1 durchführungen durch bauelemente

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1. ------IND- 2011 0202 B-- DE- ------ 20110524 --- --- PROJET
KÖNIGREICH BELGIEN
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Königlicher Erlass zur Änderung des Königlichen Erlasses
vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu
beachtenden
Grundnormen
zur
Brandund
Explosionsverhütung
Albert
II.,
König
der
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Belgier,
Gestützt auf das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brandund
Explosionsverhütung
sowie
über
die
Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere
Artikel 2,
geändert
durch
das
Gesetz
vom
22. Dezember 2003;
Gestützt auf den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur
Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen
zur Brand- und Explosionsverhütung, geändert durch die
Königlichen
Erlasse
vom
18. Dezember 1996,
19. Dezember 1997,
4. April 2003,
13. Juni 2007
und
1. März 2009;
Gestützt auf die Stellungnahmen des Hohen Rates für Brandund
Explosionsschutz
vom
20. September 2007,
18. September 2008 und 28. Mai 2009;
Gestützt auf die Erfüllung der durch die Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten;
Gestützt
vom
auf
die
Stellungnahme des
;
Finanzinspektors
Gestützt auf die Stellungnahme XXXXX/X des Staatsrates
vom
;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Inneren und der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten
haben,
HABEN WIR BESCHLOSSEN UND ERLASSEN WIR:
Artikel 1. In Anhang 1 des Königlichen Erlasses vom
7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu
beachtenden
Grundnormen
zur
Brandund
Explosionsverhütung, geändert durch die Königlichen Erlasse
vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003,
13. Juni 2007 und 1. März 2009 wird Punkt 1.3 durch
Folgendes ersetzt:
„1.3 Bauprodukte: Produkte im Sinne der Definition in
Artikel 1 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom
19. August 1998 über die Bauprodukte.“
Art. 2. Anhang 1 Punkt 1.4 desselben Erlasses wird durch

Folgendes ersetzt:
„1.4
1.
2.
3.
4.
5.
Bauelement:
Aus
einem
oder
mehreren
Bauprodukten gefertigtes Element, das im Gebäude
einer der folgenden Funktionen dient:
tragende Funktion ohne brandabschnittsbildende
Funktion (Wände, Decken, Bedachungen, Träger,
Säulen, Treppen);
tragende und brandabschnittsbildende Funktion
(Wände, Decken, Dächer…);
Schutz von Bauelementen oder Bauwerksteilen
(abgehängte Decken);
nichttragende
Funktion
oder
Funktion
als
Bauwerksteil und/oder Produkte dieser Teile
(Trennflächen oder Wände, Decken, Fassaden,
Türen, Klappen, Aufzugstüren, Installationsleitungen
und -kanäle);
für haustechnische Anlagen bestimmte Elemente
(Leitungen, Ventile, Kabel, …).“
Art. 3. Anhang 1 Punkt 1.8 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„1.8
Decke: Bauelement, das die Unterseite der
Geschossdecke oder des Daches abdeckt, sowie
dessen Tragkonstruktion, bestehend aus Aufhängung,
Befestigungen und ggf. Isoliermaterial. Die Decke kann
direkt am Strukturteil des Gebäudes befestigt werden
oder eine Zwischendecke sein.“
Art. 4. Anhang 1 Punkt 1.10 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„1.10 Zwischendecke: abgehängte oder selbsttragende
Decke“
Art. 5. In Anhang 1 Punkt 1.12 desselben Erlasses werden
die Worte „und Kunstbauten (Brücken, Tunnel, ...)“ zwischen
den Worten „Industrieanlagen (insbesondere chemische
Anlagen und Tanklager)“ und den Worten „werden nicht als
Gebäude betrachtet“ eingefügt. In der französischen Fassung
desselben Punktes 1.12 wird das Wort „considérées“
entsprechend angepasst und durch das Wort „considérés“
ersetzt.
Art. 6. Anhang 1 Punkt 1.13 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„1.13. Offenes Parkhaus: Parkhaus, bei dem jedes Geschoss
über zwei einander gegenüberliegende Fassaden verfügt, die
die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) der Abstand zwischen den Fassaden beträgt auf ihrer
gesamten Länge höchstens 60 m;
b) jede dieser Fassaden ist mit Öffnungen versehen, deren
wirksame Öffnungsfläche mindestens ein 1/6 der
Gesamtfläche der umlaufenden senkrechten Innen- und
Außenwände des betreffenden Geschosses beträgt;
c) die Öffnungen verteilen sich jeweils gleichmäßig über die
Länge der beiden Fassaden;
d) zwischen diesen beiden Fassaden sind etwaige
Hindernisse zulässig, sofern die wirksame
Luftströmungsfläche bei voller Belegung der Parkhausplätze
tragende Elemente mit brandabschnittsbildender Funktion (Wände, Decken, D

mindestens der in jeder der Fassaden verlangten
Öffnungsfläche entspricht;
e) der horizontale Abstand im Freien zwischen den
genannten Fassaden und allen äußeren Hindernissen muss
mindestens 5 m betragen;“
Art. 7. Anhang 1 Punkt 1 desselben Erlasses wird durch vier
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„1.20. Autonom: Personen, die über die physische und/oder
psychische Fähigkeit verfügen, sich selbst unverzüglich und
ohne physische Hilfe Dritter in Sicherheit zu bringen;
1.21. Nicht autonom: Personen, die nicht über die physische
und/oder psychische Fähigkeit verfügen, sich selbst
unverzüglich und ohne physische Hilfe Dritter in Sicherheit zu
bringen;
1.22. Wach: Personen, die in der Lage sind, einen
beginnenden Brand oder einen Alarm unverzüglich zu
erkennen und entsprechend zu reagieren.
1.23. Schlafend: Personen, die nicht in der Lage sind, einen
beginnenden Brand oder einen Alarm unverzüglich zu
erkennen bzw. darauf zu reagieren.“
Art. 8. Anhang 1 Punkt 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt:
„1.24
Begrüntes Dach: Dach, das mit Vegetation und den
für deren Wachstum notwendigen Schichten (Drainage,
Substrat, ...) bedeckt ist.
1.25
Umliegende Vegetation: Jegliche Vegetation, deren
horizontaler Abstand zu einem Referenzpunkt maximal 3 m
beträgt.
1.26
Grenze der umliegenden Vegetation: die Grenze
der umliegenden Vegetation gegenüber der Referenzachse
ist eine um 45° geneigte fiktive Linie, die die umliegende
Vegetation nicht überschreiten darf und die durch folgende
Gleichung bestimmt wird:
hv,max = dv - 0,4 m + he
wobei
hv,max die maximale Höhe der umliegenden
Vegetation am betrachteten Punkt bezeichnet;
dv den horizontalen Abstand zwischen dem
betrachteten Punkt der umliegenden Vegetation
und der Referenzachse bezeichnet;
he die Höhe des Elements bezeichnet, das eine
brandabschnittsbildende Funktion hat und auf der
Referenzachse platziert ist.“
Art. 8. In Anhang 1 Punkt 2 desselben Erlasses werden
folgende Änderungen vorgenommen:

1) In Punkt 2.1 Absatz 2° Buchstabe a wird Punkt 2
gestrichen;
2) Punkt 2.1 Absatz 2° wird durch einen Buchstaben d mit
folgendem Wortlaut ergänzt: „d) durch den Testbericht eines
Tests, der gemäß der Norm NBN 713-020 durchgeführt wird.“
Art. 9. Anhang 1 Punkt 3 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„3. BRANDVERHALTEN
Verhalten eines Materials, das unter spezifischen
Testbedingungen durch seinen eigenen Zerfall einen Brand,
dem es ausgesetzt ist, schürt.
3.1. Das System zur Klassifizierung des Brandverhaltens von
Bauprodukten wird in den der Entscheidung 2000/147/EG der
Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die
Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten,
geändert durch die Entscheidungen 2003/632/EG vom
26. August 2003 und 2006/751/EG vom 27. Oktober 2006 der
Kommission, im Anhang beigefügten Tabellen 1 und 2
beschrieben.
3.2. Die Bescheinigung des Brandverhaltens eines
Bauprodukts erfolgt:
1° durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung
beigefügt sind;
2° mangels einer CE-Kennzeichnung
a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem Labor
oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Landes des
Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die
Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den
Normen der Serie NBN EN 45000 oder NBN EN 17000
festgelegt sind, bieten.
Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden
Beurteilungsverfahren:
1)
dem
unter
Klassifizierungssystem;
Punkt 3.1.
beschriebenen
2) einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem
bestimmten Anwendungsbereich führt, sofern es sich um die
in dem unter Punkt 3.1 beschriebenen Klassifizierungssystem
beschriebenen Tests handelt;
b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATGZulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige
Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Land des
Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird.
3.3. Bestimmte Produkte, deren Brandverhalten bekannt und
stabil ist, müssen nicht den unter Punkt 3.1 genannten Tests
unterzogen werden. Auch das Erbringen eines Nachweises
ihres Brandverhaltens ist nicht erforderlich.
Eine Liste dieser Produkte sowie der auf diese
anzuwendenden Klassifizierungen findet sich in der
Entscheidung
96/603/EG
der
Kommission
vom

4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von
Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum Brand“
gemäß der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von
Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über
Bauprodukte einzustufen sind, geändert durch die
Entscheidungen 2000/605/EG vom 26. September 2000 und
2003/424/EG vom 6. Juni 2003.
3.4. Anforderungen an die Nutzungsbedingungen
Die in den Tabellen I, II, III und IV aus Anhang 5/2010
aufgeführten Anforderungen gelten für Bauprodukte in ihrer
Endanwendung, d. h. einschließlich der Liegendschichten und
Befestigungen.
Sind die Liegendschichten durch ein Bauelement der
Brandschutzklasse K geschützt, das die Anforderungen aus
unten stehender Tabelle 1 erfüllt, ist keine Bewertung dieser
Schichten erforderlich. Die Brandschutzwirkung wird gemäß
der Norm NBN EN 13501-2 bestimmt.
Anwendungen, für die mindestens die Klasse
A2-s3, d2 erforderlich ist/
Anwendungen, für die höchstens die Klasse Bs1, d0 erforderlich ist/
K2 30
K2 10
Tabelle 1/
Art. 10. In Anhang 1 desselben Erlasses wird ein Punkt 3a
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„3a VERHALTEN VON BEDACHUNGEN BEI EINEM BRAND
VON AUSSEN
3a1. Das System zur Klassifizierung des Verhaltens von
Bedachungen bei einem Brand von außen wird im Anhang
der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom
21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des
Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem
Brand von außen, geändert durch die Entscheidung
2005/823/EG vom 22. November 2005 beschrieben.
3a2. Die Bescheinigung des Verhaltens einer Bedachung bei
einem Brand von außen erfolgt:
1° durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung
beigefügt sind;
2° mangels einer CE-Kennzeichnung:
a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem
Labor
oder
einer
Zertifizierungsstelle
eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums
erstellt
wird,
die
die
Unabhängigkeitsund
Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie
NBN EN 45000 oder NBN EN 17000 festgelegt sind,
bieten;
dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der
folgenden Beurteilungsverfahren:
1)
dem
unter
Punkt 3a1
Klassifizierungssystem;
beschriebenen
2) einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem
bestimmten Anwendungsbereich führt, sofern es sich
um die in dem unter Punkt 3a1 beschriebenen

Klassifizierungssystem beschriebenen Tests handelt;
b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder
ATG-Zulassung beigefügt sind, oder durch eine
gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums
angenommen wird, sofern die Bedachungen gemäß den
Tests des oben beschriebenen Klassifizierungssystems
getestet werden.
3a3. Bestimmte Bedachungen, deren Brandverhalten bekannt
und stabil ist, müssen nicht den unter Punkt 3a1 genannten
Tests unterzogen werden. Auch das Erbringen eines
Nachweises ihres Verhaltens bei einem Brand von außen ist
nicht erforderlich.
Diese Bedachungen sind in der Entscheidung 2000/553/EG
vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von
Bedachungen bei einem Brand von außen aufgeführt.
Art. 11. Anhang 1 Punkt 4.9 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„4.9 Feuerschutzklappe: bewegliche Schließvorrichtung in
einer Leitung, der die Ausbreitung von Feuer verhindern
soll“
Art. 12. Anhang 1 Punkt 5.1 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„5.1 Tür: In eine Wandöffnung eingebautes Bauelement, das
den Durchgang ermöglichen oder verhindern soll; die
Tür besteht aus einem festen Teil (Zarge mit oder ohne
Oberlicht und/oder Seitenteile), einem beweglichen Teil
(dem Türblatt), Aufhängungsteilen, Bedienungs- und
Schließelementen sowie der Verbindung mit der Wand.
5.1.1 Selbstschließende Tür: Tür, die mit einer Vorrichtung
ausgestattet ist, welche sie unter normalen
Betriebsbedingungen
stets
in
vollständig
geschlossenen Zustand versetzt.
5.1.2 Selbstschließende Brandschutztür: Tür, die mit einer
Vorrichtung versehen ist, welche sie im Brandfall in
geschlossenen Zustand versetzt.
Die Tür und die Vorrichtung müssen mindestens der
Klasse C1 gemäß NBN EN 14600 angehören.“
Art. 13. In Anhang 1 Punkt 5.4 desselben Erlasses wird das
Wort „Notbeleuchtung“ durch das Wort „Behelfsbeleuchtung“
ersetzt.
Art. 14. Anhang 1 Punkt 5.5 desselben Erlasses wird durch
Folgendes ersetzt:
„Sicherheitsbeleuchtung: Beleuchtung, die bei Ausfall
normalen künstlichen Beleuchtung sicherstellt, dass
Evakuierungseinrichtungen jederzeit sicher erkannt
benutzt werden können, wenn sich Personen in
Örtlichkeiten aufhalten, und die zur Vermeidung
Panikgefahr für eine Beleuchtung sorgt, die
der
die
und
den
von
den

Gebäudeinsassen das
Fluchtwege ermöglicht.“
Erkennen
und
Erreichen
der
Art. 15. Anhang 1 Punkt 5 desselben Erlasses wird wie folgt
ergänzt:
„5.10 Fassaden
5.10.1 Einwandige Fassade: Fassade, die keinen Hohlraum
für die Luftzirkulation enthält. Eine einwandige Fassade
kann aus massiven oder leichten Fassadenelementen
bestehen oder eine vorgehängte, eventuell mit einem
Brandschutzelement verstärkte Fassade sein.
5.10.2 Belüftete doppelwandige Fassade: Fassade,
bestehend aus zwei durch einen (auch als
Belüftungsschicht oder Zwischenraum bezeichneten)
Hohlraum getrennten Wänden, im Allgemeinen
Glaswänden, die auf natürliche und/oder mechanische
Weise belüftet werden kann und die nicht für
Evakuierungszwecke genutzt wird.
5.10.3 Von außen belüftete doppelwandige Fassade:
Belüftete doppelwandige Fassade mit hermetisch
luftdichter Innenwand und luftdurchlässiger Außenwand.
5.10.4 Von innen belüftete doppelwandige Fassade: Belüftete
doppelwandige Fassade mit hermetisch luftdichter
Außenwand und luftdurchlässiger Innenwand.
5.11 Ausfallsicherheit: Die Anlagen gelten als ausfallsicher,
wenn die Sicherheitsfunktion dieser Anlagen oder
Geräte auch dann weiterhin gewährleistet ist, wenn die
Energiequelle und (oder) die Versorgungseinrichtung
und (oder) die Steuerungseinrichtung ausfällt bzw.
ausfallen.
5.12 Durchführungen
5.12.1 Durchführung: In einer Wand hergestellte Öffnung für
die Durchführung von Flüssigkeits-, Feststoff-,
Stromleitungen oder elektromagnetischen Wellenleitern
wie Lichtwellenleitern (z. B. Datenübertragungskabel
und Glasfaserkabel);
5.12.2 Einfache Durchführung: Durchführung einer Leitung
oder eines Kabels, deren Abstand von anderen
Durchführungen groß genug ist, damit jede
wechselseitige Auswirkung verhindert wird; dieser
Mindestabstand zwischen zwei Leitungen oder Kabeln
muss mindestens dem größten Durchmesser der
beiden Leitungen (ggf. einschließlich der brennbaren
Isolierung) oder Kabel entsprechen;
5.12.3 Abschottungsvorrichtung: Vorrichtung, die an einer
Durchführung verwendet wird, um eine Ausbreitung des
Feuer durch die Wand hindurch zu verhindern;
5.12.4 Durchmesser oder D: Nennaußendurchmesser der
Leitung oder des Kabels oder der Umfang der Leitung
oder des Kabels, dividiert durch ;
5.12.5 Mörtel: Gemisch aus einem Bindemittel wie Gips, Kalk
und/oder Zement, das ein anorganisches Aggregat
enthält, dem ein verstärkender Verbundwerkstoff oder
chemische Zusätze beigemengt sein können;
5.12.6 Nichtbrennbare Leitungen: Aus Metall oder anderen
nichtbrennbaren Materialien hergestellte Leitungen mit
einem Schmelzpunkt über 1000 K (727 °C), mit
Ausnahme von Glasleitungen;
5.12.7 Brennbare Leitungen: Leitungen, bei denen es sich
nicht um nichtbrennbare Leitungen handelt;

5.12.8 Abstand zwischen Leitung und Mantelrohr: Differenz
zwischen dem Innendurchmesser des Mantelrohrs und
dem Außendurchmesser der Leitung.“
Art. 16. Im Titel von Anhang 2 desselben Erlasses wird die
Ziffer „2“ durch „2/1997“ ersetzt.
Art. 17. In Anhang 2 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird
Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von
Anhang 2/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt.
Art. 18. In denselben Erlass wird der Anhang 2/2010
eingefügt, der hier als Anhang 1 beigefügt ist.
Art. 19. Im Titel von Anhang 3 desselben Erlasses wird die
Ziffer „3“ durch „3/1997“ ersetzt.
Art. 20. In Anhang 3 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird
Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von
Anhang 3/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt.
Art. 21. In denselben Erlass wird der Anhang 3/2010
eingefügt, der hier als Anhang 2 beigefügt ist.
Art. 22. Im Titel von Anhang 4 desselben Erlasses wird die
Ziffer „4“ durch „4/1997“ ersetzt.
Art. 23.
In Anhang 4 Punkt 0.2 desselben Erlasses wird
Absatz 1 durch die Worte „und vor dem ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von
Anhang 4/2010 im Belgischen Staatsblatt“ ergänzt.
Art. 24. In denselben Erlass wird der Anhang 4/2010
eingefügt, der hier als Anhang 3 beigefügt ist.
Art. 25. Im Titel von Anhang 5 desselben Erlasses wird die
Ziffer „5“ durch „5/1997“ ersetzt.
Art. 26. In denselben Erlass wird der Anhang 5/2010
eingefügt, der hier als Anhang 4 beigefügt ist.
Art. 27. Derselbe Erlass wird durch Anhang 7 mit dem Titel
„Gemeinsame Vorschriften“ ergänzt, der hier als Anhang 5
beigefügt ist.
Art. 28. In denselben Erlass wird vor Artikel 7 ein Abschnitt,
der die Artikel 6/1, 6/2 und 6/3 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
„ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 6/1. Bauelemente, deren Feuerwiderstand nach der Norm
NBN 713-020 und bei Luftkanälen nach der Norm DIN 4102-6

bewertet wurde und die nicht der CE-Kennzeichnungspflicht
unterliegen, sind bis zum 31. Dezember 2013 zugelassen.
Daher wird in den Anhängen dieses Erlasses die
Feuerwiderstandsdauer in Stunden umgerechnet, wobei vor
der Stundenzahl „Rf“ bzw. bei den Luftkanälen „Ro“ vermerkt
ist. Diese Bauelemente dürfen in Gebäuden auch nach dem
31. Dezember 2013 beibehalten werden.
Art. 6/2. Die Bestimmungen von Anhang 5/2010 Punkt 9 und
10 gelten für Bauprodukte, die nicht der CEKennzeichnungspflicht
unterliegen,
bis
zum
31. Dezember 2013.
Art. 6/3. Die Oberflächenmaterialien der Bedachungen, die
gemäß
dem
in
Anhang 5/1997
beschriebenen
Klassifizierungssystem in der Klasse A1 eingestuft werden,
können bis zum 31. Dezember 2013 in den in
Anhang 5/2010
Punkt 8
aufgeführten
Anwendungen
eingesetzt
werden,
wenn
sie
nicht
der
CEKennzeichnungspflicht unterliegen.“
Art. 29. Der Ministerialerlass vom 6. Juni 2006 über die
Angleichung
der
belgischen
und
europäischen
Brandschutzklassen für eine Reihe von Wärmedämmstoffen
für Gebäude wird abgeschafft.
Art. 30. Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 31. Unsere Ministerin des Innern ist mit der Durchführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
0
ALLGEMEINES
0.1
Gegenstand

Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die
die Planung, der Bau und die Ausstattung von niedrigen
Gebäuden (NG) erfüllen müssen, um:
-
0.2
die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von Bränden
zu verhindern;
die Sicherheit von Personen zu gewährleisten;
das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu erleichtern.
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle niedrigen Gebäude, für die der
Antrag auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt gestellt wurde.
.
Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind
jedoch
- Industriegebäude;
- Gebäude mit höchstens zwei Geschossen und einer
Gesamtfläche von höchstens 100 m²;
- Einfamilienhäuser.
0.3
Tafeln
Tafel 2.1 – Fassaden
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
Tafel 2.1
Plaat 2.1

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
1

STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE
Die Festlegung der Zufahrtswege erfolgt entsprechend den
nachfolgenden Leitlinien in Abstimmung mit der Feuerwehr.
1.1
Bei eingeschossigen Gebäuden müssen Feuerwehrfahrzeuge
mindestens bis 60 m an eine Fassade des Gebäudes
heranfahren können.
Bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss müssen die
Feuerwehrfahrzeuge mindestens an einer Stelle zu einer
Fassade gelangen können, von der an erkennbaren Stellen
jedes Geschoss zu erreichen ist.
Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit
und einen Abstellbereich verfügen:
entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen;
oder auf einem besonderen, von befahrbaren
öffentlichen Verkehrsflächen abzweigenden Zufahrtsweg
mit den folgenden Eigenschaften:
- lichte Mindestbreite: 4 m;
- Mindestwenderadius: 11 m (Innenradius) und 15 m
(Außenradius);
- lichte Mindesthöhe: 4 m;
- maximale Neigung: 6 %;
- Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von
Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t
befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne
dass die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das
Gelände verformen.
Für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist
die Norm NBN B 03-101 einzuhalten.
1.2
Angebaute Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer,
auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann
zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit
der Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden.
1.3
Zwischen
einem
niedrigen
Gebäude
und
einem
gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren
Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von
mindestens 6 m bestehen, sofern nicht eine der beiden
Wände, die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende
Gebäude festgelegten Anforderungen entspricht.
Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen,
weisen EI 60 der REI 60 auf, wenn es sich um tragende
Wände handelt.
In diesen Wänden ist eine Verbindung zwischen den
Gebäuden vermittels einer selbstschließenden Tür EI1 30 oder
mit einer selbstschließenden Brandschutztür zulässig.
2
2.1
Die Abstandsanforderung zwischen einem niedrigen Gebäude
und einem gegenüberliegenden Gebäude gilt nicht für
Gebäude, die durch öffentliche Straßen, Wege usw. getrennt
sind.
BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE
Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt
(siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger
als 2500 m² unterteilt.
Bei eingeschossigen Gebäuden, die in nur einem
Brandabschnitt erstellt werden dürfen, kann die Fläche bis
3500 m² groß sein. Die Länge dieses Brandabschnitts darf
90 m nicht überschreiten.
Bei den in den vorhergehenden Absätzen behandelten
Gebäuden kann die Fläche eines Brandabschnitts je nach Fall
größer als 2500 m² bzw. 3500 m² sein, sofern dieser
Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage und
einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die
den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm
festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassen wurden.
Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines
Geschosses.
Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen:
mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2);
die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei
übereinander liegende Geschosse mit innenliegender
Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre
Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²;
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere
übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der
betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst
(siehe 5.1.1);
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere
Ebenen
(Atrium)
erstrecken,
sofern
dieser
Brandabschnitt
mit
einer
automatischen
Brandlöschanlage
und
einer
Rauchund
Wärmeabzugsanlage
ausgestattet
ist,
die
den
diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik
entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von
ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen zugelassen wurden.
2.2
Fluchtwege aus den Brandabschnitten
2.2.1
Anzahl der Ausgänge
Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über
-
einen Ausgang, wenn die Maximalbelegung pro
Brandabschnitt weniger als 100 Personen beträgt;
zwei Ausgänge, wenn die Belegung mindestens
100 Personen, aber weniger als 500 Personen beträgt;
2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl
über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der
größtmöglichen Zahl der sich in diesem Brandabschnitt
aufhaltenden Personen durch 1000 ergibt, wenn die
Belegung mindestens 500 Personen beträgt.
Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und
Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind.
Die Anzahl der Ausgänge der Geschosse und Räumlichkeiten
wird auf die gleiche Weise festgelegt wie bei den
Brandabschnitten.
2.2.2
Ausgänge
Die
Ausgänge
befinden
sich
in
den
gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts.
einander
Die Fluchtwege führen entweder
- ins Freie;
- zu Treppen;
- zu innen- oder außenliegenden Treppenhäusern (bzgl. der
horizontalen Abstände siehe 4.4).
Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu
einem Treppenhaus bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein
Fluchtweg ins Freie führt, dessen Wände EI 30 und dessen
Türen EI1 30 aufweisen.
Bei Parkhäusern: siehe 5.2.
3
Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe direkt oder über einen
Fluchtweg, der Punkt 4.4. entspricht, zum Ausgang.
VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE
3.1
Wanddurchführungen
Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder
Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen der Wände dürfen
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
die Feuerwiderstandsdauer
verändern.
dieses
Bauelements

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
nicht
Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7 „Gemeinsame
Vorschriften“, Kapitel 1.
3.2
Tragende Elemente
Je nach ihrer Lage müssen die tragenden Elemente die in
Tabelle 2.1 angegebene Feuerwiderstandsklasse aufweisen,
wobei Ei für die unterste Fluchtebene steht.
Tragende
Dachelemente
Andere
tragende
Elemente
Oberhalb von Ei
Ein Geschoss
R 30 (*)
R 30
Mehrere Geschosse
R 30 (*)
R 60
Nicht anwendbar
R 60
Unterhalb von Ei,
einschließlich
des
Bodens von Ei
Tabelle 2.1 – Feuerwiderstandsklasse von tragenden
Elementen
(*) Keine Anforderungen an tragende Dachelemente, wenn
das
Dach
durch
ein
Bauelement
der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 vom Rest des Gebäudes
getrennt ist.
Es gibt keine Feuerwiderstandsanforderungen für tragende
Elemente von offenen Parkhäusern, deren horizontale Wände
der Feuerwiderstandsklasse REI 60 angehören.
3.3
Vertikale Wände und Innentüren
Für Wände und Türen, die den Abschluss von
Brandabschnitten bilden, siehe 4.1; für Wände und Türen, die
den Abschluss von Fluchtwegen bilden, siehe 4.4.
Innenliegende vertikale Wände, die die Grenze von Räumen
oder Raumgruppen bilden, die in der Nacht belegt sind,
müssen
die
in
der
Tabelle 2.2
angegebenen
Feuerwiderstandsklassen aufweisen. In diesen Wänden
vorhandene Türen müssen EI1 30 aufweisen.
Wände
Oberhalb von Ei
Ein Geschoss
EI 30
Mehrere Geschosse
EI 60
Unterhalb von Ei, EI 60
einschließlich
des
Bodens von Ei
Tabelle 2.2 – Feuerwiderstandsklasse von vertikalen Wänden
3.4
Decken und Zwischendecken
3.4.1
In Fluchtwegen, in öffentlich zugänglichen Räumen und
Gemeinschaftsküchen
müssen
die
Zwischendecken
EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a ↔ b) nach
NBN EN 13501-2
und
NBN EN 1364-2
oder
eine
Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde gemäß der
Norm N 713-020 aufweisen.
3.4.2
Der Zwischenraum zwischen der Decke und der
Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen
Wände
unterteilt,
für
die
Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist.
Ist der Zwischenraum zwischen der Decke und der
Zwischendecke
nicht
mit
einer
automatischen

ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
Brandlöschanlage ausgestattet, muss er durch vertikale
Trennwände der Feuerwiderstandsklasse E 30 so geteilt
werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb
eines Vierecks mit einer Seitenlänge von höchstens 25 m liegt.
3.5
Fassaden
3.5.1
Einwandige Fassaden
3.5.1.1
Trennungen zwischen den Brandabschnitten
Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden
(Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des
Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen die
Feuerwiderstandsklasse
R 60
aufweisen
oder
mit
Feuerwiderstandsklasse R 60 gegen einen Brand im
angrenzenden und darunter liegenden Brandabschnitt
geschützt sein.
Der Längsverbinder an der Fassade muss geschlossen sein,
damit kein kalter Rauch zwischen die Fassade und die
Brandabschnittswände dringen kann.
Ferner muss die Verbindung der Brandabschnittswände mit
der Fassade, mit Ausnahme eines höchstens 20 mm breiten
Längsverbinders an der Fassade, mindestens die
Feuerwiderstandsklasse EI 60 oder EI 60 (i→o) aufweisen.
3.5.1.2
Einander gegenüberliegende
zulaufende Fassaden
Fassaden
und
V-förmig
Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten
gehören, einander gegenüberliegen oder einen spitzen VWinkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen
den Fassadenteilen, die nicht der Feuerwiderstandsklasse
E 30 oder E 30 (o→i) angehören, mindestens
h5
cos 
2
wobei  der einspringende Winkel und h die Höhe des
betreffenden Gebäudes in m ist (siehe Tafel 2.1).
3.5.2
Doppelwandige Fassaden
3.5.2.1
Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte
Fassade
Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe
jeder Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen,
das mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört.
Dieses Element nimmt den gesamten Raum zwischen den
beiden Wänden ein und ist, gemessen ab der
Fassadeninnenwand, mindestens 60 cm lang.
Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die
Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den
Hohlraum
hindurch
durch
eine
automatische
Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60
sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer
Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet;
ihr Schließmechanismus wird angesteuert
-
-
entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung
befindlichen Wärmemelder, der bis zu einem
Temperaturmaximum von 100 °C funktionsfähig ist;
oder durch einen im Hohlraum oder im Brandabschnitt
befindlichen Rauchmelder, der die in Punkt 3.5.2.3
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem
Gebäudeinneren Öffnungen vorhanden sind, ist nur ein im
Hohlraum oder im Brandabschnitt befindlicher Rauchmelder
zulässig, der die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

Bedingungen erfüllt.
3.5.2.2
Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung
Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung
müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen
Möglichkeiten entsprechen.
3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand
Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand
der Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner
spezifischen Feuerwiderstandsklasse angehören.
Die Innenwand
-
weist entweder über die ganze Höhe eine
Flammendichtigkeit von E 30 (i↔o) auf;
oder entspricht auf einem von zwei Geschossen der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 (i↔o).
3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade
Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden,
wenn die Außenwand mit festen oder beweglichen
Lamellenklappen ausgestattet ist, die sich im Brandfall
automatisch öffnen.
Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 
10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben
hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über
mindestens 50 % der Fläche.
Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen
Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen.
Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in
die
Brandschutzposition
versetzt,
wird durch
eine
übergeordnete
Brandmeldeanlage
in
den
Fassadenabschnitten
angesteuert.
Die
automatische
Öffnungsvorrichtung
muss
die
in
Punkt 3.5.2.3
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.
3.5.2.3
Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen
3.5.2.3.1 Steuerung
Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische
Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln
der Technik entspricht.
Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage
vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der
Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich befindet,
wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt.
3.5.2.3.2 Betriebssicherheit
Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder
Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das
Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die
Brandschutzposition.
Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder
Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die
Brandmeldezentrale gemeldet werden.
3.5.2.3.3 Betrieb im Falle
Brandabschnitt
eines
Brandes
im
benachbarten
Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher
sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der Schließ/Öffnungsvorrichtung den Anforderungen in Punkt 6.5.2
entsprechen.
4
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
EVAKUIERUNGSRÄUME
4.1
Brandabschnitte
Die Wände zwischen Brandabschnitten müssen mindestens
die in Tabelle 2.3 angegebene Feuerwiderstandsklasse
aufweisen.
Wände
Oberhalb von Ei
Ein Geschoss
EI 30
Mehrere Geschosse
EI 60
Unterhalb von Ei, EI 60
einschließlich
des
Bodens
des
Geschosses Ei
Tabelle 2.3 – Feuerwiderstandsklasse von Wänden zwischen
Brandabschnitten
Eine Verbindung zwischen zwei Brandabschnitten ist nur
mittels einer selbstschließenden Tür oder Brandschutztür
der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 zulässig.
4.2
Innenliegende Treppenhäuser
4.2.1
Allgemeines
Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden,
müssen von Wänden umgeben sein. Für sie gelten die in
Abschnitt 2
„Brandabschnittsbildung
und
Fluchtwege“
genannten Grundprinzipien.
4.2.2
Konzeption
4.2.2.1
Treppenhausinnenwände
müssen
mindestens
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
der
Treppenhausaußenwände können verglast sein, wenn die
Öffnungen seitlich auf mindestens 1 m durch ein Element der
Feuerwiderstandsklasse E 30 eingefasst sind.
4.2.2.2
Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer
Fluchtebene schaffen.
4.2.2.3
In jedem Geschoss wird die Verbindung zwischen dem
Brandabschnitt und dem Treppenhaus durch eine Tür der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 sichergestellt.
Ein direkter Treppenhauszugang auf jeder Ebene der
Maisonette ist nicht vorgeschrieben, wenn
-
die Gesamtfläche des Brandabschnitts höchstens
300 m² beträgt;
die Fläche der Maisonetteebene mit direktem
Treppenhauszugang größer ist als die Fläche der
anderen Maisonetteebene.
4.2.2.4
Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen
horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames
Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem
Treppenhaus über eine selbstschließende Tür oder
Brandschutztür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt.
4.2.2.5
Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich
nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die
die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse
erschließen.
Die Treppenhäuser dürfen jedoch übereinander liegen, wenn
1.
die Wände, die sie trennen, der Feuerwiderstandsklasse
EI 60 angehören
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
2.
4.2.2.6

der Zugang zu jedem der Treppenhäuser über eine
selbstschließende Tür oder Brandschutztür der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt.
Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses
muss eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem
Querschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im
Normalzustand ist diese Öffnung verschlossen; das Öffnen
erfolgt mit Hilfe einer Vorrichtung mit Handbedienung, die gut
sichtbar auf der Fluchtebene angebracht ist.
Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich
zwischen der Fluchtebene und den Untergeschossen
befinden.
Wenn die Treppenhäuser höchstens zwei Geschosse
miteinander verbinden, deren Fläche höchstens 300 m²
beträgt, kann die Öffnungsfläche auf 0,5 m² verkleinert
werden.
Wenn nicht alle Geschosse durch das Treppenhaus
erschlossen werden, weil sich in den oberen Geschossen des
Gebäudes eine Maisonette befindet, wird der Anschluss an die
Öffnung durch eine Rohrleitung sichergestellt, deren
Querschnitt mindestens so groß ist wie die verlangte
Öffnungsfläche.
4.2.3
Treppen
4.2.3.1
Bauliche Bestimmungen
Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
4.2.3.2
Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die
Feuerwiderstandsklasse R 30 oder das gleiche
Konstruktionskonzept aufweisen wie eine Betonplatte mit
R 30;
sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufen versehen
sein. Bei Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m
genügt jedoch, sofern keine Sturzgefahr besteht, ein
einziger Handlauf;
die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss überall
mindestens 20 cm betragen;
die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten;
die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten
(maximaler Neigungswinkel 37°);
es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln.
Wendeltreppen oder Bogentreppen sind jedoch zulässig,
wenn sie gleichmäßig verzogen sind und ihre Stufen
nicht nur die zuvor genannten Anforderungen (mit
Ausnahme des obigen Punktes 3) erfüllen, sondern
außerdem auf der Treppenlauflinie eine Auftrittsbreite
von mindestens 24 cm aufweisen.
Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen
Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und
mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten
Nutzbreite br entsprechen.
Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in
Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen,
dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander
abweichen.
Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume
befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite
der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe,
die zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene
liegt,
anhand
der
Anzahl
der
sich
in
diesen
Sondernutzungsräumen aufhaltenden Personen.
4.3
Außenliegende Treppen
Außentreppen müssen Zugang zu einer Fluchtebene schaffen.
Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit
folgender Abweichung: Es wird keine Feuerwiderstandsklasse
verlangt, aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
NBN EN 13501-1 angehören.
Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den
außenliegenden Treppen wird gewährleistet
entweder durch eine Tür;
oder durch einen oder mehrere Außengänge.
Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem
unmittelbar darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch
eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches,
ausziehbares oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt
werden.
4.4
Fluchtwege und Außengänge
4.4.1
Allgemeine Bestimmungen
4.4.1.1
Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein
als
a)
-
bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen:
30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder
zum nächstgelegenen Ausgang;
-
80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
b)
bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen:
-
20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
-
30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder
zum nächstgelegenen Ausgang;
-
60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
Die Sackgassenlänge der Fluchtwege darf 15 m
überschreiten.
nicht
Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer
Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der
verlangten
Nutzbreite
entsprechen
(vgl.
Anhang 1
„Terminologie“). Sie beträgt für Fluchtwege und Türen
mindestens 0,80 m und für Außengänge mindestens 0,60 m.
In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu
den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt.
Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für
Parkhäuser (siehe 5.2).
4.4.1.2
Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen
anderen Brandabschnitt.
Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser
Entfernungen ein.
Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer
Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert.
Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege, sofern vorhanden,
müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 30 aufweisen. Die
Zugangstüren
zu
den
Fluchtwegen
müssen
die
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 aufweisen.
Diese Anforderung gilt nicht für ausschließlich tagsüber
belegte Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als
1250 m².
Die Evakuierung der nachts belegten Räume oder
Raumgruppen erfolgt über Fluchtwege mit vertikalen Wänden
der Feuerwiderstandsklasse EI 30 und mit Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30.
Diese Anforderung gilt nicht für die Evakuierung dieser
Räume, wenn sie zum Betrieb eines Gebäudes mit
gewerblicher Funktion gehören.
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
4.4.2

Auf einer Fluchtebene
Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines
Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 30
aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die
Ausgänge der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen
Straße verbindet, mit Ausnahme der letzten 3 m dieses
Fluchtwegs.
4.5
Beschilderung
Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an
den Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser
und Aufzüge angebracht werden.
Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen.
5
VORSCHRIFTEN
FÜR
DEN
BAU
TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN
5.1
Technische Räume und Flächen
5.1.1
Allgemeines
BESTIMMTER
Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet
bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann
sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken.
Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für
Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen:
1.
Zugang zu zwei Ausgängen, die
- entweder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 zu einem benachbarten Brandabschnitt führen;
- oder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI 1 30
zu einem Treppenhaus führen;
- oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer
Fluchtebene ermöglichen.
2.
In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt
an keiner Stelle weiter entfernt sein als
- 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt
die beiden Ausgänge verbindet;
- 60 m vom nächsten Ausgang;
- 100 m vom zweiten Ausgang.
Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch
nicht größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger
Ausgang zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu
einem anderen Brandabschnitt. In diesem Fall darf die
Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um diesen
Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m betragen.
3.
Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über
mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere
durch
Treppen
oder
Leitern
verbundene
Bedienungsbühnen umfasst,
- genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von
weniger als 1000 m² ein Zugang zu einem
Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen
Brandabschnitt
für
zwei
Bedienungsbühnen,
beginnend mit der untersten;
- muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr
als 1000 m² jede Bedienungsbühne über einen
Zugang zu mindestens einem der beiden Ausgänge
verfügen; diese wechseln von Bedienungsbühne zu
Bedienungsbühne ab.
4.
Die
Nutzbreite
der
Fluchtwege,
Treppenläufe,
Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens
0,80 m betragen.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
5.1.2

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
Heizungsräume und deren Nebenanlagen
Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur
Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich
außerhalb des Gebäudes befinden.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW
einer
Ihre Konzeption und Bauart müssen den Vorschriften der
Norm NBN B 61-001 entsprechen.
In Abweichung von dieser Norm können die Heizungsräume
und ihre Nebenanlagen über eine selbstschließende Tür der
Feuerwiderstandsklasse
EI1 60
mit
den
anderen
Gebäudeteilen verbunden sein, die weder zu einem
Treppenhaus noch zu einem Aufzugspodest noch zu einem
Raum führen darf, der eine besondere Gefahr darstellt. Die Tür
muss sich in Fluchtrichtung öffnen.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
einer
Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger
als 70 kW
Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck
vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1).
Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für
Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter
Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung
aufgestellt sind.
5.1.3
Transformatorenräume
5.1.3.1
Allgemeines
Transformatorenräume müssen den Vorschriften der
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement
général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen.
Darüber hinaus
müssen die Wände, sofern es sich nicht um
Außenwände handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 60
aufweisen;
müssen die Innentüren die Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 aufweisen;
müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer
solchen Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig
von seinem Ursprungsort, einschließlich Löschwasser)
durch Einsickern oder beispielsweise über die
Kabelrinnen ansammeln kann, alle Vorkehrungen
getroffen werden, damit das Wasser beständig und
automatisch unterhalb der Höhe der betriebswichtigen
Teile der elektrischen Anlage bleibt, so lange diese in
Betrieb ist.
Es gelten die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum
Brandschutz von technischen Stromtransformationsräumen“
(„Code de bonne pratique pour la protection des locaux
techniques de transformation électrique contre l'incendie“)
vorgesehenen Schutzmaßnahmen, sofern der Ölinhalt aller
Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt.
5.1.3.2
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen
müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände
dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 60
aufweisen.
Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch
eine Tür mit EI1 30 sichergestellt.
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
5.1.4
Abfallentsorgung
5.1.4.1
Müllschluckerschächte sind verboten.
5.1.4.2
Abfalllagerraum

Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 60 aufweisen.
Der Zugang zu diesem Raum nach innen wird durch eine
selbstschließende Tür mit EI1 30 sichergestellt.
5.1.5
Leitungsschächte
5.1.5.1
Vertikale Schächte
Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die
eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der
drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 und die Zugangsluken und
-klappen
zu
diesen
Schächten
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 angehören;
Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden.
Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss
mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts
des Schachts und mindestens 4 dm² betragen.
Diese Schächte können
untergebracht werden.
in
den
Treppenhäusern
2. In Höhe der Querung wird ein Bauelement eingebaut, das
mindestens die für die horizontale Wand verlangte
Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 30 und die
Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten
EI1 30 aufweisen; zudem müssen die vertikalen Schächte
in jedem Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit
den folgenden Eigenschaften unterteilt werden:
- Die
Schotte
müssen
aus
Materialien
der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1
bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten
Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 30 aufweisen.
In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet
werden.
5.1.5.2
Horizontale Schächte
Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die
eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der
drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken
und -klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die
für
die
gequerten
vertikalen Wände
verlangte
Feuerwiderstandsklasse aufweisen.
2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut
werden, das mindestens die für die vertikale Wand
verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3. Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 30 und die
Zugangsluken und -klappen EI1 30 aufweisen; zudem
müssen die Schächte in jedem Brandabschnitt durch
vertikale Schotte mit den folgenden Eigenschaften
unterteilt werden:
- Die
Schotte
müssen
aus
Materialien
der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten
Zwischenraum zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 30 aufweisen.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
5.2

Parkhäuser
In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip
kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren
miteinander verbundenen Geschossen, einen Brandabschnitt
mit unbegrenzter Fläche bilden.
Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen
Gebäude müssen EI 60 aufweisen.
In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen bestimmte
Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen werden wie
z. B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume,
Technikräume...
Die
Wände
dieser
Räume
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören, und der Zugang zu
diesen Räumen muss über eine selbstschließende Tür der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgen.
Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein:
Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende
Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten
Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der
Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die
zurückgelegt werden muss, um die nächstliegende
Treppe zu erreichen, darf nicht länger als 45 m sein; die
Nutzbreite dieser Treppen muss mindestens 0,80 m
betragen;
gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass
Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen
muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der
betreffenden Ebene erfüllt werden;
auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugausfahrt am
nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der
beiden Treppenhäuser oder eine der außenliegenden
Treppen ersetzen, wenn die in der Rampenachse
gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet;
die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für
Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m²,
wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt;
zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung
müssen die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem
Boden oder dicht über dem Boden angezeigt werden.
In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als
2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen
werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern.
5.3
Säle
5.3.1
Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten
können, darf dieser Saal unterhalb des Außengeländeniveaus
liegen, sofern der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene
dieser Säle und dem nächstgelegenen Fluchtweg nicht größer
als 3 m ist.
Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können
sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden,
wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe
seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der
mittleren Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes
nicht mehr als 4 m beträgt.
Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten
festgelegt.
5.3.2
Bauweise
Neben den Bauordnungen, die für sie im Besonderen gelten,
müssen die Begrenzungswände dieser Säle oder von Gruppen
solcher Räume die gleiche Feuerwiderstandsdauer aufweisen
wie die Wände eines Brandabschnitts.
Jede der in den Wänden hergestellten Verbindungen muss
durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit
EI1 30 verschlossen werden.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN

ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen.
Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein
Hindernis erschwert werden.
5.4
Geschäfts- oder Handelskomplexe
Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen
dürfen Gewerberäume eingerichtet werden, die auf
innenliegende Galerien hinausgehen, wenn
1.
2.
die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch
Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 vom Rest des
Gebäudes getrennt ist;
der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den
Ausgängen des Handelskomplexes unabhängigen
Ausgänge verfügt.
Die Wände zwischen den Gewerberäumen müssen EI 30
aufweisen und durch die eventuell vorhandene Zwischendecke
durchlaufen. Die zuletzt genannte Bestimmung kommt nicht
zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische
Brandlöschanlage für den Geschäfts- oder Handelskomplex
vorhanden ist, die der Norm NBN EN 12845 entspricht.
5.5
Gemeinschaftsküchen
Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant
umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen
durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 getrennt sein.
Jede Verbindung muss durch eine selbstschließende Tür
oder eine Brandschutztür mit EI1 30 verschlossen werden.
Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in
Fluchtrichtung öffnen.
Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine
brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die
horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen
der Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen
erfüllen:
-
-
Wenn der Transport durch andere Räume hindurch
verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 erfolgen;
das
Transportsystem
muss
auf
Höhe
der
Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung
der
Feuerwiderstandsklasse
EI1 60
abgeschottet
werden.
Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss
jedes ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen
Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung
gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät
unterbricht.
6
AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE
6.1
Personen- und Lastenaufzüge
6.1.1
Allgemeines
6.1.1.1
Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges
sowie die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu
Instandhaltungs- und Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht
zugänglich. Die Maschinenausstattung kann sich befinden
entweder in einem Maschinenraum;
oder
im
Schacht,
mit
Ausnahme
der
Maschinenausstattung von ölhydraulischen Aufzügen,
die einschließlich des
Ölbehälters in einem Maschinenhaus untergebracht sein
muss.
Die Steuerungsvorrichtungen
zugänglich sein, wenn
können
vom
Podest
aus
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.1.1.2

sie an einer Stelle angebracht sind, die den in
Punkt 5.1.5.1, Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen
entspricht;
sie Teil der Podestwand sind.
Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer
Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese
Ebene zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer
Betrieb gesetzt.
Diese Vorrichtung muss beschildert sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.1.3
Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren
Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse zu
den Untergeschossen bilden müssen, muss durch Wände der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der Schleuse
gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es muss sich
um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren handeln.
6.1.1.4
Alle Fahrschachttüren müssen gemäß der Aufzugsnorm
NBN EN 81-58 die Feuerwiderstandsklasse E 30 aufweisen,
wenn die Podestseite dem Feuer ausgesetzt ist. Die
Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen
Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern
vorhanden.
Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet
werden, werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aufzüge zugelassen, wenn sie
mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse besitzen.
6.1.1.5
Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen
die in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in
Punkt 6.1.1.4 genannten Fahrschachttüren nicht den
Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus
müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören.
6.1.1.6
Im Schacht bzw. in den Schächten darf sich keine
Wasserlöschanlage befinden.
6.1.1.7
Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie
bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder
der Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht
ersten möglichen Podest anhalten können und neue
Bedienungsbefehle verweigern.
In diesem Fall müssen die im Fahrkorb befindlichen Personen
durch ein akustisches Signal informiert werden, dass sie den
Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die Türen öffnen
sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste
nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
bleiben.
Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen
Bedienbefehlen haben.
6.1.1.8
Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet
ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen
werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der
dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird.
Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der
zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens
15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug
außer Betrieb gesetzt.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
bleiben.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.2
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich in einem Maschinenraum befindet
6.1.2.1
Die Wände, die den durch den Schacht und den
Maschinenraum gebildeten Komplex umschließen, müssen
der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins
Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 30 aufweisen. In der Nähe
muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in
dem sich der Schlüssel befindet.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht
müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von
außen verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet
werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen
Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden
horizontalen Flächen beträgt.
Wenn
die
Belüftung
des
Schachtund
Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts
erfolgt, muss die Belüftungsöffnung mindestens einen
Querschnitt
aufweisen,
der
4%
des
horizontalen
Schachtquerschnitts beträgt.
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf
folgende Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines
Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum;
Brandes
im
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
6.1.3
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich im Schacht befindet
6.1.3.1
Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt
wird, muss im obersten Teil des Schachts eine
Rauchmeldeanlage installiert werden. Wenn Rauch im
Schacht
gemeldet wird, hält der Fahrkorb gemäß
Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so positioniert
werden, dass Instandhaltung und Kontrolle von außerhalb des
Schachts erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.3.1
Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit
Luftzufuhr von außen verfügen.
Die
im
obersten
Teil
des
Schachts
Belüftungsöffnung muss mindestens einen
befindliche
Querschnitt
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
aufweisen, der 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts
beträgt.
Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen
Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende
Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
der
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im
Aufzugsschacht;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
6.1.4
Ölhydraulische Aufzüge
Der Maschinenraum muss vom Aufzugsschacht getrennt sein.
Die
Wände
des
Maschinenraums
müssen
die
Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen.
Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine
selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30.
Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine
natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen.
Die
Belüftungsöffnungen
müssen
mindestens
einen
Querschnitt aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts
des betreffenden Raums beträgt.
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf
folgende Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im
Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so
erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das
1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann.
Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die vom
Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen über
dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes Öl
erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser
Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgedichtet werden.
Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist

ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ein thermischer Unterbrecher vorgesehen.
Eigenschaften der Öls:
Flammpunkt bei offenem Behälter:
°C
Brennpunkt:
°C
Selbstentzündungspunkt:
°C
Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät
geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder
dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird
durch thermische Melder gesteuert.
Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb
gemäß Punkt 6.1.1.7 an.
6.2.
Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit
Auf- und Abladeautomatik
6.2.1
Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume,
Schächte und Podeste.
Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des
Schachts befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und
Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60
angehören.
Die
inneren
Zugangstüren
müssen
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 angehören.
der
Die podestseitigen Schachtwände und die darin angebrachten
Zugänge müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30
angehören.
Die Fahrschachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen
automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein.
Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten
und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder
Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an
jeder Durchgangsstelle Türen vorgesehen werden.
Ihre Klappen oder Luken müssen der Feuerwiderstandsklasse
E 30 angehören.
Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand
geschlossen sein. Im Brandfall werden die Anlagen außer
Betrieb gesetzt.
6.2.2
Der
Einbau
von
Paternosteraufzügen
Personenbeförderung ist verboten.
für
die
6.3
Rolltreppen
6.3.1
Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden,
deren Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören,
es sei denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt.
6.3.2
Der Zugang zum Treppenhaus muss in jedem Geschoss durch
eine selbstschließende Tür oder Brandschutztür der
Feuerschutzklasse EI1 30 gewährleistet sein.
6.3.3
Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand
in einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird.
6.4
Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit
eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit
zwingend
vorgeschrieben ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1
genannten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften
entsprechen.
6.4.1
Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse
bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den
Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende
Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 handeln.

ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.4.2
Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl
und eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens
1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese
Anforderung.
6.4.3
Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und
schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m
aufweisen.
6.5
Elektrische
Niederspannungsanlagen
Beleuchtung und Beschilderung
6.5.1
Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzestexte und
Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische
für
Kraftstrom,
Anlagen (Règlement général sur les installations électriques;
R.G.I.E).
6.5.2
Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten,
deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten
werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines
allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden.
Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die
Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen:
- entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von
mindestens
- PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit
einem Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem
Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²;
- einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für
Leitungen mit einem Außendurchmesser von > 20 mm
oder einem Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²;
- oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem
Schacht
verlegte
Leitungen
ohne
eigene
Feuerwiderstandsfähigkeit.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb der
Anlagen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die
Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um
a)
b)
c)
d)
e)
6.5.3
die
Sicherheitsbeleuchtung
und
ggf.
die
Behelfsbeleuchtung;
die Melde-, Warn- und Alarmanlagen;
die Rauchabzugsanlagen;
die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen;
die in Punkt 6.4 erwähnten, für die Evakuierung von
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
bestimmten Aufzüge.
Notstromanlage
Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine
oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können,
deren Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise
angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen.
Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die
Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den
Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer
Stunde gewährleisten.
6.5.4
Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung
Normen
NBN EN 1838,
NBN EN 50172 entsprechen.
muss den Vorschriften der
NBN EN 60598-2-22
und
Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale
Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser
Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

Notstromanlagen erfolgen.
Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an den
betreffenden
normalen
Versorgungsstromkreis
angeschlossene Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte
einen vollständig einwandfreien Betrieb garantieren.
6.6
Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas
betrieben werden
Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den
Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen,
die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist,
müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen:
-
-
-
6.7
der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung
und
Klimatisierung
–
Räumlichkeiten
für
Erdgasdruckreduzierer;
der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben
werden, das leichter ist als Luft;
der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden,
das leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen.
Lufttechnische Anlagen
Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese
die folgenden Anforderungen erfüllen:
6.7.1
Konzeption der Anlagen
6.7.1.1
Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten
in Kanäle
Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch
wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im
Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen
eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle
zu beachtenden Vorschriften entspricht.
6.7.1.2
Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung
Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft
aus anderen Räumen dienen.
6.7.1.3
Begrenzung der Luftumwälzung
Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes
Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare
Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser,
Transformatorenanlagen, Abfalllagerräume, darf nicht wieder
in Umlauf gebracht und muss nach außen abgeführt werden.
Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf
-
-
entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf
gebracht werden, sofern die Rückführungsleitung mit
einer Brandschutzklappe gemäß 6.7.4 versehen ist;
oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie
dazu dient, den Luftabzug durch mechanische
Abluftsysteme durch die Abführung ins Freie
auszugleichen, vorausgesetzt, dass eine zusätzliche
Brandschutzklappe und ein Leitungssystem für die
Abführung dieser umgewälzten Luft vorhanden sind.
In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie
rauchhaltig ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden.
Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für
die umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten
jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung
von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.7.2
Bauweise der Luftkanäle
6.7.2.1
Luftkanäle in den Fluchtwegen

In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an
den nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr
zugänglichen Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung
aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 135011 bestehen; die Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen
mindestens der Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören.
Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse Bs1, d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen
höchstens 1 m lang sein.
In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre
Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer
halben Stunde aufweisen.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
- oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den
folgenden Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N
- Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm
- Scherspannung ≤ 10 N/mm²
6.7.2.2
Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen
Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen
müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 bestehen.
Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen
- entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände
die Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen;
- oder EI 60 h0 i ↔ o oder EI 60 ve i ↔ o aufweisen, je nachdem,
ob sie waagerecht oder senkrecht verlaufen.
Die Abluftkanäle und ihre
Feuerbeständigkeitsdauer von
Stunde aufweisen.
Abhänger müssen eine
mindestens einer halben
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
- oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den
folgenden Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N
- Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm
- Scherspannung ≤ 10 N/mm²
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.7.3
Wanddurchführungen mit Luftkanälen
6.7.3.1
Allgemeines

Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel
den in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen.
Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch
Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
6.7.3.2
-
Die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von
mindestens 1 m beidseits der durchquerten Wand aus
Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß der Norm
NBN EN 13501-1;
-
die Luftkanäle, die an diese Durchführungen
angeschlossen sind und horizontale Fluchtwege
durchqueren,
dürfen
nicht
an
Luftöffnungen
angeschlossen sein, die sich in diesen Fluchtwegen
befinden;
-
es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem
lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden.
Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen
Kein Luftkanal darf
- durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse
von EI 60 oder höher aufweisen muss;
- durch eine Wand führen, die sich zwischen zwei
Brandabschnitten
befindet
und
eine
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen
muss, oder durch eine Schachtwand führen, die eine
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen
muss;
außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
in
Höhe
der
Wanddurchführung
ist
eine
Brandschutzklappe
mit
der
gleichen
Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der durchquerten
Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4 genannten
Anforderungen erfüllt;
b)
der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf,
die der für die durchquerte Wand verlangten
Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem
Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der
Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch
eine
geschützte
Räumlichkeit
dieselbe
Feuerwiderstandsklasse aufweist, und darf nicht dort
hinein münden, es sei denn, die Öffnung ist mit einer
dem obigen Absatz a entsprechenden Klappe versehen;
c)
der Kanal entspricht gleichzeitig den folgenden
Bedingungen:
- Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als
130 cm²;
- in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem
Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die
Durchführung abschottet und anschließend die gleiche
Feuerwiderstandsklasse aufweist wie die durchquerte
Wand.
Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen
Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem
Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate
enthält, die sie verbinden, können die Wände des
Technikraums ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In
diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie in
Punkt 5.1.5.1 verlangt, über den Technikraum erfolgen.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.7.4
Brandschutzklappen
6.7.4.1
Bedienung

Man unterschiedet zwei Bedienungstypen:
Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die
Temperatur der durchströmenden Luft einen festgelegten
Grenzwert überschreitet.
Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines
ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geschlossen
werden kann.
Das Schließen erfolgt durch ein System, das keine Energie
von außen benötigt.
Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird,
muss es sich bei den Brandschutzklappen an den
Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln.
Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des
betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden.
Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man
-
6.7.4.2
die Trennwände zu anderen Brandabschnitten;
die Wände von Leitungsschächten, die den
Brandabschnitt durchqueren;
die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den
Treppenhäusern.
Leistung der Klappe
Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe
muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen:
Feuerwiderstandsklasse der
Feuerwiderstandsklasse der
Wand
Klappe
EI 60
EI 30
EI 60 (ho
EI 60 (ve
EI 30 (ho
EI 30 (ve
Tabelle 2.4 – Brandschutzklappen
i↔o)S
i ↔ o) S
i↔o)S
i ↔ o) S
Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe die
folgenden Anforderungen erfüllen:
a)
b)
c)
d)
e)
Nach 250 aufeinander folgenden Schließ- und
Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen
Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung
aufweisen;
die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der
sie eingebaut ist, resistent sein;
die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren
einwandfrei funktionieren;
außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein
Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der
die Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine
Kennplakette gibt Auskunft über die Innenabmessungen
der
Klappe,
den
Namen
des
Herstellers,
Fabrikationsnummer und Baujahr; diese Plakette trägt
außerdem ein gut sichtbares und wischfestes
Kennzeichen für Brandschutzgeräte;
nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt
werden können.
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN

ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE
6.7.4.3
Einbau der Klappe
Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der
durchquerten Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig
von den beiden Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der
beiden Kanäle verschwindet.
Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder
am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur
Klappe eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht
sein. Diese Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse
aufweisen wie der Kanal.
Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann,
muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht
unterhalb der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes
Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift
„Brandschutzklappe“ angebracht werden.
6 7.5
Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall
In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet
sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die nur den vom
Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen, ausgeschaltet
werden, sobald ein Brand gemeldet wird.
In bestimmten Fällen kann von der zuständigen Feuerwehr die
Anbringung einer zentralen Brandschutzschalttafel verlangt
werden, mit der bestimmte Elemente der lufttechnischen
Anlagen bedient werden. In einem solchen Fall muss diese
Tafel an einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Ort auf
der gewöhnlichen Zugangsebene angebracht werden.
6.8
Brandmelde-, Warn- und Alarmanlagen und Feuerlöschmittel
Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer
Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr.
6.8.1
Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend
vorgeschrieben.
6.8.2
Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte
6.8.2.1
Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen,
der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko.
Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so
verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt
wird.
6.8.2.2
Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an
gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten
angebracht werden, die unter allen Umständen leicht
zugänglich sind. Insbesondere werden sie in der Nähe von ins
Freie führenden Durchgangsöffnungen, an Podesten, in
Erschließungsbereichen
angebracht.
Dies
muss
so
geschehen, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht
beschädigt oder umgestoßen werden können.
Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse
geschützt werden.
6.8.2.3
Die Beschilderung
entsprechen.
muss
den
geltenden
Vorschriften
6.8.3
Brandmeldung
6.8.3.1
Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss
unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein
Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen. In Gebäuden,
deren Fläche pro Geschoss weniger als 500 m² beträgt,
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

genügt ein Meldegerät pro Gebäude.
6.8.3.2
Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und
unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe
irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die
gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu
benutzen ist.
6.8.3.3
An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt
werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert,
muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner
Gebrauchsanweisung angebracht sein.
Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem
Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern
die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird.
6.8.4
Warnung und Alarm
Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle
betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung
dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss
ausgeschlossen sein.
Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein.
6.8.5
Löschmittel
6.8.5.1
Allgemeines
Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch
nichtautomatische Geräte oder Anlagen.
Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als
Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die
Gebäudeinsassen bestimmt.
6.8.5.2
Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher
Die Auswahl dieser Geräte erfolgt in Abhängigkeit von Art und
Umfang der Risiken.
6.8.5.3
Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten
6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und
Umfang der Brandrisiken.
Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist
keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei
besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl
der ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt:
1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl
des Strahlrohrs erreicht werden können;
2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m²
müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung
ausgestattet sein.
Die Druckkupplung von gegebenenfalls vorhandenen
Wandhydranten muss den Vorschriften des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der für die
Brandverhütung und Brandbekämpfung zu benutzenden
Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975)
entsprechen.
6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die gegebenenfalls vorhandene Geräte mit
unter Druck stehendem Wasser versorgt, muss die folgenden
Eigenschaften aufweisen:
Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu
bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den
Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht, wenn davon
ausgegangen wird, dass es möglich sein muss, drei ortsfeste
Löscheinrichtungen eine halbe Stunde lang gleichzeitig zu
benutzen.
6.8.5.3.3 Die gegebenenfalls vorhandenen Geräte müssen ohne
vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser
BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
ANHANG 2/2010: NIEDRIGE GEBÄUDE

BIJLAGE 2/2010: LAGE GEBOUWEN
versorgt werden. Der Druck muss an der ungünstigsten Stelle
mindestens 2,5 bar betragen.
6.8.5.4
Unter- und Überflurhydranten
6.8.5.4.1 Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung mit
einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein.
Wenn
diese
Bedingung
durch
das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss auf
andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden, die eine
Kapazität von mindestens 50 m³ aufweisen müssen.
6.8.5.4.2 Anzahl und Ort der Unter- und Überflurhydranten müssen den
Vorschriften des Ministeriellen Rundschreibens vom
14. Oktober 1975 über Wasservorräte zur Brandlöschung
entsprechen.
„In Industrie- und Gewerbezonen oder in dicht besiedelten
Gebieten liegen die Wasserentnahmestellen höchstens 100 m
voneinander entfernt. Andernorts sind sie je nach Lage der vor
Brand zu schützenden Gebäude oder Einrichtungen so verteilt,
dass die zurückzulegende Entfernung zwischen dem Eingang
eines jeden Gebäudes oder einer jeden Einrichtung und dem
nächsten Unter- oder Überflurhydranten nicht mehr als 200 m
beträgt.“
6.8.5.4.3 Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal gemessen,
mindestens 0,60 m von Rand von Straßen, Wegen oder
Durchfahrten entfernt sein, auf denen Kraftfahrzeuge
verkehren oder abgestellt werden können.
Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
,
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
0
ALLGEMEINES
0.1
Gegenstand
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die
die Planung, der Bau und die Ausstattung von mittelhohen
Gebäuden (MG) erfüllen müssen, um:
-
0.2
die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von
Bränden zu verhindern;
die Sicherheit von Personen zu gewährleisten;
das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu erleichtern.
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle mittelhohen Gebäude, für die der
Antrag auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag
des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt gestellt wurde.
Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind
jedoch Industriegebäude und Einfamilienhäuser.
0.3
Tafeln
Tafel 3.1 – Dächer angrenzender Gebäude
Tafel 3.2 – Fassaden
Tafel 3.3 – Fassaden
Tafel 3.4 – Fassaden
Tafel 3.5 – Fassaden
Tafel 3.6 – Dächer
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
TAFEL 3.1
PLAAT 3.1
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
TAFEL 3.2
PLAAT 3.2
TAFEL 3.3
PLAAT 3.3
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
TAFEL 3.4
PLAAT 3.4
TAFEL 3.5
PLAAT 3.5
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
TAFEL 3.6
PLAAT 3.6
Bâtiment moyen (BM)
Mittelhohe Gebäude (MG)
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
1
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE
Die Festlegung der Zufahrtswege erfolgt entsprechend den
nachfolgenden Leitlinien in Abstimmung mit der zuständigen
Feuerwehr.
1.1
Das Gebäude muss jederzeit für Kraftfahrzeuge erreichbar sein.
Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit und
einen Abstellbereich verfügen:
entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen;
oder auf einem besonderen Zufahrtsweg, der die Zufahrt zu
befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht und die
folgenden Eigenschaften aufweist:
- lichte Mindestbreite: 4 m; die lichte Mindestbreite beträgt
jedoch 8 m, wenn der Zufahrtsweg als Sackgasse endet;
- Mindestwenderadius: 11 m Innenradius und 15 m
Außenradius;
- lichte Mindesthöhe: 4 m;
- maximale Neigung: 6 %;
- Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von
Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t
befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne dass
die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das Gelände
verformen.
Für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist die
Norm NBN B 03-101 einzuhalten;
- der Weg muss gleichzeitig 3 Fahrzeuge mit einem
Gewicht von 15 t tragen können;
- der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der
Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen.
Abgestellte Fahrzeuge dürfen die Durchfahrt und die Aufstellung
von Feuerwehrfahrzeugen auf diesen Zufahrtswegen nicht
behindern.
Auf mindestens einem dieser Zufahrtswege müssen Fahrzeuge
und Material der Feuerwehr verkehren, abgestellt werden und
manövrieren können.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
1.2
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Angebaute
Nebengebäude,
Dachüberhänge,
Vordächer,
auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann
zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit der
Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden.
Wenn die verglasten Fassaden des Gebäude über Bauten
hinausragen, die Teil des gleichen Gebäudes sein können, aber
nicht müssen,
1. müssen entweder die Dächer dieser Bauten die folgenden
Bedingungen erfüllen:
Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
a<1m
1m<a<5m
Feuerwiderstandsanforderun
gen
EI 60
E 60
Oberlichter,
Belüftungsöffnungen,
Rauchabzüge
oder
gegebenenfalls vorhandene Öffnungen, für die keine
Feuerwiderstandsklasse verlangt ist und die sich in einem
Abstand von 5 Metern im Dach befinden, müssen die folgenden
Bedingungen erfüllen:
entweder müssen diese Öffnungen in den Fassaden durch ein
Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden Bedingungen
erfüllt (Tafel 3.1):
Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
a<1m
1m<a<5m
Feuerwiderstandsanforderun
gen
EI 60
E 60
oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²;
2. oder müssen die Fassaden des Gebäudes die folgenden
Bedingungen erfüllen:
Höhe, gemessen ab dem
Dach (b)
b<3m
3m<b<8m
Feuerwiderstandsanforderun
gen
EI 60 ( i  o )
E 60 ( i  o )
Wenn sich Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder
Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist, in
einer Höhe von 8 m in der Fassade befinden, müssen die
folgenden Bedingungen erfüllt sein:
entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen im Dach
durch ein Bauelement abgetrennt sein, das die folgenden
Bedingungen erfüllt (Tafel 3.1):
Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
a<1m
1m<a<5m
Feuerwiderstandsanforderun
gen
EI 60
E 60
oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm².
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
1.3
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Zwischen
einem
mittelhohen
Gebäude
und
einem
gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren
Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von
mindestens 8 m bestehen, sofern nicht eine der beiden Wände,
die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende Gebäude
festgelegten Anforderungen entspricht.
Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen, weisen
EI 120 oder REI 120 auf, wenn es sich um tragende Wände
handelt.
In diesen Wänden darf zur Verbindung zwischen diesen
Gebäuden eine Schleuse eingebaut werden, sofern diese die
folgenden Eigenschaften aufweist:
sie darf nicht in ein Treppenhaus münden;
sie
muss
über
zwei
selbstschließende
Türen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen;
sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60
verfügen;
sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
Die Abstandsanforderung zwischen einem mittelhohen Gebäude
und einem gegenüberliegenden Gebäude gilt nicht für Gebäude,
die durch öffentliche Straßen, Wege usw. getrennt sind.
1.4
An mindestens einer der langen Fassaden muss ein für
Feuerwehrfahrzeuge zugänglicher Weg entlangführen. Wenn
sich in dieser Fassade kein Haupteingang befindet, muss der
Weg außerdem an einer Fassade entlangführen, in der sich ein
solcher Eingang befindet.
Der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der
Fassadenfläche muss vorzugsweise zwischen 4 m und 10 m
betragen. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass
die Fassadenöffnungen für die Drehleitern der Feuerwehr nicht
erreichbar sind (siehe 2.2.1).
Wenn ein oder mehrere Gebäude von einem Sockel getragen
werden, kommt eine der beiden folgenden Bestimmungen zur
Anwendung:
- Die Plattform des Sockels muss für Feuerwehrfahrzeuge
zugänglich sein, unter Berücksichtigung der Vorschriften von 1.1,
aber mit Ausnahme der Neigung der Rampe, die bis zu 12 %
betragen darf;
- mindestens einer der Fassaden eines jeden Gebäudes muss
über einen normalen Verkehrsweg unter freiem Himmel oder
über einen Tunnel erreichbar sein, der alle 25 m eine mindestens
15 m x 7 m große Öffnung ins Freie aufweist.
2
BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE
2.1
Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt
(siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als
2500 m² unterteilt.
Bei den im vorhergehenden Absatz behandelten Gebäuden kann
die Fläche eines Brandabschnitts größer als 2500 m² sein, sofern
dieser Brandabschnitt mit einer automatischen Brandlöschanlage
und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet ist, die
den diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik
entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm
festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassen wurden.
Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines
Geschosses.
Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen:
- mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2);
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei
übereinander liegende Geschosse mit innenliegender
Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²; befindet sich die
Maisonette in den beiden obersten Geschossen, kann sich
die Fläche des Brandabschnitts auf 2500 m² pro Geschoss
erstrecken;
- das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss oder das
Zwischengeschoss
können
auch
einen
einzigen
Brandabschnitt bilden, dessen Gesamtvolumen 25000 m³
nicht überschreitet;
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere
übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der
betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst (siehe
5.1.1);
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich über mehrere
Geschosse (Atrium) erstrecken, wenn
- dieser Brandabschnitt mit einer automatischen
Brandlöschanlage
und
einer
Rauchund
Wärmeabzugsanlage
ausgestattet
ist,
die
den
diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik
entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von ihm
festgelegten Verfahren und unter den von ihm festgelegten
Bedingungen zugelassen wurden;
- und wenn die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes
den Bestimmungen dieses Anhangs genügen, ohne dass
dabei von einer Evakuierung über das Atrium ausgegangen
werden darf.
2.2
Fluchtwege aus den Brandabschnitten
2.2.1
Anzahl der Ausgänge
Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über
einen Ausgang, wenn
die im Gebäude befindlichen Personen, ohne durch das
Treppenhaus gehen zu müssen, zu einer Fassadenöffnung
gelangen können, die mit der Drehleiter der Feuerwehr
erreicht werden kann, oder wenn sie, falls ein solcher
Zugang nicht vorhanden ist, zu einer für die Leitern der
Feuerwehr erreichbaren Warteterrasse gelangen können.
Die Fläche dieser Terrasse muss für die Evakuierung der
Gebäudeinsassen des Brandabschnitts ausreichend groß
sein, und die Terrasse muss einen Boden der
Feuerwiderstandsklasse REI 60, ein Fassadenelement der
Feuerwiderstandsklasse E 60 sowie ein im Verhältnis zur
Fassade um 1 m zurückspringendes Geländer aufweisen.
zwei Ausgänge, wenn die Belegung mindestens 50 Personen,
aber weniger als 500 Personen beträgt;
2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl über dem
Quotienten ist, der sich durch die Teilung der größtmöglichen
Zahl der sich in diesem Brandabschnitt aufhaltenden
Personen durch 1000 ergibt, wenn die Belegung mindestens
500 Personen beträgt.
Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und
Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind.
Wenn die Belegung mindestens 50 Personen beträgt, wird die
Anzahl der Ausgänge je Geschoss und je Raum in der gleichen
Weise festgelegt wie für die Brandabschnitte.
Für die beiden Untergeschosse unmittelbar unterhalb der
Fluchtebene genügt ein einziger Ausgang, sofern sich in diesen
Geschossen lediglich Räumlichkeiten wie etwa Abstellräume
befinden und sofern in diesen Geschossen die Entfernung
zwischen gleich welchem Punkt des Brandabschnitts und dem
Ausgang weniger als 15 m beträgt.
Wenn sich ein Brandabschnitt über mehrere Geschosse (Atrium)
erstreckt, müssen die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes
den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, ohne dass von
einer Evakuierung über den Brandabschnitt des Atriums
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
ausgegangen werden darf.
2.2.2
Ausgänge
Die
Ausgänge
befinden
sich
in
den
gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts.
einander
Brandabschnitte, die sich nicht auf der normalen Fluchtebene
befinden, sind über innen- und außenliegende Treppen mit
dieser Ebene verbunden (für die horizontalen Abstände siehe
4.4).
Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu den
Treppen bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein Ausgang den für
die Fluchtebene festgelegten Kriterien genügt.
Bei Parkhäusern: siehe 5.2.
Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe entweder direkt oder
über einen Fluchtweg, der den in Punkt 4.4.2 genannten
Vorschriften entspricht, ins Freie.
3
VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE
3.1
Wanddurchführungen
Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder
Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen eines Bauelements
dürfen die Feuerwiderstandsdauer dieses Bauelements nicht
verändern. Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7
„Gemeinsame Vorschriften“, Kapitel 1.
3.2
Tragende Elemente
Tragende Elemente müssen die in Tabelle 3.1 angegebenen
Feuerwiderstandsklassen aufweisen, wobei Ei für die
niedrigste Fluchtebene steht:
Oberhalb von Ei
Tragende Elemente
R 60
Unterhalb von Ei, einschließlich R 120
des Bodens von Ei
Tabelle 3.1 – Feuerwiderstandsklasse von
Elementen
3.3
tragenden
Vertikale Wände und Innentüren
Für Wände und Türen, die Brandabschnitte abgrenzen, ist 4.1
zugrunde zu legen. Für Wände und Türen, die Fluchtwege
begrenzen, ist 4.4 zugrunde zu legen.
Vertikale Innenwände von Räumen oder Raumgruppen, die
auch nachts belegt sind, müssen EI 60 aufweisen.
Die Türen in diesen Wänden müssen EI1 30 aufweisen.
Die vertikalen Wände von Archivräumen müssen EI 60 und
ihre Türen EI1 30 aufweisen. Es muss sich um
Brandschutztüren handeln.
3.4
Decken und Zwischendecken
3.4.1
In Fluchtwegen, öffentlich zugänglichen Räumen und
Gemeinschaftsküchen
müssen
die
Zwischendecken
EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a↔b) gemäß
EN 13501-2 und EN 1364-2 oder eine Feuerwiderstandsdauer
von einer halben Stunde gemäß der Norm NBN 713-020
aufweisen.
3.4.2
Der Zwischenraum zwischen der Decke und der
Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen
Wände
unterteilt,
für
die
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgeschrieben ist.
Ist der Zwischenraum zwischen der Decke und der
Zwischendecke
nicht
mit
einer
automatischen
Brandlöschanlage ausgestattet, muss er durch vertikale
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Trennwände der Feuerwiderstandsklasse E 30 so geteilt
werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb
eines Vierecks mit einer Seitenlänge von höchstens 25 m
liegt.
3.5
Fassaden
3.5.1
Einwandige Fassaden
3.5.1.1
Trennungen zwischen den Brandabschnitten
Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden
(Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des
Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen gegen
einen Brand im angrenzenden und darunter liegenden
Brandabschnitt geschützt werden.
Die Übergänge zwischen Brandabschnittswänden und
Fassade müssen mindestens EI 60 oder EI 60 (i→o)
aufweisen.
Um die Gefahr einer Brandausbreitung zwischen
Brandabschnitten entlang der Fassade zu begrenzen, müssen
horizontal oder vertikal die folgenden Vorschriften erfüllt sein:
(1)
Entweder muss die Fassade am Übergang zwischen der
Fassade und der Brandabschnittswand mit einem
Brandschutzbauelement
(waagerecht
oder
senkrecht)
versehen sein.
Die Abbildungen der Tafel 3.2 zeigen, wie dieses Bauelement
ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand horizontal
verläuft.
Es umfasst
-
entweder einen mit der Geschossdecke verbundenen
horizontalen
Vorsprung,
der
mindestens
die
Feuerwiderstandklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist,
d. h.
mindestens
0,60 m
entspricht
(Tafel 3.2,
Abbildungen A und B);
-
oder ein Element, das sich zusammensetzt aus
- einem mit der Geschossdecke verbundenen
horizontalen
Vorsprung,
der
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist;
einer
Brüstung,
die
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (o→i) und die Höhe „b“
aufweist, im höher gelegenen Geschoss;
einem
Stützbalken,
der
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (i→o) und die Höhe „c“
aufweist, im tiefer gelegenen Geschoss.
Die Summe der Maße a, b, c und d (Dicke der
Geschossdecke) muss mindestens 1 m betragen, wobei jeder
der Werte a, b oder c unter Umständen Null betragen kann
(Tafel 3.2, Abbildungen C bis L).
Die Abbildungen der Tafel 3.3 zeigen, wie dieses Bauelement
ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand vertikal
verläuft.
Es umfasst
- entweder ein Element, das sich in der Verlängerung der
Fassade
befindet
und
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (i↔o) aufweist; dieses
Element (b1+b2+a) (Tafel 3.3, Abbildungen A und B)
muss mindestens 1 m breit sein; wenn es sich um zwei
getrennte Gebäude handelt, müssen die links und rechts
der Achse der Brandmauer befindlichen Teile dieses
Elements mindestens 0,50 m breit sein; (a1 ≥ 0,50 m und
a2 ≥ 0,50 m);
-
oder einen vertikalen Vorsprung in der Achse der Mauer,
die die beiden Gebäude oder Brandabschnitte trennt und
mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 60 (o→i)
(Tafel 3.3, Abbildung C) oder E 60 (i→o) (Tafel 3.3,
Abbildung D) angehören muss; dieses Element (b1+b2+a)
muss mindestens 1 m lang sein;
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
-
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
oder eine Kombination der oben genannten Elemente, bei
der die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt
(Tafel 3.3, Abbildung E);
(2)
oder die Fassade weist über die gesamte Gebäudehöhe
mindestens E 30 (i↔o) (Tafel 3.4, Abbildung A) oder auf einer
von zwei Ebenen E 60 (i→o) auf (Tafel 3.4, Abbildung B);
(3)
oder die entlang der Fassade befindlichen Brandabschnitte
müssen mit einer Sprinkleranlage gemäß NBN EN 12845
ausgestattet sein (Tafel 3.5, Abbildung C).
3.5.1.2
Einander gegenüberliegende
zulaufende Fassaden
Fassaden
und
V-förmig
Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten
gehören,
einander
gegenüberliegen
oder
einen
einspringenden V-Winkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand
(in m) zwischen den Fassadenteilen, die nicht der
Feuerwiderstandsklasse E 60 oder E 60 (o→i) angehören,
mindestens
1 7 cos 
wenn 0° ≤  ≤ 90°
wenn 90° <  ≤ 180°
1
wobei
 der geschlossene Winkel ist (Tafel 3.6).
3.5.2
Doppelwandige Fassaden
3.5.2.1
Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte
Fassade
Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe
jeder Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen,
das mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört.
Dieses Element nimmt den gesamten Raum zwischen den
beiden Wänden ein und ist, gemessen ab der
Fassadeninnenwand, mindestens 60 cm lang.
Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die
Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den
Hohlraum
hindurch
durch
eine
automatische
Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60
sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer
Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet;
ihr Schließmechanismus wird angesteuert
-
entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung
befindlichen Wärmemelder, der bis
zu einem
Temperaturmaximum von 100 °C funktionsfähig ist;
-
oder durch einen Rauchmelder, der sich in dem Hohlraum
oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten
befindet und die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt.
Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem
Gebäudeinneren Durchgangsöffnungen vorhanden sind, ist im
Hohlraum oder in allen die Fassade säumenden
Brandabschnitten nur ein Rauchmelder zulässig, der die in
Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
3.5.2.2
Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung
Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung
müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen
Möglichkeiten entsprechen.
3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand
Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand
der Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner
spezifischen Feuerwiderstandsklasse angehören.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Die Innenwand
-
weist
entweder
über
die
ganze
Höhe
eine
Flammendichtigkeit von E 30 (i↔o) auf;
oder entspricht auf einem von zwei Geschossen der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 (i↔o).
3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade
Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden,
wenn die Außenwand mit festen oder beweglichen
Lamellenklappen ausgestattet ist, die sich im Brandfall
automatisch öffnen.
Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 
10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben
hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über
mindestens 50 % der Fläche.
Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen
Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen.
Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in
die Brandschutzposition versetzt, wird durch eine
übergeordnete
Brandmeldeanlage
in
den
Fassadenabschnitten
angesteuert.
Die
automatische
Öffnungsvorrichtung
muss
die
in
Punkt 3.5.2.3
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.
3.5.2.3
Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen
3.5.2.3.1 Steuerung
Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische
Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln
der Technik entspricht.
Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage
vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der
Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich
befindet, wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt.
3.5.2.3.2 Betriebssicherheit
Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder
Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das
Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die
Brandschutzposition.
Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder
Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die
Brandmeldezentrale gemeldet werden.
3.5.2.3.3 Betrieb im Falle
Brandabschnitt
eines
Brandes
im
benachbarten
Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher
sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der
Schließvorrichtung den Anforderungen in Punkt 6.5.2
entsprechen.
3.6
Dächer
Die Gebäude haben Flach- oder Satteldächer.
Diese Dächer weisen die Feuerwiderstandsklasse R 60 auf.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Geschossdecke unter
dem Dach die Feuerwiderstandsklasse REI 60 aufweist
(Tafel 3.6) und wenn der gegebenenfalls vorhandene Zugang
zum Raum unter dem Dach, der leer sein muss, über Türen
oder Luken der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 erfolgt.
In Satteldächern können Fenster vorhanden sein, wenn die
Teile dieser Dächer, die sich auf der Höhe der Abtrennungen
zwischen Brandabschnitten befinden, den in Punkt 3.3 des
gleichen Anhangs genannten Anforderungen entsprechen.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
4
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND
EVAKUIERUNGSRÄUME
4.1
Brandabschnitte
Die Wände zwischen Brandabschnitten
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
müssen
der
Für Fassadenwände siehe 3.5.
Verbindungen zwischen zwei Brandabschnitten sind nur über
eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften zulässig:
1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen;
2. die Wände müssen EI 60 aufweisen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
4.2
Innenliegende Treppenhäuser
4.2.1
Allgemeines
Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden,
müssen von Wänden umgeben sein.
Für sie gelten die in Abschnitt 2 „Brandabschnittsbildung und
Fluchtwege“ genannten Grundprinzipien.
4.2.2
Konzeption
4.2.2.1
Treppenhausinnenwände
müssen
mindestens
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
der
Außenwände können verglast sein, wenn sie den in Punkt 3.5
genannten Anforderungen entsprechen.
4.2.2.2
Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer
Fluchtebene und zu allen höher gelegenen Geschossen
schaffen.
4.2.2.3
In jedem Geschoss muss die Verbindung zwischen dem
Fluchtweg
und
dem
Treppenhaus
durch
eine
selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30
sichergestellt werden, die Zugang zu einem im Treppenhaus
befindlichen Treppenpodest schafft. Diese Tür darf mit
keinerlei Verriegelung ausgestattet sein, die ihre Öffnung
verhindert könnte, und muss sich in Fluchtrichtung öffnen. Ihre
Nutzbreite muss mindestens der verlangten Nutzbreite, also
mindestens 0,80 m entsprechen.
Ein direkter Treppenhauszugang auf jeder Ebene der
Maisonette ist nicht vorgeschrieben, wenn
die Gesamtfläche des Brandabschnitts höchstens 300 m²
beträgt;
die
Fläche
der
Maisonetteebene
mit
direktem
Treppenhauszugang größer ist als die Fläche der anderen
Maisonetteebene.
4.2.2.4
Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen
horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames
Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem
Treppenhaus über eine Verbindung erfolgt, die den in 4.2.2.3
genannten Anforderungen entspricht.
4.2.2.5
Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich
nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die
die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse
erschließen.
Unter den folgenden Bedingungen dürfen die Treppenhäuser
jedoch übereinander liegen:
1. die
Wände,
die
sie
trennen,
gehören
der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 an;
2. der Zugang zu jedem Treppenhaus muss auf der
Fluchtebene so erfolgen, dass die in 4.2.2.3 genannten
Anforderungen erfüllt sind.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
4.2.2.6
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses
muss eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem
Querschnitt von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im
Normalzustand ist diese Öffnung verschlossen; das Öffnen
erfolgt mit Hilfe einer Vorrichtung mit Handbedienung, die gut
sichtbar auf der Fluchtebene angebracht ist.
Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich
zwischen der Fluchtebene und den Untergeschossen
befinden.
4.2.2.7
In Treppenhäusern und in den Zugangsschleusen zu den
Treppenhäusern dürfen sich keine anderen Gegenstände als
Meldeeinrichtungen, tragbare Feuerlöscher, Stromleitungen,
Sicherheitsbeleuchtung, Signalisations-, Beleuchtungs- und
Heizgeräte, Rauchabzugsschächte oder -vorrichtungen
befinden.
Gestattet sind in den Treppenhäusern nur Fluchtwegtüren.
4.2.3
Treppen
4.2.3.1
Bauliche Bestimmungen
Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die
Feuerwiderstandsklasse R 60 aufweisen oder in der
gleichen Weise konzipiert werden wie eine Betonplatte mit
R 60;
2. sie müssen mit massiven Setzstufen ausgestattet sein;
3. sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufern versehen
sein, die auch an den Treppenpodesten entlangführen. Bei
Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m genügt jedoch,
sofern keine Sturzgefahr besteht, ein einziger Handlauf;
4. die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss überall
mindestens 20 cm betragen;
5. die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten;
6. die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten
(maximaler Neigungswinkel 37°);
7. es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln.
Wendeltreppen oder Bogentreppen sind jedoch zulässig,
wenn sie gleichmäßig verzogen sind und ihre Stufen nicht
nur die zuvor genannten Anforderungen ([mit Ausnahme
des obigen Punktes 4) erfüllen, sondern außerdem auf der
Treppenlauflinie eine Auftrittsbreite von mindestens 24 cm
aufweisen.
4.2.3.2
Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen
Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und
mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten
Nutzbreite br entsprechen.
Wenn die Tür geöffnet wird, darf die Nutzbreite der
Treppenpodeste nicht so reduziert werden, dass sie unter den
Wert br absinkt.
Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in
Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen,
dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander
abweichen.
Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume
befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite
der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe,
die zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene
liegt,
anhand
der
Anzahl
der
sich
in
diesen
Sondernutzungsräumen aufhaltenden Personen.
4.3
Außenliegende Treppenhäuser
Außentreppenhäuser müssen den in 4.2.2.2 genannten
Anforderungen entsprechen.
Sie müssen von Wänden eingefasst sein; in jedem Geschoss
muss mindestens eine Seite eine freie Luftdurchströmung
ermöglichen.
Keine Treppe darf sich näher als 1 m an einem Fassadenteil
7.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
befinden,
angehört.
der
nicht
der
Feuerwiderstandsklasse
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
EI 60
Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit
folgender Abweichung: Die Setzstufen sind nicht zwingend
vorgeschrieben; es wird keine Feuerwiderstandsklasse
verlangt, aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 angehören.
Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den
außenliegenden Treppenhäusern wird gewährleistet
entweder durch eine Tür;
oder durch einen oder mehrere Außengänge.
Ein Treppenhaus kann durch zwei Außentreppen mit
geradlinigem Treppenverlauf ersetzt werden; diese Treppen
müssen durch bequeme Außengänge verbunden sein, die
unter Umständen mit leicht überwindbaren Abtrennungen
versehen sind.
Diese Außentreppen müssen die folgenden Eigenschaften
aufweisen:
1. Mindestbreite 0,60 m;
2. maximaler Neigungswinkel 45°;
3. Auftrittsbreite der Stufen mindestens 0,10 m;
4. maximale Stufenhöhe 0,20 m;
5. zwei Handläufe pro Treppe.
Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem
unmittelbar darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch
eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches,
ausziehbares oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt
werden.
4.4
Fluchtwege und Außengänge
4.4.1
Allgemeine Bestimmungen
4.4.1.1
Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein
als
a) bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen:
30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum
nächstgelegenen
Ausgang;
80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
b) bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen:
20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum
nächstgelegenen
Ausgang;
60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
Die Sackgassenlänge der Fluchtwege darf 15 m nicht
überschreiten.
Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer
Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der
verlangten Nutzbreite entsprechen (vgl. Anhang 1
„Terminologie“).
Sie beträgt für Fluchtwege und Türen mindestens 0,80 m und
für Außengänge mindestens 0,60 m.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Parkhäuser (siehe 5.2).
4.4.1.2
Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen
anderen Brandabschnitt.
Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser
Entfernungen ein.
Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer
Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
4.4.2
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Auf einer Fluchtebene
Die Innenwände aller Fluchtwege müssen EI 60 aufweisen.
Bei den Türen der Räume, die Zugang zu den Fluchtwegen
schaffen, muss es sich um selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 handeln.
Auf einer solchen Ebene muss der Zugang zum Treppenhaus
entsprechend den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen
erfolgen.
Der Fluchtweg kann auch die Eingangshalle umfassen. In der
Eingangshalle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen sowie
nicht geschlossene Räumlichkeiten befinden, die für den
Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind,
wobei Schank- und Restaurationsstätten ausgeschlossen sind.
Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines
Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 60
aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die
Ausgänge der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen
Straße verbindet, mit Ausnahme der letzten 3 m dieses
Fluchtwegs.
4.4.3
Auf einer Ebene, die keine Fluchtebene darstellt
In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu
den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt,
die nicht durch die Treppenhäuser führen dürfen.
Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die
Treppenhäuser zu erreichen, muss länger als 10 m und kürzer
als 60 m sein.
Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege sowie die
Zugangstüren zu den Fluchtwegen müssen für die Türen
EI1 30 und für die Wände EI 30 aufweisen. Diese Anforderung
gilt nicht für ausschließlich tagsüber belegte Brandabschnitte
mit einer Fläche von weniger als 1250 m².
4.5
Beschilderung
Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an
den Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser
und Aufzüge angebracht werden.
5
Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen.
VORSCHRIFTEN
FÜR
DEN
BAU
BESTIMMTER
TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN
5.1
Technische Räume und Flächen
5.1.1
Allgemeines
Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet
bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann
sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken.
Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für
Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen:
1. Zugang zu zwei Ausgängen, die
- entweder über eine Tür der Feuerwiderstandsklasse
EI1 60 zu einem benachbarten Brandabschnitt führen;
- oder über eine Schleuse, die den in 4.1 genannten
Anforderungen entspricht, zu einem Treppenhaus führen;
- oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer
Fluchtebene ermöglichen.
2. In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt an
keiner Stelle weiter entfernt sein als
- 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt die
beiden Ausgänge verbindet;
- 60 m vom nächsten Ausgang;
- 100 m vom zweiten Ausgang.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch
nicht größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger Ausgang
zu einem Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem
anderen Brandabschnitt. In diesem Fall darf die
Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um diesen
Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m betragen.
3. Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über
mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere
durch
Treppen
oder
Leitern
verbundene
Bedienungsbühnen umfasst,
- genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von
weniger als 1000 m² ein Zugang zu einem Treppenhaus
oder ins Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt für
zwei Bedienungsbühnen, beginnend mit der untersten;

- muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr
als 1000 m² jede Bedienungsbühne über einen Zugang
zu mindestens einem der beiden Ausgänge verfügen;
diese
wechseln
von
Bedienungsbühne
zu
Bedienungsbühne ab.
4. Die
Nutzbreite
der
Fluchtwege,
Treppenläufe,
Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens 0,80 m
betragen.
5.1.2
Heizungsräume und deren Nebenanlagen
Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur
Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich
außerhalb des Gebäudes befinden.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW
einer
Ihre Konzeption und Bauart müssen den Vorschriften der
Norm NBN B 61-001 entsprechen.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
einer
Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger
als 70 kW
Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck
vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1).
Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für
Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter
Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung
aufgestellt sind.
5.1.3
Transformatorenräume
5.1.3.1
Allgemeines
Transformatorenräume müssen den Vorschriften der
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement
général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen.
Darüber hinaus
-
müssen die Wände, sofern es sich nicht um Außenwände
handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen;
müssen die Innentüren die Feuerwiderstandsklasse EI 1 60
aufweisen;
müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer solchen
Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig von
seinem Ursprungsort, einschließlich Löschwasser) durch
Einsickern oder beispielsweise über die Kabelrinnen
ansammeln kann, alle Vorkehrungen getroffen werden,
damit das Wasser beständig und automatisch unterhalb
der Höhe der betriebswichtigen Teile der elektrischen
Anlage bleibt, so lange diese in Betrieb ist.
Die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum Brandschutz
von technischen Stromtransformationsräumen“ („Code de
bonne pratique pour la protection des locaux techniques de
transformation électrique contre l'incendie“) vorgesehenen
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Schutzmaßnahmen sind zwingend vorgeschrieben, sofern der
Ölinhalt aller Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt.
5.1.3.2
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen
müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände
dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120
aufweisen.
Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch
eine Tür mit EI1 60 sichergestellt.
5.1.4
Abfallentsorgung
5.1.4.1
Müllschluckerschächte sind verboten.
5.1.4.2.
Abfalllagerraum
Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 60 aufweisen.
Der Zugang zu diesem Raum nach innen muss durch eine
Schleuse mit den folgenden Eigenschaften gewährleistet sein:
1. Sie
muss
über
selbstschließende
Türen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
5.1.5
Leitungsschächte
5.1.5.1
Vertikale Schächte
Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die
eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der
drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 und die Zugangsluken und klappen
zu
diesen
Schächten
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 60 angehören.
Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden.
Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss
mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts
des Schachts und mindestens 4 dm² betragen.
Diese Schächte können
untergebracht werden.
in
den
Treppenhäusern
2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut
werden, das mindestens die für die horizontale Wand
verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 30 und die
Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30
aufweisen; die vertikalen Schächte müssen in jedem
Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit den
folgenden Eigenschaften unterteilt werden:
Die
Schotte
müssen
aus
Materialien
der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum
zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 30 aufweisen.
In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet
werden.
5.1.5.2
Horizontale Schächte
Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die
eine Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der
drei folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken
und -klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die
für die gequerte Wand verlangte Feuerwiderstandsklasse
aufweisen.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut
werden, das mindestens die für die vertikale Wand
verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3
5.2
Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 30 und
die Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten
EI1 30 aufweisen; die horizontalen Schächte müssen in
jedem Brandabschnitt durch vertikale Schotte mit den
folgenden Eigenschaften unterteilt werden:
Die
Schotte
müssen
aus
Materialien
der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum
zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 30 aufweisen.
Parkhäuser
In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip
kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren
miteinander verbundenen Geschossen, einen Brandabschnitt
mit unbegrenzter Fläche bilden.
Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen
Gebäude müssen den in 4.1 genannten Bestimmungen
entsprechen.
In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen jedoch
bestimmte Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen
werden wie z. B. Transformatorenräume, Abstellräume,
Archivräume, Technikräume...
Die Wände dieser Räume müssen EI 120 aufweisen und über
eine Schleuse zugänglich sein, deren Wände EI 120
aufweisen und die mit selbstschließenden Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI130 ausgestattet ist.
Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein:
-
Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende
Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten
Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der
Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die zurückgelegt
werden muss, um die nächstliegende Treppe zu erreichen,
darf nicht länger als 45 m sein; die Nutzbreite dieser
Treppen muss mindestens 0,80 m betragen;
- gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass
Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen
muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der
betreffenden Ebene erfüllt werden;
- auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugsausfahrt am
nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der beiden
Treppenhäuser ersetzen, wenn deren Wände EI 120
aufweisen und wenn die in der Rampenachse gemessene
Neigung 10 % nicht überschreitet;
- die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für
Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m²,
wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt;
- zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung müssen
die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem Boden oder
dicht über dem Boden angezeigt werden.
In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als
2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen
werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern.
5.3
Säle
5.3.1
Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten
können, darf dieser Saal unterhalb des Außengeländeniveaus
liegen, sofern der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene
dieser Säle und dem nächstgelegenen Fluchtweg nicht größer
als 3 m ist.
Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können
sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden,
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe
seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der
mittleren Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes
nicht mehr als 4 m beträgt.
Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten
festgelegt.
5.3.2
Bauweise
Die Begrenzungswände solcher Säle oder von Gruppen
solcher Räume müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 60
aufweisen.
Jede der in den Wänden hergestellten Verbindungen muss
durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit
EI1 30 verschlossen werden.
Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen.
Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein
Hindernis erschwert werden.
5.4
Geschäfts- oder Handelskomplexe
Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen
dürfen Gewerberäume eingerichtet werden, die auf
innenliegende Galerien hinausgehen, wenn
1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch Wände
der Feuerwiderstandsklasse EI 60 vom Rest des
Gebäudes getrennt ist;
2. der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den
Ausgängen
des
Handelskomplexes
unabhängigen
Ausgänge verfügt.
Die Wände zwischen den
Gewerberäumen müssen EI 30 aufweisen und durch die
eventuell vorhandene Zwischendecke durchlaufen. Die zuletzt
genannte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn
eine automatische hydraulische Brandlöschanlage für den
Geschäfts- oder Handelskomplex vorhanden ist, die der Norm
NBN EN 12845 entspricht.
5.5
Gemeinschaftsküchen
Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant
umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen
durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 getrennt sein.
Jede der zwischen diesen Räumen und dem übrigen Gebäude
hergestellten
Verbindungen
muss
durch
eine
selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI1 30
verschlossen werden.
Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in
Fluchtrichtung öffnen.
Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine
brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die
horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen
der Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen
erfüllen:
-
-
Wenn der Transport durch andere Räume hindurch
verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 erfolgen;
das
Transportsystem
muss
auf
Höhe
der
Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung
der
Feuerwiderstandsklasse
EI1 60
abgeschottet
werden.
Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss
jedes ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen
Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung
gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät
unterbricht.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
6
AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE
6.1
Personen- und Lastenaufzüge
6.1.1
Allgemeines
6.1.1.1
Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges
sowie die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu
Instandhaltungs- und Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht
zugänglich. Die Maschinenausstattung kann sich befinden
-
entweder in einem Maschinenraum;
oder
im
Schacht,
mit
Ausnahme
der
Maschinenausstattung von ölhydraulischen Aufzügen, die
einschließlich des Ölbehälters in einem Maschinenhaus
untergebracht sein muss.
Die Steuerungsvorrichtungen
zugänglich sein, wenn
-
6.1.1.2
können
vom
Podest
aus
sie an einer Stelle angebracht sind, die den in
Punkt 5.1.5.1, Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen
entspricht;
sie Bestandteil der zum Podest hin gelegenen Seite sind.
Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer
Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese
Ebene zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer
Betrieb gesetzt.
Diese Vorrichtung muss beschildert sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.1.3
Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren
Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse
bilden
müssen,
muss
durch
Wände
der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der
Schleuse gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es
muss sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren
handeln.
Das Podest des Aufzugs oder der Aufzüge kann Teil des
Fluchtwegs sein.
Bei mittelhohen Gebäuden mit höchstens 6 vom gleichen
innenliegenden Treppenhaus erschlossenen Wohnungen pro
Geschoss
kann
der
gemeinsame
Vorraum
die
Aufzugsschleuse bilden.
Die in den Vorraum führenden Türen dieser Wohnungen
dürfen sich gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht
selbstschließend sein.
6.1.1.4
Schachttürkomplexe müssen die Feuerwiderstandsklasse E 30
aufweisen. Im Test nach der Norm EN 81-58 wird die zum
Podest hin gelegene Seite dem Feuer ausgesetzt. Die
Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen
Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern
vorhanden.
Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet
werden, werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie
95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Aufzüge zugelassen, wenn sie
mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse besitzen.
6.1.1.5
Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen
die in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in Punkt
6.1.1.4
genannten
Fahrschachttüren
nicht
den
Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus
müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören.
6.1.1.6
Im Schacht bzw. in den Schächten darf
Wasserlöschanlage befinden.
sich keine
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
6.1.1.7
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie
bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder
der Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht
ersten möglichen Podest anhalten können und neue
Bedienungsbefehle verweigern.
In diesem Fall müssen die sich im Fahrkorb befindlichen
Personen durch ein akustisches Signal informiert werden, dass
sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die
Türen öffnen sich und bleiben während der zum Ausstieg der
Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang
geöffnet.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
bleiben.
Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen
Bedienbefehlen haben.
6.1.1.8
Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet
ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen
werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der
dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird.
Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der
zum Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens
15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug
außer Betrieb gesetzt.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
bleiben.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.2
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich in einem Maschinenraum befindet
6.1.2.1
Die Wände, die den durch den Schacht und den
Maschinenraum gebildeten Komplex umschließen, müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins
Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 30 aufweisen. In der Nähe
muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in
dem sich der Schlüssel befindet.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht
müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von
außen verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet
werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen
Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden
horizontalen Flächen beträgt.
Wenn
die
Belüftung
des
Schachtund
Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts
erfolgt, muss die Belüftungsöffnung mindestens einen
Querschnitt
aufweisen,
der
4%
des
horizontalen
Schachtquerschnitts beträgt.
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf
folgende Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines
Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum;
Brandes
im
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
6.1.3
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich im Schacht befindet
6.1.3.1
Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt
wird, muss im obersten Teil des Schachts eine
Rauchmeldeanlage installiert werden. Wenn Rauch im
Schacht gemeldet wird, hält der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7
an. Die Rauchmeldeanlage muss so positioniert werden, dass
Instandhaltung und Kontrolle von außerhalb des Schachts
erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in
Betrieb gesetzt werden können.
6.1.3.2
Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit
Luftzufuhr von außen verfügen.
Die
im
obersten
Teil
des
Schachts
befindliche
Belüftungsöffnung muss mindestens einen Querschnitt
aufweisen, der 1 % des horizontalen Schachtquerschnitts
beträgt.
Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen
Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende
Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
der
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im
Aufzugsschacht;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
6.1.4
Ölhydraulische Aufzüge
Der Maschinenraum muss vom
Aufzugsschacht
getrennt
sein.
Die
Wände
des
Maschinenraums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120
aufweisen.
Der Zugang zum Maschinenraum muss über eine Schleuse
mit den folgenden Eigenschaften erfolgen:
1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen
Feuerwiderstandsklasse EIEI1 30 verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen;
4. sie muss von den Podesten und Schleusen
Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil
Fluchtwegs sein.
der
120
der
des
Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine
natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen.
Die
Belüftungsöffnungen
müssen
mindestens
einen
Querschnitt aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts
des betreffenden Raums beträgt.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf
folgende Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im
Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so
erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das
1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann.
Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die
vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen
über dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes
Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser
Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 abgedichtet werden.
Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist
ein thermischer Unterbrecher vorgesehen.
Eigenschaften der Öls:
Flammpunkt bei offenem Behälter:
℃
Brennpunkt:
℃
Selbstentzündungspunkt:
℃
Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät
geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder
dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird
durch thermische Melder gesteuert.
Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb
gemäß Punkt 6.1.1.7 an.
6.2
Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit
Auf- und Abladeautomatik
6.2.1
Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume,
Schächte und Podeste.
Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des
Schachts befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und
Schächte müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60
angehören.
Auf jeder angefahrenen Ebene muss sich an der Auf- oder
Abnahmestelle
eine
Schleuse
mit
Wänden
der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 und mit selbstschließenden
Zugangstüren oder -klappen der Feuerwiderstandsklasse E 30
befinden, die im Test mit der Podestseite zum Ofen hin
gekehrt werden.
Die Fläche der Schleuse an jeder Auf- oder Abnahmestelle
muss ausreichen, damit die Auf- und Abladevorrichtungen
bequem eingerichtet werden können und für das mit der
Bedienung der Vorrichtungen betraute Personal leicht
zugänglich sind. Diese Schleuse darf ausschließlich für die
Bedienung der Vorrichtungen benutzt werden.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Die zum Schacht führenden Zugangsöffnungen der Schleuse
werden mit Türen oder Klappen verschlossen.
Die zum Brandabschnitt gelegenen Schachtwände und die
darin
angebrachten
Zugänge
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
Die Fahrschachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen
automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein;
sie öffnen sich nur, wenn die andere Tür oder Klappe der
Schleuse geschlossen ist.
Der etwaige Übergang zwischen horizontalen Förderbändern
und Paternoster- oder Lastenaufzügen sowie der Übergang
von Brandabschnitt zu Brandabschnitt müssen durch eine mit
zwei Klappen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse E 30
verschlossene Schleuse erfolgen.
Die Klappen müssen automatisch arbeiten und im
Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann
beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn
die andere Klappe oder Luke geschlossen ist.
Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten
und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder
Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an
jeder Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen werden. Die
Wände der Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse
EI 60 angehören.
Die
zwei
Klappen
oder
Luken
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse E 30 angehören. Sie werden beim
Test
mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt.
Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand
geschlossen sein;
eine Klappe oder Luke kann beim Vorbeifahren eines
Behälters nur geöffnet werden, wenn die andere Klappe oder
Luke geschlossen ist. Im Brandfall werden die Anlagen außer
Betrieb gesetzt.
6.2.2
Der
Einbau
von
Paternosteraufzügen
Personenbeförderung ist verboten.
für
die
6. 3
Rolltreppen
6.3.1
Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden,
deren Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören,
es sei denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt.
6.3.2
Der Zugang zum Schacht muss in jedem Geschoss durch eine
selbstschließende
Tür
oder
Brandschutztür
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 gewährleistet sein.
6.3.3
Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand
in einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird.
6.4
Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit
eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit
zwingend
vorgeschrieben ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1
genannten Vorschriften auch den folgenden Vorschriften
entsprechen:
6.4.1
Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse
bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den
Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende
Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 handeln.
6.4.2
Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl
und eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese
Anforderung.
6.4.3
Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und
schließen und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m
aufweisen.
6.5
Elektrische
Niederspannungsanlagen
Beleuchtung und Beschilderung
6.5.1
Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzestexte und
Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische
Anlagen (Règlement général sur les installations électriques;
R.G.I.E).
6.5.2
Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten,
deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten
werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines
allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden.
für
Kraftstrom,
Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die
Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen:
- entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von
mindestens
- PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit
einem Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem
Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²;
- einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen
mit einem Außendurchmesser von > 20 mm oder einem
Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²;
- oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem
Schacht
verlegte
Leitungen
ohne
eigene
Feuerwiderstandsfähigkeit.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb
der Anlagen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn
die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um
a) die Sicherheitsbeleuchtung und ggf. die Behelfsbeleuchtung;
b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen;
c) die Rauchabzugsanlagen;
d) die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen;
e) die in Punkt 6.4 erwähnten, für die Evakuierung von
Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
bestimmten Aufzüge.
6.5.3
Notstromanlage
Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine
oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können,
deren Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise
angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen.
Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die
Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den
Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer
Stunde gewährleisten.
6.5.4
Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Vorschriften der
Normen NBN EN 1838, NBN EN 60 598-2-22 und EN 50 172
entsprechen.
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale
Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser
Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere
Notstromanlagen erfolgen.
Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an
den
betreffenden
normalen
Versorgungsstromkreis
angeschlossene Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte
einen vollständig einwandfreien Betrieb garantieren.
6.6
Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas
betrieben werden
Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den
Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen,
die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist,
müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen:
- der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung und
Klimatisierung
–
Räumlichkeiten
für
Erdgasdruckreduzierer;
- der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das
leichter ist als Luft;
- der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das
leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen.
6.7
Lufttechnische Anlagen
Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese
die folgenden Anforderungen erfüllen:
6.7.1
Konzeption der Anlagen
6.7.1.1
Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten
in Kanäle
Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch
wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im
Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen
eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle
zu beachtenden Vorschriften entspricht.
6.7.1.2
Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung
Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft
aus anderen Räumen dienen.
6.7.1.3
Begrenzung der Luftumwälzung
Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes
Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare
Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser,
Transformatorenanlagen, Abfallsammelräume, darf nicht
wieder in Umlauf gebracht werden und muss nach außen
abgeführt werden.
Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf
- entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf gebracht
werden, sofern die Rückführungsleitung mit einer
Brandschutzklappe gemäß Punkt 6.7.5 versehen ist;
- oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie dazu
dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme
durch die Abführung ins Freie auszugleichen,
vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Rauchschutzklappe
und ein Leitungssystem für die Abführung dieser
umgewälzten Luft ins Freie vorhanden sind.
In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie
rauchhaltig ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden.
Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für
die umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung
von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen.
6.7.2
Bauweise der Luftkanäle
6.7.2.1
Luftkanäle in den Fluchtwegen
In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an
den nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr
zugänglichen Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung
aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 135011 bestehen; die Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen
mindestens der Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören.
Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse Bs1, d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen
höchstens 1 m lang sein.
In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre
Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer
halben Stunde aufweisen.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
- oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den
folgenden Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N
- Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm
- Scherspannung ≤ 10 N/mm²
6.7.2.2
Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen
Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen
müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 bestehen.
Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen
entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände die
Feuerwiderstandsklasse EI 60 aufweisen;
oder EI 60 ho i ↔ o oder EI 60 ve i ↔ o aufweisen, je nachdem, ob
sie waagerecht oder senkrecht verlaufen.
Die Abluftkanäle und ihre
Feuerbeständigkeitsdauer von
Stunde aufweisen.
Abhänger müssen eine
mindestens einer halben
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden
Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl;
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter;
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N;
- Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²;
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm;
- Scherspannung ≤ 10 N/mm².
6.7.3
Wanddurchführungen mit Luftkanälen
6.7.3.1
Allgemeines
Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel
den in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen.
Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch
Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
-
-
-
6.7.3.2
die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von mindestens
1 m beidseits der durchquerten Wand aus Materialien
der Baustoffklasse A1 gemäß der Norm NBN EN 135011;
die Luftkanäle, die an diese Durchführungen
angeschlossen sind und horizontale Fluchtwege
durchqueren,
dürfen
nicht
an
Luftöffnungen
angeschlossen sein, die sich in diesen Fluchtwegen
befinden;
es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem
lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden.
Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen
Kein Luftkanal darf
- durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse
von EI 60 oder höher aufweisen muss;
- durch eine Wand führen, die sich zwischen zwei
Brandabschnitten
befindet
und
eine
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen
muss, oder durch eine Schachtwand führen, die eine
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder höher aufweisen
muss;
außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) in
Höhe
der
Wanddurchführung
ist
eine
Brandschutzklappe
mit
der
gleichen
Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der durchquerten
Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4 genannten
Anforderungen erfüllt;
b) der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf,
die der für die durchquerte Wand verlangten
Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem
Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der
Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch eine
geschützte Räumlichkeit dieselbe Feuerwiderstandsklasse
aufweist, und darf nicht dort hinein münden, es sei denn,
die Öffnung ist mit einer dem obigen Absatz a
entsprechenden Klappe versehen;
c) der Kanal entspricht gleichzeitig den folgenden
Bedingungen:
- Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als
130 cm²;
- in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem
Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die
Durchführung abschottet und anschließend die gleiche
Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die durchquerte
Wand.
Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen
Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem
Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate
enthält, die sie verbinden, können die Wände des
Technikraums ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In
diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie in
Punkt 5.1.5.1 verlangt, über den Technikraum erfolgen.
6.7.4
Brandschutzklappen
6.7.4.1
Bedienung
Man unterschiedet zwei Bedienungstypen:
Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die
Temperatur der durchströmenden Luft einen festgelegten
Grenzwert überschreitet.
Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines
ausfallsicheren Systems per Fernbedienung geschlossen
werden kann.
Das Schließen erfolgt durch ein System, das keine Energie
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
von außen benötigt.
Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird,
muss es sich bei den Brandschutzklappen an den
Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln.
Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des
betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden.
Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man
-
6.7.4.2
die Trennwände zu anderen Brandabschnitten;
die Wände von Leitungsschächten, die den Brandabschnitt
durchqueren;
die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den
Treppenhäusern.
Leistung der Klappe
Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe
muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen:
Feuerwiderstandskla
sse der
Wand
EI 120
EI 60
EI 30
Feuerwiderstandsklasse der Klappe
EI 120 (ho i ↔ o ) S
EI 120 (ve i ↔ o) S
EI 60 (ho i ↔ o ) S
EI 60 (ve i ↔ o) S
EI 30 (ho i ↔ o ) S
EI 30 (ve i ↔ o) S
Tabelle 3.2 – Brandschutzklappen
Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe
außerdem die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Nach 250 aufeinander folgenden Schließ- und
Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen
Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung
aufweisen;
b) die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der
sie eingebaut ist, resistent sein;
c) die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren
einwandfrei funktionieren;
d) außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein
Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der
die Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine Kennplakette
gibt Auskunft über die Innenabmessungen der Klappe, den
Namen des Herstellers, Fabrikationsnummer und Baujahr;
diese Plakette trägt außerdem ein gut sichtbares und
wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte;
e) nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt
werden können.
6.7.4.3
Einbau der Klappe
Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der
durchquerten Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig
von den beiden Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der
beiden Kanäle verschwindet.
Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder
am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur
Klappe eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht
sein. Diese Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse
aufweisen, die auch für den Kanal verlangt wird.
Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann,
muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht
unterhalb der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes
Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift
„Brandschutzklappe“ angebracht werden.
6.7.5
Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall
In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
ausgestattet sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die
nur den vom Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen,
ausgeschaltet werden, sobald ein Brand gemeldet wird.
Je nach vorhandenem Risiko kann von der zuständigen
Feuerwehr
die
Anbringung
einer
zentralen
Brandschutzschalttafel verlangt werden, mit der bestimmte
Elemente der lufttechnischen Anlagen bedient werden. In
einem solchen Fall muss diese Tafel an einem für die
Feuerwehr leicht
zugänglichen Ort auf der gewöhnlichen Zugangsebene
angebracht werden.
6.8
Brandmelde-,
WarnFeuerlöschmittel
und
Alarmvorrichtungen
und
Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer
Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr.
6.8.1
Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend
vorgeschrieben.
6.8.2
Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte
6.8.2.1
Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen,
der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko.
Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so
verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt
wird.
6.8.2.2
Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an
gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten
angebracht werden, die unter allen Umständen leicht
zugänglich sind. Insbesondere werden sie in der Nähe von ins
Freie führenden Durchgangsöffnungen, an Podesten, in
Erschließungsbereichen
angebracht.
Dies
muss
so
geschehen, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht
beschädigt oder umgestoßen werden können.
Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse
geschützt werden.
6.8.2.3
Die Beschilderung
entsprechen.
muss
den
geltenden
Vorschriften
6.8.3
Brandmeldung
6.8.3.1
Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss
unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein
Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen. In Gebäuden,
deren Fläche pro Geschoss weniger als 500 m² beträgt,
genügt ein Meldegerät pro Gebäude.
6.8.3.2
Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und
unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe
irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die
gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu
benutzen ist.
6.8.3.3
An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt
werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert,
muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner
Gebrauchsanweisung angebracht sein.
Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem
Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern
die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird.
6.8.4
Warnung und Alarm
Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle
betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss
ausgeschlossen sein.
Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein.
6.8.5
Löschmittel
6.8.5.1
Allgemeines
Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch
nichtautomatische Geräte oder Anlagen.
Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als
Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die
Gebäudeinsassen bestimmt.
6.8.5.2
Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher
Wenn besondere Risiken vorhanden sind, erfolgt die Auswahl
dieser Geräte in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser
Risiken.
6.8.5.3
Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten
6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und
Umfang der Brandrisiken.
Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist
keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei
besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl
der ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt:
1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl
des Strahlrohrs erreicht werden können;
2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m²
müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung
ausgestattet sein.
Die Druckkupplung von gegebenenfalls vorhandenen
Wandhydranten muss den Vorschriften des Königlichen
Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der für die
Brandverhütung und Brandbekämpfung zu benutzenden
Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975)
entsprechen.
6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die gegebenenfalls vorhandene Geräte mit
unter Druck stehendem Wasser versorgt, muss die folgende
Eigenschaft aufweisen:
Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu
bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den
Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht, wenn davon
ausgegangen wird, dass es möglich sein muss, 3 ortsfeste
Löscheinrichtungen eine halbe Stunde lang gleichzeitig zu
benutzen.
6.8.5.3.3 Die gegebenenfalls vorhandenen Geräte müssen ohne
vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser
versorgt werden. Der Druck muss an der ungünstigsten Stelle
mindestens 2,5 bar betragen.
6.8.5.4
Unter- und Überflurhydranten
6.8.5.4.1 Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung mit
einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das öffentliche
Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein.
Wenn
diese
Bedingung
durch
das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss auf
andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden, die eine
Kapazität von mindestens 50 m³ aufweisen müssen.
6.8.5.4.2 Anzahl und Ort der Unter- und Überflurhydranten werden
gemäß den Vorschriften des Ministeriellen Rundschreibens
vom 14. Oktober 1975 über Wasservorräte zur Brandlöschung
festgelegt.
„In Industrie- und Gewerbezonen oder in dicht besiedelten
Gebieten liegen die Wasserentnahmestellen höchstens 100 m
ANHANG 3/2010: MITTELHOHE GEBÄUDE
BIJLAGE 3/2010: MIDDELHOGE GEBOUWEN
voneinander entfernt. Andernorts sind sie je nach Lage der vor
Brand zu schützenden Gebäude oder Einrichtungen so verteilt,
dass die zurückzulegende Entfernung
zwischen dem Eingang eines jeden Gebäudes oder einer
jeden Einrichtung und dem nächsten Unter- oder
Überflurhydranten nicht mehr als 200 m beträgt.“
6.8.5.4.3 Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal gemessen,
mindestens 0,60 m von Rand von Straßen, Wegen oder
Durchfahrten entfernt sein, auf denen Kraftfahrzeuge
verkehren oder abgestellt werden können.
Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
0
ALLGEMEINES
0.1
Gegenstand
Diese Grundverordnung legt die Mindestbedingungen fest, die
die Planung, der Bau und die Ausstattung von hohen
Gebäuden (HG) erfüllen müssen, um
die Entstehung, Entwicklung und Ausbreitung von
Bränden zu verhindern;
die Sicherheit von Personen zu gewährleisten;
das Eingreifen der Feuerwehr präventiv zu
erleichtern.
0.2
Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für alle hohen Gebäude, für die der Antrag
auf städtebauliche Genehmigung nach dem ersten Tag des
dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt gestellt wurde.
Vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind
jedoch Industriegebäude.
0.3
Tafeln
Tafel 4.1 – Dächer angrenzender Gebäude
Tafel 4.2 – Fassaden
Tafel 4.3 – Fassaden
Tafel 4.4 – Fassaden
Tafel 4.5 – Fassaden
Tafel 4.6 – Dächer
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
TAFEL 4.1
PLAAT 4.1
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
TAFEL 4.2
PLAAT 4.2
TAFEL 4.3
PLAAT 4.3
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
TAFEL 4.4
PLAAT 4.4
TAFEL 4.5
PLAAT 4.5
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
TAFEL 4.6
PLAAT 4.6
Bâtiment élevé (BE)
Hohes Gebäude (HG)
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
1
STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE
1.1
Das Gebäude muss jederzeit für Kraftfahrzeuge erreichbar sein.
Hierfür müssen die Fahrzeuge über eine Zufahrtsmöglichkeit
und einen Abstellbereich verfügen:
- entweder auf befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen;
- oder auf einem besonderen Zufahrtsweg, der die Zufahrt zu
befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht und die
folgenden Eigenschaften aufweist:
- lichte Mindestbreite: 4 m; die lichte Mindestbreite
beträgt jedoch 8 m, wenn der Zufahrtsweg als
Sackgasse endet;
- Mindestwenderadius: 11 m (Innenradius) und 15 m
(Außenradius);
- lichte Mindesthöhe: 4 m;
- maximale Neigung: 6 %;
- Tragfähigkeit: ausreichend, damit der Zufahrtsweg von
Fahrzeugen mit einer Achslast von höchstens 13 t
befahren und zum Parken benutzt werden kann, ohne
dass die Fahrzeuge einsinken, auch wenn sie das
Gelände verformen;
- für auf den Zufahrtswegen befindliche Kunstbauten ist
die Norm NBN B 03-101 einzuhalten;
- der Weg muss gleichzeitig 3 Fahrzeuge mit einem
Gewicht von 15 t tragen können;
- der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der
Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen.
1.2
Angebaute
Nebengebäude,
Dachüberhänge,
Vordächer,
auskragende Vorbauten oder andere Anbauten sind nur dann
zulässig, wenn sie weder die Evakuierung und die Sicherheit der
Benutzer noch die Arbeit der Feuerwehr gefährden.
Wenn die verglasten Fassaden des Gebäude über Bauten
hinausragen, die Teil des gleichen Gebäudes sein können, aber
nicht müssen,
1. müssen entweder die Dächer dieser Bauten die folgenden
Bedingungen erfüllen:
Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
Feuerwiderstandsanforderun
gen
a<1m
EI 120
1m<a<5m
E 120
Oberlichter,
Belüftungsöffnungen,
Rauchabzüge
oder
gegebenenfalls vorhandene Öffnungen, für die keine
Feuerwiderstandsklasse verlangt ist und die sich in einem
Abstand von 5 m im Dach befinden, müssen die folgenden
Bedingungen erfüllen:

entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen
in der Fassade durch ein Bauelement abgetrennt sein,
das die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1):
Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
Feuerwiderstandsanforderun
gen
a<1m
EI 120
1m<a<5m
E 120

oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²;
2. oder müssen die Dächer dieser Bauten die folgenden Bedingungen
erfüllen:
Höhe, gemessen ab dem
Dach (b)
Feuerwiderstandsanforderun
gen
b<3m
EI 120 ( i  o )
3m<b<8m
E 120 ( i  o )
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Wenn sich Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder
Öffnungen, für die keine Feuerwiderstandsklasse verlangt ist, in
einer Höhe von 8 m in der Fassade befinden, müssen die
folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Horizontaler Abstand von
den Fassaden (a)
Feuerwiderstandsanforderun
gen
a<1m
EI 120
1m<a<5m
E 120

1.3
entweder müssen diese Öffnungen von den Öffnungen
im Dach durch ein Bauelement abgetrennt sein, das
die folgenden Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1):
oder ihre Gesamtfläche ist nicht größer als 100 cm²;
Zwischen
einem
hohen
Gebäude
und
einem
gegenüberliegenden Gebäude muss ein von brennbaren
Gegenständen vollständig freier horizontaler Abstand von
mindestens 8 m bestehen, sofern nicht eine der beiden Wände,
die die beiden Gebäude trennen, den für angrenzende Gebäude
festgelegten Anforderungen entspricht.
Wände, die angrenzende Gebäude voneinander trennen, weisen
EI 240 der REI 240 auf, wenn es sich um tragende Wände
handelt.
In diesen Wänden darf zur Verbindung zwischen diesen
Gebäuden eine Schleuse eingebaut werden, sofern diese die
folgenden Eigenschaften aufweist:
1. sie darf nicht in ein Treppenhaus münden;
2. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 60 verfügen;
3. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
4. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
1.4
An mindestens einer der langen Fassaden muss ein für
Feuerwehrfahrzeuge zugänglicher Weg entlangführen. Wenn
sich in dieser Fassade kein Haupteingang befindet, muss der
Weg außerdem an einer Fassade entlangführen, in der sich ein
solcher Eingang befindet.
Der Abstand zwischen dem Rand dieses Wegs und der
Fassadenfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen.
Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um von diesem
Weg zu den Feuerwehraufzügen zu gelangen (siehe 6.1.2), darf
nicht größer als 30 m sein.
Wenn ein oder mehrere Gebäude von einem Sockel getragen
werden, kommt eine der beiden folgenden Bestimmungen zur
Anwendung:
- Die Plattform des Sockels muss für Feuerwehrfahrzeuge
zugänglich sein, unter Berücksichtigung der Vorschriften von 1.1,
aber mit Ausnahme der Neigung der Rampe, die bis zu 12 %
betragen darf;
- mindestens einer der Fassaden eines jeden Gebäudes muss
über einen normalen Verkehrsweg unter freiem Himmel oder
über einen Tunnel erreichbar sein, der alle 25 m eine
mindestens 15 m x 7 m große Öffnung ins Freie aufweist.
1.5
2
2.1
Hohe Gebäude, die höher als 50 m sind, müssen über
befahrbare Straßen weniger als 10 km von einer Feuerwache
entfernt sein.
BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND FLUCHTWEGE
Das Gebäude ist, sofern es sich nicht um ein Parkhaus handelt
(siehe 5.2), in Brandabschnitte mit einer Fläche von weniger als
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
2500 m² unterteilt.
Bei den im vorhergehenden Absatz behandelten Gebäuden
kann die Fläche eines Brandabschnitts größer als 2500 m² sein,
sofern dieser Brandabschnitt mit einer automatischen
Brandlöschanlage und einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage
ausgestattet ist, die den diesbezüglichen Normen und Regeln
der Technik entsprechen, die vom Minister des Innern nach den
von ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen zugelassen wurden.
Die Höhe eines Brandabschnitts entspricht der Höhe eines
Geschosses.
Es sind jedoch die folgenden Ausnahmen zugelassen:
- mehrgeschossige Parkhäuser (siehe 5.2);
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf zwei
übereinander liegende Geschosse mit innenliegender
Verbindungstreppe (Maisonette) erstrecken, sofern ihre
Gesamtfläche nicht größer ist als 2500 m²; befindet sich die
Maisonette in den beiden obersten Geschossen, kann sich die
Fläche des Brandabschnitts auf 2500 m² pro Geschoss
erstrecken;
- das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss oder das
Zwischengeschoss
können
auch
einen
einzigen
Brandabschnitt bilden, dessen Gesamtvolumen 25000 m³ nicht
überschreitet;
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich auf mehrere
übereinander liegende Geschosse erstrecken, wenn der
betreffende Brandabschnitt nur Technikräume umfasst
(siehe 5.1.1);
- die Höhe eines Brandabschnitts kann sich über mehrere
Geschosse (Atrium) erstrecken, wenn
-
dieser Brandabschnitt mit einer automatischen
Brandlöschanlage
und
einer
Rauchund
Wärmeabzugsanlage
ausgestattet
ist,
die
den
diesbezüglichen Normen und Regeln der Technik
entsprechen, die vom Minister des Innern nach den von
ihm festgelegten Verfahren und unter den von ihm
festgelegten Bedingungen zugelassen wurden;
- und wenn die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes
den Bestimmungen dieses Anhangs genügen, ohne dass
dabei von einer Evakuierung über den Brandabschnitt des
Atriums ausgegangen werden darf.
2.2
Fluchtwege aus den Brandabschnitten
2.2.1
Anzahl der Ausgänge
Jeder Brandabschnitt verfügt mindestens über
-
zwei Ausgänge;
2 + n Ausgänge, wobei n die nächsthöhere ganze Zahl über
dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der
größtmöglichen Zahl der sich in diesem Brandabschnitt
aufhaltenden Personen durch 1000 ergibt, wenn die
Belegung mindestens 500 Personen beträgt.
Die Feuerwehr beurteilt, ob angesichts der Belegung und
Raumanordnung weitere Ausgänge notwendig sind.
Wenn die Belegung mindestens 50 Personen beträgt, wird die
Anzahl der Ausgänge je Geschoss und je Raum in der gleichen
Weise festgelegt wie für die Brandabschnitte.
Für die beiden Untergeschosse unmittelbar unterhalb der
Fluchtebene genügt pro Ebene ein einziger Ausgang, sofern sich
in diesen Geschossen lediglich Räumlichkeiten wie etwa
Abstellräume befinden und sofern in diesen Geschossen die
Entfernung zwischen gleich welchem Punkt und dem Ausgang
oder dem Treppenhaus weniger als 15 m beträgt.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Wenn sich ein Brandabschnitt über mehrere Geschosse (Atrium)
erstreckt, müssen die Evakuierungsmöglichkeiten des Gebäudes
den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, ohne dass
von einer Evakuierung über das Atrium ausgegangen werden
darf.
2.2.2
Ausgänge
Die
Ausgänge
befinden
sich
in
den
gegenüberliegenden Zonen des Brandabschnitts.
einander
Brandabschnitte, die sich nicht auf der normalen Fluchtebene
befinden, sind über innen- und außenliegende Treppen mit
dieser Ebene verbunden (für die horizontalen Abstände siehe
4.4).
Bei Untergeschossen ist die Anforderung, dass Zugang zu den
Treppen bestehen muss, dann erfüllt, wenn ein Ausgang den für
die Fluchtebene festgelegten Kriterien genügt.
Bei Parkhäusern: siehe 5.2.
Auf einer Fluchtebene führt jede Treppe entweder direkt oder
über einen getrennten Fluchtweg, der den in Punkt 4.4.2
genannten Vorschriften entspricht, ins Freie.
3
VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUELEMENTE
3.1
Wanddurchführungen
Wanddurchführungen in Form von Flüssigkeits- oder
Stromleitungen sowie die Dehnungsfugen eines Bauelements
dürfen die Feuerwiderstandsdauer dieses Bauelements nicht
verändern. Es gelten die Bestimmungen von Anhang 7
„Gemeinsame Vorschriften“, Kapitel 1.
3.2
Tragende Elemente
Tragende Elemente müssen der Feuerwiderstandsklasse R 120
angehören.
3.3
Vertikale Wände und Innentüren
Für Wände und Türen, die Brandabschnitte abgrenzen, ist 4.1
zugrunde zu legen. Für Wände und Türen, die Fluchtwege
begrenzen, ist 4.4 zugrunde zu legen.
Vertikale Innenwände von Räumen oder Raumgruppen, die
auch nachts belegt sind, müssen EI 60 aufweisen. Die Türen in
diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 1 30
angehören.
Die vertikalen Wände von Archivräumen müssen EI 60 und ihre
Türen EI1 30 aufweisen. Es muss sich um selbstschließende
Türen handeln.
3.4
Decken und Zwischendecken
3.4.1
In Fluchtwegen, öffentlich zugänglichen Räumen und
Gemeinschaftsküchen
müssen
die
Zwischendecken
EI 30 (ab), EI 30 (ba) oder EI 30 (a↔b) gemäß NBN
EN 13501-2
und
NBN
EN 1364-2
oder
eine
Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde gemäß der
Norm NBN 713-020 aufweisen.
3.4.2
Der Zwischenraum zwischen der Oberdecke und der
Zwischendecke wird durch die Fortsätze aller vertikalen Wände
unterteilt, für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse EI 30
vorgeschrieben ist.
Ist
der
Zwischenraum
zwischen
der
Decke
und
der
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Zwischendecke nicht mit einer automatischen Brandlöschanlage
ausgestattet, muss er durch vertikale Trennwände der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 so geteilt werden, dass Volumina
entstehen, deren Fläche innerhalb eines Vierecks mit einer
Seitenlänge von höchstens 25 m liegt.
3.5
Fassaden
3.5.1
Einwandige Fassaden
3.5.1.1
Trennungen zwischen den Brandabschnitten
Die Träger, die das Tragwerk der Fassade bilden
(Leichtfassade), sind auf jedem Geschoss am Tragwerk des
Gebäudes befestigt. Diese Befestigungen müssen gegen einen
Brand im angrenzenden und darunter liegenden Brandabschnitt
geschützt werden.
Die Übergänge zwischen Brandabschnittswänden und Fassade
müssen mindestens EI 120 oder EI 120 (i→o) aufweisen.
Um
die
Gefahr
einer
Brandausbreitung
zwischen
Brandabschnitten entlang der Fassade zu begrenzen, müssen
horizontal oder vertikal die folgenden Vorschriften erfüllt sein:
(1)
Entweder muss die Fassade am Übergang zwischen der
Fassade
und
der
Brandabschnittswand
mit
einem
Brandschutzbauelement (waagerecht oder senkrecht) versehen
sein.
Die Abbildungen der Tafel 4.2 zeigen, wie dieses Bauelement
ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand horizontal
verläuft.
Es umfasst
-
entweder einen mit der Geschossdecke verbundenen
horizontalen
Vorsprung,
der
mindestens
die
Feuerwiderstandklasse E 60 und die Breite „a“ aufweist, d. h.
mindestens 0,60 m entspricht (Tafel 4.2, Abbildungen A und
B);
-
oder ein Element, das sich zusammensetzt aus
- einem mit der Geschossdecke verbundenen horizontalen
Vorsprung, der mindestens die Feuerwiderstandsklasse
E 60 und die Breite „a“ aufweist;
einer
Brüstung,
die
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (o→i) und die Höhe „b“
aufweist, im höher gelegenen Geschoss;
einem
Stützbalken,
der
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (i→o) und die Höhe „c“
aufweist, im tiefer gelegenen Geschoss.
Die Summe der Maße a, b, c und d (Dicke der Geschossdecke)
muss mindestens 1 m betragen, wobei jeder der Werte a, b oder
c unter Umständen Null betragen kann (Tafel 4.2, Abbildungen C
bis L).
Die Abbildungen der Tafel 4.3 zeigen, wie dieses Bauelement
ausgeführt wird, wenn die Brandabschnittswand vertikal verläuft.
Es umfasst
- entweder ein Element, das sich in der Verlängerung der
Fassade
befindet
und
mindestens
die
Feuerwiderstandsklasse E 60 (i↔o) aufweist; dieses
Element (b1+b2+a) (Tafel 4.3, Abbildungen A und B) muss
mindestens 1 m breit sein; wenn es sich um zwei getrennte
Gebäude handelt, müssen die links und rechts der Achse
der Brandmauer befindlichen Teile dieses Elements
mindestens 0,50 m breit sein; (a1 ≥ 0,50 m und a2 ≥ 0,50
m);
-
oder einen vertikalen Vorsprung in der Achse der Mauer, die
die beiden Gebäude oder Brandabschnitte trennt und
mindestens
der
Feuerwiderstandsklasse
EI 60 (o→i)
(Tafel 4.3, Abbildung C) oder E 60 (i→o) (Tafel 4.3,
Abbildung D) angehören muss; dieses Element (b1+b2+a)
muss mindestens 1 m lang sein;
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
-
oder eine Kombination der oben genannten Elemente, bei
der die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt (Tafel 4.3,
Abbildung E);
(2)
oder die Fassade weist über die gesamte Gebäudehöhe
mindestens E 30 (i↔o) (Tafel 4.4, Abbildung A) oder auf einer
von zwei Ebenen E 60 (i→o) auf (Tafel 4.4, Abbildung B);
(3)
oder die entlang der Fassade befindlichen Brandabschnitte
müssen mit einer Sprinkleranlage gemäß NBN EN 12845
ausgestattet sein (Tafel 4.4, Abbildung C).
3.5.1.2
Einander gegenüberliegende Fassaden und V-förmig zulaufende
Fassaden
Wenn Fassaden, die zu verschiedenen Brandabschnitten
gehören, einander gegenüberliegen oder einen einspringenden
V-Winkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen
den Fassadenteilen, die nicht der Feuerwiderstandsklasse E 60
oder E 60 (o→i) angehören, mindestens
1 7 cos 
1
wobei
wenn 0° ≤  ≤ 90°
wenn 90° <  ≤ 180°
 der geschlossene Winkel ist (Tafel 4.5).
3.5.2
Doppelwandige Fassaden
3.5.2.1
Doppelwandige, durch eine Brandabschnittsgrenze geteilte
Fassade
Der Hohlraum der doppelwandigen Fassade wird auf Höhe jeder
Brandabschnittswand durch ein Element unterbrochen, das
mindestens der Feuerwiderstandsklasse E 60 angehört. Dieses
Element nimmt den gesamten Raum zwischen den beiden
Wänden ein und ist, gemessen ab der Fassadeninnenwand,
mindestens 60 cm lang.
Dieses Element kann mit Öffnungen versehen sein, sofern die
Durchgängigkeit der Brandabschnittsbildung durch den
Hohlraum
hindurch
durch
eine
automatische
Brandabsperrvorrichtung der Feuerwiderstandsklasse E 60
sichergestellt ist. Diese Vorrichtung wird zusammen mit ihrer
Halterung im Hinblick auf die Brandabschnittswand getestet; ihr
Schließmechanismus wird angesteuert
- entweder durch einen in Höhe dieser Vorrichtung befindlichen
Wärmemelder, der bis zu einem Temperaturmaximum von
100 °C funktionsfähig ist;
- oder durch einen Rauchmelder, der sich in dem Hohlraum
oder in allen die Fassade säumenden Brandabschnitten
befindet und die in Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt.
Wenn zwischen dem Hohlraum der Doppelwand und dem
Gebäudeinneren Durchgangsöffnungen vorhanden sind, ist im
Hohlraum
oder
in
allen
die
Fassade
säumenden
Brandabschnitten nur ein Rauchmelder zulässig, der die in
Punkt 3.5.2.3 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
3.5.2.2
Doppelwandige Fassade ohne Brandabschnittsunterteilung
Doppelwandige Fassaden ohne Brandabschnittsunterteilung
müssen einer der beiden nachfolgend beschriebenen
Möglichkeiten entsprechen.
3.5.2.2.1 Doppelwandige Fassade mit feuerbeständiger Innenwand
Mindestens 50 % der Zwischenstockfläche der Außenwand der
Doppelwand bestehen aus Bauelementen, die keiner
spezifischen
Feuerwiderstandsklasse
angehören.
Die
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Innenwand
weist entweder über die ganze Höhe eine Flammendichtigkeit
von E 30 (i↔o) auf;
oder entspricht auf einem von zwei in Brandabschnitte
gegliederten Geschossen der Feuerwiderstandsklasse
EI 60 (i↔o).
3.5.2.2.2 Nach außen offene doppelwandige Fassade
Für die Innenwand gelten die Regeln für Einfachfassaden, wenn
die Außenwand mit festen oder beweglichen Lamellenklappen
ausgestattet ist, die sich im Brandfall automatisch öffnen.
Die festen Lamellenklappen sind in einem Winkel von 30 
10 Grad im Verhältnis zur Horizontalen nach außen und oben
hin ausgerichtet und verteilen sich gleichmäßig über mindestens
50 % der Fläche.
Die beweglichen Lamellenklappen entsprechen den gleichen
Bedingungen im Brandfall wie die festen Lamellenklappen.
Der Mechanismus, der die beweglichen Lamellenklappen in die
Brandschutzposition versetzt, wird durch eine übergeordnete
Brandmeldeanlage in den Fassadenabschnitten angesteuert. Die
automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.
3.5.2.3
Automatische Schließ-/Öffnungsvorrichtungen
3.5.2.3.1 Steuerung
Das Schließen/Öffnen wird durch eine automatische
Brandmeldeanlage gesteuert, die den diesbezüglichen Regeln
der Technik entspricht.
Es muss eine manuelle Schließ- und Öffnungsanlage
vorgesehen werden. Die Steuerungsvorrichtung muss der
Feuerwehr vorbehalten sein. An welchem Ort sie sich befindet,
wird in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegt.
3.5.2.3.2 Betriebssicherheit
Bei einem Ausfall der normalen Energiequelle (Strom oder
Druckluftnetz) versetzt die Brandmeldeanlage oder das
Steuerungssystem das Schließ-/Öffnungssystem in die
Brandschutzposition.
Jeder Ausfall der Energiequelle, der Strom- oder
Druckluftversorgung oder -steuerung muss automatisch an die
Brandmeldezentrale gemeldet werden.
3.5.2.3.3 Betrieb im Falle eines Brandes im benachbarten Brandabschnitt
Wenn die Schließ-/Öffnungsvorrichtungen nicht ausfallsicher
sind, müssen die Stromkabel zur Versorgung der
Schließvorrichtung
den
Anforderungen
in
Punkt 6.5.2
entsprechen.
3.6
Dächer
Die Dächer müssen der Feuerwiderstandsklasse R 120
angehören. Vorzugsweise sind nur Flachdächer oder schwach
geneigte Dächer (Neigungswinkel höchstens 10°) zulässig.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn die Geschossdecke unter
dem Dach die Feuerwiderstandsklasse REI 120 aufweist
(Tafel 4.6) und wenn der Zugang zum Raum unter dem Dach,
der leer sein muss, über Türen oder Luken der
Feuerwiderstandsklasse EI1 60 erfolgt.
4
VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU DER GEBÄUDE UND
EVAKUIERUNGSRÄUME
4.1
Brandabschnitte
Die Wände zwischen Brandabschnitten
Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören.
müssen
der
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Für Fassadenwände siehe 3.5.
Verbindungen zwischen zwei Brandabschnitten sind nur über
eine Schleuse mit den folgenden Eigenschaften zulässig:
1. Sie
muss
über
selbstschließende
Türen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
Sie kann als Treppenhausschleuse,
Aufzugschleuse dienen.
4.2
Innenliegende Treppenhäuser
4.2.1
Allgemeines
nicht
jedoch
als
Treppen, die mehrere Brandabschnitte miteinander verbinden,
müssen von Wänden umgeben sein.
Für sie gelten die in Abschnitt 2 „Brandabschnittsbildung und
Fluchtwege“ genannten Grundprinzipien.
4.2.2
Konzeption
4.2.2.1
Treppenhausinnenwände
müssen
mindestens
Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören.
der
Außenwände können verglast sein, wenn sie den in Punkt 3.5
genannten Anforderungen entsprechen.
4.2.2.2
Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer
Fluchtebene und zu allen höher gelegenen Geschossen
schaffen.
Wenn das Gebäude ein Flachdach oder schwach geneigtes
Dach besitzt (vgl. 3.6), muss jedes Treppenhaus, das die
Geschosse über der Fluchtebene erschließt, Zugang zum Dach
schaffen. Hiervon ausgenommen sind nur Treppenhäuser in
Gebäudeteilen, die über der Fluchtebene nicht mehr als
3 Geschosse umfassen.
Wenn die Zugangstür zum Dach üblicherweise verriegelt ist,
muss sowohl innen als auch außen jeweils ein Glaskästchen
vorgesehen werden, in dem sich der Schlüssel befindet.
4.2.2.3
In jedem Geschoss muss die Verbindung zwischen dem
Fluchtweg und dem Treppenhaus durch eine Schleuse mit den
folgenden Eigenschaften sichergestellt werden:
1. Sie muss belüftet sein;
2. sie
muss
zwei
selbstschließende
Türen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 aufweisen, die sich in der
Fluchtrichtung
öffnen
und
nicht
mit
einem
Verriegelungssystem versehen sind, das ein Öffnen
verhindert; ihre Nutzbreite muss mindestens 0,80 m
betragen und mindestens der verlangten Nutzbreite (siehe
Anhang 1 „Terminologie“) entsprechen;
3. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
4. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
Auf der Fluchtebene kann diese Schleuse durch eine
selbstschließende Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 60
ersetzt werden, die die gleichen Eigenschaften aufweist wie die
Türen der oben erwähnten Schleuse.
4.2.2.4
Wenn sich mehrere Brandabschnitte auf der gleichen
horizontalen Ebene befinden, können sie ein gemeinsames
Treppenhaus haben, sofern der Zugang zu diesem Treppenhaus
über eine Verbindung erfolgt, die den in 4.2.2.3 genannten
Anforderungen entspricht.
4.2.2.5
Treppenhäuser, die Untergeschosse erschließen, dürfen sich
nicht in direkter Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die
die oberhalb einer Fluchtebene gelegenen Geschosse
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
erschließen.
Die Treppenhäuser dürfen jedoch übereinander liegen, wenn
1. die Wände, die sie trennen, der Feuerwiderstandsklasse
EI 120 angehören;
2. der Zugang zu jedem Treppenhaus auf der Fluchtebene so
erfolgt, dass die in Punkt 4.2.2.3 genannten Anforderungen
erfüllt sind, außer in den in Punkt 4.2.2.9 behandelten Fällen,
in denen dies durch eine Tür der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 erfolgen kann.
4.2.2.6
Im oberen Teil eines jeden innenliegenden Treppenhauses muss
eine ins Freie führende Belüftungsöffnung mit einem Querschnitt
von mindestens 1 m² vorgesehen werden. Im Normalzustand ist
diese Öffnung verschlossen; das Öffnen erfolgt mit Hilfe einer
Vorrichtung mit Handbedienung, die gut sichtbar auf der
Fluchtebene angebracht ist.
Diese Anforderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich
zwischen dem Erdgeschoss und den Untergeschossen befinden.
4.2.2.7
In Treppenhäusern und in den Zugangsschleusen zu den
Treppenhäusern dürfen sich keine anderen Gegenstände als
Meldeeinrichtungen, tragbare Feuerlöscher, Stromleitungen,
Sicherheitsbeleuchtung, Signalisations-, Beleuchtungs- und
Heizgeräte,
Rauchabzugsschächte
oder
-vorrichtungen
befinden. Gestattet sind in den Treppenhäusern nur
Fluchtwegtüren.
4.2.2.8
Bei hohen Gebäuden (HG) mit höchstens 6 vom gleichen
innenliegenden Treppenhaus erschlossenen Wohnungen pro
Geschoss, kann der gemeinsame Vorraum entweder die
Aufzugsschleuse oder die Treppenhausschleuse bilden.
In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in den Vorraum
führenden Türen gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen
nicht selbstschließend sein.
4.2.2.9
Bei hohen Gebäuden (HG), die höchstens 36 m hoch sind und
nicht mehr als vier vom gleichen innenliegenden Treppenhaus
erschlossenen Wohnungen pro Geschoss enthalten, kann der
gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen zugleich die
Aufzugsschleuse und die Treppenhausschleuse bilden.
In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in den Vorraum
führenden Türen gegen die Fluchtrichtung öffnen und müssen
nicht selbstschließend sein.
4.2.3
Treppen
4.2.3.1
Bauliche Bestimmungen
Die Treppen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. Ebenso wie die Treppenabsätze müssen sie die
Feuerwiderstandsklasse R 60 aufweisen oder in der gleichen
Weise konzipiert werden wie eine Betonplatte mit R 60;
2. sie müssen mit massiven Setzstufen ausgestattet sein;
3. sie müssen auf beiden Seiten mit Handläufern versehen
sein, die auch an den Treppenpodesten entlangführen. Bei
Treppen mit einer Nutzbreite unter 1,20 m genügt jedoch,
sofern keine Sturzgefahr besteht, ein einziger Handlauf;
4. die Auftrittsbreite der Treppenstufen muss
mindestens 0,20 m betragen;
5. die Stufenhöhe darf 18 cm nicht überschreiten;
überall
6. die Neigung der Treppen darf 75 % nicht überschreiten
(maximaler Neigungswinkel 37°);
7. es muss sich um „geradläufige“ Treppen handeln.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
4.2.3.2
Nutzbreite der Treppenläufe, Treppenabsätze und Schleusen
Die Nutzbreite muss mindestens 0,80 m betragen und
mindestens der gemäß Anhang 1 „Terminologie“ verlangten
Nutzbreite br entsprechen.
Wenn die Tür geöffnet wird, darf die Nutzbreite der
Treppenpodeste nicht so reduziert werden, dass sie unter den
Wert br absinkt.
Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Treppenabsätze in
Treppenhäusern, die den gleichen Brandabschnitt erschließen,
dürfen um höchstens eine Durchgangseinheit voneinander
abweichen.
Falls sich in einem Brandabschnitt Sondernutzungsräume
befinden, erfolgt die Berechnung der theoretischen Nutzbreite
der Treppen (vgl. Anhang 1 „Terminologie“) nur für die Höhe, die
zwischen diesem Brandabschnitt und einer Fluchtebene liegt,
anhand der Anzahl der sich in diesen Sondernutzungsräumen
aufhaltenden Personen.
4.3
Außenliegende Treppenhäuser
Außentreppenhäuser müssen
Anforderungen entsprechen.
den
in
4.2.2.2
genannten
Sie müssen von Wänden eingefasst sein; in jedem Geschoss
muss mindestens eine Seite eine freie Luftdurchströmung
ermöglichen.
Keine Treppe darf sich näher als 1 m an einem Fassadenteil
befinden, der nicht der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehört.
Für sie gelten die Bestimmungen in 4.2.3; dies jedoch mit
folgender Abweichung: Die Setzstufen sind nicht zwingend
vorgeschrieben; es wird keine Feuerwiderstandsklasse verlangt,
aber das Material muss der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 angehören.
Die Verbindung zwischen dem Brandabschnitt und den
außenliegenden Treppenhäusern wird gewährleistet
entweder durch eine Tür der Feuerwiderstandsklasse EI1 30;
oder durch einen oder mehrere Außengänge.
Ein Treppenhaus kann durch zwei Außentreppen mit
geradlinigem Treppenverlauf ersetzt werden; diese Treppen
müssen durch bequeme Außengänge verbunden sein, die unter
Umständen mit leicht überwindbaren Abtrennungen versehen
sind.
Bei den in Punkt 4.2.2.9 behandelten HG genügt nur eine dieser
Außentreppen.
Diese Außentreppen müssen die folgenden Eigenschaften
aufweisen:
1.
2.
3.
4.
5.
Mindestbreite 0,60 m;
maximaler Neigungswinkel 45°;
Auftrittsbreite der Stufen mindestens 0,10 m;
maximale Stufenhöhe 0,20 m;
zwei Handläufe pro Treppe.
Die Verbindung zwischen der Fluchtebene und dem unmittelbar
darüber gelegenen Geschoss kann jedoch durch eine
bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, ausziehbares
oder ausschwenkbares Treppenteil hergestellt werden.
4.4
Fluchtwege und Außengänge
4.4.1
Allgemeine Bestimmungen
4.4.1.1
Die Entfernung eines Brandabschnitts darf nicht größer sein als
a)
bei ausschließlich tagsüber belegten Räumen:
- 30 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
- 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum
nächstgelegenen Ausgang;
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
- 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
b)
bei auch nachts belegten Räumen oder Raumgruppen:
- 20 m von dem zu den Treppen oder den Ausgängen
führenden Fluchtweg;
- 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum
nächstgelegenen Ausgang;
- 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder einem
zweiten Ausgang.
Die Sackgassenlänge
überschreiten.
der
Fluchtwege
darf
15 m
nicht
Die Nutzbreite der Fluchtwege, der Außengänge sowie ihrer
Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss der
verlangten
Nutzbreite
entsprechen
(vgl.
Anhang
1
„Terminologie“).
Sie beträgt für Fluchtwege und Türen mindestens 0,80 m und für
Außengänge mindestens 0,60 m.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Parkhäuser (siehe 5.2).
4.4.1.2
Die Ausgänge schaffen Zugang ins Freie oder in einen anderen
Brandabschnitt.
Die Wegstrecke im Freien geht nicht in die Berechnung dieser
Entfernungen ein.
Die Türen im Fluchtwegverlauf dürfen nicht mit einer
Verriegelung versehen sein, die die Evakuierung verhindert.
4.4.2
Auf einer Fluchtebene
Die Innenwände aller Fluchtwege müssen EI 120 aufweisen.
Bei den Türen der Räume, die Zugang zu den Fluchtwegen
schaffen, muss es sich um selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 60 handeln.
Auf einer solchen Ebene muss der Zugang zum Treppenhaus
entsprechend den in 4.2.2.3 genannten Anforderungen erfolgen.
Der Fluchtweg kann auch die Eingangshalle umfassen. In der
Eingangshalle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen sowie
nicht geschlossene Räumlichkeiten befinden, die für den
Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind,
wobei Schank- und Restaurationsstätten ausgeschlossen sind.
Auf der Fluchtebene dürfen die Schaufenster eines
Gebäudeteils mit gewerblicher Funktion, die nicht EI 120
aufweisen, nicht zu dem Fluchtweg hin liegen, der die Ausgänge
der anderen Gebäudeteile mit der öffentlichen Straße verbindet,
mit Ausnahme der letzten 3 m dieses Fluchtwegs.
4.4.3
Auf einer Ebene, die keine Fluchtebene darstellt
In einem Brandabschnitt wird die Verbindung zwischen und zu
den Treppen durch Fluchtwege oder Außengänge hergestellt,
die weder durch die Treppenhäuser noch durch deren Schleusen
führen dürfen.
Die Entfernung, die zurückgelegt werden muss, um die
Treppenhäuser zu erreichen, muss länger als 10 m und kürzer
als 60 m sein.
Die vertikalen Innenwände der Fluchtwege sowie die
Zugangstüren zu den Fluchtwegen müssen für die Türen EI 1 30
und für die Wände EI 30 aufweisen.
4.5
Beschilderung
Die laufende Nummer jedes Geschosses muss leserlich an den
Treppenabsätzen und in den Fluren der Treppenhäuser und
Aufzüge angebracht werden.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
5
Die Kennzeichnung der Ausgänge und Notausgänge muss die
Anforderungen in Bezug auf die Sicherheits- und
Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz erfüllen.
VORSCHRIFTEN
FÜR
DEN
BAU
BESTIMMTER
TECHNISCHER RÄUME UND FLÄCHEN
5.1
Technische Räume und Flächen
5.1.1
Allgemeines
Ein Technikraum oder eine Gruppe von Technikräumen bildet
bzw. bilden einen Brandabschnitt. Dieser Brandabschnitt kann
sich auf mehrere zusammenhängende Geschosse erstrecken.
.
5.1.1.1
Die Vorschriften für die Brandabschnitte gelten auch für
Technikräume, allerdings mit den folgenden Modifikationen:
1. Zugang zu zwei Ausgängen, die
- entweder zu einer Schleuse führen, die ihrerseits in einen
benachbarten Brandabschnitt gemäß 4.2.2.3 führt;
- oder zu einer Schleuse führen, die ihrerseits in ein
Treppenhaus gemäß 4.2.2.3 führt;
- oder ins Freie führen, indem sie den Zugang zu einer
Fluchtebene ermöglichen.
2. In Abweichung von Punkt 4.4 1. darf der Brandabschnitt an
keiner Stelle weiter entfernt sein als
- 45 m von dem Weg, der im Technik-Brandabschnitt die
beiden Ausgänge verbindet;
- 60 m vom nächsten Ausgang;
- 100 m vom zweiten Ausgang.
Wenn die Fläche des Technik-Brandabschnitts jedoch nicht
größer als 1000 m² ist, genügt ein einziger Ausgang zu einem
Treppenhaus oder ins Freie oder zu einem anderen
Brandabschnitt.
In diesem Fall darf die Entfernung, die zurückgelegt werden
muss, um diesen Ausgang zu erreichen, höchstens 60 m
betragen;
3. Wenn sich die Höhe des Technik-Brandabschnitts über
mehrere Geschosse erstreckt (siehe 2.1) und mehrere durch
Treppen oder Leitern verbundene Bedienungsbühnen
umfasst,
- genügt bei einer Fläche des Brandabschnitts von weniger
als 1000 m² ein Zugang zu einem Treppenhaus oder ins
Freie oder zu einem anderen Brandabschnitt für zwei
Bedienungsbühnen, beginnend mit der untersten;
- muss bei einer Fläche des Brandabschnitts von mehr als
1000 m² jede Bedienungsbühne über einen Zugang zu
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
mindestens einem der beiden Ausgänge verfügen; diese
wechseln von Bedienungsbühne zu Bedienungsbühne ab.
4. Die
Nutzbreite
der
Fluchtwege,
Treppenläufe,
Treppenabsätze und Schleusen muss mindestens 0,80 m
betragen.
5.1.2
Heizungsräume und deren Nebenanlagen
Die zum Beheizen des Gebäudes verwendeten Anlagen zur
Lagerung und Druckreduzierung von Flüssiggas müssen sich
außerhalb des Gebäudes befinden.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
Gesamtnennwärmeleistung von mindestens 70 kW
einer
Ihre Konzeption und Bauart müssen den
Vorschriften der Norm NBN B 61-001 entsprechen.
Heizungsräume und ihre Nebenanlagen befinden sich
- entweder in einem Nachbargebäude, das sich in einem von
brennbaren Gegenständen vollständig freien horizontalen
Abstand von mindestens 8 m befindet, wie in Punkt 1.4
behandelt;
- oder im Gebäude, dies jedoch unter den folgenden
Bedingungen:
- Sie dürfen sich nicht in oder unter dem hohen Gebäudeteil
befinden;
- die Heizungsräume zum Heizen mit gasförmigen
Brennstoffen, die leichter als Luft sind, können sich im Dach
befinden;
- sie müssen mit den anderen Gebäudeteilen durch eine
Schleuse verbunden sein, die den in Punkt 1.4
beschriebenen Anforderungen entspricht. Die Türen müssen
sich in Fluchtrichtung öffnen.
5.1.2.1
Heizungsräume
mit
Wärmeerzeugern
mit
einer
Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 30 kW und weniger als
70 kW
Der Heizungsraum muss in einem für diesen Zweck
vorgesehenen Technikraum untergebracht sein (5.1.1).
Die in diesem Punkt genannten Bestimmungen gelten nicht für
Räume, in denen nur Gaswärmeerzeuger mit wasserdichter
Verbrennungskammer mit mechanischer Abgasführung
aufgestellt sind.
5.1.3
Transformatorenräume
5.1.3.1
Allgemeines
Transformatorenräume
müssen
den
Vorschriften
der
Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (Règlement
général sur les installations électriques; R.G.I.E) entsprechen.
Darüber hinaus
müssen die Wände, sofern es sich nicht um Außenwände
handelt, die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen;
müssen die Innentüren EI1 60 aufweisen;
müssen, wenn die Geschossdecke sich auf einer solchen
Höhe befindet, dass sich Wasser (unabhängig von seinem
Ursprungsort,
einschließlich
Löschwasser)
durch
Einsickern oder beispielsweise über die Kabelrinnen
ansammeln kann, alle Vorkehrungen getroffen werden,
damit das Wasser beständig und automatisch unterhalb
der Höhe der betriebswichtigen Teile der elektrischen
Anlage bleibt, so lange diese in Betrieb ist.
Die in der Norm NBN C 18-200 „Richtlinien zum Brandschutz
von technischen Stromtransformationsräumen“ („Code de bonne
pratique pour la protection des locaux techniques de
transformation électrique contre l'incendie“) vorgesehenen
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Schutzmaßnahmen sind zwingend vorgeschrieben, sofern der
Ölinhalt aller Geräte zusammen 50 l oder mehr beträgt.
5.1.3.2
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorstationen
Vor Ort montierte oder vorgefertigte Transformatorenstationen
müssen in einem eigenen Raum installiert werden. Die Wände
dieses Raums müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120
aufweisen.
Sofern der Raum nicht außen liegt, wird der Zugang durch eine
Tür mit EI1 60 sichergestellt.
5.1.4
Abfallentsorgung
5.1.4.1
Müllschluckerschächte sind verboten.
5.1.4.2
Abfalllagerraum
Die Wände des Abfalllagerraums müssen EI 120 aufweisen.
Der Zugang muss durch eine Schleuse mit den folgenden
Eigenschaften gewährleistet sein:
1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen.
5.1.5
Leitungsschächte
5.1.5.1
Vertikale Schächte
Wenn vertikale Schächte horizontale Wände queren, für die eine
Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei
folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
1. Die Wände der vertikalen Schächte müssen der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 und die Zugangsluken und klappen
zu
diesen
Schächten
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 60 angehören.
Sie müssen im oberen Teil großzügig belüftet werden.
Der wirksame Lüftungsquerschnitt des Schachts muss
mindestens 10 % des horizontalen Gesamtquerschnitts des
Schachts und mindestens 4 dm² betragen.
Diese Schächte dürfen sich in den Treppenhäusern und deren
Zugangsschleusen befinden, sich aber nicht zu ihnen hin öffnen.
Bei den in 4.2.2.9 behandelten HG können sich die Schächte
zum gemeinsamen Vorraum hin öffnen.
2. In Höhe der Querung wird ein Bauelement eingebaut, das
mindestens die für die horizontale Wand verlangte
Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3. Die Wände der vertikalen Schächte müssen EI 60 und die
Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30
aufweisen; die vertikalen Schächte müssen in jedem
Brandabschnitt durch horizontale Schotte mit den folgenden
Eigenschaften unterteilt werden:
- Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1
gemäß NBN EN 13501-1 bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum
zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 60 aufweisen.
In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet
werden.
5.1.5.2
Horizontale Schächte
Wenn horizontale Schächte vertikale Wände queren, für die eine
Feuerwiderstandsklasse verlangt wird, kommt eine der drei
folgenden Maßnahmen zur Anwendung:
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
1. Die Wände der horizontalen Schächte, die Zugangsluken und
-klappen zu diesen Schächten müssen mindestens die für die
gequerten Wände verlangte Feuerwiderstandsklasse aufweisen.
2. In Höhe der Querung muss ein Bauelement eingebaut
werden, das mindestens die für die vertikale Wand verlangte
Feuerwiderstandsklasse aufweist.
3. Die Wände der horizontalen Schächte müssen EI 60 und die
Zugangsluken und -klappen zu diesen Schächten EI1 30
aufweisen; die horizontalen Schächte müssen in jedem
Brandabschnitt durch vertikale Schotte mit den folgenden
Eigenschaften unterteilt werden:
- Die Schotte müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1
gemäß NBN EN 13501-1 bestehen;
- die Schotte müssen den gesamten lichten Zwischenraum
zwischen den Leitungen einnehmen;
- die Schotte müssen EI 60 aufweisen.
5.2
Parkhäuser
In Abweichung von dem in Punkt 2.1 genannten Grundprinzip
kann ein Parkhaus, auch ein Parkhaus mit mehreren miteinander
verbundenen
Geschossen,
einen
Brandabschnitt
mit
unbegrenzter Fläche bilden.
Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem übrigen Gebäude
müssen den in 4.1 genannten Bestimmungen entsprechen.
In den Brandabschnitt des Parkhauses dürfen jedoch bestimmte
Räume ohne menschliche Nutzung aufgenommen werden wie
z. B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume,
Technikräume.
Die Wände dieser Räume müssen EI 20 aufweisen und über
eine Schleuse zugänglich sein, deren Wände EI 20 aufweisen
und
die
mit
selbstschließenden
Türen
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 ausgestattet ist.
Auf jeder Fluchtebene muss Folgendes sichergestellt sein:
Mindestens zwei Treppenhäuser oder außenliegende
Treppen, die den in Punkt 4.2 oder 4.3 genannten
Vorschriften entsprechen, müssen von jeder Stelle der
Ebene aus zugänglich sein; die Entfernung, die zurückgelegt
werden muss, um die nächstliegende Treppe zu erreichen,
darf nicht länger als 45 m sein; die Nutzbreite dieser
Treppen muss mindestens 0,80 m betragen;
gemäß Punkt 2.2.2 Absatz 3 kann die Anforderung, dass
Zugang zu einem der beiden Treppenhäuser bestehen
muss, durch einen direkten Ausgang ins Freie auf der
betreffenden Ebene erfüllt werden;
-
auf der Ebene, die der Ebene der Fahrzeugsausfahrt am
nächsten liegt, kann die Fahrzeugrampe eines der beiden
Treppenhäuser ersetzen, wenn deren Wände EI 20
aufweisen und wenn die in der Rampenachse gemessene
Neigung 10 % nicht überschreitet;
-
die Begrenzung der Neigung auf 10 % gilt nicht für
Brandabschnitte mit einer Fläche von höchstens 500 m²,
wenn die Evakuierung über die Rampe möglich bleibt;
-
zusätzlich zu der in 4.5 vorgesehenen Beschilderung müssen
die Fluchtwege auf jeder Ebene auch auf dem Boden oder
dicht über dem Boden angezeigt werden.
In überdachten Parkhäusern mit einer Fläche von mehr als
2500 m² müssen die notwendigen Maßnahmen getroffen
werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern.
5.3
Säle
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
5.3.1
Wenn sich mehr als 500 Personen in einem Saal aufhalten
können, darf dieser Saal nur unter den folgenden Bedingungen
unterhalb des Außengeländeniveaus liegen:
- Der Abstand zwischen der tiefsten Bodenebene dieser Säle
und dem nächstgelegenen Fluchtweg darf nicht größer als
3 m sein;
- die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten
festgelegt;
die Evakuierung muss entweder über Treppen oder über
Rampen sichergestellt sein, deren in der Rampenachse
gemessene Neigung 10 % nicht überschreitet. Die
Gesamtbreite dieser Wege muss größer sein als die
theoretische Nutzbreite.
Können sich höchstens 500 Personen darin aufhalten, können
sich diese Säle unterhalb des Außengeländeniveaus befinden,
wenn der Abstand zwischen dem Boden dieser Säle auf Höhe
seines tiefsten öffentlich zugänglichen Punktes und der mittleren
Höhe der verschiedenen Fluchtebenen des Betriebes nicht mehr
als 4 m beträgt.
Die Anzahl der Ausgänge wird wie bei den Brandabschnitten
festgelegt.
5.3.2
Bauweise
Die Begrenzungswände solcher Säle oder von Gruppen solcher
Räume müssen die Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen.
Jede der in diesen Wänden hergestellten Verbindungen muss
durch eine selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit
EI1 60 oder durch eine mindestens 2 m² große Schleuse mit
Wänden
der
Feuerwiderstandsklasse
EI 120
und
selbstschließenden
Türen
oder
Brandschutztüren
der
Feuerwiderstandsklasse EI1 30 verschlossen werden.
Diese Türen müssen sich in Fluchtrichtung öffnen.
Der Verkehr in Richtung der Ausgänge darf durch kein Hindernis
erschwert werden.
5.4
Geschäfts- oder Handelskomplexe
Auf einer Fluchtebene und auf den angrenzenden Geschossen
dürfen
Gewerberäume
eingerichtet
werden,
die
auf
innenliegende Galerien hinausgehen, wenn
1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien durch Wände
der Feuerwiderstandsklasse EI 120 vom Rest des Gebäudes
getrennt ist;
2. der Rest des Gebäudes über seine eigenen, von den
Ausgängen
des
Handelskomplexes
unabhängigen
Ausgänge verfügt.
Die Wände zwischen den Gewerberäumen müssen EI 30
aufweisen und durch die eventuell vorhandene Zwischendecke
durchlaufen. Die zuletzt genannte Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung,
wenn
eine
automatische
hydraulische
Brandlöschanlage für den Geschäfts- oder Handelskomplex
vorhanden ist, die der Norm NBN EN 12845 entspricht.
5.5
Gemeinschaftsküchen
Gemeinschaftsküchen, die eventuell auch das Restaurant
umfassen können, müssen von den anderen Gebäudeteilen
durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 getrennt sein.
Jede der zwischen diesen Räumen und dem übrigen Gebäude
hergestellten Verbindungen muss entweder durch eine
selbstschließende Tür oder eine Brandschutztür mit EI 1 60 oder
durch eine mindestens 2 m² große Schleuse mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 und selbstschließenden Türen
oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30
verschlossen werden.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Diese Türen müssen sich, von der Küche aus gesehen, in
Fluchtrichtung öffnen.
Wenn zwischen der Küche und dem Restaurant eine
brandabschnittsbildende Trennung verläuft, müssen die
horizontalen und vertikalen Geschirrförderanlagen zwischen der
Küche und dem Restaurant die folgenden Bedingungen erfüllen:
-
-
Wenn der Transport durch andere Räume hindurch
verläuft, muss er in Schächten mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 erfolgen;
das
Transportsystem
muss
auf
Höhe
der
Brandabschnittswand mit einer Abschottungsvorrichtung
der Feuerwiderstandsklasse EI1 120 abgeschottet werden.
Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes
ortsfeste Frittiergerät mit einer ortsfesten automatischen
Löschvorrichtung ausgestattet sein, die an eine Vorrichtung
gekoppelt ist, welche die Energiezufuhr zum Frittiergerät
unterbricht.
6
AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE
6.1
Personen- und Lastenaufzüge
6.1.1
Allgemeines
6.1.1.1
Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzuges sowie
die dazugehörigen Vorrichtungen sind außer zu Instandhaltungsund Kontrollzwecken und bei Notfällen nicht zugänglich. Die
Maschinenausstattung kann sich befinden:
-
entweder in einem Maschinenraum;
oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinenausstattung
von ölhydraulischen Aufzügen, die einschließlich des
Ölbehälters in einem Maschinenhaus untergebracht sein
muss.
Die Steuerungsvorrichtungen
zugänglich sein, wenn
können
vom
Podest
aus
- sie an einer Stelle angebracht sind, die den in Punkt 5.1.5.1,
Fälle 1 und 3, genannten Anforderungen entspricht;
- sie Bestandteil der zum Podest hin gelegenen Seite sind.
6.1.1.2
Alle Aufzüge sind auf der jeweiligen Fluchtebene mit einer
Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene
zurückzurufen; anschließend wird der Aufzug außer Betrieb
gesetzt.
Diese Vorrichtung muss beschildert sein.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb
gesetzt werden können.
6.1.1.3
Der ganze Komplex, bestehend aus einem oder mehreren
Schächten und ihren Aufzugspodesten, die eine Schleuse bilden
müssen, muss durch Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
abgegrenzt sein.
Die Zugangstüren zwischen dem Brandabschnitt und der
Schleuse gehören der Feuerwiderstandsklasse EI1 30 an. Es
muss sich um selbstschließende Türen oder Brandschutztüren
handeln.
Außer in den in 4.2.2.8 und 4.2.2.9 behandelten Fällen muss
das Zugangspodest von den Podesten und Schleusen der
Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs sein.
In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen sich die in 4.2.2.8 und
4.2.2.9 behandelten, in den Vorraum führenden Türen gegen die
Fluchtrichtung öffnen und müssen nicht selbstschließend sein.
6.1.1.4
Schachttürkomplexe müssen die Feuerwiderstandsklasse E 30
gemäß der norm NBN EN 81-58 aufweisen. Im Test wird die
zum Podest hin gelegene Seite dem Feuer ausgesetzt. Die
Podestseite wird zusammen mit den dazugehörigen
Bedienungs- und Steuerungsvorrichtungen getestet, sofern
vorhanden.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Fahrschachttüren, die nach anderen Verfahren getestet werden,
werden gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/16/EG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Aufzüge zugelassen, wenn sie mindestens die gleiche
Feuerwiderstandsklasse besitzen.
6.1.1.5
Wenn der Aufzug nur einen Brandabschnitt anfährt, müssen die
in Punkt 6.1.1.3 genannten Schachtwände und die in
Punkt 6.1.1.4
genannten
Fahrschachttüren
nicht
den
Feuerwiderstandsfähigkeitsanforderungen entsprechen.
Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus
müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der
Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 angehören.
6.1.1.6
Im Schacht bzw. in den
Wasserlöschanlage befinden.
Schächten
darf
sich
keine
6.1.1.7
Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei
anormaler Temperaturerhöhung der Maschine und/oder der
Steuerungsvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht ersten
möglichen
Podest
anhalten
können
und
neue
Bedienungsbefehle verweigern.
In diesem Fall müssen die im Fahrkorb befindlichen Personen
durch ein akustisches Signal informiert werden, dass sie den
Fahrkorb verlassen müssen, sobald er anhält; die Türen öffnen
sich und bleiben während der zum Ausstieg der Fahrgäste
nötigen Zeit oder mindestens 15 Sekunden lang geöffnet.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
bleiben.
Dieser Bedienvorgang muss Vorrang vor allen anderen
Bedienbefehlen haben.
6.1.1.8
Wenn das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet
ist, müssen die Aufzüge auf die Fluchtebene zurückgerufen
werden, sobald ein Brand außerhalb der Aufzüge und der
dazugehörigen Vorrichtungen gemeldet wird.
Die Fahrschachttüren öffnen sich und bleiben während der zum
Ausstieg der Fahrgäste nötigen Zeit oder mindestens
15 Sekunden lang geöffnet; anschließend wird der Aufzug außer
Betrieb gesetzt.
Die Öffnungsvorrichtungen der Tür müssen betriebsbereit
bleiben.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb
gesetzt werden können.
6.1.2
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich in einem Maschinenraum befindet
6.1.2.1
Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum
gebildeten
Komplex
abtrennen,
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören.
Wenn die Tür oder Luke des Maschinenraums ins
Gebäudeinnere führt, muss sie EI1 60 aufweisen. In der Nähe
muss ein geschlossenes Glaskästchen vorgesehen werden, in
dem sich der Schlüssel befindet.
Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht
müssen über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen
verfügen.
Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet
werden, muss jede der Belüftungsöffnungen mindestens einen
Querschnitt aufweisen, der 1 % der entsprechenden horizontalen
Flächen beträgt.
Wenn
die
Belüftung
des
Schachtund
Maschinenraumkomplexes im obersten Teil des Schachts
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
erfolgt, muss die Belüftungsöffnung
Querschnitt
aufweisen,
der
4%
Schachtquerschnitts beträgt.
mindestens einen
des
horizontalen
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende
Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden Luftzufuhr
für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der Maschine
und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Aufzugsschacht
und/oder Maschinenraum;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude, wenn
dieses
mit
einer
übergeordneten
Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
automatisch
bei
Versorgungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
Ausfall
der
Energiequelle,
der
oder
der
Steuerungseinrichtung
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene an
einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
Wenn Maschinenräume in verschiedenen Geschossen liegen,
müssen die jeweiligen Aufzugsschächte durch Wände der
Feuerwiderstandsklasse EI 30 voneinander getrennt sein.
Jede Aufzuggruppe muss ihren eigenen, von den
Maschinenräumen der anderen Aufzuggruppen getrennten
Maschinenraum haben.
6.1.3
Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinenausstattung
sich im Schacht befindet
6.1.3.1
Wenn eine übergeordnete oder teilweise Meldung verlangt wird,
muss im obersten Teil des Schachts eine Rauchmeldeanlage
installiert werden. Wenn Rauch im Schacht gemeldet wird, hält
der Fahrkorb gemäß Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage
muss so positioniert werden, dass Instandhaltung und Kontrolle
von außerhalb des Schachts erfolgen können.
Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb
gesetzt werden können.
6.1.3.2
Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Luftzufuhr
von außen verfügen.
Die im obersten Teil des Schachts befindliche Belüftungsöffnung
muss mindestens einen Querschnitt aufweisen, der 1 % des
horizontalen Schachtquerschnitts beträgt.
Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorbetriebenen
Lüftungsklappe ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende
Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
der
- automatisch
bei
Erkennung
eines
Brandes
im
Aufzugsschacht;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch
bei
Ausfall
der
Energiequelle,
der
Versorgungseinrichtung
oder
der
Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
manuell über eine Steuerung, die sich auf der
Fluchtebene an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr
festgelegten Ort befindet.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
6.1.4
Ölhydraulische Aufzüge
Der Maschinenraum muss vom Aufzugsschacht getrennt sein.
Die
Wände
des
Maschinenraums
müssen
die
Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen.
Der Zugang zum Maschinenraum muss über eine Schleuse mit
den folgenden Eigenschaften erfolgen:
1. Sie muss über zwei Türen der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen;
4. sie muss von den Podesten und Schleusen der
Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs
sein.
Die Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine
natürliche Belüftung mit Luftzufuhr von außen verfügen.
Die Belüftungsöffnungen müssen mindestens einen Querschnitt
aufweisen, der 4 % des horizontalen Querschnitts des
betreffenden Raums beträgt.
Die Belüftungsöffnungen können mit motorbetriebenen
Lüftungsklappen ausgestattet sein, deren Öffnung auf folgende
Weisen gesteuert wird:
- automatisch zur Sicherstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr für die Fahrgäste des Aufzugs, auch bei einem
längeren Halt;
- automatisch bei anormaler Temperaturerhöhung der
Maschine und/oder der Steuerungsvorrichtungen;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im
Aufzugsschacht und/oder Maschinenraum;
- automatisch bei Erkennung eines Brandes im Gebäude,
wenn dieses mit einer übergeordneten Brandmeldeanlage
ausgestattet ist;
- automatisch bei Ausfall der Energiequelle, der
Versorgungseinrichtung oder der Steuerungseinrichtung
(ausfallsicheres Gerät);
- manuell über eine Steuerung, die sich auf der Fluchtebene
an einem in Abstimmung mit der Feuerwehr festgelegten Ort
befindet.
Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so
erhöht, dass die dadurch entstehende Wanne mindestens das
1,2-fache der Ölkapazität der Maschinen aufnehmen kann.
Elektrische Geräte sowie Strom- und Hydraulikleitungen, die
vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, müssen
über dem Niveau liegen, das im Maschinenraum auslaufendes
Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser
Leitungen muss ringsum mit einem Abdichtungssystem der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 abgedichtet werden.
Im Ölbad und in der Wicklung des Pumpenantriebsmotors ist ein
thermischer Unterbrecher vorgesehen.
Eigenschaften der Öls:
Flammpunkt bei offenem Behälter:
℃
Brennpunkt:
℃
Selbstentzündungspunkt:
℃
Die Maschinen werden durch ein ortsfestes Feuerlöschgerät
geschützt, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder
dem Rauminhalt des Maschinenraums angepasst ist. Es wird
durch thermische Melder gesteuert.
Wenn ein Brand der Maschine erkannt wird, hält der Fahrkorb
gemäß Punkt 6.1.1.7 an.
6.1.5
Aufzüge mit Prioritätsrufanlage
6.1.5.1
Jeder Brandabschnitt und jedes Geschoss, der bzw. das vom
Aufzug angefahren wird, eventuell mit Ausnahme des Technik-
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Brandabschnitts der oberen Ebene, wird von einem Aufzug mit
Prioritätsrufanlage angefahren, der ihn bzw. es mit einer für die
Feuerwehr bequem zugänglichen Fluchtebene verbindet.
Diese Bedingung wird erfüllt
- entweder durch einen Aufzug, der diese Fluchtebene sowie alle
oberhalb der Fluchtebene gelegenen Geschosse anfährt;
- oder durch mehrere Aufzüge, die jeweils diese Fluchtebene
und einen Teil der oberhalb der Fluchtebene gelegenen
Geschosse anfahren, wenn die Gesamtheit aller Aufzüge mit
Prioritätsrufanlage
zusammen den
Zugang
zu
allen
Brandabschnitten des Gebäudes ermöglicht.
Für die in 4.2.2.7 behandelten Gebäude wird kein Aufzug mit
Prioritätsrufanlage verlangt.
6.1.5.2
Ein Aufzug mit Prioritätsrufanlage muss seine Förderhöhe in
höchstens 60 Sekunden zurücklegen.
Aufzüge mit Prioritätsrufanlage können außerhalb von
Situationen, in denen dieser Ruf notwendig ist, normal benutzt
werden.
6.1.5.3
Der Fahrkorb muss mindestens 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe)
messen.
6.1.5.4
Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen
und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen.
6.2
Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit
Auf- und Abladeautomatik
6.2.1
Diese Aufzüge verfügen
Schächte und Podeste.
über
eigene
Maschinenräume,
Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts
befinden. Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte
müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören.
Auf jeder angefahrenen Ebene muss sich an der Auf- oder
Abnahmestelle
eine
Schleuse
mit
Wänden
der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 befinden.
Bei den Zugangstüren oder -klappen muss es sich um
selbstschließende
Türen
oder
Klappen
der
Feuerwiderstandsklasse E 30 handeln, die im Test mit der
Podestseite zum Ofen hin gekehrt werden. Die Fläche der
Schleuse an jeder Auf- oder Abnahmestelle muss ausreichen,
damit die Auf- und Abladevorrichtungen bequem eingerichtet
werden können und für das mit der Bedienung der Vorrichtungen
betraute Personal leicht zugänglich sind. Diese Schleuse darf
ausschließlich für die Bedienung der Vorrichtungen benutzt
werden.
Die zum Schacht führenden Zugangsöffnungen der Schleuse
werden mit Türen oder Klappen verschlossen.
Die podestseitigen Wände und die darin angebrachten Zugänge
müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
Die Schachttüren oder Klappen dieser Geräte müssen
automatisch arbeiten und im Normalzustand geschlossen sein;
sie öffnen sich nur, wenn die andere Tür oder Klappe der
Schleuse geschlossen ist.
Der etwaige Übergang zwischen horizontalen Förderbändern
und Paternoster- oder Lastenaufzügen sowie der Übergang von
Brandabschnitt zu Brandabschnitt müssen durch eine mit zwei
Klappen oder Luken der Feuerwiderstandsklasse E 30
verschlossene Schleuse erfolgen.
Die Klappen müssen automatisch arbeiten und im
Normalzustand geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann
beim Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn
die andere Klappe oder Luke geschlossen ist.
Wenn Behälterförderer einem durchgehend waagerechten
und/oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Brandabschnitte oder Geschosse durchqueren, müssen an jeder
Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen werden. Die Wände
der Schleusen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 120
angehören.
Die
beiden
Klappen
oder
Luken
müssen
der
Feuerwiderstandsklasse E 30 angehören. Sie werden beim Test
mit der Podestseite zum Ofen hin gekehrt.
Sie müssen automatisch arbeiten und im Normalzustand
geschlossen sein; eine Klappe oder Luke kann beim
Vorbeifahren eines Behälters nur geöffnet werden, wenn die
andere Klappe oder Luke geschlossen ist. Im Brandfall werden
die Anlagen außer Betrieb gesetzt.
6.2.2
Der
Einbau
von
Paternosteraufzügen
Personenbeförderung ist verboten.
für
die
6.3
Rolltreppen
6.3.1
Rolltreppen müssen in Schächten untergebracht werden, deren
Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120 angehören, es sei
denn, sie erschließen nur einen Brandabschnitt.
6.3.2
Der Zugang zum Schacht wird in jedem Geschoss durch eine
Schleuse mit den folgenden Eigenschaften gewährleistet:
1. Sie muss über zwei selbstschließende Türen oder
Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse EI1 30
verfügen;
2. sie muss über Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 120
verfügen;
3. sie muss eine Fläche von mindestens 2 m² aufweisen;
4. sie muss von den Podesten und Schleusen der
Treppenhäuser getrennt und darf nicht Teil des Fluchtwegs
sein.
6.3.3
Die Rolltreppe wird automatisch angehalten, sobald ein Brand in
einem von ihr erschlossenen Brandabschnitt gemeldet wird.
6.4
Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit
Wenn ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit
eingeschränkter Bewegungsfähigkeit zwingend vorgeschrieben
ist, muss dieser neben den in Punkt 6.1 genannten Vorschriften
auch den folgenden Vorschriften entsprechen.
6.4.1
Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse
bilden; bei allen Zugangstüren, die vom Brandabschnitt zu den
Aufzugspodesten führen, muss es sich um selbstschließende
Türen oder Brandschutztüren der Feuerwiderstandsklasse
EI1 30 handeln.
6.4.2
Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und
eine Begleitperson zugänglich. Fahrkörbe, die mindestens 1,1 m
(Breite) x 1,4 m (Tiefe) messen, erfüllen diese Anforderung.
6.4.3
Die Schachttüren müssen sich automatisch öffnen und schließen
und eine Nutzbreite von mindestens 0,80 m aufweisen.
6.5
Elektrische
Niederspannungsanlagen
Beleuchtung und Beschilderung
6.5.1
Unbeschadet
der
diesbezüglichen
Gesetzestexte
und
Rechtsvorschriften gilt die Allgemeine Ordnung für elektrische
Anlagen (Règlement général sur les installations électriques;
R.G.I.E).
6.5.2
Stromleitungen zur Versorgung von Anlagen oder Geräten,
deren Betrieb bei einem Brand unbedingt aufrechterhalten
werden muss, sind so zu verlegen, dass die Risiken eines
allgemeinen Betriebsausfalls verteilt werden.
für
Kraftstrom,
Auf ihrem Weg bis zu dem Brandabschnitt, in dem sich die
Anlagen befinden, müssen die Stromleitungen die folgende
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen:
- entweder eine eigene Feuerwiderstandsfähigkeit von
mindestens
- PH 60 gemäß NBN EN 50200 für Stromleitungen mit einem
Außendurchmesser von ≤ 20 mm und mit einem
Leiterquerschnitt von ≤ 2,5 mm²;
- einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen
mit einem Außendurchmesser von > 20 mm oder einem
Leiterquerschnitt von > 2,5 mm²;
- oder eine Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h)
gemäß Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für in einem
Schacht
verlegte
Leitungen
ohne
eigene
Feuerwiderstandsfähigkeit.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn der Betrieb der Anlagen
oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die
Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.
Bei den erwähnten Anlagen oder Geräten handelt es sich um
a)
b)
c)
d)
e)
6.5.3
die Sicherheitsbeleuchtung und ggf. die Behelfsbeleuchtung;
die Melde-, Warn- und Alarmanlagen;
die Rauchabzugsanlagen;
die Löschwasserpumpen und ggf. die Lenzpumpen;
die
Maschinenausstattung
der
Aufzüge
mit
Prioritätsrufanlage und der in 6.4 behandelten Aufzüge für
die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit.
Notstromanlage
Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine oder
mehrere Notstromanlagen versorgt werden können, deren
Leistung ausreicht, um alle an diese Stromkreise
angeschlossenen Anlagen gleichzeitig zu versorgen.
Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, müssen die
Notstromanlagen automatisch innerhalb von einer Minute den
Betrieb der oben genannten Anlagen für die Dauer von einer
Stunde gewährleisten.
Durch das Einschalten der Notstromanlage werden die
Fahrkörbe der Aufzüge ohne Prioritätsrufanlage nacheinander
zum Podest der Fluchtebene gefahren, wo sie nach Ablauf einer
angemessenen Zeitspanne mit geschlossenen Türen stehen
bleiben.
6.5.4
Sicherheitsbeleuchtung
Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Vorschriften der Normen
NBN EN 1838,
NBN EN 60598-2-22
und
NBN EN 50172
entsprechen.
Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale
Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall dieser
Stromquelle muss die Versorgung durch eine oder mehrere
Notstromanlagen erfolgen.
Die Versorgung der Sicherheitsbeleuchtung kann durch an den
betreffenden normalen Versorgungsstromkreis angeschlossene
Notstromgeräte erfolgen, sofern diese Geräte einen vollständig
einwandfreien Betrieb garantieren.
6.5.5
Blitzschutz
Die Gebäude müssen mit einer Blitzschutzeinrichtung
ausgestattet sein, die den Regeln der guten fachlichen Praxis
entspricht.
6.6
Anlagen, die mit über Rohrleitungen verteiltem Brenngas
betrieben werden
Diese Anlagen müssen den Richtlinienbestimmungen und den
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen. Die Anlagen,
die mit Brenngas betrieben werden, das leichter als Luft ist,
müssen darüber hinaus folgenden Normen entsprechen:
-
-
-
6.7
der Norm NBN D 51-001 – Zentralheizung, Belüftung und
Klimatisierung
–
Räumlichkeiten
für
Erdgasdruckreduzierer;
der Norm NBN D 51-003 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das
leichter ist als Luft;
der Norm NBN D 51-004 – Anlagen, die mit über
Rohrleitungen verteiltem Brenngas betrieben werden, das
leichter ist als Luft. – Besondere Anlagen.
Lufttechnische Anlagen
Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss diese die
folgenden Anforderungen erfüllen:
6.7.1
Konzeption der Anlagen
6.7.1.1
Einbindung von Räumen oder geschlossenen Räumlichkeiten in
Kanäle
Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit darf, auch
wenn er bzw. sie sich auf dem Dachboden oder im
Untergeschoss befindet, in ein Netz von Luftkanälen
eingebunden werden, sofern er bzw. sie nicht den für Kanäle zu
beachtenden Vorschriften entspricht.
6.7.1.2
Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung
Kein Treppenhaus darf der Zufuhr oder Abführung von Luft aus
anderen Räumen dienen.
6.7.1.3
Begrenzung der Luftumwälzung
Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes
Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare Produkte,
Heizungsräume,
Küchen,
Garagen,
Parkhäuser,
Transformatorenanlagen, Abfallsammelräume, darf nicht wieder
in Umlauf gebracht werden und muss nach außen abgeführt
werden.
Aus anderen Räumen abgeführte Luft darf
-
-
entweder wieder in den gleichen Räumen in Umlauf
gebracht werden, sofern die Rückführungsleitung mit einer
Brandschutzklappe gemäß Punkt 6.7.5 versehen ist;
oder in andere Räume eingeblasen werden, wenn sie dazu
dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme
durch die Abführung ins Freie auszugleichen,
vorausgesetzt, dass eine zusätzliche Rauchschutzklappe
und ein Leitungssystem für die Abführung dieser
umgewälzten Luft ins Freie vorhanden sind.
In beiden Fällen muss die umgewälzte Luft, wenn sie rauchhaltig
ist, automatisch ins Freie abgeleitet werden.
Die oben genannten Bestimmungen (Brandschutzklappe für die
umgewälzte Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten
jedoch nicht für Luftaufbereitungsaggregate mit einer Leistung
von bis zu 5000 m³/h, die nur einen einzigen Raum versorgen.
6.7.2
Bauweise der Luftkanäle
6.7.2.1
Luftkanäle in den Fluchtwegen
In den Fluchtwegen sowie in den Technikschächten und an den
nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zugänglichen
Stellen müssen die Kanäle und ihre Isolierung aus Materialien
der Baustoffklasse A1 gemäß NBN EN 13501-1 bestehen; die
Isolierprodukte und ihre Bekleidungen müssen mindestens der
Baustoffklasse A2-s1, d0 angehören.
Schlauchleitungen müssen mindestens der Baustoffklasse B-s1,
d0 gemäß NBN EN 13501-1 angehören und dürfen höchstens
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
1 m lang sein.
In den Fluchtwegen müssen die Abzugskanäle und ihre
Abhänger eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer
halben Stunde aufweisen.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
- oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden
Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N
- Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm
- Scherspannung ≤ 10 N/mm²
6.7.2.2
Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen
Abluftkanäle für die Luftabführung aus Gemeinschaftsküchen
müssen aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 bestehen.
Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen
- entweder in Schächten untergebracht sein, deren Wände die
Feuerwiderstandsklasse EI 120 aufweisen;
- oder EI 120 ho i ↔ ooder EI 120 ve i ↔ oaufweisen, je nachdem, ob
sie waagerecht oder senkrecht verlaufen.
Die Abluftkanäle und ihre Abhänger müssen eine
Feuerbeständigkeitsdauer von mindestens einer halben Stunde
aufweisen.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- entweder die Leitungen und ihre Abhänger der
Feuerwiderstandsklasse EI ho io 30 oder EI ve io 30
angehören, je nachdem, ob sie waagerecht oder senkrecht
verlaufen;
- oder die Leitungen so aufgehängt sind, dass sie den folgenden
Vorschriften entsprechen:
- Abhänger aus Stahl
- Mittenabstand der Abhänger ≤ 1 Meter
- Tragkraft je Befestigungspunkt ≤ 500 N
- Zulässige Spannung in den Abhängern ≤ 18 N/mm²
- Abstand zwischen Kanälen und Abhängern ≤ 5 cm
- Scherspannung ≤ 10 N/mm²
6.7.3
Wanddurchführungen mit Luftkanälen
6.7.3.1
Allgemeines
Wanddurchführungen mit Luftkanälen müssen in der Regel den
in Punkt 3.1 genannten Anforderungen entsprechen.
Diese Vorschrift gilt nicht für Luftkanaldurchführungen durch
Wände der Feuerwiderstandsklasse EI 30, sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
- die Luftkanäle bestehen auf einer Länge von mindestens
1 m beidseits der durchquerten Wand aus Materialien der
Baustoffklasse A1 gemäß der Norm NBN EN 13501-1;
- die Luftkanäle, die an diese Durchführungen
angeschlossen
sind
und
horizontale
Fluchtwege
durchqueren, dürfen nicht an Luftöffnungen angeschlossen
sein, die sich in diesen Fluchtwegen befinden;
- es handelt es sich um einen Brandabschnitt, zu dem
lediglich Räume gehören, die tagsüber genutzt werden.
6.7.3.2
Wanddurchführungen mit Brandschutzklappen
Kein Luftkanal darf
- durch eine Wand führen, die eine Feuerwiderstandsklasse
von EI 60 oder höher aufweisen muss;
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
-
durch eine Wand führen, die sich
Brandabschnitten
befindet
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder
muss, oder durch eine Schachtwand
Feuerwiderstandsklasse von EI 30 oder
muss;
zwischen zwei
und
eine
höher aufweisen
führen, die eine
höher aufweisen
außer wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) in Höhe der Wanddurchführung ist eine Brandschutzklappe
mit der gleichen Feuerwiderstandsklasse (EI-S) wie der der
durchquerten Wand angebracht, die die in Punkt 6.7.4
genannten Anforderungen erfüllt;
b) der Kanal weist eine Feuerwiderstandsklasse EI i↔o auf, die
der
für
die
durchquerte
Wand
verlangten
Feuerwiderstandsklasse entspricht, oder ist in einem
Schacht untergebracht, der auf der gesamten Länge der
Durchführung durch einen Brandabschnitt oder durch eine
geschützte Räumlichkeit dieselbe Feuerwiderstandsklasse
aufweist, und darf nicht dort hinein münden, es sei denn, die
Öffnung ist mit einer dem obigen Absatz a entsprechenden
Klappe versehen;
c) der
Kanal
entspricht
Bedingungen:
gleichzeitig
den
folgenden
- Der Querschnitt der Durchführung ist nicht größer als
130 cm²;
- in der Wanddurchführung ist der Kanal mit einem
Mechanismus ausgestattet, der im Brandfall die
Durchführung
abschottet
und
anschließend
die
gleiche
Feuerwiderstandsdauer aufweist wie die durchquerte Wand.
Luftkanäle, die sich in ausschließlich ihnen vorbehaltenen
Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einem
Technikraum münden, der nur Luftaufbereitungsaggregate
enthält, die sie verbinden, können die Wände des Technikraums
ohne zusätzliche Vorrichtungen durchqueren. In diesem Fall
muss die Belüftung der Schächte, wie in Punkt 5.1.5.1 verlangt,
über den Technikraum erfolgen.
6.7.4
Brandschutzklappen
6.7.4.1
Bedienung
Man unterschiedet zwei Bedienungstypen:
Typ A: Die Klappe schließt sich automatisch, sobald die
Temperatur der durchströmenden Luft einen
festgelegten Grenzwert überschreitet.
Typ B: Klappe des Typs A, die außerdem mit Hilfe eines
ausfallsicheren
Systems
per
Fernbedienung
geschlossen werden kann.
Typ C:
Die Klappe ist im Normalzustand geschlossen, kann
aber mit Hilfe eines ausfallsicheren Systems per
Fernbedienung geöffnet und geschlossen werden.
Dieser Typ kommt nur in Rauchabzugsanlagen (siehe
6.9) zum Einsatz.
Das Schließen (oder, bei Klappen des Typs C, das Öffnen)
erfolgt durch ein System, das keine Energie von außen benötigt.
Wenn eine übergeordnete Brandmeldeanlage verlangt wird,
muss es sich bei den Brandschutzklappen an den
Brandabschnittsgrenzen um Klappen des Typs B handeln.
Wenn ein Brand gemeldet wird, müssen die Klappen des
betroffenen Brandabschnitts automatisch geschlossen werden.
Unter „Brandabschnittsgrenzen“ versteht man
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
-
6.7.4.2
die Trennwände zu anderen Brandabschnitten;
die Wände von Leitungsschächten, die den
Brandabschnitt durchqueren;
die Wände zwischen dem Brandabschnitt und den
Treppenhäusern.
Leistung der Klappe
Die in die Wanddurchführung eingebaute Brandschutzklappe
muss die folgenden Leistungsmerkmale aufweisen:
Feuerwiderstandsklass
e der Wand
Feuerwiderstandsklasse der
Klappe
EI 120
EI 120-S ho i ↔ o /
EI 120-S ve i ↔ o
EI 60
EI 60-S ho i ↔ o /
EI 60-S ve i ↔ o
EI 30
EI 30-S ho i ↔ o /
EI 30-S ve i ↔ o
Tabelle 4.1 – Brandschutzklappen
Wenn sie keine CE-Kennzeichnung trägt, muss die Klappe
außerdem die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Nach
250
aufeinander
folgenden
Schließund
Öffnungsvorgängen darf eine Klappe des gleichen Fabrikats
keinerlei Beschädigung oder Verformung aufweisen;
b) die Klappe muss gegen die korrosive Umgebung, in der sie
eingebaut ist, resistent sein;
c) die Klappe muss ohne regelmäßiges Schmieren einwandfrei
funktionieren;
d) außen am Gehäuse der Klappe müssen sich ein
Positionsanzeiger und ein wischfester Pfeil befinden, der die
Richtung der Luftzirkulation anzeigt. Eine Kennplakette gibt
Auskunft über die Innenabmessungen der Klappe, den
Namen des Herstellers, Fabrikationsnummer und Baujahr;
diese Plakette trägt außerdem ein gut sichtbares und
wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte;
e) nach dem Betrieb muss die Klappe wieder zurückgesetzt
werden können.
6.7.4.3
Einbau der Klappe
Die Befestigung und der Einbau der Klappe in der durchquerten
Wand muss die Stabilität der Klappe unabhängig von den beiden
Kanälen gewährleisten, auch wenn einer der beiden Kanäle
verschwindet.
Zur Inspektion und Instandhaltung der Klappe muss entweder
am Gehäuse oder am Schacht in unmittelbarer Nähe zur Klappe
eine bequem erreichbare Inspektionsluke angebracht sein. Diese
Luke muss die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen, die
auch für den Kanal verlangt wird.
Damit die Brandschutzklappe leichter lokalisiert werden kann,
muss an der Inspektionsluke oder im Raum, senkrecht unterhalb
der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für
Brandschutzgeräte mit der Aufschrift „Brandschutzklappe“
angebracht werden.
6.7.5
Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall
In den Gebäudezonen, die mit einer Brandmeldeanlage
ausgestattet sind, müssen die Luftaufbereitungsaggregate, die
nur den vom Brand betroffenen Brandabschnitt versorgen,
ausgeschaltet werden, sobald ein Brand gemeldet wird.
Der Betrieb bestimmter Elemente der lufttechnischen Anlagen
müssen von einer Stelle gesteuert und bedient werden können,
die für die Feuerwehr bequem zugänglich ist und sich auf der
gewöhnlichen Zugangsebene befindet.
Die Bedientafel für den Brandfall muss mindestens die
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
folgenden Elemente umfassen:
- Anzeige,
die
über
Betrieb
oder
Stillstand
der
Luftaufbereitungsaggregate und Ventilatoren (für jedes
Aggregat oder jeden Ventilator einzeln) informiert;
- Bedienungsvorrichtungen zum Ein- oder Ausschalten der
oben genannten Aggregate oder Ventilatoren (für jedes
einzelne Aggregat oder jeden Ventilator einzeln);
- schematischer Überblick des Gebäudes mit genauer
Lokalisierung
der
Technikräume
und
Luftaufbereitungsanlagen.
Diese Bedientafel für den Brandfall muss sich in dem gleichen
Raum befinden wie die zentrale Bedientafel für die
Rauchabzugsanlagen (siehe 6.9.4.9), mit der sie auch
kombiniert ist.
6.8
Brandmelde-,
WarnFeuerlöschmittel
und
Alarmvorrichtungen
und
Die Festlegung dieser Vorrichtungen erfolgt aufgrund einer
Stellungnahme der zuständigen Feuerwehr.
6.8.1
Melde- und Löschanlagen sind in Gebäuden verpflichtend
vorgeschrieben.
6.8.2
Anzahl und Ort der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte
6.8.2.1
Die Anzahl der Geräte richtet sich nach den Abmessungen, der
Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko.
Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl so
verteilt, dass jede Stelle der betreffenden Örtlichkeit abgedeckt
wird.
6.8.2.2
Geräte, die ein menschliches Eingreifen erfordern, müssen an
gut sichtbaren und angemessen gekennzeichneten Orten
angebracht werden, die unter allen Umständen leicht zugänglich
sind. Sie werden
insbesondere in der Nähe von ins Freie führenden
Durchgangsöffnungen, an Podesten, in Erschließungsbereichen
angebracht. Dies muss so geschehen, dass sie den Durchgang
nicht behindern und nicht beschädigt oder umgestoßen werden
können.
Im Freien müssen sie nötigenfalls gegen Witterungseinflüsse
geschützt werden.
6.8.2.3
Die Beschilderung
entsprechen.
muss
den
geltenden
Vorschriften
6.8.3
Brandmeldung
6.8.3.1
Die Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss
unverzüglich an die Feuerwehr gemeldet werden; hierfür ist ein
Meldegerät pro Brandabschnitt vorgesehen.
6.8.3.2
Die notwendigen Verbindungen müssen jederzeit und
unverzüglich über Telefon- oder Stromleitungen oder mit Hilfe
irgendeines anderen Systems gewährleistet sein, das die
gleichen Betriebsgarantien bietet und ebenso leicht zu benutzen
ist.
6.8.3.3
An jedem Gerät, mit dessen Hilfe die Verbindung hergestellt
werden kann und das ein menschliches Eingreifen erfordert,
muss ein Hinweis zu seinem Verwendungszweck und seiner
Gebrauchsanweisung angebracht sein.
Wenn es sich um einen Telefonapparat handelt, muss auf dem
Hinweis die zu wählende Rufnummer angegeben sein, sofern
die Verbindung nicht automatisch und direkt hergestellt wird.
6.8.4
Warnung und Alarm
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen für alle
betroffenen Personen wahrnehmbar sein. Eine Verwechslung
dieser Signale miteinander oder mit anderen Signalen muss
ausgeschlossen sein.
Ihre Stromkreise müssen voneinander getrennt sein.
6.8.5
Löschmittel
6.8.5.1
Allgemeines
Die Löschmittel umfassen sowohl automatische als auch
nichtautomatische Geräte oder Anlagen.
Feuerlöschgeräte und ortsfeste Löscheinrichtungen gelten als
Ersteinsatzmittel, sind also für die Benutzung durch die
Gebäudeinsassen bestimmt.
6.8.5.2
Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher
Wenn besondere Risiken vorhanden sind, erfolgt die Auswahl
dieser Geräte in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser
Risiken.
6.8.5.3
Ortsfeste Löscheinrichtungen und Wandhydranten
6.8.5.3.1 Anzahl und Ort dieser Geräte richten sich nach Art und Umfang
der Brandrisiken.
Für Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 500 m² ist
keine ortsfeste Löscheinrichtung vorgeschrieben (außer bei
besonderen Risiken). In den anderen Fällen wird die Anzahl der
ortsfesten Löscheinrichtungen wie folgt festgelegt:
1. Jeder Punkt des Brandabschnitts muss vom Wasserstrahl des
Strahlrohrs erreicht werden können;
2. Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 500 m²
müssen mit mindestens einer ortsfesten Löscheinrichtung
ausgestattet sein.
Die Druckkupplung von Wandhydranten muss den Vorschriften
des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 zur Festlegung
der für die Brandverhütung und Brandbekämpfung zu
benutzenden Kupplungsarten (Belgisches Staatsblatt vom
9. April 1975) entsprechen.
6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die diese Geräte mit unter Druck stehendem
Wasser versorgt, muss die folgenden Eigenschaften aufweisen:
-
Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu
bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den
Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht;
- der Innendurchmesser beträgt mindestens 70 mm, und der
Restdruck am ungünstigsten Hydranten beträgt mindestens
2,5 bar, wenn er ohne Schlauch und Strahlrohr 500 l pro
Minute abgibt;
- außerdem muss die Gebäudeanlage mindestens 2 Stunden
eine Mindestwassermenge von 30 m³/h liefern können.
6.8.5.3.3 Die Geräte müssen ohne vorherige Betätigung mit unter Druck
stehendem Wasser versorgt werden.
Der Anschluss der Rohrleitung
Wasserversorgungsnetz kann
an
das
öffentliche
- entweder ein Direktanschluss ohne Zähler sein;
- oder mit einem Woltmannzähler oder einem Zähler
ähnlichen Typs versehen sein, der so konzipiert und
gebaut ist, dass der Druckverlust gering ist.
Es gelten die folgenden Vorschriften:
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
- Der Hauptabsperrschieber und alle Zwischenschieber
werden in offener Stellung versiegelt;
- bei Direktanschlüssen wird die Bedienungsvorrichtung
der Löschgeräte in geschlossener Stellung versiegelt;
- Leitungen, die dem Frost ausgesetzt sind, werden
sorgfältig geschützt, ohne dass ihr Betrieb dadurch
beeinträchtigt oder verlangsamt wird;
- die Leitungen werden mit der unbedingt notwendigen
Anzahl Absperrschieber und Ablassventile ausgerüstet,
um Gefahren und Unannehmlichkeiten entgegenzuwirken,
die entstehen könnten, wenn die Leitungen brechen;
- am unteren Ende einer jeden senkrechten Leitung
werden in Nähe des Anschlusses an die Hauptleitung ein
Absperrschieber und ein Ablassventil angebracht;
- die Angaben zur Öffnungsrichtung der Absperrschieber
und Ablassventile müssen auf den Bedienungshebeln oder
-griffen dieser Armaturen deutlich zu erkennen sein;
- hinter dem Hauptabsperrschieber muss ein erstes
Manometer mit Dreiwegehahn installiert werden; ein
zweites muss jenseits der im Verhältnis zum Boden am
höchsten gelegenen Armatur installiert werden. Von
diesen Manometern müssen Druckverhältnisse bis 10 bar
mit einer Genauigkeit von 0,2 bar (siehe NBN 363)
ablesbar sein.
6.8.5.4
6.8.5.4.1
Unter- und Überflurhydranten
Unter- und Überflurhydranten müssen über eine Leitung
mit einem Mindestdurchmesser von 80 mm an das
öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen sein.
Wenn
diese
Bedingung
durch
das
öffentliche
Wasserversorgungsnetz nicht erfüllt werden kann, muss
auf andere Versorgungsquellen zurückgegriffen werden,
die eine Kapazität von mindestens 100 m³ aufweisen
müssen.
6.8.5.4.2
Anzahl und Ort der Unter- oder Überflurhydranten
müssen so gewählt werden, dass für jeden
Gebäudeeingang die Summe der Entfernungen, die vom
Eingang bis zu den beiden nächstgelegenen Unter- oder
Überflurhydranten zurückgelegt werden muss, weniger als
100 m beträgt.
6.8.5.4.3
Unter- oder Überflurhydranten müssen, horizontal
gemessen, mindestens 0,60 m von Rand von Straßen,
Wegen oder Durchfahrten entfernt sein, auf denen
Kraftfahrzeuge verkehren oder abgestellt werden können.
6.9
Lufttechnische Rauchabzugsanlagen
6.9.1
Allgemeines
Die Gebäude müssen mit lufttechnischen Rauchabzugsanlagen
ausgestattet sein, die Rauch aus den Treppenhäusern und
gegebenenfalls aus den horizontalen Fluchtwegen oder aus
gemeinsamen Vorräumen abziehen.
Wenn in den nachfolgenden Bestimmungen Treppenhäuser
erwähnt werden, sind darunter die Treppenhäuser zu verstehen,
die die hochgelegenen Teilen des Gebäudes erschließen (d. h.
die oberhalb der niedrigsten Fluchtebene gelegenen
Gebäudeteile).
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
6.9.1.1
Testbedingungen
Pro Gebäude wird nur ein geschädigtes Geschoss zugrunde
gelegt, das auf der Fluchtebene oder irgendeiner Ebene über der
Fluchtebene liegt.
Die
angegebenen
Luftfördermengen
gehen
Referenzbedingungen von 20 °C und 1013 mbar aus.
von
Die Kontrolltests für Überdruck und Luftfördermenge müssen bei
einer Temperatur von mehr als 10 °C und einer
Windgeschwindigkeit von weniger als 4 m/s durchgeführt
werden.
6.9.1.2
Luftundurchlässigkeit der Treppenhäuser: Alle in die
Treppenhäuser führenden Türen müssen der Klasse Sm gemäß
der Norm NBN EN 1634-3 angehören.
Gemäß NBN EN 13501-2 können die Türen anhand der
Rauchmenge klassifiziert werden, die sie durchlassen. Diese
Türen werden nach dem Kriterium S klassifiziert. Man
unterscheidet zwei verschiedene Anforderungen:
Sm – Wenn die Höchstmenge entweichenden Rauchs bei einer
Umgebungstemperatur von 200 °C und einem Druck von
50 Pa gemessen wird. Unter diesen Bedingungen darf die
Höchstmenge bei Einfachtüren 20 m³/h und bei Doppeltüren
30 m³/h nicht überschreiten.
Sa – Wenn die Höchstmenge entweichenden Rauchs bei
Umgebungstemperatur und einem Druck von 25 Pa
gemessen wird. Unter diesen Bedingungen darf die
Höchstmenge bei Einfachtüren 3 m³/h je Meter Dichtung
nicht überschreiten, wobei der an der Türschwelle
entweichende Rauch nicht in die Berechnung eingeht.
6.9.1.3
Eigenschaften der Zuluftventilatoren
Der Zuluftventilator eines Treppenhauses darf bei einer
Luftfördermenge, die dem Luftverlust des Treppenhauses
entspricht, wenn alle Türen geschlossen sind, keinen Überdruck
von mehr als 80 Pa erzeugen.
Der Ventilator muss eine Luftfördermenge von mindestens
2 m³/s erbringen, und im Treppenhaus muss die Luft bei einem
Überdruck von Null (offene Türen oder Schleusen) mindestens
10-mal pro Stunde erneuert werden.
6.9.1.4
Druckverlust durch Frischluftgitter und Luftkanäle
Frischluftgitter und Luftkanäle müssen so ausgelegt werden,
dass sie nur einen geringfügigen Druckverlust verursachen; die
Luftkanäle müssen so wenig Krümmungen wie möglich
aufweisen.
6.9.1.5
Druckausgleich
Um unkontrollierte Druckverhältnisse zu vermeiden, müssen die
Zuluft- und Abluftventilatoren der gemeinsamen Vorräume oder
horizontalen Fluchtwege so miteinander gekoppelt sein, dass der
Abluftventilator bei zu geringer Luftfördermenge des
Zuluftventilators anhält.
Bei ungenügender Luftfördermenge des Abluftventilators muss
der in den gemeinsamen Vorräumen und horizontalen
Fluchtwegen erzeugte Überdruck geringer sein als der
Überdruck im Treppenhaus.
6.9.2
Gebäude mit einer Höhe zwischen 25 und 50 m
6.9.2.1
Grundsatz
Im Brandfall muss in den innenliegenden Treppenhäusern ein
Überdruck im Verhältnis zu den Fluchtwegen erzeugt werden.
Der Überdruck wird durch mechanische Belüftung erreicht. Die
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Belüftung erfolgt durch Einblasen von Außenluft in das
innenliegende Treppenhaus mit Hilfe eines Zuluftventilators und
eines Luftkanals mit Zuluftöffnung(en).
6.9.2.2
Druckverhältnisse und Luftfördermengen
a. Wenn die Türen und Schleusen des Treppenhauses
geschlossen sind, muss der Überdruck des Treppenhauses
im Verhältnis zum horizontalen Fluchtweg der geschädigten
Ebene zwischen 40 und 80 Pa liegen;
b. wenn die Türen oder Schleusen des Treppenhauses
geöffnet sind, muss die dem Treppenhaus zugeführte
Luftmenge mindestens 2 m³/s betragen und muss die Luft im
Treppenhaus mindestens 10-mal stündlich erneuert werden.
6.9.3
Gebäude mit einer Höhe von über 50 m
6.9.3.1
Grundsatz
Im Brandfall muss in den innenliegenden Treppenhäusern ein
Überdruck im Verhältnis zu ihren Schleusen und im Verhältnis zu
den horizontalen Fluchtwegen erzeugt werden.
In dem geschädigten Geschoss müssen die horizontalen
Fluchtwege außerdem durch die Zufuhr von Frischluft und durch
Rauchabzug belüftet werden.
Die Überdruckerzeugung, das Einblasen von Außenluft und der
Abzug erfolgen mechanisch und ausschließlich mit Frischluft.
Die Belüftung erfolgt durch
-
-
-
6.9.3.2
das Einblasen von Außenluft in das innenliegende
Treppenhaus mit Hilfe eines Zuluftventilators und eines
Luftkanals mit Zuluftöffnung(en);
das Einblasen von Außenluft in die gemeinsamen Vorräume
der Wohnungen und in die horizontalen Fluchtwege mit Hilfe
eines Ventilators, eines Luftkanals mit Zuluftöffnungen, die
mit einer Klappe versehen sind, welche sich nur im
geschädigten Geschoss öffnet;
durch den Abzug und die Abführung des Rauchs mit Hilfe
eines Ventilators und eines Luftkanals mit Klappen, die sich
nur im geschädigten Geschoss öffnen, sowie unter
Umständen eines Luftkanalnetzes mit Abzugsöffnungen in
den horizontalen Fluchtwegen.
Druckverhältnisse und Luftfördermengen
a. Wenn alle Türen und Schleusen des Treppenhauses
geschlossen sind, muss der Überdruck des Treppenhauses
im Verhältnis zum Fluchtweg der geschädigten Ebene
zwischen 40 und 80 Pa liegen;
b. wenn alle Türen oder Schleusen des Treppenhauses
geöffnet sind, muss die dem Treppenhaus zugeführte
Luftmenge mindestens 2 m³/s betragen und muss die Luft im
Treppenhaus mindestens 10-mal stündlich erneuert werden;
c. die in den horizontalen Fluchtweg des geschädigten
Geschosses zugeführte Luftmenge muss mindestens 1 m³/s
betragen, und die Luft muss mindestens 10-mal pro Stunde
erneuert werden.
6.9.4
Technische Bestimmungen
6.9.4.1
Frischlufteinlässe
Die Frischlufteinlässe für die Rauchabzugsbelüftung befinden
sich an der am stärksten dem Wind ausgesetzten Fassade im
unteren Teil der geschützten Bereiche.
Alle Lufteinlässe für das Treppenhaus, die gemeinsamen
Vorräume und für die horizontalen Fluchtwege müssen mit
getrennten Gittern und Kanälen versehen sein.
Die Frischlufteinlasskanäle für die Rauchabzugsbelüftung
müssen mit einer motorbetriebenen Rauchklappe ausgestattet
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
sein. Diese Klappe muss sich öffnen, wenn sich der
entsprechende Ventilator einschaltet, und sich schließen, wenn
sich dieser ausschaltet.
Brandschutzklappen müssen
Anforderungen entsprechen.
6.9.4.2
den
in
6.7.4
genannten
Rauchabführung
Die Abführung des abgesaugten Rauchs erfolgt auf dem
Gebäudedach oder unter Umständen auf Höhe eines tiefer
gelegenen Daches.
6.9.4.3
Getrennte lufttechnische Kreisläufe
Jede Luftzufuhr in einem Treppenhaus ist mit einem Ventilator
und Luftkanälen ausgestattet, die von denen der anderen
Treppenhäuser getrennt sind.
Für die Luftzufuhr in den horizontalen Fluchtwegen können die
vertikalen Kanäle, die den gleichen gemeinsamen Vorraum oder
horizontalen Fluchtweg versorgen, über einen gemeinsamen
Ventilator verfügen.
Gleiches gilt für die Abzugsvorrichtungen in den horizontalen
Fluchtwegen.
Die horizontalen Fluchtwege, die von für jeden Brandabschnitt
getrennten vertikalen Kanalgruppen versorgt werden, müssen
mit getrennten Zuluftventilatoren ausgestattet sein. Gleiches gilt
für den Rauchabzug.
6.9.4.4
Ventilatoren des Rauchabzugssystems
Wenn sich die Ventilatoren des Rauchabzugssystems im
Gebäudeinneren befinden, müssen sie in einem eigenen Raum
mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse EI 120 untergebracht
sein. Die Türen des Raums müssen EI1 60 aufweisen.
Die Abluftventilatoren müssen der Klasse F 300 angehören
(NBN EN 12101-3- für die Dauer von 60 Minuten).
6.9.4.5
Bauweise der Luftkanäle
Die Luftkanäle müssen einschließlich ihrer Innen- oder
Außenverkleidung aus Materialien der Baustoffklasse A1 gemäß
NBN EN 13501-1 gebaut sein.
Die Rauchabzugskanäle müssen so konzipiert werden, dass sie
bis zu 300 °C heiße Gase abführen können und den durch diese
Temperaturen verursachten Dehnungskräften standhalten.
Die Luftkanäle zur Rauchabzugsbelüftung müssen E‑ S 120
aufweisen oder in eigenen Schächten mit Wänden der
Feuerwiderstandsklasse EI 120 untergebracht werden.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz genügt es bei
horizontalen Luftkanälen zur Rauchabzugsbelüftung, die nur in
einem Brandabschnitt liegen und nur diesen versorgen, wenn sie
eine Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde
aufweisen.
6.9.4.6
Zuluftöffnung in den Treppenhäusern
Die Zuluftöffnung(en) in einem Treppenhaus muss bzw. müssen
sich in der unteren Hälfte dieses Treppenhauses befinden.
6.9.4.7
Zuluftöffnungen und -klappen in den horizontalen Fluchtwegen
Jeder Zuluftkanal muss an seinem Eintritt in den Brandabschnitt
mit einer üblicherweise geschlossenen Brandschutzklappe
versehen sein, die sich bei einem Brand in diesem
Brandabschnitt automatisch öffnet.
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Es muss sich um eine Klappe des Typs C handeln, die den in
6.7.4 genannten Anforderungen entspricht.
Der obere Rand der Zuluftöffnungen darf sich höchstens 1,50 m
über dem Boden befinden.
6.9.4.8
Abluftöffnungen und -klappen in den gemeinsamen Vorräumen
von Wohnungen oder in den horizontalen Fluchtwegen
6.9.4.8.1 Der Abluftkanal muss an seinem Ausgang aus einem
Brandabschnitt mit einer üblicherweise geschlossenen
Brandschutzklappe versehen sein, die
sich bei einem Brand in diesem Brandabschnitt automatisch
öffnet.
Es muss sich um eine Klappe des Typs C handeln, die den in
6.7.4 genannten Anforderungen entspricht.
6.9.4.8.2 Der Abstand zwischen zwei Abluftöffnungen oder zwischen einer
Abluftöffnung und einer Zuluftöffnung darf, wenn der Kanal
geradlinig verläuft, nicht größer als 10 m und in allen anderen
Fällen nicht größer als 7 m sein.
In den Bereichen, in denen es keine Luftzirkulation für den
Rauchabzug gibt (nicht durchgehender Kanal), darf der Abstand
zwischen einer Abluftöffnung und der Tür eines Raums nicht
mehr als 5 m betragen.
Jede Öffnung muss, mit einer Toleranzspanne von ± 10 %, die
gleiche Abzugsleistung gewährleisten.
Die Abluftöffnungen müssen so nah wie möglich an der Decke
installiert werden. Dabei muss sich ihr unterer Rand mindestens
1,80 m über dem Boden befinden.
Die in die verschiedenen Abluftöffnungen mündenden Kanäle
dürfen vom vertikalen Kanal aus, an den sie angeschlossen sind,
nicht länger als 20 m lang sein.
6.9.4.9
Bedienung der Rauchentlüftungsanlagen
Wie in Punkt 6.7.6 erwähnt, muss für die Feuerwehr ein
zentraler Kontroll- und Bedienungsstand für alle lufttechnischen
Anlagen im Gebäude installiert werden.
Dieser Kontroll- und Bedienungsstand muss auch eine Kontrollund Bedientafel für die Rauchabzugsanlagen umfassen.
Die Einschaltung des Rauchabzugssystems erfolgt
automatisch durch Auslösen von Brenngasdetektoren, die
sinnvoll auf der gesamten Länge der horizontalen
Fluchtwege verteilt sind;
- manuell per Fernbedienung vom zentralen Kontrollstand aus.
Vom zentralen Kontrollstand aus ist es möglich
-
jeden Treppenhausventilator ein- oder auszuschalten;
die Zuluft- und Abluftventilatoren der gemeinsamen Vorräume
oder horizontalen Fluchtwege ein- oder auszuschalten;
die Zuluft- und Abluftklappen für die nach Brandabschnitten
getrennte Rauchabführung zu öffnen.
Das Rauchgasentlüftungssystem muss zurückgesetzt werden
können, damit die Automatik wieder in Bereitschaftsstellung
versetzt werden kann.
Nötigenfalls wird durch akustische Signale und Lichtsignale
angezeigt, dass das Rauchabzugssystem in Betrieb ist.
Der Zugang zur Bedienung des zentralen Kontrollstandes ist nur
mit einem Schlüssel möglich.
6.9.4.10 Anzeige
6.9.4.10.1
Eine am zentralen Kontrollstand angebrachte Anzeigetafel
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
zeigt den Zustand des Rauchentlüftungssystems an.
6.9.4.10.2
Zuluft- und Abluftklappen
Für die Zuluft- und Abluftklappen der gemeinsamen
Vorräume von Wohnungen oder der horizontalen
Fluchtwege zeigt die Anzeigetafel für jeden Brandabschnitt
die folgenden Positionen an:
- alle Klappen geschlossen;
- alle Klappen geöffnet;
- nicht alle Klappen in der gleichen Position.
6.9.4.10.3
Brandmeldung
Die Anzeigetafel informiert über den Betrieb der
Brandmeldeanlage eines jeden Brandabschnitts sowie
über Ausfälle und Störungen, die in der Anlage auftreten.
6.9.4.10.4
Rauchabzugsventilatoren
Die Anzeigetafel zeigt für jeden Ventilator an, ob er in
Betrieb oder ausgeschaltet ist. Diese Anzeige erfolgt mit
Hilfe von Luftstromdetektoren.
6.9.4.11 Stromversorgung
Die
Brandmeldeanlage,
die
Leuchtanzeige
und
die
Bedienvorrichtung für die Zuluft- und Abluftklappen des
Rauchabzugssystems müssen so konzipiert werden, dass sie
auch dann in Betrieb bleiben, wenn die Netzspannung
unterbrochen wird.
Bei fehlender Netzspannung öffnen sich die Zuluft- und
Abluftklappen des Rauchabzugssystems.
6.9.5
Instandhaltung – Tests – Kontrollen
6.9.5.1
Instandhaltung
Die Geräte (Detektoren, Klappen, Ventilatoren usw.) werden
regelmäßig entsprechend den Anweisungen des Herstellers
gewartet. Für jedes Gerät muss der Hersteller eine Anleitung
liefern, aus der die Häufigkeit und Art der durchzuführenden
Instandhaltungsmaßnahmen sowie ggf. die Qualifikation des mit
diesen Instandhaltungsmaßnahmen beauftragten Personals
hervorgehen. Diese Anleitung ist dem Sicherheitsregister
beizufügen.
6.9.5.2
Regelmäßige Tests
Die Geräte in jedem Geschoss werden regelmäßig einem Test
unterzogen, der ihrem üblichen Betrieb angemessen ist. Die
Ventilatoren werden vierteljährlich und die anderen Geräte
jährlich getestet.
6.9.5.3
Kontrolle
Vor jeder auch nur teilweisen Benutzung des Gebäudes und
anlässlich jeder Veränderung, die sich auf den Rauchabzug
auswirken kann, wird eine Funktionsprüfung durchgeführt, die
Leistungsmessungen und Druckdifferenzmessungen einschließt.
Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu werden
BIJLAGE 4/2010: HOGE GEBOUWEN
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
ANHANG 5
BRANDVERHALTEN
VERHALTEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN
1. Gegenstand
Die in diesem Anhang dargelegten Anforderungen hinsichtlich
des Brandverhaltens und des Verhaltens bei einem Brand von
außen gelten für Gebäude gemäß Anhang 2, 3 und 4 des
vorliegenden Erlasses.
2. Klassifizierung der Gebäude
Zusammenhang mit ihrer Belegung
nach
dem
Risiko
im
Die Gebäude werden nach abnehmendem Risiko im
Zusammenhang mit ihrer Belegung in folgende Klassen
eingeteilt:
Typ 1: nicht autonome Bewohner;
Typ 2: autonome und schlafende Bewohner;
Typ 3: autonome und wache Bewohner.
Setzt sich ein Gebäude aus mehreren Gebäudeteilen zusammen,
kann die Belegung bzw. der Typ für jeden Gebäudeteil gesondert
bestimmt werden. Die entsprechenden Vorschriften gelten nur für
den jeweils betroffenen Gebäudeteil.
Für Treppenhäuser und gemeinsame Fluchtwege gelten die
gemäß der Belegung dem höchsten Risiko entsprechenden
Anforderungen.
Der Bauherr bzw. Betreiber legt den Gebäude- und/oder
Gebäudeteiltyp fest.
Liegt diese Information nicht vor, wird das Gebäude als der
Klasse „Typ 1“ zugehörig betrachtet.
3. Räume
Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von
Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von
Decken und von Böden in Räumen zum Einsatz kommen, in
denen aufgrund ihrer Nutzung ein erhöhtes Brandrisiko herrscht,
sind in Tabelle I aufgeführt.
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
TABELLE I: RÄUME, DIE AUFGRUND IHRER NUTZUNG EIN ERHÖHTES BRANDRISIKO AUFWEISEN
HG
Vertikale Wände/
Decken und Zwischendecken/
Böden/
Wärmedämmung von Leitungen*/
Technikräume,
Parkhäuser,
Maschinenräume,
Technikschächte
Fahrkörbe von Aufzügen/
Küchen
A2-s3, d2
A2-s3, d0**
A2Fl-s2
CL-s3, d2
C-s3, d2***
MG
NG
A2-s3, d2
A2-s3, d0**
A2Fl-s2
CL-s3, d2
C-s3, d2***
A2-s3, d2
A2-s3, d0**
A2Fl-s2
CL-s3, d2
C-s3, d2***
Vertikale Wände/
Decken/
Böden/
C-s2, d2
C-s2, d2
CFl-s2
C-s2, d2
C-s2, d2
CFl-s2
E-d2
E-d2
EFl
Vertikale Wände/
A2-s3, d2
A2-s3, d2
A2-s3, d2
Decken/
A2-s3, d0
A2-s3, d0
A2-s3, d0
BFl-s2
BFl-s2
BFl-s2
CL-s3, d2
C-s3, d2***
CL-s3, d2
C-s3, d2***
Böden/
Wärmedämmung von Leitungen*/
CL-s3, d2
Cs3, d2***
HG
Hohe Gebäude
MG
Mittelhohe Gebäude
NG
Niedrige Gebäude
*außer Luftleitungen
**d2 in Räumen  30 m²
***bei Leitungen > 300 mm
Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von
Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von
Decken und von Böden in Räumen zum Einsatz kommen, sind in
Tabelle II aufgeführt.
TABELLE II: RÄUME
Typ
HG/
Säle/
Vertikale Wände/
Decken
Zwischendecken/
Böden/
Vertikale Wände/
Alle
sonstigen Decken
Räume/
Zwischendecken/
Böden/
HG
Hohe Gebäude
MG
Mittelhohe Gebäude
NG
Niedrige Gebäude
**d2 in Räumen < 30 m²
und
und
1
MG/
NG/
HG/
2 und 3
MG/
NG/
B-s1, d2
B-s1, d2
B-s1, d2
C-s2, d2
C-s2, d2
C-s2, d2
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
C-s2, d0
C-s2, d0
C-s2, d0
BFl-s1
BFl-s1
BFl-s1
CFl-s2
CFl-s2
CFl-s2
C-s2, d2
C-s2, d1
C-s2, d2
C-s2, d1
C-s2, d2
C-s2, d1
D-s3, d2
D-s3, d1**
E-d2
E**
E-d2
E**
CFl-s1
CFl-s1
CFl-s1
DFl-s2
EFl
EFl
4. Fluchtwege und Treppenhäuser
4.1. Die Anforderungen hinsichtlich des Brandverhaltens von
Produkten, die bei der Verkleidung von vertikalen Wänden, von
Decken und von Böden auf Fluchtwegen und in Treppenhäusern
zum Einsatz kommen, sind in Tabelle III aufgeführt.
TABELLE III: ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN BEI FLUCHTWEGEN UND IN TREPPENHÄUSERN
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
Typ/Typ
1
HG/
2 und 3
MG
2
NG
3
Hor.
Vertikale Wände
/
A2-s1, d1
Decken
und
Zwischendecken/
A2-s1, d0
Böden/
A2Fl-s1
HG
MG
NG
Hor.
Vert.
B-s1,
B-s1, d2
B-s1,
B-s2, d2
Hor.
C-s2,
d
2
B-s1, d0
C-s2,
d
0
BFl-s1
Vert.
C-s2,
d
2
2
B-s2, d0
C-s2,
d
0
BFl-s1
CFl-s1
BFl-s1
Vert.
B-s1,
d
2
d
2
B-s1,
d
0
d
0
CFl-s1
BFl-s1
3
Hor.
Vert.
D-s3, d2
C-s3, d2
D-s3, d0
C-s3, d0
DFl-s2
CFl-s2
Hohe Gebäude
Mittelhohe Gebäude
Niedrige Gebäude
Fluchtwege, die sich nicht auf der Räumungsebene
befinden
Treppenhäuser (einschließlich Schleusenkammern,
Treppenabsätze und Treppen) und Fluchtwege auf der
Räumungsebene, von den Treppenhäusern bis in den
Außenbereich des Gebäudes.
4.2. Tabelle IV enthält die Anforderungen hinsichtlich des
Brandverhaltens von Produkten, die bei der Verkleidung von
vertikalen Wänden, von Decken und von Böden auf Fluchtwegen
und in Treppenhäusern zum Einsatz kommen, wenn das
Gebäude mit einem automatischen Branderkennungssystem mit
einer flächendeckenden Überwachung ausgestattet ist, gemäß
den Regeln der guten Praxis geplant und umgesetzt wurde und
den Ausbruch sowie den Ort eines Brands automatisch anzeigt
und dessen Detektoren für die vorliegenden Risiken geeignet
sind.
TABELLE IV: ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN BEI FLUCHTWEGEN UND IN TREPPENHÄUSERN,
MIT BRANDERKENNUNG
Typ
1
HG
2 und 3
MG
2
Hor.
Vertikale Wände/
NG
3
2
Vert.
Hor.
3
Vert.
Hor.
Vert.
B-s1, d2
B-s1, d2
C-s1, d2
C-s2, d2
C-s2, d2
D-s2,
d2
C-s1, d2
D-s3, d2
D-s3, d2
Decken
und B-s1, d0
Zwischendecken/
B-s1, d0
C-s1, d0
C-s2, d0
C-s2, d0
D-s2,
d0
C-s1, d0
D-s3, d0
D-s3, d0
Böden
BFl-s1
CFl-s1
CFl-s1
CFl-s1
DFl-s1
CFl-s1
DFl-s2
DFl-s2
HG
MG
NG
Hor.
Vert.
BFl-s1
Hohe Gebäude
Mittelhohe Gebäude
Niedrige Gebäude
Fluchtwege, die sich nicht auf der Räumungsebene
befinden
Treppenhäuser
(d. h.
Schleusenkammern,
Treppenabsätze und Treppen) und Fluchtwege auf der
Räumungsebene, von den Treppenhäusern bis in den
Außenbereich des Gebäudes.
4.3. Flächen oberhalb von abgehängten Decken auf Fluchtwegen
zählen zur Klasse B-s1, d0. Diese Anforderung findet jedoch
keine Anwendung, wenn die Räume zwischen der Decke und der
Zwischendecke durch vertikale Trennwände E30 so geteilt
werden, dass Volumina entstehen, deren Fläche innerhalb eines
Vierecks mit maximal 10 m Seitenlänge liegt.
5.
Anforderungen an kleine Flächen
Maximal 10 % der sichtbaren Fläche der einzelnen vertikalen
Wände, Decken oder Böden unterliegen nicht den für diese
vertikalen Wände, Decken oder Böden geltenden Anforderungen
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
aus den Tabellen I, II, III und IV.
6. Fassaden
Fassadenverkleidungen von niedrigen Gebäuden zählen zur
Klasse D-s3, d1.
Fassadenverkleidungen von mittelhohen und hohen Gebäuden
zählen zur Klasse B-s3, d1.
Maximal 5 % der sichtbaren Fläche der Fassaden unterliegen
nicht dieser Anforderung.
7. Hohlraumböden
Flächen unterhalb von Hohlraumböden auf Fluchtwegen zählen
zur Klasse B-s1, d2.
In Räumen, bei denen es sich nicht um Fluchtwege handelt,
zählen Flächen unterhalb von Hohlraumböden zur Klasse C-s1,
d2.
Die in diesen beiden ersten Absätzen genannten Anforderungen
gelten nicht für Strom- und Datenkabel.
8. Dächer
8.1 Gebäudedächer
Produkte für Bedachungen weisen die Merkmale der
Klasse BROOF (t1) auf bzw. entsprechen der Entscheidung
2000/553/EG der Kommission vom 6. September 2000 zur
Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich
des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen.
8.2 Dächer von Anbauten
Verfügen interne oder externe Anbauten des Gebäudes,
Dachüberhänge, Vordächer, Vorbauten oder andere Anbauten
über größtenteils verglaste Fassaden, so weisen die
Oberflächenmaterialien der Bedachung dieser Bauten das unter
Punkt 8.1 definierte Brandverhalten auf, und zwar auf einer ab
dem Fuße dieser Fassaden berechneten Distanz von
- mindestens 8 m bei HG;
- mindestens 6 m bei MG und NG.
8.3 Balkone, Außengänge, Terrassen
Verkleidungen von Balkonen, Außengängen und Terrassen
weisen das unter Punkt 8.1 definierte Brandverhalten auf.
8.4
Begrünte Dächer
In Abweichung von Punkt 8.1 müssen begrünte Dächer den
folgenden Vorschriften entsprechen.
8.4.1
Substratschicht
Die Substratschicht weist eine Dicke von mindestens 3 cm auf.
Wenn die Substratschicht eine Dicke von höchstens 10 cm
aufweist, enthält das Substrat maximal 20 (Gew.-)% organisches
Material.
Wenn die Substratschicht nicht die in den beiden ersten
Absätzen genannten Anforderungen erfüllt, kann diese
Substratschicht dennoch aufgebracht werden, sofern sie nach
einem Test gemäß der Norm NBN ENV 1187 mit einer Neigung
von 15° in einer trockenen Situation und ohne Vegetation der
Klasse BROOF (t1) entspricht.
8.4.2
Brandabschnittsunterteilung von begrünten Dächern
Begrünte Dächer werden in Brandabschnitte mit einer maximalen
Länge von 40 m unterteilt.
Beidseits des Brandabschnitts ist die umliegende Vegetation
höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation,
die in Bezug auf die Brandabschnittsgrenze berechnet wird (siehe
Anhang 1 „Terminologie“).
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
Wenn auf der Brandabschnittsgrenze eine Wand der
Feuerwiderstandsklasse E 30 vorhanden ist, ist he gleich deren
Höhe.
8.4.3
Trennung zwischen begrünten Dächern und
angrenzenden Gebäuden
Beidseits der gemeinsamen Achse ist die umliegende Vegetation
höchstens so hoch wie die Grenze der umliegenden Vegetation,
die in Bezug auf die gemeinsame Achse berechnet wird (siehe
Anhang 1 „Terminologie“).
Wenn auf der gemeinsamen Achse eine Wand der
Feuerwiderstandsklasse E 30 vorhanden ist, ist he gleich deren
Höhe.
8.4.4
Oberlichter, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder
Öffnungen in begrünten Dächern
Die umliegende Vegetation ist höchstens so hoch wie die Grenze
der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf den Rand der
Öffnung berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“).
Wenn die Öffnung mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse E 30
erhöht ist, ist he gleich deren Höhe.
8.4.5
Fenster, Belüftungsöffnungen, Rauchabzüge oder
Öffnungen in zu den begrünten Dächern gerichteten Fassaden
Die umliegende Vegetation ist höchstens so hoch wie die Grenze
der umliegenden Vegetation, die in Bezug auf die Öffnung in der
Fassade berechnet wird (siehe Anhang 1 „Terminologie“), sowohl
senkrecht als auch parallel zur Fassade.
Wenn die Öffnung mit einer Brüstung der
Feuerwiderstandsklasse E 30 versehen ist, ist he gleich deren
Höhe.
8.4.6
Nicht brennbarer Streifen
Wenn entlang der Brandabschnittsgrenze, der gemeinsamen
Achse oder der Öffnung ein Streifen vorhanden ist, in dem keine
Vegetation möglich ist, weil die Grenze der umliegenden
Vegetation dort negativ oder zu klein ist, muss dieser Streifen
mindestens aus Materialien der Baustoffklasse A2FL-s2
umgesetzt werden.
9
In nachstehender Tabelle V sind die gemäß dem in
Anhang 5/1994
beschriebenen
Klassifizierungssystem
festgelegten Klassen für alle Bauprodukte außer Bodenbeläge
hinsichtlich der Anforderungen aus den Tabellen I, II, III und IV
aufgeführt. Die Produkte werden in ihrer Endanwendung
untersucht.
TABELLE V
Anforderungen
Entscheidung
Bodenbeläge)
ausgedrückt
2000/147/EG
in Klassen gemäß der
(alle
Produkte
außer
Klassen
203
gemäß
A1
A2
s1
d0
s2
d1
s3
d2
A0
NBN S 21-
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
B
C
D
E
E
s1
d0
s2
d1
s3
d2
s1
d0
s2
d1
s3
d2
s1
d0
s2
d1
s3
d2
A1
A2
A3
d2
F
Artikel
10. In nachstehender Tabelle VI sind die gemäß dem in
Anhang 5/1994
beschriebenen
Klassifizierungssystem
festgelegten Klassen für Bodenbeläge hinsichtlich der
Anforderungen aus den Tabellen I, II, III und IV des Anhangs
des vorliegenden Erlasses aufgeführt.
Die Produkte werden in ihrer Endanwendung untersucht.
A4
BIJLAGE 5/2010: REACTIE BIJ BRAND
TABELLE VI
Anforderungen ausgedrückt in Klassen gemäß
der Entscheidung 2000/147/EG (Bodenbeläge)
Klassen gemäß NBN S 21-203
A1 FL
A2FL
s1
A2FL
s2
B FL
C FL
s1
A0
A2
s2
s1
s2
D FL
s1
A3
s2
E FL
F
A4
Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu
werden.
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
ANHANG 7
BIJLAGE 7

ANHANG 7
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
0 ALLGEMEINES
0.1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält die für niedrige, mittelhohe
und hohe Gebäude sowie für Industriegebäude
geltenden Vorschriften.
0.2 Tafeln
Tafeln 7.1a und 7.1b
Bauelemente
– Durchführungen durch
Tafel 7.2 – Durchführungen durch Bauelemente
Tafel 7.3 – Durchführungen durch Bauelemente
Tafel 7.4 – Durchführungen durch Bauelemente
ANHANG 7
BIJLAGE 7

TAFELN 7.1a UND 7.1b
Lm : Mindestabschottungstiefe
Lm : afdichtingdiepte
TAFEL 7.2
Laine de roche
TAFEL 7.3
Steinwolle
ANHANG 7

TAFEL 7.4
BIJLAGE 7
ANHANG 7

1 DURCHFÜHRUNGEN DURCH BAUELEMENTE
1.1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für
Durchführungen von Flüssigkeits-, Feststoff-,
Stromleitungen
oder
elektromagnetischen
Wellenleitern wie Lichtwellenleitern, die durch
Bauelemente hindurchführen und durch die sich die
für
diese
Bauelemente
verlangte
Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändern darf.
Diese
Bestimmungen
gelten
nicht
für
Durchführungen
von
Luftkanälen,
Belüftungsschächten,
Kaminen
und
Brandschutzklappen, die durch Bauelemente
hindurchführen.
1.2 Terminologie
Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen
in Anhang 1 Punkt 5.12.
1.3 Verlangte Kriterien
Die Vorrichtung zum Abschotten der Durchführung
muss die trennende Funktion der Wand
aufrechterhalten, d. h. die Fähigkeit, die Kriterien für
Flammendichtigkeit (E) und Wärmeisolierung (I) an
der Durchgangsstelle zu erfüllen.
Für einfache Durchführungen von Kanälen mit einem
Durchmesser von höchstens 160 mm mit oder ohne
nicht brennbare Isolierung kann das Kriterium der
Wärmeisolierung vernachlässigt werden; das nicht
brennbare
Isoliermaterial
muss
der
Klassifizierung A2-s1, d0 gemäß der Norm
NBN EN 13501-1 entsprechen.
1.4 Verlangte Dauer
Die Abschottungsvorrichtung muss die verlangten
Kriterien mindestens so lange erfüllen, wie dies für
die Wand verlangt wird.
Für Schachtwände beträgt die verlangte Dauer
allerdings
 mindestens die Hälfte der für diese Wand
vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer und

mindestens 30 Minuten.
BIJLAGE 7
ANHANG 7
BIJLAGE 7

1.5 Festlegung der Produktmerkmale

Die
Feuerwiderstandsklasse
der
Abschottungsvorrichtung kann im Hinblick auf die
Flammendichtigkeit E und die Wärmeisolierung I
nachgewiesen werden
 durch Anwendung
Anhang 1 Punkt 2.1
der
Bestimmungen
in
oder
 durch Anwendung eines der in Punkt 1.6, 1.7
und
1.8
dieses
Anhangs
beschriebenen
Lösungstypen.
1.6 Lösung Typ A – Abschottung einer einfachen
Durchführung mit Mörtel oder Steinwolle
Eine einfache Abschottung der Durchführung mit
Hilfe von Mörtel oder Steinwolle bietet, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind, ausreichende
Gewähr
dafür,
dass
die
verlangte
Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt.
1.6.1 Bedingungen für Bauelemente
Die Bauelemente, die von Durchführungen
durchquert werden, müssen mindestens der
Feuerwiderstandsklasse EI 60 angehören.
1.6.2 Maximaler Durchmesser der
Abhängigkeit
von
der
Feuerwiderstandsklasse
Leitung in
verlangten
In Tabelle 7.1 sind die Maximaldurchmesser von
Leitungen
angegeben,
die
Bauelemente
durchqueren, bei der durch eine einfache
Abschottung mit Mörtel oder Steinwolle die
Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt.
Leitungsart
Brennbare
Leitungen und
Stromkabel
Nicht
brennbare
Leitungen
Abschottung
Verlangter Wert E
E30
E60
E120
50
50
50
mit Steinwolle 50
25
25
mit Mörtel
und
Steinwolle
im Brandfall
(automatisch
e)
Wasserbefüll
ung
160
160
75
160
160
160
mit Mörtel
Tabelle 7.1. Maximaldurchmesser (mm) von einfach
mit Mörtel oder Steinwolle abgedichteten Leitungen
ANHANG 7

1.6.3 Bedingungen für die Abschottung mit Mörtel
Die Leitungen werden auf ihrem gesamten Umfang
mit Mörtel abgedichtet. Dies geschieht für
Feuerwiderstandswerte von E30 und E60 mit einer
Mindestabschottungstiefe (Lm) von 50 mm und für
einen Feuerwiderstandswert von E120 mit einer
Mindestabschottungstiefe von 70 mm; hierbei kann
die Stärke einer unter Umständen vorhandenen
Schicht für die Herstellung der Abschottungstiefe
berücksichtigt werden.
Die Abschottung erfolgt vorzugsweise zu beiden
Seiten des Bauelements; die Abschottungstiefe Lm
wird durch die Dicken zu beiden Seiten zusammen
erreicht, die mindestens 25 mm pro Seite betragen
müssen.
Wenn die Abschottung nur von einer Seite erfolgt,
muss die Abschottungstiefe dieser Seite A Lm
betragen. (siehe Tafel 7.1a).
Bei einer leichten Trennwand (oder einem
Bauelement mit einem großen inneren Hohlraum)
muss die Abschottung grundsätzlich von beiden
Seiten erfolgen, damit die verlangte Dicke erreicht
wird (siehe Tafel 7.1b).
1.6.4 Bedingungen für die Abschottung mit Steinwolle
Die Leitungen werden über ihren gesamten Umfang
mit Steinwolle abgedichtet. Dies geschieht mit einer
Abschottungstiefe von mindestens 50 mm (siehe
Tafel 7.2).
Die Abschottung kann von nur einer Seite erfolgen.
Die Steinwolle muss im Bauelement fest komprimiert
werden.
Bei einer leichten Trennwand wird der Hohlraum der
leichten Wand an der Durchführungsstelle zuvor mit
einem Isoliermaterial verfüllt, das aufgrund seiner
Dichte einer festen Komprimierung standhält. Die
Abschottung mit Steinwolle erfolgt zudem zu beiden
Seiten des Bauelements.
1.6.5 Bedingungen für die Abschottung mit Mörtel und
Steinwolle
Für die Abschottung können Mörtel und Steinwolle
kombiniert werden, sofern das Einbringen eines
dieser Materialien mindestens die in 1.6.3 bzw. in
1.6.4 festgelegten Bedingungen erfüllt.
1.6.6 Bedingungen für die Aufhängung und Befestigung
der Leitungen
Das Aufhängen und Befestigen der Leitungen muss
nach den Regeln der Technik erfolgen. Die dem
Bauelement nächstliegenden Befestigungen dürfen
beidseits nicht mehr als 500 mm von diesem
Bauelement entfernt sein (siehe Tafel 7.3).
BIJLAGE 7
ANHANG 7
BIJLAGE 7

1.7 Lösung Typ B – Einfache Durchführung mit
Mantelrohr
Wenn die Regeln der Technik die Verwendung eines
Mantelrohrs
vorschreiben,
wird
die
Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändert, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind.
1.7.1 Bedingungen für Bauelemente
Die Bauelemente müssen aus Mauerwerk oder
Beton bestehen.
1.7.2 Maximaler Durchmesser der
Abhängigkeit
von
der
Feuerwiderstandsklasse
Leitung in
verlangten
In Tabelle 7.2 sind die Maximaldurchmesser von
Leitungen
angegeben,
die
Bauelemente
durchqueren, bei der durch die Verwendung eines
Mantelrohrs aus Metall oder einem anderen nicht
brennbaren Material oder PVC-U mit offenem oder
verfülltem
Zwischenraum
die
Feuerwiderstandsfähigkeit unverändert bleibt.
Länge des
Mantelrohrs
Zwischenrau
m
Verlangter Wert E
E30
E60
E120
Mantelrohr aus
Metall oder nicht
brennbarem
Material;
L= 300 mm
Offener
Zwischenrau
m
110
110
90
Verfüllter
Zwischenrau
m
110
110
25
Mantelrohr aus
Metall oder nicht
brennbarem
Material;
L= 140 mm
Offener
Zwischenrau
m
Verfüllter
Zwischenrau
m
90
90
25
50
25
25
Mantelrohr aus
PVC-U
L= 140 mm
Offener
Zwischenrau
m
40
40
25
Tabelle 7.2. Maximaldurchmesser (mm) der in einem
Metall- oder PVC-Mantelrohr verlegten Leitungen
1.7.3 Bedingungen für das Mantelrohr und seine
Abdichtung
Bei den Mantelrohren handelt es sich um

nicht brennbare Leitungen
oder


ANHANG 7
BIJLAGE 7

 Rohr aus steifem Polyvinylchlorid (PVC-U) der
Klasse B-s3, d0 gemäß der Norm NBN EN 13501-1.


Das Mantelrohr wird mit einer Mörtelabschottung
solide an der Wand befestigt.
Die Mörtelabschottung erfolgt zu beiden Seiten des
Bauelements mit einer Mindesttiefe von 25 mm
(siehe Tafel 7.4).
Das Mantelrohr bleibt teilweise sichtbar und steht
aus dem Bauelement hervor.
1.7.4 Bedingungen für Leitungen
Bei den Leitungen muss es sich um nicht brennbare
Leitungen oder um Leitungen aus steifem
Polyvinylchlorid (PVC-U) handeln.
1.7.5 Bedingungen für den Zwischenraum zwischen
Mantelrohr und Leitung
Wenn der Zwischenraum zwischen Mantelrohr und
Leitung offen ist, darf er höchstens 4 mm groß sein.
Wenn der Durchmesser des Mantelrohrs höchstens
25 mm beträgt, unterliegt der Zwischenraum
zwischen
Mantelrohr
und
Leitung
keinen
Bedingungen.
Wenn der Zwischenraum zwischen Mantelrohr und
Leitung verfüllt wird, darf er höchstens 45 mm groß
sein und muss über seinen gesamten Umfang mit
Steinwolle abgedichtet sein, die entsprechend den
Vorschriften in Punkt 1.6.6 eingearbeitet werden
muss.
1.7.6 Bedingungen für die Aufhängung der Leitungen
Die Aufhängung der Leitungen muss in der in
Punkt 1.5.6 vorgesehenen Weise erfolgen.
1.8 Lösung Typ C – Direktanschluss an ein WCHängebecken
Durch den Anschluss an ein WC-Hängebecken wird
die Feuerwiderstandsfähigkeit nicht verändert, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 Der Durchmesser der Leitung darf höchstens
110 mm betragen;

 die Abschottung mit Mörtel oder Steinwolle muss
den
Vorschriften
in
Punkt 1.6.3
oder
1.6.4 entsprechen;

 das Becken muss an einem Bauelement aus
Mauerwerk oder Beton befestigt werden;

die verlangte Maximaldauer beträgt 30 Minuten.“


Gesehen, um Unserem Erlass vom …… beigefügt zu
werden
ANHANG 7
BIJLAGE 7

VON KÖNIGS WEGEN:
Die Ministerin des Innern,
ANNEMIE TURTELBOOM
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