Inhalte der Bundesvergabegesetznovelle 2015: Mit 1. März 2016 trat eine Vergabegesetznovelle in Kraft, deren Inhalte im Wesentlichen in der Bau-Sozialpartner Initiative „Faire Vergabe“ vorbereitet wurden. Mit dieser Novelle sollen Lohn- und Sozialdumping unter anderem durch eine Neuregelung der Subunternehmerbeschäftigung bekämpft werden und das Bestbieterprinzip für bestimmte Auftragsvergaben verpflichtend für den Auftraggeber festgelegt werden. Zu Seite 90: Bestangebotsprinzip: Grundregel für den klassischen und Sektorenbereich ist, dass das Billigstbieterprinzip nur dann zum Einsatz kommen darf, wenn der Qualitätsstandard der Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist und dies vergleichbare Angebote zur Folge hat. Die bisherige Zweifelsregelung in §§ 79 und 236 BVergG wurde gestrichen. Zusätzlich wurde das Bestangebotsprinzip in § 79 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 236 Abs. 3 Z 1 bis 9 BVergG zwingend für folgende Fälle vorgesehen: - - Geistige Dienstleistungen (vgl. § 2 Z 18) Bei zulässigen Alternativangeboten Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen Bei Unmöglichkeit einer globalen Preisgestaltung (für den klassischen Bereich: Anknüpfen an die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens; für den Sektorenbereich: Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber) Nur für den klassischen Bereich: Bei Abweichungen von geeigneten Leitlinien und wenn dadurch keine vergleichbaren Angebote zu erwarten sind Nur für den Sektorenbereich: Bei besonders komplexen Aufträgen Bei Dienstleistungen, wenn vertragliche Spezifikationen nicht vorab exakt festgelegt werden können 1 - Wenn bei der Angebotsbewertung Folgekosten berücksichtigt werden wollen Bei Bauaufträgen mit einem Auftragswert ab 1 Mio. € (dies erfasst auch (Klein-)Lose eines Auftrags ab 1 Mio. €) Beschaffung bestimmter Lebensmittel (KN-Code): Fleisch, Kuhmilch, Butter, Eier. Gemüse, Obst Zu Seite 70: Subunternehmerregelung: § 2 Z 33a BVergG: „ Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteile, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.“ Transparenzbestimmungen: Der Bieter hat gemäß §§ 83 Abs. 2 und 240 Abs. 2 BVergG alle Subunternehmer bereits im Angebot bekanntzugeben, spezifiziert nach den Leistungsteilen. Ausnahmen dazu sind nur zulässig, soweit der AG dies aus sachlichen Gründen so festgelegt hat. „Kritische Leistungen“ sind nach §§ 83 Abs. 4 und 240 Abs. BVergG von der Subvergabe auszuschließen. Nach dem Zuschlag gibt es ein grundsätzliches Verbot der Subvergabe und des Wechsels oder des „Nachschiebens“ neuer Subunternehmer, außer nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall oder mit stillschweigender Zustimmung (3 Wochen nach Übermittlung aller Unterlagen an den Auftraggeber). Dabei wurde eine Fristenhemmung festgelegt, wenn nicht alle Unterlagen vom Auftragnehmer vorgelegt werden von der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen bis zu deren vollständiger Vorlage beim Auftraggeber. Die Zustimmung des Auftraggebers darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. 2 Zu Seite 86: Vertiefte Angebotsprüfung: Der Auftraggeber hat gemäß § 125 Abs. 4 Z 1 BVergG zu prüfen, ob Aufwands- und Verbrauchsansätze insbesondere hinsichtlich der dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge nachvollziehbar sind. Flankierend werden für die Lohnkostenkalkulation wichtige Vorschriften und Kostenfaktoren wie ASCHG, AZG, AVRAG und GIBG in § 84 Abs. 2 BVergG angeführt. AVRAG Abfrage: In den §§ 71 bis 73 und 231, 231a BVergG wurde die Verpflichtung zur Abfrage aus Evidenz beim LSDB-Kompetenzzentrum für bestimmte AVRAG-Bestrafungen wie gravierende Unterentlohnung, Nicht-Bereithaltung der Lohnunterlagen festgelegt. Das AVRAG kennt 2 Tatbestandsgruppen: „Gravierende“ Verstöße, d.h. wiederholte Verletzungen (Verweigerung des Zutritts zur Arbeitsstätte, keine Erteilung von Auskünften, Verweigerung der Einsicht in Lohnunterlagen,…) bzw. Unterentlohnung oder qualifizierte Verletzung bzw. Unterentlohnung (mehr als 3 AN). Dies führt zur Untersagung der Dienstleistung (§ 7k) für mindestens 1 bis maximal 5 Jahre. „Einfache“ Verstöße (§ 7i) – Konsequenz: Strafbarkeit nach dem AVRAG (d.h. Verlust der Befugnis für Auftragsvergaben für die Dauer der Untersagung (siehe dazu auch den AVRAG „Selbstreinigungsmechanismus in § 7k vergleichbar mit § 73 BVergG; Implementierung des Systems des § 73 BVergG auch im Sektorenbereich). Zu Seite 27: Losregelung: Gemäß § 22 Abs. 4 BVergG hat der Auftraggeber die „NichtLosvergabe“ in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk für den Ober- und den Unterschwellenbereich zu begründen. 3