EUROPÄISCHE KOMMISSION PRESSEMITTEILUNG Brüssel, 29. Januar 2014 Europawahlen: Bürgern soll das passive Wahlrecht in einem anderen EU-Land erleichtert werden Die EU-Vorschriften, die seit heute in allen Mitgliedstaaten in Kraft sein sollten, werden EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat die Kandidatur bei den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erleichtern. Diese neuen Vorschriften, die Ende 2012 verabschiedet wurden (MEMO/12/1020) und frühere Vorschriften (Richtlinie 2013/1/EU) aktualisieren, vereinfachen das Verfahren für ausländische Unionsbürger, sich als Kandidaten für das Europäische Parlament aufstellen zu lassen. Die Mitgliedstaaten hatten die aktualisierten Vorschriften bis gestern (28. Januar 2014) umzusetzen. Den jüngsten Informationen der Europäischen Kommission zufolge haben jedoch nur 14 Mitgliedstaaten (Kroatien, Zypern, Deutschland, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) ihre Vorschriften vor Fristablauf mitgeteilt. Die neuen EU-Vorschriften sind Teil einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die Europäische Kommission die Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 22. bis 25. Mai 2014 fördern will (siehe auch IP/13/215). „Europa muss mit der Beteiligung der europäischen Bürger aufgebaut werden. Es ist wichtig, dass die Bürger darüber entscheiden, wie sich die Europäische Union weiterentwickelt. Jeder Bürger hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, ob er nun in seinem Heimatland oder in einem anderen EUMitgliedstaat lebt. Dieses Recht muss in der ganzen Union wahrgenommen werden können“, so Vizepräsidentin der EU-Kommission und EU-Justizkommissarin Viviane Reding. „Ich bin enttäuscht darüber, dass nur die Hälfte der Mitgliedstaaten die Frist für die Aktualisierung dieser Vorschriften eingehalten hat. Ich fordere diejenigen, die die Vorschriften noch nicht umgesetzt haben, auf, dies umgehend nachzuholen, damit die EUBürger bei den bevorstehenden Wahlen ihre Rechte ausüben können. Im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Europäische Kommission die Lage aufmerksam verfolgen. Jede Stimme zählt bei einer Wahl.“ In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 hatte die Kommission die Problematik der ständig sinkenden Beteiligung bei den Europawahlen aufgegriffen und die Notwendigkeit betont, EU-Bürgern die Teilnahme an den Wahlen zu erleichtern (IP/10/1390, MEMO/10/525). Einfachere Verfahren für die Kandidatur von EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat sind eine Möglichkeit, dieses Problem zu beheben. Im Sinne der neuen EU-Vorschriften sollen Kandidaten insbesondere nicht länger verpflichtet sein, in ihr Heimatland zurückzukehren, um einen Nachweis beizubringen, dass ihnen das passive Wahlrecht nicht entzogen wurde. Stattdessen sollen sie bei der Bekanntgabe ihrer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nur eine entsprechende Erklärung vorlegen müssen. Die Beweislast läge damit bei der Wahlbehörde des Wohnsitzmitgliedstaates. IP/14/87 Zusätzlich arbeitet die Kommission daran, es EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der ihres Wohnsitzmitgliedstaates zu ermöglichen, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu denselben Bedingungen an den Europawahlen teilnehmen zu können wie die Bürger dieses Mitgliedstaates (IP/13/874) (Maßnahme 18 des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010). Hintergrund Dank der Unionsbürgerschaft, die eine Staatsbürgerschaft ergänzt, nicht jedoch ersetzt, verfügen die Bürger der 28 EU-Mitgliedstaaten über zusätzliche Rechte. Hierzu gehört das aktive und passive Wahlrecht bei lokalen Wahlen und Europawahlen in ihrem EUWohnsitzland. Mehr als 14 Millionen EU-Bürger leben derzeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und fast 8 Millionen von ihnen sind wahlberechtigt. Nachdem die Diskussionen über vorgeschlagene Vorschriften zur Erleichterung des aktiven und passiven Wahlrechts der EU-Bürger bei Europawahlen 2008 im Rat blockiert worden waren, regte die Europäische Kommission im Oktober 2011 die Wiederaufnahme der Verhandlungen an. Dabei konzentrierte sie sich auf den Hauptaspekt des ursprünglichen Vorschlags von 2006: die Vereinfachung der Verfahren für das passive Wahlrecht von EUBürgern mit anderer Staatsangehörigkeit. In der Folge wurden die neuen Vorschriften am 20. Dezember 2012 angenommen (MEMO/12/1020) und mussten binnen zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umgesetzt werden. 2006 hatte die Europäische Kommission vorgeschlagen, die Vorschriften von 1993 zu ändern, in denen die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für EU-Bürger in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat festgelegt sind. Der Vorschlag der Kommission hätte das Verfahren für die Kandidatur von EU-Bürgern in einem anderen Mitgliedstaat vereinfacht und den Mechanismus zur Verhinderung der doppelten Stimmabgabe bei Wahlen zum Europäischen Parlament reformiert. Da sich die Mitgliedstaaten nicht einstimmig über die Verfahren betreffend die doppelte Stimmabgabe einigen konnten, waren die Verhandlungen über den Vorschlag 2008 ausgesetzt worden. Weitere Informationen Europäische Kommission - Unionsbürgerschaft http://ec.europa.eu/justice/citizen/index_de.htm Homepage von Viviane Reding, Kommissions-Vizepräsidentin und EU-Justizkommissarin: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/reding/index_de.htm Folgen Sie der Vizepräsidentin auf Twitter:@VivianeRedingEU EU-Justiz auf Twitter: @EU_Justice Kontakt: Mina Andreeva (+32 229-91382) Natasha Bertaud (+32 229-67456) Für die Öffentlichkeit: Europe Direct über die Rufnummer 00 800 6 7 8 9 10 11 oder per E-Mail 2