www.betriebs-berater.de 70 Jahre 10|2016 Recht | Wirtschaft | Steuern 7.3.2016 | 71. Jg. Seiten 577–640 DIE ERSTE SEITE Dr. Heino Bsching, RA/StB BEPS – Neue internationale Steuerregeln: Was kommt auf deutsche Unternehmen zu? WIRTSCHAFTSRECHT Dr. Karl-Heinz Thume, RA Zum Ausgleichsanspruch des handelsvertreterhnlichen Vertriebsmittlers | 578 Dr. Christoph Andreas Weber Die Scala-Entscheidung des OLG Stuttgart und ihre Auswirkungen auf die Kndigung von Bausparvertrgen | 584 STEUERRECHT Dr. Andreas Demleitner, RA/StB Auswirkungen des BEPS-Aktionspunktes 7 auf bestehende Vertriebsstrukturen | 599 , Prof. Dr. Lars Micker, LL.M., und Benno L habitant Paketzuschlge bei schdlichen Beteiligungserwerben | 602 Ren Feldgen, WP/StB Umsatzsteuerliche Organschaft – Neuordnung der Konzernbesteuerung? | 606 BILANZRECHT UND BETRIEBSWIRTSCHAFT Dr. Sebastian Heintges, WP/StB, Dr. Tim Hoffmann, WP, und Rainer Usinger, WP/StB Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Hhe? | 619 ARBEITSRECHT Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Lwisch und Tobias Mandler Beteiligungsrechte des Betriebsrats fr im Betrieb ttige Angehrige des ffentlichen Dienstes | 629 Fachmedien Recht und Wirtschaft | dfv Mediengruppe | Frankfurt am Main Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Dr. Sebastian Heintges, WP/StB, Dr. Tim Hoffmann, WP, und Rainer Usinger, WP/StB Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Höhe? IFRS 15, Umsatz aus Verträgen mit Kunden, enthält zahlreiche neue Vorschriften zur Bestimmung des Transaktionspreises und zur Abbildung von Vertragsmodifikationen. Der nachfolgende Beitrag analysiert die (oftmals im Standard selbst nicht trennscharfe) Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Prinzipien. Auswirkungen der neuen Vorschriften sind insbes. zu erwarten, wenn Teile der geschuldeten Leistung am Vertragsbeginn, Teile zeitraumbezogen während der Vertragslaufzeit erbracht werden. I. Einleitung Änderungen des Transaktionspreises, den Unternehmen aus einem Vertrag mit einem Kunden erhalten, sind in der Praxis häufig und haben unterschiedlichste Ursachen. Während insbes. IAS 18 die bilanzielle Behandlung von Änderungen des Transaktionspreises so gut wie nicht regelt, enthält IFRS 15 explizite Vorschriften. Zu nennen sind insbes. die Regelungen zu Vertragsmodifikationen (IFRS 15.18 ff.) und zu variabler Gegenleistung (IFRS 50. ff.). Eine variable Gegenleistung ist nach IFRS 15.50 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schätzen und grds. in den Transaktionspreis einzubeziehen, während Vertragsmodifikationen erst dann nach IFRS 15.18 f. zu berücksichtigen sind, wenn sie von beiden Vertragsparteien rechtskräftig vereinbart wurden. Ob eine variable Gegenleistung oder eine Vertragsmodifikation vorliegt, kann insbes. dann Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Umsatzrealisation haben, wenn ein Vertrag zwei Leistungsverpflichtungen enthält, von denen eine zu Vertragsbeginn, die andere zeitraumbezogen während der Vertragslaufzeit realisiert wird (was ein in der Praxis häufig anzutreffendes Modell ist). Ferner kann die Klassifizierung Auswirkungen auf die Angabe des ausstehenden Transaktionspreises im Anhang (IFRS 15.120) haben.1 Ob eine variable Gegenleistung vorliegt oder nicht, wurde bereits kurz nach der Verabschiedung von IFRS 15 diskutiert,2 wobei mittlerweile unterschiedliche Aspekte in fünf Thesenpapieren der Transition Resource Group (TRG) behandelt wurden.3 Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, unterschiedliche Ausprägungen einer Änderung des Transaktionspreises darzustellen und zu analysieren, wann die Definition einer Vertragsmodifikation oder einer variablen Gegenleistung erfüllt ist. Hierzu werden die Prinzipien zunächst allgemein dargestellt (Abschn. II.). Anschließend wird analysiert, wann mengen-, wann preisbedingte Änderungen des Transaktionspreises die Definition der beiden Prinzipien erfüllen können (Abschn. III. und IV.) Am Beispiel von Optionen auf zusätzliche Güter oder Dienstleistungen4 wird gezeigt, dass die Prinzipien nicht trennscharf und insbes. Ausführungen in den Basis for Conclusion widersprüchlich sind. Mehrere Beispiele zur Veranschaulichung der Ergebnisse sind in der R&W-Online-Datenbank neben diesem Beitrag abrufbar.5 Betriebs-Berater | BB 10.2016 | 7.3.2016 II. Gründe für Änderungen von Transaktionspreisen 1. Vertragsmodifikation IFRS 15 sieht eine Änderung des Transaktionspreises zum einen vor, wenn im Vertrag eine variable Gegenleistung i. S. v. IFRS 15.50 f. vereinbart wurde. Zum anderen kann sich der Transaktionspreis ändern, wenn ein bestehender Vertrag modifiziert wird (IFRS 15.18 f.). Vertragsmodifikationen liegen nach IFRS 15.18 vor, wenn die Menge (i. S. d. Anzahl der zu liefernden Einheiten) und/oder der Preis pro Einheit in einem wirksamen Vertrag geändert werden. Dies führt dazu, dass bestehende, auf dem Rechtsweg durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geändert oder neue Rechte und Pflichten geschaffen und zu einem bestehenden Vertrag hinzugefügt werden. Die bilanzielle Abbildung einer Vertragsmodifikation variiert in Abhängigkeit von der Art der zu liefernden Güter und des vereinbarten Preises: – Werden zusätzliche, eigenständige Leistungen zu ihrem Einzelveräußerungspreis geliefert (IFRS 15.27 und .77), wird die Modifikation wie ein neu abgeschlossener, eigenständiger Vertrag abgebildet (IFRS 15.20). – Andernfalls wird entweder – der ursprüngliche Vertrag für bilanzielle Zwecke als beendet angesehen und der Abschluss eines neuen Vertrags fingiert, wenn die noch ausstehenden Leistungen von den bereits erbrachten Leistungen unterscheidbar sind (IFRS 15.21 (a)), oder – die Änderung als Teil des ursprünglichen Vertrags angesehen, wenn die noch ausstehenden Leistungen von den bereits erbrachten Leistungen nicht unterscheidbar sind – was zu einer Anpassung des bislang realisierten Umsatzes führen kann (IFRS 15.21 (b)).6 2. Variable Gegenleistung Eine variable Gegenleistung liegt nach IFRS 15.50 f. vor, wenn die Gegenleistung für die vertraglich „versprochenen“ Güter oder Dienstleistungen schwankt. Tritt die Änderung des Transaktionspreises ein, ist der Effekt nach IFRS 15.88 grds. auf Basis des bei Vertragsabschluss bestimmten Allokationsmaßstabs auf alle in dem Vertrag enthaltenen Leistungsverpflichtungen aufzuteilen. Wurden Leistungsverpflichtungen 1 Vgl. ausführlich Heintges/Hoffmann, DB 2015, 1976. 2 Vgl. Heintges/Hoffmann/Usinger, WPg 2015, 570 ff. 3 TRG Paper 10 (Contract enforceability and termination clauses), TRG Paper 15 (Noncash Consideration), TRG Paper 32 (Accounting for a Customer’s Exercise of a Material Right), TRG Paper 39 (Application of the Series Provision and Allocation of Variable consideration), TRG Paper 45 (Licenses – Specific Application Issues About Restrictions and Renewals) und TRG Paper 48 (Customer options for additional goods and services). Die TRG Paper sind abrufbar unter www.ifrs.org/About-us/IASB/Advisory-bodies/Joint-RevenueTransition-Resource-Group/Pages/Mee tings.aspx (Abruf: 13.12.2015). 4 Im Folgenden wird vereinfachungshalber ausschließlich auf Güter abgestellt. 5 Abrufbar neben diesem Beitrag in der R&W-Online-Datenbank unter betriebs-berater. ruw.de. 6 Möglich ist nach IFRS 15.21 (c) auch eine Kombination der Methoden 2.a) und b). 619 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz Heintges/Hoffmann/Usinger · Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Höhe? bereits vollständig erfüllt, ist der auf diese entfallende Teil des geänderten Transaktionspreises im Zeitpunkt des Eintritts der Änderung zu realisieren (bzw. der Umsatz der Periode zu kürzen). Lediglich dann, wenn der zusätzliche Transaktionspreis einer oder mehreren, aber nicht allen Leistungsverpflichtungen nach den Vorschriften zur Allokation einer variablen Gegenleistung (IFRS 15.85) zuzurechnen ist, ist nach IFRS 15.89 nicht der ursprüngliche Allokationsmaßstab zu verwenden. Im Gegensatz zu Änderungen des Transaktionspreises aufgrund von Vertragsmodifikationen ist eine variable Gegenleistung in jedem Fall bei Vertragsabschluss nach IFRS 15.50 zu schätzen und unter Beachtung der sog. Constraining-Vorschriften (IFRS 15.56–58) in den Transaktionspreis bei Vertragsabschluss einzubeziehen. Somit bestehen auch Auswirkungen auf die Angabe des auf noch nicht erfüllte Leistungsverpflichtungen entfallenden Transaktionspreises nach IFRS 15.120.7 3. Zeitliche und sachliche Dimension Zeitliche Dimension (Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) Sachliche Dimension (Grund für die Variabilität) Losgelöst von den Regelungen in IFRS 15 kann eine Änderung des vertraglich vereinbarten Transaktionspreises zum einen danach unterschieden werden, ob die die Variabilität auslösende Regelung bereits beim Vertragsabschluss vereinbart wurde oder ob der Vertrag nachträglich geändert wird (zeitliche Dimension). Da Umsatz als Produkt aus Menge und Preis definiert ist, kann eine Änderung des Transaktionspreises zum anderen auf einer positiven oder negativen Veränderung der zu liefernden Menge und/oder des vereinbarten Preises pro Mengeneinheit beruhen (sachliche Dimension), vgl. zur zeitlichen und sachlichen Dimension Abbildung 1. Mengenabhängig (Anzahl zu liefernder Einheiten) Erhöhung der Menge Variabilität im Ursprungsvertrag vorgesehen Verringerung der Menge Preisabhängig (Preis pro zu liefernder Einheit) Erhöhung des Preises Verringerung des Preises Variabilität aufgrund einer nachträglichen Änderung Abschluss des ursprünglichen Vertrags t Abbildung 1: Gründe für Änderungen von Transaktionspreisen (eigene Darstellung) In zeitlicher Hinsicht führt der IASB in IFRS 15.BC82 aus, dass eine Vertragsmodifikation lediglich dann vorliegen soll, wenn vertragliche Rechte und Pflichten durch nachträgliche Verhandlungen und die daraus resultierenden Vereinbarungen verändert bzw. neu hinzugefügt werden. Wurde bereits bei der Verhandlung des ursprünglichen Vertrags eine Regelung vereinbart, die während der Vertragslaufzeit zu einer Änderung des Transaktionspreises führt, werden bei Eintritt des Ereignisses bzw. bei Realisation der Variabilität nach Ansicht des IASB grds. keine vertraglichen Rechte und Pflichten verändert. Insofern liege, soweit der ursprünglich geschätzte Transaktionspreis vom eingetretenen abweicht, keine Vertragsmodifikation vor, sondern eine Änderung des Transaktionspreises, die nach IFRS 15.87 abzubilden ist (wobei nicht gesagt wird, ob dies automatisch zu einer Klassifizierung als variable Gegenleistung führt, vgl. Abschn. III.1.). Während bei einer Vertragsmodifikation in sachlicher Hinsicht die vereinbarte Menge und auch der vereinbarte Preis Gegenstand der nachträglichen Verhandlungen sein können, wird im Folgenden analysiert, ob bzw. wann Preis- und Mengenänderungen eine variable 620 Gegenleistung sein können (die Ergebnisse der Analyse sind in Abbildung 2 auf S. 623 dargestellt). III. Mengenänderungen: mitunter variable Gegenleistung 1. a) Optionen auf Erhöhung der Menge – keine variable Gegenleistung Definition von variabler Gegenleistung grundsätzlich nicht erfüllt Die vertraglich vereinbarte Menge kann schwanken, wenn der Kunde eine Option auf die Erhöhung oder Verminderung der Menge besitzt. Wenngleich IFRS 15 keine Definition einer Option enthält, ist ein allgemeingültiges Merkmal, dass der Optionsberechtigte (hier: der Kunde) nicht zur Ausübung und damit nicht zur Abnahme der zusätzlichen Menge verpflichtet ist. Im Gegenzug hat das Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine unbedingte Verpflichtung zur Lieferung der zusätzlichen Güter und somit auch kein Recht auf den Erhalt der Gegenleistung.8 Wurde als Ausübungspreis der Option ein Preis vereinbart, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses günstiger als der voraussichtliche Einzelveräußerungspreis der zusätzlichen Güter ist (d. h. wurde dem Kunden eine vorteilhafte Call-Option gewährt), liegt ein wesentliches Recht (material right) i. S. v. IFRS 15.B39 ff. vor. Da der Stillhalter (d. h. das Unternehmen) für eine solche Option grds. eine Stillhalterprämie fordern wird, ist zunächst bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags ein Teil des Transaktionspreises nach IFRS 15.B40 auf die Option (d. h. auf das Recht, nicht aber auf die bei Ausübung der Option zu liefernden Güter) zu allokieren. Wird die Option nicht ausgeübt, sondern verfällt, ist der Umsatz im Zeitpunkt des Verfalls zu realisieren. Wird die Option ausgeübt, ist der dieser zugeordnete Transaktionspreis nach IFRS 15.B40 zu realisieren, wenn die zusätzlichen Güter geliefert werden. Neben vorteilhaften Optionen können im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch ausgeglichene Optionen vereinbart sein. Da das Unternehmen hierfür keine Stillhalterprämie verlangen wird, ist diesen Optionen nach IFRS 15.B41 kein Teil des ursprünglichen Transaktionspreises zuzuordnen. Fraglich ist bei beiden Arten von Optionen, wie ihre Ausübung bilanziell abzubilden ist. Während der Wortlaut von IFRS 15.51 eine Verringerung der Menge aufgrund eines Rückgaberechts des Kunden als variable Gegenleistung ansieht und dadurch vermutet werden könnte, dass mögliche Verringerungen der Menge generell die Definition von variabler Gegenleistung erfüllen (vgl. dazu Abschn. III.2.), ist eine Erhöhung der Menge nicht im Wortlaut der Definition enthalten. In IFRS 15.BC186 wird jedoch klargestellt, dass der Transaktionspreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich auf Basis der (eigenständigen) Güter bestimmt werden soll, auf deren Lieferung das Unternehmen unter dem gegenwärtig bestehenden Vertrag (unbedingte) Rechte hat.9 Beispielhaft wird ausgeführt, dass Erhöhungen des Transaktionspreises aufgrund der künftigen Ausübung von Optionen durch den Kunden, die auf die Lieferung weiterer (eigenständiger) Güter gerichtet sind, nicht in den Transaktionspreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzubeziehen sind. Gleiches gilt für Optionen, die bei künftiger Ausübung eine weitere separate Leistungsverpflichtung im Vergleich zum gegenwärtigen Verpflichtungsumfang begründen.10 Dabei ist die Wahrscheinlichkeit einer Erhöhung der 7 8 9 10 Vgl. weiterführend Heintges/Hoffmann, DB 2015, 1976. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 21, 24. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 21. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19a. Betriebs-Berater | BB 10.2016 | 7.3.2016 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Heintges/Hoffmann/Usinger · Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Höhe? vereinbarten Menge nicht maßgeblich und hat somit keinen Einfluss darauf, ob eine variable Gegenleistung vorliegt.11 Dies gilt selbst dann, wenn die Ausübung der Option aufgrund faktischer Zwänge so gut wie sicher ist.12 Diese Definition von variabler Gegenleistung steht auch im Einklang mit IFRS 15.49, nach dessen Wortlaut bei der Bestimmung des Transaktionspreises davon ausgegangen werden soll, dass die Güter wie vertraglich (d. h. rechtlich für beide Vertragsparteien bindend) vereinbart geliefert werden sollen. Erhöhungen des Transaktionspreises durch eine Erhöhung der zu liefernden Menge fallen somit eindeutig nicht unter die Definition von variabler Gegenleistung.13 Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die potentiell zu liefernden Güter Bestandteil einer Serie (IFRS 15.22 (b)) sind. Hat das Unternehmen ein Recht auf die Lieferung der Güter, sind diese in die Serie einzubeziehen. Hat das Unternehmen hingegen kein Recht auf Lieferung der Güter, sind diese auch nicht Bestandteil der Serie und dementsprechend nicht bei der Bestimmung des Transaktionspreises im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzubeziehen (zu beachten ist jedoch, dass die Vergütung für die einzelnen eigenständigen Güter nutzungsabhängig sein kann, vgl. Abschn. IV.14 b) Bilanzierung der Ausübung der Option als Vertragsmodifikation Da die Ausübung einer Option unstrittig zu einer Änderung des Transaktionspreises führt und eine variable Gegenleistung nicht vorliegt, stellt sich die Frage, ob eine Vertragsmodifikation vorliegt. Die Definition einer Vertragsmodifikation scheint auf den ersten Blick nicht erfüllt zu sein, da die Lieferung der zusätzlichen Güter zwar nicht bei Abschluss des ursprünglichen Vertrags unbedingt vereinbart wurde (d. h. für das Unternehmen gerade kein unbedingtes Recht auf Lieferung der zusätzlichen Güter bestand), die zusätzliche Menge jedoch zweifelsfrei Gegenstand der damaligen Verhandlungen war. Folgt man den Ausführungen in IFRS 15.BC82,15 so stellt die Ausübung einer Option folglich keine Vertragsmodifikation dar. Da auch die Definition einer variablen Gegenleistung nicht erfüllt ist, ergeben sich zwei Alternativen: Als Erstes könnte die Ausübung der Option nach den allgemeinen Vorschriften zu Änderungen des Transaktionspreises (IFRS 15.87 ff.) abgebildet werden. Änderungen des Transaktionspreises wären dann nicht nur im Fall einer variablen Gegenleistung, sondern auch aus sonstigen Gründen möglich. Dem kann entgegengehalten werden, dass die Vorschriften zur Änderung des Transaktionspreises Schritt 3 des Fünf-SchritteAnsatzes zuzuordnen sind, dass für den ursprünglichen Vertrag festgestellt wurde, dass keine variable Gegenleistung vorliegt und dass die Ausübung der Option den Vertragsumfang betrifft und deshalb systematisch Schritt 1 zuzurechnen ist. Als Zweites könnte aufgrund der Ausführungen in IFRS 15.BC386 (b) im Fall einer bei Vertragsabschluss ausgeglichenen Option argumentiert werden, dass diese Option nicht Gegenstand des Vertrags im bilanziellen Sinne ist und damit bei Ausübung zum Abschluss eines neuen Vertrags führt.16 Unabhängig von den Ausführungen in IFRS 15.BC82 ist bei der Klassifizierung der Ausübung einer Option jedoch nicht außer Acht zu lassen, dass die Definition einer Vertragsmodifikation in IFRS 15.18 lediglich darauf abstellt, dass durchsetzbare Rechte und Pflichten im bestehenden Vertrag verändert bzw. ergänzt werden. Dies ist bei der Ausübung einer Option unzweifelhaft gegeben, da – das Unternehmen wirksam zur Lieferung der zusätzlichen Güter zu einem bestimmten Preis verpflichtet wird und im Gegenzug das Recht auf den Kaufpreises erhält und Betriebs-Berater | BB 10.2016 | 7.3.2016 – der Kunde das unbedingte Recht auf Übereignung der zusätzlichen Güter besitzt (und zur Abnahme dieser verpflichtet ist) und ferner zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet wird. Insbesondere für den Stillhalter (das Unternehmen) führt die Ausübung der Option zu neuen durchsetzbaren Rechten, die zwar grds. bereits im Ursprungsvertrag angelegt, aber gerade noch nicht durchsetzbar (enforceable) waren. Wegen der (weiten) Definition einer Vertragsmodifikation nach IFRS 15.18 (und der Tatsache, dass die Basis for Conclusion kein Bestandteil des Standard sind) ist es u. E. grds. zulässig (und sachgerecht), die Ausübung einer im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Option als Vertragsmodifikation einzustufen.17 In Abhängigkeit von der Definition einer Vertragsmodifikation können somit unterschiedliche Möglichkeiten einer Änderung des Transaktionspreises bestehen. U. E. ist die Bilanzierung als Vertragsmodifikation vorzuziehen. 2. Optionen auf eine Verringerung der Menge – teilweise variable Gegenleistung Ferner stellt sich die Frage, wie die Ausübung einer Option auf die Verringerung der vertraglich vereinbarten Menge zu klassifizieren ist. Wie bereits angedeutet, könnte aufgrund der Einbeziehung von Käufen mit Rückgaberecht in die Definition von variabler Gegenleistung vermutet werden, dass eine solche Option generell zu einer variablen Gegenleistung führt. Problematisch wäre in diesem Fall jedoch, dass Optionen zur Erhöhung der Menge nicht die Definition einer variablen Gegenleistung erfüllen. Da bei beiden Arten von Optionen die Abnahme eines Teils der Menge im Belieben des Kunden steht und sie somit wirtschaftlich betrachtet zu demselben Ergebnis führen und damit austauschbar sind, würde dies eindeutig gegen den Grundsatz der Substance over Form verstoßen. Sachgerecht ist es daher zu differenzieren, ob die Verringerung der Menge vor oder nach der Übertragung der Kontrolle an den Kunden möglich ist:18 – Hat der Kunde die Möglichkeit, die Menge nach der Übertragung der Kontrolle zu vermindern (beispielsweise aufgrund eines Rückgaberechts), erfüllt dies die Definition einer variablen Gegenleistung, da dieser Fall explizit vom Wortlaut des IFRS 15.51 eingeschlossen wird. – Hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, die Menge vor der Übertragung der Kontrolle entschädigungslos zu vermindern, stellt dies ökonomisch gesehen eine Option auf zusätzliche Güter dar, da das Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Recht auf die Erbringung dieser Menge besitzt.19 In diesem Fall gilt das zuvor Dargestellte, d. h. die Ausübung dieser Option führt zu einer Vertragsmodifikation (d. h. die Menge, auf deren Lieferung das Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein unbedingtes Recht besitzt, ist nicht Gegenstand des ursprünglichen Vertrags20). Ist bei Ausübung der Option zur Verringerung der Menge hingegen eine Zahlung an den Stillhalter (das Unternehmen) zu leisten, so spricht grds. vieles dafür, dass diese Zahlung eine Entschädigung darstellt (da der Kunde keine Gegenleistung erhält). Eine solche Option 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19, 65–67. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 65 ff. Vgl. Online-Beispiel 5 (Fn. 5). Vgl. Online-Beispiel 6 (Fn. 5). Vgl. auch Abschn. II.3. Dies scheint die Ansicht des Staff von IASB und FASB zu sein; vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 11, 20. Vgl. TRP Paper 34 (Ergebnisbericht zu TRG Paper 32), Tz. 12. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19. Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 15. Vgl. Online-Beispiel 3 (Fn. 5). 621 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz Heintges/Hoffmann/Usinger · Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Höhe? ist folglich nicht mit einer Option auf zusätzliche Güter vergleichbar, sondern ist wirtschaftlich als Kündigung des Vertrags mit Entschädigung einzustufen. Kündigungsrechte mit Entschädigungszahlung sind nach IFRS 15.10–12 und 15.49 bei der Bestimmung des Transaktionspreises nicht zu berücksichtigen.21 IV. Preisänderungen: variable Gegenleistung oder Modifikation 1. Qualitäts-, mengen- oder nutzungsabhängig Veränderungen des Preises pro zu liefernder Einheit können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben: Zunächst kann der Preis aufgrund der Qualität der Güter bzw. der Leistung des Unternehmens sowohl erhöht als auch vermindert werden (Bonus- bzw. Strafzahlungen, bspw. wenn die Qualität physischer Güter nicht den definierten Mindeststandards entspricht oder vertraglich festgelegte Meilensteine nicht eingehalten werden). Beide Möglichkeiten werden vom Wortlaut des Standards explizit vorgesehen (IFRS 15.51), sofern sie im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. Ferner kann sich der Preis pro gelieferter Mengeneinheit aufgrund des Erreichens einer bestimmten Mindestabnahmemenge verringern (oder bei Nichterreichen der Menge erhöhen; Rabatte u. Ä.).22 Auch diese Veränderungen des Preises werden explizit vom Wortlaut der Definition von variabler Gegenleistung erfasst. Ein weiterer Grund für Variabilität ist eine nutzungsabhängige Vergütung, die von einer Erhöhung der Menge zu unterscheiden ist.23 Wird bspw. ein materieller Vermögenswert veräußert, dessen Preis von der künftigen Nutzungsintensität abhängt, führt dies zu einer variablen Gegenleistung. Lediglich im Fall einer Lizenz würden die Vorschriften für umsatzabhängige Lizenzgebühren (IFRS 15.B63) einschlägig sein, nach denen ein Schätzen der Gegenleistung und eine Umsatzrealisation bis zur Nutzung der Lizenz durch den Kunden eindeutig nicht zulässig ist. Allgemein erfüllen nutzungsabhängige Vergütungen jedoch die Definition einer variablen Gegenleistung, da sich der IASB explizit dagegen entschieden hat, die Sondervorschriften für Lizenzen auf andere Sachverhalte auszudehnen.24 Problematisch kann dabei allerdings die Abgrenzung zu einer mengenabhängigen Transaktionspreiserhöhung sein, die nicht die Definition von variabler Gegenleistung erfüllen kann (vgl. Abschn. III.1.). Entscheidender Unterschied ist, dass im Fall einer nutzungsabhängigen Vergütung die Kontrolle über das vertraglich zu liefernde Gut bereits übertragen wurde bzw. der Kunde (bspw. im Fall von Dienstleistungen) den Nutzen aus der Dienstleistung ziehen kann, während das Unternehmen die Leistung erbringt. Lediglich der Transaktionspreis schwankt aufgrund einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Variable (der Nutzung durch den Kunden), während das zu liefernde Gut (bzw. die zu erbringende Dienstleistung) nicht verändert wird.25 Der Definition des zu liefernden Guts im zweiten Schritt des Fünf-Schritte-Ansatzes kommt bei dieser Unterscheidung eine entscheidende Bedeutung zu, wobei in manchen Fällen Ermessensspielräume bei der Bestimmung des zu liefernden Guts (bzw. der zu erbringenden Dienstleistung) bestehen dürften.26 2. Nicht-monetäre Gegenleistung Neben den genannten Gründen könnte der Preis auch dann Schwankungen unterliegen, wenn die Gegenleistung nicht monetär ist, sondern ein sonstiger (finanzieller oder nicht-finanzieller) Vermögenswert an das Unternehmen übereignet wird (sog. non-cash consideration). Ist 622 die Gegenleistung nicht monetär, ist sie nach IFRS 15.66 mit ihrem Fair Value zu bewerten. Aussagen darüber, zu welchem Zeitpunkt die Gegenleistung zu bewerten ist, enthält IFRS 15 nicht. Grundsätzlich bestehen drei mögliche Zeitpunkte zur Bewertung der Gegenleistung:27 1. bei Abschluss des Vertrags, 2. bei Erfüllung der entsprechenden Leistungsverpflichtung, 3. der frühere der Zeitpunkte „Erfüllung der Leistungsverpflichtung“ oder „Erhalt der Gegenleistung“. Der FASB plant, im Rahmen der jüngsten Änderungen von US GAAP Topic 606 klarzustellen, dass der Fair Value im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schätzen ist.28 Diese Klarstellung erscheint grds. konsistent mit Schritt 3 des Fünf-Schritte-Ansatzes, da der Transaktionspreis nach IFRS 15.47 ff. erstmalig im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schätzen ist. In einem solchen Fall spricht jedoch einiges dafür, dass die Folgebewertung des später gelieferten Vermögenswerts nicht mehr unter IFRS 15 fällt, somit nicht die Definition von variabler Gegenleistung erfüllen kann und folglich auch nicht in der Gesamtergebnisrechnung unter den Umsatzerlösen aus Verträgen mit Kunden auszuweisen ist.29 Im Gegensatz zum FASB plant der IASB nicht, den Bewertungszeitpunkt einer nicht-monetären Gegenleistung in IFRS 15 klarzustellen.30 Dies wird mit der Reichweite möglicher Änderungen und bereits aktuell bestehender Unterschiede in der Praxis begründet.31 Grundsätzlich sind nach Ansicht des IASB alle drei oben genannten Möglichkeiten zulässig.32 Entsprechend der Bilanzierung von Tauschgeschäften und analog zur vorgeschlagenen Interpretation von Fremdwährungstransaktionen und Anzahlungen33 wäre es jedoch u. E. sachgerecht, als Bewertungszeitpunkt den früheren der Zeitpunkte aus Erfüllung der Leistungsverpflichtung oder Erhalt der Gegenleistung zu wählen. 3. Sonstige Gründe Des Weiteren können auch sonstige Gründe zu einer Preisänderung führen, bspw. wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar war, dass das Unternehmen Zahlungen an den Kunden leisten oder dem Kunden einen Preisnachlass gewähren wird (IFRS 15.52). Unabhängig von dem Grund für die Preisänderung ist eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Gegenleistung nur dann im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen, wenn diese auf eine vertraglich fixierte Regelung zurückgeht (IFRS 15.52); Erwartungen des Unternehmens allein sind – im Gegensatz zu erwarteten Preisminderungen – nicht ausreichend.34 Eine weitere Besonderheit besteht, wenn die Höhe der Gegenleistung von einem Marktpreis nach der Übertragung der Kontrolle abhängt. 21 Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 50 f. Vgl. ausführlich Heintges/Hoffmann/Usinger, WPg 2015, 577 f., sowie Online-Beispiel 4 (Fn. 5). 22 Vgl. Online-Beispiel 2 (Fn. 5). 23 Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19. 24 Vgl. IFRS 15.BC417. 25 Vgl. TRG Paper 39 (Fn. 3), Tz. 33–38; TRG Paper 45 (Fn. 3), Tz. 42–52; TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19, 25–28. 26 Vgl. TRG Paper 48 (Fn. 3), Tz. 19, 42, sowie Online-Beispiel 6 (Fn. 5). 27 Vgl. TRG Paper 15 (Fn. 3), Tz. 14. 28 Vgl. FASB Exposure Draft: Revenue from Contracts with Customers (Topic 606): NarrowScope Improvements and Practical Expedients, abrufbar unter www.fasb.org/jsp/FASB/ Document_C/DocumentPage?cid=1176166419092&acceptedDisclaimer=true (Abruf: 13.12.2015), Tz. 9 f. 29 Vgl. TRG Paper 15 (Fn. 3), Tz. 17. 30 Vgl. Ausführlich zu den letzten Änderungen von IFRS 15 durch ED/2015/6 Heintges/Hoffmann/Marx, WPg 2015, 1050–1057. 31 Vgl. ED/2015/6.BC102. Beispielsweise wird im Falle von Equiy Settled Share Based Payments der Fair Value der gewährten Aktien (oder ähnlicher Instrumente) zum Grant Date, d. h. im Zeitpunkt der Zusage geschätzt, vgl. IFRS 2.11. 32 Vgl. ED/2015/6.BC102. 33 Vgl. Draft IFRIC Interpretation DI/2015/2, Tz. 8. 34 Vgl. Heintges/Hoffmann/Usinger, WPg 2015, 578. Betriebs-Berater | BB 10.2016 | 7.3.2016 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Heintges/Hoffmann/Usinger · Umsatz nach IFRS 15: nur, in welcher Höhe? – Kann die Menge entschädigungslos verringert werden, ist die Erhöhung Verringerung Definition von variab(Option, Verlängerungsrecht) (Kündigungs-, Rückgaberecht) Erhöhung des Preises Verringerung des Preises ler Gegenleistung nur vorteilhaft ausgeglichen vor Kontrollnach Kontroll(material right) übertragung übertragung dann erfüllt, wenn eine Verringerung der entmit entmiti Aufgrund der Qualität Aufgrund der Aufgrund der Nut- Aufgrund sonstiger Aufgrund nicht-monetärer schädiEntschädiEntMenge nach der Überder Güter/Leistungen Abnahmemenge zungsintensität Gründe Gegenleistung gungs- schädi- gungs- schädilos gung los gung tragung der Kontrolle Wann wird bewertet? Marktpreis Bei VerBei Erhalt möglich ist (bspw. aufnein entspricht Bei entsprichtausgeausgenach Kontrolltragsaboder glichener Erfüllung glichenerOption Optionauf auf übertragung? schluss Erfüllung grund eines RückgaErhöhung Erhöhungder derMenge Menge ja berechts des Kunden). Im Urnein jaja nein inn sprungsvertrag j 2. Wesentliche Auslegungsangelegt? schwierigkeiten ergeben IAS 39 / variable Modifikation variable Modifikation Modifikation Modifikation variable Gegenleistung Gegenleistung variable Gegenleistung Gegenleistung Modifikation Modifikation sich aufgrund ungenauer IFRS 9 (wenn (wenn (im (wenn (wenn neuer neuer Preis Preis (wennMenge Menge (wennMenge Menge (im Zeitpunkt Zeitpunkt des des vereinbart/Menge verringert erhöht Vertragsabschlusses) Formulierungen in IFRS vereinbart/Menge wird) verringertwird) erhöhtwird) wird) Vertragsabschlusses) Ab Ab Bewertungszeitpunkt: Bewertungszeitpunkt: verringert verringert wird) wird) nicht mehr in IFRS 15 15 bzw. widersprüchliBilanzierungswahlrecht mehr in IFRS 15 nicht Bilanzierungswahlrecht chen Aussagen in den BaAbbildung 2: Bilanzierung von Änderungen des Transaktionspreises (eigene Darstellung) sis for Conclusion. So hätte bspw. eine genauere Unterscheidung zwischen unbedingten, beIn diesem Fall ist der Umsatz nach IFRS 15 im Zeitpunkt des Kondingten und nicht bestehenden Rechten Unklarheiten von vornherein trollübergangs über die Güter auf Basis des Fair Value der Forderung vermeiden können. Insbesondere aufgrund dieser Unklarheiten ist zu realisieren. Wurde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein eindie Anwendung von IFRS 15 bei der Bestimmung der Höhe des Umgebettetes Derivat abgespalten, stellt sich die Frage, ob nach der Konsatzes – aber nicht nur dort – komplex. trollübertragung bestehende Variabilität unter die Constraining-Vor3. Nach den persönlichen Erfahrungen der Autoren in kontinentaleuschriften (IFRS 15.56–58) fällt. Der IASB hat hierzu in seiner Dezemropäisch- und angelsächsisch geprägten Rechtsräumen ist bei der ber-Sitzung klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Änderungen des Erstanwendung von IFRS 15 und bei der in vielen Branchen und Marktpreises (und dadurch Änderungen im Fair Value der FordeKonzernen anzutreffenden Vertragsvielfalt eine aufwändige Analyse rung) nach der Kontrollübertragung sind nach den allgemeinen Vor35 notwendig, um die Auswirkungen der neuen Bilanzierungsvorschriften von IAS 39/IFRS 9 zu bilanzieren. schriften auf die Umsatzerlöse zu beurteilen. Mengenabhängig (Anzahl zu liefernder, eigenständiger Einheiten) V. Preisabhängig (Preis pro zu liefernder Einheit) Zusammenfassung 1. Vertragsmodifikationen und variable Gegenleistung unterscheiden sich grds. dadurch, dass bei Vertragsmodifikationen Rechte und Pflichten in einem bestehenden Vertrag im Wege nachträglicher Verhandlungen geändert bzw. neu hinzugefügt werden, während im Fall einer variablen Gegenleistung der Transaktionspreis aufgrund von Regelungen schwankt, die bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt waren. Jedoch bestehen folgende Besonderheiten: – Schwankt der Transaktionspreis aufgrund einer Änderung des Preises pro Mengeneinheit, so kann grds. unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Schwankung eine variable Gegenleistung vorliegen. Besonderheiten bestehen bei Schwankungen aufgrund der Form der Gegenleistung (sog. non-cash consideration). – Schwankt die vertraglich vereinbarte Menge, kann die Erhöhungen der Menge generell nicht die Definition von variabler Gegenleistung erfüllen. Die Ausübung einer Option auf zusätzliche Güter oder Dienstleistungen kann aufgrund widersprüchlicher Aussagen in IFRS 15 bzw. den Basis for Conclusion als Vertragsmodifikation, als sonstige Änderung des Transaktionspreises oder als eigenständiger Vertrag eingestuft werden (wobei u. E. die Einstufung als Vertragsmodifikation vorzuziehen ist). – Von einer nachträglichen Erhöhung der Menge zu unterscheiden ist eine nutzungsabhängige Vergütung, die nicht zu einer Vertragsmodifikation, sondern zu einer variablen Gegenleistung führt. Betriebs-Berater | BB 10.2016 | 7.3.2016 Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Dr. Sebastian Heintges, WP/StB, ist Partner im National Office von PwC in Frankfurt a. M. Der Autor gibt nur seine persönliche Auffassung wieder. Dr. Tim Hoffmann, WP, ist Manager in Capital Markets and Accounting Advisory Services bei PwC in Melbourne, Australien. Der Autor gibt nur seine persönliche Auffassung wieder. Rainer Usinger, WP/StB, ist Senior Manager im National Office von PwC in Frankfurt a. M. Der Autor gibt nur seine persönliche Auffassung wieder. 35 Vgl. IASB Update Decmeber 2015, S. 7, abrufbar unter media.ifrs.org/2015/IASB/December/December_IASB_Update.pdf (Abruf: 25.1.2016), sowie detailliert Agenda Paper 7H zum Board meeting im Dezember 2015, abrufbar unter www.ifrs.org/Meetings/Pages/ IASB-Meeting-December-2015.aspx (Abruf: 25.1.2016). 623