1. ------IND- 2015 0075 EE- DE- ------ 20150313 --- --- PROJET ENTWURF XX.XX.2015 VERORDNUNG Brandschutzanforderungen an Gebäude Die Verordnung wird aufgrund von § XX Absatz X des Baugesetzes erlassen. Kapitel 1 ALLGEMEINES § 1 Geltungsbereich der Verordnung. In der Verordnung werden Anforderungen an Gebäude und deren Teile zur Vermeidung von Brand und des Brandrisikos festgelegt (nachfolgend: „Brandschutzanforderungen“). § 2 Wesentliche Brandschutzanforderungen. (1) Als wesentliche Brandschutzanforderungen gelten Anforderungen, die gewährleisten, dass bei eventuellem Ausbrechen eines Brandes: 1) die Tragfähigkeit des Gebäudes während der vorgesehenen Zeit erhalten bleibt; 2) die Entwicklung und Ausbreitung von Feuer im Gebäude behindert werden; 3) die Entwicklung und Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindert werden; 4) das Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Gebäude behindert wird; 5) es den Personen möglich ist, das Gebäude zu verlassen; 6) es möglich ist, das Gebäude zu evakuieren; 7) die Sicherheit und Eingriffsmöglichkeiten der Rettungskräfte berücksichtigt wurden. (2) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen müssen während der gesamten Nutzungszeit des Gebäudes erfüllt sein, und die im Gebäude befindlichen Räume müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Nutzungszweck ergeben. (3) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen an ein Gebäude und dessen Teile gelten als erfüllt, wenn die Möglichkeit der Evakuierung bei Ausbrechen eines Brandes, die Minimierung der Eigentumsschäden und die mit dem Brand verbundenen eventuellen Schäden für die Öffentlichkeit, unter anderem die Umwelt, berücksichtigt wurden und wenn: 1) das Gebäude und dessen Teile den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Grenzwerten entsprechen oder 2) das Gebäude und dessen Teile der einschlägigen technischen Vorschrift entsprechen oder 3) das Gebäude und dessen Teile der einschlägigen Norm entsprechen oder 4) die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen durch das Gebäude mittels rechnerischen, analytischen oder sonstigen verlässlichen Methoden nachgewiesen ist, wobei das mögliche Ausbrechen und Löschen eines Brandes berücksichtigt wurden. (4) Als einschlägige technische Vorschrift und Norm gilt im Sinne der vorliegenden Verordnung eine technische Vorschrift oder Norm, deren Einhaltung die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen gewährleistet. (5) Ein Gebäude, in dessen Hinsicht die in der Verordnung genannten Besonderheiten angewandt werden, muss den wesentlichen Brandschutzanforderungen entsprechen. § 3 Anforderungen an Gebäude aufgrund der wesentlichen Brandschutzanforderungen. (1) In Anhang 1-9 werden die zur Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen an ein Gebäude oder dessen Teile gestellten Anforderungen hinsichtlich der folgenden Merkmale gestellt: 1) Stockwerke, unter anderem ober- und unterirdische Geschosse (Kellergeschosse), wobei bei den oberirdischen Geschossen der Begriff „geschossig“ verwendet wird; 2) Größe, unter anderem Höhe und Fläche; 3) Brandabschnitte; 4) Zahl der Personen, die das Gebäude nutzen (nachfolgend: „Benutzer“); 5) Evakuierung; 6) Feuerwiderstand; 7) Brandverhalten; 8) Nutzungszwecke des Gebäudes. (2) Als „Brandabschnitt“ gilt im Sinne der vorliegenden Verordnung ein Gebäudeteil, der von den übrigen Gebäudeteilen so abgetrennt ist, dass das Übergreifen des Brandes aus diesem Teil und in diesen Teil für eine bestimmte Zeit behindert wird, wobei ein solcher Gebäudeteil ein oder mehrere Geschosse umfassen kann. (3) Wenn sich im Gebäude oder in dessen Brandabschnitt eine automatische Brandmeldeanlage befindet, können die Anforderungen an die Fläche und Benutzerzahl des Brandabschnitts sich von den in der Verordnung genannten Anforderungen unterscheiden, wenn die Brandlast im Brandabschnitt unter 600 MJ/m2 liegt. (4) Wenn sich im Gebäude oder in dessen Brandabschnitt eine automatische Feuerlöschanlage befindet, können die folgenden Anforderungen von den in der Verordnung genannten Anforderungen abweichen: 1) an die Fläche der Brandabschnitte; 2) an die Länge der Fluchtwege; 3) an den Feuerwiderstand der tragenden und versteifenden Konstruktionen (nachfolgend: „Tragkonstruktion“); 4) an den Feuerwiderstand der Konstruktionen der Brandabschnitte; 5) an das Brandverhalten der Konstruktionen; 6) an die Behinderung des Übergreifens des Brandes auf das Nachbargebäude. (5) Wenn im Gebäude oder in dessen Brandabschnitten zusätzlich zum Brandmeldesystem eine automatische Rauchabzugsanlage installiert wird, die bei Betätigung eine Brandmeldung abgibt, können die in Absatz 3 und in den Anhängen genannten Anforderungen von den Anforderungen hinsichtlich des Fluchtwegs abweichen. (6) Die in Absatz 3 und 5 genannten Anforderungen werden nicht auf die in Anhang 1 genannten Nutzungsarten (nachfolgend „Gebäudenutzungsart“) für die Gebäude mit Nutzungsarten gemäß Liste II und III angewandt. § 4 Bestimmung der Feuersicherheit eines Gebäudes. (1) Die Feuersicherheit eines Gebäudes oder seiner Teile wird durch den Nutzungszweck, die Zahl und Fläche der Geschosse, die Höhe des Gebäudes, die Fläche der Brandabschnitte, die Zahl der Benutzer, die Brandlast und Brandgefährlichkeit der im Gebäude erfolgenden Tätigkeiten bestimmt. (2) Die Kennzeichen der Feuersicherheit eines Gebäudes und seiner Teile sind das Brandverhalten und der Feuerwiderstand. (3) Gebäude und ihre Teile werden aufgrund ihrer Feuersicherheit folgendermaßen eingeteilt: 1) feuerbeständig (Zeichen TP1) – die Tragkonstruktion des Gebäudes darf im Brandfall während einer bestimmten Zeit nicht einstürzen, wobei die Tragkonstruktion dieses Gebäudes bei einem Brand im Allgemeinen nicht einstürzt; 2) feuerhemmend (Zeichen TP2) – die Tragkonstruktion des Gebäudes darf im Brandfall während einer bestimmten Zeit nicht einstürzen, wobei die vorgeschriebene Zeit kürzer ist als für ein feuersicheres Gebäude; 3) feuergefährlich (Zeichen TP3) – es werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Tragkonstruktion des Gebäudes gestellt. (4) Diverse Teile eines Gebäudes können zugleich feuerbeständig, feuerhemmend oder feuergefährlich sein, wenn die Ausbreitung des Brandes durch eine Brandwand verhindert wird und die in der Brandwand befindlichen Türen nicht zur Nutzung als Notausgang im Brandfall vorgesehen sind. (5) Die Begrenzungen der Zahl, Höhe, Fläche und Personenzahl der Geschosse in Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 werden in Anhang 2 angegeben, wobei die Zahl, Höhe, Fläche und Personenzahl der Geschosse für Gebäude der Klasse TP1 nicht beschränkt wird. (6) Wenn sich in einem Bauwerk der Klasse TP2 oder TP3 Räume mit unterschiedlichen Gebäudenutzungsarten befinden, wird die Feuersicherheit des Bauwerks als Ganzes bewertet. (7) Es gilt eine Begrenzung der Benutzerzahl eines zweigeschossigen Bauwerks der Klasse TP2 oder TP3, wenn die der Gebäudenutzungsart entsprechenden Räume sich komplett oder teilweise im zweiten Geschoss des Gebäudes befinden. Wenn sich solche Räume ausschließlich im ersten Geschoss befinden, können die Begrenzungen für ein eingeschossiges Bauwerk zur Anwendung kommen. Kapitel 2 FEUERWIDERSTAND UND BRANDVERHALTEN SOWIE BRANDLAST § 5 Feuerwiderstand. (1) „Feuerwiderstand“ bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung die Kapazität der Konstruktion des Gebäudes oder dessen Teile, während einer bestimmten Zeit ihre vorgesehene Trag- und Wärmedämmfähigkeit sowie Vollständigkeit zu erhalten. (2) Der Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der Konstruktionen, die die Brandabschnitte bilden, wird aufgrund der Tragfähigkeit (Kennbuchstabe R), dem Raumabschluss oder der Vollständigkeit (Kennbuchstabe E) sowie der Wärmedämmfähigkeit (Kennbuchstabe I) bestimmt, wobei der Feuerwiderstand in Minuten, nämlich 15, 30, 45, 60, 90, 120, 180 oder 240 Minuten, ausgedrückt wird. (3) Ein Gebäudeteil kann zusätzlich zu den in Absatz (2) genannten Kategorien auch folgendermaßen beschrieben werden: 1) Begrenzung der Wärmestrahlung (Kennbuchstabe W); 2) Stoßbeanspruchung und mechanische Einwirkung (Kennbuchstabe M); 3) Tür mit Selbstschließvorrichtung (Kennbuchstabe C); 4) Begrenzung des Rauchdurchtritts (Kennbuchstabe S); 5) ununterbrochene Funktion der Energieversorgung oder des Signals (Kennbuchstabe P oder PH); 6) Rußbeständigkeit (Kennbuchstabe G) 7) die Fähigkeit von Baustoffen oder -erzeugnissen (nachfolgend: „Baustoffe“), die als Bekleidung verwendet werden, die hinter der Bekleidung befindliche Konstruktion vor Entzündung und Verbrennung zu schützen (Kennbuchstabe K); 8) Erhalt der Stabilität bei einer konstanten Temperatur (Kennbuchstabe D); 9) Dauer des Erhalts der Stabilität bezüglich eines standardmäßigen Zeit/Temperaturdiagramms (Kennbuchstabe DH); 10) Funktionsdauer der zum Abzug von Rauch und Wärme dienenden elektrischen Ventilatoren unter Änderung des Zeit-/Temperaturverhältnisses (Kennbuchstabe F); 11) die Dauer des Abzugs von Rauch und Wärme durch den natürlichen Luftaustausch (Kennbuchstabe B). (4) Die Kennzeichnung, die den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der Konstruktionen der Brandabschnitte des Gebäudes ausdrückt, muss der geringsten Zeiteinheit (in Minuten) entsprechen, die bei der Bestimmung des Feuerwiderstands dieser Konstruktion berechnet wurde. (5) Bei den Anforderungen, die den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und die Konstruktionen der Brandabschnitte des Gebäudes charakterisieren sowie der Kennzeichnung des Feuerwiderstands ist von der größten festgelegten Zeiteinheit auszugehen. (6) Der Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen eines Gebäudes und der Konstruktionen der Brandabschnitte wird aufgrund des Nutzungszwecks, der Grenzfläche der Brandabschnitte des Gebäudes sowie der Brandlast des Gebäudes oder dessen Teile bestimmt. (7) Die Anforderungen an die Tragkonstruktionen des Gebäudes und den Feuerwiderstand der Konstruktionen der Brandabschnitte werden in Anhang 3 und 4 angegeben. § 6 Brandlast. (1) Die Brandlast kann aufgrund einer glaubwürdigen Analogie bestimmt oder aber berechnet werden. (2) Bei der Bestimmung der Brandlast eines Brandabschnitts wird der Nutzungszweck des Gebäudeteils, der den Brandabschnitt bildet, berücksichtigt. (3) Wenn sich im Gebäude hinsichtlich der Brandlast unterschiedliche Brandabschnitte befinden, muss die Brandlast für jeden Brandabschnitt gesondert bestimmt werden, um demgemäß die mit dem entsprechenden Brandabschnitt zusammenhängenden Konstruktionen bemessen zu können. (4) Die diversen Nutzungszwecke eines Gebäudes werden bei Gebäuden der Klasse TP1 nach der flächenbezogenen Brandlast in Brandlastgruppen eingeteilt, wobei die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der Konstruktionen der Brandabschnitte auf der Einteilung der Brandlast beruhen. (5) Die in Absatz 4 genannten Brandlastgruppen sind: 1) über 1200 MJ/m² – z. B. Vorratsräume, Bibliotheken mit ihren Magazinen, Archive, bei denen die Brandlast der Räume bewertet oder berechnet werden; 2) mindestens 600 MJ/m² und höchstens 1200 MJ/m² – zum Beispiel Geschäfte, Ausstellungshallen, Bibliotheken ohne Magazine, Räume zur Reparatur und Pflege von Kraftfahrzeugen und Teile des Kellergeschosses von Wohngebäuden, mit Ausnahme des Technikkellers, in dem sich Lagerräume befinden; 3) unter 600 MJ/m² – z. B. Wohngebäude, Vorratsräume, Fremdenzimmer und Fürsorgeeinrichtungen, Restaurants, Bürogebäude, Schulen, Sportsäle, Theater und Kirchen. (6) Zu der in Absatz 5 Ziffer 3 genannten Gruppe können auch Bauten oder deren Teile gezählt werden, deren flächenbezogene Brandlast über 600 MJ/m2 liegt, wenn diese Bauten oder deren Teile mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet sind. § 7 Brandverhalten. (1) „Brandverhalten“ bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung die Eigenschaften eines Gebäudeteils im Zusammenhang mit Feuer: 1) Entzündung; 2) Wärmeentwicklung; 3) Verbreitung des Feuers; 4) Rauchentwicklung; 5) Entwicklung giftiger Gase; 6) Entwicklung brennender (heißer) Tropfen. (2) Das Brandverhalten wird für den Gebäudeteil ausgehend von Folgendem bestimmt: 1) der Innenwand; 2) der Decke und der Dachkonstruktion; 3) dem Fußboden; 4) den Bekleidungsmaterialien der im Gebäude zu errichtenden Wände, Decken und Fußböden; 5) dem Gebäudeteil, der zur Beförderung von Luft und Flüssigkeiten dient, wie zum Beispiel die Rohrleitungen oder Luftkanäle; 6) der Außenwand; 7) der Dachhaut. (3) Die Gebäudeteile werden aufgrund ihres Brandverhaltens folgendermaßen eingeteilt: 1) A1 – Gebäudeteile, die nicht brennbar sind; 2) A2 – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch sehr geringe Rauchentwicklung gekennzeichnet ist; 3) B – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die Entzündbarkeit, die sehr geringe Rauchentwicklung und das Ausbleiben von brennendem Abtropfen und Abfallen gekennzeichnet ist; 4) C – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die geringe Rauchentwicklung und schnell erlöschendes brennendes Abtropfen und Abfallen gekennzeichnet ist; 5) D – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die Zulässigkeit der Beteiligung am Brand (Brandprozess) gekennzeichnet ist; 6) E – Gebäudeteile, deren Beteiligung am Brand bestimmungsgemäß (zulässig) ist; 7) F – Gebäudeteile, deren Beteiligung am Brand unbestimmt ist; 8) s1 – Gebäudeteile, bei denen die Rauchentwicklung (Rauchentstehung) sehr gering ist; 9) s2 – Gebäudeteile, bei denen die Rauchentwicklung gering ist; 10) s3 – Gebäudeteile, bei denen eine Rauchentwicklung erfolgt, die weder die Anforderungen s1 noch s2 erfüllt; 11) d0 – Gebäudeteile, bei denen kein brennendes Abtropfen oder Abfallen erfolgt; 12) d1 – Gebäudeteile, bei denen die brennenden Tropfen und abfallenden Teile schnell erlöschen; 13) d2 – Gebäudeteile, bei denen das brennende Abtropfen oder Abfallen weder die Anforderungen d0 noch d1 erfüllt. (4) In der bautechnischen Dokumentation brauchen die in Absatz 3 Ziffer 8-13 genannten Angaben zum Gebäude nicht gesondert angegeben zu werden, wenn das Gebäude oder dessen Teile Absatz 3 Ziffer 1 oder 7 entsprechen. (5) Die Anforderungen an das Brandverhalten des Gebäudes und dessen Teile werden in Anhang 6 und 7 angegeben. Kapitel 3 VERMEIDUNG VON BRÄNDEN UND DES BRANDRISIKOS § 8 Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos. (1) Zur Vermeidung der Entzündung von Gebäuden, der Entwicklung und Ausbreitung von Rauch und Feuer (nachfolgend: „Brand“) und zur Vermeidung des Brandrisikos wird bei der Errichtung und Verwendung von Gebäuden die Möglichkeit von Bränden berücksichtigt, wobei sowohl die im Gebäude als auch die außerhalb dessen auftretenden Einflüsse berücksichtigt werden, unter anderem die von den im Gebäude befindlichen Heizanlagen und Rauchkanälen ausgehende Brand- und Explosionsgefahr. (2) Zur Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos muss sich im Gebäude eine seiner Brandgefährlichkeit entsprechende Brandschutzanlage befinden. (3) In Gebäuden mit Nutzungsart I-V dürfen sich keine Industrie- und Vorratsräume mit einer brand- und explosionsgefährlichen Atmosphäre befinden. § 9 Tragfähigkeit der Konstruktionen von Gebäuden. (1) Die Konstruktion von Gebäuden muss im Brandfall während einer bestimmten Zeit ihre Tragfähigkeit so erhalten, dass die im Gebäude befindlichen Personen sich innerhalb einer angemessenen Zeit aus der Gefahrenzone entfernen können und die Rettungskräfte Personen retten, Sachwerte bergen und das Feuer löschen können. (2) Die Tragfähigkeit einer Gebäudekonstruktion wird mindestens auf eine der folgenden Weisen nachgewiesen: 1) mittels Versuchen; 2) rechnerisch; 3) mittels Kombination der Versuchs- und Berechnungsergebnisse; 4) durch Verwendung einer anerkannten Kalkulationstabelle. (3) Wenn hinsichtlich des Raumabschlusses (Kennbuchstabe E), der Wärmedämmfähigkeit (Kennbuchstabe I) und auch der Tragfähigkeit (Kennbuchstabe R) unterschiedliche Anforderungen an die Feuerwiderstandszeit der Tragkonstruktion gestellt werden, wird die längste Feuerwiderstandszeit sowohl für den Raumabschluss, die Wärmedämmfähigkeit als auch die Tragfähigkeit angewandt. § 10 Brandabschnitte. (1) Im Hinblick auf die Verhinderung der Rauchausbreitung, die Gewährleistung der Evakuierung, die Erleichterung der Rettungstätigkeiten und die Beschränkung der Sachschäden muss ein Gebäude in Brandabschnitte eingeteilt sein. (2) Ein Brandabschnitt kann aus Wänden, Fußböden, Decken – unter anderem Zwischendecken, Dachkonstruktionen, Hängedecken –, Türen, Fenstern, Brandschutzklappen, Durchführungsabschlüssen und anderen Gebäudeteilen bestehen. (3) Brandabschnitte werden anhand 1) von Geschossen; 2) von Flächenmaßen; 3) des Nutzungszwecks des Gebäudes gebildet. (4) Ein Brandabschnitt muss so errichtet sein, dass das Übergreifen eines Brandes von einem Brandabschnitt in den nächsten während einer bestimmten Zeit behindert wird. (5) Gebäudeteile mit unterschiedlichen Nutzungszwecken können zu einem Brandabschnitt gehören, wenn dies die Sicherheit der Benutzer nicht beeinträchtigt und das Risiko der Ausbreitung eines Brandes nicht erhöht, wobei sich ein Brandabschnitt über mehrere Gebäudegeschosse erstrecken kann, mit Ausnahme der Gebäude der Nutzungsart II und III. § 11 Bildung von Brandabschnitten. (1) Aus Gebäudeteilen, die sich hinsichtlich ihres Nutzungszwecks oder ihrer Brandlast wesentlich unterscheiden, sind unterschiedliche Brandabschnitte zu bilden. (2) Wenn Gebäudeteile unterschiedliche Nutzungszwecke und daher auch Nutzungsarten haben und die Differenz der Brandlast der Nutzungsarten unter 300 MJ/m2 liegt, dann kann aus solchen Gebäudeteilen ein Brandabschnitt gebildet werden, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen. (3) Ausgangspunkt bei der Bildung von Brandabschnitten sind die Feuersicherheitskennzeichen der Gebäude, unter anderem die Nutzungszeit der Gebäude und die Grenzfläche der Brandabschnitte gemäß Anhang 5. (4) In separate Brandabschnitte gehören folgende Gebäudeteile aufgrund ihres Nutzungszwecks: 1) die Stromverteilerräume; 2) der Fahrstuhlschacht und die Maschinenräume des Fahrstuhls, es sei denn, sie befinden sich in einem feuerbeständigen Treppenhaus, das mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet ist; 3) Treppenhäuser, die zum Fluchtweg gehören; 4) Vorratsräume, wenn die Brandlast in den Räumen über 600 MJ/m² liegt, es sei denn, die Fläche des Vorratsraums beträgt weniger als 10 m²; 5) Kesselräume, bei denen die Gesamtleistung der hier befindlichen Heizanlagen über 25 kW liegt; 6) Garagen; 7) Saunen, mit Ausnahme der Saunen in Wohn- oder Fremdenzimmern; 8) Fremdenzimmer, in denen sich Saunen befinden; 9) Wohnungen; 10) Archivräume, deren Fläche mehr als 10 m² beträgt; 11) die zentralen Belüftungsanlagen im Gebäude, die Luftmischkammern und Luftkanäle, mit Ausnahme der Belüftungsanlage, die einen Brandabschnitt bedient; 12) die Zentralen automatischer Feuerlöschanlagen und die Stützpunkte der Feuerlöschgeräte. (5) In Gebäuden der Nutzungsart VI werden separate Brandabschnitte gebildet, wenn: 1) die Zahl der ständigen Benutzer des Gebäudes über 25 liegt; 2) die Fläche der im Gebäude befindlichen Räume mit einem sonstigen Nutzungszweck 50 m2 überschreitet, unabhängig von der Zahl der ständigen Benutzer; 3) die im Gebäude ausgeführte Produktionstätigkeit oder Lagerung mit einer Brand- oder Explosionsgefahr einhergeht. § 12 Brandabschnittskonstruktion. (1) „Brandabschnittskonstruktion“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung die Konstruktion eines Brandabschnitts, der zur Behinderung der Ausbreitung eines Brandes oder zur Begrenzung von Brand und Rauch dient. (2) Zusätzlich zu den genannten Bedeutungen in Absatz 1 kann eine Brandabschnittskonstruktion auch jener Teil eines Gebäudes sein, der in erster Linie zur Begrenzung von Rauch vorgesehen ist und als Gesamtheit nur die Anforderungen an den Raumabschluss (Kennbuchstabe E) erfüllt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Evakuierung nicht gefährdet wird und ein Brand sich nicht innerhalb der bestimmten Zeit aus einem Brandabschnitt in den nächsten ausbreitet. (3) Wenn die Brandabschnittskonstruktion nur den Anforderungen des Raumabschlusses (Kennbuchstabe E) entspricht und ihre Fläche 0,1 m² überschreitet, muss der Abstand zwischen der Brandabschnittskonstruktion und entflammbaren Baustoffen oder dem Weg zum Ausgang so groß sein, dass die Wärmestromdichte 10 kW/m² nicht überschreitet. Bei wärmepermeablen Brandabschnittskonstruktionen mit einer Fläche von unter 2 m² muss der oben genannte Abstand mindestens 1,5 m betragen. (4) Die in den Brandabschnittskonstruktionen oder mit ihnen einzusetzenden Baustoffen dürfen die Feuersicherheit der Brandabschnittskonstruktion nicht senken. (5) Bei der Bildung der Brandabschnitte in Kellerräumen muss das Brandverhalten des Brandabschnitts – mit Ausnahme von Kellern, die in einem Gebäude der Klasse TP3 zu einer Wohnung gehören – mindestens A2-s1 d0 sein. § 13 Abschlüsse und gebäudetechnische Systeme in der Brandabschnittskonstruktion. (1) Die Feuerwiderstandsdauer der in Brandabschnittskonstruktionen befindlichen Türen, Fenster und sonstiger kleiner Schließvorrichtungen sowie der gebäudetechnischen Systeme, die die Brandabschnittskonstruktionen durchdringen, muss mindestens 50 % der für die Brandabschnittskonstruktion vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer betragen, wobei die Fläche der Schließvorrichtungen 40 % der Fläche der Brandabschnittskonstruktion nicht überschreiten darf. (2) Gebäudetechnische Systeme, die die Brandabschnittskonstruktionen durchdringen, dürfen die Ausbreitung von Rauch und Feuer nicht fördern. (3) Das Schloss der Tür des Gästezimmers eines Beherbergungsbetriebs muss eine vorgeschriebene Leistung gewährleisten. (4) Das Brandverhalten der Wand eines Lüftungskanals des Gebäudes muss mindestens dem vorgeschriebenen Wert für diesen Gebäudeteil entsprechen, wobei solche Kanäle leicht zu reinigen und zu warten sein müssen. § 14 Dachboden. Dachböden, darunter auch niedrige Dachböden, müssen zur Behinderung eines Brandes und zur Begrenzung der Ausbreitung von Brand und Rauch gemäß den Anforderungen an die Bildung von Brandabschnitten in Anhang 5 unter Verwendung von Konstruktionen oder sonstigen feuerwehrenden Systemen eingeteilt werden, wobei eine solche Konstruktion oder ein solches System bis zur Dachhaut reichen muss. § 15 Dach. (1) Die Dachkonstruktionen von Gebäuden, unter anderem die Traufen, müssen so errichtet sein, dass sie nicht leicht entflammen und ein Brand von außen nicht auf das Innere der Dachkonstruktion übergreifen kann. (2) Die „Dachhaut“ ist im Sinne der vorliegenden Verordnung das Deckmaterial des Dachs, das das Gebäude vor Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen schützt. (3) Die Dachhaut muss ein Übergreifen eines Brandes 1) auf das Unterdach; 2) von der Dachhaut auf die darunter befindliche Konstruktion behindern. (4) Die Dachhaut muss den Anforderungen genügen, die eine beschränkte Beteiligung am Brennvorgang vorsehen (Kennbuchstabe BROOF). (5) Die Bestimmung in Absatz 4 gilt nicht für Gebäude ohne offenen Kamin oder sonstige Gebäude, wenn dies nicht zu einem Brandrisiko für die Umgebung führt. (6) Das Dach des Gebäudes muss im Interesse der Feuersicherheit über den Brandabschnittskonstruktionen mit vertikalen oder horizontalen Feuerschutzvorrichtungen in Teile mit einer maximalen Fläche von 2400 m² aufgeteilt sein, es sei denn, die Unterkonstruktion des Dachs gehört mindestens der Klasse A1-s1 d0 an oder es wird eine Dachhaut der Klasse BROOF verwendet. (7) Die Anforderungen an die Dachhaut sind gegebenenfalls mit Dampfsperren und Isolation zu erfüllen. § 16 Balkon, Loggia und Terrasse. (1) Balkon, Loggia und Terrasse müssen so errichtet sein, dass ein Brand sich nicht 1) entlang der Außenfläche der Außenwand; 2) in der Konstruktion der Außenwand; 3) durch die Anschlussstellen der Brandabschnittskonstruktionen an die Außenwand ausbreiten kann. (2) Für Balkons, Loggien und Terrassen gelten die in Anhang 7 genannten Anforderungen an das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand. (3) Für die Feuerwiderstandsdauer von Balkons, Loggien und Terrassen gelten jeweils 50 % der in Anhang 3 genannten Werte bezüglich der Tragkonstruktionen von Gebäuden. § 17 Oberflächenschicht und Bekleidungsmaterialien der Gebäudekonstruktion. (1) Die „Oberflächenschicht der Gebäudekonstruktion“ im Sinne der vorliegenden Verordnung ist die oberste Schicht der Konstruktion, wobei diese Schicht dem Schutz der Konstruktion vor Entzündung, Verbrennen oder sonstigem Schaden in der Anfangsphase eines Brandes dienen kann. (2) Im Interesse der Feuersicherheit werden an die Bekleidungsmaterialien der im Gebäude zu errichtenden Wände, Decken und Fußböden dieselben Anforderungen wie an die Oberflächenschicht der Gebäudekonstruktion gestellt. (3) Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands und Brandverhaltens werden nicht gestellt an: 1) Innentüren im Gebäude, mit Ausnahme der Feuerschutzabschlüsse; 2) Fenster, mit Ausnahme der Fenster in Brandabschnittskonstruktionen; 3) Befestigungsbeschläge; 4) Geländer; 5) Fußleisten; 6) Fugenmittel zwischen Platten. (4) Die Bestimmungen in Absatz 3 gelten nicht für Konstruktionen, deren Tragfähigkeit im Brandfall mindestens 30 Minuten lang gewahrt bleiben muss (Klasse R30) und bei denen das Brandverhalten der Oberflächenschicht größer ist als D-s2 d2. (5) Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil mit automatischen Feuerlöschgeräten ausgestattet ist, kann das Brandverhalten der Oberflächenschicht der Konstruktion die Vorschrift um eine Klasse unterschreiten, wobei Obiges nicht für drei- und viergeschossige feuerhemmende Gebäude gilt. (6) Bei der Bewertung der Feuersicherheitseigenschaften der Innenflächen von Gebäuden wird berücksichtigt, inwieweit die Oberfläche im Brandfall betroffen ist, welche Zeit bis zum Ausbrennen vergeht, wie groß die Wärme- und Rauchentwicklung beim Brennen ist und ob brennende Tropfen entstehen. Die Anforderungen an die Oberflächenschichten von Gebäudekonstruktionen werden in Anhang 6 genannt, wobei die Klasse der Oberflächenschicht von Konstruktionen für nicht genannte Gebäude anhand von Analogie zu erschließen ist. (7) Für die Gebäudekonstruktion können die Anforderungen des um eine Stufe niedrigeren Brandverhaltens angewandt werden, wenn in den Brandabschnitten Folgendes gewährleistet wird: 1) das Risiko der Entzündung oder Ausbreitung eines Feuers ist beträchtlich niedriger als üblich; 2) die Evakuierungsmöglichkeiten sind besonders gut oder 3) das Gebäudeteil ist mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet. (8) Die Bestimmungen in Absatz 7 gelten nicht für drei- oder viergeschossige Gebäude der Klasse TP2, für Innenkorridore, Treppenhäuser und für Gebäudeteile, die den Anforderungen der Klasse D-s2 d2 genügen müssen. (9) Die Aufgabe der Oberflächenschicht der Konstruktion eines Gebäudes der Klasse TP2 ist, die Konstruktion im Brandfall mindestens 15 Minuten lang vor Entzündung, Verbrennen oder sonstigen Schäden zu schützen. (10) Wenn die Gebäudekonstruktion aus Baustoffen besteht, deren Brandverhalten C-s2 d1 oder entflammbarer ist, müssen Innenwände und die Deckenoberflächen von Gebäuden der Klasse TP2 mit Schutzbelägen aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 ausgestattet werden, wobei diese Anforderungen nicht hinsichtlich des Feuerwiderstands von Konstruktionen wenigstens der Klasse R30 gelten. § 18 Außenwände. (1) Außenwände müssen so errichtet sein, dass ein Brand sich nicht 1) entlang der Außenfläche der Außenwand; 2) in der Konstruktion der Außenwand; 3) durch die Anschlussstellen der Brandabschnittskonstruktionen an die Außenwand ausbreiten kann. (2) Die Außenwand eines Gebäudes der Klasse TP1 muss im Allgemeinen mindestens der Klasse B-s1 d0 entsprechen. Die Wärmedämmung, deren Brandverhalten im Bereich zwischen Klasse C-s1 d0 und Klasse E-s2 d2 liegt, ist so zu installieren, dass die Ausbreitung eines Feuers entlang der Wärmedämmung, aus einem Brandabschnitt in andere Brandabschnitte und von einem Gebäude auf andere Gebäude behindert wird. (3) Für Außenwände der Klasse TP1 gilt: 1) die Konstruktionen der Außenwand eines höchstens zweigeschossigen Gebäudes und die Konstruktionen einer nichttragenden Außenwand eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes können aus Baustoffen der Klasse D-s2 d2 errichtet werden, wobei der wärmedämmende Baustoff mindestens den Anforderungen der Klasse A2-s1 d0 entsprechen muss; 2) die Konstruktion der tragenden Außenwand eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes wird mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 errichtet; 3) Ein Teil der Außenfläche der Außenwand eines höchstens achtgeschossigen Gebäudes kann der Klasse D-s2 d2 angehören, wenn die Konstruktionen, die diese Teile umgeben, die Ausbreitung eines Feuers entlang der Wandoberfläche behindern, wobei zur Befestigung der Fassadenplatten eines bis zu achtgeschossigen Gebäudes geringe Mengen von Baustoffen der Klasse D-s2 d2 verwendet werden können. (4) Für Außenwände der Klasse TP2 gilt: 1) die Außenwand eines bis zu zweigeschossigen Gebäudes muss den Brandverhaltensanforderungen entsprechen, wenn sie zugleich die Innenfläche einer Konstruktion, die Fläche einer Schutzabdeckung oder eines Lüftungsschlitzes oder die Außenfläche einer Wand ist; 2) die Konstruktion der Außenwand eines drei- oder viergeschossigen Gebäudes kann Klasse D-s2 d2 entsprechen, wobei die Wärmedämmung und das übrige Füllmaterial mindestens den Anforderungen von Klasse A2-s1 d0 entsprechen muss. (5) Die Außenwand eines Gebäudes der Klasse TP3 muss den Brandverhaltensanforderungen entsprechen, wenn sie zugleich die Innen- oder Außenfläche einer Außenwand ist. (6) Wenn das Gebäude mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet ist und die Außenwand so entworfen wurde, dass die Ausbreitung eines außerhalb des Gebäudes durch Entzündung entstandenen Brandes in der Wand stark behindert wird, ist die Verwendung von Baustoffen der Klasse D-s2 d2 zulässig: 1) in höchstens viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP1 mit Nutzungsart I und V; 2) in höchstens drei- oder viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart I und V; 3) in der Außenwand und in der Außenfläche von Lüftungsschlitzen von Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart III. (7) An die Oberflächenschicht von Außenwänden werden keine Anforderungen hinsichtlich der Begrenzung der Rauchentwicklung gestellt, die Oberfläche kann mit Ausgleichs-, Glättungs- und Farbschichten versehen werden, an die keine Sonderanforderungen gestellt werden. (8) Die Klasse des Baustoffs zur Errichtung eines behelfsmäßigen zeltartigen Versammlungsgebäudes muss mindestens D-s2 d2 entsprechen, wobei ausreichende Evakuierungsmöglichkeiten und die Behinderung des Übergreifens eines Brandes auf andere zeltartige Versammlungsgebäude gewährleistet sein müssen. § 19 Behinderung des Übergreifens eines Brandes auf Nachbargebäude. (1) Das Übergreifen eines Brandes von einem Gebäude auf ein anderes darf weder die Sicherheit von Personen nicht gefährden noch einen beträchtlichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Schaden verursachen. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingung muss ein Schacht zwischen zwei Gebäuden das Übergreifen eines Brandes auf andere Gebäude behindern; beträgt die Breite dieses Schachtes weniger als 8 m, dann muss die Begrenzung der Ausbreitung eines Feuers mit baulichen oder sonstigen Mitteln gewährleistet werden. (3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Schachtes zwischen Gebäuden kann ein Gebäudekomplex als ein Gebäude, das die Anforderungen an Brandabschnitte erfüllt, betrachtet werden, wobei: 1) solche Gebäude hinsichtlich ihrer Feuersicherheit jeweils derselben Klasse TP1, TP2 oder TP3 angehören müssen; 2) die Zahl der Benutzer und die Fläche der Geschosse solcher Gebäude unter den in Anhang 2 genannten Werten für Gebäudekomplexe liegen müssen. Kapitel 4 FLUCHTWEGE UND NOTAUSGÄNGE § 20 Evakuierung. (1) „Evakuierung“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung, dass die Personen das Gebäude oder den Gebäudeteil wegen eines Brandes, Notfalls oder einer sonstigen gefährlichen Situation oder deren Möglichkeit zwingend notwendig verlassen und sich an einen sicheren Ort begeben. (2) Zur Gewährleistung der Evakuierung müssen sich in den Gebäuden entsprechend ihrer Nutzungsart und ihrem Nutzungszweck ausreichend viele, einfach zu durchlaufende Fluchtwege und Notausgänge befinden, wobei die Evakuierungszeit keine Gefahr für die Benutzer des zu evakuierenden Gebäudes darstellen darf. (3) „Fluchtweg“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung eine begehbare Strecke auf dem Fußboden des Gebäudes, die an einem beliebigen Punkt beginnt und frei und sicher bis zum Notausgang durch das Gebäude begehbar ist, wobei ein Fluchtweg höchstens zwei Brandabschnitte durchqueren darf. (4) Es muss möglich sein, aus jedem Gebäudeteil schnell und einfach zum Fluchtweg zu gelangen. § 21 Fluchttür. (1) „Fluchttür“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung einen Ausgang, der die Anforderungen an einen Notausgang nicht erfüllt, über den es jedoch möglich ist, im Brandfall oder bei einem sonstigen Notfalls zu flüchten oder Personen aus dem Gebäude zu evakuieren. (2) In Gebäuden, in denen Personen leben oder arbeiten, muss es Fluchttüren geben, es sei denn, die Sicherheit der Evakuierung kann auf eine andere Weise gewährleistet werden. (3) In Gebäuden, in denen der untere Rand der Fluchttür des obersten Geschosses sich mehr als 23 m über der Geländeoberfläche befindet, und in Gebäuden, in denen die Leitern der Rettungskräfte nicht bis zu den Fluchttüren reichen, muss ein Zugang zu den Geschossen und die Möglichkeit der Evakuierung und der Tätigkeit der Rettungskräfte gewährleistet sein. (4) Die Höhe der als Fluchttür zu verwendenden Öffnung ins Freie muss mindestens 600 mm, die Breite mindestens 500 mm, die Summe der Höhe und Breite mindestens 1500 mm betragen. (5) Die Fluchttür muss gekennzeichnet sein, außer in den Gebäuden mit Nutzungsart I. § 22 Notausgang. (1) Ein Notausgang muss aus dem Gebäude sicher auf die Geländeoberfläche oder in einen Brandabschnitt führen, aus dem ein sicherer Zugang aus dem Gebäude auf die Geländeoberfläche möglich ist. (2) Fahrstühle oder ähnliche Vorrichtungen gelten nicht als Notausgang. (3) Die Notausgänge müssen sich an einer Stelle befinden, an der die Benutzer des Gebäudes sich von den Rettungskräften retten lassen oder selbst flüchten können. (4) In einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude sind die Notausgänge so zu errichten, dass die Tiere bei einem Brand schnell und einfach auf eine freie Geländeoberfläche gelangen können. (5) Der Notausgang muss gekennzeichnet sein, außer in Räumen von Gebäuden mit Nutzungsart I, die nicht öffentlich zugänglich sind. § 23 Zahl der Notausgänge. (1) Die Zahl und Lage der Notausgänge wird entsprechend dem Nutzungszweck des Gebäudes und der veranschlagten Höchstanzahl der Benutzer des Gebäudes bestimmt. (2) Aus jedem Evakuierungsbereich eines Gebäudes, in dem ständig Personen arbeiten oder sich dort aufhalten, muss es im Allgemeinen möglich sein, mindestens zwei unterschiedliche, verteilt angeordnete Notausgänge zu erreichen. (3) Es ist zulässig, nur einen Notausgang einzurichten 1) in zweigeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart I; 2) in bis zu achtgeschossigen Wohngebäuden, wenn der Nutzungszweck des Gebäudeteils, der zum Evakuierungsbereich gehört, Wohnen ist; 3) in Räumen mit Nutzungsart V und VI mit einer Fläche unter 300 m², wobei sich im Evakuierungsbereich auch zusätzlich eine Fluchttür befinden muss; 4) in Gebäuden mit einer kleinen Benutzerzahl mit Nutzungsart II, III und IV, wenn sich daraus keine Gefährdung der Sicherheit der Benutzer ergibt, wobei es im Evakuierungsbereich auch eine Fluchttür geben muss. § 24 Fluchtweg. (1) Der Fluchtweg muss aus Gesichtspunkten der Feuersicherheit so abgegrenzt sein, dass er während der gesamten Evakuierungszeit nutzbar ist. (2) Im Brandfall dürfen sich auf dem Fluchtweg während der gesamten Evakuierungszeit keine Temperaturänderung, Rauchkonzentration oder sonstige erschwerende Umstände ergeben, die die Evakuierung der Benutzer behindern würden. (3) Der Fluchtweg muss 1) leicht zu finden, gut zugänglich und leicht nutzbar sein; 2) Wand-, Decken- und Bodenbeläge haben, die die Sicherheit der Benutzer bei der Evakuierung nicht gefährden; 3) Treppensteigungs-, Stufen- und Absatzmaße haben, die eine sichere Evakuierung gewährleisten; 4) in der Regel als eigener Brandabschnitt gebildet sein; 5) hindernisfrei sein, es dürfen sich in ihm keine Gegenstände oder Geräte befinden, die die Sicherheit der Benutzer bei der Evakuierung gefährden könnten. (4) Die auf dem Fluchtweg befindlichen Treppenläufe und -absätze eines zweigeschossigen Gebäudes der Klasse TP1 müssen mindestens Klasse A2-s1 d0 entsprechen. Wenn die Brandlast der Räume, deren Fluchtweg durch ein Treppenhaus führt, unter 600 MJ/m2 liegt, muss der Feuerwiderstand des Treppenlaufs und -absatzes mindestens R30 sein. Wenn die Brandlast der Räume, deren Fluchtweg durch ein Treppenhaus führt, über 600 MJ/m2 liegt, muss der Feuerwiderstand des Treppenlaufs und -absatzes mindestens R60 sein. (5) Der Feuerwiderstand der Konstruktionen des Fluchtwegs, der Treppenläufe und -absätze eines zwei- oder dreigeschossigen Gebäudes der Klasse TP2 muss mindestens R60 sein. (6) Der Zugangsweg für die Rettungskräfte muss den Anforderungen an den Fluchtweg entsprechen. (7) In Gebäuden mit Nutzungsart III und Bildungsgebäuden darf sich auf dem Fluchtweg keine Wendeltreppe befinden, deren Treppenauge ein Durchmesser von unter 1 000 mm hat; die Treppenstufen dürfen nicht schmaler als 150 mm sein. (8) Auf der Treppe muss die gefahrlose Fortbewegung gewährleistet sein, wobei Treppen mit mehr als drei Stufen einen Handlauf haben müssen. § 25 Länge des Fluchtwegs. (1) Die Länge des Fluchtwegs wird vom entferntesten Punkt des Evakuierungsbereichs aus entlang des kürzesten begehbaren Wegs zum Notausgang bestimmt; falls unterschiedliche Fluchtwege zu zwei unterschiedlichen Notausgängen teilweise übereinstimmen, dann wird die Länge des gemeinsamen Teils doppelt gezählt. (2) Als Ausnahme wird der in Absatz 1 genannte kürzeste begehbare Weg ab der Tür des Raumes gemessen, wenn die Tür zu einem Korridor mit einer Konstruktion führt, die mindestens die Anforderungen EI 30 erfüllt. (3) Die Anforderungen an die Fläche des Raumes und die Länge des Fluchtwegs werden in Anhang 8 und 9 angegeben. (4) in Beherbergungsgebäuden und medizinischen und Pflegeeinrichtungen darf die Länge des Fluchtwegs bis zu 30 m lang sein, unabhängig von der Zahl der Notausgänge, wobei hinsichtlich medizinischen und Pflegeeinrichtungen die Anforderungen aus Anhang 8 nicht gelten. (5) Die Länge der Fluchtwege beträgt 1) im Allgemeinen, wenn ein Notausgang vorhanden ist, bis zu 30 m; 2) wenn zwei Notausgänge vorhanden sind, bis zu 45 m. (6) Die Länge des Fluchtwegs aus einem Evakuierungsbereich, aus dem man nur zu einem Notausgang gelangen kann, beträgt 50 % der in Anhang 8 genannten Werte. (7) Der Fluchtweg darf die in Anhang 8 genannte maximale Fluchtweglänge 1) um bis zu 20 % überschreiten, wenn es sich um einen Fluchtweg im Erdgeschoss handelt und zur Flucht auch Fenster genutzt werden können, die sich öffnen lassen und den direkten Weg zur Geländeoberfläche freigeben; 2) um bis zu 50 % überschreiten, wenn sich im Gebäude eine automatische Brandmeldeanlage befindet; 3) entsprechend den dargelegten Berechnungen überschreiten, wenn sich im Gebäude eine automatische Feuerlöschanlage oder ein Rauchabzugssystem befindet. § 26 Abmessungen des Fluchtwegs. (1) Die Breite der Fluchtwege beträgt 1) im Allgemeinen mindestens 1 200 mm; 2) in einem bis zu zweigeschossigen Wohngebäude mindestens 900 mm. (2) In Evakuierungsbereichen, deren Benutzerzahl höchstens 60 beträgt, kann einer der Fluchtwege mindestens 900 mm breit sein. (3) Bei der Berechnung der gesamten Mindestbreite von Fluchtwegen und Innenkorridoren, die zu einem Notausgang führen, ist für 120 Personen eine Breite von 1 200 mm zu veranschlagen, wobei für alle weiteren 60 Personen 400 mm zu addieren sind. (4) Die lichte Höhe der Oberfläche des Fluchtwegs muss mindestens 2 100 mm betragen, wobei sich bis zu dieser Höhe keine Hindernisse befinden dürfen; die Höhe in einem Keller muss mindestens 1 900 mm betragen. (5) Die Breite der Außentür des Treppenhauses muss mindestens der Breite des Treppenlaufs entsprechen. § 27 Türen im Fluchtweg. (1) Die im Fluchtweg befindlichen Türen müssen 1) so angebracht sein, dass die Benutzer sich schnell retten können; 2) eine Breite haben, die der maximal veranschlagten Benutzerzahl des Fluchtwegs entspricht; 3) sich in Fluchtrichtung öffnen, außer Türen, die zur Evakuierung von weniger als 30 Personen dienen; 4) mit Fluchttürverschlüssen oder einem Verschluss ausgestattet sein, der sich jederzeit ohne Hilfsmittel öffnen lässt; der Verschluss darf sich nicht durch eine der Fluchtrichtung entgegengesetzte Bewegung öffnen lassen; bei zweiflügeligen Türen müssen sich beide Türflügel leicht öffnen lassen. (2) Feuerschutzabschlüsse auf dem Fluchtweg müssen selbstschließend sein und sich ohne Schlüssel öffnen lassen, wobei elektronische Schlüssel inbegriffen sind. (3) Ein Feuerschutzabschluss, der sich auf dem Fluchtweg befindet und bei normalem Gebrauch offen steht, muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die den Abschluss im Brandfall schließt. (4) Türen, die zum Treppenhaus auf dem Fluchtweg führen, dürfen den Bewegungsfluss nicht einengen. (5) Die Anforderungen in Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 und 3 werden nicht für Gebäude mit Nutzungsart I angewandt. (6) Die in diesem Paragraphen genannten Anforderungen werden nicht angewandt, wenn dies aufgrund des Nutzungszwecks des Gebäudes unmöglich ist. Kapitel 5 GEWÄHRLEISTUNG DER RETTUNGSARBEITEN § 28 Gewährleistung der Rettungsarbeiten. (1) Zur Gewährleistung der Rettungsarbeiten 1) müssen die Rettungskräfte zu jeder Außentür des Gebäudes Zugang erhalten können; 2) muss den Rettungskräften ausreichender Zugang zum Gebäude zum Löschen des Brandes mit den vorgesehenen Löschvorrichtungen gewährt werden; 3) muss der Zugang zum Löschwasserhydranten des Gebäudes gewährt werden, wobei in jedem Gebäude ein eigener Löschwasserhydrant vorhanden sein muss; 4) muss der Zugang zur Fluchttür des Gebäudes von außen gewährt werden; 5) müssen der Zugangsweg für die Rettungskräfte und der Löschwasserhydrant gekennzeichnet sein; 6) muss es einen Zugang zu jedem Brandabschnitt des Dachbodens geben, wobei auf den Dachböden bis zu einer Höhe von 600 mm die Möglichkeit gewährleistet sein muss, mittels eines Löschstrahls durch eine feuerbeständige Luke oder Tür zu löschen. (2) Der Zugangsweg der Rettungskräfte zum Kellergeschoss muss von der Geländeoberfläche aus, ohne Nutzung des Zugangs von den oberirdischen Geschossen aus (durch Treppenhäuser) möglich sein. (3) Die Mindestbreite des Zugangswegs zu den Kellergeschossen beträgt 900 mm; er darf im Allgemeinen nicht mit einem Treppenhaus verbunden sein, das vor Feuer und Rauch geschützt ist (rauchfreies Treppenhaus). (4) Zu einem feuergeschützten Treppenhaus kann über einen Schleusenraum eine Verbindung bestehen, zu einem Treppenhaus, das einen Brandabschnitt bildet, über eine Brandschutztür. (5) Der Keller von Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern sowie Ferien- und Gartenhäusern braucht nicht den Anforderungen in Absatz 2 zu entsprechen. (6) Der Fahrstuhl von Gebäuden mit mehr als acht Geschossen muss mit Vorrichtungen versehen sein, die die Verwendung des Fahrstuhls bei Rettungsarbeiten ermöglichen. § 29 Wasserversorgung der Feuerwehr. (1) In Gebäuden muss die zum Löschen eines Brandes erforderliche Wasserversorgung vorhanden sein. (2) Im Brandfall müssen folgende einfach zugängliche Angaben über die Wasserversorgung zum Löschen des Gebäudes verfügbar sein: 1) zur Quelle des Löschwassers, bei einem Tank auch zur Menge der Wasserreserven; 2) zum Wasserverteilungssystem mit den Entnahme- und Einspeisestellen; 3) zu den speziellen Löschvorrichtungen. Kapitel 6 BRANDSCHUTZANLAGEN § 30 Brandschutzanlagen. (1) „Brandschutzanlage“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung das gebäudetechnische System eines Gebäudes, das zur Entdeckung eines Brandes, zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch und zur Durchführung der sicheren Evakuierung dient. (2) Die Brandschutzanlagen lassen sich in Einrichtungen zur 1) Entdeckung eines Brandes; 2) Begrenzung von Feuer und Rauch; 3) Gewährleistung der sicheren Evakuierung; 4) Gewährleistung der Arbeitssicherheit der Rettungskräfte einteilen. (3) In Gebäuden installierte Brandschutzanlagen müssen den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen, ferner müssen sie ordnungsgemäß gewartet und kontrolliert sein. § 31 Brandmeldeanlagen. Brandmeldeanlagen lassen sich einteilen in: 1) autonome Brandmeldesensoren, die lokale Brandmeldegeräte sind und im gleichen Gehäuse auch sämtliche erforderlichen Komponenten zur Brandentdeckung und Auslösung des Alarmtons enthalten; wenn in allgemein verwendeten Räumen eines Gebäudes mehr als ein Melder installiert ist, müssen bei der Aktivierung eines Melders sämtliche übrigen Melder derselben Gruppe ebenfalls reagieren; 2) autonome Brandmeldesysteme, die an das lokale Stromnetz angeschlossen sind; ihr Hauptbestandteil sind die Gruppen der autonomen Brandmeldesensoren sowie die zentrale Anlage; 3) automatische Brandmeldesysteme, die mehrere Komponenten umfassen und Brände sowie Störungen, die ihre Betriebsbereitschaft gefährden, automatisch melden. § 32 Autonome Brandmeldesensoren. An folgenden Stellen müssen sich autonome Brandmeldesensoren befinden: 1) in mindestens einem Raum der in Wohngebäuden befindlichen Wohnungen; 2) in den Gästezimmern der Gebäude mit Nutzungsart II mit bis zu 10 Übernachtungsplätzen; 3) in Fürsorgeeinrichtungen mit bis zu fünf Betten sowie in Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Gebäuden; 4) in Gebäuden von Vorschuleinrichtungen mit höchstens 10 Plätzen; 5) in Räumen mit einer Fläche von bis zu 50 m2 mit Nutzungsart IV. § 33 Autonome Brandmeldesysteme. An folgenden Stellen müssen sich autonome Brandmeldesysteme befinden: 1) in den Gästezimmern der Gebäude mit Nutzungsart II mit 10-50 Übernachtungsplätzen; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart III mit 5-25 Betten; 3) in Gebäuden von Vorschuleinrichtungen mit einer Fläche von 50-300 m2; 4) in Räumen mit Nutzungsart IV mit einer Fläche von 50-300 m2. § 34 Automatische Brandmeldesysteme. An folgenden Stellen müssen sich automatische Brandmeldesysteme befinden: 1) in Gebäuden, deren Werte die in § 33 genannten Werte überschreiten; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, deren Fläche mehr als 300 m² beträgt; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart V, deren Fläche mehr als 750 m² beträgt; 4) in Gebäuden mit Nutzungsart VI und VII, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund der Tätigkeit im Gebäude, der Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder aufgrund anderer Faktoren gering ist, wenn der Beginn der Rettungsarbeiten nicht spätestens innerhalb von 10 Minuten nach Ausbrechen eines Brandes gewährleistet ist. § 35 Automatische Feuerlöschanlagen. (1) An folgenden Stellen muss sich eine automatische Feuerlöschanlage befinden: 1) in Gebäuden, in denen die Brandabschnitte sich über drei oder mehr Geschosse erstrecken, mit Ausnahme der als feuer- und rauchsicheren Treppenhäuser, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden; 2) in mehrgeschossigen Kellern; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart VI und VII, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund der Tätigkeit im Gebäude, der Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder aufgrund anderer Faktoren gering und die Durchführung von Rettungsarbeiten gefährlich ist. 4) in Gebäuden, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund des Nutzungszwecks, der Höhe oder aufgrund anderer Faktoren gering ist, die Rettungsarbeiten gefährlich sind und die Gebäude die in Anhang 2 und 5 genannten Grenzwerte überschreiten; 5) in Räumen mit großer Fläche oder hoher Brandlast, die nur geringfügig überwacht werden, in denen ein ausbrechender Brand die Umgebung gefährden kann oder einen beträchtlichen materiellen Schaden oder den Verlust unersetzlicher Kulturgüter zur Folge haben kann; 6) in den Treppenhäusern drei- und viergeschossiger Gebäude der Klasse TP2, deren Baustoffe die Klasse D-s2 d2 haben und bei denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund der Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder aufgrund anderer Faktoren gering und die Durchführung von Rettungsarbeiten gefährlich ist. (2) In jedem Treppenhaus von acht- oder mehrgeschossigen Gebäuden muss sich für die Löscharbeiten eine trockene Steigleitung befinden. § 36 Notbeleuchtungen. (1) Bei einem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung muss die Notbeleuchtung 1) den Benutzern das Verlassen des gefährdeten Ortes 2) den Benutzern vor dem Weggehen den Abschluss oder das Anhalten gefährlicher Prozesse 3) die Durchführung von Rettungsarbeiten ermöglichen. (2) Die Notbeleuchtung lässt sich nach ihrem Nutzungszweck in Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen, Antipanikbeleuchtung und Risikobereichsbeleuchtung einteilen. (3) In folgenden Gebäuden muss sich Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen mit einer Mindestbetriebszeit von einer Stunde befinden: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart II, außer Gebäuden mit bis zu fünf Übernachtungsplätzen, die über einen direkten Ausgang nach draußen verfügen; 2) in Gebäuden mit Nutzungsart III; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, bei denen sich im Erdgeschoss der Raum eines Gastgewerbeunternehmens mit bis zu 100 Plätzen und der Raum eines Handelsunternehmens mit einer Gesamtfläche von bis zu 400 m2 befinden, die über einen direkten Ausgang nach draußen verfügen; 4) in sechs- und mehrgeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart I und V sowie beliebigen Bauten, deren Fluchttreppenhaus über keine natürliche Beleuchtung verfügt; 5) in sechs- und mehrgeschossigen Gebäuden, in denen ein Treppenhaus ohne natürliche Beleuchtung zur Evakuierung vorgesehen ist; 6) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, wenn im Gebäude gleichzeitig mehr als 100 Personen arbeiten; 7) in Garagen für Kraftfahrzeuge mit einer Fläche von über 1 000 m2, in denen die Stellplätze nicht durch Zwischenwände getrennt sind; 8) in unterirdischen und mehrgeschossigen Garagen, mit Ausnahme der Garagen in Einzel-, Doppel- und Reihen-, Ferien- oder Gartenhäusern; 9) in mehrgeschossigen Kellern; 10) in Feuerwehraufzügen, die zur Personenbeförderung dienen; 11) zur Beleuchtung von Rolltreppen und Fahrsteigen. (4) In folgenden Gebäuden muss sich Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen mit einer Betriebszeit von drei Stunden befinden: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart III; 2) in Bahnhofs-, Busbahnhofsgebäuden, Flughafen- und Hafenterminals; 3) in acht- und mehrgeschossigen Gebäuden, mit Ausnahme der Wohngebäude; 4) in unterirdischen Gebäuden. § 37 Blitzschutz. (1) „Blitzschutz“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung ein Gerät, das zur Vermeidung von Bränden im Gebäude installiert ist, vor Blitzeinschlägen, sekundären Effekten und vor der Anhebung des elektrischen Potenzials schützt, das über die oberirdischen, gebäudetechnischen Systeme aus Metall in das Gebäude eindringt oder sich dort entwickelt. (2) An folgenden Stellen muss sich ein Blitzschutz befinden: 1) in Gebäuden mit Nutzungsart I, II, IV, V und VI, deren höchster Gebäudeteil die umgebende Bebauung um mehr als 15 m überragt, wobei sich das Gebäude nicht in der Blitzschutzzone der Nachbargebäude befindet; 2) in Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 mit Nutzungsart II und IV; die Pflicht, Blitzschutz zu verwenden, hängt nicht mit der Höhe des Gebäudes zusammen; 3) in Gebäuden mit Nutzungsart III; die Pflicht, Blitzschutz zu verwenden, hängt nicht mit dem Feuerwiderstand oder der Höhe des Gebäudes zusammen; 4) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, in denen brandgefährliche oder brand- und explosionsgefährliche Herstellungsprozesse ablaufen oder Substanzen mit solchen Eigenschaften aufbewahrt werden; die Pflicht, Blitzschutz zu verwenden, hängt nicht mit der Höhe des Gebäudes zusammen; 5) in offenen Gebäuden mit Nutzungsart IV; 6) in Aufzuchtställen für mehr als 100 Tiere. § 38 Anlagen zur Rauch- und Hitzeabführung. (1) Es muss möglich sein, im Brandfall Hitze und Rauch aus einem Gebäude abzuführen. Die Rauch- und Hitzeabführung kann durch Zwangsventilation oder natürliche Zugluft erfolgen. (2) Die Rauch- und Hitzeabführung kann mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden erfolgen: 1) durch die Türen; 2) durch die Fenster; 3) unter Mithilfe der Rettungskräfte; 4) unter Einsatz spezieller Vorrichtungen, wie z. B. Rauchklappen, Rauchabzugsfenster, im oberen Abschnitt des Gebäudeteils befindliche, einfach zu öffnende Fenster; 5) durch Verwendung einer automatischen Rauchabzugsanlage. (3) In Treppenhäusern, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, und Aufzugsschächten, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, muss der Rauchabzug durch Gewährleistung des Zustroms von Frischluft ermöglicht werden. (4) Im Treppenhaus von zweigeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 wird die Rauchabführung mittels eines leicht zu öffnenden Fensters oder einer gefahrlos zu zerbrechenden Luke von mindestens 0,5 m² gewährleistet. (5) Im Treppenhaus von bis zu achtgeschossigen Gebäuden wird die Rauchabführung aus dem Treppenhaus mittels eines im oberen Teil des Treppenhauses befindlichen leicht zu öffnenden Fensters oder einer gefahrlos zu zerbrechenden Luke von mindestens 1,0 m² geregelt. (6) Für die Abführung von Rauch aus den Räumen des Kellergeschosses muss gewährleistet sein, dass weder die Treppenhäuser, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, noch die Zugangswege, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, zur Abführung des Rauchs genutzt werden. (7) In den Treppenhäusern von mehr als achtgeschossigen Gebäuden und Gebäuden mit Nutzungsart IV, VI und VII muss die Rauchabführung gewährleistet sein. § 39 Wandhydranten. (1) Wandhydranten sind im Gebäude montierte, ortsfeste, von Hand bedienbare Vorrichtungen, die zum Löschen eines kleinen Brandes (Brandherdes) in der Entstehungsphase geeignet sind, wobei das entsprechende Gerät eine von Hand bedienbare, an eine nasse oder trockene Steigleitung angeschlossene, automatische oder halbautomatische Löschanlage sein kann. (2) Im Gebäude montierte Wandhydranten müssen die Bereitstellung von Löschwasser mit einer rechnerischen Durchflussmenge von mindestens 1,7 l/Sekunde oder 2,5 l/Sekunde an jede Stelle des Raumes gewährleisten. (3) An folgenden Stellen müssen sich Wandhydranten befinden: 1) in neun- oder mehrgeschossigen Gebäuden, unter anderem in Gebäuden der Klasse TP1, TP2 und TP3; 2) in vier- und mehrgeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart II, III und IV; 3) in Gebäuden mit einem Rauminhalt von über 10 000 m³; 4) in Gebäuden mit Nutzungsart VII; (4) An folgenden Stellen brauchen sich keine Wandhydranten zu befinden: 1) in Räumen von Industrieunternehmen und Lagern, in denen der Wassereinsatz zu Explosionen, Bränden, der Ausbreitung des Feuers oder sonstigen Notfällen führen kann; 2) in Technikgeschossen, Dachböden und Kellern von Gebäuden; 3) in Schulen und Vorschuleinrichtungen. Kapitel 7 UMSETZUNGSBESTIMMUNGEN § 40 Anforderungen an bestehende Gebäude. (1) Gebäude, die vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig errichtet wurden, die entsprechend dem Nutzungszweck des Gebäudes genutzt werden, müssen den in § 2 Absatz 1 Ziffer 5 und 6 genannten Anforderungen entsprechen. (2) Gebäude, die noch zu errichten sind, für die vor dem 1. Januar 2005 eine Baugenehmigung oder schriftliche Genehmigung der Gemeindeverwaltung abgegeben wurde, brauchen den Anforderungen der Verordnung nicht zu entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen hinsichtlich der Evakuierung. (3) Bei der Renovierung und Erweiterung von Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die zu renovierenden oder zu erweiternden Teile den Anforderungen der Verordnung entsprechen. § 41 Inkrafttreten der Verordnung. Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Urve Palo Ministerin für Wirtschaft und Infrastruktur Merike Saks Kanzlerin Anhang 1 Klassifizierung von Gebäuden aufgrund ihrer Feuersicherheit Anhang 2 Begrenzungen der Zahl, Höhe, Fläche und Benutzerzahl der Geschosse in Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 Anhang 3 Anforderungen an den Feuerwiderstand der Versteifungs- und Tragkonstruktionen von Gebäuden Anhang 4 Anforderungen an den Feuerwiderstand der Brandabschnittskonstruktionen von Gebäuden Anhang 5 Die Bildung von Brandabschnitten im Gebäude Anhang 6 Anforderungen an das Brandverhalten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anhang 7 Bestimmung des Brandverhaltens der Außenflächen der Außenwand und der Fläche der Lüftungsschlitze Anhang 8 Die Höchstlänge von Fluchtwegen und die rechnerische Fläche eines Raumes pro Person Anhang 9 Anforderungen an die Fluchtwege von Gebäuden der Klasse TP1 Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 1 KLASSIFIZIERUNG VON GEBÄUDEN AUFGRUND IHRER FEUERSICHERHEIT Klassifizierung der Nutzungszweck des Gebäudes Gebäudenutzung aufgrund der Feuersicherheit Nutzungsart I Wohngebäude und Wohnungen Wohngebäude mit einer Wohnung Einzelhaus Reihenhaus oder der Abschnitt eines Doppelhauses (wenn es ein eigenes Dach und einen separaten Eingang von der Geländeoberfläche aus hat) Ferienhaus, Gartenhaus Wohngebäude mit zwei Wohnungen Doppelhaus Sonstiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen. Reihenhaus Sonstiges Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen Wirtschaftsgebäude eines Wohngebäudes, Bauernhofs, einer Schule o. ä., z. B. ein Schuppen, eine Garage für ein Fahrzeug oder eine Sauna Nutzungsart II Beherbergungsgebäude: Unterkunft für Asylsuchende Wohnheim Hotel Motel Gästehaus Sanatorium Feriendorf oder Beherbergungsgebäude eines Ferienlagers Ferienhaus Hostel Sonstige Beherbergungsstätten für kurzfristigen Aufenthalt Kasernen der Ordnungs- oder Streitkräfte Nutzungsart III Gebäude, die rund um die Uhr besetzt sind und in denen sich Personen befinden, die unterstützungsbedürftig oder zu isolieren sind: Notunterkunft Kinderheim Jugendheim Pflegeheim Heim für geistig behinderte Kinder Zentrum für soziale Wiedereingliederung Psychiatrisches Pflegeheim Krankenhaus Militärkrankenhaus Gefängniskrankenhaus Nutzungsart IV Sonstige medizinische Einrichtung, z. B. Blutspendeentnahmestelle Gebäude einer Justizvollzugsanstalt, Gefängnis oder Gefangenenlager Versammlungsorte für große Menschengruppen: Restaurant Café, Bar oder Kantine Schnellrestaurant Sonstiges Gaststättengewerbe Tagesstätte Gerichtsgebäude Konferenzgebäude Postamt Lebensmittelgeschäft Sonstiges Geschäft Tankstellengebäude Versteigerungs-, Markt- oder Ausstellungshalle Sonstiges Handelsgebäude oder Geschäft Sonstiges Servicegebäude Flughafen Bahnhof Busbahnhof Hafenterminal Theater Kino Konzertsaal, Veranstaltungsgebäude Tanzsaal, Diskothek, Casino Club, Gemeinschaftsgebäude Museum Galerie Bibliothek Archiv Wissenschaftszentrum Vorschuleinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesstätte, Vorschule) Gebäude einer Grundschule oder eines Gymnasiums Gebäude einer Berufsschule Gebäude einer Universität oder Fachhochschule Gebäude einer wissenschaftlichen oder methodologischen Einrichtung Gebäude einer Volkshochschule Gebäude einer Weiterbildungs- oder Umschulungseinrichtung Sonstiges Bildungs- oder Wissenschaftsgebäude, wie Labor, Lehrwerkstatt, Wetterstation und Observatorium Medizinisches Versorgungsgebäude ohne Krankenhäuser (Hausarztzentrum, Poliklinik, Ambulatorium) Sporthalle, Fitnesszentrum Hallenbad Eishalle Reitstall Nutzungsart V Nutzungsart VI Schießanlage Sonstiges Sportgebäude Kirche, Kathedrale, Moschee, Synagoge, Bethaus oder Kapelle Versammlungsgebäude Krematorium Gebäude eines Begräbnisinstituts Sonstige Andachtsstätte Sonstiges Spezialgebäude, z. B. Luftschutzbunker Gebäude, die im Allgemeinen rund um die Uhr besetzt sind und in denen sich üblicherweise Personen befinden, die die Räume kennen: Bürogebäude Bankgebäude Verwaltungsgebäude Sonstiges Büro- oder Verwaltungsgebäude Gebäude der Luftverkehrskontrolle Sonstiges Bahnhofs-, Busbahnhofsgebäude, Flughafen- und Hafenterminal Rundfunksende- oder -verstärkungsgebäude Gebäude von Rettungskräften, Feuerwehrdepot Sonstiges Telekommunikationsgebäude, z. B. Telefonzelle Industrie- und Produktionsgebäude, in denen sich üblicherweise Personen befinden, die die Räume kennen: Tankstelle Bahninfrastrukturgebäude Telekommunikationsnetzgebäude Abbau- und Bearbeitungsstätte von Bodenschätzen Gebäude von Energieversorgungsunternehmen Gebäude von Chemieunternehmen Gebäude von Lebensmittelunternehmen Baustoff- und Bauprodukteindustriegebäude Gebäude der Leichtindustrie Gebäude der Holzindustrie Gebäude der Maschinen- und Werkzeugbauindustrie Sonstiges Industriegebäude Lagergebäude Lagergebäude der Lebensmittelindustrie Fahrzeugservicegebäude Containerterminal Lagergebäude von Flüssigkraftstoff-, Gas- u. a. Terminals Getreidesilo oder Lagergebäude für Schüttgut Kühlhaus oder Speziallagergebäude Sonstiges Industrielagergebäude Aufzuchtstall, u. a. für Pelztiere oder Geflügel Getreidetrockner Heuscheune Werkstatt oder Schuppen für Landmaschinen Wald-, Jagd- und Fischereiwirtschaftsgebäude Lager für Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel Kesselhaus, Heizwerk Nutzungsart VII Pumphaus, Brunnengebäude Gebäude für Naturschutz- oder Abfallbehandlungsgeräte Gebäude einer Abfallentsorgungseinrichtung Flugzeughangar Garagen: Garagen, mit Ausnahme der in anderen Gebäuden befindlichen Garagen Unter- oder oberirdische Garage Parkhaus Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 2 BEGRENZUNGEN DER ZAHL, HÖHE, FLÄCHE UND BENUTZERZAHL DER GESCHOSSE IN GEBÄUDEN DER KLASSE TP2 UND TP3 Charakteristische Merkmale des Gebäudes Zahl der Geschosse Höhe Gesamtfläche der Geschosse Gesamtfläche der Geschosse Im Fall von Gebäuden mit Nutzungsart VI und VII Nutzungsart I Nutzungsart II Nutzungsart III Nutzungsart IV Vorschuleinrichtungen Nutzungsart V Nutzungsart VI Gebäudeklasse TP2 TP3 im Allgemeinen bis 2 bis 2 Nutzungsart I und V bis 4 bis 2 Nutzungsart VI und VII bis 2 bis 1 Im Allgemeinen bis 9 m bis 9 m Nutzungsart I und V bis 14 m bis 9 m eingeschossig, Nutzungsart VI unbegrenzt bis 14 m und VII eingeschossiges Gebäude unbegrenzt bis 2400 m2 zweigeschossiges Gebäude unbegrenzt bis 1200 m2 eingeschossiges Gebäude unbegrenzt unbegrenzt zweigeschossiges Gebäude unbegrenzt nicht zulässig eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude eingeschossiges Gebäude zweigeschossiges Gebäude unbegrenzt 150 Plätze 50 Plätze 100 Plätze 25 Plätze unbegrenzt 250 Personen 100 Plätze 50 Plätze unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt 50 Mitarbeiter unbegrenzt 50 Plätze 10 Plätze 10 Plätze nicht zulässig 500 Personen 50 Personen 50 Plätze nicht zulässig unbegrenzt 150 Mitarbeiter unbegrenzt nicht zulässig Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 3 ANFORDERUNGEN AN DEN FEUERWIDERSTAND DER VERSTEIFUNGS- UND TRAGKONSTRUKTIONEN VON GEBÄUDEN Gebäudeklasse TP1 TP2 TP3 2 Brandlast MJ/m mehr als 600-1 200 unter 600 1 200 1 2 3 4 5 Gebäude mit bis zu zwei Geschossen im R 120* R 90* R 60* R 30 – Allgemeinen - wenn die Wärmedämmung nicht R 120** R 90** R 60** R 30 – wenigstens Klasse A2-s1 d0 hat - Nutzungsart II und III R 120** R 90** R 60** R 30 – Gebäude mit drei bis acht Geschossen im R 180** R 120** R 60** *** *** Allgemeinen Drei- oder viergeschossiges Gebäude mit Nutzungsart I und V - Obergeschosse R 180** R 120** R 60** R 60* *** - Kellergeschosse R 180** R 120** R 60** R 120** *** Gebäude mit mehr als acht Geschossen R 240** R 180** R 120** *** *** Kellergeschosse unter dem ersten R 240** R 180** R 120** R 120** R 60** unterirdischen Kellergeschoss Anforderungen an die Konstruktionen der Zwischendecke des Dachbodens, wenn die Dämmung der Zwischendecke mindestens Klasse A2-s1 d0 hat - bis zu zweigeschossige Konstruktionen R 60 R 60 R 60 R 30 – ohne Dachboden, die ein wesentlicher Bestandteil des Tragwerks oder der Versteifungselemente des Gebäudes sind - bis zu zweigeschossige Konstruktionen R 15 R 15 R 15 R 15 – ohne Dachboden, die kein wesentlicher Bestandteil des Tragwerks oder der Versteifungselemente des Gebäudes sind - eingeschossig, ohne Dachboden; –** –** –** – – automatische Löschanlage; Konstruktionen, die kein wesentlicher Bestandteil des Tragwerks oder der Versteifungselemente des Gebäudes sind - eingeschossiges Industrie- oder –** –** –** – – Lagergebäude ohne Dachboden; Konstruktionen, die kein wesentlicher Bestandteil des Tragwerks oder der Versteifungselemente des Gebäudes sind Konstruktionen des Dachbodens oder – – – – – eines Dachhohlraums, die keine wesentlichen Tragelemente des Gebäudetragwerks oder im Brandfall das Tragwerk versteifende Konstruktionen sind Brandwand REI 240* REI 180* REI 120* Anmerkungen: * wenn die Trägerkonstruktionen nicht mindestens der Klasse A2-s1 d0 entsprechen, müssen die Baustoffe der Wärmedämmung des Gebäudes mindestens der Klasse A2-s1 d0 entsprechen ** die Trägerkonstruktionen sind mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 zu fertigen *** die Errichtung solcher Gebäude ist nicht zulässig – es bestehen keine Klassenanforderungen Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 4 ANFORDERUNGEN AN DEN FEUERWIDERSTAND DER BRANDABSCHNITTSKONSTRUKTIONEN VON GEBÄUDEN Gebäudeklasse TP1 TP2 TP3 Brandlast MJ/m² Zahl der Geschosse mehr als 600-1 200 unter 600 3-4 1-2 1 200 1 2 3 4 5 6 Brandabschnittskonstruktionen der EI 120 EI 90 EI 60 EI 60 EI 30 EI 30 Obergeschosse - Konstruktionen, die in Teile einteilbar EI 15 EI 15 EI 15 – EI 15 EI 15 sind (Wände und Türen von Gebäuden der Nutzungsart II) Brandabschnittskonstruktionen auf dem EI 30 EI 30 EI 30 EI 30 EI 30 EI 30 Dachboden - in Teile einteilbare Konstruktionen EI 15 EI 15 EI 15 EI 15 EI 15 EI 15 Brandabschnittskonstruktionen im EI 120 EI 90 EI 60 EI 120 EI 60 EI 30 Keller Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 5 BILDUNG VON BRANDABSCHNITTEN IM GEBÄUDE Nutzungszweck Grenzfläche des Brandabschnitts TP1 und TP2 TP3 GESCHOSSE Nutzungsart I Einteilung nach Wohnraum (Wohnungen) Nutzungsart II und III - Gästezimmer 800 m2 400 m2 - Sonstige Räume 1 600 m2 400 m2 Nutzungsart IV und V 2 400 m2* 400 m2 Nutzungsart VI und VII Nach Gewichtung DACHBÖDEN 1 600 m2 400 m2 KELLER 800 m2 400 m2 Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 6 ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN VON GEBÄUDEN UND GEBÄUDETEILEN Nutzungszweck des Gebäudeteil Gebäudeklasse TP1 Gebäudeklasse TP2* Gebäudeklasse TP3 Gebäudes (Konstruktion) Nutzungsart I Wände und D-s2 d21) B-s1 d02) D-s2 d21) Decke Fußböden – – – Nutzungsart II Wände und D-s2 d2 B-s1 d0 D-s2 d2 Decke Nutzungsart III Wände und B-s1 d0 B-s1 d0 D-s2 d2 Decke Fußböden DFL-s1 DFL-s1 – Nutzungsart IV - Brandlast bis zu 600 MJ/m2 und - Fläche ≤ 300 m2 Wände und D-s2 d2 B-s1 d0 D-s2 d2 Decke Fußböden – – – 2 - Fläche > 300 m Wände und C-s2 d1 B-s1 d0 D-s2 d2 Decke Fußböden – – – - Brandlast Wände und B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 Decke ≥ 600 MJ/m2 Fußböden DFL-s1 DFL-s1 – 1) 2) Nutzungsart V Wände und D-s2 d2 B-s1 d0 D-s2 d21) Decke Fußböden – – – Nutzungsart VI - Produktion und Wände und D-s2 d2 B-s1 d0 D-s2 d2 Lagerung mit einer Decke DFL-s1 DFL-s1 – geringen oder Fußböden einschätzbaren Brandgefahr - Produktion und Wände und B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 Lagerung mit einer Decke A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 beträchtlichen oder Fußböden großen Brandgefahr und bestehenden Explosionsgefahr Nutzungsart VII, Wände und B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 Autoreparatur Decke Service- und Fußböden A2FL-s1 A2FL-s1 A2FL-s1 Reparaturwerkstätte Dachböden und Keller - zu benutzender Dachboden - nicht zu benutzender Dachboden und niedriger Dachboden und Hohlraum unter dem Dach - Keller im Allgemeinen Fußboden A2FL-s1 DFL-s1 DFL-s1 B-s1 d0 – C-s2 d1 B-s1 d0 D-s2 d2 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 A2FL-s1 DFL-s1 A2FL-s1 DFL-s1 A2FL-s1 A2-s1 d03) B-s1 d0 B-s1 d0 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 B-s1 d0 DFL-s1 D-s2 d2 DFL-s1 D-s2 d2 – D-s2 d2 – – – Oberfläche der B-s1 d0 Zwischendecke des Dachbodens Wände und Decke Fußböden - technische Wände und Wartungsräume Decke Fußböden Fußboden des Kesselraums Treppenhaus und Wände und Decke Fluchtkorridor Fußböden Nutzungsart II und Wände und III Decke Innenkorridore Fußböden Saunen Wände und Decke Fußböden Legende zur Tabelle: * Die Anforderung an die Oberfläche einer Schutzabdeckung im Sinne von § 17 Absatz 10 lautet A2-s1 d0 – es bestehen keine Anforderungen 1) kleine Teile der Wandoberfläche können mit einem unklassifizierten Baustoff bedeckt sein kleine Teile der Wandoberfläche können mit einem Baustoff der Klasse D-s2 d2 bedeckt sein 2) kleine Teile der Wandoberfläche und Teile der Decke können mit einem Baustoff der Klasse B-s1 d0 bedeckt sein 3) Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 7 BESTIMMUNG DES BRANDVERHALTENS DER AUSSENFLÄCHEN DER AUSSENWAND UND DER FLÄCHE DER LÜFTUNGSSCHLITZE Gebäudeklasse und Nutzungsart TP1 TP2 TP3 Gebäude der Bis zu Medizinische Drei- und Gebäude der Klasse TP1 viergeschossige Einrichtungen und viergeschossige Klasse TP2 im Wohn- und Pflegeeinrichtungen Wohn- und im Allgemeinen Bürogebäude Bürogebäude Allgemeinen 1) 2) 2) Außenfläche der B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d02) D-s2 d2 DAußenwand s2 d2 1) 2) 2) 2) Außenfläche des B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 D-s2 d2 DLüftungsschlitzes s2 d2 3) Innenfläche des B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 B-s1 d0 D-s2 d2 Lüftungsschlitzes Legende zur Tabelle: ein Teil der Außenfläche der Außenwand eines höchstens achtgeschossigen Gebäudes kann der Klasse D-s2 d2 angehören, wenn die Konstruktionsteile, die an diesen Teil grenzen, die Ausbreitung eines Feuers entlang der Wandoberfläche behindern, wobei zur Befestigung der Fassadenplatten eines bis zu achtgeschossigen Gebäudes geringe Mengen von Baustoffen der Klasse D-s2 d2 verwendet werden können 1) Wenn das Gebäude mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet ist und die Ausbreitung eines außerhalb der Außenwand durch Entzündung entstandenen Brandes in der Wand stark behindert wird, ist die Verwendung von Baustoffen der Klasse D-s2 d2 zulässig: 1) in bis zu viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP1 mit Nutzungsart I und V; 2) in höchstens drei- oder viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart I und V; 3) in der Außenfläche der Außenwand und in der Außenfläche von Lüftungsschlitzen von Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart III. 2) 3) es bestehen keine Anforderungen Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 8 DIE HÖCHSTLÄNGE VON FLUCHTWEGEN UND DIE RECHNERISCHE FLÄCHE EINES RAUMES PRO PERSON Nutzungsart des Gebäudes Länge des Wegs Rechnerische Fläche zum Ausgang in m in m2 je Person Nutzungsart I ein Notausgang 30 10 zwei oder mehr Notausgänge 45 10 Nutzungsart II 30 10 Nutzungsart III 30 10 Nutzungsart IV im Allgemeinen 45 3 Verkaufsläden 30 3 Versammlungsräume zu Freizeitzwecken, zur 45 1 Kunstausübung und zu ähnlichen Zwecken Nutzungsart V 45 10 Nutzungsart VI und VII 45 30 Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004 „Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“ Anhang 9 ANFORDERUNGEN AN DIE FLUCHTWEGE VON GEBÄUDEN DER KLASSE TP1 Die Höhe des Zahl der Fluchtweg Fußbodens des Geschosse obersten Geschosses ab der Geländeoberfläche Bis zu 24 m Bis zu 8 Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem Treppenhaus gebildet wurde und feuergeschützt ist Mehr als 24 m Bis zu 16 Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem Treppenhaus gebildet wurde und feuer- und rauchgeschützt ist Mehr als 24 m Mehr als Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem 16 Treppenhaus gebildet wurde und feuer- und rauchgeschützt ist; wenn mehr als ein Fluchtweg verfügbar ist, können die übrigen Fluchtwege aus Brandabschnitten bestehen, die aus Treppenhäusern gebildet wurden, die feuergeschützt sind