Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche

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GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE
FACHABTEILUNG C: BÜRGERRECHTE UND KONSTITUTIONELLE
ANGELEGENHEITEN
KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN
Die Europawahlen: EURechtsvorschriften, einzelstaatliche
Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
Studie für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Aktualisierte Ausgabe
Kurzfassung
Gegenstand dieser Studie sind sowohl die europäischen Rahmenvorschriften
als auch die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Wahlverfahren in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Entwicklungen der
jüngeren Zeit wie die Gründung von politischen Parteien und Stiftungen auf
europäischer Ebene und das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Für
alle Mitgliedstaaten werden die wichtigsten Rechtsvorschriften, das jeweilige
Wahlsystem und einige Ergebnisse vergangener Wahlen – wie etwa die
Geschlechterverteilung unter den MdEP und die Beteiligungsquoten von
Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten – dargelegt. Außerdem enthält die
Studie Informationsquellen für eine weiterführende Analyse des
Ordnungsrahmens der einzelnen Staaten.
PE 493.047
DE
Vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen in Auftrag gegebenes Dokument
VERFASSER
Wilhelm Lehmann
Fachabteilung C - Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
Europäisches Parlament
B-1047 Brüssel
E-Mail: [email protected]
SPRACHFASSUNGEN
Original: EN
Übersetzung: DE, FR
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Redaktionsschluss: April 2014
Quelle: Europäisches Parlament
© Europäische Union, Brüssel, 2014
Dieses Dokument ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.europarl.europa.eu/studien
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung des Verfassers wieder und entsprechen
nicht unbedingt dem Standpunkt des Europäischen Parlaments.
Nachdruck und Übersetzung der Veröffentlichung – außer zu kommerziellen Zwecken – mit
Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar
übermittelt wird.
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
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INHALT
1. EINLEITUNG
5
2. DIE RAHMENVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
7
2.1. Einheitliches Verfahren oder gemeinsame Grundsätze?
7
2.2. Europäische Staatsbürgerschaft
9
2.3. Europäische politische Parteien: ein Schritt zu einer europäischen politischen
Debatte
10
2.4. Eine wachsende Union, ein wachsendes Parlament
13
3. ÜBERBLICK ÜBER WAHLSYSTEME UND -VERFAHREN
16
3.1. Verteilung der Sitze
16
3.2. Präferenzwahl
16
3.3. Vakante Sitze
16
3.4. Wahlsystem
17
3.5. Wahlrecht
17
3.6. Kandidatur
18
3.7. Nominierung der Kandidaten
18
3.8. Wahlkreise
19
3.9. Wahltermine
19
3.10.Wahlprüfung
19
4. INFORMATIONEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN
20
4.1. Belgien ♦ Belgique / België
20
4.2. Bulgarien ♦ България / Bălgarija
24
4.3. Tschechische Republik ♦ Česká republica
26
4.4. Dänemark ♦ Danmark
29
4.5. Deutschland
31
4.6. Estland ♦ Eesti
35
4.7. Griechenland ♦ Ελληνική Δημοκρατία
38
4.8. Spanien ♦ España
40
3
Fachabteilung C: BÜRGERRECHTE UND KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN
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4.9. Frankreich ♦ France
44
4.10.Kroatien ♦ Hrvatska
47
4.11.Irland ♦ Ireland
50
4.12.Italien ♦ Italia
52
4.13.Zypern ♦ Κύπρος / Kypros
56
4.14.Lettland ♦ Latvija
57
4.15.Litauen ♦ Lietuva
60
4.16.Luxemburg ♦ Luxembourg
63
4.17.Ungarn ♦ Magyarorszàg
65
4.18.Malta
68
4.19.Niederlande ♦ Nederland
70
4.20.Österreich
72
4.21.Polen ♦ Polska
74
4.22.Portugal
78
4.23.Rumänien ♦ România
81
4.24.Slowenien ♦ Slovenija
83
4.25.Slowakei ♦ Slovensko
86
4.26.Finnland ♦ Suomi
88
4.27.Schweden ♦ Sverige
91
4.28.Vereinigtes Königreich ♦ United Kingdom
93
ANHANG I: ÜBERSICHTSTABELLE
98
ANHANG II: WEBLINKS ZU WAHLBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
100
4
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
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1. EINLEITUNG
Laut Artikel 14 Absatz 2 EUV vertritt das Parlament „... die Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger“. Somit vertreten die Europaabgeordneten alle Bürgerinnen und Bürger der EU,
und nicht nur die Wählerinnen und Wähler ihres eigenen Mitgliedstaats. Zudem werden sie
nicht nur von Angehörigen ihres Herkunftsstaats gewählt, sondern von allen Personen, die in
dem Staat ihren Wohnsitz haben und die Voraussetzungen für eine Teilnahme an den
Europawahlen erfüllen. Die 751 Mitglieder des Parlaments aus 28 Ländern vertreten
505 Millionen Bürgerinnen und Bürger und werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl für eine
Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bei aller Vielfältigkeit ihrer Vita und ihrer politischen
Zugehörigkeit verbindet sie das gemeinsame Anliegen, die Union zu einem leistungsfähigen
politischen Entscheidungsträger und das Parlament zu einem Diskussionsforum für Fragen von
unionsweiter Bedeutung zu machen.
Als vielfältig lässt sich auch die Art und Weise beschreiben, in der die Europaabgeordneten in
den einzelnen Mitgliedstaaten gewählt werden. Dieses Wahlsystem wird als polymorph
bezeichnet, umfasst es doch sowohl einzelstaatliche als auch EU-Vorschriften.1 Bislang konnte
kein vollständig einheitliches Wahlverfahren für die Europawahlen festgelegt werden, und für
alle künftigen Bemühungen in diese Richtung bleibt auch weiterhin Artikel 223 Absatz 1 AEUV
relevant:
„Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die
allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen
Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der
Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der
Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“
Gegenwärtig gelten für die Europawahlen nach wie vor in erster Linie die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften. Ergänzt werden sie jedoch durch Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten,
die zu europäischen Rechtsvorschriften führen. Die wichtigsten seit Einführung der
Direktwahlen in Kraft getretenen Bestimmungen sind folgende:






Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Mitglieder des Europäischen Parlaments;
Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, eingeführt mit dem Vertrag über die
Europäische Union vom 1. November 1993;
Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 (Durchführung von Artikel 19 des
EG-Vertrags über das aktive und passive Wahlrecht);
Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 zur
Änderung des Wahlaktes von 1976;
Beschluss 16616/07 des Rates vom 14. Dezember 2007 über die Zusammensetzung des
Europäischen Parlaments;
Bestimmungen über den Aufbau und die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments in
Artikel 14 EUV und in den Artikeln 223 bis 234 AEUV in der durch den Vertrag von
Lissabon am 1. Dezember 2009 geänderten Fassung.
1
Siehe Dieter Nohlen, Wie wählt Europa? Das polymorphe Wahlsystem zum Europäischen Parlament, Aus Politik und
Zeitgeschichte B17/2004, S. 29-37.
5
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
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Im ersten Kapitel der Studie werden noch einmal die wichtigsten europäischen
Rahmenvorschriften für das Wahlrecht genannt. Im nachfolgenden Teil werden die wichtigsten
Elemente der nationalen Wahlordnungen zusammengefasst, während im Hauptteil der Studie
ausführlicher auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingegangen wird, Informationen zu
den Ergebnissen früherer Wahlen zum Europäischen Parlament gegeben werden und
gleichzeitig Quellenangaben für weiterführende Studien zu finden sind. 2 Die am Ende eines
jeden Länderabschnitts aufgeführten Weblinks sind in der PDF-Fassung der Studie aktiv.
Außerdem enthält Anhang II die direkten Links zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Aktuelle Informationen sowohl zu den Wahlverfahren als auch zu den Ergebnissen der Wahl
von 2014 können auch auf den Websites der Informationsbüros des EP abgerufen werden.
Deren Adresse setzt sich in der Regel (aber nicht immer) nach folgendem Muster zusammen:
www.europarl.[landesbezogene Endung]. Unter EP Informationsbüros finden Sie eine
vollständige Liste der EP-Informationsbüros und die erforderlichen Kontaktinformationen.
Der Verfasser dankt mehreren Kollegen aus den EP-Außenbüros sowie Kai-Friederike Oelbermann und Friedrich Pukelsheim für ihre wertvollen Anmerkungen zu einer früheren Fassung der
Studie. Marcel Bäck und Lucas Sanchez haben mit großer Begeisterung und Effizienz zur
Dokumentenrecherche und Überprüfung von Daten beigetragen.
2
Für ein besseres Verständnis der mathematischen Aspekte der nationalen Wahlgesetze siehe Kai-Friederike
Oelbermann, Antonio Palomares, Friedrich Pukelsheim (2010), The 2009 European elections: from votes to seats in 27
ways; European Electoral Studies 5 (2), 148-182.
6
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
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2. DIE RAHMENVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION
2.1.
Einheitliches Verfahren oder gemeinsame Grundsätze?
Der Akt vom 20 September 19763 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments enthielt die folgenden wesentlichen
Bestimmungen:




Die Wahl muss an einem Termin stattfinden, der in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen
Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt; mit
der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahl in allen
Mitgliedstaaten abgeschlossen ist.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden auf fünf Jahre gewählt.
Das Europäische Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten
Dienstag nach Ablauf eines Monats ab Wahltermin zusammen, prüft die Mandate der Abgeordneten und befindet über gegebenenfalls vorgebrachte Anfechtungen der Wahlergebnisse.
Das Europäische Parlament arbeitet den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens aus,
der die Grundlage für umfassende Beratungen des Rates bildet, wobei dessen Annahme
durch die Mitgliedstaaten angestrebt wird.
Ferner sind im Akt allgemeine Regelungen in Bezug auf Unvereinbarkeiten festgelegt, die sich
hauptsächlich auf Ministerämter in den Mitgliedstaaten sowie politische oder administrative
Ämter innerhalb der EU-Organe beziehen. Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen. Nach Maßgabe des Aktes war die Mitgliedschaft
im Europäischen Parlament mit der Mitgliedschaft in einem nationalen Parlament vereinbar. 4
Und schließlich regelte der Akt die Verteilung der Sitze zwischen den neun Staaten, die 1976
Mitglied der Europäischen Gemeinschaft waren.
Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 1992 den Entwurf eines Rechtsaktes über
ein einheitliches, für die Wahl seiner Mitglieder geltendes Wahlverfahren 5 verabschiedet hatte,
dieser aber von den Mitgliedstaaten nicht angenommen wurde, befasste es sich danach (auf
der Grundlage von zwei Berichten des MdEP Karel De Gucht) erneut mit dieser Problematik und
sprach sich im März 1993 für ein einheitliches Wahlverfahren nach dem Verhältniswahlsystem
mit einem Mindeststimmenanteil von 5 % aus. Aber auch dieser Vorschlag fand nicht die
Zustimmung des Rates.
Danach wurde durch den Vertrag von Amsterdam der ehemalige Artikel 138 Absatz 3 des EGVertrags geändert (jetzt Artikel 223 Absatz 1 AEUV). Abgesehen vom Ziel eines einheitlichen
Wahlverfahrens in allen Mitgliedstaaten sind darin auch allgemeine unmittelbare Wahlen „im
Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen“ vorgesehen. Mit dieser
Änderung sollte das Haupthindernis für ein europäisches Wahlverfahren beseitigt werden,
nämlich das Erfordernis der Einheitlichkeit.
3
ABl. L 278 vom 8.10.1976.
Entsprechend den Wahlgesetzen von Belgien, Griechenland und Spanien war eine Mitgliedschaft im nationalen
Parlament unter bestimmten Bedingungen mit einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Außerdem
verabschiedete das EP am 7. Juli 1988 eine Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Artikel 5 des
Aktes vom 20. September 1976 zu ändern und über das Doppelmandat zu entscheiden.
5
ABl. C 87 vom 5.4.1992, S. 62.
4
7
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Aufgrund dieser Änderung und nach Vorlage eines Berichts des MdEP Georgios Anastassopoulos
verabschiedete das Europäische Parlament am 15. Juli 1998 den Entwurf eines Rechtsaktes
über ein Wahlverfahren, das auf gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl seiner Mitglieder
beruht.6 Nach langen und schwierigen Debatten zwischen dem Parlament und dem Rat folgte
schließlich ein Beschluss des Rates, mit dem der ursprüngliche Akt von 1976 geändert wurde.7
Hierzu erteilte das Parlament (auf der Grundlage eines Berichts seines ehemaligen Präsidenten
José Maria Gil-Robles Gil-Delgado) im Mai 2002 seine Zustimmung. Der Beschluss des Rates
enthält eine Reihe neuer wichtiger Bestimmungen:

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sollen nach dem Verhältniswahlsystem auf der
Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt werden.

Den Mitgliedstaaten wurde es freigestellt, Wahlkreise einzurichten oder ihre Wahlgebiete
nach ihren Vorstellungen zu unterteilen, sofern dadurch das Verhältniswahlsystem
insgesamt nicht infrage gestellt wird.

Den Mitgliedstaaten wurde gestattet, für die Sitzvergabe eine Mindestschwelle festzulegen,
die jedoch nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen darf.

Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wurde unvereinbar mit der Eigenschaft als
Abgeordneter eines nationalen Parlaments.
Mit diesem Beschluss wurde dem europäischen Wahlverfahren in einigen wichtigen Punkten ein
gewisses Maß an Einheitlichkeit verliehen. Es wurde jedoch auch kein Zweifel daran gelassen,
dass außerhalb der Bestimmungen des Aktes die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten
für
das
Wahlverfahren
maßgeblich
sind,
die
allerdings
das
Verhältniswahlsystem insgesamt nicht infrage stellen dürfen.
In der aktuellen Wahlperiode wurden einige geringfügige Verbesserungen vorgenommen. So
wurde der Wahltermin von Juni auf Mai vorverlegt, damit das neue Parlament noch vor der
Sommerpause zusammentreten kann. In einer kürzlich verabschiedeten Entschließung forderte
das Parlament, dass weitere Schritte unternommen werden, um die Relevanz der
Europawahlen für Politik und Bürger zu erhöhen. Unter anderem fordert das Parlament die
Mitgliedstaaten und die (nationalen und europäischen) Parteien nachdrücklich auf,





dafür Sorge zu tragen, dass die Namen – und gegebenenfalls die Embleme – der
europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind;
die Bürgerinnen und Bürger vor und während der Wahlkampagne über ihre Zugehörigkeit
zu einer europäischen Partei sowie über die Unterstützung ihres Kandidaten oder ihrer
Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen oder deren politisches
Programm zu informieren;
politische Werbesendungen der europäischen Parteien zuzulassen;
mehrere öffentliche Diskussionen zwischen den Kandidaten für das Amt des Präsidenten
der Kommission zu veranstalten;
den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission, der von der europäischen
Partei unterstützt wurde, die die meisten Sitze im Parlament errang, als Ersten den
Versuch unternehmen zu lassen, sich die Unterstützung der benötigten absoluten Mehrheit
im Parlament zu sichern;8
6
ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 7.
2002/772/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur
Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002).
8
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über verbesserte praktische Vorkehrungen für die
Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (P7_TA-PROV(2013)0323).
7
8
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
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2.2.
Europäische Staatsbürgerschaft
Mit Artikel 8 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die
Europäische Union wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt, die jeder Person verliehen wird,
die die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 AEUV hat
„[j]eder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht
besitzt, [...] in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive
Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die
Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten
ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und
nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines
Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“
Damit wurde das Konzept der Unionsbürgerschaft erstmals praktisch umgesetzt. Den Bürgern
der Union wurde ein grundlegendes Recht zugestanden, nämlich das aktive und passive
Wahlrecht unabhängig davon, wo sie in der Union ihren Wohnsitz haben. In Artikel 39 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird dieses Recht weiter kodifiziert. Seit
Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das aktive Wahlrecht auch im AEUV (Artikel 20
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1) vorgesehen.
Das ist von außerordentlicher Bedeutung, und zwar sowohl was die prinzipiellen Grundlagen
betrifft – war doch eine Ausweitung der Wahlrechte auf Nichtstaatsangehörige für die meisten
Mitgliedstaaten eine grundlegende Neuerung – als auch im Hinblick auf die praktische Realität,
denn rund 3 Millionen EU-Bürger konnten bei den Europawahlen im Juni 1994 ihre neuen
Rechte erstmals wahrnehmen.
Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Richtlinie 93/109/EG) erließ der Rat am
6. Dezember 1993, womit er die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festlegte.9 Es ist unbedingt darauf
hinzuweisen, dass sich der Rat eingedenk der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit für eine Richtlinie entschieden und inhaltlich darauf beschränkt hat, was
zur Erreichung der Zielsetzung absolut notwendig ist. Die Bestimmungen der Richtlinie
beeinflussen daher nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das aktive und
passive Wahlrecht ihrer Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets
haben. Ziel der Richtlinie war es in erster Linie, Staatsangehörigkeitserfordernisse, wie sie noch
in den einzelnen Mitgliedstaaten bestanden, aufzuheben und die Wahlvorschriften bis zu einem
gewissen Grade zu harmonisieren.
Alle Mitgliedstaaten der Union haben ihre Gesetzgebung zum aktiven und passiven Wahlrecht
geändert, um dieser Richtlinie nachzukommen. Infolge der Unterschiede zwischen den
Wahlsystemen und des Bemühens um Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands
gibt es mittlerweile ein System, das flexibel ist und gleichzeitig hinreichende Vorkehrungen
gegen Missbräuche enthält. In der Richtlinie des Rates finden sich daher die folgenden
Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts:

9
Unionsbürger müssen sich in ihrem Wohnsitzstaat in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen (ähnliche Bestimmungen wie diejenigen, die für die nationalen aktiv
Wahlberechtigten gelten, jedoch wird die Vorlage einer förmlichen Erklärung gefordert, aus
der die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und die Absicht hervorgehen, das aktive
ABl. L 329 vom 30.12.1993.
9
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
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




Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben).
Jeder Unionsbürger, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts
verlustig gegangen ist, ist im Wohnsitzmitgliedstaat von der Ausübung dieses Rechts
ausgeschlossen.
Ein passiv Wahlberechtigter der Union hat bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung
die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem
hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der unter anderem hervorgeht, dass er
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat kandidiert.
Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden darüber, wie sein Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur
beschieden wurde. Im Falle der Ablehnung kann der Betreffende den Rechtsbehelf
einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates vorsehen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die aktiv und passiv Wahlberechtigten der EU über die
Bedingungen und die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven
Wahlrechts.
Die Mitgliedstaaten sichern durch den Austausch der entsprechenden Informationen, dass
doppelte Stimmabgabe und doppelte Kandidatur verhindert werden.
Die Richtlinie sieht auch Ausnahmeregelungen vor, wenn diese durch besondere Probleme
eines Mitgliedstaates gerechtfertigt sind. Allerdings ist festgelegt, dass sich solche Ausnahmen
nicht auf das aktive und passive Wahlrecht im Wohnsitzland prinzipiell beziehen, sondern nur
auf die Einzelheiten für dessen Ausübung. Die entsprechenden Bestimmungen sind Ausnahmeund keine Übergangsregelungen und werden solange beibehalten, wie die besonderen
Probleme bestehen.
Der Ministerrat hat beispielsweise Luxemburg eine Reihe von Ausnahmeregelungen gewährt,
da der Anteil der EU-Bürger, die dort ihren Wohnsitz haben, außerordentlich hoch ist (über
20 %). Dazu gehören die Festlegung einer Mindestwohnsitzdauer (fünf Jahre, vor Kurzem auf
zwei Jahre herabgesetzt) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des aktiven Wahlrechts,
einer ähnlichen Beschränkung (zehn Jahre) in Bezug auf das passive Wahlrecht sowie einer
Klausel, mit der auf den Kandidatenlisten der Anteil der Unionsbürger beschränkt wird, die
nicht die luxemburgische Staatsbürgerschaft besitzen (sie dürfen auf keiner Liste in der
Mehrheit sein).
2.3.
Europäische politische Parteien: ein Schritt zu einer europäischen politischen Debatte
Politische Parteien auf europäischer Ebene haben sich zusammen mit dem Europäischen
Parlament entwickelt, welches ausgehend von der „Gemeinsamen Versammlung“ der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der „Europäischen Parlamentarischen
Versammlung“ nach Inkrafttreten der Römischen Verträge zu dem Gremium wurde, das wir
heute kennen. Allerdings wurden die politischen Parteien auf europäischer Ebene erst 1992
auch in einem Rechtsakt erwähnt (Vertrag über die Europäische Union). Dort heißt es in Artikel
138a:
„Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der
Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den
politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“ 10
10
Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 191 vom 29.7.1992.
10
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
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Die Anerkennung der Bedeutung politischer Parteien sprach dafür, dass die Europäische Union
nicht länger ein ausschließlich auf Konsens aufgebautes Projekt war. Wie implizit zum Ausdruck
gebracht wurde, hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es in der Politik sowohl Gewinner
als auch Verlierer gibt und politische Parteien am besten geeignet sind, um den Ansichten der
Bürger über die gewünschte Zielrichtung der Politik eine Stimme zu verleihen. Außerdem war
damit die Hoffnung verbunden, dass sich die Bürger mit größerem Interesse in den
europäischen Integrationsprozess einbringen und stärker an den EP-Wahlen beteiligen.
Gegenwärtig sind von 13 europäischen Parteien 12 mit mindestens einem Abgeordneten im
Parlament vertreten. Sie repräsentieren ein breites politisches Spektrum von links bis rechts,
von pro-europäischen Föderalisten bis hin zu euroskeptischen Nationalisten. Aber auch
innerhalb der Fraktionen können die politischen Ansichten erheblich voneinander abweichen.
Dies trifft insbesondere auf große Fraktionen wie die EVP und die SPE zu. Außerdem gibt es im
Parlament eine Reihe von Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören.
Im Jahre 2003 wurden mit einer Verordnung des Rates (geändert 2007)11 Regelungen für die
politischen Parteien auf europäischer Ebene und deren Finanzierung aufgestellt. Demnach muss
eine Organisation vier Voraussetzungen erfüllen, um als politische Partei auf europäischer
Ebene zu gelten:
1. Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit.
2. Sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des
Europäischen Parlaments oder in den nationalen Parlamenten oder regionalen
Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, ODER, sie hat in einem Viertel der
Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 Prozent
der abgegebenen Stimmen erreicht.
3. Sie beachtet in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht,
das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
4. Sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht
bekundet, dies zu tun.
Darüber hinaus ist es den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß dieser
Verordnung gestattet, jährlich einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union stellen, wobei die EU-Mittel nicht mehr als 85 % des Gesamtbudgets
der Partei ausmachen sollten.
Durch die Änderung von 2007 können auch politische Stiftungen auf europäischer Ebene über
die europäische politische Partei, der sie angeschlossen sind, eine EU-Finanzierung beantragen.
Solche Stiftungen sind definiert als
„Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über
Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen
sind und durch ihre Arbeit - im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele
und Grundwerte - die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und
ergänzen [...]“12
11
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre
Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003) und Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (ABl. L 343 vom 27.12.2007).
12
Ebenda, S. 4.
11
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
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In der Praxis sollten derartige Stiftungen – ganz gleich, ob es sich dabei um Denkfabriken,
Jugendforen oder Bildungsorganisationen handelt – zur Debatte über europapolitische Themen
und europäische Integration beitragen. In einem größeren Zusammenhang gesehen ist die
Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene ein Indiz dafür, dass die
Wichtigkeit einer aktiveren Einbeziehung der europäischen Bürger in die europäischen
Angelegenheiten verstärkt anerkannt wird.
In einer im Jahr 2011 angenommenen Entschließung zu praktischen Erfahrungen mit dem
System der Finanzierung von Parteien und Stiftungen, das in den Jahren 2004 bis 2007
geschaffen wurde,13 stellte das Parlament seine Vorstellungen in Bezug auf die nächsten
Initiativen vor. In der Entschließung wird darauf hingewiesen, dass im Vertrag von Lissabon die
Bedeutung der politischen Parteien und ihrer Stiftungen für die Schaffung einer europäischen
Polis, eines politischen Raums auf EU-Ebene und einer europäischen Demokratie
hervorgehoben wird. Die europäischen politischen Parteien in ihrer derzeitigen Form seien
jedoch „nicht in der Lage [...], diese Rolle vollständig auszufüllen“, da sie nur die
Dachorganisationen der nationalen Parteien seien und in der Wählerschaft in den
Mitgliedstaaten nicht verwurzelt seien. Ein authentischer rechtlicher Status für die
europäischen politischen Parteien und eine eigene, unmittelbar auf EU-Recht gestützte
Rechtspersönlichkeit würden die europäischen politischen Parteien und ihre politischen
Stiftungen in die Lage versetzen, als Vertreter des europäischen öffentlichen Interesses zu
agieren.
Die Verordnung über ein neues, unmittelbar auf EU-Recht gestütztes Statut der Parteien14 mag
auf den ersten Blick recht technisch anmuten, würde jedoch den Status der europäischen
Parteien im Vergleich zu ihren Pendants auf nationaler Ebene sehr wahrscheinlich verbessern,
da mit ihr eine EU-Rechtsgrundlage für die Gründung einer europäischen Partei festlegt und
einführt wird. Bisher waren europäische Parteien verpflichtet, ihre Zentrale gemäß den
einzelstaatlichen Vorschriften in einem der Mitgliedstaaten (normalerweise in Belgien) zu
registrieren. In Verbindung mit einigen der Vorschläge für eine Wahlreform (z. B. für eine
europäische Wahlbehörde) könnte sich eine unabhängigere Parteienlandschaft herausbilden.
Hinsichtlich des Verbots, sich an der Finanzierung von Kampagnen für Referenden zu
beteiligen, stellte das Parlament die wichtige Forderung auf, dass europäische Parteien das
Recht haben sollten, sich an solchen Kampagnen zu beteiligen, solange der Gegenstand des
Referendums direkt mit Fragen der Europäischen Union in Zusammenhang steht. In den am
Ende des Trilogs erzielten Kompromiss hat dieses Recht jedoch keinen Eingang gefunden. Um
die wirksame Anwendung der Verordnung sicherzustellen, müssen manche Mitgliedstaaten
jedenfalls ergänzende nationale Rechtsvorschriften erlassen, und dazu muss ihnen eine
ausreichende Übergangsfrist eingeräumt werden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2017 in
Kraft treten.
Die Wahlen des Jahres 2014 sind die ersten, die nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
abgehalten werden. Für die europäischen Parteien bedeutet dies, dass sie einen
Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission aufstellen müssen. Am 7. März
2014 waren sechs Kandidaten nominiert: Jean-Claude Juncker für die EVP, Martin Schulz für
die SPE, Guy Verhofstaedt für ALDE, Ska Keller und José Bové für die Grünen und Alexis
Tsipras für die Partei der Europäischen Linken. Für die europäischen Parteien dürften die
Verhandlungen mit dem Europäischen Rat darüber, wie die Ergebnisse der Wahlen zu
„berücksichtigen“ sind (Artikel 17 Absatz 7 EUV), zu einer großen Herausforderung werden.
13
Entschließung P7_TA(2011)0143
Dok. A7-0140/2013 bezüglich des Vorschlags der Kommission COM(2012)499. Ein in einem Trilog mit der Kommission
und dem Rat erzielter Kompromiss wurde am 18. März 2014 im Ausschuss angenommen und vom Parlament am
16. April 2014 verabschiedet (P7_TA-PROV(2014)0421).
14
12
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
2.4.
Eine wachsende Union, ein wachsendes Parlament
Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union von 9 Mitgliedstaaten im Jahr 1979 auf 28
Mitgliedstaaten im Jahr 2013 musste natürlich auch die Zahl der Europaabgeordneten
zunehmen, wenn wenigstens ein Mindestmaß an proportionaler Repräsentation gewährleistet
sein sollte. Die einschneidendsten Veränderungen gab es nach dem Sturz der sozialistischen
Regime in Mittel- und (Süd)Osteuropa Ende der 80er Jahre. In Anbetracht der deutschen
Wiedervereinigung und der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union erarbeitete
das Europäische Parlament anhand eines vom MdEP Karel De Gucht im November 1992
vorgelegten Zwischenberichts einen Vorschlag dazu, wie sich diese historischen Veränderungen
in der Sitzverteilung widerspiegeln sollten.15 De Gucht hatte vorgeschlagen, dass Deutschland
künftig 99 Sitze und Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich jeweils 87 Sitze erhalten
sollten und die Gesamtzahl der MdEP der zwölf Mitgliedstaaten auf 567 erhöht wird. Der
Europäische Rat von Edinburgh (11./12. Dezember 1992) nahm diesen Vorschlag an und legte
die Zahl der Sitze wie folgt fest (vorherige Anzahl in Klammern) 16:
Belgien
25 (24)
Dänemark
16 (16)
Deutschland
99 (81)
Griechenland
25 (24)
Spanien
64 (60)
Frankreich
87 (81)
Irland
15 (15)
Italien
87 (81)
Luxemburg
6 (6)
Niederlande
31 (25)
Portugal
25 (24)
Vereinigtes
Königreich
87 (81)
Als 1995 drei neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitraten, wurde im Beitrittsvertrag
die folgende Anzahl von Sitzen für sie festgelegt, was nach wie vor mit dem oben genannten
Vorschlag des Parlaments im Einklang stand:
Österreich
21
Finnland
16
Schweden
22
Das Europäische Parlament hatte damit insgesamt 626 Mitglieder.
15
Dok. A3-186/92; ABl. C 115 vom 26.4.1993.
Beschluss des Rates vom 1. Februar 1993 im Hinblick auf die Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993).
16
13
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
3. ÜBERBLICK ÜBER WAHLSYSTEME UND -VERFAHREN
3.1.
Verteilung der Sitze
Von den 28 Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Formen des Verhältniswahlsystems
anwenden, greifen 15 bei der Stimmenverrechnung und Sitzverteilung auf verschiedene
Varianten des d’Hondtschen Verfahrens zurück (Österreich, Belgien, Dänemark, Rumänien,
Spanien, Finnland, Frankreich, Niederlande (Hare/D'Hondt), Vereinigtes Königreich, Estland,
Polen (Hare/D'Hondt), Slowenien, Tschechien, Ungarn und Portugal). In Deutschland werden
die Sitze auf nationaler Ebene unter Verwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung
(Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) zugeteilt. Luxemburg wendet das Hagenbach-BischoffVerfahren an (entspricht dem D'Hondt-Verfahren). In Italien werden die Sitze nach der
Methode der ganzen Wahlquotienten und der höchsten Reststimmen, in Irland und Malta nach
dem Verfahren der übertragbaren Einzelstimmgebung (Droop-Quote20) verteilt. In Griechenland
erfolgt die Sitzverteilung nach dem reinen Verhältniswahlsystem, dem „Enishimeni Analogiki“,
in Lettland nach der normalen und in Schweden nach der geänderten Sainte-Laguë-Methode
(Methode der ungeraden Zahlen, bei der der größte gemeinsame Teiler auf 1,4 gebracht wird).
In der Slowakei findet ein auf der Droop-Methode und dem Verfahren der höchsten
Reststimmen basierendes System Anwendung, und in Litauen die Hare-Methode in
Kombination mit dem Verfahren der höchsten Reststimmen. In Zypern werden die Sitze nach
einem Quotensystem von Hare auf der Grundlage der gültigen Stimmen zugeteilt. 21
3.2.
Präferenzwahl
In neun Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Portugal, Vereinigtes
Königreich, Estland, Ungarn und Rumänien) können die Wähler die Reihenfolge der Kandidaten
auf der Liste nicht verändern (geschlossene Liste). In 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Litauen, Lettland,
Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Zypern) kann die Reihenfolge der Kandidaten
durch Vorzugsstimmen verändert werden (halboffene Liste). In drei Ländern (Irland,
Luxemburg und Malta) sowie in einer Region (Nordirland) sind die Listen offen. In Luxemburg
ist es sogar möglich zu panaschieren, d. h. Kandidaten zu wählen, die auf verschiedenen Listen
stehen, und der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. In Malta, Irland
und Nordirland stimmen die Wähler für einzelne Kandidaten, d. h. jeder Wähler führt die
Kandidaten in Präferenzreihenfolge auf (übertragbare Einzelstimme). In Schweden können die
Wähler außerdem Namen auf der Liste streichen oder hinzufügen.
3.3.
Vakante Sitze
In den meisten Mitgliedstaaten (z. B. Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich und Portugal) werden frei gewordene Sitze dem ersten nicht gewählten
Kandidaten auf der jeweiligen Liste zuerkannt (in einigen Fällen nach Umstellungen
entsprechend der von den einzelnen Kandidaten erreichten Stimmenzahl). In Belgien, Irland,
Deutschland und Schweden werden die frei gewordenen Sitze an die Nachrücker vergeben;
stehen keine Nachrücker zur Verfügung, erfolgt in Spanien und Deutschland die Sitzvergabe
20
Beim Verfahren der übertragbaren Einzelstimmgebung ist die Quote die Mindestanzahl der Stimmen, die ein Kandidat
für seine Wahl benötigt. Alle Stimmen, die er darüber hinaus erhält, werden auf einen anderen Kandidaten übertragen.
21
Eine technische Beschreibung der hier genannten mathematischen Methoden zur Errechnung der Sitzverteilung ist
nachlesbar in: Dieter Nohlen, Electoral Systems and Voting Procedures at Local Level, Council of Europe Publishing,
Straßburg 1999.
16
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
entsprechend der Reihenfolge auf der Liste. In Griechenland werden die frei gewordenen Sitze
den Nachrückern derselben Liste zugeteilt; reicht die Zahl der Kandidaten auf der Liste nicht
aus, werden Teilwahlen anberaumt. Im Vereinigten Königreich werden inzwischen zur Vergabe
vakanter Sitze keine Teilwahlen mehr abgehalten, vielmehr übernimmt der nächstfolgende
Kandidat auf der entsprechenden Parteienliste den vakanten Sitz. In einigen Mitgliedstaaten
(z. B. Österreich) können Mitglieder in das Parlament zurückkehren, wenn der Grund für ihr
Ausscheiden nicht mehr besteht.
3.4.
Wahlsystem
Entsprechend dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom Mai 2002 müssen alle
Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von
Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt werden. In der Praxis findet in 25
Mitgliedstaaten das Listensystem Anwendung, während in Malta, der Republik Irland und
Nordirland das System der übertragbaren Einzelstimme angewandt wird.22
Der für eine Vertretung im Parlament erforderliche Stimmenanteil ist in den einzelnen
Mitgliedstaaten ebenfalls unterschiedlich. Gemäß dem Beschluss des Rates aus dem Jahr 2002
können die Mitgliedstaaten selbst eine Mindestschwelle festlegen. Diese darf jedoch nicht mehr
als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen. In Frankreich (je nach Wahlkreis), Litauen,
Polen, der Slowakei, Tschechien, Rumänien und Ungarn werden Listen, die landesweit weniger
als 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, bei der Sitzvergabe nicht berücksichtigt. In
Österreich, Italien und Schweden liegt diese Schwelle bei 4 %, in Griechenland bei 3 % und in
Zypern bei 1,8 %. In Deutschland, dem Vereinigten Königreich und in einigen kleineren
Mitgliedstaaten gibt es keine prozentuale Mindestschwelle. In Bulgarien und Rumänien erfolgt
die Berechnung der Mindestschwelle ausschließlich auf der Grundlage gültiger Stimmen.
3.5.
Wahlrecht
Das Mindestwahlalter beträgt in allen Mitgliedstaaten 18 Jahre, ausgenommen Österreich (16
Jahre).
Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht
besitzt, kann mittlerweile unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates
sein Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben. Allerdings bestehen
hinsichtlich des Begriffs „Wohnsitz“ noch große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.
Einige Länder (Finnland, Frankreich, Rumänien, Polen, Estland and Slowenien) verlangen
demzufolge, dass die Betreffenden ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort auf dem
Wahlterritorium haben, andere, dass die Betreffenden auf Dauer in ihrem Land ansässig sind
(Dänemark, Griechenland, Irland, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Zypern, Slowakei und
Schweden) oder beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind (Belgien, Tschechien). In Luxemburg,
Zypern und Tschechien müssen EU-Bürger zudem eine Mindestwohnsitzdauer vorweisen, um
an den Wahlen teilnehmen zu können.
Was das Wahlrecht von im Ausland ansässigen Staatsbürgern betrifft, so wird dieses im
Vereinigten Königreich nur Regierungsbeamten und Angehörigen der Streitkräfte sowie
denjenigen Staatsbürgern gewährt, die das Land vor weniger als fünfzehn Jahren verlassen
haben, sofern sie den zuständigen Behörden eine entsprechende Meldung zukommen ließen.
22
Nähere Informationen zu den Abstimmungsmethoden enthält The International IDEA Handbook of Electoral System
Design, abrufbar unter http://www.idea.int/publications/esd/upload/ESD_overview_inlay_LowRes.pdf. Siehe auch
Douglas J. Amy, Behind the Ballot Box: A Citizen's Guide to Voting Systems; Praeger Publishers, Westport 2000.
17
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Belgien, Dänemark, Griechenland, Italien, und Portugal gewähren ihren im Ausland lebenden
Staatsbürgern das Wahlrecht nur, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben.
Österreich, die Niederlande, Spanien, Finnland, Frankreich und Schweden hingegen räumen
allen ihren Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland das Wahlrecht ein. Deutschland gewährt
das Wahlrecht Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
wenn sie auf dem deutschen Wahlregister eingetragen sind. In Bulgarien, Irland und der
Slowakei ist das Wahlrecht den im Land ansässigen Unionsbürgern vorbehalten.
3.6.
Kandidatur
In Bezug auf den Erwerb des passiven Wahlrechts gelten in den Mitgliedstaaten
unterschiedliche Altersgrenzen. Das Mindestalter liegt zwischen 18 und 25 Jahren und stellt
sich für die Mitgliedstaaten wie folgt dar: 18 Jahre beträgt das Mindestalter in Österreich,
Kroatien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland,
Schweden, Ungarn, Luxemburg, Portugal, Malta, Slowenien und dem Vereinigten Königreich.
21 Jahre sind es in Belgien, Zypern, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei,
Bulgarien und Tschechien, bei 23 Jahren liegt das Mindestalter in Rumänien und bei 25 Jahren
in Griechenland und Italien.
Um bei Wahlen kandidieren zu dürfen, müssen in Dänemark, Deutschland, Schweden, Belgien,
Irland, Luxemburg, Rumänien, Tschechien, Slowenien, der Slowakei und Frankreich die
Wohnsitzbedingungen erfüllt sein, die im Wahlgesetz des betreffenden Mitgliedstaates
festgelegt sind. Alle Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kandidat Staatsangehöriger eines
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein muss. In Luxemburg können EU-Bürger ihr
passives Wahlrecht bei Europawahlen nur unter der Voraussetzung wahrnehmen, dass sie seit
mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, und auf den Listen dürfen
Kandidaten, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in der Mehrheit
sein.
Im Jahr 2009 wurden fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments in anderen Mitgliedstaaten
gewählt (2004: 3; 1999: 4).
3.7.
Nominierung der Kandidaten
In sechs Mitgliedstaaten ist die Einreichung von Kandidaturen politischen Parteien und
politischen Organisationen vorbehalten (Tschechien, Dänemark, Griechenland, Niederlande,
Deutschland und Schweden).
In Griechenland, den Niederlanden, Lettland, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich
wird die Stellung einer Kaution gefordert. In Litauen können Kandidaten entweder von Parteien
oder von Wahlausschüssen nominiert werden, wobei ebenfalls eine Kaution erforderlich ist und
jede Liste von mindestens 10.000 Unterschriften begleitet sein muss.
Anderswo besteht die einzige Bedingung darin, dass die Nominierungen durch eine spezifische
Anzahl von Wählerunterschriften bestätigt werden. In Irland und in Italien können sich die
Kandidaten selbst nominieren, sofern sie die geforderte Anzahl von Unterschriften nachweisen.
In Portugal und Schweden müssen die Kandidaten keine bestimmte Anzahl von Unterschriften
sammeln, jedoch sind die Nominierungen der zentralen Wahlbehörde vorzulegen.
18
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
3.8.
Wahlkreise
In den meisten Mitgliedstaaten bildet das gesamte nationale Hoheitsgebiet einen einheitlichen
Wahlkreis.
In fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, Italien und Vereinigtes Königreich) wurde
das nationale Hoheitsgebiet jedoch in mehrere regionale Wahlkreise unterteilt.
Des Weiteren bestehen in einigen Ländern Wahlkreise, die lediglich aus Sicht der Verwaltung
oder der Aufteilung innerhalb von Parteilisten von Belang sind, so in Deutschland (16, nur für
CDU/CSU), Polen (13) und den Niederlanden (19).
3.9.
Wahltermine
Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament werden in den 28 Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vom 22.-25. Mai abgehalten. An welchen Tagen die Wahlen stattfinden,
hängt von den Traditionen in den Mitgliedstaaten ab: in den Niederlanden und im Vereinigten
Königreich wird am Donnerstag, dem 22. Mai 2014 gewählt, in der Tschechischen Republik und
in Irland am Freitag, dem 23. Mai 2014, in der Tschechischen Republik, Lettland, Slowakei und
Malta am Samstag, dem 24. Mai 2014 und in den anderen Mitgliedstaaten am Sonntag, dem
25. Mai 2014. An den Europawahlen 2014 wird erstmals auch Kroatien gleichzeitig mit den
anderen Mitgliedstaaten teilnehmen. Es hatte seine 12 (ab 2014: 11) MdEP zum ersten Mal am
14. April 2013 gewählt.
3.10. Wahlprüfung
In Dänemark und Luxemburg befinden die nationalen Parlamente über die Rechtsgültigkeit der
Wahl. Auch in Deutschland teilt der Präsident des Bundestages dem Europäischen Parlament
die Wahlergebnisse mit. In Slowenien wird die Wahl der Europaabgeordneten durch die
Nationalversammlung bestätigt.
In Belgien, Österreich, Finnland, Irland, Italien, Slowenien, Tschechien, Estland und dem
Vereinigten Königreich ist die Wahlprüfung durch eine gerichtliche Instanz vorgesehen, was
auch in Deutschland der Fall ist, sofern die Entscheidung des Parlaments angefochten wird. In
Frankreich ist der Conseil d'État dafür zuständig, jedoch auch der Innenminister verfügt über
das entsprechende Recht, wenn er der Ansicht ist, dass gegen rechtlich festgelegte Formen und
Bedingungen verstoßen wurde. In Spanien erfolgt die Wahlprüfung durch die Junta Electoral
Central, und in den Niederlanden, Portugal und Schweden wird ein spezieller
Wahlprüfungsausschuss mit dieser Aufgabe betraut.
19
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4. INFORMATIONEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN
Die Bestimmungen zur Regelung der Wahlverfahren sind in den meisten Mitgliedstaaten sehr
detailliert festgelegt. Das österreichische Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu
entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament beispielsweise hat 91 Artikel, wobei
viele der Bestimmungen administrativen (z. B. Aufzählung der persönlichen Daten, die bei der
Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei einer Kandidatur anzugeben sind) oder
mathematischen (z. B. Sitzverteilung) Charakter tragen. Oftmals regeln sie auch nur
Ausnahmefälle (z. B. einige Unvereinbarkeitskriterien). Anderen Auswahlkriterien wiederum,
die anscheinend nur technischer Art sind (z. B. Wohnsitzdauer), kann durchaus eine große
politische Bedeutung zukommen. In den folgenden Abschnitten sollen technische Details auf
ein angemessenes Maß beschränkt werden und stattdessen politisch markante Aspekte stärker
herausgestellt werden.
Leser, die sich eingehender mit den hier behandelten Themen befassen wollen, können auf die
am Ende eines jeden Abschnitts angeführten Websites zugreifen. Außerdem ist über die am
Ende des Dokuments befindlichen Links ein direkter Zugang zu einigen geltenden
Rechtsvorschriften (größtenteils im Original) möglich. 23
4.1.
Belgien ♦ Belgique / België
In Belgien, einem der Gründungsmitgliedstaaten, fanden bislang sieben Direktwahlen zum
Europäischen Parlament statt.
4.1.1.
Rechtsgrundlage
Maßgeblich für die Wahlen zum Europäischen Parlament sind das Gesetz über die Wahlen zum
Europäischen Parlament vom 23. März 1989, geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 zur
föderativen Struktur des Staates, das Gesetz vom 11. April 1994 zur Durchführung der
Richtlinie 93/109/EG des Rates (Moniteur belge, 16.4.1994), das Gesetz vom
18. Dezember 1998 (Moniteur belge, 31.12.1998), das Gesetz vom 4. Mai 1999 (Moniteur
belge, 28.11.1999), das Gesetz vom 26. Juni 2000 (Moniteur belge, 14.7.2000), das Gesetz
vom 27. Dezember 2000 (Moniteur belge, 24.1.2001), das Gesetz vom 17. Juni 2002 (Moniteur
belge, 28.8.2002), das Gesetz vom 19. Februar 2003 (Moniteur belge, 21.3.2003), das Gesetz
vom 11. März 2003 (Moniteur belge, 17.7.2003), das Gesetz vom 21. April 2007 (Moniteur
belge, 26.4.2007), die Gesetze vom 14. April 2009 (Moniteur belge, 15.4.2009) und das Gesetz
vom 19. Juli 2012 (Moniteur belge, 22.8.2012).
4.1.2.

Verteilung der Sitze
Nach der Aufteilung des Wahlbezirks Brüssel-Hal-Vilvoorde im Jahr 2012 erfolgt die Wahl
zum Europäischen Parlament auf der Grundlage der folgenden vier Wahlkreise:
-
flämischer Wahlkreis, der
(Arrondissements) umfasst;
die
zu
23
Flandern
gehörigen
Verwaltungseinheiten
Außerdem gibt es eine nützliche Website, wo viele der in diesem Kapitel genannten Rechtsgrundlagen in englischer
Sprache zu finden sind: http://www.legislationline.org/.
20
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
-
wallonischer Wahlkreis, der die zu Wallonien gehörigen Verwaltungseinheiten
(Arrondissements) mit Ausnahme der Gemeinden der deutschsprachigen Region
umfasst;
Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt;
deutschsprachiger Wahlkreis, der die Gemeinden der deutschsprachigen Region
umfasst.




Ferner bestehen drei Wahlkollegien: französisch-, niederländisch- und deutschsprachig.
Die Personen, die im Wählerverzeichnis von sechs Gemeinden des früheren Wahlkreises
Brüssel-Hal-Vilvorde (Rhode-Saint-Genèse, Linkebeek, Drogenbos, Wemmel, Kraainem et
Wezembeek-Oppem) eingetragen sind, können wählen, ob sie zum französischen oder zum
niederländischen Wahlkollegium gehören wollen.
Anzahl der Sitze: Bei den Wahlen 2014 (2009) stehen Belgien 21 (22) Sitze im
Europäischen Parlament zu: 12 (11) davon werden vom niederländischen Wahlkollegium
gewählt (Flandern + die Wähler der Region Brüssel, die für niederländischsprachige Listen
stimmen), 8 vom französischen Wahlkollegium (Wallonien + die Wähler der Region
Brüssel, die für französischsprachige Listen stimmen) und 1 vom deutschen
Wahlkollegium.
Auf jeden belgischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 531 500 Bürger.
Wie aus den nachfolgenden Angaben ersichtlich wird, hat sich der Anteil der ins
Europäische Parlament gewählten Frauen, die derzeit 8 der 22 Sitze innehaben, mit jeder
Wahlperiode erhöht:
1979
1984
1989
24
24
24
2
5
8,3
20,8
MdEP
Frauen
%
4.1.3.




1999
2004
2009
25
25
24
22
6
8
8
8
8
25,0
32,0
32,0
33,0
36,4
Wahlsystem
In Belgien kommt das Präferenzwahlsystem zur Anwendung.
Jeder Wähler verfügt über eine Stimme, die er einer Liste und/oder einem einzelnen
Kandidaten auf der Liste geben kann. Nachdem der Wähler eine (von den politischen
Parteien in einer bestimmten Reihenfolge aufgestellte) Liste mit Kandidaten ausgewählt
hat, kann er entweder für die Liste stimmen (in diesem Fall gibt es keine Vorzugsstimme),
oder Vorzugsstimmen für Kandidaten innerhalb der Liste abgeben. Die Reihenfolge der
Kandidaten auf der Liste verändert sich durch die Abgabe von Vorzugsstimmen nicht. Die
Anzahl der Stimmzettel, die dem nächsten Kandidaten auf der Liste durch Übertragung
zugeordnet wird, erhöht jedoch automatisch die Summe der Stimmen für diesen
Kandidaten, sodass Vorzugsstimmen nur dann einen entscheidenden Einfluss haben, wenn
ihre Anzahl größer ist als die Summe der Stimmen, die ein auf der Liste höher stehender
Kandidat nach Übertragung auf sich vereinen kann.
Panaschieren ist nicht erlaubt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem;
die Stimmenzählung wird nach dem d'Hondt'schen Verfahren vorgenommen.
Eine Sperrklausel gibt es nicht.
4.1.4.

1994
Wahlrecht
Neben belgischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verfügen
folgende Personen über ein aktives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen
21
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Parlament und können dieses zugunsten der auf den belgischen Listen stehenden
Kandidaten ausüben:
-
-

belgische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft haben;
belgische Staatsangehörige, die in einem Land außerhalb der EU ihren Wohnsitz
und das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz des Wahlrechts sind und
beantragen, per Briefwahl für die belgischen Listen stimmen zu dürfen;
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, im Melderegister einer belgischen Kommune
eingetragen sind und in ihrem Herkunftsstaat ihres Wahlrechts nicht verlustig
gegangen sind, wobei sie sich selbst ins Wählerverzeichnis eintragen lassen
müssen.
Für alle ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht, Nichtteilnahme
wird geahndet. Aufgrund dessen verzeichnet Belgien bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament eine der höchsten Wahlbeteiligungen von allen Mitgliedstaaten:
Wahlbeteiligung


1984
92,2%
1989
90,7%
1994
90,7%
1999
91,05%
2004
90,8%
2009
90,4%
Kandidatur
Für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
-

91,6%
Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 11,2 % (11,5 %) der insgesamt 592 380
(515 715) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten, die potenziell das aktive Wahlrecht in
Belgien besitzen, in das Wählerverzeichnis eintragen.
Sowohl Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten als auch Briefwahl sind möglich, wobei
Letztere den Belgiern vorbehalten ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ihren Wohnsitz haben. Es kann außerdem in den Konsulaten gewählt werden, was
jedoch bei den Behörden speziell beantragt werden muss.
4.1.5.

1979
Eintragung im belgischen Wählerverzeichnis,
ein Alter von über 21 Jahren am Wahltag,
französischsprachig bei Kandidatur für das französische Wahlkollegium,
deutschsprachig bei Kandidatur für das deutsche Wahlkollegium und
niederländischsprachig bei Kandidatur für das niederländische Wahlkollegium.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) wurde ein (kein) aus einem anderen Mitgliedstaat
stammender Kandidat mit Wohnsitz in Belgien ins Europäische Parlament gewählt.
22
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.1.6.


Der Urnengang wird am Sonntag, dem 25. Mai 2014, stattfinden.
Stimmenauszählung: Der Zeitpunkt des Beginns der Stimmenauszählung wird vom König
festgelegt, wobei die Schließzeiten der Wahllokale in den anderen Mitgliedstaaten
berücksichtigt werden. Davon ist dann auch abhängig, wann die Ergebnisse
bekanntgegeben werden.
4.1.7.




Nominierung der Kandidaten
Kandidatenlisten müssen von mindestens fünf belgischen Parlamentsabgeordneten, die der
entsprechenden Sprachgruppe angehören, oder durch die Unterschriften von mindestens
5000 Wahlberechtigten, die im betreffenden Wählerverzeichnis eingetragen sind
(wallonisches Wahlgebiet, flämisches Wahlgebiet oder Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt) oder
die Unterschriften von 200 Wahlberechtigten, die im deutschsprachigen Wahlgebiet
eingetragen sind, bestätigt werden.
Wahlvorschläge müssen am 58. oder 57. Tag vor dem Wahltermin eingereicht werden.
4.1.8.

Wahltermine
Verteilung der Sitze
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht entsprechend der
Stimmenzahl, die die einzelnen Listen und Kandidaten erhalten haben.
Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker derselben Liste vergeben.
Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel.
4.1.9.
Unvereinbarkeiten
Abgesehen von den Unvereinbarkeiten, die im Akt vom 20. September 1976 und in der EGRichtlinie vom 6. Dezember 1993 festgelegt sind, ist das europäische Mandat mit einem
nationalen Mandat bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kommunalen oder regionalen
Versammlung oder Exekutive oder in einer ständigen Abordnung (membre d’une députation
permanente) unvereinbar. Ebenso unvereinbar ist die Mitgliedschaft im Europäischen
Parlament mit dem Amt eines Bürgermeisters, Stadtrates oder Leiters des öffentlichen
Sozialdienstes (OCMW – Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn – in Flandern und
CPAS – Centre Public d’Action Sociale – in Wallonien) in Kommunen mit mehr als 50 000
Einwohnern.
4.1.10.





Wahlkampfbestimmungen
Es gelten keine besonderen Bestimmungen für die Europawahlen.
Die Begrenzung und Regulierung der Wahlkampffinanzierung, speziell der Ausgaben in den
drei letzten Monaten vor dem Wahltermin, erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes vom
14. Mai 1994, geändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000,
11. März 2003 und 25. April 2004. Gesamtausgaben und auch finanzielle Engagements
dürfen 1 Mio. € je Partei nicht überschreiten.
Das genannte Gesetz beschränkt den Zugang zu den Medien. Rundfunk- und
Fernsehsender legen die in den nationalen Medien zur Verfügung gestellte Sendezeit selbst
fest, wobei die Bedeutung einer Partei für die Länge der ihr zugewiesenen Sendezeit
ausschlaggebend ist.
Der offizielle Wahlkampf beginnt 40 Tage vor dem Wahltermin.
Keine Beschränkungen für Meinungsumfragen.
23
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.1.11.
Wahlprüfung
Das Abgeordnetenhaus entscheidet über die Rechtsgültigkeit der Wahlen, und zwar bezüglich
der gewählten Kandidaten wie auch der Nachrücker. Es entscheidet ferner über Einsprüche, die
aufgrund des Wahlgesetzes erhoben werden.
4.1.12.
Nützliche Websites
http://www.fed-parl.be/
(Bundesparlament)
http://www.senate.be/
(Senat)
51H
52H
http://www.verkiezingen.fgov.be/ (Website der Direktion Wahlangelegenheiten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres)
53H
Bulgarien ♦ България / Bălgar ija
4.2.
Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und entsandte
18 Mitglieder (ab 2014 werden es 17 Mitglieder sein).
4.2.1.
Rechtsgrundlage
Am 5. März 2007 wurde das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten der Republik Bulgarien im
Europäischen Parlament unterzeichnet (Staatsanzeiger Nr. 20/6.3.2007), welches im Jahre
2011 geändert wurde (Staatsanzeiger vom 28.01.2011).
4.2.2.




Verteilung der Sitze
Bulgarien ist mit 17 Mitgliedern im Europäischen Parlament vertreten, die nach
allgemeinem Wahlrecht gewählt wurden.
Bulgarien bildet einschließlich der Wahllokale außerhalb des Landes einen einheitlichen
Wahlkreis.
Auf jeden bulgarischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 428 500 Bürger.
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
MdEP
2007
2009
18
17
5
7
27,8
41,2
Frauen
%
4.2.3.




Wahlsystem
In Bulgarien findet das Verhältniswahlrecht Anwendung.
Die für einzelne Kandidaten abgegebenen Vorzugsstimmen werden dann berücksichtigt,
wenn ein Kandidat mindestens 15 % der für die jeweilige Kandidatenliste abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. In diesem Falle rückt der Kandidat mit den
Vorzugsstimmen in der Liste nach oben und ersetzt den Kandidaten, der nach der
ursprünglichen Listenreihenfolge den letzten gewählten Listenplatz einnimmt.
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
Da sich die Wahlhürde auf gültige Stimmen bezieht, war sie im Jahr 2009 höher als 5 %
der abgegebenen Stimmen.
24
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.2.4.
Wahlrecht
Nach dem geltenden Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament dürfen
bulgarische Staatsangehörige, die in den letzten drei Monaten vor dem Wahltermin nicht
mindestens 60 Tage in einem EU-Mitgliedstaat gelebt haben, nicht an den Wahlen
teilnehmen, es sei denn, sie halten sich am Tag der geplanten Wahl in Bulgarien auf. Das
Parlament sprach sich gegen eine Wahlpflicht aus.

2007
2009
Wahlbeteiligung
29,2%
39%
Für die Wahlen von 2009 ließen sich 115 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das
Wählerverzeichnis eintragen.

4.2.5.
Kandidatur
Für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bei den Europawahlen beträgt das
Mindestalter 21 Jahre.
Die Registrierung der Kandidatenlisten muss spätestens 35 Tage vor dem Wahltermin
erfolgen.
Von Parteien (15 000 BGN), Koalitionen (20 000 BGN) und Initiativkomitees (10 000
BGN) wird die Stellung einer Kaution gefordert. Eine Rückerstattung erfolgt an die
Parteien und Koalitionen, die nicht weniger als 2 % der gültigen Stimmen erhalten
haben, sowie an die Initiativkomitees, auf deren Kandidaten nicht weniger als 1 % der
gültigen Stimmen entfallen.
Kandidaten müssen erklären, dass sie nicht die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates
besitzen und zumindest in den letzten beiden Jahren ihren dauerhaften Wohnsitz in der
Republik Bulgarien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hatten.




4.2.6.
Wahltermine
Die zweiten Europawahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt (2014 am 25. Mai).
4.2.7.
Unvereinbarkeiten
Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als
-
-
Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaates;
Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank;
Mitglied des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften;
Mitglied
des
Wirtschaftsund
Sozialausschusses
der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft;
Mitglied von Ausschüssen und anderen Gremien, die aufgrund der Verträge zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft für die Verwaltung der Mittel der Gemeinschaften oder für
dauerhafte administrative Aufgaben eingerichtet wurden;
Mitglied des Rates der Gouverneure oder des Direktoriums oder als Bediensteter der
Europäischen Investitionsbank;
Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften;
Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz;
25
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
-
Vertreter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der
ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der
Europäischen Zentralbank;.
Ausübender eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit, das/die aufgrund der
Rechtsvorschriften mit der Mitgliedschaft im Parlament unvereinbar ist.
-
4.2.8.
Die Finanzierung des Wahlkampfes erfolgt durch die Parteien, Koalitionen und
Initiativkomitees, aber auch durch die Spenden von Privatpersonen und juristischen
Personen, wobei Spenden von Privatpersonen 10 000 BGN und Spenden von juristischen
Personen 30 000 BGN nicht überschreiten dürfen. Insgesamt dürfen je Kandidatenliste im
Wahlkampf nicht mehr als 2 000 000 BGN aufgewendet werden.
Der Wahlkampf beginnt 30 Tage vor dem Wahltermin und endet 24 Stunden davor.
Im staatlichen Fernsehen und Rundfunk wird den Parteien und Koalitionen Sendezeit für
mindestens drei Debatten eingeräumt, die insgesamt mindestens 180 Minuten betragen
muss. Wenigstens die Hälfte der Zeit steht den im Parlament vertretenen Parteien und
Koalitionen zur Verfügung, die Kandidaten aufgestellt haben. Die übrige Zeit ist für
Parteien und Koalitionen außerhalb des Parlaments sowie für Initiativkomitees
vorgesehen, wozu es eine Vereinbarung zwischen den Medien sowie den betreffenden
Parteien, Koalitionen und Initiativkomitees gibt.
Die Printmedien und die privaten Rundfunk- und Fernsehsender bieten allen politischen
Parteien, Koalitionen und Initiativkomitees, die zur Teilnahme an den Wahlen registriert
sind, Publikationen und Sendungen zu gleichen Bedingungen und Preisen an. Die
Gebühren für diese Leistungen müssen spätestens am 40. Tag vor dem Wahltermin
bekanntgegeben werden.
In den letzten 24 Stunden vor dem Wahltermin und am Wahltag selbst ist kein
Wahlkampf mehr gestattet. Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den Wahlen dürfen erst
am Ende des Wahltages veröffentlicht werden.





4.2.9.

Wahlkampfbestimmungen
Wahlprüfung
Die Zentrale Wahlkommission gibt die erzielten Stimmenanteile und die Verteilung der
Sitze zwischen den Parteien und Koalitionen spätestens drei Tage nach dem Wahltag
bekannt. Die Namen der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden
spätestens fünf Tage nach dem Wahltag vorgelegt.
4.2.10.
Nützliche Websites
http://www.parliament.bg/ (Nationalversammlung)
54H
http://www.mfa.bg/
55H
4.3.
(Außenministerium)
Tschechische Republik ♦ Česká republica
Die Tschechische Republik ist der EU am 1. Mai 2004 beigetreten. Die ersten Wahlen zum
Europäischen Parlament fanden am 11. und 12. Juni 2004, die zweiten am 5. und 6. Juni 2009
statt.
26
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.3.1.
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament regelt die Wahl der MdEP
in der Tschechischen Republik. Dieses Gesetz setzt in vollem Umfang die im Jahr 2002
geänderte Fassung des Aktes zur Wahl der MdEP (1976/787/EGKS, EWG, Euratom) um.
4.3.2.





Wahlsystem und Verteilung der Sitze
Seit den Wahlen im Jahr 2009 stehen Tschechien 22 Sitze zu, ab 2014 sind es 21 Sitze.
Den Wahlen zum Europäischen Parlament liegt das Verhältniswahlsystem zugrunde. Die
Sitze werden nach dem d’Hondtschen-System verteilt. Dieses System kommt seit 2000
auch bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus zur Anwendung.
Das gesamte tschechische Staatsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis; die politischen
Parteien stellen nur nationale Kandidatenlisten auf. Für den Einzug ins Europäische
Parlament ist ein Stimmenanteil von mindestens 5 % notwendig. Eine Vorzugs- bzw.
Rangwahl ist möglich. Jeder Wähler hat bis zu zwei Vorzugsstimmen. Um innerhalb einer
Wahlliste vorzurücken, muss ein Kandidat mindestens 5 % der für seine Partei
abgegebenen Stimmen auf sich vereinen.
Jeder tschechische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 500 000 Bürger.
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
MdEP
2004
2009
24
22
5
4
20,8
18,2
Frauen
%
4.3.3.




Wahlrecht
Zur Stimmabgabe berechtigt ist jeder Bürger der EU, der spätestens am zweiten Wahltag
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in seinem EU-Heimatland uneingeschränkt
über das aktive Wahlrecht verfügt. Bürger, die nicht die tschechische Staatsangehörigkeit
besitzen, müssen seit mindestens 45 Tagen in Tschechien gemeldet sein.
Die Ausübung des Wahlrechts per Briefwahl vom Ausland aus oder per Stimmabgabe im
Voraus ist nicht möglich.
Bei den Wahlen von 2009 ließen sich 0,5 % der insgesamt 139 192 Wähler aus anderen
Mitgliedstaaten, die potenziell das aktive Wahlrecht in Tschechien besitzen, in das
Wählerverzeichnis eintragen.
Die Wahlbeteiligung an den Europawahlen 2009 lag in der Tschechischen Republik bei
28,2 %.
Wahlbeteiligung
28,3%
28,2%
2004
2009
4.3.4.

Kandidatur
Jeder Bürger der EU, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, sich hauptsächlich in der
Tschechischen Republik aufhält und in seinem EU-Heimatland uneingeschränkt über das
passive Wahlrecht verfügt, kann zur Wahl antreten. Sonstige Bürger der EU können sich
zur Wahl stellen, wenn sie seit mindestens 45 Tagen mit ihrem Wohnsitz in Tschechien
27
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________

gemeldet sind.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) traten 4 (5) Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten
mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik zur Wahl an. Keiner (einer) von ihnen wurde
gewählt.
4.3.5.


Die letzten Wahlen fanden am Freitag, dem 5. Juni 2009, von 14 Uhr bis 22 Uhr und am
Samstag, dem 6. Juni 2009, von 8 Uhr bis 14 Uhr statt (2014 am 23. und 24. Mai).
Die Auszählung beginnt, wenn das letzte Wahllokal in der EU geschlossen ist.
4.3.6.


Wahltermine
Nominierung der Kandidaten
Die Frist für die Zulassung endet 66 Tage vor dem Wahltermin.
Nur politische Parteien und politische Bewegungen, die im Sinne des Gesetzes über die
politischen Parteien zugelassen sind, sowie die von ihnen gebildeten Koalitionen können
Kandidaten zur Wahl aufstellen. Die Wahlkampfkostenerstattung beträgt pro Partei,
politischer Bewegung oder Koalition 15 000 tschechische Kronen (ungefähr 600 €).
4.3.7.
Unvereinbarkeiten
Zusätzlich zu den im Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten
des
Europäischen
Parlaments
festgelegten
und
mit
Beschluss
2002/772/EG/Euratom des Rates geänderten Bestimmungen ist ein Mandat des Europäischen
Parlaments mit einem Amt in der tschechischen Regierung, mit dem Amt des
Staatspräsidenten, des Ombudsmanns sowie mit dem eines Richters oder Staatsanwalts nicht
vereinbar.
4.3.8.




Wahlkampfbestimmungen
Parteien, die mindestens 1 % aller gültigen abgegeben Stimmen erhalten, werden
bestimmte Wahlkampfkosten erstattet. Sie erhalten 30 CZK pro Stimme (ungefähr 1 €).
Der Wahlkampf beginnt 16 Tage vor dem Wahltermin. Wahlplakate dürfen verwendet
werden.
Politische Parteien, Bewegungen und Koalitionen erhalten beim Radiosender Český rozhlas
und beim Fernsehsender Česká televize eine Gesamtsendezeit von 14 Stunden, welche 16
Tage vor dem Wahltermin beginnt und 48 Stunden vorher endet. Die Sendezeit wird zu
gleichen Teilen auf alle Parteien, politischen Bewegungen und Koalitionen aufgeteilt. Im
Wahlzeitraum sind Straßenwahlkampf und Wahlkampfveranstaltungen durch politische
Parteien, Bewegungen und Koalitionen verboten.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen durch juristische Personen im
Hörfunk oder Fernsehen ist in einem Zeitraum von drei Tagen vor dem Wahltag bis zum
Ablauf des Tages, an dem die Wahlergebnisse veröffentlicht werden, untersagt.
4.3.9.
Wahlprüfung
Einsprüche können beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden.
4.3.10.
Nützliche Websites
http://www.volby.cz/ (Tschechisches Statistikamt)
56H
28
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
http://www.psp.cz/
57H
(Abgeordnetenkammer)
http://www.senat.cz/ (Senat)
58H
4.4.
Dänemark ♦ Danmark
Dänemark ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften. Die Wahlen von 2009 waren die siebten
Direktwahlen zum Europäischen Parlament. Dänemark ist mit 13 Abgeordneten im EP
vertreten.
4.4.1.
Rechtsgrundlage
Die Wahl wird durch den Gemeinsamen Akt über die Wahl der dänischen Abgeordneten für das
Europäische Parlament, LBK. Nr. 126, vom 11.02.2013 geregelt.
4.4.2.
Das dänische Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis, in dem die 13 MdEP gewählt
werden. Die Färöer-Inseln und Grönland gehören nicht zum Wahlgebiet. Der gemäß
vorheriger Gesetzgebung (Lb. Nr. 619 vom 14.12.1977) Grönland zustehende Sitz fiel
1985 nach dem Austritt Grönlands aus der EU wieder an Dänemark zurück.
Im Schnitt vertritt jeder dänische MdEP ungefähr 430 000 Bürger.
Anzahl und Anteil der im Zeitraum von 1979 bis 2009 ins Europäische Parlament
gewählten Frauen:



1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
16
16
16
16
16
14
13
Frauen
5
6
6
7
6
5
6
%
31,2
37,5
37,5
43,8
37,5
35,7
46,1
4.4.3.




Wahlsystem
Dänemark wendet ein Verhältniswahlsystem an.
Der Wähler kann über eine Liste als Ganzes abstimmen, aber auch einzelne Kandidaten auf
den Listen bevorzugen. Jeder Wähler hat eine Stimme. Bei der Auszählung werden alle
Stimmen addiert, die in den einzelnen Wahlkreisen auf die Kandidaten und Listen entfallen
sind. Gewählt sind die Kandidaten, die auf den verschiedenen Listen die größte Zahl an
Stimmen erhalten haben.
Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen System auf die einzelnen Listen verteilt.
Wahlbündnisse können geschlossen werden. Die Aufteilung der Sitze auf ihre Mitglieder
erfolgt nach D'Hondt.
4.4.4.

Verteilung der Sitze
Wahlrecht
Jede Person, die das Recht hat, an den Wahlen zum dänischen Parlament (Folketinget)
teilzunehmen, ist auch zur Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament
berechtigt. Darüber hinaus haben alle dänischen Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet
und einen festen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, das Recht, an
den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen, sofern sie nicht in Dänemark
29
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________






rechtskräftig unter Vormundschaft gestellt wurden.
Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen festen
Wohnsitz in Dänemark haben, sind ebenfalls berechtigt, an den Wahlen zum Europäischen
Parlament teilzunehmen, sofern sie nicht in Dänemark rechtskräftig unter Vormundschaft
gestellt wurden.
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht allerdings nur ausüben, wenn sie im
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Neben der persönlichen Stimmabgabe ist auch die Briefwahl erlaubt. Die Stimmabgabe per
Briefwahl ist innerhalb von drei Monaten vor dem Wahltag möglich. Auf den Färöer Inseln,
in Grönland, im Ausland und auf dänischen Schiffen, die außerhalb dänischer Gewässer
unterwegs sind, sowie auf dänischen Offshore-Einrichtungen außerhalb dänischer
Gewässer kann die Stimmabgabe per Briefwahl innerhalb der letzten drei Monate vor dem
Wahltag erfolgen, ohne dass die für Dänemark gültige Einschränkung zum Tragen kommt.
Der Innenminister kann Bestimmungen erlassen, wonach Bürger anderer Mitgliedstaaten
der EU nur in designierten diplomatischen und konsularischen Einrichtungen ihre Stimme
abgeben dürfen.
Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament:
Wahlbeteiligung
1979
47,8%
1984
52,4%
1989
46,2%
1994
52,9%
1999
50,5%
2004
47,9%
2009
59,5%
In den Wahlen von 2009 (2004) ließen sich 17,1 % (26,7 %) der insgesamt 97 919
(58 148) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die potenziell das aktive Wahlrecht
in Dänemark besitzen, in das Wählerverzeichnis eintragen.
4.4.5.


Kandidatur
Jede Person, die berechtigt ist, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen,
und die spätestens vier Wochen vor dem Wahltag die Anforderungen an das aktive
Wahlrecht (das Alterskriterium ausgenommen) erfüllt, ist berechtigt, sich um ein Mandat
zu bewerben.
Niemand kann zur Wahl antreten, ohne sich mit der Kandidatur einverstanden erklärt zu
haben.
4.4.6.
Wahltermine
Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt
(2014 am 25. Mai).
4.4.7.

Nominierung der Kandidaten
Die im Folketing oder im EP vertretenen Parteien können Kandidatenlisten einreichen.
Listen, die von Parteien eingereicht werden, die nicht im Folketing vertreten sind, müssen
30
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________

in den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben.
Eine Liste kann maximal 20 Kandidaten enthalten. Die Parteien haben das Recht, über die
Reihenfolge der Kandidaten auf ihrer Liste (Parteiliste) zu entscheiden. Überdies sind auch
Listenverbindungen zugelassen.
4.4.8.


Die Sitzverteilung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die einzelne
Kandidaten oder Listen auf sich vereinigen können. Der jeweils nächste Kandidat derselben
Liste erhält den jeweiligen nächsten verfügbaren Sitz.
Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel.
4.4.9.




Unvereinbarkeiten
Die Unvereinbarkeiten auf Gemeinschaftsebene sind im Akt von 1976 zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
geändert im Jahr 2002, und in der Richtlinie 93/109 des Rates aufgelistet. Der
konsolidierte Gesetzesakt über die Wahl der dänischen Abgeordneten zum Europäischen
Parlament (Lb. 264/2001) trägt diesen Unvereinbarkeiten Rechnung.
Nach dänischem Recht ist außerdem die Wahl einer Person unzulässig, die wegen einer Tat
verurteilt wurde, aufgrund derer sie nach menschlichem Ermessen nicht geeignet ist, das
Mandat eines MdEP auszuüben. Das gleiche trifft auf Personen zu, denen in einem ziviloder strafrechtlichen Verfahren in ihrem Herkunftsland ihr passives Wahlrecht aberkannt
wurde.
4.4.10.

Verteilung der Sitze
Wahlkampfbestimmungen
Die Richtlinien bezüglich des Wahlkampfes sind im Regierungserlass zum Wahlkampf
Nr. 645 vom 12. Oktober 1989 geregelt, der durch den Regierungserlass Nr. 828 vom
12. Dezember 1998 geändert wurde.
Es ist kein offizieller Beginn des Wahlkampfes festgelegt.
Wahlkampfkosten werden von staatlicher Seite nicht bezuschusst.
4.4.11.
Wahlprüfung
Das dänische Parlament nimmt bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Prüfung der
Wahlergebnisse vor.
4.4.12.
Nützliche Websites
http://www.folketinget.dk/
59H
4.5.
(Parlament)
Deutschland
Deutschland war 1952/57 Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Somit haben bisher sieben
Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden. Deutschland verfügt derzeit über 99
Sitze im Europäischen Parlament. Ab der 8. Legislaturperiode werden es 96 Sitze sein.
31
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.5.1.
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S.
423, 555, 852), zuletzt geändert am 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) und am 7. Oktober
2013 (BGBl. I, S. 3749).
Die Europawahlordnung wurde am 2. Mai 1994 (BGBl. I, S. 957) veröffentlicht und am
27. März 2008 (BGBI. I, S. 476) sowie am 16. Dezember 2013 geändert.


4.5.2.
1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
81
81
81
99
99
99
99
Frauen
12
16
29
35
37
31
37
%
14,8
19,7
35,8
35,4
37,4
31,3
37,4
4.5.3.







Wahlsystem
Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen. Parteien oder Parteiverbände reichen
entweder eine Bundesliste oder, im Falle der CDU/CSU, Landeslisten ein.
Die Stimmen werden auf Bundesebene gezählt. Hat eine Partei Landeslisten eingereicht,
werden sämtliche gewonnenen Sitze nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung
(Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) auf die verschiedenen Landeslisten verteilt.
Für den Einzug ins Abgeordnetenhaus gibt es keine Mindestanzahl an Stimmen. 24
4.5.4.

Verteilung der Sitze
Die Wahl der 96 Mitglieder erfolgt auf der Grundlage von Landes- bzw. Bundeslisten.
Im Schnitt vertritt jeder deutsche MdEP ungefähr 838 700 Bürger.
Anzahl und Prozentsatz der im Zeitraum 1979-2009 ins Europäische Parlament gewählten
Frauen:




Rechtsgrundlage
Wahlrecht
Jeder deutsche Staatsbürger (siehe Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz), der 18 Jahre alt ist und
seinen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Staat hat, falls er in das deutsche
Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat das Recht zu wählen.
Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
in ihrem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügen, haben das
Recht zu wählen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Der Inhaber eines Wahlscheines kann seine Stimme persönlich oder per Briefwahl
abgeben.
Die Stimmabgabe über Bevollmächtigte oder an einer Botschaft ist nicht erlaubt.
Beteiligung an den vorhergehenden Wahlen:
24
Das Wahlgesetz wurde am 7. Oktober 2013 aufgrund der Entscheidung BvC 4/10 des Bundesverfassungsgerichts
(siehe BGBl. I S. 3749) geändert, um die vorherige Wahlhürde von 5 % auf 3 % zu senken. Dieses Gesetz wurde jedoch
am 26. Februar 2014 durch Entscheidung 2 BvE 2/13 für unwirksam erklärt. Für die Wahlen 2014 gilt daher keine
Sperrklausel.
32
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Wahlbeteiligung







56,8 %
1989
62,4 %
1994
60,0 %
1999
45,2 %
2004
43,0 %
2009
43,3 %
Kandidatur
Wahltermine
Die Wahlen finden immer an einem Sonntag statt; die letzten wurden am Sonntag, dem
7. Juni 2009 (in 2014 am 25. Mai) abgehalten.
Andere Wahlen, die am selben Tag stattfinden: Kommunalwahlen in Baden-Württemberg,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Das Endergebnis wird vom Bundeswahlleiter einen Tag nach der Wahl bekannt gegeben.
4.5.7.

1984
Zur Wahl stellen kann sich jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der
Kandidat muss uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügen.
Staatsbürger eines anderen Staates der Europäischen Union, die am Wahltag ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das
18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Wahl stellen. Der Kandidat muss in
seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügen.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) haben sich 14 (16) in
Deutschland ansässige Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten als Kandidaten eingetragen.
Keiner (einer) von ihnen wurde gewählt.
4.5.6.

65,7 %
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 6,6 % (6,1 %) der insgesamt 2 142 810
(2 156 388) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl
in Deutschland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
4.5.5.

1979
Nominierung der Kandidaten
Bundeslisten können beim Bundeswahlleiter bis 68 Tage vor den Wahlen, Länderlisten bis
66 Tage vor den Wahlen eingereicht werden. Letztere sind den Landeswahlleitern
vorzulegen.
Politische Parteien und angegliederte Parteiverbände, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets
der Europäischen Union haben, können Listen mit Kandidatennamen einreichen.
Jede Partei, die nicht über wenigstens fünf Mandate im Bundestag oder in einem Landtag
verfügt, benötigt 4000 Unterschriften für die Einreichung einer Bundesliste. 2000
Unterschriften werden für die Einreichung einer Landesliste benötigt. Listen für einzelne
Bundesländer von Parteien und Parteiverbänden, die mit eigenen Kandidatenvorschlägen
nicht ständig mit wenigstens fünf Mandaten im Europäischen Parlament, im Bundestag
oder in einem Landtag vertreten waren, müssen auch persönlich und handschriftlich von
jedem tausendsten Wahlberechtigten, höchstens jedoch 2000, des jeweiligen
Bundeslandes unterschrieben sein. Sammellisten für alle Bundesländer, die von
Berechtigten im Sinne von Absatz 1 eingereicht werden, müssen auch persönlich und von
Hand von mindestens 4000 Wahlberechtigten unterzeichnet werden.
33
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________

Eine Kaution muss nicht gestellt werden.
4.5.8.
Verteilung der Sitze
Die Auszählung der Stimmen erfolgt auf Bundesebene nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren).
4.5.9.
Unvereinbarkeiten
Personen, die für eine Straftat verurteilt wurden, die diese Person nach den allgemeinen
Normen als Mitglied des Europäischen Parlaments unwürdig macht, sind nicht wählbar.
Personen, die infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in dem Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit für das Europäische Parlament verloren
haben, sind ebenfalls nicht wählbar (vgl.ne Liste der antragstellen Artikel 6 des
Europawahlgesetzes, zuletzt 2011 geändert. Seit 2004 ist das Mandat eines MdEP unvereinbar
mit dem Mandat in einem Landesparlament oder im Bundestag.
4.5.10.




Wahlkampfbestimmungen
Parteien und politische Verbände, auf die wenigstens 0,5 % der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen, haben Anspruch auf eine Wahlkampfkostenerstattung, die im
Verhältnis zu ihrem Stimmenanteil, ihren Mitgliedergebühren und den erhaltenen
Spenden vergeben wird. Jede Parteiliste erhält 0,85 € pro Wahlberechtigten für die ersten
vier Millionen für sie abgegebenen gültigen Stimmen, 0,70 € für jede weitere Stimme.
Für den Beginn des Wahlkampfs ist kein offizielles Datum festgelegt. Die
Öffentlichkeitsarbeit der staatlichen Behörden im Vorfeld der Wahlen unterliegt jedoch im
Rahmen der Chancengleichheit für Parteien und Parteiverbände verfassungsmäßigen
Beschränkungen. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht für die Vorwahlzeit
den staatlichen Organen das „Gebot äußerster Zurückhaltung“ und das „Verbot jeglicher
mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten
Arbeitsberichten, Leistungsberichten und Erfolgsberichten“ auferlegt. Die Bekanntgabe
des Wahltermins durch den Bundespräsidenten sollte als Orientierung für den Beginn der
Vorwahlzeit dienen, in der kein Platz mehr für solche Berichte ist (BVerfGE, 44, 125, 2
BvE 1/76, Entscheidung vom 9 September 1976, IV.3.a). Die Anwendung dieser
Entscheidung auf die Europawahlen legt die Umschreibung eines vergleichbaren
Zeitraums, beginnend mit der Veröffentlichung des Wahltermins durch den Rat, nahe.
Nach Maßgabe des Rundfunkrechts (Rundfunkstaatsverträge) und des Wahlrechts
müssen die staatlichen Sender den Zugang für alle zu den Wahlen zugelassenen
politischen Parteien und Parteiverbänden sicherstellen.
Meinungsumfragen sind bis zum Wahltag erlaubt.
4.5.11.
Wahlprüfung
Die Endergebnisse werden vom Bundeswahlleiter einen Tag nach den Wahlen verkündet. Sie
können vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
4.5.12.
Nützliche Websites
http://www.bundestag.de/
60H
http://www.bundeswahlleiter.de
34
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.6.
Estland ♦ Eesti
Estland trat der EU am 1. Mai 2004 bei. Die zweiten Europawahlen fanden im Juni 2009 statt.
4.6.1.
Rechtsgrundlage
Das Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament wurde am 18. Dezember 2002
verabschiedet, trat am 23. Januar 2003 in Kraft und wurde am 18. Dezember 2003, am 21.
Januar 2004, am 9. März 2004, am 14. April 2004, am 22. September 2004, am 29.
September 2004, am 9. Juni 2005, am 7. Juni 2006, am 16. November 2006, 11. Dezember
2008 und am 17. Oktober 2012 geändert.
4.6.2.



Estland hat 6 Sitze im Europäischen Parlament. Das Land bildet für die Wahl des
Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis.
Jeder estnische MdEP repräsentiert ungefähr 220 000 Bürger.
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
4.6.3.








2004
2009
MdEP
6
6
Frauen
3
3
%
50
50
Wahlsystem
Verhältniswahl.
Die Parteien reichen Kandidatenlisten ein. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er entweder
einer Kandidatenliste (geschlossene Parteilisten) oder einem unabhängigen Kandidaten
geben kann.
Es gibt Vorzugs- bzw. Rangwahl.
Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen System verteilt.
4.6.4.

Verteilung der Sitze
Wahlrecht
Wahlberechtigt ist jeder estnische Bürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Es besteht keine Wahlpflicht.
Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU haben das Recht zu wählen, wenn sie am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Estland ihren festen Wohnsitz haben
(d. h. die Adressdaten des Wohnsitzes wurden im estnischen Bevölkerungsverzeichnis
eingetragen) und ihnen das aktive Wahlrecht in ihrem Heimatland nicht entzogen wurde.
Das Wahlrecht wird entzogen, wenn dem Wähler die Rechtsfähigkeit durch gerichtliches
Urteil abgesprochen wurde oder er rechtskräftig verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe
verbüßt.
Estnische Staatsbürger, die im Ausland leben, haben das Recht, per Briefwahl oder
elektronisch zu wählen. Wahllokale sind auch auf estnischen Schiffen in internationalen
Gewässern oder in Hoheitsgewässern anderer Staaten eingerichtet.
Die Stimmabgabe im Voraus ist vom zehnten bis zum vierten Tag vor dem Wahltermin
möglich.
35
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________


Die Beteiligung an den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009
betrug in Estland 43,9 %.
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 11 % (12,2 %) der insgesamt 8649
(5054) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Estland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
Wahlbeteiligung
26,8 %
43,9 %
2004
2009
4.6.5.




Kandidatur
Gewählt werden kann jeder estnische Bürger und jeder Bürger der Europäischen Union, der
das passive Wahlrecht besitzt und mindestens 21 Jahre alt ist.
Eine Kaution von 1775 € muss hinterlegt werden.
Ordentliche Mitglieder der Armee haben bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kein
passives Wahlrecht.
Eine Person, der die Rechts- und Geschäftsfähigkeit entzogen wurde oder die von einem
Gericht wegen einer Straftat verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe verbüßt, darf nicht
als Kandidat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen.
4.6.6.
Wahltermine
Wahltermin ist Sonntag, 25. Mai 2014. Die Auszählung beginnt um 19 Uhr.
4.6.7.





Die Frist für die Einschreibung von Kandidaten endet um 18 Uhr am 45. Tag vor dem
Wahltag.
Jede Person, die im Besitz des passiven Wahlrechts ist, kann als unabhängiger Kandidat
antreten. Eingetragene politische Parteien können Listen mit bis zu zwölf Kandidaten
aufstellen.
Mitglieder einer politischen Partei können nicht über die Kandidatenliste einer anderen
Partei antreten.
Der Kandidat muss sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur geben. Staatsbürger
anderer Mitgliedstaaten müssen zudem eine Bescheinigung der zuständigen
Verwaltungsbehörden ihres Heimatlandes beibringen, welche bestätigt, dass ihnen das
passive Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat nicht entzogen wurde bzw. dass den Behörden
nichts dergleichen bekannt ist.
Jeder Kandidat muss auf dem Konto des Nationalen Wahlausschusses eine Kaution
hinterlegen. Die Höhe der Kaution beträgt das Fünffache des von der Regierung
festgelegten monatlichen Grundeinkommens. Ausgehend vom derzeitigen monatlichen
Grundeinkommen würde die Kaution ca. 1390 € betragen.
4.6.8.


Nominierung der Kandidaten
Verteilung der Sitze
Die Sitzverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen. Es gibt
keine Sperr- oder Ausschlussklausel. Die Kandidaten werden nach der Anzahl der
erhaltenen Stimmen geordnet.
Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker vergeben.
36
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.6.9.

Unvereinbarkeiten
Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten, die im Gesetz über die allgemeine Direktwahl der
Abgeordneten für das Europäische Parlament festgelegt sind, sind die folgenden Personen
und Positionen mit dem Amt eines MdEP nicht vereinbar:
– Präsident der Republik;
– Mitglieder der Regierung der Republik Estland;
– Personen, die in Ämtern tätig sind, deren Inhaber vom Riigikogu (Parlament), dem
Präsidenten der Republik, der Regierung der Republik Estland, dem Premierminister
oder dem Leiter einer Regierungsbehörde oder einer anderen staatlichen Einrichtung
ernannt werden, ausgenommen hiervon sind Leiter von Behörden, wenn ihre
Ernennung kraft Gesetzes durch den Riigikogu erfolgt;
– der Vorstandsvorsitzende der estnischen Zentralbank;
– ordentliche Mitglieder der Armee;
– Bürgermeister und Landräte;
– Mitglieder von Stadt- und Landräten;
– Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
– Richter, Generalanwälte und Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union und des
Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften;
– andere Beamte und Bedienstete in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften
und der ihnen angegliederten speziellen Behörden sowie der Europäischen
Zentralbank.
4.6.10.





Am Wahltag ist aktive Wahlwerbung verboten. In Wahllokalen und in Räumen, die die
Wähler betreten müssen, um zum Wahllokal zu gelangen, ist jegliche Wahlwerbung
untersagt.
Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Der Zeitraum der
aktiven Wahlwerbung beginnt normalerweise an dem Tag, an dem die Einschreibung der
Kandidaten endet, d. h. am 45. Tag vor der Wahl.
Für die Wahlkampfkosten ist keine Obergrenze festgelegt. Die politischen Parteien
müssen den Wahlkampf aus eigenen Mitteln bestreiten. Sie finanzieren ihren Wahlkampf
über Mitgliedergebühren, Spenden, Erlöse aus Grundbesitz, wirtschaftliche Tätigkeiten,
Kredite und aus sonstigen Quellen. Anonyme Spenden sind nicht gestattet. Es ist keine
bestimmte Wahlkampfkostenerstattung festgelegt. Die im Riigikogu vertretenen Parteien
erhalten jedoch jährliche Zuwendungen aus dem Staatshaushalt. Der zu erstattende
Betrag wird im Verhältnis zu den bei den Wahlen zum Riigikogu errungenen Sitzen
festgelegt. Politische Parteien und unabhängige Kandidaten müssen innerhalb eines
Monats nach dem Wahltag einen Bericht über die entstandenen Kosten und die Herkunft
der für die Durchführung des Wahlkampfes genutzten Ressourcen an den Nationalen
Wahlausschuss einreichen.
Der Rundfunkrat legt die Verfahrensregeln für den im estnischen Hörfunk und Fernsehen
durchgeführten Wahlkampf fest. Das Rundfunkgesetz legt auch die Kriterien für die
politische Ausgewogenheit als wesentlichem Grundsatz der Rundfunktätigkeit fest.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen unterliegt keinen
Einschränkungen.
4.6.11.


Wahlkampfbestimmungen
Wahlprüfung
Die Nationale Wahlkommission veröffentlicht die Ergebnisse spätestens am 20. Tag nach
dem Wahltermin.
Jede Entscheidung oder Maßnahme eines Wahlausschusses kann angefochten werden.
Der
Wahlausschuss
des
Landkreises
überprüft
die
Maßnahmen
des
Wahlbeschlussausschusses, der wiederum vom Nationalen Wahlausschuss überprüft wird.
37
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Der Nationale Gerichtshof überprüft die Maßnahmen und Entscheidungen des Nationalen
Wahlausschusses.
4.6.12.
Nützliche Websites
http://www.vvk.ee/
61H
(Nationaler Wahlausschuss)
http://www.riigikogu.ee
62H
4.7.
(Parlament)
Griechenland ♦ Ελληνική Δημοκρατία
Bei den Wahlen von 2009 wurden zum siebten Mal griechische Abgeordnete in das EP entsandt.
Die Gesamtzahl der Mandate belief sich auf 22 (ab 2014: 21).
4.7.1.
Rechtsgrundlage
Das Wahlgesetz Nr. 1180/81 vom 20. Juli 1981 und das Gesetz Nr. 1427/84 über die Ausübung
der Wahlrechte von in der EU lebenden griechischen Staatsbürgern wurden durch das Gesetz
vom 22. März 1994 zur Festlegung der Vorkehrungen für die Wahl der griechischen
Abgeordneten ins Europäische Parlament ergänzt und geändert (griechisches Gesetzesblatt Nr.
2196). Heute gibt es die konsolidierte Fassung DP 96/2012 (offizielles Amtsblatt 57A). Ein
Gesetzentwurf vom 27. Februar 2014 sieht vor, offene Listen für die Europawahlen
einzuführen. Die Annahme des Gesetzes erfolgte am 11. April 2014 (Nr. 4255).
4.7.2.
Verteilung der Sitze
Griechenland bildet einen einzigen Wahlkreis.
Jeder griechische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 526 700 Bürger.
Anzahl und Anteil von Frauen:



MdEP
Frauen
%
4.7.3.



1989
1994
1999
2004
2009
24
24
25
25
24
22
2
0
4
4
5
7
8,3
0
16
16
20,8
31,8
Wahlsystem
Verhältniswahlrecht auf nationaler Ebene.
Der Wähler kann für maximal vier Kandidaten einer Liste Stimmen häufeln. Die
Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.
Sperrklausel: 3 % der abgegebenen Stimmen.
4.7.4.

1984
Wahlrecht
Griechische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die mindestens 18 Jahre alt sind, können an den Wahlen zum Europäischen
Parlament teilnehmen und ihr Wahlrecht zugunsten der Kandidaten auf den nationalen
griechischen Listen ausüben.
38
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________




Griechische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Landkreis haben, der nicht der
Landkreis ist, in dem sie geboren wurden, können ihr Wahlrecht an ihrem Wohnort
ausüben, sofern sie dies beim Landrat des Landkreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben,
mindestens zwei Monate vor den Wahlen beantragen.
Griechische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben,
können ihr Wahlrecht im griechischen Konsulat ausüben.
Griechische Staatsbürger, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnen, können
nicht an der Wahl teilnehmen, es sei denn, sie reisen nach Griechenland oder sie geben
ihre Stimme in einem Konsulat in einem Mitgliedstaat der EG ab.
Für alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Aus diesem
Grund ist auch die Beteiligung an den Wahlen zum EP durchgängig hoch gewesen:
Wahlbeteiligung


81,5 %
1984
80,6 %
1989
80,0 %
1994
73,2 %
1999
70,2 %
2004
63,2 %
2009
52,6 %
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 5,7 % (3,9 %) der insgesamt 114 377
(64 672) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Griechenland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
4.7.5.

1981
Kandidatur
Griechische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die mindestens 25 Jahre alt sind, haben das Recht, als Kandidaten für die Wahlen
zum Europäischen Parlament anzutreten.
In den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 schrieben sich keine Kandidaten
aus anderen Mitgliedstaaten in das Wählerverzeichnis ein.
4.7.6.
Wahltermine
Die letzte Wahl fand am Sonntag, dem 7. Juni 2009 zwischen 7.00 und 19.00 Uhr statt. Die
nächsten Wahlen werden am 25. Mai 2014 stattfinden.
4.7.7.



Nominierung der Kandidaten
Parteien oder Wahlbündnisse (einschließlich nicht parteiengebundene) können Listen
einreichen. Keine Liste darf mehr als 24 Kandidaten umfassen.
Eine Kaution von 3000 € muss bei der Einreichung der Liste hinterlegt werden. Dieser
Betrag wird zurückerstattet, wenn die Liste mindestens 3 % der Stimmen erhält.
Die Listen müssen spätestens 17 Tage vor den Wahlen eingereicht werden. 14 Tage vor
den Wahlen verkündet das Berufungsgericht die Namen der Kandidaten und informiert
den Innenminister.
39
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.7.8.
Verteilung der Sitze
Die Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste.
Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker derselben Liste vergeben. Sollten nicht
genügend Kandidaten auf der Liste zur Verfügung stehen, so finden Teilwahlen statt.
Ein Quorum ist nicht vorgesehen.



4.7.9.
Unvereinbarkeiten
Es gelten die Unvereinbarkeiten des Gesetzes vom September 1976 zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, das
2002 geändert wurde, sowie die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 6. Dezember 1993.
Universitätsprofessoren dürfen sich nicht zur Wahl stellen.


4.7.10.
Wahlkampfbestimmungen
Der Wahlkampf beginnt 30 Tage vor dem Wahltermin.
Die Wahlkampfkostenerstattung ist von staatlicher Seite her auf einen bestimmten
Betrag beschränkt.
Der Oberste Gerichtshof bestimmt die Sendezeit für alle rechtmäßigen Parteien. Einen
Tag vor den Wahlen werden von den Medien keine Meinungsumfragen mehr
veröffentlicht.
Jeder Kandidat kann bis zu zweimal im nationalen Rundfunk auftreten.




4.7.11.
Wahlprüfung
Die Endergebnisse werden vier bis fünf Tage nach der Wahl vom Innenministerium
bekanntgegeben. Die Wahlergebnisse können vor dem Verfassungsgericht angefochten werden.
4.7.12.
Nützliche Websites
http://www.parliament.gr/
63H
4.8.
(Parlament)
Spanien ♦ España
Spanien trat der EG 1986 bei. Die erste unmittelbare Wahl zum Europäischen Parlament fand
am 10. Juni 1987 statt.
4.8.1.


Rechtsgrundlage
Königliches Dekret Nr. 1621/2007 vom 7. Dezember, das den Ablauf der Wahlen für
spanische Staatsbürger, die ihren zeitweiligen Wohnsitz im Ausland haben, regelt.
Institutionengesetz (Ley orgánica) 5/1985 vom 19. Juni (Allgemeines Wahlgesetz,
Spanisches Amtsblatt (BOE) No 147, 20. Juni), geändert durch Institutionengesetz 1/1987
vom 2. April (BOE No 80, 3. April), Institutionengesetz 8/1991 vom 13. März (BOE No 63,
14. März), Institutionengesetz 6/1992 vom 2. November (BOE No 264, 3. November),
Institutionengesetz 13/1994 vom 30. März (BOE No 77, 31 March), Institutionengesetz
3/1995 vom 23. März (BOE No 71, 24. März), Institutionengesetz 1/1997 vom 30. Mai
(BOE No 130, 31. Mai), Institutionengesetz 3/1998 vom 15. Juni (BOE No 143, 16. Juni),
Institutionengesetz 8/1999 vom 21. April (BOE No 96, 22. April), Institutionengesetz
6/2002 vom 27. Juni (BOE No 154, 28. Juni), Institutionengesetz 1/2003 vom 10. März
40
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
(BOE No 60, 11. März), Institutionengesetz 16/2003 vom 28. November (BOE No 286, 29.
November), Institutionengesetz 3/2007 vom 22. März (BOE No 71, 23. März),
Institutionengesetz 9/2007 vom 8. Oktober (BOE No 242, 9. Oktober). Institutionengesetz
8/2010, vom 4. November (BOE No 268, 5. November), Institutionengesetz 2/2011, vom
28. Januar (BOE No 25, 29. Januar), Institutionengesetz 3/2011, vom 28. Januar (BOE No
25, 29. Januar), Institutionengesetz 7/2011, 15. Juli (BOE No 170, 16. Juli), Königlicher
Erlass No. 1621/2007 vom 7. Dezember, betreffend zeitweise im Ausland ansässige
Bürger, Königlicher Erlass No. 605/1999 vom 16. April, zur Ergänzung der Regeln zum
Wahlverfahren, geändert durch Königlichen Erlass No. 1382/2002 vom 20. December
(BOE No 305, 21. Dezember). Ministererlass HAP/555/2014 vom 7. April 2014 (BOE No.
86 vom 9. April 2014).
4.8.2.




Verteilung der Sitze
Spanien hat 54 Sitze.
Für die Wahl des Europäischen Parlaments bildet das gesamte spanische Hoheitsgebiet
einen einzigen Wahlkreis.
Jeder spanische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 864 800 Bürger.
Anzahl und Prozentsatz der Frauen, die im Zeitraum von 1984 bis 2009 ins EP gewählt
wurden:
MdEP
Frauen
%
4.8.3.
1984
1989
1994
1999
2004
2009
60
60
64
64
54
50
6
11
21
22
17
18
10
18,3
32,8
34,4
31,5
36
Wahlsystem
Verhältniswahl auf nationaler Ebene unter Verwendung des d’Hondtschen Systems, gemäß dem
Gesetz über den allgemeinen Wahlablauf.
4.8.4.




Wahlrecht
Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist und in seinem Herkunftsland
uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt.
Spanische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können ihre Stimme per
Briefwahl abgeben.
Die Ausübung des Stimmrechts über Bevollmächtigte ist nicht erlaubt.
Statistik zur Beteiligung an den letzten Wahlen:
Wahlbeteiligung
1987
68,9 %
1989
54,8 %
1994
59,1 %
1999
63,1 %
2004
45,1 %
2009
44,9 %
41
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________

Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 14,4 % (18,5 %) der insgesamt
1 970 778 (1 700 906) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an
der Wahl in Spanien berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
4.8.5.



Kandidatur
Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist und in seinem Herkunftsland
uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügt.
Die Kandidatenlisten müssen zwischen dem 15. Und dem 20. Tag nach der amtlichen
Bekanntmachung der Wahl eingereicht werden. Eine Kaution ist nicht erforderlich.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieben sich 9 (10)
Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Spanien haben, in das
Wählerverzeichnis ein. Keiner von ihnen wurde gewählt.
4.8.6.
Wahltermine
Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Die Wahlen 2009 fanden am Sonntag, dem 7. Juni,
statt (2014 am 25. Mai);
4.8.7.



Das Organgesetz legt fest, dass Kandidaten 15 bis 20 Tage nach Veröffentlichung des
Dekrets über die Ausschreibung der Wahlen ihre Kandidatur erklären müssen.
Eine Kaution muss nicht gestellt werden.
Vorschriften: Parteien sowie Wahlbündnisse und -vereinigungen, die die Unterschriften von
15 000 Wählern oder 50 gewählten Abgeordneten (einschließlich Mitgliedern kommunaler
Vertretungen) beibringen, können gebundene Kandidatenlisten einreichen.
4.8.8.


Nominierung der Kandidaten
Verteilung der Sitze
Die Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Kandidaten auf den Listen
aufgeführt sind. Die Sperrklausel von 3 % gilt nicht für die Wahlen zum Europäischen
Parlament.
Im Falle des Todes, der Handlungsunfähigkeit oder des Ausscheidens eines Mitglieds des
Europäischen Parlaments wird dessen Mandat an den nächsten Kandidaten auf der Liste
bzw. Nachrücker vergeben.
4.8.9.
Unvereinbarkeiten
Die im Gesetz vom 20. September 1976 vorgesehenen und 2002 geänderten Unvereinbarkeiten
finden Anwendung. Das Organgesetz legt auch eine ausführliche Liste von nationalen Ämtern
und Positionen fest, die mit dem Mandat eines MdEP unvereinbar sind, z. B.:






Mitglieder der spanischen Königsfamilie sowie ihre Ehepartner;
die Präsidenten des Verfassungsgerichtes, des Obersten Gerichtes, des Staatsrates, des
Rechnungshofs und des in Artikel 131.2 der Verfassung genannten Rates,
Richter des Verfassungsgerichts, Mitglieder des Richterwahlausschusses (Consejo General
del Poder Judicial), amtierende Staatsräte und Mitglieder des Rechnungshofs;
der Ombudsmann (Defensor del Pueblo) und seine Assistenten und Assistentinnen;
der Generalstaatsanwalt (Fiscal General del Estado);
Unterstaatssekretäre, Generalsekretäre und Generaldirektoren von Ministerien und
42
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________














ähnlichen
Behörden; insbesondere die Leiter der Behörden des Ministerpräsidenten und die Leiter der
Behörden der Minister und der Staatssekretäre;
akkreditierte Leiter diplomatischer Vertretungen mit offiziellem Sitz in einem fremden
Staat oder am Sitz einer internationalen Organisation;
Richter höherer Gerichte, normale Richter und Staatsanwälte im aktiven Dienst;
Berufssoldaten und Reservisten sowie Mitglieder der Streitkräfte
und der Sicherheits- und Polizeieinheiten im aktiven Dienst;
Vorsitzende, Mitglieder und Sekretäre von Wahlkommissionen;
Regierungsbeauftragte in autonomen Gemeinschaften, regionale Beauftragte und
stellvertretende Beauftragte sowie ähnliche Funktionen mit einem anderen
Zuständigkeitsbereich;
der Präsident der Rundfunk- und Fernsehanstalt (RTVE) und ihrer Untereinrichtungen;
Präsidenten, Direktoren und vergleichbare Ämter in autonomen staatlichen Organisationen,
deren Verantwortungsbereich das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfasst sowie die
entsprechenden Beauftragten der Regierung;
Präsidenten und Generaldirektoren der Vorstände der Sozialversicherungen, deren
Verantwortungsbereich das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfasst;
der Direktor der Nationalen Wahlbehörde;
Mitglieder der Parlamente der autonomen Regionen (Andalusien, Aragonien, Asturien,
Balearische Inseln, Kantabrien, Katalonien, Kanaren, Kastilien-La Mancha, Kastilien und
León, Extremadura, Galicien, La Rioja, Madrid, Navarra, Baskenland, Valencia, Murcia)
oder einer der autonomen Städte (Ceuta und Melilla).
4.8.10.






Der Staat übernimmt die Wahlkampfkosten bis zu einem Betrag von 32 508,74 € je
gewonnenem Sitz im EP und 1,08 € je erhaltener Stimme.
Für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist die Obergrenze für die Wahlkampfkosten
festgelegt auf 0,19 € pro Wähler, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Wahlkreis
hat, in dem Wahlscheine ausgestellt werden müssen.
Der Wahlkampf beginnt offiziell 38 Tage nach Ausschreibung der Wahlen. Er dauert 15
Tage.
Der Wahlkampf endet spätestens um Mitternacht des dem Wahltermin vorangehenden
Tages.
Zugang zu Medien: Politischen Parteien, die im Europäischen Parlament und im nationalen
Parlament vertreten sind, wird Radio- und Fernsehsendezeit proportional zur Anzahl der in
den vorangehenden Wahlen erhaltenen Stimmen zugeteilt.
Meinungsumfragen sind ab fünf Tagen vor den Wahlen nicht mehr erlaubt.
4.8.11.


Wahlkampfbestimmungen
Wahlprüfung
Innerhalb von drei Tagen nach den Wahlen nimmt die Zentrale Wahlkommission eine
Prüfung vor.
Bei Anfechtung der Ergebnisse obliegt die alleinige Zuständigkeit dem Obersten
Gerichtshof.
4.8.12.
Nützliche Websites
http://www.congreso.es/
64H
(Parlament)
43
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.9.
Frankreich ♦ France
Frankreich war 1952/57 ein Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Die französischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament wurden zum ersten Mal 1979 in allgemeinen und
direkten Wahlen gewählt.
4.9.1.


Rechtsgrundlage
Gesetz Nr. 77-729 vom 7. Juli 1977, geändert durch Dekret Nr. 2009-536 vom 14. Mai
2009 und Gesetz No. 2013-907 vom 11. Oktober 2013.
Dekret Nr. 79-160 vom 28. Februar 1979, geändert durch Dekret Nr. 2009-430 vom
20. April 2009 über die Wahl der Vertreter der Regionen und MdEP und über die
Finanzierung der politischen Parteien.
4.9.2.
In den Wahlen von 2009 hatte Frankreich Anspruch auf 72 MdEP. Ab 2014 hat es 74 Sitze.
Anzahl und Prozentsatz der Frauen, die im Zeitraum von 1979 bis 2009 ins EP gewählt
wurden:


1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
81
81
81
87
87
78
72
Frauen
18
17
17
26
38
33
32
22,2
20,9
20,9
29,9
43,6
42,3
44,4
%

Verteilung der Sitze
Im Schnitt vertritt jeder französische MdEP 886 900 Bürger.
4.9.3.
Wahlsystem
Regionales Listensystem (8 Wahlkreise). Verhältniswahl ohne Vorzugswahl oder Panaschieren.
In allen Wahlkreisen liegt die Wahlhürde bei 5 %.
4.9.4.




Wahlrecht
Alle Bürger der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in
Frankreich haben oder sich ununterbrochen in Frankreich aufhalten und in ihrem
Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Französische überseeische Gebiete: Obwohl diese Gebiete eher als der EU angegliedert
denn als integraler Bestandteil derselben betrachtet werden müssen, genießen ihre
Bewohner gemäß dem französischen Rechtsgrundsatz der Unteilbarkeit der Republik das
aktive Wahlrecht.
Beteiligung in Frankreich an den bisherigen Wahlen zum Europäischen Parlament:
Wahlbeteiligung
1979
60,7 %
1984
56,7 %
1989
48,7 %
44
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________






2004
42,7 %
2009
40,6 %
Kandidatur
Wahltermine
Nominierung der Kandidaten
Kandidatenlisten müssen beim Innenministerium eingereicht werden. Die Anzahl der
Kandidaten auf einer Liste muss doppelt so hoch sein wie die Anzahl der im jeweiligen
Wahlkreis zu vergebenden Sitze.
Im Rahmen der Umsetzung der Gleichberechtigungsbestimmungen müssen die Listen zu
gleichen Teilen aus männlichen und weiblichen Abgeordneten bestehen (Gesetz vom 6.
Juni 2000).
4.9.8.

46,8 %
Die letzten Wahlen von 2009 fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 8 Uhr und
22 Uhr statt (2014 am 25. Mai).
Am Wahltag und am Tag zuvor dürfen keine Meinungsumfragen verbreitet, veröffentlicht
oder kommentiert werden.
Wie in der Entscheidung des Rates 2002/772 vom 25. Juni und 23. September 2002
festgelegt, dürfen die Ergebnisse der Auszählung nicht vor der Schließung der Wahllokale
des Mitgliedstaates, dessen Bürger zuletzt ihre Stimme abgeben, veröffentlicht werden.
4.9.7.

1999
Das passive Wahlrecht haben Unionsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind, in
Frankreich ihren tatsächlichen Wohnsitz haben oder sich dort ständig aufhalten, sowie die
Bedingungen ihres Herkunftslandes für das passive Wahlrecht erfüllen.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieb sich 1 (8)
Kandidat aus einem anderen Mitgliedstaat, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat, in das
Wählerverzeichnis ein. Es war jeweils einer von ihnen erfolgreich.
4.9.6.

52,7 %
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 19,3 % (13,1 %) der insgesamt
1 156 209 (1 102 517) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an
der Wahl in Frankreich berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
4.9.5.

1994
Verteilung der Sitze
Die aus dem Gesetz Nr. 2003-327 vom 11. April 2003 hervorgehende neue Wahlordnung
trat im Juni 2004 in Kraft. Ihr liegt eine Verteilung von im Schnitt einem Sitz pro 820 000
Bewohner zugrunde. Um mehr Nähe zwischen den Wählern und ihren gewählten
Vertretern zu schaffen, wurde das Staatsgebiet, das bis dato einen einzigen Wahlkreis
darstellte, in acht regionale Wahlkreise aufgeteilt.
Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament:
Ile-de-France
Nordwesten
15
10
Basse-Normandie
Haute-Normandie
Nord-Pas-de-Calais
45
2
2
5
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Anm.:



Westen
9
Osten
9
Südwesten
10
Südosten
13
Massif Central –
Zentrum
5
Überseeische
Gebiete
3
Picardie
Bretagne
Region Loire
Poitou-Charentes
Elsass
Burgund
Champagne-Ardennen
Franche-Comté
Lothringen
Aquitanien
Languedoc-Roussillon
Midi-Pyrénées
Korsika
Provence-Alpes-Côte d'Azur
Rhône-Alpes
Auvergne
Zentrum
Limousin
Amerika (Saint-Pierre-etMiquelon, Guadeloupe,
Martinique, FranzösischGuyana)
Indischer Ozean (Réunion,
Mayotte)
Pazifik (Neukaledonien,
Französisch Polynesien,
Wallis-et-Futuma)
3
4
4
2
2
2
2
1
3
4
3
3
1
5
7
2
3
1
1
1
1
Die Anzahl der Kandidaten pro Wahlkreis muss doppelt so hoch sein wie die Anzahl der im jeweiligen
Wahlkreis zu vergebenden Sitze.
Es findet die Regel des höchsten Durchschnitts Anwendung. Listen, die weniger als 5 %
der im Wahlkreis abgegebenen Stimmen erhalten, bleiben bei der Sitzverteilung
unberücksichtigt.
Wahlkreis mit dem höchsten Verhältnis zwischen MdEP und Einwohnern (2009):
Südosten, 856 200 Einwohner/MdEP.
Wahlkreis mit dem niedrigsten Verhältnis zwischen MdEP und Einwohnern (2009): Outremer, 595 500 Einwohner/MdEP.
4.9.9.
Unvereinbarkeiten
Gesetz Nr. 77-729 vom 7. Juli 1977, geändert durch Dekret 2009-536 vom 14. Mai 2009, legt
die folgenden Unvereinbarkeiten fest:





Mitglieder des Rats für die Geldpolitik der Banque de France;
Beamte und Richter an einem Handelsgericht;
Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses;
Mitglieder des Conseil d'État;
Regionalräte, Mitglieder des korsischen Parlaments, Mitglieder der Departementsräte, des
Conseil de Paris und der Kommunalräte in Gemeinden mit mind. 3500 Einwohnern .
46
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.9.10.


Bei Kandidatenlisten, die mind. 3 % aller Stimmen erhalten haben, besteht ein Anrecht auf
die Erstattung ihrer Auslagen für Papier sowie für den Druck von Stimmzetteln,
Wahlplakaten und Postwurfsendungen und für die Anbringung von Wahlplakaten.
Wahlkampfkosten von Listen, die mindestens 3 % aller abgegebenen Stimmen erhalten
haben und die nicht in Verbindung zur Wahlwerbung stehen, werden von der Regierung
mit einem Pauschalbetrag erstattet. Die Erstattung beträgt maximal 50 % der Obergrenze
der genehmigten Wahlkampfkosten. Die Obergrenze wurde auf 1 265 000 € pro Liste
festgelegt.
4.9.11.



Erstattung der Wahlkampfkosten
Wahlkampfbestimmungen
Der offizielle Wahlkampf beginnt am zweiten Montag vor dem Wahltermin d.h. am 12.
Mai 2014.
Zugang zu den Medien: Um während des Wahlkampfes Sendezeit im Hörfunk und
Fernsehen zu erhalten, müssen die politischen Parteien einen Antrag stellen. Eine Liste
der antragstellenden Parteien wird an einem zuvor festgelegten Tag veröffentlicht (in
2014 der 25. April).
Hörfunk und Fernsehen: je zwei Stunden Sendezeit für durch parlamentarische
Fraktionen in der Nationalversammlung oder im Senat vertretene Parteien und
Bündnisse; hinzu kommen insgesamt eine Stunde Hörfunk- und eine Stunde
Fernsehsendezeit für die übrigen Parteien sowie für Bündnisse von Kandidatenlisten, die
in mindestens 5 Wahlbezirken vertreten sind und an einem bestimmten festgelegten Tag
vor den Wahlen einen Antrag auf Sendezeit gestellt hatten.
4.9.12.
Wahlprüfung
Für Unstimmigkeiten und Anfechtungen im Zusammenhang mit der Wahl der Abgeordneten
zum Europäischen Parlament ist der Staatsrat (Conseil d'État) zuständig. Faktisch kann jeder
Wähler im jeweiligen Wahlkreis innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der
Wahlergebnisse die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament beim dafür
zuständigen Staatsrat anfechten. Dasselbe Recht steht dem Innenminister zu, wenn er/sie der
Meinung ist, dass die gesetzlich festgelegten Formalitäten und Bedingungen nicht eingehalten
wurden.
4.9.13.
Nützliche Websites
http://www.assemblee-nat.fr/
Nationalversammlung
http://www.senat.fr/
Senat
http://www.interieur.gouv.fr/
Innenministerium
http://www.legifrance.gouv.fr/
Gesetzes- und Verwaltungstexte
http://www.service-public.fr/
Seite mit praktischen Informationen für die Bürger
65H
66H
67H
68H
69H
4.10. Kroatien ♦ Hrvatska
Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Die ersten Direktwahlen zum
Europäischen Parlament fanden am 14. April 2013 statt.
47
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.10.1.
Rechtsgrundlage
Die Wahlen werden durch eine eigene, vom Sabor verabschiedete Rechtsvorschrift, das Gesetz
über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments der Republik Kroatien (Offizielles
Amtsblatt 92/10, 23/13) geregelt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind den Rechtsvorschriften
zur Wahl der nationalen Abgeordneten ähnlich. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die
Mitglieder des Europäischen Parlaments in einem einzigen Wahlkreis gewählt werden.
4.10.2.
•
•
•
Verteilung der Sitze
Kroatien wird gegenwärtig von 12 MdEP vertreten (davon 6 Frauen). Nach den Wahlen
2014 wird die Zahl jedoch auf 11 gesenkt.
Das Land bildet für die Wahl des Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis.
Im Schnitt vertritt jeder kroatische MdEP ungefähr 387 000 Bürger.
4.10.3.
Wahlsystem
Verhältniswahl auf der Grundlage der D'Hondtschen Standardformel mit Vorzugsstimmen. Bei
der Verteilung der Mandate werden nur solche Listen berücksichtigt, die mehr als 5 % aller
gültigen Stimmen auf sich vereinen konnten.
4.10.4.
•
•
•
•
•
Alle kroatischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind
wahlberechtigt.
Auch Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die
in Einklang mit dem Ausländergesetz ihren Wohnsitz oder vorübergehenden
Aufenthaltsort in der Republik Kroatien angemeldet haben, sofern sie spätestens 30 Tage
vor dem Wahltermin einen Antrag bei der entsprechenden Behörde einreichen, die das
Wählerverzeichnis führt.
Wähler, die keinen eingetragenen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, wählen in
den diplomatischen Vertretungen und Konsulaten der Republik Kroatien
Es besteht keine Wahlpflicht
Wahlbeteiligung in Kroatien bei den ersten Wahlen zum Europäischen Parlament (2013):
20,84 %.
4.10.5.
•
Wahlrecht
Kandidatur
Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz in Kroatien hat und
in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt, kann sich
zur Wahl stellen.
4.10.6.
Wahltag
Die Wahl fand am Sonntag, dem 14. April 2013, von 7.00 bis 19.00 Uhr statt (in 2014 am
25. Mai).
4.10.7.
•
Nominierung der Kandidaten:
Alle in der Republik Kroatien eingetragenen Parteien können von ihrem Recht Gebrauch
machen, am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Bekanntmachung der Wahlen
48
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
•
•
•
im offiziellen Amtsblatt der Republik Kroatien Narodne novine Wahllisten für die Wahlen
zum Europäischen Parlament zu ernennen.
Eine Wahlliste muss so viele Kandidaten umfassen wie Mitglieder ins Europäische
Parlament gewählt werden. Bei der Erstellung der Wahlliste ist dem Grundsatz der
Geschlechtergleichheit angemessen Rechnung zu tragen.
Die Wähler können auf Grundlage von rechtmäßig gesammelten Unterschriften Wahllisten
nominieren, wobei dazu mindestens 5000 Wähler ihre Unterschrift abgeben müssen.
Entwürfe für Wahllisten müssen spätestens 14 Tage nach dem Tag der Bekanntmachung
der Wahlen beim nationalen Wahlausschuss eingehen.
4.10.8.
•
•
Verteilung der Sitze
Die Wähler können nur für eine einzige Wahlliste stimmen. Auf dem Wahlzettel kann der
Wähler einen einzelnen Kandidaten bestimmen, den er gegenüber den übrigen
Kandidaten in der Liste vorzieht, für die er stimmt (Vorzugswahl).
Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben.
4.10.9.
Unvereinbarkeiten
Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten, die im Gesetz über die allgemeine Direktwahl der
Abgeordneten für das Europäische Parlament festgelegt sind, sind die folgenden Personen und
Positionen mit dem Amt eines MdEP nicht vereinbar:
•
•
•
•
•
•
•
•
Mitglieder des kroatischen Parlaments oder der kroatischen Regierung
Richter, Staatsanwälte, stellvertretende Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte oder
stellvertretende Bürgerbeauftragte,
Leiter von staatlichen Verwaltungseinrichtungen,
Botschafter, Generalkonsule, Bezirksvorsteher oder stellvertretende Bezirksvorsteher,
Bürgermeister oder stellvertretende Bürgermeister von Zagreb,
Aktives militärisches Personal, Amtsträger oder Mitarbeiter der Streitkräfte,
Mitglieder der obersten Führungsebene eines Unternehmens, einer Einrichtung oder von
außerbudgetären Fonds, die im besonderen staatlichen Interesse liegen.
Leiter einer juristischen Person, die gesetzlich verpflichtet ist, dem kroatischen Parlament
Bericht zu erstatten.
4.10.10. Wahlkampfbestimmungen
•
•
•
Die Wahlwerbung beginnt an dem Tag der Veröffentlichung der vorgeschlagenen
rechtsgültigen Wahllisten und endet 24 Stunden vor dem Wahltermin.
Alle Werbekampagnen, Veröffentlichungen von Hochrechnungen der Wahlergebnisse und
vorläufige, inoffizielle Wahlergebnisse, Veröffentlichungen von Fotos in den
Massenmedien, Erklärungen und Interviews von Spitzenkandidaten oder Kandidaten
sowie das Zitieren ihrer Erklärungen oder schriftlichen Arbeiten am Wahltag sind bis zur
Schließung der Wahllokale sowie 24 Stunden vor dem Wahltag verboten.
Während des Wahlkampfes haben alle Parteien, die Wahllisten ernannt haben, und die
Kandidaten unabhängiger Listen das Recht, ihre Positionen kundzutun und sich unter
gleichen Bedingungen im Wahlkampf zu engagieren.
4.10.11. Wahlprüfung
Die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament werden von der nationalen
Wahlkommission festgestellt.
49
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.10.12. Nützliche Websites
http://www.izbori.hr
(nationale Wahlkommission)
http://www.sabor.hr/
(Parlament)
http://www.vlada.hr/en
(Regierung)
4.11. Irland ♦ Ireland
Irland ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften/Union. Die Wahlen zum Europäischen
Parlament im Jahre 2009 waren daher die siebten in der Geschichte des Landes.
4.11.1.
Rechtsgrundlage
Das Wahlgesetz von 1992, das Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments von 1997,
das (geänderte) Wahlgesetz von 1998 und 2001, das (geänderte) Wahlgesetz von 2002 und
2004, das (geänderte) Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments von 2004, 2006 und
2009, das (geänderte) Gesetz zur Parteienfinanzierung, das Gesetz zum Wahlverfahren,
kommunaler Verwaltung und Regionalplanung von 2013 sowie das (geänderte) Gesetz über die
Wahl des Europäischen Parlaments von 2014.
4.11.2.

Verteilung der Sitze
Die 12 irischen Mitglieder des Parlaments (ab 2014: 11) werden in drei Wahlkreisen wie
folgt gewählt:
Dublin
Midlands-Nordwesten
Süden


Im Schnitt vertritt jeder irische MdEP ungefähr 417 400 Bewohner.
Anzahl und Anteil von ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
15
15
15
15
15
13
12
2
2
1
4
4
5
3
13,3
13,3
6,7
26,7
26,7
38,5
2525
MdEP
Frauen
%
4.11.3.


25
3
4
4
Wahlsystem
Zur Anwendung kommt die übertragbare Einzelstimmgebung.
Dieses System ist faktisch eine Form der Verhältniswahl. Die Namen der Kandidaten
erscheinen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Der Wähler entscheidet
sich für einen Kandidaten und gibt ferner eine Reihenfolge der Kandidaten an, denen
seine Stimme zugutekommen soll, falls der zuerst angekreuzte Kandidat bereits die für
die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten hat oder aber wegen Nichterreichens dieser
Als Folge von Mandatswechseln stieg die Anzahl von Frauen am Ende der Wahlperiode 2009-2014 auf 5.
50
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Stimmenzahl ausgeschieden ist.
4.11.4.



Wahlrecht
Alle Bürger der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Irland haben und
in ihrem Herkunftsland über das uneingeschränkte aktive Wahlrecht verfügen, sind zur
Stimmabgabe berechtigt.
Irische Staatsbürger, die im Ausland leben, ob innerhalb oder außerhalb der EU, können
ihr Stimmrecht nicht per Briefwahl ausüben, mit Ausnahme von Mitgliedern der Streitkräfte und Botschaftsangehörigen.
Beteiligungsquote:
Wahlbeteiligung

1979
63,3 %
1984
47,6 %
1989
68,3 %
1994
44,0 %
1999
50,2 %
2004
58,6 %
2009
58,6 %
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 61,6% (39 %) der insgesamt 111 858
(118 118) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Irland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. Die Anzahl an Wählern ohne
irische Staatsangehörigkeit bewertet jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach die Anzahl von
in Irland wohnhaften Ausländern, die keine offiziellen Dokumente wie etwa eine PPSKarte beantragt haben, zu gering.
4.11.5.
Kandidatur
Jeder Bürger der EU, der mindestens 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz in Irland hat und in
seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt, kann sich zur Wahl
stellen.
4.11.6.
Wahltermine
Die letzten Wahlen fanden am Freitag, dem 5. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 21 Uhr statt (in
2014 am 23. Mai).
4.11.7.



Nominierung der Kandidaten
Kandidaten müssen in der Regel von politischen Parteien nominiert werden.
Die Nominierung eines Parteikandidaten muss einen Nachweise der Mitgliedschaft
umfassen.
Unabhängige Kandidaten können sich bewerben, wenn sie die Unterstützung von
mindestens 60 registrierten Wählern haben. Andernfalls muss eine Kaution von 1800 €
gestellt werden.
51
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.11.8.
Verteilung der Sitze
Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er oder sie eine bestimmte vorher festgelegte Anzahl von
Stimmen (Quote) erreicht hat. Über die Quote hinausgehende Stimmen für einen bestimmten
Kandidaten werden im Sinne der Verhältniswahl und entsprechend den vom Wähler zum
Ausdruck gebrachten Präferenzen auf die nachfolgenden Kandidaten verteilt.
4.11.9.


Unvereinbarkeiten
Das Amt eines MdEP ist nicht vereinbar mit den folgenden Ämtern:

Richter, Bilanzprüfer und Rechnungsprüfer;

Europäischer Bürgerbeauftragter oder Mitglied des Verwaltungsrats der
Europäischen Investitionsbank.
Personen, die ins Europäische Parlament gewählt werden, während sie eines der
folgenden Ämter innehaben:

Generalstaatsanwalt

Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Dáil oder des Seanad,

Staatsminister müssen nach der Wahl ins Europäische Parlament dieses Amt
aufgeben.
4.11.10. Wahlkampfbestimmungen





Bezüglich der Wahlkampfkostenerstattung sind rechtliche Grenzen festgelegt (sie
umfassen sowohl die Ausgaben des Kandidaten als auch die Ausgaben, die im Namen des
Kandidaten, seiner Partei oder einer anderen Person oder Organisation getätigt wurden).
Die 2004 eingeführte Obergrenze von 230 000 € gilt noch immer.
Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (RTE) achtet streng auf einen fairen Zugang für alle
Kandidaten und Parteien.
Jeder Kandidat kann postalisch eine Nachricht an alle Wähler seines Wahlkreises
schicken.
Meinungsumfragen sind bis zu einem Tag vor dem Wahltag gestattet.
4.11.11. Wahlprüfung
Die Wahlzettel werden den European Count Centres übermittelt und am 25. Mai gezählt. Die
Ergebnisse werden dem Obersten Wahlleiter mitgeteilt, der dann das Europäische Parlament
über die irischen Ergebnisse informiert.
4.11.12. Nützliche Websites
http://www.irlgov.ie/
70H
(Irische Regierung)
http://www.environ.ie/en/LocalGovernment/Voting/
(Oberster Wahlleiter)
4.12. Italien ♦ Italia
Als eines der Gründungsmitglieder hat Italien bisher an sieben direkten Wahlen zum EP teilgenommen.
52
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.12.1.
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.18 vom 24. Januar 1979, geändert und ergänzt durch die Gesetze Nr.61 vom 9. April
1984. Nr.9 vom 18. Januar 1989 und Dekret Nr.408 vom 24. Juni 1994 (aktives und passives
Wahlrecht für Unionsbürger), geändert durch Gesetz Nr.79 vom 27. März 2004 und Gesetz
Nr.90 vom 8. April 2004, Gesetz Nr.10 vom 20. Februar 2009 und Gesetz Nr. 65 vom 22. April
2014.
4.12.2.



Das Hoheitsgebiet ist in fünf Wahlkreise unterteilt. Italien entsendet 73 MdEP mit
folgender Verteilung:




Nordwesten
20
Nordosten
14
Zentrum
14
Süden
17
Inseln
8
Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass der Anteil der ins EP entsandten Frauen in den
letzten Wahlen gestiegen ist:
1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
81
81
81
87
87
78
72
Frauen
11
8
12
11
8
16
15
%
13,6
9,8
14,8
12,6
9,2
20,5
20,8
Im Schnitt vertritt jeder italienische MdEP ungefähr 817 600 Bürger.
4.12.3.


Verteilung der Sitze
Wahlsystem
Verhältniswahlsystem mit Vorzugsstimme.
Jeder Wähler hat drei Vorzugsstimmen. Die absolute Zahl von Vorzugsstimmen bestimmt
die Auswahl der Kandidaten. Der/die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen
seiner/ihrer Liste wird/werden gewählt. Durch die im April 2014 erfolgte Novellierung
müssen die Wähler entweder einen männlichen und zwei weibliche oder zwei männliche
und eine weibliche Kandidatin wählen. Falls nicht, werden die zweite und dritte Präferenz
nicht berücksichtigt.
Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren.
Die Stimmauszählung und Sitzverteilung erfolgen auf nationaler Ebene. Die Zahl der für
die Erlangung eines Sitzes erforderlichen Stimmen wird durch ein Quorum festgelegt.
Reicht für eine Liste die Zahl der in einem Wahlkreis erhaltenen Stimmen für die
Erlangung eines Sitzes nicht aus, so werden diese Stimmen auf den Wahlkreis
übertragen, in dem die betreffende Liste die relative Stimmenmehrheit erhalten hat.
Allen Parteien kommt somit eine Stimmenübertragung auf nationaler Ebene zugute.
Die Liste der Parteien und Fraktionen, die sprachliche Minderheiten vertreten, können
einer Kandidatenliste einer anderen Partei im selben Wahlkreis hinzugefügt werden. Ein
aktuelles MdEP wurde auf diese Weise gewählt.
Im Februar 2009 wurde eine nationale 4 %-Klausel eingeführt. Es gibt eine
53
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Unterverteilung auf die fünf Wahlbezirke.
4.12.4.





Wahlrecht
Alle mindestens 18 Jahre alten Unionsbürger.
Italienische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten der Union wohnen, wählen
entweder dort im italienischen Konsulat oder kommen nach Italien, um für die
Kandidaten ihrer Wahlkreise zu stimmen. Bei den Wahlen von 1999 nahmen 194 606
Italiener ihr Stimmrecht in einem Mitgliedstaat der EU wahr. Dies entsprach 19,4 % der
im Ausland wohnenden Wähler.
Italienische Staatsbürger, die außerhalb der Gemeinschaft wohnen, müssen in Italien
wählen.
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Wahl zum
Europäischen Parlament teilnehmen wollen, müssen ihren Antrag auf Eintragung
spätestens 90 Tage vor der Wahl beim Bürgermeisteramt einreichen.
Es besteht keine Wahlpflicht. Die Wahrnehmung des Stimmrechts wird aber als
„Bürgerpflicht“ angesehen. Nachstehend ist zu sehen, dass die Beteiligung in Italien an
den Wahlen zum EP gleichbleibend und relativ hoch war:
Wahlbeteiligung




85,5 %
1984
83,9 %
1989
81,5 %
1994
74,8 %
1999
69,8 %
2004
71,2 %
2009
65,1 %
Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 65 904 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der
EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Italien berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse
ein.
Die Wahrnehmung des Stimmrechts in einer Botschaft oder in einem Konsulat ist
Italienern gestattet, die überwiegend im Ausland leben.
4.12.5.

1979
Kandidatur
Das passive Wahlrecht haben Staatsbürger der Mitgliedstaaten, die mindestens 25 Jahre
alt sind und in ihrem Herkunftsland die Bedingungen für das passive Wahlrecht erfüllen.
Gesetzesvorschläge zur Änderung des Gesetzes Nr. 18 vom 24. Januar 1979 sehen eine
Absenkung des Alters für die Erlangung des passiven Wahlrechts vor. Sie hatten jedoch
bisher im Parlament keinen Erfolg.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieben sich 0 (0)
Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Italien haben, in das
Wählerverzeichnis ein.
4.12.6.
Wahltermine
Die Wahlen fanden 2009 am Samstag, dem 6. Juni 2009, und Sonntag, dem 7. Juni, zwischen
8 Uhr und 23 Uhr statt. 2014 finden sie am 25. Mai zwischen 7 und 23 Uhr statt.
54
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.12.7.



Kandidatenlisten können von Parteien und politischen Gruppierungen eingereicht werden,
die bei der letzten Wahl mindestens einen Sitz im Europäischen Parlament errungen
haben, die eine Fraktion in einer der zwei nationalen Parlamentskammern bilden
und/oder mindestens einen Sitz in einer der beiden Kammern innehaben. Eine
Unterschriftenliste von Parteianhängern ist nicht notwendig.
Ferner sind Einzelkandidaturen möglich, wenn sie von mindestens 30 000 Unterzeichnern
aus jedem Wahlkreis unterstützt worden sind. Die Unterschriften müssen mindestens
10 % jeder der Regionen der unterschiedlichen Wahlkreise repräsentieren.
Die Listen müssen spätestens 39 Tage vor den Wahlen eingereicht werden.
4.12.8.




Verteilung der Sitze
Die Sitze werden den Kandidaten zugewiesen, die die größte Anzahl von Vorzugsstimmen
erhalten haben. Vorzugsstimmen können für bis zu drei Kandidaten abgegeben werden
(s. oben). Ein besonderes Präferenzsystem gilt in Regionen mit sprachlichen Minderheiten.
Freie Sitze werden an die Nachrücker der verschiedenen Listen vergeben, sobald die
nationale Wählerzahl jeder Liste bestimmt ist und die Sitze entsprechend dieser Zahl auf
die Listen verteilt worden sind.
Es gibt eine nationale 4 %-Klausel.
4.12.9.

Nominierung der Kandidaten
Unvereinbarkeiten
Diese sind im Gesetz vom 20. September 1976, geändert 2002 und in der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 93/109/EG vom 6. Dezember 1993
aufgeführt.
Ferner ist das Mandat eines Vertreters Italiens im Europäischen Parlament unvereinbar
mit dem Amt eines Regierungsmitglieds, des Präsidenten einer regionalen Verwaltung
oder eines Mitglieds des Regionalrats, dem eines Provinzpräsidenten sowie dem eines
Bürgermeisters einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnern.
4.12.10. Wahlkampfbestimmungen



Der Wahlkampf darf erst 30 Tage vor den Wahlen beginnen.
Wahlkampfkosten werden innerhalb bestimmter Grenzen erstattet. Der Maximalbetrag
wurde durch das Gesetz Nr. 96 vom Juli 2012 stark reduziert.
Meinungsumfragen dürfen in einem Zeitraum von fünfzehn Tagen vor den Wahlen nicht
veröffentlicht werden.
4.12.11. Wahlprüfung
Die Wahlergebnisse werden vom zuständigen Wahlamt jedes Wahlbezirks unter dem Vorsitz
eines Richters geprüft. Die regionale Wahlbehörde prüft die Ergebnisse unter dem Vorsitz eines
Richters.
4.12.12. Nützliche Websites
http://www.parlamento.it/
71H
(Parlament)
55
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.13. Zypern ♦ Κύπρος / Kypros
Die Republik Zypern ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Die zweiten
Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am 7. Juni 2009 statt. Zypern ist mit 6 MdEP
vertreten.
4.13.1.
Rechtsgrundlage
Gesetz von 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments.
4.13.2.



Verteilung der Sitze
In der Legislaturperiode 2009/2014 hatte die Republik Zypern 6 Sitze. Dies gilt auch für
die 8. Legislaturperiode 2014-2019.
Für die Wahl des Europäischen Parlaments bildet das gesamte zyprische Hoheitsgebiet
einen einzigen Wahlkreis.
Anzahl und Anteil von ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
4.13.3.
2004
2009
MdEP
6
6
Frauen
0
2
%
0
33,3
Wahlsystem
Die Sitze werden nach dem Verhältniswahlsystem verteilt. Es wird eine Kombination aus HareVerfahren und dem Verfahren der höchsten Reststimmen angewendet. Die Sperrklausel liegt
bei 1,8 % der abgegebenen Stimmen.
4.13.4.





Wahlrecht
Alle zyprischen Staatsbürger und alle Staatsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die sich
in Zypern aufhalten und mindestens 18 Jahre alt sind und unmittelbar vor der Erlangung
des aktiven Wahlrechts ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens sechs Monaten
in der Republik Zypern hatten, genießen das aktive Wahlrecht.
Zyprische Wähler und Wähler aus EU-Staaten tragen sich mittels eines speziellen
Antragsformulars in die jeweiligen Wählerverzeichnisse ein.
Es besteht Wahlpflicht. Die Nichtbefolgung wird jedoch nicht geahndet.
Briefwahl ist nicht möglich.
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 8,3 % (4,4 %) der insgesamt 77 697
(45 725) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Zypern berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 1213 gaben ihre Stimme ab.
Wahlbeteiligung
2004
72,5 %
2009
59,4 %
56
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.13.5.
Kandidatur
Zyprische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die 25 Jahre alt sind
und denen nicht das passive Wahlrecht entzogen wurde, haben das Recht, sich als Kandidaten
aufstellen zu lassen.
4.13.6.
Wahltermine
Die letzten Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt (2014 am 25. Mai); Die
Auszählung beginnt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale.
4.13.7.


Nominierung der Kandidaten
Die Frist für die Nominierung von Kandidaten ist ein Monat vor den Wahlen.
Auf Antrag bescheinigt die zuständige Behörde, dass der Kandidat im Besitz des passiven
Wahlrechts ist oder dass den Behörden nichts Gegenteiliges bekannt ist.
4.13.8.
Unvereinbarkeiten
Artikel 16 des Gesetzes von 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
verweist auf Artikel 70 der Verfassung der Republik Zypern, welche die Unvereinbarkeit mit
folgenden Positionen festlegt:
4.13.9.


Minister,
Mitglieder kommunaler Vertretungen oder Mitglieder von Stadträten, einschließlich
der Bürgermeister,
Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitsbehörden der Republik,
Inhaber öffentlicher oder kommunaler Ämter oder gewählte Vertreter der
türkischen Gemeinschaft,
religiöse Würdenträger (din Adami).
Wahlkampfbestimmungen
Nach Ablauf der Einschreibefrist für die Kandidaten beginnt der offizielle Wahlkampf.
Politische Parteien erhalten von der Regierung eine jährliche Zuwendung. Sie richtet sich
nach dem Ergebnis der vorangegangenen Parlamentswahlen. Für die Verwendung der zur
Finanzierung des Europawahlkampfs zur Verfügung gestellten Zuwendung gibt es keine
Bestimmungen.
4.13.10. Nützliche Websites
www.parliament.cy/
72H
(Repräsentantenhaus)
4.14. Lettland ♦ Latvija
Lettland trat der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bei. Die ersten Wahlen zum Europäischen
Parlament fanden am 12. Juni 2004 und die zweiten am 6. Juni 2009 statt. Lettland war mit 9
MdEP vertreten (ab 2014: 8).
4.14.1.
Rechtsgrundlage
Das Gesetz über die Wahl zum Europäischen Parlament wurde am 12. November 2003 in die
Saeima eingebracht und am 29. Januar 2004 verabschiedet. Zuletzt wurde es am 31. Oktober
geändert.
57
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.14.2.


Das Land bildet für die Wahl des Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis.
Im Schnitt vertritt jeder lettische MdEP ungefähr 252 900 Bürger.
4.14.3.






2004
2009
MdEP
9
8
Frauen
2
3
%
22,2
37,5
Wahlsystem
Verhältniswahl.
Die Verteilung der Sitze findet unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens (Methode
der hälftigen Bruchteile) statt.
4.14.4.

Verteilung der Sitze
Wahlrecht
Bürger der EU, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Angaben
im Wahlregister Lettlands verzeichnet worden sind, besitzen das aktive Wahlrecht für die
Wahlen zum Europäischen Parlament.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Die folgenden Personen haben kein Wahlrecht:

Personen, denen von Rechts wegen die Zurechnungsfähigkeit abgesprochen wurde;

Personen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in einer
Justizvollzugseinrichtung verbüßen;

Personen, die kein aktives Wahlrecht in dem Mitgliedstaat der EU haben, aus dem sie
stammen.
Briefwahl ist nur für im Ausland lebende Letten vorgesehen.
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 2,9 % (14,4 %) der insgesamt 8577
(3736) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Lettland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
Wahlbeteiligung
41,3 %
53,7 %
2004
2009
4.14.5.


Kandidatur
Bürger der Europäischen Union, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben,
können sich als Kandidaten für das Europäische Parlament aufstellen lassen, sofern nicht
eine der folgenden Einschränkungen zutrifft.
Personen, die nicht ins Europäische Parlament gewählt werden können:

Personen, denen von Rechts wegen die Zurechnungsfähigkeit abgesprochen wurde;

Personen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in einer
Justizvollzugseinrichtung verbüßen;

Personen, die rechtskräftig wegen einer schweren oder sehr schweren Straftat
verurteilt wurden und deren Strafregistereintrag noch nicht gelöscht oder annulliert
wurde und die nicht begnadigt wurden;

Personen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat im Sinne des
58
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________

Strafgesetzbuches verübt haben.
Bürger der Europäischen Union sind nicht berechtigt, sich als Kandidat für die Wahlen
zum Europäischen Parlament aufstellen zu lassen, wenn sie in ihrem Heimatland nicht im
Besitz des passiven Wahlrechts sind.
4.14.6.



Die Wahlen fanden am Samstag, dem 6. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 22 Uhr statt
(2014 am 24. Mai);
Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Schließung der Wahllokale. Die Ergebnisse
werden nach der Schließung des letzten Wahllokales in der EU veröffentlicht.
Am Wahltag dürfen keine sonstigen Wahlen stattfinden.
4.14.7.





Wahltermine
Nominierung der Kandidaten
Politische Organisationen (Parteien) oder Bündnisse von politischen Organisationen
(Parteien), die in der Republik Lettland gemeldet sind, können eine Kandidatenliste
einreichen;
Kandidatenlisten werden zwischen dem 80. und dem 65. Tag vor dem Wahltermin
angenommen.
Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt.
Die Anzahl der Kandidaten auf einer Liste darf die Anzahl der zu vergebenden
Parlamentssitze nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
Die folgenden Dokumente müssen den Kandidatenlisten beigefügt werden:
- eine von allen Kandidaten unterzeichnete Erklärung, in der sie ihr Einverständnis

damit bekunden, sich zur Wahl zu stellen, und in der sie versichern, dass sie nicht
gleichzeitig als Kandidaten für die Wahlen in einem anderen Mitgliedstaat der EU
antreten;
- ein vorläufiges Wahlprogramm, das von allen Kandidaten der Liste unterzeichnet sein
muss und 4000 Schriftzeichen nicht überschreiten darf;
- eine von jedem Kandidaten unterzeichnete Erklärung, dass er/sie die Anforderungen
an das passive Wahlrecht erfüllt;
- ein von jedem Kandidaten der Liste unterzeichnetes Informationsschreiben, das
Angaben über die Kandidaten enthält.
Die Zentrale Wahlkommission meldet Listen nur an, wenn auf dem Bankkonto der
Zentralen Wahlkommission eine Sicherheitskaution von ca. 1300 € hinterlegt wurde. Die
Kaution wird zurückerstattet, wenn mindestens ein MdEP gewählt wird.
4.14.8.



Verteilung der Sitze
Die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen muss der Anzahl der
abgegebenen Stimmen für die Liste, auf der sein Name erscheint, entsprechen, abzüglich
der Anzahl der Stimmzettel, auf denen der Nachname des Kandidaten durchgestrichen
wurde und zuzüglich der Anzahl der Stimmzettel, auf denen der Wähler ein „+“-Zeichen
gegenüber dem Familiennamen des Kandidaten gemacht hat.
Wenn zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste die gleiche Anzahl an Stimmen
erreichen, werden sie in derselben Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der
ursprünglich eingereichten Liste erscheinen.
Die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können, gelten als gewählt;
die anderen bleiben weiterhin Kandidaten und werden in der Reihenfolge der meisten
erhaltenen Stimmen berücksichtigt.
59
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.14.9.
Unvereinbarkeiten
Der Staatspräsident, Mitglieder des Kabinetts, Mitglieder eines Stadt- oder Landrats sowie des
Rats einer Region oder eines Pagasts26 können als Kandidaten für die Wahl nominiert werden,
verlieren aber das Amt und das dazugehörige Mandat, wenn sie gewählt werden.
4.14.10. Wahlkampfbestimmungen



Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Bezüglich der
finanziellen Obergrenzen ist eine Frist von 270 Tagen vor den Wahlen festgelegt.
Während dieser Frist müssen bestimmte Wahlkampfkosten für die spätere
Rechnungsprüfung belegt werden. Diese Frist kann auch verkürzt werden. Der auf den
einzelnen Wähler umgelegte, maximal erlaubte Wahlkampfkostenaufwand wird im
Moment vom Saeima neu bewertet.
Der Zugang zu den Medien wird durch das Gesetz über den Wahlkampf für die SaeimaWahlen sowie durch spezielle Rechtsvorschriften für die Massenmedien geregelt.
Gewerbliche Unternehmen müssen sich an die allgemeinen Regeln halten, die für Hörfunk
und Fernsehen gelten. Fakten und Ereignisse müssen objektiv dargestellt werden. Die
schreibende Presse sowie Rundfunk und Fernsehen sind verpflichtet, anzugeben, wer
Wahlwerbesendungen finanziert hat. Sie müssen dies auch buchhalterisch belegen.
Bezüglich Meinungsumfragen gibt es keine speziellen Regeln oder Bestimmungen.
4.14.11. Wahlprüfung


Die Zentrale Wahlkommission nimmt unmittelbar nach der Wahl eine Schätzung vor.
Vorläufige Ergebnisse werden nach der Schließung der letzten Wahllokale in der EU
veröffentlicht.
Jede Entscheidung oder Maßnahme einer Wahlkommission kann vor Gericht angefochten
werden.
4.14.12. Nützliche Websites
http://www.saeima.lv/ (Parlament)
4.15. Litauen ♦ Lietuva
Nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurden dort zum zweiten
Mal am 7. Juni 2009 Wahlen zum Europäischen Parlament abgehalten. Litauen war mit 12
MdEP vertreten (ab 2014: 11).
4.15.1.
Rechtsgrundlage
Das vom Seimas am 20. November 2003 verabschiedete Gesetz über die Wahlen zum
Europäischen Parlament. Änderungen des Gesetzes der Republik Litauen über die Wahlen zum
Europäischen Parlament vom 29. Januar 2008, 18. Mai 2010 und 12. November 2013.
26
Kleinste Verwaltungseinheit in Lettland.
60
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.15.2.
Verteilung der Sitze
Das gesamte litauische Staatsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.
Im Schnitt vertritt jeder litauische MdEP ungefähr 270 100 Bürger.


4.15.3.
2004
2009
MdEP
13
12
Frauen
5
3
%
38,5
25
Wahlsystem
Verhältniswahlsystem mit Vorzugsstimme. Eine Partei oder eine Wählervereinigung kann aber
beantragen, von diesem ausgenommen zu werden. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem HareSystem. 2009 kam es aufgrund der Vollmandatsbeschränkung zu einer Hürde von über 5 % der
abgegebenen Stimmen.
4.15.4.







Wahlrecht
Staatsbürger der Republik Litauen sowie Bürger der Europäischen Union, die mindestens
18 Jahre alt sind.
Personen, die rechtskräftig entmündigt wurden, dürfen nicht an der Wahl teilnehmen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Litauische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die sich
ständig in Litauen aufhalten, werden in das Wahlverzeichnis aufgenommen. Wähler
werden automatisch auf der Grundlage des Bevölkerungsregisters in das Wahlverzeichnis
aufgenommen. Der Stichtag (65 Tage vor den Wahlen) ist das Datum, an dem eine
Person ihren Wohnsitz in Litauen anmelden muss. Die Angaben zum Wohnsitz müssen zu
diesem Datum mit in das Bevölkerungsregister aufgenommen werden.
Briefwahl ist möglich für stationäre Patienten, Insassen von Pflegeeinrichtungen, im
aktiven Militärdienst Dienende oder Strafgefangene. Vorgezogenes Wählen ist in
speziellen Einrichtungen möglich.
Die Beteiligung in Litauen an den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament lag bei
21 %.
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 10,8 % (17,5 %) der insgesamt 3278
(1826) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Litauen berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein.
Wahlbeteiligung
48,4 %
21 %
2004
2009
4.15.5.
Kandidatur
Ein Kandidat muss mindestens 21 Jahre alt sein.
Eine Person darf nicht für einen Sitz im EP kandidieren, wenn:


-
sie zum Stichtag eine rechtskräftige Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat;
sie im aktiven Dienst der Streitkräfte steht oder eine hoheitliche Funktion in
bestimmten staatlichen Einrichtungen ausübt;
gerichtlich angeordnete medizinische Zwangsmaßnahmen noch andauern;
61
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________

Politische Parteien oder partei-unabhängige Wählervereinigungen können Kandidatenlisten erstellen.
4.15.6.





Wahltermine
Die Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 20 Uhr statt (in
2014 am 25. Mai).
Die Auszählung der Stimmen beginnt unmittelbar nach der Schließung der Wahllokale.
Weitere Wahlen können stattfinden. Dies könnte 2014 evtl. die zweite Runde der
Präsidentschaftswahlen betreffen.
4.15.7.

sie ein Gericht rechtskräftig für unmündig erklärt hat.
Nominierung der Kandidaten
Jede beim Justizministerium 65 Tage vor den Wahlen registrierte Partei hat das Recht,
ihre Kandidatenliste einzureichen.
Kandidatenlisten können von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aufgestellt
werden.
Die Registrierung der Kandidatenlisten beginnt 85 Tage vor dem Wahltag und endet 65
Tage vor der Wahl. Die endgültigen Listen werden spätestens 30 Tage vor der Wahl
veröffentlicht.
4.15.8.
Verteilung der Sitze
Listen, die weniger als 5 % aller Stimmen erhalten, haben kein Anrecht auf einen Parlamentssitz.
4.15.9.
Unvereinbarkeiten
Ein MdEP darf nicht Mitglied des Seimas, der Regierung oder eines Stadtrates sein. Außerdem
ist das Mandat unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der Republik, eines
Regierungsmitglieds oder eines kommunalen Mandatsträgers.
4.15.10. Wahlkampfbestimmungen





Die Kaution, die für die Registrierung jeder Kandidatenliste erforderlich ist, beträgt das
Zehnfache des monatlichen Durchschnittseinkommens (vom Amt für Statistik festgelegt).
Diese Kaution wird der politischen Partei zurückerstattet, wenn ihre Liste die
Dreiprozenthürde überspringt und die Partei einen Bericht über die finanziellen Ausgaben
für die Wahlen eingereicht hat.
Finanzielle Mittel zur Veröffentlichung der Wahlprogramme der Kandidaten sowie für
Wahlwerbesendungen im nationalen Hörfunk- und Fernsehprogramm werden vom Staat
zur Verfügung gestellt. Die Dauer staatlich geförderter Programme wird unter dem
Gesichtspunkt der Chancengleichheit von der Zentralen Wahlbehörde festgelegt.
Eine politische Partei muss alle anderen Kosten des Wahlkampfes aus einem speziell für
diesen Zweck eröffneten Konto bestreiten.
Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen ist 30 Stunden vor Beginn des Wahlgangs
untersagt.
Die Durchführung von Meinungsumfragen ist nicht verboten, wohl aber die
Veröffentlichung der Ergebnisse, da dies als Teil des Wahlkampfes angesehen wird. Es ist
erlaubt, den Wähler nach erfolgter Stimmabgabe zu befragen. Die Ergebnisse einer
62
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
solchen Befragung können aber erst nach Schließung der Wahllokale veröffentlicht
werden.
4.15.11. Nützliche Websites
http://www.lrs.lt (Parlament)
74H
http://www.vrk.lt (Zentrale Wahlkommission)
75H
4.16. Luxemburg ♦ Luxembourg
Luxemburg war 1952/57 ein Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Seitdem gab es dort
sieben direkte Wahlen zum EP. Luxemburg ist mit 6 MdEP vertreten.
4.16.1.
Rechtsgrundlage
Das luxemburgische Gesetz vom 25. Februar 1979 zur Direktwahl der luxemburgischen
Abgeordneten im Europäischen Parlament wurde ergänzt und geändert durch vier Gesetze vom
14. März 1984, 28. Januar 1994, 18. Februar 2003 und 19. Dezember 2008. Es wird ergänzt
durch das Gesetz vom 10. Februar 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen
Parlaments in den neuen Mitgliedstaaten. Zuletzt wurde das Wahlgesetz durch Gesetz vom 20.
Dezember 2013 geändert.
4.16.2.
Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis, in dem alle sechs
Abgeordneten gewählt werden.
Im Schnitt vertritt jeder luxemburgische MdEP ungefähr 89 500 Bürger.
Anzahl und Prozentsatz der im Zeitraum 1979-2009 ins Europäische Parlament gewählten
Frauen:



1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
6
6
6
6
6
6
6
Frauen
2
1
3
2
2
2
1
33,3
16,6
50,0
33,3
33,3
33,3
16,7
%
4.16.3.



Verteilung der Sitze
Wahlsystem
Verhältniswahl.
Jeder Wähler hat bis zu sechs Stimmen. Die Stimme kann entweder für eine Liste
abgegeben werden, die dann als eine Vorzugsstimme für jeden Listenkandidaten zählt,
oder durch Vorzugsstimme(n) direkt für die jeweiligen Kandidaten (bis zu zwei Stimmen
pro Kandidat). Panaschieren ist zulässig.
Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem Hagenbach-Bischoff-System, das mathematisch identisch mit dem d'Hondt-Verfahren ist.
63
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.16.4.



Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle luxemburgischen Staatsbürger, die am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
Unionsbürger, die nicht Luxemburger sind, müssen sich bei den luxemburgischen
Gemeinden in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen und vor dem 28. Februar 2014 in
Luxemburg eingetroffen sein (für die Wahlen 2014).
Da für alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen eine Wahlpflicht besteht, ist
die durchschnittliche Wahlbeteiligung sehr hoch.
Wahlbeteiligung



88,9 %
1984
87,0 %
1989
87,4 %
1994
88,5 %
1999
85,8 %
2004
91,4 %
2009
90,8 %
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 16,1 % (10,3 %) der insgesamt 107 691
(133.831) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Luxemburg berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein.
Die Briefwahl ist erlaubt für Wähler über 75 Jahre sowie für Wähler, die belegen können,
dass sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Gründe ihr Stimmrecht nicht persönlich in
dem für sie vorgesehenen Wahllokal ausüben können. Die Ausübung des Stimmrechts
über Bevollmächtigte oder an einer Botschaft ist nicht vorgesehen.
4.16.5.


1979
Kandidatur
Luxemburgische Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich ebenfalls
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament als Kandidaten bewerben.
Bei den Europawahlen von 2009 bewarben sich sechs (acht) in Luxemburg wohnende
Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten um ein Mandat. Keiner von ihnen wurde
gewählt.
4.16.6.
Wahltermine
Die Wahlen finden immer an einem Sonntag statt; die letzten wurden am Sonntag, dem 7. Juni
2009 (in 2014 am 25. Mai) abgehalten.
4.16.7.



Nominierung der Kandidaten
Die Listen müssen entweder von 250 Wahlberechtigten oder von einem Mitglied des
Europäischen Parlaments oder der luxemburgischen Abgeordnetenkammer eingereicht
werden.
Eine Liste kann nicht mehr als 6 Kandidaten umfassen; sie darf ferner nicht überwiegend
Kandidaten aufweisen, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Kandidatenliste für die Wahl muss 60 Tage vor dem Wahltag eingereicht werden.
64
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.16.8.



Verteilung der Sitze
Die Sitze werden nach der Anzahl der auf die verschiedenen Kandidaten und Listen
entfallenden Stimmen vergeben.
Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben.
Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel.
4.16.9.
Unvereinbarkeiten
Jeder ins Europäische Parlament gewählte Abgeordnete, der nach seiner Wahl in der
luxemburgischen Regierung ein Amt übernommen hat und infolgedessen auf sein europäisches
Mandat verzichten musste, wird von Amts wegen als erster Ersatzkandidat in die Liste wieder
eingetragen, auf der er gewählt worden war.
4.16.10. Wahlkampfbestimmungen




Es gelten keine besonderen Bestimmungen für die Europawahlen.
Es gibt keinen offiziellen Starttermin für den Wahlkampf; die an den Wahlen teilnehmenden Parteien einigen sich selbst auf ein Datum.
Einen Monat vor der Wahl ist die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen
verboten.
Wahlkampfkosten, die durch eine schriftliche Mitteilung an jeden einzelnen Wähler entstanden sind, werden den Parteien, die mindestens 5 % aller Stimmen auf sich vereinen
können, erstattet.
4.16.11. Wahlprüfung
Die luxemburgische Abgeordnetenkammer bestätigt die Wahlergebnisse.
4.16.12. Nützliche Websites
http://www.chd.lu/
76H
(Parlament)
4.17. Ungarn ♦ Magyarorszàg
Ungarn trat der EU am 1. Mai 2004 bei. Die ersten Wahlen zum EP wurden am Sonntag, 13.
Juni 2004, und die zweiten am Sonntag, 7. Juni 2009, abgehalten. Ungarn war mit 22 MdEP
vertreten (ab 2014: 21).
4.17.1.
Rechtsgrundlage
Die das aktive Wahlrecht betreffenden Bestimmungen sind in der Verfassung festgelegt. Die
materiell-rechtlichen Bestimmungen zu den Wahlen zum Europäischen Parlament sind im
Gesetz Nr. CXIII von 2003 (geändert durch Gesetz XXXVI von 2013) über die Wahl der
Mitglieder des Europäischen Parlaments verankert. Damit wird gleichzeitig das Gesetz Nr. C.
von 1997 über das Wahlverfahren novelliert. Dem Gesetz zufolge ist der Innenminister befugt,
in einer Rechtsvorschrift detaillierte Regelungen für die Durchführung der Wahlen zu treffen.
Das Gesetz LVII von 2004 regelt den rechtlichen Status der ungarischen MdEP.
65
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.17.2.



Verteilung der Sitze
Ungarn hat Anspruch auf 22 Sitze. Sie werden nach dem d’Hondtschen System verteilt.
Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wähler stimmen für
Parteilisten ohne Vorzugsstimme.
Im Schnitt vertritt jeder ungarische MdEP ungefähr 471 800 Bürger.
4.17.3.
2004
2009
MdEP
24
22
Frauen
9
8
%
37,5
36,4
Wahlsystem
Verhältniswahl auf der Grundlage von Parteilisten. Bei der Verteilung der Mandate werden nur
solche Listen berücksichtigt, die mehr als 5 % aller gültigen Stimmen auf sich vereinen
konnten. Dabei wird das d’Hondtsche System angewendet.
4.17.4.







Wahlrecht
Jeder volljährige ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn hat das Recht zu
wählen, sofern ihm dieses Recht nicht entzogen wurde.
Für jede Gemeinde werden auf der Grundlage der persönlichen Angaben und Adressen
aus dem Zentralregister Wählerlisten erstellt. Diejenigen Bürger, die – gemäß den
Informationen, die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur
Verfügung gestellt werden –, sich entscheiden, ihr Stimmrecht in einem anderen
Mitgliedstaat wahrzunehmen, werden in der Wählerliste in Ungarn gelöscht.
Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die ihren Wohnsitz in
Ungarn haben, haben das aktive Wahlrecht, wenn sie den Anforderungen an ungarische
Wähler erfüllen und die Aufnahme in die Wählerliste beantragen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Briefwahl ist nicht möglich. Bürger, die sich am Wahltag nicht an ihrem Wohnsitz
aufhalten, können mithilfe einer Bescheinigung im Staatsgebiet Ungarns wählen. Bürger,
die sich am Wahltag im Ausland aufhalten, können in den Botschaften wählen.
Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre Aufnahme in die Wählerliste der diplomatischen
Vertretungen spätestens 30 Tage vor dem Urnengang beantragt haben.
Die Beteiligung an den letzten Europawahlen in Ungarn im Jahr 2009 (2004) betrug
36,3 % (38,5 %).
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 5,3 % (11 %) der insgesamt 105 648
(17 719) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in
Ungarn berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein.
4.17.5.
Kandidatur
Alle Wähler haben das Recht, sich als Kandidaten auf Parteilisten aufstellen zu lassen. Die
Kandidaten müssen versichern, dass sie im Besitz des aktiven Wahlrechts sind und kein Amt
ausüben, das mit dem Amt des MdEP unvereinbar ist bzw. dass sie dieses Amt im Falle eines
Wahlsieges aufgeben. Für die Einschreibung von Kandidaten, die Staatsbürger eines anderen
66
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, muss eine Bestätigung des passiven Wahlrechts
der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats beigefügt werden.
4.17.6.





Der Präsident der Republik legt den Wahltermin spätestens 72 Tage vor den Wahlen fest.
Die Wahlen finden gewöhnlich an einem Sonntag statt.
2009 wurden die Wahlen am 7. Juni 2009 abgehalten (2014 am 25. Mai).
Bezüglich der Ausrichtung anderer Wahlen am Tag der Europawahl bestehen keine
rechtlichen Einschränkungen.
Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Schließung der Wahllokale um 19 Uhr. In den
diplomatischen Vertretungen im Ausland schließen die Wahllokale spätestens zur gleichen
Zeit wie in Ungarn.
Vorläufige Daten inoffizieller Wahlergebnisse werden von den Wahlämtern veröffentlicht.
Endgültige und offizielle Ergebnisse können nur auf der Grundlage der Originalunterlagen
erstellt und vom Nationalen Wahlausschuss im Magyar Közlöny (Offiziellen Gesetzblatt
Ungarns) veröffentlicht werden. Wahlergebnisse werden erst nach Beendigung der
Wahlen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht.
4.17.7.



Wahltermine
Nominierung der Kandidaten
Die Kandidatenlisten der Parteien werden beim Nationalen Wahlausschuss spätestens 30
Tage vor dem Wahltermin eingereicht. Der Nationale Wahlausschuss trifft innerhalb von
drei Tagen nach Einreichung eine Entscheidung.
Eine Kaution muss nicht gestellt werden.
Kandidatenlisten können von Parteien eingereicht werden, die im Sinne des Gesetzes
über die Funktionsweise und die Finanzierung politischer Parteien registriert sind. Zur
Einreichung einer Liste muss eine Partei die Unterstützung von mindestens 20 000
Wählern nachweisen.
4.17.8.
Unvereinbarkeiten
Ein Kandidat kann kein Mitglied gewählter Organe sein und kann sich nur in einem Mitgliedsland der Europäischen Union zur Wahl stellen.
4.17.9.



Wahlkampfbestimmungen
Wahlkampfaktivitäten sind vom Tag vor den Wahlen bis zum Ende des Urnenganges
verboten.
Das Gesetz über den Wahlablauf und das Gesetz über die Hörfunk- und Fernsehtätigkeit
regeln den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfs. Während der Zeit des
Wahlkampfs können Hörfunk und Fernsehen auf der Grundlage gleicher Bedingungen für
alle Parteien Wahlwerbung senden.
In der letzten Woche vor den Wahlen werden keine Meinungsumfragen mehr
veröffentlicht.
4.17.10. Nützliche Websites
http://www.mkogy.hu/parl_en.htm (Parlament)
67
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.18. Malta
Malta ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU. Mit einer Bevölkerung von 410 300 Einwohnern
ist Malta der kleinste Mitgliedstaat der EU. Malta ist mit sechs MdEP im Europäischen Parlament
vertreten.
4.18.1.
Rechtsgrundlage
Allgemeines Wahlgesetz (1991), Wahldurchführungsverordnung (1939), Verfassung von Malta,
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament, verabschiedet am 26. November 2003.
4.18.2.



Verteilung der Sitze
Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.
Im Schnitt vertritt jeder maltesische MdEP ungefähr 70 200 Bürger.
Im Rahmen der Mandatswahlen von 2004 und 2009 wurde keiner der Sitze an eine Frau
vergeben. Malta hat einen der niedrigsten Frauenanteile aller Mitgliedstaaten der EU.
4.18.3.
2004
2009
MdEP
5
5
Frauen
0
0
Wahlsystem
Verhältniswahl mit übertragbarer Einzelstimmgebung.
4.18.4.



Wahlrecht
Maltesische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jede Person, deren Name im Wählerverzeichnis oder im Wählerverzeichnis der
Europäischen Union registriert ist.
Ins Wählerverzeichnis der EU werden keine Personen aufgenommen:
-




denen in einem Mitgliedstaat die Zurechnungsfähigkeit von Rechts wegen
abgesprochen wurde;
die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verbüßen;
die aufgrund maltesischer gesetzlicher Bestimmungen nicht die Bedingungen für
die Registrierung als Wähler erfüllen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Briefwahl ist nicht möglich. Die Stimmabgabe muss auf maltesischem Territorium
stattfinden.
Die Regierung trifft spezielle Vorkehrungen, damit Wähler, die in anderen Ländern
der EU leben, in Malta wählen können. Es werden zum Beispiel Flüge nach Malta
bezuschusst.
Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 10,7 % (12,8 %) der insgesamt
19 504 (8273) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der
Wahl in Malta berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein.
Wahlbeteiligung
82,4 %
78,8 %
2004
2009
68
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.18.5.
Kandidatur
Kandidaten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Wähler im Wählerverzeichnis
bzw. im Wählerverzeichnis der EU eingeschrieben sein.
4.18.6.
Wahltermin
Die Wahl fand am Samstag, dem 6. Juni 2009 statt (2014 am 24. Mai). Am selben Tag wurden
auch die Kommunalwahlen abgehalten. Die Auszählung der Stimmen begann am Sonntag, dem
7. Juni 2009.
4.18.7.


Nominierung der Kandidaten
Mindestens 35 Tage vor dem Wahltermin (der Termin, an dem die Kandidatennamen im
Amtsblatt veröffentlicht werden müssen).
Kaution: 90 € pro Kandidat (Erstattung bei Erreichung von 10 % der Stimmen).
4.18.8.
Verteilung der Sitze
Verhältniswahl mit übertragbarer Einzelstimmgebung (ÜE).
4.18.9.



Unvereinbarkeiten
Mitglieder des Parlaments, Mitglieder von Stadträten in Malta oder in einem anderen
Mitgliedstaat der EU.
Das Gesetz, das die öffentlichen Dienste regelt, kann das passive Wahlrecht von Beamten
einschränken.
Die folgenden Kategorien von Personen dürfen nicht als Kandidaten für die Wahlen
antreten:
-
Mitglieder der Sicherheitsbehörden (Streitkräfte, Polizei, Justizvollzugsbehörden);
Justizbehörden;
Personen, die für zahlungsunfähig erklärt wurden;
Personen, die aufgrund von Geistesschwäche oder Verschwendungssucht entmündigt
wurden;
- Personen, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verbüßen;
- Personen, die aufgrund bestehender rechtlicher Bestimmungen nicht die
Bedingungen erfüllen.
4.18.10. Wahlkampfbestimmungen
Die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung pro Kandidat beträgt 1400 €.
69
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.18.11. Nützliche Websites
www.parliament.gov.mt
(Parlament)
http://www.justiceservices.gov.mt/lom.aspx?pageid=24
(Gesetzestexte)
4.19. Niederlande ♦ Nederland
In den Niederlanden, einem der Gründungsstaaten der Gemeinschaft, haben bereits sieben
Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden.
4.19.1.
Rechtsgrundlage
Seit 28. Januar 1993 gelten für die Wahlen zum Europäischen Parlament die Bestimmungen
des niederländischen Wahlkodex (Kieswet). Die letzte Aktualisierung von Kapitel V erfolgte am
1. März 2004.
4.19.2.




Verteilung der Sitze
Die Niederlande bilden einen Einzelwahlkreis. Die 19 Wahlkreise, in die das Land
üblicherweise aufgeteilt ist, haben nur administrative Bedeutung, da die Stimmen auf
nationaler Ebene ausgezählt werden.
Die Niederlande werden von 26 Abgeordneten vertreten.
Im Durchschnitt vertritt ein niederländisches MdEP etwa 645 300 Bürger.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass der Anteil der ins EP entsandten Frauen seit den
Wahlen im Jahr 1979 gestiegen ist:
MdEP
Frauen
%
4.19.3.






1984
1989
1994
1999
2004
2009
25
25
25
31
31
27
25
6
7
7
10
11
11
12
24,0
28,0
28,0
32,3
35,4
40,7
48
Wahlsystem
Reine Verhältniswahl. Die Stimmauszählung und Sitzverteilung erfolgen auf nationaler
Ebene nach dem D'Hondtschen Verfahren.
Keine Sperrklausel.
Es dürfen Wahlbündnisse geschlossen werden. Die Unterverteilung der Sitze erfolgt nach
einer Variante des Hare-Verfahrens.
4.19.4.

1979
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem
Herkunftsland das uneingeschränkte Wahlrecht besitzen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Im Ausland ansässige niederländische Staatsbürger können mittels Stimmrechtsvollmacht oder Briefwahl wählen.
Beteiligungsquote:
70
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Wahlbeteiligung





1989
47,2 %
1994
35,6 %
1999
30,0 %
2004
39,3 %
2009
36,8 %
Kandidatur
7
Wahltermin
Nominierung der Kandidaten
Stichtag für die Nominierung der Kandidaten ist der 8. April 2014.
Parteien, die nicht im scheidenden Europäischen Parlament vertreten sind, müssen eine
Kaution in Höhe von 11 250 € stellen. Der Betrag wird vom Staat nur zurückgezahlt,
wenn die betreffende Partei mindestens drei Viertel der Stimmen des „Wahldivisors“ (die
kleinste Anzahl von Stimmen, die erforderlich ist, um einen Sitz zu gewinnen) erhält.
Eingereichte Listen müssen von mindestens 30 Wählern unterzeichnet sein. Listen, die im
scheidenden Europäischen Parlament mit mehr als 15 Sitzen vertreten sind, dürfen im
Verhältnis zur Anzahl von Sitzen die doppelte Anzahl an Kandidaten umfassen. Für alle
anderen gilt eine Zahl von maximal 30 Kandidaten.
4.19.8.

50,6 %
Die Wahlen 2009 fanden am Donnerstag, dem 4. Juni 2009, von 7.30 Uhr bis 21.00 Uhr
statt (2014 am 22. Mai).
Die Ergebnisse wurden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, verkündet. Allerdings sind bereits
vor diesem Termin erste Ergebnisse nach außen gedrungen.
4.19.7.


1984
Jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und in seinem Herkunftsland das
passive Wahlrecht besitzt, kann sich zur Wahl stellen.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) haben 2 (2) in den Niederlanden ansässige Personen
aus anderen Mitgliedstaaten kandidiert. Einer (0) von ihnen wurde gewählt.
4.19.6.

57,8 %
Bei den Wahlen 2009 (2004) waren insgesamt 241 495 (202 000) Stimmberechtigte aus
anderen EU-Mitgliedstaaten in den Niederlanden wahlberechtigt.
4.19.5.

1979
Verteilung der Sitze
Jeder Wähler hat eine Stimme, die er entweder einer Liste oder einem Kandidaten geben
kann. So kann die Reihenfolge der Namen auf der Liste geändert werden.
Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben.
71
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.19.9.
Unvereinbarkeiten
Es gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1976 in der 2002 geänderten Fassung in
Verbindung mit den Bestimmungen für das nationale Parlament (siehe Gesetz vom
13. Dezember 1978, geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1992).
4.19.10. Wahlkampfbestimmungen




Für die Europawahlen gelten keine besonderen Bestimmungen.
Wie bei Wahlen auf nationaler Ebene gibt es kein offizielles Datum für den Beginn des
Wahlkampfs für die Europawahl.
Die Regierung entscheidet über die Zuteilung von Sendezeit.
Es gibt keine Beschränkungen für Meinungsumfragen.
4.19.11. Wahlprüfung
Die Wahlprüfung erfolgt durch das zentrale Wahlbüro.
4.19.12. Nützliche Websites
https://www.kiesraad.nl
0H
(Niederländischer Wahlrat)
http://www.houseofrepresentatives.nl
(Parlament)
4.20. Österreich
Österreich ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Union. Bisher haben vier
Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden, nämlich im Oktober 1996, im
Juni 1999, im Juni 2004 und im Juni 2009.
4.20.1.
Rechtsgrundlage
Bundesverfassungsgesetz (1929), geändert durch das Bundesgesetz 1013 (1994) sowie das
am 21. Januar 1996 verabschiedete Gesetz über die Europawahl (Gesetz 117/96), das durch
die Bundesgesetze 201/96, 162/98, 90/03 und 132/03 geändert wurde. Bundesgesetz über die
Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments BGBI. Nr. 117/1996, idF BGBI. l
Nr. 115/2013. Gesetz über die Änderung des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. Juni 2007.
4.20.2.





27
Verteilung der Sitze
Für die Europawahl bildet das Bundesgebiet einen Einzelwahlkreis.
Derzeit verfügt Österreich über 19 Mandate im Europäischen Parlament (ab 2014 werden
es 18 sein).
Auf jeden österreichischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 469 500 Bürger.
Freie Sitze werden von der Wahlbehörde zugewiesen. Ein Abgeordneter des Europäischen
Parlaments kann auf der Parteiliste verbleiben, selbst wenn er vorübergehend zur
Ausübung eines anderen Amtes aus dem Parlament ausscheidet. 27
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
Art. 80 des Gesetzes über die Europawahl
72
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
MdEP
Frauen
%
4.20.3.






1999
2004
2009
21
21
18
17
7
7
5
7
30
30
29,4
41,2
Wahlsystem
Die Europawahl ist eine Verhältniswahl. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem
D'Hondtschen Verfahren (größter Durchschnitt). Sie erfolgt auf nationaler Ebene.
Alle Listen, die weniger als 4 % der Stimmen erhalten, sind von der Sitzverteilung
ausgeschlossen.
Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er entweder eine Liste oder einen Kandidaten auf
der Liste seiner Wahl (Vorzugsstimme) wählen kann.
4.20.4.

1996
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die am Europawahltag das 16. Lebensjahr vollendet
haben und in ihrem Herkunftsland uneingeschränktes Wahlrecht besitzen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels Wahlkarte wählen.
Wahlbeteiligung in Österreich bei den vorangegangenen Europawahlen:
Wahlbeteiligung




1999
49,4 %
2004
42,4 %
2009
46 %
Kandidatur
Alle EU-Bürger, die am Tag der Europawahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in
ihrem Herkunftsland das uneingeschränkte passive Wahlrecht besitzen, können für die
Europawahl kandidieren.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierte 1 (1) EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in
Österreich. Er wurde nicht gewählt.
4.20.6.

67,7 %
Bei den Wahlen 2009 (2004) haben sich 11 % (16 %) von insgesamt ca. 280 000
(150 000) in Österreich wahlberechtigten Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in die
Wählerevidenz eintragen lassen.
4.20.5.

1996
Wahltermin
Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Die letzte Wahl fand am Sonntag, dem 7. Juni
2009 statt (2014 am 25. Mai).
Die Auszählung beginnt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale.
Das vorläufige Wahlergebnis wurde in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni verkündet. Drei
Wochen später wurde dann das offizielle Wahlergebnis bekannt gegeben.
73
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.20.7.



Nominierung der Kandidaten
Die Nominierung muss bis spätestens 37 Tage vor den Wahlen erfolgen.
Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Jede Liste zahlt dem Staat 3600 € für das
Drucken der Stimmzettel.
Alle Wähler, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich
zur Wahl stellen, wenn sie unterstützt werden von:
- drei Abgeordneten des Nationalrates;
- einem österreichischen Mitglied des Europäisches Parlaments oder
- 2600 registrierten Wählern.
4.20.8.
Unvereinbarkeiten
Es gelten die Unvereinbarkeiten nach dem Wahlgesetz von 1976 in der 2002 geänderten
Fassung. Darüber hinaus dürfen Europaabgeordnete nicht dem Verfassungsgericht oder
Verwaltungsgericht angehören, und das Mandat ist unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs und des Volksanwalts. Ausgeschlossen sind außerdem
Geschäftsführer einer GmbH, von Banken, Handels-, Industrie- oder privaten
Transportunternehmen,
Landeskreditanstalten,
Krankenversicherungsanstalten
oder
Versicherungsgesellschaften.
4.20.9.
Wahlkampfbestimmungen
Es gibt keinen offiziellen Starttermin für den Wahlkampf. Der Zugang zu den Medien ist nicht
beschränkt.
4.20.10. Wahlprüfung
Nach Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kann
beim Verfassungsgericht Beschwerde eingelegt werden.
4.20.11. Nützliche Websites
http://www.parlament.gv.at
(Parlament)
http://www.bmi.gv.at/cms/bmi/_news/bmi.aspx
(Bundesministerium für Inneres)
4.21. Polen ♦ Polska
Polen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union und wird ab 2014 von
51 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten.
4.21.1.
Rechtsgrundlage
Das Gesetz vom 12. April 2001 über die Wahlen zum Sejm und zum Senat der Republik Polen
sowie das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 23.
Januar 2004, geändert am 5. Januar 2011 (Amtsblatt vom 31. Januar 2011).
4.21.2.

Verteilung der Sitze
Das Staatsgebiet ist in 13 Wahlbezirke unterteilt:
74
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Anzahl der Sitze 200928
Bezirk (Woiwodschaft)
Pommern
Kujawien-Pommern
Podlachien und Ermland-Masuren
Stadt Warschau und Teile Masowiens
(Landkreise: Grodziski, Legionowski,
Nowodworski, Otwocki, Piaseczyński,
Pruszkowski, Warszawski zachodni und
Wołomiński)
Der übrige Teil Masowiens
Lodsch
Großpolen
Lublin
Karpatenvorland
Kleinpolen und Heiligkreuz
Schlesien
Niederschlesien und Oppeln
Lebus und Westpommern

3
3
2
5
3
3
5
2
2
7
6
5
4
Im Durchschnitt vertritt ein polnischer Europaabgeordneter ca. 755 000 Bürger.
4.21.3.
2004
2009
MdEP
54
50
Frauen
8
11
%
14,8
22
Wahlsystem
Verhältniswahl nach dem D'Hondtschen Verfahren (Gesamtverteilung der Sitze) und nach dem
Hare-Verfahren (Unterverteilung der Sitze nach Wahldistrikten).
4.21.4.





Wahlrecht
Polnische Staatsbürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
In Polen ansässige EU-Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie ins
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Briefwahl ist zulässig für behinderte Wähler und polnische Staatsangehörige im Ausland.
Wählen durch Stellvertreter ist für Bürger über 75 Jahre oder Behinderte zulässig.
Bei den Europawahlen 2009 betrug die Wahlbeteiligung in Polen 24,5 %.
Wahlbeteiligung

28
2004
20,9 %
2009
24,5%
Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 2,6 % der insgesamt 14 003 Wähler aus anderen
Die Anzahl der Sitze pro Wahlkreis kann je nach Wahlergebnis variieren.
75
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Polen berechtigt waren, in das
Wählerverzeichnis ein.
4.21.5.
Polnische Staatsbürger, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Wahl
stellen, sofern sie nicht wegen Verübung einer Straftat angeklagt sind.
EU-Bürger (die seit mindestens fünf Jahren in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässig sind).
Bei den Europawahlen 2009 stellten sich zwei Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten
zur Wahl. Sie wurden jedoch nicht gewählt.



4.21.6.
Wahltermin
Die Wahl findet am Sonntag, dem 25. Mai 2014 statt.
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale begannen die Wahlkommissionen in den
einzelnen Wahlkreisen (Obwody) damit, die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl
der wahlberechtigten Einwohner zu vergleichen, die übrigen Wahlkarten auszuzählen und
sicherzustellen.
Die Nationale Wahlkommission verkündete das Endergebnis im Amtsblatt der Republik
Polen.



4.21.7.
Nominierung der Kandidaten
Kandidatenlisten sind für die einzelnen Wahlkreise bei den Nationalen Wahlkommissionen
vor Mitternacht des 40. Tages vor den Wahlen einzureichen.
Eine Kaution muss nicht gestellt werden.
Jeder Wahlausschuss (das administrative und funktionale Organ einer politischen Partei,
die Parteienkoalition oder die für Wahlzwecke gegründeten zivilgesellschaftlichen
Gruppen) kann in jedem der 13 Wahlbezirke eine Liste (lista okręgowa) eintragen lassen.
Auf jeder Liste (in jedem Wahlkreis) müssen fünf bis zehn Namen stehen.
Jede Liste muss von mindestens 10 000 wahlberechtigten Personen, die im jeweiligen
Wahlkreis wohnen, unterzeichnet sein. Wenn der Wahlausschuss seine Listen in über der
Hälfte der Wahlkreise eintragen lässt, kann er weitere Listen in den übrigen Wahlkreisen
eintragen lassen, ohne dafür 10 000 Unterschriften sammeln zu müssen.
Ein Wähler kann mit seiner Unterschrift mehr als eine Liste unterstützen.
Ein Kandidat kann namentlich nur auf einer Liste erscheinen und in nur einem Wahlkreis
eingetragen werden.







4.21.8.
Verteilung der Sitze
Abgegebene Stimmen werden landesweit nach dem D'Hondtschen Verfahren ausgezählt,
um so Listen mit über 5 % der Stimmen zu ermitteln.
Mandate werden einzelnen Wahlbezirken zugeteilt. Danach erfolgt die Verteilung der
Sitze an die siegreichen Listen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (unter
Berücksichtigung der Wahlbeteiligung).


4.21.9.

Kandidatur
Unvereinbarkeiten
Ein Europamandat ist nicht vereinbar mit:
-
der Mitgliedschaft im Ministerrat (Regierung);
76
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________

dem Amt eines Staatssekretärs;
Mitglied des Sejm oder Senats.
Unvereinbarkeiten nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die Wahlen zum
polnischen Parlament (Ämter oder Funktionen, die nicht gleichzeitig mit dem Mandat eines
Sejm-Abgeordneten oder Senators ausgeübt werden dürfen).
4.21.10. Wahlkampfbestimmungen
Der offizielle Wahlkampf beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung des
Präsidenten über den Wahltag (spätestens 90 Tage vor dem Wahltag) und endet
24 Stunden vor dem Wahltag.
Die Wahlkampffinanzierung muss transparent sein:

Die Mittel der Wahlausschüsse der politischen Parteien dürfen lediglich aus dem
Wahlfonds der Partei stammen;

Die Wahlausschüsse dürfen Mittel nur von Einzelpersonen annehmen; aus dem
Ausland stammende Mittel sind nicht zulässig. Darüber hinaus darf kein Geld im
Rahmen öffentlicher Aktionen gesammelt werden;

Mittel der Wahlausschüsse sind auf ein Bankkonto einzuzahlen;

Wahlausschüsse dürfen lediglich 30 Groszy (ca. 0,0625 €) pro im Wählerverzeichnis
eingetragenem Wähler ausgeben;

Wahlausschüsse der Parteien und Bürger sind berechtigt, Zuwendungen aus dem
Staatshaushalt für jedes bei der Wahl gewonnene Mandat entgegenzunehmen:
Spenden werden wie folgt berechnet: S = (W/L) * x M, während


W = PLN (Zloty) je an der Wahl beteiligtem Wähler (landesweit)
L = Anzahl der Sitze im EP
M = vom jeweiligen Wahlausschuss gewonnene Mandate


Die Wahlausschüsse haben das Recht, ihre Ansichten und Programme im öffentlichrechtlichen polnischen Fernsehen und Hörfunk zu präsentieren: Wahlausschüsse, die in
mindestens neun Wahlkreisen eingetragen sind, haben Zugang zu landesweiten Kanälen.
Wahlausschüsse, die in mindestens einem Wahlkreis eingetragen sind, können auf
Regionalkanälen senden.
Gesamtzeit für Wahlwerbung:
-

15 Stunden im TVP (öffentlich-rechtliches polnisches Fernsehen) zwischen 17.00 Uhr
und 23.00 Uhr;
20 Stunden im öffentlich-rechtlichen polnischen Hörfunk;
10 Stunden in jedem Regionalprogramm;
20 Stunden in jedem Regionalradiosender; Im polnischen Fernsehen und Hörfunk
erhalten alle Wahlausschüsse dieselbe Wahlwerbezeit, während sie im
Regionalfernsehen und -hörfunk anteilig vergeben wird.
Zwischen dem Ende des Wahlkampfes und der Schließung der Wahllokale dürfen keine
Wählerbefragungen durchgeführt werden.
4.21.11. Nützliche Websites
http://www.sejm.gov.pl/english.html
(Parlament)
http://www.senat.gov.pl/indexe.htm
(Senat)
83H
84H
77
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.22. Portugal
Portugal ist den Europäischen Gemeinschaften 1986 beigetreten; somit haben bisher sechs
Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden. Die erste Wahl fand am 19. Juli
1987 statt. Portugal wird derzeit von 22 Abgeordneten im EP vertreten (ab 2014 von 21).
4.22.1.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament, Gesetz Nr. 14/87 vom 29. April 1987
(geändert durch Gesetz Nr. 4/94 vom 9. März, dem Verfassungsgesetz Nr. 1/99 vom 22. Juni
und dem Verfassungsgesetz Nr. 1/2011 vom 30. November). Wahlgesetz der Versammlung der
Portugiesischen Republik, Gesetz Nr. 14/79 vom 16. Mai.
4.22.2.




Für die Europawahl bildet das portugiesische Staatsgebiet einen Einzelwahlkreis.
Bei der Wahl 2009 erhielt Portugal 22 Europamandate. Ab 2014 wird es von 21 MdEPs
vertreten.
Im Durchschnitt vertritt jedes portugiesische MdEP ca. 499 300 Bürger.
Portugal hatte in der Legislaturperiode 1999-2004 den niedrigsten Anteil an weiblichen
Abgeordneten aller Mitgliedstaaten. Im Vergleich mit den neuen Mitgliedstaaten,
insbesondere Malta, bildet Portugal aber in dieser Hinsicht nicht mehr das Schlusslicht,
insbesondere nach den Wahlen von 2009.
4.22.3.





1987
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
24
24
25
25
24
22
Frauen
1
3
2
5
6
8
%
4,1
12,5
8,0
20,0
25,0
36,4
Wahlsystem
Die Europawahl erfolgt als Verhältniswahl nach dem Listensystem in Übereinstimmung mit
dem Gesetz über das allgemeine Wahlverfahren.
Die Sitze werden nach dem D'Hondtschen Verfahren verteilt.
4.22.4.


Verteilung der Sitze
Wahlrecht
Eintrag in Wählerverzeichnisse: bis 60 Tage vor dem Wahltag.
Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem
Herkunftsland uneingeschränkt das aktive Wahlrecht besitzen.
Portugiesische Staatsbürger, die im portugiesischen Wählerverzeichnis eingetragen sind
und in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, können per Briefwahl in portugiesischen
Konsulaten wählen.
In Portugal besteht keine Wahlpflicht.
Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Wahlen:
Wahlbeteiligung
1987
72,2 %
78
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________






39,93 %
2004
38,6 %
2009
36,8 %
Kandidatur
Wahltermin
Nominierung der Kandidaten
Verteilung der Sitze
Die Sitze werden in der Reihenfolge der auf der Liste erscheinenden Namen verteilt.
Bei Tod, Invalidität oder Rücktritt eines Abgeordneten wird der Sitz dem nächsten
Kandidaten auf der Liste zugewiesen.
4.22.9.

1999
Die Kandidatenlisten sind beim Verfassungsgericht einzureichen. Die Zahl der auf der Liste
stehenden Kandidaten muss der Zahl der zu wählenden Abgeordneten entsprechen sowie
drei bis acht Ersatzkandidaten umfassen.
Die Frist für die Eintragung beträgt 41 Tage vor dem Wahltag.
Kandidaten, die keine portugiesischen Staatsbürger sind, müssen bei der Einreichung ihrer
Kandidatur eine formale Erklärung abgeben, aus der die Staatsangehörigkeit und die
Anschrift in Portugal hervorgehen sowie bestätigt wird, dass sie sich nicht gleichzeitig in
einem anderen Mitgliedstaat zur Wahl stellen (Staatsangehörigkeit, Anschrift, Name).
Die Kandidaten müssen bestätigen, dass ihnen das passive Wahlrecht in ihrem
Herkunftsland nicht aberkannt worden ist.
Nach dem Gleichstellungsgesetz (Organgesetz Nr. 3/2006, 21. August) sollte der
Frauenanteil auf jeder Kandidatenliste mindestens 33,3 % betragen, andernfalls werden
die staatlichen Zuschüsse gekürzt und das rechtswidrige Verhalten publik gemacht.
4.22.8.


35,5 %
Die Wahl findet am Sonntag, dem 25. Mai 2014, zwischen 8.00 Uhr und 19.00 Uhr statt.
Auf den Azoren sind die Wahllokale bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Stimmauszählung beginnt
um 19.00 Uhr.
4.22.7.

1994
Alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland
uneingeschränkt das passive Wahlrecht besitzen.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierten 31 (1) Bürger aus anderen Mitgliedstaaten
mit Wohnsitz in Portugal. Keiner von ihnen wurde gewählt.
4.22.6.

51,1 %
Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 12,9 % der insgesamt 84 727 Wähler aus
anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Portugal berechtigt
waren, in die Wählerverzeichnisse ein.
4.22.5.

1989
Unvereinbarkeiten
Es gelten die nach dem Wahlgesetz zum Europäischen Parlament, Gesetz Nr. 14/87 vom
29. April festgeschriebenen Unvereinbarkeiten. Das Amt eines Europaabgeordneten ist
mit folgenden Ämtern nicht vereinbar:
79
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
-

Mitglied der portugiesischen Regierung;
Minister der Republik (autonome Regionen Madeira und Azoren);
Mitglied des Obersten Gerichts;
Staatsanwalt der Republik;
Ombudsmann und stellvertretender Ombudsmann;
Mitglied der Regierungsorgane der autonomen Regionen;
Zivilgouverneur und Vize-Gouverneur;
Hauptamtlicher Bürgermeister und stellv. Bürgermeister;
Präsident des Wirtschafts- und Sozialrates;
Mitglied der Hohen Behörde für soziale Kommunikation, des nationalen Ausschusses
für den Schutz computergestützter Personaldaten und des Ausschusses für den
Zugang zu Verwaltungsdokumenten;
- Leitender Regierungsadministrator und Vorstandsmitglied einer öffentlichen
Institution;
- Vorstandsmitglied eines Unternehmens, dessen Kapital sich gänzlich oder
überwiegend im Staatsbesitz befindet.
Das Amt eines MdEP ist ferner nicht vereinbar mit:
- Ämtern, die mit diplomatischen Verpflichtungen im Rahmen der Vertretung Portugals
im Ausland verbunden sind;
- Ämtern gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 196/93 vom 27. Mai (das die
Vorschriften für die Unvereinbarkeit bei durch politische Amtsträger ernannten
Mitarbeitern regelt);
-
-
sämtlichen gemäß Artikel 6 Punkt 1 des Gemeinschaftsgesetzes vom 20. September
1976 über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufgeführten
Ämter, die nicht oben aufgeführt sind;
dem Amt eines Staatsbeamten oder Bevollmächtigen des Staates oder anderer
öffentlicher Stellen, ausgenommen ehrenamtliche Dozenten einer höheren
Bildungsanstalt und wissenschaftliche Mitarbeiter.
4.22.10. Wahlkampfbestimmungen



Für die Finanzierung gelten die Bestimmungen gemäß dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen neuen Gesetz über die Finanzierung politischer Parteien und die
Wahlkampffinanzierung.
Der Wahlkampf wird wie folgt finanziert:
- staatliche Zuschüsse;
- Beiträge politischer Parteien;
- Spenden natürlicher Personen nach den einschlägigen Vorschriften.
Alle Parteien, die an vorangegangenen Europawahlen teilgenommen und Sitze gewonnen
haben, haben Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse
beläuft sich das Zehntausendfache des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Gemäß
Gesetz 1/2013 wird dieser Betrag bis 31.12.2016 um 20% abgesenkt. Diese Mittel
werden folgendermaßen aufgeteilt:
-


20 % für Parteien, die zur Wahl stehen, aber keine Sitze gewonnen haben;
die übrigen 80 % werden anteilig entsprechend dem Wahlergebnis vergeben.
Wahlkampfkosten: Der zulässige Höchstbetrag ist im Gesetz über die Finanzierung von
politischen Parteien und die Wahlkampffinanzierung mit dem 300fachen des gesetzlichen
monatlichen Mindestlohns pro Kandidat festgeschrieben. Auch dieser Betrag wird bis Ende
2016 um 20% reduziert.
Offizielle Dauer des Wahlkampfes: Zwölf Tage (der Wahlkampf beginnt 14 Tage vor dem
Wahltag und endet um 24.00 Uhr am Tag vor den Wahlen), es sei denn, die Wahlen finden
80
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________


am gleichen Tag wie die portugiesischen Parlamentswahlen statt. In diesem Falle
entspricht die Dauer des Wahlkampfes der Dauer des Parlamentswahlkampfes.
Zugang zu Medien: Die Kandidaten haben ein Anrecht auf Sendezeit. Die diesbezüglichen
Bestimmungen sind im Gesetz über die Parlamentswahlen geregelt.
Meinungsumfragen dürfen am Tag vor den Wahlen bzw. am eigentlichen Wahltag weder
veröffentlicht noch erörtert werden.
4.22.11. Wahlprüfung



Die Prüfung der Wahlergebnisse erfolgt auf Ebene der Kreise bzw. der autonomen
Regionen durch eine für diese Ebene zuständige Wahlprüfungskommission.
Sowohl nationale als auch europäische Wahlen werden auf nationaler Ebene überprüft. Die
allgemeine Prüfung des Wahlergebnisses und die Verkündung erfolgreicher Kandidaten
erfolgt durch eine Generalprüfungsversammlung mit Sitz in Lissabon.
Im Falle der Anfechtung des Wahlergebnisses obliegt dem Verfassungsgericht die alleinige
Zuständigkeit. Der Wahlverlauf wird vom Nationalen Wahlausschuss (einer autonomen und
unabhängigen Stelle) sowie vom Technischen Sekretariat für Wahlangelegenheiten
koordiniert.
4.22.12. Nützliche Websites
http://www.parlamento.pt/ (Parlament)
85H
http://www.mai.gov.pt/
(Ministerium für innere Verwaltung)
4.23. Rumänien ♦ România
Rumänien ist seit Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union. Die ersten Europawahlen
fanden am 25. November 2007 statt. Am selben Tag wurde eine Volksabstimmung über ein
neues Wahlsystem durchgeführt.
4.23.1.
Rechtsgrundlage
Gesetz 33 vom 16. Januar 2007, geändert durch Regierungsverordnungen (OUG 1/2007; OUG
8/2007; OUG 15/2007; OUG 84/2007; HG 991/2007; OUG 11/2009 und OUG 55/2009).
4.23.2.



Verteilung der Sitze
Rumänien wird von 33 MdEP im Europäischen Parlament vertreten (ab 2014 von 32).
Im Durchschnitt vertritt jeder rumänische Abgeordnete 626 700 Bürger.
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen:
2007
2009
MdEP
35
33
Frauen
11
12
%
31,4
36,4
81
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.23.3.
Wahlsystem
Verhältniswahl mit Fünf-Prozent-Klausel. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem D'Hondtschen Verfahren.
4.23.4.



Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle rumänischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
sowie alle EU-Bürger mit Wohnsitz in Rumänien, die das uneingeschränkte Wahlrecht
besitzen.
In Rumänien wohnhafte EU-Bürger tragen sich auf einer Sonderliste im zuständigen
Verwaltungsbezirk ein. Die Gültigkeit der Eintragung wird von der Ständigen Wahlbehörde
bestätigt.
Wahlbeteiligung
2007
29,5 %
2009
27,7 %
Bei den Wahlen 2009 schrieben sich 0,3 % von insgesamt 28 273 Wählern aus anderen
Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Rumänien berechtigt waren, in
das Wählerverzeichnis ein.
4.23.5.
Kandidatur

Alle rumänischen Staatsbürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle EUBürger mit Wohnsitz in Rumänien, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen, können
sich zur Wahl stellen.

Ombudsmänner, Amtsrichter, Armeeoffiziere im aktiven Dienst, Polizisten und andere
Staatsbeamte dürfen nicht kandidieren.
4.23.6.


Nominierung der Kandidaten
Die Kandidaten müssen sich bis spätestens 60 Tage vor dem Wahltag beim Zentralen
Wahlbüro einschreiben.
Verfassungsrichter, Ombudsmänner, Amtsrichter, Armeeoffiziere im aktiven Dienst,
Polizisten und andere Staatsbeamte, einschließlich solcher mit Sonderstatut, sind von
einer Kandidatur ausgeschlossen.
4.23.7.
Unvereinbarkeiten

Es gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1976 in der 2002 geänderten Fassung.

Folgende Unvereinbarkeiten gelten für Europakandidaten: Inhaber eines der in Buch I,
Titel IV, Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 81 und 82 des Gesetzes 161/2003 über die
Transparenz in Staatsämtern und die Bekämpfung der Korruption genannten Ämter bzw.
eines entsprechenden Amts in den EU-Mitgliedstaaten;

des Weiteren ist das Amt eines Europaabgeordneten nicht vereinbar mit einem
Regierungsamt.
4.23.8.

Wahlkampfbestimmungen
Es gelten die Bestimmungen nach Gesetz 334/2006 über die Finanzierung politischer
82
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________



Parteien und die Wahlkampffinanzierung.
Der Wahlkampf beginnt offiziell einen Monat vor den Wahlen. Wahlkampfaktivitäten sind
48 Stunden vor dem Wahltag nicht gestattet.
Der Zugang zu Medien für politische Parteien und unabhängige Kandidaten wird nach der
endgültigen Entscheidung über die Kandidatur festgelegt. Der Ständige Ausschuss der
beiden Parlamentskammern regelt den Medienzugang proportional im Verhältnis
zwischen den Kandidaten aller Parteien und der Gesamtzahl von Kandidaten.
Meinungsumfragen sind 48 Stunden vor dem Wahltag verboten.
4.23.9.
Nützliche Websites
http://www.cdep.ro/
(Parlament)
http://www.gov.ro/
(Regierung)
87H
88H
4.24. Slowenien ♦ Slovenija
Slowenien wurde am 1. Mai 2004 in die Europäische Union aufgenommen. 2009 nahm das
Land zum zweiten Mal an einer Europawahl teil. Ab 2014 verfügt Slowenien über acht Mandate
im Europäischen Parlament.
4.24.1.




Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments der Republik
Slowenien (ZVPEP, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 40/2004, geändert durch ZVPEPB 109/2009).
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament (Amtsblatt der Rep. Slow.,
Nr. 44/92, 60/95, 70/2000, 109/2006)
Gesetz über die Stimmrechtseintragung (ZEVP, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 52/02)
Wahlkampfgesetz (ZVolk, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 627/94, 17/97).
4.24.2.




Rechtsgrundlage
Verteilung der Sitze
Das Staatsgebiet Sloweniens bildet einen Einzelwahlkreis.
Die Sitze werden nach dem D'Hondtschen Verfahren auf Landesebene an Kandidatenlisten
sowie an die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Vorzugsstimmen vergeben, die über
dem wie folgt berechneten Quotienten liegt: Division der Zahl aller für die betreffende Liste
abgegebenen Stimmen durch die doppelte Zahl der Kandidaten auf der Liste. Die übrigen
Sitze werden den Listen nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste zugeteilt.
Jeder slowenische Abgeordnete vertritt durchschnittlich 257 300 Bürger.
Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen im Jahr 2009 (im Lauf
der Legislaturperiode 2009-2014 stieg der Anteil auf 50%).
2004
2009
MdEP
7
7
Frauen
3
2
%
42,8
28,6
83
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.24.3.


Verhältniswahl.
Jeder Wähler darf nur einer Kandidatenliste seine Stimme geben, doch kann er auf dem
Wahlzettel einen bevorzugten Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimme).
4.24.4.


Wahlsystem
Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle slowenischen Staatsbürger sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in
Slowenien, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht psychisch krank
sind.
Die Wahlbeteiligung gestaltete sich in Slowenien bisher folgendermaßen:
Wahlbeteiligung

2004
28,4 %
2009
28,3 %
Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 5,8 % (7,2 %) der insgesamt 1426 (707) Wähler
aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Slowenien potenziell wahlberechtigt sind,
eintragen.
4.24.5.
Kandidatur
Passiv wahlberechtigt sind alle slowenischen Staatsbürger sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz
in Slowenien, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht psychisch krank
sind.
4.24.6.


Die letzten Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 8.00 Uhr und 22.00
Uhr statt (2014 am 25. Mai).
Im Ausland lebende Bürger können ihr Wahlrecht per Briefwahl oder in den diplomatischen
Vertretungen der Republik Slowenien ausüben, sofern sie dies der staatlichen
Wahlkommission vorab mitgeteilt haben.
4.24.7.


Wahltermin
Nominierung der Kandidaten
Kandidaten können von politischen Parteien (nach parteiinternen Bestimmungen) oder
von wahlberechtigten Bürgern nominiert werden. Eine politische Partei kann eine
Kandidatenliste einreichen, wenn diese von mindestens vier Abgeordneten der
Nationalversammlung bzw. mindestens 1000 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet
wurde. Von Wählern nominierte Kandidatenlisten müssen von mindestens 300
wahlberechtigten Bürgern per Unterschrift unterstützt werden.
Ausländische Kandidaten müssen der Liste eine Erklärung beifügen. Darin machen sie
Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift in Slowenien und versichern,
dass sie nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das EP kandidieren.
84
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.24.8.
Unvereinbarkeiten
Ein Europaabgeordneter darf keine Exekutivfunktion auf Gemeindeebene ausüben. Mitglieder
des Europäischen Parlaments dürfen weder Funktionen übernehmen noch Aktivitäten
betreiben, die Abgeordneten der Nationalversammlung untersagt sind.
4.24.9.







Wahlkampfbestimmungen
Die Europawahlen unterliegen dem Wahlkampfgesetz, das sinngemäß anzuwenden ist:
ausgenommen Artikel 2 Absatz 4 und 5 (ausländische juristische Personen und
Steuersubjekte sind demnach berechtigt, Wahlkampfaktivitäten für die Europawahl zu
organisieren).
Die Kandidatenliste ist mindestens 30 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission
der Republik einzureichen.
Der Wahlkampf darf bis 24 Stunden vor Beginn des Wahltags geführt werden.
Gemäß den Vorschriften für die Finanzierung von politischen Parteien eröffnet der
Wahlkampforganisator mindestens 45 Tage vor den Wahlen ein Transaktionskonto für
den Wahlkampf. Der Organisator zahlt sämtliche von juristischen oder natürlichen
Personen zum Zwecke der Wahlkampffinanzierung bereitgestellten Gelder oder Spenden
auf das Konto ein. Die Wahlkampfkosten dürfen nur aus diesem Konto beglichen werden.
Das Konto wird innerhalb von max. drei Monaten nach dem Wahltag geschlossen. Der
Wahlkampforganisator legt der Nationalversammlung innerhalb von max. drei Monaten
nach
dem
Wahltag
einen
vollständigen
Finanzbericht
über
sämtliche
wahlkampfbezogenen Ausgaben vor.
Handelt es sich bei dem Organisator nicht um eine politische Partei, sind im Bericht
Angaben zu sämtlichen für Wahlkampfzwecke gesammelten Mitteln und andere
Informationen aufzuführen, die eine politische Partei nach den gesetzlichen
Bestimmungen in ihrem Jahresfinanzbericht angeben muss. Ein unabhängiger
Wahlkampforganisator ist verpflichtet, überschüssige Mittel für wohltätige Zwecke zu
spenden. Der Wahlkampforganisator darf maximal 0,25 € pro Wähler aufwenden. Der
Organisator von Wahlkampfaktivitäten für gewählte Kandidaten hat Anspruch auf die
Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe von 0,25 € pro Stimme. Diese Kosten dürfen
die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen. Auch Organisatoren von Listen, die
mindestens 2 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten, haben Anspruch
auf Rückerstattung eines Teils der Aufwendungen. Die Nationalversammlung bestimmt
die Höhe der Beträge jeweils bei der Verkündung des Wahltermins neu.
Die öffentlich-rechtlichen Medien bestimmen und veröffentlichen ihre Vorschriften für die
Verwendung von Sendezeit oder Werbeflächen für die Vorstellung der Kandidaten,
politischen Parteien und Wahlprogramme mindestens 45 Tage vor dem Wahltag. Durch
diese Regelungen soll die Gleichberechtigung der Kandidaten und politischen Parteien
gewährleistet werden. Öffentlich-rechtliche Medien dürfen keine Wahlwerbung ohne
Angabe des Namens des Auftraggebers senden. Der Zugang zu den Medien ist reguliert.
Gleiches gilt für das Aufhängen von Plakaten und die Durchführung von Versammlungen
im öffentlichen Raum.
Im Zeitraum von sieben Tagen vor der Wahl dürfen keine Meinungsumfragen zu
Kandidaten, Listen oder Parteien veröffentlicht werden. Werden Umfrageergebnisse
während des Wahlkampfs veröffentlicht, sind die Namen der beteiligten Analysten, ihre
Umfragemethodik sowie der Name der die Umfrage in Auftrag gebenden Person
anzugeben. Das Wahlkampfgesetz schreibt auch Strafen bei Gesetzesübertretungen (wie
Anbringen von Plakaten, Veröffentlichung von Informationen in der Sperrzeit,
Veröffentlichung von Wahlwerbung ohne Angabe des Auftraggebers, Nichtvorlage des
Finanzberichts usw.) vor.
85
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.24.10. Wahlprüfung
Die staatliche Wahlkommission erklärt Wahlen auf nationaler und europäischer Ebene für
gültig. Die Nationalversammlung bestätigt die Wahl der MdEP. Beschwerde kann beim
Verfassungsgericht eingelegt werden.
4.24.11. Nützliche Websites
http://www.dz-rs.si
(Nationalversammlung)
http://www.dvk-rs.si
(Staatlicher Wahlausschuss)
89H
4.25. Slowakei ♦ Slovensko
Die Slowakei ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Die zweiten Europawahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt. Die Slowakei ist mit 13 MdEP im
Europäischen Parlament vertreten.
4.25.1.


Gesetz Nr. 331/2003 Gesetzessammlung vom 10. Juli 2003 über die Wahlen zum
Europäischen Parlament, geändert durch die Gesetze Nr. 515/2003, 324/2004, 464/2005
und 788/2008 und 204/2011 (Nr. der Eintragung im Nationalrat der slowakischen
Republik).
Eine diesbezügliche Änderung der Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz
Nr. 460/1993 Gesetzessammlung in der geänderten Fassung) ist in näherer Zukunft zu
erwarten.
4.25.2.




Verteilung der Sitze
Für die Europawahlen bildet das Staatsterritorium einen Einzelwahlkreis.
Im Durchschnitt vertritt ein slowakischer Abgeordneter ca. 416 200 Bürger.
4.25.3.

Rechtsgrundlage
2004
2009
MdEP
14
13
Frauen
5
5
%
35,7
38,5
Wahlsystem
Die Europawahl ist eine Verhältniswahl. Die Sitze werden nach dem Droop-Verfahren
verteilt. Das Wahlsystem ist mit dem traditionell für nationale Parlamentswahlen in der
Slowakei üblichen System vergleichbar.
Um einen Sitz zu gewinnen, muss eine politische Partei bzw. eine Parteienkoalition die
Fünf-Prozent-Hürde überwinden.
Vorzugsstimme (Rangwahl). Ein Kandidat, der mindestens 10 % aller für seine politische
Partei oder Koalition abgegebenen gültigen Vorzugsstimmen auf sich vereinen konnte,
wird bevorzugt.
86
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.25.4.



Wahlrecht
Wahlberechtigt sind slowakische Staatsbürger bzw. EU-Bürger, die am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Slowakei haben.
Bürger, die keinen Hauptwohnsitz auf slowakischem Hoheitsgebiet bzw. in einem anderen
EU-Staat haben, sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich am Wahltag im Hoheitsgebiet
der Slowakei befinden.
Rechtliche Einschränkungen des Wahlrechts:
- Einschränkung der persönlichen Freiheit zum Schutz der Gesundheit einer Person;
- Verbüßung einer Strafe;
- Haftungsaufhebung für Handlungen.



EU-Bürger, die in ihrem Herkunftsland nicht wahlberechtigt sind, haben kein Wahlrecht.
Die Wahlbeteiligung bei den letzten Europawahlen betrug in der Slowakei 19,6 %.
Bei den Wahlen 2009 schrieben sich 8,6 % von insgesamt 6871 wahlberechtigten
Wählern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in die Wählerverzeichnisse ein.
Wahlbeteiligung
2004
2009
4.25.5.





Wahltermin
Nach Ausschreibung der Wahlen wird der Wahltag vom Vorsitzenden des Nationalrates der
Slowakischen Republik auf der Grundlage der Entscheidung des Rates der Europäischen
Union festgelegt. Das geschieht spätestens 90 Tage vor den Wahlen. Der Wahlaufruf wird
in der offiziellen Gesetzessammlung der Slowakei veröffentlicht.
Üblicherweise finden die Wahlen an einem Samstag von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr statt.
Gegebenenfalls kann der Bürgermeister den Wahlbeginn auch vorverlegen.
Die letzten Wahlen fanden am Samstag, dem 6. Juni 2009, statt (2014 am 24. Mai).
4.25.7.

Kandidatur
Slowakische Staatsbürger, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und ihren
Hauptwohnsitz in der Slowakei haben, können sich zur Wahl stellen, sofern keine
Hinderungsgründe nach dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments im Hinblick auf die Wahlberechtigung vorliegen.
EU-Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Slowakei, die am Wahltag das
21. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Mitgliedstaat wahlberechtigt sind, können
sich zur Wahl stellen, sofern nach dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments keine Hinderungsgründe dafür vorliegen.
4.25.6.

17 %
19,6 %
Nominierung der Kandidaten
Jede nach dem Gesetz über politische Parteien (Nr. 424/1991 Gesetzessammlung in der
geänderten Fassung) eingetragene Partei kann eigene Kandidaten nominieren. Mehrere
Parteien können sich auf eine gemeinsame Kandidatenliste einigen und damit zu
Wahlzwecken eine Koalition bilden.
Eine Kaution von 1200 € ist von der Partei vor Einreichung der Kandidatenliste beim
Zentralen Wahlausschuss zu hinterlegen. Das slowakische Finanzministerium erstattet
der jeweiligen Partei den Betrag innerhalb eines Monats nach der Verkündung des
Wahlergebnisses, sofern die Partei mindestens 2 % aller gültigen Stimmen erhalten hat.
87
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.25.8.




Verteilung der Sitze
Die Sitze werden an gewählte Kandidaten in der Reihenfolge vergeben, in der sie auf der
Liste erscheinen.
Kandidaten, die 10 % der Vorzugsstimmen aller für ihre Partei abgegebenen Stimmen auf
sich vereinen, erhalten (unabhängig von ihrer Position auf der Liste) den ersten Sitz der
jeweiligen Partei.
Bei gleicher Vorzugsstimmzahl gilt die Reihenfolge der Liste.
Freie Sitze werden mit Kandidaten besetzt, die die Partei oder Koalition bestimmt, es sei
denn, andere Kandidaten haben die Vorzugsstimmen erhalten.
4.25.9.
Unvereinbarkeiten
Gemäß einem Verfassungsgesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der
Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992 Gesetzessammlung) ist die Mitgliedschaft im
Europäischen Parlament unvereinbar mit einem Amt als Mitglied im Nationalrat der
Slowakischen Republik. Die Änderung erweitert auch die Befugnisse des Verfassungsgerichts,
Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Europawahlen zu
berücksichtigen.
4.25.10. Wahlkampfbestimmungen





Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie private Programmanbieter teilen jeder
politischen Partei und Parteienkoalition eine Sendezeit von 30 Minuten für wahlpolitische
Werbung bei einer Höchstübertragungszeit von fünf Stunden zu.
Für jede Partei oder Koalition gelten gleiche Regeln für den Kauf von Sendezeit,
einschließlich Finanz- und Zahlungsbedingungen.
Die politischen Parteien und Koalitionen sind für die Programminhalte verantwortlich. Die
Ausstrahlung von wahlpolitischer Werbung beginnt erst 21 Tage vor dem Wahltag.
Wahlplakate und andere öffentliche Informationen dürfen erst 21 Tage vor dem Wahltag
angebracht werden. Plakate sind nur an von der Gemeinde in ihren Gemeindeordnungen
bestimmten Orten anzubringen.
Am Wahltag dürfen keine Meinungsumfragen veröffentlicht werden.
4.25.11.
320B
Nützliche Websites
http://www.government.gov.sk/
90H
http://www.nrsr.sk/
91H
(Regierung)
(Nationalrat)
4.26. Finnland ♦ Suomi
Finnland ist der EU 1995 beigetreten. Die ersten Europawahlen fanden am 20. Oktober 1996
statt.
4.26.1.


Rechtsgrundlage
Das Wahlgesetz, das sämtliche vorhergehenden Gesetze ersetzte, wurde am 2. Oktober
1998 (Gesetz Nr. 714/1998) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 5. April 2002 und im
Jahr 2004 geändert (Gesetz Nr. 218/2004).
Geringfügige Änderungen wurden 2003 an der Liste der Unvereinbarkeiten für eine
Kandidatur vorgenommen, damit das Gesetz dem 2002 geänderten Gesetz über die Wahl
88
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
der Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht.
4.26.2.



Finnland hat 13 Sitze im Europäischen Parlament. Finnland bildet einen Einzelwahlkreis.
Die Kandidaten stehen landesweit zur Wahl. Die Auszählung erfolgt ebenfalls auf
Landesebene.
Jedes finnische MdEP vertritt im Durchschnitt etwa 417 400 Bürger.
4.26.3.








1996
1999
2004
2009
MdEP
16
16
14
13
Frauen
7
7
6
8
%
43,7
43,7
42,8
61,5
Wahlsystem
In Finnland wird per Listenwahl mit Vorzugsstimmen gewählt. Die Sitze werden
proportional nach dem D'Hondtschen Verfahren verteilt.
Es dürfen Wahlbündnisse geschlossen werden. Die Unterverteilung der Sitze erfolgt
über eine Mehrheitswahl.
4.26.4.

Verteilung der Sitze
Wahlrecht
Wahlberechtigt für die Europawahl sind unabhängig von ihrem Wohnort alle finnischen
Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben und in Finnland wohnhaft sind (Stichtag ist der 51. Tag
vor dem Wahltag, sofern sie das Wahlrecht bis zum 80. Tag vor dem Wahltag beantragt
haben).
Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die bereits für die Europawahlen 2009 in Finnland
eingetragen waren und noch immer in Finnland wohnhaft sind, sind bei den
Europawahlen 2014 automatisch wahlberechtigt, sofern sie nicht die Streichung aus dem
finnischen Wählerverzeichnis beantragt hatten.
EU-Bürger, die in ihrem Herkunftsstaat die Wahlberechtigung verloren haben, sind auch
bei den Europawahlen in Finnland nicht wahlberechtigt.
Wähler können ihr Wahlrecht vorab auch in Postämtern, Krankenhäusern und
bestimmten anderen Institutionen sowie in den diplomatischen Vertretungen Finnlands
und ihren Zweigstellen ausüben. Die vorgezogene Stimmabgabe war im Jahr 2009 vom
2. bis 8. Juni möglich. Im Ausland war die vorgezogene Stimmabgabe vom 2. bis 5. Juni
möglich. Im Voraus abgegebene Stimmen werden am Wahltag ausgezählt.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Europawahlen:
Wahlbeteiligung
60,3 %
31,4 %
39,4 %
40,3 %
1996
1999
2004
2009

Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 13,6 % (18,3 %) der insgesamt 45 536 (30 091)
89
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
in Finnland Wahlberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten der EU ins Wählerverzeichnis
eintragen. 2342 von ihnen gaben ihre Stimme ab.
4.26.5.
Kandidatur
Jeder finnische Staatsbürger bzw. Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Wahl stellen. Ausgenommen sind Personen, die unter
Vormundschaft gestellt sind.
4.26.6.
Wahltermin
Die Europawahlen finden an einem Sonntag statt. Die Wahlen 2009 wurden am Sonntag,
dem 7. Juni, durchgeführt (2014 am 25. Mai).
Die Stimmauszählung der am Wahltag abgegebenen Stimmen beginnt am selben Tag um
20.00 Uhr. Die im Voraus abgegebenen Stimmen werden am Nachmittag des Wahltags
ausgezählt.


4.26.7.
Nominierung der Kandidaten
Vorschläge für Nominierungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament können von
politischen Parteien oder einer Wählervereinigung (valitsijayhdistyksen/valmansförening)
eingereicht werden. Für die Bildung einer Wählervereinigung sind mindestens 2000
wahlberechtigte Personen erforderlich.
Auf der Kandidatenliste einer Partei oder Wählervereinigung dürfen nicht mehr als
20 Personen aufgestellt werden. Die Liste ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag beim
zentralen Wahlausschuss (vaalipiirilautakunta/valkretsnämnd) in Helsinki einzureichen.


4.26.8.
Verteilung der Sitze
Listenkandidaten werden nach der Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen gereiht.
Anschließend werden die Kandidaten anhand einer Vergleichszahl geordnet: Der erste
Kandidat jeder Partei erhält eine Referenzzahl, die der absoluten Zahl von Stimmen für
die betreffende Partei oder Wählervereinigung entspricht. Der zweite Listenkandidat
erhält die Hälfte dieser Anzahl. Der Dritte erhält ein Drittel der Gesamtzahl, der Vierte ein
Viertel der Gesamtzahl usw. Wenn zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von
Vergleichspunkten erhalten, entscheidet das Los über die Reihenfolge.
Im Anschluss an dieses Verfahren werden alle Kandidaten nach ihrer jeweiligen
Vergleichszahl gereiht. Die Sitze werden dann an die Kandidaten mit der höchsten Zahl
vergeben, bis sämtliche Sitze vergeben sind.


4.26.9.
Unvereinbarkeiten
Unvereinbarkeiten auf der Grundlage des Wahlgesetzes (714/1998) und gemäß dem Gesetz
über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffen folgende Personen:
-
Mitglieder der finnischen Regierung;
Beamte, die nach der finnischen Verfassung nicht ins finnische Parlament gewählt
werden können (Militärangehörige, Justizkanzler, stellvertretende Justizkanzler,
Mitglieder des Obersten Gerichts und Obersten Verwaltungsgerichts, Ombudsmann
und stellvertretender Ombudsmann des finnischen Parlaments).
90
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.26.10. Wahlkampfbestimmungen



Das Wahlgesetz von 1998 sieht keine Regelungen oder Beschränkungen der Finanzierung
von politischen Parteien bzw. des Wahlkampfs vor.
Eine ins Europäische Parlament gewählte Person sowie eine als Ersatzabgeordneter
designierte Person ist verpflichtet, Wahlkampfgelder offenzulegen. Ein Auszug der
Wahlaufwendungen ist dem Justizministerium innerhalb von zwei Monaten nach dem
Wahltag vorzulegen (Gesetz über die Offenlegung der Finanzierung der Wahlkampfgelder
von Kandidaten vom 12. Mai 2000, Nr. 414/2000).
Gemäß dem Gesetz über politische Parteien ist die finnische Rundfunk- und
Fernsehanstalt (ein nationales öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen)
verpflichtet, politischen Parteien in ihren Wahlsendungen die Gleichbehandlung zu
garantieren.
4.26.11. Wahlprüfung


Der Bezirkswahlausschuss von Helsinki verkündet das endgültige Wahlergebnis.
Für Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist das regionale Verwaltungsgericht
Uudenmaan/Nyland zuständig.
4.26.12. Nützliche Websites
http://www.eduskunta.fi/
92H
(Parlament)
4.27. Schweden ♦ Sverige
In Schweden, das der EU 1995 beigetreten ist, fanden die ersten regulären Wahlen zum
Europäischen Parlament 1999 statt, da 1995 Nachwahlen durchgeführt wurden.
4.27.1.
Rechtsgrundlage
Das Wahlgesetz SFS 2005: 837.
4.27.2.



Verteilung der Sitze
Schweden hat ab 2014 20 Sitze im Europäischen Parlament. Angesichts der relativ
geringen Anzahl an Mandaten kann das bei nationalen Wahlen verwendete
Wahlkreissystem bei Europawahlen nicht angewendet werden, da es keine fairen und
vorhersagbaren Ergebnisse liefern würde. Folglich bildet das Land einen Einzelwahlkreis.
Im Durchschnitt vertritt jeder schwedische Europaabgeordnete etwa 477 700 Bürger.
Schweden entsendet die proportional höchste Zahl von Frauen aller Mitgliedstaaten:
1995
1999
2004
2009
MdEP
22
22
19
18
Frauen
10
9
11
10
45,5
40,9
57,9
55,5
%
91
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.27.3.
Wahlsystem
Listenwahl mit Vorzugsstimmen und proportionaler Sitzverteilung nach dem geänderten
Sainte-Lagüe-Verfahren.
4.27.4.




Wahlrecht
In Schweden besteht keine Wahlpflicht.
Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger mit eingetragenem Wohnsitz in Schweden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Nichtschwedische EU-Bürger müssen ihre Absicht der
Stimmabgabe gegenüber den Verwaltungsvorstand des Steuerrates kundtun.
Die Stimmabgabe in Einrichtungen zur Vorabwahl sowie mittels Briefwahl aus dem
Ausland ist möglich.
Die Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Europawahlen betrug:
Wahlbeteiligung



38,8 %
2004
37,9 %
2009
45,5 %
Kandidatur
Wahltag
Die Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr statt
(2014 am 25. Mai).
Die Stimmauszählung begann unmittelbar nach Schließung der Wahllokale und wurde am
16. Juni 2009 abgeschlossen. Das Endergebnis wurde am 17. Juni 2009 verkündet.
4.27.7.



1999
Jeder Wahlberechtigte kann sich zur Wahl stellen. Einige der wenigen Ausnahmefälle sind
im SFS 2005: 837 aufgeführt.
Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierte in Schweden 1 (1) Bürger aus einem
anderen Mitgliedstaat. Einer (keiner) von ihnen wurde gewählt.
4.27.6.

41,6 %
Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 21,8 % (25,1 %) von den 221 237 (177 881) in
Schweden wahlberechtigten Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu Wahlzwecken
eintragen. 2004 gaben 24 100 von ihnen ihre Stimme ab.
4.27.5.

1995
Nominierung der Kandidaten
Stichtag für die Registrierung war der 28. Februar 2014.
Eine Kaution muss nicht gestellt werden.
Für Parteien gibt es keine Auflagen für die Wahlteilnahme. Um sich als Partei eintragen
zu lassen, sind 1500 Unterschriften erforderlich. Nominierungen (d. h. Kandidatenlisten)
sind bei der Zentralen Wahlbehörde bzw. unter bestimmten Umständen bei der
Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
92
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
4.27.8.


Verteilung der Sitze
Um einen Sitz zu gewinnen, muss eine Partei mindestens 4 % aller abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen.
Durch Stimmen für einzelne Kandidaten kann die Reihenfolge, in der Kandidaten auf der
Liste ihrer Partei gereiht sind, geändert werden. Dafür muss ein Kandidat mindestens
5 % aller für seine Partei abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Der Kandidat mit der
höchsten Stimmzahl bekommt Listenplatz 1 usw.
4.27.9.
Unvereinbarkeiten
Im schwedischen Wahlgesetz 1997:157 (Art. 8) sind die im Europawahlgesetz 1976
festgelegten Unvereinbarkeiten berücksichtigt. Des Weiteren ist darin geregelt, dass Bürger
anderer EU-Mitgliedstaaten nicht wahlberechtigt sind, sofern sie das Wahlrecht in ihrem
Herkunftsland verloren haben. Weitere Unvereinbarkeiten sind im Wahlgesetz 2005:837
festgeschrieben.
4.27.10. Wahlkampfbestimmungen
Das nationale Wahlgesetz schreibt keine besonderen Bestimmungen oder Beschränkungen für
die finanzielle Unterstützung politischer Parteien vor. Für die Wahlen zum Europäischen
Parlament gelten keine Sonderregelungen.
4.27.11. Wahlprüfung
Für Anfechtungen des Wahlergebnisses ist ausschließlich der Wahlprüfungsausschuss
zuständig. Der Ausschuss kann auch die Annullierung eines Stimmzettels sowie Neuwahlen
anordnen.
4.27.12. Nützliche Websites
http://www.riksdagen.se/
93H
(Parlament)
4.28. Vereinigtes Königreich ♦ United Kingdom
Das Vereinigte Königreich ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften, und demnach fanden dort
bereits sieben Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt.
4.28.1.



Rechtsgrundlage
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2002 (European
Parliamentary Elections Act (EPEA)). Darin wurden vorangegangene Gesetzesvorschriften
konsolidiert: Das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
vom Mai 1978 (geändert und ergänzt durch das Europawahl-Gesetz 1981); Das Gesetz
über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1993; Das Gesetz über die
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999; Die Regelungen über die Wahl
der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2009.
Mit dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999 wurde
eine Änderung des Wahlsystems eingeführt, nämlich die Verhältniswahl auf der Grundlage
von Regionen und geschlossenen Listen. Sowohl die Wahlen 2009 als auch 2004 wurden
nach diesem Wahlsystem durchgeführt.
Das Gesetz über das Europäische Parlament (Repräsentationsgesetz) 2003.
93
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________

Das Gesetz über Europa- und Gemeindewahlen („Pilots Act“) 2004.
4.28.2.

Verteilung der Sitze
Das Vereinigte Königreich verfügt über 73 Sitze. Diese verteilen sich auf zwölf
Wahlkreise, die wie folgt jeweils drei bis zehn MdEP entsenden 29:
Ost (Eastern)
7
East Midlands
5
London
8
Nordost-England
3
Nordwest-England
8
Südost-England





Südwest-England
6
West Midlands
7
Yorkshire und Humberside
6
Schottland
6
Wales
4
Nordirland
3
Frauenanteil:
1979
1984
1989
1994
1999
2004
2009
MdEP
81
81
81
87
87
78
72
Frauen
11
12
12
16
21
20
24
%
13,6
14,8
14,8
18,4
24,1
25,6
33,3
Im Durchschnitt vertritt jeder Europaabgeordnete des Vereinigten Königreichs etwa
873 000 Bürger.
4.28.3.

10
Wahlsystem
Vertreter Englands, Schottlands and Wales werden nach einer Form der Verhältniswahl auf
der Grundlage von regionalen Wahlkreisen gewählt. Die Sitze werden nach dem
D'Hondtschen Verfahren verteilt.
Die Kandidaten werden auf geschlossene Listen gesetzt, d. h., es stehen Parteilisten, keine
Einzelkandidaten zur Wahl.
Nordirland ist ein einheitlicher regionaler Wahlkörper mit drei Abgeordneten. Die
nordirischen Abgeordneten werden nach dem in Irland verwendeten Wahlsystem gewählt,
d. h. nach dem Vorzugswahlsystem bzw. der übertragbaren Einzelstimmgebung. Dabei
erfolgt die Wahl zwischen einzelnen Kandidaten (siehe Abschnitt IV, 10).
Die dargestellten Änderungen beziehen sich lediglich auf das System für europäische
Gibraltars erste Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am10. Juni 2004 im Rahmen der europaweiten.
Obgleich Gibraltar zur Europäischen Uniongehört, wurden zuvor aufgrund der geringen Zahl von knapp über 20 000
Wahlberechtigten keine Europawahlen durchgeführt, weil Gibraltar dadurch schon bei Zuteilung nur eines Sitzes etwa
30-mal überrepräsentiert wäre. Die Aberkennung des Wahlrechts wurde vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erfolgreich angefochten (Fall Matthews). Seit 2004 gilt Gibraltar für Wahlzwecke als Teil der Region
Südwest-England. Keine der großen politischen Parteien Gibraltars nahm an den Wahlen teil, sodass die Wähler für die
britischen Parteilisten stimmten.
29
94
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Wahlen. Bei nationalen Wahlen wird weiterhin die Pluralitätswahl bzw. das
Mehrheitswahlrecht angewendet. Bei den Wahlen zu den Regionalparlamenten wird ein
kombiniertes Verfahren aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht verwendet.
4.28.4.









Wahlrecht
Wahlberechtigt sind Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Vereinigten
Königreich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Anträge auf Eintrag ins
Wählerverzeichnis können jährlich gestellt werden, wobei ein später Nachtrag möglich ist.
Um ihr Stimmrecht in Nordirland ausüben zu können, müssen EU-Bürger mindestens drei
Monate vor Eintrag in die Wählerliste auf dem Gebiet Nordirlands wohnhaft gewesen sein.
Anders als bei nationalen Wahlen sind Mitglieder des Oberhauses (House of Lords)
ebenfalls wahlberechtigt.
Im Ausland lebende Stimmberechtigte, darunter Angehörige der Streitkräfte, können nur
ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie nach dem Volksvertretungsgesetz
(Representation of the People Act) von 1985 eine Erklärung für im Ausland lebende
Wahlberechtigte abgeben. Eine solche Erklärung ist jedes Jahr innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Verzeichniseintrags abzugeben.
2009 ließen sich 1 043 629 Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EUMitgliedstaats zur Teilnahme an den Europawahlen registrieren.
Angehörige der Streitkräfte und ihre Partner müssen für die Stimmabgabe eine
Berechtigungserklärung in Form einer „Diensterklärung“ abgeben.
Briefwahl und Stimmrechtsvertretung sind für Bürger möglich, die seit nicht mehr als
15 Jahren im Ausland leben. Bestimmungen für die Stimmabgabe in Botschaften oder
Konsulaten gibt es nicht.
Die durchschnittliche Wahlbeteiligung bei den ersten fünf Wahlen zum Europäischen
Parlament betrug im Vereinigten Königreich 32 % im Vergleich zu 72 % bei nationalen
Wahlen im gleichen Zeitraum. Die Wahlbeteiligung an der Europawahl blieb konstant bzw.
stieg leicht bis zur Wahl 1999, bei der ein drastischer Rückgang der Wahlbeteiligung zu
verzeichnen war. 2004 war wieder ein Anstieg zu verzeichnen.
Es besteht keine Wahlpflicht.
Wahlbeteiligung
4.28.5.


1979
31,6 %
1984
32,6 %
1989
36,2 %
1994
36,4 %
1999
24,0 %
2004
38,5 %
2009
34,7 %
Kandidatur
Kandidaten können sich bis drei Wochen vor der Wahl melden. Sie müssen Bürger der
Europäischen Union sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abgeordnete des
Oberhauses und Geistliche können sich auch zur Wahl stellen.
Bei den Europawahlen 2009 kandidierten zwei Bürger aus anderen Mitgliedstaaten mit
Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Keiner von ihnen wurde gewählt.
95
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
4.28.6.

Die letzte Wahl fand am Donnerstag, dem 4. Juni 2009, statt (2014 am 22. Mai).
4.28.7.






Verteilung der Sitze
In England, Schottland und Wales erhalten die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl in
der jeweiligen Wahlregion die Sitze.
In Nordirland, das wahltechnisch in drei Regionen aufgeteilt ist, gelten jene Kandidaten
als gewählt, die über eine ausreichende Zahl von Vorzugsstimmen verfügen. Die Zweitund nachfolgend Gewählten erhalten die verbleibenden Sitze.
Frei gewordene Sitze werden mittlerweile nicht mehr durch Nachwahlen besetzt. Vielmehr
erhält der nächste Kandidat auf der jeweiligen Parteiliste den Sitz.
Es gibt keine Sperrklauseln.
4.28.9.

Nominierung der Kandidaten
Die Kandidaten werden von den politischen Parteien nominiert. Im Falle der
Liberaldemokratischen Partei und der Konservativen Partei (Conservative and Unionist
Party) entscheiden die Parteimitglieder über die Rangfolge der Kandidaten auf der Liste.
Bei der Labour Partei werden die Kandidaten von einem Auswahlkomitee aus nationalen
und regionalen Führungsgremien gereiht.
Eine Kaution von 5000 Pfund ist zu hinterlegen.
4.28.8.

Wahltermin
Unvereinbarkeiten
Neben dem 2002 geänderten Europawahlgesetz vom 20. September 1976 sind
Unvereinbarkeiten im Gesetz über das Europäische Parlament von 1978 festgelegt. Dazu
gehören grundsätzlich Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, Personen, die
Wahlvergehen begangen haben und nichtbritische Staatsbürger, ausgenommen Iren,
Bürger des Commonwealth oder der EU.
Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im
britischen Unter- und Oberhaus. Allerdings gibt es hier die Sonderregelung, nach der ins
Europäische Parlament gewählte Adlige, denen ihr Titel auf Lebenszeit verliehen wurde
(„life peers“), für die Dauer ihres Europamandats keinen Sitz bzw. kein Stimmrecht im
britischen Parlament haben. Diese Bestimmung ermöglicht es ihnen, ihre Aufgaben als
MdEP wahrzunehmen, ohne formal auf die Mitgliedschaft im Oberhaus verzichten zu
müssen.
4.28.10. Wahlkampfbestimmungen



Für Wahlaufwendungen politischer Parteien gilt das Gesetz über politische Parteien,
Wahlen und Volksabstimmungen (PPERA) von 2000. Den politischen Parteien werden zur
Finanzierung des Wahlkampfes keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Nach dem
Listensystem werden Abgeordnete durch Wahl einer politischen Partei, nicht durch Wahl
eines bestimmten Kandidaten gewählt. Folglich werden die für die Unterstützung der
Listenkandidaten einer Partei aufgewendeten Kosten als parteiinterne Wahlkampfausgaben
nach den Bestimmungen des PPERA behandelt. Für Parteilistenkandidaten gibt es keine
individuellen Ausgabenbeschränkungen.
Der Medienzugang wird in Abhängigkeit des Umfangs der Unterstützung einer Partei
gewährt.
Meinungsumfragen dürfen bis zum Wahltag veröffentlicht werden. Ergebnisse von
Wählerbefragungen beim Verlassen des Wahllokals dürfen nicht vor 21.00 Uhr britischer
96
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Zeit am letzten europaweiten Wahltag bekannt gegeben werden.
4.28.11. Wahlprüfung
Der Wahlleiter jedes Wahlkreises ist für die Stimmauszählung sowie die Verkündung des
Wahlergebnisses zuständig. Das Wahlergebnis kann vor dem Obersten Gericht angefochten
werden. Die Zuständigkeit für die Wahlaufsicht obliegt der nach den Bestimmungen des PPERA
gebildeten Wahlkommission.
4.28.12. Nützliche Websites
http://www.parliament.uk/
(Parlament)
https://www.gov.uk/
(Regierung)
http://www.electoralcommission.gov.uk/
(Wahlkommission)
94
9H
97
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden
Vereinigtes Königreich
*
73
817 605
8
252 975
11
270 172
6
89 500
6
70 233
26
645 369
51
755 554
21
499 395
32
626 796
13
416 215
8
257 350
54
864 894
20
477 795
73
873 015
39 Tage vor dem
Wahltag
65 Tage vor dem
Wahltag
65 Tage vor dem
Wahltag
60 Tage vor dem
Wahltag
35 Tage vor dem
Wahltag
18
25
VW mit Vorzugsstimme
4 %-Hürde
5
18
21
VW mit Vorzugsstimme
5 %-Hürde
Einzelwahlkreis
18
21
VW mit Vorzugsstimme
5 %-Hürde
Einzelwahlkreis
18
18
VW mit Panaschieren
Einzelwahlkreis
18
18
18
18
VW mit 2Vorzugsstimme
Einzelwahlkreis
8. April 2014
18
21
VW mit Vorzugsstimme
5 %-Hürde
Einzelwahlkreis
(13 Wahlbezirke)
18
18
VW
Einzelwahlkreis
18
23
VW
5 %-Hürde
Einzelwahlkreis
18
21
VW mit Vorzugsstimme
5 %-Hürde
Einzelwahlkreis
18
18
VW
Einzelwahlkreis
18
18
VW
Einzelwahlkreis
40 Tage vor dem
Wahltag
41 Tage vor dem
Wahltag
60 Tage vor dem
Wahltag
65 Tage vor dem
Wahltag
30 Tage vor dem
Wahltag
20 Tage nach
Wahlaufruf
18
18
VW mit Vorzugsstimme
4 %-Hürde
Einzelwahlkreis
28. Februar 2014
18
18
VW (Nordirland VW mit ÜE)
11 + 1 (Nordirland)
24. April 2014
VW mit ÜE
VW = Verhältniswahl; ÜE = übertragbare Einzelstimmgebung
99
Einzelwahlkreis
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
ANHANG II: WEBLINKS ZU WAHLBESTIMMUNGEN DER
MITGLIEDSTAATEN
Hinweis: In einigen Fällen kann für bestimmte Rechtsdokumente keine spezifische URL
angegeben werden, da die URL auf ein allgemeines Rechercheinstrument verweist, das keine einzelnen Dokumente anzeigt.
Belgien
Gesetz vom 23. März 1989 in der geänderten Fassung
Bulgarien
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Tschechische Republik
Gesetz Nr. 62/2003
Dänemark
Gesetz vom 2. Februar 2004
Konsolidierter Gesetzesakt vom 11. Februar 2013
Deutschland
Europawahlordnung
Europawahlgesetz vom 7. Oktober 2013
Rechtsgrundlagen für die Europawahlen
Estland
Wahlgesetze
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
(Englische Fassung)
Griechenland
Übersicht Wahlgesetze (Englische Fassung)
Gesetz vom 11.4.2014
Spanien
Gesetz Nr. 5/1985
Gesetz Nr. 3/2007
Gesetz Nr. 9/2007
Frankreich
Gesetz 2003-327
Dekret 2004-30
Kroatien
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Irland
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament (Änderung)
Irische Gesetzessammlung
100
Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung
____________________________________________________________________________________________
Italien
Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
Gesetz vom 20. Februar 2009, Nr. 10
Zypern
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Lettland
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament(Englische Fassung)
Litauen
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Luxemburg
Gesetz vom 10. Februar 2004
Gesetz vom 19. Dezember 2008
Ungarn
Wahlgesetz 2013
Malta
Verfassung von Malta
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Wahldurchführungsverordnung
Allgemeines Wahlgesetz
Niederlande
Wahlgesetz
Österreich
Europawahlordnung
Österreichische Verfassung
Polen
Gesetz über die Wahlen zum Sejm und zum Senat der Republik Polen
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Portugal
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Rumänien
Gesetz 33 zu den Europawahlen
Slowenien
Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Gesetz über die Stimmrechtseintragung
Slowakei
Gesetz Nr. 331/2003 über die Wahlen zum Europäischen Parlament
Finnland
Wahlgesetz vom 2. Oktober 1998
101
Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten
________________________________________________________________
Schweden
Wahlgesetz 2005:837
Vereinigtes Königreich
Gesetz über Europa- und Gemeindewahlen („Pilots Act“) 2004
Gesetz über das Europäische Parlament (Repräsentationsgesetz) 2003
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2002
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999
102
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