man sicher zuerst an Theodor
Mommsen und seine monumentale Ausarbeitung des Sujets. Mommsen, Theodor, Römisches Staatsrecht, Leipzig 1887-1888. Das Buch von Johannes Michael Rainer,
Professor für Römisches Recht und Modernes Privatrecht an der Universität Salzburg, verfolgt eine andere
Zielsetzung. Es präsentiert sich als Einführung, konzipiert für einen breiten Leserkreis, wobei Jurist/innen und
Altertumswissenschaftler/innen gleichermaßen herausgestellt werden (S. 21). Grundsätzlich zerfällt das Werk
in zwei Teile: Republik und Kaiserzeit. Der bereits 1997
veröffentlichte erste Abschnitt ist hier in unveränderter
Form wiedergegeben, ein zweiter Band über die Prinzipatszeit war jedoch von Beginn an geplant. Rainer, Johannes Michael, Einführung in das römische Staatsrecht.
Die Anfänge und die Republik, Darmstadt 1997, S. 1.
Nicht nur im Titel, auch in der Konzeption stand Mommsen Pate, so ermögliche der “juristisch-institutionelle Aspekt” die “Einheit beider Teile” (S. 9).
bende Herausforderung für die Forschung, Hildesheim
2005, S. 9-60. Immerhin beschließt ein Kapitel zur “Regierungspraxis” den Republik-Teil (§ 24, S. 140-147). Zwar
wirft Rainer die Frage nach der Realität einer ,Verfassung’
bzw. eines ,Staatsrechtes’ und der Anwendbarkeit dieser
Begrifflichkeit auf den römischen Staat auf (S. 13-18),
stellt gleichwohl aber fest: “Mommsens Beweis bedarf
in seiner Großartigkeit keiner weiteren Unterstützung”
(S. 15). Unter ,Verfassung’ versteht Rainer die “Gesamtheit […] allgemein verbindlicher Regeln”, die er für die
Republik seit dem als leges Liciniae Sextiae (367 v. Chr.)
bekannten Ausgleich zur Beilegung der Ständekämpfe
als gegeben erachtet (S. 13f.), wobei “die Einrichtungen
des römischen Staates nicht a priori erdacht wurden” (S.
140). Deren Entwicklung sei aber mit der lex Hortensia
des Jahres 287 v. Chr. abgeschlossen gewesen (S. 13, 129,
140). Diese Verfassung habe erst mit dem neuen Staat
des Augustus ein Ende gefunden (S. 16, 153). Dem vorangegangene Eingriffe, allen voran durch Sulla, seien
hingegen lediglich “politische Episoden” gewesen, “die
nie an die Substanz der Verfassung gingen” (S. 16). Es
Historisches Hintergrundwissen wird den Le- bleibt freilich zu beachten, dass nicht alles gesetzmäßig
ser/innen dabei abverlangt (S. 9), Rainer liefert jedoch festgeschrieben, sondern vieles auf Konventionen, Traauch einen Abriss der Geschichte des republikanischen dition und Präzedenzfällen beruhte. Es stellt sich mithin
Rom (§ 4, S. 42-51). Gegenüber der staatsrechtlichen Sys- die Frage, ob eine Bezeichnung wie “die Verfassung von
tematisierung treten die sozial-historischen Hintergrün367” (z.B. auf S. 14) gerechtfertigt ist, zumal angesichts
de freilich zurück. Zu dieser Problematik kritisch: Hölder Unsicherheit der näheren Umstände der so genannkeskamp, Karl-Joachim, Rekonstruktionen einer Repu- ten Licinisch-sextischen Gesetze. Später verwendet Raiblik, München 2004, 19-29. Vgl. auch: Nippel, Wilfried, ner allerdings häufiger den Begriff “Ausgleich von 367”
Das Staatsrecht in der Diskussion – von 1871 bis heute, (etwa S. 70); vgl. auch S. 131: “Verfassungsausgleich von
in: ders.; Seidensticker, Bernd (Hgg.), Theodor Momm- 367”. Im zweiten Teil räumt Rainer ein, die Verfassung der
sens langer Schatten. Das römische Staatsrecht als bleiRepublik sei gewachsen (S. 214). Das erinnert an Christi1
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an Meier, der – in Absetzung von einer gestifteten – von
einer “gewachsenen Verfassung” sprach Meier, Christian, Res publica amissa, Frankfurt am Main 1997, bes. S.
56f. , zu Recht auch über das Jahr 287 v. Chr. hinaus.
phie, München 2004, S. 210-224. Caesar strebte dann nach
der Alleinherrschaft, in welcher Form, wird aber kontrovers diskutiert: Rainer sieht Caesars Machtstellung wie
Martin Jehne Jehne, Martin, Der Staat des Dictators Caesar, Köln 1987, S. 14-38. , den er freilich nicht zitiert, vorInsgesamt konzentriert Rainer seine Darstellung auf nehmlich mit der Stellung als dictator perpetuus staatsdie ,klassische Republik’, dazu kommen einige Ausführechtlich verankert (S. 179ff.), dies sei allerdings nur eine
rungen zur Frühzeit mit Betonung auf den gentilen
“Zwischenlösung” gewesen (S. 183).
Strukturen (§ 1-3, S. 27-42) und der Entwicklung der
“Hauptmagistratur” (§ 7, S. 64-70). Dabei ist allerdings
Die der Ermordung Caesars folgende Zeit politikeine wirkliche Sicherheit zu gewinnen, wenngleich scher und militärischer Auseinandersetzungen mündete
manche Ausführungen diesen Anschein erwecken. So im Prinzipat (S. 185ff.). Die Frage nach dessen Anfang sei
geht er z.B. von der Historizität des Servius Tullius und “ziemlich komplex […] zu beantworten” (S. 151), nach eider ihm zugeschriebenen Regelungen aus (S. 40, 42, 112). ner Entwicklungsphase in den Jahren 28-19 v. Chr. (S.
Lediglich die Zeit davor werde zur “Legende” (S. 25). Im 209) sei die “strukturelle Systematik” ausgeprägt geweZentrum stehen die “Eckpfeiler” (S. 129) des republika- sen (S. 153). Entscheidende Veränderungen habe es nicht
nischen Staates, die Rainer wie Mommsen in Magistra- gegeben, auf die Bürgerrechtsverleihung an alle Freien
tur, Volksversammlung und Senat erkennt. In diesem Sin- durch Caracalla im Jahr 212 geht Rainer nur kurz ein (§
ne werden die einzelnen Staatsämter vom Consul bis zu 16, S. 282f.). Das Ende dieser Ordnung setzt Rainer bei
den untersten Magistraten näher dargestellt (§ 8-16, S. 70- Diocletian an, unter dem sich “ein völlig anderer römi102). Als einzige Priesterschaft sind die Pontifices aufge- scher Staat präsentierte” (S. 155), der deshalb nicht benommen, da sie neben sakralen auch staatliche und juris- handelt wird. Inwiefern die “Abgrenzung zwischen Printische Aufgaben wahrnahmen (§ 17, S. 102ff.). Dem stellt zipat und Dominat […] eine radikale und endgültige” war
der Autor die Volksversammlungen in ihren verschiede- (S. 155), eine These, bei der erkennbar die Autorität Theonen Ausprägungen mit ihren gesetzgebenden Kompeten- dor Mommsens nachwirkt Mommsen (wie Anm. 1), Bd.
zen (§ 18-22, S. 105-130) und den Senat samt seinen Funk- 2, S. 760-763, vgl. auch S. 748f. Vgl. dens., Abriß des rötionen (§ 23, S. 130-139) gegenüber.
mischen Staatsrechts, Darmstadt 1974, S. 278-280. , wird
von Rainer erst im Ausblick am Ende mit nur wenigen
Die “Krise der Republik” (S. 162) nimmt Rainer in- Worten erläutert: Der neue Staat “war geprägt von strendes erst im zweiten, neu verfassten Teil stärker ins Vi- ger Trennung von Armee und Zivilverwaltung” und habe
sier. Er betont dabei zu Recht, dass zum Verständnis des “auf einer intensiven Bürokratisierung und auf der instiPrinzipats und seiner Entstehung eine Kenntnis der Ge- tutionellen Machtfülle des Kaisers” beruht (S. 302). Daschichte unabdingbar ist. Hatte der Autor im ersten Teil
her “spricht man zu Recht vom Dominat”. Der Begriff ernoch besonders den Gegensatz zwischen Senatoren und
weist sich aber als wenig geeignet und wird in der heuRittern hervorgehoben (S. 146f.; vgl. S. 204, 291), treten tigen (althistorischen) Forschung nicht mehr gebraucht.
nun strukturelle Probleme stärker hervor, denen wesent- Dazu Bleicken, Jochen, Prinzipat und Dominat. Gedanliche Bedeutung zukommen dürfte. Vgl. Bleicken, Jochen, ken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit, in: ders.
Gedanken zum Untergang der römischen Republik, in: (wie Anm. 7), S. 817-842; vgl. Demandt, Alexander, Die
ders., Gesammelte Schriften, Bd. 2, Stuttgart 1998, S. 683Spätantike, München 1989, S. 211-231.
704. Sie zeigten sich etwa an den Gracchen, die an den
herkömmlichen Normen rüttelten (S. 162f.). Es wird zuDieser Aspekt führt zugleich ins Zentrum der Probledem deutlich, dass die republikanische Verfassung so fest matik eines kaiserzeitlichen Staatsrechts: es ist die Fraund durchgeplant gar nicht war: Die Reformen Sullas (S. ge, wie der Kaiser darin einzuordnen ist. Bei Rainer ist
165ff.), die den aus den Fugen geratenen Staat wieder er den von Augustus gefundenen Formen unterworfen,
in Ordnung bringen sollten, fixierten rechtlich, was vor- seine Macht nur durch die ihm übertragenen Kompemals vielfach nicht fest geregelt war. Grundlegend Han- tenzen definiert (§ 6-9, S. 192-231); mit anderen Wortos, Theodora, Res publica constituta. Die Verfassung des ten: es habe sich um einen “Rechtsstaat” (S. 219, 234,
Dictators Sulla, Stuttgart 1988. Es folgte der Aufstieg des 294f.) gehandelt. Demgemäß versteht Rainer den PrinPompeius, dem man zwar ein starkes Geltungsbedürfnis ceps als “Staatsoberhaupt” (S. 155), mehr noch als “Amt”
unterstellen kann, nicht jedoch die Absicht, “Roms ers- (S. 295). Damit bewegt er sich wiederum im Fahrwasser
ter endgültiger Alleinherrscher zu werden” (S. 169). Vgl. Mommsens Mommsen (wie Anm. 1), Bd. 2, S. 749f.; ders.
Christ, Karl, Pompeius. Der Feldherr Roms. Eine Biogra- (wie Anm. 11), S. 148f. , dessen Konzept einer Dyarchie
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Für eine neue Beurteilung von Mommsens Konzeption
vgl. aber: Winterling, Aloys, Dyarchie in der römischen
Kaiserzeit. Vorschlag zur Wiederaufnahme der Diskussion, in: Nippel/Seidensticker (wie Anm. 3), S. 177-198.
von Kaiser und Senat er folgt (S. 213, 295). Dem Senat
räumt er somit eine starke Position ein (§ 10, S. 231-240),
während die Volksversammlung (§ 11, S. 240-246) gegenüber den Zeiten der Republik in “Bedeutungslosigkeit” (S.
240) versinkt. Entsprechend habe die Herrschaft auf einer “Investitur” in Gestalt der Verleihung des imperium
proconsulare (S. 217) durch den Senat beruht. Die Machtstellung des Augustus und der Kaiser insgesamt ist freilich in staatsrechtlichen Kategorien allein nicht zu erfassen. Roller, Matthew B., Constructing Autocracy. Aristocrats and Emperors in Julio-Claudian Rome, Princeton
2001, besonders akzentuiert S. 286f. Vgl. Bleicken, Jochen, Verfassungs- und Sozialgeschichte des römischen
Kaiserreiches, Bd. 1, Paderborn 1995, S. 48-60 u. 94-112;
Dahlheim, Werner, Geschichte der römischen Kaiserzeit,
München 2003, S. 19-26, 178-187. Diese Schwierigkeit
zeigt sich deutlich an der Nachfolgeregelung (§ 8, S. 214220), an den Eingriffen des Kaisers in Rechtsprechung (S.
224-231) und Wahlen (S. 241-246). Wenngleich die Rol-
le des Senats wohl eher im Rahmen einer Beteiligung an
der Macht zu werten ist, Dagegen spricht sich der Autor
auf S. 213 mit Anm. 209 gegen Bleicken aus. Eindeutig
ist aber Plin. epist. 3,20,12. kommt ihm doch eine wichtige Rolle in der Regierung des Weltreiches zu. Neben
den republikanischen Ämtern (§ 12, S. 246-251) ist hier
insbesondere die Provinzverwaltung zu nennen (§ 14, S.
263-268). Davon setzt Rainer die kaiserliche Administration mit ihren verschiedenen Funktionen ab (§ 13, S. 251262) und geht ferner noch auf die Organisation der Städte
ein (§ 15, S. 268-282). In den abschließenden Kapiteln zu
“Wertung und Würdigung des Prinzipats” (§ 17, S. 284295), dem “Prinzipat als Element der Stabilisierung“ (§
18, S. 295-301) und dem Ausblick (S. 302ff.) weitet sich
der Blick auch auf die historische Perspektive.
In der Forschung diskutierte Fragen sind oft berücksichtigt, zumeist in den zahlreichen Fußnoten. Dem gesetzten Ziel einer Einführung dienen die Vorstellung der
relevanten Quellen (S. 23ff., 157ff.) sowie die Angabe weiterführender Literatur zu Beginn der einzelnen Abschnitte. Allerdings überrascht es nicht, dass die “Wertung und
Würdigung des Prinzipats” in einer Laudatio des für das
Buch prägenden Mannes kumuliert: Theodor Mommsen.
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Citation: Andreas Klingenberg. Review of Rainer, Johannes Michael, Römisches Staatsrecht: Republik und Kaiserzeit.
H-Soz-u-Kult, H-Net Reviews. November, 2006.
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