Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung

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OLG München, Beschluss v. 30.03.2016 – 1 Ws 160/16
Titel:
Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
Normenkette:
StGB § 20, § 63, § 64, § 67d Abs. 6 S. 1
Leitsätze:
Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist für erledigt zu
erklären, wenn der psychische Zustand des Verurteilten, der Grundlage für die Anordnung der
Maßregel war, nicht mehr besteht. Dies gilt auch, wenn zwischenzeitlich eine weitere psychische
Erkrankung des Verurteilten eingetreten ist, die zwar als solche behandlungsbedürftig ist, jedoch
mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der Unterbringung zugrunde liegenden
Zustand als sog. "andere Defektquelle" einzuordnen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Um eine "andere Defektquelle" handelt es sich nicht, wenn der Verurteilte seit Begehung der Tat
objektiv an demselben Defekt leidet und sich nachträglich aufgrund einer längeren Beobachtung die
richtige Diagnose ergeben hat. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Erledigterklärung, Erledigung, sofortige Beschwerde,
Defektquelle, Fehldiagnose
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft . wird der Beschluss des Landgerichts ... Strafvollstreckungskammer - vom 07.01.2016, Az.: aufgehoben.
2. Die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird
angeordnet.
3. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil wird nicht zur Bewährung
ausgesetzt.
4. Die nächste Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder
für erledigt zu erklären ist, hat spätestens am 05.01.2017 zu erfolgen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
Gründe:
1
Der 1978 geborene Verurteilte wurde 1996 erstmals wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchter
räuberischer Erpressung verurteilt. Dem lagen Taten aus den Jahren 1994 und 1995 zugrunde.
2
Ebenfalls 1996 begann der Verurteilte mit dem Konsum von Haschisch, Ecstasy und LSD. In zeitlichem
Zusammenhang mit dem ersten Drogenkonsum kam es beim Verurteilten auch erstmalig zu wahnhaftem
Erleben in Form von Verfolgungsvorstellungen und Angstzuständen.
3
Wegen weiterer im Zeitraum von 1996 bis 2002 begangener Diebstähle sowie Leistungserschleichungen
wurde der Verurteilte zwischen 1999 und 2002 dreimal verurteilt.
4
Im Jahr 2002 kam es beim Verurteilten wiederum - verstärkt durch den Konsum von Haschisch -zu
Angstzuständen. Im Rahmen einer stationären Behandlung wurden ein Verdacht auf eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F.20) sowie ein multipler Substanzabusus (ICD-10: F.19.1) diagnostiziert.
5
Weitere Verurteilungen wegen Diebstahlsdelikten erfolgten 2006 und 2007.
6
Nach seiner Haftentlassung am 28.04.2009 verschlechterte sich der psychische Zustand des Verurteilten
wieder. Ab Dezember 2009 litt er unter Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit und dem Gefühl,
verfolgt zu werden. Ende Dezember 2009 begann er, nachts stundenlang auf der Suche nach Frauen durch
die Stadt zu laufen bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und sich vor Frauen, die ihm attraktiv
erschienen, zu entblößen.
7
Am 25.08.2010 verfolgte der Verurteilte so die Geschädigte J. und fasste sich, hinter ihr stehend, in die
Hose. Den von der Geschädigten gerufenen Polizeibeamten gegenüber äußerte er, er sei eine „tickende
Zeitbombe“ und froh über seine Festnahme, weil er sich immer wieder in „Rauschzuständen“ befände, in
denen er zu Straftaten aus dem sexuellen Bereich neige und auch „Gewalt gegen Frauen“ bzw. eine
Vergewaltigung nicht ausschließen könne.
8
Der Verurteilte wurde daraufhin am 26.08.2010 präventiv in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
Diagnostiziert wurde eine nicht organische, nicht näher bezeichnete Psychose (ICD-10: F.29). Aufgrund des
Ansprechens auf die neuroleptische Medikation mit Amilsulprid wurde die Symptomatik am ehesten als
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gewertet. Am 07.09.2010 wurde der Verurteilte wieder
entlassen. Die Einnahme des verordneten Medikaments Amilsulprid brach er eine Woche später ab.
9
In der Nacht vom 16. auf den 17.10.2010 verfolgte der Verurteilte die Geschädigte L., hielt sie fest und warf
sie zu Boden, um sie zu vergewaltigen. Als die Geschädigte L. laut um Hilfe schrie, ließ er von ihr ab.
10
In der folgenden Nacht vom 17. auf den 18.10.2010 kletterte der Verurteilte an der Fassade des
Mehrfamilienhauses, in dem seine frühere Freundin D. wohnte, auf den Balkon der im 5. Stock gelegenen
Wohnung der Geschädigten D. Er öffnete die Balkontür gewaltsam und drang in die Wohnung ein, um mit
der Geschädigten D. den Geschlechtsverkehr auszuführen. Der Verurteilte ließ sich zunächst von der
Geschädigten D. von seinem Vorhaben abbringen und verließ die Wohnung, kehrte jedoch später in
derselben Nacht zurück. Als die Geschädigte D. flüchten wollte und um Hilfe schrie, versuchte er, sie an
den Füßen zurück in die Wohnung zu schleifen, ließ aber von ihr ab, als ein Nachbar der Geschädigten zu
Hilfe kam.
11
Wegen der in der Nacht vom 16. auf den 17.10.2010 begangenen Tat verurteilte das Landgericht ... den
Verurteilten mit Urteil vom 19.05.2011 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten. Außerdem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in einem
psychiatrischen Krankenhaus an.
12
Die Anordnung der Unterbringung stützte das Landgericht München I auf die Feststellungen des
psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. C. Der Sachverständige und ihm folgend das Gericht kamen zu
dem Ergebnis, dass der Verurteilte an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10:
F.20) leide. Es sei eher an eine hebephrene als an eine paranoide Schizophrenie zu denken, was für die
Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB jedoch keine entscheidende Rolle spiele. Weiter wurde
festgestellt, dass beim Verurteilten dissoziale Persönlichkeitszüge vorlägen, die sich bei seinen
Eigentumsdelikten, nicht aber bei der versuchten Vergewaltigung ausgewirkt hätten. Schließlich sei ein
erhöhtes Aggressionspotential festzustellen. Beides würde von der psychiatrischen Erkrankung des
Verurteilten überlagert.
13
Seit dem 30.05.2011 befindet sich der Verurteilte in der Unterbringung.
14
In seiner ersten Stellungnahme vom 14.03.2012 stellte das Klinikum fest, es hätten sich Zweifel an der im
Eingangsgutachten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ergeben. Diagnostiziert wurden
nunmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und antisozialen Zügen
(ICD-10: F.61.0), Exhibitionismus (ICD-10: F.65.2) und multipler Substanzgebrauch mit Schwerpunkt
Cannabis (ICD-10: F.19.12).
15
Die Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, dass eine Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug
derzeit noch nicht zu befürworten sei, da im Entlassungsfall eine Gefährdung der Allgemeinheit durch
erneute Sexualdelikte weiter bestehe.
16
Mit Beschluss vom 29.05.2012 ordnete das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - die Fortdauer der
Unterbringung an.
17
In der folgenden Stellungnahme vom 04.04.2013 führte das Klinikum aus, auch nach der Verlegung des
Verurteilten auf eine andere Station seien keine nennenswerten Anzeichen einer Schizophrenie-Diagnose
beobachtet worden. Die Stellungnahme kam zu dem Ergebnis, der Verurteilte habe vor dem Hintergrund
seiner Persönlichkeitsstörung noch keine ausreichende Stabilisierung erreichen können, so dass derzeit
nicht zu erwarten sei, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen
werde.
18
Mit Beschluss vom 14.05.2013 ordnete das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer -wiederum die
Fortdauer der Unterbringung an.
19
In der folgenden Stellungnahme vom 14.04.2014 verneinte das Klinikum erneut die Entlassungsreife des
Verurteilten.
20
Auf Antrag des Verurteilten ordnete das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom
08.05.2014 die Erholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. zu den Fragen
der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB und der Aussetzungsreife i. S. d. § 67 d Abs. 2
StGB ein.
21
Der Sachverständige Dr. S. führte in seinem Gutachten vom 23.12.2014 aus:
Eine schizophrene Psychose habe nicht bestätigt werden können. Es liege eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.61.0) vor. Ausdruck und Folge dessen sei das Syndrom süchtigen
Verhaltens gewesen. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe auch die Grundlage für die Entwicklung
einer Paraphilie gebildet.
22
In Verbindung mit der Paraphilie und der Polytoxikomanie des Verurteilten entspreche seine kombinierte
Persönlichkeitsstörung dem Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i. S. d. § 20 StGB.
23
Die Prognose sei in medizinischer Sicht eher ungünstig, nachdem bisher nur zum Teil eine erfolgreiche
Therapie der zugrunde liegenden psychischen Störungen habe erreicht werden können und beim
Verurteilten eine Koinzidenz einer Persönlichkeitsstörung mit einer Paraphilie vorliege, so dass
weitergehende Maßnahmen notwendig seien. Die soziale Prognose sei offen und indifferent; ein adäquater
sozialer Empfangsraum sei auch nicht einmal andeutungsweise existent.
24
Die Aussage, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit nicht weiter fortbestehe, sei zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Unterbringung nach § 63 StGB
bestünden weiterhin. Im Fall einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug ohne weitergehende Therapie
seien vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu befürchten, neben Eigentumsdelikten,
wobei sowohl an sexualisierte Aggressionsdelikte als auch an exhibitionistische Verhaltensweisen gedacht
werden müsse. Diese Rückfallgefahr werde mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit befürchtet.
Unbedingt erforderlich erschienen die Durchführung eines Behandlungsprogramms für Sexualtäter und eine
Suchttherapie unter stationären Bedingungen.
25
Das Klinikum schloss sich in seiner Stellungnahme vom 16.01.2015 den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. S. an. Im gesamten bisherigen Verlauf hätten sich keine Anhaltspunkte für eine
Störung aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Aus ärztlich-psychologisch-psychotherapeutischer
Sicht weise der Verurteilte aufgrund seiner Wahrnehmung, seinem Denken und Fühlen sowie seinem
Beziehungsverhalten eindeutig die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf. Ebenso bestehe Konsens mit
dem gutachterlichen Vorschlag der Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter.
26
Die Staatsanwaltschaft ... beantragte am 05.02.2015, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.
27
Das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - hörte den Verurteilten am 17.03.2015 mündlich an.
28
Der Sachverständige Dr. S. erläuterte im Rahmen der Anhörung sein Gutachten und führte aus, es sei
durchaus nicht selten, dass deliktsnah eine drogeninduzierte Psychose als Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis fehldiagnostiziert werde. Aus psychiatrischer Sicht handele es sich um eine
andere „Defektquelle“ als im Ausgangsverfahren angenommen.
29
Die den Verurteilten im Klinikum behandelnde Psychologin schloss sich der Einschätzung des
Sachverständigen Dr. S. an. Sie erklärte, die neuroleptische Behandlung sei seit 3 1/2 Jahren abgesetzt,
ohne dass der Verurteilte durch Symptome einer Schizophrenie aufgefallen sei.
30
Im Anschluss an die Anhörung erklärte das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - mit Verfügung vom
23.03.2015, es beabsichtige, im Hinblick auf die Änderung des Eingangsmerkmals die Entscheidung 3
Monate zurückzustellen und dann die Unterbringung für erledigt zu erklären.
31
Das Klinikum führte in seiner Stellungnahme vom 24.08.2015 aus, der Verurteilte habe sich in den Wochen
nach der Anhörung zunehmend unorganisiert, irritiert und verunsichert verhalten. Die neue Situation und die
Notwendigkeit, in so kurzer Zeit einen Wohnraum finden zu müssen, setze ihn enorm unter Druck, so dass
er emotional instabil, misstrauisch und desorganisiert erscheine. Dieses destruktive und ambivalente
Problemlöseverhalten unter Stress sei aus dem bisherigen Verlauf sowie aus der Deliktkonstellation
bekannt. Der Verurteilte reagiere bei einer Kumulation von Anforderungen und Stressoren regelmäßig mit
überschießenden emotionalen Reaktionen und Abbrüchen seiner zuvor eingeschlagenen Wege. Er
benötige ein hohes Maß an Strukturierung und Anleitung, könne sich dies jedoch störungsbedingt nicht
eingestehen, so dass er zu Alleingängen tendiere und auf die Unterstützungsangebote durch seine
Behandler ambivalent reagiere. Er befinde sich noch mitten im Sexualstraftäterbehandlungsprogramm und
scheine hiervon deutlich zu profitieren.
32
Beim Verurteilten liege eine hohe Anzahl an aktuarischen Belastungsfaktoren vor. Hinzu komme eine
schwere Störung der Persönlichkeit, die auch nach mehrjähriger intensiver psychotherapeutischer
Behandlung noch weiter bestehe. Im Falle einer Entlassung des Verurteilten in einen unstrukturierten
Rahmen seien weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten, da zahlreiche therapeutische Maßnahmen noch
notwendig seien, die bisher noch nicht hätten zum Abschluss gebracht werden können. Zu erwarten seien
heterogene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Eigentumsdelikte, sexualisierte
Aggressionsdelikte und exhibitionistische Verhaltensweisen. Diese Wahrscheinlichkeit sei mit einem hohen
Grad gegeben. Aufgrund des erheblichen Rückfallrisikos werde die Fortdauer der Unterbringung aus
ärztlich-psychologischer Sicht empfohlen.
33
Am 08.09.2015 hörte das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - den Verurteilten erneut mündlich an
und wies darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung die Unterbringung in Kürze für erledigt erklärt
werden würde.
34
In seiner Stellungnahme vom 08.10.2015 führte das Klinikum zur beabsichtigten Erledigterklärung der
Unterbringung aus, grundsätzlich würden eine ambulante psychotherapeutische Anbindung und zusätzlich
die spezifische Gruppentherapie für Straftäter als absolut notwendig erachtet, da zahlreiche therapeutische
Maßnahmen noch nicht hinreichend abgeschlossen seien und angesichts der Psychopathologie des
Verurteilten weiterhin dringend notwendig erschienen. Allerdings habe sich im bisherigen Verlauf gezeigt,
dass der Verurteilte eine sehr ambivalente Motivation und Einsicht hierfür aufweise. Es sei nicht davon
auszugehen, dass er sich nach Erledigung der Unterbringung langfristig und regelmäßig auf eine ambulante
Psychotherapie einlassen würde. Von Seiten des Behandlungsteams könne dem Verurteilten eine flexible
und auf freiwilliger Basis stattfindende ambulante psychotherapeutische Begleitung nach Erledigung
weiterhin angeboten werden. Der Verurteilte habe sich zuletzt nicht bereit erklärt, dieses
Unterstützungsangebot nutzen zu wollen; er wolle eigenständig nach einem ambulanten Psychotherapeuten
suchen.
35
Mit Schreiben vom 12.11.2015 teilte das Klinikum ferner mit, die Entlassungsvorbereitungen hätten bislang
keinen tragfähigen Empfangsraum gestalten können. Am 09.11.2015 sei der Verurteilte polizeilich
aufgegriffen worden. Gegen ihn werde nun wegen räuberischen Diebstahls ermittelt.
36
In der mündlichen Anhörung vom 07.01.2016 teilte der Verurteilte mit, er könne keinen Wohnsitz angeben.
Mit einer Anbindung an die Ambulanz einschließlich Abstinenzkontrollen sei er einverstanden.
37
Mit Beschluss vom 07.01.2016 hat das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - die durch Urteil des
Landgerichts ... vom 19.05.2011 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab
Rechtskraft des Beschlusses für erledigt erklärt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ... vom 05.02.2015 auf
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung wurde zurückgewiesen. Weiter wurde festgestellt, dass die mit
der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle. Die
Vollstreckung der Reststrafe aus dem o.g. Urteil wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der
Führungsaufsicht und die Bewährungszeit wurden jeweils auf 5 Jahre festgesetzt.
38
Gegen den ihr am 27.01.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft ... am selben Tag beim
Landgericht . sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
39
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 22.02.2016 beantragt, auf die sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts . vom 07.01.2016 aufzuheben, den
Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des
Landgerichts ... vom 19.05.2011 nicht für erledigt zu erklären, die Vollstreckung des Strafrests der
erkannten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen sowie dem Verurteilten die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
40
Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 03.03.2016 beantragt, die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
41
II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet und hat damit Erfolg.
42
1. Die sofortige Beschwerde wahrt die Frist des § 311 Abs. 2 StPO und ist auch im Übrigen zulässig.
43
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
44
a) Die Voraussetzungen der Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB liegen nicht vor.
45
Nach § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB wird die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus für erledigt erklärt, wenn das zuständige Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass
die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel
unverhältnismäßig wäre.
46
(1) § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB greift nicht ein, weil die Voraussetzungen der Maßregel weiterhin
vorliegen.
47
aa) Dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen (§ 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB), kann
verschiedene Ursachen haben:
Die Vorschrift ist anwendbar, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist,
oder die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr bestehen, also
nachträglich weggefallen sind (BT-Drs 15/2887, S. 14, Fischer, § 67 d StGB, Rdnr. 23). Im letzteren Fall ist
allerdings vorrangig die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach §
67 d Abs. 2 StGB zu prüfen, so dass eine Erledigterklärung voraussetzt, dass auch das bei der Aussetzung
der Maßregelvollstreckung in Kauf zu nehmende Restrisiko ausgeschlossen werden kann (BT-Drs 15/2287,
S. 14 f.; MüKo/Veh, § 67 d StGB, Rdnr. 27 ff.).
48
Darüber hinaus ist § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB anwendbar, wenn die Voraussetzungen der
Maßregelanordnung von Anfang an nicht vorlagen, weil entweder der Zustand, aufgrund dessen
Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des
Verurteilten bereits zum Zeitpunkt des Urteils nicht gegeben waren. Dies sind die Fälle der Fehleinweisung
des Verurteilten aufgrund einer Simulation oder einer fehlerhaften Begutachtung im Ausgangsverfahren
(Fischer, § 67 d StGB, Rdnr. 23; MüKo/Veh, § 67 d StGB, Rdnr. 30; Nomos Kommentar/Pollähne, § 67 d
StGB, Rdnr. 56; vgl. auch BGH, NStZ 2009, 323, 324; OLG Jena, NStZ-RR 2011, 61, 61 f.).
49
Die Erledigterklärung setzt damit grds. die zweifelsfreie Feststellung voraus, dass die Voraussetzungen der
Unterbringung nicht (mehr) vorliegen (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2007, 16465 unter Ziffer I. 1. der Gründe;
von Heintschel-Heinegg/Ziegler, § 67 d StGB, Rdnr. 13; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 67 d StGB, Rdnr.
24).
50
bb) Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die dem Urteil des Landgerichts ... zugrunde
liegende Annahme, der Verurteilte leide an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis,
unzutreffend war, der Verurteilte vielmehr bereits zum Tatzeitpunkt an einer bis heute bestehenden
kombinierten Persönlichkeitsstörung litt.
51
Dieses Ergebnis, das auch das Landgericht . - Strafvollstreckungskammer - seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S., seinen Äußerungen im Rahmen der
mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 17.03.2015 und den Stellungnahmen des Klinikums.
52
Die Schwierigkeit der Diagnose im vorliegenden Fall zeigt sich bereits anhand der dem Strafverfahren
vorangegangenen Diagnosen: Im Rahmen der Behandlung des Verurteilten im . -Haus 2002 /2003 wurde
ausdrücklich nur ein Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Die während der präventiven
Einweisung in das Klinikum vom 26.08. bis 07.09.2010 erstellte Diagnose kam zum Ergebnis einer
organischen, nicht näher bezeichneten Psychose, nachdem das zur Aufnahme führende Verhalten sich
nicht eindeutig einem Krankheitsbild zuordnen ließ und sich eine produktiv-psychotische Symptomatik zu
keinem Zeitpunkt nachweisen ließ.
53
Der Sachverständige Dr. S. hat im Rahmen der mündlichen Anhörung des Verurteilten vom 17.03.2015
erklärt, es sei durchaus nicht selten, dass deliktsnah eine drogeninduzierte Psychose als Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis fehldiagnostiziert werde.
54
Zudem ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Rahmen der
Stellungnahme des Klinikums vom 14.03.2012, dass die im Zeitraum von 1996 bis 2003 beim Verurteilten
aufgetretenen Angstzustände und Wahnsymptome nicht nur durch eine schizophrene Psychose, sondern
auch durch seinen Konsum halluzinogener Drogen erklärbar sind und dass auch die zeitweise positiven
Auswirkungen der medikamentösen Behandlung des Verurteilten mit Neuroleptika nicht zwingend auf eine
schizophrene Psychose schließen lassen, weil auch unter bestimmten Persönlichkeitsstörungen leidende
Patienten von der Einnahme von Neuroleptika profitieren können.
55
Nachdem dieser wie auch den späteren Stellungnahmen des Klinikums ein längerer Beobachtungszeitraum
zugrunde lag und von Beginn der Unterbringung an und trotz Aussetzens der entsprechenden Medikation
keine eindeutigen psychotischen Symptome festgestellt werden konnten, geht der Senat davon aus, dass
der Verurteilte tatsächlich nicht an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet.
56
Diese lag zur Überzeugung des Senats auch schon zum Zeitpunkt der Tatbegehung vor.
57
Anhaltspunkte dafür, dass sie erst nach der Tat eingetreten wäre und eine zuvor gegebene schizophrene
Psychose abgelöst hätte, sind nicht ersichtlich. Dagegen sprechen die mit den zuvor erstellten
Verdachtsdiagnosen verbundenen Unsicherheiten, und dagegen spricht auch, dass sich die Einstellungen
und das Verhalten des Verurteilten während seiner Unterbringung -abgesehen von den im Rahmen seiner
Behandlung zwischenzeitlich eingetretenen Fortschritten - nicht wesentlich geändert haben.
58
Nach den insoweit ebenfalls nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Stellungnahmen des
Klinikums und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. ist ferner davon auszugehen, dass auch die von
§ 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Verurteilten weiterhin besteht.
59
cc) Die Vollstreckung der Unterbringung ist allerdings auch dann für erledigt zu erklären, wenn
zwischenzeitlich eine (weitere) psychische Erkrankung des Verurteilten eingetreten ist, die zwar als solche
behandlungsbedürftig ist, jedoch mangels Wechselwirkung oder additiven Effekts mit dem der
Unterbringung zugrunde liegenden Zustand als sog. „andere Defektquelle“ einzuordnen ist. Der Grund
hierfür ist, dass dem Verurteilten aus einer psychischen Erkrankung ohne Zusammenhang mit vergangener
oder zukünftig zu befürchtender Straffälligkeit keine Nachteile erwachsen dürfen (Fischer, § 67 d StGB,
Rdnr. 24; vgl. auch LG Kleve, BeckRS 2011, 03817 unter Punkt II. 1) d) der Gründe).
60
Eine „andere Defektquelle“ i. d. S. liegt jedoch entgegen der Würdigung des Sachverständigen Dr. S. bzw.
den Stellungnahmen des Klinikums ... in rechtlicher Hinsicht nicht vor.
61
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen
Zustand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. Insoweit muss es
sich um dieselbe Defektquelle handeln. Der gefährliche Zustand des Täters muss also in der Anlasstat
seinen Ausdruck finden. Damit soll vermieden werden, dass die Anlasstat in sachfremder Weise zum
bloßen „Auslöser“ für die Unterbringung wegen einer psychischen Störung werden kann, die strafrechtlich
nicht relevant geworden ist, wie dies etwa bei Gelegenheits- oder Konflikttaten naheliegt (vgl. BGH, NStZ
1991, 528, 528). Nötig ist, dass die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung
(zumindest im Sinne einer mitwirkenden Ursache) ausgelöst worden ist und auch die für die Zukunft zu
erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen. Entscheidend ist, dass die Anlasstat
auf dieselbe psychische Störung zurückzuführen ist, die auch die Gefahr weiterer Taten begründet (BGH,
NJW 1998, 2986, 2987).
62
Problematisch sind insoweit insbesondere Fälle, in denen die Einschränkung der Schuldfähigkeit (auch)
durch einen der Tat vorangegangenen Konsum von Alkohol oder Drogen bedingt ist (vgl. BGH, NStZ-RR
2004, 331, 332; OLG Köln, BeckRS 2010, 16670 unter Punkt II.
63
1. d) der Gründe). Hier stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64
StGB. Suchterkrankungen als solche reichen grds. nicht für die Anordnung einer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus aus. Die Voraussetzungen des § 63 StGB können andererseits erfüllt sein,
wenn die Suchterkrankung ihrerseits auf einer psychischen Störung beruht oder im Zusammenwirken von
psychischer Störung und aktueller Intoxikation als Auslöser für den Zustand i. S. d. §§ 20, 21 StGB schon
geringfügige, alltägliche Ereignisse in Betracht kommen (BGH, NJW 1999, 1792, 1792 f. = BGHSt 44, 338,
340 f., 343 f.; Fischer, § 63 StGB, Rdnr. 9, 9 a).
64
In diesem Zusammenhang steht auch der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des OLG
Oldenburg (StraFo 2005, 80). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Verurteilte
zunächst aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht
worden. Die Strafvollstreckungskammer hatte später seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet, weil eine vorrangig zu behandelnde schizophrene Psychose diagnostiziert
worden war, die eine Drogenentwöhnungstherapie nicht zuließ. Nachdem die medizinischen Möglichkeiten,
die Schizophrenie zu behandeln, ausgeschöpft waren, hatte die Strafvollstreckungskammer - trotz der
aufgrund der Drogenabhängigkeit des Verurteilten bestehenden Gefahr der Begehung weiterer Straftaten die Unterbringung für erledigt erklärt. Das OLG Oldenburg verwarf die dagegen eingelegte sofortige
Beschwerde der Staatsanwaltschaft, weil die vom Verurteilten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten nicht
durch seine Schizophrenie, sondern ausschließlich durch seine Drogenabhängigkeit bedingt war und die
nicht auf einer psychischen Erkrankung beruhende Drogenabhängigkeit keine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW 1999, 1792, 1792 = BGHSt 44, 338, 339
ff.; Fischer, § 63 StGB, Rdnr. 9).
65
Im vorliegenden Fall ist jedoch gerade nicht die Konstellation gegeben, dass die Störung, die für das
Anlassdelikt und die durch das Tatgericht festgestellte Gefährlichkeit des Verurteilten ursächlich war,
gänzlich entfallen und unabhängig davon inzwischen eine neue Störung entstanden sei.
66
Zur Überzeugung des Senats leidet der Verurteilte seit Begehung der Tat objektiv an demselben Defekt.
Dieser begründet - wie sämtliche mit dem Verurteilten befassten Gutachter festgestellt haben - eine Gefahr
der Begehung weiterer Straftaten. Zugleich waren sich alle Gutachter darüber einig, dass der beim
Verurteilten vorhandene Defekt in den Anwendungsbereich des § 63 StGB fällt. Abgrenzungsprobleme zur
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB stellen sich hier - im Gegensatz zu dem vom
OLG Oldenburg (StraFo 2005, 80) entschiedenen Fall - nicht. Die Tatsache, dass sich erst nachträglich
aufgrund einer längeren Beobachtung die richtige Diagnose ergeben hat, kann nicht dem Fall gleichgestellt
werden, dass der für die Straftat kausale Defekt zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden ist und stattdessen
ein anderer Defekt vorliegt, der aber in keinem Zusammenhang mit einem strafbaren Verhalten des
Verurteilten steht. Beim Verurteilten besteht nämlich nach wie vor aufgrund des Zustandes, der für die
Anlasstat kausal war, die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.
67
(2) Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Vollstreckung
unverhältnismäßig wäre (§ 67 d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB).
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aa) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet es, die Unterbringung nach § 63 StGB
nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner
Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (BVerfG, NJW 1986, 767,
769; NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 54608, Rdnr. 19).
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Dabei hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die vom Untergebrachten ausgehenden
Gefahren zur Schwere des mit der Fortdauer der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen
(BVerfG, NJW 1986, 767, 769). Je länger die Unterbringung dauert, desto strenger sind die
Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (BVerfG, BeckRS 2013, 54084 unter
Punkt 2. a) der Gründe; 2015, NJW 2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) ee) der
Gründe).
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bb) Zunächst muss die konkrete Gefahr künftiger rechtswidriger Taten festgestellt werden, wobei auch
entlastende Umstände - insbesondere seit der Anordnung der Maßregel veränderte Umstände, die für die
zukünftige Entwicklung des Beschwerdeführers bestimmend sind - zu berücksichtigen sind (BVerfG, NJW
2013, 3228, 3230; BeckRS 2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe).
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Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ i. S. d. § 63 StGB
sein. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität
zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BT-Drs 16/5846, S. 39 f.; BVerfG, NJW 1986, 767, 769;
2001, 879, 880). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher
nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG,
NJW 2009, 2431, 2435; BeckRS 2013, 54084 unter Punkt 2. a) der Gründe).
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Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 23.12.2014 schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt, dass im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßregelvollzug u. a.
sexualisierte Aggressionsdelikte zu befürchten seien. Die Rückfallgefahr werde mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit befürchtet, insbesondere nachdem die abgeurteilte Tat zum damaligen Zeitpunkt auch
nicht psychotisch motiviert gewesen sei. Vor dem Hintergrund des Anlassdeliktes - einer versuchten
Vergewaltigung - besteht damit eine konkrete Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten. Sowohl der
Sachverständige Dr. S. als auch das Klinikum hielten die Fortsetzung des Behandlungsprogramms für
Sexualtäter für erforderlich.
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cc) Auch wenn vom Beschwerdeführer Taten drohen, die der Anlasstat vergleichbar sind, ist im Rahmen der
Gesamtbetrachtung eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit vorzunehmen (BVerfG, BeckRS 2015, 42143, Rdnr. 38; BeckRS
2014, 59451 unter Punkt 1. a) dd) der Gründe). Die weitere Fortdauer einer Unterbringung kann
insbesondere unverhältnismäßig sein, wenn ihre Dauer die Dauer der im Ausgangsurteil festgesetzten
Freiheitsstrafe um ein Mehrfaches übersteigt (BVerfG, BeckRS 2015, 42143 Rdnr. 52).
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Im vorliegenden Fall überwiegt das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Die Unterbringung beruht auf
einer schwerwiegenden Straftat, für die gemäß §§ 177 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von zwei bis
fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Die Unterbringung dauert zum jetzigen Zeitpunkt knapp fünf
Jahre an. Dies steht nicht außer Verhältnis zu der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten.
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dd) Schließlich stellt sich die Frage, ob dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit durch weniger
belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann.
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Dies ist zu verneinen. Der Sachverständige Dr. S. ist in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar
zum Ergebnis gekommen, dass das Risiko erheblicher zukünftiger Straftaten durch Maßnahmen der
Aufsicht und Hilfe im Rahmen der Führungsaufsicht oder die Möglichkeit bestimmter Weisungen nicht
verringert werden könne. Das Klinikum hat die Erfolgsaussichten einer ambulanten Psychotherapie des
Beschwerdeführers negativ beurteilt, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer
langfristig und regelmäßig darauf einlassen werde. Dies deckt sich mit der Einschätzung, dass der
Beschwerdeführer ein hohes Maß an Strukturierung und Anleitung benötige, sich dies aber störungsbedingt
nicht eingestehen könne und deshalb auf Unterstützungsangebote ambivalent reagiere, und erscheint dem
Senat ebenfalls zutreffend.
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b) Aufgrund dessen liegen auch die Voraussetzungen der Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 57
StGB nicht vor, da dem Verurteilten aus den oben dargestellten Gründen derzeit noch keine günstige
Prognose i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass der Verurteilte im
Rahmen seiner letzten mündlichen Anhörung vom 07.01.2016 keinen Wohnsitz angeben konnte. Zuletzt ist
festzustellen, dass allein der Hinweis der Strafvollstreckungskammer, sie beabsichtige, die Unterbringung
für erledigt zu erklären, beim Verurteilten nach der Stellungnahme des Klinikums vom 24.08.2015 zu einer
Krisensituation führte. Der Senat ist deshalb der Überzeugung, dass eine Reststrafaussetzung zur
Bewährung derzeit nicht verantwortet werden kann.
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c) Die Festsetzung des Termins, an dem die nächste Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, spätestens erfolgen muss,
beruht auf § 67 e StGB.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 473 StPO, Rdnr. 15).
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