Vorschriften für das Fangpersonal

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Vorschriften für das Fangpersonal
Betrieb:
Datum 1. Ausstallen:
Herde / Einstallung:
Datum 2. Ausstallen:
Unterschrift Betriebsführer:
Datum 3. Ausstallen:
Hygienevorschriften:
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Vor dem Betreten der Stallungen Überbekleidung anziehen!
Straßenschuhe wechseln – Stallschuhe anziehen
Durch die Desinfektionswanne/-matte steigen
Im Stall ist Rauchen und Essen verboten
Nach dem Verlassen der Stallungen durch die Desinfektionswanne/-matte steigen
Hände reinigen und desinfizieren
Durchfallerkrankungen sind dem Betriebsleiter zu melden
Umgang mit den Tieren
Bei der Verladung darf keine Gewalt angewendet werden! Die Tiere dürfen nicht unnötig verängstigt werden oder ihnen
unnötige Verletzungen oder Leiden zugefügt werden!
Es ist verboten,
→ Geflügel zu schlagen oder zu treten.
auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden
→ verursacht.
→ Treibhilfen mit spitzen Enden zu verwenden.
→ Tiere an Kopf, Gefieder, Flügel, Schwanz oder Ständer zu zerren oder zu ziehen.
Treibhilfen wie Treibbretter oder Treibpaddel dürfen nur tierschonend verwendet werden. Das Fangen der Tiere darf nur bei
angemessener Beleuchtung erfolgen
Name des Kolonnenführers:
Unterschrift:
Jeder Fänger muss vor dem Fangen von Schlachtgeflügel durch die folgende Unterschrift dokumentieren, dass er im Umgang mit
Schlachtgeflügel vom Kolonnenführer oder dem Tierhalter unterwiesen worden ist:
Name:
Unterschrift:
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