1. ------IND- 2015 0075 EE- DE- ------ 20150313 --- --

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1. ------IND- 2015 0075 EE- DE- ------ 20150313 --- --- PROJET
ENTWURF
XX.XX.2015
VERORDNUNG
Brandschutzanforderungen an Gebäude
Die Verordnung wird aufgrund von § XX Absatz X des Baugesetzes erlassen.
Kapitel 1 ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich der Verordnung.
In der Verordnung werden Anforderungen an Gebäude und deren Teile zur Vermeidung von
Brand und des Brandrisikos festgelegt (nachfolgend: „Brandschutzanforderungen“).
§ 2 Wesentliche Brandschutzanforderungen.
(1) Als wesentliche Brandschutzanforderungen gelten Anforderungen, die gewährleisten, dass
bei eventuellem Ausbrechen eines Brandes:
1) die Tragfähigkeit des Gebäudes während der vorgesehenen Zeit erhalten bleibt;
2) die Entwicklung und Ausbreitung von Feuer im Gebäude behindert werden;
3) die Entwicklung und Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindert werden;
4) das Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Gebäude behindert wird;
5) es den Personen möglich ist, das Gebäude zu verlassen;
6) es möglich ist, das Gebäude zu evakuieren;
7) die Sicherheit und Eingriffsmöglichkeiten der Rettungskräfte berücksichtigt wurden.
(2) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen müssen während der gesamten Nutzungszeit
des Gebäudes erfüllt sein, und die im Gebäude befindlichen Räume müssen den
Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Nutzungszweck ergeben.
(3) Die wesentlichen Brandschutzanforderungen an ein Gebäude und dessen Teile gelten als
erfüllt, wenn die Möglichkeit der Evakuierung bei Ausbrechen eines Brandes, die
Minimierung der Eigentumsschäden und die mit dem Brand verbundenen eventuellen
Schäden für die Öffentlichkeit, unter anderem die Umwelt, berücksichtigt wurden und wenn:
1) das Gebäude und dessen Teile den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen
Grenzwerten entsprechen oder
2) das Gebäude und dessen Teile der einschlägigen technischen Vorschrift entsprechen oder
3) das Gebäude und dessen Teile der einschlägigen Norm entsprechen oder
4) die Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen durch das Gebäude mittels
rechnerischen, analytischen oder sonstigen verlässlichen Methoden nachgewiesen ist, wobei
das mögliche Ausbrechen und Löschen eines Brandes berücksichtigt wurden.
(4) Als einschlägige technische Vorschrift und Norm gilt im Sinne der vorliegenden
Verordnung eine technische Vorschrift oder Norm, deren Einhaltung die Erfüllung der
wesentlichen Brandschutzanforderungen gewährleistet.
(5) Ein Gebäude, in dessen Hinsicht die in der Verordnung genannten Besonderheiten
angewandt werden, muss den wesentlichen Brandschutzanforderungen entsprechen.
§ 3 Anforderungen an Gebäude aufgrund der wesentlichen Brandschutzanforderungen.
(1) In Anhang 1-9 werden die zur Erfüllung der wesentlichen Brandschutzanforderungen an
ein Gebäude oder dessen Teile gestellten Anforderungen hinsichtlich der folgenden Merkmale
gestellt:
1) Stockwerke, unter anderem ober- und unterirdische Geschosse (Kellergeschosse), wobei
bei den oberirdischen Geschossen der Begriff „geschossig“ verwendet wird;
2) Größe, unter anderem Höhe und Fläche;
3) Brandabschnitte;
4) Zahl der Personen, die das Gebäude nutzen (nachfolgend: „Benutzer“);
5) Evakuierung;
6) Feuerwiderstand;
7) Brandverhalten;
8) Nutzungszwecke des Gebäudes.
(2) Als „Brandabschnitt“ gilt im Sinne der vorliegenden Verordnung ein Gebäudeteil, der von
den übrigen Gebäudeteilen so abgetrennt ist, dass das Übergreifen des Brandes aus diesem
Teil und in diesen Teil für eine bestimmte Zeit behindert wird, wobei ein solcher Gebäudeteil
ein oder mehrere Geschosse umfassen kann.
(3) Wenn sich im Gebäude oder in dessen Brandabschnitt eine automatische
Brandmeldeanlage befindet, können die Anforderungen an die Fläche und Benutzerzahl des
Brandabschnitts sich von den in der Verordnung genannten Anforderungen unterscheiden,
wenn die Brandlast im Brandabschnitt unter 600 MJ/m2 liegt.
(4) Wenn sich im Gebäude oder in dessen Brandabschnitt eine automatische Feuerlöschanlage
befindet, können die folgenden Anforderungen von den in der Verordnung genannten
Anforderungen abweichen:
1) an die Fläche der Brandabschnitte;
2) an die Länge der Fluchtwege;
3) an den Feuerwiderstand der tragenden und versteifenden Konstruktionen (nachfolgend:
„Tragkonstruktion“);
4) an den Feuerwiderstand der Konstruktionen der Brandabschnitte;
5) an das Brandverhalten der Konstruktionen;
6) an die Behinderung des Übergreifens des Brandes auf das Nachbargebäude.
(5) Wenn im Gebäude oder in dessen Brandabschnitten zusätzlich zum Brandmeldesystem
eine automatische Rauchabzugsanlage installiert wird, die bei Betätigung eine Brandmeldung
abgibt, können die in Absatz 3 und in den Anhängen genannten Anforderungen von den
Anforderungen hinsichtlich des Fluchtwegs abweichen.
(6) Die in Absatz 3 und 5 genannten Anforderungen werden nicht auf die in Anhang 1
genannten Nutzungsarten (nachfolgend „Gebäudenutzungsart“) für die Gebäude mit
Nutzungsarten gemäß Liste II und III angewandt.
§ 4 Bestimmung der Feuersicherheit eines Gebäudes.
(1) Die Feuersicherheit eines Gebäudes oder seiner Teile wird durch den Nutzungszweck, die
Zahl und Fläche der Geschosse, die Höhe des Gebäudes, die Fläche der Brandabschnitte, die
Zahl der Benutzer, die Brandlast und Brandgefährlichkeit der im Gebäude erfolgenden
Tätigkeiten bestimmt.
(2) Die Kennzeichen der Feuersicherheit eines Gebäudes und seiner Teile sind das
Brandverhalten und der Feuerwiderstand.
(3) Gebäude und ihre Teile werden aufgrund ihrer Feuersicherheit folgendermaßen eingeteilt:
1) feuerbeständig (Zeichen TP1) – die Tragkonstruktion des Gebäudes darf im Brandfall
während einer bestimmten Zeit nicht einstürzen, wobei die Tragkonstruktion dieses Gebäudes
bei einem Brand im Allgemeinen nicht einstürzt;
2) feuerhemmend (Zeichen TP2) – die Tragkonstruktion des Gebäudes darf im Brandfall
während einer bestimmten Zeit nicht einstürzen, wobei die vorgeschriebene Zeit kürzer ist als
für ein feuersicheres Gebäude;
3) feuergefährlich (Zeichen TP3) – es werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand
der Tragkonstruktion des Gebäudes gestellt.
(4) Diverse Teile eines Gebäudes können zugleich feuerbeständig, feuerhemmend oder
feuergefährlich sein, wenn die Ausbreitung des Brandes durch eine Brandwand verhindert
wird und die in der Brandwand befindlichen Türen nicht zur Nutzung als Notausgang im
Brandfall vorgesehen sind.
(5) Die Begrenzungen der Zahl, Höhe, Fläche und Personenzahl der Geschosse in Gebäuden
der Klasse TP2 und TP3 werden in Anhang 2 angegeben, wobei die Zahl, Höhe, Fläche und
Personenzahl der Geschosse für Gebäude der Klasse TP1 nicht beschränkt wird.
(6) Wenn sich in einem Bauwerk der Klasse TP2 oder TP3 Räume mit unterschiedlichen
Gebäudenutzungsarten befinden, wird die Feuersicherheit des Bauwerks als Ganzes bewertet.
(7) Es gilt eine Begrenzung der Benutzerzahl eines zweigeschossigen Bauwerks der
Klasse TP2 oder TP3, wenn die der Gebäudenutzungsart entsprechenden Räume sich
komplett oder teilweise im zweiten Geschoss des Gebäudes befinden. Wenn sich solche
Räume ausschließlich im ersten Geschoss befinden, können die Begrenzungen für ein
eingeschossiges Bauwerk zur Anwendung kommen.
Kapitel 2
FEUERWIDERSTAND UND BRANDVERHALTEN SOWIE BRANDLAST
§ 5 Feuerwiderstand.
(1) „Feuerwiderstand“ bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung die Kapazität der
Konstruktion des Gebäudes oder dessen Teile, während einer bestimmten Zeit ihre
vorgesehene Trag- und Wärmedämmfähigkeit sowie Vollständigkeit zu erhalten.
(2) Der Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der Konstruktionen, die die
Brandabschnitte bilden, wird aufgrund der Tragfähigkeit (Kennbuchstabe R), dem
Raumabschluss oder der Vollständigkeit (Kennbuchstabe E) sowie der Wärmedämmfähigkeit
(Kennbuchstabe I) bestimmt, wobei der Feuerwiderstand in Minuten, nämlich 15, 30, 45, 60,
90, 120, 180 oder 240 Minuten, ausgedrückt wird.
(3) Ein Gebäudeteil kann zusätzlich zu den in Absatz (2) genannten Kategorien auch
folgendermaßen beschrieben werden:
1) Begrenzung der Wärmestrahlung (Kennbuchstabe W);
2) Stoßbeanspruchung und mechanische Einwirkung (Kennbuchstabe M);
3) Tür mit Selbstschließvorrichtung (Kennbuchstabe C);
4) Begrenzung des Rauchdurchtritts (Kennbuchstabe S);
5) ununterbrochene Funktion der Energieversorgung oder des Signals (Kennbuchstabe P oder
PH);
6) Rußbeständigkeit (Kennbuchstabe G)
7) die Fähigkeit von Baustoffen oder -erzeugnissen (nachfolgend: „Baustoffe“), die als
Bekleidung verwendet werden, die hinter der Bekleidung befindliche Konstruktion vor
Entzündung und Verbrennung zu schützen (Kennbuchstabe K);
8) Erhalt der Stabilität bei einer konstanten Temperatur (Kennbuchstabe D);
9) Dauer des Erhalts der Stabilität bezüglich eines standardmäßigen Zeit/Temperaturdiagramms (Kennbuchstabe DH);
10) Funktionsdauer der zum Abzug von Rauch und Wärme dienenden elektrischen
Ventilatoren unter Änderung des Zeit-/Temperaturverhältnisses (Kennbuchstabe F);
11) die Dauer des Abzugs von Rauch und Wärme durch den natürlichen Luftaustausch
(Kennbuchstabe B).
(4) Die Kennzeichnung, die den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der
Konstruktionen der Brandabschnitte des Gebäudes ausdrückt, muss der geringsten Zeiteinheit
(in Minuten) entsprechen, die bei der Bestimmung des Feuerwiderstands dieser Konstruktion
berechnet wurde.
(5) Bei den Anforderungen, die den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und die
Konstruktionen der Brandabschnitte des Gebäudes charakterisieren sowie der Kennzeichnung
des Feuerwiderstands ist von der größten festgelegten Zeiteinheit auszugehen.
(6) Der Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen eines Gebäudes und der Konstruktionen der
Brandabschnitte wird aufgrund des Nutzungszwecks, der Grenzfläche der Brandabschnitte
des Gebäudes sowie der Brandlast des Gebäudes oder dessen Teile bestimmt.
(7) Die Anforderungen an die Tragkonstruktionen des Gebäudes und den Feuerwiderstand der
Konstruktionen der Brandabschnitte werden in Anhang 3 und 4 angegeben.
§ 6 Brandlast.
(1) Die Brandlast kann aufgrund einer glaubwürdigen Analogie bestimmt oder aber berechnet
werden.
(2) Bei der Bestimmung der Brandlast eines Brandabschnitts wird der Nutzungszweck des
Gebäudeteils, der den Brandabschnitt bildet, berücksichtigt.
(3) Wenn sich im Gebäude hinsichtlich der Brandlast unterschiedliche Brandabschnitte
befinden, muss die Brandlast für jeden Brandabschnitt gesondert bestimmt werden, um
demgemäß die mit dem entsprechenden Brandabschnitt zusammenhängenden Konstruktionen
bemessen zu können.
(4) Die diversen Nutzungszwecke eines Gebäudes werden bei Gebäuden der Klasse TP1 nach
der flächenbezogenen Brandlast in Brandlastgruppen eingeteilt, wobei die Anforderungen an
den Feuerwiderstand der Tragkonstruktionen und der Konstruktionen der Brandabschnitte auf
der Einteilung der Brandlast beruhen.
(5) Die in Absatz 4 genannten Brandlastgruppen sind:
1) über 1200 MJ/m² – z. B. Vorratsräume, Bibliotheken mit ihren Magazinen, Archive, bei
denen die Brandlast der Räume bewertet oder berechnet werden;
2) mindestens 600 MJ/m² und höchstens 1200 MJ/m² – zum Beispiel Geschäfte,
Ausstellungshallen, Bibliotheken ohne Magazine, Räume zur Reparatur und Pflege von
Kraftfahrzeugen und Teile des Kellergeschosses von Wohngebäuden, mit Ausnahme des
Technikkellers, in dem sich Lagerräume befinden;
3) unter 600 MJ/m² – z. B. Wohngebäude, Vorratsräume, Fremdenzimmer und
Fürsorgeeinrichtungen, Restaurants, Bürogebäude, Schulen, Sportsäle, Theater und Kirchen.
(6) Zu der in Absatz 5 Ziffer 3 genannten Gruppe können auch Bauten oder deren Teile
gezählt werden, deren flächenbezogene Brandlast über 600 MJ/m2 liegt, wenn diese Bauten
oder deren Teile mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet sind.
§ 7 Brandverhalten.
(1) „Brandverhalten“ bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung die Eigenschaften
eines Gebäudeteils im Zusammenhang mit Feuer:
1) Entzündung;
2) Wärmeentwicklung;
3) Verbreitung des Feuers;
4) Rauchentwicklung;
5) Entwicklung giftiger Gase;
6) Entwicklung brennender (heißer) Tropfen.
(2) Das Brandverhalten wird für den Gebäudeteil ausgehend von Folgendem bestimmt:
1) der Innenwand;
2) der Decke und der Dachkonstruktion;
3) dem Fußboden;
4) den Bekleidungsmaterialien der im Gebäude zu errichtenden Wände, Decken und
Fußböden;
5) dem Gebäudeteil, der zur Beförderung von Luft und Flüssigkeiten dient, wie zum Beispiel
die Rohrleitungen oder Luftkanäle;
6) der Außenwand;
7) der Dachhaut.
(3) Die Gebäudeteile werden aufgrund ihres Brandverhaltens folgendermaßen eingeteilt:
1) A1 – Gebäudeteile, die nicht brennbar sind;
2) A2 – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch sehr geringe
Rauchentwicklung gekennzeichnet ist;
3) B – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die
Entzündbarkeit, die sehr geringe Rauchentwicklung und das Ausbleiben von brennendem
Abtropfen und Abfallen gekennzeichnet ist;
4) C – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die geringe
Rauchentwicklung und schnell erlöschendes brennendes Abtropfen und Abfallen
gekennzeichnet ist;
5) D – Gebäudeteile, die entflammbar sind, wobei das Brandverhalten durch die Zulässigkeit
der Beteiligung am Brand (Brandprozess) gekennzeichnet ist;
6) E – Gebäudeteile, deren Beteiligung am Brand bestimmungsgemäß (zulässig) ist;
7) F – Gebäudeteile, deren Beteiligung am Brand unbestimmt ist;
8) s1 – Gebäudeteile, bei denen die Rauchentwicklung (Rauchentstehung) sehr gering ist;
9) s2 – Gebäudeteile, bei denen die Rauchentwicklung gering ist;
10) s3 – Gebäudeteile, bei denen eine Rauchentwicklung erfolgt, die weder die
Anforderungen s1 noch s2 erfüllt;
11) d0 – Gebäudeteile, bei denen kein brennendes Abtropfen oder Abfallen erfolgt;
12) d1 – Gebäudeteile, bei denen die brennenden Tropfen und abfallenden Teile schnell
erlöschen;
13) d2 – Gebäudeteile, bei denen das brennende Abtropfen oder Abfallen weder die
Anforderungen d0 noch d1 erfüllt.
(4) In der bautechnischen Dokumentation brauchen die in Absatz 3 Ziffer 8-13 genannten
Angaben zum Gebäude nicht gesondert angegeben zu werden, wenn das Gebäude oder dessen
Teile Absatz 3 Ziffer 1 oder 7 entsprechen.
(5) Die Anforderungen an das Brandverhalten des Gebäudes und dessen Teile werden in
Anhang 6 und 7 angegeben.
Kapitel 3
VERMEIDUNG VON BRÄNDEN UND DES BRANDRISIKOS
§ 8 Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos.
(1) Zur Vermeidung der Entzündung von Gebäuden, der Entwicklung und Ausbreitung von
Rauch und Feuer (nachfolgend: „Brand“) und zur Vermeidung des Brandrisikos wird bei der
Errichtung und Verwendung von Gebäuden die Möglichkeit von Bränden berücksichtigt,
wobei sowohl die im Gebäude als auch die außerhalb dessen auftretenden Einflüsse
berücksichtigt werden, unter anderem die von den im Gebäude befindlichen Heizanlagen und
Rauchkanälen ausgehende Brand- und Explosionsgefahr.
(2) Zur Vermeidung von Bränden und des Brandrisikos muss sich im Gebäude eine seiner
Brandgefährlichkeit entsprechende Brandschutzanlage befinden.
(3) In Gebäuden mit Nutzungsart I-V dürfen sich keine Industrie- und Vorratsräume mit einer
brand- und explosionsgefährlichen Atmosphäre befinden.
§ 9 Tragfähigkeit der Konstruktionen von Gebäuden.
(1) Die Konstruktion von Gebäuden muss im Brandfall während einer bestimmten Zeit ihre
Tragfähigkeit so erhalten, dass die im Gebäude befindlichen Personen sich innerhalb einer
angemessenen Zeit aus der Gefahrenzone entfernen können und die Rettungskräfte Personen
retten, Sachwerte bergen und das Feuer löschen können.
(2) Die Tragfähigkeit einer Gebäudekonstruktion wird mindestens auf eine der folgenden
Weisen nachgewiesen:
1) mittels Versuchen;
2) rechnerisch;
3) mittels Kombination der Versuchs- und Berechnungsergebnisse;
4) durch Verwendung einer anerkannten Kalkulationstabelle.
(3) Wenn hinsichtlich des Raumabschlusses (Kennbuchstabe E), der Wärmedämmfähigkeit
(Kennbuchstabe I) und auch der Tragfähigkeit (Kennbuchstabe R) unterschiedliche
Anforderungen an die Feuerwiderstandszeit der Tragkonstruktion gestellt werden, wird die
längste Feuerwiderstandszeit sowohl für den Raumabschluss, die Wärmedämmfähigkeit als
auch die Tragfähigkeit angewandt.
§ 10 Brandabschnitte.
(1) Im Hinblick auf die Verhinderung der Rauchausbreitung, die Gewährleistung der
Evakuierung, die Erleichterung der Rettungstätigkeiten und die Beschränkung der
Sachschäden muss ein Gebäude in Brandabschnitte eingeteilt sein.
(2) Ein Brandabschnitt kann aus Wänden, Fußböden, Decken – unter anderem
Zwischendecken, Dachkonstruktionen, Hängedecken –, Türen, Fenstern, Brandschutzklappen,
Durchführungsabschlüssen und anderen Gebäudeteilen bestehen.
(3) Brandabschnitte werden anhand
1) von Geschossen;
2) von Flächenmaßen;
3) des Nutzungszwecks des Gebäudes gebildet.
(4) Ein Brandabschnitt muss so errichtet sein, dass das Übergreifen eines Brandes von einem
Brandabschnitt in den nächsten während einer bestimmten Zeit behindert wird.
(5) Gebäudeteile mit unterschiedlichen Nutzungszwecken können zu einem Brandabschnitt
gehören, wenn dies die Sicherheit der Benutzer nicht beeinträchtigt und das Risiko der
Ausbreitung eines Brandes nicht erhöht, wobei sich ein Brandabschnitt über mehrere
Gebäudegeschosse erstrecken kann, mit Ausnahme der Gebäude der Nutzungsart II und III.
§ 11 Bildung von Brandabschnitten.
(1) Aus Gebäudeteilen, die sich hinsichtlich ihres Nutzungszwecks oder ihrer Brandlast
wesentlich unterscheiden, sind unterschiedliche Brandabschnitte zu bilden.
(2) Wenn Gebäudeteile unterschiedliche Nutzungszwecke und daher auch Nutzungsarten
haben und die Differenz der Brandlast der Nutzungsarten unter 300 MJ/m2 liegt, dann kann
aus solchen Gebäudeteilen ein Brandabschnitt gebildet werden, außer in den in Absatz 4
genannten Fällen.
(3) Ausgangspunkt bei der Bildung von Brandabschnitten sind die
Feuersicherheitskennzeichen der Gebäude, unter anderem die Nutzungszeit der Gebäude und
die Grenzfläche der Brandabschnitte gemäß Anhang 5.
(4) In separate Brandabschnitte gehören folgende Gebäudeteile aufgrund ihres
Nutzungszwecks:
1) die Stromverteilerräume;
2) der Fahrstuhlschacht und die Maschinenräume des Fahrstuhls, es sei denn, sie befinden
sich in einem feuerbeständigen Treppenhaus, das mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet ist;
3) Treppenhäuser, die zum Fluchtweg gehören;
4) Vorratsräume, wenn die Brandlast in den Räumen über 600 MJ/m² liegt, es sei denn, die
Fläche des Vorratsraums beträgt weniger als 10 m²;
5) Kesselräume, bei denen die Gesamtleistung der hier befindlichen Heizanlagen über 25 kW
liegt;
6) Garagen;
7) Saunen, mit Ausnahme der Saunen in Wohn- oder Fremdenzimmern;
8) Fremdenzimmer, in denen sich Saunen befinden;
9) Wohnungen;
10) Archivräume, deren Fläche mehr als 10 m² beträgt;
11) die zentralen Belüftungsanlagen im Gebäude, die Luftmischkammern und Luftkanäle, mit
Ausnahme der Belüftungsanlage, die einen Brandabschnitt bedient;
12) die Zentralen automatischer Feuerlöschanlagen und die Stützpunkte der Feuerlöschgeräte.
(5) In Gebäuden der Nutzungsart VI werden separate Brandabschnitte gebildet, wenn:
1) die Zahl der ständigen Benutzer des Gebäudes über 25 liegt;
2) die Fläche der im Gebäude befindlichen Räume mit einem sonstigen Nutzungszweck
50 m2 überschreitet, unabhängig von der Zahl der ständigen Benutzer;
3) die im Gebäude ausgeführte Produktionstätigkeit oder Lagerung mit einer Brand- oder
Explosionsgefahr einhergeht.
§ 12 Brandabschnittskonstruktion.
(1) „Brandabschnittskonstruktion“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung die
Konstruktion eines Brandabschnitts, der zur Behinderung der Ausbreitung eines Brandes oder
zur Begrenzung von Brand und Rauch dient.
(2) Zusätzlich zu den genannten Bedeutungen in Absatz 1 kann eine
Brandabschnittskonstruktion auch jener Teil eines Gebäudes sein, der in erster Linie zur
Begrenzung von Rauch vorgesehen ist und als Gesamtheit nur die Anforderungen an den
Raumabschluss (Kennbuchstabe E) erfüllt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die
Evakuierung nicht gefährdet wird und ein Brand sich nicht innerhalb der bestimmten Zeit aus
einem Brandabschnitt in den nächsten ausbreitet.
(3) Wenn die Brandabschnittskonstruktion nur den Anforderungen des Raumabschlusses
(Kennbuchstabe E) entspricht und ihre Fläche 0,1 m² überschreitet, muss der Abstand
zwischen der Brandabschnittskonstruktion und entflammbaren Baustoffen oder dem Weg zum
Ausgang so groß sein, dass die Wärmestromdichte 10 kW/m² nicht überschreitet. Bei
wärmepermeablen Brandabschnittskonstruktionen mit einer Fläche von unter 2 m² muss der
oben genannte Abstand mindestens 1,5 m betragen.
(4) Die in den Brandabschnittskonstruktionen oder mit ihnen einzusetzenden Baustoffen
dürfen die Feuersicherheit der Brandabschnittskonstruktion nicht senken.
(5) Bei der Bildung der Brandabschnitte in Kellerräumen muss das Brandverhalten des
Brandabschnitts – mit Ausnahme von Kellern, die in einem Gebäude der Klasse TP3 zu einer
Wohnung gehören – mindestens A2-s1 d0 sein.
§ 13 Abschlüsse und gebäudetechnische Systeme in der Brandabschnittskonstruktion.
(1) Die Feuerwiderstandsdauer der in Brandabschnittskonstruktionen befindlichen Türen,
Fenster und sonstiger kleiner Schließvorrichtungen sowie der gebäudetechnischen Systeme,
die die Brandabschnittskonstruktionen durchdringen, muss mindestens 50 % der für die
Brandabschnittskonstruktion vorgeschriebenen Feuerwiderstandsdauer betragen, wobei die
Fläche der Schließvorrichtungen 40 % der Fläche der Brandabschnittskonstruktion nicht
überschreiten darf.
(2) Gebäudetechnische Systeme, die die Brandabschnittskonstruktionen durchdringen, dürfen
die Ausbreitung von Rauch und Feuer nicht fördern.
(3) Das Schloss der Tür des Gästezimmers eines Beherbergungsbetriebs muss eine
vorgeschriebene Leistung gewährleisten.
(4) Das Brandverhalten der Wand eines Lüftungskanals des Gebäudes muss mindestens dem
vorgeschriebenen Wert für diesen Gebäudeteil entsprechen, wobei solche Kanäle leicht zu
reinigen und zu warten sein müssen.
§ 14 Dachboden.
Dachböden, darunter auch niedrige Dachböden, müssen zur Behinderung eines Brandes und
zur Begrenzung der Ausbreitung von Brand und Rauch gemäß den Anforderungen an die
Bildung von Brandabschnitten in Anhang 5 unter Verwendung von Konstruktionen oder
sonstigen feuerwehrenden Systemen eingeteilt werden, wobei eine solche Konstruktion oder
ein solches System bis zur Dachhaut reichen muss.
§ 15 Dach.
(1) Die Dachkonstruktionen von Gebäuden, unter anderem die Traufen, müssen so errichtet
sein, dass sie nicht leicht entflammen und ein Brand von außen nicht auf das Innere der
Dachkonstruktion übergreifen kann.
(2) Die „Dachhaut“ ist im Sinne der vorliegenden Verordnung das Deckmaterial des Dachs,
das das Gebäude vor Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen schützt.
(3) Die Dachhaut muss ein Übergreifen eines Brandes
1) auf das Unterdach;
2) von der Dachhaut auf die darunter befindliche Konstruktion behindern.
(4) Die Dachhaut muss den Anforderungen genügen, die eine beschränkte Beteiligung am
Brennvorgang vorsehen (Kennbuchstabe BROOF).
(5) Die Bestimmung in Absatz 4 gilt nicht für Gebäude ohne offenen Kamin oder sonstige
Gebäude, wenn dies nicht zu einem Brandrisiko für die Umgebung führt.
(6) Das Dach des Gebäudes muss im Interesse der Feuersicherheit über den
Brandabschnittskonstruktionen mit vertikalen oder horizontalen Feuerschutzvorrichtungen in
Teile mit einer maximalen Fläche von 2400 m² aufgeteilt sein, es sei denn, die
Unterkonstruktion des Dachs gehört mindestens der Klasse A1-s1 d0 an oder es wird eine
Dachhaut der Klasse BROOF verwendet.
(7) Die Anforderungen an die Dachhaut sind gegebenenfalls mit Dampfsperren und Isolation
zu erfüllen.
§ 16 Balkon, Loggia und Terrasse.
(1) Balkon, Loggia und Terrasse müssen so errichtet sein, dass ein Brand sich nicht
1) entlang der Außenfläche der Außenwand;
2) in der Konstruktion der Außenwand;
3) durch die Anschlussstellen der Brandabschnittskonstruktionen an die Außenwand
ausbreiten kann.
(2) Für Balkons, Loggien und Terrassen gelten die in Anhang 7 genannten Anforderungen an
das Brandverhalten der Außenfläche der Außenwand.
(3) Für die Feuerwiderstandsdauer von Balkons, Loggien und Terrassen gelten jeweils 50 %
der in Anhang 3 genannten Werte bezüglich der Tragkonstruktionen von Gebäuden.
§ 17 Oberflächenschicht und Bekleidungsmaterialien der Gebäudekonstruktion.
(1) Die „Oberflächenschicht der Gebäudekonstruktion“ im Sinne der vorliegenden
Verordnung ist die oberste Schicht der Konstruktion, wobei diese Schicht dem Schutz der
Konstruktion vor Entzündung, Verbrennen oder sonstigem Schaden in der Anfangsphase
eines Brandes dienen kann.
(2) Im Interesse der Feuersicherheit werden an die Bekleidungsmaterialien der im Gebäude zu
errichtenden Wände, Decken und Fußböden dieselben Anforderungen wie an die
Oberflächenschicht der Gebäudekonstruktion gestellt.
(3) Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands und Brandverhaltens werden nicht
gestellt an:
1) Innentüren im Gebäude, mit Ausnahme der Feuerschutzabschlüsse;
2) Fenster, mit Ausnahme der Fenster in Brandabschnittskonstruktionen;
3) Befestigungsbeschläge;
4) Geländer;
5) Fußleisten;
6) Fugenmittel zwischen Platten.
(4) Die Bestimmungen in Absatz 3 gelten nicht für Konstruktionen, deren Tragfähigkeit im
Brandfall mindestens 30 Minuten lang gewahrt bleiben muss (Klasse R30) und bei denen das
Brandverhalten der Oberflächenschicht größer ist als D-s2 d2.
(5) Wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil mit automatischen Feuerlöschgeräten
ausgestattet ist, kann das Brandverhalten der Oberflächenschicht der Konstruktion die
Vorschrift um eine Klasse unterschreiten, wobei Obiges nicht für drei- und viergeschossige
feuerhemmende Gebäude gilt.
(6) Bei der Bewertung der Feuersicherheitseigenschaften der Innenflächen von Gebäuden
wird berücksichtigt, inwieweit die Oberfläche im Brandfall betroffen ist, welche Zeit bis zum
Ausbrennen vergeht, wie groß die Wärme- und Rauchentwicklung beim Brennen ist und ob
brennende Tropfen entstehen. Die Anforderungen an die Oberflächenschichten von
Gebäudekonstruktionen werden in Anhang 6 genannt, wobei die Klasse der
Oberflächenschicht von Konstruktionen für nicht genannte Gebäude anhand von Analogie zu
erschließen ist.
(7) Für die Gebäudekonstruktion können die Anforderungen des um eine Stufe niedrigeren
Brandverhaltens angewandt werden, wenn in den Brandabschnitten Folgendes gewährleistet
wird:
1) das Risiko der Entzündung oder Ausbreitung eines Feuers ist beträchtlich niedriger als
üblich;
2) die Evakuierungsmöglichkeiten sind besonders gut oder
3) das Gebäudeteil ist mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet.
(8) Die Bestimmungen in Absatz 7 gelten nicht für drei- oder viergeschossige Gebäude der
Klasse TP2, für Innenkorridore, Treppenhäuser und für Gebäudeteile, die den Anforderungen
der Klasse D-s2 d2 genügen müssen.
(9) Die Aufgabe der Oberflächenschicht der Konstruktion eines Gebäudes der Klasse TP2 ist,
die Konstruktion im Brandfall mindestens 15 Minuten lang vor Entzündung, Verbrennen oder
sonstigen Schäden zu schützen.
(10) Wenn die Gebäudekonstruktion aus Baustoffen besteht, deren Brandverhalten C-s2 d1
oder entflammbarer ist, müssen Innenwände und die Deckenoberflächen von Gebäuden der
Klasse TP2 mit Schutzbelägen aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 ausgestattet werden,
wobei diese Anforderungen nicht hinsichtlich des Feuerwiderstands von Konstruktionen
wenigstens der Klasse R30 gelten.
§ 18 Außenwände.
(1) Außenwände müssen so errichtet sein, dass ein Brand sich nicht
1) entlang der Außenfläche der Außenwand;
2) in der Konstruktion der Außenwand;
3) durch die Anschlussstellen der Brandabschnittskonstruktionen an die Außenwand
ausbreiten kann.
(2) Die Außenwand eines Gebäudes der Klasse TP1 muss im Allgemeinen mindestens der
Klasse B-s1 d0 entsprechen. Die Wärmedämmung, deren Brandverhalten im Bereich
zwischen Klasse C-s1 d0 und Klasse E-s2 d2 liegt, ist so zu installieren, dass die Ausbreitung
eines Feuers entlang der Wärmedämmung, aus einem Brandabschnitt in andere
Brandabschnitte und von einem Gebäude auf andere Gebäude behindert wird.
(3) Für Außenwände der Klasse TP1 gilt:
1) die Konstruktionen der Außenwand eines höchstens zweigeschossigen Gebäudes und die
Konstruktionen einer nichttragenden Außenwand eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes
können aus Baustoffen der Klasse D-s2 d2 errichtet werden, wobei der wärmedämmende
Baustoff mindestens den Anforderungen der Klasse A2-s1 d0 entsprechen muss;
2) die Konstruktion der tragenden Außenwand eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes
wird mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 errichtet;
3) Ein Teil der Außenfläche der Außenwand eines höchstens achtgeschossigen Gebäudes
kann der Klasse D-s2 d2 angehören, wenn die Konstruktionen, die diese Teile umgeben, die
Ausbreitung eines Feuers entlang der Wandoberfläche behindern, wobei zur Befestigung der
Fassadenplatten eines bis zu achtgeschossigen Gebäudes geringe Mengen von Baustoffen der
Klasse D-s2 d2 verwendet werden können.
(4) Für Außenwände der Klasse TP2 gilt:
1) die Außenwand eines bis zu zweigeschossigen Gebäudes muss den
Brandverhaltensanforderungen entsprechen, wenn sie zugleich die Innenfläche einer
Konstruktion, die Fläche einer Schutzabdeckung oder eines Lüftungsschlitzes oder die
Außenfläche einer Wand ist;
2) die Konstruktion der Außenwand eines drei- oder viergeschossigen Gebäudes kann
Klasse D-s2 d2 entsprechen, wobei die Wärmedämmung und das übrige Füllmaterial
mindestens den Anforderungen von Klasse A2-s1 d0 entsprechen muss.
(5) Die Außenwand eines Gebäudes der Klasse TP3 muss den Brandverhaltensanforderungen
entsprechen, wenn sie zugleich die Innen- oder Außenfläche einer Außenwand ist.
(6) Wenn das Gebäude mit automatischen Feuerlöschanlagen ausgestattet ist und die
Außenwand so entworfen wurde, dass die Ausbreitung eines außerhalb des Gebäudes durch
Entzündung entstandenen Brandes in der Wand stark behindert wird, ist die Verwendung von
Baustoffen der Klasse D-s2 d2 zulässig:
1) in höchstens viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP1 mit Nutzungsart I und V;
2) in höchstens drei- oder viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart I und
V;
3) in der Außenwand und in der Außenfläche von Lüftungsschlitzen von Gebäuden der
Klasse TP2 mit Nutzungsart III.
(7) An die Oberflächenschicht von Außenwänden werden keine Anforderungen hinsichtlich
der Begrenzung der Rauchentwicklung gestellt, die Oberfläche kann mit Ausgleichs-,
Glättungs- und Farbschichten versehen werden, an die keine Sonderanforderungen gestellt
werden.
(8) Die Klasse des Baustoffs zur Errichtung eines behelfsmäßigen zeltartigen
Versammlungsgebäudes muss mindestens D-s2 d2 entsprechen, wobei ausreichende
Evakuierungsmöglichkeiten und die Behinderung des Übergreifens eines Brandes auf andere
zeltartige Versammlungsgebäude gewährleistet sein müssen.
§ 19 Behinderung des Übergreifens eines Brandes auf Nachbargebäude.
(1) Das Übergreifen eines Brandes von einem Gebäude auf ein anderes darf weder die
Sicherheit von Personen nicht gefährden noch einen beträchtlichen wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Schaden verursachen.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingung muss ein Schacht zwischen zwei
Gebäuden das Übergreifen eines Brandes auf andere Gebäude behindern; beträgt die Breite
dieses Schachtes weniger als 8 m, dann muss die Begrenzung der Ausbreitung eines Feuers
mit baulichen oder sonstigen Mitteln gewährleistet werden.
(3) Bei der Berechnung des in Absatz 2 genannten Schachtes zwischen Gebäuden kann ein
Gebäudekomplex als ein Gebäude, das die Anforderungen an Brandabschnitte erfüllt,
betrachtet werden, wobei:
1) solche Gebäude hinsichtlich ihrer Feuersicherheit jeweils derselben Klasse TP1, TP2 oder
TP3 angehören müssen;
2) die Zahl der Benutzer und die Fläche der Geschosse solcher Gebäude unter den in
Anhang 2 genannten Werten für Gebäudekomplexe liegen müssen.
Kapitel 4
FLUCHTWEGE UND NOTAUSGÄNGE
§ 20 Evakuierung.
(1) „Evakuierung“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung, dass die Personen das
Gebäude oder den Gebäudeteil wegen eines Brandes, Notfalls oder einer sonstigen
gefährlichen Situation oder deren Möglichkeit zwingend notwendig verlassen und sich an
einen sicheren Ort begeben.
(2) Zur Gewährleistung der Evakuierung müssen sich in den Gebäuden entsprechend ihrer
Nutzungsart und ihrem Nutzungszweck ausreichend viele, einfach zu durchlaufende
Fluchtwege und Notausgänge befinden, wobei die Evakuierungszeit keine Gefahr für die
Benutzer des zu evakuierenden Gebäudes darstellen darf.
(3) „Fluchtweg“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung eine begehbare Strecke auf
dem Fußboden des Gebäudes, die an einem beliebigen Punkt beginnt und frei und sicher bis
zum Notausgang durch das Gebäude begehbar ist, wobei ein Fluchtweg höchstens zwei
Brandabschnitte durchqueren darf.
(4) Es muss möglich sein, aus jedem Gebäudeteil schnell und einfach zum Fluchtweg zu
gelangen.
§ 21 Fluchttür.
(1) „Fluchttür“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung einen Ausgang, der die
Anforderungen an einen Notausgang nicht erfüllt, über den es jedoch möglich ist, im
Brandfall oder bei einem sonstigen Notfalls zu flüchten oder Personen aus dem Gebäude zu
evakuieren.
(2) In Gebäuden, in denen Personen leben oder arbeiten, muss es Fluchttüren geben, es sei
denn, die Sicherheit der Evakuierung kann auf eine andere Weise gewährleistet werden.
(3) In Gebäuden, in denen der untere Rand der Fluchttür des obersten Geschosses sich mehr
als 23 m über der Geländeoberfläche befindet, und in Gebäuden, in denen die Leitern der
Rettungskräfte nicht bis zu den Fluchttüren reichen, muss ein Zugang zu den Geschossen und
die Möglichkeit der Evakuierung und der Tätigkeit der Rettungskräfte gewährleistet sein.
(4) Die Höhe der als Fluchttür zu verwendenden Öffnung ins Freie muss mindestens 600 mm,
die Breite mindestens 500 mm, die Summe der Höhe und Breite mindestens 1500 mm
betragen.
(5) Die Fluchttür muss gekennzeichnet sein, außer in den Gebäuden mit Nutzungsart I.
§ 22 Notausgang.
(1) Ein Notausgang muss aus dem Gebäude sicher auf die Geländeoberfläche oder in einen
Brandabschnitt führen, aus dem ein sicherer Zugang aus dem Gebäude auf die
Geländeoberfläche möglich ist.
(2) Fahrstühle oder ähnliche Vorrichtungen gelten nicht als Notausgang.
(3) Die Notausgänge müssen sich an einer Stelle befinden, an der die Benutzer des Gebäudes
sich von den Rettungskräften retten lassen oder selbst flüchten können.
(4) In einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude sind die Notausgänge so zu errichten, dass
die Tiere bei einem Brand schnell und einfach auf eine freie Geländeoberfläche gelangen
können.
(5) Der Notausgang muss gekennzeichnet sein, außer in Räumen von Gebäuden mit
Nutzungsart I, die nicht öffentlich zugänglich sind.
§ 23 Zahl der Notausgänge.
(1) Die Zahl und Lage der Notausgänge wird entsprechend dem Nutzungszweck des
Gebäudes und der veranschlagten Höchstanzahl der Benutzer des Gebäudes bestimmt.
(2) Aus jedem Evakuierungsbereich eines Gebäudes, in dem ständig Personen arbeiten oder
sich dort aufhalten, muss es im Allgemeinen möglich sein, mindestens zwei unterschiedliche,
verteilt angeordnete Notausgänge zu erreichen.
(3) Es ist zulässig, nur einen Notausgang einzurichten
1) in zweigeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart I;
2) in bis zu achtgeschossigen Wohngebäuden, wenn der Nutzungszweck des Gebäudeteils,
der zum Evakuierungsbereich gehört, Wohnen ist;
3) in Räumen mit Nutzungsart V und VI mit einer Fläche unter 300 m², wobei sich im
Evakuierungsbereich auch zusätzlich eine Fluchttür befinden muss;
4) in Gebäuden mit einer kleinen Benutzerzahl mit Nutzungsart II, III und IV, wenn sich
daraus keine Gefährdung der Sicherheit der Benutzer ergibt, wobei es im
Evakuierungsbereich auch eine Fluchttür geben muss.
§ 24 Fluchtweg.
(1) Der Fluchtweg muss aus Gesichtspunkten der Feuersicherheit so abgegrenzt sein, dass er
während der gesamten Evakuierungszeit nutzbar ist.
(2) Im Brandfall dürfen sich auf dem Fluchtweg während der gesamten Evakuierungszeit
keine Temperaturänderung, Rauchkonzentration oder sonstige erschwerende Umstände
ergeben, die die Evakuierung der Benutzer behindern würden.
(3) Der Fluchtweg muss
1) leicht zu finden, gut zugänglich und leicht nutzbar sein;
2) Wand-, Decken- und Bodenbeläge haben, die die Sicherheit der Benutzer bei der
Evakuierung nicht gefährden;
3) Treppensteigungs-, Stufen- und Absatzmaße haben, die eine sichere Evakuierung
gewährleisten;
4) in der Regel als eigener Brandabschnitt gebildet sein;
5) hindernisfrei sein, es dürfen sich in ihm keine Gegenstände oder Geräte befinden, die die
Sicherheit der Benutzer bei der Evakuierung gefährden könnten.
(4) Die auf dem Fluchtweg befindlichen Treppenläufe und -absätze eines zweigeschossigen
Gebäudes der Klasse TP1 müssen mindestens Klasse A2-s1 d0 entsprechen. Wenn die
Brandlast der Räume, deren Fluchtweg durch ein Treppenhaus führt, unter 600 MJ/m2 liegt,
muss der Feuerwiderstand des Treppenlaufs und -absatzes mindestens R30 sein. Wenn die
Brandlast der Räume, deren Fluchtweg durch ein Treppenhaus führt, über 600 MJ/m2 liegt,
muss der Feuerwiderstand des Treppenlaufs und -absatzes mindestens R60 sein.
(5) Der Feuerwiderstand der Konstruktionen des Fluchtwegs, der Treppenläufe und -absätze
eines zwei- oder dreigeschossigen Gebäudes der Klasse TP2 muss mindestens R60 sein.
(6) Der Zugangsweg für die Rettungskräfte muss den Anforderungen an den Fluchtweg
entsprechen.
(7) In Gebäuden mit Nutzungsart III und Bildungsgebäuden darf sich auf dem Fluchtweg
keine Wendeltreppe befinden, deren Treppenauge ein Durchmesser von unter 1 000 mm hat;
die Treppenstufen dürfen nicht schmaler als 150 mm sein.
(8) Auf der Treppe muss die gefahrlose Fortbewegung gewährleistet sein, wobei Treppen mit
mehr als drei Stufen einen Handlauf haben müssen.
§ 25 Länge des Fluchtwegs.
(1) Die Länge des Fluchtwegs wird vom entferntesten Punkt des Evakuierungsbereichs aus
entlang des kürzesten begehbaren Wegs zum Notausgang bestimmt; falls unterschiedliche
Fluchtwege zu zwei unterschiedlichen Notausgängen teilweise übereinstimmen, dann wird die
Länge des gemeinsamen Teils doppelt gezählt.
(2) Als Ausnahme wird der in Absatz 1 genannte kürzeste begehbare Weg ab der Tür des
Raumes gemessen, wenn die Tür zu einem Korridor mit einer Konstruktion führt, die
mindestens die Anforderungen EI 30 erfüllt.
(3) Die Anforderungen an die Fläche des Raumes und die Länge des Fluchtwegs werden in
Anhang 8 und 9 angegeben.
(4) in Beherbergungsgebäuden und medizinischen und Pflegeeinrichtungen darf die Länge
des Fluchtwegs bis zu 30 m lang sein, unabhängig von der Zahl der Notausgänge, wobei
hinsichtlich medizinischen und Pflegeeinrichtungen die Anforderungen aus Anhang 8 nicht
gelten.
(5) Die Länge der Fluchtwege beträgt
1) im Allgemeinen, wenn ein Notausgang vorhanden ist, bis zu 30 m;
2) wenn zwei Notausgänge vorhanden sind, bis zu 45 m.
(6) Die Länge des Fluchtwegs aus einem Evakuierungsbereich, aus dem man nur zu einem
Notausgang gelangen kann, beträgt 50 % der in Anhang 8 genannten Werte.
(7) Der Fluchtweg darf die in Anhang 8 genannte maximale Fluchtweglänge
1) um bis zu 20 % überschreiten, wenn es sich um einen Fluchtweg im Erdgeschoss handelt
und zur Flucht auch Fenster genutzt werden können, die sich öffnen lassen und den direkten
Weg zur Geländeoberfläche freigeben;
2) um bis zu 50 % überschreiten, wenn sich im Gebäude eine automatische Brandmeldeanlage
befindet;
3) entsprechend den dargelegten Berechnungen überschreiten, wenn sich im Gebäude eine
automatische Feuerlöschanlage oder ein Rauchabzugssystem befindet.
§ 26 Abmessungen des Fluchtwegs.
(1) Die Breite der Fluchtwege beträgt
1) im Allgemeinen mindestens 1 200 mm;
2) in einem bis zu zweigeschossigen Wohngebäude mindestens 900 mm.
(2) In Evakuierungsbereichen, deren Benutzerzahl höchstens 60 beträgt, kann einer der
Fluchtwege mindestens 900 mm breit sein.
(3) Bei der Berechnung der gesamten Mindestbreite von Fluchtwegen und Innenkorridoren,
die zu einem Notausgang führen, ist für 120 Personen eine Breite von 1 200 mm zu
veranschlagen, wobei für alle weiteren 60 Personen 400 mm zu addieren sind.
(4) Die lichte Höhe der Oberfläche des Fluchtwegs muss mindestens 2 100 mm betragen,
wobei sich bis zu dieser Höhe keine Hindernisse befinden dürfen; die Höhe in einem Keller
muss mindestens 1 900 mm betragen.
(5) Die Breite der Außentür des Treppenhauses muss mindestens der Breite des Treppenlaufs
entsprechen.
§ 27 Türen im Fluchtweg.
(1) Die im Fluchtweg befindlichen Türen müssen
1) so angebracht sein, dass die Benutzer sich schnell retten können;
2) eine Breite haben, die der maximal veranschlagten Benutzerzahl des Fluchtwegs entspricht;
3) sich in Fluchtrichtung öffnen, außer Türen, die zur Evakuierung von weniger als
30 Personen dienen;
4) mit Fluchttürverschlüssen oder einem Verschluss ausgestattet sein, der sich jederzeit ohne
Hilfsmittel öffnen lässt; der Verschluss darf sich nicht durch eine der Fluchtrichtung
entgegengesetzte Bewegung öffnen lassen; bei zweiflügeligen Türen müssen sich beide
Türflügel leicht öffnen lassen.
(2) Feuerschutzabschlüsse auf dem Fluchtweg müssen selbstschließend sein und sich ohne
Schlüssel öffnen lassen, wobei elektronische Schlüssel inbegriffen sind.
(3) Ein Feuerschutzabschluss, der sich auf dem Fluchtweg befindet und bei normalem
Gebrauch offen steht, muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die den Abschluss im
Brandfall schließt.
(4) Türen, die zum Treppenhaus auf dem Fluchtweg führen, dürfen den Bewegungsfluss nicht
einengen.
(5) Die Anforderungen in Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 und 3 werden nicht für Gebäude mit
Nutzungsart I angewandt.
(6) Die in diesem Paragraphen genannten Anforderungen werden nicht angewandt, wenn dies
aufgrund des Nutzungszwecks des Gebäudes unmöglich ist.
Kapitel 5
GEWÄHRLEISTUNG DER RETTUNGSARBEITEN
§ 28 Gewährleistung der Rettungsarbeiten.
(1) Zur Gewährleistung der Rettungsarbeiten
1) müssen die Rettungskräfte zu jeder Außentür des Gebäudes Zugang erhalten können;
2) muss den Rettungskräften ausreichender Zugang zum Gebäude zum Löschen des Brandes
mit den vorgesehenen Löschvorrichtungen gewährt werden;
3) muss der Zugang zum Löschwasserhydranten des Gebäudes gewährt werden, wobei in
jedem Gebäude ein eigener Löschwasserhydrant vorhanden sein muss;
4) muss der Zugang zur Fluchttür des Gebäudes von außen gewährt werden;
5) müssen der Zugangsweg für die Rettungskräfte und der Löschwasserhydrant
gekennzeichnet sein;
6) muss es einen Zugang zu jedem Brandabschnitt des Dachbodens geben, wobei auf den
Dachböden bis zu einer Höhe von 600 mm die Möglichkeit gewährleistet sein muss, mittels
eines Löschstrahls durch eine feuerbeständige Luke oder Tür zu löschen.
(2) Der Zugangsweg der Rettungskräfte zum Kellergeschoss muss von der Geländeoberfläche
aus, ohne Nutzung des Zugangs von den oberirdischen Geschossen aus (durch
Treppenhäuser) möglich sein.
(3) Die Mindestbreite des Zugangswegs zu den Kellergeschossen beträgt 900 mm; er darf im
Allgemeinen nicht mit einem Treppenhaus verbunden sein, das vor Feuer und Rauch
geschützt ist (rauchfreies Treppenhaus).
(4) Zu einem feuergeschützten Treppenhaus kann über einen Schleusenraum eine Verbindung
bestehen, zu einem Treppenhaus, das einen Brandabschnitt bildet, über eine Brandschutztür.
(5) Der Keller von Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern sowie Ferien- und Gartenhäusern
braucht nicht den Anforderungen in Absatz 2 zu entsprechen.
(6) Der Fahrstuhl von Gebäuden mit mehr als acht Geschossen muss mit Vorrichtungen
versehen sein, die die Verwendung des Fahrstuhls bei Rettungsarbeiten ermöglichen.
§ 29 Wasserversorgung der Feuerwehr.
(1) In Gebäuden muss die zum Löschen eines Brandes erforderliche Wasserversorgung
vorhanden sein.
(2) Im Brandfall müssen folgende einfach zugängliche Angaben über die Wasserversorgung
zum Löschen des Gebäudes verfügbar sein:
1) zur Quelle des Löschwassers, bei einem Tank auch zur Menge der Wasserreserven;
2) zum Wasserverteilungssystem mit den Entnahme- und Einspeisestellen;
3) zu den speziellen Löschvorrichtungen.
Kapitel 6
BRANDSCHUTZANLAGEN
§ 30 Brandschutzanlagen.
(1) „Brandschutzanlage“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung das
gebäudetechnische System eines Gebäudes, das zur Entdeckung eines Brandes, zur
Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch und zur Durchführung der sicheren
Evakuierung dient.
(2) Die Brandschutzanlagen lassen sich in Einrichtungen zur
1) Entdeckung eines Brandes;
2) Begrenzung von Feuer und Rauch;
3) Gewährleistung der sicheren Evakuierung;
4) Gewährleistung der Arbeitssicherheit der Rettungskräfte einteilen.
(3) In Gebäuden installierte Brandschutzanlagen müssen den einschlägigen technischen
Vorschriften entsprechen, ferner müssen sie ordnungsgemäß gewartet und kontrolliert sein.
§ 31 Brandmeldeanlagen.
Brandmeldeanlagen lassen sich einteilen in:
1) autonome Brandmeldesensoren, die lokale Brandmeldegeräte sind und im gleichen
Gehäuse auch sämtliche erforderlichen Komponenten zur Brandentdeckung und Auslösung
des Alarmtons enthalten; wenn in allgemein verwendeten Räumen eines Gebäudes mehr als
ein Melder installiert ist, müssen bei der Aktivierung eines Melders sämtliche übrigen Melder
derselben Gruppe ebenfalls reagieren;
2) autonome Brandmeldesysteme, die an das lokale Stromnetz angeschlossen sind; ihr
Hauptbestandteil sind die Gruppen der autonomen Brandmeldesensoren sowie die zentrale
Anlage;
3) automatische Brandmeldesysteme, die mehrere Komponenten umfassen und Brände sowie
Störungen, die ihre Betriebsbereitschaft gefährden, automatisch melden.
§ 32 Autonome Brandmeldesensoren.
An folgenden Stellen müssen sich autonome Brandmeldesensoren befinden:
1) in mindestens einem Raum der in Wohngebäuden befindlichen Wohnungen;
2) in den Gästezimmern der Gebäude mit Nutzungsart II mit bis zu 10 Übernachtungsplätzen;
3) in Fürsorgeeinrichtungen mit bis zu fünf Betten sowie in Krankenhäusern und sonstigen
medizinischen Gebäuden;
4) in Gebäuden von Vorschuleinrichtungen mit höchstens 10 Plätzen;
5) in Räumen mit einer Fläche von bis zu 50 m2 mit Nutzungsart IV.
§ 33 Autonome Brandmeldesysteme.
An folgenden Stellen müssen sich autonome Brandmeldesysteme befinden:
1) in den Gästezimmern der Gebäude mit Nutzungsart II mit 10-50 Übernachtungsplätzen;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart III mit 5-25 Betten;
3) in Gebäuden von Vorschuleinrichtungen mit einer Fläche von 50-300 m2;
4) in Räumen mit Nutzungsart IV mit einer Fläche von 50-300 m2.
§ 34 Automatische Brandmeldesysteme.
An folgenden Stellen müssen sich automatische Brandmeldesysteme befinden:
1) in Gebäuden, deren Werte die in § 33 genannten Werte überschreiten;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, deren Fläche mehr als 300 m² beträgt;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart V, deren Fläche mehr als 750 m² beträgt;
4) in Gebäuden mit Nutzungsart VI und VII, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund
der Tätigkeit im Gebäude, der Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder
aufgrund anderer Faktoren gering ist, wenn der Beginn der Rettungsarbeiten nicht spätestens
innerhalb von 10 Minuten nach Ausbrechen eines Brandes gewährleistet ist.
§ 35 Automatische Feuerlöschanlagen.
(1) An folgenden Stellen muss sich eine automatische Feuerlöschanlage befinden:
1) in Gebäuden, in denen die Brandabschnitte sich über drei oder mehr Geschosse erstrecken,
mit Ausnahme der als feuer- und rauchsicheren Treppenhäuser, aus denen Brandabschnitte
gebildet wurden;
2) in mehrgeschossigen Kellern;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart VI und VII, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund
der Tätigkeit im Gebäude, der Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder
aufgrund anderer Faktoren gering und die Durchführung von Rettungsarbeiten gefährlich ist.
4) in Gebäuden, in denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund des Nutzungszwecks, der
Höhe oder aufgrund anderer Faktoren gering ist, die Rettungsarbeiten gefährlich sind und die
Gebäude die in Anhang 2 und 5 genannten Grenzwerte überschreiten;
5) in Räumen mit großer Fläche oder hoher Brandlast, die nur geringfügig überwacht werden,
in denen ein ausbrechender Brand die Umgebung gefährden kann oder einen beträchtlichen
materiellen Schaden oder den Verlust unersetzlicher Kulturgüter zur Folge haben kann;
6) in den Treppenhäusern drei- und viergeschossiger Gebäude der Klasse TP2, deren
Baustoffe die Klasse D-s2 d2 haben und bei denen die Sicherheit der Benutzer aufgrund der
Geschossfläche des Gebäudes, der Zahl der Geschosse oder aufgrund anderer Faktoren gering
und die Durchführung von Rettungsarbeiten gefährlich ist.
(2) In jedem Treppenhaus von acht- oder mehrgeschossigen Gebäuden muss sich für die
Löscharbeiten eine trockene Steigleitung befinden.
§ 36 Notbeleuchtungen.
(1) Bei einem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung muss die Notbeleuchtung
1) den Benutzern das Verlassen des gefährdeten Ortes
2) den Benutzern vor dem Weggehen den Abschluss oder das Anhalten gefährlicher Prozesse
3) die Durchführung von Rettungsarbeiten ermöglichen.
(2) Die Notbeleuchtung lässt sich nach ihrem Nutzungszweck in Sicherheitsbeleuchtung in
Rettungswegen, Antipanikbeleuchtung und Risikobereichsbeleuchtung einteilen.
(3) In folgenden Gebäuden muss sich Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen mit einer
Mindestbetriebszeit von einer Stunde befinden:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart II, außer Gebäuden mit bis zu fünf Übernachtungsplätzen,
die über einen direkten Ausgang nach draußen verfügen;
2) in Gebäuden mit Nutzungsart III;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart IV, bei denen sich im Erdgeschoss der Raum eines
Gastgewerbeunternehmens mit bis zu 100 Plätzen und der Raum eines Handelsunternehmens
mit einer Gesamtfläche von bis zu 400 m2 befinden, die über einen direkten Ausgang nach
draußen verfügen;
4) in sechs- und mehrgeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart I und V sowie beliebigen
Bauten, deren Fluchttreppenhaus über keine natürliche Beleuchtung verfügt;
5) in sechs- und mehrgeschossigen Gebäuden, in denen ein Treppenhaus ohne natürliche
Beleuchtung zur Evakuierung vorgesehen ist;
6) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, wenn im Gebäude gleichzeitig mehr als 100 Personen
arbeiten;
7) in Garagen für Kraftfahrzeuge mit einer Fläche von über 1 000 m2, in denen die Stellplätze
nicht durch Zwischenwände getrennt sind;
8) in unterirdischen und mehrgeschossigen Garagen, mit Ausnahme der Garagen in Einzel-,
Doppel- und Reihen-, Ferien- oder Gartenhäusern;
9) in mehrgeschossigen Kellern;
10) in Feuerwehraufzügen, die zur Personenbeförderung dienen;
11) zur Beleuchtung von Rolltreppen und Fahrsteigen.
(4) In folgenden Gebäuden muss sich Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen mit einer
Betriebszeit von drei Stunden befinden:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart III;
2) in Bahnhofs-, Busbahnhofsgebäuden, Flughafen- und Hafenterminals;
3) in acht- und mehrgeschossigen Gebäuden, mit Ausnahme der Wohngebäude;
4) in unterirdischen Gebäuden.
§ 37 Blitzschutz.
(1) „Blitzschutz“ bedeutet im Sinne der vorliegenden Verordnung ein Gerät, das zur
Vermeidung von Bränden im Gebäude installiert ist, vor Blitzeinschlägen, sekundären
Effekten und vor der Anhebung des elektrischen Potenzials schützt, das über die
oberirdischen, gebäudetechnischen Systeme aus Metall in das Gebäude eindringt oder sich
dort entwickelt.
(2) An folgenden Stellen muss sich ein Blitzschutz befinden:
1) in Gebäuden mit Nutzungsart I, II, IV, V und VI, deren höchster Gebäudeteil die
umgebende Bebauung um mehr als 15 m überragt, wobei sich das Gebäude nicht in der
Blitzschutzzone der Nachbargebäude befindet;
2) in Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 mit Nutzungsart II und IV; die Pflicht, Blitzschutz zu
verwenden, hängt nicht mit der Höhe des Gebäudes zusammen;
3) in Gebäuden mit Nutzungsart III; die Pflicht, Blitzschutz zu verwenden, hängt nicht mit
dem Feuerwiderstand oder der Höhe des Gebäudes zusammen;
4) in Gebäuden mit Nutzungsart VI, in denen brandgefährliche oder brand- und
explosionsgefährliche Herstellungsprozesse ablaufen oder Substanzen mit solchen
Eigenschaften aufbewahrt werden; die Pflicht, Blitzschutz zu verwenden, hängt nicht mit der
Höhe des Gebäudes zusammen;
5) in offenen Gebäuden mit Nutzungsart IV;
6) in Aufzuchtställen für mehr als 100 Tiere.
§ 38 Anlagen zur Rauch- und Hitzeabführung.
(1) Es muss möglich sein, im Brandfall Hitze und Rauch aus einem Gebäude abzuführen. Die
Rauch- und Hitzeabführung kann durch Zwangsventilation oder natürliche Zugluft erfolgen.
(2) Die Rauch- und Hitzeabführung kann mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden
erfolgen:
1) durch die Türen;
2) durch die Fenster;
3) unter Mithilfe der Rettungskräfte;
4) unter Einsatz spezieller Vorrichtungen, wie z. B. Rauchklappen, Rauchabzugsfenster, im
oberen Abschnitt des Gebäudeteils befindliche, einfach zu öffnende Fenster;
5) durch Verwendung einer automatischen Rauchabzugsanlage.
(3) In Treppenhäusern, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, und Aufzugsschächten,
aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, muss der Rauchabzug durch Gewährleistung des
Zustroms von Frischluft ermöglicht werden.
(4) Im Treppenhaus von zweigeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 und TP3 wird die
Rauchabführung mittels eines leicht zu öffnenden Fensters oder einer gefahrlos zu
zerbrechenden Luke von mindestens 0,5 m² gewährleistet.
(5) Im Treppenhaus von bis zu achtgeschossigen Gebäuden wird die Rauchabführung aus
dem Treppenhaus mittels eines im oberen Teil des Treppenhauses befindlichen leicht zu
öffnenden Fensters oder einer gefahrlos zu zerbrechenden Luke von mindestens 1,0 m²
geregelt.
(6) Für die Abführung von Rauch aus den Räumen des Kellergeschosses muss gewährleistet
sein, dass weder die Treppenhäuser, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, noch die
Zugangswege, aus denen Brandabschnitte gebildet wurden, zur Abführung des Rauchs
genutzt werden.
(7) In den Treppenhäusern von mehr als achtgeschossigen Gebäuden und Gebäuden mit
Nutzungsart IV, VI und VII muss die Rauchabführung gewährleistet sein.
§ 39 Wandhydranten.
(1) Wandhydranten sind im Gebäude montierte, ortsfeste, von Hand bedienbare
Vorrichtungen, die zum Löschen eines kleinen Brandes (Brandherdes) in der
Entstehungsphase geeignet sind, wobei das entsprechende Gerät eine von Hand bedienbare,
an eine nasse oder trockene Steigleitung angeschlossene, automatische oder halbautomatische
Löschanlage sein kann.
(2) Im Gebäude montierte Wandhydranten müssen die Bereitstellung von Löschwasser mit
einer rechnerischen Durchflussmenge von mindestens 1,7 l/Sekunde oder 2,5 l/Sekunde an
jede Stelle des Raumes gewährleisten.
(3) An folgenden Stellen müssen sich Wandhydranten befinden:
1) in neun- oder mehrgeschossigen Gebäuden, unter anderem in Gebäuden der Klasse TP1,
TP2 und TP3;
2) in vier- und mehrgeschossigen Gebäuden mit Nutzungsart II, III und IV;
3) in Gebäuden mit einem Rauminhalt von über 10 000 m³;
4) in Gebäuden mit Nutzungsart VII;
(4) An folgenden Stellen brauchen sich keine Wandhydranten zu befinden:
1) in Räumen von Industrieunternehmen und Lagern, in denen der Wassereinsatz zu
Explosionen, Bränden, der Ausbreitung des Feuers oder sonstigen Notfällen führen kann;
2) in Technikgeschossen, Dachböden und Kellern von Gebäuden;
3) in Schulen und Vorschuleinrichtungen.
Kapitel 7
UMSETZUNGSBESTIMMUNGEN
§ 40 Anforderungen an bestehende Gebäude.
(1) Gebäude, die vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig errichtet wurden, die entsprechend dem
Nutzungszweck des Gebäudes genutzt werden, müssen den in § 2 Absatz 1 Ziffer 5 und 6
genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Gebäude, die noch zu errichten sind, für die vor dem 1. Januar 2005 eine
Baugenehmigung oder schriftliche Genehmigung der Gemeindeverwaltung abgegeben wurde,
brauchen den Anforderungen der Verordnung nicht zu entsprechen, mit Ausnahme der
Anforderungen hinsichtlich der Evakuierung.
(3) Bei der Renovierung und Erweiterung von Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die zu
renovierenden oder zu erweiternden Teile den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
§ 41 Inkrafttreten der Verordnung.
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Urve Palo
Ministerin für Wirtschaft und Infrastruktur
Merike Saks
Kanzlerin
Anhang 1 Klassifizierung von Gebäuden aufgrund ihrer Feuersicherheit
Anhang 2 Begrenzungen der Zahl, Höhe, Fläche und Benutzerzahl der Geschosse in
Gebäuden der Klasse TP2 und TP3
Anhang 3 Anforderungen an den Feuerwiderstand der Versteifungs- und Tragkonstruktionen
von Gebäuden
Anhang 4 Anforderungen an den Feuerwiderstand der Brandabschnittskonstruktionen von
Gebäuden
Anhang 5 Die Bildung von Brandabschnitten im Gebäude
Anhang 6 Anforderungen an das Brandverhalten von Gebäuden und Gebäudeteilen
Anhang 7 Bestimmung des Brandverhaltens der Außenflächen der Außenwand und der
Fläche der Lüftungsschlitze
Anhang 8 Die Höchstlänge von Fluchtwegen und die rechnerische Fläche eines Raumes pro
Person
Anhang 9 Anforderungen an die Fluchtwege von Gebäuden der Klasse TP1
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 1
KLASSIFIZIERUNG VON GEBÄUDEN AUFGRUND IHRER FEUERSICHERHEIT
Klassifizierung der
Nutzungszweck des Gebäudes
Gebäudenutzung aufgrund
der Feuersicherheit
Nutzungsart I
Wohngebäude und Wohnungen
Wohngebäude mit einer Wohnung
Einzelhaus
Reihenhaus oder der Abschnitt eines Doppelhauses (wenn es ein
eigenes Dach und einen separaten Eingang von der
Geländeoberfläche aus hat)
Ferienhaus, Gartenhaus
Wohngebäude mit zwei Wohnungen
Doppelhaus
Sonstiges Wohngebäude mit zwei Wohnungen
Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.
Reihenhaus
Sonstiges Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen
Wirtschaftsgebäude eines Wohngebäudes, Bauernhofs, einer
Schule o. ä., z. B. ein Schuppen, eine Garage für ein Fahrzeug oder
eine Sauna
Nutzungsart II
Beherbergungsgebäude:
Unterkunft für Asylsuchende
Wohnheim
Hotel
Motel
Gästehaus
Sanatorium
Feriendorf oder Beherbergungsgebäude eines Ferienlagers
Ferienhaus
Hostel
Sonstige Beherbergungsstätten für kurzfristigen Aufenthalt
Kasernen der Ordnungs- oder Streitkräfte
Nutzungsart III
Gebäude, die rund um die Uhr besetzt sind und in denen sich
Personen befinden, die unterstützungsbedürftig oder zu isolieren
sind:
Notunterkunft
Kinderheim
Jugendheim
Pflegeheim
Heim für geistig behinderte Kinder
Zentrum für soziale Wiedereingliederung
Psychiatrisches Pflegeheim
Krankenhaus
Militärkrankenhaus
Gefängniskrankenhaus
Nutzungsart IV
Sonstige medizinische Einrichtung, z. B.
Blutspendeentnahmestelle
Gebäude einer Justizvollzugsanstalt, Gefängnis oder
Gefangenenlager
Versammlungsorte für große Menschengruppen:
Restaurant
Café, Bar oder Kantine
Schnellrestaurant
Sonstiges Gaststättengewerbe
Tagesstätte
Gerichtsgebäude
Konferenzgebäude
Postamt
Lebensmittelgeschäft
Sonstiges Geschäft
Tankstellengebäude
Versteigerungs-, Markt- oder Ausstellungshalle
Sonstiges Handelsgebäude oder Geschäft
Sonstiges Servicegebäude
Flughafen
Bahnhof
Busbahnhof
Hafenterminal
Theater
Kino
Konzertsaal, Veranstaltungsgebäude
Tanzsaal, Diskothek, Casino
Club, Gemeinschaftsgebäude
Museum
Galerie
Bibliothek
Archiv
Wissenschaftszentrum
Vorschuleinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesstätte,
Vorschule)
Gebäude einer Grundschule oder eines Gymnasiums
Gebäude einer Berufsschule
Gebäude einer Universität oder Fachhochschule
Gebäude einer wissenschaftlichen oder methodologischen
Einrichtung
Gebäude einer Volkshochschule
Gebäude einer Weiterbildungs- oder Umschulungseinrichtung
Sonstiges Bildungs- oder Wissenschaftsgebäude, wie Labor,
Lehrwerkstatt, Wetterstation und Observatorium
Medizinisches Versorgungsgebäude ohne Krankenhäuser
(Hausarztzentrum, Poliklinik, Ambulatorium)
Sporthalle, Fitnesszentrum
Hallenbad
Eishalle
Reitstall
Nutzungsart V
Nutzungsart VI
Schießanlage
Sonstiges Sportgebäude
Kirche, Kathedrale, Moschee, Synagoge, Bethaus oder Kapelle
Versammlungsgebäude
Krematorium
Gebäude eines Begräbnisinstituts
Sonstige Andachtsstätte
Sonstiges Spezialgebäude, z. B. Luftschutzbunker
Gebäude, die im Allgemeinen rund um die Uhr besetzt sind und in
denen sich üblicherweise Personen befinden, die die Räume
kennen:
Bürogebäude
Bankgebäude
Verwaltungsgebäude
Sonstiges Büro- oder Verwaltungsgebäude
Gebäude der Luftverkehrskontrolle
Sonstiges Bahnhofs-, Busbahnhofsgebäude, Flughafen- und
Hafenterminal
Rundfunksende- oder -verstärkungsgebäude
Gebäude von Rettungskräften, Feuerwehrdepot
Sonstiges Telekommunikationsgebäude, z. B. Telefonzelle
Industrie- und Produktionsgebäude, in denen sich üblicherweise
Personen befinden, die die Räume kennen:
Tankstelle
Bahninfrastrukturgebäude
Telekommunikationsnetzgebäude
Abbau- und Bearbeitungsstätte von Bodenschätzen
Gebäude von Energieversorgungsunternehmen
Gebäude von Chemieunternehmen
Gebäude von Lebensmittelunternehmen
Baustoff- und Bauprodukteindustriegebäude
Gebäude der Leichtindustrie
Gebäude der Holzindustrie
Gebäude der Maschinen- und Werkzeugbauindustrie
Sonstiges Industriegebäude
Lagergebäude
Lagergebäude der Lebensmittelindustrie
Fahrzeugservicegebäude
Containerterminal
Lagergebäude von Flüssigkraftstoff-, Gas- u. a. Terminals
Getreidesilo oder Lagergebäude für Schüttgut
Kühlhaus oder Speziallagergebäude
Sonstiges Industrielagergebäude
Aufzuchtstall, u. a. für Pelztiere oder Geflügel
Getreidetrockner
Heuscheune
Werkstatt oder Schuppen für Landmaschinen
Wald-, Jagd- und Fischereiwirtschaftsgebäude
Lager für Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel
Kesselhaus, Heizwerk
Nutzungsart VII
Pumphaus, Brunnengebäude
Gebäude für Naturschutz- oder Abfallbehandlungsgeräte
Gebäude einer Abfallentsorgungseinrichtung
Flugzeughangar
Garagen:
Garagen, mit Ausnahme der in anderen Gebäuden befindlichen
Garagen
Unter- oder oberirdische Garage
Parkhaus
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 2
BEGRENZUNGEN DER ZAHL, HÖHE, FLÄCHE UND BENUTZERZAHL DER
GESCHOSSE IN GEBÄUDEN DER KLASSE TP2 UND TP3
Charakteristische Merkmale des Gebäudes
Zahl der Geschosse
Höhe
Gesamtfläche der Geschosse
Gesamtfläche der Geschosse
Im Fall von Gebäuden mit
Nutzungsart VI und VII
Nutzungsart I
Nutzungsart II
Nutzungsart III
Nutzungsart IV
Vorschuleinrichtungen
Nutzungsart V
Nutzungsart VI
Gebäudeklasse
TP2
TP3
im Allgemeinen
bis 2
bis 2
Nutzungsart I und V
bis 4
bis 2
Nutzungsart VI und VII
bis 2
bis 1
Im Allgemeinen
bis 9 m
bis 9 m
Nutzungsart I und V
bis 14 m
bis 9 m
eingeschossig, Nutzungsart VI unbegrenzt
bis 14 m
und VII
eingeschossiges Gebäude
unbegrenzt
bis 2400 m2
zweigeschossiges Gebäude
unbegrenzt
bis 1200 m2
eingeschossiges Gebäude
unbegrenzt
unbegrenzt
zweigeschossiges Gebäude
unbegrenzt
nicht zulässig
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
eingeschossiges Gebäude
zweigeschossiges Gebäude
unbegrenzt
150 Plätze
50 Plätze
100 Plätze
25 Plätze
unbegrenzt
250 Personen
100 Plätze
50 Plätze
unbegrenzt
unbegrenzt
unbegrenzt
50 Mitarbeiter
unbegrenzt
50 Plätze
10 Plätze
10 Plätze
nicht zulässig
500 Personen
50 Personen
50 Plätze
nicht zulässig
unbegrenzt
150 Mitarbeiter
unbegrenzt
nicht zulässig
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 3
ANFORDERUNGEN AN DEN FEUERWIDERSTAND DER VERSTEIFUNGS- UND
TRAGKONSTRUKTIONEN VON GEBÄUDEN
Gebäudeklasse
TP1
TP2
TP3
2
Brandlast MJ/m
mehr als 600-1 200 unter 600
1 200
1
2
3
4
5
Gebäude mit bis zu zwei Geschossen im R 120*
R 90*
R 60*
R 30
–
Allgemeinen
- wenn die Wärmedämmung nicht
R 120** R 90**
R 60**
R 30
–
wenigstens Klasse A2-s1 d0 hat
- Nutzungsart II und III
R 120** R 90**
R 60**
R 30
–
Gebäude mit drei bis acht Geschossen im R 180** R 120** R 60**
***
***
Allgemeinen
Drei- oder viergeschossiges Gebäude mit
Nutzungsart I und V
- Obergeschosse
R 180** R 120** R 60**
R 60* ***
- Kellergeschosse
R 180** R 120** R 60**
R 120** ***
Gebäude mit mehr als acht Geschossen R 240** R 180** R 120** ***
***
Kellergeschosse unter dem ersten
R 240** R 180** R 120** R 120** R 60**
unterirdischen Kellergeschoss
Anforderungen an die Konstruktionen der
Zwischendecke des Dachbodens, wenn
die Dämmung der Zwischendecke
mindestens Klasse A2-s1 d0 hat
- bis zu zweigeschossige Konstruktionen R 60
R 60
R 60
R 30
–
ohne Dachboden, die ein wesentlicher
Bestandteil des Tragwerks oder der
Versteifungselemente des Gebäudes sind
- bis zu zweigeschossige Konstruktionen R 15
R 15
R 15
R 15
–
ohne Dachboden, die kein wesentlicher
Bestandteil des Tragwerks oder der
Versteifungselemente des Gebäudes sind
- eingeschossig, ohne Dachboden;
–**
–**
–**
–
–
automatische Löschanlage;
Konstruktionen, die kein wesentlicher
Bestandteil des Tragwerks oder der
Versteifungselemente des Gebäudes sind
- eingeschossiges Industrie- oder
–**
–**
–**
–
–
Lagergebäude ohne Dachboden;
Konstruktionen, die kein wesentlicher
Bestandteil des Tragwerks oder der
Versteifungselemente des Gebäudes sind
Konstruktionen des Dachbodens oder
–
–
–
–
–
eines Dachhohlraums, die keine
wesentlichen Tragelemente des
Gebäudetragwerks oder im Brandfall das
Tragwerk versteifende Konstruktionen
sind
Brandwand
REI 240* REI 180* REI 120*
Anmerkungen:
* wenn die Trägerkonstruktionen nicht mindestens der Klasse A2-s1 d0 entsprechen, müssen
die Baustoffe der Wärmedämmung des Gebäudes mindestens der Klasse A2-s1 d0
entsprechen
** die Trägerkonstruktionen sind mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1 d0 zu fertigen
*** die Errichtung solcher Gebäude ist nicht zulässig
– es bestehen keine Klassenanforderungen
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 4
ANFORDERUNGEN AN DEN FEUERWIDERSTAND DER
BRANDABSCHNITTSKONSTRUKTIONEN VON GEBÄUDEN
Gebäudeklasse
TP1
TP2
TP3
Brandlast MJ/m²
Zahl der
Geschosse
mehr als 600-1 200 unter 600 3-4
1-2
1 200
1
2
3
4
5
6
Brandabschnittskonstruktionen der
EI 120
EI 90
EI 60
EI 60 EI 30 EI 30
Obergeschosse
- Konstruktionen, die in Teile einteilbar EI 15
EI 15
EI 15
–
EI 15 EI 15
sind (Wände und Türen von Gebäuden
der Nutzungsart II)
Brandabschnittskonstruktionen auf dem EI 30
EI 30
EI 30
EI 30 EI 30 EI 30
Dachboden
- in Teile einteilbare Konstruktionen
EI 15
EI 15
EI 15
EI 15 EI 15 EI 15
Brandabschnittskonstruktionen im
EI 120
EI 90
EI 60
EI 120 EI 60 EI 30
Keller
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 5
BILDUNG VON BRANDABSCHNITTEN IM GEBÄUDE
Nutzungszweck
Grenzfläche des Brandabschnitts
TP1 und TP2
TP3
GESCHOSSE
Nutzungsart I
Einteilung nach Wohnraum (Wohnungen)
Nutzungsart II und III
- Gästezimmer
800 m2
400 m2
- Sonstige Räume
1 600 m2
400 m2
Nutzungsart IV und V 2 400 m2*
400 m2
Nutzungsart VI und VII Nach Gewichtung
DACHBÖDEN
1 600 m2
400 m2
KELLER
800 m2
400 m2
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 6
ANFORDERUNGEN AN DAS BRANDVERHALTEN VON GEBÄUDEN UND
GEBÄUDETEILEN
Nutzungszweck des Gebäudeteil Gebäudeklasse TP1 Gebäudeklasse TP2* Gebäudeklasse TP3
Gebäudes
(Konstruktion)
Nutzungsart I
Wände und
D-s2 d21)
B-s1 d02)
D-s2 d21)
Decke
Fußböden
–
–
–
Nutzungsart II
Wände und
D-s2 d2
B-s1 d0
D-s2 d2
Decke
Nutzungsart III
Wände und
B-s1 d0
B-s1 d0
D-s2 d2
Decke
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
–
Nutzungsart IV
- Brandlast bis zu
600 MJ/m2 und
- Fläche ≤ 300 m2 Wände und
D-s2 d2
B-s1 d0
D-s2 d2
Decke
Fußböden
–
–
–
2
- Fläche > 300 m Wände und
C-s2 d1
B-s1 d0
D-s2 d2
Decke
Fußböden
–
–
–
- Brandlast
Wände und
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
Decke
≥ 600 MJ/m2
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
–
1)
2)
Nutzungsart V
Wände und
D-s2 d2
B-s1 d0
D-s2 d21)
Decke
Fußböden
–
–
–
Nutzungsart VI
- Produktion und Wände und
D-s2 d2
B-s1 d0
D-s2 d2
Lagerung mit einer Decke
DFL-s1
DFL-s1
–
geringen oder
Fußböden
einschätzbaren
Brandgefahr
- Produktion und Wände und
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
Lagerung mit einer Decke
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
beträchtlichen oder Fußböden
großen Brandgefahr
und bestehenden
Explosionsgefahr
Nutzungsart VII, Wände und
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
Autoreparatur
Decke
Service- und
Fußböden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Reparaturwerkstätte
Dachböden und
Keller
- zu benutzender
Dachboden
- nicht zu
benutzender
Dachboden und
niedriger
Dachboden und
Hohlraum unter
dem Dach
- Keller im
Allgemeinen
Fußboden
A2FL-s1
DFL-s1
DFL-s1
B-s1 d0
–
C-s2 d1
B-s1 d0
D-s2 d2
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
A2FL-s1
DFL-s1
A2FL-s1
DFL-s1
A2FL-s1
A2-s1 d03)
B-s1 d0
B-s1 d0
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
B-s1 d0
DFL-s1
D-s2 d2
DFL-s1
D-s2 d2
–
D-s2 d2
–
–
–
Oberfläche der B-s1 d0
Zwischendecke
des
Dachbodens
Wände und
Decke
Fußböden
- technische
Wände und
Wartungsräume
Decke
Fußböden
Fußboden des
Kesselraums
Treppenhaus und Wände und
Decke
Fluchtkorridor
Fußböden
Nutzungsart II und Wände und
III
Decke
Innenkorridore
Fußböden
Saunen
Wände und
Decke
Fußböden
Legende zur Tabelle:
* Die Anforderung an die Oberfläche einer Schutzabdeckung im Sinne von § 17 Absatz 10
lautet A2-s1 d0
– es bestehen keine Anforderungen
1)
kleine Teile der Wandoberfläche können mit einem unklassifizierten Baustoff bedeckt sein
kleine Teile der Wandoberfläche können mit einem Baustoff der Klasse D-s2 d2 bedeckt
sein
2)
kleine Teile der Wandoberfläche und Teile der Decke können mit einem Baustoff der
Klasse B-s1 d0 bedeckt sein
3)
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 7
BESTIMMUNG DES BRANDVERHALTENS DER AUSSENFLÄCHEN DER
AUSSENWAND UND DER FLÄCHE DER LÜFTUNGSSCHLITZE
Gebäudeklasse und Nutzungsart
TP1
TP2
TP3
Gebäude der
Bis zu
Medizinische
Drei- und Gebäude der
Klasse TP1 viergeschossige Einrichtungen und viergeschossige Klasse TP2
im
Wohn- und Pflegeeinrichtungen Wohn- und
im
Allgemeinen Bürogebäude
Bürogebäude Allgemeinen
1)
2)
2)
Außenfläche der B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d02)
D-s2 d2
DAußenwand
s2 d2
1)
2)
2)
2)
Außenfläche des B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
D-s2 d2
DLüftungsschlitzes
s2 d2
3)
Innenfläche des B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
B-s1 d0
D-s2 d2
Lüftungsschlitzes
Legende zur Tabelle:
ein Teil der Außenfläche der Außenwand eines höchstens achtgeschossigen Gebäudes kann
der Klasse D-s2 d2 angehören, wenn die Konstruktionsteile, die an diesen Teil grenzen, die
Ausbreitung eines Feuers entlang der Wandoberfläche behindern, wobei zur Befestigung der
Fassadenplatten eines bis zu achtgeschossigen Gebäudes geringe Mengen von Baustoffen der
Klasse D-s2 d2 verwendet werden können
1)
Wenn das Gebäude mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet ist und die
Ausbreitung eines außerhalb der Außenwand durch Entzündung entstandenen Brandes in der
Wand stark behindert wird, ist die Verwendung von Baustoffen der Klasse D-s2 d2 zulässig:
1) in bis zu viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP1 mit Nutzungsart I und V;
2) in höchstens drei- oder viergeschossigen Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart I und
V;
3) in der Außenfläche der Außenwand und in der Außenfläche von Lüftungsschlitzen von
Gebäuden der Klasse TP2 mit Nutzungsart III.
2)
3)
es bestehen keine Anforderungen
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 8
DIE HÖCHSTLÄNGE VON FLUCHTWEGEN UND DIE RECHNERISCHE
FLÄCHE EINES RAUMES PRO PERSON
Nutzungsart des Gebäudes
Länge des Wegs Rechnerische Fläche
zum Ausgang in m
in m2 je Person
Nutzungsart I
ein Notausgang
30
10
zwei oder mehr Notausgänge
45
10
Nutzungsart II
30
10
Nutzungsart III
30
10
Nutzungsart IV
im Allgemeinen
45
3
Verkaufsläden
30
3
Versammlungsräume zu Freizeitzwecken, zur
45
1
Kunstausübung und zu ähnlichen Zwecken
Nutzungsart V
45
10
Nutzungsart VI und VII
45
30
Verordnung Nr. 315 der estnischen Regierung vom 27. Oktober 2004
„Brandschutzanforderungen an Gebäude und Gebäudeteile“
Anhang 9
ANFORDERUNGEN AN DIE FLUCHTWEGE VON GEBÄUDEN DER KLASSE TP1
Die Höhe des
Zahl der
Fluchtweg
Fußbodens des
Geschosse
obersten
Geschosses ab der
Geländeoberfläche
Bis zu 24 m
Bis zu 8 Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem
Treppenhaus gebildet wurde und feuergeschützt ist
Mehr als 24 m
Bis zu 16 Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem
Treppenhaus gebildet wurde und feuer- und rauchgeschützt ist
Mehr als 24 m
Mehr als Der Fluchtweg besteht aus einem Brandabschnitt, der aus einem
16
Treppenhaus gebildet wurde und feuer- und rauchgeschützt ist;
wenn mehr als ein Fluchtweg verfügbar ist, können die übrigen
Fluchtwege aus Brandabschnitten bestehen, die aus
Treppenhäusern gebildet wurden, die feuergeschützt sind
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