Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird erstmals das Meldegesetz in Deutschland vereinheitlicht. Was ändert sich ab dem 01.11.2015 für den Bürger? 1. 2. 3. 4. 5. Änderung der Ummeldefrist Abmeldung Nebenwohnung Einführung Wohnungsgeberbescheinigung Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels Einführung bedingter Sperrvermerke 1. Änderung Ummeldefrist Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht (umzieht), muss er dies innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann das mit einer Ordnungswidrigkeitsanzeige geahndet werden. 2. Abmeldung des Nebenwohnsitzes Eine Nebenwohnung kann nur noch von der Meldebehörde abgemeldet werden, die für den Hauptwohnsitz bzw. den alleinigen Wohnsitz zuständig ist. 3. Wohnungsgeberbescheinigung Es wird wieder eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Das heißt, dass der Eigentümer, Verwalter oder Mieter, der eine Wohnung untervermietet, den Ein- bzw. Auszug aus der Wohnung bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt durch eine Wohnungsgeberbescheinigung. 3.1. Wo finde ich die Wohnungsgeberbescheinigung Die Wohnungsgeberbescheinigung bekommen Sie im Einwohnermeldeamt der Hansestadt Gardelegen oder unter diesem Link: Wohnungsgeberbescheinigung 4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle oder gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. 5. Einführung des bedingten Sperrvermerkes 5.1. Was ist der bedingte Sperrvermerk? Der bedingte Sperrvermerk ist eine automatische Auskunftssperre für Personen, welche in einer Justizvollzugsanstalt, Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Einrichtungen zur Behandlungen von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind. 5.2. Muss ich den bedingten Sperrvermerk beantragen? Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch für Bewohner der genannten Einrichtungen durch das Einwohnermeldeamt eingetragen und geführt.