Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge 1 Geltung 1.1 Die vorliegenden Besonderen Einkaufsbedingungen für Kaufverträge („BEB Kauf“) gelten für alle Kaufverträge, die die NTT DATA Deutschland GmbH, Hans-Döllgast-Straße 26, 80807 München („NTT DATA Deutschland“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“) schließt. 1.2 Die BEB Kauf gelten in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit dem Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 1.3 Diese BEB Kauf gelten ergänzend zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der NTT DATA Deutschland („AEB“). Im Falle von Widersprüchen gehen diese BEB Kauf vor. 1.4 Diese BEB Kauf gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). 2 Leistungen des Auftragnehmers 2.1 Der Auftragnehmer schuldet die Lieferung der im Auftrag bezeichneten Leistung. 2.2 NTT DATA Deutschland ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Auftragnehmers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. NTT DATA Deutschland wird dem Auftragnehmer die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Auftragnehmer wird NTT DATA Deutschland die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen. 2.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands unentgeltlich an den in der Bestellung angegebenen Ort. Es gelten die Lieferbedingungen DDP (Incoterms 2010). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 1/6 Geschäftssitz der NTT DATA Deutschland, Hans-Döllgast-Straße 26, 80807 München, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. 2.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat NTT DATA Deutschland hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist NTT DATA Deutschland eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 2.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf NTT DATA Deutschland über. 3 Vergütung 3.1 Der im Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. 3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. 3.3 Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen der NTT DATA Deutschland hat der Auftragnehmer die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. 4 Kein Eigentumsvorbehalt Die Übereignung der Ware auf NTT DATA Deutschland hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt NTT DATA Deutschland jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. NTT DATA Deutschland bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 2/6 5 Gewährleistung 5.1 NTT DATA Deutschland hat bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 5.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf NTT DATA Deutschland die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Auftrag – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese BEB Kauf in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von NTT DATA Deutschland, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. 5.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen NTT DATA Deutschland Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn NTT DATA Deutschland der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 5.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. 5.5 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn NTT DATA Deutschland sie dem Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei NTT DATA Deutschland mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt. 5.6 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet NTT DATA Deutschland nicht auf Gewährleistungsansprüche. 5.7 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen mit NTT DATA Deutschland über die Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, NTT DATA Deutschland musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 3/6 die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. 5.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet NTT DATA Deutschland jedoch nur, wenn NTT DATA Deutschland erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 5.9 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der NTT DATA Deutschland durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von NTT DATA Deutschland gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann NTT DATA Deutschland den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für NTT DATA Deutschland unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird NTT DATA Deutschland den Auftragnehmer unverzüglich und nach Möglichkeit vor Beginn der Beseitigungshandlungen, unterrichten. 6 Lieferantenregress 6.1 Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen NTT DATA Deutschland neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. NTT DATA Deutschland ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die NTT DATA Deutschland ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht der NTT DATA Deutschland (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 6.2 Bevor NTT DATA Deutschland einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird NTT DATA Deutschland den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von NTT DATA Deutschland tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 6.3 Die Ansprüche der NTT DATA Deutschland aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch NTT DATA Deutschland oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 4/6 7 Produkthaftung 7.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er NTT DATA Deutschland insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 7.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von NTT DATA Deutschland durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird NTT DATA Deutschland den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.3 Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, NTT DATA Deutschland von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist NTT DATA Deutschland verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Auftragnehmer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. 7.4 Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird NTT DATA Deutschland auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 8 Verjährung 8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen NTT DATA Deutschland geltend machen kann. 8.2 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit NTT DATA Deutschland wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 5/6 9 Schutzrechte 9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch von ihm gelieferte Waren keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. 9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, NTT DATA Deutschland von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen NTT DATA Deutschland wegen der in Ziff. 9.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und NTT DATA Deutschland alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. 9.3 Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche der NTT DATA Deutschland wegen Rechtsmängeln der an NTT DATA Deutschland gelieferten Produkte bleiben unberührt. 10 Ersatzteile 10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an NTT DATA Deutschland gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 10.2 Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an NTT DATA Deutschland gelieferten Produkte einzustellen, wird er NTT DATA Deutschland dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziff. 10.1 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. Stand: 03.04.17 Besondere Einkaufsbedingungen für Kaufverträge der NTT DATA Deutschland GmbH 6/6