föreskrifter och allmänna råd

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Gesetzblatt des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen
und Raumordnung
BFS 2014:xx
BBR xx
1. ------IND- 2014 0091 S-- DE- ------ 20140317 --- --- PROJET
Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung (2011:6) zur Änderung der
Bauvorschriften des Zentralamts – Vorschriften und
allgemeine Hinweise;
Drucklegung
am 0. Monat 2014
beschlossen am 0. Monat 2014.
Das Informationsverfahren gemäß der Verordnung (1994:2029) über
technische Regeln wurde durchgeführt.1
Das Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung schreibt
auf der Grundlage von Kapitel 10 §§ 1, 3, 4, 8, 9 und 24 der Plan- und
Bauverordnung (2011:338) bezüglich der Bauvorschriften des Zentralamts (2011
6) Folgendes vor:
einerseits, dass die Überschriften und Abschnitte 3:122, 3:143, 3:211, 3:22,
3:222-3:226, 3:52, 9:1, 9:11, 9:12, 9:2, 9:3, 9:31, 9:4, 9:71, 9:8, 9:91 sowie 9:92
und der Anhang folgenden Wortlaut erhalten,
andererseits, dass unter 3:227 und 3:2271-3:2274 ein neuer Abschnitt und eine
neue Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt werden.
3:122 Zugängliche und nutzbare Gehwege, Halte- und Parkplätze usw.
Zwischen zugänglichen Eingängen von Gebäuden und folgenden Komponenten
muss mindestens ein zugänglicher und nutzbarer Gehweg vorhanden sein:
– Gemeinschaftseinrichtungen,
– Parkplätze,
– Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
– Freiflächen und
– allgemeine Gehwege im Anschluss an das Grundstück.
Zugängliche und nutzbare Gehwege müssen nach Möglichkeit ohne
Höhenunterschiede ausgelegt sein. Wenn Höhenunterschiede nicht vermieden
werden können, müssen diese mithilfe von Rampen ausgeglichen werden.
Zugängliche und nutzbare Gehwege müssen
– leicht zu verfolgen sein,
– von möblierten Flächen getrennt werden können und
– als zusammenhängende taktile und visuelle Leitstrecke verwendet werden
können. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 204, 21.7.1998, S. 37, Celex 398L0034), geändert durch
die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217,
5.8.1998, S. 18, Celex 398L0048).
1
1
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BBR xx
Bei Freiflächen kann es sich zum Beispiel um Spielplätze, Ballspielfelder
und gemeinsame Außenplätze handeln.
Ein zugänglicher und nutzbarer Gehweg muss
– so waagerecht wie möglich sein,
– höchstens eine Neigung von 1:50 in seitlicher Richtung aufweisen,
– eine lichte Breite von mindestens 1,5 Metern oder mindestens
1,0 Metern mit Wendebereichen in einem Abstand von höchstens 10 Metern
aufweisen,
– an Durchgängen in beispielsweise Zäunen, Hecken und dergleichen
eine lichte Breite von mindestens 0,90 Metern aufweisen,
– frei von Hindernissen sein und
– einen eventuellen Höhenunterschied an Übergängen zwischen
verschiedenen Arten von Gehflächen und Plätzen über eine 0,9-1,0 Meter
breite Rampe ausgleichen.
Natürliche Leitflächen wie Grasstreifen, Mauern, Zäune, Kanten und
Fassaden können durch künstliche Leitflächen zu einer
zusammenhängenden Leitstrecke ergänzt werden.
Feste Sitzplätze mit Rücken- und Armlehne an zugänglichen und
nutzbaren Gehwegen und Eingängen erhöhen die Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit für Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen.
Vorschriften zu Kontrasten und Markierungen auf Grundstücken sind
Abschnitt 3:1223 und Vorschriften zu zugänglichen und nutzbaren
Eingängen sind Abschnitt 3:132 zu entnehmen.
Es muss ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorhanden sein, und in einem
Gehabstand von 25 Metern von einem zugänglichen und nutzbaren Eingang zu
öffentlich zugänglichen Räumen, Arbeitsräumen und Wohnhäusern müssen nach
Bedarf Behindertenparkplätze vorgesehen werden können. Der Bodenbelag
derartiger Stellplätze muss fest, eben und rutschfest sein. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Die Anzahl der Behindertenparkplätze sollte unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Nutzung oder der Anzahl der Wohnungen und des
langfristigen Bedarfs festgelegt werden.
Die Breite eines Parkplatzes, auf dem ein Rollstuhl von der Seite ins
Fahrzeug geholt werden kann, sollte 5,0 Meter betragen. Die Breite kann
verringert werden, wenn die daneben liegende Gehfläche genutzt werden
kann oder wenn sich mehrere Behindertenparkplätze nebeneinander
befinden.
Das Neigungsverhältnis von Stellplätzen und Behindertenparkplätzen
darf in Längsrichtung und seitlicher Richtung 1:50 nicht überschreiten.
Behindertenparkplätze sollten auch im Winter deutlich beschildert sein.
(BFS 2014:xx).
3:143 Türen und Tore
Zugängliche und nutzbare Türen und Tore sind so auszulegen, dass sie mit einem
Rollstuhl durchfahren werden können, und dass ausreichend Platz vorhanden ist,
sodass die Tür oder das Tor vom Rollstuhl aus geöffnet und geschlossen werden
kann. Auch andere Öffnungen auf Fluchtwegen sind so auszulegen, dass sie mit
einem Rollstuhl durchfahren werden können.
Zugängliche und nutzbare Türen und Tore sind so auszulegen, dass sie von
Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen leicht geöffnet werden
können. Klinken, Betätigungsvorrichtungen und Schlösser sind so zu platzieren
und auszulegen, dass sie sowohl von Personen mit eingeschränktem
Bewegungsvermögen als auch von Personen mit eingeschränktem
Orientierungsvermögen genutzt werden können.
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Drehtüren müssen durch eine Tür ergänzt werden, die von Personen mit
eingeschränktem Bewegungs- oder Orientierungsvermögen genutzt werden kann.
(BFS 2013:14).
Allgemeiner Hinweis
Für folgende Türen muss das lichte Durchgangsmaß mindestens 0,80 Meter
bei einer Öffnung um 90° betragen:
a) Eingangstüren,
b) Aufzugtüren,
c) Flurtüren, die rechtwinklig zur Längsrichtung des Flurs angeordnet
sind,
d) Öffnungen auf Fluchtwegen,
e) Türen zu Sanitärräumen in öffentlichen Räumen, die für Personen mit
eingeschränktem Bewegungsvermögen nutzbar sein müssen,
f) Türen zu Versammlungsräumen und
g) Türen zu Gemeinschaftseinrichtungen.
SS 91 42 21 (Normalniveau) enthält geeignete Durchgangsmaße und
geeignete Maße für Bedienungsflächen für Türen in Wohnungen.
Vorschriften über Breiten in Fluchtwegen sind Abschnitt 5:334 zu
entnehmen.
Vorschriften über Türen in Arbeitsräumen werden auch vom Zentralamt
für Arbeitsumwelt herausgegeben.
Türen, die zugänglich und nutzbar sein müssen, sind mit einem
automatischen Türöffner zu versehen, falls sie über eine
Türschließvorrichtung verfügen oder schwer sind.
Bei Türen mit automatischem Türöffner muss der Bereich markiert
werden, in dem sich die Tür öffnet, oder die Türen müssen mit
Sicherheitssensoren o. Ä. versehen werden.
Die Betätigungsvorrichtung des Türöffners muss mit der Mitte
0,80 Meter vom Boden und mindestens 0,70 Meter, möglichst jedoch
1,0 Meter von einer Ecke oder der Vorderkante des Türblatts in der
ungünstigsten Stellung entfernt sein.
Abbildung 3:143 Platzierung der Betätigungsvorrichtung für Türöffner
0,70 meter till 1,0 meter
0,70 Meter bis 1,0 Meter
Betätigungsvorrichtungen müssen auch von Personen mit
eingeschränkter Kraft oder vermindertem Greif- oder Präzisionsvermögen
bedient werden können.
Tür- und Toröffnungen sollten ohne Höhenunterschiede ausgelegt sein,
sofern nicht beispielsweise aus Feuchtigkeits- oder Klimagründen eine
Schwelle erforderlich ist. Eine eventuelle Schwelle sollte jedoch so niedrig
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wie möglich und abgeschrägt sein, sodass sie mit einem Rollstuhl oder
Rollator leicht passiert werden kann und die Stolpergefahr minimiert wird.
Beispiele für die Gestaltung von Türen unter Berücksichtigung von
Aspekten, die in diesem allgemeinen Hinweis nicht behandelt sind, sind
u. a. Riv hindren – Riktlinjer för tillgänglighet (Barrierefreiheit – Leitlinien
für die Zugänglichkeit) von Handisam zu entnehmen. (BFS 2014:xx).
3:211 Konstruktive Anforderungen bzw. Anforderungen an die technischen
Eigenschaften
Allgemeiner Hinweis
Abschnitt 3:2 enthält Vorschriften und allgemeine Hinweise zu den
konstruktiven Anforderungen und/oder den Anforderungen an die
technischen Eigenschaften.
Die konstruktiven Anforderungen werden bei der Baugenehmigung
geprüft und die Anforderungen an die technischen Eigenschaften werden in
Verbindung mit der technischen Beratung und dem Bescheid für den
Baubeginn auf dieselbe Weise wie die übrigen Anforderungen an die
technischen Eigenschaften behandelt. (BFS 2013:14).
Vorschriften und allgemeine Hinweise sowohl zu den konstruktiven
Anforderungen als auch zu den Anforderungen an die technischen Eigenschaften
sind folgenden Abschnitten zu entnehmen:
a) Abschnitt 3:22 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises,
b) Abschnitt 3:222 Absatz 1 der Vorschrift,
c) Abschnitt 3:223 Absatz 1 der Vorschrift,
d) Abschnitt 3:224 Absatz 1 der Vorschrift,
e) Abschnitt 3:225 Absatz 5 der Vorschrift, allgemeiner Hinweis, und
f) Abschnitt 3:2271 Absatz 1 der Vorschrift.
Vorschriften und allgemeine Hinweise, die sich nur auf die konstruktiven
Anforderungen beziehen, sind folgenden Abschnitten zu entnehmen:
a) Abschnitt 3:22 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a, c-e, g-k und Absatz 4 der
Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen Hinweises,
b) Abschnitt 3:221 der Vorschrift,
c) Abschnitt 3:222 Absatz 2 der Vorschrift,
d) Abschnitt 3:223 Absatz 2 der Vorschrift,
e) Abschnitt 3:224 Absatz 2 der Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen
Hinweises,
f) Abschnitt 3:225 Absatz 1 und 3 der Vorschrift,
g) Abschnitt 3:226 Absatz 1 und 3 der Vorschrift, allgemeiner Hinweis,
h) Abschnitt 3:2271 Absatz 2 der Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen
Hinweises,
i) Abschnitt 3:2272 der Vorschrift,
j) Abschnitt 3:2273 Absatz 1, 3, 4 und 5 der Vorschrift,
k) Abschnitt 3:2274 und
l) Abschnitt 3:23 der Vorschrift, Absatz 1 und 2 des allgemeinen Hinweises.
Vorschriften und allgemeine Hinweise, die sich nur auf die Anforderungen an
die technischen Eigenschaften beziehen, sind folgenden Abschnitten zu
entnehmen:
a) Abschnitt 3:22 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, f und l der Vorschrift,
Absatz 3, 4 und 5 des allgemeinen Hinweises,
b) Abschnitt 3:221, allgemeiner Hinweis,
c) Abschnitt 3:224 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises,
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BFS 2014:xx
BBR xx
d) Abschnitt 3:225 Absatz 2 und 4 der Vorschrift,
e) Abschnitt 3:226 Absatz 2 der Vorschrift,
f) Abschnitt 3:2271 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises,
g) Abschnitt 3:2272, allgemeiner Hinweis,
h) Abschnitt 3:2273 Absatz 2 der Vorschrift und
i) Abschnitt 3:23 Absatz 3 und 4 des allgemeinen Hinweises.
Die Begriffsbestimmung in Abschnitt 3:212 gilt unabhängig davon, ob es sich
um konstruktive Anforderungen oder um Anforderungen an die technischen
Eigenschaften handelt. (BFS 2014:xx).
3:22 Allgemeines zur Gestaltung von Wohnungen
Wohnungen müssen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung bemessen und
gegliedert werden.
Zudem müssen Wohnungen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung
eingerichtet und ausgerüstet werden.
Eine Wohnung muss Folgendes enthalten:
a) mindestens einen Raum für die persönliche Hygiene,
b) Einrichtung und Ausrüstung für die persönliche Hygiene,
c) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum für das tägliche
Beisammensein,
d) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum zum Schlafen
und Ausruhen,
e) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum zum Kochen,
f) Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen,
g) Platz zur Einnahme der Mahlzeiten entweder innerhalb des zum Kochen
vorgesehenen Raums oder in dessen Nähe,
h) Platz für die Heimarbeit,
i) Eingangsbereich mit Platz für Jacken, Mäntel usw.,
j) Platz zum maschinellen Waschen und Trocknen von Wäsche, falls keine
gemeinschaftliche Waschküche vorhanden ist,
k) Stauraum und
l) Einrichtung für den Stauraum.
Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen ein Fenster nach außen aufweisen.
Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen so ausgelegt sein, dass sie unter
Aufrechterhaltung ihrer Funktion durch Trennwände vom Rest des Raums
abgetrennt werden können. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
In Angrenzung an die Wohnung muss ein Balkon, Außenplatz oder
ähnlicher Raum vorhanden sein.
Bemessungswerte und Längenvorgaben, die bei der Gestaltung von
Wohnungen zur Anwendung kommen, sind SS 91 42 21 zu entnehmen.
Vorschriften über Gemeinschaftseinrichtungen sind Abschnitt 3:23 zu
entnehmen.
Vorschriften über Müllräume für Wohnungen sind Abschnitt 3:4 zu
entnehmen.
Vorschriften über Lüftung und Tageslicht sind Abschnitt 6:2 bzw. 6:3 zu
entnehmen. (BFS 2014:xx).
3:222 Wohnungen mit mehr als 55 m2
Wohnungen mit einer Wohnfläche (WF) von mehr als 55 m2 sind unter
Berücksichtigung der Personenanzahl zu gestalten, für die sie vorgesehen sind.
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In solchen Wohnungen muss jedoch in mindestens einem Raum oder einem
abtrennbaren Teil eines Raumes zum Schlafen und Ausruhen immer Platz für ein
Doppelbett vorhanden sein. (BFS 2014:xx).
3:223 Wohnungen mit mehr als 35 m2 und höchstens 55 m2
Wohnungen mit einer WF von mehr als 35 m2 und höchstens 55 m2 sind unter
Berücksichtigung ihrer Größe zu gestalten.
In solchen Wohnungen ist es jedoch ausreichend, wenn es sich entweder beim
Raum zum Schlafen und Ausruhen oder beim Raum, der zum Kochen
eingerichtet und ausgestattet ist, um einen abtrennbaren Bereich eines Raums
handelt. Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen über Fenster nach außen
verfügen und so ausgelegt sein, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrer Funktion
durch Trennwände vom Rest des Raums abgetrennt werden können. Im Raum
oder im abtrennbaren Bereich des Raums zum Schlafen und Ausruhen muss kein
Platz für ein Doppelbett vorhanden sein. (BFS 2014:xx).
3:224 Wohnungen mit höchstens 35 m2
Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sind unter Berücksichtigung ihrer
Größe zu gestalten.
In derartigen Wohnungen dürfen sich die Räume
a) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen sowie zum
Kochen innerhalb desselben Zimmers befinden, ohne abtrennbar zu sein,
b) für das tägliche Beisammensein sowie zum Schlafen und Ausruhen ganz
oder teilweise überschneiden und
c) zur Einnahme der Mahlzeiten sowie für die Heimarbeit ganz oder teilweise
überschneiden.
(BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
In Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte
a) der Platz für das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens
1,80 Metern aufweisen,
b) der Platz für das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von
mindestens 1,20 Metern aufweisen und
c) der Platz für Jacken, Mäntel usw. in einer Garderobe eine Breite von
mindestens 0,40 Metern aufweisen.
In Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte
a) das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,80 Metern
aufweisen und
b) das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens
1,20 Metern aufweisen. (BFS 2014:xx).
3:225 Wohnungen für Gruppen von Bewohnern
Für eine Gruppe von Bewohnern dürfen die Räume der Einzelwohnungen, die
zum Kochen und für das tägliche Beisammensein vorgesehen sind, sowie die
Bereiche zur Einnahme der Mahlzeiten zu gemeinschaftlichen Räumen
zusammengelegt werden.
Für eine Gruppe von Bewohnern dürfen die zum Kochen vorgesehene
Einrichtung und Ausrüstung der Einzelwohnungen teilweise in
gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden.
Die gemeinschaftlichen Räume müssen so groß sein, dass sie die
Einschränkungen in den Einzelwohnungen hinreichend ausgleichen.
Zudem müssen die gemeinschaftlichen Räume so gut ausgerüstet sein, dass sie
die Einschränkungen in den Einzelwohnungen hinreichend ausgleichen.
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BFS 2014:xx
BBR xx
Abschnitt 3:225 gilt nicht für Wohnungen für Personen mit eingeschränktem
Funktionsvermögen gemäß § 9 Absatz 9 des Gesetzes (1993:387) zur
Unterstützung und Betreuung von Menschen mit bestimmten Behinderungen,
LSS, und Kapitel 5 § 7 des Sozialdienstgesetzes (2001:453), SoL. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Für besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen sowie für Studenten
siehe Abschnitt 3:226–3:227. (BFS 2014:xx).
3:226 Besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen
Für eine kleinere Gruppe von Bewohnern in Wohneinrichtungen für ältere
Menschen dürfen die Vorschriften in Absatz 1 und 2 in Abschnitt 3:225
angewendet werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen an die
Einzelwohnungen angrenzen.
In Gruppenwohnanlagen für altersdemente Menschen müssen die
Einzelwohnungen nicht über Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen verfügen.
In diesem Fall müssen jedoch die erforderlichen Installationen hierfür vorbereitet
sein.
Einzelne Wohnungen mit höchstens 35 m2 in besonderen Wohneinrichtungen
für ältere Menschen müssen gemäß Abschnitt 3:223 ausgelegt sein. (BFS
2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Bei besonderen Wohneinrichtungen für ältere Menschen handelt es sich um
Wohnungen gemäß Kapitel 5 § 5 Absatz 2 des Sozialdienstgesetzes
(2001:453), SoL.
Besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen verfügen meist auch
über Arbeitsplätze. Vorschriften zur Gestaltung der Arbeitsplätze werden
vom Zentralamt für Arbeitsumwelt herausgegeben.
3:227 Studentenwohnräume
3:2271 Gestaltung von Studentenwohnräumen mit höchstens 35 m2
Studentenwohnräume mit einer WF von höchstens 35 m2 sind unter
Berücksichtigung ihrer Größe zu gestalten.
In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2 dürfen
sich die Räume
a) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen sowie zum
Kochen innerhalb desselben Zimmers befinden, ohne abtrennbar zu sein, und
b) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen, zur Einnahme
der Mahlzeiten sowie für die Heimarbeit ganz oder teilweise überschneiden.
(BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2
sollte
a) der Platz für das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens
1,40 Metern aufweisen,
b) der Platz für das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von
mindestens 1,20 Metern aufweisen und
c) der Platz für Jacken, Mäntel usw. in einer Garderobe eine Breite von
mindestens 0,40 Metern aufweisen.
In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2
sollte
a) das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,40 Metern
aufweisen und
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BBR xx
b) das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens
1,20 Metern aufweisen. (BFS 2014:xx).
3:2272 Räume zum Kochen ohne Fenster nach außen
Räume zum Kochen in Studentenwohnräumen müssen kein Fenster nach außen
aufweisen. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Vorschriften über die Anforderungen an Lüftung und Tageslicht sind
Abschnitt 6:253 und 6:322 zu entnehmen. (BFS 2014:xx).
3:2273 Wohnraum für einen Studenten mit gemeinschaftlichen Räumen
Für eine Gruppe von Studenten mit einzelnen Wohnräumen, die für eine Person
vorgesehen sind, dürfen die Räume für die persönliche Hygiene, für das tägliche
Beisammensein, zum Kochen sowie zur Einnahme der Mahlzeiten bzw. Teile
davon zu gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden. Die
gemeinschaftlichen Räume müssen so groß sein, dass sie die Einschränkungen in
den einzelnen Wohnräumen in angemessenem Ausmaß ausgleichen.
Für eine Gruppe von Studenten mit einzelnen Wohnräumen, die für eine
Person vorgesehen sind, dürfen zudem die Einrichtung und Ausrüstung zum
Kochen bzw. Teile davon in gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt
werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen so gut ausgerüstet sein, dass sie
die Einschränkungen in den einzelnen Wohnräumen in angemessenem Ausmaß
ausgleichen.
Gemeinschaftliche Räume für die persönliche Hygiene müssen sich im nahen
Anschluss an und auf derselben Etage wie die einzelnen Wohnräume befinden.
Ein gemeinschaftlicher Raum für die persönliche Hygiene darf nicht von mehr
als drei einzelnen Wohnräumen geteilt werden, die für eine Person vorgesehen
sind.
Ein gemeinschaftlicher Raum mit Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen
darf nicht von mehr als zwölf einzelnen Wohnräumen geteilt werden, die für eine
Person vorgesehen sind. (BFS 2014:xx).
3:2274 Räume zum Schlafen und Ausruhen in Wohnungen mit mehr als 55 m2
Wohnungen mit einer WF von mehr als 55 m2, die für mehrere Studenten
vorgesehen sind, sind unter Berücksichtigung der Anzahl an Studenten zu
gestalten, für die sie vorgesehen sind. In den Wohnungen muss in keinem der
Räume zum Schlafen und Ausruhen Platz für ein Doppelbett vorhanden sein.
(BFS 2014:xx).
3:52 Wohnraumgestaltung
Bei der Anwendung von Abschnitt 3:52 gilt die gleiche Unterteilung in
konstruktive Anforderungen und Anforderungen an die technischen
Eigenschaften wie in Abschnitt 3:211.
Wohnungen müssen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung bemessen,
angeordnet, eingerichtet und ausgerüstet werden. Das in Abschnitt 3:2
angegebene Anforderungsniveau ist anzustreben. Vorschriften zur Veränderung
von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22 zu entnehmen. (BFS 2013:14).
Allgemeiner Hinweis
Erhalten ganze Gebäude oder deren Teile eine neue Funktion, sollten im
Normalfalle, verglichen mit einer Beibehaltung der derzeitigen Funktion,
höhere Anforderungen erfüllt werden können.
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Die Anforderungen in Abschnitt 3:2 sollten beispielsweise dann
angewendet werden, wenn Dachböden, Büroräume, Schulen oder
Pflegeeinrichtungen in Wohnraum umgestaltet werden. Dasselbe gilt, wenn
Wohnungen im Sinne von Abschnitt 3:225-3:227 oder andere
Spezialwohnungen zu gewöhnlichen Wohnungen umgebaut werden.
Ungeachtet Absatz 2 des allgemeinen Hinweises kann eine Abweichung
von den Anforderungen in Abschnitt 3:2 gerechtfertigt sein, wenn größere
Gebäude mit großer Tiefe oder tragenden Zwischenwänden zu
Studentenwohnräumen umgebaut werden. Dasselbe gilt, wenn eine
Änderung vorgenommen wird, damit ein kulturhistorisch wertvolles
Gebäude eine neue Funktion erhalten kann.
Planlösungen und Einrichtungen vorhandener gewöhnlicher Wohnungen
sollten nicht nur deshalb verändert werden, weil sie nicht alle für den Bau
neuer Wohnungen geltenden Anforderungen erfüllen, sofern dies nicht die
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Hygieneräumen betrifft, siehe
Abschnitt 3:511 Absatz 8 des allgemeinen Hinweises. (BFS 2014:xx).
9:1 Allgemeines
Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige
Wärmeverluste, einen geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und
Kühlung sowie durch einen effizienten Stromverbrauch begrenzt wird.
Allgemeiner Hinweis
Vorschriften über Belüftung sind Abschnitt 6:25, über Lichtverhältnisse
Abschnitt 6:32, über den thermischen Komfort Abschnitt 6:42, über
Feuchtigkeitsschutz Abschnitt 6:53 und über Zapfwarmwasser
Abschnitt 6:62 zu entnehmen.
Vorschriften über alternative Energieversorgungssysteme sind den
Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und
Raumordnung (2013:8) über Untersuchungen zu alternativen
Energieversorgungssystemen, ALT, zu entnehmen. (BFS 2014:xx).
9:11 Anwendungsbereich
Diese Regeln gelten für alle Gebäude, ausgenommen
– Gewächshäuser oder entsprechende Gebäude, die entsprechend ihrem
Zweck nicht genutzt werden dürften, wenn diese Anforderungen erfüllt werden
müssten,
– Gebäude oder Teile von Gebäuden, die nur über kürzere Zeiträume genutzt
werden,
– Gebäude, in denen während des größten Teils des Jahres kein Bedarf einer
Beheizung oder Komfortkühlung besteht, und
– Gebäude, in denen kein Raum auf mehr als 10 ºC beheizt werden soll und in
denen der Bedarf an Energie für Komfortkühlung, Zapfwarmwasser und die
Grundstücksenergie des Gebäudes gering ist.
Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen bei Gebäuden, deren Heizbedarf
zum größten Teil durch die Zufuhr von Wärmeüberschuss aus industriellen
Prozessen innerhalb des Gebäudes gedeckt wird, nicht erfüllt sein. Dies ist durch
eine gesonderte Untersuchung nachzuweisen. (BFS 2014:xx).
9
BFS 2014:xx
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9:122 Begriffsbestimmungen
Af
Gesamtfläche der Fenster, Türen, Tore und
dergleichen (m2), mit dem Rahmenaußenmaß
berechnet.
Atemp
Die Fläche aller Wohngeschosse, Kellergeschosse
und Dachgeschosse für auf mehr als 10 ºC zu
beheizende klimatisierte Räume, die durch die
Innenseite der Gebäudehülle begrenzt wird. Die
Fläche, die von Innenwänden, Öffnungen für
Treppen, Schächten und dergleichen
eingenommen wird, wird eingerechnet. Die Fläche
für Garagen innerhalb des Gebäudes bei
Wohnhäusern oder anderen Gewerbegebäuden als
Garagen wird nicht eingerechnet.
Energieverbrauch des
Die Energie, die bei normaler Nutzung während
Gebäudes
eines Normaljahres zur Beheizung, Kühlung,
Zapfwarmwasserbereitung und für die
Grundstücksenergie des Gebäudes in ein Gebäude
geliefert werden muss (häufig als gekaufte Energie
bezeichnet). Bei der Installation von
Bodenheizungen, Handtuchtrocknern oder anderen
Heizgeräten wird auch deren Energieverbrauch
eingerechnet.
Grundstücksenergie des
Der Teil des Grundstückstromes, der den Bedarf der
Gebäudes
Betriebsgeräte des Gebäudes deckt , die sich inneroder unterhalb des Gebäudes oder an dessen
Außenseite befinden. Dazu zählen feste Beleuchtung
in Gemeinschaftsräumen und Betriebsräumen. Der
Energieverbrauch von Heizleitungen, Pumpen,
Lüftern, Motoren, Steuer- und
Überwachungseinrichtungen u. Ä. zählt ebenfalls
hierzu. Auch externe, lokal angebrachte Geräte, die
das Gebäude versorgen, z. B Pumpen und Lüfter für
Passivkühlung, werden eingerechnet. Geräte für
nicht zum Gebäude gehörende Anwendungen, z. B.
Fahrzeugstandheizungen, Batterieladegeräte für
externe Anwender, Beleuchtung in Gärten oder
Durchgängen, werden nicht eingerechnet.
Gebäudespezifischer
Energieverbrauch des Gebäudes, verteilt auf Atemp
Energieverbrauch
und angegeben in kWh/m2 und Jahr.
Haushaltsenergie wird nicht eingerechnet. Ebenso
wird die Betriebsenergie, die über die grundlegenden
Betriebsanforderungen des Gebäudes an Wärme,
Warmwasser und Belüftung hinausgeht, nicht
eingerechnet.
Durchschnittlicher
Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient für
Wärmedurchgangskoeffizient Gebäudeteile und Kältebrücken (W/m2K), der gemäß
Um
SS-EN ISO 13789:2007 und SS 24230 (2) bestimmt
sowie nach der folgenden Formel berechnet wird.
Im Rahmen der Änderung wurden u. a. die Begriffsbestimmungen für die Klimazone I,
II und III gestrichen.
2
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n
(
Um 
Dabei gilt Folgendes:
Ui

i 1
U i Ai 
m

lk k 
k 1
p
 )
j
j1
Aom
Der Wärmedurchgangskoeffizient für den
Gebäudeteil i (W/m2K).
Ai
Die Fläche des Gebäudeteils i, die das beheizte
Volumen begrenzt (m2). Für Fenster, Türen, Tore und
Ähnliches wird Ai mit dem Rahmenaußenmaß
berechnet.
ψk
Der Wärmedurchgangskoeffizient für die lineare
Kältebrücke k (W/mK).
lk
Die Länge der linearen Kältebrücke k, die das
beheizte Volumen begrenzt (m).
χj
Der Wärmedurchgangskoeffizient für die
punktförmige Kältebrücke j (W/K).
Aom
Bemessungstemperatur der
Außenluft im Winter, DVUT
Elektrische Beheizung
Die Gesamtfläche der Gebäudeteile, die das beheizte
Volumen begrenzen (m2). Begrenzende Gebäudeteile
sind Gebäudeteile, die die beheizten Teile von
Wohnungen oder Gewerberäumen zum Freien, zum
Erdreich oder zu teilweise beheizten Räumen
begrenzen.
Die Temperatur für einen repräsentativen Ort, die aus
dem 1-Tageswert im „n-Tagesmittel der
Lufttemperatur“ gemäß SS-EN ISO 15927-5:2005
hervorgeht. Die Temperatur darf erhöht werden,
wenn die Zeitkonstante des Gebäudes mehr als
24 Stunden beträgt. Die Erhöhung geht aus den in der
Norm angegebenen Temperaturen für 2, 3 oder 4
Tage hervor. Die Zeitkonstante des Gebäudes, in
Tagen gemessen, wird zur Wahl des entsprechenden
Tabellenwerts (n-Tag) verwendet. Eine
Temperaturerhöhung aufgrund einer Zeitkonstante
von über 96 Stunden kann durch eine gesonderte
Untersuchung festgestellt werden.
Beheizungsart mit elektrischer Energie, bei der die
installierte elektrische Leistung zur Beheizung mehr
als 10 W/m2 (Atemp) beträgt. Beispiele sind Berg-,
Boden-, See- oder Luftwärmepumpen, direkt
wirkende elektrische Beheizung, wasserbasierte
elektrische Beheizung, luftbasierte elektrische
Beheizung, elektrische Bodenheizung, elektrische
Warmwasserbereiter u. Ä. Die elektrische Leistung
von Feststoffkesseln, die als Notfallreserve
vorgesehen sind, wird nicht eingerechnet, wenn der
Feststoffkessel für Dauerbetrieb ausgelegt ist.
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BFS 2014:xx
BBR xx
Energie für Komfortkühlung
Geografischer
Anpassungsfaktor
Haushaltsenergie
Innentemperatur
Installierte elektrische
Leistung für Beheizung
Normaljahr
Normaljahrkorrektur
Korrektur des gemessenen Energieverbrauchs des
Gebäudes aufgrund des Unterschieds zwischen dem
Klima vor Ort während eines Normaljahres und dem
tatsächlichen Klima während des Zeitraums, in dem
der Energieverbrauch des Gebäudes verifiziert wurde.
Spezifische Lüfterleistung
(SFP)
Die Summe der elektrischen Leistung aller Lüfter im
Belüftungssystem des Gebäudes dividiert durch den
größten Zuluft- oder Abluftstrom in kW/(m3/s).
Elektrischer Strom oder andere Energie, die für
Betriebszwecke in Gewerberäumen genutzt wird.
Beispiele hierfür sind Prozessenergie, Beleuchtung,
Computer, Kopierer, Fernseher, Kühl-/Gefriertruhen,
Maschinen und andere Betriebsanlagen sowie Herde,
Kühl-/Gefrierschränke, Spülmaschinen,
Waschmaschinen, Trockner sowie andere
Haushaltsgeräte u. Ä.
Betriebsenergie
12
Die zum Gebäude gelieferte Kühlenergie bzw. die
Energiemenge, die zur Senkung der
Innenraumtemperatur des Gebäudes zu
Komfortzwecken angewendet wird. Kühlenergie, die
ohne den Einsatz von Kühlaggregaten direkt aus der
Umgebung aus Seewasser, der Außenluft o. Ä. (sog.
Passivkühlung) bezogen wird, wird nicht
eingerechnet.
Ein Wert, der zur Berechnung des
Anforderungsniveaus in Bezug auf den spezifischen
Energieverbrauch des Gebäudes und des
Anforderungsniveaus in Bezug auf die installierte
elektrische Leistung für die Beheizung verwendet
wird.
Elektrischer Strom oder andere Energie, die für
Haushaltszwecke genutzt wird. Beispiele sind Strom
für Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner
(auch in Gemeinschaftswaschküchen), Herde,
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere
Haushaltsgeräte sowie für Beleuchtung, Computer,
Fernseher und andere Heimelektronik u. Ä.
Die Temperatur, die für die normale Nutzung des
Gebäudes vorgesehen ist.
Die elektrische Gesamtenergie, die maximal von den
Heizgeräten aufgenommen werden kann, die zur
Erzeugung des vorgesehenen Innenraumklimas,
Zapfwarmwassers und Belüftung benötigt wird, wenn
der maximale Leistungsbedarf des Gebäudes anliegt.
Der maximale Leistungsbedarf kann bei DVUT und
Zapfwarmwasseranwendung entsprechend
mindestens 0,5 kW pro Wohnung berechnet werden,
wenn bei der Projektierung kein höherer
Belastungsfall bekannt ist.
Der Mittelwert des Außenklimas (z. B. Temperatur)
über einen längeren Zeitraum (z. B. 30 Jahre).
BFS 2014:xx
BBR xx
(BFS 2014:xx).
9:2 Anforderungsniveaus
Wohnungen und Gewerberäume müssen so beschaffen sein, dass
– der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes und
– die installierte elektrische Leistung für Beheizung
die Werte in Tabelle 9:2a oder 9:2b multipliziert mit dem Anpassungsfaktor in
Tabelle 9:2c für die geografische Lage nicht überschreiten und dass
– der durchschnittliche Wärmedurchgangskoeffizient (Um) für die
Gebäudeteile, die das Gebäude umschließen (Aom), und
– die durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle
die in den Tabellen 9:2a und 9:2b angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 9:2a
Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp
und Jahr]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangskoeffizient
(Um) [W/m2 K] 1)
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2] 2)
Einfamilienhäuser
90
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Einfamilienhäuser,
bei denen Atemp
unter 50 m2 liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
90
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich
(> 50 % Atemp)
Wohnungen mit
einer Wohnfläche
von jeweils
höchstens 35 m2
enthalten
Gewerberäume
100
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter
50 m2 liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
Büro, Verwaltung
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Schule, Vorschule,
Universität
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Pflegeheim,
Krankenhaus,
betreutes Wohnen
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Hotel, Pension,
Schülerheim,
Restaurant
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Sport-, Schwimm-,
803)
0,60
Gemäß
Wohnungen
13
BFS 2014:xx
BBR xx
Fitnessanlage
Abschnitt 9:21
Geschäft, Lager,
Einkaufszentrum
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Sonstiges Gebäude
mit
Energieverbrauch
803)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Um muss häufig niedriger sein als der Wert in der Tabelle, damit die Energieanforderung
erfüllt wird.
2)
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Luftleckage ist die Fläche Aom zu verwenden.
3)
Ein Aufschlag von 70(qmedel - 0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten
Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2 beträgt, wobei
qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode
entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s pro m2] angerechnet werden darf.
(BFS 2014:xx).
1)
Tabelle 9:2b
Gebäude mit elektrischer Beheizung
Spezifischer
Energieverbrauch des
Gebäudes
[kWh/m2 Atemp
und Jahr]
Installierte
elektrische
Leistung für
Beheizung
[kW]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangskoeffizient
(Um) [W/m2 K] 1)
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle
bei 50 Pa
Druckunterschied [l/s
m2] 2)
55
5,03)
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Keine
Anforderung
Keine
Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
55
5,03)
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich (> 50 %
Atemp) Wohnungen mit
einer Wohnfläche von
jeweils höchstens
35 m2 enthalten
Gewerberäume
60
5,03)
0,40
Gemäß
Abschnitt 9:21
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Keine
Anforderung
Keine
Anforderung
0,33
0,6
Büro, Verwaltung
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Schule, Vorschule,
Universität
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Pflegeheim,
Krankenhaus,
betreutes Wohnen
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Hotel, Pension,
Schülerheim,
Restaurant
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Sport-, Schwimm-,
Fitnessanlage
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Wohnungen
Einfamilienhäuser
Einfamilienhäuser, bei
denen Atemp unter
50 m2 liegt
14
BFS 2014:xx
BBR xx
Geschäft, Lager,
Einkaufszentrum
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Sonstiges Gebäude
mit Energieverbrauch
554)
5,03) 5)
0,60
Gemäß
Abschnitt 9:21
Um muss häufig niedriger sein als der Wert in der Tabelle, damit die Energieanforderung und
die Leistungsanforderung erfüllt werden.
2)
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Luftleckage ist die Fläche Aom zu verwenden.
3)
Ein Aufschlag von 0,030(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt.
4)
Ein Aufschlag von 45(qmedel - 0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten
Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2 beträgt, wobei
qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode
entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s pro m2] angerechnet werden darf.
5)
Ein Aufschlag von 0,026(q - 0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus
besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s
pro m2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT.
(BFS 2014:xx).
1)
Tabelle 9:2c
Anpassungsfaktoren für den spezifischen Energieverbrauch von
Gebäuden und die installierte elektrische Leistung für die
Beheizung abhängig von der geografischen Lage
Bezirk
Geografische Lage [Gemeinde]
Blekinge
Alle Gemeinden
0,9
Avesta, Hedemora, Säter
1,1
Alle übrigen außer Älvdalen
1,2
Älvdalen
1,3
Gotland
Gotland
1,0
Gävleborg
Gävle, Hofors, Ockelbo, Sandviken und
Söderhamn
1,1
Sonstige
1,2
Laholm
0,9
Sonstige
1,0
Alle außer Åre
1,3
Åre
1,4
Alle Gemeinden
1,0
Emmaboda, Kalmar, Nybro und Torsås
0,9
Sonstige
1,0
Markaryd und Tingsryd
0,9
Sonstige
1,0
Boden, Haparanda, Kalix, Luleå, Piteå,
Älvsbyn, Överkalix, Övertorneå
1,4
Arjeplog, Arvidsjaur, Jokkmokk, Pajala
1,5
Gällivare und Kiruna
1,6
Alle außer Osby und Östra Göinge
0,9
Osby und Östra Göinge
1,0
Stockholm
Alle Gemeinden
1,0
Södermanland
Alle Gemeinden
1,0
Uppsala
Enköping, Håbo, Knivsta, Uppsala und
Älvkarleby
1,0
Sonstige
1,1
Forshaga, Grums, Hammarö, Karlstad, Kil,
Kristinehamn, Säffle und Årjäng
1,0
Sonstige
1,1
Dalarna
Halland
Jämtland
Jönköping
Kalmar
Kronoberg
Norrbotten
Schonen
Värmland
Anpassungsfaktor
15
BFS 2014:xx
BBR xx
Bezirk
Geografische Lage [Gemeinde]
Västerbotten
Västernorrland
Västmanland
Västra Götaland
Örebro
Östergötland
Anpassungsfaktor
Bjurholm, Nordmaling, Robertsfors, Umeå
und Vännäs
1,3
Dorotea, Lycksele, Norsjö, Skellefteå,
Vilhelmina, Vindeln und Åsele
1,4
Sonstige
1,5
Härnösand, Kramfors und Timrå
1,2
Sonstige
1,3
Arboga, Hallstahammar, Kungsör, Köping
und Västerås
1,0
Sonstige
1,1
Ale, Göteborg, Härryda, Kungälv, Lilla
Edet, Mölndal, Orust, Partille,
Stenungsund, Tjörn und Öckerö
0,9
Sonstige
1,0
Askersund, Kumla und Laxå
1,0
Sonstige
1,1
Alle Gemeinden
1,0
(BFS 2014:xx).
Wenn besondere Umstände nachgewiesen werden können, sind ein höherer
Stromverbrauch und eine höhere installierte elektrische Leistung als gemäß
Tabelle 9:2b zulässig. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Besondere Umstände, unter denen ein höherer Stromverbrauch und eine
höhere installierte elektrische Leistung begründet sein können, liegen z. B.
dann vor,
– wenn geologische oder andere Voraussetzungen eine Installation von
Wärmepumpen verhindern und keine anderen Beheizungsarten wie
Fernwärme oder Biobrennstoff möglich sind, oder
– wenn die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch aus
kulturhistorisch begründeten Einschränkungen nicht erfüllt werden kann.
Unter solchen Voraussetzungen dürfen die Werte in Tabelle 9:2b jedoch
nicht um mehr als 20 % überschritten werden.
Wenn ein Gebäude mit Wärme oder Kühlung aus einem benachbarten Gebäude
oder einer benachbarten Einrichtung versorgt wird, wird die Energieart und
Kühlweise des empfangenden Gebäudes als identisch mit der des liefernden
Gebäudes angesehen, sofern die Gebäude auf demselben Grundstück stehen oder
denselben Eigentümer haben. Gleiches gilt für Grundstücke innerhalb desselben
Gebäudes bei dreidimensionaler Grundstücksteilung.
Wenn das Gebäude über eine andere Beheizungsart als elektrische Beheizung
verfügt, muss bei der Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs des
Gebäudes die Energie für Kühlaggregate für Komfortkühlung mit Faktor 3
multipliziert werden.
Der spezifische Energieverbrauch von Gebäuden kann durch Energie aus
Sonnenkollektoren oder Solarzellen, die auf dem Hauptgebäude, dem
Nebengebäude oder dem Grundstück des Gebäudes angebracht sind, reduziert
werden, und zwar in dem Umfang, in dem sich das Gebäude diese Energie
zunutze machen kann.
16
BFS 2014:xx
BBR xx
Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerberäumen werden die Anforderungen an
Um, den spezifischen Energieverbrauch und die installierte elektrische Leistung
für Beheizung im Verhältnis zur Bodenfläche (Atemp) gewichtet. (BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen durch Berechnung des
erwarteten spezifischen Energieverbrauchs und des durchschnittlichen
Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Planung sowie durch Messung des
spezifischen Energieverbrauchs im fertigen Gebäude überprüft werden. Für
elektrisch beheizte Gebäude muss darüber hinaus die installierte elektrische
Leistung für Beheizung bei der Planung berechnet sowie durch
Summierung der Nennleistungen im fertigen Gebäude überprüft werden.
Bei der Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs des
Gebäudes sind angemessene Sicherheitsspielräume zu berücksichtigen,
damit die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch des Gebäudes
erfüllt ist, wenn das Gebäude in Gebrauch genommen wird. Die
Berechnungen sollten auf der Grundlage des Klimas am Standort, der
vorgesehenen Innentemperatur, des normalen Verbrauchs an
Zapfwarmwasser, der Lüftung und der Wärmezufuhr durchgeführt werden,
die im Gebäude genutzt werden kann. Wenn die Innentemperatur bei der
Planung nicht bekannt ist, kann bei der Energie- und Leistungsberechnung
für Wohnungen 22 °C als durchschnittliche Innenraumlufttemperatur
angesetzt werden. Besondere Vorschriften zum thermischen Komfort sind
in Abschnitt 6:42 enthalten.
Messungen des Energieverbrauchs des Gebäudes können gemäß
Abschnitt 9:71 erfolgen. Der Energieverbrauch des Gebäudes ist innerhalb
eines zusammenhängenden Zeitraums von 12 Monaten, der spätestens
24 Monate nach der Ingebrauchnahme des Gebäudes beendet sein muss, zu
messen. Eine Normaljahrkorrektur und eine eventuelle Korrektur für
Abweichungen vom geplanten Verbrauch des Gebäudes (Innentemperatur,
Zapfwarmwasserverbrauch, Lüftung u. Ä.) sind in einer gesonderten
Untersuchung zu dokumentieren.
Der Nachweis des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes kann
im Zusammenhang mit einer Energieerklärung gemäß dem Gesetz
(2006:985) über die Energieerklärung für Gebäude koordiniert werden.
(BFS 2014:xx).
9:3 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben.
9:31 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben.
9:4 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben.
9:71 Messsysteme
Der Energieverbrauch des Gebäudes muss kontinuierlich mit einem Messsystem
überwacht werden können. Das Messsystem muss so abgelesen werden können,
dass sich der Energieverbrauch des Gebäudes für einen gewünschten Zeitraum
berechnen lässt.
Allgemeiner Hinweis
Die Messung des Energieverbrauchs des Gebäudes und die Überprüfung der
Anforderungsniveaus gemäß Abschnitt 9:2 können durch Ablesen und
Summieren der an das Gebäude gelieferten Energiemengen (kWh), die für
17
BFS 2014:xx
BBR xx
Beheizung, Kühlung, Zapfwarmwasser sowie die Grundstücksenergie des
Gebäudes genutzt werden, erfolgen.
In Gebäuden mit elektrischer Beheizung müssen Haushaltsenergie und
Betriebsenergie – sofern vorhanden – separat abgelesen werden können. Bei
Gebäuden mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, die über
elektrische Kühlaggregate verfügen, muss der Stromverbrauch des
Kühlaggregats separat abgelesen werden können.
Das Ablesen der Energiemessung durch die Endkunden muss im oder am
Gebäude leicht möglich sein.
Bei Energiearten, die nicht direkt in kWh zu ermitteln sind, z. B. Öl und
Biomasse, können die Brennstoffvolumen mit Hilfe des Heizwerts der
jeweiligen Brennstoffart in kWh umgerechnet werden. (BFS 2014:xx).
9:8 Klassifizierung des Energieverbrauchs des Gebäudes
Allgemeiner Hinweis
Wenn der Bauherr höhere Anforderungen an den Energiehaushalt stellen
möchte als in Abschnitt 9:2 festgelegt, können diese in einheitlicher Form
angegeben werden. Um als Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch zu
gelten, sollte der spezifische Energieverbrauch eines Gebäudes höchstens
75 % des zutreffenden Wertes in Abschnitt 9:2 betragen. Der
Energieverbrauch kann als sehr niedrig gelten, wenn der spezifische
Energieverbrauch des betreffenden Gebäudes höchstens 50 % des
zutreffenden Tabellenwertes beträgt.
Unabhängig von der gewählten Energieklasse obliegt es dem Bauherren,
dafür Sorge zu tragen, dass die Energieklasse eingehalten wird. Die
Gemeinde ist in diesem Zusammenhang nur für die Überwachung der
Einhaltung der Anforderungen gemäß Abschnitt 9:2 zuständig.
(BFS 2014:xx).
9:913 Allgemeines
Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige
Wärmeverluste, einen geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und
Kühlung sowie durch einen effizienten Stromverbrauch begrenzt wird.
Vorschriften zur Veränderung von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22 zu
entnehmen.
Die Anforderungen an den Energiehaushalt sind so umzusetzen, dass die
übrigen Anforderungen an die technischen Eigenschaften erfüllt werden können
und dass der kulturelle Wert des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird sowie dass
die architektonischen und ästhetischen Werte des Gebäudes bewahrt werden
können. (BFS 2011:26).
Allgemeiner Hinweis
Um die Anforderungen an den Energiehaushalt zu überprüfen, kann, falls
die in Abschnitt 9:2 genannten Anforderungen an den spezifischen
Energieverbrauch nicht erfüllt sind, eine Untersuchung erforderlich sein, um
festzustellen, welche Maßnahmen durchgeführt werden können, um den
Energieverbrauch des Gebäudes zu senken. Wurde gemäß dem Gesetz
(2006:985) über Energieausweise ein Energieausweis ausgestellt, kann
dieser Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der
Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten.
Vorschriften über Luftqualität, Belüftung, Lichtverhältnisse, thermischen
Komfort und Feuchtigkeitsschutz sind in Abschnitt 6 enthalten.
3
18
Neueste Fassung BFS 2011:26.
BFS 2014:xx
BBR xx
Vorschriften für den Schutz des kulturellen Werts eines Gebäudes finden
sich in Kapitel 8 §§ 13 und 17 PBL (2010:900). (BFS 2014:xx).
Veränderungen an Gebäuden dürfen nicht dazu führen, dass sich die
Energieeffizienz verschlechtert, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Die
Energieeffizienz darf sich jedoch verschlechtern, wenn das Gebäude nach der
Veränderung dennoch die Anforderungen in Abschnitt9:2, 9:5 und 9:6 erfüllt.
(BFS 2014:xx).
Allgemeiner Hinweis
Ein besonderer Grund kann die Notwendigkeit sein, andere Anforderungen
an die technischen Eigenschaften zu erfüllen, z. B. eine gute
Innenraumumgebung. (BFS 2011:26).
9:924 Gebäudehülle
Erfüllt das Gebäude nach der Veränderung nicht die in Abschnitt 9:2
angegebenen Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, sind bei
Veränderungen an der Gebäudehülle die folgenden U-Werte anzustreben.
(BFS 2014:xx).
Ui [W/m2,K]
Tabelle 9:92
[W/m2,K]
Ui
UDach
0,13
UWand
0,18
UBoden
0,15
UFenster
1,2
UAußentür
1,2
(BFS 2011:26).
Allgemeiner Hinweis
Einfache Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes
können in der Abdichtung oder Ergänzung von Fenstern und Türen sowie in
der zusätzlichen Isolierung des Dachgebälks bestehen.
Wird die Gebäudehülle abgedichtet, sollte die Zuführung von Außenluft
gewährleistet sein. Bei zusätzlicher Isolierung verändert sich der
Kondensationspunkt der Konstruktion. Vorschriften darüber, wie dies zu
berücksichtigen ist, sind Abschnitt 6:92 bzw. 6:95 zu entnehmen.
Außenwand: Folgende Gründe für die Genehmigung eines höheren UWerts können beispielsweise dann vorliegen, wenn
– nur ein Teil einer Außenwand betroffen ist oder
– die Nutzbarkeit eines Balkons erheblich gemindert wird.
Es kann aus technischen Gründen unangemessen sein, bestimmte
Wandkonstruktionen zusätzlich zu isolieren.
Bei außen liegender Zusatzisolierung sollte berücksichtigt werden, wie
diese sich auf den Charakter des Gebäudes, Einzelheiten wie Tür- oder
Fenstereinfassungen, sowie das Verhältnis zwischen Fassade und
Dachtraufe bzw. -sockel auswirkt. Es kann z. B. erforderlich sein, die
Fenster weiter nach außen zu versetzen, um den Charakter des Hauses zu
bewahren. Bei innen liegender Zusatzisolierung müssen die Auswirkungen
auf den auf das Gebäudeinnere bezogenen kulturellen Wert des Gebäudes
geklärt werden.
4
Neueste Fassung BFS 2011:26.
19
BFS 2014:xx
BBR xx
Fenster: Die Fenster sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick
darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen
kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung
hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Fenster
speziell zu dem Zweck hergestellt wurden, dem ästhetischen oder
kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Fenster
dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch Fenster ersetzt
werden können, die im Hinblick auf Baustoffe, Proportionen, Unterteilung
und Profil gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Fenster können
ebenfalls einen so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht
ausgetauscht werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen.
Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um den
Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen.
Außentüren: Türen sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick
darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen
kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung
hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Tür zu dem
Zweck hergestellt wurde, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des
Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Türen dürfen nur dann
ausgetauscht werden, wenn sie durch solche ersetzt werden können, die gut
an den Charakter des Hauses angepasst sind. Türen können ebenfalls einen
so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht
werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Sie können z. B.
handwerklich hergestellt oder für ein bestimmtes Gebäude speziell
gezeichnet worden sein. Stattdessen sollten andere Maßnahmen
durchgeführt werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen.
Dach: Soll der Dachraum nicht beheizt werden, kann die Isolierung im
Dachgebälk untergebracht werden. Bei zusätzlicher Isolierung des
Dachbodens ist das Risiko von Feuchtigkeitsschäden zu beachten.
Diesbezügliche Vorschriften sind Abschnitt 6 zu entnehmen. Gründe für
Abweichungen von den Anforderungen an den U-Wert können vorliegen,
wenn die Feuchtigkeitsproblematik nicht zufriedenstellend gelöst werden
kann oder wenn die Anforderung die Nutzbarkeit der Dachräume erheblich
verschlechtert. (BFS 2011:26).
20
BFS 2014:xx
BBR xx
1. Die vorliegende Rechtsverordnung5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
2. Ältere Bestimmungen dürfen in Bezug auf Arbeiten angewendet werden,
a) für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn der Antrag auf
Baugenehmigung vor dem 1. Juli 2015 bei der Gemeinde eingeht,
b) für die eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Bauanzeige vor dem 1.
Juli 2015 bei der Gemeinde eingeht,
c) für die weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich ist,
wenn mit den Arbeiten vor dem 1. Juli 2015 begonnen wird.
Im Namen des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung
VORNAME NACHNAME
Vorname Nachname
5
BFS 2014:xx.
21
BFS 2014:xx
BBR xx
Anhang
Verzeichnis der Normen usw., auf die in den
Bauvorschriften verwiesen wird
SIS (Swedish Standards Institute)
Veröffentlichungsnummer Titel
22
Abschnitt in
BBR
ISO 6944-2
Brandeingrenzung – Bauteile – Teil 2:
Leitungen zur Abführung fetthaltiger Luft
5:5332
SIS-CEN/TS 14816
Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen –
Sprühwasserlöschanlagen – Planung,
Einbau und Wartung
5:2521
SS 2875
Brand und Rettung – Evakuierungspläne –
Symbole
5:354
SS 3112
Brandbekämpfungsausrüstung –
Steigleitung zur Brandbekämpfung
5:733
SS 3654
Brand und Rettung – Brandmeldeanlagen
– Brandschutzplan und
Feuerwehrschlüssel
5:732, 5:733
SS 24230 (2)
Wärmedämmung – Plattenförmige Bauteile 9:12
mit Wärmebrücken – Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten
SS 25267
Bauakustik – Schallklassifizierung von
Räumen in Gebäuden – Wohnungen
7:21
SS 25268
Bauakustik – Schallklassifizierung von
Räumen in Gebäuden – Pflegeräume,
Unterrichtsräume, Kindertagesstätten,
Büros und Hotels
7:22
SS 31711
Akustische und visuelle Warnsignale
5:2512
SS 763520
Aufzüge – Personenaufzüge, Klasse I, II
und III
3:144
SS 831335
Dachschutz – Schneefanggitter –
Funktionsanforderungen
8:2434
SS 831340
Dachschutz – Leitern zur festen vertikalen
Montage – Funktionsanforderungen
5:353
SS 883001
Brand und Rettung – Berieselungsanlagen
für Wohnräume – Planung, Einbau und
Wartung
5:2522
SS 883002
Brand und Rettung – Berieselungsanlagen 5:2522
für Wohnräume – Teil 2: Anforderungen
und Prüfverfahren für Sprinkleranlagen und
zugehörige Rosetten
SS 91 42 01
Gebäudegestaltung – Tageslicht –
Vereinfachtes Verfahren zur Kontrolle der
erforderlichen Fensterglasfläche
6:322
SS 91 42 21
Gebäudegestaltung – Wohnungen –
Innenmaße
3:142, 3:143,
3:146, 3:22,
3:23, 3:511
SS 92 36 21
Böden und Wände in Feuchträumen –
Beurteilung der Wasserdichtigkeit bei
fertigen Sperrschichten
6:5331
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SS 437 01 46
Elektrische Anlagen in Gebäuden –
Steckdosen und andere Anschlüsse –
Umfang und Platzierung
8:21
SS-EN 54
Brand und Rettung – Brandmeldeanlagen
5:2511
SS-EN 54-3
Brandmeldeanlagen – Teil 3:
Feueralarmeinrichtungen – Akustische
Signalgeber
5:2512
SS-EN 54-7
Brandmeldeanlagen – Teil 7: Rauchmelder 5:2551
– Punktförmige Melder nach dem
Streulicht-, Durchlicht- oder
Ionisationsprinzip
SS-EN 54-11
Brandmeldeanlagen – Teil 11:
Handfeuermelder
5:2512
SS-EN 54-16
Brandmeldeanlagen – Teil 16:
Sprachalarmzentralen
5:2512
SS-EN 54-21
Brandmeldeanlagen – Teil 21:
Übertragungseinrichtungen für Brand- und
Störungsmeldungen
5:2511
SS-EN 54-23
Brandmeldeanlagen – Teil 23:
Feueralarmeinrichtungen – Optische
Signalgeber
5:2512
SS-EN 54-24
Brandmeldeanlagen – Teil 24:
Komponenten für
Sprachalarmierungssysteme –
Lautsprecher
5:2512
SS-EN 81-40
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Spezielle
Aufzüge für den Personen- und
Gütertransport – Teil 40:
Treppenschrägaufzüge und
Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn
für Behinderte
3:144
SS-EN 81-41
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Spezielle
Aufzüge für den Personen- und
Gütertransport – Teil 41: Vertikale
Plattformaufzüge für Behinderte
3:144
SS-EN 81-58
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Überprüfung
und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der
Feuerwiderstandsfähigkeit von
Fahrschachttüren
5:2311, 5:549
SS-EN 81-70
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Besondere
Anwendungen für Personen- und
Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit
von Aufzügen für Personen einschließlich
Personen mit Behinderungen
3:144
SS-EN 81-72
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und
den Einbau von Aufzügen – Besondere
Anwendungen für Personen- und
Lastenaufzüge – Teil 72:
Feuerwehraufzüge
5:734
23
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
24
Abschnitt in
BBR
SS-EN 179
Schlösser und Baubeschläge –
Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder
Stoßplatte für Türen in Rettungswegen –
Anforderungen und Prüfverfahren
SS-EN 303-2
Heizkessel – Teil 2: Heizkessel mit
6:742
Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen
an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern
SS-EN 303-5
Heizkessel – Teil 5: Heizkessel für feste
6:741
Brennstoffe, manuell und automatisch
beschickte Feuerungen,
Nennwärmeleistung bis 300 kW – Begriffe,
Anforderungen, Prüfungen und
Kennzeichnung
SS-EN 304
Heizkessel – Prüfregeln für Heizkessel mit
Ölzerstäubungsbrennern
6:742
SS-EN 516
Vorgefertigte Zubehörteile für
Dacheindeckungen – Einrichtungen zum
Betreten des Daches – Laufstege,
Trittflächen und Einzeltritte
8:241
SS-EN 671-1
Ortsfeste Löschanlagen – Wandhydranten 5:731
– Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem
Schlauch
SS-EN 779
Partikel-Luftfilter für die allgemeine
Raumlufttechnik – Bestimmung der
Filterleistung
6:25, 6:924
SS-EN 806-4
Technische Regeln für
Trinkwasserinstallationen – Teil 4:
Installation
6:622
SS-EN 858-2
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
(z. B. Öl und Benzin) – Teil 2: Wahl der
Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung
6:641
SS-EN 1125
Schlösser und Baubeschläge –
Paniktürverschlüsse mit horizontaler
Betätigungsstange für Türen in
Rettungswegen – Anforderungen und
Prüfverfahren
5:335, 5:352
SS-EN 1176-1
Spielplatzgeräte und Spielplatzböden –
Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren
8:93
SS-EN 1176-7
Spielplatzgeräte und Spielplatzböden –
8:93
Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion,
Wartung und Betrieb
SS-EN 1177
Stoßdämpfende Spielplatzböden –
Bestimmung der kritischen Fallhöhe
8:93
SS-EN 1443
Abgasanlagen – Allgemeine
Anforderungen
5:4251,
5:4256
SS-EN 1717
Schutz des Trinkwassers vor
Verunreinigungen in TrinkwasserInstallationen und allgemeine
Anforderungen an
Sicherungseinrichtungen zur Verhütung
von Trinkwasserverunreinigungen durch
Rückfließen
6:624
5:335, 5:352
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SS-EN 1825-2
Abscheideranlagen für Fette – Teil 2: Wahl 6:641
der Nenngröße, Einbau, Betrieb und
Wartung
SS-EN 1838
Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung 5:341, 5:343
SS-EN 12056-1
Schwerkraftentwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden – Teil 1:
Allgemeine und
Ausführungsanforderungen
6:641, 6:642
SS-EN 12056-2
Schwerkraftentwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden – Teil 2:
Schmutzwasseranlagen, Planung und
Berechnung
6:641, 6:72
SS-EN 12056-3
Schwerkraftentwässerungsanlagen
innerhalb von Gebäuden – Teil 3:
Dachentwässerung, Planung und
Bemessung
6:642
SS-EN 12097
Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen –
Anforderungen an Luftleitungsbauteile zur
Wartung von Luftleitungssystemen
6:254
SS-EN 12101
Rauch- und Wärmefreihaltung
5:253
SS-EN 12101-6
Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 6:
Festlegungen für Differenzdrucksysteme,
Bausätze
5:256
SS-EN 12150-2
Glas im Bauwesen – Thermisch
vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas – Teil 2:
Konformitätsbewertung/Produktnorm
8:353
SS-EN 12237
Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen –
Festigkeit und Dichtheit von Luftleitungen
mit rundem Querschnitt aus Blech
6:255
SS-EN 12259
Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen –
Bauteile für Sprinkler- und
Sprühwasseranlagen
5:2521,
5:2522
SS-EN 12354
Bauakustik – Berechnung der akustischen
Eigenschaften von Gebäuden aus den
Bauteileigenschaften
7:21
SS-EN 12354-3
Bauakustik – Berechnung der akustischen
Eigenschaften von Gebäuden aus den
Bauteileigenschaften – Teil 3:
Luftschalldämmung gegen Außenlärm
7:21
SS-EN 12464-1
Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von
Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in
Innenräumen
6:321
SS-EN 12600
Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch 8:35, 8:353
– Verfahren für die Stoßprüfung und
Klassifizierung von Flachglas
SS-EN 12809
Heizkessel für feste Brennstoffe –
Nennwärmeleistung bis 50 kW –
Anforderungen und Prüfungen
6:7411
SS-EN 12815
Herde für feste Brennstoffe –
Anforderungen und Prüfung
6:7411
SS-EN 12845
Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen –
5:2521
Automatische Sprinkleranlagen – Planung,
Installation und Instandhaltung
25
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
26
Abschnitt in
BBR
SS-EN 12978
Türen und Tore – Schutzeinrichtungen für
kraftbetätigte Türen und Tore –
Anforderungen und Prüfverfahren
8:33, 8:94
SS-EN 13120
Abschlüsse innen – Leistungs- und
Sicherheitsanforderungen
8:32
SS-EN 13229
Kamineinsätze einschließlich offene
Kamine für feste Brennstoffe –
Anforderungen und Prüfungen
5:4221,
6:7411
SS-EN 13240
Raumheizer für feste Brennstoffe –
Anforderungen und Prüfungen
5:4221,
6:7411
SS-EN 13241-1
Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte
ohne Feuer- und
Rauchschutzeigenschaften
8:33, 8:94
SS-EN 13126-5
Baubeschläge – Beschläge für Fenster und 8:231
Fenstertüren – Anforderungen und
Prüfverfahren – Teil 5: Vorrichtungen zur
Begrenzung des Öffnungswinkels von
Fenstern
SS-EN 13384-1
Abgasanlagen – Wärme- und
strömungstechnische
Berechnungsverfahren – Teil 1:
Abgasanlagen mit einer Feuerstätte
5:4251, 5:426
SS-EN 13384-2
Abgasanlagen – Wärme- und
strömungstechnische
Berechnungsverfahren – Teil 2:
Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten
5:4251, 5:426
SS-EN 13384-3
Abgasanlagen – Wärme- und
strömungstechnische
Berechnungsverfahren – Teil 3: Verfahren
für die Entwicklung von Diagrammen und
Tabellen für Abgasanlagen mit einer
Feuerstätte
5:4251
SS-EN 13501-1
Klassifizierung von Bauprodukten und
5:231
Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1:
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
den Prüfungen zum Brandverhalten von
Bauprodukten
SS-EN 13501-2
Klassifizierung von Bauprodukten und
5:231, 5:2311,
Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: 5:551
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
den Feuerwiderstandsprüfungen, mit
Ausnahme von Lüftungsanlagen
SS-EN 13501-3
Klassifizierung von Bauprodukten und
5:231
Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 3:
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
den Feuerwiderstandsprüfungen an
Bauteilen von haustechnischen Anlagen:
Feuerwiderstandsfähige Leitungen und
Brandschutzklappen
SS-EN 13501-4
Klassifizierung von Bauprodukten und
5:231
Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 4:
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
den Feuerwiderstandsprüfungen von
Anlagen zur Rauchfreihaltung
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SS-EN 13501-5
Klassifizierung von Bauprodukten und
5:231
Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 5:
Klassifizierung mit den Ergebnissen aus
Prüfungen von Bedachungen bei
Beanspruchung durch Feuer von außen
SS-EN 13829
Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden – Bestimmung der
Luftdurchlässigkeit von Gebäuden –
Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996,
modifiziert)
SS-EN 13845
Elastische Bodenbeläge – Polyvinylchlorid- 8:22
Bodenbeläge mit partikelbasiertem
erhöhten Gleitwiderstand – Spezifikation
SS-EN 13893
Elastische, laminierte und textile
Bodenbeläge – Messung des
Gleitreibungskoeffizienten von trockenen
Bodenbelagsoberflächen
8:22
SS-EN 14449
Glas im Bauwesen – Verbundglas und
Verbund-Sicherheitsglas –
Konformitätsbewertung/Produktnorm
8:353
SS-EN 14604
Rauchwarnmelder
5:2513
SS-EN 14785
Raumheizer zur Verfeuerung von
Holzpellets – Anforderungen und
Prüfverfahren
6:7411
SS-EN 15287-1
Abgasanlagen – Planung, Montage und
Abnahme von Abgasanlagen – Teil 1:
Abgasanlagen für raumluftabhängige
Feuerstätten
5:4221,
5:4251,
5:4255
SS-EN 15287-2
Abgasanlagen – Planung, Montage und
Abnahme von Abgasanlagen – Teil 2:
Abgasanlagen für raumluftunabhängige
Feuerstätten
5:4221,
5:4251,
5:4255
SS-EN 15650
Lüftung von Gebäuden –
Brandschutzklappen
5:2551
SS-EN 15664-1
Einfluss metallischer Werkstoffe auf
Wasser für den menschlichen Gebrauch –
Dynamischer Prüfstandversuch für die
Beurteilung der Abgabe von Metallen –
Teil 1: Auslegung und Betrieb
6:62
SS-EN 15664-2
Einfluss metallischer Werkstoffe auf
Wasser für den menschlichen Gebrauch –
Dynamischer Prüfstandversuch für die
Beurteilung der Abgabe von Metallen –
Teil 2: Prüfwässer
6:62
SS-EN 15727
Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen und 6:255, 6:9245
Luftleitungsbauteile, Klassifizierung
entsprechend der Luftdichtheit und Prüfung
SS-EN 16281
Kinderschutzprodukte – Vom Verbraucher
anzubringende kindersichernde
Verschlussvorrichtungen für Fenster und
Balkontüren – Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren
SS-EN ISO 140-4
Akustik – Messung der Schalldämmung in 7:12
Gebäuden und von Bauteilen – Teil 4:
Messung der Luftschalldämmung zwischen
Räumen in Gebäuden (ISO 140-4:1998)
6:531, 9:4
8:231
27
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SS-EN ISO 140-5
Akustik – Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen – Teil 5:
Messung der Luftschalldämmung von
Fassadenelementen und Fassaden an
Gebäuden (ISO 140-5:1998)
7:12
SS-EN ISO 140-7
Akustik – Messung der Schalldämmung in
Gebäuden und von Bauteilen – Teil 7:
Messung der Trittschalldämmung von
Decken in Gebäuden (ISO 140-7:1998)
7:12
SS-EN ISO 717-1
Akustik – Bewertung der Schalldämmung
in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 1:
Luftschalldämmung (ISO 717-1:2013)
7:12
SS-EN ISO 717-2
Akustik – Bewertung der Schalldämmung
in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 2:
Trittschalldämmung (ISO 717-2:2013)
7:12
SS-EN ISO 1461
Durch Feuerverzinken auf Stahl
aufgebrachte Zinküberzüge
(Stückverzinken) – Anforderungen und
Prüfungen
8:241
SS-EN ISO 33822:2008/AC:2009
Akustik – Messung von Parametern der
Raumakustik – Teil 2: Nachhallzeit in
gewöhnlichen Räumen (ISO 33822:2008/Cor.1:2009, IDT)
7:12
SS-EN ISO 13732-1
Ergonomie der thermischen Umgebung –
Bewertungsverfahren für menschliche
Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen –
Teil 1: Heiße Oberflächen
8:41, 8:42
SS-EN ISO 13789:2007
Wärmetechnisches Verhalten von
Gebäuden – Spezifischer Transmissionsund Lüftungswärmedurchgangskoeffizient
– Berechnungsverfahren
9:12
SS-EN ISO 15927-5
Wärme- und feuchteschutztechnisches
Verhalten von Gebäuden – Berechnung
und Darstellung von Klimadaten – Teil 5:
Daten zur Bestimmung der Norm-Heizlast
für die Raumheizung
6:412, 9:12
SS-EN ISO 16032
Akustik – Messung des Schalldruckpegels
von haustechnischen Anlagen in
Gebäuden – Standardverfahren (ISO
16032:2004)
7:12
SEK (Svensk Elstandard)
28
SS-EN 60268-16
Elektroakustische Geräte – Teil 16: Objektive
Bewertung der Sprachverständlichkeit durch
den Sprachübertragungsindex
3:1451, 5:2512
SS-EN 60335-2-24
Sicherheit elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 224: Besondere Anforderungen für Kühl/Gefriergeräte, Speiseeis- und Eisbereiter
8:6
IEC 60118-4:2006
Hörgeräte – Teil 4: Induktionsschleifen für
Hörgeräte – Magnetische Feldstärke
3:1451
BFS 2014:xx
BBR xx
Vorschriften und Veröffentlichungen des Zentralamts für
Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
BFS 2011:6
Bauvorschriften des Zentralamts für
Wohnungswesen, Bauwesen und
Raumordnung (Vorschriften und allgemeine
Hinweise), BBR
BFS 2011:10
Vorschriften und Allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung zur
Anwendung europäischer
Konstruktionsnormen (Eurocodes), EKS
BFS 2011:11
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
1:1, 6:742,
Zentralamts für Wohnungswesen,
9:51
Bauwesen und Raumordnung über
Leistungsanforderungen für neue
Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen befeuert werden,
EVP
BFS 2011:12
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung über Aufzüge
und bestimmte andere motorgetriebene
Vorrichtungen, H.
1:1, 2:51,
3:144, 3:42,
3:513, 5:337,
5:734, 8:33,
8:94, 8:10:1
BFS 2011:13
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung zur
Beseitigung leicht zu beseitigender
Hindernisse zu und in Räumen, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind, und an
öffentlichen Plätzen, HIN
3:511, 8:10:1
BFS 2011:16
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung über die
Funktionsprüfung von Belüftungssystemen
und die Zertifizierung sachverständiger
Funktionsprüfer, OVK
1:1
BFS 2011:19
Vorschriften und allgemeine Hinweise des
Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung über
Bauartzulassungen und
Produktionskontrollen, TYP
1:1
BFS 2011:27
Allgemeine Hinweise des Zentralamts für
5, 5:112, 5:337
Wohnungswesen, Bauwesen und
Raumordnung zur analytischen Bemessung
des Brandschutzes von Gebäuden, BBRAD
BFS 2012:7
Allgemeine Hinweise des Zentralamts für
Wohnungswesen, Bauwesen und
Raumordnung über die Funktionsprüfung
von Belüftungssystemen, OVKAR
1:1
BFS 2013:8
Vorschriften des Zentralamts für
Wohnungswesen, Bauwesen und
Raumordnung (2013:8) über
Untersuchungen zu alternativen
Energieversorgungssystemen, ALT
9:1
1:1, 2, 5,
5:111, 5:12,
5:721
29
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
BFS 2013:11
Allgemeine Hinweise des Zentralamts für
5:12, 5:233,
Wohnungswesen, Bauwesen und
5:331, 5:531
Raumordnung zur Brandbelastung, BBRBE
Handbuch des Zentralamts Bullerskydd i bostäder och lokaler
für Wohnungswesen,
[Lärmschutz in Wohn- und
Bauwesen und
Gewerberäumen]
Raumordnung
Handbuch des Zentralamts
für Wohnungswesen,
Bauwesen und
Raumordnung
7:21, 7:3, 7:42
Bygg barnsäkert – i byggnader, på tomten
8:11
och i utemiljön [Kindersicherheit beim Bau –
in Gebäuden, auf Grundstücken und im
Freien]
ISBN 978-91-86559-98-4
Handbuch des Zentralamts Självdragsventilation [Natürliche Belüftung]
für Wohnungswesen,
ISBN 91-7147-166-9
Bauwesen und
Raumordnung
Bericht des Zentralamts für
Wohnungswesen,
Bauwesen und
Raumordnung
Abschnitt in
BBR
6:9241
Bygg för hälsa och miljö – Kriterier för
6:11
sunda byggnader och material
[Gesundheits- und umweltschonendes
Bauen – Kriterien für gesunde Gebäude und
Baustoffe]
ISBN 91-7147-498-6
Gesetze und Verordnungen
30
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SFS 2011:338
Plan- und Bauverordnung, PBF
SFS 2010:900
Planungs- und Baugesetz, PBL
1:1, 1:2, 1:22,
1:221, 1:2233,
2, 2:322, 2:51,
3:1, 3:111,
3:144, 3:2,
3:211, 3:3, 3:4,
5, 6, 6:25,
6:924, 7, 8,
8:33, 9
1:1, 1:2, 1:22,
1:221, 1:222,
1:223, 1:2233,
1:23, 1:4, 2,
2:322, 3:1,
3:111, 3:121,
3:131, 3:141,
3:2, 3:3, 3:4,
3:511, 3:512,
3:513, 3:514, 5,
6, 6:1, 6:951, 7,
8, 9, 9:91
SFS 2010:477
Luftqualitätsverordnung
5:215, 6:22,
6:972
SFS 2006:985
Gesetz über Energieausweise für
Gebäude
9:2, 9:3, 9:8,
9:91
SFS 2004:168
Infektionsschutzgesetz
5:215
SFS 2003:778
Gesetz über die Verhütung von Unfällen,
LSO
5:13
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
SFS 2001:453
Sozialdienstgesetz, SoL
SFS 1998:808
Umweltgesetzbuch
3:225, 3:226,
5:215
6:1
SFS 1998:603
Gesetz über den Vollzug von
Jugendstrafen, LSU
Gesetz zur Unterstützung und Betreuung
von Menschen mit bestimmten
Behinderungen, LSS
Gesetz über öffentliche Ordnung
5:215
SFS 1991:1129
Gesetz über rechtspsychiatrische
Behandlung, LRV
5:215
SFS 1991:1128
Gesetz über die rechtspsychiatrische
Zwangsunterbringung
5:215
SFS 1990:52
Gesetz über besondere Bestimmungen
zum Schutz Minderjähriger, LVU
5:215
SFS 1988:870
Gesetz über die Betreuung von
Abhängigen in bestimmten Fällen, LVM
5:215
SFS 1993:387
SFS 1993:1617
3:225, 5:215
8:95
EU-Rechtsvorschriften
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
98/34/EG
Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften
85/C 136/01
Entschließung des Rates über eine neue
Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und der
Normung
(EG) Nr. 765/2008
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
1:4, 1:42
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung
im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(EG) Nr. 1907/2006
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
6:11
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische
Stoffe, zur Änderung der Richtlinie
1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG
des Rates sowie der Richtlinien
91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission.
31
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
(EG) Nr. 1272/2008
6:11
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen,
zur Änderung und Aufhebung der
Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
Sonstiges
Veröffentlichungsnummer Titel
AMA VVS & Kyl 09
Allmän material- och arbetsbeskrivning för 6:255, 6:9245
vvs- och kyltekniska arbeten [Allgemeine
Material- und Arbeitsbeschreibung für die
Bereiche Heizung/Lüftung/Sanitär und
Kältetechnik]. Svensk Byggtjänst. ISBN:
978-91-7333-393-1
Bestämning av kritiskt fukttillstånd för
påväxt av mögel på byggnadsmaterial
[Bestimmung des kritischen
Feuchtezustands für den Schimmelbefall
von Baustoffen]
6:52
EGN 2011
Energigas Sveriges energigasnormer
[Energiegasnormen von Energigas
Sverige]
6:743
Handbok H3
Föroreningar och emissionsförhållanden i
innemiljön: en handbok om förekomsten
av föroreningar i inneluft och deras
inverkan på människors trivsel, komfort
och hälsa [Verunreinigungen und
Emissionsbedingungen in Innenräumen:
ein Handbuch über das Vorkommen von
Verunreinigungen in der Innenraumluft
und ihre Auswirkungen auf das
Wohlbefinden, den Komfort und die
Gesundheit des Menschen]. Svenska
Inneklimatinstitutet.
ISBN 91-971262-8-4
Windows and french doors, child-resistant
devices: strength and function,
NORDTEST (1990) [Fenster und
Glastüren, kindersichere Vorrichtungen:
Festigkeit und Funktion, NORDTEST
(1990)]
Buildings – Ventilating Air: mean age of air
[Gebäude – Lüftung: durchschnittliches
Alter der Luft]
Indoor air quality: measurement of CO2
[Qualität der Innenraumluft: CO2-Messung]
6:11
Riktlinjer för specifikation av
inneklimatkrav [Richtlinien für die
Spezifikation von InnenklimaAnforderungen]
Energi- och Miljötekniska Föreningen,
6:22, 6:72,
6:922
NT CONS 018
NT VVS 047
NT VVS 114
Publikation R1
32
Abschnitt in
BBR
8:231
6:2522
6:2522
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
2006
ISBN 91-976271-0-0
SBF 110:6
Regler för automatiska
brandlarmanläggningar [Vorschriften für
automatische Brandmeldeanlagen], SBF
110:6. Brandskyddsföreningen
SBF 120
Regler för automatisk
5:2521
vattensprinkleranläggning [Vorschriften für
automatische
Wasserberieselungsanlagen].
Brandskyddsföreningen
SP FIRE 105
External wall assemblies and facade
5:551
claddings – Reaction to fire
[Außenwandkonstruktionen und
Fassadenverkleidungen – Brandverhalten]
T9:2007
Metoder för mätning av luftflöden i
6:255, 6:9245
ventilationsinstallationer [Verfahren für die
Durchführung von Messungen an
Belüftungseinrichtungen]. Forskningsrådet
Formas.
ISBN: 978-91-540-6001-6
TNC 95
Plan- och byggtermer 1994, utgåva 1
Tekniska Nomenklaturcentralen TNC
(numera Terminologicentrum) [Planungsund Baubegriffe 1994, 1. Auflage,
Technische Nomenklaturzentrale (jetzt
Terminologiezentrale)]. ISBN 91-7196095-3
1:6
Branschstandarden ByggaF – metod för
fuktsäker byggprocess [Branchennorm
ByggaF – ein Verfahren für einen
feuchtigkeitssicheren Bauvorgang].
Version 8.5.2013
Die Norm wird vom Feuchtigkeitszentrum
an der Technischen Hochschule Lund
verwaltet, http://www.fuktcentrum.lth.se
6:51, 6:95
Fukthandbok – praktik och teori
[Handbuch Feuchtigkeit – Praxis und
Theorie].
AB Svensk Byggtjänst, ISBN 91-7333156-2
6:53, 6:5322
Kompendier Radon 1 och Radon 2
[Kompendium Radon 1 und Radon 2].
FunkiS.
6:923
5:2511
Manual – Fuktmätning i betong [Handbuch 6:5323
– Feuchtemessung in Beton].
Sveriges Byggindustrier (Schwedischer
Bauverband)
Radonboken. Åtgärder mot radon i
befintliga byggnader [Das Radonbuch.
Maßnahmen gegen Radon in
bestehenden Gebäuden]. Formas. ISBN
9789154059874
6:923
Radonboken – Förebyggande åtgärder i
6:23
nya byggnader [Das Radonbuch.
Vorbeugende Maßnahmen in Neubauten],
33
BFS 2014:xx
BBR xx
Veröffentlichungsnummer Titel
Abschnitt in
BBR
Formas. ISBN 91-540-5926-7
Riv hindren – Riktlinjer för tillgänglighet
[Barrierefreiheit – Leitlinien für die
Zugänglichkeit], HANDISAM. ISBN 97891-976601-2-6
3:143
Rätt arbetsmiljö för montörer och
3:42
driftpersonal [Sicherheit und Gesundheit
am Arbeitsplatz für Installateure und
Betriebspersonal], VVS-installatörerna
[Verband der schwedischen Heizungs/Lüftungs-/Sanitär-Installateure]. ISBN 91631-2394-0
Mätning av radon i bostäder –
6:23
metodbeskrivning [Messung von Radon in
Wohnräumen – Verfahrensbeschreibung].
Behörde für Strahlensicherheit, SSM
Metodbeskrivning för mätning av radon på 6:23
arbetsplatser [Verfahrensbeschreibung zur
Messung von Radon an Arbeitsplätzen],
Behörde für Strahlensicherheit, SSM
NKB 4
34
NKB Produktregler 4 – Produktregler for
6:62
Aftapningsarmaturer til Brugsvandsanlæg,
Nordiska kommittén för
byggbestämmelser [NKB
Produktvorschriften 4 –
Produktvorschriften für Zapfarmaturen für
Betriebswasseranlagen], Nordisches
Komitee für Baubestimmungen
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