1. ------IND- 2011 0202 B-- DE- ------ 20110524 --- --- PROJET KÖNIGREICH BELGIEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brandund Explosionsverhütung Albert II., König der Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Belgier, Gestützt auf das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brandund Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere Artikel 2, geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Gestützt auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, geändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003, 13. Juni 2007 und 1. März 2009; Gestützt auf die Stellungnahmen des Hohen Rates für Brandund Explosionsschutz vom 20. September 2007, 18. September 2008 und 28. Mai 2009; Gestützt auf die Erfüllung der durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten; Gestützt vom auf die Stellungnahme des ; Finanzinspektors Gestützt auf die Stellungnahme XXXXX/X des Staatsrates vom ; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, HABEN WIR BESCHLOSSEN UND ERLASSEN WIR: Artikel 1. In Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brandund Explosionsverhütung, geändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003, 13. Juni 2007 und 1. März 2009 wird Punkt 1.3 durch Folgendes ersetzt: „1.3 Bauprodukte: Produkte im Sinne der Definition in Artikel 1 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1998 über die Bauprodukte.“ Art. 2. Anhang 1 Punkt 1.4 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „1.4 1. 2. 3. 4. 5. Bauelement: Aus einem oder mehreren Bauprodukten gefertigtes Element, das im Gebäude einer der folgenden Funktionen dient: tragende Funktion ohne brandabschnittsbildende Funktion (Wände, Decken, Bedachungen, Träger, Säulen, Treppen); tragende und brandabschnittsbildende Funktion (Wände, Decken, Dächer…); Schutz von Bauelementen oder Bauwerksteilen (abgehängte Decken); nichttragende Funktion oder Funktion als Bauwerksteil und/oder Produkte dieser Teile (Trennflächen oder Wände, Decken, Fassaden, Türen, Klappen, Aufzugstüren, Installationsleitungen und -kanäle); für haustechnische Anlagen bestimmte Elemente (Leitungen, Ventile, Kabel, …).“ Art. 3. Anhang 1 Punkt 1.8 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „1.8 Decke: Bauelement, das die Unterseite der Geschossdecke oder des Daches abdeckt, sowie dessen Tragkonstruktion, bestehend aus Aufhängung, Befestigungen und ggf. Isoliermaterial. Die Decke kann direkt am Strukturteil des Gebäudes befestigt werden oder eine Zwischendecke sein.“ Art. 4. Anhang 1 Punkt 1.10 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „1.10 Zwischendecke: abgehängte oder selbsttragende Decke“ Art. 5. In Anhang 1 Punkt 1.12 desselben Erlasses werden die Worte „und Kunstbauten (Brücken, Tunnel, ...)“ zwischen den Worten „Industrieanlagen (insbesondere chemische Anlagen und Tanklager)“ und den Worten „werden nicht als Gebäude betrachtet“ eingefügt. In der französischen Fassung desselben Punktes 1.12 wird das Wort „considérées“ entsprechend angepasst und durch das Wort „considérés“ ersetzt. Art. 6. Anhang 1 Punkt 1.13 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „1.13. Offenes Parkhaus: Parkhaus, bei dem jedes Geschoss über zwei einander gegenüberliegende Fassaden verfügt, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) der Abstand zwischen den Fassaden beträgt auf ihrer gesamten Länge höchstens 60 m; b) jede dieser Fassaden ist mit Öffnungen versehen, deren wirksame Öffnungsfläche mindestens ein 1/6 der Gesamtfläche der umlaufenden senkrechten Innen- und Außenwände des betreffenden Geschosses beträgt; c) die Öffnungen verteilen sich jeweils gleichmäßig über die Länge der beiden Fassaden; d) zwischen diesen beiden Fassaden sind etwaige Hindernisse zulässig, sofern die wirksame Luftströmungsfläche bei voller Belegung der Parkhausplätze tragende Elemente mit brandabschnittsbildender Funktion (Wände, Decken, D mindestens der in jeder der Fassaden verlangten Öffnungsfläche entspricht; e) der horizontale Abstand im Freien zwischen den genannten Fassaden und allen äußeren Hindernissen muss mindestens 5 m betragen;“ Art. 7. Anhang 1 Punkt 1 desselben Erlasses wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: „1.20. Autonom: Personen, die über die physische und/oder psychische Fähigkeit verfügen, sich selbst unverzüglich und ohne physische Hilfe Dritter in Sicherheit zu bringen; 1.21. Nicht autonom: Personen, die nicht über die physische und/oder psychische Fähigkeit verfügen, sich selbst unverzüglich und ohne physische Hilfe Dritter in Sicherheit zu bringen; 1.22. Wach: Personen, die in der Lage sind, einen beginnenden Brand oder einen Alarm unverzüglich zu erkennen und entsprechend zu reagieren. 1.23. Schlafend: Personen, die nicht in der Lage sind, einen beginnenden Brand oder einen Alarm unverzüglich zu erkennen bzw. darauf zu reagieren.“ Art. 8. Anhang 1 Punkt 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: „1.24 Begrüntes Dach: Dach, das mit Vegetation und den für deren Wachstum notwendigen Schichten (Drainage, Substrat, ...) bedeckt ist. 1.25 Umliegende Vegetation: Jegliche Vegetation, deren horizontaler Abstand zu einem Referenzpunkt maximal 3 m beträgt. 1.26 Grenze der umliegenden Vegetation: die Grenze der umliegenden Vegetation gegenüber der Referenzachse ist eine um 45° geneigte fiktive Linie, die die umliegende Vegetation nicht überschreiten darf und die durch folgende Gleichung bestimmt wird: hv,max = dv - 0,4 m + he wobei hv,max die maximale Höhe der umliegenden Vegetation am betrachteten Punkt bezeichnet; dv den horizontalen Abstand zwischen dem betrachteten Punkt der umliegenden Vegetation und der Referenzachse bezeichnet; he die Höhe des Elements bezeichnet, das eine brandabschnittsbildende Funktion hat und auf der Referenzachse platziert ist.“ Art. 8. In Anhang 1 Punkt 2 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1) In Punkt 2.1 Absatz 2° Buchstabe a wird Punkt 2 gestrichen; 2) Punkt 2.1 Absatz 2° wird durch einen Buchstaben d mit folgendem Wortlaut ergänzt: „d) durch den Testbericht eines Tests, der gemäß der Norm NBN 713-020 durchgeführt wird.“ Art. 9. Anhang 1 Punkt 3 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „3. BRANDVERHALTEN Verhalten eines Materials, das unter spezifischen Testbedingungen durch seinen eigenen Zerfall einen Brand, dem es ausgesetzt ist, schürt. 3.1. Das System zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten wird in den der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten, geändert durch die Entscheidungen 2003/632/EG vom 26. August 2003 und 2006/751/EG vom 27. Oktober 2006 der Kommission, im Anhang beigefügten Tabellen 1 und 2 beschrieben. 3.2. Die Bescheinigung des Brandverhaltens eines Bauprodukts erfolgt: 1° durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind; 2° mangels einer CE-Kennzeichnung a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie NBN EN 45000 oder NBN EN 17000 festgelegt sind, bieten. Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Beurteilungsverfahren: 1) dem unter Klassifizierungssystem; Punkt 3.1. beschriebenen 2) einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten Anwendungsbereich führt, sofern es sich um die in dem unter Punkt 3.1 beschriebenen Klassifizierungssystem beschriebenen Tests handelt; b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATGZulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. 3.3. Bestimmte Produkte, deren Brandverhalten bekannt und stabil ist, müssen nicht den unter Punkt 3.1 genannten Tests unterzogen werden. Auch das Erbringen eines Nachweises ihres Brandverhaltens ist nicht erforderlich. Eine Liste dieser Produkte sowie der auf diese anzuwendenden Klassifizierungen findet sich in der Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum Brand“ gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind, geändert durch die Entscheidungen 2000/605/EG vom 26. September 2000 und 2003/424/EG vom 6. Juni 2003. 3.4. Anforderungen an die Nutzungsbedingungen Die in den Tabellen I, II, III und IV aus Anhang 5/2010 aufgeführten Anforderungen gelten für Bauprodukte in ihrer Endanwendung, d. h. einschließlich der Liegendschichten und Befestigungen. Sind die Liegendschichten durch ein Bauelement der Brandschutzklasse K geschützt, das die Anforderungen aus unten stehender Tabelle 1 erfüllt, ist keine Bewertung dieser Schichten erforderlich. Die Brandschutzwirkung wird gemäß der Norm NBN EN 13501-2 bestimmt. Anwendungen, für die mindestens die Klasse A2-s3, d2 erforderlich ist/ Anwendungen, für die höchstens die Klasse Bs1, d0 erforderlich ist/ K2 30 K2 10 Tabelle 1/ Art. 10. In Anhang 1 desselben Erlasses wird ein Punkt 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „3a VERHALTEN VON BEDACHUNGEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN 3a1. Das System zur Klassifizierung des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen wird im Anhang der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen, geändert durch die Entscheidung 2005/823/EG vom 22. November 2005 beschrieben. 3a2. Die Bescheinigung des Verhaltens einer Bedachung bei einem Brand von außen erfolgt: 1° durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind; 2° mangels einer CE-Kennzeichnung: a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeitsund Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie NBN EN 45000 oder NBN EN 17000 festgelegt sind, bieten; dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Beurteilungsverfahren: 1) dem unter Punkt 3a1 Klassifizierungssystem; beschriebenen 2) einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten Anwendungsbereich führt, sofern es sich um die in dem unter Punkt 3a1 beschriebenen Klassifizierungssystem beschriebenen Tests handelt; b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird, sofern die Bedachungen gemäß den Tests des oben beschriebenen Klassifizierungssystems getestet werden. 3a3. Bestimmte Bedachungen, deren Brandverhalten bekannt und stabil ist, müssen nicht den unter Punkt 3a1 genannten Tests unterzogen werden. Auch das Erbringen eines Nachweises ihres Verhaltens bei einem Brand von außen ist nicht erforderlich. Diese Bedachungen sind in der Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen aufgeführt. Art. 11. Anhang 1 Punkt 4.9 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „4.9 Feuerschutzklappe: bewegliche Schließvorrichtung in einer Leitung, der die Ausbreitung von Feuer verhindern soll“ Art. 12. Anhang 1 Punkt 5.1 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „5.1 Tür: In eine Wandöffnung eingebautes Bauelement, das den Durchgang ermöglichen oder verhindern soll; die Tür besteht aus einem festen Teil (Zarge mit oder ohne Oberlicht und/oder Seitenteile), einem beweglichen Teil (dem Türblatt), Aufhängungsteilen, Bedienungs- und Schließelementen sowie der Verbindung mit der Wand. 5.1.1 Selbstschließende Tür: Tür, die mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, welche sie unter normalen Betriebsbedingungen stets in vollständig geschlossenen Zustand versetzt. 5.1.2 Selbstschließende Brandschutztür: Tür, die mit einer Vorrichtung versehen ist, welche sie im Brandfall in geschlossenen Zustand versetzt. Die Tür und die Vorrichtung müssen mindestens der Klasse C1 gemäß NBN EN 14600 angehören.“ Art. 13. In Anhang 1 Punkt 5.4 desselben Erlasses wird das Wort „Notbeleuchtung“ durch das Wort „Behelfsbeleuchtung“ ersetzt. Art. 14. Anhang 1 Punkt 5.5 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt: „Sicherheitsbeleuchtung: Beleuchtung, die bei Ausfall normalen künstlichen Beleuchtung sicherstellt, dass Evakuierungseinrichtungen jederzeit sicher erkannt benutzt werden können, wenn sich Personen in Örtlichkeiten aufhalten, und die zur Vermeidung Panikgefahr für eine Beleuchtung sorgt, die der die und den von den Gebäudeinsassen das Fluchtwege ermöglicht.“ Erkennen und Erreichen der Art. 15. Anhang 1 Punkt 5 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: „5.10 Fassaden 5.10.1 Einwandige Fassade: Fassade, die keinen Hohlraum für die Luftzirkulation enthält. Eine einwandige Fassade kann aus massiven oder leichten Fassadenelementen bestehen oder eine vorgehängte, eventuell mit einem Brandschutzelement verstärkte Fassade sein. 5.10.2 Belüftete doppelwandige Fassade: Fassade, bestehend aus zwei durch einen (auch als Belüftungsschicht oder Zwischenraum bezeichneten) Hohlraum getrennten Wänden, im Allgemeinen Glaswänden, die auf natürliche und/oder mechanische Weise belüftet werden kann und die nicht für Evakuierungszwecke genutzt wird. 5.10.3 Von außen belüftete doppelwandige Fassade: Belüftete doppelwandige Fassade mit hermetisch luftdichter Innenwand und luftdurchlässiger Außenwand. 5.10.4 Von innen belüftete doppelwandige Fassade: Belüftete doppelwandige Fassade mit hermetisch luftdichter Außenwand und luftdurchlässiger Innenwand. 5.11 Ausfallsicherheit: Die Anlagen gelten als ausfallsicher, wenn die Sicherheitsfunktion dieser Anlagen oder Geräte auch dann weiterhin gewährleistet ist, wenn die Energiequelle und (oder) die Versorgungseinrichtung und (oder) die Steuerungseinrichtung ausfällt bzw. ausfallen. 5.12 Durchführungen 5.12.1 Durchführung: In einer Wand hergestellte Öffnung für die Durchführung von Flüssigkeits-, Feststoff-, Stromleitungen oder elektromagnetischen Wellenleitern wie Lichtwellenleitern (z. B. Datenübertragungskabel und Glasfaserkabel); 5.12.2 Einfache Durchführung: Durchführung einer Leitung oder eines Kabels, deren Abstand von anderen Durchführungen groß genug ist, damit jede wechselseitige Auswirkung verhindert wird; dieser Mindestabstand zwischen zwei Leitungen oder Kabeln muss mindestens dem größten Durchmesser der beiden Leitungen (ggf. einschließlich der brennbaren Isolierung) oder Kabel entsprechen; 5.12.3 Abschottungsvorrichtung: Vorrichtung, die an einer Durchführung verwendet wird, um eine Ausbreitung des Feuer durch die Wand hindurch zu verhindern; 5.12.4 Durchmesser oder D: Nennaußendurchmesser der Leitung oder des Kabels oder der Umfang der Leitung oder des Kabels, dividiert durch ; 5.12.5 Mörtel: Gemisch aus einem Bindemittel wie Gips, Kalk und/oder Zement, das ein anorganisches Aggregat enthält, dem ein verstärkender Verbundwerkstoff oder chemische Zusätze beigemengt sein können; 5.12.6 Nichtbrennbare Leitungen: Aus Metall oder anderen nichtbrennbaren Materialien hergestellte Leitungen mit einem Schmelzpunkt über 1000 K (727 °C), mit Ausnahme von Glasleitungen; 5.12.7 Brennbare Leitungen: Leitungen, bei denen es sich nicht um nichtbrennbare Leitungen handelt; 5.12.8 Abstand zwischen Leitung und Mantelrohr: Differenz zwischen dem Innendurchmesser des Mantelrohrs und dem Außendurchmesser der Leitung.“ Art. 16. Im Titel von Anhang 2 desselben Erlasses wird die Ziffer „2“ durch „2/1997“ ersetzt. Art. 17. In Anhang 2 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anhang 2/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt. Art. 18. In denselben Erlass wird der Anhang 2/2010 eingefügt, der hier als Anhang 1 beigefügt ist. Art. 19. Im Titel von Anhang 3 desselben Erlasses wird die Ziffer „3“ durch „3/1997“ ersetzt. Art. 20. In Anhang 3 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anhang 3/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt. Art. 21. In denselben Erlass wird der Anhang 3/2010 eingefügt, der hier als Anhang 2 beigefügt ist. Art. 22. Im Titel von Anhang 4 desselben Erlasses wird die Ziffer „4“ durch „4/1997“ ersetzt. Art. 23. In Anhang 4 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anhang 4/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt. Art. 24. In denselben Erlass wird der Anhang 4/2010 eingefügt, der hier als Anhang 3 beigefügt ist. Art. 25. Im Titel von Anhang 5 desselben Erlasses wird die Ziffer „5“ durch „5/1997“ ersetzt. Art. 26. In denselben Erlass wird der Anhang 5/2010 eingefügt, der hier als Anhang 4 beigefügt ist. Art. 27. Derselbe Erlass wird durch Anhang 7 mit dem Titel „Gemeinsame Vorschriften“ ergänzt, der hier als Anhang 5 beigefügt ist. Art. 28. In denselben Erlass wird vor Artikel 7 ein Abschnitt, der die Artikel 6/1, 6/2 und 6/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: „ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6/1. Bauelemente, deren Feuerwiderstand nach der Norm NBN 713-020 und bei Luftkanälen nach der Norm DIN 4102-6 bewertet wurde und die nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind bis zum 31. Dezember 2013 zugelassen. Daher wird in den Anhängen dieses Erlasses die Feuerwiderstandsdauer in Stunden umgerechnet, wobei vor der Stundenzahl „Rf“ bzw. bei den Luftkanälen „Ro“ vermerkt ist. Diese Bauelemente dürfen in Gebäuden auch nach dem 31. Dezember 2013 beibehalten werden. Art. 6/2. Die Bestimmungen von Anhang 5/2010 Punkt 9 und 10 gelten für Bauprodukte, die nicht der CEKennzeichnungspflicht unterliegen, bis zum 31. Dezember 2013. Art. 6/3. Die Oberflächenmaterialien der Bedachungen, die gemäß dem in Anhang 5/1997 beschriebenen Klassifizierungssystem in der Klasse A1 eingestuft werden, können bis zum 31. Dezember 2013 in den in Anhang 5/2010 Punkt 8 aufgeführten Anwendungen eingesetzt werden, wenn sie nicht der CEKennzeichnungspflicht unterliegen.“ Art. 29. Der Ministerialerlass vom 6. Juni 2006 über die Angleichung der belgischen und europäischen Brandschutzklassen für eine Reihe von Wärmedämmstoffen für Gebäude wird abgeschafft. Art. 30. Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 31. Unsere Ministerin des Innern ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 0 ALLGEMEINES 0.1 Gegenstand Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die die Planung, der Bau und die Ausstattung von niedrigen Gebäuden (NG) erfüllen müssen, um: - 0.2 die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern; die Sicherheit von Personen zu gewährleisten; das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu erleichtern. Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für alle niedrigen Gebäude, für die der Antrag auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gestellt wurde. . Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind jedoch - Industriegebäude; - Gebäude mit höchstens zwei Geschossen und einer Gesamtfläche von höchstens 100 m²; - Einfamilienhäuser. 0.3 Tafeln Tafel 2.1 – Fassaden BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE Tafel 2.1 Plaat 2.1 BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 1 STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE Die Festlegung der Zufahrtswege erfolgt entsprechend den nachfolgenden Leitlinien in Abstimmung mit der Feuerwehr. 1.1 Bei eingeschossigen Gebäuden müssen Feuerwehrfahrzeuge mindestens bis 60 m an eine Fassade des Gebäudes heranfahren können. Bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss müssen die Feuerwehrfahrzeuge mindestens an einer Stelle zu einer Fassade gelangen können, von der an erkennbaren Stellen jedes Geschoss zu erreichen ist. Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit und einen Abstellbereich verfügen: entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen; oder auf einem besonderen, von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen abzweigenden Zufahrtsweg mit den folgenden Eigenschaften: - lichte Mindestbreite: 4 m; - Mindestwenderadius: 11 m (Innenradius) und 15 m (Außenradius); - lichte Mindesthöhe: 4 m; - maximale Neigung: 6 %; - Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne dass die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das Gelände verformen. Für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist die Norm NBN B 03-101 einzuhalten. 1.2 Angebaute Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer, auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit der Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden. 1.3 Zwischen einem niedrigen Gebäude und einem gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von mindestens 6 m bestehen, sofern nicht eine der beiden Wände, die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende Gebäude festgelegten Anforderungen entspricht. Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen, weisen EI 60 der REI 60 auf, wenn es sich um tragende Wände handelt. In diesen Wänden ist eine Verbindung zwischen den Gebäuden vermittels einer selbstschließenden Tür EI1 30 oder mit einer selbstschließenden Brandschutztür zulässig. 2 2.1 Die Abstandsanforderung zwischen einem niedrigen Gebäude und einem gegenüberliegenden Gebäude gilt nicht für Gebäude, die durch öffentliche Straßen, Wege usw. getrennt sind. BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt (siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als 2500 m² unterteilt. Bei eingeschossigen Gebäuden, die in nur einem Brandabschnitt erstellt werden dürfen, kann die Fläche bis 3500 m² groß sein. Die Länge dieses Brandabschnitts darf 90 m nicht überschreiten. Bei den in den vorhergehenden Absätzen behandelten Gebäuden kann die Fläche eines Brandabschnitts je nach Fall größer als 2500 m² bzw. 3500 m² sein, sofern dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden. Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines Geschosses. Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen: mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2); die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei übereinander liegende Geschosse mit innenliegender Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²; - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst (siehe 5.1.1); - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere Ebenen (Atrium) erstrecken, sofern dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauchund Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden. 2.2 Fluchtwege aus den Brandabschnitten 2.2.1 Anzahl der Ausgänge Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über - einen Ausgang, wenn die Maximalbelegung pro Brandabschnitt weniger als 100 Personen beträgt; zwei Ausgänge, wenn die Belegung mindestens 100 Personen, aber weniger als 500 Personen beträgt; 2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der größtmöglichen Zahl der sich in diesem Brandabschnitt aufhaltenden Personen durch 1000 ergibt, wenn die Belegung mindestens 500 Personen beträgt. Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind. Die Anzahl der Ausgänge der Geschosse und Räumlichkeiten wird auf die gleiche Weise festgelegt wie bei den Brandabschnitten. 2.2.2 Ausgänge Die Ausgänge befinden sich in den gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts. einander Die Fluchtwege führen entweder - ins Freie; - zu Treppen; - zu innen- oder außenliegenden Treppenhäusern (bzgl. der horizontalen Abstände siehe 4.4). Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu einem Treppenhaus bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein Fluchtweg ins Freie führt, dessen Wände EI 30 und dessen Türen EI1 30 aufweisen. Bei Parkhäusern: siehe 5.2. 3 Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe direkt oder über einen Fluchtweg, der Punkt 4.4. entspricht, zum Ausgang. VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE 3.1 Wanddurchführungen Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen der Wände dürfen BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE die Feuerwiderstandsdauer verändern. dieses Bauelements BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN nicht Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7 „Gemeinsame Vorschriften“, Kapitel 1. 3.2 Tragende Elemente Je nach ihrer Lage müssen die tragenden Elemente die in Tabelle 2.1 angegebene Feuerwiderstandsklasse aufweisen, wobei Ei für die unterste Fluchtebene steht. Tragende Dachelemente Andere tragende Elemente Oberhalb von Ei Ein Geschoss R 30 (*) R 30 Mehrere Geschosse R 30 (*) R 60 Nicht anwendbar R 60 Unterhalb von Ei, einschließlich des Bodens von Ei Tabelle 2.1 – Feuerwiderstandsklasse von tragenden Elementen (*) Keine Anforderungen an tragende Dachelemente, wenn das Dach durch ein Bauelement der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vom Rest des Gebäudes getrennt ist. Es gibt keine Feuerwiderstandsanforderungen für tragende Elemente von offenen Parkhäusern, deren horizontale Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 60 angehören. 3.3 Vertikale Wände und Innentüren Für Wände und Türen, die den Abschluss von Brandabschnitten bilden, siehe 4.1; für Wände und Türen, die den Abschluss von Fluchtwegen bilden, siehe 4.4. Innenliegende vertikale Wände, die die Grenze von Räumen oder Raumgruppen bilden, die in der Nacht belegt sind, müssen die in der Tabelle 2.2 angegebenen Feuerwiderstandsklassen aufweisen. In diesen Wänden vorhandene Türen müssen EI1 30 aufweisen. Wände Oberhalb von Ei Ein Geschoss EI 30 Mehrere Geschosse EI 60 Unterhalb von Ei, EI 60 einschließlich des Bodens von Ei Tabelle 2.2 – Feuerwiderstandsklasse von vertikalen Wänden 3.4 Decken und Zwischendecken 3.4.1 In Fluchtwegen, in öffentlich zugänglichen Räumen und Gemeinschaftsküchen müssen die Zwischendecken EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a ↔ b) nach NBN EN 13501-2 und NBN EN 1364-2 oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde gemäß der Norm N 713-020 aufweisen. 3.4.2 Der Zwischenraum zwischen der Decke und der Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen Wände unterteilt, für die Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Ist der Zwischenraum zwischen der Decke und der Zwischendecke nicht mit einer automatischen ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE Brandlöschanlage ausgestattet, muss er durch vertikale Trennwände der Feuerwiderstandsklasse E 30 so geteilt werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb eines Vierecks mit einer Seitenlänge von höchstens 25 m liegt. 3.5 Fassaden 3.5.1 Einwandige Fassaden 3.5.1.1 Trennungen zwischen den Brandabschnitten Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden (Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen die Feuerwiderstandsklasse R 60 aufweisen oder mit Feuerwiderstandsklasse R 60 gegen einen Brand im angrenzenden und darunter liegenden Brandabschnitt geschützt sein. Der Längsverbinder an der Fassade muss geschlossen sein, damit kein kalter Rauch zwischen die Fassade und die Brandabschnittswände dringen kann. Ferner muss die Verbindung der Brandabschnittswände mit der Fassade, mit Ausnahme eines höchstens 20 mm breiten Längsverbinders an der Fassade, mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 60 oder EI 60 (i→o) aufweisen. 3.5.1.2 Einander gegenüberliegende zulaufende Fassaden Fassaden und V-förmig Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten gehören, einander gegenüberliegen oder einen spitzen VWinkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Fassadenteilen, die nicht der Feuerwiderstandsklasse E 30 oder E 30 (o→i) angehören, mindestens h5 cos 2 wobei der einspringende Winkel und h die Höhe des betreffenden Gebäudes in m ist (siehe Tafel 2.1). 3.5.2 Doppelwandige Fassaden 3.5.2.1 Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte Fassade Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe jeder Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen, das mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört. Dieses Element nimmt den gesamten Raum zwischen den beiden Wänden ein und ist, gemessen ab der Fassadeninnenwand, mindestens 60 cm lang. Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den Hohlraum hindurch durch eine automatische Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60 sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet; ihr Schließmechanismus wird angesteuert - - entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung befindlichen Wärmemelder, der bis zu einem Temperaturmaximum von 100 °C funktionsfähig ist; oder durch einen im Hohlraum oder im Brandabschnitt befindlichen Rauchmelder, der die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem Gebäudeinneren Öffnungen vorhanden sind, ist nur ein im Hohlraum oder im Brandabschnitt befindlicher Rauchmelder zulässig, der die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE Bedingungen erfüllt. 3.5.2.2 Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand der Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner spezifischen Feuerwiderstandsklasse angehören. Die Innenwand - weist entweder über die ganze Höhe eine Flammendichtigkeit von E 30 (i↔o) auf; oder entspricht auf einem von zwei Geschossen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 (i↔o). 3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden, wenn die Außenwand mit festen oder beweglichen Lamellenklappen ausgestattet ist, die sich im Brandfall automatisch öffnen. Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über mindestens 50 % der Fläche. Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen. Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in die Brandschutzposition versetzt, wird durch eine übergeordnete Brandmeldeanlage in den Fassadenabschnitten angesteuert. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln der Technik entspricht. Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich befindet, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt. 3.5.2.3.2 Betriebssicherheit Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die Brandschutzposition. Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die Brandmeldezentrale gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb im Falle Brandabschnitt eines Brandes im benachbarten Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der Schließ/Öffnungsvorrichtung den Anforderungen in Punkt 6.5.2 entsprechen. 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN EVAKUIERUNGSRÄUME 4.1 Brandabschnitte Die Wände zwischen Brandabschnitten müssen mindestens die in Tabelle 2.3 angegebene Feuerwiderstandsklasse aufweisen. Wände Oberhalb von Ei Ein Geschoss EI 30 Mehrere Geschosse EI 60 Unterhalb von Ei, EI 60 einschließlich des Bodens des Geschosses Ei Tabelle 2.3 – Feuerwiderstandsklasse von Wänden zwischen Brandabschnitten Eine Verbindung zwischen zwei Brandabschnitten ist nur mittels einer selbstschließenden Tür oder Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 zulässig. 4.2 Innenliegende Treppenhäuser 4.2.1 Allgemeines Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden, müssen von Wänden umgeben sein. Für sie gelten die in Abschnitt 2 „Brandabschnittsbildung und Fluchtwege“ genannten Grundprinzipien. 4.2.2 Konzeption 4.2.2.1 Treppenhausinnenwände müssen mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. der Treppenhausaußenwände können verglast sein, wenn die Öffnungen seitlich auf mindestens 1 m durch ein Element der Feuerwiderstandsklasse E 30 eingefasst sind. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Fluchtebene schaffen. 4.2.2.3 In jedem Geschoss wird die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und dem Treppenhaus durch eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 sichergestellt. Ein direkter Treppenhauszugang auf jeder Ebene der Maisonette ist nicht vorgeschrieben, wenn - die Gesamtfläche des Brandabschnitts höchstens 300 m² beträgt; die Fläche der Maisonetteebene mit direktem Treppenhauszugang größer ist als die Fläche der anderen Maisonetteebene. 4.2.2.4 Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem Treppenhaus über eine selbstschließende Tür oder Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse erschließen. Die Treppenhäuser dürfen jedoch übereinander liegen, wenn 1. die Wände, die sie trennen, der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 2. 4.2.2.6 der Zugang zu jedem der Treppenhäuser über eine selbstschließende Tür oder Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt. Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses muss eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im Normalzustand ist diese Öffnung verschlossen; das Öffnen erfolgt mit Hilfe einer Vorrichtung mit Handbedienung, die gut sichtbar auf der Fluchtebene angebracht ist. Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen der Fluchtebene und den Untergeschossen befinden. Wenn die Treppenhäuser höchstens zwei Geschosse miteinander verbinden, deren Fläche höchstens 300 m² beträgt, kann die Öffnungsfläche auf 0,5 m² verkleinert werden. Wenn nicht alle Geschosse durch das Treppenhaus erschlossen werden, weil sich in den oberen Geschossen des Gebäudes eine Maisonette befindet, wird der Anschluss an die Öffnung durch eine Rohrleitung sichergestellt, deren Querschnitt mindestens so groß ist wie die verlangte Öffnungsfläche. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Bauliche Bestimmungen Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 4.2.3.2 Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die Feuerwiderstandsklasse R 30 oder das gleiche Konstruktionskonzept aufweisen wie eine Betonplatte mit R 30; sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufen versehen sein. Bei Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m genügt jedoch, sofern keine Sturzgefahr besteht, ein einziger Handlauf; die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss überall mindestens 20 cm betragen; die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten; die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten (maximaler Neigungswinkel 37°); es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln. Wendeltreppen oder Bogentreppen sind jedoch zulässig, wenn sie gleichmäßig verzogen sind und ihre Stufen nicht nur die zuvor genannten Anforderungen (mit Ausnahme des obigen Punktes 3) erfüllen, sondern außerdem auf der Treppenlauflinie eine Auftrittsbreite von mindestens 24 cm aufweisen. Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten Nutzbreite br entsprechen. Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen, dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander abweichen. Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe, die zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene liegt, anhand der Anzahl der sich in diesen Sondernutzungsräumen aufhaltenden Personen. 4.3 Außenliegende Treppen Außentreppen müssen Zugang zu einer Fluchtebene schaffen. Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit folgender Abweichung: Es wird keine Feuerwiderstandsklasse verlangt, aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN NBN EN 13501-1 angehören. Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den außenliegenden Treppen wird gewährleistet entweder durch eine Tür; oder durch einen oder mehrere Außengänge. Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem unmittelbar darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, ausziehbares oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt werden. 4.4 Fluchtwege und Außengänge 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.4.1.1 Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein als a) - bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen: 30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; - 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. b) bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen: - 20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; - 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; - 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. Die Sackgassenlänge der Fluchtwege darf 15 m überschreiten. nicht Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der verlangten Nutzbreite entsprechen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“). Sie beträgt für Fluchtwege und Türen mindestens 0,80 m und für Außengänge mindestens 0,60 m. In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt. Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für Parkhäuser (siehe 5.2). 4.4.1.2 Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt. Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser Entfernungen ein. Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert. Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege, sofern vorhanden, müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 30 aufweisen. Die Zugangstüren zu den Fluchtwegen müssen die Feuerwiderstandsklasse EI1 30 aufweisen. Diese Anforderung gilt nicht für ausschließlich tagsüber belegte Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als 1250 m². Die Evakuierung der nachts belegten Räume oder Raumgruppen erfolgt über Fluchtwege mit vertikalen Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 30 und mit Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30. Diese Anforderung gilt nicht für die Evakuierung dieser Räume, wenn sie zum Betrieb eines Gebäudes mit gewerblicher Funktion gehören. ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 4.4.2 Auf einer Fluchtebene Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 30 aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die Ausgänge der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen Straße verbindet, mit Ausnahme der letzten 3 m dieses Fluchtwegs. 4.5 Beschilderung Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an den Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser und Aufzüge angebracht werden. Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen. 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN 5.1 Technische Räume und Flächen 5.1.1 Allgemeines BESTIMMTER Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken. Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen: 1. Zugang zu zwei Ausgängen, die - entweder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 zu einem benachbarten Brandabschnitt führen; - oder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI 1 30 zu einem Treppenhaus führen; - oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer Fluchtebene ermöglichen. 2. In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt an keiner Stelle weiter entfernt sein als - 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt die beiden Ausgänge verbindet; - 60 m vom nächsten Ausgang; - 100 m vom zweiten Ausgang. Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch nicht größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger Ausgang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt. In diesem Fall darf die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um diesen Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m betragen. 3. Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere durch Treppen oder Leitern verbundene Bedienungsbühnen umfasst, - genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von weniger als 1000 m² ein Zugang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt für zwei Bedienungsbühnen, beginnend mit der untersten; - muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr als 1000 m² jede Bedienungsbühne über einen Zugang zu mindestens einem der beiden Ausgänge verfügen; diese wechseln von Bedienungsbühne zu Bedienungsbühne ab. 4. Die Nutzbreite der Fluchtwege, Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens 0,80 m betragen. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 5.1.2 BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN Heizungsräume und deren Nebenanlagen Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich außerhalb des Gebäudes befinden. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW einer Ihre Konzeption und Bauart müssen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001 entsprechen. In Abweichung von dieser Norm können die Heizungsräume und ihre Nebenanlagen über eine selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 mit den anderen Gebäudeteilen verbunden sein, die weder zu einem Treppenhaus noch zu einem Aufzugspodest noch zu einem Raum führen darf, der eine besondere Gefahr darstellt. Die Tür muss sich in Fluchtrichtung öffnen. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger als 70 kW Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1). Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung aufgestellt sind. 5.1.3 Transformatorenräume 5.1.3.1 Allgemeines Transformatorenräume müssen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen. Darüber hinaus müssen die Wände, sofern es sich nicht um Außenwände handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen; müssen die Innentüren die Feuerwiderstandsklasse EI1 30 aufweisen; müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer solchen Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig von seinem Ursprungsort, einschließlich Löschwasser) durch Einsickern oder beispielsweise über die Kabelrinnen ansammeln kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, damit das Wasser beständig und automatisch unterhalb der Höhe der betriebswichtigen Teile der elektrischen Anlage bleibt, so lange diese in Betrieb ist. Es gelten die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum Brandschutz von technischen Stromtransformationsräumen“ („Code de bonne pratique pour la protection des locaux techniques de transformation électrique contre l'incendie“) vorgesehenen Schutzmaßnahmen, sofern der Ölinhalt aller Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt. 5.1.3.2 Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen. Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch eine Tür mit EI1 30 sichergestellt. ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 5.1.4 Abfallentsorgung 5.1.4.1 Müllschluckerschächte sind verboten. 5.1.4.2 Abfalllagerraum Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 60 aufweisen. Der Zugang zu diesem Raum nach innen wird durch eine selbstschließende Tür mit EI1 30 sichergestellt. 5.1.5 Leitungsschächte 5.1.5.1 Vertikale Schächte Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten müssen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 angehören; Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden. Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts des Schachts und mindestens 4 dm² betragen. Diese Schächte können untergebracht werden. in den Treppenhäusern 2. In Höhe der Querung wird ein Bauelement eingebaut, das mindestens die für die horizontale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 30 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30 aufweisen; zudem müssen die vertikalen Schächte in jedem Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: - Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 30 aufweisen. In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet werden. 5.1.5.2 Horizontale Schächte Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die für die gequerten vertikalen Wände verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweisen. 2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut werden, das mindestens die für die vertikale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3. Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 30 und die Zugangsluken und -klappen EI1 30 aufweisen; zudem müssen die Schächte in jedem Brandabschnitt durch vertikale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: - Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 30 aufweisen. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 5.2 Parkhäuser In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren miteinander verbundenen Geschossen, einen Brandabschnitt mit unbegrenzter Fläche bilden. Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen Gebäude müssen EI 60 aufweisen. In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen bestimmte Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen werden wie z. B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume, Technikräume... Die Wände dieser Räume müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören, und der Zugang zu diesen Räumen muss über eine selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgen. Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein: Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die nächstliegende Treppe zu erreichen, darf nicht länger als 45 m sein; die Nutzbreite dieser Treppen muss mindestens 0,80 m betragen; gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der betreffenden Ebene erfüllt werden; auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugausfahrt am nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der beiden Treppenhäuser oder eine der außenliegenden Treppen ersetzen, wenn die in der Rampenachse gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet; die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m², wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt; zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung müssen die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem Boden oder dicht über dem Boden angezeigt werden. In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als 2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern. 5.3 Säle 5.3.1 Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten können, darf dieser Saal unterhalb des Außengeländeniveaus liegen, sofern der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene dieser Säle und dem nächstgelegenen Fluchtweg nicht größer als 3 m ist. Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden, wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der mittleren Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes nicht mehr als 4 m beträgt. Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten festgelegt. 5.3.2 Bauweise Neben den Bauordnungen, die für sie im Besonderen gelten, müssen die Begrenzungswände dieser Säle oder von Gruppen solcher Räume die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen wie die Wände eines Brandabschnitts. Jede der in den Wänden hergestellten Verbindungen muss durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 30 verschlossen werden. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein Hindernis erschwert werden. 5.4 Geschäfts- oder Handelskomplexe Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen dürfen Gewerberäume eingerichtet werden, die auf innenliegende Galerien hinausgehen, wenn 1. 2. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 vom Rest des Gebäudes getrennt ist; der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den Ausgängen des Handelskomplexes unabhängigen Ausgänge verfügt. Die Wände zwischen den Gewerberäumen müssen EI 30 aufweisen und durch die eventuell vorhandene Zwischendecke durchlaufen. Die zuletzt genannte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische Brandlöschanlage für den Geschäfts- oder Handelskomplex vorhanden ist, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. 5.5 Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 getrennt sein. Jede Verbindung muss durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 30 verschlossen werden. Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in Fluchtrichtung öffnen. Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen der Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen erfüllen: - - Wenn der Transport durch andere Räume hindurch verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 60 erfolgen; das Transportsystem muss auf Höhe der Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 abgeschottet werden. Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät unterbricht. 6 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges sowie die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu Instandhaltungs- und Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinenausstattung kann sich befinden entweder in einem Maschinenraum; oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinenausstattung von ölhydraulischen Aufzügen, die einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenhaus untergebracht sein muss. Die Steuerungsvorrichtungen zugänglich sein, wenn können vom Podest aus ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.1.1.2 sie an einer Stelle angebracht sind, die den in Punkt 5.1.5.1, Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen entspricht; sie Teil der Podestwand sind. Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Diese Vorrichtung muss beschildert sein. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse zu den Untergeschossen bilden müssen, muss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgegrenzt sein. Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der Schleuse gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es muss sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren handeln. 6.1.1.4 Alle Fahrschachttüren müssen gemäß der Aufzugsnorm NBN EN 81-58 die Feuerwiderstandsklasse E 30 aufweisen, wenn die Podestseite dem Feuer ausgesetzt ist. Die Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern vorhanden. Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet werden, werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge zugelassen, wenn sie mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse besitzen. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen die in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in Punkt 6.1.1.4 genannten Fahrschachttüren nicht den Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen. Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören. 6.1.1.6 Im Schacht bzw. in den Schächten darf sich keine Wasserlöschanlage befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht ersten möglichen Podest anhalten können und neue Bedienungsbefehle verweigern. In diesem Fall müssen die im Fahrkorb befindlichen Personen durch ein akustisches Signal informiert werden, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die Türen öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit bleiben. Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen Bedienbefehlen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird. Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN bleiben. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschließen, müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 30 aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in dem sich der Schlüssel befindet. Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden horizontalen Flächen beträgt. Wenn die Belüftung des Schachtund Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts erfolgt, muss die Belüftungsöffnung mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 4% des horizontalen Schachtquerschnitts beträgt. Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; Brandes im - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt wird, muss im obersten Teil des Schachts eine Rauchmeldeanlage installiert werden. Wenn Rauch im Schacht gemeldet wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so positioniert werden, dass Instandhaltung und Kontrolle von außerhalb des Schachts erfolgen können. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.3.1 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die im obersten Teil des Schachts Belüftungsöffnung muss mindestens einen befindliche Querschnitt ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN aufweisen, der 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts beträgt. Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; der - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum muss vom Aufzugsschacht getrennt sein. Die Wände des Maschinenraums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen. Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30. Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die Belüftungsöffnungen müssen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts des betreffenden Raums beträgt. Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das 1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann. Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen über dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgedichtet werden. Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ein thermischer Unterbrecher vorgesehen. Eigenschaften der Öls: Flammpunkt bei offenem Behälter: °C Brennpunkt: °C Selbstentzündungspunkt: °C Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird durch thermische Melder gesteuert. Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. 6.2. Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit Auf- und Abladeautomatik 6.2.1 Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume, Schächte und Podeste. Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Die inneren Zugangstüren müssen Feuerwiderstandsklasse EI1 30 angehören. der Die podestseitigen Schachtwände und die darin angebrachten Zugänge müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 angehören. Die Fahrschachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein. Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an jeder Durchgangsstelle Türen vorgesehen werden. Ihre Klappen oder Luken müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30 angehören. Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein. Im Brandfall werden die Anlagen außer Betrieb gesetzt. 6.2.2 Der Einbau von Paternosteraufzügen Personenbeförderung ist verboten. für die 6.3 Rolltreppen 6.3.1 Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören, es sei denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt. 6.3.2 Der Zugang zum Treppenhaus muss in jedem Geschoss durch eine selbstschließende Tür oder Brandschutztür der Feuerschutzklasse EI1 30 gewährleistet sein. 6.3.3 Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand in einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird. 6.4 Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1 genannten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 handeln. ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.4.2 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese Anforderung. 6.4.3 Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. 6.5 Elektrische Niederspannungsanlagen Beleuchtung und Beschilderung 6.5.1 Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzestexte und Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische für Kraftstrom, Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E). 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten, deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden. Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen: - entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens - PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit einem Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²; - einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen mit einem Außendurchmesser von > 20 mm oder einem Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²; - oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem Schacht verlegte Leitungen ohne eigene Feuerwiderstandsfähigkeit. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb der Anlagen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt. Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um a) b) c) d) e) 6.5.3 die Sicherheitsbeleuchtung und ggf. die Behelfsbeleuchtung; die Melde-, Warn- und Alarmanlagen; die Rauchabzugsanlagen; die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen; die in Punkt 6.4 erwähnten, für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit bestimmten Aufzüge. Notstromanlage Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können, deren Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen. Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer Stunde gewährleisten. 6.5.4 Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung Normen NBN EN 1838, NBN EN 50172 entsprechen. muss den Vorschriften der NBN EN 60598-2-22 und Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE Notstromanlagen erfolgen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an den betreffenden normalen Versorgungsstromkreis angeschlossene Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte einen vollständig einwandfreien Betrieb garantieren. 6.6 Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen, die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist, müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen: - - - 6.7 der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung und Klimatisierung – Räumlichkeiten für Erdgasdruckreduzierer; der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft; der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen. Lufttechnische Anlagen Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese die folgenden Anforderungen erfüllen: 6.7.1 Konzeption der Anlagen 6.7.1.1 Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten in Kanäle Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle zu beachtenden Vorschriften entspricht. 6.7.1.2 Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft aus anderen Räumen dienen. 6.7.1.3 Begrenzung der Luftumwälzung Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser, Transformatorenanlagen, Abfalllagerräume, darf nicht wieder in Umlauf gebracht und muss nach außen abgeführt werden. Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf - - entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf gebracht werden, sofern die Rückführungsleitung mit einer Brandschutzklappe gemäß 6.7.4 versehen ist; oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie dazu dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme durch die Abführung ins Freie auszugleichen, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Brandschutzklappe und ein Leitungssystem für die Abführung dieser umgewälzten Luft vorhanden sind. In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie rauchhaltig ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden. Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für die umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.7.2 Bauweise der Luftkanäle 6.7.2.1 Luftkanäle in den Fluchtwegen In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an den nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zugänglichen Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 135011 bestehen; die Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen mindestens der Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören. Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse Bs1, d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen höchstens 1 m lang sein. In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer halben Stunde aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; - oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N - Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm² - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm - Scherspannung ≤ 10 N/mm² 6.7.2.2 Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen. Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen - entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen; - oder EI 60 h0 i ↔ o oder EI 60 ve i ↔ o aufweisen, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen. Die Abluftkanäle und ihre Feuerbeständigkeitsdauer von Stunde aufweisen. Abhänger müssen eine mindestens einer halben Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; - oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N - Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm² - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm - Scherspannung ≤ 10 N/mm² BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.7.3 Wanddurchführungen mit Luftkanälen 6.7.3.1 Allgemeines Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel den in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 6.7.3.2 - Die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von mindestens 1 m beidseits der durchquerten Wand aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß der Norm NBN EN 13501-1; - die Luftkanäle, die an diese Durchführungen angeschlossen sind und horizontale Fluchtwege durchqueren, dürfen nicht an Luftöffnungen angeschlossen sein, die sich in diesen Fluchtwegen befinden; - es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden. Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen Kein Luftkanal darf - durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse von EI 60 oder höher aufweisen muss; - durch eine Wand führen, die sich zwischen zwei Brandabschnitten befindet und eine Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen muss, oder durch eine Schachtwand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen muss; außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) in Höhe der Wanddurchführung ist eine Brandschutzklappe mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4 genannten Anforderungen erfüllt; b) der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf, die der für die durchquerte Wand verlangten Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch eine geschützte Räumlichkeit dieselbe Feuerwiderstandsklasse aufweist, und darf nicht dort hinein münden, es sei denn, die Öffnung ist mit einer dem obigen Absatz a entsprechenden Klappe versehen; c) der Kanal entspricht gleichzeitig den folgenden Bedingungen: - Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als 130 cm²; - in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die Durchführung abschottet und anschließend die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweist wie die durchquerte Wand. Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate enthält, die sie verbinden, können die Wände des Technikraums ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie in Punkt 5.1.5.1 verlangt, über den Technikraum erfolgen. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.7.4 Brandschutzklappen 6.7.4.1 Bedienung Man unterschiedet zwei Bedienungstypen: Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die Temperatur der durchströmenden Luft einen festgelegten Grenzwert überschreitet. Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geschlossen werden kann. Das Schließen erfolgt durch ein System, das keine Energie von außen benötigt. Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird, muss es sich bei den Brandschutzklappen an den Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln. Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden. Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man - 6.7.4.2 die Trennwände zu anderen Brandabschnitten; die Wände von Leitungsschächten, die den Brandabschnitt durchqueren; die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den Treppenhäusern. Leistung der Klappe Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen: Feuerwiderstandsklasse der Feuerwiderstandsklasse der Wand Klappe EI 60 EI 30 EI 60 (ho EI 60 (ve EI 30 (ho EI 30 (ve Tabelle 2.4 – Brandschutzklappen i↔o)S i ↔ o) S i↔o)S i ↔ o) S Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe die folgenden Anforderungen erfüllen: a) b) c) d) e) Nach 250 aufeinander folgenden Schließ- und Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung aufweisen; die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der sie eingebaut ist, resistent sein; die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren einwandfrei funktionieren; außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der die Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine Kennplakette gibt Auskunft über die Innenabmessungen der Klappe, den Namen des Herstellers, Fabrikationsnummer und Baujahr; diese Plakette trägt außerdem ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte; nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt werden können. BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE 6.7.4.3 Einbau der Klappe Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der durchquerten Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig von den beiden Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der beiden Kanäle verschwindet. Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur Klappe eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht sein. Diese Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen wie der Kanal. Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann, muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht unterhalb der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift „Brandschutzklappe“ angebracht werden. 6 7.5 Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die nur den vom Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen, ausgeschaltet werden, sobald ein Brand gemeldet wird. In bestimmten Fällen kann von der zuständigen Feuerwehr die Anbringung einer zentralen Brandschutzschalttafel verlangt werden, mit der bestimmte Elemente der lufttechnischen Anlagen bedient werden. In einem solchen Fall muss diese Tafel an einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Ort auf der gewöhnlichen Zugangsebene angebracht werden. 6.8 Brandmelde-, Warn- und Alarmanlagen und Feuerlöschmittel Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr. 6.8.1 Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend vorgeschrieben. 6.8.2 Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte 6.8.2.1 Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen, der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko. Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt wird. 6.8.2.2 Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten angebracht werden, die unter allen Umständen leicht zugänglich sind. Insbesondere werden sie in der Nähe von ins Freie führenden Durchgangsöffnungen, an Podesten, in Erschließungsbereichen angebracht. Dies muss so geschehen, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht beschädigt oder umgestoßen werden können. Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. 6.8.2.3 Die Beschilderung entsprechen. muss den geltenden Vorschriften 6.8.3 Brandmeldung 6.8.3.1 Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen. In Gebäuden, deren Fläche pro Geschoss weniger als 500 m² beträgt, BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE genügt ein Meldegerät pro Gebäude. 6.8.3.2 Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu benutzen ist. 6.8.3.3 An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert, muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner Gebrauchsanweisung angebracht sein. Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird. 6.8.4 Warnung und Alarm Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss ausgeschlossen sein. Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein. 6.8.5 Löschmittel 6.8.5.1 Allgemeines Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch nichtautomatische Geräte oder Anlagen. Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die Gebäudeinsassen bestimmt. 6.8.5.2 Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher Die Auswahl dieser Geräte erfolgt in Abhängigkeit von Art und Umfang der Risiken. 6.8.5.3 Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten 6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und Umfang der Brandrisiken. Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl der ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt: 1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl des Strahlrohrs erreicht werden können; 2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m² müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung ausgestattet sein. Die Druckkupplung von gegebenenfalls vorhandenen Wandhydranten muss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der für die Brandverhütung und Brandbekämpfung zu benutzenden Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975) entsprechen. 6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die gegebenenfalls vorhandene Geräte mit unter Druck stehendem Wasser versorgt, muss die folgenden Eigenschaften aufweisen: Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht, wenn davon ausgegangen wird, dass es möglich sein muss, drei ortsfeste Löscheinrichtungen eine halbe Stunde lang gleichzeitig zu benutzen. 6.8.5.3.3 Die gegebenenfalls vorhandenen Geräte müssen ohne vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN versorgt werden. Der Druck muss an der ungünstigsten Stelle mindestens 2,5 bar betragen. 6.8.5.4 Unter- und Überflurhydranten 6.8.5.4.1 Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung mit einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein. Wenn diese Bedingung durch das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss auf andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden, die eine Kapazität von mindestens 50 m³ aufweisen müssen. 6.8.5.4.2 Anzahl und Ort der Unter- und Überflurhydranten müssen den Vorschriften des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 1975 über Wasservorräte zur Brandlöschung entsprechen. „In Industrie- und Gewerbezonen oder in dicht besiedelten Gebieten liegen die Wasserentnahmestellen höchstens 100 m voneinander entfernt. Andernorts sind sie je nach Lage der vor Brand zu schützenden Gebäude oder Einrichtungen so verteilt, dass die zurückzulegende Entfernung zwischen dem Eingang eines jeden Gebäudes oder einer jeden Einrichtung und dem nächsten Unter- oder Überflurhydranten nicht mehr als 200 m beträgt.“ 6.8.5.4.3 Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal gemessen, mindestens 0,60 m von Rand von Straßen, Wegen oder Durchfahrten entfernt sein, auf denen Kraftfahrzeuge verkehren oder abgestellt werden können. Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM , ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 0 ALLGEMEINES 0.1 Gegenstand BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die die Planung, der Bau und die Ausstattung von mittelhohen Gebäuden (MG) erfüllen müssen, um: - 0.2 die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern; die Sicherheit von Personen zu gewährleisten; das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu erleichtern. Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für alle mittelhohen Gebäude, für die der Antrag auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gestellt wurde. Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind jedoch Industriegebäude und Einfamilienhäuser. 0.3 Tafeln Tafel 3.1 – Dächer angrenzender Gebäude Tafel 3.2 – Fassaden Tafel 3.3 – Fassaden Tafel 3.4 – Fassaden Tafel 3.5 – Fassaden Tafel 3.6 – Dächer ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE TAFEL 3.1 PLAAT 3.1 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE TAFEL 3.2 PLAAT 3.2 TAFEL 3.3 PLAAT 3.3 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE TAFEL 3.4 PLAAT 3.4 TAFEL 3.5 PLAAT 3.5 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN TAFEL 3.6 PLAAT 3.6 Bâtiment moyen (BM) Mittelhohe Gebäude (MG) ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 1 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE Die Festlegung der Zufahrtswege erfolgt entsprechend den nachfolgenden Leitlinien in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr. 1.1 Das Gebäude muss jederzeit für Kraftfahrzeuge erreichbar sein. Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit und einen Abstellbereich verfügen: entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen; oder auf einem besonderen Zufahrtsweg, der die Zufahrt zu befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht und die folgenden Eigenschaften aufweist: - lichte Mindestbreite: 4 m; die lichte Mindestbreite beträgt jedoch 8 m, wenn der Zufahrtsweg als Sackgasse endet; - Mindestwenderadius: 11 m Innenradius und 15 m Außenradius; - lichte Mindesthöhe: 4 m; - maximale Neigung: 6 %; - Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne dass die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das Gelände verformen. Für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist die Norm NBN B 03-101 einzuhalten; - der Weg muss gleichzeitig 3 Fahrzeuge mit einem Gewicht von 15 t tragen können; - der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen. Abgestellte Fahrzeuge dürfen die Durchfahrt und die Aufstellung von Feuerwehrfahrzeugen auf diesen Zufahrtswegen nicht behindern. Auf mindestens einem dieser Zufahrtswege müssen Fahrzeuge und Material der Feuerwehr verkehren, abgestellt werden und manövrieren können. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 1.2 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Angebaute Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer, auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit der Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden. Wenn die verglasten Fassaden des Gebäude über Bauten hinausragen, die Teil des gleichen Gebäudes sein können, aber nicht müssen, 1. müssen entweder die Dächer dieser Bauten die folgenden Bedingungen erfüllen: Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) a<1m 1m<a<5m Feuerwiderstandsanforderun gen EI 60 E 60 Oberlichter, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder gegebenenfalls vorhandene Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist und die sich in einem Abstand von 5 Metern im Dach befinden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: entweder müssen diese Öffnungen in den Fassaden durch ein Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 3.1): Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) a<1m 1m<a<5m Feuerwiderstandsanforderun gen EI 60 E 60 oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²; 2. oder müssen die Fassaden des Gebäudes die folgenden Bedingungen erfüllen: Höhe, gemessen ab dem Dach (b) b<3m 3m<b<8m Feuerwiderstandsanforderun gen EI 60 ( i o ) E 60 ( i o ) Wenn sich Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist, in einer Höhe von 8 m in der Fassade befinden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen im Dach durch ein Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 3.1): Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) a<1m 1m<a<5m Feuerwiderstandsanforderun gen EI 60 E 60 oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm². ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 1.3 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Zwischen einem mittelhohen Gebäude und einem gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von mindestens 8 m bestehen, sofern nicht eine der beiden Wände, die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende Gebäude festgelegten Anforderungen entspricht. Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen, weisen EI 120 oder REI 120 auf, wenn es sich um tragende Wände handelt. In diesen Wänden darf zur Verbindung zwischen diesen Gebäuden eine Schleuse eingebaut werden, sofern diese die folgenden Eigenschaften aufweist: sie darf nicht in ein Treppenhaus münden; sie muss über zwei selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 verfügen; sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. Die Abstandsanforderung zwischen einem mittelhohen Gebäude und einem gegenüberliegenden Gebäude gilt nicht für Gebäude, die durch öffentliche Straßen, Wege usw. getrennt sind. 1.4 An mindestens einer der langen Fassaden muss ein für Feuerwehrfahrzeuge zugänglicher Weg entlangführen. Wenn sich in dieser Fassade kein Haupteingang befindet, muss der Weg außerdem an einer Fassade entlangführen, in der sich ein solcher Eingang befindet. Der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der Fassadenfläche muss vorzugsweise zwischen 4 m und 10 m betragen. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass die Fassadenöffnungen für die Drehleitern der Feuerwehr nicht erreichbar sind (siehe 2.2.1). Wenn ein oder mehrere Gebäude von einem Sockel getragen werden, kommt eine der beiden folgenden Bestimmungen zur Anwendung: - Die Plattform des Sockels muss für Feuerwehrfahrzeuge zugänglich sein, unter Berücksichtigung der Vorschriften von 1.1, aber mit Ausnahme der Neigung der Rampe, die bis zu 12 % betragen darf; - mindestens einer der Fassaden eines jeden Gebäudes muss über einen normalen Verkehrsweg unter freiem Himmel oder über einen Tunnel erreichbar sein, der alle 25 m eine mindestens 15 m x 7 m große Öffnung ins Freie aufweist. 2 BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE 2.1 Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt (siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als 2500 m² unterteilt. Bei den im vorhergehenden Absatz behandelten Gebäuden kann die Fläche eines Brandabschnitts größer als 2500 m² sein, sofern dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden. Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines Geschosses. Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen: - mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2); - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei übereinander liegende Geschosse mit innenliegender Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²; befindet sich die Maisonette in den beiden obersten Geschossen, kann sich die Fläche des Brandabschnitts auf 2500 m² pro Geschoss erstrecken; - das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss oder das Zwischengeschoss können auch einen einzigen Brandabschnitt bilden, dessen Gesamtvolumen 25000 m³ nicht überschreitet; - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst (siehe 5.1.1); - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich über mehrere Geschosse (Atrium) erstrecken, wenn - dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauchund Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden; - und wenn die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes den Bestimmungen dieses Anhangs genügen, ohne dass dabei von einer Evakuierung über das Atrium ausgegangen werden darf. 2.2 Fluchtwege aus den Brandabschnitten 2.2.1 Anzahl der Ausgänge Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über einen Ausgang, wenn die im Gebäude befindlichen Personen, ohne durch das Treppenhaus gehen zu müssen, zu einer Fassadenöffnung gelangen können, die mit der Drehleiter der Feuerwehr erreicht werden kann, oder wenn sie, falls ein solcher Zugang nicht vorhanden ist, zu einer für die Leitern der Feuerwehr erreichbaren Warteterrasse gelangen können. Die Fläche dieser Terrasse muss für die Evakuierung der Gebäudeinsassen des Brandabschnitts ausreichend groß sein, und die Terrasse muss einen Boden der Feuerwiderstandsklasse REI 60, ein Fassadenelement der Feuerwiderstandsklasse E 60 sowie ein im Verhältnis zur Fassade um 1 m zurückspringendes Geländer aufweisen. zwei Ausgänge, wenn die Belegung mindestens 50 Personen, aber weniger als 500 Personen beträgt; 2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der größtmöglichen Zahl der sich in diesem Brandabschnitt aufhaltenden Personen durch 1000 ergibt, wenn die Belegung mindestens 500 Personen beträgt. Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind. Wenn die Belegung mindestens 50 Personen beträgt, wird die Anzahl der Ausgänge je Geschoss und je Raum in der gleichen Weise festgelegt wie für die Brandabschnitte. Für die beiden Untergeschosse unmittelbar unterhalb der Fluchtebene genügt ein einziger Ausgang, sofern sich in diesen Geschossen lediglich Räumlichkeiten wie etwa Abstellräume befinden und sofern in diesen Geschossen die Entfernung zwischen gleich welchem Punkt des Brandabschnitts und dem Ausgang weniger als 15 m beträgt. Wenn sich ein Brandabschnitt über mehrere Geschosse (Atrium) erstreckt, müssen die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, ohne dass von einer Evakuierung über den Brandabschnitt des Atriums ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN ausgegangen werden darf. 2.2.2 Ausgänge Die Ausgänge befinden sich in den gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts. einander Brandabschnitte, die sich nicht auf der normalen Fluchtebene befinden, sind über innen- und außenliegende Treppen mit dieser Ebene verbunden (für die horizontalen Abstände siehe 4.4). Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu den Treppen bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein Ausgang den für die Fluchtebene festgelegten Kriterien genügt. Bei Parkhäusern: siehe 5.2. Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe entweder direkt oder über einen Fluchtweg, der den in Punkt 4.4.2 genannten Vorschriften entspricht, ins Freie. 3 VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE 3.1 Wanddurchführungen Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen eines Bauelements dürfen die Feuerwiderstandsdauer dieses Bauelements nicht verändern. Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7 „Gemeinsame Vorschriften“, Kapitel 1. 3.2 Tragende Elemente Tragende Elemente müssen die in Tabelle 3.1 angegebenen Feuerwiderstandsklassen aufweisen, wobei Ei für die niedrigste Fluchtebene steht: Oberhalb von Ei Tragende Elemente R 60 Unterhalb von Ei, einschließlich R 120 des Bodens von Ei Tabelle 3.1 – Feuerwiderstandsklasse von Elementen 3.3 tragenden Vertikale Wände und Innentüren Für Wände und Türen, die Brandabschnitte abgrenzen, ist 4.1 zugrunde zu legen. Für Wände und Türen, die Fluchtwege begrenzen, ist 4.4 zugrunde zu legen. Vertikale Innenwände von Räumen oder Raumgruppen, die auch nachts belegt sind, müssen EI 60 aufweisen. Die Türen in diesen Wänden müssen EI1 30 aufweisen. Die vertikalen Wände von Archivräumen müssen EI 60 und ihre Türen EI1 30 aufweisen. Es muss sich um Brandschutztüren handeln. 3.4 Decken und Zwischendecken 3.4.1 In Fluchtwegen, öffentlich zugänglichen Räumen und Gemeinschaftsküchen müssen die Zwischendecken EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a↔b) gemäß EN 13501-2 und EN 1364-2 oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde gemäß der Norm NBN 713-020 aufweisen. 3.4.2 Der Zwischenraum zwischen der Decke und der Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen Wände unterteilt, für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgeschrieben ist. Ist der Zwischenraum zwischen der Decke und der Zwischendecke nicht mit einer automatischen Brandlöschanlage ausgestattet, muss er durch vertikale ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Trennwände der Feuerwiderstandsklasse E 30 so geteilt werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb eines Vierecks mit einer Seitenlänge von höchstens 25 m liegt. 3.5 Fassaden 3.5.1 Einwandige Fassaden 3.5.1.1 Trennungen zwischen den Brandabschnitten Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden (Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen gegen einen Brand im angrenzenden und darunter liegenden Brandabschnitt geschützt werden. Die Übergänge zwischen Brandabschnittswänden und Fassade müssen mindestens EI 60 oder EI 60 (i→o) aufweisen. Um die Gefahr einer Brandausbreitung zwischen Brandabschnitten entlang der Fassade zu begrenzen, müssen horizontal oder vertikal die folgenden Vorschriften erfüllt sein: (1) Entweder muss die Fassade am Übergang zwischen der Fassade und der Brandabschnittswand mit einem Brandschutzbauelement (waagerecht oder senkrecht) versehen sein. Die Abbildungen der Tafel 3.2 zeigen, wie dieses Bauelement ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand horizontal verläuft. Es umfasst - entweder einen mit der Geschossdecke verbundenen horizontalen Vorsprung, der mindestens die Feuerwiderstandklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist, d. h. mindestens 0,60 m entspricht (Tafel 3.2, Abbildungen A und B); - oder ein Element, das sich zusammensetzt aus - einem mit der Geschossdecke verbundenen horizontalen Vorsprung, der mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist; einer Brüstung, die mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (o→i) und die Höhe „b“ aufweist, im höher gelegenen Geschoss; einem Stützbalken, der mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (i→o) und die Höhe „c“ aufweist, im tiefer gelegenen Geschoss. Die Summe der Maße a, b, c und d (Dicke der Geschossdecke) muss mindestens 1 m betragen, wobei jeder der Werte a, b oder c unter Umständen Null betragen kann (Tafel 3.2, Abbildungen C bis L). Die Abbildungen der Tafel 3.3 zeigen, wie dieses Bauelement ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand vertikal verläuft. Es umfasst - entweder ein Element, das sich in der Verlängerung der Fassade befindet und mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (i↔o) aufweist; dieses Element (b1+b2+a) (Tafel 3.3, Abbildungen A und B) muss mindestens 1 m breit sein; wenn es sich um zwei getrennte Gebäude handelt, müssen die links und rechts der Achse der Brandmauer befindlichen Teile dieses Elements mindestens 0,50 m breit sein; (a1 ≥ 0,50 m und a2 ≥ 0,50 m); - oder einen vertikalen Vorsprung in der Achse der Mauer, die die beiden Gebäude oder Brandabschnitte trennt und mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 60 (o→i) (Tafel 3.3, Abbildung C) oder E 60 (i→o) (Tafel 3.3, Abbildung D) angehören muss; dieses Element (b1+b2+a) muss mindestens 1 m lang sein; ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE - BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN oder eine Kombination der oben genannten Elemente, bei der die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt (Tafel 3.3, Abbildung E); (2) oder die Fassade weist über die gesamte Gebäudehöhe mindestens E 30 (i↔o) (Tafel 3.4, Abbildung A) oder auf einer von zwei Ebenen E 60 (i→o) auf (Tafel 3.4, Abbildung B); (3) oder die entlang der Fassade befindlichen Brandabschnitte müssen mit einer Sprinkleranlage gemäß NBN EN 12845 ausgestattet sein (Tafel 3.5, Abbildung C). 3.5.1.2 Einander gegenüberliegende zulaufende Fassaden Fassaden und V-förmig Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten gehören, einander gegenüberliegen oder einen einspringenden V-Winkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Fassadenteilen, die nicht der Feuerwiderstandsklasse E 60 oder E 60 (o→i) angehören, mindestens 1 7 cos wenn 0° ≤ ≤ 90° wenn 90° < ≤ 180° 1 wobei der geschlossene Winkel ist (Tafel 3.6). 3.5.2 Doppelwandige Fassaden 3.5.2.1 Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte Fassade Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe jeder Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen, das mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört. Dieses Element nimmt den gesamten Raum zwischen den beiden Wänden ein und ist, gemessen ab der Fassadeninnenwand, mindestens 60 cm lang. Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den Hohlraum hindurch durch eine automatische Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60 sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet; ihr Schließmechanismus wird angesteuert - entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung befindlichen Wärmemelder, der bis zu einem Temperaturmaximum von 100 °C funktionsfähig ist; - oder durch einen Rauchmelder, der sich in dem Hohlraum oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten befindet und die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem Gebäudeinneren Durchgangsöffnungen vorhanden sind, ist im Hohlraum oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten nur ein Rauchmelder zulässig, der die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. 3.5.2.2 Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand der Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner spezifischen Feuerwiderstandsklasse angehören. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Die Innenwand - weist entweder über die ganze Höhe eine Flammendichtigkeit von E 30 (i↔o) auf; oder entspricht auf einem von zwei Geschossen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 (i↔o). 3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden, wenn die Außenwand mit festen oder beweglichen Lamellenklappen ausgestattet ist, die sich im Brandfall automatisch öffnen. Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über mindestens 50 % der Fläche. Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen. Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in die Brandschutzposition versetzt, wird durch eine übergeordnete Brandmeldeanlage in den Fassadenabschnitten angesteuert. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln der Technik entspricht. Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich befindet, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt. 3.5.2.3.2 Betriebssicherheit Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die Brandschutzposition. Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die Brandmeldezentrale gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb im Falle Brandabschnitt eines Brandes im benachbarten Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der Schließvorrichtung den Anforderungen in Punkt 6.5.2 entsprechen. 3.6 Dächer Die Gebäude haben Flach- oder Satteldächer. Diese Dächer weisen die Feuerwiderstandsklasse R 60 auf. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Geschossdecke unter dem Dach die Feuerwiderstandsklasse REI 60 aufweist (Tafel 3.6) und wenn der gegebenenfalls vorhandene Zugang zum Raum unter dem Dach, der leer sein muss, über Türen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt. In Satteldächern können Fenster vorhanden sein, wenn die Teile dieser Dächer, die sich auf der Höhe der Abtrennungen zwischen Brandabschnitten befinden, den in Punkt 3.3 des gleichen Anhangs genannten Anforderungen entsprechen. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND EVAKUIERUNGSRÄUME 4.1 Brandabschnitte Die Wände zwischen Brandabschnitten Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. müssen der Für Fassadenwände siehe 3.5. Verbindungen zwischen zwei Brandabschnitten sind nur über eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften zulässig: 1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. die Wände müssen EI 60 aufweisen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. 4.2 Innenliegende Treppenhäuser 4.2.1 Allgemeines Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden, müssen von Wänden umgeben sein. Für sie gelten die in Abschnitt 2 „Brandabschnittsbildung und Fluchtwege“ genannten Grundprinzipien. 4.2.2 Konzeption 4.2.2.1 Treppenhausinnenwände müssen mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. der Außenwände können verglast sein, wenn sie den in Punkt 3.5 genannten Anforderungen entsprechen. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Fluchtebene und zu allen höher gelegenen Geschossen schaffen. 4.2.2.3 In jedem Geschoss muss die Verbindung zwischen dem Fluchtweg und dem Treppenhaus durch eine selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 sichergestellt werden, die Zugang zu einem im Treppenhaus befindlichen Treppenpodest schafft. Diese Tür darf mit keinerlei Verriegelung ausgestattet sein, die ihre Öffnung verhindert könnte, und muss sich in Fluchtrichtung öffnen. Ihre Nutzbreite muss mindestens der verlangten Nutzbreite, also mindestens 0,80 m entsprechen. Ein direkter Treppenhauszugang auf jeder Ebene der Maisonette ist nicht vorgeschrieben, wenn die Gesamtfläche des Brandabschnitts höchstens 300 m² beträgt; die Fläche der Maisonetteebene mit direktem Treppenhauszugang größer ist als die Fläche der anderen Maisonetteebene. 4.2.2.4 Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem Treppenhaus über eine Verbindung erfolgt, die den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen entspricht. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse erschließen. Unter den folgenden Bedingungen dürfen die Treppenhäuser jedoch übereinander liegen: 1. die Wände, die sie trennen, gehören der Feuerwiderstandsklasse EI 60 an; 2. der Zugang zu jedem Treppenhaus muss auf der Fluchtebene so erfolgen, dass die in 4.2.2.3 genannten Anforderungen erfüllt sind. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 4.2.2.6 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses muss eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im Normalzustand ist diese Öffnung verschlossen; das Öffnen erfolgt mit Hilfe einer Vorrichtung mit Handbedienung, die gut sichtbar auf der Fluchtebene angebracht ist. Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen der Fluchtebene und den Untergeschossen befinden. 4.2.2.7 In Treppenhäusern und in den Zugangsschleusen zu den Treppenhäusern dürfen sich keine anderen Gegenstände als Meldeeinrichtungen, tragbare Feuerlöscher, Stromleitungen, Sicherheitsbeleuchtung, Signalisations-, Beleuchtungs- und Heizgeräte, Rauchabzugsschächte oder -vorrichtungen befinden. Gestattet sind in den Treppenhäusern nur Fluchtwegtüren. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Bauliche Bestimmungen Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die Feuerwiderstandsklasse R 60 aufweisen oder in der gleichen Weise konzipiert werden wie eine Betonplatte mit R 60; 2. sie müssen mit massiven Setzstufen ausgestattet sein; 3. sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufern versehen sein, die auch an den Treppenpodesten entlangführen. Bei Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m genügt jedoch, sofern keine Sturzgefahr besteht, ein einziger Handlauf; 4. die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss überall mindestens 20 cm betragen; 5. die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten; 6. die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten (maximaler Neigungswinkel 37°); 7. es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln. Wendeltreppen oder Bogentreppen sind jedoch zulässig, wenn sie gleichmäßig verzogen sind und ihre Stufen nicht nur die zuvor genannten Anforderungen ([mit Ausnahme des obigen Punktes 4) erfüllen, sondern außerdem auf der Treppenlauflinie eine Auftrittsbreite von mindestens 24 cm aufweisen. 4.2.3.2 Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten Nutzbreite br entsprechen. Wenn die Tür geöffnet wird, darf die Nutzbreite der Treppenpodeste nicht so reduziert werden, dass sie unter den Wert br absinkt. Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen, dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander abweichen. Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe, die zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene liegt, anhand der Anzahl der sich in diesen Sondernutzungsräumen aufhaltenden Personen. 4.3 Außenliegende Treppenhäuser Außentreppenhäuser müssen den in 4.2.2.2 genannten Anforderungen entsprechen. Sie müssen von Wänden eingefasst sein; in jedem Geschoss muss mindestens eine Seite eine freie Luftdurchströmung ermöglichen. Keine Treppe darf sich näher als 1 m an einem Fassadenteil 7. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE befinden, angehört. der nicht der Feuerwiderstandsklasse BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN EI 60 Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit folgender Abweichung: Die Setzstufen sind nicht zwingend vorgeschrieben; es wird keine Feuerwiderstandsklasse verlangt, aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören. Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den außenliegenden Treppenhäusern wird gewährleistet entweder durch eine Tür; oder durch einen oder mehrere Außengänge. Ein Treppenhaus kann durch zwei Außentreppen mit geradlinigem Treppenverlauf ersetzt werden; diese Treppen müssen durch bequeme Außengänge verbunden sein, die unter Umständen mit leicht überwindbaren Abtrennungen versehen sind. Diese Außentreppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. Mindestbreite 0,60 m; 2. maximaler Neigungswinkel 45°; 3. Auftrittsbreite der Stufen mindestens 0,10 m; 4. maximale Stufenhöhe 0,20 m; 5. zwei Handläufe pro Treppe. Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem unmittelbar darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, ausziehbares oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt werden. 4.4 Fluchtwege und Außengänge 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.4.1.1 Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein als a) bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen: 30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. b) bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen: 20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. Die Sackgassenlänge der Fluchtwege darf 15 m nicht überschreiten. Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der verlangten Nutzbreite entsprechen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“). Sie beträgt für Fluchtwege und Türen mindestens 0,80 m und für Außengänge mindestens 0,60 m. Diese Bestimmungen gelten nicht für Parkhäuser (siehe 5.2). 4.4.1.2 Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt. Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser Entfernungen ein. Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 4.4.2 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Auf einer Fluchtebene Die Innenwände aller Fluchtwege müssen EI 60 aufweisen. Bei den Türen der Räume, die Zugang zu den Fluchtwegen schaffen, muss es sich um selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 handeln. Auf einer solchen Ebene muss der Zugang zum Treppenhaus entsprechend den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen erfolgen. Der Fluchtweg kann auch die Eingangshalle umfassen. In der Eingangshalle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen sowie nicht geschlossene Räumlichkeiten befinden, die für den Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind, wobei Schank- und Restaurationsstätten ausgeschlossen sind. Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 60 aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die Ausgänge der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen Straße verbindet, mit Ausnahme der letzten 3 m dieses Fluchtwegs. 4.4.3 Auf einer Ebene, die keine Fluchtebene darstellt In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt, die nicht durch die Treppenhäuser führen dürfen. Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die Treppenhäuser zu erreichen, muss länger als 10 m und kürzer als 60 m sein. Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege sowie die Zugangstüren zu den Fluchtwegen müssen für die Türen EI1 30 und für die Wände EI 30 aufweisen. Diese Anforderung gilt nicht für ausschließlich tagsüber belegte Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als 1250 m². 4.5 Beschilderung Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an den Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser und Aufzüge angebracht werden. 5 Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen. VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU BESTIMMTER TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN 5.1 Technische Räume und Flächen 5.1.1 Allgemeines Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken. Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen: 1. Zugang zu zwei Ausgängen, die - entweder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 zu einem benachbarten Brandabschnitt führen; - oder über eine Schleuse, die den in 4.1 genannten Anforderungen entspricht, zu einem Treppenhaus führen; - oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer Fluchtebene ermöglichen. 2. In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt an keiner Stelle weiter entfernt sein als - 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt die beiden Ausgänge verbindet; - 60 m vom nächsten Ausgang; - 100 m vom zweiten Ausgang. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch nicht größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger Ausgang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt. In diesem Fall darf die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um diesen Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m betragen. 3. Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere durch Treppen oder Leitern verbundene Bedienungsbühnen umfasst, - genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von weniger als 1000 m² ein Zugang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt für zwei Bedienungsbühnen, beginnend mit der untersten; - muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr als 1000 m² jede Bedienungsbühne über einen Zugang zu mindestens einem der beiden Ausgänge verfügen; diese wechseln von Bedienungsbühne zu Bedienungsbühne ab. 4. Die Nutzbreite der Fluchtwege, Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens 0,80 m betragen. 5.1.2 Heizungsräume und deren Nebenanlagen Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich außerhalb des Gebäudes befinden. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW einer Ihre Konzeption und Bauart müssen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001 entsprechen. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger als 70 kW Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1). Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung aufgestellt sind. 5.1.3 Transformatorenräume 5.1.3.1 Allgemeines Transformatorenräume müssen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen. Darüber hinaus - müssen die Wände, sofern es sich nicht um Außenwände handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen; müssen die Innentüren die Feuerwiderstandsklasse EI 1 60 aufweisen; müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer solchen Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig von seinem Ursprungsort, einschließlich Löschwasser) durch Einsickern oder beispielsweise über die Kabelrinnen ansammeln kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, damit das Wasser beständig und automatisch unterhalb der Höhe der betriebswichtigen Teile der elektrischen Anlage bleibt, so lange diese in Betrieb ist. Die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum Brandschutz von technischen Stromtransformationsräumen“ („Code de bonne pratique pour la protection des locaux techniques de transformation électrique contre l'incendie“) vorgesehenen ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Schutzmaßnahmen sind zwingend vorgeschrieben, sofern der Ölinhalt aller Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt. 5.1.3.2 Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen. Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch eine Tür mit EI1 60 sichergestellt. 5.1.4 Abfallentsorgung 5.1.4.1 Müllschluckerschächte sind verboten. 5.1.4.2. Abfalllagerraum Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 60 aufweisen. Der Zugang zu diesem Raum nach innen muss durch eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften gewährleistet sein: 1. Sie muss über selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. 5.1.5 Leitungsschächte 5.1.5.1 Vertikale Schächte Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 und die Zugangsluken und klappen zu diesen Schächten müssen der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 angehören. Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden. Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts des Schachts und mindestens 4 dm² betragen. Diese Schächte können untergebracht werden. in den Treppenhäusern 2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut werden, das mindestens die für die horizontale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 30 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30 aufweisen; die vertikalen Schächte müssen in jedem Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 30 aufweisen. In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet werden. 5.1.5.2 Horizontale Schächte Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die für die gequerte Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweisen. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN 2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut werden, das mindestens die für die vertikale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3 5.2 Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 30 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30 aufweisen; die horizontalen Schächte müssen in jedem Brandabschnitt durch vertikale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 30 aufweisen. Parkhäuser In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren miteinander verbundenen Geschossen, einen Brandabschnitt mit unbegrenzter Fläche bilden. Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen Gebäude müssen den in 4.1 genannten Bestimmungen entsprechen. In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen jedoch bestimmte Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen werden wie z. B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume, Technikräume... Die Wände dieser Räume müssen EI 120 aufweisen und über eine Schleuse zugänglich sein, deren Wände EI 120 aufweisen und die mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse EI130 ausgestattet ist. Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein: - Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die nächstliegende Treppe zu erreichen, darf nicht länger als 45 m sein; die Nutzbreite dieser Treppen muss mindestens 0,80 m betragen; - gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der betreffenden Ebene erfüllt werden; - auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugsausfahrt am nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der beiden Treppenhäuser ersetzen, wenn deren Wände EI 120 aufweisen und wenn die in der Rampenachse gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet; - die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m², wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt; - zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung müssen die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem Boden oder dicht über dem Boden angezeigt werden. In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als 2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern. 5.3 Säle 5.3.1 Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten können, darf dieser Saal unterhalb des Außengeländeniveaus liegen, sofern der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene dieser Säle und dem nächstgelegenen Fluchtweg nicht größer als 3 m ist. Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden, ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der mittleren Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes nicht mehr als 4 m beträgt. Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten festgelegt. 5.3.2 Bauweise Die Begrenzungswände solcher Säle oder von Gruppen solcher Räume müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen. Jede der in den Wänden hergestellten Verbindungen muss durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 30 verschlossen werden. Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein Hindernis erschwert werden. 5.4 Geschäfts- oder Handelskomplexe Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen dürfen Gewerberäume eingerichtet werden, die auf innenliegende Galerien hinausgehen, wenn 1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 vom Rest des Gebäudes getrennt ist; 2. der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den Ausgängen des Handelskomplexes unabhängigen Ausgänge verfügt. Die Wände zwischen den Gewerberäumen müssen EI 30 aufweisen und durch die eventuell vorhandene Zwischendecke durchlaufen. Die zuletzt genannte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische Brandlöschanlage für den Geschäfts- oder Handelskomplex vorhanden ist, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. 5.5 Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 getrennt sein. Jede der zwischen diesen Räumen und dem übrigen Gebäude hergestellten Verbindungen muss durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 30 verschlossen werden. Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in Fluchtrichtung öffnen. Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen der Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen erfüllen: - - Wenn der Transport durch andere Räume hindurch verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 60 erfolgen; das Transportsystem muss auf Höhe der Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 abgeschottet werden. Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät unterbricht. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN 6 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges sowie die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu Instandhaltungs- und Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinenausstattung kann sich befinden - entweder in einem Maschinenraum; oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinenausstattung von ölhydraulischen Aufzügen, die einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenhaus untergebracht sein muss. Die Steuerungsvorrichtungen zugänglich sein, wenn - 6.1.1.2 können vom Podest aus sie an einer Stelle angebracht sind, die den in Punkt 5.1.5.1, Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen entspricht; sie Bestandteil der zum Podest hin gelegenen Seite sind. Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Diese Vorrichtung muss beschildert sein. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgegrenzt sein. Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der Schleuse gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es muss sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren handeln. Das Podest des Aufzugs oder der Aufzüge kann Teil des Fluchtwegs sein. Bei mittelhohen Gebäuden mit höchstens 6 vom gleichen innenliegenden Treppenhaus erschlossenen Wohnungen pro Geschoss kann der gemeinsame Vorraum die Aufzugsschleuse bilden. Die in den Vorraum führenden Türen dieser Wohnungen dürfen sich gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht selbstschließend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen die Feuerwiderstandsklasse E 30 aufweisen. Im Test nach der Norm EN 81-58 wird die zum Podest hin gelegene Seite dem Feuer ausgesetzt. Die Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern vorhanden. Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet werden, werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge zugelassen, wenn sie mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse besitzen. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen die in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in Punkt 6.1.1.4 genannten Fahrschachttüren nicht den Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen. Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören. 6.1.1.6 Im Schacht bzw. in den Schächten darf Wasserlöschanlage befinden. sich keine ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE 6.1.1.7 BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht ersten möglichen Podest anhalten können und neue Bedienungsbefehle verweigern. In diesem Fall müssen die sich im Fahrkorb befindlichen Personen durch ein akustisches Signal informiert werden, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die Türen öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit bleiben. Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen Bedienbefehlen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird. Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit bleiben. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschließen, müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 30 aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in dem sich der Schlüssel befindet. Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden horizontalen Flächen beträgt. Wenn die Belüftung des Schachtund Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts erfolgt, muss die Belüftungsöffnung mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 4% des horizontalen Schachtquerschnitts beträgt. Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; Brandes im - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt wird, muss im obersten Teil des Schachts eine Rauchmeldeanlage installiert werden. Wenn Rauch im Schacht gemeldet wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so positioniert werden, dass Instandhaltung und Kontrolle von außerhalb des Schachts erfolgen können. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die im obersten Teil des Schachts befindliche Belüftungsöffnung muss mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts beträgt. Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; der - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum muss vom Aufzugsschacht getrennt sein. Die Wände des Maschinenraums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen. Der Zugang zum Maschinenraum muss über eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften erfolgen: 1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen Feuerwiderstandsklasse EIEI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen; 4. sie muss von den Podesten und Schleusen Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil Fluchtwegs sein. der 120 der des Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die Belüftungsöffnungen müssen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts des betreffenden Raums beträgt. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das 1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann. Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen über dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der Feuerwiderstandsklasse EI 120 abgedichtet werden. Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist ein thermischer Unterbrecher vorgesehen. Eigenschaften der Öls: Flammpunkt bei offenem Behälter: ℃ Brennpunkt: ℃ Selbstentzündungspunkt: ℃ Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird durch thermische Melder gesteuert. Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. 6.2 Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit Auf- und Abladeautomatik 6.2.1 Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume, Schächte und Podeste. Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Auf jeder angefahrenen Ebene muss sich an der Auf- oder Abnahmestelle eine Schleuse mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 60 und mit selbstschließenden Zugangstüren oder -klappen der Feuerwiderstandsklasse E 30 befinden, die im Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt werden. Die Fläche der Schleuse an jeder Auf- oder Abnahmestelle muss ausreichen, damit die Auf- und Abladevorrichtungen bequem eingerichtet werden können und für das mit der Bedienung der Vorrichtungen betraute Personal leicht zugänglich sind. Diese Schleuse darf ausschließlich für die Bedienung der Vorrichtungen benutzt werden. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Die zum Schacht führenden Zugangsöffnungen der Schleuse werden mit Türen oder Klappen verschlossen. Die zum Brandabschnitt gelegenen Schachtwände und die darin angebrachten Zugänge müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Die Fahrschachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; sie öffnen sich nur, wenn die andere Tür oder Klappe der Schleuse geschlossen ist. Der etwaige Übergang zwischen horizontalen Förderbändern und Paternoster- oder Lastenaufzügen sowie der Übergang von Brandabschnitt zu Brandabschnitt müssen durch eine mit zwei Klappen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse E 30 verschlossene Schleuse erfolgen. Die Klappen müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn die andere Klappe oder Luke geschlossen ist. Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an jeder Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen werden. Die Wände der Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Die zwei Klappen oder Luken müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30 angehören. Sie werden beim Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt. Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn die andere Klappe oder Luke geschlossen ist. Im Brandfall werden die Anlagen außer Betrieb gesetzt. 6.2.2 Der Einbau von Paternosteraufzügen Personenbeförderung ist verboten. für die 6. 3 Rolltreppen 6.3.1 Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören, es sei denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt. 6.3.2 Der Zugang zum Schacht muss in jedem Geschoss durch eine selbstschließende Tür oder Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 gewährleistet sein. 6.3.3 Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand in einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird. 6.4 Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1 genannten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen: 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 handeln. 6.4.2 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese Anforderung. 6.4.3 Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. 6.5 Elektrische Niederspannungsanlagen Beleuchtung und Beschilderung 6.5.1 Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzestexte und Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E). 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten, deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden. für Kraftstrom, Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen: - entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens - PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit einem Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²; - einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen mit einem Außendurchmesser von > 20 mm oder einem Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²; - oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem Schacht verlegte Leitungen ohne eigene Feuerwiderstandsfähigkeit. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb der Anlagen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt. Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um a) die Sicherheitsbeleuchtung und ggf. die Behelfsbeleuchtung; b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen; c) die Rauchabzugsanlagen; d) die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen; e) die in Punkt 6.4 erwähnten, für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit bestimmten Aufzüge. 6.5.3 Notstromanlage Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können, deren Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen. Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer Stunde gewährleisten. 6.5.4 Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Vorschriften der Normen NBN EN 1838, NBN EN 60 598-2-22 und EN 50 172 entsprechen. ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere Notstromanlagen erfolgen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an den betreffenden normalen Versorgungsstromkreis angeschlossene Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte einen vollständig einwandfreien Betrieb garantieren. 6.6 Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen, die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist, müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen: - der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung und Klimatisierung – Räumlichkeiten für Erdgasdruckreduzierer; - der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft; - der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen. 6.7 Lufttechnische Anlagen Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese die folgenden Anforderungen erfüllen: 6.7.1 Konzeption der Anlagen 6.7.1.1 Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten in Kanäle Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle zu beachtenden Vorschriften entspricht. 6.7.1.2 Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft aus anderen Räumen dienen. 6.7.1.3 Begrenzung der Luftumwälzung Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser, Transformatorenanlagen, Abfallsammelräume, darf nicht wieder in Umlauf gebracht werden und muss nach außen abgeführt werden. Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf - entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf gebracht werden, sofern die Rückführungsleitung mit einer Brandschutzklappe gemäß Punkt 6.7.5 versehen ist; - oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie dazu dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme durch die Abführung ins Freie auszugleichen, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Rauchschutzklappe und ein Leitungssystem für die Abführung dieser umgewälzten Luft ins Freie vorhanden sind. In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie rauchhaltig ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden. Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für die umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen. 6.7.2 Bauweise der Luftkanäle 6.7.2.1 Luftkanäle in den Fluchtwegen In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an den nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zugänglichen Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 135011 bestehen; die Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen mindestens der Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören. Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse Bs1, d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen höchstens 1 m lang sein. In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer halben Stunde aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; - oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N - Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm² - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm - Scherspannung ≤ 10 N/mm² 6.7.2.2 Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen. Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen; oder EI 60 ho i ↔ o oder EI 60 ve i ↔ o aufweisen, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen. Die Abluftkanäle und ihre Feuerbeständigkeitsdauer von Stunde aufweisen. Abhänger müssen eine mindestens einer halben Diese Bedingung ist erfüllt, wenn entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl; - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter; - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N; - Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²; - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm; - Scherspannung ≤ 10 N/mm². 6.7.3 Wanddurchführungen mit Luftkanälen 6.7.3.1 Allgemeines Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel den in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN folgenden Bedingungen erfüllt sind: - - - 6.7.3.2 die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von mindestens 1 m beidseits der durchquerten Wand aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß der Norm NBN EN 135011; die Luftkanäle, die an diese Durchführungen angeschlossen sind und horizontale Fluchtwege durchqueren, dürfen nicht an Luftöffnungen angeschlossen sein, die sich in diesen Fluchtwegen befinden; es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden. Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen Kein Luftkanal darf - durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse von EI 60 oder höher aufweisen muss; - durch eine Wand führen, die sich zwischen zwei Brandabschnitten befindet und eine Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen muss, oder durch eine Schachtwand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen muss; außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) in Höhe der Wanddurchführung ist eine Brandschutzklappe mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4 genannten Anforderungen erfüllt; b) der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf, die der für die durchquerte Wand verlangten Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch eine geschützte Räumlichkeit dieselbe Feuerwiderstandsklasse aufweist, und darf nicht dort hinein münden, es sei denn, die Öffnung ist mit einer dem obigen Absatz a entsprechenden Klappe versehen; c) der Kanal entspricht gleichzeitig den folgenden Bedingungen: - Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als 130 cm²; - in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die Durchführung abschottet und anschließend die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die durchquerte Wand. Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate enthält, die sie verbinden, können die Wände des Technikraums ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie in Punkt 5.1.5.1 verlangt, über den Technikraum erfolgen. 6.7.4 Brandschutzklappen 6.7.4.1 Bedienung Man unterschiedet zwei Bedienungstypen: Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die Temperatur der durchströmenden Luft einen festgelegten Grenzwert überschreitet. Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geschlossen werden kann. Das Schließen erfolgt durch ein System, das keine Energie ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN von außen benötigt. Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird, muss es sich bei den Brandschutzklappen an den Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln. Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden. Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man - 6.7.4.2 die Trennwände zu anderen Brandabschnitten; die Wände von Leitungsschächten, die den Brandabschnitt durchqueren; die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den Treppenhäusern. Leistung der Klappe Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen: Feuerwiderstandskla sse der Wand EI 120 EI 60 EI 30 Feuerwiderstandsklasse der Klappe EI 120 (ho i ↔ o ) S EI 120 (ve i ↔ o) S EI 60 (ho i ↔ o ) S EI 60 (ve i ↔ o) S EI 30 (ho i ↔ o ) S EI 30 (ve i ↔ o) S Tabelle 3.2 – Brandschutzklappen Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe außerdem die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Nach 250 aufeinander folgenden Schließ- und Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung aufweisen; b) die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der sie eingebaut ist, resistent sein; c) die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren einwandfrei funktionieren; d) außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der die Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine Kennplakette gibt Auskunft über die Innenabmessungen der Klappe, den Namen des Herstellers, Fabrikationsnummer und Baujahr; diese Plakette trägt außerdem ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte; e) nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt werden können. 6.7.4.3 Einbau der Klappe Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der durchquerten Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig von den beiden Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der beiden Kanäle verschwindet. Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur Klappe eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht sein. Diese Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen, die auch für den Kanal verlangt wird. Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann, muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht unterhalb der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift „Brandschutzklappe“ angebracht werden. 6.7.5 Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN ausgestattet sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die nur den vom Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen, ausgeschaltet werden, sobald ein Brand gemeldet wird. Je nach vorhandenem Risiko kann von der zuständigen Feuerwehr die Anbringung einer zentralen Brandschutzschalttafel verlangt werden, mit der bestimmte Elemente der lufttechnischen Anlagen bedient werden. In einem solchen Fall muss diese Tafel an einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Ort auf der gewöhnlichen Zugangsebene angebracht werden. 6.8 Brandmelde-, WarnFeuerlöschmittel und Alarmvorrichtungen und Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr. 6.8.1 Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend vorgeschrieben. 6.8.2 Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte 6.8.2.1 Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen, der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko. Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt wird. 6.8.2.2 Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten angebracht werden, die unter allen Umständen leicht zugänglich sind. Insbesondere werden sie in der Nähe von ins Freie führenden Durchgangsöffnungen, an Podesten, in Erschließungsbereichen angebracht. Dies muss so geschehen, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht beschädigt oder umgestoßen werden können. Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. 6.8.2.3 Die Beschilderung entsprechen. muss den geltenden Vorschriften 6.8.3 Brandmeldung 6.8.3.1 Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen. In Gebäuden, deren Fläche pro Geschoss weniger als 500 m² beträgt, genügt ein Meldegerät pro Gebäude. 6.8.3.2 Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu benutzen ist. 6.8.3.3 An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert, muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner Gebrauchsanweisung angebracht sein. Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird. 6.8.4 Warnung und Alarm Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss ausgeschlossen sein. Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein. 6.8.5 Löschmittel 6.8.5.1 Allgemeines Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch nichtautomatische Geräte oder Anlagen. Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die Gebäudeinsassen bestimmt. 6.8.5.2 Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher Wenn besondere Risiken vorhanden sind, erfolgt die Auswahl dieser Geräte in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Risiken. 6.8.5.3 Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten 6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und Umfang der Brandrisiken. Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl der ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt: 1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl des Strahlrohrs erreicht werden können; 2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m² müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung ausgestattet sein. Die Druckkupplung von gegebenenfalls vorhandenen Wandhydranten muss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der für die Brandverhütung und Brandbekämpfung zu benutzenden Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975) entsprechen. 6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die gegebenenfalls vorhandene Geräte mit unter Druck stehendem Wasser versorgt, muss die folgende Eigenschaft aufweisen: Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht, wenn davon ausgegangen wird, dass es möglich sein muss, 3 ortsfeste Löscheinrichtungen eine halbe Stunde lang gleichzeitig zu benutzen. 6.8.5.3.3 Die gegebenenfalls vorhandenen Geräte müssen ohne vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser versorgt werden. Der Druck muss an der ungünstigsten Stelle mindestens 2,5 bar betragen. 6.8.5.4 Unter- und Überflurhydranten 6.8.5.4.1 Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung mit einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein. Wenn diese Bedingung durch das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss auf andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden, die eine Kapazität von mindestens 50 m³ aufweisen müssen. 6.8.5.4.2 Anzahl und Ort der Unter- und Überflurhydranten werden gemäß den Vorschriften des Ministeriellen Rundschreibens vom 14. Oktober 1975 über Wasservorräte zur Brandlöschung festgelegt. „In Industrie- und Gewerbezonen oder in dicht besiedelten Gebieten liegen die Wasserentnahmestellen höchstens 100 m ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN voneinander entfernt. Andernorts sind sie je nach Lage der vor Brand zu schützenden Gebäude oder Einrichtungen so verteilt, dass die zurückzulegende Entfernung zwischen dem Eingang eines jeden Gebäudes oder einer jeden Einrichtung und dem nächsten Unter- oder Überflurhydranten nicht mehr als 200 m beträgt.“ 6.8.5.4.3 Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal gemessen, mindestens 0,60 m von Rand von Straßen, Wegen oder Durchfahrten entfernt sein, auf denen Kraftfahrzeuge verkehren oder abgestellt werden können. Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 0 ALLGEMEINES 0.1 Gegenstand Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die die Planung, der Bau und die Ausstattung von hohen Gebäuden (HG) erfüllen müssen, um die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern; die Sicherheit von Personen zu gewährleisten; das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu erleichtern. 0.2 Anwendungsbereich Dieser Anhang gilt für alle hohen Gebäude, für die der Antrag auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt gestellt wurde. Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind jedoch Industriegebäude. 0.3 Tafeln Tafel 4.1 – Dächer angrenzender Gebäude Tafel 4.2 – Fassaden Tafel 4.3 – Fassaden Tafel 4.4 – Fassaden Tafel 4.5 – Fassaden Tafel 4.6 – Dächer BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN TAFEL 4.1 PLAAT 4.1 BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN TAFEL 4.2 PLAAT 4.2 TAFEL 4.3 PLAAT 4.3 BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN TAFEL 4.4 PLAAT 4.4 TAFEL 4.5 PLAAT 4.5 BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN TAFEL 4.6 PLAAT 4.6 Bâtiment élevé (BE) Hohes Gebäude (HG) BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 1 STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE 1.1 Das Gebäude muss jederzeit für Kraftfahrzeuge erreichbar sein. Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit und einen Abstellbereich verfügen: - entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen; - oder auf einem besonderen Zufahrtsweg, der die Zufahrt zu befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht und die folgenden Eigenschaften aufweist: - lichte Mindestbreite: 4 m; die lichte Mindestbreite beträgt jedoch 8 m, wenn der Zufahrtsweg als Sackgasse endet; - Mindestwenderadius: 11 m (Innenradius) und 15 m (Außenradius); - lichte Mindesthöhe: 4 m; - maximale Neigung: 6 %; - Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne dass die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das Gelände verformen; - für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist die Norm NBN B 03-101 einzuhalten; - der Weg muss gleichzeitig 3 Fahrzeuge mit einem Gewicht von 15 t tragen können; - der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen. 1.2 Angebaute Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer, auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit der Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden. Wenn die verglasten Fassaden des Gebäude über Bauten hinausragen, die Teil des gleichen Gebäudes sein können, aber nicht müssen, 1. müssen entweder die Dächer dieser Bauten die folgenden Bedingungen erfüllen: Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) Feuerwiderstandsanforderun gen a<1m EI 120 1m<a<5m E 120 Oberlichter, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder gegebenenfalls vorhandene Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist und die sich in einem Abstand von 5 m im Dach befinden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen in der Fassade durch ein Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1): Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) Feuerwiderstandsanforderun gen a<1m EI 120 1m<a<5m E 120 oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²; 2. oder müssen die Dächer dieser Bauten die folgenden Bedingungen erfüllen: Höhe, gemessen ab dem Dach (b) Feuerwiderstandsanforderun gen b<3m EI 120 ( i o ) 3m<b<8m E 120 ( i o ) BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Wenn sich Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist, in einer Höhe von 8 m in der Fassade befinden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Horizontaler Abstand von den Fassaden (a) Feuerwiderstandsanforderun gen a<1m EI 120 1m<a<5m E 120 1.3 entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen im Dach durch ein Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1): oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²; Zwischen einem hohen Gebäude und einem gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von mindestens 8 m bestehen, sofern nicht eine der beiden Wände, die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende Gebäude festgelegten Anforderungen entspricht. Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen, weisen EI 240 der REI 240 auf, wenn es sich um tragende Wände handelt. In diesen Wänden darf zur Verbindung zwischen diesen Gebäuden eine Schleuse eingebaut werden, sofern diese die folgenden Eigenschaften aufweist: 1. sie darf nicht in ein Treppenhaus münden; 2. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 verfügen; 3. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 4. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. 1.4 An mindestens einer der langen Fassaden muss ein für Feuerwehrfahrzeuge zugänglicher Weg entlangführen. Wenn sich in dieser Fassade kein Haupteingang befindet, muss der Weg außerdem an einer Fassade entlangführen, in der sich ein solcher Eingang befindet. Der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen. Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um von diesem Weg zu den Feuerwehraufzügen zu gelangen (siehe 6.1.2), darf nicht größer als 30 m sein. Wenn ein oder mehrere Gebäude von einem Sockel getragen werden, kommt eine der beiden folgenden Bestimmungen zur Anwendung: - Die Plattform des Sockels muss für Feuerwehrfahrzeuge zugänglich sein, unter Berücksichtigung der Vorschriften von 1.1, aber mit Ausnahme der Neigung der Rampe, die bis zu 12 % betragen darf; - mindestens einer der Fassaden eines jeden Gebäudes muss über einen normalen Verkehrsweg unter freiem Himmel oder über einen Tunnel erreichbar sein, der alle 25 m eine mindestens 15 m x 7 m große Öffnung ins Freie aufweist. 1.5 2 2.1 Hohe Gebäude, die höher als 50 m sind, müssen über befahrbare Straßen weniger als 10 km von einer Feuerwache entfernt sein. BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt (siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 2500 m² unterteilt. Bei den im vorhergehenden Absatz behandelten Gebäuden kann die Fläche eines Brandabschnitts größer als 2500 m² sein, sofern dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden. Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines Geschosses. Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen: - mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2); - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei übereinander liegende Geschosse mit innenliegender Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²; befindet sich die Maisonette in den beiden obersten Geschossen, kann sich die Fläche des Brandabschnitts auf 2500 m² pro Geschoss erstrecken; - das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss oder das Zwischengeschoss können auch einen einzigen Brandabschnitt bilden, dessen Gesamtvolumen 25000 m³ nicht überschreitet; - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst (siehe 5.1.1); - die Höhe eines Brandabschnitts kann sich über mehrere Geschosse (Atrium) erstrecken, wenn - dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und einer Rauchund Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen zugelassen wurden; - und wenn die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes den Bestimmungen dieses Anhangs genügen, ohne dass dabei von einer Evakuierung über den Brandabschnitt des Atriums ausgegangen werden darf. 2.2 Fluchtwege aus den Brandabschnitten 2.2.1 Anzahl der Ausgänge Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über - zwei Ausgänge; 2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der größtmöglichen Zahl der sich in diesem Brandabschnitt aufhaltenden Personen durch 1000 ergibt, wenn die Belegung mindestens 500 Personen beträgt. Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind. Wenn die Belegung mindestens 50 Personen beträgt, wird die Anzahl der Ausgänge je Geschoss und je Raum in der gleichen Weise festgelegt wie für die Brandabschnitte. Für die beiden Untergeschosse unmittelbar unterhalb der Fluchtebene genügt pro Ebene ein einziger Ausgang, sofern sich in diesen Geschossen lediglich Räumlichkeiten wie etwa Abstellräume befinden und sofern in diesen Geschossen die Entfernung zwischen gleich welchem Punkt und dem Ausgang oder dem Treppenhaus weniger als 15 m beträgt. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Wenn sich ein Brandabschnitt über mehrere Geschosse (Atrium) erstreckt, müssen die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, ohne dass von einer Evakuierung über das Atrium ausgegangen werden darf. 2.2.2 Ausgänge Die Ausgänge befinden sich in den gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts. einander Brandabschnitte, die sich nicht auf der normalen Fluchtebene befinden, sind über innen- und außenliegende Treppen mit dieser Ebene verbunden (für die horizontalen Abstände siehe 4.4). Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu den Treppen bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein Ausgang den für die Fluchtebene festgelegten Kriterien genügt. Bei Parkhäusern: siehe 5.2. Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe entweder direkt oder über einen getrennten Fluchtweg, der den in Punkt 4.4.2 genannten Vorschriften entspricht, ins Freie. 3 VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE 3.1 Wanddurchführungen Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen eines Bauelements dürfen die Feuerwiderstandsdauer dieses Bauelements nicht verändern. Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7 „Gemeinsame Vorschriften“, Kapitel 1. 3.2 Tragende Elemente Tragende Elemente müssen der Feuerwiderstandsklasse R 120 angehören. 3.3 Vertikale Wände und Innentüren Für Wände und Türen, die Brandabschnitte abgrenzen, ist 4.1 zugrunde zu legen. Für Wände und Türen, die Fluchtwege begrenzen, ist 4.4 zugrunde zu legen. Vertikale Innenwände von Räumen oder Raumgruppen, die auch nachts belegt sind, müssen EI 60 aufweisen. Die Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 1 30 angehören. Die vertikalen Wände von Archivräumen müssen EI 60 und ihre Türen EI1 30 aufweisen. Es muss sich um selbstschließende Türen handeln. 3.4 Decken und Zwischendecken 3.4.1 In Fluchtwegen, öffentlich zugänglichen Räumen und Gemeinschaftsküchen müssen die Zwischendecken EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a↔b) gemäß NBN EN 13501-2 und NBN EN 1364-2 oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde gemäß der Norm NBN 713-020 aufweisen. 3.4.2 Der Zwischenraum zwischen der Oberdecke und der Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen Wände unterteilt, für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgeschrieben ist. Ist der Zwischenraum zwischen der Decke und der BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Zwischendecke nicht mit einer automatischen Brandlöschanlage ausgestattet, muss er durch vertikale Trennwände der Feuerwiderstandsklasse EI 30 so geteilt werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb eines Vierecks mit einer Seitenlänge von höchstens 25 m liegt. 3.5 Fassaden 3.5.1 Einwandige Fassaden 3.5.1.1 Trennungen zwischen den Brandabschnitten Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden (Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen gegen einen Brand im angrenzenden und darunter liegenden Brandabschnitt geschützt werden. Die Übergänge zwischen Brandabschnittswänden und Fassade müssen mindestens EI 120 oder EI 120 (i→o) aufweisen. Um die Gefahr einer Brandausbreitung zwischen Brandabschnitten entlang der Fassade zu begrenzen, müssen horizontal oder vertikal die folgenden Vorschriften erfüllt sein: (1) Entweder muss die Fassade am Übergang zwischen der Fassade und der Brandabschnittswand mit einem Brandschutzbauelement (waagerecht oder senkrecht) versehen sein. Die Abbildungen der Tafel 4.2 zeigen, wie dieses Bauelement ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand horizontal verläuft. Es umfasst - entweder einen mit der Geschossdecke verbundenen horizontalen Vorsprung, der mindestens die Feuerwiderstandklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist, d. h. mindestens 0,60 m entspricht (Tafel 4.2, Abbildungen A und B); - oder ein Element, das sich zusammensetzt aus - einem mit der Geschossdecke verbundenen horizontalen Vorsprung, der mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist; einer Brüstung, die mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (o→i) und die Höhe „b“ aufweist, im höher gelegenen Geschoss; einem Stützbalken, der mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (i→o) und die Höhe „c“ aufweist, im tiefer gelegenen Geschoss. Die Summe der Maße a, b, c und d (Dicke der Geschossdecke) muss mindestens 1 m betragen, wobei jeder der Werte a, b oder c unter Umständen Null betragen kann (Tafel 4.2, Abbildungen C bis L). Die Abbildungen der Tafel 4.3 zeigen, wie dieses Bauelement ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand vertikal verläuft. Es umfasst - entweder ein Element, das sich in der Verlängerung der Fassade befindet und mindestens die Feuerwiderstandsklasse E 60 (i↔o) aufweist; dieses Element (b1+b2+a) (Tafel 4.3, Abbildungen A und B) muss mindestens 1 m breit sein; wenn es sich um zwei getrennte Gebäude handelt, müssen die links und rechts der Achse der Brandmauer befindlichen Teile dieses Elements mindestens 0,50 m breit sein; (a1 ≥ 0,50 m und a2 ≥ 0,50 m); - oder einen vertikalen Vorsprung in der Achse der Mauer, die die beiden Gebäude oder Brandabschnitte trennt und mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 60 (o→i) (Tafel 4.3, Abbildung C) oder E 60 (i→o) (Tafel 4.3, Abbildung D) angehören muss; dieses Element (b1+b2+a) muss mindestens 1 m lang sein; BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN - oder eine Kombination der oben genannten Elemente, bei der die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt (Tafel 4.3, Abbildung E); (2) oder die Fassade weist über die gesamte Gebäudehöhe mindestens E 30 (i↔o) (Tafel 4.4, Abbildung A) oder auf einer von zwei Ebenen E 60 (i→o) auf (Tafel 4.4, Abbildung B); (3) oder die entlang der Fassade befindlichen Brandabschnitte müssen mit einer Sprinkleranlage gemäß NBN EN 12845 ausgestattet sein (Tafel 4.4, Abbildung C). 3.5.1.2 Einander gegenüberliegende Fassaden und V-förmig zulaufende Fassaden Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten gehören, einander gegenüberliegen oder einen einspringenden V-Winkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Fassadenteilen, die nicht der Feuerwiderstandsklasse E 60 oder E 60 (o→i) angehören, mindestens 1 7 cos 1 wobei wenn 0° ≤ ≤ 90° wenn 90° < ≤ 180° der geschlossene Winkel ist (Tafel 4.5). 3.5.2 Doppelwandige Fassaden 3.5.2.1 Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte Fassade Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe jeder Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen, das mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört. Dieses Element nimmt den gesamten Raum zwischen den beiden Wänden ein und ist, gemessen ab der Fassadeninnenwand, mindestens 60 cm lang. Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den Hohlraum hindurch durch eine automatische Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60 sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet; ihr Schließmechanismus wird angesteuert - entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung befindlichen Wärmemelder, der bis zu einem Temperaturmaximum von 100 °C funktionsfähig ist; - oder durch einen Rauchmelder, der sich in dem Hohlraum oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten befindet und die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem Gebäudeinneren Durchgangsöffnungen vorhanden sind, ist im Hohlraum oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten nur ein Rauchmelder zulässig, der die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt. 3.5.2.2 Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand der Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner spezifischen Feuerwiderstandsklasse angehören. Die BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Innenwand weist entweder über die ganze Höhe eine Flammendichtigkeit von E 30 (i↔o) auf; oder entspricht auf einem von zwei in Brandabschnitte gegliederten Geschossen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 (i↔o). 3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden, wenn die Außenwand mit festen oder beweglichen Lamellenklappen ausgestattet ist, die sich im Brandfall automatisch öffnen. Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über mindestens 50 % der Fläche. Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen. Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in die Brandschutzposition versetzt, wird durch eine übergeordnete Brandmeldeanlage in den Fassadenabschnitten angesteuert. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln der Technik entspricht. Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich befindet, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt. 3.5.2.3.2 Betriebssicherheit Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die Brandschutzposition. Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die Brandmeldezentrale gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb im Falle eines Brandes im benachbarten Brandabschnitt Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der Schließvorrichtung den Anforderungen in Punkt 6.5.2 entsprechen. 3.6 Dächer Die Dächer müssen der Feuerwiderstandsklasse R 120 angehören. Vorzugsweise sind nur Flachdächer oder schwach geneigte Dächer (Neigungswinkel höchstens 10°) zulässig. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Geschossdecke unter dem Dach die Feuerwiderstandsklasse REI 120 aufweist (Tafel 4.6) und wenn der Zugang zum Raum unter dem Dach, der leer sein muss, über Türen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 erfolgt. 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND EVAKUIERUNGSRÄUME 4.1 Brandabschnitte Die Wände zwischen Brandabschnitten Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören. müssen der BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Für Fassadenwände siehe 3.5. Verbindungen zwischen zwei Brandabschnitten sind nur über eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften zulässig: 1. Sie muss über selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. Sie kann als Treppenhausschleuse, Aufzugschleuse dienen. 4.2 Innenliegende Treppenhäuser 4.2.1 Allgemeines nicht jedoch als Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden, müssen von Wänden umgeben sein. Für sie gelten die in Abschnitt 2 „Brandabschnittsbildung und Fluchtwege“ genannten Grundprinzipien. 4.2.2 Konzeption 4.2.2.1 Treppenhausinnenwände müssen mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören. der Außenwände können verglast sein, wenn sie den in Punkt 3.5 genannten Anforderungen entsprechen. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Fluchtebene und zu allen höher gelegenen Geschossen schaffen. Wenn das Gebäude ein Flachdach oder schwach geneigtes Dach besitzt (vgl. 3.6), muss jedes Treppenhaus, das die Geschosse über der Fluchtebene erschließt, Zugang zum Dach schaffen. Hiervon ausgenommen sind nur Treppenhäuser in Gebäudeteilen, die über der Fluchtebene nicht mehr als 3 Geschosse umfassen. Wenn die Zugangstür zum Dach üblicherweise verriegelt ist, muss sowohl innen als auch außen jeweils ein Glaskästchen vorgesehen werden, in dem sich der Schlüssel befindet. 4.2.2.3 In jedem Geschoss muss die Verbindung zwischen dem Fluchtweg und dem Treppenhaus durch eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften sichergestellt werden: 1. Sie muss belüftet sein; 2. sie muss zwei selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 aufweisen, die sich in der Fluchtrichtung öffnen und nicht mit einem Verriegelungssystem versehen sind, das ein Öffnen verhindert; ihre Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und mindestens der verlangten Nutzbreite (siehe Anhang 1 „Terminologie“) entsprechen; 3. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 4. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. Auf der Fluchtebene kann diese Schleuse durch eine selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 ersetzt werden, die die gleichen Eigenschaften aufweist wie die Türen der oben erwähnten Schleuse. 4.2.2.4 Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem Treppenhaus über eine Verbindung erfolgt, die den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen entspricht. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN erschließen. Die Treppenhäuser dürfen jedoch übereinander liegen, wenn 1. die Wände, die sie trennen, der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören; 2. der Zugang zu jedem Treppenhaus auf der Fluchtebene so erfolgt, dass die in Punkt 4.2.2.3 genannten Anforderungen erfüllt sind, außer in den in Punkt 4.2.2.9 behandelten Fällen, in denen dies durch eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgen kann. 4.2.2.6 Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses muss eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im Normalzustand ist diese Öffnung verschlossen; das Öffnen erfolgt mit Hilfe einer Vorrichtung mit Handbedienung, die gut sichtbar auf der Fluchtebene angebracht ist. Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen dem Erdgeschoss und den Untergeschossen befinden. 4.2.2.7 In Treppenhäusern und in den Zugangsschleusen zu den Treppenhäusern dürfen sich keine anderen Gegenstände als Meldeeinrichtungen, tragbare Feuerlöscher, Stromleitungen, Sicherheitsbeleuchtung, Signalisations-, Beleuchtungs- und Heizgeräte, Rauchabzugsschächte oder -vorrichtungen befinden. Gestattet sind in den Treppenhäusern nur Fluchtwegtüren. 4.2.2.8 Bei hohen Gebäuden (HG) mit höchstens 6 vom gleichen innenliegenden Treppenhaus erschlossenen Wohnungen pro Geschoss, kann der gemeinsame Vorraum entweder die Aufzugsschleuse oder die Treppenhausschleuse bilden. In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in den Vorraum führenden Türen gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht selbstschließend sein. 4.2.2.9 Bei hohen Gebäuden (HG), die höchstens 36 m hoch sind und nicht mehr als vier vom gleichen innenliegenden Treppenhaus erschlossenen Wohnungen pro Geschoss enthalten, kann der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen zugleich die Aufzugsschleuse und die Treppenhausschleuse bilden. In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in den Vorraum führenden Türen gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht selbstschließend sein. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Bauliche Bestimmungen Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die Feuerwiderstandsklasse R 60 aufweisen oder in der gleichen Weise konzipiert werden wie eine Betonplatte mit R 60; 2. sie müssen mit massiven Setzstufen ausgestattet sein; 3. sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufern versehen sein, die auch an den Treppenpodesten entlangführen. Bei Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m genügt jedoch, sofern keine Sturzgefahr besteht, ein einziger Handlauf; 4. die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss mindestens 0,20 m betragen; 5. die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten; überall 6. die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten (maximaler Neigungswinkel 37°); 7. es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 4.2.3.2 Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten Nutzbreite br entsprechen. Wenn die Tür geöffnet wird, darf die Nutzbreite der Treppenpodeste nicht so reduziert werden, dass sie unter den Wert br absinkt. Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen, dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander abweichen. Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe, die zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene liegt, anhand der Anzahl der sich in diesen Sondernutzungsräumen aufhaltenden Personen. 4.3 Außenliegende Treppenhäuser Außentreppenhäuser müssen Anforderungen entsprechen. den in 4.2.2.2 genannten Sie müssen von Wänden eingefasst sein; in jedem Geschoss muss mindestens eine Seite eine freie Luftdurchströmung ermöglichen. Keine Treppe darf sich näher als 1 m an einem Fassadenteil befinden, der nicht der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehört. Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit folgender Abweichung: Die Setzstufen sind nicht zwingend vorgeschrieben; es wird keine Feuerwiderstandsklasse verlangt, aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören. Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den außenliegenden Treppenhäusern wird gewährleistet entweder durch eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30; oder durch einen oder mehrere Außengänge. Ein Treppenhaus kann durch zwei Außentreppen mit geradlinigem Treppenverlauf ersetzt werden; diese Treppen müssen durch bequeme Außengänge verbunden sein, die unter Umständen mit leicht überwindbaren Abtrennungen versehen sind. Bei den in Punkt 4.2.2.9 behandelten HG genügt nur eine dieser Außentreppen. Diese Außentreppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. 2. 3. 4. 5. Mindestbreite 0,60 m; maximaler Neigungswinkel 45°; Auftrittsbreite der Stufen mindestens 0,10 m; maximale Stufenhöhe 0,20 m; zwei Handläufe pro Treppe. Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem unmittelbar darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, ausziehbares oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt werden. 4.4 Fluchtwege und Außengänge 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.4.1.1 Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein als a) bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen: - 30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; - 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN - 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. b) bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen: - 20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen führenden Fluchtweg; - 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächstgelegenen Ausgang; - 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem zweiten Ausgang. Die Sackgassenlänge überschreiten. der Fluchtwege darf 15 m nicht Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der verlangten Nutzbreite entsprechen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“). Sie beträgt für Fluchtwege und Türen mindestens 0,80 m und für Außengänge mindestens 0,60 m. Diese Bestimmungen gelten nicht für Parkhäuser (siehe 5.2). 4.4.1.2 Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen anderen Brandabschnitt. Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser Entfernungen ein. Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert. 4.4.2 Auf einer Fluchtebene Die Innenwände aller Fluchtwege müssen EI 120 aufweisen. Bei den Türen der Räume, die Zugang zu den Fluchtwegen schaffen, muss es sich um selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 handeln. Auf einer solchen Ebene muss der Zugang zum Treppenhaus entsprechend den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen erfolgen. Der Fluchtweg kann auch die Eingangshalle umfassen. In der Eingangshalle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen sowie nicht geschlossene Räumlichkeiten befinden, die für den Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind, wobei Schank- und Restaurationsstätten ausgeschlossen sind. Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 120 aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die Ausgänge der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen Straße verbindet, mit Ausnahme der letzten 3 m dieses Fluchtwegs. 4.4.3 Auf einer Ebene, die keine Fluchtebene darstellt In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt, die weder durch die Treppenhäuser noch durch deren Schleusen führen dürfen. Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die Treppenhäuser zu erreichen, muss länger als 10 m und kürzer als 60 m sein. Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege sowie die Zugangstüren zu den Fluchtwegen müssen für die Türen EI 1 30 und für die Wände EI 30 aufweisen. 4.5 Beschilderung Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an den Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser und Aufzüge angebracht werden. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 5 Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen. VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU BESTIMMTER TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN 5.1 Technische Räume und Flächen 5.1.1 Allgemeines Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken. . 5.1.1.1 Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen: 1. Zugang zu zwei Ausgängen, die - entweder zu einer Schleuse führen, die ihrerseits in einen benachbarten Brandabschnitt gemäß 4.2.2.3 führt; - oder zu einer Schleuse führen, die ihrerseits in ein Treppenhaus gemäß 4.2.2.3 führt; - oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer Fluchtebene ermöglichen. 2. In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt an keiner Stelle weiter entfernt sein als - 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt die beiden Ausgänge verbindet; - 60 m vom nächsten Ausgang; - 100 m vom zweiten Ausgang. Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch nicht größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger Ausgang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt. In diesem Fall darf die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um diesen Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m betragen; 3. Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere durch Treppen oder Leitern verbundene Bedienungsbühnen umfasst, - genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von weniger als 1000 m² ein Zugang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt für zwei Bedienungsbühnen, beginnend mit der untersten; - muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr als 1000 m² jede Bedienungsbühne über einen Zugang zu BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN mindestens einem der beiden Ausgänge verfügen; diese wechseln von Bedienungsbühne zu Bedienungsbühne ab. 4. Die Nutzbreite der Fluchtwege, Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens 0,80 m betragen. 5.1.2 Heizungsräume und deren Nebenanlagen Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich außerhalb des Gebäudes befinden. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW einer Ihre Konzeption und Bauart müssen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001 entsprechen. Heizungsräume und ihre Nebenanlagen befinden sich - entweder in einem Nachbargebäude, das sich in einem von brennbaren Gegenständen vollständig freien horizontalen Abstand von mindestens 8 m befindet, wie in Punkt 1.4 behandelt; - oder im Gebäude, dies jedoch unter den folgenden Bedingungen: - Sie dürfen sich nicht in oder unter dem hohen Gebäudeteil befinden; - die Heizungsräume zum Heizen mit gasförmigen Brennstoffen, die leichter als Luft sind, können sich im Dach befinden; - sie müssen mit den anderen Gebäudeteilen durch eine Schleuse verbunden sein, die den in Punkt 1.4 beschriebenen Anforderungen entspricht. Die Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. 5.1.2.1 Heizungsräume mit Wärmeerzeugern mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger als 70 kW Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1). Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung aufgestellt sind. 5.1.3 Transformatorenräume 5.1.3.1 Allgemeines Transformatorenräume müssen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen. Darüber hinaus müssen die Wände, sofern es sich nicht um Außenwände handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen; müssen die Innentüren EI1 60 aufweisen; müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer solchen Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig von seinem Ursprungsort, einschließlich Löschwasser) durch Einsickern oder beispielsweise über die Kabelrinnen ansammeln kann, alle Vorkehrungen getroffen werden, damit das Wasser beständig und automatisch unterhalb der Höhe der betriebswichtigen Teile der elektrischen Anlage bleibt, so lange diese in Betrieb ist. Die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum Brandschutz von technischen Stromtransformationsräumen“ („Code de bonne pratique pour la protection des locaux techniques de transformation électrique contre l'incendie“) vorgesehenen BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Schutzmaßnahmen sind zwingend vorgeschrieben, sofern der Ölinhalt aller Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt. 5.1.3.2 Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen. Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch eine Tür mit EI1 60 sichergestellt. 5.1.4 Abfallentsorgung 5.1.4.1 Müllschluckerschächte sind verboten. 5.1.4.2 Abfalllagerraum Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 120 aufweisen. Der Zugang muss durch eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften gewährleistet sein: 1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen. 5.1.5 Leitungsschächte 5.1.5.1 Vertikale Schächte Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: 1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120 und die Zugangsluken und klappen zu diesen Schächten müssen der Feuerwiderstandsklasse EI1 60 angehören. Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden. Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts des Schachts und mindestens 4 dm² betragen. Diese Schächte dürfen sich in den Treppenhäusern und deren Zugangsschleusen befinden, sich aber nicht zu ihnen hin öffnen. Bei den in 4.2.2.9 behandelten HG können sich die Schächte zum gemeinsamen Vorraum hin öffnen. 2. In Höhe der Querung wird ein Bauelement eingebaut, das mindestens die für die horizontale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 60 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30 aufweisen; die vertikalen Schächte müssen in jedem Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: - Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 60 aufweisen. In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet werden. 5.1.5.2 Horizontale Schächte Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung: BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die für die gequerten Wände verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweisen. 2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut werden, das mindestens die für die vertikale Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist. 3. Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 60 und die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30 aufweisen; die horizontalen Schächte müssen in jedem Brandabschnitt durch vertikale Schotte mit den folgenden Eigenschaften unterteilt werden: - Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; - die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen; - die Schotte müssen EI 60 aufweisen. 5.2 Parkhäuser In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren miteinander verbundenen Geschossen, einen Brandabschnitt mit unbegrenzter Fläche bilden. Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen Gebäude müssen den in 4.1 genannten Bestimmungen entsprechen. In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen jedoch bestimmte Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen werden wie z. B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume, Technikräume. Die Wände dieser Räume müssen EI 20 aufweisen und über eine Schleuse zugänglich sein, deren Wände EI 20 aufweisen und die mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 ausgestattet ist. Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein: Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die nächstliegende Treppe zu erreichen, darf nicht länger als 45 m sein; die Nutzbreite dieser Treppen muss mindestens 0,80 m betragen; gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der betreffenden Ebene erfüllt werden; - auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugsausfahrt am nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der beiden Treppenhäuser ersetzen, wenn deren Wände EI 20 aufweisen und wenn die in der Rampenachse gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet; - die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m², wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt; - zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung müssen die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem Boden oder dicht über dem Boden angezeigt werden. In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als 2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern. 5.3 Säle BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 5.3.1 Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten können, darf dieser Saal nur unter den folgenden Bedingungen unterhalb des Außengeländeniveaus liegen: - Der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene dieser Säle und dem nächstgelegenen Fluchtweg darf nicht größer als 3 m sein; - die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten festgelegt; die Evakuierung muss entweder über Treppen oder über Rampen sichergestellt sein, deren in der Rampenachse gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet. Die Gesamtbreite dieser Wege muss größer sein als die theoretische Nutzbreite. Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden, wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der mittleren Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes nicht mehr als 4 m beträgt. Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten festgelegt. 5.3.2 Bauweise Die Begrenzungswände solcher Säle oder von Gruppen solcher Räume müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen. Jede der in diesen Wänden hergestellten Verbindungen muss durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 60 oder durch eine mindestens 2 m² große Schleuse mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 und selbstschließenden Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verschlossen werden. Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen. Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein Hindernis erschwert werden. 5.4 Geschäfts- oder Handelskomplexe Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen dürfen Gewerberäume eingerichtet werden, die auf innenliegende Galerien hinausgehen, wenn 1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 vom Rest des Gebäudes getrennt ist; 2. der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den Ausgängen des Handelskomplexes unabhängigen Ausgänge verfügt. Die Wände zwischen den Gewerberäumen müssen EI 30 aufweisen und durch die eventuell vorhandene Zwischendecke durchlaufen. Die zuletzt genannte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische Brandlöschanlage für den Geschäfts- oder Handelskomplex vorhanden ist, die der Norm NBN EN 12845 entspricht. 5.5 Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 getrennt sein. Jede der zwischen diesen Räumen und dem übrigen Gebäude hergestellten Verbindungen muss entweder durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI 1 60 oder durch eine mindestens 2 m² große Schleuse mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 und selbstschließenden Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verschlossen werden. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in Fluchtrichtung öffnen. Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen der Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen erfüllen: - - Wenn der Transport durch andere Räume hindurch verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 erfolgen; das Transportsystem muss auf Höhe der Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse EI1 120 abgeschottet werden. Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät unterbricht. 6 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges sowie die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu Instandhaltungsund Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinenausstattung kann sich befinden: - entweder in einem Maschinenraum; oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinenausstattung von ölhydraulischen Aufzügen, die einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenhaus untergebracht sein muss. Die Steuerungsvorrichtungen zugänglich sein, wenn können vom Podest aus - sie an einer Stelle angebracht sind, die den in Punkt 5.1.5.1, Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen entspricht; - sie Bestandteil der zum Podest hin gelegenen Seite sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Diese Vorrichtung muss beschildert sein. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 abgegrenzt sein. Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der Schleuse gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es muss sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren handeln. Außer in den in 4.2.2.8 und 4.2.2.9 behandelten Fällen muss das Zugangspodest von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs sein. In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in 4.2.2.8 und 4.2.2.9 behandelten, in den Vorraum führenden Türen gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht selbstschließend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen die Feuerwiderstandsklasse E 30 gemäß der norm NBN EN 81-58 aufweisen. Im Test wird die zum Podest hin gelegene Seite dem Feuer ausgesetzt. Die Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern vorhanden. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet werden, werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge zugelassen, wenn sie mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse besitzen. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen die in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in Punkt 6.1.1.4 genannten Fahrschachttüren nicht den Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen. Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören. 6.1.1.6 Im Schacht bzw. in den Wasserlöschanlage befinden. Schächten darf sich keine 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht ersten möglichen Podest anhalten können und neue Bedienungsbefehle verweigern. In diesem Fall müssen die im Fahrkorb befindlichen Personen durch ein akustisches Signal informiert werden, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die Türen öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit bleiben. Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen Bedienbefehlen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird. Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb gesetzt. Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit bleiben. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex abtrennen, müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören. Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 60 aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in dem sich der Schlüssel befindet. Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden horizontalen Flächen beträgt. Wenn die Belüftung des Schachtund Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN erfolgt, muss die Belüftungsöffnung Querschnitt aufweisen, der 4% Schachtquerschnitts beträgt. mindestens einen des horizontalen Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; automatisch bei Versorgungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); Ausfall der Energiequelle, der oder der Steuerungseinrichtung - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. Wenn Maschinenräume in verschiedenen Geschossen liegen, müssen die jeweiligen Aufzugsschächte durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30 voneinander getrennt sein. Jede Aufzuggruppe muss ihren eigenen, von den Maschinenräumen der anderen Aufzuggruppen getrennten Maschinenraum haben. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt wird, muss im obersten Teil des Schachts eine Rauchmeldeanlage installiert werden. Wenn Rauch im Schacht gemeldet wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so positioniert werden, dass Instandhaltung und Kontrolle von außerhalb des Schachts erfolgen können. Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden können. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die im obersten Teil des Schachts befindliche Belüftungsöffnung muss mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts beträgt. Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; der - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum muss vom Aufzugsschacht getrennt sein. Die Wände des Maschinenraums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen. Der Zugang zum Maschinenraum muss über eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften erfolgen: 1. Sie muss über zwei Türen der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen; 4. sie muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs sein. Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen. Die Belüftungsöffnungen müssen mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts des betreffenden Raums beträgt. Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende Weisen gesteuert wird: - automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt; - automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum; - automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage ausgestattet ist; - automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung (ausfallsicheres Gerät); - manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort befindet. Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das 1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann. Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen über dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der Feuerwiderstandsklasse EI 120 abgedichtet werden. Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist ein thermischer Unterbrecher vorgesehen. Eigenschaften der Öls: Flammpunkt bei offenem Behälter: ℃ Brennpunkt: ℃ Selbstentzündungspunkt: ℃ Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird durch thermische Melder gesteuert. Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. 6.1.5 Aufzüge mit Prioritätsrufanlage 6.1.5.1 Jeder Brandabschnitt und jedes Geschoss, der bzw. das vom Aufzug angefahren wird, eventuell mit Ausnahme des Technik- BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Brandabschnitts der oberen Ebene, wird von einem Aufzug mit Prioritätsrufanlage angefahren, der ihn bzw. es mit einer für die Feuerwehr bequem zugänglichen Fluchtebene verbindet. Diese Bedingung wird erfüllt - entweder durch einen Aufzug, der diese Fluchtebene sowie alle oberhalb der Fluchtebene gelegenen Geschosse anfährt; - oder durch mehrere Aufzüge, die jeweils diese Fluchtebene und einen Teil der oberhalb der Fluchtebene gelegenen Geschosse anfahren, wenn die Gesamtheit aller Aufzüge mit Prioritätsrufanlage zusammen den Zugang zu allen Brandabschnitten des Gebäudes ermöglicht. Für die in 4.2.2.7 behandelten Gebäude wird kein Aufzug mit Prioritätsrufanlage verlangt. 6.1.5.2 Ein Aufzug mit Prioritätsrufanlage muss seine Förderhöhe in höchstens 60 Sekunden zurücklegen. Aufzüge mit Prioritätsrufanlage können außerhalb von Situationen, in denen dieser Ruf notwendig ist, normal benutzt werden. 6.1.5.3 Der Fahrkorb muss mindestens 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen. 6.1.5.4 Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. 6.2 Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit Auf- und Abladeautomatik 6.2.1 Diese Aufzüge verfügen Schächte und Podeste. über eigene Maschinenräume, Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören. Auf jeder angefahrenen Ebene muss sich an der Auf- oder Abnahmestelle eine Schleuse mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 befinden. Bei den Zugangstüren oder -klappen muss es sich um selbstschließende Türen oder Klappen der Feuerwiderstandsklasse E 30 handeln, die im Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt werden. Die Fläche der Schleuse an jeder Auf- oder Abnahmestelle muss ausreichen, damit die Auf- und Abladevorrichtungen bequem eingerichtet werden können und für das mit der Bedienung der Vorrichtungen betraute Personal leicht zugänglich sind. Diese Schleuse darf ausschließlich für die Bedienung der Vorrichtungen benutzt werden. Die zum Schacht führenden Zugangsöffnungen der Schleuse werden mit Türen oder Klappen verschlossen. Die podestseitigen Wände und die darin angebrachten Zugänge müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. Die Schachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; sie öffnen sich nur, wenn die andere Tür oder Klappe der Schleuse geschlossen ist. Der etwaige Übergang zwischen horizontalen Förderbändern und Paternoster- oder Lastenaufzügen sowie der Übergang von Brandabschnitt zu Brandabschnitt müssen durch eine mit zwei Klappen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse E 30 verschlossene Schleuse erfolgen. Die Klappen müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn die andere Klappe oder Luke geschlossen ist. Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an jeder Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen werden. Die Wände der Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören. Die beiden Klappen oder Luken müssen der Feuerwiderstandsklasse E 30 angehören. Sie werden beim Test mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt. Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn die andere Klappe oder Luke geschlossen ist. Im Brandfall werden die Anlagen außer Betrieb gesetzt. 6.2.2 Der Einbau von Paternosteraufzügen Personenbeförderung ist verboten. für die 6.3 Rolltreppen 6.3.1 Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören, es sei denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt. 6.3.2 Der Zugang zum Schacht wird in jedem Geschoss durch eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften gewährleistet: 1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen; 2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 verfügen; 3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen; 4. sie muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs sein. 6.3.3 Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand in einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird. 6.4 Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1 genannten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 handeln. 6.4.2 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese Anforderung. 6.4.3 Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. 6.5 Elektrische Niederspannungsanlagen Beleuchtung und Beschilderung 6.5.1 Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzestexte und Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement général sur les installations électriques; R.G.I.E). 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten, deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden. für Kraftstrom, Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen: - entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens - PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit einem Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²; - einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen mit einem Außendurchmesser von > 20 mm oder einem Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²; - oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem Schacht verlegte Leitungen ohne eigene Feuerwiderstandsfähigkeit. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb der Anlagen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt. Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um a) b) c) d) e) 6.5.3 die Sicherheitsbeleuchtung und ggf. die Behelfsbeleuchtung; die Melde-, Warn- und Alarmanlagen; die Rauchabzugsanlagen; die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen; die Maschinenausstattung der Aufzüge mit Prioritätsrufanlage und der in 6.4 behandelten Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Notstromanlage Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können, deren Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen. Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer Stunde gewährleisten. Durch das Einschalten der Notstromanlage werden die Fahrkörbe der Aufzüge ohne Prioritätsrufanlage nacheinander zum Podest der Fluchtebene gefahren, wo sie nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne mit geschlossenen Türen stehen bleiben. 6.5.4 Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Vorschriften der Normen NBN EN 1838, NBN EN 60598-2-22 und NBN EN 50172 entsprechen. Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere Notstromanlagen erfolgen. Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an den betreffenden normalen Versorgungsstromkreis angeschlossene Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte einen vollständig einwandfreien Betrieb garantieren. 6.5.5 Blitzschutz Die Gebäude müssen mit einer Blitzschutzeinrichtung ausgestattet sein, die den Regeln der guten fachlichen Praxis entspricht. 6.6 Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen, die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist, müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen: - - - 6.7 der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung und Klimatisierung – Räumlichkeiten für Erdgasdruckreduzierer; der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft; der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen. Lufttechnische Anlagen Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese die folgenden Anforderungen erfüllen: 6.7.1 Konzeption der Anlagen 6.7.1.1 Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten in Kanäle Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle zu beachtenden Vorschriften entspricht. 6.7.1.2 Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft aus anderen Räumen dienen. 6.7.1.3 Begrenzung der Luftumwälzung Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser, Transformatorenanlagen, Abfallsammelräume, darf nicht wieder in Umlauf gebracht werden und muss nach außen abgeführt werden. Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf - - entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf gebracht werden, sofern die Rückführungsleitung mit einer Brandschutzklappe gemäß Punkt 6.7.5 versehen ist; oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie dazu dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme durch die Abführung ins Freie auszugleichen, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Rauchschutzklappe und ein Leitungssystem für die Abführung dieser umgewälzten Luft ins Freie vorhanden sind. In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie rauchhaltig ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden. Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für die umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen. 6.7.2 Bauweise der Luftkanäle 6.7.2.1 Luftkanäle in den Fluchtwegen In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an den nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zugänglichen Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; die Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen mindestens der Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören. Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse B-s1, d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen höchstens BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 1 m lang sein. In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer halben Stunde aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; - oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N - Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm² - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm - Scherspannung ≤ 10 N/mm² 6.7.2.2 Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen. Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen - entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen; - oder EI 120 ho i ↔ ooder EI 120 ve i ↔ oaufweisen, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen. Die Abluftkanäle und ihre Abhänger müssen eine Feuerbeständigkeitsdauer von mindestens einer halben Stunde aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Leitungen und ihre Abhänger der Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30 angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen; - oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden Vorschriften entsprechen: - Abhänger aus Stahl - Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter - Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N - Zulässige Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm² - Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm - Scherspannung ≤ 10 N/mm² 6.7.3 Wanddurchführungen mit Luftkanälen 6.7.3.1 Allgemeines Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel den in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen. Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von mindestens 1 m beidseits der durchquerten Wand aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß der Norm NBN EN 13501-1; - die Luftkanäle, die an diese Durchführungen angeschlossen sind und horizontale Fluchtwege durchqueren, dürfen nicht an Luftöffnungen angeschlossen sein, die sich in diesen Fluchtwegen befinden; - es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden. 6.7.3.2 Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen Kein Luftkanal darf - durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse von EI 60 oder höher aufweisen muss; BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN - durch eine Wand führen, die sich Brandabschnitten befindet Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder muss, oder durch eine Schachtwand Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder muss; zwischen zwei und eine höher aufweisen führen, die eine höher aufweisen außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) in Höhe der Wanddurchführung ist eine Brandschutzklappe mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4 genannten Anforderungen erfüllt; b) der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf, die der für die durchquerte Wand verlangten Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch eine geschützte Räumlichkeit dieselbe Feuerwiderstandsklasse aufweist, und darf nicht dort hinein münden, es sei denn, die Öffnung ist mit einer dem obigen Absatz a entsprechenden Klappe versehen; c) der Kanal entspricht Bedingungen: gleichzeitig den folgenden - Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als 130 cm²; - in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die Durchführung abschottet und anschließend die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die durchquerte Wand. Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate enthält, die sie verbinden, können die Wände des Technikraums ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie in Punkt 5.1.5.1 verlangt, über den Technikraum erfolgen. 6.7.4 Brandschutzklappen 6.7.4.1 Bedienung Man unterschiedet zwei Bedienungstypen: Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die Temperatur der durchströmenden Luft einen festgelegten Grenzwert überschreitet. Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geschlossen werden kann. Typ C: Die Klappe ist im Normalzustand geschlossen, kann aber mit Hilfe eines ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geöffnet und geschlossen werden. Dieser Typ kommt nur in Rauchabzugsanlagen (siehe 6.9) zum Einsatz. Das Schließen (oder, bei Klappen des Typs C, das Öffnen) erfolgt durch ein System, das keine Energie von außen benötigt. Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird, muss es sich bei den Brandschutzklappen an den Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln. Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden. Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN - 6.7.4.2 die Trennwände zu anderen Brandabschnitten; die Wände von Leitungsschächten, die den Brandabschnitt durchqueren; die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den Treppenhäusern. Leistung der Klappe Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen: Feuerwiderstandsklass e der Wand Feuerwiderstandsklasse der Klappe EI 120 EI 120-S ho i ↔ o / EI 120-S ve i ↔ o EI 60 EI 60-S ho i ↔ o / EI 60-S ve i ↔ o EI 30 EI 30-S ho i ↔ o / EI 30-S ve i ↔ o Tabelle 4.1 – Brandschutzklappen Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe außerdem die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Nach 250 aufeinander folgenden Schließund Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung aufweisen; b) die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der sie eingebaut ist, resistent sein; c) die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren einwandfrei funktionieren; d) außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der die Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine Kennplakette gibt Auskunft über die Innenabmessungen der Klappe, den Namen des Herstellers, Fabrikationsnummer und Baujahr; diese Plakette trägt außerdem ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte; e) nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt werden können. 6.7.4.3 Einbau der Klappe Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der durchquerten Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig von den beiden Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der beiden Kanäle verschwindet. Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur Klappe eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht sein. Diese Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen, die auch für den Kanal verlangt wird. Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann, muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht unterhalb der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift „Brandschutzklappe“ angebracht werden. 6.7.5 Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die nur den vom Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen, ausgeschaltet werden, sobald ein Brand gemeldet wird. Der Betrieb bestimmter Elemente der lufttechnischen Anlagen müssen von einer Stelle gesteuert und bedient werden können, die für die Feuerwehr bequem zugänglich ist und sich auf der gewöhnlichen Zugangsebene befindet. Die Bedientafel für den Brandfall muss mindestens die BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN folgenden Elemente umfassen: - Anzeige, die über Betrieb oder Stillstand der Luftaufbereitungsaggregate und Ventilatoren (für jedes Aggregat oder jeden Ventilator einzeln) informiert; - Bedienungsvorrichtungen zum Ein- oder Ausschalten der oben genannten Aggregate oder Ventilatoren (für jedes einzelne Aggregat oder jeden Ventilator einzeln); - schematischer Überblick des Gebäudes mit genauer Lokalisierung der Technikräume und Luftaufbereitungsanlagen. Diese Bedientafel für den Brandfall muss sich in dem gleichen Raum befinden wie die zentrale Bedientafel für die Rauchabzugsanlagen (siehe 6.9.4.9), mit der sie auch kombiniert ist. 6.8 Brandmelde-, WarnFeuerlöschmittel und Alarmvorrichtungen und Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr. 6.8.1 Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend vorgeschrieben. 6.8.2 Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte 6.8.2.1 Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen, der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko. Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt wird. 6.8.2.2 Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten angebracht werden, die unter allen Umständen leicht zugänglich sind. Sie werden insbesondere in der Nähe von ins Freie führenden Durchgangsöffnungen, an Podesten, in Erschließungsbereichen angebracht. Dies muss so geschehen, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht beschädigt oder umgestoßen werden können. Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. 6.8.2.3 Die Beschilderung entsprechen. muss den geltenden Vorschriften 6.8.3 Brandmeldung 6.8.3.1 Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen. 6.8.3.2 Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu benutzen ist. 6.8.3.3 An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert, muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner Gebrauchsanweisung angebracht sein. Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird. 6.8.4 Warnung und Alarm BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss ausgeschlossen sein. Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein. 6.8.5 Löschmittel 6.8.5.1 Allgemeines Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch nichtautomatische Geräte oder Anlagen. Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die Gebäudeinsassen bestimmt. 6.8.5.2 Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher Wenn besondere Risiken vorhanden sind, erfolgt die Auswahl dieser Geräte in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Risiken. 6.8.5.3 Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten 6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und Umfang der Brandrisiken. Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl der ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt: 1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl des Strahlrohrs erreicht werden können; 2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m² müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung ausgestattet sein. Die Druckkupplung von Wandhydranten muss den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der für die Brandverhütung und Brandbekämpfung zu benutzenden Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975) entsprechen. 6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die diese Geräte mit unter Druck stehendem Wasser versorgt, muss die folgenden Eigenschaften aufweisen: - Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht; - der Innendurchmesser beträgt mindestens 70 mm, und der Restdruck am ungünstigsten Hydranten beträgt mindestens 2,5 bar, wenn er ohne Schlauch und Strahlrohr 500 l pro Minute abgibt; - außerdem muss die Gebäudeanlage mindestens 2 Stunden eine Mindestwassermenge von 30 m³/h liefern können. 6.8.5.3.3 Die Geräte müssen ohne vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser versorgt werden. Der Anschluss der Rohrleitung Wasserversorgungsnetz kann an das öffentliche - entweder ein Direktanschluss ohne Zähler sein; - oder mit einem Woltmannzähler oder einem Zähler ähnlichen Typs versehen sein, der so konzipiert und gebaut ist, dass der Druckverlust gering ist. Es gelten die folgenden Vorschriften: BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN - Der Hauptabsperrschieber und alle Zwischenschieber werden in offener Stellung versiegelt; - bei Direktanschlüssen wird die Bedienungsvorrichtung der Löschgeräte in geschlossener Stellung versiegelt; - Leitungen, die dem Frost ausgesetzt sind, werden sorgfältig geschützt, ohne dass ihr Betrieb dadurch beeinträchtigt oder verlangsamt wird; - die Leitungen werden mit der unbedingt notwendigen Anzahl Absperrschieber und Ablassventile ausgerüstet, um Gefahren und Unannehmlichkeiten entgegenzuwirken, die entstehen könnten, wenn die Leitungen brechen; - am unteren Ende einer jeden senkrechten Leitung werden in Nähe des Anschlusses an die Hauptleitung ein Absperrschieber und ein Ablassventil angebracht; - die Angaben zur Öffnungsrichtung der Absperrschieber und Ablassventile müssen auf den Bedienungshebeln oder -griffen dieser Armaturen deutlich zu erkennen sein; - hinter dem Hauptabsperrschieber muss ein erstes Manometer mit Dreiwegehahn installiert werden; ein zweites muss jenseits der im Verhältnis zum Boden am höchsten gelegenen Armatur installiert werden. Von diesen Manometern müssen Druckverhältnisse bis 10 bar mit einer Genauigkeit von 0,2 bar (siehe NBN 363) ablesbar sein. 6.8.5.4 6.8.5.4.1 Unter- und Überflurhydranten Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung mit einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein. Wenn diese Bedingung durch das öffentliche Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss auf andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden, die eine Kapazität von mindestens 100 m³ aufweisen müssen. 6.8.5.4.2 Anzahl und Ort der Unter- oder Überflurhydranten müssen so gewählt werden, dass für jeden Gebäudeeingang die Summe der Entfernungen, die vom Eingang bis zu den beiden nächstgelegenen Unter- oder Überflurhydranten zurückgelegt werden muss, weniger als 100 m beträgt. 6.8.5.4.3 Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal gemessen, mindestens 0,60 m von Rand von Straßen, Wegen oder Durchfahrten entfernt sein, auf denen Kraftfahrzeuge verkehren oder abgestellt werden können. 6.9 Lufttechnische Rauchabzugsanlagen 6.9.1 Allgemeines Die Gebäude müssen mit lufttechnischen Rauchabzugsanlagen ausgestattet sein, die Rauch aus den Treppenhäusern und gegebenenfalls aus den horizontalen Fluchtwegen oder aus gemeinsamen Vorräumen abziehen. Wenn in den nachfolgenden Bestimmungen Treppenhäuser erwähnt werden, sind darunter die Treppenhäuser zu verstehen, die die hochgelegenen Teilen des Gebäudes erschließen (d. h. die oberhalb der niedrigsten Fluchtebene gelegenen Gebäudeteile). BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN 6.9.1.1 Testbedingungen Pro Gebäude wird nur ein geschädigtes Geschoss zugrunde gelegt, das auf der Fluchtebene oder irgendeiner Ebene über der Fluchtebene liegt. Die angegebenen Luftfördermengen gehen Referenzbedingungen von 20 °C und 1013 mbar aus. von Die Kontrolltests für Überdruck und Luftfördermenge müssen bei einer Temperatur von mehr als 10 °C und einer Windgeschwindigkeit von weniger als 4 m/s durchgeführt werden. 6.9.1.2 Luftundurchlässigkeit der Treppenhäuser: Alle in die Treppenhäuser führenden Türen müssen der Klasse Sm gemäß der Norm NBN EN 1634-3 angehören. Gemäß NBN EN 13501-2 können die Türen anhand der Rauchmenge klassifiziert werden, die sie durchlassen. Diese Türen werden nach dem Kriterium S klassifiziert. Man unterscheidet zwei verschiedene Anforderungen: Sm – Wenn die Höchstmenge entweichenden Rauchs bei einer Umgebungstemperatur von 200 °C und einem Druck von 50 Pa gemessen wird. Unter diesen Bedingungen darf die Höchstmenge bei Einfachtüren 20 m³/h und bei Doppeltüren 30 m³/h nicht überschreiten. Sa – Wenn die Höchstmenge entweichenden Rauchs bei Umgebungstemperatur und einem Druck von 25 Pa gemessen wird. Unter diesen Bedingungen darf die Höchstmenge bei Einfachtüren 3 m³/h je Meter Dichtung nicht überschreiten, wobei der an der Türschwelle entweichende Rauch nicht in die Berechnung eingeht. 6.9.1.3 Eigenschaften der Zuluftventilatoren Der Zuluftventilator eines Treppenhauses darf bei einer Luftfördermenge, die dem Luftverlust des Treppenhauses entspricht, wenn alle Türen geschlossen sind, keinen Überdruck von mehr als 80 Pa erzeugen. Der Ventilator muss eine Luftfördermenge von mindestens 2 m³/s erbringen, und im Treppenhaus muss die Luft bei einem Überdruck von Null (offene Türen oder Schleusen) mindestens 10-mal pro Stunde erneuert werden. 6.9.1.4 Druckverlust durch Frischluftgitter und Luftkanäle Frischluftgitter und Luftkanäle müssen so ausgelegt werden, dass sie nur einen geringfügigen Druckverlust verursachen; die Luftkanäle müssen so wenig Krümmungen wie möglich aufweisen. 6.9.1.5 Druckausgleich Um unkontrollierte Druckverhältnisse zu vermeiden, müssen die Zuluft- und Abluftventilatoren der gemeinsamen Vorräume oder horizontalen Fluchtwege so miteinander gekoppelt sein, dass der Abluftventilator bei zu geringer Luftfördermenge des Zuluftventilators anhält. Bei ungenügender Luftfördermenge des Abluftventilators muss der in den gemeinsamen Vorräumen und horizontalen Fluchtwegen erzeugte Überdruck geringer sein als der Überdruck im Treppenhaus. 6.9.2 Gebäude mit einer Höhe zwischen 25 und 50 m 6.9.2.1 Grundsatz Im Brandfall muss in den innenliegenden Treppenhäusern ein Überdruck im Verhältnis zu den Fluchtwegen erzeugt werden. Der Überdruck wird durch mechanische Belüftung erreicht. Die BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Belüftung erfolgt durch Einblasen von Außenluft in das innenliegende Treppenhaus mit Hilfe eines Zuluftventilators und eines Luftkanals mit Zuluftöffnung(en). 6.9.2.2 Druckverhältnisse und Luftfördermengen a. Wenn die Türen und Schleusen des Treppenhauses geschlossen sind, muss der Überdruck des Treppenhauses im Verhältnis zum horizontalen Fluchtweg der geschädigten Ebene zwischen 40 und 80 Pa liegen; b. wenn die Türen oder Schleusen des Treppenhauses geöffnet sind, muss die dem Treppenhaus zugeführte Luftmenge mindestens 2 m³/s betragen und muss die Luft im Treppenhaus mindestens 10-mal stündlich erneuert werden. 6.9.3 Gebäude mit einer Höhe von über 50 m 6.9.3.1 Grundsatz Im Brandfall muss in den innenliegenden Treppenhäusern ein Überdruck im Verhältnis zu ihren Schleusen und im Verhältnis zu den horizontalen Fluchtwegen erzeugt werden. In dem geschädigten Geschoss müssen die horizontalen Fluchtwege außerdem durch die Zufuhr von Frischluft und durch Rauchabzug belüftet werden. Die Überdruckerzeugung, das Einblasen von Außenluft und der Abzug erfolgen mechanisch und ausschließlich mit Frischluft. Die Belüftung erfolgt durch - - - 6.9.3.2 das Einblasen von Außenluft in das innenliegende Treppenhaus mit Hilfe eines Zuluftventilators und eines Luftkanals mit Zuluftöffnung(en); das Einblasen von Außenluft in die gemeinsamen Vorräume der Wohnungen und in die horizontalen Fluchtwege mit Hilfe eines Ventilators, eines Luftkanals mit Zuluftöffnungen, die mit einer Klappe versehen sind, welche sich nur im geschädigten Geschoss öffnet; durch den Abzug und die Abführung des Rauchs mit Hilfe eines Ventilators und eines Luftkanals mit Klappen, die sich nur im geschädigten Geschoss öffnen, sowie unter Umständen eines Luftkanalnetzes mit Abzugsöffnungen in den horizontalen Fluchtwegen. Druckverhältnisse und Luftfördermengen a. Wenn alle Türen und Schleusen des Treppenhauses geschlossen sind, muss der Überdruck des Treppenhauses im Verhältnis zum Fluchtweg der geschädigten Ebene zwischen 40 und 80 Pa liegen; b. wenn alle Türen oder Schleusen des Treppenhauses geöffnet sind, muss die dem Treppenhaus zugeführte Luftmenge mindestens 2 m³/s betragen und muss die Luft im Treppenhaus mindestens 10-mal stündlich erneuert werden; c. die in den horizontalen Fluchtweg des geschädigten Geschosses zugeführte Luftmenge muss mindestens 1 m³/s betragen, und die Luft muss mindestens 10-mal pro Stunde erneuert werden. 6.9.4 Technische Bestimmungen 6.9.4.1 Frischlufteinlässe Die Frischlufteinlässe für die Rauchabzugsbelüftung befinden sich an der am stärksten dem Wind ausgesetzten Fassade im unteren Teil der geschützten Bereiche. Alle Lufteinlässe für das Treppenhaus, die gemeinsamen Vorräume und für die horizontalen Fluchtwege müssen mit getrennten Gittern und Kanälen versehen sein. Die Frischlufteinlasskanäle für die Rauchabzugsbelüftung müssen mit einer motorbetriebenen Rauchklappe ausgestattet BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN sein. Diese Klappe muss sich öffnen, wenn sich der entsprechende Ventilator einschaltet, und sich schließen, wenn sich dieser ausschaltet. Brandschutzklappen müssen Anforderungen entsprechen. 6.9.4.2 den in 6.7.4 genannten Rauchabführung Die Abführung des abgesaugten Rauchs erfolgt auf dem Gebäudedach oder unter Umständen auf Höhe eines tiefer gelegenen Daches. 6.9.4.3 Getrennte lufttechnische Kreisläufe Jede Luftzufuhr in einem Treppenhaus ist mit einem Ventilator und Luftkanälen ausgestattet, die von denen der anderen Treppenhäuser getrennt sind. Für die Luftzufuhr in den horizontalen Fluchtwegen können die vertikalen Kanäle, die den gleichen gemeinsamen Vorraum oder horizontalen Fluchtweg versorgen, über einen gemeinsamen Ventilator verfügen. Gleiches gilt für die Abzugsvorrichtungen in den horizontalen Fluchtwegen. Die horizontalen Fluchtwege, die von für jeden Brandabschnitt getrennten vertikalen Kanalgruppen versorgt werden, müssen mit getrennten Zuluftventilatoren ausgestattet sein. Gleiches gilt für den Rauchabzug. 6.9.4.4 Ventilatoren des Rauchabzugssystems Wenn sich die Ventilatoren des Rauchabzugssystems im Gebäudeinneren befinden, müssen sie in einem eigenen Raum mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 untergebracht sein. Die Türen des Raums müssen EI1 60 aufweisen. Die Abluftventilatoren müssen der Klasse F 300 angehören (NBN EN 12101-3- für die Dauer von 60 Minuten). 6.9.4.5 Bauweise der Luftkanäle Die Luftkanäle müssen einschließlich ihrer Innen- oder Außenverkleidung aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 gebaut sein. Die Rauchabzugskanäle müssen so konzipiert werden, dass sie bis zu 300 °C heiße Gase abführen können und den durch diese Temperaturen verursachten Dehnungskräften standhalten. Die Luftkanäle zur Rauchabzugsbelüftung müssen E‑ S 120 aufweisen oder in eigenen Schächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 untergebracht werden. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz genügt es bei horizontalen Luftkanälen zur Rauchabzugsbelüftung, die nur in einem Brandabschnitt liegen und nur diesen versorgen, wenn sie eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde aufweisen. 6.9.4.6 Zuluftöffnung in den Treppenhäusern Die Zuluftöffnung(en) in einem Treppenhaus muss bzw. müssen sich in der unteren Hälfte dieses Treppenhauses befinden. 6.9.4.7 Zuluftöffnungen und -klappen in den horizontalen Fluchtwegen Jeder Zuluftkanal muss an seinem Eintritt in den Brandabschnitt mit einer üblicherweise geschlossenen Brandschutzklappe versehen sein, die sich bei einem Brand in diesem Brandabschnitt automatisch öffnet. BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Es muss sich um eine Klappe des Typs C handeln, die den in 6.7.4 genannten Anforderungen entspricht. Der obere Rand der Zuluftöffnungen darf sich höchstens 1,50 m über dem Boden befinden. 6.9.4.8 Abluftöffnungen und -klappen in den gemeinsamen Vorräumen von Wohnungen oder in den horizontalen Fluchtwegen 6.9.4.8.1 Der Abluftkanal muss an seinem Ausgang aus einem Brandabschnitt mit einer üblicherweise geschlossenen Brandschutzklappe versehen sein, die sich bei einem Brand in diesem Brandabschnitt automatisch öffnet. Es muss sich um eine Klappe des Typs C handeln, die den in 6.7.4 genannten Anforderungen entspricht. 6.9.4.8.2 Der Abstand zwischen zwei Abluftöffnungen oder zwischen einer Abluftöffnung und einer Zuluftöffnung darf, wenn der Kanal geradlinig verläuft, nicht größer als 10 m und in allen anderen Fällen nicht größer als 7 m sein. In den Bereichen, in denen es keine Luftzirkulation für den Rauchabzug gibt (nicht durchgehender Kanal), darf der Abstand zwischen einer Abluftöffnung und der Tür eines Raums nicht mehr als 5 m betragen. Jede Öffnung muss, mit einer Toleranzspanne von ± 10 %, die gleiche Abzugsleistung gewährleisten. Die Abluftöffnungen müssen so nah wie möglich an der Decke installiert werden. Dabei muss sich ihr unterer Rand mindestens 1,80 m über dem Boden befinden. Die in die verschiedenen Abluftöffnungen mündenden Kanäle dürfen vom vertikalen Kanal aus, an den sie angeschlossen sind, nicht länger als 20 m lang sein. 6.9.4.9 Bedienung der Rauchentlüftungsanlagen Wie in Punkt 6.7.6 erwähnt, muss für die Feuerwehr ein zentraler Kontroll- und Bedienungsstand für alle lufttechnischen Anlagen im Gebäude installiert werden. Dieser Kontroll- und Bedienungsstand muss auch eine Kontrollund Bedientafel für die Rauchabzugsanlagen umfassen. Die Einschaltung des Rauchabzugssystems erfolgt automatisch durch Auslösen von Brenngasdetektoren, die sinnvoll auf der gesamten Länge der horizontalen Fluchtwege verteilt sind; - manuell per Fernbedienung vom zentralen Kontrollstand aus. Vom zentralen Kontrollstand aus ist es möglich - jeden Treppenhausventilator ein- oder auszuschalten; die Zuluft- und Abluftventilatoren der gemeinsamen Vorräume oder horizontalen Fluchtwege ein- oder auszuschalten; die Zuluft- und Abluftklappen für die nach Brandabschnitten getrennte Rauchabführung zu öffnen. Das Rauchgasentlüftungssystem muss zurückgesetzt werden können, damit die Automatik wieder in Bereitschaftsstellung versetzt werden kann. Nötigenfalls wird durch akustische Signale und Lichtsignale angezeigt, dass das Rauchabzugssystem in Betrieb ist. Der Zugang zur Bedienung des zentralen Kontrollstandes ist nur mit einem Schlüssel möglich. 6.9.4.10 Anzeige 6.9.4.10.1 Eine am zentralen Kontrollstand angebrachte Anzeigetafel BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN zeigt den Zustand des Rauchentlüftungssystems an. 6.9.4.10.2 Zuluft- und Abluftklappen Für die Zuluft- und Abluftklappen der gemeinsamen Vorräume von Wohnungen oder der horizontalen Fluchtwege zeigt die Anzeigetafel für jeden Brandabschnitt die folgenden Positionen an: - alle Klappen geschlossen; - alle Klappen geöffnet; - nicht alle Klappen in der gleichen Position. 6.9.4.10.3 Brandmeldung Die Anzeigetafel informiert über den Betrieb der Brandmeldeanlage eines jeden Brandabschnitts sowie über Ausfälle und Störungen, die in der Anlage auftreten. 6.9.4.10.4 Rauchabzugsventilatoren Die Anzeigetafel zeigt für jeden Ventilator an, ob er in Betrieb oder ausgeschaltet ist. Diese Anzeige erfolgt mit Hilfe von Luftstromdetektoren. 6.9.4.11 Stromversorgung Die Brandmeldeanlage, die Leuchtanzeige und die Bedienvorrichtung für die Zuluft- und Abluftklappen des Rauchabzugssystems müssen so konzipiert werden, dass sie auch dann in Betrieb bleiben, wenn die Netzspannung unterbrochen wird. Bei fehlender Netzspannung öffnen sich die Zuluft- und Abluftklappen des Rauchabzugssystems. 6.9.5 Instandhaltung – Tests – Kontrollen 6.9.5.1 Instandhaltung Die Geräte (Detektoren, Klappen, Ventilatoren usw.) werden regelmäßig entsprechend den Anweisungen des Herstellers gewartet. Für jedes Gerät muss der Hersteller eine Anleitung liefern, aus der die Häufigkeit und Art der durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen sowie ggf. die Qualifikation des mit diesen Instandhaltungsmaßnahmen beauftragten Personals hervorgehen. Diese Anleitung ist dem Sicherheitsregister beizufügen. 6.9.5.2 Regelmäßige Tests Die Geräte in jedem Geschoss werden regelmäßig einem Test unterzogen, der ihrem üblichen Betrieb angemessen ist. Die Ventilatoren werden vierteljährlich und die anderen Geräte jährlich getestet. 6.9.5.3 Kontrolle Vor jeder auch nur teilweisen Benutzung des Gebäudes und anlässlich jeder Veränderung, die sich auf den Rauchabzug auswirken kann, wird eine Funktionsprüfung durchgeführt, die Leistungsmessungen und Druckdifferenzmessungen einschließt. Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND ANHANG 5 BRANDVERHALTEN VERHALTEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN 1. Gegenstand Die in diesem Anhang dargelegten Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens und des Verhaltens bei einem Brand von außen gelten für Gebäude gemäß Anhang 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses. 2. Klassifizierung der Gebäude Zusammenhang mit ihrer Belegung nach dem Risiko im Die Gebäude werden nach abnehmendem Risiko im Zusammenhang mit ihrer Belegung in folgende Klassen eingeteilt: Typ 1: nicht autonome Bewohner; Typ 2: autonome und schlafende Bewohner; Typ 3: autonome und wache Bewohner. Setzt sich ein Gebäude aus mehreren Gebäudeteilen zusammen, kann die Belegung bzw. der Typ für jeden Gebäudeteil gesondert bestimmt werden. Die entsprechenden Vorschriften gelten nur für den jeweils betroffenen Gebäudeteil. Für Treppenhäuser und gemeinsame Fluchtwege gelten die gemäß der Belegung dem höchsten Risiko entsprechenden Anforderungen. Der Bauherr bzw. Betreiber legt den Gebäude- und/oder Gebäudeteiltyp fest. Liegt diese Information nicht vor, wird das Gebäude als der Klasse „Typ 1“ zugehörig betrachtet. 3. Räume Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von Decken und von Böden in Räumen zum Einsatz kommen, in denen aufgrund ihrer Nutzung ein erhöhtes Brandrisiko herrscht, sind in Tabelle I aufgeführt. BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND TABELLE I: RÄUME, DIE AUFGRUND IHRER NUTZUNG EIN ERHÖHTES BRANDRISIKO AUFWEISEN HG Vertikale Wände/ Decken und Zwischendecken/ Böden/ Wärmedämmung von Leitungen*/ Technikräume, Parkhäuser, Maschinenräume, Technikschächte Fahrkörbe von Aufzügen/ Küchen A2-s3, d2 A2-s3, d0** A2Fl-s2 CL-s3, d2 C-s3, d2*** MG NG A2-s3, d2 A2-s3, d0** A2Fl-s2 CL-s3, d2 C-s3, d2*** A2-s3, d2 A2-s3, d0** A2Fl-s2 CL-s3, d2 C-s3, d2*** Vertikale Wände/ Decken/ Böden/ C-s2, d2 C-s2, d2 CFl-s2 C-s2, d2 C-s2, d2 CFl-s2 E-d2 E-d2 EFl Vertikale Wände/ A2-s3, d2 A2-s3, d2 A2-s3, d2 Decken/ A2-s3, d0 A2-s3, d0 A2-s3, d0 BFl-s2 BFl-s2 BFl-s2 CL-s3, d2 C-s3, d2*** CL-s3, d2 C-s3, d2*** Böden/ Wärmedämmung von Leitungen*/ CL-s3, d2 Cs3, d2*** HG Hohe Gebäude MG Mittelhohe Gebäude NG Niedrige Gebäude *außer Luftleitungen **d2 in Räumen 30 m² ***bei Leitungen > 300 mm Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von Decken und von Böden in Räumen zum Einsatz kommen, sind in Tabelle II aufgeführt. TABELLE II: RÄUME Typ HG/ Säle/ Vertikale Wände/ Decken Zwischendecken/ Böden/ Vertikale Wände/ Alle sonstigen Decken Räume/ Zwischendecken/ Böden/ HG Hohe Gebäude MG Mittelhohe Gebäude NG Niedrige Gebäude **d2 in Räumen < 30 m² und und 1 MG/ NG/ HG/ 2 und 3 MG/ NG/ B-s1, d2 B-s1, d2 B-s1, d2 C-s2, d2 C-s2, d2 C-s2, d2 B-s1, d0 B-s1, d0 B-s1, d0 C-s2, d0 C-s2, d0 C-s2, d0 BFl-s1 BFl-s1 BFl-s1 CFl-s2 CFl-s2 CFl-s2 C-s2, d2 C-s2, d1 C-s2, d2 C-s2, d1 C-s2, d2 C-s2, d1 D-s3, d2 D-s3, d1** E-d2 E** E-d2 E** CFl-s1 CFl-s1 CFl-s1 DFl-s2 EFl EFl 4. Fluchtwege und Treppenhäuser 4.1. Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von Decken und von Böden auf Fluchtwegen und in Treppenhäusern zum Einsatz kommen, sind in Tabelle III aufgeführt. TABELLE III: ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN BEI FLUCHTWEGEN UND IN TREPPENHÄUSERN BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND Typ/Typ 1 HG/ 2 und 3 MG 2 NG 3 Hor. Vertikale Wände / A2-s1, d1 Decken und Zwischendecken/ A2-s1, d0 Böden/ A2Fl-s1 HG MG NG Hor. Vert. B-s1, B-s1, d2 B-s1, B-s2, d2 Hor. C-s2, d 2 B-s1, d0 C-s2, d 0 BFl-s1 Vert. C-s2, d 2 2 B-s2, d0 C-s2, d 0 BFl-s1 CFl-s1 BFl-s1 Vert. B-s1, d 2 d 2 B-s1, d 0 d 0 CFl-s1 BFl-s1 3 Hor. Vert. D-s3, d2 C-s3, d2 D-s3, d0 C-s3, d0 DFl-s2 CFl-s2 Hohe Gebäude Mittelhohe Gebäude Niedrige Gebäude Fluchtwege, die sich nicht auf der Räumungsebene befinden Treppenhäuser (einschließlich Schleusenkammern, Treppenabsätze und Treppen) und Fluchtwege auf der Räumungsebene, von den Treppenhäusern bis in den Außenbereich des Gebäudes. 4.2. Tabelle IV enthält die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von Decken und von Böden auf Fluchtwegen und in Treppenhäusern zum Einsatz kommen, wenn das Gebäude mit einem automatischen Branderkennungssystem mit einer flächendeckenden Überwachung ausgestattet ist, gemäß den Regeln der guten Praxis geplant und umgesetzt wurde und den Ausbruch sowie den Ort eines Brands automatisch anzeigt und dessen Detektoren für die vorliegenden Risiken geeignet sind. TABELLE IV: ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN BEI FLUCHTWEGEN UND IN TREPPENHÄUSERN, MIT BRANDERKENNUNG Typ 1 HG 2 und 3 MG 2 Hor. Vertikale Wände/ NG 3 2 Vert. Hor. 3 Vert. Hor. Vert. B-s1, d2 B-s1, d2 C-s1, d2 C-s2, d2 C-s2, d2 D-s2, d2 C-s1, d2 D-s3, d2 D-s3, d2 Decken und B-s1, d0 Zwischendecken/ B-s1, d0 C-s1, d0 C-s2, d0 C-s2, d0 D-s2, d0 C-s1, d0 D-s3, d0 D-s3, d0 Böden BFl-s1 CFl-s1 CFl-s1 CFl-s1 DFl-s1 CFl-s1 DFl-s2 DFl-s2 HG MG NG Hor. Vert. BFl-s1 Hohe Gebäude Mittelhohe Gebäude Niedrige Gebäude Fluchtwege, die sich nicht auf der Räumungsebene befinden Treppenhäuser (d. h. Schleusenkammern, Treppenabsätze und Treppen) und Fluchtwege auf der Räumungsebene, von den Treppenhäusern bis in den Außenbereich des Gebäudes. 4.3. Flächen oberhalb von abgehängten Decken auf Fluchtwegen zählen zur Klasse B-s1, d0. Diese Anforderung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Räume zwischen der Decke und der Zwischendecke durch vertikale Trennwände E30 so geteilt werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb eines Vierecks mit maximal 10 m Seitenlänge liegt. 5. Anforderungen an kleine Flächen Maximal 10 % der sichtbaren Fläche der einzelnen vertikalen Wände, Decken oder Böden unterliegen nicht den für diese vertikalen Wände, Decken oder Böden geltenden Anforderungen BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND aus den Tabellen I, II, III und IV. 6. Fassaden Fassadenverkleidungen von niedrigen Gebäuden zählen zur Klasse D-s3, d1. Fassadenverkleidungen von mittelhohen und hohen Gebäuden zählen zur Klasse B-s3, d1. Maximal 5 % der sichtbaren Fläche der Fassaden unterliegen nicht dieser Anforderung. 7. Hohlraumböden Flächen unterhalb von Hohlraumböden auf Fluchtwegen zählen zur Klasse B-s1, d2. In Räumen, bei denen es sich nicht um Fluchtwege handelt, zählen Flächen unterhalb von Hohlraumböden zur Klasse C-s1, d2. Die in diesen beiden ersten Absätzen genannten Anforderungen gelten nicht für Strom- und Datenkabel. 8. Dächer 8.1 Gebäudedächer Produkte für Bedachungen weisen die Merkmale der Klasse BROOF (t1) auf bzw. entsprechen der Entscheidung 2000/553/EG der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen. 8.2 Dächer von Anbauten Verfügen interne oder externe Anbauten des Gebäudes, Dachüberhänge, Vordächer, Vorbauten oder andere Anbauten über größtenteils verglaste Fassaden, so weisen die Oberflächenmaterialien der Bedachung dieser Bauten das unter Punkt 8.1 definierte Brandverhalten auf, und zwar auf einer ab dem Fuße dieser Fassaden berechneten Distanz von - mindestens 8 m bei HG; - mindestens 6 m bei MG und NG. 8.3 Balkone, Außengänge, Terrassen Verkleidungen von Balkonen, Außengängen und Terrassen weisen das unter Punkt 8.1 definierte Brandverhalten auf. 8.4 Begrünte Dächer In Abweichung von Punkt 8.1 müssen begrünte Dächer den folgenden Vorschriften entsprechen. 8.4.1 Substratschicht Die Substratschicht weist eine Dicke von mindestens 3 cm auf. Wenn die Substratschicht eine Dicke von höchstens 10 cm aufweist, enthält das Substrat maximal 20 (Gew.-)% organisches Material. Wenn die Substratschicht nicht die in den beiden ersten Absätzen genannten Anforderungen erfüllt, kann diese Substratschicht dennoch aufgebracht werden, sofern sie nach einem Test gemäß der Norm NBN ENV 1187 mit einer Neigung von 15° in einer trockenen Situation und ohne Vegetation der Klasse BROOF (t1) entspricht. 8.4.2 Brandabschnittsunterteilung von begrünten Dächern Begrünte Dächer werden in Brandabschnitte mit einer maximalen Länge von 40 m unterteilt. Beidseits des Brandabschnitts ist die umliegende Vegetation höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf die Brandabschnittsgrenze berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“). BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND Wenn auf der Brandabschnittsgrenze eine Wand der Feuerwiderstandsklasse E 30 vorhanden ist, ist he gleich deren Höhe. 8.4.3 Trennung zwischen begrünten Dächern und angrenzenden Gebäuden Beidseits der gemeinsamen Achse ist die umliegende Vegetation höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf die gemeinsame Achse berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“). Wenn auf der gemeinsamen Achse eine Wand der Feuerwiderstandsklasse E 30 vorhanden ist, ist he gleich deren Höhe. 8.4.4 Oberlichter, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder Öffnungen in begrünten Dächern Die umliegende Vegetation ist höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf den Rand der Öffnung berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“). Wenn die Öffnung mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse E 30 erhöht ist, ist he gleich deren Höhe. 8.4.5 Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder Öffnungen in zu den begrünten Dächern gerichteten Fassaden Die umliegende Vegetation ist höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf die Öffnung in der Fassade berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“), sowohl senkrecht als auch parallel zur Fassade. Wenn die Öffnung mit einer Brüstung der Feuerwiderstandsklasse E 30 versehen ist, ist he gleich deren Höhe. 8.4.6 Nicht brennbarer Streifen Wenn entlang der Brandabschnittsgrenze, der gemeinsamen Achse oder der Öffnung ein Streifen vorhanden ist, in dem keine Vegetation möglich ist, weil die Grenze der umliegenden Vegetation dort negativ oder zu klein ist, muss dieser Streifen mindestens aus Materialien der Baustoffklasse A2FL-s2 umgesetzt werden. 9 In nachstehender Tabelle V sind die gemäß dem in Anhang 5/1994 beschriebenen Klassifizierungssystem festgelegten Klassen für alle Bauprodukte außer Bodenbeläge hinsichtlich der Anforderungen aus den Tabellen I, II, III und IV aufgeführt. Die Produkte werden in ihrer Endanwendung untersucht. TABELLE V Anforderungen Entscheidung Bodenbeläge) ausgedrückt 2000/147/EG in Klassen gemäß der (alle Produkte außer Klassen 203 gemäß A1 A2 s1 d0 s2 d1 s3 d2 A0 NBN S 21- BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND B C D E E s1 d0 s2 d1 s3 d2 s1 d0 s2 d1 s3 d2 s1 d0 s2 d1 s3 d2 A1 A2 A3 d2 F Artikel 10. In nachstehender Tabelle VI sind die gemäß dem in Anhang 5/1994 beschriebenen Klassifizierungssystem festgelegten Klassen für Bodenbeläge hinsichtlich der Anforderungen aus den Tabellen I, II, III und IV des Anhangs des vorliegenden Erlasses aufgeführt. Die Produkte werden in ihrer Endanwendung untersucht. A4 BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND TABELLE VI Anforderungen ausgedrückt in Klassen gemäß der Entscheidung 2000/147/EG (Bodenbeläge) Klassen gemäß NBN S 21-203 A1 FL A2FL s1 A2FL s2 B FL C FL s1 A0 A2 s2 s1 s2 D FL s1 A3 s2 E FL F A4 Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden. Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM ANHANG 7 BIJLAGE 7 ANHANG 7 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 0 ALLGEMEINES 0.1 Anwendungsbereich Dieser Anhang enthält die für niedrige, mittelhohe und hohe Gebäude sowie für Industriegebäude geltenden Vorschriften. 0.2 Tafeln Tafeln 7.1a und 7.1b Bauelemente – Durchführungen durch Tafel 7.2 – Durchführungen durch Bauelemente Tafel 7.3 – Durchführungen durch Bauelemente Tafel 7.4 – Durchführungen durch Bauelemente ANHANG 7 BIJLAGE 7 TAFELN 7.1a UND 7.1b Lm : Mindestabschottungstiefe Lm : afdichtingdiepte TAFEL 7.2 Laine de roche TAFEL 7.3 Steinwolle ANHANG 7 TAFEL 7.4 BIJLAGE 7 ANHANG 7 1 DURCHFÜHRUNGEN DURCH BAUELEMENTE 1.1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Durchführungen von Flüssigkeits-, Feststoff-, Stromleitungen oder elektromagnetischen Wellenleitern wie Lichtwellenleitern, die durch Bauelemente hindurchführen und durch die sich die für diese Bauelemente verlangte Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändern darf. Diese Bestimmungen gelten nicht für Durchführungen von Luftkanälen, Belüftungsschächten, Kaminen und Brandschutzklappen, die durch Bauelemente hindurchführen. 1.2 Terminologie Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 Punkt 5.12. 1.3 Verlangte Kriterien Die Vorrichtung zum Abschotten der Durchführung muss die trennende Funktion der Wand aufrechterhalten, d. h. die Fähigkeit, die Kriterien für Flammendichtigkeit (E) und Wärmeisolierung (I) an der Durchgangsstelle zu erfüllen. Für einfache Durchführungen von Kanälen mit einem Durchmesser von höchstens 160 mm mit oder ohne nicht brennbare Isolierung kann das Kriterium der Wärmeisolierung vernachlässigt werden; das nicht brennbare Isoliermaterial muss der Klassifizierung A2-s1, d0 gemäß der Norm NBN EN 13501-1 entsprechen. 1.4 Verlangte Dauer Die Abschottungsvorrichtung muss die verlangten Kriterien mindestens so lange erfüllen, wie dies für die Wand verlangt wird. Für Schachtwände beträgt die verlangte Dauer allerdings mindestens die Hälfte der für diese Wand vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer und mindestens 30 Minuten. BIJLAGE 7 ANHANG 7 BIJLAGE 7 1.5 Festlegung der Produktmerkmale Die Feuerwiderstandsklasse der Abschottungsvorrichtung kann im Hinblick auf die Flammendichtigkeit E und die Wärmeisolierung I nachgewiesen werden durch Anwendung Anhang 1 Punkt 2.1 der Bestimmungen in oder durch Anwendung eines der in Punkt 1.6, 1.7 und 1.8 dieses Anhangs beschriebenen Lösungstypen. 1.6 Lösung Typ A – Abschottung einer einfachen Durchführung mit Mörtel oder Steinwolle Eine einfache Abschottung der Durchführung mit Hilfe von Mörtel oder Steinwolle bietet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind, ausreichende Gewähr dafür, dass die verlangte Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt. 1.6.1 Bedingungen für Bauelemente Die Bauelemente, die von Durchführungen durchquert werden, müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören. 1.6.2 Maximaler Durchmesser der Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse Leitung in verlangten In Tabelle 7.1 sind die Maximaldurchmesser von Leitungen angegeben, die Bauelemente durchqueren, bei der durch eine einfache Abschottung mit Mörtel oder Steinwolle die Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt. Leitungsart Brennbare Leitungen und Stromkabel Nicht brennbare Leitungen Abschottung Verlangter Wert E E30 E60 E120 50 50 50 mit Steinwolle 50 25 25 mit Mörtel und Steinwolle im Brandfall (automatisch e) Wasserbefüll ung 160 160 75 160 160 160 mit Mörtel Tabelle 7.1. Maximaldurchmesser (mm) von einfach mit Mörtel oder Steinwolle abgedichteten Leitungen ANHANG 7 1.6.3 Bedingungen für die Abschottung mit Mörtel Die Leitungen werden auf ihrem gesamten Umfang mit Mörtel abgedichtet. Dies geschieht für Feuerwiderstandswerte von E30 und E60 mit einer Mindestabschottungstiefe (Lm) von 50 mm und für einen Feuerwiderstandswert von E120 mit einer Mindestabschottungstiefe von 70 mm; hierbei kann die Stärke einer unter Umständen vorhandenen Schicht für die Herstellung der Abschottungstiefe berücksichtigt werden. Die Abschottung erfolgt vorzugsweise zu beiden Seiten des Bauelements; die Abschottungstiefe Lm wird durch die Dicken zu beiden Seiten zusammen erreicht, die mindestens 25 mm pro Seite betragen müssen. Wenn die Abschottung nur von einer Seite erfolgt, muss die Abschottungstiefe dieser Seite A Lm betragen. (siehe Tafel 7.1a). Bei einer leichten Trennwand (oder einem Bauelement mit einem großen inneren Hohlraum) muss die Abschottung grundsätzlich von beiden Seiten erfolgen, damit die verlangte Dicke erreicht wird (siehe Tafel 7.1b). 1.6.4 Bedingungen für die Abschottung mit Steinwolle Die Leitungen werden über ihren gesamten Umfang mit Steinwolle abgedichtet. Dies geschieht mit einer Abschottungstiefe von mindestens 50 mm (siehe Tafel 7.2). Die Abschottung kann von nur einer Seite erfolgen. Die Steinwolle muss im Bauelement fest komprimiert werden. Bei einer leichten Trennwand wird der Hohlraum der leichten Wand an der Durchführungsstelle zuvor mit einem Isoliermaterial verfüllt, das aufgrund seiner Dichte einer festen Komprimierung standhält. Die Abschottung mit Steinwolle erfolgt zudem zu beiden Seiten des Bauelements. 1.6.5 Bedingungen für die Abschottung mit Mörtel und Steinwolle Für die Abschottung können Mörtel und Steinwolle kombiniert werden, sofern das Einbringen eines dieser Materialien mindestens die in 1.6.3 bzw. in 1.6.4 festgelegten Bedingungen erfüllt. 1.6.6 Bedingungen für die Aufhängung und Befestigung der Leitungen Das Aufhängen und Befestigen der Leitungen muss nach den Regeln der Technik erfolgen. Die dem Bauelement nächstliegenden Befestigungen dürfen beidseits nicht mehr als 500 mm von diesem Bauelement entfernt sein (siehe Tafel 7.3). BIJLAGE 7 ANHANG 7 BIJLAGE 7 1.7 Lösung Typ B – Einfache Durchführung mit Mantelrohr Wenn die Regeln der Technik die Verwendung eines Mantelrohrs vorschreiben, wird die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändert, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. 1.7.1 Bedingungen für Bauelemente Die Bauelemente müssen aus Mauerwerk oder Beton bestehen. 1.7.2 Maximaler Durchmesser der Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsklasse Leitung in verlangten In Tabelle 7.2 sind die Maximaldurchmesser von Leitungen angegeben, die Bauelemente durchqueren, bei der durch die Verwendung eines Mantelrohrs aus Metall oder einem anderen nicht brennbaren Material oder PVC-U mit offenem oder verfülltem Zwischenraum die Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt. Länge des Mantelrohrs Zwischenrau m Verlangter Wert E E30 E60 E120 Mantelrohr aus Metall oder nicht brennbarem Material; L= 300 mm Offener Zwischenrau m 110 110 90 Verfüllter Zwischenrau m 110 110 25 Mantelrohr aus Metall oder nicht brennbarem Material; L= 140 mm Offener Zwischenrau m Verfüllter Zwischenrau m 90 90 25 50 25 25 Mantelrohr aus PVC-U L= 140 mm Offener Zwischenrau m 40 40 25 Tabelle 7.2. Maximaldurchmesser (mm) der in einem Metall- oder PVC-Mantelrohr verlegten Leitungen 1.7.3 Bedingungen für das Mantelrohr und seine Abdichtung Bei den Mantelrohren handelt es sich um nicht brennbare Leitungen oder ANHANG 7 BIJLAGE 7 Rohr aus steifem Polyvinylchlorid (PVC-U) der Klasse B-s3, d0 gemäß der Norm NBN EN 13501-1. Das Mantelrohr wird mit einer Mörtelabschottung solide an der Wand befestigt. Die Mörtelabschottung erfolgt zu beiden Seiten des Bauelements mit einer Mindesttiefe von 25 mm (siehe Tafel 7.4). Das Mantelrohr bleibt teilweise sichtbar und steht aus dem Bauelement hervor. 1.7.4 Bedingungen für Leitungen Bei den Leitungen muss es sich um nicht brennbare Leitungen oder um Leitungen aus steifem Polyvinylchlorid (PVC-U) handeln. 1.7.5 Bedingungen für den Zwischenraum zwischen Mantelrohr und Leitung Wenn der Zwischenraum zwischen Mantelrohr und Leitung offen ist, darf er höchstens 4 mm groß sein. Wenn der Durchmesser des Mantelrohrs höchstens 25 mm beträgt, unterliegt der Zwischenraum zwischen Mantelrohr und Leitung keinen Bedingungen. Wenn der Zwischenraum zwischen Mantelrohr und Leitung verfüllt wird, darf er höchstens 45 mm groß sein und muss über seinen gesamten Umfang mit Steinwolle abgedichtet sein, die entsprechend den Vorschriften in Punkt 1.6.6 eingearbeitet werden muss. 1.7.6 Bedingungen für die Aufhängung der Leitungen Die Aufhängung der Leitungen muss in der in Punkt 1.5.6 vorgesehenen Weise erfolgen. 1.8 Lösung Typ C – Direktanschluss an ein WCHängebecken Durch den Anschluss an ein WC-Hängebecken wird die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändert, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Durchmesser der Leitung darf höchstens 110 mm betragen; die Abschottung mit Mörtel oder Steinwolle muss den Vorschriften in Punkt 1.6.3 oder 1.6.4 entsprechen; das Becken muss an einem Bauelement aus Mauerwerk oder Beton befestigt werden; die verlangte Maximaldauer beträgt 30 Minuten.“ Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden ANHANG 7 BIJLAGE 7 VON KÖNIGS WEGEN: Die Ministerin des Innern, ANNEMIE TURTELBOOM