GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG C: BÜRGERRECHTE UND KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN Die Europawahlen: EURechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung Studie für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen Aktualisierte Ausgabe Kurzfassung Gegenstand dieser Studie sind sowohl die europäischen Rahmenvorschriften als auch die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Wahlverfahren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich Entwicklungen der jüngeren Zeit wie die Gründung von politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene und das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Für alle Mitgliedstaaten werden die wichtigsten Rechtsvorschriften, das jeweilige Wahlsystem und einige Ergebnisse vergangener Wahlen – wie etwa die Geschlechterverteilung unter den MdEP und die Beteiligungsquoten von Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten – dargelegt. Außerdem enthält die Studie Informationsquellen für eine weiterführende Analyse des Ordnungsrahmens der einzelnen Staaten. PE 493.047 DE Vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen in Auftrag gegebenes Dokument VERFASSER Wilhelm Lehmann Fachabteilung C - Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten Europäisches Parlament B-1047 Brüssel E-Mail: [email protected] SPRACHFASSUNGEN Original: EN Übersetzung: DE, FR ÜBER DEN HERAUSGEBER Die Fachabteilungen liefern den internen und externen Sachverstand zur Unterstützung der Ausschüsse des EP und anderer parlamentarischer Gremien bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung und Ausübung einer demokratischen Kontrolle. Kontakt zur Fachabteilung oder Bestellung des monatlichen Newsletters: [email protected] Redaktionsschluss: April 2014 Quelle: Europäisches Parlament © Europäische Union, Brüssel, 2014 Dieses Dokument ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: http://www.europarl.europa.eu/studien HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung des Verfassers wieder und entsprechen nicht unbedingt dem Standpunkt des Europäischen Parlaments. Nachdruck und Übersetzung der Veröffentlichung – außer zu kommerziellen Zwecken – mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird. Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ INHALT 1. EINLEITUNG 5 2. DIE RAHMENVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION 7 2.1. Einheitliches Verfahren oder gemeinsame Grundsätze? 7 2.2. Europäische Staatsbürgerschaft 9 2.3. Europäische politische Parteien: ein Schritt zu einer europäischen politischen Debatte 10 2.4. Eine wachsende Union, ein wachsendes Parlament 13 3. ÜBERBLICK ÜBER WAHLSYSTEME UND -VERFAHREN 16 3.1. Verteilung der Sitze 16 3.2. Präferenzwahl 16 3.3. Vakante Sitze 16 3.4. Wahlsystem 17 3.5. Wahlrecht 17 3.6. Kandidatur 18 3.7. Nominierung der Kandidaten 18 3.8. Wahlkreise 19 3.9. Wahltermine 19 3.10.Wahlprüfung 19 4. INFORMATIONEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN 20 4.1. Belgien ♦ Belgique / België 20 4.2. Bulgarien ♦ България / Bălgarija 24 4.3. Tschechische Republik ♦ Česká republica 26 4.4. Dänemark ♦ Danmark 29 4.5. Deutschland 31 4.6. Estland ♦ Eesti 35 4.7. Griechenland ♦ Ελληνική Δημοκρατία 38 4.8. Spanien ♦ España 40 3 Fachabteilung C: BÜRGERRECHTE UND KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN _________________________________________________________________ 4.9. Frankreich ♦ France 44 4.10.Kroatien ♦ Hrvatska 47 4.11.Irland ♦ Ireland 50 4.12.Italien ♦ Italia 52 4.13.Zypern ♦ Κύπρος / Kypros 56 4.14.Lettland ♦ Latvija 57 4.15.Litauen ♦ Lietuva 60 4.16.Luxemburg ♦ Luxembourg 63 4.17.Ungarn ♦ Magyarorszàg 65 4.18.Malta 68 4.19.Niederlande ♦ Nederland 70 4.20.Österreich 72 4.21.Polen ♦ Polska 74 4.22.Portugal 78 4.23.Rumänien ♦ România 81 4.24.Slowenien ♦ Slovenija 83 4.25.Slowakei ♦ Slovensko 86 4.26.Finnland ♦ Suomi 88 4.27.Schweden ♦ Sverige 91 4.28.Vereinigtes Königreich ♦ United Kingdom 93 ANHANG I: ÜBERSICHTSTABELLE 98 ANHANG II: WEBLINKS ZU WAHLBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN 100 4 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 1. EINLEITUNG Laut Artikel 14 Absatz 2 EUV vertritt das Parlament „... die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“. Somit vertreten die Europaabgeordneten alle Bürgerinnen und Bürger der EU, und nicht nur die Wählerinnen und Wähler ihres eigenen Mitgliedstaats. Zudem werden sie nicht nur von Angehörigen ihres Herkunftsstaats gewählt, sondern von allen Personen, die in dem Staat ihren Wohnsitz haben und die Voraussetzungen für eine Teilnahme an den Europawahlen erfüllen. Die 751 Mitglieder des Parlaments aus 28 Ländern vertreten 505 Millionen Bürgerinnen und Bürger und werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bei aller Vielfältigkeit ihrer Vita und ihrer politischen Zugehörigkeit verbindet sie das gemeinsame Anliegen, die Union zu einem leistungsfähigen politischen Entscheidungsträger und das Parlament zu einem Diskussionsforum für Fragen von unionsweiter Bedeutung zu machen. Als vielfältig lässt sich auch die Art und Weise beschreiben, in der die Europaabgeordneten in den einzelnen Mitgliedstaaten gewählt werden. Dieses Wahlsystem wird als polymorph bezeichnet, umfasst es doch sowohl einzelstaatliche als auch EU-Vorschriften.1 Bislang konnte kein vollständig einheitliches Wahlverfahren für die Europawahlen festgelegt werden, und für alle künftigen Bemühungen in diese Richtung bleibt auch weiterhin Artikel 223 Absatz 1 AEUV relevant: „Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“ Gegenwärtig gelten für die Europawahlen nach wie vor in erster Linie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ergänzt werden sie jedoch durch Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten, die zu europäischen Rechtsvorschriften führen. Die wichtigsten seit Einführung der Direktwahlen in Kraft getretenen Bestimmungen sind folgende: Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments; Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, eingeführt mit dem Vertrag über die Europäische Union vom 1. November 1993; Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 (Durchführung von Artikel 19 des EG-Vertrags über das aktive und passive Wahlrecht); Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni und 23. September 2002 zur Änderung des Wahlaktes von 1976; Beschluss 16616/07 des Rates vom 14. Dezember 2007 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments; Bestimmungen über den Aufbau und die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments in Artikel 14 EUV und in den Artikeln 223 bis 234 AEUV in der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 geänderten Fassung. 1 Siehe Dieter Nohlen, Wie wählt Europa? Das polymorphe Wahlsystem zum Europäischen Parlament, Aus Politik und Zeitgeschichte B17/2004, S. 29-37. 5 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Im ersten Kapitel der Studie werden noch einmal die wichtigsten europäischen Rahmenvorschriften für das Wahlrecht genannt. Im nachfolgenden Teil werden die wichtigsten Elemente der nationalen Wahlordnungen zusammengefasst, während im Hauptteil der Studie ausführlicher auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingegangen wird, Informationen zu den Ergebnissen früherer Wahlen zum Europäischen Parlament gegeben werden und gleichzeitig Quellenangaben für weiterführende Studien zu finden sind. 2 Die am Ende eines jeden Länderabschnitts aufgeführten Weblinks sind in der PDF-Fassung der Studie aktiv. Außerdem enthält Anhang II die direkten Links zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Aktuelle Informationen sowohl zu den Wahlverfahren als auch zu den Ergebnissen der Wahl von 2014 können auch auf den Websites der Informationsbüros des EP abgerufen werden. Deren Adresse setzt sich in der Regel (aber nicht immer) nach folgendem Muster zusammen: www.europarl.[landesbezogene Endung]. Unter EP Informationsbüros finden Sie eine vollständige Liste der EP-Informationsbüros und die erforderlichen Kontaktinformationen. Der Verfasser dankt mehreren Kollegen aus den EP-Außenbüros sowie Kai-Friederike Oelbermann und Friedrich Pukelsheim für ihre wertvollen Anmerkungen zu einer früheren Fassung der Studie. Marcel Bäck und Lucas Sanchez haben mit großer Begeisterung und Effizienz zur Dokumentenrecherche und Überprüfung von Daten beigetragen. 2 Für ein besseres Verständnis der mathematischen Aspekte der nationalen Wahlgesetze siehe Kai-Friederike Oelbermann, Antonio Palomares, Friedrich Pukelsheim (2010), The 2009 European elections: from votes to seats in 27 ways; European Electoral Studies 5 (2), 148-182. 6 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 2. DIE RAHMENVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION 2.1. Einheitliches Verfahren oder gemeinsame Grundsätze? Der Akt vom 20 September 19763 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments enthielt die folgenden wesentlichen Bestimmungen: Die Wahl muss an einem Termin stattfinden, der in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag fällt; mit der Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahl in allen Mitgliedstaaten abgeschlossen ist. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden auf fünf Jahre gewählt. Das Europäische Parlament tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab Wahltermin zusammen, prüft die Mandate der Abgeordneten und befindet über gegebenenfalls vorgebrachte Anfechtungen der Wahlergebnisse. Das Europäische Parlament arbeitet den Entwurf eines einheitlichen Wahlverfahrens aus, der die Grundlage für umfassende Beratungen des Rates bildet, wobei dessen Annahme durch die Mitgliedstaaten angestrebt wird. Ferner sind im Akt allgemeine Regelungen in Bezug auf Unvereinbarkeiten festgelegt, die sich hauptsächlich auf Ministerämter in den Mitgliedstaaten sowie politische oder administrative Ämter innerhalb der EU-Organe beziehen. Darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat innerstaatlich geltende Unvereinbarkeiten festlegen. Nach Maßgabe des Aktes war die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit der Mitgliedschaft in einem nationalen Parlament vereinbar. 4 Und schließlich regelte der Akt die Verteilung der Sitze zwischen den neun Staaten, die 1976 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft waren. Nachdem das Europäische Parlament am 10. März 1992 den Entwurf eines Rechtsaktes über ein einheitliches, für die Wahl seiner Mitglieder geltendes Wahlverfahren 5 verabschiedet hatte, dieser aber von den Mitgliedstaaten nicht angenommen wurde, befasste es sich danach (auf der Grundlage von zwei Berichten des MdEP Karel De Gucht) erneut mit dieser Problematik und sprach sich im März 1993 für ein einheitliches Wahlverfahren nach dem Verhältniswahlsystem mit einem Mindeststimmenanteil von 5 % aus. Aber auch dieser Vorschlag fand nicht die Zustimmung des Rates. Danach wurde durch den Vertrag von Amsterdam der ehemalige Artikel 138 Absatz 3 des EGVertrags geändert (jetzt Artikel 223 Absatz 1 AEUV). Abgesehen vom Ziel eines einheitlichen Wahlverfahrens in allen Mitgliedstaaten sind darin auch allgemeine unmittelbare Wahlen „im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen“ vorgesehen. Mit dieser Änderung sollte das Haupthindernis für ein europäisches Wahlverfahren beseitigt werden, nämlich das Erfordernis der Einheitlichkeit. 3 ABl. L 278 vom 8.10.1976. Entsprechend den Wahlgesetzen von Belgien, Griechenland und Spanien war eine Mitgliedschaft im nationalen Parlament unter bestimmten Bedingungen mit einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Außerdem verabschiedete das EP am 7. Juli 1988 eine Entschließung, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Artikel 5 des Aktes vom 20. September 1976 zu ändern und über das Doppelmandat zu entscheiden. 5 ABl. C 87 vom 5.4.1992, S. 62. 4 7 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Aufgrund dieser Änderung und nach Vorlage eines Berichts des MdEP Georgios Anastassopoulos verabschiedete das Europäische Parlament am 15. Juli 1998 den Entwurf eines Rechtsaktes über ein Wahlverfahren, das auf gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl seiner Mitglieder beruht.6 Nach langen und schwierigen Debatten zwischen dem Parlament und dem Rat folgte schließlich ein Beschluss des Rates, mit dem der ursprüngliche Akt von 1976 geändert wurde.7 Hierzu erteilte das Parlament (auf der Grundlage eines Berichts seines ehemaligen Präsidenten José Maria Gil-Robles Gil-Delgado) im Mai 2002 seine Zustimmung. Der Beschluss des Rates enthält eine Reihe neuer wichtiger Bestimmungen: Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sollen nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt werden. Den Mitgliedstaaten wurde es freigestellt, Wahlkreise einzurichten oder ihre Wahlgebiete nach ihren Vorstellungen zu unterteilen, sofern dadurch das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht infrage gestellt wird. Den Mitgliedstaaten wurde gestattet, für die Sitzvergabe eine Mindestschwelle festzulegen, die jedoch nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen darf. Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wurde unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments. Mit diesem Beschluss wurde dem europäischen Wahlverfahren in einigen wichtigen Punkten ein gewisses Maß an Einheitlichkeit verliehen. Es wurde jedoch auch kein Zweifel daran gelassen, dass außerhalb der Bestimmungen des Aktes die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für das Wahlverfahren maßgeblich sind, die allerdings das Verhältniswahlsystem insgesamt nicht infrage stellen dürfen. In der aktuellen Wahlperiode wurden einige geringfügige Verbesserungen vorgenommen. So wurde der Wahltermin von Juni auf Mai vorverlegt, damit das neue Parlament noch vor der Sommerpause zusammentreten kann. In einer kürzlich verabschiedeten Entschließung forderte das Parlament, dass weitere Schritte unternommen werden, um die Relevanz der Europawahlen für Politik und Bürger zu erhöhen. Unter anderem fordert das Parlament die Mitgliedstaaten und die (nationalen und europäischen) Parteien nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen – und gegebenenfalls die Embleme – der europäischen Parteien auf dem Stimmzettel abgedruckt sind; die Bürgerinnen und Bürger vor und während der Wahlkampagne über ihre Zugehörigkeit zu einer europäischen Partei sowie über die Unterstützung ihres Kandidaten oder ihrer Kandidatin für das Amt des Präsidenten der Kommission und dessen oder deren politisches Programm zu informieren; politische Werbesendungen der europäischen Parteien zuzulassen; mehrere öffentliche Diskussionen zwischen den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu veranstalten; den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission, der von der europäischen Partei unterstützt wurde, die die meisten Sitze im Parlament errang, als Ersten den Versuch unternehmen zu lassen, sich die Unterstützung der benötigten absoluten Mehrheit im Parlament zu sichern;8 6 ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 7. 2002/772/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002). 8 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über verbesserte praktische Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (P7_TA-PROV(2013)0323). 7 8 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 2.2. Europäische Staatsbürgerschaft Mit Artikel 8 des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt, die jeder Person verliehen wird, die die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 AEUV hat „[j]eder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, [...] in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“ Damit wurde das Konzept der Unionsbürgerschaft erstmals praktisch umgesetzt. Den Bürgern der Union wurde ein grundlegendes Recht zugestanden, nämlich das aktive und passive Wahlrecht unabhängig davon, wo sie in der Union ihren Wohnsitz haben. In Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird dieses Recht weiter kodifiziert. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist das aktive Wahlrecht auch im AEUV (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 1) vorgesehen. Das ist von außerordentlicher Bedeutung, und zwar sowohl was die prinzipiellen Grundlagen betrifft – war doch eine Ausweitung der Wahlrechte auf Nichtstaatsangehörige für die meisten Mitgliedstaaten eine grundlegende Neuerung – als auch im Hinblick auf die praktische Realität, denn rund 3 Millionen EU-Bürger konnten bei den Europawahlen im Juni 1994 ihre neuen Rechte erstmals wahrnehmen. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Richtlinie 93/109/EG) erließ der Rat am 6. Dezember 1993, womit er die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, festlegte.9 Es ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass sich der Rat eingedenk der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für eine Richtlinie entschieden und inhaltlich darauf beschränkt hat, was zur Erreichung der Zielsetzung absolut notwendig ist. Die Bestimmungen der Richtlinie beeinflussen daher nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht ihrer Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Wahlgebiets haben. Ziel der Richtlinie war es in erster Linie, Staatsangehörigkeitserfordernisse, wie sie noch in den einzelnen Mitgliedstaaten bestanden, aufzuheben und die Wahlvorschriften bis zu einem gewissen Grade zu harmonisieren. Alle Mitgliedstaaten der Union haben ihre Gesetzgebung zum aktiven und passiven Wahlrecht geändert, um dieser Richtlinie nachzukommen. Infolge der Unterschiede zwischen den Wahlsystemen und des Bemühens um Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands gibt es mittlerweile ein System, das flexibel ist und gleichzeitig hinreichende Vorkehrungen gegen Missbräuche enthält. In der Richtlinie des Rates finden sich daher die folgenden Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts: 9 Unionsbürger müssen sich in ihrem Wohnsitzstaat in das Wählerverzeichnis eintragen lassen (ähnliche Bestimmungen wie diejenigen, die für die nationalen aktiv Wahlberechtigten gelten, jedoch wird die Vorlage einer förmlichen Erklärung gefordert, aus der die Staatsangehörigkeit, die Anschrift und die Absicht hervorgehen, das aktive ABl. L 329 vom 30.12.1993. 9 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben). Jeder Unionsbürger, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat seines aktiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, ist im Wohnsitzmitgliedstaat von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen. Ein passiv Wahlberechtigter der Union hat bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter beizubringen. Außerdem hat er eine förmliche Erklärung vorzulegen, aus der unter anderem hervorgeht, dass er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat kandidiert. Der Wohnsitzmitgliedstaat unterrichtet den Betreffenden darüber, wie sein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frage der Zulässigkeit seiner Kandidatur beschieden wurde. Im Falle der Ablehnung kann der Betreffende den Rechtsbehelf einlegen, den die Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates vorsehen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die aktiv und passiv Wahlberechtigten der EU über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts. Die Mitgliedstaaten sichern durch den Austausch der entsprechenden Informationen, dass doppelte Stimmabgabe und doppelte Kandidatur verhindert werden. Die Richtlinie sieht auch Ausnahmeregelungen vor, wenn diese durch besondere Probleme eines Mitgliedstaates gerechtfertigt sind. Allerdings ist festgelegt, dass sich solche Ausnahmen nicht auf das aktive und passive Wahlrecht im Wohnsitzland prinzipiell beziehen, sondern nur auf die Einzelheiten für dessen Ausübung. Die entsprechenden Bestimmungen sind Ausnahmeund keine Übergangsregelungen und werden solange beibehalten, wie die besonderen Probleme bestehen. Der Ministerrat hat beispielsweise Luxemburg eine Reihe von Ausnahmeregelungen gewährt, da der Anteil der EU-Bürger, die dort ihren Wohnsitz haben, außerordentlich hoch ist (über 20 %). Dazu gehören die Festlegung einer Mindestwohnsitzdauer (fünf Jahre, vor Kurzem auf zwei Jahre herabgesetzt) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des aktiven Wahlrechts, einer ähnlichen Beschränkung (zehn Jahre) in Bezug auf das passive Wahlrecht sowie einer Klausel, mit der auf den Kandidatenlisten der Anteil der Unionsbürger beschränkt wird, die nicht die luxemburgische Staatsbürgerschaft besitzen (sie dürfen auf keiner Liste in der Mehrheit sein). 2.3. Europäische politische Parteien: ein Schritt zu einer europäischen politischen Debatte Politische Parteien auf europäischer Ebene haben sich zusammen mit dem Europäischen Parlament entwickelt, welches ausgehend von der „Gemeinsamen Versammlung“ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der „Europäischen Parlamentarischen Versammlung“ nach Inkrafttreten der Römischen Verträge zu dem Gremium wurde, das wir heute kennen. Allerdings wurden die politischen Parteien auf europäischer Ebene erst 1992 auch in einem Rechtsakt erwähnt (Vertrag über die Europäische Union). Dort heißt es in Artikel 138a: „Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.“ 10 10 Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 191 vom 29.7.1992. 10 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Die Anerkennung der Bedeutung politischer Parteien sprach dafür, dass die Europäische Union nicht länger ein ausschließlich auf Konsens aufgebautes Projekt war. Wie implizit zum Ausdruck gebracht wurde, hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es in der Politik sowohl Gewinner als auch Verlierer gibt und politische Parteien am besten geeignet sind, um den Ansichten der Bürger über die gewünschte Zielrichtung der Politik eine Stimme zu verleihen. Außerdem war damit die Hoffnung verbunden, dass sich die Bürger mit größerem Interesse in den europäischen Integrationsprozess einbringen und stärker an den EP-Wahlen beteiligen. Gegenwärtig sind von 13 europäischen Parteien 12 mit mindestens einem Abgeordneten im Parlament vertreten. Sie repräsentieren ein breites politisches Spektrum von links bis rechts, von pro-europäischen Föderalisten bis hin zu euroskeptischen Nationalisten. Aber auch innerhalb der Fraktionen können die politischen Ansichten erheblich voneinander abweichen. Dies trifft insbesondere auf große Fraktionen wie die EVP und die SPE zu. Außerdem gibt es im Parlament eine Reihe von Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören. Im Jahre 2003 wurden mit einer Verordnung des Rates (geändert 2007)11 Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und deren Finanzierung aufgestellt. Demnach muss eine Organisation vier Voraussetzungen erfüllen, um als politische Partei auf europäischer Ebene zu gelten: 1. Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit. 2. Sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen Parlamenten oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, ODER, sie hat in einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 Prozent der abgegebenen Stimmen erreicht. 3. Sie beachtet in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. 4. Sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun. Darüber hinaus ist es den politischen Parteien auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung gestattet, jährlich einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen, wobei die EU-Mittel nicht mehr als 85 % des Gesamtbudgets der Partei ausmachen sollten. Durch die Änderung von 2007 können auch politische Stiftungen auf europäischer Ebene über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen sind, eine EU-Finanzierung beantragen. Solche Stiftungen sind definiert als „Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit - im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte - die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen [...]“12 11 Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003) und Verordnung (EG) Nr. 1524/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (ABl. L 343 vom 27.12.2007). 12 Ebenda, S. 4. 11 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ In der Praxis sollten derartige Stiftungen – ganz gleich, ob es sich dabei um Denkfabriken, Jugendforen oder Bildungsorganisationen handelt – zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration beitragen. In einem größeren Zusammenhang gesehen ist die Finanzierung von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene ein Indiz dafür, dass die Wichtigkeit einer aktiveren Einbeziehung der europäischen Bürger in die europäischen Angelegenheiten verstärkt anerkannt wird. In einer im Jahr 2011 angenommenen Entschließung zu praktischen Erfahrungen mit dem System der Finanzierung von Parteien und Stiftungen, das in den Jahren 2004 bis 2007 geschaffen wurde,13 stellte das Parlament seine Vorstellungen in Bezug auf die nächsten Initiativen vor. In der Entschließung wird darauf hingewiesen, dass im Vertrag von Lissabon die Bedeutung der politischen Parteien und ihrer Stiftungen für die Schaffung einer europäischen Polis, eines politischen Raums auf EU-Ebene und einer europäischen Demokratie hervorgehoben wird. Die europäischen politischen Parteien in ihrer derzeitigen Form seien jedoch „nicht in der Lage [...], diese Rolle vollständig auszufüllen“, da sie nur die Dachorganisationen der nationalen Parteien seien und in der Wählerschaft in den Mitgliedstaaten nicht verwurzelt seien. Ein authentischer rechtlicher Status für die europäischen politischen Parteien und eine eigene, unmittelbar auf EU-Recht gestützte Rechtspersönlichkeit würden die europäischen politischen Parteien und ihre politischen Stiftungen in die Lage versetzen, als Vertreter des europäischen öffentlichen Interesses zu agieren. Die Verordnung über ein neues, unmittelbar auf EU-Recht gestütztes Statut der Parteien14 mag auf den ersten Blick recht technisch anmuten, würde jedoch den Status der europäischen Parteien im Vergleich zu ihren Pendants auf nationaler Ebene sehr wahrscheinlich verbessern, da mit ihr eine EU-Rechtsgrundlage für die Gründung einer europäischen Partei festlegt und einführt wird. Bisher waren europäische Parteien verpflichtet, ihre Zentrale gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften in einem der Mitgliedstaaten (normalerweise in Belgien) zu registrieren. In Verbindung mit einigen der Vorschläge für eine Wahlreform (z. B. für eine europäische Wahlbehörde) könnte sich eine unabhängigere Parteienlandschaft herausbilden. Hinsichtlich des Verbots, sich an der Finanzierung von Kampagnen für Referenden zu beteiligen, stellte das Parlament die wichtige Forderung auf, dass europäische Parteien das Recht haben sollten, sich an solchen Kampagnen zu beteiligen, solange der Gegenstand des Referendums direkt mit Fragen der Europäischen Union in Zusammenhang steht. In den am Ende des Trilogs erzielten Kompromiss hat dieses Recht jedoch keinen Eingang gefunden. Um die wirksame Anwendung der Verordnung sicherzustellen, müssen manche Mitgliedstaaten jedenfalls ergänzende nationale Rechtsvorschriften erlassen, und dazu muss ihnen eine ausreichende Übergangsfrist eingeräumt werden. Die Verordnung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Wahlen des Jahres 2014 sind die ersten, die nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgehalten werden. Für die europäischen Parteien bedeutet dies, dass sie einen Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission aufstellen müssen. Am 7. März 2014 waren sechs Kandidaten nominiert: Jean-Claude Juncker für die EVP, Martin Schulz für die SPE, Guy Verhofstaedt für ALDE, Ska Keller und José Bové für die Grünen und Alexis Tsipras für die Partei der Europäischen Linken. Für die europäischen Parteien dürften die Verhandlungen mit dem Europäischen Rat darüber, wie die Ergebnisse der Wahlen zu „berücksichtigen“ sind (Artikel 17 Absatz 7 EUV), zu einer großen Herausforderung werden. 13 Entschließung P7_TA(2011)0143 Dok. A7-0140/2013 bezüglich des Vorschlags der Kommission COM(2012)499. Ein in einem Trilog mit der Kommission und dem Rat erzielter Kompromiss wurde am 18. März 2014 im Ausschuss angenommen und vom Parlament am 16. April 2014 verabschiedet (P7_TA-PROV(2014)0421). 14 12 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 2.4. Eine wachsende Union, ein wachsendes Parlament Angesichts der Erweiterung der Europäischen Union von 9 Mitgliedstaaten im Jahr 1979 auf 28 Mitgliedstaaten im Jahr 2013 musste natürlich auch die Zahl der Europaabgeordneten zunehmen, wenn wenigstens ein Mindestmaß an proportionaler Repräsentation gewährleistet sein sollte. Die einschneidendsten Veränderungen gab es nach dem Sturz der sozialistischen Regime in Mittel- und (Süd)Osteuropa Ende der 80er Jahre. In Anbetracht der deutschen Wiedervereinigung und der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union erarbeitete das Europäische Parlament anhand eines vom MdEP Karel De Gucht im November 1992 vorgelegten Zwischenberichts einen Vorschlag dazu, wie sich diese historischen Veränderungen in der Sitzverteilung widerspiegeln sollten.15 De Gucht hatte vorgeschlagen, dass Deutschland künftig 99 Sitze und Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich jeweils 87 Sitze erhalten sollten und die Gesamtzahl der MdEP der zwölf Mitgliedstaaten auf 567 erhöht wird. Der Europäische Rat von Edinburgh (11./12. Dezember 1992) nahm diesen Vorschlag an und legte die Zahl der Sitze wie folgt fest (vorherige Anzahl in Klammern) 16: Belgien 25 (24) Dänemark 16 (16) Deutschland 99 (81) Griechenland 25 (24) Spanien 64 (60) Frankreich 87 (81) Irland 15 (15) Italien 87 (81) Luxemburg 6 (6) Niederlande 31 (25) Portugal 25 (24) Vereinigtes Königreich 87 (81) Als 1995 drei neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union beitraten, wurde im Beitrittsvertrag die folgende Anzahl von Sitzen für sie festgelegt, was nach wie vor mit dem oben genannten Vorschlag des Parlaments im Einklang stand: Österreich 21 Finnland 16 Schweden 22 Das Europäische Parlament hatte damit insgesamt 626 Mitglieder. 15 Dok. A3-186/92; ABl. C 115 vom 26.4.1993. Beschluss des Rates vom 1. Februar 1993 im Hinblick auf die Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993). 16 13 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 3. ÜBERBLICK ÜBER WAHLSYSTEME UND -VERFAHREN 3.1. Verteilung der Sitze Von den 28 Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Formen des Verhältniswahlsystems anwenden, greifen 15 bei der Stimmenverrechnung und Sitzverteilung auf verschiedene Varianten des d’Hondtschen Verfahrens zurück (Österreich, Belgien, Dänemark, Rumänien, Spanien, Finnland, Frankreich, Niederlande (Hare/D'Hondt), Vereinigtes Königreich, Estland, Polen (Hare/D'Hondt), Slowenien, Tschechien, Ungarn und Portugal). In Deutschland werden die Sitze auf nationaler Ebene unter Verwendung des Divisorverfahrens mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) zugeteilt. Luxemburg wendet das Hagenbach-BischoffVerfahren an (entspricht dem D'Hondt-Verfahren). In Italien werden die Sitze nach der Methode der ganzen Wahlquotienten und der höchsten Reststimmen, in Irland und Malta nach dem Verfahren der übertragbaren Einzelstimmgebung (Droop-Quote20) verteilt. In Griechenland erfolgt die Sitzverteilung nach dem reinen Verhältniswahlsystem, dem „Enishimeni Analogiki“, in Lettland nach der normalen und in Schweden nach der geänderten Sainte-Laguë-Methode (Methode der ungeraden Zahlen, bei der der größte gemeinsame Teiler auf 1,4 gebracht wird). In der Slowakei findet ein auf der Droop-Methode und dem Verfahren der höchsten Reststimmen basierendes System Anwendung, und in Litauen die Hare-Methode in Kombination mit dem Verfahren der höchsten Reststimmen. In Zypern werden die Sitze nach einem Quotensystem von Hare auf der Grundlage der gültigen Stimmen zugeteilt. 21 3.2. Präferenzwahl In neun Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Portugal, Vereinigtes Königreich, Estland, Ungarn und Rumänien) können die Wähler die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste nicht verändern (geschlossene Liste). In 16 Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Litauen, Lettland, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Zypern) kann die Reihenfolge der Kandidaten durch Vorzugsstimmen verändert werden (halboffene Liste). In drei Ländern (Irland, Luxemburg und Malta) sowie in einer Region (Nordirland) sind die Listen offen. In Luxemburg ist es sogar möglich zu panaschieren, d. h. Kandidaten zu wählen, die auf verschiedenen Listen stehen, und der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. In Malta, Irland und Nordirland stimmen die Wähler für einzelne Kandidaten, d. h. jeder Wähler führt die Kandidaten in Präferenzreihenfolge auf (übertragbare Einzelstimme). In Schweden können die Wähler außerdem Namen auf der Liste streichen oder hinzufügen. 3.3. Vakante Sitze In den meisten Mitgliedstaaten (z. B. Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Portugal) werden frei gewordene Sitze dem ersten nicht gewählten Kandidaten auf der jeweiligen Liste zuerkannt (in einigen Fällen nach Umstellungen entsprechend der von den einzelnen Kandidaten erreichten Stimmenzahl). In Belgien, Irland, Deutschland und Schweden werden die frei gewordenen Sitze an die Nachrücker vergeben; stehen keine Nachrücker zur Verfügung, erfolgt in Spanien und Deutschland die Sitzvergabe 20 Beim Verfahren der übertragbaren Einzelstimmgebung ist die Quote die Mindestanzahl der Stimmen, die ein Kandidat für seine Wahl benötigt. Alle Stimmen, die er darüber hinaus erhält, werden auf einen anderen Kandidaten übertragen. 21 Eine technische Beschreibung der hier genannten mathematischen Methoden zur Errechnung der Sitzverteilung ist nachlesbar in: Dieter Nohlen, Electoral Systems and Voting Procedures at Local Level, Council of Europe Publishing, Straßburg 1999. 16 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ entsprechend der Reihenfolge auf der Liste. In Griechenland werden die frei gewordenen Sitze den Nachrückern derselben Liste zugeteilt; reicht die Zahl der Kandidaten auf der Liste nicht aus, werden Teilwahlen anberaumt. Im Vereinigten Königreich werden inzwischen zur Vergabe vakanter Sitze keine Teilwahlen mehr abgehalten, vielmehr übernimmt der nächstfolgende Kandidat auf der entsprechenden Parteienliste den vakanten Sitz. In einigen Mitgliedstaaten (z. B. Österreich) können Mitglieder in das Parlament zurückkehren, wenn der Grund für ihr Ausscheiden nicht mehr besteht. 3.4. Wahlsystem Entsprechend dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom Mai 2002 müssen alle Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt werden. In der Praxis findet in 25 Mitgliedstaaten das Listensystem Anwendung, während in Malta, der Republik Irland und Nordirland das System der übertragbaren Einzelstimme angewandt wird.22 Der für eine Vertretung im Parlament erforderliche Stimmenanteil ist in den einzelnen Mitgliedstaaten ebenfalls unterschiedlich. Gemäß dem Beschluss des Rates aus dem Jahr 2002 können die Mitgliedstaaten selbst eine Mindestschwelle festlegen. Diese darf jedoch nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen. In Frankreich (je nach Wahlkreis), Litauen, Polen, der Slowakei, Tschechien, Rumänien und Ungarn werden Listen, die landesweit weniger als 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, bei der Sitzvergabe nicht berücksichtigt. In Österreich, Italien und Schweden liegt diese Schwelle bei 4 %, in Griechenland bei 3 % und in Zypern bei 1,8 %. In Deutschland, dem Vereinigten Königreich und in einigen kleineren Mitgliedstaaten gibt es keine prozentuale Mindestschwelle. In Bulgarien und Rumänien erfolgt die Berechnung der Mindestschwelle ausschließlich auf der Grundlage gültiger Stimmen. 3.5. Wahlrecht Das Mindestwahlalter beträgt in allen Mitgliedstaaten 18 Jahre, ausgenommen Österreich (16 Jahre). Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, kann mittlerweile unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates sein Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben. Allerdings bestehen hinsichtlich des Begriffs „Wohnsitz“ noch große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Einige Länder (Finnland, Frankreich, Rumänien, Polen, Estland and Slowenien) verlangen demzufolge, dass die Betreffenden ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort auf dem Wahlterritorium haben, andere, dass die Betreffenden auf Dauer in ihrem Land ansässig sind (Dänemark, Griechenland, Irland, Luxemburg, Vereinigtes Königreich, Zypern, Slowakei und Schweden) oder beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind (Belgien, Tschechien). In Luxemburg, Zypern und Tschechien müssen EU-Bürger zudem eine Mindestwohnsitzdauer vorweisen, um an den Wahlen teilnehmen zu können. Was das Wahlrecht von im Ausland ansässigen Staatsbürgern betrifft, so wird dieses im Vereinigten Königreich nur Regierungsbeamten und Angehörigen der Streitkräfte sowie denjenigen Staatsbürgern gewährt, die das Land vor weniger als fünfzehn Jahren verlassen haben, sofern sie den zuständigen Behörden eine entsprechende Meldung zukommen ließen. 22 Nähere Informationen zu den Abstimmungsmethoden enthält The International IDEA Handbook of Electoral System Design, abrufbar unter http://www.idea.int/publications/esd/upload/ESD_overview_inlay_LowRes.pdf. Siehe auch Douglas J. Amy, Behind the Ballot Box: A Citizen's Guide to Voting Systems; Praeger Publishers, Westport 2000. 17 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Belgien, Dänemark, Griechenland, Italien, und Portugal gewähren ihren im Ausland lebenden Staatsbürgern das Wahlrecht nur, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Land haben. Österreich, die Niederlande, Spanien, Finnland, Frankreich und Schweden hingegen räumen allen ihren Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland das Wahlrecht ein. Deutschland gewährt das Wahlrecht Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, wenn sie auf dem deutschen Wahlregister eingetragen sind. In Bulgarien, Irland und der Slowakei ist das Wahlrecht den im Land ansässigen Unionsbürgern vorbehalten. 3.6. Kandidatur In Bezug auf den Erwerb des passiven Wahlrechts gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Altersgrenzen. Das Mindestalter liegt zwischen 18 und 25 Jahren und stellt sich für die Mitgliedstaaten wie folgt dar: 18 Jahre beträgt das Mindestalter in Österreich, Kroatien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, Schweden, Ungarn, Luxemburg, Portugal, Malta, Slowenien und dem Vereinigten Königreich. 21 Jahre sind es in Belgien, Zypern, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Bulgarien und Tschechien, bei 23 Jahren liegt das Mindestalter in Rumänien und bei 25 Jahren in Griechenland und Italien. Um bei Wahlen kandidieren zu dürfen, müssen in Dänemark, Deutschland, Schweden, Belgien, Irland, Luxemburg, Rumänien, Tschechien, Slowenien, der Slowakei und Frankreich die Wohnsitzbedingungen erfüllt sein, die im Wahlgesetz des betreffenden Mitgliedstaates festgelegt sind. Alle Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Kandidat Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein muss. In Luxemburg können EU-Bürger ihr passives Wahlrecht bei Europawahlen nur unter der Voraussetzung wahrnehmen, dass sie seit mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz in Luxemburg haben, und auf den Listen dürfen Kandidaten, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in der Mehrheit sein. Im Jahr 2009 wurden fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments in anderen Mitgliedstaaten gewählt (2004: 3; 1999: 4). 3.7. Nominierung der Kandidaten In sechs Mitgliedstaaten ist die Einreichung von Kandidaturen politischen Parteien und politischen Organisationen vorbehalten (Tschechien, Dänemark, Griechenland, Niederlande, Deutschland und Schweden). In Griechenland, den Niederlanden, Lettland, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich wird die Stellung einer Kaution gefordert. In Litauen können Kandidaten entweder von Parteien oder von Wahlausschüssen nominiert werden, wobei ebenfalls eine Kaution erforderlich ist und jede Liste von mindestens 10.000 Unterschriften begleitet sein muss. Anderswo besteht die einzige Bedingung darin, dass die Nominierungen durch eine spezifische Anzahl von Wählerunterschriften bestätigt werden. In Irland und in Italien können sich die Kandidaten selbst nominieren, sofern sie die geforderte Anzahl von Unterschriften nachweisen. In Portugal und Schweden müssen die Kandidaten keine bestimmte Anzahl von Unterschriften sammeln, jedoch sind die Nominierungen der zentralen Wahlbehörde vorzulegen. 18 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 3.8. Wahlkreise In den meisten Mitgliedstaaten bildet das gesamte nationale Hoheitsgebiet einen einheitlichen Wahlkreis. In fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, Italien und Vereinigtes Königreich) wurde das nationale Hoheitsgebiet jedoch in mehrere regionale Wahlkreise unterteilt. Des Weiteren bestehen in einigen Ländern Wahlkreise, die lediglich aus Sicht der Verwaltung oder der Aufteilung innerhalb von Parteilisten von Belang sind, so in Deutschland (16, nur für CDU/CSU), Polen (13) und den Niederlanden (19). 3.9. Wahltermine Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament werden in den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.-25. Mai abgehalten. An welchen Tagen die Wahlen stattfinden, hängt von den Traditionen in den Mitgliedstaaten ab: in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich wird am Donnerstag, dem 22. Mai 2014 gewählt, in der Tschechischen Republik und in Irland am Freitag, dem 23. Mai 2014, in der Tschechischen Republik, Lettland, Slowakei und Malta am Samstag, dem 24. Mai 2014 und in den anderen Mitgliedstaaten am Sonntag, dem 25. Mai 2014. An den Europawahlen 2014 wird erstmals auch Kroatien gleichzeitig mit den anderen Mitgliedstaaten teilnehmen. Es hatte seine 12 (ab 2014: 11) MdEP zum ersten Mal am 14. April 2013 gewählt. 3.10. Wahlprüfung In Dänemark und Luxemburg befinden die nationalen Parlamente über die Rechtsgültigkeit der Wahl. Auch in Deutschland teilt der Präsident des Bundestages dem Europäischen Parlament die Wahlergebnisse mit. In Slowenien wird die Wahl der Europaabgeordneten durch die Nationalversammlung bestätigt. In Belgien, Österreich, Finnland, Irland, Italien, Slowenien, Tschechien, Estland und dem Vereinigten Königreich ist die Wahlprüfung durch eine gerichtliche Instanz vorgesehen, was auch in Deutschland der Fall ist, sofern die Entscheidung des Parlaments angefochten wird. In Frankreich ist der Conseil d'État dafür zuständig, jedoch auch der Innenminister verfügt über das entsprechende Recht, wenn er der Ansicht ist, dass gegen rechtlich festgelegte Formen und Bedingungen verstoßen wurde. In Spanien erfolgt die Wahlprüfung durch die Junta Electoral Central, und in den Niederlanden, Portugal und Schweden wird ein spezieller Wahlprüfungsausschuss mit dieser Aufgabe betraut. 19 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4. INFORMATIONEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN Die Bestimmungen zur Regelung der Wahlverfahren sind in den meisten Mitgliedstaaten sehr detailliert festgelegt. Das österreichische Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament beispielsweise hat 91 Artikel, wobei viele der Bestimmungen administrativen (z. B. Aufzählung der persönlichen Daten, die bei der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder bei einer Kandidatur anzugeben sind) oder mathematischen (z. B. Sitzverteilung) Charakter tragen. Oftmals regeln sie auch nur Ausnahmefälle (z. B. einige Unvereinbarkeitskriterien). Anderen Auswahlkriterien wiederum, die anscheinend nur technischer Art sind (z. B. Wohnsitzdauer), kann durchaus eine große politische Bedeutung zukommen. In den folgenden Abschnitten sollen technische Details auf ein angemessenes Maß beschränkt werden und stattdessen politisch markante Aspekte stärker herausgestellt werden. Leser, die sich eingehender mit den hier behandelten Themen befassen wollen, können auf die am Ende eines jeden Abschnitts angeführten Websites zugreifen. Außerdem ist über die am Ende des Dokuments befindlichen Links ein direkter Zugang zu einigen geltenden Rechtsvorschriften (größtenteils im Original) möglich. 23 4.1. Belgien ♦ Belgique / België In Belgien, einem der Gründungsmitgliedstaaten, fanden bislang sieben Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. 4.1.1. Rechtsgrundlage Maßgeblich für die Wahlen zum Europäischen Parlament sind das Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament vom 23. März 1989, geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 zur föderativen Struktur des Staates, das Gesetz vom 11. April 1994 zur Durchführung der Richtlinie 93/109/EG des Rates (Moniteur belge, 16.4.1994), das Gesetz vom 18. Dezember 1998 (Moniteur belge, 31.12.1998), das Gesetz vom 4. Mai 1999 (Moniteur belge, 28.11.1999), das Gesetz vom 26. Juni 2000 (Moniteur belge, 14.7.2000), das Gesetz vom 27. Dezember 2000 (Moniteur belge, 24.1.2001), das Gesetz vom 17. Juni 2002 (Moniteur belge, 28.8.2002), das Gesetz vom 19. Februar 2003 (Moniteur belge, 21.3.2003), das Gesetz vom 11. März 2003 (Moniteur belge, 17.7.2003), das Gesetz vom 21. April 2007 (Moniteur belge, 26.4.2007), die Gesetze vom 14. April 2009 (Moniteur belge, 15.4.2009) und das Gesetz vom 19. Juli 2012 (Moniteur belge, 22.8.2012). 4.1.2. Verteilung der Sitze Nach der Aufteilung des Wahlbezirks Brüssel-Hal-Vilvoorde im Jahr 2012 erfolgt die Wahl zum Europäischen Parlament auf der Grundlage der folgenden vier Wahlkreise: - flämischer Wahlkreis, der (Arrondissements) umfasst; die zu 23 Flandern gehörigen Verwaltungseinheiten Außerdem gibt es eine nützliche Website, wo viele der in diesem Kapitel genannten Rechtsgrundlagen in englischer Sprache zu finden sind: http://www.legislationline.org/. 20 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ - wallonischer Wahlkreis, der die zu Wallonien gehörigen Verwaltungseinheiten (Arrondissements) mit Ausnahme der Gemeinden der deutschsprachigen Region umfasst; Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt; deutschsprachiger Wahlkreis, der die Gemeinden der deutschsprachigen Region umfasst. Ferner bestehen drei Wahlkollegien: französisch-, niederländisch- und deutschsprachig. Die Personen, die im Wählerverzeichnis von sechs Gemeinden des früheren Wahlkreises Brüssel-Hal-Vilvorde (Rhode-Saint-Genèse, Linkebeek, Drogenbos, Wemmel, Kraainem et Wezembeek-Oppem) eingetragen sind, können wählen, ob sie zum französischen oder zum niederländischen Wahlkollegium gehören wollen. Anzahl der Sitze: Bei den Wahlen 2014 (2009) stehen Belgien 21 (22) Sitze im Europäischen Parlament zu: 12 (11) davon werden vom niederländischen Wahlkollegium gewählt (Flandern + die Wähler der Region Brüssel, die für niederländischsprachige Listen stimmen), 8 vom französischen Wahlkollegium (Wallonien + die Wähler der Region Brüssel, die für französischsprachige Listen stimmen) und 1 vom deutschen Wahlkollegium. Auf jeden belgischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 531 500 Bürger. Wie aus den nachfolgenden Angaben ersichtlich wird, hat sich der Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen, die derzeit 8 der 22 Sitze innehaben, mit jeder Wahlperiode erhöht: 1979 1984 1989 24 24 24 2 5 8,3 20,8 MdEP Frauen % 4.1.3. 1999 2004 2009 25 25 24 22 6 8 8 8 8 25,0 32,0 32,0 33,0 36,4 Wahlsystem In Belgien kommt das Präferenzwahlsystem zur Anwendung. Jeder Wähler verfügt über eine Stimme, die er einer Liste und/oder einem einzelnen Kandidaten auf der Liste geben kann. Nachdem der Wähler eine (von den politischen Parteien in einer bestimmten Reihenfolge aufgestellte) Liste mit Kandidaten ausgewählt hat, kann er entweder für die Liste stimmen (in diesem Fall gibt es keine Vorzugsstimme), oder Vorzugsstimmen für Kandidaten innerhalb der Liste abgeben. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste verändert sich durch die Abgabe von Vorzugsstimmen nicht. Die Anzahl der Stimmzettel, die dem nächsten Kandidaten auf der Liste durch Übertragung zugeordnet wird, erhöht jedoch automatisch die Summe der Stimmen für diesen Kandidaten, sodass Vorzugsstimmen nur dann einen entscheidenden Einfluss haben, wenn ihre Anzahl größer ist als die Summe der Stimmen, die ein auf der Liste höher stehender Kandidat nach Übertragung auf sich vereinen kann. Panaschieren ist nicht erlaubt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem; die Stimmenzählung wird nach dem d'Hondt'schen Verfahren vorgenommen. Eine Sperrklausel gibt es nicht. 4.1.4. 1994 Wahlrecht Neben belgischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verfügen folgende Personen über ein aktives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen 21 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Parlament und können dieses zugunsten der auf den belgischen Listen stehenden Kandidaten ausüben: - - belgische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben; belgische Staatsangehörige, die in einem Land außerhalb der EU ihren Wohnsitz und das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz des Wahlrechts sind und beantragen, per Briefwahl für die belgischen Listen stimmen zu dürfen; Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Melderegister einer belgischen Kommune eingetragen sind und in ihrem Herkunftsstaat ihres Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, wobei sie sich selbst ins Wählerverzeichnis eintragen lassen müssen. Für alle ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht, Nichtteilnahme wird geahndet. Aufgrund dessen verzeichnet Belgien bei den Wahlen zum Europäischen Parlament eine der höchsten Wahlbeteiligungen von allen Mitgliedstaaten: Wahlbeteiligung 1984 92,2% 1989 90,7% 1994 90,7% 1999 91,05% 2004 90,8% 2009 90,4% Kandidatur Für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - 91,6% Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 11,2 % (11,5 %) der insgesamt 592 380 (515 715) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten, die potenziell das aktive Wahlrecht in Belgien besitzen, in das Wählerverzeichnis eintragen. Sowohl Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten als auch Briefwahl sind möglich, wobei Letztere den Belgiern vorbehalten ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben. Es kann außerdem in den Konsulaten gewählt werden, was jedoch bei den Behörden speziell beantragt werden muss. 4.1.5. 1979 Eintragung im belgischen Wählerverzeichnis, ein Alter von über 21 Jahren am Wahltag, französischsprachig bei Kandidatur für das französische Wahlkollegium, deutschsprachig bei Kandidatur für das deutsche Wahlkollegium und niederländischsprachig bei Kandidatur für das niederländische Wahlkollegium. Bei den Europawahlen 2009 (2004) wurde ein (kein) aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Kandidat mit Wohnsitz in Belgien ins Europäische Parlament gewählt. 22 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.1.6. Der Urnengang wird am Sonntag, dem 25. Mai 2014, stattfinden. Stimmenauszählung: Der Zeitpunkt des Beginns der Stimmenauszählung wird vom König festgelegt, wobei die Schließzeiten der Wahllokale in den anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Davon ist dann auch abhängig, wann die Ergebnisse bekanntgegeben werden. 4.1.7. Nominierung der Kandidaten Kandidatenlisten müssen von mindestens fünf belgischen Parlamentsabgeordneten, die der entsprechenden Sprachgruppe angehören, oder durch die Unterschriften von mindestens 5000 Wahlberechtigten, die im betreffenden Wählerverzeichnis eingetragen sind (wallonisches Wahlgebiet, flämisches Wahlgebiet oder Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt) oder die Unterschriften von 200 Wahlberechtigten, die im deutschsprachigen Wahlgebiet eingetragen sind, bestätigt werden. Wahlvorschläge müssen am 58. oder 57. Tag vor dem Wahltermin eingereicht werden. 4.1.8. Wahltermine Verteilung der Sitze Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht entsprechend der Stimmenzahl, die die einzelnen Listen und Kandidaten erhalten haben. Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker derselben Liste vergeben. Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel. 4.1.9. Unvereinbarkeiten Abgesehen von den Unvereinbarkeiten, die im Akt vom 20. September 1976 und in der EGRichtlinie vom 6. Dezember 1993 festgelegt sind, ist das europäische Mandat mit einem nationalen Mandat bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kommunalen oder regionalen Versammlung oder Exekutive oder in einer ständigen Abordnung (membre d’une députation permanente) unvereinbar. Ebenso unvereinbar ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem Amt eines Bürgermeisters, Stadtrates oder Leiters des öffentlichen Sozialdienstes (OCMW – Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn – in Flandern und CPAS – Centre Public d’Action Sociale – in Wallonien) in Kommunen mit mehr als 50 000 Einwohnern. 4.1.10. Wahlkampfbestimmungen Es gelten keine besonderen Bestimmungen für die Europawahlen. Die Begrenzung und Regulierung der Wahlkampffinanzierung, speziell der Ausgaben in den drei letzten Monaten vor dem Wahltermin, erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. Mai 1994, geändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 11. März 2003 und 25. April 2004. Gesamtausgaben und auch finanzielle Engagements dürfen 1 Mio. € je Partei nicht überschreiten. Das genannte Gesetz beschränkt den Zugang zu den Medien. Rundfunk- und Fernsehsender legen die in den nationalen Medien zur Verfügung gestellte Sendezeit selbst fest, wobei die Bedeutung einer Partei für die Länge der ihr zugewiesenen Sendezeit ausschlaggebend ist. Der offizielle Wahlkampf beginnt 40 Tage vor dem Wahltermin. Keine Beschränkungen für Meinungsumfragen. 23 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.1.11. Wahlprüfung Das Abgeordnetenhaus entscheidet über die Rechtsgültigkeit der Wahlen, und zwar bezüglich der gewählten Kandidaten wie auch der Nachrücker. Es entscheidet ferner über Einsprüche, die aufgrund des Wahlgesetzes erhoben werden. 4.1.12. Nützliche Websites http://www.fed-parl.be/ (Bundesparlament) http://www.senate.be/ (Senat) 51H 52H http://www.verkiezingen.fgov.be/ (Website der Direktion Wahlangelegenheiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres) 53H Bulgarien ♦ България / Bălgar ija 4.2. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und entsandte 18 Mitglieder (ab 2014 werden es 17 Mitglieder sein). 4.2.1. Rechtsgrundlage Am 5. März 2007 wurde das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten der Republik Bulgarien im Europäischen Parlament unterzeichnet (Staatsanzeiger Nr. 20/6.3.2007), welches im Jahre 2011 geändert wurde (Staatsanzeiger vom 28.01.2011). 4.2.2. Verteilung der Sitze Bulgarien ist mit 17 Mitgliedern im Europäischen Parlament vertreten, die nach allgemeinem Wahlrecht gewählt wurden. Bulgarien bildet einschließlich der Wahllokale außerhalb des Landes einen einheitlichen Wahlkreis. Auf jeden bulgarischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 428 500 Bürger. Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen: MdEP 2007 2009 18 17 5 7 27,8 41,2 Frauen % 4.2.3. Wahlsystem In Bulgarien findet das Verhältniswahlrecht Anwendung. Die für einzelne Kandidaten abgegebenen Vorzugsstimmen werden dann berücksichtigt, wenn ein Kandidat mindestens 15 % der für die jeweilige Kandidatenliste abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. In diesem Falle rückt der Kandidat mit den Vorzugsstimmen in der Liste nach oben und ersetzt den Kandidaten, der nach der ursprünglichen Listenreihenfolge den letzten gewählten Listenplatz einnimmt. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Da sich die Wahlhürde auf gültige Stimmen bezieht, war sie im Jahr 2009 höher als 5 % der abgegebenen Stimmen. 24 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.2.4. Wahlrecht Nach dem geltenden Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament dürfen bulgarische Staatsangehörige, die in den letzten drei Monaten vor dem Wahltermin nicht mindestens 60 Tage in einem EU-Mitgliedstaat gelebt haben, nicht an den Wahlen teilnehmen, es sei denn, sie halten sich am Tag der geplanten Wahl in Bulgarien auf. Das Parlament sprach sich gegen eine Wahlpflicht aus. 2007 2009 Wahlbeteiligung 29,2% 39% Für die Wahlen von 2009 ließen sich 115 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das Wählerverzeichnis eintragen. 4.2.5. Kandidatur Für die Wahrnehmung des passiven Wahlrechts bei den Europawahlen beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Die Registrierung der Kandidatenlisten muss spätestens 35 Tage vor dem Wahltermin erfolgen. Von Parteien (15 000 BGN), Koalitionen (20 000 BGN) und Initiativkomitees (10 000 BGN) wird die Stellung einer Kaution gefordert. Eine Rückerstattung erfolgt an die Parteien und Koalitionen, die nicht weniger als 2 % der gültigen Stimmen erhalten haben, sowie an die Initiativkomitees, auf deren Kandidaten nicht weniger als 1 % der gültigen Stimmen entfallen. Kandidaten müssen erklären, dass sie nicht die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates besitzen und zumindest in den letzten beiden Jahren ihren dauerhaften Wohnsitz in der Republik Bulgarien oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hatten. 4.2.6. Wahltermine Die zweiten Europawahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt (2014 am 25. Mai). 4.2.7. Unvereinbarkeiten Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als - - Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaates; Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank; Mitglied des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften; Mitglied des Wirtschaftsund Sozialausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft; Mitglied von Ausschüssen und anderen Gremien, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft für die Verwaltung der Mittel der Gemeinschaften oder für dauerhafte administrative Aufgaben eingerichtet wurden; Mitglied des Rates der Gouverneure oder des Direktoriums oder als Bediensteter der Europäischen Investitionsbank; Bürgerbeauftragter der Europäischen Gemeinschaften; Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts erster Instanz; 25 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ - Vertreter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Gremien oder der Europäischen Zentralbank;. Ausübender eines anderen Amtes oder einer anderen Tätigkeit, das/die aufgrund der Rechtsvorschriften mit der Mitgliedschaft im Parlament unvereinbar ist. - 4.2.8. Die Finanzierung des Wahlkampfes erfolgt durch die Parteien, Koalitionen und Initiativkomitees, aber auch durch die Spenden von Privatpersonen und juristischen Personen, wobei Spenden von Privatpersonen 10 000 BGN und Spenden von juristischen Personen 30 000 BGN nicht überschreiten dürfen. Insgesamt dürfen je Kandidatenliste im Wahlkampf nicht mehr als 2 000 000 BGN aufgewendet werden. Der Wahlkampf beginnt 30 Tage vor dem Wahltermin und endet 24 Stunden davor. Im staatlichen Fernsehen und Rundfunk wird den Parteien und Koalitionen Sendezeit für mindestens drei Debatten eingeräumt, die insgesamt mindestens 180 Minuten betragen muss. Wenigstens die Hälfte der Zeit steht den im Parlament vertretenen Parteien und Koalitionen zur Verfügung, die Kandidaten aufgestellt haben. Die übrige Zeit ist für Parteien und Koalitionen außerhalb des Parlaments sowie für Initiativkomitees vorgesehen, wozu es eine Vereinbarung zwischen den Medien sowie den betreffenden Parteien, Koalitionen und Initiativkomitees gibt. Die Printmedien und die privaten Rundfunk- und Fernsehsender bieten allen politischen Parteien, Koalitionen und Initiativkomitees, die zur Teilnahme an den Wahlen registriert sind, Publikationen und Sendungen zu gleichen Bedingungen und Preisen an. Die Gebühren für diese Leistungen müssen spätestens am 40. Tag vor dem Wahltermin bekanntgegeben werden. In den letzten 24 Stunden vor dem Wahltermin und am Wahltag selbst ist kein Wahlkampf mehr gestattet. Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den Wahlen dürfen erst am Ende des Wahltages veröffentlicht werden. 4.2.9. Wahlkampfbestimmungen Wahlprüfung Die Zentrale Wahlkommission gibt die erzielten Stimmenanteile und die Verteilung der Sitze zwischen den Parteien und Koalitionen spätestens drei Tage nach dem Wahltag bekannt. Die Namen der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden spätestens fünf Tage nach dem Wahltag vorgelegt. 4.2.10. Nützliche Websites http://www.parliament.bg/ (Nationalversammlung) 54H http://www.mfa.bg/ 55H 4.3. (Außenministerium) Tschechische Republik ♦ Česká republica Die Tschechische Republik ist der EU am 1. Mai 2004 beigetreten. Die ersten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am 11. und 12. Juni 2004, die zweiten am 5. und 6. Juni 2009 statt. 26 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.3.1. Rechtsgrundlage Gesetz Nr. 62/2003 Slg. über die Wahl zum Europäischen Parlament regelt die Wahl der MdEP in der Tschechischen Republik. Dieses Gesetz setzt in vollem Umfang die im Jahr 2002 geänderte Fassung des Aktes zur Wahl der MdEP (1976/787/EGKS, EWG, Euratom) um. 4.3.2. Wahlsystem und Verteilung der Sitze Seit den Wahlen im Jahr 2009 stehen Tschechien 22 Sitze zu, ab 2014 sind es 21 Sitze. Den Wahlen zum Europäischen Parlament liegt das Verhältniswahlsystem zugrunde. Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen-System verteilt. Dieses System kommt seit 2000 auch bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus zur Anwendung. Das gesamte tschechische Staatsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis; die politischen Parteien stellen nur nationale Kandidatenlisten auf. Für den Einzug ins Europäische Parlament ist ein Stimmenanteil von mindestens 5 % notwendig. Eine Vorzugs- bzw. Rangwahl ist möglich. Jeder Wähler hat bis zu zwei Vorzugsstimmen. Um innerhalb einer Wahlliste vorzurücken, muss ein Kandidat mindestens 5 % der für seine Partei abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Jeder tschechische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 500 000 Bürger. Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen: MdEP 2004 2009 24 22 5 4 20,8 18,2 Frauen % 4.3.3. Wahlrecht Zur Stimmabgabe berechtigt ist jeder Bürger der EU, der spätestens am zweiten Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in seinem EU-Heimatland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt. Bürger, die nicht die tschechische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen seit mindestens 45 Tagen in Tschechien gemeldet sein. Die Ausübung des Wahlrechts per Briefwahl vom Ausland aus oder per Stimmabgabe im Voraus ist nicht möglich. Bei den Wahlen von 2009 ließen sich 0,5 % der insgesamt 139 192 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten, die potenziell das aktive Wahlrecht in Tschechien besitzen, in das Wählerverzeichnis eintragen. Die Wahlbeteiligung an den Europawahlen 2009 lag in der Tschechischen Republik bei 28,2 %. Wahlbeteiligung 28,3% 28,2% 2004 2009 4.3.4. Kandidatur Jeder Bürger der EU, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, sich hauptsächlich in der Tschechischen Republik aufhält und in seinem EU-Heimatland uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügt, kann zur Wahl antreten. Sonstige Bürger der EU können sich zur Wahl stellen, wenn sie seit mindestens 45 Tagen mit ihrem Wohnsitz in Tschechien 27 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ gemeldet sind. Bei den Europawahlen 2009 (2004) traten 4 (5) Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik zur Wahl an. Keiner (einer) von ihnen wurde gewählt. 4.3.5. Die letzten Wahlen fanden am Freitag, dem 5. Juni 2009, von 14 Uhr bis 22 Uhr und am Samstag, dem 6. Juni 2009, von 8 Uhr bis 14 Uhr statt (2014 am 23. und 24. Mai). Die Auszählung beginnt, wenn das letzte Wahllokal in der EU geschlossen ist. 4.3.6. Wahltermine Nominierung der Kandidaten Die Frist für die Zulassung endet 66 Tage vor dem Wahltermin. Nur politische Parteien und politische Bewegungen, die im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien zugelassen sind, sowie die von ihnen gebildeten Koalitionen können Kandidaten zur Wahl aufstellen. Die Wahlkampfkostenerstattung beträgt pro Partei, politischer Bewegung oder Koalition 15 000 tschechische Kronen (ungefähr 600 €). 4.3.7. Unvereinbarkeiten Zusätzlich zu den im Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments festgelegten und mit Beschluss 2002/772/EG/Euratom des Rates geänderten Bestimmungen ist ein Mandat des Europäischen Parlaments mit einem Amt in der tschechischen Regierung, mit dem Amt des Staatspräsidenten, des Ombudsmanns sowie mit dem eines Richters oder Staatsanwalts nicht vereinbar. 4.3.8. Wahlkampfbestimmungen Parteien, die mindestens 1 % aller gültigen abgegeben Stimmen erhalten, werden bestimmte Wahlkampfkosten erstattet. Sie erhalten 30 CZK pro Stimme (ungefähr 1 €). Der Wahlkampf beginnt 16 Tage vor dem Wahltermin. Wahlplakate dürfen verwendet werden. Politische Parteien, Bewegungen und Koalitionen erhalten beim Radiosender Český rozhlas und beim Fernsehsender Česká televize eine Gesamtsendezeit von 14 Stunden, welche 16 Tage vor dem Wahltermin beginnt und 48 Stunden vorher endet. Die Sendezeit wird zu gleichen Teilen auf alle Parteien, politischen Bewegungen und Koalitionen aufgeteilt. Im Wahlzeitraum sind Straßenwahlkampf und Wahlkampfveranstaltungen durch politische Parteien, Bewegungen und Koalitionen verboten. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen durch juristische Personen im Hörfunk oder Fernsehen ist in einem Zeitraum von drei Tagen vor dem Wahltag bis zum Ablauf des Tages, an dem die Wahlergebnisse veröffentlicht werden, untersagt. 4.3.9. Wahlprüfung Einsprüche können beim Obersten Verwaltungsgericht eingelegt werden. 4.3.10. Nützliche Websites http://www.volby.cz/ (Tschechisches Statistikamt) 56H 28 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ http://www.psp.cz/ 57H (Abgeordnetenkammer) http://www.senat.cz/ (Senat) 58H 4.4. Dänemark ♦ Danmark Dänemark ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften. Die Wahlen von 2009 waren die siebten Direktwahlen zum Europäischen Parlament. Dänemark ist mit 13 Abgeordneten im EP vertreten. 4.4.1. Rechtsgrundlage Die Wahl wird durch den Gemeinsamen Akt über die Wahl der dänischen Abgeordneten für das Europäische Parlament, LBK. Nr. 126, vom 11.02.2013 geregelt. 4.4.2. Das dänische Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis, in dem die 13 MdEP gewählt werden. Die Färöer-Inseln und Grönland gehören nicht zum Wahlgebiet. Der gemäß vorheriger Gesetzgebung (Lb. Nr. 619 vom 14.12.1977) Grönland zustehende Sitz fiel 1985 nach dem Austritt Grönlands aus der EU wieder an Dänemark zurück. Im Schnitt vertritt jeder dänische MdEP ungefähr 430 000 Bürger. Anzahl und Anteil der im Zeitraum von 1979 bis 2009 ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 16 16 16 16 16 14 13 Frauen 5 6 6 7 6 5 6 % 31,2 37,5 37,5 43,8 37,5 35,7 46,1 4.4.3. Wahlsystem Dänemark wendet ein Verhältniswahlsystem an. Der Wähler kann über eine Liste als Ganzes abstimmen, aber auch einzelne Kandidaten auf den Listen bevorzugen. Jeder Wähler hat eine Stimme. Bei der Auszählung werden alle Stimmen addiert, die in den einzelnen Wahlkreisen auf die Kandidaten und Listen entfallen sind. Gewählt sind die Kandidaten, die auf den verschiedenen Listen die größte Zahl an Stimmen erhalten haben. Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen System auf die einzelnen Listen verteilt. Wahlbündnisse können geschlossen werden. Die Aufteilung der Sitze auf ihre Mitglieder erfolgt nach D'Hondt. 4.4.4. Verteilung der Sitze Wahlrecht Jede Person, die das Recht hat, an den Wahlen zum dänischen Parlament (Folketinget) teilzunehmen, ist auch zur Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament berechtigt. Darüber hinaus haben alle dänischen Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen festen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, das Recht, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen, sofern sie nicht in Dänemark 29 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ rechtskräftig unter Vormundschaft gestellt wurden. Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen festen Wohnsitz in Dänemark haben, sind ebenfalls berechtigt, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen, sofern sie nicht in Dänemark rechtskräftig unter Vormundschaft gestellt wurden. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht allerdings nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Es besteht keine Wahlpflicht. Neben der persönlichen Stimmabgabe ist auch die Briefwahl erlaubt. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist innerhalb von drei Monaten vor dem Wahltag möglich. Auf den Färöer Inseln, in Grönland, im Ausland und auf dänischen Schiffen, die außerhalb dänischer Gewässer unterwegs sind, sowie auf dänischen Offshore-Einrichtungen außerhalb dänischer Gewässer kann die Stimmabgabe per Briefwahl innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag erfolgen, ohne dass die für Dänemark gültige Einschränkung zum Tragen kommt. Der Innenminister kann Bestimmungen erlassen, wonach Bürger anderer Mitgliedstaaten der EU nur in designierten diplomatischen und konsularischen Einrichtungen ihre Stimme abgeben dürfen. Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament: Wahlbeteiligung 1979 47,8% 1984 52,4% 1989 46,2% 1994 52,9% 1999 50,5% 2004 47,9% 2009 59,5% In den Wahlen von 2009 (2004) ließen sich 17,1 % (26,7 %) der insgesamt 97 919 (58 148) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die potenziell das aktive Wahlrecht in Dänemark besitzen, in das Wählerverzeichnis eintragen. 4.4.5. Kandidatur Jede Person, die berechtigt ist, an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilzunehmen, und die spätestens vier Wochen vor dem Wahltag die Anforderungen an das aktive Wahlrecht (das Alterskriterium ausgenommen) erfüllt, ist berechtigt, sich um ein Mandat zu bewerben. Niemand kann zur Wahl antreten, ohne sich mit der Kandidatur einverstanden erklärt zu haben. 4.4.6. Wahltermine Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt (2014 am 25. Mai). 4.4.7. Nominierung der Kandidaten Die im Folketing oder im EP vertretenen Parteien können Kandidatenlisten einreichen. Listen, die von Parteien eingereicht werden, die nicht im Folketing vertreten sind, müssen 30 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ in den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Eine Liste kann maximal 20 Kandidaten enthalten. Die Parteien haben das Recht, über die Reihenfolge der Kandidaten auf ihrer Liste (Parteiliste) zu entscheiden. Überdies sind auch Listenverbindungen zugelassen. 4.4.8. Die Sitzverteilung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die einzelne Kandidaten oder Listen auf sich vereinigen können. Der jeweils nächste Kandidat derselben Liste erhält den jeweiligen nächsten verfügbaren Sitz. Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel. 4.4.9. Unvereinbarkeiten Die Unvereinbarkeiten auf Gemeinschaftsebene sind im Akt von 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, geändert im Jahr 2002, und in der Richtlinie 93/109 des Rates aufgelistet. Der konsolidierte Gesetzesakt über die Wahl der dänischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Lb. 264/2001) trägt diesen Unvereinbarkeiten Rechnung. Nach dänischem Recht ist außerdem die Wahl einer Person unzulässig, die wegen einer Tat verurteilt wurde, aufgrund derer sie nach menschlichem Ermessen nicht geeignet ist, das Mandat eines MdEP auszuüben. Das gleiche trifft auf Personen zu, denen in einem ziviloder strafrechtlichen Verfahren in ihrem Herkunftsland ihr passives Wahlrecht aberkannt wurde. 4.4.10. Verteilung der Sitze Wahlkampfbestimmungen Die Richtlinien bezüglich des Wahlkampfes sind im Regierungserlass zum Wahlkampf Nr. 645 vom 12. Oktober 1989 geregelt, der durch den Regierungserlass Nr. 828 vom 12. Dezember 1998 geändert wurde. Es ist kein offizieller Beginn des Wahlkampfes festgelegt. Wahlkampfkosten werden von staatlicher Seite nicht bezuschusst. 4.4.11. Wahlprüfung Das dänische Parlament nimmt bei den Wahlen zum Europäischen Parlament die Prüfung der Wahlergebnisse vor. 4.4.12. Nützliche Websites http://www.folketinget.dk/ 59H 4.5. (Parlament) Deutschland Deutschland war 1952/57 Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Somit haben bisher sieben Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden. Deutschland verfügt derzeit über 99 Sitze im Europäischen Parlament. Ab der 8. Legislaturperiode werden es 96 Sitze sein. 31 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.5.1. Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert am 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) und am 7. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3749). Die Europawahlordnung wurde am 2. Mai 1994 (BGBl. I, S. 957) veröffentlicht und am 27. März 2008 (BGBI. I, S. 476) sowie am 16. Dezember 2013 geändert. 4.5.2. 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 81 81 81 99 99 99 99 Frauen 12 16 29 35 37 31 37 % 14,8 19,7 35,8 35,4 37,4 31,3 37,4 4.5.3. Wahlsystem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen. Parteien oder Parteiverbände reichen entweder eine Bundesliste oder, im Falle der CDU/CSU, Landeslisten ein. Die Stimmen werden auf Bundesebene gezählt. Hat eine Partei Landeslisten eingereicht, werden sämtliche gewonnenen Sitze nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren) auf die verschiedenen Landeslisten verteilt. Für den Einzug ins Abgeordnetenhaus gibt es keine Mindestanzahl an Stimmen. 24 4.5.4. Verteilung der Sitze Die Wahl der 96 Mitglieder erfolgt auf der Grundlage von Landes- bzw. Bundeslisten. Im Schnitt vertritt jeder deutsche MdEP ungefähr 838 700 Bürger. Anzahl und Prozentsatz der im Zeitraum 1979-2009 ins Europäische Parlament gewählten Frauen: Rechtsgrundlage Wahlrecht Jeder deutsche Staatsbürger (siehe Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz), der 18 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in Deutschland oder in einem anderen Staat hat, falls er in das deutsche Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat das Recht zu wählen. Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügen, haben das Recht zu wählen. Es besteht keine Wahlpflicht. Der Inhaber eines Wahlscheines kann seine Stimme persönlich oder per Briefwahl abgeben. Die Stimmabgabe über Bevollmächtigte oder an einer Botschaft ist nicht erlaubt. Beteiligung an den vorhergehenden Wahlen: 24 Das Wahlgesetz wurde am 7. Oktober 2013 aufgrund der Entscheidung BvC 4/10 des Bundesverfassungsgerichts (siehe BGBl. I S. 3749) geändert, um die vorherige Wahlhürde von 5 % auf 3 % zu senken. Dieses Gesetz wurde jedoch am 26. Februar 2014 durch Entscheidung 2 BvE 2/13 für unwirksam erklärt. Für die Wahlen 2014 gilt daher keine Sperrklausel. 32 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Wahlbeteiligung 56,8 % 1989 62,4 % 1994 60,0 % 1999 45,2 % 2004 43,0 % 2009 43,3 % Kandidatur Wahltermine Die Wahlen finden immer an einem Sonntag statt; die letzten wurden am Sonntag, dem 7. Juni 2009 (in 2014 am 25. Mai) abgehalten. Andere Wahlen, die am selben Tag stattfinden: Kommunalwahlen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Das Endergebnis wird vom Bundeswahlleiter einen Tag nach der Wahl bekannt gegeben. 4.5.7. 1984 Zur Wahl stellen kann sich jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Kandidat muss uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügen. Staatsbürger eines anderen Staates der Europäischen Union, die am Wahltag ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Wahl stellen. Der Kandidat muss in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügen. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) haben sich 14 (16) in Deutschland ansässige Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten als Kandidaten eingetragen. Keiner (einer) von ihnen wurde gewählt. 4.5.6. 65,7 % Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 6,6 % (6,1 %) der insgesamt 2 142 810 (2 156 388) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Deutschland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 4.5.5. 1979 Nominierung der Kandidaten Bundeslisten können beim Bundeswahlleiter bis 68 Tage vor den Wahlen, Länderlisten bis 66 Tage vor den Wahlen eingereicht werden. Letztere sind den Landeswahlleitern vorzulegen. Politische Parteien und angegliederte Parteiverbände, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Europäischen Union haben, können Listen mit Kandidatennamen einreichen. Jede Partei, die nicht über wenigstens fünf Mandate im Bundestag oder in einem Landtag verfügt, benötigt 4000 Unterschriften für die Einreichung einer Bundesliste. 2000 Unterschriften werden für die Einreichung einer Landesliste benötigt. Listen für einzelne Bundesländer von Parteien und Parteiverbänden, die mit eigenen Kandidatenvorschlägen nicht ständig mit wenigstens fünf Mandaten im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in einem Landtag vertreten waren, müssen auch persönlich und handschriftlich von jedem tausendsten Wahlberechtigten, höchstens jedoch 2000, des jeweiligen Bundeslandes unterschrieben sein. Sammellisten für alle Bundesländer, die von Berechtigten im Sinne von Absatz 1 eingereicht werden, müssen auch persönlich und von Hand von mindestens 4000 Wahlberechtigten unterzeichnet werden. 33 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Eine Kaution muss nicht gestellt werden. 4.5.8. Verteilung der Sitze Die Auszählung der Stimmen erfolgt auf Bundesebene nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren). 4.5.9. Unvereinbarkeiten Personen, die für eine Straftat verurteilt wurden, die diese Person nach den allgemeinen Normen als Mitglied des Europäischen Parlaments unwürdig macht, sind nicht wählbar. Personen, die infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit für das Europäische Parlament verloren haben, sind ebenfalls nicht wählbar (vgl.ne Liste der antragstellen Artikel 6 des Europawahlgesetzes, zuletzt 2011 geändert. Seit 2004 ist das Mandat eines MdEP unvereinbar mit dem Mandat in einem Landesparlament oder im Bundestag. 4.5.10. Wahlkampfbestimmungen Parteien und politische Verbände, auf die wenigstens 0,5 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, haben Anspruch auf eine Wahlkampfkostenerstattung, die im Verhältnis zu ihrem Stimmenanteil, ihren Mitgliedergebühren und den erhaltenen Spenden vergeben wird. Jede Parteiliste erhält 0,85 € pro Wahlberechtigten für die ersten vier Millionen für sie abgegebenen gültigen Stimmen, 0,70 € für jede weitere Stimme. Für den Beginn des Wahlkampfs ist kein offizielles Datum festgelegt. Die Öffentlichkeitsarbeit der staatlichen Behörden im Vorfeld der Wahlen unterliegt jedoch im Rahmen der Chancengleichheit für Parteien und Parteiverbände verfassungsmäßigen Beschränkungen. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht für die Vorwahlzeit den staatlichen Organen das „Gebot äußerster Zurückhaltung“ und das „Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeitsberichten, Leistungsberichten und Erfolgsberichten“ auferlegt. Die Bekanntgabe des Wahltermins durch den Bundespräsidenten sollte als Orientierung für den Beginn der Vorwahlzeit dienen, in der kein Platz mehr für solche Berichte ist (BVerfGE, 44, 125, 2 BvE 1/76, Entscheidung vom 9 September 1976, IV.3.a). Die Anwendung dieser Entscheidung auf die Europawahlen legt die Umschreibung eines vergleichbaren Zeitraums, beginnend mit der Veröffentlichung des Wahltermins durch den Rat, nahe. Nach Maßgabe des Rundfunkrechts (Rundfunkstaatsverträge) und des Wahlrechts müssen die staatlichen Sender den Zugang für alle zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Parteiverbänden sicherstellen. Meinungsumfragen sind bis zum Wahltag erlaubt. 4.5.11. Wahlprüfung Die Endergebnisse werden vom Bundeswahlleiter einen Tag nach den Wahlen verkündet. Sie können vor dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden. 4.5.12. Nützliche Websites http://www.bundestag.de/ 60H http://www.bundeswahlleiter.de 34 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.6. Estland ♦ Eesti Estland trat der EU am 1. Mai 2004 bei. Die zweiten Europawahlen fanden im Juni 2009 statt. 4.6.1. Rechtsgrundlage Das Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament wurde am 18. Dezember 2002 verabschiedet, trat am 23. Januar 2003 in Kraft und wurde am 18. Dezember 2003, am 21. Januar 2004, am 9. März 2004, am 14. April 2004, am 22. September 2004, am 29. September 2004, am 9. Juni 2005, am 7. Juni 2006, am 16. November 2006, 11. Dezember 2008 und am 17. Oktober 2012 geändert. 4.6.2. Estland hat 6 Sitze im Europäischen Parlament. Das Land bildet für die Wahl des Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis. Jeder estnische MdEP repräsentiert ungefähr 220 000 Bürger. Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 4.6.3. 2004 2009 MdEP 6 6 Frauen 3 3 % 50 50 Wahlsystem Verhältniswahl. Die Parteien reichen Kandidatenlisten ein. Jeder Wähler hat eine Stimme, die er entweder einer Kandidatenliste (geschlossene Parteilisten) oder einem unabhängigen Kandidaten geben kann. Es gibt Vorzugs- bzw. Rangwahl. Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen System verteilt. 4.6.4. Verteilung der Sitze Wahlrecht Wahlberechtigt ist jeder estnische Bürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht keine Wahlpflicht. Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU haben das Recht zu wählen, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Estland ihren festen Wohnsitz haben (d. h. die Adressdaten des Wohnsitzes wurden im estnischen Bevölkerungsverzeichnis eingetragen) und ihnen das aktive Wahlrecht in ihrem Heimatland nicht entzogen wurde. Das Wahlrecht wird entzogen, wenn dem Wähler die Rechtsfähigkeit durch gerichtliches Urteil abgesprochen wurde oder er rechtskräftig verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe verbüßt. Estnische Staatsbürger, die im Ausland leben, haben das Recht, per Briefwahl oder elektronisch zu wählen. Wahllokale sind auch auf estnischen Schiffen in internationalen Gewässern oder in Hoheitsgewässern anderer Staaten eingerichtet. Die Stimmabgabe im Voraus ist vom zehnten bis zum vierten Tag vor dem Wahltermin möglich. 35 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Die Beteiligung an den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 betrug in Estland 43,9 %. Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 11 % (12,2 %) der insgesamt 8649 (5054) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Estland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. Wahlbeteiligung 26,8 % 43,9 % 2004 2009 4.6.5. Kandidatur Gewählt werden kann jeder estnische Bürger und jeder Bürger der Europäischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt und mindestens 21 Jahre alt ist. Eine Kaution von 1775 € muss hinterlegt werden. Ordentliche Mitglieder der Armee haben bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kein passives Wahlrecht. Eine Person, der die Rechts- und Geschäftsfähigkeit entzogen wurde oder die von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt wurde und eine Freiheitsstrafe verbüßt, darf nicht als Kandidat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen. 4.6.6. Wahltermine Wahltermin ist Sonntag, 25. Mai 2014. Die Auszählung beginnt um 19 Uhr. 4.6.7. Die Frist für die Einschreibung von Kandidaten endet um 18 Uhr am 45. Tag vor dem Wahltag. Jede Person, die im Besitz des passiven Wahlrechts ist, kann als unabhängiger Kandidat antreten. Eingetragene politische Parteien können Listen mit bis zu zwölf Kandidaten aufstellen. Mitglieder einer politischen Partei können nicht über die Kandidatenliste einer anderen Partei antreten. Der Kandidat muss sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur geben. Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten müssen zudem eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Heimatlandes beibringen, welche bestätigt, dass ihnen das passive Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat nicht entzogen wurde bzw. dass den Behörden nichts dergleichen bekannt ist. Jeder Kandidat muss auf dem Konto des Nationalen Wahlausschusses eine Kaution hinterlegen. Die Höhe der Kaution beträgt das Fünffache des von der Regierung festgelegten monatlichen Grundeinkommens. Ausgehend vom derzeitigen monatlichen Grundeinkommen würde die Kaution ca. 1390 € betragen. 4.6.8. Nominierung der Kandidaten Verteilung der Sitze Die Sitzverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen. Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel. Die Kandidaten werden nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet. Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker vergeben. 36 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.6.9. Unvereinbarkeiten Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten, die im Gesetz über die allgemeine Direktwahl der Abgeordneten für das Europäische Parlament festgelegt sind, sind die folgenden Personen und Positionen mit dem Amt eines MdEP nicht vereinbar: – Präsident der Republik; – Mitglieder der Regierung der Republik Estland; – Personen, die in Ämtern tätig sind, deren Inhaber vom Riigikogu (Parlament), dem Präsidenten der Republik, der Regierung der Republik Estland, dem Premierminister oder dem Leiter einer Regierungsbehörde oder einer anderen staatlichen Einrichtung ernannt werden, ausgenommen hiervon sind Leiter von Behörden, wenn ihre Ernennung kraft Gesetzes durch den Riigikogu erfolgt; – der Vorstandsvorsitzende der estnischen Zentralbank; – ordentliche Mitglieder der Armee; – Bürgermeister und Landräte; – Mitglieder von Stadt- und Landräten; – Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; – Richter, Generalanwälte und Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften; – andere Beamte und Bedienstete in den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften und der ihnen angegliederten speziellen Behörden sowie der Europäischen Zentralbank. 4.6.10. Am Wahltag ist aktive Wahlwerbung verboten. In Wahllokalen und in Räumen, die die Wähler betreten müssen, um zum Wahllokal zu gelangen, ist jegliche Wahlwerbung untersagt. Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Der Zeitraum der aktiven Wahlwerbung beginnt normalerweise an dem Tag, an dem die Einschreibung der Kandidaten endet, d. h. am 45. Tag vor der Wahl. Für die Wahlkampfkosten ist keine Obergrenze festgelegt. Die politischen Parteien müssen den Wahlkampf aus eigenen Mitteln bestreiten. Sie finanzieren ihren Wahlkampf über Mitgliedergebühren, Spenden, Erlöse aus Grundbesitz, wirtschaftliche Tätigkeiten, Kredite und aus sonstigen Quellen. Anonyme Spenden sind nicht gestattet. Es ist keine bestimmte Wahlkampfkostenerstattung festgelegt. Die im Riigikogu vertretenen Parteien erhalten jedoch jährliche Zuwendungen aus dem Staatshaushalt. Der zu erstattende Betrag wird im Verhältnis zu den bei den Wahlen zum Riigikogu errungenen Sitzen festgelegt. Politische Parteien und unabhängige Kandidaten müssen innerhalb eines Monats nach dem Wahltag einen Bericht über die entstandenen Kosten und die Herkunft der für die Durchführung des Wahlkampfes genutzten Ressourcen an den Nationalen Wahlausschuss einreichen. Der Rundfunkrat legt die Verfahrensregeln für den im estnischen Hörfunk und Fernsehen durchgeführten Wahlkampf fest. Das Rundfunkgesetz legt auch die Kriterien für die politische Ausgewogenheit als wesentlichem Grundsatz der Rundfunktätigkeit fest. Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen unterliegt keinen Einschränkungen. 4.6.11. Wahlkampfbestimmungen Wahlprüfung Die Nationale Wahlkommission veröffentlicht die Ergebnisse spätestens am 20. Tag nach dem Wahltermin. Jede Entscheidung oder Maßnahme eines Wahlausschusses kann angefochten werden. Der Wahlausschuss des Landkreises überprüft die Maßnahmen des Wahlbeschlussausschusses, der wiederum vom Nationalen Wahlausschuss überprüft wird. 37 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Der Nationale Gerichtshof überprüft die Maßnahmen und Entscheidungen des Nationalen Wahlausschusses. 4.6.12. Nützliche Websites http://www.vvk.ee/ 61H (Nationaler Wahlausschuss) http://www.riigikogu.ee 62H 4.7. (Parlament) Griechenland ♦ Ελληνική Δημοκρατία Bei den Wahlen von 2009 wurden zum siebten Mal griechische Abgeordnete in das EP entsandt. Die Gesamtzahl der Mandate belief sich auf 22 (ab 2014: 21). 4.7.1. Rechtsgrundlage Das Wahlgesetz Nr. 1180/81 vom 20. Juli 1981 und das Gesetz Nr. 1427/84 über die Ausübung der Wahlrechte von in der EU lebenden griechischen Staatsbürgern wurden durch das Gesetz vom 22. März 1994 zur Festlegung der Vorkehrungen für die Wahl der griechischen Abgeordneten ins Europäische Parlament ergänzt und geändert (griechisches Gesetzesblatt Nr. 2196). Heute gibt es die konsolidierte Fassung DP 96/2012 (offizielles Amtsblatt 57A). Ein Gesetzentwurf vom 27. Februar 2014 sieht vor, offene Listen für die Europawahlen einzuführen. Die Annahme des Gesetzes erfolgte am 11. April 2014 (Nr. 4255). 4.7.2. Verteilung der Sitze Griechenland bildet einen einzigen Wahlkreis. Jeder griechische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 526 700 Bürger. Anzahl und Anteil von Frauen: MdEP Frauen % 4.7.3. 1989 1994 1999 2004 2009 24 24 25 25 24 22 2 0 4 4 5 7 8,3 0 16 16 20,8 31,8 Wahlsystem Verhältniswahlrecht auf nationaler Ebene. Der Wähler kann für maximal vier Kandidaten einer Liste Stimmen häufeln. Die Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste. Sperrklausel: 3 % der abgegebenen Stimmen. 4.7.4. 1984 Wahlrecht Griechische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mindestens 18 Jahre alt sind, können an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen und ihr Wahlrecht zugunsten der Kandidaten auf den nationalen griechischen Listen ausüben. 38 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Griechische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Landkreis haben, der nicht der Landkreis ist, in dem sie geboren wurden, können ihr Wahlrecht an ihrem Wohnort ausüben, sofern sie dies beim Landrat des Landkreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate vor den Wahlen beantragen. Griechische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, können ihr Wahlrecht im griechischen Konsulat ausüben. Griechische Staatsbürger, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft wohnen, können nicht an der Wahl teilnehmen, es sei denn, sie reisen nach Griechenland oder sie geben ihre Stimme in einem Konsulat in einem Mitgliedstaat der EG ab. Für alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Aus diesem Grund ist auch die Beteiligung an den Wahlen zum EP durchgängig hoch gewesen: Wahlbeteiligung 81,5 % 1984 80,6 % 1989 80,0 % 1994 73,2 % 1999 70,2 % 2004 63,2 % 2009 52,6 % Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 5,7 % (3,9 %) der insgesamt 114 377 (64 672) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Griechenland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 4.7.5. 1981 Kandidatur Griechische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mindestens 25 Jahre alt sind, haben das Recht, als Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament anzutreten. In den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 schrieben sich keine Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten in das Wählerverzeichnis ein. 4.7.6. Wahltermine Die letzte Wahl fand am Sonntag, dem 7. Juni 2009 zwischen 7.00 und 19.00 Uhr statt. Die nächsten Wahlen werden am 25. Mai 2014 stattfinden. 4.7.7. Nominierung der Kandidaten Parteien oder Wahlbündnisse (einschließlich nicht parteiengebundene) können Listen einreichen. Keine Liste darf mehr als 24 Kandidaten umfassen. Eine Kaution von 3000 € muss bei der Einreichung der Liste hinterlegt werden. Dieser Betrag wird zurückerstattet, wenn die Liste mindestens 3 % der Stimmen erhält. Die Listen müssen spätestens 17 Tage vor den Wahlen eingereicht werden. 14 Tage vor den Wahlen verkündet das Berufungsgericht die Namen der Kandidaten und informiert den Innenminister. 39 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.7.8. Verteilung der Sitze Die Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste. Frei gewordene Sitze werden an Nachrücker derselben Liste vergeben. Sollten nicht genügend Kandidaten auf der Liste zur Verfügung stehen, so finden Teilwahlen statt. Ein Quorum ist nicht vorgesehen. 4.7.9. Unvereinbarkeiten Es gelten die Unvereinbarkeiten des Gesetzes vom September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, das 2002 geändert wurde, sowie die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1993. Universitätsprofessoren dürfen sich nicht zur Wahl stellen. 4.7.10. Wahlkampfbestimmungen Der Wahlkampf beginnt 30 Tage vor dem Wahltermin. Die Wahlkampfkostenerstattung ist von staatlicher Seite her auf einen bestimmten Betrag beschränkt. Der Oberste Gerichtshof bestimmt die Sendezeit für alle rechtmäßigen Parteien. Einen Tag vor den Wahlen werden von den Medien keine Meinungsumfragen mehr veröffentlicht. Jeder Kandidat kann bis zu zweimal im nationalen Rundfunk auftreten. 4.7.11. Wahlprüfung Die Endergebnisse werden vier bis fünf Tage nach der Wahl vom Innenministerium bekanntgegeben. Die Wahlergebnisse können vor dem Verfassungsgericht angefochten werden. 4.7.12. Nützliche Websites http://www.parliament.gr/ 63H 4.8. (Parlament) Spanien ♦ España Spanien trat der EG 1986 bei. Die erste unmittelbare Wahl zum Europäischen Parlament fand am 10. Juni 1987 statt. 4.8.1. Rechtsgrundlage Königliches Dekret Nr. 1621/2007 vom 7. Dezember, das den Ablauf der Wahlen für spanische Staatsbürger, die ihren zeitweiligen Wohnsitz im Ausland haben, regelt. Institutionengesetz (Ley orgánica) 5/1985 vom 19. Juni (Allgemeines Wahlgesetz, Spanisches Amtsblatt (BOE) No 147, 20. Juni), geändert durch Institutionengesetz 1/1987 vom 2. April (BOE No 80, 3. April), Institutionengesetz 8/1991 vom 13. März (BOE No 63, 14. März), Institutionengesetz 6/1992 vom 2. November (BOE No 264, 3. November), Institutionengesetz 13/1994 vom 30. März (BOE No 77, 31 March), Institutionengesetz 3/1995 vom 23. März (BOE No 71, 24. März), Institutionengesetz 1/1997 vom 30. Mai (BOE No 130, 31. Mai), Institutionengesetz 3/1998 vom 15. Juni (BOE No 143, 16. Juni), Institutionengesetz 8/1999 vom 21. April (BOE No 96, 22. April), Institutionengesetz 6/2002 vom 27. Juni (BOE No 154, 28. Juni), Institutionengesetz 1/2003 vom 10. März 40 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ (BOE No 60, 11. März), Institutionengesetz 16/2003 vom 28. November (BOE No 286, 29. November), Institutionengesetz 3/2007 vom 22. März (BOE No 71, 23. März), Institutionengesetz 9/2007 vom 8. Oktober (BOE No 242, 9. Oktober). Institutionengesetz 8/2010, vom 4. November (BOE No 268, 5. November), Institutionengesetz 2/2011, vom 28. Januar (BOE No 25, 29. Januar), Institutionengesetz 3/2011, vom 28. Januar (BOE No 25, 29. Januar), Institutionengesetz 7/2011, 15. Juli (BOE No 170, 16. Juli), Königlicher Erlass No. 1621/2007 vom 7. Dezember, betreffend zeitweise im Ausland ansässige Bürger, Königlicher Erlass No. 605/1999 vom 16. April, zur Ergänzung der Regeln zum Wahlverfahren, geändert durch Königlichen Erlass No. 1382/2002 vom 20. December (BOE No 305, 21. Dezember). Ministererlass HAP/555/2014 vom 7. April 2014 (BOE No. 86 vom 9. April 2014). 4.8.2. Verteilung der Sitze Spanien hat 54 Sitze. Für die Wahl des Europäischen Parlaments bildet das gesamte spanische Hoheitsgebiet einen einzigen Wahlkreis. Jeder spanische MdEP vertritt im Schnitt ungefähr 864 800 Bürger. Anzahl und Prozentsatz der Frauen, die im Zeitraum von 1984 bis 2009 ins EP gewählt wurden: MdEP Frauen % 4.8.3. 1984 1989 1994 1999 2004 2009 60 60 64 64 54 50 6 11 21 22 17 18 10 18,3 32,8 34,4 31,5 36 Wahlsystem Verhältniswahl auf nationaler Ebene unter Verwendung des d’Hondtschen Systems, gemäß dem Gesetz über den allgemeinen Wahlablauf. 4.8.4. Wahlrecht Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist und in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt. Spanische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Die Ausübung des Stimmrechts über Bevollmächtigte ist nicht erlaubt. Statistik zur Beteiligung an den letzten Wahlen: Wahlbeteiligung 1987 68,9 % 1989 54,8 % 1994 59,1 % 1999 63,1 % 2004 45,1 % 2009 44,9 % 41 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 14,4 % (18,5 %) der insgesamt 1 970 778 (1 700 906) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Spanien berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 4.8.5. Kandidatur Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist und in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das passive Wahlrecht verfügt. Die Kandidatenlisten müssen zwischen dem 15. Und dem 20. Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Wahl eingereicht werden. Eine Kaution ist nicht erforderlich. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieben sich 9 (10) Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Spanien haben, in das Wählerverzeichnis ein. Keiner von ihnen wurde gewählt. 4.8.6. Wahltermine Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Die Wahlen 2009 fanden am Sonntag, dem 7. Juni, statt (2014 am 25. Mai); 4.8.7. Das Organgesetz legt fest, dass Kandidaten 15 bis 20 Tage nach Veröffentlichung des Dekrets über die Ausschreibung der Wahlen ihre Kandidatur erklären müssen. Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Vorschriften: Parteien sowie Wahlbündnisse und -vereinigungen, die die Unterschriften von 15 000 Wählern oder 50 gewählten Abgeordneten (einschließlich Mitgliedern kommunaler Vertretungen) beibringen, können gebundene Kandidatenlisten einreichen. 4.8.8. Nominierung der Kandidaten Verteilung der Sitze Die Sitzverteilung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Kandidaten auf den Listen aufgeführt sind. Die Sperrklausel von 3 % gilt nicht für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Im Falle des Todes, der Handlungsunfähigkeit oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Europäischen Parlaments wird dessen Mandat an den nächsten Kandidaten auf der Liste bzw. Nachrücker vergeben. 4.8.9. Unvereinbarkeiten Die im Gesetz vom 20. September 1976 vorgesehenen und 2002 geänderten Unvereinbarkeiten finden Anwendung. Das Organgesetz legt auch eine ausführliche Liste von nationalen Ämtern und Positionen fest, die mit dem Mandat eines MdEP unvereinbar sind, z. B.: Mitglieder der spanischen Königsfamilie sowie ihre Ehepartner; die Präsidenten des Verfassungsgerichtes, des Obersten Gerichtes, des Staatsrates, des Rechnungshofs und des in Artikel 131.2 der Verfassung genannten Rates, Richter des Verfassungsgerichts, Mitglieder des Richterwahlausschusses (Consejo General del Poder Judicial), amtierende Staatsräte und Mitglieder des Rechnungshofs; der Ombudsmann (Defensor del Pueblo) und seine Assistenten und Assistentinnen; der Generalstaatsanwalt (Fiscal General del Estado); Unterstaatssekretäre, Generalsekretäre und Generaldirektoren von Ministerien und 42 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ ähnlichen Behörden; insbesondere die Leiter der Behörden des Ministerpräsidenten und die Leiter der Behörden der Minister und der Staatssekretäre; akkreditierte Leiter diplomatischer Vertretungen mit offiziellem Sitz in einem fremden Staat oder am Sitz einer internationalen Organisation; Richter höherer Gerichte, normale Richter und Staatsanwälte im aktiven Dienst; Berufssoldaten und Reservisten sowie Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheits- und Polizeieinheiten im aktiven Dienst; Vorsitzende, Mitglieder und Sekretäre von Wahlkommissionen; Regierungsbeauftragte in autonomen Gemeinschaften, regionale Beauftragte und stellvertretende Beauftragte sowie ähnliche Funktionen mit einem anderen Zuständigkeitsbereich; der Präsident der Rundfunk- und Fernsehanstalt (RTVE) und ihrer Untereinrichtungen; Präsidenten, Direktoren und vergleichbare Ämter in autonomen staatlichen Organisationen, deren Verantwortungsbereich das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfasst sowie die entsprechenden Beauftragten der Regierung; Präsidenten und Generaldirektoren der Vorstände der Sozialversicherungen, deren Verantwortungsbereich das gesamte nationale Hoheitsgebiet umfasst; der Direktor der Nationalen Wahlbehörde; Mitglieder der Parlamente der autonomen Regionen (Andalusien, Aragonien, Asturien, Balearische Inseln, Kantabrien, Katalonien, Kanaren, Kastilien-La Mancha, Kastilien und León, Extremadura, Galicien, La Rioja, Madrid, Navarra, Baskenland, Valencia, Murcia) oder einer der autonomen Städte (Ceuta und Melilla). 4.8.10. Der Staat übernimmt die Wahlkampfkosten bis zu einem Betrag von 32 508,74 € je gewonnenem Sitz im EP und 1,08 € je erhaltener Stimme. Für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist die Obergrenze für die Wahlkampfkosten festgelegt auf 0,19 € pro Wähler, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Wahlkreis hat, in dem Wahlscheine ausgestellt werden müssen. Der Wahlkampf beginnt offiziell 38 Tage nach Ausschreibung der Wahlen. Er dauert 15 Tage. Der Wahlkampf endet spätestens um Mitternacht des dem Wahltermin vorangehenden Tages. Zugang zu Medien: Politischen Parteien, die im Europäischen Parlament und im nationalen Parlament vertreten sind, wird Radio- und Fernsehsendezeit proportional zur Anzahl der in den vorangehenden Wahlen erhaltenen Stimmen zugeteilt. Meinungsumfragen sind ab fünf Tagen vor den Wahlen nicht mehr erlaubt. 4.8.11. Wahlkampfbestimmungen Wahlprüfung Innerhalb von drei Tagen nach den Wahlen nimmt die Zentrale Wahlkommission eine Prüfung vor. Bei Anfechtung der Ergebnisse obliegt die alleinige Zuständigkeit dem Obersten Gerichtshof. 4.8.12. Nützliche Websites http://www.congreso.es/ 64H (Parlament) 43 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.9. Frankreich ♦ France Frankreich war 1952/57 ein Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Die französischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament wurden zum ersten Mal 1979 in allgemeinen und direkten Wahlen gewählt. 4.9.1. Rechtsgrundlage Gesetz Nr. 77-729 vom 7. Juli 1977, geändert durch Dekret Nr. 2009-536 vom 14. Mai 2009 und Gesetz No. 2013-907 vom 11. Oktober 2013. Dekret Nr. 79-160 vom 28. Februar 1979, geändert durch Dekret Nr. 2009-430 vom 20. April 2009 über die Wahl der Vertreter der Regionen und MdEP und über die Finanzierung der politischen Parteien. 4.9.2. In den Wahlen von 2009 hatte Frankreich Anspruch auf 72 MdEP. Ab 2014 hat es 74 Sitze. Anzahl und Prozentsatz der Frauen, die im Zeitraum von 1979 bis 2009 ins EP gewählt wurden: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 81 81 81 87 87 78 72 Frauen 18 17 17 26 38 33 32 22,2 20,9 20,9 29,9 43,6 42,3 44,4 % Verteilung der Sitze Im Schnitt vertritt jeder französische MdEP 886 900 Bürger. 4.9.3. Wahlsystem Regionales Listensystem (8 Wahlkreise). Verhältniswahl ohne Vorzugswahl oder Panaschieren. In allen Wahlkreisen liegt die Wahlhürde bei 5 %. 4.9.4. Wahlrecht Alle Bürger der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Hauptwohnsitz in Frankreich haben oder sich ununterbrochen in Frankreich aufhalten und in ihrem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügen. Es besteht keine Wahlpflicht. Französische überseeische Gebiete: Obwohl diese Gebiete eher als der EU angegliedert denn als integraler Bestandteil derselben betrachtet werden müssen, genießen ihre Bewohner gemäß dem französischen Rechtsgrundsatz der Unteilbarkeit der Republik das aktive Wahlrecht. Beteiligung in Frankreich an den bisherigen Wahlen zum Europäischen Parlament: Wahlbeteiligung 1979 60,7 % 1984 56,7 % 1989 48,7 % 44 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 2004 42,7 % 2009 40,6 % Kandidatur Wahltermine Nominierung der Kandidaten Kandidatenlisten müssen beim Innenministerium eingereicht werden. Die Anzahl der Kandidaten auf einer Liste muss doppelt so hoch sein wie die Anzahl der im jeweiligen Wahlkreis zu vergebenden Sitze. Im Rahmen der Umsetzung der Gleichberechtigungsbestimmungen müssen die Listen zu gleichen Teilen aus männlichen und weiblichen Abgeordneten bestehen (Gesetz vom 6. Juni 2000). 4.9.8. 46,8 % Die letzten Wahlen von 2009 fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 8 Uhr und 22 Uhr statt (2014 am 25. Mai). Am Wahltag und am Tag zuvor dürfen keine Meinungsumfragen verbreitet, veröffentlicht oder kommentiert werden. Wie in der Entscheidung des Rates 2002/772 vom 25. Juni und 23. September 2002 festgelegt, dürfen die Ergebnisse der Auszählung nicht vor der Schließung der Wahllokale des Mitgliedstaates, dessen Bürger zuletzt ihre Stimme abgeben, veröffentlicht werden. 4.9.7. 1999 Das passive Wahlrecht haben Unionsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind, in Frankreich ihren tatsächlichen Wohnsitz haben oder sich dort ständig aufhalten, sowie die Bedingungen ihres Herkunftslandes für das passive Wahlrecht erfüllen. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieb sich 1 (8) Kandidat aus einem anderen Mitgliedstaat, der seinen Wohnsitz in Frankreich hat, in das Wählerverzeichnis ein. Es war jeweils einer von ihnen erfolgreich. 4.9.6. 52,7 % Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 19,3 % (13,1 %) der insgesamt 1 156 209 (1 102 517) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Frankreich berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 4.9.5. 1994 Verteilung der Sitze Die aus dem Gesetz Nr. 2003-327 vom 11. April 2003 hervorgehende neue Wahlordnung trat im Juni 2004 in Kraft. Ihr liegt eine Verteilung von im Schnitt einem Sitz pro 820 000 Bewohner zugrunde. Um mehr Nähe zwischen den Wählern und ihren gewählten Vertretern zu schaffen, wurde das Staatsgebiet, das bis dato einen einzigen Wahlkreis darstellte, in acht regionale Wahlkreise aufgeteilt. Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament: Ile-de-France Nordwesten 15 10 Basse-Normandie Haute-Normandie Nord-Pas-de-Calais 45 2 2 5 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Anm.: Westen 9 Osten 9 Südwesten 10 Südosten 13 Massif Central – Zentrum 5 Überseeische Gebiete 3 Picardie Bretagne Region Loire Poitou-Charentes Elsass Burgund Champagne-Ardennen Franche-Comté Lothringen Aquitanien Languedoc-Roussillon Midi-Pyrénées Korsika Provence-Alpes-Côte d'Azur Rhône-Alpes Auvergne Zentrum Limousin Amerika (Saint-Pierre-etMiquelon, Guadeloupe, Martinique, FranzösischGuyana) Indischer Ozean (Réunion, Mayotte) Pazifik (Neukaledonien, Französisch Polynesien, Wallis-et-Futuma) 3 4 4 2 2 2 2 1 3 4 3 3 1 5 7 2 3 1 1 1 1 Die Anzahl der Kandidaten pro Wahlkreis muss doppelt so hoch sein wie die Anzahl der im jeweiligen Wahlkreis zu vergebenden Sitze. Es findet die Regel des höchsten Durchschnitts Anwendung. Listen, die weniger als 5 % der im Wahlkreis abgegebenen Stimmen erhalten, bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Wahlkreis mit dem höchsten Verhältnis zwischen MdEP und Einwohnern (2009): Südosten, 856 200 Einwohner/MdEP. Wahlkreis mit dem niedrigsten Verhältnis zwischen MdEP und Einwohnern (2009): Outremer, 595 500 Einwohner/MdEP. 4.9.9. Unvereinbarkeiten Gesetz Nr. 77-729 vom 7. Juli 1977, geändert durch Dekret 2009-536 vom 14. Mai 2009, legt die folgenden Unvereinbarkeiten fest: Mitglieder des Rats für die Geldpolitik der Banque de France; Beamte und Richter an einem Handelsgericht; Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses; Mitglieder des Conseil d'État; Regionalräte, Mitglieder des korsischen Parlaments, Mitglieder der Departementsräte, des Conseil de Paris und der Kommunalräte in Gemeinden mit mind. 3500 Einwohnern . 46 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.9.10. Bei Kandidatenlisten, die mind. 3 % aller Stimmen erhalten haben, besteht ein Anrecht auf die Erstattung ihrer Auslagen für Papier sowie für den Druck von Stimmzetteln, Wahlplakaten und Postwurfsendungen und für die Anbringung von Wahlplakaten. Wahlkampfkosten von Listen, die mindestens 3 % aller abgegebenen Stimmen erhalten haben und die nicht in Verbindung zur Wahlwerbung stehen, werden von der Regierung mit einem Pauschalbetrag erstattet. Die Erstattung beträgt maximal 50 % der Obergrenze der genehmigten Wahlkampfkosten. Die Obergrenze wurde auf 1 265 000 € pro Liste festgelegt. 4.9.11. Erstattung der Wahlkampfkosten Wahlkampfbestimmungen Der offizielle Wahlkampf beginnt am zweiten Montag vor dem Wahltermin d.h. am 12. Mai 2014. Zugang zu den Medien: Um während des Wahlkampfes Sendezeit im Hörfunk und Fernsehen zu erhalten, müssen die politischen Parteien einen Antrag stellen. Eine Liste der antragstellenden Parteien wird an einem zuvor festgelegten Tag veröffentlicht (in 2014 der 25. April). Hörfunk und Fernsehen: je zwei Stunden Sendezeit für durch parlamentarische Fraktionen in der Nationalversammlung oder im Senat vertretene Parteien und Bündnisse; hinzu kommen insgesamt eine Stunde Hörfunk- und eine Stunde Fernsehsendezeit für die übrigen Parteien sowie für Bündnisse von Kandidatenlisten, die in mindestens 5 Wahlbezirken vertreten sind und an einem bestimmten festgelegten Tag vor den Wahlen einen Antrag auf Sendezeit gestellt hatten. 4.9.12. Wahlprüfung Für Unstimmigkeiten und Anfechtungen im Zusammenhang mit der Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament ist der Staatsrat (Conseil d'État) zuständig. Faktisch kann jeder Wähler im jeweiligen Wahlkreis innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse die Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament beim dafür zuständigen Staatsrat anfechten. Dasselbe Recht steht dem Innenminister zu, wenn er/sie der Meinung ist, dass die gesetzlich festgelegten Formalitäten und Bedingungen nicht eingehalten wurden. 4.9.13. Nützliche Websites http://www.assemblee-nat.fr/ Nationalversammlung http://www.senat.fr/ Senat http://www.interieur.gouv.fr/ Innenministerium http://www.legifrance.gouv.fr/ Gesetzes- und Verwaltungstexte http://www.service-public.fr/ Seite mit praktischen Informationen für die Bürger 65H 66H 67H 68H 69H 4.10. Kroatien ♦ Hrvatska Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Die ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament fanden am 14. April 2013 statt. 47 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.10.1. Rechtsgrundlage Die Wahlen werden durch eine eigene, vom Sabor verabschiedete Rechtsvorschrift, das Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments der Republik Kroatien (Offizielles Amtsblatt 92/10, 23/13) geregelt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind den Rechtsvorschriften zur Wahl der nationalen Abgeordneten ähnlich. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments in einem einzigen Wahlkreis gewählt werden. 4.10.2. • • • Verteilung der Sitze Kroatien wird gegenwärtig von 12 MdEP vertreten (davon 6 Frauen). Nach den Wahlen 2014 wird die Zahl jedoch auf 11 gesenkt. Das Land bildet für die Wahl des Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis. Im Schnitt vertritt jeder kroatische MdEP ungefähr 387 000 Bürger. 4.10.3. Wahlsystem Verhältniswahl auf der Grundlage der D'Hondtschen Standardformel mit Vorzugsstimmen. Bei der Verteilung der Mandate werden nur solche Listen berücksichtigt, die mehr als 5 % aller gültigen Stimmen auf sich vereinen konnten. 4.10.4. • • • • • Alle kroatischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt. Auch Bürgerinnen und Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die in Einklang mit dem Ausländergesetz ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort in der Republik Kroatien angemeldet haben, sofern sie spätestens 30 Tage vor dem Wahltermin einen Antrag bei der entsprechenden Behörde einreichen, die das Wählerverzeichnis führt. Wähler, die keinen eingetragenen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, wählen in den diplomatischen Vertretungen und Konsulaten der Republik Kroatien Es besteht keine Wahlpflicht Wahlbeteiligung in Kroatien bei den ersten Wahlen zum Europäischen Parlament (2013): 20,84 %. 4.10.5. • Wahlrecht Kandidatur Jeder Bürger der EU, der mindestens 18 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz in Kroatien hat und in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt, kann sich zur Wahl stellen. 4.10.6. Wahltag Die Wahl fand am Sonntag, dem 14. April 2013, von 7.00 bis 19.00 Uhr statt (in 2014 am 25. Mai). 4.10.7. • Nominierung der Kandidaten: Alle in der Republik Kroatien eingetragenen Parteien können von ihrem Recht Gebrauch machen, am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Bekanntmachung der Wahlen 48 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ • • • im offiziellen Amtsblatt der Republik Kroatien Narodne novine Wahllisten für die Wahlen zum Europäischen Parlament zu ernennen. Eine Wahlliste muss so viele Kandidaten umfassen wie Mitglieder ins Europäische Parlament gewählt werden. Bei der Erstellung der Wahlliste ist dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit angemessen Rechnung zu tragen. Die Wähler können auf Grundlage von rechtmäßig gesammelten Unterschriften Wahllisten nominieren, wobei dazu mindestens 5000 Wähler ihre Unterschrift abgeben müssen. Entwürfe für Wahllisten müssen spätestens 14 Tage nach dem Tag der Bekanntmachung der Wahlen beim nationalen Wahlausschuss eingehen. 4.10.8. • • Verteilung der Sitze Die Wähler können nur für eine einzige Wahlliste stimmen. Auf dem Wahlzettel kann der Wähler einen einzelnen Kandidaten bestimmen, den er gegenüber den übrigen Kandidaten in der Liste vorzieht, für die er stimmt (Vorzugswahl). Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben. 4.10.9. Unvereinbarkeiten Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten, die im Gesetz über die allgemeine Direktwahl der Abgeordneten für das Europäische Parlament festgelegt sind, sind die folgenden Personen und Positionen mit dem Amt eines MdEP nicht vereinbar: • • • • • • • • Mitglieder des kroatischen Parlaments oder der kroatischen Regierung Richter, Staatsanwälte, stellvertretende Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte oder stellvertretende Bürgerbeauftragte, Leiter von staatlichen Verwaltungseinrichtungen, Botschafter, Generalkonsule, Bezirksvorsteher oder stellvertretende Bezirksvorsteher, Bürgermeister oder stellvertretende Bürgermeister von Zagreb, Aktives militärisches Personal, Amtsträger oder Mitarbeiter der Streitkräfte, Mitglieder der obersten Führungsebene eines Unternehmens, einer Einrichtung oder von außerbudgetären Fonds, die im besonderen staatlichen Interesse liegen. Leiter einer juristischen Person, die gesetzlich verpflichtet ist, dem kroatischen Parlament Bericht zu erstatten. 4.10.10. Wahlkampfbestimmungen • • • Die Wahlwerbung beginnt an dem Tag der Veröffentlichung der vorgeschlagenen rechtsgültigen Wahllisten und endet 24 Stunden vor dem Wahltermin. Alle Werbekampagnen, Veröffentlichungen von Hochrechnungen der Wahlergebnisse und vorläufige, inoffizielle Wahlergebnisse, Veröffentlichungen von Fotos in den Massenmedien, Erklärungen und Interviews von Spitzenkandidaten oder Kandidaten sowie das Zitieren ihrer Erklärungen oder schriftlichen Arbeiten am Wahltag sind bis zur Schließung der Wahllokale sowie 24 Stunden vor dem Wahltag verboten. Während des Wahlkampfes haben alle Parteien, die Wahllisten ernannt haben, und die Kandidaten unabhängiger Listen das Recht, ihre Positionen kundzutun und sich unter gleichen Bedingungen im Wahlkampf zu engagieren. 4.10.11. Wahlprüfung Die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament werden von der nationalen Wahlkommission festgestellt. 49 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.10.12. Nützliche Websites http://www.izbori.hr (nationale Wahlkommission) http://www.sabor.hr/ (Parlament) http://www.vlada.hr/en (Regierung) 4.11. Irland ♦ Ireland Irland ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften/Union. Die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2009 waren daher die siebten in der Geschichte des Landes. 4.11.1. Rechtsgrundlage Das Wahlgesetz von 1992, das Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments von 1997, das (geänderte) Wahlgesetz von 1998 und 2001, das (geänderte) Wahlgesetz von 2002 und 2004, das (geänderte) Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments von 2004, 2006 und 2009, das (geänderte) Gesetz zur Parteienfinanzierung, das Gesetz zum Wahlverfahren, kommunaler Verwaltung und Regionalplanung von 2013 sowie das (geänderte) Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments von 2014. 4.11.2. Verteilung der Sitze Die 12 irischen Mitglieder des Parlaments (ab 2014: 11) werden in drei Wahlkreisen wie folgt gewählt: Dublin Midlands-Nordwesten Süden Im Schnitt vertritt jeder irische MdEP ungefähr 417 400 Bewohner. Anzahl und Anteil von ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 15 15 15 15 15 13 12 2 2 1 4 4 5 3 13,3 13,3 6,7 26,7 26,7 38,5 2525 MdEP Frauen % 4.11.3. 25 3 4 4 Wahlsystem Zur Anwendung kommt die übertragbare Einzelstimmgebung. Dieses System ist faktisch eine Form der Verhältniswahl. Die Namen der Kandidaten erscheinen in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Der Wähler entscheidet sich für einen Kandidaten und gibt ferner eine Reihenfolge der Kandidaten an, denen seine Stimme zugutekommen soll, falls der zuerst angekreuzte Kandidat bereits die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten hat oder aber wegen Nichterreichens dieser Als Folge von Mandatswechseln stieg die Anzahl von Frauen am Ende der Wahlperiode 2009-2014 auf 5. 50 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Stimmenzahl ausgeschieden ist. 4.11.4. Wahlrecht Alle Bürger der EU, die mindestens 18 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Irland haben und in ihrem Herkunftsland über das uneingeschränkte aktive Wahlrecht verfügen, sind zur Stimmabgabe berechtigt. Irische Staatsbürger, die im Ausland leben, ob innerhalb oder außerhalb der EU, können ihr Stimmrecht nicht per Briefwahl ausüben, mit Ausnahme von Mitgliedern der Streitkräfte und Botschaftsangehörigen. Beteiligungsquote: Wahlbeteiligung 1979 63,3 % 1984 47,6 % 1989 68,3 % 1994 44,0 % 1999 50,2 % 2004 58,6 % 2009 58,6 % Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 61,6% (39 %) der insgesamt 111 858 (118 118) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Irland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. Die Anzahl an Wählern ohne irische Staatsangehörigkeit bewertet jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach die Anzahl von in Irland wohnhaften Ausländern, die keine offiziellen Dokumente wie etwa eine PPSKarte beantragt haben, zu gering. 4.11.5. Kandidatur Jeder Bürger der EU, der mindestens 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz in Irland hat und in seinem Herkunftsland uneingeschränkt über das aktive Wahlrecht verfügt, kann sich zur Wahl stellen. 4.11.6. Wahltermine Die letzten Wahlen fanden am Freitag, dem 5. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 21 Uhr statt (in 2014 am 23. Mai). 4.11.7. Nominierung der Kandidaten Kandidaten müssen in der Regel von politischen Parteien nominiert werden. Die Nominierung eines Parteikandidaten muss einen Nachweise der Mitgliedschaft umfassen. Unabhängige Kandidaten können sich bewerben, wenn sie die Unterstützung von mindestens 60 registrierten Wählern haben. Andernfalls muss eine Kaution von 1800 € gestellt werden. 51 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.11.8. Verteilung der Sitze Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er oder sie eine bestimmte vorher festgelegte Anzahl von Stimmen (Quote) erreicht hat. Über die Quote hinausgehende Stimmen für einen bestimmten Kandidaten werden im Sinne der Verhältniswahl und entsprechend den vom Wähler zum Ausdruck gebrachten Präferenzen auf die nachfolgenden Kandidaten verteilt. 4.11.9. Unvereinbarkeiten Das Amt eines MdEP ist nicht vereinbar mit den folgenden Ämtern: Richter, Bilanzprüfer und Rechnungsprüfer; Europäischer Bürgerbeauftragter oder Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank. Personen, die ins Europäische Parlament gewählt werden, während sie eines der folgenden Ämter innehaben: Generalstaatsanwalt Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Dáil oder des Seanad, Staatsminister müssen nach der Wahl ins Europäische Parlament dieses Amt aufgeben. 4.11.10. Wahlkampfbestimmungen Bezüglich der Wahlkampfkostenerstattung sind rechtliche Grenzen festgelegt (sie umfassen sowohl die Ausgaben des Kandidaten als auch die Ausgaben, die im Namen des Kandidaten, seiner Partei oder einer anderen Person oder Organisation getätigt wurden). Die 2004 eingeführte Obergrenze von 230 000 € gilt noch immer. Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (RTE) achtet streng auf einen fairen Zugang für alle Kandidaten und Parteien. Jeder Kandidat kann postalisch eine Nachricht an alle Wähler seines Wahlkreises schicken. Meinungsumfragen sind bis zu einem Tag vor dem Wahltag gestattet. 4.11.11. Wahlprüfung Die Wahlzettel werden den European Count Centres übermittelt und am 25. Mai gezählt. Die Ergebnisse werden dem Obersten Wahlleiter mitgeteilt, der dann das Europäische Parlament über die irischen Ergebnisse informiert. 4.11.12. Nützliche Websites http://www.irlgov.ie/ 70H (Irische Regierung) http://www.environ.ie/en/LocalGovernment/Voting/ (Oberster Wahlleiter) 4.12. Italien ♦ Italia Als eines der Gründungsmitglieder hat Italien bisher an sieben direkten Wahlen zum EP teilgenommen. 52 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.12.1. Rechtsgrundlage Gesetz Nr.18 vom 24. Januar 1979, geändert und ergänzt durch die Gesetze Nr.61 vom 9. April 1984. Nr.9 vom 18. Januar 1989 und Dekret Nr.408 vom 24. Juni 1994 (aktives und passives Wahlrecht für Unionsbürger), geändert durch Gesetz Nr.79 vom 27. März 2004 und Gesetz Nr.90 vom 8. April 2004, Gesetz Nr.10 vom 20. Februar 2009 und Gesetz Nr. 65 vom 22. April 2014. 4.12.2. Das Hoheitsgebiet ist in fünf Wahlkreise unterteilt. Italien entsendet 73 MdEP mit folgender Verteilung: Nordwesten 20 Nordosten 14 Zentrum 14 Süden 17 Inseln 8 Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass der Anteil der ins EP entsandten Frauen in den letzten Wahlen gestiegen ist: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 81 81 81 87 87 78 72 Frauen 11 8 12 11 8 16 15 % 13,6 9,8 14,8 12,6 9,2 20,5 20,8 Im Schnitt vertritt jeder italienische MdEP ungefähr 817 600 Bürger. 4.12.3. Verteilung der Sitze Wahlsystem Verhältniswahlsystem mit Vorzugsstimme. Jeder Wähler hat drei Vorzugsstimmen. Die absolute Zahl von Vorzugsstimmen bestimmt die Auswahl der Kandidaten. Der/die Kandidaten mit den meisten Vorzugsstimmen seiner/ihrer Liste wird/werden gewählt. Durch die im April 2014 erfolgte Novellierung müssen die Wähler entweder einen männlichen und zwei weibliche oder zwei männliche und eine weibliche Kandidatin wählen. Falls nicht, werden die zweite und dritte Präferenz nicht berücksichtigt. Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren. Die Stimmauszählung und Sitzverteilung erfolgen auf nationaler Ebene. Die Zahl der für die Erlangung eines Sitzes erforderlichen Stimmen wird durch ein Quorum festgelegt. Reicht für eine Liste die Zahl der in einem Wahlkreis erhaltenen Stimmen für die Erlangung eines Sitzes nicht aus, so werden diese Stimmen auf den Wahlkreis übertragen, in dem die betreffende Liste die relative Stimmenmehrheit erhalten hat. Allen Parteien kommt somit eine Stimmenübertragung auf nationaler Ebene zugute. Die Liste der Parteien und Fraktionen, die sprachliche Minderheiten vertreten, können einer Kandidatenliste einer anderen Partei im selben Wahlkreis hinzugefügt werden. Ein aktuelles MdEP wurde auf diese Weise gewählt. Im Februar 2009 wurde eine nationale 4 %-Klausel eingeführt. Es gibt eine 53 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Unterverteilung auf die fünf Wahlbezirke. 4.12.4. Wahlrecht Alle mindestens 18 Jahre alten Unionsbürger. Italienische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten der Union wohnen, wählen entweder dort im italienischen Konsulat oder kommen nach Italien, um für die Kandidaten ihrer Wahlkreise zu stimmen. Bei den Wahlen von 1999 nahmen 194 606 Italiener ihr Stimmrecht in einem Mitgliedstaat der EU wahr. Dies entsprach 19,4 % der im Ausland wohnenden Wähler. Italienische Staatsbürger, die außerhalb der Gemeinschaft wohnen, müssen in Italien wählen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen wollen, müssen ihren Antrag auf Eintragung spätestens 90 Tage vor der Wahl beim Bürgermeisteramt einreichen. Es besteht keine Wahlpflicht. Die Wahrnehmung des Stimmrechts wird aber als „Bürgerpflicht“ angesehen. Nachstehend ist zu sehen, dass die Beteiligung in Italien an den Wahlen zum EP gleichbleibend und relativ hoch war: Wahlbeteiligung 85,5 % 1984 83,9 % 1989 81,5 % 1994 74,8 % 1999 69,8 % 2004 71,2 % 2009 65,1 % Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 65 904 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Italien berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. Die Wahrnehmung des Stimmrechts in einer Botschaft oder in einem Konsulat ist Italienern gestattet, die überwiegend im Ausland leben. 4.12.5. 1979 Kandidatur Das passive Wahlrecht haben Staatsbürger der Mitgliedstaaten, die mindestens 25 Jahre alt sind und in ihrem Herkunftsland die Bedingungen für das passive Wahlrecht erfüllen. Gesetzesvorschläge zur Änderung des Gesetzes Nr. 18 vom 24. Januar 1979 sehen eine Absenkung des Alters für die Erlangung des passiven Wahlrechts vor. Sie hatten jedoch bisher im Parlament keinen Erfolg. Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von 2009 (2004) schrieben sich 0 (0) Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Italien haben, in das Wählerverzeichnis ein. 4.12.6. Wahltermine Die Wahlen fanden 2009 am Samstag, dem 6. Juni 2009, und Sonntag, dem 7. Juni, zwischen 8 Uhr und 23 Uhr statt. 2014 finden sie am 25. Mai zwischen 7 und 23 Uhr statt. 54 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.12.7. Kandidatenlisten können von Parteien und politischen Gruppierungen eingereicht werden, die bei der letzten Wahl mindestens einen Sitz im Europäischen Parlament errungen haben, die eine Fraktion in einer der zwei nationalen Parlamentskammern bilden und/oder mindestens einen Sitz in einer der beiden Kammern innehaben. Eine Unterschriftenliste von Parteianhängern ist nicht notwendig. Ferner sind Einzelkandidaturen möglich, wenn sie von mindestens 30 000 Unterzeichnern aus jedem Wahlkreis unterstützt worden sind. Die Unterschriften müssen mindestens 10 % jeder der Regionen der unterschiedlichen Wahlkreise repräsentieren. Die Listen müssen spätestens 39 Tage vor den Wahlen eingereicht werden. 4.12.8. Verteilung der Sitze Die Sitze werden den Kandidaten zugewiesen, die die größte Anzahl von Vorzugsstimmen erhalten haben. Vorzugsstimmen können für bis zu drei Kandidaten abgegeben werden (s. oben). Ein besonderes Präferenzsystem gilt in Regionen mit sprachlichen Minderheiten. Freie Sitze werden an die Nachrücker der verschiedenen Listen vergeben, sobald die nationale Wählerzahl jeder Liste bestimmt ist und die Sitze entsprechend dieser Zahl auf die Listen verteilt worden sind. Es gibt eine nationale 4 %-Klausel. 4.12.9. Nominierung der Kandidaten Unvereinbarkeiten Diese sind im Gesetz vom 20. September 1976, geändert 2002 und in der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften Nr. 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 aufgeführt. Ferner ist das Mandat eines Vertreters Italiens im Europäischen Parlament unvereinbar mit dem Amt eines Regierungsmitglieds, des Präsidenten einer regionalen Verwaltung oder eines Mitglieds des Regionalrats, dem eines Provinzpräsidenten sowie dem eines Bürgermeisters einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnern. 4.12.10. Wahlkampfbestimmungen Der Wahlkampf darf erst 30 Tage vor den Wahlen beginnen. Wahlkampfkosten werden innerhalb bestimmter Grenzen erstattet. Der Maximalbetrag wurde durch das Gesetz Nr. 96 vom Juli 2012 stark reduziert. Meinungsumfragen dürfen in einem Zeitraum von fünfzehn Tagen vor den Wahlen nicht veröffentlicht werden. 4.12.11. Wahlprüfung Die Wahlergebnisse werden vom zuständigen Wahlamt jedes Wahlbezirks unter dem Vorsitz eines Richters geprüft. Die regionale Wahlbehörde prüft die Ergebnisse unter dem Vorsitz eines Richters. 4.12.12. Nützliche Websites http://www.parlamento.it/ 71H (Parlament) 55 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.13. Zypern ♦ Κύπρος / Kypros Die Republik Zypern ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Die zweiten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am 7. Juni 2009 statt. Zypern ist mit 6 MdEP vertreten. 4.13.1. Rechtsgrundlage Gesetz von 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. 4.13.2. Verteilung der Sitze In der Legislaturperiode 2009/2014 hatte die Republik Zypern 6 Sitze. Dies gilt auch für die 8. Legislaturperiode 2014-2019. Für die Wahl des Europäischen Parlaments bildet das gesamte zyprische Hoheitsgebiet einen einzigen Wahlkreis. Anzahl und Anteil von ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 4.13.3. 2004 2009 MdEP 6 6 Frauen 0 2 % 0 33,3 Wahlsystem Die Sitze werden nach dem Verhältniswahlsystem verteilt. Es wird eine Kombination aus HareVerfahren und dem Verfahren der höchsten Reststimmen angewendet. Die Sperrklausel liegt bei 1,8 % der abgegebenen Stimmen. 4.13.4. Wahlrecht Alle zyprischen Staatsbürger und alle Staatsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die sich in Zypern aufhalten und mindestens 18 Jahre alt sind und unmittelbar vor der Erlangung des aktiven Wahlrechts ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort seit mindestens sechs Monaten in der Republik Zypern hatten, genießen das aktive Wahlrecht. Zyprische Wähler und Wähler aus EU-Staaten tragen sich mittels eines speziellen Antragsformulars in die jeweiligen Wählerverzeichnisse ein. Es besteht Wahlpflicht. Die Nichtbefolgung wird jedoch nicht geahndet. Briefwahl ist nicht möglich. Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 8,3 % (4,4 %) der insgesamt 77 697 (45 725) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Zypern berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 1213 gaben ihre Stimme ab. Wahlbeteiligung 2004 72,5 % 2009 59,4 % 56 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.13.5. Kandidatur Zyprische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die 25 Jahre alt sind und denen nicht das passive Wahlrecht entzogen wurde, haben das Recht, sich als Kandidaten aufstellen zu lassen. 4.13.6. Wahltermine Die letzten Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt (2014 am 25. Mai); Die Auszählung beginnt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. 4.13.7. Nominierung der Kandidaten Die Frist für die Nominierung von Kandidaten ist ein Monat vor den Wahlen. Auf Antrag bescheinigt die zuständige Behörde, dass der Kandidat im Besitz des passiven Wahlrechts ist oder dass den Behörden nichts Gegenteiliges bekannt ist. 4.13.8. Unvereinbarkeiten Artikel 16 des Gesetzes von 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments verweist auf Artikel 70 der Verfassung der Republik Zypern, welche die Unvereinbarkeit mit folgenden Positionen festlegt: 4.13.9. Minister, Mitglieder kommunaler Vertretungen oder Mitglieder von Stadträten, einschließlich der Bürgermeister, Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitsbehörden der Republik, Inhaber öffentlicher oder kommunaler Ämter oder gewählte Vertreter der türkischen Gemeinschaft, religiöse Würdenträger (din Adami). Wahlkampfbestimmungen Nach Ablauf der Einschreibefrist für die Kandidaten beginnt der offizielle Wahlkampf. Politische Parteien erhalten von der Regierung eine jährliche Zuwendung. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der vorangegangenen Parlamentswahlen. Für die Verwendung der zur Finanzierung des Europawahlkampfs zur Verfügung gestellten Zuwendung gibt es keine Bestimmungen. 4.13.10. Nützliche Websites www.parliament.cy/ 72H (Repräsentantenhaus) 4.14. Lettland ♦ Latvija Lettland trat der Europäischen Union am 1. Mai 2004 bei. Die ersten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am 12. Juni 2004 und die zweiten am 6. Juni 2009 statt. Lettland war mit 9 MdEP vertreten (ab 2014: 8). 4.14.1. Rechtsgrundlage Das Gesetz über die Wahl zum Europäischen Parlament wurde am 12. November 2003 in die Saeima eingebracht und am 29. Januar 2004 verabschiedet. Zuletzt wurde es am 31. Oktober geändert. 57 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.14.2. Das Land bildet für die Wahl des Europäischen Parlaments einen einzigen Wahlkreis. Im Schnitt vertritt jeder lettische MdEP ungefähr 252 900 Bürger. 4.14.3. 2004 2009 MdEP 9 8 Frauen 2 3 % 22,2 37,5 Wahlsystem Verhältniswahl. Die Verteilung der Sitze findet unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens (Methode der hälftigen Bruchteile) statt. 4.14.4. Verteilung der Sitze Wahlrecht Bürger der EU, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und deren Angaben im Wahlregister Lettlands verzeichnet worden sind, besitzen das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Es besteht keine Wahlpflicht. Die folgenden Personen haben kein Wahlrecht: Personen, denen von Rechts wegen die Zurechnungsfähigkeit abgesprochen wurde; Personen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugseinrichtung verbüßen; Personen, die kein aktives Wahlrecht in dem Mitgliedstaat der EU haben, aus dem sie stammen. Briefwahl ist nur für im Ausland lebende Letten vorgesehen. Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 2,9 % (14,4 %) der insgesamt 8577 (3736) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Lettland berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. Wahlbeteiligung 41,3 % 53,7 % 2004 2009 4.14.5. Kandidatur Bürger der Europäischen Union, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, können sich als Kandidaten für das Europäische Parlament aufstellen lassen, sofern nicht eine der folgenden Einschränkungen zutrifft. Personen, die nicht ins Europäische Parlament gewählt werden können: Personen, denen von Rechts wegen die Zurechnungsfähigkeit abgesprochen wurde; Personen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugseinrichtung verbüßen; Personen, die rechtskräftig wegen einer schweren oder sehr schweren Straftat verurteilt wurden und deren Strafregistereintrag noch nicht gelöscht oder annulliert wurde und die nicht begnadigt wurden; Personen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Straftat im Sinne des 58 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Strafgesetzbuches verübt haben. Bürger der Europäischen Union sind nicht berechtigt, sich als Kandidat für die Wahlen zum Europäischen Parlament aufstellen zu lassen, wenn sie in ihrem Heimatland nicht im Besitz des passiven Wahlrechts sind. 4.14.6. Die Wahlen fanden am Samstag, dem 6. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 22 Uhr statt (2014 am 24. Mai); Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Schließung der Wahllokale. Die Ergebnisse werden nach der Schließung des letzten Wahllokales in der EU veröffentlicht. Am Wahltag dürfen keine sonstigen Wahlen stattfinden. 4.14.7. Wahltermine Nominierung der Kandidaten Politische Organisationen (Parteien) oder Bündnisse von politischen Organisationen (Parteien), die in der Republik Lettland gemeldet sind, können eine Kandidatenliste einreichen; Kandidatenlisten werden zwischen dem 80. und dem 65. Tag vor dem Wahltermin angenommen. Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Die Anzahl der Kandidaten auf einer Liste darf die Anzahl der zu vergebenden Parlamentssitze nicht um mehr als das Doppelte übersteigen. Die folgenden Dokumente müssen den Kandidatenlisten beigefügt werden: - eine von allen Kandidaten unterzeichnete Erklärung, in der sie ihr Einverständnis damit bekunden, sich zur Wahl zu stellen, und in der sie versichern, dass sie nicht gleichzeitig als Kandidaten für die Wahlen in einem anderen Mitgliedstaat der EU antreten; - ein vorläufiges Wahlprogramm, das von allen Kandidaten der Liste unterzeichnet sein muss und 4000 Schriftzeichen nicht überschreiten darf; - eine von jedem Kandidaten unterzeichnete Erklärung, dass er/sie die Anforderungen an das passive Wahlrecht erfüllt; - ein von jedem Kandidaten der Liste unterzeichnetes Informationsschreiben, das Angaben über die Kandidaten enthält. Die Zentrale Wahlkommission meldet Listen nur an, wenn auf dem Bankkonto der Zentralen Wahlkommission eine Sicherheitskaution von ca. 1300 € hinterlegt wurde. Die Kaution wird zurückerstattet, wenn mindestens ein MdEP gewählt wird. 4.14.8. Verteilung der Sitze Die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen muss der Anzahl der abgegebenen Stimmen für die Liste, auf der sein Name erscheint, entsprechen, abzüglich der Anzahl der Stimmzettel, auf denen der Nachname des Kandidaten durchgestrichen wurde und zuzüglich der Anzahl der Stimmzettel, auf denen der Wähler ein „+“-Zeichen gegenüber dem Familiennamen des Kandidaten gemacht hat. Wenn zwei oder mehrere Kandidaten derselben Liste die gleiche Anzahl an Stimmen erreichen, werden sie in derselben Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der ursprünglich eingereichten Liste erscheinen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen können, gelten als gewählt; die anderen bleiben weiterhin Kandidaten und werden in der Reihenfolge der meisten erhaltenen Stimmen berücksichtigt. 59 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.14.9. Unvereinbarkeiten Der Staatspräsident, Mitglieder des Kabinetts, Mitglieder eines Stadt- oder Landrats sowie des Rats einer Region oder eines Pagasts26 können als Kandidaten für die Wahl nominiert werden, verlieren aber das Amt und das dazugehörige Mandat, wenn sie gewählt werden. 4.14.10. Wahlkampfbestimmungen Für den Beginn des Wahlkampfes ist kein offizielles Datum festgelegt. Bezüglich der finanziellen Obergrenzen ist eine Frist von 270 Tagen vor den Wahlen festgelegt. Während dieser Frist müssen bestimmte Wahlkampfkosten für die spätere Rechnungsprüfung belegt werden. Diese Frist kann auch verkürzt werden. Der auf den einzelnen Wähler umgelegte, maximal erlaubte Wahlkampfkostenaufwand wird im Moment vom Saeima neu bewertet. Der Zugang zu den Medien wird durch das Gesetz über den Wahlkampf für die SaeimaWahlen sowie durch spezielle Rechtsvorschriften für die Massenmedien geregelt. Gewerbliche Unternehmen müssen sich an die allgemeinen Regeln halten, die für Hörfunk und Fernsehen gelten. Fakten und Ereignisse müssen objektiv dargestellt werden. Die schreibende Presse sowie Rundfunk und Fernsehen sind verpflichtet, anzugeben, wer Wahlwerbesendungen finanziert hat. Sie müssen dies auch buchhalterisch belegen. Bezüglich Meinungsumfragen gibt es keine speziellen Regeln oder Bestimmungen. 4.14.11. Wahlprüfung Die Zentrale Wahlkommission nimmt unmittelbar nach der Wahl eine Schätzung vor. Vorläufige Ergebnisse werden nach der Schließung der letzten Wahllokale in der EU veröffentlicht. Jede Entscheidung oder Maßnahme einer Wahlkommission kann vor Gericht angefochten werden. 4.14.12. Nützliche Websites http://www.saeima.lv/ (Parlament) 4.15. Litauen ♦ Lietuva Nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurden dort zum zweiten Mal am 7. Juni 2009 Wahlen zum Europäischen Parlament abgehalten. Litauen war mit 12 MdEP vertreten (ab 2014: 11). 4.15.1. Rechtsgrundlage Das vom Seimas am 20. November 2003 verabschiedete Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament. Änderungen des Gesetzes der Republik Litauen über die Wahlen zum Europäischen Parlament vom 29. Januar 2008, 18. Mai 2010 und 12. November 2013. 26 Kleinste Verwaltungseinheit in Lettland. 60 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.15.2. Verteilung der Sitze Das gesamte litauische Staatsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Im Schnitt vertritt jeder litauische MdEP ungefähr 270 100 Bürger. 4.15.3. 2004 2009 MdEP 13 12 Frauen 5 3 % 38,5 25 Wahlsystem Verhältniswahlsystem mit Vorzugsstimme. Eine Partei oder eine Wählervereinigung kann aber beantragen, von diesem ausgenommen zu werden. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem HareSystem. 2009 kam es aufgrund der Vollmandatsbeschränkung zu einer Hürde von über 5 % der abgegebenen Stimmen. 4.15.4. Wahlrecht Staatsbürger der Republik Litauen sowie Bürger der Europäischen Union, die mindestens 18 Jahre alt sind. Personen, die rechtskräftig entmündigt wurden, dürfen nicht an der Wahl teilnehmen. Es besteht keine Wahlpflicht. Litauische Staatsbürger und Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der EU, die sich ständig in Litauen aufhalten, werden in das Wahlverzeichnis aufgenommen. Wähler werden automatisch auf der Grundlage des Bevölkerungsregisters in das Wahlverzeichnis aufgenommen. Der Stichtag (65 Tage vor den Wahlen) ist das Datum, an dem eine Person ihren Wohnsitz in Litauen anmelden muss. Die Angaben zum Wohnsitz müssen zu diesem Datum mit in das Bevölkerungsregister aufgenommen werden. Briefwahl ist möglich für stationäre Patienten, Insassen von Pflegeeinrichtungen, im aktiven Militärdienst Dienende oder Strafgefangene. Vorgezogenes Wählen ist in speziellen Einrichtungen möglich. Die Beteiligung in Litauen an den letzten Wahlen zum Europäischen Parlament lag bei 21 %. Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 10,8 % (17,5 %) der insgesamt 3278 (1826) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Litauen berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. Wahlbeteiligung 48,4 % 21 % 2004 2009 4.15.5. Kandidatur Ein Kandidat muss mindestens 21 Jahre alt sein. Eine Person darf nicht für einen Sitz im EP kandidieren, wenn: - sie zum Stichtag eine rechtskräftige Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat; sie im aktiven Dienst der Streitkräfte steht oder eine hoheitliche Funktion in bestimmten staatlichen Einrichtungen ausübt; gerichtlich angeordnete medizinische Zwangsmaßnahmen noch andauern; 61 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Politische Parteien oder partei-unabhängige Wählervereinigungen können Kandidatenlisten erstellen. 4.15.6. Wahltermine Die Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 7 Uhr und 20 Uhr statt (in 2014 am 25. Mai). Die Auszählung der Stimmen beginnt unmittelbar nach der Schließung der Wahllokale. Weitere Wahlen können stattfinden. Dies könnte 2014 evtl. die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen betreffen. 4.15.7. sie ein Gericht rechtskräftig für unmündig erklärt hat. Nominierung der Kandidaten Jede beim Justizministerium 65 Tage vor den Wahlen registrierte Partei hat das Recht, ihre Kandidatenliste einzureichen. Kandidatenlisten können von politischen Parteien oder Wählervereinigungen aufgestellt werden. Die Registrierung der Kandidatenlisten beginnt 85 Tage vor dem Wahltag und endet 65 Tage vor der Wahl. Die endgültigen Listen werden spätestens 30 Tage vor der Wahl veröffentlicht. 4.15.8. Verteilung der Sitze Listen, die weniger als 5 % aller Stimmen erhalten, haben kein Anrecht auf einen Parlamentssitz. 4.15.9. Unvereinbarkeiten Ein MdEP darf nicht Mitglied des Seimas, der Regierung oder eines Stadtrates sein. Außerdem ist das Mandat unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der Republik, eines Regierungsmitglieds oder eines kommunalen Mandatsträgers. 4.15.10. Wahlkampfbestimmungen Die Kaution, die für die Registrierung jeder Kandidatenliste erforderlich ist, beträgt das Zehnfache des monatlichen Durchschnittseinkommens (vom Amt für Statistik festgelegt). Diese Kaution wird der politischen Partei zurückerstattet, wenn ihre Liste die Dreiprozenthürde überspringt und die Partei einen Bericht über die finanziellen Ausgaben für die Wahlen eingereicht hat. Finanzielle Mittel zur Veröffentlichung der Wahlprogramme der Kandidaten sowie für Wahlwerbesendungen im nationalen Hörfunk- und Fernsehprogramm werden vom Staat zur Verfügung gestellt. Die Dauer staatlich geförderter Programme wird unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit von der Zentralen Wahlbehörde festgelegt. Eine politische Partei muss alle anderen Kosten des Wahlkampfes aus einem speziell für diesen Zweck eröffneten Konto bestreiten. Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen ist 30 Stunden vor Beginn des Wahlgangs untersagt. Die Durchführung von Meinungsumfragen ist nicht verboten, wohl aber die Veröffentlichung der Ergebnisse, da dies als Teil des Wahlkampfes angesehen wird. Es ist erlaubt, den Wähler nach erfolgter Stimmabgabe zu befragen. Die Ergebnisse einer 62 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ solchen Befragung können aber erst nach Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden. 4.15.11. Nützliche Websites http://www.lrs.lt (Parlament) 74H http://www.vrk.lt (Zentrale Wahlkommission) 75H 4.16. Luxemburg ♦ Luxembourg Luxemburg war 1952/57 ein Gründungsmitglied der Gemeinschaften. Seitdem gab es dort sieben direkte Wahlen zum EP. Luxemburg ist mit 6 MdEP vertreten. 4.16.1. Rechtsgrundlage Das luxemburgische Gesetz vom 25. Februar 1979 zur Direktwahl der luxemburgischen Abgeordneten im Europäischen Parlament wurde ergänzt und geändert durch vier Gesetze vom 14. März 1984, 28. Januar 1994, 18. Februar 2003 und 19. Dezember 2008. Es wird ergänzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2004 über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in den neuen Mitgliedstaaten. Zuletzt wurde das Wahlgesetz durch Gesetz vom 20. Dezember 2013 geändert. 4.16.2. Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis, in dem alle sechs Abgeordneten gewählt werden. Im Schnitt vertritt jeder luxemburgische MdEP ungefähr 89 500 Bürger. Anzahl und Prozentsatz der im Zeitraum 1979-2009 ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 6 6 6 6 6 6 6 Frauen 2 1 3 2 2 2 1 33,3 16,6 50,0 33,3 33,3 33,3 16,7 % 4.16.3. Verteilung der Sitze Wahlsystem Verhältniswahl. Jeder Wähler hat bis zu sechs Stimmen. Die Stimme kann entweder für eine Liste abgegeben werden, die dann als eine Vorzugsstimme für jeden Listenkandidaten zählt, oder durch Vorzugsstimme(n) direkt für die jeweiligen Kandidaten (bis zu zwei Stimmen pro Kandidat). Panaschieren ist zulässig. Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem Hagenbach-Bischoff-System, das mathematisch identisch mit dem d'Hondt-Verfahren ist. 63 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.16.4. Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle luxemburgischen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unionsbürger, die nicht Luxemburger sind, müssen sich bei den luxemburgischen Gemeinden in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen und vor dem 28. Februar 2014 in Luxemburg eingetroffen sein (für die Wahlen 2014). Da für alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen eine Wahlpflicht besteht, ist die durchschnittliche Wahlbeteiligung sehr hoch. Wahlbeteiligung 88,9 % 1984 87,0 % 1989 87,4 % 1994 88,5 % 1999 85,8 % 2004 91,4 % 2009 90,8 % Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 16,1 % (10,3 %) der insgesamt 107 691 (133.831) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Luxemburg berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. Die Briefwahl ist erlaubt für Wähler über 75 Jahre sowie für Wähler, die belegen können, dass sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Gründe ihr Stimmrecht nicht persönlich in dem für sie vorgesehenen Wahllokal ausüben können. Die Ausübung des Stimmrechts über Bevollmächtigte oder an einer Botschaft ist nicht vorgesehen. 4.16.5. 1979 Kandidatur Luxemburgische Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können sich ebenfalls bei den Wahlen zum Europäischen Parlament als Kandidaten bewerben. Bei den Europawahlen von 2009 bewarben sich sechs (acht) in Luxemburg wohnende Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten um ein Mandat. Keiner von ihnen wurde gewählt. 4.16.6. Wahltermine Die Wahlen finden immer an einem Sonntag statt; die letzten wurden am Sonntag, dem 7. Juni 2009 (in 2014 am 25. Mai) abgehalten. 4.16.7. Nominierung der Kandidaten Die Listen müssen entweder von 250 Wahlberechtigten oder von einem Mitglied des Europäischen Parlaments oder der luxemburgischen Abgeordnetenkammer eingereicht werden. Eine Liste kann nicht mehr als 6 Kandidaten umfassen; sie darf ferner nicht überwiegend Kandidaten aufweisen, die nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Kandidatenliste für die Wahl muss 60 Tage vor dem Wahltag eingereicht werden. 64 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.16.8. Verteilung der Sitze Die Sitze werden nach der Anzahl der auf die verschiedenen Kandidaten und Listen entfallenden Stimmen vergeben. Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben. Es gibt keine Sperr- oder Ausschlussklausel. 4.16.9. Unvereinbarkeiten Jeder ins Europäische Parlament gewählte Abgeordnete, der nach seiner Wahl in der luxemburgischen Regierung ein Amt übernommen hat und infolgedessen auf sein europäisches Mandat verzichten musste, wird von Amts wegen als erster Ersatzkandidat in die Liste wieder eingetragen, auf der er gewählt worden war. 4.16.10. Wahlkampfbestimmungen Es gelten keine besonderen Bestimmungen für die Europawahlen. Es gibt keinen offiziellen Starttermin für den Wahlkampf; die an den Wahlen teilnehmenden Parteien einigen sich selbst auf ein Datum. Einen Monat vor der Wahl ist die Veröffentlichung der Ergebnisse von Meinungsumfragen verboten. Wahlkampfkosten, die durch eine schriftliche Mitteilung an jeden einzelnen Wähler entstanden sind, werden den Parteien, die mindestens 5 % aller Stimmen auf sich vereinen können, erstattet. 4.16.11. Wahlprüfung Die luxemburgische Abgeordnetenkammer bestätigt die Wahlergebnisse. 4.16.12. Nützliche Websites http://www.chd.lu/ 76H (Parlament) 4.17. Ungarn ♦ Magyarorszàg Ungarn trat der EU am 1. Mai 2004 bei. Die ersten Wahlen zum EP wurden am Sonntag, 13. Juni 2004, und die zweiten am Sonntag, 7. Juni 2009, abgehalten. Ungarn war mit 22 MdEP vertreten (ab 2014: 21). 4.17.1. Rechtsgrundlage Die das aktive Wahlrecht betreffenden Bestimmungen sind in der Verfassung festgelegt. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen zu den Wahlen zum Europäischen Parlament sind im Gesetz Nr. CXIII von 2003 (geändert durch Gesetz XXXVI von 2013) über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments verankert. Damit wird gleichzeitig das Gesetz Nr. C. von 1997 über das Wahlverfahren novelliert. Dem Gesetz zufolge ist der Innenminister befugt, in einer Rechtsvorschrift detaillierte Regelungen für die Durchführung der Wahlen zu treffen. Das Gesetz LVII von 2004 regelt den rechtlichen Status der ungarischen MdEP. 65 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.17.2. Verteilung der Sitze Ungarn hat Anspruch auf 22 Sitze. Sie werden nach dem d’Hondtschen System verteilt. Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Die Wähler stimmen für Parteilisten ohne Vorzugsstimme. Im Schnitt vertritt jeder ungarische MdEP ungefähr 471 800 Bürger. 4.17.3. 2004 2009 MdEP 24 22 Frauen 9 8 % 37,5 36,4 Wahlsystem Verhältniswahl auf der Grundlage von Parteilisten. Bei der Verteilung der Mandate werden nur solche Listen berücksichtigt, die mehr als 5 % aller gültigen Stimmen auf sich vereinen konnten. Dabei wird das d’Hondtsche System angewendet. 4.17.4. Wahlrecht Jeder volljährige ungarische Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn hat das Recht zu wählen, sofern ihm dieses Recht nicht entzogen wurde. Für jede Gemeinde werden auf der Grundlage der persönlichen Angaben und Adressen aus dem Zentralregister Wählerlisten erstellt. Diejenigen Bürger, die – gemäß den Informationen, die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden –, sich entscheiden, ihr Stimmrecht in einem anderen Mitgliedstaat wahrzunehmen, werden in der Wählerliste in Ungarn gelöscht. Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die ihren Wohnsitz in Ungarn haben, haben das aktive Wahlrecht, wenn sie den Anforderungen an ungarische Wähler erfüllen und die Aufnahme in die Wählerliste beantragen. Es besteht keine Wahlpflicht. Briefwahl ist nicht möglich. Bürger, die sich am Wahltag nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, können mithilfe einer Bescheinigung im Staatsgebiet Ungarns wählen. Bürger, die sich am Wahltag im Ausland aufhalten, können in den Botschaften wählen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre Aufnahme in die Wählerliste der diplomatischen Vertretungen spätestens 30 Tage vor dem Urnengang beantragt haben. Die Beteiligung an den letzten Europawahlen in Ungarn im Jahr 2009 (2004) betrug 36,3 % (38,5 %). Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 5,3 % (11 %) der insgesamt 105 648 (17 719) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Ungarn berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. 4.17.5. Kandidatur Alle Wähler haben das Recht, sich als Kandidaten auf Parteilisten aufstellen zu lassen. Die Kandidaten müssen versichern, dass sie im Besitz des aktiven Wahlrechts sind und kein Amt ausüben, das mit dem Amt des MdEP unvereinbar ist bzw. dass sie dieses Amt im Falle eines Wahlsieges aufgeben. Für die Einschreibung von Kandidaten, die Staatsbürger eines anderen 66 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, muss eine Bestätigung des passiven Wahlrechts der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats beigefügt werden. 4.17.6. Der Präsident der Republik legt den Wahltermin spätestens 72 Tage vor den Wahlen fest. Die Wahlen finden gewöhnlich an einem Sonntag statt. 2009 wurden die Wahlen am 7. Juni 2009 abgehalten (2014 am 25. Mai). Bezüglich der Ausrichtung anderer Wahlen am Tag der Europawahl bestehen keine rechtlichen Einschränkungen. Die Auszählung der Stimmen beginnt nach Schließung der Wahllokale um 19 Uhr. In den diplomatischen Vertretungen im Ausland schließen die Wahllokale spätestens zur gleichen Zeit wie in Ungarn. Vorläufige Daten inoffizieller Wahlergebnisse werden von den Wahlämtern veröffentlicht. Endgültige und offizielle Ergebnisse können nur auf der Grundlage der Originalunterlagen erstellt und vom Nationalen Wahlausschuss im Magyar Közlöny (Offiziellen Gesetzblatt Ungarns) veröffentlicht werden. Wahlergebnisse werden erst nach Beendigung der Wahlen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union veröffentlicht. 4.17.7. Wahltermine Nominierung der Kandidaten Die Kandidatenlisten der Parteien werden beim Nationalen Wahlausschuss spätestens 30 Tage vor dem Wahltermin eingereicht. Der Nationale Wahlausschuss trifft innerhalb von drei Tagen nach Einreichung eine Entscheidung. Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Kandidatenlisten können von Parteien eingereicht werden, die im Sinne des Gesetzes über die Funktionsweise und die Finanzierung politischer Parteien registriert sind. Zur Einreichung einer Liste muss eine Partei die Unterstützung von mindestens 20 000 Wählern nachweisen. 4.17.8. Unvereinbarkeiten Ein Kandidat kann kein Mitglied gewählter Organe sein und kann sich nur in einem Mitgliedsland der Europäischen Union zur Wahl stellen. 4.17.9. Wahlkampfbestimmungen Wahlkampfaktivitäten sind vom Tag vor den Wahlen bis zum Ende des Urnenganges verboten. Das Gesetz über den Wahlablauf und das Gesetz über die Hörfunk- und Fernsehtätigkeit regeln den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfs. Während der Zeit des Wahlkampfs können Hörfunk und Fernsehen auf der Grundlage gleicher Bedingungen für alle Parteien Wahlwerbung senden. In der letzten Woche vor den Wahlen werden keine Meinungsumfragen mehr veröffentlicht. 4.17.10. Nützliche Websites http://www.mkogy.hu/parl_en.htm (Parlament) 67 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.18. Malta Malta ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU. Mit einer Bevölkerung von 410 300 Einwohnern ist Malta der kleinste Mitgliedstaat der EU. Malta ist mit sechs MdEP im Europäischen Parlament vertreten. 4.18.1. Rechtsgrundlage Allgemeines Wahlgesetz (1991), Wahldurchführungsverordnung (1939), Verfassung von Malta, Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament, verabschiedet am 26. November 2003. 4.18.2. Verteilung der Sitze Das nationale Hoheitsgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis. Im Schnitt vertritt jeder maltesische MdEP ungefähr 70 200 Bürger. Im Rahmen der Mandatswahlen von 2004 und 2009 wurde keiner der Sitze an eine Frau vergeben. Malta hat einen der niedrigsten Frauenanteile aller Mitgliedstaaten der EU. 4.18.3. 2004 2009 MdEP 5 5 Frauen 0 0 Wahlsystem Verhältniswahl mit übertragbarer Einzelstimmgebung. 4.18.4. Wahlrecht Maltesische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jede Person, deren Name im Wählerverzeichnis oder im Wählerverzeichnis der Europäischen Union registriert ist. Ins Wählerverzeichnis der EU werden keine Personen aufgenommen: - denen in einem Mitgliedstaat die Zurechnungsfähigkeit von Rechts wegen abgesprochen wurde; die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verbüßen; die aufgrund maltesischer gesetzlicher Bestimmungen nicht die Bedingungen für die Registrierung als Wähler erfüllen. Es besteht keine Wahlpflicht. Briefwahl ist nicht möglich. Die Stimmabgabe muss auf maltesischem Territorium stattfinden. Die Regierung trifft spezielle Vorkehrungen, damit Wähler, die in anderen Ländern der EU leben, in Malta wählen können. Es werden zum Beispiel Flüge nach Malta bezuschusst. Für die Wahlen von 2009 (2004) schrieben sich 10,7 % (12,8 %) der insgesamt 19 504 (8273) Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Malta berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. Wahlbeteiligung 82,4 % 78,8 % 2004 2009 68 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.18.5. Kandidatur Kandidaten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Wähler im Wählerverzeichnis bzw. im Wählerverzeichnis der EU eingeschrieben sein. 4.18.6. Wahltermin Die Wahl fand am Samstag, dem 6. Juni 2009 statt (2014 am 24. Mai). Am selben Tag wurden auch die Kommunalwahlen abgehalten. Die Auszählung der Stimmen begann am Sonntag, dem 7. Juni 2009. 4.18.7. Nominierung der Kandidaten Mindestens 35 Tage vor dem Wahltermin (der Termin, an dem die Kandidatennamen im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen). Kaution: 90 € pro Kandidat (Erstattung bei Erreichung von 10 % der Stimmen). 4.18.8. Verteilung der Sitze Verhältniswahl mit übertragbarer Einzelstimmgebung (ÜE). 4.18.9. Unvereinbarkeiten Mitglieder des Parlaments, Mitglieder von Stadträten in Malta oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Das Gesetz, das die öffentlichen Dienste regelt, kann das passive Wahlrecht von Beamten einschränken. Die folgenden Kategorien von Personen dürfen nicht als Kandidaten für die Wahlen antreten: - Mitglieder der Sicherheitsbehörden (Streitkräfte, Polizei, Justizvollzugsbehörden); Justizbehörden; Personen, die für zahlungsunfähig erklärt wurden; Personen, die aufgrund von Geistesschwäche oder Verschwendungssucht entmündigt wurden; - Personen, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten verbüßen; - Personen, die aufgrund bestehender rechtlicher Bestimmungen nicht die Bedingungen erfüllen. 4.18.10. Wahlkampfbestimmungen Die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung pro Kandidat beträgt 1400 €. 69 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.18.11. Nützliche Websites www.parliament.gov.mt (Parlament) http://www.justiceservices.gov.mt/lom.aspx?pageid=24 (Gesetzestexte) 4.19. Niederlande ♦ Nederland In den Niederlanden, einem der Gründungsstaaten der Gemeinschaft, haben bereits sieben Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden. 4.19.1. Rechtsgrundlage Seit 28. Januar 1993 gelten für die Wahlen zum Europäischen Parlament die Bestimmungen des niederländischen Wahlkodex (Kieswet). Die letzte Aktualisierung von Kapitel V erfolgte am 1. März 2004. 4.19.2. Verteilung der Sitze Die Niederlande bilden einen Einzelwahlkreis. Die 19 Wahlkreise, in die das Land üblicherweise aufgeteilt ist, haben nur administrative Bedeutung, da die Stimmen auf nationaler Ebene ausgezählt werden. Die Niederlande werden von 26 Abgeordneten vertreten. Im Durchschnitt vertritt ein niederländisches MdEP etwa 645 300 Bürger. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass der Anteil der ins EP entsandten Frauen seit den Wahlen im Jahr 1979 gestiegen ist: MdEP Frauen % 4.19.3. 1984 1989 1994 1999 2004 2009 25 25 25 31 31 27 25 6 7 7 10 11 11 12 24,0 28,0 28,0 32,3 35,4 40,7 48 Wahlsystem Reine Verhältniswahl. Die Stimmauszählung und Sitzverteilung erfolgen auf nationaler Ebene nach dem D'Hondtschen Verfahren. Keine Sperrklausel. Es dürfen Wahlbündnisse geschlossen werden. Die Unterverteilung der Sitze erfolgt nach einer Variante des Hare-Verfahrens. 4.19.4. 1979 Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland das uneingeschränkte Wahlrecht besitzen. Es besteht keine Wahlpflicht. Im Ausland ansässige niederländische Staatsbürger können mittels Stimmrechtsvollmacht oder Briefwahl wählen. Beteiligungsquote: 70 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Wahlbeteiligung 1989 47,2 % 1994 35,6 % 1999 30,0 % 2004 39,3 % 2009 36,8 % Kandidatur 7 Wahltermin Nominierung der Kandidaten Stichtag für die Nominierung der Kandidaten ist der 8. April 2014. Parteien, die nicht im scheidenden Europäischen Parlament vertreten sind, müssen eine Kaution in Höhe von 11 250 € stellen. Der Betrag wird vom Staat nur zurückgezahlt, wenn die betreffende Partei mindestens drei Viertel der Stimmen des „Wahldivisors“ (die kleinste Anzahl von Stimmen, die erforderlich ist, um einen Sitz zu gewinnen) erhält. Eingereichte Listen müssen von mindestens 30 Wählern unterzeichnet sein. Listen, die im scheidenden Europäischen Parlament mit mehr als 15 Sitzen vertreten sind, dürfen im Verhältnis zur Anzahl von Sitzen die doppelte Anzahl an Kandidaten umfassen. Für alle anderen gilt eine Zahl von maximal 30 Kandidaten. 4.19.8. 50,6 % Die Wahlen 2009 fanden am Donnerstag, dem 4. Juni 2009, von 7.30 Uhr bis 21.00 Uhr statt (2014 am 22. Mai). Die Ergebnisse wurden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, verkündet. Allerdings sind bereits vor diesem Termin erste Ergebnisse nach außen gedrungen. 4.19.7. 1984 Jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und in seinem Herkunftsland das passive Wahlrecht besitzt, kann sich zur Wahl stellen. Bei den Europawahlen 2009 (2004) haben 2 (2) in den Niederlanden ansässige Personen aus anderen Mitgliedstaaten kandidiert. Einer (0) von ihnen wurde gewählt. 4.19.6. 57,8 % Bei den Wahlen 2009 (2004) waren insgesamt 241 495 (202 000) Stimmberechtigte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in den Niederlanden wahlberechtigt. 4.19.5. 1979 Verteilung der Sitze Jeder Wähler hat eine Stimme, die er entweder einer Liste oder einem Kandidaten geben kann. So kann die Reihenfolge der Namen auf der Liste geändert werden. Frei gewordene Sitze werden an die Nachrücker der jeweiligen Liste vergeben. 71 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.19.9. Unvereinbarkeiten Es gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1976 in der 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen für das nationale Parlament (siehe Gesetz vom 13. Dezember 1978, geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1992). 4.19.10. Wahlkampfbestimmungen Für die Europawahlen gelten keine besonderen Bestimmungen. Wie bei Wahlen auf nationaler Ebene gibt es kein offizielles Datum für den Beginn des Wahlkampfs für die Europawahl. Die Regierung entscheidet über die Zuteilung von Sendezeit. Es gibt keine Beschränkungen für Meinungsumfragen. 4.19.11. Wahlprüfung Die Wahlprüfung erfolgt durch das zentrale Wahlbüro. 4.19.12. Nützliche Websites https://www.kiesraad.nl 0H (Niederländischer Wahlrat) http://www.houseofrepresentatives.nl (Parlament) 4.20. Österreich Österreich ist seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Union. Bisher haben vier Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden, nämlich im Oktober 1996, im Juni 1999, im Juni 2004 und im Juni 2009. 4.20.1. Rechtsgrundlage Bundesverfassungsgesetz (1929), geändert durch das Bundesgesetz 1013 (1994) sowie das am 21. Januar 1996 verabschiedete Gesetz über die Europawahl (Gesetz 117/96), das durch die Bundesgesetze 201/96, 162/98, 90/03 und 132/03 geändert wurde. Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments BGBI. Nr. 117/1996, idF BGBI. l Nr. 115/2013. Gesetz über die Änderung des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. Juni 2007. 4.20.2. 27 Verteilung der Sitze Für die Europawahl bildet das Bundesgebiet einen Einzelwahlkreis. Derzeit verfügt Österreich über 19 Mandate im Europäischen Parlament (ab 2014 werden es 18 sein). Auf jeden österreichischen MdEP entfallen durchschnittlich etwa 469 500 Bürger. Freie Sitze werden von der Wahlbehörde zugewiesen. Ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments kann auf der Parteiliste verbleiben, selbst wenn er vorübergehend zur Ausübung eines anderen Amtes aus dem Parlament ausscheidet. 27 Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen: Art. 80 des Gesetzes über die Europawahl 72 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ MdEP Frauen % 4.20.3. 1999 2004 2009 21 21 18 17 7 7 5 7 30 30 29,4 41,2 Wahlsystem Die Europawahl ist eine Verhältniswahl. Die Sitzverteilung erfolgt nach dem D'Hondtschen Verfahren (größter Durchschnitt). Sie erfolgt auf nationaler Ebene. Alle Listen, die weniger als 4 % der Stimmen erhalten, sind von der Sitzverteilung ausgeschlossen. Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er entweder eine Liste oder einen Kandidaten auf der Liste seiner Wahl (Vorzugsstimme) wählen kann. 4.20.4. 1996 Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die am Europawahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland uneingeschränktes Wahlrecht besitzen. Es besteht keine Wahlpflicht. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mittels Wahlkarte wählen. Wahlbeteiligung in Österreich bei den vorangegangenen Europawahlen: Wahlbeteiligung 1999 49,4 % 2004 42,4 % 2009 46 % Kandidatur Alle EU-Bürger, die am Tag der Europawahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland das uneingeschränkte passive Wahlrecht besitzen, können für die Europawahl kandidieren. Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierte 1 (1) EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Österreich. Er wurde nicht gewählt. 4.20.6. 67,7 % Bei den Wahlen 2009 (2004) haben sich 11 % (16 %) von insgesamt ca. 280 000 (150 000) in Österreich wahlberechtigten Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in die Wählerevidenz eintragen lassen. 4.20.5. 1996 Wahltermin Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Die letzte Wahl fand am Sonntag, dem 7. Juni 2009 statt (2014 am 25. Mai). Die Auszählung beginnt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Das vorläufige Wahlergebnis wurde in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni verkündet. Drei Wochen später wurde dann das offizielle Wahlergebnis bekannt gegeben. 73 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.20.7. Nominierung der Kandidaten Die Nominierung muss bis spätestens 37 Tage vor den Wahlen erfolgen. Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Jede Liste zahlt dem Staat 3600 € für das Drucken der Stimmzettel. Alle Wähler, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Wahl stellen, wenn sie unterstützt werden von: - drei Abgeordneten des Nationalrates; - einem österreichischen Mitglied des Europäisches Parlaments oder - 2600 registrierten Wählern. 4.20.8. Unvereinbarkeiten Es gelten die Unvereinbarkeiten nach dem Wahlgesetz von 1976 in der 2002 geänderten Fassung. Darüber hinaus dürfen Europaabgeordnete nicht dem Verfassungsgericht oder Verwaltungsgericht angehören, und das Mandat ist unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs und des Volksanwalts. Ausgeschlossen sind außerdem Geschäftsführer einer GmbH, von Banken, Handels-, Industrie- oder privaten Transportunternehmen, Landeskreditanstalten, Krankenversicherungsanstalten oder Versicherungsgesellschaften. 4.20.9. Wahlkampfbestimmungen Es gibt keinen offiziellen Starttermin für den Wahlkampf. Der Zugang zu den Medien ist nicht beschränkt. 4.20.10. Wahlprüfung Nach Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kann beim Verfassungsgericht Beschwerde eingelegt werden. 4.20.11. Nützliche Websites http://www.parlament.gv.at (Parlament) http://www.bmi.gv.at/cms/bmi/_news/bmi.aspx (Bundesministerium für Inneres) 4.21. Polen ♦ Polska Polen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union und wird ab 2014 von 51 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten. 4.21.1. Rechtsgrundlage Das Gesetz vom 12. April 2001 über die Wahlen zum Sejm und zum Senat der Republik Polen sowie das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2004, geändert am 5. Januar 2011 (Amtsblatt vom 31. Januar 2011). 4.21.2. Verteilung der Sitze Das Staatsgebiet ist in 13 Wahlbezirke unterteilt: 74 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Anzahl der Sitze 200928 Bezirk (Woiwodschaft) Pommern Kujawien-Pommern Podlachien und Ermland-Masuren Stadt Warschau und Teile Masowiens (Landkreise: Grodziski, Legionowski, Nowodworski, Otwocki, Piaseczyński, Pruszkowski, Warszawski zachodni und Wołomiński) Der übrige Teil Masowiens Lodsch Großpolen Lublin Karpatenvorland Kleinpolen und Heiligkreuz Schlesien Niederschlesien und Oppeln Lebus und Westpommern 3 3 2 5 3 3 5 2 2 7 6 5 4 Im Durchschnitt vertritt ein polnischer Europaabgeordneter ca. 755 000 Bürger. 4.21.3. 2004 2009 MdEP 54 50 Frauen 8 11 % 14,8 22 Wahlsystem Verhältniswahl nach dem D'Hondtschen Verfahren (Gesamtverteilung der Sitze) und nach dem Hare-Verfahren (Unterverteilung der Sitze nach Wahldistrikten). 4.21.4. Wahlrecht Polnische Staatsbürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In Polen ansässige EU-Bürger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sofern sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Es besteht keine Wahlpflicht. Briefwahl ist zulässig für behinderte Wähler und polnische Staatsangehörige im Ausland. Wählen durch Stellvertreter ist für Bürger über 75 Jahre oder Behinderte zulässig. Bei den Europawahlen 2009 betrug die Wahlbeteiligung in Polen 24,5 %. Wahlbeteiligung 28 2004 20,9 % 2009 24,5% Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 2,6 % der insgesamt 14 003 Wähler aus anderen Die Anzahl der Sitze pro Wahlkreis kann je nach Wahlergebnis variieren. 75 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Polen berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. 4.21.5. Polnische Staatsbürger, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Wahl stellen, sofern sie nicht wegen Verübung einer Straftat angeklagt sind. EU-Bürger (die seit mindestens fünf Jahren in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind). Bei den Europawahlen 2009 stellten sich zwei Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten zur Wahl. Sie wurden jedoch nicht gewählt. 4.21.6. Wahltermin Die Wahl findet am Sonntag, dem 25. Mai 2014 statt. Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale begannen die Wahlkommissionen in den einzelnen Wahlkreisen (Obwody) damit, die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl der wahlberechtigten Einwohner zu vergleichen, die übrigen Wahlkarten auszuzählen und sicherzustellen. Die Nationale Wahlkommission verkündete das Endergebnis im Amtsblatt der Republik Polen. 4.21.7. Nominierung der Kandidaten Kandidatenlisten sind für die einzelnen Wahlkreise bei den Nationalen Wahlkommissionen vor Mitternacht des 40. Tages vor den Wahlen einzureichen. Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Jeder Wahlausschuss (das administrative und funktionale Organ einer politischen Partei, die Parteienkoalition oder die für Wahlzwecke gegründeten zivilgesellschaftlichen Gruppen) kann in jedem der 13 Wahlbezirke eine Liste (lista okręgowa) eintragen lassen. Auf jeder Liste (in jedem Wahlkreis) müssen fünf bis zehn Namen stehen. Jede Liste muss von mindestens 10 000 wahlberechtigten Personen, die im jeweiligen Wahlkreis wohnen, unterzeichnet sein. Wenn der Wahlausschuss seine Listen in über der Hälfte der Wahlkreise eintragen lässt, kann er weitere Listen in den übrigen Wahlkreisen eintragen lassen, ohne dafür 10 000 Unterschriften sammeln zu müssen. Ein Wähler kann mit seiner Unterschrift mehr als eine Liste unterstützen. Ein Kandidat kann namentlich nur auf einer Liste erscheinen und in nur einem Wahlkreis eingetragen werden. 4.21.8. Verteilung der Sitze Abgegebene Stimmen werden landesweit nach dem D'Hondtschen Verfahren ausgezählt, um so Listen mit über 5 % der Stimmen zu ermitteln. Mandate werden einzelnen Wahlbezirken zugeteilt. Danach erfolgt die Verteilung der Sitze an die siegreichen Listen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (unter Berücksichtigung der Wahlbeteiligung). 4.21.9. Kandidatur Unvereinbarkeiten Ein Europamandat ist nicht vereinbar mit: - der Mitgliedschaft im Ministerrat (Regierung); 76 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ dem Amt eines Staatssekretärs; Mitglied des Sejm oder Senats. Unvereinbarkeiten nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die Wahlen zum polnischen Parlament (Ämter oder Funktionen, die nicht gleichzeitig mit dem Mandat eines Sejm-Abgeordneten oder Senators ausgeübt werden dürfen). 4.21.10. Wahlkampfbestimmungen Der offizielle Wahlkampf beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Präsidenten über den Wahltag (spätestens 90 Tage vor dem Wahltag) und endet 24 Stunden vor dem Wahltag. Die Wahlkampffinanzierung muss transparent sein: Die Mittel der Wahlausschüsse der politischen Parteien dürfen lediglich aus dem Wahlfonds der Partei stammen; Die Wahlausschüsse dürfen Mittel nur von Einzelpersonen annehmen; aus dem Ausland stammende Mittel sind nicht zulässig. Darüber hinaus darf kein Geld im Rahmen öffentlicher Aktionen gesammelt werden; Mittel der Wahlausschüsse sind auf ein Bankkonto einzuzahlen; Wahlausschüsse dürfen lediglich 30 Groszy (ca. 0,0625 €) pro im Wählerverzeichnis eingetragenem Wähler ausgeben; Wahlausschüsse der Parteien und Bürger sind berechtigt, Zuwendungen aus dem Staatshaushalt für jedes bei der Wahl gewonnene Mandat entgegenzunehmen: Spenden werden wie folgt berechnet: S = (W/L) * x M, während W = PLN (Zloty) je an der Wahl beteiligtem Wähler (landesweit) L = Anzahl der Sitze im EP M = vom jeweiligen Wahlausschuss gewonnene Mandate Die Wahlausschüsse haben das Recht, ihre Ansichten und Programme im öffentlichrechtlichen polnischen Fernsehen und Hörfunk zu präsentieren: Wahlausschüsse, die in mindestens neun Wahlkreisen eingetragen sind, haben Zugang zu landesweiten Kanälen. Wahlausschüsse, die in mindestens einem Wahlkreis eingetragen sind, können auf Regionalkanälen senden. Gesamtzeit für Wahlwerbung: - 15 Stunden im TVP (öffentlich-rechtliches polnisches Fernsehen) zwischen 17.00 Uhr und 23.00 Uhr; 20 Stunden im öffentlich-rechtlichen polnischen Hörfunk; 10 Stunden in jedem Regionalprogramm; 20 Stunden in jedem Regionalradiosender; Im polnischen Fernsehen und Hörfunk erhalten alle Wahlausschüsse dieselbe Wahlwerbezeit, während sie im Regionalfernsehen und -hörfunk anteilig vergeben wird. Zwischen dem Ende des Wahlkampfes und der Schließung der Wahllokale dürfen keine Wählerbefragungen durchgeführt werden. 4.21.11. Nützliche Websites http://www.sejm.gov.pl/english.html (Parlament) http://www.senat.gov.pl/indexe.htm (Senat) 83H 84H 77 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.22. Portugal Portugal ist den Europäischen Gemeinschaften 1986 beigetreten; somit haben bisher sechs Direktwahlen zum Europäischen Parlament stattgefunden. Die erste Wahl fand am 19. Juli 1987 statt. Portugal wird derzeit von 22 Abgeordneten im EP vertreten (ab 2014 von 21). 4.22.1. Rechtsgrundlage Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament, Gesetz Nr. 14/87 vom 29. April 1987 (geändert durch Gesetz Nr. 4/94 vom 9. März, dem Verfassungsgesetz Nr. 1/99 vom 22. Juni und dem Verfassungsgesetz Nr. 1/2011 vom 30. November). Wahlgesetz der Versammlung der Portugiesischen Republik, Gesetz Nr. 14/79 vom 16. Mai. 4.22.2. Für die Europawahl bildet das portugiesische Staatsgebiet einen Einzelwahlkreis. Bei der Wahl 2009 erhielt Portugal 22 Europamandate. Ab 2014 wird es von 21 MdEPs vertreten. Im Durchschnitt vertritt jedes portugiesische MdEP ca. 499 300 Bürger. Portugal hatte in der Legislaturperiode 1999-2004 den niedrigsten Anteil an weiblichen Abgeordneten aller Mitgliedstaaten. Im Vergleich mit den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere Malta, bildet Portugal aber in dieser Hinsicht nicht mehr das Schlusslicht, insbesondere nach den Wahlen von 2009. 4.22.3. 1987 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 24 24 25 25 24 22 Frauen 1 3 2 5 6 8 % 4,1 12,5 8,0 20,0 25,0 36,4 Wahlsystem Die Europawahl erfolgt als Verhältniswahl nach dem Listensystem in Übereinstimmung mit dem Gesetz über das allgemeine Wahlverfahren. Die Sitze werden nach dem D'Hondtschen Verfahren verteilt. 4.22.4. Verteilung der Sitze Wahlrecht Eintrag in Wählerverzeichnisse: bis 60 Tage vor dem Wahltag. Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland uneingeschränkt das aktive Wahlrecht besitzen. Portugiesische Staatsbürger, die im portugiesischen Wählerverzeichnis eingetragen sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, können per Briefwahl in portugiesischen Konsulaten wählen. In Portugal besteht keine Wahlpflicht. Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Wahlen: Wahlbeteiligung 1987 72,2 % 78 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 39,93 % 2004 38,6 % 2009 36,8 % Kandidatur Wahltermin Nominierung der Kandidaten Verteilung der Sitze Die Sitze werden in der Reihenfolge der auf der Liste erscheinenden Namen verteilt. Bei Tod, Invalidität oder Rücktritt eines Abgeordneten wird der Sitz dem nächsten Kandidaten auf der Liste zugewiesen. 4.22.9. 1999 Die Kandidatenlisten sind beim Verfassungsgericht einzureichen. Die Zahl der auf der Liste stehenden Kandidaten muss der Zahl der zu wählenden Abgeordneten entsprechen sowie drei bis acht Ersatzkandidaten umfassen. Die Frist für die Eintragung beträgt 41 Tage vor dem Wahltag. Kandidaten, die keine portugiesischen Staatsbürger sind, müssen bei der Einreichung ihrer Kandidatur eine formale Erklärung abgeben, aus der die Staatsangehörigkeit und die Anschrift in Portugal hervorgehen sowie bestätigt wird, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat zur Wahl stellen (Staatsangehörigkeit, Anschrift, Name). Die Kandidaten müssen bestätigen, dass ihnen das passive Wahlrecht in ihrem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. Nach dem Gleichstellungsgesetz (Organgesetz Nr. 3/2006, 21. August) sollte der Frauenanteil auf jeder Kandidatenliste mindestens 33,3 % betragen, andernfalls werden die staatlichen Zuschüsse gekürzt und das rechtswidrige Verhalten publik gemacht. 4.22.8. 35,5 % Die Wahl findet am Sonntag, dem 25. Mai 2014, zwischen 8.00 Uhr und 19.00 Uhr statt. Auf den Azoren sind die Wahllokale bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Stimmauszählung beginnt um 19.00 Uhr. 4.22.7. 1994 Alle EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Herkunftsland uneingeschränkt das passive Wahlrecht besitzen. Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierten 31 (1) Bürger aus anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal. Keiner von ihnen wurde gewählt. 4.22.6. 51,1 % Für die Wahlen von 2009 schrieben sich 12,9 % der insgesamt 84 727 Wähler aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Portugal berechtigt waren, in die Wählerverzeichnisse ein. 4.22.5. 1989 Unvereinbarkeiten Es gelten die nach dem Wahlgesetz zum Europäischen Parlament, Gesetz Nr. 14/87 vom 29. April festgeschriebenen Unvereinbarkeiten. Das Amt eines Europaabgeordneten ist mit folgenden Ämtern nicht vereinbar: 79 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ - Mitglied der portugiesischen Regierung; Minister der Republik (autonome Regionen Madeira und Azoren); Mitglied des Obersten Gerichts; Staatsanwalt der Republik; Ombudsmann und stellvertretender Ombudsmann; Mitglied der Regierungsorgane der autonomen Regionen; Zivilgouverneur und Vize-Gouverneur; Hauptamtlicher Bürgermeister und stellv. Bürgermeister; Präsident des Wirtschafts- und Sozialrates; Mitglied der Hohen Behörde für soziale Kommunikation, des nationalen Ausschusses für den Schutz computergestützter Personaldaten und des Ausschusses für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten; - Leitender Regierungsadministrator und Vorstandsmitglied einer öffentlichen Institution; - Vorstandsmitglied eines Unternehmens, dessen Kapital sich gänzlich oder überwiegend im Staatsbesitz befindet. Das Amt eines MdEP ist ferner nicht vereinbar mit: - Ämtern, die mit diplomatischen Verpflichtungen im Rahmen der Vertretung Portugals im Ausland verbunden sind; - Ämtern gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 196/93 vom 27. Mai (das die Vorschriften für die Unvereinbarkeit bei durch politische Amtsträger ernannten Mitarbeitern regelt); - - sämtlichen gemäß Artikel 6 Punkt 1 des Gemeinschaftsgesetzes vom 20. September 1976 über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufgeführten Ämter, die nicht oben aufgeführt sind; dem Amt eines Staatsbeamten oder Bevollmächtigen des Staates oder anderer öffentlicher Stellen, ausgenommen ehrenamtliche Dozenten einer höheren Bildungsanstalt und wissenschaftliche Mitarbeiter. 4.22.10. Wahlkampfbestimmungen Für die Finanzierung gelten die Bestimmungen gemäß dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Gesetz über die Finanzierung politischer Parteien und die Wahlkampffinanzierung. Der Wahlkampf wird wie folgt finanziert: - staatliche Zuschüsse; - Beiträge politischer Parteien; - Spenden natürlicher Personen nach den einschlägigen Vorschriften. Alle Parteien, die an vorangegangenen Europawahlen teilgenommen und Sitze gewonnen haben, haben Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Der Gesamtbetrag der Zuschüsse beläuft sich das Zehntausendfache des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns. Gemäß Gesetz 1/2013 wird dieser Betrag bis 31.12.2016 um 20% abgesenkt. Diese Mittel werden folgendermaßen aufgeteilt: - 20 % für Parteien, die zur Wahl stehen, aber keine Sitze gewonnen haben; die übrigen 80 % werden anteilig entsprechend dem Wahlergebnis vergeben. Wahlkampfkosten: Der zulässige Höchstbetrag ist im Gesetz über die Finanzierung von politischen Parteien und die Wahlkampffinanzierung mit dem 300fachen des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns pro Kandidat festgeschrieben. Auch dieser Betrag wird bis Ende 2016 um 20% reduziert. Offizielle Dauer des Wahlkampfes: Zwölf Tage (der Wahlkampf beginnt 14 Tage vor dem Wahltag und endet um 24.00 Uhr am Tag vor den Wahlen), es sei denn, die Wahlen finden 80 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ am gleichen Tag wie die portugiesischen Parlamentswahlen statt. In diesem Falle entspricht die Dauer des Wahlkampfes der Dauer des Parlamentswahlkampfes. Zugang zu Medien: Die Kandidaten haben ein Anrecht auf Sendezeit. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Gesetz über die Parlamentswahlen geregelt. Meinungsumfragen dürfen am Tag vor den Wahlen bzw. am eigentlichen Wahltag weder veröffentlicht noch erörtert werden. 4.22.11. Wahlprüfung Die Prüfung der Wahlergebnisse erfolgt auf Ebene der Kreise bzw. der autonomen Regionen durch eine für diese Ebene zuständige Wahlprüfungskommission. Sowohl nationale als auch europäische Wahlen werden auf nationaler Ebene überprüft. Die allgemeine Prüfung des Wahlergebnisses und die Verkündung erfolgreicher Kandidaten erfolgt durch eine Generalprüfungsversammlung mit Sitz in Lissabon. Im Falle der Anfechtung des Wahlergebnisses obliegt dem Verfassungsgericht die alleinige Zuständigkeit. Der Wahlverlauf wird vom Nationalen Wahlausschuss (einer autonomen und unabhängigen Stelle) sowie vom Technischen Sekretariat für Wahlangelegenheiten koordiniert. 4.22.12. Nützliche Websites http://www.parlamento.pt/ (Parlament) 85H http://www.mai.gov.pt/ (Ministerium für innere Verwaltung) 4.23. Rumänien ♦ România Rumänien ist seit Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union. Die ersten Europawahlen fanden am 25. November 2007 statt. Am selben Tag wurde eine Volksabstimmung über ein neues Wahlsystem durchgeführt. 4.23.1. Rechtsgrundlage Gesetz 33 vom 16. Januar 2007, geändert durch Regierungsverordnungen (OUG 1/2007; OUG 8/2007; OUG 15/2007; OUG 84/2007; HG 991/2007; OUG 11/2009 und OUG 55/2009). 4.23.2. Verteilung der Sitze Rumänien wird von 33 MdEP im Europäischen Parlament vertreten (ab 2014 von 32). Im Durchschnitt vertritt jeder rumänische Abgeordnete 626 700 Bürger. Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen: 2007 2009 MdEP 35 33 Frauen 11 12 % 31,4 36,4 81 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.23.3. Wahlsystem Verhältniswahl mit Fünf-Prozent-Klausel. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem D'Hondtschen Verfahren. 4.23.4. Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle rumänischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie alle EU-Bürger mit Wohnsitz in Rumänien, die das uneingeschränkte Wahlrecht besitzen. In Rumänien wohnhafte EU-Bürger tragen sich auf einer Sonderliste im zuständigen Verwaltungsbezirk ein. Die Gültigkeit der Eintragung wird von der Ständigen Wahlbehörde bestätigt. Wahlbeteiligung 2007 29,5 % 2009 27,7 % Bei den Wahlen 2009 schrieben sich 0,3 % von insgesamt 28 273 Wählern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die zur Teilnahme an der Wahl in Rumänien berechtigt waren, in das Wählerverzeichnis ein. 4.23.5. Kandidatur Alle rumänischen Staatsbürger, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle EUBürger mit Wohnsitz in Rumänien, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen, können sich zur Wahl stellen. Ombudsmänner, Amtsrichter, Armeeoffiziere im aktiven Dienst, Polizisten und andere Staatsbeamte dürfen nicht kandidieren. 4.23.6. Nominierung der Kandidaten Die Kandidaten müssen sich bis spätestens 60 Tage vor dem Wahltag beim Zentralen Wahlbüro einschreiben. Verfassungsrichter, Ombudsmänner, Amtsrichter, Armeeoffiziere im aktiven Dienst, Polizisten und andere Staatsbeamte, einschließlich solcher mit Sonderstatut, sind von einer Kandidatur ausgeschlossen. 4.23.7. Unvereinbarkeiten Es gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes von 1976 in der 2002 geänderten Fassung. Folgende Unvereinbarkeiten gelten für Europakandidaten: Inhaber eines der in Buch I, Titel IV, Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 81 und 82 des Gesetzes 161/2003 über die Transparenz in Staatsämtern und die Bekämpfung der Korruption genannten Ämter bzw. eines entsprechenden Amts in den EU-Mitgliedstaaten; des Weiteren ist das Amt eines Europaabgeordneten nicht vereinbar mit einem Regierungsamt. 4.23.8. Wahlkampfbestimmungen Es gelten die Bestimmungen nach Gesetz 334/2006 über die Finanzierung politischer 82 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Parteien und die Wahlkampffinanzierung. Der Wahlkampf beginnt offiziell einen Monat vor den Wahlen. Wahlkampfaktivitäten sind 48 Stunden vor dem Wahltag nicht gestattet. Der Zugang zu Medien für politische Parteien und unabhängige Kandidaten wird nach der endgültigen Entscheidung über die Kandidatur festgelegt. Der Ständige Ausschuss der beiden Parlamentskammern regelt den Medienzugang proportional im Verhältnis zwischen den Kandidaten aller Parteien und der Gesamtzahl von Kandidaten. Meinungsumfragen sind 48 Stunden vor dem Wahltag verboten. 4.23.9. Nützliche Websites http://www.cdep.ro/ (Parlament) http://www.gov.ro/ (Regierung) 87H 88H 4.24. Slowenien ♦ Slovenija Slowenien wurde am 1. Mai 2004 in die Europäische Union aufgenommen. 2009 nahm das Land zum zweiten Mal an einer Europawahl teil. Ab 2014 verfügt Slowenien über acht Mandate im Europäischen Parlament. 4.24.1. Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments der Republik Slowenien (ZVPEP, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 40/2004, geändert durch ZVPEPB 109/2009). Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament (Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 44/92, 60/95, 70/2000, 109/2006) Gesetz über die Stimmrechtseintragung (ZEVP, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 52/02) Wahlkampfgesetz (ZVolk, Amtsblatt der Rep. Slow., Nr. 627/94, 17/97). 4.24.2. Rechtsgrundlage Verteilung der Sitze Das Staatsgebiet Sloweniens bildet einen Einzelwahlkreis. Die Sitze werden nach dem D'Hondtschen Verfahren auf Landesebene an Kandidatenlisten sowie an die Kandidaten mit der höchsten Zahl an Vorzugsstimmen vergeben, die über dem wie folgt berechneten Quotienten liegt: Division der Zahl aller für die betreffende Liste abgegebenen Stimmen durch die doppelte Zahl der Kandidaten auf der Liste. Die übrigen Sitze werden den Listen nach der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste zugeteilt. Jeder slowenische Abgeordnete vertritt durchschnittlich 257 300 Bürger. Anzahl und Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Frauen im Jahr 2009 (im Lauf der Legislaturperiode 2009-2014 stieg der Anteil auf 50%). 2004 2009 MdEP 7 7 Frauen 3 2 % 42,8 28,6 83 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.24.3. Verhältniswahl. Jeder Wähler darf nur einer Kandidatenliste seine Stimme geben, doch kann er auf dem Wahlzettel einen bevorzugten Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimme). 4.24.4. Wahlsystem Wahlrecht Wahlberechtigt sind alle slowenischen Staatsbürger sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Slowenien, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht psychisch krank sind. Die Wahlbeteiligung gestaltete sich in Slowenien bisher folgendermaßen: Wahlbeteiligung 2004 28,4 % 2009 28,3 % Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 5,8 % (7,2 %) der insgesamt 1426 (707) Wähler aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Slowenien potenziell wahlberechtigt sind, eintragen. 4.24.5. Kandidatur Passiv wahlberechtigt sind alle slowenischen Staatsbürger sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in Slowenien, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht psychisch krank sind. 4.24.6. Die letzten Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr statt (2014 am 25. Mai). Im Ausland lebende Bürger können ihr Wahlrecht per Briefwahl oder in den diplomatischen Vertretungen der Republik Slowenien ausüben, sofern sie dies der staatlichen Wahlkommission vorab mitgeteilt haben. 4.24.7. Wahltermin Nominierung der Kandidaten Kandidaten können von politischen Parteien (nach parteiinternen Bestimmungen) oder von wahlberechtigten Bürgern nominiert werden. Eine politische Partei kann eine Kandidatenliste einreichen, wenn diese von mindestens vier Abgeordneten der Nationalversammlung bzw. mindestens 1000 wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet wurde. Von Wählern nominierte Kandidatenlisten müssen von mindestens 300 wahlberechtigten Bürgern per Unterschrift unterstützt werden. Ausländische Kandidaten müssen der Liste eine Erklärung beifügen. Darin machen sie Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift in Slowenien und versichern, dass sie nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das EP kandidieren. 84 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.24.8. Unvereinbarkeiten Ein Europaabgeordneter darf keine Exekutivfunktion auf Gemeindeebene ausüben. Mitglieder des Europäischen Parlaments dürfen weder Funktionen übernehmen noch Aktivitäten betreiben, die Abgeordneten der Nationalversammlung untersagt sind. 4.24.9. Wahlkampfbestimmungen Die Europawahlen unterliegen dem Wahlkampfgesetz, das sinngemäß anzuwenden ist: ausgenommen Artikel 2 Absatz 4 und 5 (ausländische juristische Personen und Steuersubjekte sind demnach berechtigt, Wahlkampfaktivitäten für die Europawahl zu organisieren). Die Kandidatenliste ist mindestens 30 Tage vor dem Wahltag bei der Wahlkommission der Republik einzureichen. Der Wahlkampf darf bis 24 Stunden vor Beginn des Wahltags geführt werden. Gemäß den Vorschriften für die Finanzierung von politischen Parteien eröffnet der Wahlkampforganisator mindestens 45 Tage vor den Wahlen ein Transaktionskonto für den Wahlkampf. Der Organisator zahlt sämtliche von juristischen oder natürlichen Personen zum Zwecke der Wahlkampffinanzierung bereitgestellten Gelder oder Spenden auf das Konto ein. Die Wahlkampfkosten dürfen nur aus diesem Konto beglichen werden. Das Konto wird innerhalb von max. drei Monaten nach dem Wahltag geschlossen. Der Wahlkampforganisator legt der Nationalversammlung innerhalb von max. drei Monaten nach dem Wahltag einen vollständigen Finanzbericht über sämtliche wahlkampfbezogenen Ausgaben vor. Handelt es sich bei dem Organisator nicht um eine politische Partei, sind im Bericht Angaben zu sämtlichen für Wahlkampfzwecke gesammelten Mitteln und andere Informationen aufzuführen, die eine politische Partei nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Jahresfinanzbericht angeben muss. Ein unabhängiger Wahlkampforganisator ist verpflichtet, überschüssige Mittel für wohltätige Zwecke zu spenden. Der Wahlkampforganisator darf maximal 0,25 € pro Wähler aufwenden. Der Organisator von Wahlkampfaktivitäten für gewählte Kandidaten hat Anspruch auf die Erstattung der Wahlkampfkosten in Höhe von 0,25 € pro Stimme. Diese Kosten dürfen die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen. Auch Organisatoren von Listen, die mindestens 2 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten, haben Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Aufwendungen. Die Nationalversammlung bestimmt die Höhe der Beträge jeweils bei der Verkündung des Wahltermins neu. Die öffentlich-rechtlichen Medien bestimmen und veröffentlichen ihre Vorschriften für die Verwendung von Sendezeit oder Werbeflächen für die Vorstellung der Kandidaten, politischen Parteien und Wahlprogramme mindestens 45 Tage vor dem Wahltag. Durch diese Regelungen soll die Gleichberechtigung der Kandidaten und politischen Parteien gewährleistet werden. Öffentlich-rechtliche Medien dürfen keine Wahlwerbung ohne Angabe des Namens des Auftraggebers senden. Der Zugang zu den Medien ist reguliert. Gleiches gilt für das Aufhängen von Plakaten und die Durchführung von Versammlungen im öffentlichen Raum. Im Zeitraum von sieben Tagen vor der Wahl dürfen keine Meinungsumfragen zu Kandidaten, Listen oder Parteien veröffentlicht werden. Werden Umfrageergebnisse während des Wahlkampfs veröffentlicht, sind die Namen der beteiligten Analysten, ihre Umfragemethodik sowie der Name der die Umfrage in Auftrag gebenden Person anzugeben. Das Wahlkampfgesetz schreibt auch Strafen bei Gesetzesübertretungen (wie Anbringen von Plakaten, Veröffentlichung von Informationen in der Sperrzeit, Veröffentlichung von Wahlwerbung ohne Angabe des Auftraggebers, Nichtvorlage des Finanzberichts usw.) vor. 85 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.24.10. Wahlprüfung Die staatliche Wahlkommission erklärt Wahlen auf nationaler und europäischer Ebene für gültig. Die Nationalversammlung bestätigt die Wahl der MdEP. Beschwerde kann beim Verfassungsgericht eingelegt werden. 4.24.11. Nützliche Websites http://www.dz-rs.si (Nationalversammlung) http://www.dvk-rs.si (Staatlicher Wahlausschuss) 89H 4.25. Slowakei ♦ Slovensko Die Slowakei ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Die zweiten Europawahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, statt. Die Slowakei ist mit 13 MdEP im Europäischen Parlament vertreten. 4.25.1. Gesetz Nr. 331/2003 Gesetzessammlung vom 10. Juli 2003 über die Wahlen zum Europäischen Parlament, geändert durch die Gesetze Nr. 515/2003, 324/2004, 464/2005 und 788/2008 und 204/2011 (Nr. der Eintragung im Nationalrat der slowakischen Republik). Eine diesbezügliche Änderung der Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1993 Gesetzessammlung in der geänderten Fassung) ist in näherer Zukunft zu erwarten. 4.25.2. Verteilung der Sitze Für die Europawahlen bildet das Staatsterritorium einen Einzelwahlkreis. Im Durchschnitt vertritt ein slowakischer Abgeordneter ca. 416 200 Bürger. 4.25.3. Rechtsgrundlage 2004 2009 MdEP 14 13 Frauen 5 5 % 35,7 38,5 Wahlsystem Die Europawahl ist eine Verhältniswahl. Die Sitze werden nach dem Droop-Verfahren verteilt. Das Wahlsystem ist mit dem traditionell für nationale Parlamentswahlen in der Slowakei üblichen System vergleichbar. Um einen Sitz zu gewinnen, muss eine politische Partei bzw. eine Parteienkoalition die Fünf-Prozent-Hürde überwinden. Vorzugsstimme (Rangwahl). Ein Kandidat, der mindestens 10 % aller für seine politische Partei oder Koalition abgegebenen gültigen Vorzugsstimmen auf sich vereinen konnte, wird bevorzugt. 86 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.25.4. Wahlrecht Wahlberechtigt sind slowakische Staatsbürger bzw. EU-Bürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Slowakei haben. Bürger, die keinen Hauptwohnsitz auf slowakischem Hoheitsgebiet bzw. in einem anderen EU-Staat haben, sind dann wahlberechtigt, wenn sie sich am Wahltag im Hoheitsgebiet der Slowakei befinden. Rechtliche Einschränkungen des Wahlrechts: - Einschränkung der persönlichen Freiheit zum Schutz der Gesundheit einer Person; - Verbüßung einer Strafe; - Haftungsaufhebung für Handlungen. EU-Bürger, die in ihrem Herkunftsland nicht wahlberechtigt sind, haben kein Wahlrecht. Die Wahlbeteiligung bei den letzten Europawahlen betrug in der Slowakei 19,6 %. Bei den Wahlen 2009 schrieben sich 8,6 % von insgesamt 6871 wahlberechtigten Wählern aus anderen EU-Mitgliedstaaten in die Wählerverzeichnisse ein. Wahlbeteiligung 2004 2009 4.25.5. Wahltermin Nach Ausschreibung der Wahlen wird der Wahltag vom Vorsitzenden des Nationalrates der Slowakischen Republik auf der Grundlage der Entscheidung des Rates der Europäischen Union festgelegt. Das geschieht spätestens 90 Tage vor den Wahlen. Der Wahlaufruf wird in der offiziellen Gesetzessammlung der Slowakei veröffentlicht. Üblicherweise finden die Wahlen an einem Samstag von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr statt. Gegebenenfalls kann der Bürgermeister den Wahlbeginn auch vorverlegen. Die letzten Wahlen fanden am Samstag, dem 6. Juni 2009, statt (2014 am 24. Mai). 4.25.7. Kandidatur Slowakische Staatsbürger, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in der Slowakei haben, können sich zur Wahl stellen, sofern keine Hinderungsgründe nach dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlberechtigung vorliegen. EU-Bürger mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Slowakei, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und in ihrem Mitgliedstaat wahlberechtigt sind, können sich zur Wahl stellen, sofern nach dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments keine Hinderungsgründe dafür vorliegen. 4.25.6. 17 % 19,6 % Nominierung der Kandidaten Jede nach dem Gesetz über politische Parteien (Nr. 424/1991 Gesetzessammlung in der geänderten Fassung) eingetragene Partei kann eigene Kandidaten nominieren. Mehrere Parteien können sich auf eine gemeinsame Kandidatenliste einigen und damit zu Wahlzwecken eine Koalition bilden. Eine Kaution von 1200 € ist von der Partei vor Einreichung der Kandidatenliste beim Zentralen Wahlausschuss zu hinterlegen. Das slowakische Finanzministerium erstattet der jeweiligen Partei den Betrag innerhalb eines Monats nach der Verkündung des Wahlergebnisses, sofern die Partei mindestens 2 % aller gültigen Stimmen erhalten hat. 87 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.25.8. Verteilung der Sitze Die Sitze werden an gewählte Kandidaten in der Reihenfolge vergeben, in der sie auf der Liste erscheinen. Kandidaten, die 10 % der Vorzugsstimmen aller für ihre Partei abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, erhalten (unabhängig von ihrer Position auf der Liste) den ersten Sitz der jeweiligen Partei. Bei gleicher Vorzugsstimmzahl gilt die Reihenfolge der Liste. Freie Sitze werden mit Kandidaten besetzt, die die Partei oder Koalition bestimmt, es sei denn, andere Kandidaten haben die Vorzugsstimmen erhalten. 4.25.9. Unvereinbarkeiten Gemäß einem Verfassungsgesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Slowakischen Republik (Gesetz Nr. 460/1992 Gesetzessammlung) ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit einem Amt als Mitglied im Nationalrat der Slowakischen Republik. Die Änderung erweitert auch die Befugnisse des Verfassungsgerichts, Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Europawahlen zu berücksichtigen. 4.25.10. Wahlkampfbestimmungen Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie private Programmanbieter teilen jeder politischen Partei und Parteienkoalition eine Sendezeit von 30 Minuten für wahlpolitische Werbung bei einer Höchstübertragungszeit von fünf Stunden zu. Für jede Partei oder Koalition gelten gleiche Regeln für den Kauf von Sendezeit, einschließlich Finanz- und Zahlungsbedingungen. Die politischen Parteien und Koalitionen sind für die Programminhalte verantwortlich. Die Ausstrahlung von wahlpolitischer Werbung beginnt erst 21 Tage vor dem Wahltag. Wahlplakate und andere öffentliche Informationen dürfen erst 21 Tage vor dem Wahltag angebracht werden. Plakate sind nur an von der Gemeinde in ihren Gemeindeordnungen bestimmten Orten anzubringen. Am Wahltag dürfen keine Meinungsumfragen veröffentlicht werden. 4.25.11. 320B Nützliche Websites http://www.government.gov.sk/ 90H http://www.nrsr.sk/ 91H (Regierung) (Nationalrat) 4.26. Finnland ♦ Suomi Finnland ist der EU 1995 beigetreten. Die ersten Europawahlen fanden am 20. Oktober 1996 statt. 4.26.1. Rechtsgrundlage Das Wahlgesetz, das sämtliche vorhergehenden Gesetze ersetzte, wurde am 2. Oktober 1998 (Gesetz Nr. 714/1998) verabschiedet. Das Gesetz wurde am 5. April 2002 und im Jahr 2004 geändert (Gesetz Nr. 218/2004). Geringfügige Änderungen wurden 2003 an der Liste der Unvereinbarkeiten für eine Kandidatur vorgenommen, damit das Gesetz dem 2002 geänderten Gesetz über die Wahl 88 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ der Abgeordneten zum Europäischen Parlament entspricht. 4.26.2. Finnland hat 13 Sitze im Europäischen Parlament. Finnland bildet einen Einzelwahlkreis. Die Kandidaten stehen landesweit zur Wahl. Die Auszählung erfolgt ebenfalls auf Landesebene. Jedes finnische MdEP vertritt im Durchschnitt etwa 417 400 Bürger. 4.26.3. 1996 1999 2004 2009 MdEP 16 16 14 13 Frauen 7 7 6 8 % 43,7 43,7 42,8 61,5 Wahlsystem In Finnland wird per Listenwahl mit Vorzugsstimmen gewählt. Die Sitze werden proportional nach dem D'Hondtschen Verfahren verteilt. Es dürfen Wahlbündnisse geschlossen werden. Die Unterverteilung der Sitze erfolgt über eine Mehrheitswahl. 4.26.4. Verteilung der Sitze Wahlrecht Wahlberechtigt für die Europawahl sind unabhängig von ihrem Wohnort alle finnischen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Finnland wohnhaft sind (Stichtag ist der 51. Tag vor dem Wahltag, sofern sie das Wahlrecht bis zum 80. Tag vor dem Wahltag beantragt haben). Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die bereits für die Europawahlen 2009 in Finnland eingetragen waren und noch immer in Finnland wohnhaft sind, sind bei den Europawahlen 2014 automatisch wahlberechtigt, sofern sie nicht die Streichung aus dem finnischen Wählerverzeichnis beantragt hatten. EU-Bürger, die in ihrem Herkunftsstaat die Wahlberechtigung verloren haben, sind auch bei den Europawahlen in Finnland nicht wahlberechtigt. Wähler können ihr Wahlrecht vorab auch in Postämtern, Krankenhäusern und bestimmten anderen Institutionen sowie in den diplomatischen Vertretungen Finnlands und ihren Zweigstellen ausüben. Die vorgezogene Stimmabgabe war im Jahr 2009 vom 2. bis 8. Juni möglich. Im Ausland war die vorgezogene Stimmabgabe vom 2. bis 5. Juni möglich. Im Voraus abgegebene Stimmen werden am Wahltag ausgezählt. Es besteht keine Wahlpflicht. Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Europawahlen: Wahlbeteiligung 60,3 % 31,4 % 39,4 % 40,3 % 1996 1999 2004 2009 Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 13,6 % (18,3 %) der insgesamt 45 536 (30 091) 89 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ in Finnland Wahlberechtigten aus anderen Mitgliedstaaten der EU ins Wählerverzeichnis eintragen. 2342 von ihnen gaben ihre Stimme ab. 4.26.5. Kandidatur Jeder finnische Staatsbürger bzw. Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Wahl stellen. Ausgenommen sind Personen, die unter Vormundschaft gestellt sind. 4.26.6. Wahltermin Die Europawahlen finden an einem Sonntag statt. Die Wahlen 2009 wurden am Sonntag, dem 7. Juni, durchgeführt (2014 am 25. Mai). Die Stimmauszählung der am Wahltag abgegebenen Stimmen beginnt am selben Tag um 20.00 Uhr. Die im Voraus abgegebenen Stimmen werden am Nachmittag des Wahltags ausgezählt. 4.26.7. Nominierung der Kandidaten Vorschläge für Nominierungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament können von politischen Parteien oder einer Wählervereinigung (valitsijayhdistyksen/valmansförening) eingereicht werden. Für die Bildung einer Wählervereinigung sind mindestens 2000 wahlberechtigte Personen erforderlich. Auf der Kandidatenliste einer Partei oder Wählervereinigung dürfen nicht mehr als 20 Personen aufgestellt werden. Die Liste ist spätestens 40 Tage vor dem Wahltag beim zentralen Wahlausschuss (vaalipiirilautakunta/valkretsnämnd) in Helsinki einzureichen. 4.26.8. Verteilung der Sitze Listenkandidaten werden nach der Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen gereiht. Anschließend werden die Kandidaten anhand einer Vergleichszahl geordnet: Der erste Kandidat jeder Partei erhält eine Referenzzahl, die der absoluten Zahl von Stimmen für die betreffende Partei oder Wählervereinigung entspricht. Der zweite Listenkandidat erhält die Hälfte dieser Anzahl. Der Dritte erhält ein Drittel der Gesamtzahl, der Vierte ein Viertel der Gesamtzahl usw. Wenn zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl von Vergleichspunkten erhalten, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Im Anschluss an dieses Verfahren werden alle Kandidaten nach ihrer jeweiligen Vergleichszahl gereiht. Die Sitze werden dann an die Kandidaten mit der höchsten Zahl vergeben, bis sämtliche Sitze vergeben sind. 4.26.9. Unvereinbarkeiten Unvereinbarkeiten auf der Grundlage des Wahlgesetzes (714/1998) und gemäß dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments betreffen folgende Personen: - Mitglieder der finnischen Regierung; Beamte, die nach der finnischen Verfassung nicht ins finnische Parlament gewählt werden können (Militärangehörige, Justizkanzler, stellvertretende Justizkanzler, Mitglieder des Obersten Gerichts und Obersten Verwaltungsgerichts, Ombudsmann und stellvertretender Ombudsmann des finnischen Parlaments). 90 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.26.10. Wahlkampfbestimmungen Das Wahlgesetz von 1998 sieht keine Regelungen oder Beschränkungen der Finanzierung von politischen Parteien bzw. des Wahlkampfs vor. Eine ins Europäische Parlament gewählte Person sowie eine als Ersatzabgeordneter designierte Person ist verpflichtet, Wahlkampfgelder offenzulegen. Ein Auszug der Wahlaufwendungen ist dem Justizministerium innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag vorzulegen (Gesetz über die Offenlegung der Finanzierung der Wahlkampfgelder von Kandidaten vom 12. Mai 2000, Nr. 414/2000). Gemäß dem Gesetz über politische Parteien ist die finnische Rundfunk- und Fernsehanstalt (ein nationales öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen) verpflichtet, politischen Parteien in ihren Wahlsendungen die Gleichbehandlung zu garantieren. 4.26.11. Wahlprüfung Der Bezirkswahlausschuss von Helsinki verkündet das endgültige Wahlergebnis. Für Einsprüche gegen das Wahlergebnis ist das regionale Verwaltungsgericht Uudenmaan/Nyland zuständig. 4.26.12. Nützliche Websites http://www.eduskunta.fi/ 92H (Parlament) 4.27. Schweden ♦ Sverige In Schweden, das der EU 1995 beigetreten ist, fanden die ersten regulären Wahlen zum Europäischen Parlament 1999 statt, da 1995 Nachwahlen durchgeführt wurden. 4.27.1. Rechtsgrundlage Das Wahlgesetz SFS 2005: 837. 4.27.2. Verteilung der Sitze Schweden hat ab 2014 20 Sitze im Europäischen Parlament. Angesichts der relativ geringen Anzahl an Mandaten kann das bei nationalen Wahlen verwendete Wahlkreissystem bei Europawahlen nicht angewendet werden, da es keine fairen und vorhersagbaren Ergebnisse liefern würde. Folglich bildet das Land einen Einzelwahlkreis. Im Durchschnitt vertritt jeder schwedische Europaabgeordnete etwa 477 700 Bürger. Schweden entsendet die proportional höchste Zahl von Frauen aller Mitgliedstaaten: 1995 1999 2004 2009 MdEP 22 22 19 18 Frauen 10 9 11 10 45,5 40,9 57,9 55,5 % 91 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.27.3. Wahlsystem Listenwahl mit Vorzugsstimmen und proportionaler Sitzverteilung nach dem geänderten Sainte-Lagüe-Verfahren. 4.27.4. Wahlrecht In Schweden besteht keine Wahlpflicht. Wahlberechtigt sind alle EU-Bürger mit eingetragenem Wohnsitz in Schweden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nichtschwedische EU-Bürger müssen ihre Absicht der Stimmabgabe gegenüber den Verwaltungsvorstand des Steuerrates kundtun. Die Stimmabgabe in Einrichtungen zur Vorabwahl sowie mittels Briefwahl aus dem Ausland ist möglich. Die Wahlbeteiligung bei vorangegangenen Europawahlen betrug: Wahlbeteiligung 38,8 % 2004 37,9 % 2009 45,5 % Kandidatur Wahltag Die Wahlen fanden am Sonntag, dem 7. Juni 2009, von 8.00 Uhr bis 21.00 Uhr statt (2014 am 25. Mai). Die Stimmauszählung begann unmittelbar nach Schließung der Wahllokale und wurde am 16. Juni 2009 abgeschlossen. Das Endergebnis wurde am 17. Juni 2009 verkündet. 4.27.7. 1999 Jeder Wahlberechtigte kann sich zur Wahl stellen. Einige der wenigen Ausnahmefälle sind im SFS 2005: 837 aufgeführt. Bei den Europawahlen 2009 (2004) kandidierte in Schweden 1 (1) Bürger aus einem anderen Mitgliedstaat. Einer (keiner) von ihnen wurde gewählt. 4.27.6. 41,6 % Bei den Wahlen 2009 (2004) ließen sich 21,8 % (25,1 %) von den 221 237 (177 881) in Schweden wahlberechtigten Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu Wahlzwecken eintragen. 2004 gaben 24 100 von ihnen ihre Stimme ab. 4.27.5. 1995 Nominierung der Kandidaten Stichtag für die Registrierung war der 28. Februar 2014. Eine Kaution muss nicht gestellt werden. Für Parteien gibt es keine Auflagen für die Wahlteilnahme. Um sich als Partei eintragen zu lassen, sind 1500 Unterschriften erforderlich. Nominierungen (d. h. Kandidatenlisten) sind bei der Zentralen Wahlbehörde bzw. unter bestimmten Umständen bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. 92 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ 4.27.8. Verteilung der Sitze Um einen Sitz zu gewinnen, muss eine Partei mindestens 4 % aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Durch Stimmen für einzelne Kandidaten kann die Reihenfolge, in der Kandidaten auf der Liste ihrer Partei gereiht sind, geändert werden. Dafür muss ein Kandidat mindestens 5 % aller für seine Partei abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Der Kandidat mit der höchsten Stimmzahl bekommt Listenplatz 1 usw. 4.27.9. Unvereinbarkeiten Im schwedischen Wahlgesetz 1997:157 (Art. 8) sind die im Europawahlgesetz 1976 festgelegten Unvereinbarkeiten berücksichtigt. Des Weiteren ist darin geregelt, dass Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten nicht wahlberechtigt sind, sofern sie das Wahlrecht in ihrem Herkunftsland verloren haben. Weitere Unvereinbarkeiten sind im Wahlgesetz 2005:837 festgeschrieben. 4.27.10. Wahlkampfbestimmungen Das nationale Wahlgesetz schreibt keine besonderen Bestimmungen oder Beschränkungen für die finanzielle Unterstützung politischer Parteien vor. Für die Wahlen zum Europäischen Parlament gelten keine Sonderregelungen. 4.27.11. Wahlprüfung Für Anfechtungen des Wahlergebnisses ist ausschließlich der Wahlprüfungsausschuss zuständig. Der Ausschuss kann auch die Annullierung eines Stimmzettels sowie Neuwahlen anordnen. 4.27.12. Nützliche Websites http://www.riksdagen.se/ 93H (Parlament) 4.28. Vereinigtes Königreich ♦ United Kingdom Das Vereinigte Königreich ist seit 1973 Mitglied der Gemeinschaften, und demnach fanden dort bereits sieben Direktwahlen zum Europäischen Parlament statt. 4.28.1. Rechtsgrundlage Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2002 (European Parliamentary Elections Act (EPEA)). Darin wurden vorangegangene Gesetzesvorschriften konsolidiert: Das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom Mai 1978 (geändert und ergänzt durch das Europawahl-Gesetz 1981); Das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1993; Das Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999; Die Regelungen über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2009. Mit dem Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999 wurde eine Änderung des Wahlsystems eingeführt, nämlich die Verhältniswahl auf der Grundlage von Regionen und geschlossenen Listen. Sowohl die Wahlen 2009 als auch 2004 wurden nach diesem Wahlsystem durchgeführt. Das Gesetz über das Europäische Parlament (Repräsentationsgesetz) 2003. 93 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Das Gesetz über Europa- und Gemeindewahlen („Pilots Act“) 2004. 4.28.2. Verteilung der Sitze Das Vereinigte Königreich verfügt über 73 Sitze. Diese verteilen sich auf zwölf Wahlkreise, die wie folgt jeweils drei bis zehn MdEP entsenden 29: Ost (Eastern) 7 East Midlands 5 London 8 Nordost-England 3 Nordwest-England 8 Südost-England Südwest-England 6 West Midlands 7 Yorkshire und Humberside 6 Schottland 6 Wales 4 Nordirland 3 Frauenanteil: 1979 1984 1989 1994 1999 2004 2009 MdEP 81 81 81 87 87 78 72 Frauen 11 12 12 16 21 20 24 % 13,6 14,8 14,8 18,4 24,1 25,6 33,3 Im Durchschnitt vertritt jeder Europaabgeordnete des Vereinigten Königreichs etwa 873 000 Bürger. 4.28.3. 10 Wahlsystem Vertreter Englands, Schottlands and Wales werden nach einer Form der Verhältniswahl auf der Grundlage von regionalen Wahlkreisen gewählt. Die Sitze werden nach dem D'Hondtschen Verfahren verteilt. Die Kandidaten werden auf geschlossene Listen gesetzt, d. h., es stehen Parteilisten, keine Einzelkandidaten zur Wahl. Nordirland ist ein einheitlicher regionaler Wahlkörper mit drei Abgeordneten. Die nordirischen Abgeordneten werden nach dem in Irland verwendeten Wahlsystem gewählt, d. h. nach dem Vorzugswahlsystem bzw. der übertragbaren Einzelstimmgebung. Dabei erfolgt die Wahl zwischen einzelnen Kandidaten (siehe Abschnitt IV, 10). Die dargestellten Änderungen beziehen sich lediglich auf das System für europäische Gibraltars erste Wahlen zum Europäischen Parlament fanden am10. Juni 2004 im Rahmen der europaweiten. Obgleich Gibraltar zur Europäischen Uniongehört, wurden zuvor aufgrund der geringen Zahl von knapp über 20 000 Wahlberechtigten keine Europawahlen durchgeführt, weil Gibraltar dadurch schon bei Zuteilung nur eines Sitzes etwa 30-mal überrepräsentiert wäre. Die Aberkennung des Wahlrechts wurde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich angefochten (Fall Matthews). Seit 2004 gilt Gibraltar für Wahlzwecke als Teil der Region Südwest-England. Keine der großen politischen Parteien Gibraltars nahm an den Wahlen teil, sodass die Wähler für die britischen Parteilisten stimmten. 29 94 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Wahlen. Bei nationalen Wahlen wird weiterhin die Pluralitätswahl bzw. das Mehrheitswahlrecht angewendet. Bei den Wahlen zu den Regionalparlamenten wird ein kombiniertes Verfahren aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht verwendet. 4.28.4. Wahlrecht Wahlberechtigt sind Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Anträge auf Eintrag ins Wählerverzeichnis können jährlich gestellt werden, wobei ein später Nachtrag möglich ist. Um ihr Stimmrecht in Nordirland ausüben zu können, müssen EU-Bürger mindestens drei Monate vor Eintrag in die Wählerliste auf dem Gebiet Nordirlands wohnhaft gewesen sein. Anders als bei nationalen Wahlen sind Mitglieder des Oberhauses (House of Lords) ebenfalls wahlberechtigt. Im Ausland lebende Stimmberechtigte, darunter Angehörige der Streitkräfte, können nur ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie nach dem Volksvertretungsgesetz (Representation of the People Act) von 1985 eine Erklärung für im Ausland lebende Wahlberechtigte abgeben. Eine solche Erklärung ist jedes Jahr innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens des Verzeichniseintrags abzugeben. 2009 ließen sich 1 043 629 Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EUMitgliedstaats zur Teilnahme an den Europawahlen registrieren. Angehörige der Streitkräfte und ihre Partner müssen für die Stimmabgabe eine Berechtigungserklärung in Form einer „Diensterklärung“ abgeben. Briefwahl und Stimmrechtsvertretung sind für Bürger möglich, die seit nicht mehr als 15 Jahren im Ausland leben. Bestimmungen für die Stimmabgabe in Botschaften oder Konsulaten gibt es nicht. Die durchschnittliche Wahlbeteiligung bei den ersten fünf Wahlen zum Europäischen Parlament betrug im Vereinigten Königreich 32 % im Vergleich zu 72 % bei nationalen Wahlen im gleichen Zeitraum. Die Wahlbeteiligung an der Europawahl blieb konstant bzw. stieg leicht bis zur Wahl 1999, bei der ein drastischer Rückgang der Wahlbeteiligung zu verzeichnen war. 2004 war wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Es besteht keine Wahlpflicht. Wahlbeteiligung 4.28.5. 1979 31,6 % 1984 32,6 % 1989 36,2 % 1994 36,4 % 1999 24,0 % 2004 38,5 % 2009 34,7 % Kandidatur Kandidaten können sich bis drei Wochen vor der Wahl melden. Sie müssen Bürger der Europäischen Union sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abgeordnete des Oberhauses und Geistliche können sich auch zur Wahl stellen. Bei den Europawahlen 2009 kandidierten zwei Bürger aus anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Keiner von ihnen wurde gewählt. 95 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ 4.28.6. Die letzte Wahl fand am Donnerstag, dem 4. Juni 2009, statt (2014 am 22. Mai). 4.28.7. Verteilung der Sitze In England, Schottland und Wales erhalten die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl in der jeweiligen Wahlregion die Sitze. In Nordirland, das wahltechnisch in drei Regionen aufgeteilt ist, gelten jene Kandidaten als gewählt, die über eine ausreichende Zahl von Vorzugsstimmen verfügen. Die Zweitund nachfolgend Gewählten erhalten die verbleibenden Sitze. Frei gewordene Sitze werden mittlerweile nicht mehr durch Nachwahlen besetzt. Vielmehr erhält der nächste Kandidat auf der jeweiligen Parteiliste den Sitz. Es gibt keine Sperrklauseln. 4.28.9. Nominierung der Kandidaten Die Kandidaten werden von den politischen Parteien nominiert. Im Falle der Liberaldemokratischen Partei und der Konservativen Partei (Conservative and Unionist Party) entscheiden die Parteimitglieder über die Rangfolge der Kandidaten auf der Liste. Bei der Labour Partei werden die Kandidaten von einem Auswahlkomitee aus nationalen und regionalen Führungsgremien gereiht. Eine Kaution von 5000 Pfund ist zu hinterlegen. 4.28.8. Wahltermin Unvereinbarkeiten Neben dem 2002 geänderten Europawahlgesetz vom 20. September 1976 sind Unvereinbarkeiten im Gesetz über das Europäische Parlament von 1978 festgelegt. Dazu gehören grundsätzlich Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, Personen, die Wahlvergehen begangen haben und nichtbritische Staatsbürger, ausgenommen Iren, Bürger des Commonwealth oder der EU. Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im britischen Unter- und Oberhaus. Allerdings gibt es hier die Sonderregelung, nach der ins Europäische Parlament gewählte Adlige, denen ihr Titel auf Lebenszeit verliehen wurde („life peers“), für die Dauer ihres Europamandats keinen Sitz bzw. kein Stimmrecht im britischen Parlament haben. Diese Bestimmung ermöglicht es ihnen, ihre Aufgaben als MdEP wahrzunehmen, ohne formal auf die Mitgliedschaft im Oberhaus verzichten zu müssen. 4.28.10. Wahlkampfbestimmungen Für Wahlaufwendungen politischer Parteien gilt das Gesetz über politische Parteien, Wahlen und Volksabstimmungen (PPERA) von 2000. Den politischen Parteien werden zur Finanzierung des Wahlkampfes keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Nach dem Listensystem werden Abgeordnete durch Wahl einer politischen Partei, nicht durch Wahl eines bestimmten Kandidaten gewählt. Folglich werden die für die Unterstützung der Listenkandidaten einer Partei aufgewendeten Kosten als parteiinterne Wahlkampfausgaben nach den Bestimmungen des PPERA behandelt. Für Parteilistenkandidaten gibt es keine individuellen Ausgabenbeschränkungen. Der Medienzugang wird in Abhängigkeit des Umfangs der Unterstützung einer Partei gewährt. Meinungsumfragen dürfen bis zum Wahltag veröffentlicht werden. Ergebnisse von Wählerbefragungen beim Verlassen des Wahllokals dürfen nicht vor 21.00 Uhr britischer 96 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Zeit am letzten europaweiten Wahltag bekannt gegeben werden. 4.28.11. Wahlprüfung Der Wahlleiter jedes Wahlkreises ist für die Stimmauszählung sowie die Verkündung des Wahlergebnisses zuständig. Das Wahlergebnis kann vor dem Obersten Gericht angefochten werden. Die Zuständigkeit für die Wahlaufsicht obliegt der nach den Bestimmungen des PPERA gebildeten Wahlkommission. 4.28.12. Nützliche Websites http://www.parliament.uk/ (Parlament) https://www.gov.uk/ (Regierung) http://www.electoralcommission.gov.uk/ (Wahlkommission) 94 9H 97 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Beziehungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien Schweden Vereinigtes Königreich * 73 817 605 8 252 975 11 270 172 6 89 500 6 70 233 26 645 369 51 755 554 21 499 395 32 626 796 13 416 215 8 257 350 54 864 894 20 477 795 73 873 015 39 Tage vor dem Wahltag 65 Tage vor dem Wahltag 65 Tage vor dem Wahltag 60 Tage vor dem Wahltag 35 Tage vor dem Wahltag 18 25 VW mit Vorzugsstimme 4 %-Hürde 5 18 21 VW mit Vorzugsstimme 5 %-Hürde Einzelwahlkreis 18 21 VW mit Vorzugsstimme 5 %-Hürde Einzelwahlkreis 18 18 VW mit Panaschieren Einzelwahlkreis 18 18 18 18 VW mit 2Vorzugsstimme Einzelwahlkreis 8. April 2014 18 21 VW mit Vorzugsstimme 5 %-Hürde Einzelwahlkreis (13 Wahlbezirke) 18 18 VW Einzelwahlkreis 18 23 VW 5 %-Hürde Einzelwahlkreis 18 21 VW mit Vorzugsstimme 5 %-Hürde Einzelwahlkreis 18 18 VW Einzelwahlkreis 18 18 VW Einzelwahlkreis 40 Tage vor dem Wahltag 41 Tage vor dem Wahltag 60 Tage vor dem Wahltag 65 Tage vor dem Wahltag 30 Tage vor dem Wahltag 20 Tage nach Wahlaufruf 18 18 VW mit Vorzugsstimme 4 %-Hürde Einzelwahlkreis 28. Februar 2014 18 18 VW (Nordirland VW mit ÜE) 11 + 1 (Nordirland) 24. April 2014 VW mit ÜE VW = Verhältniswahl; ÜE = übertragbare Einzelstimmgebung 99 Einzelwahlkreis Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ ANHANG II: WEBLINKS ZU WAHLBESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN Hinweis: In einigen Fällen kann für bestimmte Rechtsdokumente keine spezifische URL angegeben werden, da die URL auf ein allgemeines Rechercheinstrument verweist, das keine einzelnen Dokumente anzeigt. Belgien Gesetz vom 23. März 1989 in der geänderten Fassung Bulgarien Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Tschechische Republik Gesetz Nr. 62/2003 Dänemark Gesetz vom 2. Februar 2004 Konsolidierter Gesetzesakt vom 11. Februar 2013 Deutschland Europawahlordnung Europawahlgesetz vom 7. Oktober 2013 Rechtsgrundlagen für die Europawahlen Estland Wahlgesetze Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament (Englische Fassung) Griechenland Übersicht Wahlgesetze (Englische Fassung) Gesetz vom 11.4.2014 Spanien Gesetz Nr. 5/1985 Gesetz Nr. 3/2007 Gesetz Nr. 9/2007 Frankreich Gesetz 2003-327 Dekret 2004-30 Kroatien Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Irland Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament (Änderung) Irische Gesetzessammlung 100 Die Europawahlen: EU-Rechtsvorschriften, einzelstaatliche Bestimmungen und Bürgerbeteiligung ____________________________________________________________________________________________ Italien Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Gesetz vom 20. Februar 2009, Nr. 10 Zypern Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Lettland Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament(Englische Fassung) Litauen Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Luxemburg Gesetz vom 10. Februar 2004 Gesetz vom 19. Dezember 2008 Ungarn Wahlgesetz 2013 Malta Verfassung von Malta Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Wahldurchführungsverordnung Allgemeines Wahlgesetz Niederlande Wahlgesetz Österreich Europawahlordnung Österreichische Verfassung Polen Gesetz über die Wahlen zum Sejm und zum Senat der Republik Polen Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Portugal Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Rumänien Gesetz 33 zu den Europawahlen Slowenien Gesetz über die Wahlen zum Europäischen Parlament Gesetz über die Stimmrechtseintragung Slowakei Gesetz Nr. 331/2003 über die Wahlen zum Europäischen Parlament Finnland Wahlgesetz vom 2. Oktober 1998 101 Fachabteilung C: Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten ________________________________________________________________ Schweden Wahlgesetz 2005:837 Vereinigtes Königreich Gesetz über Europa- und Gemeindewahlen („Pilots Act“) 2004 Gesetz über das Europäische Parlament (Repräsentationsgesetz) 2003 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 2002 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1999 102