09.12.2014 Heike Ansorge LUA Chemnitz 07.10.2014 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304, S. 18), zuletzt geänd. durch VO (EU) Nr. 78/2014 vom 22.11.2013 (ABl. L 27, S. 7) = LMIV 2 1 09.12.2014 Europäische Gemeinschaft EG - Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat haben Vorrang vor nationalem Recht EG - Richtlinien gelten nicht unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Mitgliedstaaten sind verpflichtet, RL nach Maßgabe ihres eigenen Rechtssystems innerhalb von vorgegebenen Fristen in innerstaatliches Recht umzusetzen 3 LMIV 13.12.2016 Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l B gilt (Nährwertdeklaration) 25.10.2011 12.12.2011 Verabschiedung der VO Inkrafttreten der VO (am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt) 22.11.2011 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU 01.01.2014 Anhang VI Teil B gilt 13.12.2014 VO gilt in allen Mitgliedsstaaten 4 2 09.12.2014 „Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.“ gilt für: Lieferung an Endverbraucher Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung Neu: gilt nicht nur für LM in Fertigpackungen 5 Allgemeine Anforderungen: (1) (2) (3) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein. Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. → Gelten auch für die Werbung! 6 3 09.12.2014 7 verantwortlich für die Information über ein LM: Lebensmittelunternehmer (unter dessen Name oder Firma das LM vermarktet wird) Importeur (wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist) 8 4 09.12.2014 „verpflichtende Informationen über LM“: diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen (Art. 2 Abs.2c LMIV) Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung des Lebensmittels spezielle Regelungen • Artikel 17 • ANHANG VI 9 Bezeichnung des Lebensmittels (Art.17 Abs.1) „Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“ 10 5 09.12.2014 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verkehrsübliche Bezeichnung beschreibende Bezeichnung Art.2 Abs.2 n Art.2 Abs.2 o Art.2 Abs.2 p die Bezeichnung eines LM, die durch die für dieses LM geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das LM an die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte 11 Bezeichnung des Lebensmittels (Art.17 Abs.4) „Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.“ 12 6 09.12.2014 Bezeichnung de Lebensmittels und spezielle zusätzliche Angaben ANHANG VI z. B. „aufgetaut“, „bestrahlt“, „ aus Fleischstücken zusammengefügt“ ... 13 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) das Verzeichnis der Zutaten das Verzeichnis der Zutaten spezielle Regelungen • Artikel 18 • Artikel 19 • Artikel 20 • ANHANG VII 14 7 09.12.2014 Verzeichnis der Zutaten (Artikel 18) Wort „Zutaten“ vorangestellt Aufzählung sämtlicher Zutaten des LMs im absteigender Reihenfolge Ausnahmen (Artikel 19+20) Angabe eines ZV nicht erforderlich bei: frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln (nicht geschält, geschnitten!) Tafelwasser mit Kohlensäure versetzt Gärungsessig (ohne weitere Zutaten) Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne (ohne weitere Zutaten) LM aus nur einer Zutat 15 Ausnahmen (Artikel 20) nicht im ZV müssen angegeben werden: LM-zusatzstoffe und LM-enzyme, deren Vorhandensein in einem LM lediglich darauf beruht, dass sie in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses LMs enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben Bodensee Würfelzucker 16 8 09.12.2014 Angabe und Bezeichnung von Zutaten: ANHANG VII 17 Angabe und Bezeichnung von Zutaten – Anhang VII (einige Beispiele): Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert ... Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüseoder Pilzsorten aufzuführen sind Zum Beispiel: Zutaten: Obst (in veränderlichen Gewichtsanteilen Birnen, Apfel, Ananas), Wasser, Zucker 18 9 09.12.2014 Angabe und Bezeichnung von Zutaten – Anhang VII ( einige Beispiele): Zutaten, die weniger als Können in anderer Reihenfolge nach den 2 % des Enderzeugnisses übrigen Zutaten aufgezählt werden. ausmachen 19 Raffinierte Öle pflanzlicher Herkunft analog pflanzliche Fette! können im ZV unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ folgen kann; Angabe im ZV nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss ggf. mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein. Zum Beispiel: Zutaten: Wasser, Mehl, pflanzliche Öle (Sonnenblumen, Raps, Oliven in veränderlichen Gewichtsanteilen), Salz 20 10 09.12.2014 Angabe und Bezeichnung von Zutaten – Anhang VII ( einige Beispiele): Raffinierte Öle tierischer Herkunft analog tierische Fette! „Öl“, ergänzt entweder durch das Adjektiv „tierisch“ oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen sein. Die Angabe „Öl tierisch“ bzw. „Fett tierisch“ ist ausreichend. 21 Anhang VII, Teil B Zutaten, die zu einer der im Anhang VII, Teil B aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, können statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden. Beispiele „Mehl“ „Stärke“ „Fisch“ „Käse“ „Gewürze“ „Zucker“ 22 11 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV i.V.m. Anlage 3) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) das Verzeichnis der Zutaten einschließlich Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe ..., die bei der Herstellung oder Zubereitung eines LMs verwendet werden und — ggf. in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen → „Allergiekennzeichnung“ spezielle Regelungen • Artikel 21 • ANHANG II 23 Allergenkennzeichnung (Artikel 21): kennzeichnungspflichtig sind die in Anlage II aufgeführten 14 Allergene alle weiteren möglichen allergenen Lebensmittel wie z.B. Erdbeeren oder Äpfel müssen nicht deklariert werden, da sie zu keiner Gruppe von Lebensmitteln gehören, die bei einem Großteil der europäischen Bevölkerung Allergien bzw. Unverträglichkeiten auslösen ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, Angabe „Enthält ...“ 24 12 09.12.2014 Allergenkennzeichnung (Artikel 21): die Angabe der Allergene wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die S c h r i f t a r t , den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. 25 Allergenkennzeichnung: 26 13 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) die Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten („QUID-Kennzeichnung“) spezielle Regelungen • Artikel 22 • ANHANG VIII 27 Quantitative Angabe der Zutaten (Artikel 22): a) b) c) Erforderlich wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird; auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. 28 14 09.12.2014 Mengenmäßige Angabe der Zutaten: Ausnahmen ANHANG VIII Die Angabe der Menge einer Zutat/Zutatenklasse erfolgt a) als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und b) erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse. 29 http://www.kennzeichnungswiki.de/index.php/QUIDAngabe 30 15 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 7 Eichgesetz) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) die Nennfüllmenge die Nettofüllmenge des Lebensmittels spezielle Regelungen • Artikel 23 • ANHANG IX 31 Nettofüllmenge (Artikel 23): Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten. Angabe des Abtropfgewichts (Anhang IX) 32 16 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum spezielle Regelungen • Artikel 24 • ANHANG X 33 Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels (Art.2 Abs.2 r): das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält Art. 24 Abs.1: Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher. 34 17 09.12.2014 1. Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum... (ANHANG X): Mindesthaltbarkeitsdatum: „mindestens haltbar bis: (Tag, Monat, Jahr)“ HALTBARKEIT < 3 Monate > 3 Monate, < 18 Monate > 18 Monate „mindestens haltbar bis: (Tag, Monat)“ „mindestens haltbar bis Ende: (Monat, Jahr)“ „mindestens haltbar bis Ende: (Jahr)“ 35 2. Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum... (ANHANG X): Verbrauchsdatum: „zu verbrauchen bis: (Tag, Monat, ggf. Jahr)“ Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen. Das Verbrauchsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben. 36 18 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) - Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung spezielle Regelungen • Artikel 25 Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/ Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden. oder 37 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs.1 spezielle Regelungen • Artikel 8 Abs.1 38 19 09.12.2014 Art.8 Abs.1: Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. 39 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) - das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist spezielle Regelungen • Artikel 26 • ANHANG XI 40 20 09.12.2014 Angabe des Ursprunglandes (Artikel 26): a) b) Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist in folgenden Fällen verpflichtend: falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind. (Für die Anwendung dieses Buchstabens müssen zuvor die Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 8 erlassen worden sein. ) ACHTUNG: Bei frischem Obst und Gemüse in der VO (EU) Nr. 594/2013 geregelt! 41 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) - Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden spezielle Regelungen • Artikel 27 Art. 27 Abs.1: Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird. 42 21 09.12.2014 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) vorhandene Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol% Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent spezielle Regelungen • Artikel 28 • ANHANG XII 43 Kennzeichnungselemente ( § 3 LMKV) Verpflichtende Angaben (Artikel 9 LMIV) - eine Nährwertdeklaration spezielle Regelungen • Artikel 29 bis 35 • ANHANG I • ANHANG XIII • ANHANG XIV 44 22 09.12.2014 Nährwertdeklaration Eiweiß Salz Fett Ballaststoffe Mehrfach ungesättigte Fettsäuren BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ANHANG I Mehrwertige Alkohole Trans-Fettsäuren Durchschnittswert gesättigte Fettsäuren Zucker Kohlenhydrat Einfach ungesättigte Fettsäuren 45 46 23 09.12.2014 Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe ergänzt werden (Art.30): • einfach ungesättigte Fettsäuren • mehrfach ungesättigte Fettsäuren • mehrwertige Alkohole • Stärke • Ballaststoffe • Vitamine: Vitamin A, D, E, K, C, B6, B12, Thiamin, Riboflavin, Niacin, Folsäure, Biotin, Pantothensäure • Mineralstoffe: Kalium, Chlor, Calcium, Phosphor, Magnesium, Eisen, Zink, Kupfer, Mangan, Fluor, Selen, Chrom, Molybdän, Jod 47 Nährwertdeklaration (Art. 31-35) in Tabellenform, übersichtliches Format „als Ganzes in einem einheitlichen Format“, d. h. die unterschiedliche Gestaltung verschiedener Elemente der Nährwertdeklaration ist nicht zulässig in der in ANHANG XV vorgegebenen Reihenfolge in Anhang XV aufgeführte Maßeinheiten verwenden Angabe je 100 g oder 100 ml Schriftgröße: Art. 13 Abs.2 Vitamine und Mineralstoffe: zusätzlich Prozentsatz der festgelegten Referenzmenge (ANHANG XIII, Teil A, Nr.1) 48 24 09.12.2014 Nährwertdeklaration: ggf. kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration Angabe erscheinen, dass Salzgehalt ausschließlich auf Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist SALZ = NATRIUM x 2,5 (siehe ANHANG I Nr.11) wenn verpflichtende Nährwertdeklaration auf LM, können Angaben wiederholt werden Art. 30 Abs.4 49 Nährwertdeklaration: Berechnung Brennwert ANHANG XIV) Beispiel: Art. 31 (Umrechnungsfaktoren UF siehe pro 100 g UF kJ/g kJ/100 g UF kcal/g kcal/100 g Fett (g) 7,4 37 273,8 9 66,6 Kohlenhydrate (g) 30,3 17 515,1 4 121,2 Ballaststoffe (g) 1,5 8 12,0 2 3,0 Eiweiß (g) 1,6 17 27,2 4 6,4 ENERGIE 828,1 197,2 50 25 09.12.2014 Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (Art. 16; Art. 29): • Nahrungsergänzungsmittel (Art. 29 Abs.1a) • Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs.1b) • bestimmte Glasflaschen (Art. 16 Abs.1) • sehr kleine Verpackungen oder Behältnisse (Art. 16 Abs.2) • alkoholische Getränkemit einem Alkoholgehalt >1,2 Vol% (Art. 16 Abs.4) • bestimmte Lebensmittel gem. Anlage V (Art. 16 Abs.3) 51 Lebensmittel, die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (ANHANG V): • Unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse • verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen • Wasser für den menschlichen Gebrauch (auch mit Kohlensäure und/oder Aromen) • Kräuter, Gewürze und –mischungen, Salz, Tafelsüßen, Essig, Kaffee, Tee, Kaugummi • Aromen, Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme, Gelatine, Gelierhilfen für Konfitüre, Hefen • Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt • Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben 52 26 09.12.2014 Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben kleine Mengen ??? Lokale Einzelhandels geschäfte ??? 53 Erster Entwurf (ALS, 103. Sitzung Dresden) grundsätzlich nur verarbeitete Produkte in Fertigpackungen Kleine Mengen: ◦ in Betrieben zum Verkauf angeboten, in denen wesentliche Zutaten erzeugt wurden („ab Hof Abgabe“) oder ◦ zum Verkauf angeboten in Betrieben, in denen sie hergestellt und etikettiert wurden Produkte im lokalen Einzelhandel angeboten: in der Regel in einem Umkreis bis zu 50 km, aber nicht mehr als 100 km um den Betrieb 54 27 09.12.2014 weitere verpflichtende Angaben (Anhang III): Für bestimmte Klassen von Lebensmittel: in bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalze enthalten Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse 55 56 28 09.12.2014 Anforderungen an die Kennzeichnung: verpflichtende Informationen bei allen LM verfügbar und leicht zugänglich direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar dürfen nicht durch andere Angaben, Bildzeichen ... verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden gute Lesbarkeit 57 Anforderungen an die Kennzeichnung: Schriftgröße (x-Höhe) mind. 1,2 mm (siehe Anhang IV) 58 29 09.12.2014 Anforderungen an die Kennzeichnung: Bezeichnung des LMs Nettofüllmenge und Alkoholgehalt bei Getränken >1,2 Vol% im gleichen Sichtfeld MHD nicht mehr! Sichtfeld (Artikel 2 Abs.2 k): alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können 59 Anforderungen an die Kennzeichnung: in Worten und Zahlen; Symbole und Piktogramme nur zusätzlich „in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache“ 60 30 09.12.2014 Übergangsmaßnahmen (Art.54): Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den Anforderungen dieser Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. 61 eine verpflichtende Nährwertdeklaration eine Gebrauchsanleitung als verpflichtende Angabe Schriftgröße (x-Höhe) mind. 1,2 mm Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien auslösen können, sind durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe hervorzuheben „pflanzliche Öle“ und „pflanzliche Fette“ müssen im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach der Angabe durch „eine Liste mit den Angaben der speziellen Herkunft“ ergänzt werden Klassenname für Süßstoffe = Süßungsmittel 62 31 09.12.2014 weitere Hinweispflichten nach Art.10 Abs.1 i.V.M. Anhang III MHD muss nicht mehr im selben Sichtfeld mit Verkehrsbezeichnung und Füllmengenangabe stehen Allergenkennzeichnung auch für lose Ware verbindlich (Art. 44) 63 • http://www.bll.de/de/lebensmittel/kennzeichnung/lebensmittelinformatio nsverordnung • Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: http://www.kwglebensmittelrecht.de/newsletter/2013/lmiv-veroeffentlichung-derfragen-und-antworten-der-kommission-in-deutscher-fassung.html • Meyer, Alfred Hagen, Reinhard, Andreas; Lebensmittelinformationsverordnung LMIV 1169/2011 leicht gemacht - von Praktikern für Praktiker; Eigenverlag, München, 2.Auflage 2014 64 32 09.12.2014 Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EULebensmittelinformationsDurchführungsverordnung – LMIDV) liegt derzeit im Entwurf vor 65 Kennzeichnung in deutscher Sprache für Bier ist ein Zutatenverzeichnis anzugeben Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel §4 66 33 09.12.2014 § 4 Abs.1: Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung durch den Endverbraucher angeboten werden, dürfen nur abgegeben werden, wenn sie mit den Angaben nach Artikel 9 und 10 der LMIV gekennzeichnet sind; Ausnahme: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l (Nährwertdeklaration) 67 Allergenkennzeichnung auch bei loser Ware ! Zukünftig muss auch bei loser Ware über die Verwendung von Allergenen informiert werden. Bisher war sie nur auf Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend. Somit müssen auch die Gemeinschaftsverpflegung, die Gastronomie, das Handwerk und selbst die Tankstelle, also alle die unverpackte Lebensmittel anbieten, Allergene deklarieren. 68 34 09.12.2014 § 4 Abs.2-4 LMIDV Kennzeichnung der Allergene i.V.m. „Enthält ...“ Angabe gut sichtbar, deutlich und gut lesbar ◦ auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder ◦ bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (Fußnoten möglich) ◦ Ausnahmen dazu – § 4 Abs.5 LMIDV 69 Werbung muss wahr und klar sein (irreführende Werbung ist verboten) keine krankheitsbezogene Werbung Lebensmittel Arzneimittel Nährwertbezogene Angaben wie vitaminreich, fettarm, mineralstoffreich... müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen und erfordern Nährwertkennzeichnung Gesundheitsbezogene Angaben Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwertund gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU, L 404, S. 9), berichtigt in ABl. EU, L 12, S. 3 keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten (weil die besondere Betonung/ Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, irreführend ist) 70 35 09.12.2014 Auch spezielle Produktverordnungen enthalten Anforderungen an die Kennzeichnung! z.B. Honig VO Konfitüren VO Fleisch VO Kakao VO Speiseeis VO Käse VO Kaffee VO Bier VO FruchtsaftVO Essig VO 71 Alles sollte so einfach wie möglich gemacht werden – aber nicht einfacher. (Albert Einstein) Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! 72 36