Gesetzblatt des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung BFS 2014:xx BBR xx 1. ------IND- 2014 0091 S-- DE- ------ 20140317 --- --- PROJET Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung (2011:6) zur Änderung der Bauvorschriften des Zentralamts – Vorschriften und allgemeine Hinweise; Drucklegung am 0. Monat 2014 beschlossen am 0. Monat 2014. Das Informationsverfahren gemäß der Verordnung (1994:2029) über technische Regeln wurde durchgeführt.1 Das Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung schreibt auf der Grundlage von Kapitel 10 §§ 1, 3, 4, 8, 9 und 24 der Plan- und Bauverordnung (2011:338) bezüglich der Bauvorschriften des Zentralamts (2011 6) Folgendes vor: einerseits, dass die Überschriften und Abschnitte 3:122, 3:143, 3:211, 3:22, 3:222-3:226, 3:52, 9:1, 9:11, 9:12, 9:2, 9:3, 9:31, 9:4, 9:71, 9:8, 9:91 sowie 9:92 und der Anhang folgenden Wortlaut erhalten, andererseits, dass unter 3:227 und 3:2271-3:2274 ein neuer Abschnitt und eine neue Überschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt werden. 3:122 Zugängliche und nutzbare Gehwege, Halte- und Parkplätze usw. Zwischen zugänglichen Eingängen von Gebäuden und folgenden Komponenten muss mindestens ein zugänglicher und nutzbarer Gehweg vorhanden sein: – Gemeinschaftseinrichtungen, – Parkplätze, – Stellplätze für Kraftfahrzeuge, – Freiflächen und – allgemeine Gehwege im Anschluss an das Grundstück. Zugängliche und nutzbare Gehwege müssen nach Möglichkeit ohne Höhenunterschiede ausgelegt sein. Wenn Höhenunterschiede nicht vermieden werden können, müssen diese mithilfe von Rampen ausgeglichen werden. Zugängliche und nutzbare Gehwege müssen – leicht zu verfolgen sein, – von möblierten Flächen getrennt werden können und – als zusammenhängende taktile und visuelle Leitstrecke verwendet werden können. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, 21.7.1998, S. 37, Celex 398L0034), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217, 5.8.1998, S. 18, Celex 398L0048). 1 1 BFS 2014:xx BBR xx Bei Freiflächen kann es sich zum Beispiel um Spielplätze, Ballspielfelder und gemeinsame Außenplätze handeln. Ein zugänglicher und nutzbarer Gehweg muss – so waagerecht wie möglich sein, – höchstens eine Neigung von 1:50 in seitlicher Richtung aufweisen, – eine lichte Breite von mindestens 1,5 Metern oder mindestens 1,0 Metern mit Wendebereichen in einem Abstand von höchstens 10 Metern aufweisen, – an Durchgängen in beispielsweise Zäunen, Hecken und dergleichen eine lichte Breite von mindestens 0,90 Metern aufweisen, – frei von Hindernissen sein und – einen eventuellen Höhenunterschied an Übergängen zwischen verschiedenen Arten von Gehflächen und Plätzen über eine 0,9-1,0 Meter breite Rampe ausgleichen. Natürliche Leitflächen wie Grasstreifen, Mauern, Zäune, Kanten und Fassaden können durch künstliche Leitflächen zu einer zusammenhängenden Leitstrecke ergänzt werden. Feste Sitzplätze mit Rücken- und Armlehne an zugänglichen und nutzbaren Gehwegen und Eingängen erhöhen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen. Vorschriften zu Kontrasten und Markierungen auf Grundstücken sind Abschnitt 3:1223 und Vorschriften zu zugänglichen und nutzbaren Eingängen sind Abschnitt 3:132 zu entnehmen. Es muss ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorhanden sein, und in einem Gehabstand von 25 Metern von einem zugänglichen und nutzbaren Eingang zu öffentlich zugänglichen Räumen, Arbeitsräumen und Wohnhäusern müssen nach Bedarf Behindertenparkplätze vorgesehen werden können. Der Bodenbelag derartiger Stellplätze muss fest, eben und rutschfest sein. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Die Anzahl der Behindertenparkplätze sollte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzung oder der Anzahl der Wohnungen und des langfristigen Bedarfs festgelegt werden. Die Breite eines Parkplatzes, auf dem ein Rollstuhl von der Seite ins Fahrzeug geholt werden kann, sollte 5,0 Meter betragen. Die Breite kann verringert werden, wenn die daneben liegende Gehfläche genutzt werden kann oder wenn sich mehrere Behindertenparkplätze nebeneinander befinden. Das Neigungsverhältnis von Stellplätzen und Behindertenparkplätzen darf in Längsrichtung und seitlicher Richtung 1:50 nicht überschreiten. Behindertenparkplätze sollten auch im Winter deutlich beschildert sein. (BFS 2014:xx). 3:143 Türen und Tore Zugängliche und nutzbare Türen und Tore sind so auszulegen, dass sie mit einem Rollstuhl durchfahren werden können, und dass ausreichend Platz vorhanden ist, sodass die Tür oder das Tor vom Rollstuhl aus geöffnet und geschlossen werden kann. Auch andere Öffnungen auf Fluchtwegen sind so auszulegen, dass sie mit einem Rollstuhl durchfahren werden können. Zugängliche und nutzbare Türen und Tore sind so auszulegen, dass sie von Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen leicht geöffnet werden können. Klinken, Betätigungsvorrichtungen und Schlösser sind so zu platzieren und auszulegen, dass sie sowohl von Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen als auch von Personen mit eingeschränktem Orientierungsvermögen genutzt werden können. 2 BFS 2014:xx BBR xx Drehtüren müssen durch eine Tür ergänzt werden, die von Personen mit eingeschränktem Bewegungs- oder Orientierungsvermögen genutzt werden kann. (BFS 2013:14). Allgemeiner Hinweis Für folgende Türen muss das lichte Durchgangsmaß mindestens 0,80 Meter bei einer Öffnung um 90° betragen: a) Eingangstüren, b) Aufzugtüren, c) Flurtüren, die rechtwinklig zur Längsrichtung des Flurs angeordnet sind, d) Öffnungen auf Fluchtwegen, e) Türen zu Sanitärräumen in öffentlichen Räumen, die für Personen mit eingeschränktem Bewegungsvermögen nutzbar sein müssen, f) Türen zu Versammlungsräumen und g) Türen zu Gemeinschaftseinrichtungen. SS 91 42 21 (Normalniveau) enthält geeignete Durchgangsmaße und geeignete Maße für Bedienungsflächen für Türen in Wohnungen. Vorschriften über Breiten in Fluchtwegen sind Abschnitt 5:334 zu entnehmen. Vorschriften über Türen in Arbeitsräumen werden auch vom Zentralamt für Arbeitsumwelt herausgegeben. Türen, die zugänglich und nutzbar sein müssen, sind mit einem automatischen Türöffner zu versehen, falls sie über eine Türschließvorrichtung verfügen oder schwer sind. Bei Türen mit automatischem Türöffner muss der Bereich markiert werden, in dem sich die Tür öffnet, oder die Türen müssen mit Sicherheitssensoren o. Ä. versehen werden. Die Betätigungsvorrichtung des Türöffners muss mit der Mitte 0,80 Meter vom Boden und mindestens 0,70 Meter, möglichst jedoch 1,0 Meter von einer Ecke oder der Vorderkante des Türblatts in der ungünstigsten Stellung entfernt sein. Abbildung 3:143 Platzierung der Betätigungsvorrichtung für Türöffner 0,70 meter till 1,0 meter 0,70 Meter bis 1,0 Meter Betätigungsvorrichtungen müssen auch von Personen mit eingeschränkter Kraft oder vermindertem Greif- oder Präzisionsvermögen bedient werden können. Tür- und Toröffnungen sollten ohne Höhenunterschiede ausgelegt sein, sofern nicht beispielsweise aus Feuchtigkeits- oder Klimagründen eine Schwelle erforderlich ist. Eine eventuelle Schwelle sollte jedoch so niedrig 3 BFS 2014:xx BBR xx wie möglich und abgeschrägt sein, sodass sie mit einem Rollstuhl oder Rollator leicht passiert werden kann und die Stolpergefahr minimiert wird. Beispiele für die Gestaltung von Türen unter Berücksichtigung von Aspekten, die in diesem allgemeinen Hinweis nicht behandelt sind, sind u. a. Riv hindren – Riktlinjer för tillgänglighet (Barrierefreiheit – Leitlinien für die Zugänglichkeit) von Handisam zu entnehmen. (BFS 2014:xx). 3:211 Konstruktive Anforderungen bzw. Anforderungen an die technischen Eigenschaften Allgemeiner Hinweis Abschnitt 3:2 enthält Vorschriften und allgemeine Hinweise zu den konstruktiven Anforderungen und/oder den Anforderungen an die technischen Eigenschaften. Die konstruktiven Anforderungen werden bei der Baugenehmigung geprüft und die Anforderungen an die technischen Eigenschaften werden in Verbindung mit der technischen Beratung und dem Bescheid für den Baubeginn auf dieselbe Weise wie die übrigen Anforderungen an die technischen Eigenschaften behandelt. (BFS 2013:14). Vorschriften und allgemeine Hinweise sowohl zu den konstruktiven Anforderungen als auch zu den Anforderungen an die technischen Eigenschaften sind folgenden Abschnitten zu entnehmen: a) Abschnitt 3:22 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises, b) Abschnitt 3:222 Absatz 1 der Vorschrift, c) Abschnitt 3:223 Absatz 1 der Vorschrift, d) Abschnitt 3:224 Absatz 1 der Vorschrift, e) Abschnitt 3:225 Absatz 5 der Vorschrift, allgemeiner Hinweis, und f) Abschnitt 3:2271 Absatz 1 der Vorschrift. Vorschriften und allgemeine Hinweise, die sich nur auf die konstruktiven Anforderungen beziehen, sind folgenden Abschnitten zu entnehmen: a) Abschnitt 3:22 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a, c-e, g-k und Absatz 4 der Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen Hinweises, b) Abschnitt 3:221 der Vorschrift, c) Abschnitt 3:222 Absatz 2 der Vorschrift, d) Abschnitt 3:223 Absatz 2 der Vorschrift, e) Abschnitt 3:224 Absatz 2 der Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen Hinweises, f) Abschnitt 3:225 Absatz 1 und 3 der Vorschrift, g) Abschnitt 3:226 Absatz 1 und 3 der Vorschrift, allgemeiner Hinweis, h) Abschnitt 3:2271 Absatz 2 der Vorschrift, Absatz 1 des allgemeinen Hinweises, i) Abschnitt 3:2272 der Vorschrift, j) Abschnitt 3:2273 Absatz 1, 3, 4 und 5 der Vorschrift, k) Abschnitt 3:2274 und l) Abschnitt 3:23 der Vorschrift, Absatz 1 und 2 des allgemeinen Hinweises. Vorschriften und allgemeine Hinweise, die sich nur auf die Anforderungen an die technischen Eigenschaften beziehen, sind folgenden Abschnitten zu entnehmen: a) Abschnitt 3:22 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b, f und l der Vorschrift, Absatz 3, 4 und 5 des allgemeinen Hinweises, b) Abschnitt 3:221, allgemeiner Hinweis, c) Abschnitt 3:224 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises, 4 BFS 2014:xx BBR xx d) Abschnitt 3:225 Absatz 2 und 4 der Vorschrift, e) Abschnitt 3:226 Absatz 2 der Vorschrift, f) Abschnitt 3:2271 Absatz 2 des allgemeinen Hinweises, g) Abschnitt 3:2272, allgemeiner Hinweis, h) Abschnitt 3:2273 Absatz 2 der Vorschrift und i) Abschnitt 3:23 Absatz 3 und 4 des allgemeinen Hinweises. Die Begriffsbestimmung in Abschnitt 3:212 gilt unabhängig davon, ob es sich um konstruktive Anforderungen oder um Anforderungen an die technischen Eigenschaften handelt. (BFS 2014:xx). 3:22 Allgemeines zur Gestaltung von Wohnungen Wohnungen müssen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung bemessen und gegliedert werden. Zudem müssen Wohnungen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung eingerichtet und ausgerüstet werden. Eine Wohnung muss Folgendes enthalten: a) mindestens einen Raum für die persönliche Hygiene, b) Einrichtung und Ausrüstung für die persönliche Hygiene, c) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum für das tägliche Beisammensein, d) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum zum Schlafen und Ausruhen, e) einen Raum oder einen abtrennbaren Bereich in einem Raum zum Kochen, f) Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen, g) Platz zur Einnahme der Mahlzeiten entweder innerhalb des zum Kochen vorgesehenen Raums oder in dessen Nähe, h) Platz für die Heimarbeit, i) Eingangsbereich mit Platz für Jacken, Mäntel usw., j) Platz zum maschinellen Waschen und Trocknen von Wäsche, falls keine gemeinschaftliche Waschküche vorhanden ist, k) Stauraum und l) Einrichtung für den Stauraum. Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen ein Fenster nach außen aufweisen. Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen so ausgelegt sein, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrer Funktion durch Trennwände vom Rest des Raums abgetrennt werden können. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis In Angrenzung an die Wohnung muss ein Balkon, Außenplatz oder ähnlicher Raum vorhanden sein. Bemessungswerte und Längenvorgaben, die bei der Gestaltung von Wohnungen zur Anwendung kommen, sind SS 91 42 21 zu entnehmen. Vorschriften über Gemeinschaftseinrichtungen sind Abschnitt 3:23 zu entnehmen. Vorschriften über Müllräume für Wohnungen sind Abschnitt 3:4 zu entnehmen. Vorschriften über Lüftung und Tageslicht sind Abschnitt 6:2 bzw. 6:3 zu entnehmen. (BFS 2014:xx). 3:222 Wohnungen mit mehr als 55 m2 Wohnungen mit einer Wohnfläche (WF) von mehr als 55 m2 sind unter Berücksichtigung der Personenanzahl zu gestalten, für die sie vorgesehen sind. 5 BFS 2014:xx BBR xx In solchen Wohnungen muss jedoch in mindestens einem Raum oder einem abtrennbaren Teil eines Raumes zum Schlafen und Ausruhen immer Platz für ein Doppelbett vorhanden sein. (BFS 2014:xx). 3:223 Wohnungen mit mehr als 35 m2 und höchstens 55 m2 Wohnungen mit einer WF von mehr als 35 m2 und höchstens 55 m2 sind unter Berücksichtigung ihrer Größe zu gestalten. In solchen Wohnungen ist es jedoch ausreichend, wenn es sich entweder beim Raum zum Schlafen und Ausruhen oder beim Raum, der zum Kochen eingerichtet und ausgestattet ist, um einen abtrennbaren Bereich eines Raums handelt. Abtrennbare Bereiche eines Raums müssen über Fenster nach außen verfügen und so ausgelegt sein, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrer Funktion durch Trennwände vom Rest des Raums abgetrennt werden können. Im Raum oder im abtrennbaren Bereich des Raums zum Schlafen und Ausruhen muss kein Platz für ein Doppelbett vorhanden sein. (BFS 2014:xx). 3:224 Wohnungen mit höchstens 35 m2 Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sind unter Berücksichtigung ihrer Größe zu gestalten. In derartigen Wohnungen dürfen sich die Räume a) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen sowie zum Kochen innerhalb desselben Zimmers befinden, ohne abtrennbar zu sein, b) für das tägliche Beisammensein sowie zum Schlafen und Ausruhen ganz oder teilweise überschneiden und c) zur Einnahme der Mahlzeiten sowie für die Heimarbeit ganz oder teilweise überschneiden. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis In Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte a) der Platz für das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,80 Metern aufweisen, b) der Platz für das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens 1,20 Metern aufweisen und c) der Platz für Jacken, Mäntel usw. in einer Garderobe eine Breite von mindestens 0,40 Metern aufweisen. In Wohnungen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte a) das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,80 Metern aufweisen und b) das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens 1,20 Metern aufweisen. (BFS 2014:xx). 3:225 Wohnungen für Gruppen von Bewohnern Für eine Gruppe von Bewohnern dürfen die Räume der Einzelwohnungen, die zum Kochen und für das tägliche Beisammensein vorgesehen sind, sowie die Bereiche zur Einnahme der Mahlzeiten zu gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden. Für eine Gruppe von Bewohnern dürfen die zum Kochen vorgesehene Einrichtung und Ausrüstung der Einzelwohnungen teilweise in gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen so groß sein, dass sie die Einschränkungen in den Einzelwohnungen hinreichend ausgleichen. Zudem müssen die gemeinschaftlichen Räume so gut ausgerüstet sein, dass sie die Einschränkungen in den Einzelwohnungen hinreichend ausgleichen. 6 BFS 2014:xx BBR xx Abschnitt 3:225 gilt nicht für Wohnungen für Personen mit eingeschränktem Funktionsvermögen gemäß § 9 Absatz 9 des Gesetzes (1993:387) zur Unterstützung und Betreuung von Menschen mit bestimmten Behinderungen, LSS, und Kapitel 5 § 7 des Sozialdienstgesetzes (2001:453), SoL. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Für besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen sowie für Studenten siehe Abschnitt 3:226–3:227. (BFS 2014:xx). 3:226 Besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen Für eine kleinere Gruppe von Bewohnern in Wohneinrichtungen für ältere Menschen dürfen die Vorschriften in Absatz 1 und 2 in Abschnitt 3:225 angewendet werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen an die Einzelwohnungen angrenzen. In Gruppenwohnanlagen für altersdemente Menschen müssen die Einzelwohnungen nicht über Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen verfügen. In diesem Fall müssen jedoch die erforderlichen Installationen hierfür vorbereitet sein. Einzelne Wohnungen mit höchstens 35 m2 in besonderen Wohneinrichtungen für ältere Menschen müssen gemäß Abschnitt 3:223 ausgelegt sein. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Bei besonderen Wohneinrichtungen für ältere Menschen handelt es sich um Wohnungen gemäß Kapitel 5 § 5 Absatz 2 des Sozialdienstgesetzes (2001:453), SoL. Besondere Wohneinrichtungen für ältere Menschen verfügen meist auch über Arbeitsplätze. Vorschriften zur Gestaltung der Arbeitsplätze werden vom Zentralamt für Arbeitsumwelt herausgegeben. 3:227 Studentenwohnräume 3:2271 Gestaltung von Studentenwohnräumen mit höchstens 35 m2 Studentenwohnräume mit einer WF von höchstens 35 m2 sind unter Berücksichtigung ihrer Größe zu gestalten. In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2 dürfen sich die Räume a) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen sowie zum Kochen innerhalb desselben Zimmers befinden, ohne abtrennbar zu sein, und b) für das tägliche Beisammensein, zum Schlafen und Ausruhen, zur Einnahme der Mahlzeiten sowie für die Heimarbeit ganz oder teilweise überschneiden. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte a) der Platz für das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,40 Metern aufweisen, b) der Platz für das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens 1,20 Metern aufweisen und c) der Platz für Jacken, Mäntel usw. in einer Garderobe eine Breite von mindestens 0,40 Metern aufweisen. In einzelnen Studentenwohnräumen mit einer WF von höchstens 35 m2 sollte a) das Stellmaß für Kochzeilen eine Breite von mindestens 1,40 Metern aufweisen und 7 BFS 2014:xx BBR xx b) das Stellmaß für Aufbewahrungsmöbel eine Breite von mindestens 1,20 Metern aufweisen. (BFS 2014:xx). 3:2272 Räume zum Kochen ohne Fenster nach außen Räume zum Kochen in Studentenwohnräumen müssen kein Fenster nach außen aufweisen. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Vorschriften über die Anforderungen an Lüftung und Tageslicht sind Abschnitt 6:253 und 6:322 zu entnehmen. (BFS 2014:xx). 3:2273 Wohnraum für einen Studenten mit gemeinschaftlichen Räumen Für eine Gruppe von Studenten mit einzelnen Wohnräumen, die für eine Person vorgesehen sind, dürfen die Räume für die persönliche Hygiene, für das tägliche Beisammensein, zum Kochen sowie zur Einnahme der Mahlzeiten bzw. Teile davon zu gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen so groß sein, dass sie die Einschränkungen in den einzelnen Wohnräumen in angemessenem Ausmaß ausgleichen. Für eine Gruppe von Studenten mit einzelnen Wohnräumen, die für eine Person vorgesehen sind, dürfen zudem die Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen bzw. Teile davon in gemeinschaftlichen Räumen zusammengelegt werden. Die gemeinschaftlichen Räume müssen so gut ausgerüstet sein, dass sie die Einschränkungen in den einzelnen Wohnräumen in angemessenem Ausmaß ausgleichen. Gemeinschaftliche Räume für die persönliche Hygiene müssen sich im nahen Anschluss an und auf derselben Etage wie die einzelnen Wohnräume befinden. Ein gemeinschaftlicher Raum für die persönliche Hygiene darf nicht von mehr als drei einzelnen Wohnräumen geteilt werden, die für eine Person vorgesehen sind. Ein gemeinschaftlicher Raum mit Einrichtung und Ausrüstung zum Kochen darf nicht von mehr als zwölf einzelnen Wohnräumen geteilt werden, die für eine Person vorgesehen sind. (BFS 2014:xx). 3:2274 Räume zum Schlafen und Ausruhen in Wohnungen mit mehr als 55 m2 Wohnungen mit einer WF von mehr als 55 m2, die für mehrere Studenten vorgesehen sind, sind unter Berücksichtigung der Anzahl an Studenten zu gestalten, für die sie vorgesehen sind. In den Wohnungen muss in keinem der Räume zum Schlafen und Ausruhen Platz für ein Doppelbett vorhanden sein. (BFS 2014:xx). 3:52 Wohnraumgestaltung Bei der Anwendung von Abschnitt 3:52 gilt die gleiche Unterteilung in konstruktive Anforderungen und Anforderungen an die technischen Eigenschaften wie in Abschnitt 3:211. Wohnungen müssen im Hinblick auf ihre langfristige Nutzung bemessen, angeordnet, eingerichtet und ausgerüstet werden. Das in Abschnitt 3:2 angegebene Anforderungsniveau ist anzustreben. Vorschriften zur Veränderung von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22 zu entnehmen. (BFS 2013:14). Allgemeiner Hinweis Erhalten ganze Gebäude oder deren Teile eine neue Funktion, sollten im Normalfalle, verglichen mit einer Beibehaltung der derzeitigen Funktion, höhere Anforderungen erfüllt werden können. 8 BFS 2014:xx BBR xx Die Anforderungen in Abschnitt 3:2 sollten beispielsweise dann angewendet werden, wenn Dachböden, Büroräume, Schulen oder Pflegeeinrichtungen in Wohnraum umgestaltet werden. Dasselbe gilt, wenn Wohnungen im Sinne von Abschnitt 3:225-3:227 oder andere Spezialwohnungen zu gewöhnlichen Wohnungen umgebaut werden. Ungeachtet Absatz 2 des allgemeinen Hinweises kann eine Abweichung von den Anforderungen in Abschnitt 3:2 gerechtfertigt sein, wenn größere Gebäude mit großer Tiefe oder tragenden Zwischenwänden zu Studentenwohnräumen umgebaut werden. Dasselbe gilt, wenn eine Änderung vorgenommen wird, damit ein kulturhistorisch wertvolles Gebäude eine neue Funktion erhalten kann. Planlösungen und Einrichtungen vorhandener gewöhnlicher Wohnungen sollten nicht nur deshalb verändert werden, weil sie nicht alle für den Bau neuer Wohnungen geltenden Anforderungen erfüllen, sofern dies nicht die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Hygieneräumen betrifft, siehe Abschnitt 3:511 Absatz 8 des allgemeinen Hinweises. (BFS 2014:xx). 9:1 Allgemeines Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige Wärmeverluste, einen geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und Kühlung sowie durch einen effizienten Stromverbrauch begrenzt wird. Allgemeiner Hinweis Vorschriften über Belüftung sind Abschnitt 6:25, über Lichtverhältnisse Abschnitt 6:32, über den thermischen Komfort Abschnitt 6:42, über Feuchtigkeitsschutz Abschnitt 6:53 und über Zapfwarmwasser Abschnitt 6:62 zu entnehmen. Vorschriften über alternative Energieversorgungssysteme sind den Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung (2013:8) über Untersuchungen zu alternativen Energieversorgungssystemen, ALT, zu entnehmen. (BFS 2014:xx). 9:11 Anwendungsbereich Diese Regeln gelten für alle Gebäude, ausgenommen – Gewächshäuser oder entsprechende Gebäude, die entsprechend ihrem Zweck nicht genutzt werden dürften, wenn diese Anforderungen erfüllt werden müssten, – Gebäude oder Teile von Gebäuden, die nur über kürzere Zeiträume genutzt werden, – Gebäude, in denen während des größten Teils des Jahres kein Bedarf einer Beheizung oder Komfortkühlung besteht, und – Gebäude, in denen kein Raum auf mehr als 10 ºC beheizt werden soll und in denen der Bedarf an Energie für Komfortkühlung, Zapfwarmwasser und die Grundstücksenergie des Gebäudes gering ist. Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen bei Gebäuden, deren Heizbedarf zum größten Teil durch die Zufuhr von Wärmeüberschuss aus industriellen Prozessen innerhalb des Gebäudes gedeckt wird, nicht erfüllt sein. Dies ist durch eine gesonderte Untersuchung nachzuweisen. (BFS 2014:xx). 9 BFS 2014:xx BBR xx 9:122 Begriffsbestimmungen Af Gesamtfläche der Fenster, Türen, Tore und dergleichen (m2), mit dem Rahmenaußenmaß berechnet. Atemp Die Fläche aller Wohngeschosse, Kellergeschosse und Dachgeschosse für auf mehr als 10 ºC zu beheizende klimatisierte Räume, die durch die Innenseite der Gebäudehülle begrenzt wird. Die Fläche, die von Innenwänden, Öffnungen für Treppen, Schächten und dergleichen eingenommen wird, wird eingerechnet. Die Fläche für Garagen innerhalb des Gebäudes bei Wohnhäusern oder anderen Gewerbegebäuden als Garagen wird nicht eingerechnet. Energieverbrauch des Die Energie, die bei normaler Nutzung während Gebäudes eines Normaljahres zur Beheizung, Kühlung, Zapfwarmwasserbereitung und für die Grundstücksenergie des Gebäudes in ein Gebäude geliefert werden muss (häufig als gekaufte Energie bezeichnet). Bei der Installation von Bodenheizungen, Handtuchtrocknern oder anderen Heizgeräten wird auch deren Energieverbrauch eingerechnet. Grundstücksenergie des Der Teil des Grundstückstromes, der den Bedarf der Gebäudes Betriebsgeräte des Gebäudes deckt , die sich inneroder unterhalb des Gebäudes oder an dessen Außenseite befinden. Dazu zählen feste Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen und Betriebsräumen. Der Energieverbrauch von Heizleitungen, Pumpen, Lüftern, Motoren, Steuer- und Überwachungseinrichtungen u. Ä. zählt ebenfalls hierzu. Auch externe, lokal angebrachte Geräte, die das Gebäude versorgen, z. B Pumpen und Lüfter für Passivkühlung, werden eingerechnet. Geräte für nicht zum Gebäude gehörende Anwendungen, z. B. Fahrzeugstandheizungen, Batterieladegeräte für externe Anwender, Beleuchtung in Gärten oder Durchgängen, werden nicht eingerechnet. Gebäudespezifischer Energieverbrauch des Gebäudes, verteilt auf Atemp Energieverbrauch und angegeben in kWh/m2 und Jahr. Haushaltsenergie wird nicht eingerechnet. Ebenso wird die Betriebsenergie, die über die grundlegenden Betriebsanforderungen des Gebäudes an Wärme, Warmwasser und Belüftung hinausgeht, nicht eingerechnet. Durchschnittlicher Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient für Wärmedurchgangskoeffizient Gebäudeteile und Kältebrücken (W/m2K), der gemäß Um SS-EN ISO 13789:2007 und SS 24230 (2) bestimmt sowie nach der folgenden Formel berechnet wird. Im Rahmen der Änderung wurden u. a. die Begriffsbestimmungen für die Klimazone I, II und III gestrichen. 2 10 BFS 2014:xx BBR xx n ( Um Dabei gilt Folgendes: Ui i 1 U i Ai m lk k k 1 p ) j j1 Aom Der Wärmedurchgangskoeffizient für den Gebäudeteil i (W/m2K). Ai Die Fläche des Gebäudeteils i, die das beheizte Volumen begrenzt (m2). Für Fenster, Türen, Tore und Ähnliches wird Ai mit dem Rahmenaußenmaß berechnet. ψk Der Wärmedurchgangskoeffizient für die lineare Kältebrücke k (W/mK). lk Die Länge der linearen Kältebrücke k, die das beheizte Volumen begrenzt (m). χj Der Wärmedurchgangskoeffizient für die punktförmige Kältebrücke j (W/K). Aom Bemessungstemperatur der Außenluft im Winter, DVUT Elektrische Beheizung Die Gesamtfläche der Gebäudeteile, die das beheizte Volumen begrenzen (m2). Begrenzende Gebäudeteile sind Gebäudeteile, die die beheizten Teile von Wohnungen oder Gewerberäumen zum Freien, zum Erdreich oder zu teilweise beheizten Räumen begrenzen. Die Temperatur für einen repräsentativen Ort, die aus dem 1-Tageswert im „n-Tagesmittel der Lufttemperatur“ gemäß SS-EN ISO 15927-5:2005 hervorgeht. Die Temperatur darf erhöht werden, wenn die Zeitkonstante des Gebäudes mehr als 24 Stunden beträgt. Die Erhöhung geht aus den in der Norm angegebenen Temperaturen für 2, 3 oder 4 Tage hervor. Die Zeitkonstante des Gebäudes, in Tagen gemessen, wird zur Wahl des entsprechenden Tabellenwerts (n-Tag) verwendet. Eine Temperaturerhöhung aufgrund einer Zeitkonstante von über 96 Stunden kann durch eine gesonderte Untersuchung festgestellt werden. Beheizungsart mit elektrischer Energie, bei der die installierte elektrische Leistung zur Beheizung mehr als 10 W/m2 (Atemp) beträgt. Beispiele sind Berg-, Boden-, See- oder Luftwärmepumpen, direkt wirkende elektrische Beheizung, wasserbasierte elektrische Beheizung, luftbasierte elektrische Beheizung, elektrische Bodenheizung, elektrische Warmwasserbereiter u. Ä. Die elektrische Leistung von Feststoffkesseln, die als Notfallreserve vorgesehen sind, wird nicht eingerechnet, wenn der Feststoffkessel für Dauerbetrieb ausgelegt ist. 11 BFS 2014:xx BBR xx Energie für Komfortkühlung Geografischer Anpassungsfaktor Haushaltsenergie Innentemperatur Installierte elektrische Leistung für Beheizung Normaljahr Normaljahrkorrektur Korrektur des gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes aufgrund des Unterschieds zwischen dem Klima vor Ort während eines Normaljahres und dem tatsächlichen Klima während des Zeitraums, in dem der Energieverbrauch des Gebäudes verifiziert wurde. Spezifische Lüfterleistung (SFP) Die Summe der elektrischen Leistung aller Lüfter im Belüftungssystem des Gebäudes dividiert durch den größten Zuluft- oder Abluftstrom in kW/(m3/s). Elektrischer Strom oder andere Energie, die für Betriebszwecke in Gewerberäumen genutzt wird. Beispiele hierfür sind Prozessenergie, Beleuchtung, Computer, Kopierer, Fernseher, Kühl-/Gefriertruhen, Maschinen und andere Betriebsanlagen sowie Herde, Kühl-/Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner sowie andere Haushaltsgeräte u. Ä. Betriebsenergie 12 Die zum Gebäude gelieferte Kühlenergie bzw. die Energiemenge, die zur Senkung der Innenraumtemperatur des Gebäudes zu Komfortzwecken angewendet wird. Kühlenergie, die ohne den Einsatz von Kühlaggregaten direkt aus der Umgebung aus Seewasser, der Außenluft o. Ä. (sog. Passivkühlung) bezogen wird, wird nicht eingerechnet. Ein Wert, der zur Berechnung des Anforderungsniveaus in Bezug auf den spezifischen Energieverbrauch des Gebäudes und des Anforderungsniveaus in Bezug auf die installierte elektrische Leistung für die Beheizung verwendet wird. Elektrischer Strom oder andere Energie, die für Haushaltszwecke genutzt wird. Beispiele sind Strom für Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner (auch in Gemeinschaftswaschküchen), Herde, Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Haushaltsgeräte sowie für Beleuchtung, Computer, Fernseher und andere Heimelektronik u. Ä. Die Temperatur, die für die normale Nutzung des Gebäudes vorgesehen ist. Die elektrische Gesamtenergie, die maximal von den Heizgeräten aufgenommen werden kann, die zur Erzeugung des vorgesehenen Innenraumklimas, Zapfwarmwassers und Belüftung benötigt wird, wenn der maximale Leistungsbedarf des Gebäudes anliegt. Der maximale Leistungsbedarf kann bei DVUT und Zapfwarmwasseranwendung entsprechend mindestens 0,5 kW pro Wohnung berechnet werden, wenn bei der Projektierung kein höherer Belastungsfall bekannt ist. Der Mittelwert des Außenklimas (z. B. Temperatur) über einen längeren Zeitraum (z. B. 30 Jahre). BFS 2014:xx BBR xx (BFS 2014:xx). 9:2 Anforderungsniveaus Wohnungen und Gewerberäume müssen so beschaffen sein, dass – der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes und – die installierte elektrische Leistung für Beheizung die Werte in Tabelle 9:2a oder 9:2b multipliziert mit dem Anpassungsfaktor in Tabelle 9:2c für die geografische Lage nicht überschreiten und dass – der durchschnittliche Wärmedurchgangskoeffizient (Um) für die Gebäudeteile, die das Gebäude umschließen (Aom), und – die durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle die in den Tabellen 9:2a und 9:2b angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 9:2a Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient (Um) [W/m2 K] 1) Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] 2) Einfamilienhäuser 90 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 90 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 100 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 Büro, Verwaltung 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Schule, Vorschule, Universität 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Pflegeheim, Krankenhaus, betreutes Wohnen 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Hotel, Pension, Schülerheim, Restaurant 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Sport-, Schwimm-, 803) 0,60 Gemäß Wohnungen 13 BFS 2014:xx BBR xx Fitnessanlage Abschnitt 9:21 Geschäft, Lager, Einkaufszentrum 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Sonstiges Gebäude mit Energieverbrauch 803) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Um muss häufig niedriger sein als der Wert in der Tabelle, damit die Energieanforderung erfüllt wird. 2) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Luftleckage ist die Fläche Aom zu verwenden. 3) Ein Aufschlag von 70(qmedel - 0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2 beträgt, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s pro m2] angerechnet werden darf. (BFS 2014:xx). 1) Tabelle 9:2b Gebäude mit elektrischer Beheizung Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Installierte elektrische Leistung für Beheizung [kW] Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient (Um) [W/m2 K] 1) Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] 2) 55 5,03) 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 55 5,03) 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 60 5,03) 0,40 Gemäß Abschnitt 9:21 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Büro, Verwaltung 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Schule, Vorschule, Universität 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Pflegeheim, Krankenhaus, betreutes Wohnen 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Hotel, Pension, Schülerheim, Restaurant 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Sport-, Schwimm-, Fitnessanlage 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Wohnungen Einfamilienhäuser Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt 14 BFS 2014:xx BBR xx Geschäft, Lager, Einkaufszentrum 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Sonstiges Gebäude mit Energieverbrauch 554) 5,03) 5) 0,60 Gemäß Abschnitt 9:21 Um muss häufig niedriger sein als der Wert in der Tabelle, damit die Energieanforderung und die Leistungsanforderung erfüllt werden. 2) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Luftleckage ist die Fläche Aom zu verwenden. 3) Ein Aufschlag von 0,030(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt. 4) Ein Aufschlag von 45(qmedel - 0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2 beträgt, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s pro m2] angerechnet werden darf. 5) Ein Aufschlag von 0,026(q - 0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s pro m2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT. (BFS 2014:xx). 1) Tabelle 9:2c Anpassungsfaktoren für den spezifischen Energieverbrauch von Gebäuden und die installierte elektrische Leistung für die Beheizung abhängig von der geografischen Lage Bezirk Geografische Lage [Gemeinde] Blekinge Alle Gemeinden 0,9 Avesta, Hedemora, Säter 1,1 Alle übrigen außer Älvdalen 1,2 Älvdalen 1,3 Gotland Gotland 1,0 Gävleborg Gävle, Hofors, Ockelbo, Sandviken und Söderhamn 1,1 Sonstige 1,2 Laholm 0,9 Sonstige 1,0 Alle außer Åre 1,3 Åre 1,4 Alle Gemeinden 1,0 Emmaboda, Kalmar, Nybro und Torsås 0,9 Sonstige 1,0 Markaryd und Tingsryd 0,9 Sonstige 1,0 Boden, Haparanda, Kalix, Luleå, Piteå, Älvsbyn, Överkalix, Övertorneå 1,4 Arjeplog, Arvidsjaur, Jokkmokk, Pajala 1,5 Gällivare und Kiruna 1,6 Alle außer Osby und Östra Göinge 0,9 Osby und Östra Göinge 1,0 Stockholm Alle Gemeinden 1,0 Södermanland Alle Gemeinden 1,0 Uppsala Enköping, Håbo, Knivsta, Uppsala und Älvkarleby 1,0 Sonstige 1,1 Forshaga, Grums, Hammarö, Karlstad, Kil, Kristinehamn, Säffle und Årjäng 1,0 Sonstige 1,1 Dalarna Halland Jämtland Jönköping Kalmar Kronoberg Norrbotten Schonen Värmland Anpassungsfaktor 15 BFS 2014:xx BBR xx Bezirk Geografische Lage [Gemeinde] Västerbotten Västernorrland Västmanland Västra Götaland Örebro Östergötland Anpassungsfaktor Bjurholm, Nordmaling, Robertsfors, Umeå und Vännäs 1,3 Dorotea, Lycksele, Norsjö, Skellefteå, Vilhelmina, Vindeln und Åsele 1,4 Sonstige 1,5 Härnösand, Kramfors und Timrå 1,2 Sonstige 1,3 Arboga, Hallstahammar, Kungsör, Köping und Västerås 1,0 Sonstige 1,1 Ale, Göteborg, Härryda, Kungälv, Lilla Edet, Mölndal, Orust, Partille, Stenungsund, Tjörn und Öckerö 0,9 Sonstige 1,0 Askersund, Kumla und Laxå 1,0 Sonstige 1,1 Alle Gemeinden 1,0 (BFS 2014:xx). Wenn besondere Umstände nachgewiesen werden können, sind ein höherer Stromverbrauch und eine höhere installierte elektrische Leistung als gemäß Tabelle 9:2b zulässig. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Besondere Umstände, unter denen ein höherer Stromverbrauch und eine höhere installierte elektrische Leistung begründet sein können, liegen z. B. dann vor, – wenn geologische oder andere Voraussetzungen eine Installation von Wärmepumpen verhindern und keine anderen Beheizungsarten wie Fernwärme oder Biobrennstoff möglich sind, oder – wenn die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch aus kulturhistorisch begründeten Einschränkungen nicht erfüllt werden kann. Unter solchen Voraussetzungen dürfen die Werte in Tabelle 9:2b jedoch nicht um mehr als 20 % überschritten werden. Wenn ein Gebäude mit Wärme oder Kühlung aus einem benachbarten Gebäude oder einer benachbarten Einrichtung versorgt wird, wird die Energieart und Kühlweise des empfangenden Gebäudes als identisch mit der des liefernden Gebäudes angesehen, sofern die Gebäude auf demselben Grundstück stehen oder denselben Eigentümer haben. Gleiches gilt für Grundstücke innerhalb desselben Gebäudes bei dreidimensionaler Grundstücksteilung. Wenn das Gebäude über eine andere Beheizungsart als elektrische Beheizung verfügt, muss bei der Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes die Energie für Kühlaggregate für Komfortkühlung mit Faktor 3 multipliziert werden. Der spezifische Energieverbrauch von Gebäuden kann durch Energie aus Sonnenkollektoren oder Solarzellen, die auf dem Hauptgebäude, dem Nebengebäude oder dem Grundstück des Gebäudes angebracht sind, reduziert werden, und zwar in dem Umfang, in dem sich das Gebäude diese Energie zunutze machen kann. 16 BFS 2014:xx BBR xx Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerberäumen werden die Anforderungen an Um, den spezifischen Energieverbrauch und die installierte elektrische Leistung für Beheizung im Verhältnis zur Bodenfläche (Atemp) gewichtet. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen durch Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs und des durchschnittlichen Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Planung sowie durch Messung des spezifischen Energieverbrauchs im fertigen Gebäude überprüft werden. Für elektrisch beheizte Gebäude muss darüber hinaus die installierte elektrische Leistung für Beheizung bei der Planung berechnet sowie durch Summierung der Nennleistungen im fertigen Gebäude überprüft werden. Bei der Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes sind angemessene Sicherheitsspielräume zu berücksichtigen, damit die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch des Gebäudes erfüllt ist, wenn das Gebäude in Gebrauch genommen wird. Die Berechnungen sollten auf der Grundlage des Klimas am Standort, der vorgesehenen Innentemperatur, des normalen Verbrauchs an Zapfwarmwasser, der Lüftung und der Wärmezufuhr durchgeführt werden, die im Gebäude genutzt werden kann. Wenn die Innentemperatur bei der Planung nicht bekannt ist, kann bei der Energie- und Leistungsberechnung für Wohnungen 22 °C als durchschnittliche Innenraumlufttemperatur angesetzt werden. Besondere Vorschriften zum thermischen Komfort sind in Abschnitt 6:42 enthalten. Messungen des Energieverbrauchs des Gebäudes können gemäß Abschnitt 9:71 erfolgen. Der Energieverbrauch des Gebäudes ist innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 12 Monaten, der spätestens 24 Monate nach der Ingebrauchnahme des Gebäudes beendet sein muss, zu messen. Eine Normaljahrkorrektur und eine eventuelle Korrektur für Abweichungen vom geplanten Verbrauch des Gebäudes (Innentemperatur, Zapfwarmwasserverbrauch, Lüftung u. Ä.) sind in einer gesonderten Untersuchung zu dokumentieren. Der Nachweis des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes kann im Zusammenhang mit einer Energieerklärung gemäß dem Gesetz (2006:985) über die Energieerklärung für Gebäude koordiniert werden. (BFS 2014:xx). 9:3 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben. 9:31 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben. 9:4 wurde durch (BFS 2014:xx) aufgehoben. 9:71 Messsysteme Der Energieverbrauch des Gebäudes muss kontinuierlich mit einem Messsystem überwacht werden können. Das Messsystem muss so abgelesen werden können, dass sich der Energieverbrauch des Gebäudes für einen gewünschten Zeitraum berechnen lässt. Allgemeiner Hinweis Die Messung des Energieverbrauchs des Gebäudes und die Überprüfung der Anforderungsniveaus gemäß Abschnitt 9:2 können durch Ablesen und Summieren der an das Gebäude gelieferten Energiemengen (kWh), die für 17 BFS 2014:xx BBR xx Beheizung, Kühlung, Zapfwarmwasser sowie die Grundstücksenergie des Gebäudes genutzt werden, erfolgen. In Gebäuden mit elektrischer Beheizung müssen Haushaltsenergie und Betriebsenergie – sofern vorhanden – separat abgelesen werden können. Bei Gebäuden mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, die über elektrische Kühlaggregate verfügen, muss der Stromverbrauch des Kühlaggregats separat abgelesen werden können. Das Ablesen der Energiemessung durch die Endkunden muss im oder am Gebäude leicht möglich sein. Bei Energiearten, die nicht direkt in kWh zu ermitteln sind, z. B. Öl und Biomasse, können die Brennstoffvolumen mit Hilfe des Heizwerts der jeweiligen Brennstoffart in kWh umgerechnet werden. (BFS 2014:xx). 9:8 Klassifizierung des Energieverbrauchs des Gebäudes Allgemeiner Hinweis Wenn der Bauherr höhere Anforderungen an den Energiehaushalt stellen möchte als in Abschnitt 9:2 festgelegt, können diese in einheitlicher Form angegeben werden. Um als Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch zu gelten, sollte der spezifische Energieverbrauch eines Gebäudes höchstens 75 % des zutreffenden Wertes in Abschnitt 9:2 betragen. Der Energieverbrauch kann als sehr niedrig gelten, wenn der spezifische Energieverbrauch des betreffenden Gebäudes höchstens 50 % des zutreffenden Tabellenwertes beträgt. Unabhängig von der gewählten Energieklasse obliegt es dem Bauherren, dafür Sorge zu tragen, dass die Energieklasse eingehalten wird. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang nur für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abschnitt 9:2 zuständig. (BFS 2014:xx). 9:913 Allgemeines Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige Wärmeverluste, einen geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und Kühlung sowie durch einen effizienten Stromverbrauch begrenzt wird. Vorschriften zur Veränderung von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22 zu entnehmen. Die Anforderungen an den Energiehaushalt sind so umzusetzen, dass die übrigen Anforderungen an die technischen Eigenschaften erfüllt werden können und dass der kulturelle Wert des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird sowie dass die architektonischen und ästhetischen Werte des Gebäudes bewahrt werden können. (BFS 2011:26). Allgemeiner Hinweis Um die Anforderungen an den Energiehaushalt zu überprüfen, kann, falls die in Abschnitt 9:2 genannten Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch nicht erfüllt sind, eine Untersuchung erforderlich sein, um festzustellen, welche Maßnahmen durchgeführt werden können, um den Energieverbrauch des Gebäudes zu senken. Wurde gemäß dem Gesetz (2006:985) über Energieausweise ein Energieausweis ausgestellt, kann dieser Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten. Vorschriften über Luftqualität, Belüftung, Lichtverhältnisse, thermischen Komfort und Feuchtigkeitsschutz sind in Abschnitt 6 enthalten. 3 18 Neueste Fassung BFS 2011:26. BFS 2014:xx BBR xx Vorschriften für den Schutz des kulturellen Werts eines Gebäudes finden sich in Kapitel 8 §§ 13 und 17 PBL (2010:900). (BFS 2014:xx). Veränderungen an Gebäuden dürfen nicht dazu führen, dass sich die Energieeffizienz verschlechtert, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Die Energieeffizienz darf sich jedoch verschlechtern, wenn das Gebäude nach der Veränderung dennoch die Anforderungen in Abschnitt9:2, 9:5 und 9:6 erfüllt. (BFS 2014:xx). Allgemeiner Hinweis Ein besonderer Grund kann die Notwendigkeit sein, andere Anforderungen an die technischen Eigenschaften zu erfüllen, z. B. eine gute Innenraumumgebung. (BFS 2011:26). 9:924 Gebäudehülle Erfüllt das Gebäude nach der Veränderung nicht die in Abschnitt 9:2 angegebenen Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, sind bei Veränderungen an der Gebäudehülle die folgenden U-Werte anzustreben. (BFS 2014:xx). Ui [W/m2,K] Tabelle 9:92 [W/m2,K] Ui UDach 0,13 UWand 0,18 UBoden 0,15 UFenster 1,2 UAußentür 1,2 (BFS 2011:26). Allgemeiner Hinweis Einfache Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes können in der Abdichtung oder Ergänzung von Fenstern und Türen sowie in der zusätzlichen Isolierung des Dachgebälks bestehen. Wird die Gebäudehülle abgedichtet, sollte die Zuführung von Außenluft gewährleistet sein. Bei zusätzlicher Isolierung verändert sich der Kondensationspunkt der Konstruktion. Vorschriften darüber, wie dies zu berücksichtigen ist, sind Abschnitt 6:92 bzw. 6:95 zu entnehmen. Außenwand: Folgende Gründe für die Genehmigung eines höheren UWerts können beispielsweise dann vorliegen, wenn – nur ein Teil einer Außenwand betroffen ist oder – die Nutzbarkeit eines Balkons erheblich gemindert wird. Es kann aus technischen Gründen unangemessen sein, bestimmte Wandkonstruktionen zusätzlich zu isolieren. Bei außen liegender Zusatzisolierung sollte berücksichtigt werden, wie diese sich auf den Charakter des Gebäudes, Einzelheiten wie Tür- oder Fenstereinfassungen, sowie das Verhältnis zwischen Fassade und Dachtraufe bzw. -sockel auswirkt. Es kann z. B. erforderlich sein, die Fenster weiter nach außen zu versetzen, um den Charakter des Hauses zu bewahren. Bei innen liegender Zusatzisolierung müssen die Auswirkungen auf den auf das Gebäudeinnere bezogenen kulturellen Wert des Gebäudes geklärt werden. 4 Neueste Fassung BFS 2011:26. 19 BFS 2014:xx BBR xx Fenster: Die Fenster sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Fenster speziell zu dem Zweck hergestellt wurden, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Fenster dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch Fenster ersetzt werden können, die im Hinblick auf Baustoffe, Proportionen, Unterteilung und Profil gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Fenster können ebenfalls einen so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen. Außentüren: Türen sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Tür zu dem Zweck hergestellt wurde, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Türen dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch solche ersetzt werden können, die gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Türen können ebenfalls einen so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Sie können z. B. handwerklich hergestellt oder für ein bestimmtes Gebäude speziell gezeichnet worden sein. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen. Dach: Soll der Dachraum nicht beheizt werden, kann die Isolierung im Dachgebälk untergebracht werden. Bei zusätzlicher Isolierung des Dachbodens ist das Risiko von Feuchtigkeitsschäden zu beachten. Diesbezügliche Vorschriften sind Abschnitt 6 zu entnehmen. Gründe für Abweichungen von den Anforderungen an den U-Wert können vorliegen, wenn die Feuchtigkeitsproblematik nicht zufriedenstellend gelöst werden kann oder wenn die Anforderung die Nutzbarkeit der Dachräume erheblich verschlechtert. (BFS 2011:26). 20 BFS 2014:xx BBR xx 1. Die vorliegende Rechtsverordnung5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. 2. Ältere Bestimmungen dürfen in Bezug auf Arbeiten angewendet werden, a) für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Juli 2015 bei der Gemeinde eingeht, b) für die eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Bauanzeige vor dem 1. Juli 2015 bei der Gemeinde eingeht, c) für die weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn mit den Arbeiten vor dem 1. Juli 2015 begonnen wird. Im Namen des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung VORNAME NACHNAME Vorname Nachname 5 BFS 2014:xx. 21 BFS 2014:xx BBR xx Anhang Verzeichnis der Normen usw., auf die in den Bauvorschriften verwiesen wird SIS (Swedish Standards Institute) Veröffentlichungsnummer Titel 22 Abschnitt in BBR ISO 6944-2 Brandeingrenzung – Bauteile – Teil 2: Leitungen zur Abführung fetthaltiger Luft 5:5332 SIS-CEN/TS 14816 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Sprühwasserlöschanlagen – Planung, Einbau und Wartung 5:2521 SS 2875 Brand und Rettung – Evakuierungspläne – Symbole 5:354 SS 3112 Brandbekämpfungsausrüstung – Steigleitung zur Brandbekämpfung 5:733 SS 3654 Brand und Rettung – Brandmeldeanlagen – Brandschutzplan und Feuerwehrschlüssel 5:732, 5:733 SS 24230 (2) Wärmedämmung – Plattenförmige Bauteile 9:12 mit Wärmebrücken – Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten SS 25267 Bauakustik – Schallklassifizierung von Räumen in Gebäuden – Wohnungen 7:21 SS 25268 Bauakustik – Schallklassifizierung von Räumen in Gebäuden – Pflegeräume, Unterrichtsräume, Kindertagesstätten, Büros und Hotels 7:22 SS 31711 Akustische und visuelle Warnsignale 5:2512 SS 763520 Aufzüge – Personenaufzüge, Klasse I, II und III 3:144 SS 831335 Dachschutz – Schneefanggitter – Funktionsanforderungen 8:2434 SS 831340 Dachschutz – Leitern zur festen vertikalen Montage – Funktionsanforderungen 5:353 SS 883001 Brand und Rettung – Berieselungsanlagen für Wohnräume – Planung, Einbau und Wartung 5:2522 SS 883002 Brand und Rettung – Berieselungsanlagen 5:2522 für Wohnräume – Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für Sprinkleranlagen und zugehörige Rosetten SS 91 42 01 Gebäudegestaltung – Tageslicht – Vereinfachtes Verfahren zur Kontrolle der erforderlichen Fensterglasfläche 6:322 SS 91 42 21 Gebäudegestaltung – Wohnungen – Innenmaße 3:142, 3:143, 3:146, 3:22, 3:23, 3:511 SS 92 36 21 Böden und Wände in Feuchträumen – Beurteilung der Wasserdichtigkeit bei fertigen Sperrschichten 6:5331 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SS 437 01 46 Elektrische Anlagen in Gebäuden – Steckdosen und andere Anschlüsse – Umfang und Platzierung 8:21 SS-EN 54 Brand und Rettung – Brandmeldeanlagen 5:2511 SS-EN 54-3 Brandmeldeanlagen – Teil 3: Feueralarmeinrichtungen – Akustische Signalgeber 5:2512 SS-EN 54-7 Brandmeldeanlagen – Teil 7: Rauchmelder 5:2551 – Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip SS-EN 54-11 Brandmeldeanlagen – Teil 11: Handfeuermelder 5:2512 SS-EN 54-16 Brandmeldeanlagen – Teil 16: Sprachalarmzentralen 5:2512 SS-EN 54-21 Brandmeldeanlagen – Teil 21: Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldungen 5:2511 SS-EN 54-23 Brandmeldeanlagen – Teil 23: Feueralarmeinrichtungen – Optische Signalgeber 5:2512 SS-EN 54-24 Brandmeldeanlagen – Teil 24: Komponenten für Sprachalarmierungssysteme – Lautsprecher 5:2512 SS-EN 81-40 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Behinderte 3:144 SS-EN 81-41 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Behinderte 3:144 SS-EN 81-58 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren 5:2311, 5:549 SS-EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen 3:144 SS-EN 81-72 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72: Feuerwehraufzüge 5:734 23 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel 24 Abschnitt in BBR SS-EN 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren SS-EN 303-2 Heizkessel – Teil 2: Heizkessel mit 6:742 Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern SS-EN 303-5 Heizkessel – Teil 5: Heizkessel für feste 6:741 Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 300 kW – Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung SS-EN 304 Heizkessel – Prüfregeln für Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern 6:742 SS-EN 516 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen – Einrichtungen zum Betreten des Daches – Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte 8:241 SS-EN 671-1 Ortsfeste Löschanlagen – Wandhydranten 5:731 – Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch SS-EN 779 Partikel-Luftfilter für die allgemeine Raumlufttechnik – Bestimmung der Filterleistung 6:25, 6:924 SS-EN 806-4 Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen – Teil 4: Installation 6:622 SS-EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (z. B. Öl und Benzin) – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung 6:641 SS-EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren 5:335, 5:352 SS-EN 1176-1 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren 8:93 SS-EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – 8:93 Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb SS-EN 1177 Stoßdämpfende Spielplatzböden – Bestimmung der kritischen Fallhöhe 8:93 SS-EN 1443 Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen 5:4251, 5:4256 SS-EN 1717 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in TrinkwasserInstallationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen 6:624 5:335, 5:352 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SS-EN 1825-2 Abscheideranlagen für Fette – Teil 2: Wahl 6:641 der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung SS-EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung 5:341, 5:343 SS-EN 12056-1 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen 6:641, 6:642 SS-EN 12056-2 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 2: Schmutzwasseranlagen, Planung und Berechnung 6:641, 6:72 SS-EN 12056-3 Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden – Teil 3: Dachentwässerung, Planung und Bemessung 6:642 SS-EN 12097 Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen – Anforderungen an Luftleitungsbauteile zur Wartung von Luftleitungssystemen 6:254 SS-EN 12101 Rauch- und Wärmefreihaltung 5:253 SS-EN 12101-6 Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 6: Festlegungen für Differenzdrucksysteme, Bausätze 5:256 SS-EN 12150-2 Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes KalknatronEinscheibensicherheitsglas – Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm 8:353 SS-EN 12237 Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen – Festigkeit und Dichtheit von Luftleitungen mit rundem Querschnitt aus Blech 6:255 SS-EN 12259 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen 5:2521, 5:2522 SS-EN 12354 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften 7:21 SS-EN 12354-3 Bauakustik – Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften – Teil 3: Luftschalldämmung gegen Außenlärm 7:21 SS-EN 12464-1 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen 6:321 SS-EN 12600 Glas im Bauwesen – Pendelschlagversuch 8:35, 8:353 – Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas SS-EN 12809 Heizkessel für feste Brennstoffe – Nennwärmeleistung bis 50 kW – Anforderungen und Prüfungen 6:7411 SS-EN 12815 Herde für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfung 6:7411 SS-EN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – 5:2521 Automatische Sprinkleranlagen – Planung, Installation und Instandhaltung 25 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel 26 Abschnitt in BBR SS-EN 12978 Türen und Tore – Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore – Anforderungen und Prüfverfahren 8:33, 8:94 SS-EN 13120 Abschlüsse innen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen 8:32 SS-EN 13229 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen 5:4221, 6:7411 SS-EN 13240 Raumheizer für feste Brennstoffe – Anforderungen und Prüfungen 5:4221, 6:7411 SS-EN 13241-1 Tore – Produktnorm – Teil 1: Produkte ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften 8:33, 8:94 SS-EN 13126-5 Baubeschläge – Beschläge für Fenster und 8:231 Fenstertüren – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 5: Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern SS-EN 13384-1 Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte 5:4251, 5:426 SS-EN 13384-2 Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten 5:4251, 5:426 SS-EN 13384-3 Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 3: Verfahren für die Entwicklung von Diagrammen und Tabellen für Abgasanlagen mit einer Feuerstätte 5:4251 SS-EN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und 5:231 Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten SS-EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und 5:231, 5:2311, Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: 5:551 Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen SS-EN 13501-3 Klassifizierung von Bauprodukten und 5:231 Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen SS-EN 13501-4 Klassifizierung von Bauprodukten und 5:231 Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 4: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen von Anlagen zur Rauchfreihaltung BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SS-EN 13501-5 Klassifizierung von Bauprodukten und 5:231 Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen SS-EN 13829 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert) SS-EN 13845 Elastische Bodenbeläge – Polyvinylchlorid- 8:22 Bodenbeläge mit partikelbasiertem erhöhten Gleitwiderstand – Spezifikation SS-EN 13893 Elastische, laminierte und textile Bodenbeläge – Messung des Gleitreibungskoeffizienten von trockenen Bodenbelagsoberflächen 8:22 SS-EN 14449 Glas im Bauwesen – Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas – Konformitätsbewertung/Produktnorm 8:353 SS-EN 14604 Rauchwarnmelder 5:2513 SS-EN 14785 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets – Anforderungen und Prüfverfahren 6:7411 SS-EN 15287-1 Abgasanlagen – Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen – Teil 1: Abgasanlagen für raumluftabhängige Feuerstätten 5:4221, 5:4251, 5:4255 SS-EN 15287-2 Abgasanlagen – Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen – Teil 2: Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten 5:4221, 5:4251, 5:4255 SS-EN 15650 Lüftung von Gebäuden – Brandschutzklappen 5:2551 SS-EN 15664-1 Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch – Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung der Abgabe von Metallen – Teil 1: Auslegung und Betrieb 6:62 SS-EN 15664-2 Einfluss metallischer Werkstoffe auf Wasser für den menschlichen Gebrauch – Dynamischer Prüfstandversuch für die Beurteilung der Abgabe von Metallen – Teil 2: Prüfwässer 6:62 SS-EN 15727 Lüftung von Gebäuden – Luftleitungen und 6:255, 6:9245 Luftleitungsbauteile, Klassifizierung entsprechend der Luftdichtheit und Prüfung SS-EN 16281 Kinderschutzprodukte – Vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren SS-EN ISO 140-4 Akustik – Messung der Schalldämmung in 7:12 Gebäuden und von Bauteilen – Teil 4: Messung der Luftschalldämmung zwischen Räumen in Gebäuden (ISO 140-4:1998) 6:531, 9:4 8:231 27 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SS-EN ISO 140-5 Akustik – Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 5: Messung der Luftschalldämmung von Fassadenelementen und Fassaden an Gebäuden (ISO 140-5:1998) 7:12 SS-EN ISO 140-7 Akustik – Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 7: Messung der Trittschalldämmung von Decken in Gebäuden (ISO 140-7:1998) 7:12 SS-EN ISO 717-1 Akustik – Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 1: Luftschalldämmung (ISO 717-1:2013) 7:12 SS-EN ISO 717-2 Akustik – Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen – Teil 2: Trittschalldämmung (ISO 717-2:2013) 7:12 SS-EN ISO 1461 Durch Feuerverzinken auf Stahl aufgebrachte Zinküberzüge (Stückverzinken) – Anforderungen und Prüfungen 8:241 SS-EN ISO 33822:2008/AC:2009 Akustik – Messung von Parametern der Raumakustik – Teil 2: Nachhallzeit in gewöhnlichen Räumen (ISO 33822:2008/Cor.1:2009, IDT) 7:12 SS-EN ISO 13732-1 Ergonomie der thermischen Umgebung – Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen – Teil 1: Heiße Oberflächen 8:41, 8:42 SS-EN ISO 13789:2007 Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Spezifischer Transmissionsund Lüftungswärmedurchgangskoeffizient – Berechnungsverfahren 9:12 SS-EN ISO 15927-5 Wärme- und feuchteschutztechnisches Verhalten von Gebäuden – Berechnung und Darstellung von Klimadaten – Teil 5: Daten zur Bestimmung der Norm-Heizlast für die Raumheizung 6:412, 9:12 SS-EN ISO 16032 Akustik – Messung des Schalldruckpegels von haustechnischen Anlagen in Gebäuden – Standardverfahren (ISO 16032:2004) 7:12 SEK (Svensk Elstandard) 28 SS-EN 60268-16 Elektroakustische Geräte – Teil 16: Objektive Bewertung der Sprachverständlichkeit durch den Sprachübertragungsindex 3:1451, 5:2512 SS-EN 60335-2-24 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 224: Besondere Anforderungen für Kühl/Gefriergeräte, Speiseeis- und Eisbereiter 8:6 IEC 60118-4:2006 Hörgeräte – Teil 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte – Magnetische Feldstärke 3:1451 BFS 2014:xx BBR xx Vorschriften und Veröffentlichungen des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR BFS 2011:6 Bauvorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung (Vorschriften und allgemeine Hinweise), BBR BFS 2011:10 Vorschriften und Allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung zur Anwendung europäischer Konstruktionsnormen (Eurocodes), EKS BFS 2011:11 Vorschriften und allgemeine Hinweise des 1:1, 6:742, Zentralamts für Wohnungswesen, 9:51 Bauwesen und Raumordnung über Leistungsanforderungen für neue Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden, EVP BFS 2011:12 Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung über Aufzüge und bestimmte andere motorgetriebene Vorrichtungen, H. 1:1, 2:51, 3:144, 3:42, 3:513, 5:337, 5:734, 8:33, 8:94, 8:10:1 BFS 2011:13 Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung zur Beseitigung leicht zu beseitigender Hindernisse zu und in Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, und an öffentlichen Plätzen, HIN 3:511, 8:10:1 BFS 2011:16 Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung über die Funktionsprüfung von Belüftungssystemen und die Zertifizierung sachverständiger Funktionsprüfer, OVK 1:1 BFS 2011:19 Vorschriften und allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung über Bauartzulassungen und Produktionskontrollen, TYP 1:1 BFS 2011:27 Allgemeine Hinweise des Zentralamts für 5, 5:112, 5:337 Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung zur analytischen Bemessung des Brandschutzes von Gebäuden, BBRAD BFS 2012:7 Allgemeine Hinweise des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung über die Funktionsprüfung von Belüftungssystemen, OVKAR 1:1 BFS 2013:8 Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung (2013:8) über Untersuchungen zu alternativen Energieversorgungssystemen, ALT 9:1 1:1, 2, 5, 5:111, 5:12, 5:721 29 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel BFS 2013:11 Allgemeine Hinweise des Zentralamts für 5:12, 5:233, Wohnungswesen, Bauwesen und 5:331, 5:531 Raumordnung zur Brandbelastung, BBRBE Handbuch des Zentralamts Bullerskydd i bostäder och lokaler für Wohnungswesen, [Lärmschutz in Wohn- und Bauwesen und Gewerberäumen] Raumordnung Handbuch des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung 7:21, 7:3, 7:42 Bygg barnsäkert – i byggnader, på tomten 8:11 och i utemiljön [Kindersicherheit beim Bau – in Gebäuden, auf Grundstücken und im Freien] ISBN 978-91-86559-98-4 Handbuch des Zentralamts Självdragsventilation [Natürliche Belüftung] für Wohnungswesen, ISBN 91-7147-166-9 Bauwesen und Raumordnung Bericht des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung Abschnitt in BBR 6:9241 Bygg för hälsa och miljö – Kriterier för 6:11 sunda byggnader och material [Gesundheits- und umweltschonendes Bauen – Kriterien für gesunde Gebäude und Baustoffe] ISBN 91-7147-498-6 Gesetze und Verordnungen 30 Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SFS 2011:338 Plan- und Bauverordnung, PBF SFS 2010:900 Planungs- und Baugesetz, PBL 1:1, 1:2, 1:22, 1:221, 1:2233, 2, 2:322, 2:51, 3:1, 3:111, 3:144, 3:2, 3:211, 3:3, 3:4, 5, 6, 6:25, 6:924, 7, 8, 8:33, 9 1:1, 1:2, 1:22, 1:221, 1:222, 1:223, 1:2233, 1:23, 1:4, 2, 2:322, 3:1, 3:111, 3:121, 3:131, 3:141, 3:2, 3:3, 3:4, 3:511, 3:512, 3:513, 3:514, 5, 6, 6:1, 6:951, 7, 8, 9, 9:91 SFS 2010:477 Luftqualitätsverordnung 5:215, 6:22, 6:972 SFS 2006:985 Gesetz über Energieausweise für Gebäude 9:2, 9:3, 9:8, 9:91 SFS 2004:168 Infektionsschutzgesetz 5:215 SFS 2003:778 Gesetz über die Verhütung von Unfällen, LSO 5:13 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR SFS 2001:453 Sozialdienstgesetz, SoL SFS 1998:808 Umweltgesetzbuch 3:225, 3:226, 5:215 6:1 SFS 1998:603 Gesetz über den Vollzug von Jugendstrafen, LSU Gesetz zur Unterstützung und Betreuung von Menschen mit bestimmten Behinderungen, LSS Gesetz über öffentliche Ordnung 5:215 SFS 1991:1129 Gesetz über rechtspsychiatrische Behandlung, LRV 5:215 SFS 1991:1128 Gesetz über die rechtspsychiatrische Zwangsunterbringung 5:215 SFS 1990:52 Gesetz über besondere Bestimmungen zum Schutz Minderjähriger, LVU 5:215 SFS 1988:870 Gesetz über die Betreuung von Abhängigen in bestimmten Fällen, LVM 5:215 SFS 1993:387 SFS 1993:1617 3:225, 5:215 8:95 EU-Rechtsvorschriften Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR 98/34/EG Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 85/C 136/01 Entschließung des Rates über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (EG) Nr. 765/2008 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des 1:4, 1:42 Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (EG) Nr. 1907/2006 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des 6:11 Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. 31 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR (EG) Nr. 1272/2008 6:11 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sonstiges Veröffentlichungsnummer Titel AMA VVS & Kyl 09 Allmän material- och arbetsbeskrivning för 6:255, 6:9245 vvs- och kyltekniska arbeten [Allgemeine Material- und Arbeitsbeschreibung für die Bereiche Heizung/Lüftung/Sanitär und Kältetechnik]. Svensk Byggtjänst. ISBN: 978-91-7333-393-1 Bestämning av kritiskt fukttillstånd för påväxt av mögel på byggnadsmaterial [Bestimmung des kritischen Feuchtezustands für den Schimmelbefall von Baustoffen] 6:52 EGN 2011 Energigas Sveriges energigasnormer [Energiegasnormen von Energigas Sverige] 6:743 Handbok H3 Föroreningar och emissionsförhållanden i innemiljön: en handbok om förekomsten av föroreningar i inneluft och deras inverkan på människors trivsel, komfort och hälsa [Verunreinigungen und Emissionsbedingungen in Innenräumen: ein Handbuch über das Vorkommen von Verunreinigungen in der Innenraumluft und ihre Auswirkungen auf das Wohlbefinden, den Komfort und die Gesundheit des Menschen]. Svenska Inneklimatinstitutet. ISBN 91-971262-8-4 Windows and french doors, child-resistant devices: strength and function, NORDTEST (1990) [Fenster und Glastüren, kindersichere Vorrichtungen: Festigkeit und Funktion, NORDTEST (1990)] Buildings – Ventilating Air: mean age of air [Gebäude – Lüftung: durchschnittliches Alter der Luft] Indoor air quality: measurement of CO2 [Qualität der Innenraumluft: CO2-Messung] 6:11 Riktlinjer för specifikation av inneklimatkrav [Richtlinien für die Spezifikation von InnenklimaAnforderungen] Energi- och Miljötekniska Föreningen, 6:22, 6:72, 6:922 NT CONS 018 NT VVS 047 NT VVS 114 Publikation R1 32 Abschnitt in BBR 8:231 6:2522 6:2522 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR 2006 ISBN 91-976271-0-0 SBF 110:6 Regler för automatiska brandlarmanläggningar [Vorschriften für automatische Brandmeldeanlagen], SBF 110:6. Brandskyddsföreningen SBF 120 Regler för automatisk 5:2521 vattensprinkleranläggning [Vorschriften für automatische Wasserberieselungsanlagen]. Brandskyddsföreningen SP FIRE 105 External wall assemblies and facade 5:551 claddings – Reaction to fire [Außenwandkonstruktionen und Fassadenverkleidungen – Brandverhalten] T9:2007 Metoder för mätning av luftflöden i 6:255, 6:9245 ventilationsinstallationer [Verfahren für die Durchführung von Messungen an Belüftungseinrichtungen]. Forskningsrådet Formas. ISBN: 978-91-540-6001-6 TNC 95 Plan- och byggtermer 1994, utgåva 1 Tekniska Nomenklaturcentralen TNC (numera Terminologicentrum) [Planungsund Baubegriffe 1994, 1. Auflage, Technische Nomenklaturzentrale (jetzt Terminologiezentrale)]. ISBN 91-7196095-3 1:6 Branschstandarden ByggaF – metod för fuktsäker byggprocess [Branchennorm ByggaF – ein Verfahren für einen feuchtigkeitssicheren Bauvorgang]. Version 8.5.2013 Die Norm wird vom Feuchtigkeitszentrum an der Technischen Hochschule Lund verwaltet, http://www.fuktcentrum.lth.se 6:51, 6:95 Fukthandbok – praktik och teori [Handbuch Feuchtigkeit – Praxis und Theorie]. AB Svensk Byggtjänst, ISBN 91-7333156-2 6:53, 6:5322 Kompendier Radon 1 och Radon 2 [Kompendium Radon 1 und Radon 2]. FunkiS. 6:923 5:2511 Manual – Fuktmätning i betong [Handbuch 6:5323 – Feuchtemessung in Beton]. Sveriges Byggindustrier (Schwedischer Bauverband) Radonboken. Åtgärder mot radon i befintliga byggnader [Das Radonbuch. Maßnahmen gegen Radon in bestehenden Gebäuden]. Formas. ISBN 9789154059874 6:923 Radonboken – Förebyggande åtgärder i 6:23 nya byggnader [Das Radonbuch. Vorbeugende Maßnahmen in Neubauten], 33 BFS 2014:xx BBR xx Veröffentlichungsnummer Titel Abschnitt in BBR Formas. ISBN 91-540-5926-7 Riv hindren – Riktlinjer för tillgänglighet [Barrierefreiheit – Leitlinien für die Zugänglichkeit], HANDISAM. ISBN 97891-976601-2-6 3:143 Rätt arbetsmiljö för montörer och 3:42 driftpersonal [Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Installateure und Betriebspersonal], VVS-installatörerna [Verband der schwedischen Heizungs/Lüftungs-/Sanitär-Installateure]. ISBN 91631-2394-0 Mätning av radon i bostäder – 6:23 metodbeskrivning [Messung von Radon in Wohnräumen – Verfahrensbeschreibung]. Behörde für Strahlensicherheit, SSM Metodbeskrivning för mätning av radon på 6:23 arbetsplatser [Verfahrensbeschreibung zur Messung von Radon an Arbeitsplätzen], Behörde für Strahlensicherheit, SSM NKB 4 34 NKB Produktregler 4 – Produktregler for 6:62 Aftapningsarmaturer til Brugsvandsanlæg, Nordiska kommittén för byggbestämmelser [NKB Produktvorschriften 4 – Produktvorschriften für Zapfarmaturen für Betriebswasseranlagen], Nordisches Komitee für Baubestimmungen