Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

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09.12.2014
Heike Ansorge
LUA Chemnitz
07.10.2014
1
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission,
der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304, S. 18), zuletzt geänd. durch VO (EU) Nr.
78/2014 vom 22.11.2013 (ABl. L 27, S. 7) =
LMIV
2
1
09.12.2014
Europäische Gemeinschaft
EG - Verordnungen
sind in allen ihren Teilen verbindlich
gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
haben Vorrang vor nationalem Recht
EG - Richtlinien
gelten nicht unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, RL nach
Maßgabe ihres eigenen Rechtssystems
innerhalb von vorgegebenen Fristen in
innerstaatliches Recht umzusetzen
3
LMIV
13.12.2016
Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l B gilt
(Nährwertdeklaration)
25.10.2011
12.12.2011
Verabschiedung der VO
Inkrafttreten der VO (am 20. Tag
nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt)
22.11.2011
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
01.01.2014
Anhang VI Teil B gilt
13.12.2014
VO gilt in allen Mitgliedsstaaten
4
2
09.12.2014
„Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an
Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach
Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.“
gilt für:
Lieferung an Endverbraucher
Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
Neu: gilt nicht nur für LM in Fertigpackungen
5
Allgemeine Anforderungen:
(1)
(2)
(3)
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht
irreführend sein.
Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend,
klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem
keine
Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung
oder
Heilung
einer
menschlichen
Krankheit
zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften
entstehen lassen.
→ Gelten auch für die Werbung!
6
3
09.12.2014
7
verantwortlich für die Information über ein LM:
Lebensmittelunternehmer (unter dessen
Name oder Firma das LM vermarktet wird)
Importeur (wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union
niedergelassen ist)
8
4
09.12.2014
„verpflichtende Informationen
über LM“: diejenigen Angaben,
die dem Endverbraucher
aufgrund von Unionsvorschriften
bereitgestellt werden müssen
(Art. 2 Abs.2c LMIV)
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
die Verkehrsbezeichnung
die Bezeichnung des Lebensmittels
spezielle Regelungen
• Artikel 17
• ANHANG VI
9
Bezeichnung des Lebensmittels (Art.17 Abs.1)
„Ein
Lebensmittel
wird
mit
seiner
rechtlich
vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine
solche, so wird das Lebensmittel mit seiner
verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine
verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht
verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung
bezeichnet.“
10
5
09.12.2014
rechtlich vorgeschriebene
Bezeichnung
verkehrsübliche
Bezeichnung
beschreibende
Bezeichnung
Art.2 Abs.2 n
Art.2 Abs.2 o
Art.2 Abs.2 p
die Bezeichnung eines LM, die
durch die für dieses LM
geltenden Rechtsvorschriften der
Union vorgeschrieben ist, oder,
wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die
Bezeichnung, welche in den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats
vorgesehen ist, in dem das LM an
die Endverbraucher oder Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung
verkauft wird
eine Bezeichnung, die
von den Verbrauchern
in dem Mitgliedstaat,
in dem das
Lebensmittel verkauft
wird, als Bezeichnung
dieses Lebensmittels
akzeptiert wird, ohne
dass eine weitere
Erläuterung notwendig
wäre
eine Bezeichnung, die das
Lebensmittel und
erforderlichenfalls seine
Verwendung beschreibt und
die hinreichend genau ist,
um es den Verbrauchern zu
ermöglichen, die
tatsächliche Art des
Lebensmittels zu erkennen
und es von Erzeugnissen zu
unterscheiden, mit denen es
verwechselt werden könnte
11
Bezeichnung des Lebensmittels (Art.17 Abs.4)
„Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als
geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.“
12
6
09.12.2014
Bezeichnung de Lebensmittels und spezielle
zusätzliche Angaben
ANHANG VI
z. B. „aufgetaut“, „bestrahlt“, „ aus Fleischstücken zusammengefügt“ ...
13
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
das Verzeichnis der Zutaten
das Verzeichnis der Zutaten
spezielle Regelungen
• Artikel 18
• Artikel 19
• Artikel 20
• ANHANG VII
14
7
09.12.2014
Verzeichnis der Zutaten (Artikel 18)
Wort „Zutaten“ vorangestellt
Aufzählung sämtlicher Zutaten des LMs im absteigender
Reihenfolge
Ausnahmen (Artikel 19+20)
Angabe eines ZV nicht erforderlich bei:
frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln (nicht geschält, geschnitten!)
Tafelwasser mit Kohlensäure versetzt
Gärungsessig (ohne weitere Zutaten)
Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne (ohne weitere Zutaten)
LM aus nur einer Zutat
15
Ausnahmen (Artikel 20)
nicht im ZV müssen angegeben werden:
LM-zusatzstoffe und LM-enzyme, deren Vorhandensein in
einem LM lediglich darauf beruht, dass sie in einer Zutat
oder in mehreren Zutaten dieses LMs enthalten waren,
sofern sie im Enderzeugnis keine technologische
Wirkung mehr ausüben
Bodensee
Würfelzucker
16
8
09.12.2014
Angabe und Bezeichnung von Zutaten:
ANHANG
VII
17
Angabe und Bezeichnung von Zutaten –
Anhang VII (einige Beispiele):
Obst, Gemüse oder Pilze,
von denen keines nach
seinem Gewichtsanteil
deutlich dominiert ...
Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“,
gefolgt von der Wendung „in veränderlichen
Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar
danach die vorhandenen Obst-, Gemüseoder Pilzsorten aufzuführen sind
Zum Beispiel:
Zutaten: Obst (in veränderlichen
Gewichtsanteilen Birnen, Apfel, Ananas),
Wasser, Zucker
18
9
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Angabe und Bezeichnung von Zutaten –
Anhang VII ( einige Beispiele):
Zutaten, die weniger als
Können in anderer Reihenfolge nach den
2 % des Enderzeugnisses übrigen Zutaten aufgezählt werden.
ausmachen
19
Raffinierte Öle
pflanzlicher Herkunft
analog pflanzliche Fette!
können im ZV unter der Bezeichnung
„pflanzliche Öle“ zusammengefasst werden,
wobei unmittelbar danach eine Liste mit den
Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft
aufzuführen ist, nach der die Wendung „in
veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen
kann; Angabe im ZV nach dem
Gewichtsanteil der Gesamtheit der
vorhandenen pflanzlichen Öle. Der Hinweis
auf ein gehärtetes Öl muss ggf. mit dem
Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise
gehärtet“ versehen sein.
Zum Beispiel:
Zutaten: Wasser, Mehl, pflanzliche Öle (Sonnenblumen, Raps, Oliven
in veränderlichen Gewichtsanteilen), Salz
20
10
09.12.2014
Angabe und Bezeichnung von Zutaten –
Anhang VII ( einige Beispiele):
Raffinierte Öle tierischer
Herkunft
analog tierische Fette!
„Öl“, ergänzt entweder durch das Adjektiv
„tierisch“ oder die Angabe der speziellen
tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein
gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem
Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise
gehärtet“ versehen sein.
Die Angabe „Öl tierisch“ bzw. „Fett tierisch“ ist ausreichend.
21
Anhang VII, Teil B
Zutaten, die zu einer der im Anhang VII, Teil B aufgeführten
Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines
anderen Lebensmittels sind, können statt mit ihrer speziellen
Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse
benannt werden.
Beispiele
„Mehl“
„Stärke“
„Fisch“
„Käse“
„Gewürze“
„Zucker“
22
11
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV i.V.m. Anlage 3)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
das Verzeichnis der Zutaten
einschließlich Zutaten, die
allergische oder andere
Unverträglichkeitsreaktionen
auslösen können
alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und
Verarbeitungshilfsstoffe ..., die
bei der Herstellung oder Zubereitung eines
LMs verwendet werden und — ggf. in
veränderter Form — im Enderzeugnis
vorhanden sind und die Allergien und
Unverträglichkeiten auslösen →
„Allergiekennzeichnung“
spezielle Regelungen
• Artikel 21
• ANHANG II
23
Allergenkennzeichnung (Artikel 21):
kennzeichnungspflichtig sind die in Anlage II
aufgeführten 14 Allergene
alle weiteren möglichen allergenen Lebensmittel wie z.B.
Erdbeeren oder Äpfel müssen nicht deklariert werden,
da sie zu keiner Gruppe von Lebensmitteln gehören, die
bei einem Großteil der europäischen Bevölkerung
Allergien bzw. Unverträglichkeiten auslösen
ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, Angabe
„Enthält ...“
24
12
09.12.2014
Allergenkennzeichnung (Artikel 21):
die Angabe der Allergene wird durch einen Schriftsatz
hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des
Zutatenverzeichnisses
eindeutig abhebt, z. B. durch die
S c h r i f t a r t , den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
25
Allergenkennzeichnung:
26
13
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
die Menge bestimmter
Zutaten oder Gattungen von
Zutaten
die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen
von Zutaten („QUID-Kennzeichnung“)
spezielle Regelungen
• Artikel 22
• ANHANG VIII
27
Quantitative Angabe der Zutaten (Artikel 22):
a)
b)
c)
Erforderlich wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse
in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder
normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in
Verbindung gebracht wird;
auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine
graphische Darstellung hervorgehoben ist;
von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines
Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen
Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner
Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden
könnte.
28
14
09.12.2014
Mengenmäßige Angabe der Zutaten:
Ausnahmen
ANHANG
VIII
Die Angabe der Menge einer Zutat/Zutatenklasse erfolgt
a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer
Verwendung; und
b) erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder
in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zusammen
mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.
29
http://www.kennzeichnungswiki.de/index.php/QUIDAngabe
30
15
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 7 Eichgesetz)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
die Nennfüllmenge
die Nettofüllmenge des Lebensmittels
spezielle Regelungen
• Artikel 23
• ANHANG IX
31
Nettofüllmenge (Artikel 23):
Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken,
und zwar, je nachdem, was angemessen ist:
a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,
b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.
Angabe des Abtropfgewichts (Anhang IX)
32
16
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
bei sehr leicht verderblichen
Lebensmitteln das Verbrauchsdatum
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
das Verbrauchsdatum
spezielle Regelungen
• Artikel 24
• ANHANG X
33
Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels
(Art.2 Abs.2 r):
das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei
richtiger
Aufbewahrung
seine
spezifischen
Eigenschaften behält
Art. 24 Abs.1:
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen
Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr
für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das
Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach
Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher.
34
17
09.12.2014
1.
Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum...
(ANHANG X):
Mindesthaltbarkeitsdatum:
„mindestens haltbar bis: (Tag, Monat, Jahr)“
HALTBARKEIT
< 3 Monate
> 3 Monate,
< 18 Monate
> 18 Monate
„mindestens haltbar bis:
(Tag, Monat)“
„mindestens haltbar bis
Ende: (Monat, Jahr)“
„mindestens haltbar bis
Ende: (Jahr)“
35
2.
Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum...
(ANHANG X):
Verbrauchsdatum:
„zu verbrauchen bis: (Tag, Monat, ggf. Jahr)“
Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen.
Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten
Einzelportion angegeben.
36
18
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
-
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
gegebenenfalls besondere Anweisungen für
Aufbewahrung und/oder Anweisungen für
die Verwendung
spezielle Regelungen
• Artikel 25
Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/
Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.
oder
37
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
der Name oder die Firma und die
Anschrift des Herstellers, des
Verpackers oder eines in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Verkäufers
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
der Name oder die Firma und die
Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs.1
spezielle Regelungen
• Artikel 8 Abs.1
38
19
09.12.2014
Art.8 Abs.1:
Verantwortlich für die Information über ein
Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer,
unter dessen Namen oder Firma das
Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn
dieser Unternehmer nicht in der Union
niedergelassen ist, der Importeur, der das
Lebensmittel in die Union einführt.
39
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
-
das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo
dies nach Artikel 26 vorgesehen ist
spezielle Regelungen
• Artikel 26
• ANHANG XI
40
20
09.12.2014
Angabe des Ursprunglandes (Artikel 26):
a)
b)
Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in
folgenden Fällen verpflichtend:
falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das
tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des
Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem
Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt
sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus
einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;
bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN)
fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind.
(Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die
Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 8 erlassen worden sein. )
ACHTUNG: Bei frischem Obst und Gemüse in der VO (EU) Nr. 594/2013
geregelt!
41
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
-
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
eine Gebrauchsanleitung, falls es
schwierig wäre, das Lebensmittel
ohne eine solche angemessen zu
verwenden
spezielle Regelungen
• Artikel 27
Art. 27 Abs.1: Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so
abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter
Weise ermöglicht wird.
42
21
09.12.2014
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
vorhandene Alkoholgehalt bei
Getränken mit einem Alkoholgehalt
von mehr als
1,2 Vol%
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
für Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent die
Angabe des vorhandenen
Alkoholgehalts in Volumenprozent
spezielle Regelungen
• Artikel 28
• ANHANG XII
43
Kennzeichnungselemente
( § 3 LMKV)
Verpflichtende Angaben
(Artikel 9 LMIV)
-
eine Nährwertdeklaration
spezielle Regelungen
• Artikel 29 bis 35
• ANHANG I
• ANHANG XIII
• ANHANG XIV
44
22
09.12.2014
Nährwertdeklaration
Eiweiß
Salz
Fett
Ballaststoffe
Mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ANHANG I
Mehrwertige Alkohole
Trans-Fettsäuren
Durchschnittswert
gesättigte Fettsäuren
Zucker
Kohlenhydrat
Einfach ungesättigte
Fettsäuren
45
46
23
09.12.2014
Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der
Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden (Art.30):
• einfach ungesättigte Fettsäuren
• mehrfach ungesättigte Fettsäuren
• mehrwertige Alkohole
• Stärke
• Ballaststoffe
• Vitamine: Vitamin A, D, E, K, C, B6, B12, Thiamin, Riboflavin, Niacin,
Folsäure, Biotin, Pantothensäure
• Mineralstoffe: Kalium, Chlor, Calcium, Phosphor, Magnesium, Eisen, Zink,
Kupfer, Mangan, Fluor, Selen, Chrom, Molybdän, Jod
47
Nährwertdeklaration (Art. 31-35)
in Tabellenform, übersichtliches Format
„als Ganzes in einem einheitlichen Format“, d. h. die
unterschiedliche Gestaltung verschiedener Elemente der
Nährwertdeklaration ist nicht zulässig
in der in ANHANG XV vorgegebenen Reihenfolge
in Anhang XV aufgeführte Maßeinheiten verwenden
Angabe je 100 g oder 100 ml
Schriftgröße: Art. 13 Abs.2
Vitamine und Mineralstoffe: zusätzlich Prozentsatz der
festgelegten Referenzmenge (ANHANG XIII, Teil A, Nr.1)
48
24
09.12.2014
Nährwertdeklaration:
ggf. kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration Angabe
erscheinen, dass Salzgehalt ausschließlich auf Anwesenheit natürlich
vorkommenden Natriums zurückzuführen ist
SALZ = NATRIUM x 2,5
(siehe ANHANG I Nr.11)
wenn verpflichtende Nährwertdeklaration auf LM, können Angaben
wiederholt werden
Art. 30 Abs.4
49
Nährwertdeklaration:
Berechnung Brennwert
ANHANG XIV)
Beispiel:
Art. 31 (Umrechnungsfaktoren UF siehe
pro 100 g
UF kJ/g
kJ/100 g
UF kcal/g
kcal/100 g
Fett (g)
7,4
37
273,8
9
66,6
Kohlenhydrate (g)
30,3
17
515,1
4
121,2
Ballaststoffe (g)
1,5
8
12,0
2
3,0
Eiweiß (g)
1,6
17
27,2
4
6,4
ENERGIE
828,1
197,2
50
25
09.12.2014
Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen
sind (Art. 16; Art. 29):
• Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs.1a)
• Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs.1b)
• bestimmte Glasflaschen (Art. 16 Abs.1)
• sehr kleine Verpackungen oder Behältnisse (Art. 16 Abs.2)
• alkoholische Getränkemit einem Alkoholgehalt >1,2 Vol% (Art. 16 Abs.4)
• bestimmte Lebensmittel gem. Anlage V (Art. 16 Abs.3)
51
Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen
sind (ANHANG V):
•
Unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse
•
verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden
und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
•
Wasser für den menschlichen Gebrauch (auch mit Kohlensäure und/oder Aromen)
•
Kräuter, Gewürze und –mischungen, Salz, Tafelsüßen, Essig, Kaffee, Tee, Kaugummi
•
Aromen, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme, Gelatine, Gelierhilfen für
Konfitüre, Hefen
•
Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger
als 25 cm2 beträgt
•
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in
kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder
an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar
an den Endverbraucher abgeben
52
26
09.12.2014
Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter
Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von
Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher
oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden,
die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher
abgeben
kleine Mengen
???
Lokale
Einzelhandels
geschäfte ???
53
Erster Entwurf (ALS, 103. Sitzung Dresden)
grundsätzlich nur verarbeitete Produkte in Fertigpackungen
Kleine Mengen:
◦ in Betrieben zum Verkauf angeboten, in denen wesentliche Zutaten erzeugt
wurden („ab Hof Abgabe“) oder
◦ zum Verkauf angeboten in Betrieben, in denen sie hergestellt und etikettiert
wurden
Produkte im lokalen Einzelhandel angeboten: in der Regel in einem
Umkreis bis zu 50 km, aber nicht mehr als 100 km um den Betrieb
54
27
09.12.2014
weitere verpflichtende Angaben (Anhang III):
Für bestimmte Klassen von Lebensmittel:
in bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten
Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalze
enthalten
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von
Koffein
Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder
Phytostanolester zugesetzt sind
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und
eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
55
56
28
09.12.2014
Anforderungen an die Kennzeichnung:
verpflichtende Informationen bei allen LM verfügbar und
leicht zugänglich
direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser
befestigten Etikett
an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar
dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen ...
verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden
gute Lesbarkeit
57
Anforderungen an die Kennzeichnung:
Schriftgröße (x-Höhe) mind. 1,2 mm (siehe Anhang IV)
58
29
09.12.2014
Anforderungen an die Kennzeichnung:
Bezeichnung des LMs
Nettofüllmenge und
Alkoholgehalt bei Getränken >1,2 Vol%
im gleichen Sichtfeld
MHD nicht mehr!
Sichtfeld (Artikel 2 Abs.2 k):
alle Oberflächen einer Verpackung,
die von einem einzigen Blickpunkt aus
gelesen werden können
59
Anforderungen an die Kennzeichnung:
in Worten und Zahlen; Symbole und Piktogramme nur
zusätzlich
„in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in
denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht
verständlichen Sprache“
60
30
09.12.2014
Übergangsmaßnahmen (Art.54):
Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in
Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den
Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht
entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis
die jeweiligen Bestände erschöpft sind.
61
eine verpflichtende Nährwertdeklaration
eine Gebrauchsanleitung als verpflichtende Angabe
Schriftgröße (x-Höhe) mind. 1,2 mm
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien
auslösen können, sind durch Schriftart, Schriftstil oder
Hintergrundfarbe hervorzuheben
„pflanzliche Öle“ und „pflanzliche Fette“ müssen im
Zutatenverzeichnis unmittelbar nach der Angabe durch
„eine Liste mit den Angaben der speziellen Herkunft“
ergänzt werden
Klassenname für Süßstoffe = Süßungsmittel
62
31
09.12.2014
weitere Hinweispflichten nach Art.10 Abs.1 i.V.M.
Anhang III
MHD muss nicht mehr im selben Sichtfeld mit
Verkehrsbezeichnung und Füllmengenangabe stehen
Allergenkennzeichnung auch für lose Ware verbindlich
(Art. 44)
63
• http://www.bll.de/de/lebensmittel/kennzeichnung/lebensmittelinformatio
nsverordnung
• Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr.
1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel: http://www.kwglebensmittelrecht.de/newsletter/2013/lmiv-veroeffentlichung-derfragen-und-antworten-der-kommission-in-deutscher-fassung.html
• Meyer, Alfred Hagen, Reinhard, Andreas; Lebensmittelinformationsverordnung LMIV 1169/2011 leicht gemacht - von Praktikern für
Praktiker; Eigenverlag, München, 2.Auflage 2014
64
32
09.12.2014
Verordnung
zur
Durchführung
unionsrechtlicher
Vorschriften
betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel (EULebensmittelinformationsDurchführungsverordnung – LMIDV)
liegt derzeit im Entwurf vor
65
Kennzeichnung in deutscher Sprache
für Bier ist ein Zutatenverzeichnis anzugeben
Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf
ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel
§4
66
33
09.12.2014
§ 4 Abs.1:
Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren
Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung durch den
Endverbraucher angeboten werden, dürfen nur
abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach
Artikel 9 und 10 der LMIV gekennzeichnet sind;
Ausnahme:
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l
(Nährwertdeklaration)
67
Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware !
Zukünftig muss auch bei loser Ware über die
Verwendung von Allergenen informiert werden. Bisher
war sie nur auf Lebensmitteln in Fertigpackungen
verpflichtend.
Somit müssen auch die Gemeinschaftsverpflegung, die
Gastronomie, das Handwerk und selbst die Tankstelle,
also alle die unverpackte Lebensmittel anbieten,
Allergene deklarieren.
68
34
09.12.2014
§ 4 Abs.2-4 LMIDV
Kennzeichnung der Allergene i.V.m. „Enthält ...“
Angabe gut sichtbar, deutlich und gut lesbar
◦ auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
Nähe des Lebensmittels oder
◦ bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und
Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
(Fußnoten möglich)
◦ Ausnahmen dazu – § 4 Abs.5 LMIDV
69
Werbung muss wahr und klar sein
(irreführende Werbung ist verboten)
keine krankheitsbezogene Werbung
Lebensmittel
Arzneimittel
Nährwertbezogene Angaben wie vitaminreich, fettarm,
mineralstoffreich... müssen den Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen und erfordern
Nährwertkennzeichnung
Gesundheitsbezogene Angaben
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
EU, L 404, S. 9), berichtigt in ABl. EU, L 12, S. 3
keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
(weil die besondere Betonung/ Hervorhebung, dass es
sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den
Käufer handle, irreführend ist)
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35
09.12.2014
Auch spezielle Produktverordnungen
enthalten Anforderungen an die Kennzeichnung!
z.B.
Honig
VO
Konfitüren
VO
Fleisch
VO
Kakao
VO
Speiseeis
VO
Käse
VO
Kaffee
VO
Bier
VO
FruchtsaftVO
Essig
VO
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Alles sollte so einfach
wie möglich gemacht werden –
aber nicht einfacher.
(Albert Einstein)
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!
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36
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