1. ------IND- 2010 0789 F-- DE- ------ 20110112 --- --- PROJET Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe, die in den Bereich der Verordnung über die Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe fällt Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom 17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe. Anwesend waren die Räte: ___ Nicht anwesend (vertreten) waren: ___ Nicht anwesend waren: ___. Verkündung der Abstimmung Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: Fürstimmen: Gegenstimmen: Enthaltung: - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12; die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung der öffentlichen Stromversorgung; das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete, insbesondere Artikel 69; das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-4, L. 111-9, L. 111-11, L. 161-1, L. 161-2, R. 111-1, R. 111-4, R. 111-4-1, R. 111-9 und R. 162-1 bis R. 162-4; die Städtebauordnung, insbesondere Artikel L. 421-4; Ausstellung von DPE-G-Ausweisen Error! Unknown document property name. - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 224-1, R. 571-34 und R. 571-43; das Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, insbesondere Artikel L. 1321-1 bis L. 1321-4 und R. 1321-1 bis R. 1321-61; den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen; dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften verabschiedet wurden; dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1); dass die Eigenschaften von Guadeloupe angesichts der Beengtheit des Gebiets, der Notwendigkeit der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen, des Reichtums der Naturgebiete und Landschaften und des Gebots, diese zu bewahren, das Ergreifen besonderer Maßnahmen rechtfertigen, um die Entwicklung von Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien zu unterstützen und die Förderung und Verbreitung erneuerbarer Energien im Bauwesen zu gewährleisten, um den Anteil der natürlichen Wärme- und Stromzufuhr zu erhöhen; dass Guadeloupe von einer Sonneneinstrahlung profitiert, die es ermöglicht, den Großteil des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energie realisieren zu wollen, was durch die Umsetzung der RTAA DOM (Regelungen für Wärme-, Akustik- und Belüftungsfragen in den Überseedépartements), die vorschreiben, dass in neuen Wohngebäuden mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch Solarenergie gedeckt werden sollen, im Mai 2009 in der derzeitigen Fassung unzureichend berücksichtigt wird; Error! Unknown document property name. - In Erwägung, dass der Markt der Warmwasserbereitung heute weitgehend von Strom dominiert wird, woraus sich in Anbetracht des Stromerzeugungsmixes in Guadeloupe, der größtenteils auf Kohle und Heizöl basiert, eine allgemeine geringe Energieeffizienz und sehr starke Auswirkungen bezüglich der Emission von Treibhausgasen ergeben; - In Erwägung, dass zwar verschiedene Hemmnisse für die Entwicklung leistungsfähigerer Anlagen mit integriertem Solarstrom festgestellt wurden, aber dass wie in allen Ländern der Europäischen Union eine Anreizregelung notwendig bleibt, damit sich der Markt im Baugewerbe weiterentwickeln kann; - In Erwägung, dass ein bedeutendes Hemmnis davon herrührt, dass die Investoren häufig nicht die künftigen Nutzer der Gebäude sind; Lösungen mit niedrigen Investitionskosten werden daher bevorzugt gewählt, so dass ausschließlich elektrische Lösungen vorherrschen, was später einen hohen Energieverbrauch und hohe Energiekosten zu Lasten der Nutzer nach sich zieht; - In Erwägung, dass das Ziel der RTAA DOM einer Deckung von 50 % des Warmwasserbedarfs in neuen Wohngebäuden durch Solarenergie durch den vorgeschlagenen Beschluss aufgegriffen und auf andere Gebäude mit hohem Bedarf ausgedehnt wird. Um die Wirkung der Maßnahme im tertiären Sektor zu beschleunigen, wird das Ziel durch den Beschluss auch auf die Renovierung von Nichtwohngebäuden angewandt; - In Erwägung, dass es an bestimmten Orten trotz des Vorhandenseins von Klima- oder Kälteerzeugungsanlagen möglich ist, eine Realisierung der Warmwasserbereitung zu niedrigeren Kosten durch Energierückgewinnung statt durch Solarenergie in Betracht zu ziehen. Die Energierückgewinnung gehört somit zu den Lösungen, die die Bauherren wählen können. Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen Beratung, erlässt: Artikel 1 I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in neuen Wohngebäuden und neuen Nichtwohngebäuden festzulegen. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4; - der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique un La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; Artikel 2 Bestimmungen für neue Wohngebäude Error! Unknown document property name. I. In Guadeloupe muss jede neue Wohnung in einem Wohngebäude im Sinne von Artikel R. 111-1 der Bau- und Wohnungsordnung über ein Warmwasserbereitungssystem verfügen. II. Wenn in Guadeloupe ein Warmwasserbereitungssystem in einer neuen Wohnung installiert wird, wird das Warmwasser zu einem Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie bereitet, außer wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks nicht möglich ist, ein Warmwasserbereitungssystem einzurichten, das mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie deckt. III. Einzelne oder gemeinschaftliche Warmwasserbereitungsanlagen, die vollständig oder teilweise mit Strom betrieben werden, müssen mit einem Warmwasserspeicher ausgerüstet sein. Ungeachtet der verwendeten Energiequelle müssen die Warmwasserbereitungsanlagen so konzipiert werden, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß Artikel 36 der oben genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die Heizung und Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit Publikumsverkehr, geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist. Artikel 3 Bestimmungen für Nichtwohngebäude I. Der vorliegende Beschluss gilt für neue Nichtwohngebäude, deren Nutzung einen hohen Warmwasserverbrauch mit sich bringt: - Beherbergungsgebäude; - Gesundheitsdiensteinrichtungen; - Hotels; - Restaurants; - Sportstätten. Der vorliegende Beschluss gilt auch für alle Gebäude, deren Nutzung einen hohen Warmwasserverbrauch mit sich bringt, wenn sie Renovierungsarbeiten im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses unterzogen werden. II. Wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten von Renovierungsarbeiten entweder an der Gebäudehülle und den Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Kühl-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen oder nur an der Gebäudehülle 25 % des Gebäudewerts übersteigen, muss der Bauherr die in Artikel 6 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Maßnahmen anwenden. Bei der Berechnung der im vorstehenden Absatz genannten Arbeitskosten werden der Betrag der im Laufe der zwei letzten Jahre beschlossenen oder finanzierten Arbeiten und bei der Bestimmung des im vorstehenden Absatz genannten Gebäudewerts das Produkt von Nettogeschossfläche und Errichtungskosten, definiert durch eine Verordnung des Bauministers, berücksichtigt. III. In Guadeloupe wird das Warmwasser für jedes Gebäude gemäß Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses zu einem Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung bereitet, außer wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks und der Verfügbarkeit der Energierückgewinnung nicht möglich ist, ein Warmwasserbereitungssystem einzurichten, das mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung deckt. Error! Unknown document property name. Unter Energierückgewinnung wird insbesondere die zurückgewonnene Energie Kälteerzeugungssystemen und/oder Klimaanlagen, aus industriellen Verfahren oder Abfallverbrennungsanlagen verstanden. von von IV. Ungeachtet der verwendeten Energiequelle müssen die Warmwasserbereitungsanlagen so konzipiert werden, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß Artikel 36 der oben genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die Heizung und Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit Publikumsverkehr, geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist. Artikel 4 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4 435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Geschehen zu Basse-Terre, Der Präsident des Regionalrats, Victorin LUREL Error! Unknown document property name. Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe, die in den Bereich der Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen und bestehenden Gebäuden in Guadeloupe fällt (DPE-G) Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom 17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe. Anwesend waren die Räte: ___ Nicht anwesend (vertreten) waren: ___ Nicht anwesend waren: ___. Verkündung der Abstimmung Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: Fürstimmen: Gegenstimmen: Enthaltung: - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12; Error! Unknown document property name. - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete, insbesondere Artikel 69; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1 bis R. 271-5 (Technische Diagnose und Zuständigkeit); - Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; den Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose; den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; den Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; die Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; die Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; die Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; die Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland; die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden; die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden (Mindestanforderungen); - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf Error! Unknown document property name. - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, - In Erwägung, die Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland; die Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland; die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen; dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften verabschiedet wurden; dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1); dass die Wärmevorschriften, die derzeit in den Überseedépartements gelten, keine operationelle Umsetzung des Teils der Ausweiserstellung gemäß der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorsehen; Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen Beratung, erlässt: Artikel 1 – Gegenstand I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Erstellung von Energieausweisen für neue und bestehende Gebäude in Guadeloupe durch die Schaffung einer Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe (Diagnostic de Performance Energétique Guadeloupe, DPE-G) festzulegen. Error! Unknown document property name. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1 bis R. 271-5 (Technische Diagnose und Zuständigkeit); - der Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; - die Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; - die Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden; - die Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen; - die Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland; - der Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose; - der Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; - der Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung; - die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden; - die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden (Mindestanforderungen); - die Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten im französischen Mutterland; - die Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland; Artikel 2 – Terminologie Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: - „Gebäude“: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; - „gebäudetechnische Systeme“: die technische Ausrüstung für Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, oder für eine Kombination derselben; - „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu decken; - „Primärenergie“: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde; - „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hygrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; - „Gebäudehülle“: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen; - „Gebäudekomponente“: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle; Error! Unknown document property name. - „Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe“ oder „DPE-G“: die von der Region Guadeloupe festgelegte Ausstellung von Energieausweisen. Am Ende der Diagnose wird ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt, im vorliegenden Beschluss als „Energieausweis“ bezeichnet, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen angibt; - „Sachverständiger“: der für die Ausstellung des DPE-G-Ausweises zuständige Fachmann; - „Klimaanlage“: eine Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann; - „Nennleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt („kW“), die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads; - „Bürogebäude oder -gebäudeteil“ schließt Verbindungswege, Diensträume und Archive ein, wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen; - „Gewerbegebäude oder -gebäudeteil“ schließt Folgendes aus: Bars, Hotels und Restaurants; Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist; - „öffentliches Gebäude“: ein Gebäude, dessen Eigentümer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; - „Zu einem Energieausweis gehöriges Los“: ein Gebäudeteil, auf den sich der Energieausweis bezieht; - „größere Renovierung“: eine Renovierung eines Gebäudes, bei der a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen oder b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. - „klimatisierte Fläche“: die Summe der Flächen der Räume, in denen die Innentemperatur unter Einsatz von Energie auf eine Temperatur unter der Außentemperatur konditioniert wird; - „Nutzfläche“: die Nettogeschossfläche (NGF) abzüglich der folgenden Flächen: tragende Elemente: Pfosten, Außenwände, Querwände, … vertikale Verbindungswege (bei denen es sich um Teile handelt, die nicht in der NGF abgezogen werden). Sie setzt sich aus horizontalen Verbindungswegen, Gemeinschafts- und Sanitärräumen und effektiv für Arbeitsplätze reservierten Flächen (Büros, Werkstätten, Labors,…) zusammen; - - „Nettogeschossfläche“: die NGF gemäß der Definition in Artikel R. 112- 2 der Städtebauordnung; - „Wohnfläche“: die bebaute Bodenfläche, abzüglich der Flächen, die von Mauern, Trennwänden, Stufen und Treppenhäusern, Schächten, Laibungen an Türen und Fenstern eingenommen werden. Nicht berücksichtigt werden die Fläche von nicht ausgebauten Dachböden, Kellern, Untergeschossen, Schuppen, Garagen, Terrassen, Loggias, Balkonen, Trockenräumen außerhalb der Wohnung, Veranden, verglasten Bereichen gemäß Artikel R. 111-10 der Städtebauordnung, Gemeinschaftsräumen und anderen Anbauten der Wohnungen sowie Teile von Räumen mit einer Höhe unter 1,80 Meter; - „Fläche“: in Wohngebäuden bezeichnet der Begriff „Fläche“ die Wohnfläche; in Nichtwohngebäuden bezeichnet der Begriff „Fläche“ die Nutzfläche. Error! Unknown document property name. ARTIKEL 3 – ANWENDUNGSBEREICH 3.1 Geografischer Geltungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten ausschließlich innerhalb des Staatsgebiets der Region Guadeloupe, einschließlich der Inseln Guadeloupe, La Désirade, Marie Galante und Les Saintes. 3.2 Geltungsbereich bei neu errichteten Gebäuden Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Gebäude und Gebäudeteile, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet ist; Büro- oder Gewerbegebäude und -gebäudeteile, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 50 m² beträgt. 3.3 Geltungsbereich bei bestehenden Gebäuden Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Gebäude und Gebäudeteile, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: bestehende Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet ist; bestehende Büro-, Gewerbe- und Unterrichtsgebäude und -gebäudeteile, Hotels oder Krankenhäuser, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 50 m² beträgt; bestehende öffentliche Gebäude, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 500 m² beträgt, unabhängig von der Art der Nutzung. 3.4 Ausnahmen Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten nicht für provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren geplant ist; gemäß dem Gesetzbuch für Kulturerbe ausgewiesene oder unter Denkmalschutz gestellte historische Baudenkmäler; Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; frei stehende Gebäude mit einer Fläche von weniger als 50 m². ARTIKEL 4 – AUSSTELLUNG VON ENERGIEAUSWEISEN 4.1 Neubauten Der Bauherr muss die Erstellung des Energieausweises für neue Gebäude und neue Gebäudeteile bei der Einreichung der Baugenehmigung oder zeitgleich mit der vorschriftsmäßigen Überprüfung ihrer Wärmeeigenschaften vornehmen lassen. 4.2 Bestehende öffentliche Gebäude Der Eigentümer eines bestehenden öffentlichen Gebäudes muss die erste Erstellung des Energieausweises innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses vornehmen lassen. Error! Unknown document property name. 4.3 Bestehende nicht öffentliche Gebäude Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils muss bei jedem Immobiliengeschäft vom Typ eines Verkaufs oder einer Vermietung einen gültigen Energieausweis vorlegen. Im Sonderfall von Hotels, die einer regelmäßigen Inspektion der Klimaanlagen unterliegen (kumulierte Nennkühlleistung unter 12 Kilowatt – „kW“), muss der Eigentümer die erste Erstellung des Energieausweises innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses vornehmen lassen. ARTIKEL 5 – ZU EINEM ENERGIEAUSWEIS GEHÖRIGE(S) LOS(E) 5.1 Neubauten Im Fall eines Wohngebäudes oder -gebäudeteils muss für alle Wohnungen eines Gebäudes ein einziger Energieausweis ausgestellt werden. Im Fall eines Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils muss für jede von den geltenden Wärmevorschriften des Neubaus verlangte Berechnungszone ein Energieausweis ausgestellt werden. In keinem Fall können die Wohnzonen und Nichtwohnzonen eines Gebäudes Gegenstand eines einzigen Energieausweises sein. 5.2 Bestehende Gebäude Im Fall eines Wohngebäudes oder -gebäudeteils muss für jede Wohnung ein Energieausweis ausgestellt werden. Für öffentliche Gebäude muss ein einziger Energieausweis pro Gebäude ausgestellt werden. Im Fall eines nicht öffentlichen Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils muss pro Gebäude und pro Eigentümer ein Energieausweis ausgestellt werden. ARTIKEL 6 – INHALT DES ENERGIEAUSWEISES Der Energieausweis umfasst folgende Angaben: 1. Die Identifizierung des betreffenden Wirtschaftsguts (Gebäude, Gebäudeteil oder Wohnung) gemäß Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses; 2. Die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Indikator für den Energieverbrauch) gemäß Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; 3. Die Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; 4. Die Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit gemäß Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; 5. Eine Einstufung des Indikators für den Primärenergieverbrauch gemäß der in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses definierten Skala von A bis G entsprechend dem Wert des Verhältnisses dieser Menge zur Fläche des Wirtschaftsguts; 6. Die Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen; Error! Unknown document property name. 7. Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder Gebäudeteils, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (nach Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses). Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme; b) Maßnahmen für Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden. 8. Der Energieausweis enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der im Ausweis enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden. 9. Den Verweis auf den Inspektionsbericht, falls vorhanden. 10. Die Erklärung der angewandten Berechnungsmethode. Der Energieausweis muss dem Muster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen. ARTIKEL 7 – DEFINITION DER INDIKATOREN 7.1 Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Indikator für den Energieverbrauch) Neubauten Im Fall eines neu errichteten Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der folgenden Formel berechnet: E = E_C + E_W + E_L – E_P_PE Dabei gilt: E: Energieverbrauch; E_C: Schätzung des Stromverbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen; E_W: Schätzung des Stromverbrauchs der Warmwasseranlagen; E_L: Schätzung des Stromverbrauchs der Beleuchtungsanlage; E_ PE: Schätzung der vor Ort erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los anzurechnen ist. Bestehende Gebäude Im Fall eines bestehenden Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses ermittelt, indem man den Mittelwert des auf den Stromrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Verbrauchs in kWh berechnet und die eventuell vor Ort erzeugte Elektrizität, die dem Los anzurechnen ist und ins Netz eingespeist wird, abzieht. Error! Unknown document property name. Gemeinsam genutzte Anlagen Die Energie, die von einer nicht eigens für ein Los vorgesehenen Anlage erzeugt oder verbraucht wird, wird dem Los im Verhältnis seiner Fläche zu der Gesamtfläche des Gebäudeteils, den sie versorgt, angerechnet. Im Fall von Solarpaneelen kann der erzeugte Strom für gewöhnlich im Verhältnis der Fläche des Loses zu der Gesamtfläche des Gebäudes angerechnet werden. Ausdruck des Energieverbrauchs Der Energieverbrauch E wird in den folgenden drei Einheiten ausgedrückt: in kWhef für die Endenergie pro Jahr; in kWhep für die Primärenergie pro Jahr; in kWhep für die Primärenergie pro Quadratmeter und pro Jahr (Indikator für die Gesamtenergieeffizienz); 7.2 Emission von Treibhausgasen Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird anhand des Energieverbrauchs E durch Anwendung der folgenden Formel berechnet: m_CO2 = E x K_del Dabei gilt: m_CO2: Emission von Treibhausgasen; K_del: Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen nach Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses; E: Endenergieverbrauch; Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird in kg.CO2 pro Jahr ausgedrückt. 7.3 Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit I_C ist der Indikator für die Effizienz der Klimatisierung. Er entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad der Anlage, der von einem Sachverständigen bestimmt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses angenommen wird. I_W ist der Indikator für die Effizienz der Warmwasseranlage. Error! Unknown document property name. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel: I_W = η_W x 1/ %_ENR Dabei gilt: η_W: Wirkungsgrad der Warmwasseranlage, vom Sachverständigen festgestellt oder als Standardwert gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses angenommen; %_ENR: Anteil der erneuerbaren Energien an der Warmwasserbereitung, vom Sachverständigen berechnet oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses angenommen. I_L ist der Indikator für die Effizienz der Beleuchtung. Er gilt nicht für Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Verhältnis von installierter elektrischer Leistung und Fläche und wird in W/m² ausgedrückt. I_CT ist der Indikator für die thermische Behaglichkeit. Er gilt ausschließlich für neue Wohngebäudeteile. Die Berechnung erfolgt anhand der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTGMethode. ARTIKEL 8 – AUSHANG UND ÜBERTRAGUNG DES ENERGIEAUSWEISES 8.1 Der Betreiber eines öffentlichen Gebäudes, das eine Einrichtung mit Publikumsverkehr der 1. bis 4. Klasse im Sinne von Artikel R. 123-19 der Bau- und Wohnungsordnung beherbergt, hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Haupteingangs oder des Empfangs aus. 8.2 Der Betreiber eines Hotels hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Empfangs aus. 8.3 Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt; Gebäudeteilen in Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt; Gebäudeteilen, für die ein Energieausweis vorliegt; sind die folgenden Maßnahmen vom Verkäufer oder Vermieter oder von jedem interessierten Dritten einzuhalten: in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien wird der in dem Energieausweis des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator für die Gesamtenergieeffizienz genannt; der Energieausweis oder eine Kopie davon wird dem neuen Mieter oder Eigentümer vor der Unterzeichnung des Geschäfts übergeben. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sich die Verpflichtung zum Aushang ausschließlich auf die erste Seite des Energieausweises bezieht. Error! Unknown document property name. ARTIKEL 9 – GÜLTIGKEIT Die Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab dem Datum ihrer Erstellung. Energieausweise, die sich auf bestehende Gebäude oder Gebäudeteile beziehen und ohne Begehung des Sachverständigen vor Ort ausgestellt wurden, gelten nicht als dem vorliegenden Beschluss entsprechend. ARTIKEL 10 – QUALIFIKATION DER FÜR DIE AUSWEISERSTELLUNG ZUSTÄNDIGEN SACHVERSTÄNDIGEN In Guadeloupe gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen. ARTIKEL 11 – GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER METHODEN Soweit die von der Region Guadeloupe erlassenen Rechtsvorschriften und Anweisungen in Bezug auf den DPE-G-Ausweis Informationen über die anwendbaren Methoden enthalten, können ergänzend zu diesen und an deren Stelle auch gleichwertige Normen, die im Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind, angewandt werden. Der mit der Ausstellung des DPE-G-Ausweises beauftragte Sachverständige muss eine der folgenden Methoden anwenden: die im vorliegenden Beschluss festgelegte Methode; eine der vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Methoden. Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Berechnung von E_C, E_L, E_W und E_PE, deren Berechnungsmethode in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegt ist. ARTIKEL 12 – TECHNISCHE UMSETZUNGSMAßNAHMEN Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen: Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses über die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz; Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses über die Skalen der Etiketten und Diagramme; Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses über die Empfehlungen; Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses über die Muster des Energieausweises; Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses über die Umrechnungsfaktoren. Error! Unknown document property name. ARTIKEL 13 – DURCHFÜHRUNG Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4 435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu Basse-Terre, Der Präsident des Regionalrats, Victorin LUREL Error! Unknown document property name. ANHANG 1: IDENTIFIZIERUNG WIRTSCHAFTSGUTS UND BESCHREIBUNG DES Auf dem Energieausweis finden sich die folgenden Angaben: A.1.1. Identifizierung des Wirtschaftsguts Nummer des Energieausweises; Ablaufdatum der Gültigkeit des Energieausweises; Art des Gebäudes (Nutzung) gemäß folgender Liste: o Wohnung im Einfamilienhaus; o Wohnung im Mehrfamilienhaus; o Gewerbegebäude; o Bürogebäude; o Hotel; o Krankenhaus; o Unterrichtsgebäude. Baujahr des Gebäudes oder in Ermangelung dessen Schätzung dieses Datums; für ein hauptsächlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude: o Wohnfläche des Loses in m²; o klimatisierte Wohnfläche des Loses in m²; o das Verhältnis klimatisierte Fläche/Fläche; für ein nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude: o Nutzfläche des Loses in m²; o klimatisierte Nutzfläche des Loses in m²; o das Verhältnis klimatisierte Fläche/Fläche; vollständige Anschrift des Loses. Wenn das Los ein Gebäudeteil ist, beinhaltet die Anschrift die Lage des Loses im Gebäude; für ein neu errichtetes Gebäude: Name und Vorname des Bauherrn und seine Kontaktangaben (Postanschrift); für ein bestehendes Gebäude: Name und Vorname des Eigentümers und seine Kontaktangaben (Postanschrift); Name, Unterschrift, Kontaktangaben (Telefonnummer und Postanschrift) der für die Diagnose zuständigen Person; Datum der Begehung durch diese Person; Datum der Diagnoseerstellung; für ein Gebäude in Miteigentum, dessen Kühl- und Warmwasserbereitungsanlagen gemeinschaftlich genutzt werden: Name und Kontaktangaben des Eigentümers dieser Anlagen. A.1.2. Technische Beschreibung des Loses und seiner Anlagen Ausstellung von DPE-G-Ausweisen Error! Unknown document property name. Arten Arten Arten o der Wände, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung; der Dächer, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung; der Öffnungen nach außen, insbesondere mit folgenden Angaben: Art der Öffnung (Jalousien, Schiebeflügel, Drehflügel,…) unter Angabe der vorhandenen Dichtungen zur Gewährleistung der Luftdichtheit; o Art der Verglasung (Einfach-, Doppel-, Spezialverglasung,…); o Art des Rahmenmaterials (PVC, Aluminium, Holz,…); o Art des Sonnenschutzes; o Schätzung des Verhältnisses der Fensterfläche zur Fassadenfläche; Art des Bodens; Klimatisierungseinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art (Split, Multisplit, Kaltwassersatz, variabler Kühlmitteldurchsatz (DRV), Dachklimagerät,…) und, falls verfügbar: Leistung, Wirkungsgrad und Herstellungsdatum; Warmwassereinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art, Schätzung des solaren Deckungsgrads und, falls verfügbar, Speichervermögen, Leistung, Wirkungsgrad und Herstellungsdatum; Beleuchtungseinrichtung: für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Art der Leuchten und Art der Regelung (Schalter, Zeitschaltuhr, Dimmer,…) Error! Unknown document property name. ANHANG 2: BERECHNUNG DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ GEBÄUDES (INDIKATOR FÜR DEN ENERGIEVERBRAUCH) DES Bei der Berechnung des Indikators für den Energieverbrauch sind die folgenden Schritte durchzuführen: - Berechnung des Endenergieverbrauchs; - Berechnung des Primärenergieverbrauchs; - Berechnung des Indikators (Verhältnis des Primärenergieverbrauchs zur Fläche). A.2.1 Berechnung des Endenergieverbrauchs – (Neubau und Berechnung der Indikatoren) E_C: Schätzung des Verbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen, Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch von klimatechnischen Einrichtungen ist folgendes Verfahren: Zur Berechnung des Verbrauchs wird der Kühlbedarf durch den durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad der Anlage geteilt. Der Kühlbedarf wird anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTG-Methode berechnet. Der durchschnittliche jährliche Wirkungsgrad wird von einem Sachverständigen insbesondere in Abhängigkeit vom COP der Anlage und einem Abminderungsfaktor im Zusammenhang mit Betriebsbedingungen ermittelt. Die folgende Tabelle enthält die Standardwerte für den durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad: 1 2 3 Art des Klimageräts COP Jährlicher Betriebskoeffizient Durchschnittlicher jährlicher Wirkungsgrad (1 x 2) Luft/Luft Split-, Kompaktgerät 2,4 0,8 1,92 Luft/Luft 1,8 0,8 1,44 Wasser/Luft Split-, Multisplit-Gerät 2,5 0,8 2,00 Wasser/Luft Kompaktgerät 3,2 0,8 2,56 Dachklimagerät 2,0 0,8 1,60 Mit Verteilungsnetz Ausstellung von DPE-G-Ausweisen Error! Unknown document property name. E_W: Schätzung des Verbrauchs der Warmwasseranlagen, Der Verbrauch und der Wirkungsgrad von Warmwasseranlagen werden üblicherweise mit Folgendem gleichgesetzt: Sektor Art der Bereitung Wohngebäude Einzelne Bereitung Gemeinschaftliche Bereitung Büro-, Unterrichtsgebäude Hotels, Krankenhäuser Sonstige: Nichtwohngebäude Verbrauch 14 kWh/m2 20 kWh/m2 Wirkungsgrad (%) 75 50 13 kWh/Person 75 475 kWh/Bett 75 0 kWh Im Fall einer solaren Warmwasserbereitung wird die solare Deckung Sachverständigen ermittelt oder mit folgenden Standardwerten gleichgesetzt: 70 % im Fall einer Einzelanlage; 50 % im Fall einer gemeinschaftlichen Bereitung. vom E_L: Schätzung des Verbrauchs der Beleuchtungsanlage, Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Beleuchtung ist folgendes Verfahren: Der Verbrauch wird mit dem jährlichen Energiebedarf für die Nutzung der Beleuchtung gleichgesetzt, der anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTG-Methode geschätzt wird. E_PE: Schätzung der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die dem Los anzurechnen ist, Im Fall von Photovoltaik ist das folgende Verfahren eine vereinfachte Berechnungsmethode für die Erzeugung E_PE: Im Wohn- und Tertiärsektor wird die dem Los anzurechnende Photovoltaikerzeugung wie folgt berechnet: - in Neubauten: anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTG-Methode, - in bestehenden Gebäuden: anhand der Einkaufsrechnungen durch Berechnung des Mittelwerts der auf den Rechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Erzeugung in kWh. Error! Unknown document property name. A.2.2 Berechnung des Primärenergieverbrauchs Der Endenergieverbrauch wird mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird in Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses angegeben. E_P = E x fp Dabei gilt: E_P: Primärenergieverbrauch fp: Primärenergiefaktor für den betreffenden Energieträger. A.2.3 Berechnung des Indikators (Verhältnis des Verbrauchs zur Fläche) Die Primärenergie wird durch die Fläche geteilt. Error! Unknown document property name. ANHANG 3: SKALEN DER ETIKETTEN UND DIAGRAMME A.3.1 Energieetikett Das Energieetikett zeigt die Einstufung des Indikators für den Energieverbrauch (Verhältnis der Menge der Primärenergie des Loses zu seiner Fläche) nach einer Referenzskala von A bis G (d. h. eine Einstufung auf einer Skala von sieben Klassen). Es muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen. Folgende Farben sind beim Druck des Energieetiketts zu verwenden: - für den Pfeil der Klasse A: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse B: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse C: 30 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse D: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse E: 0 % Cyan, 30 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse F: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Pfeil der Klasse G: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für den Inhalt: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 70 % Gelb, 0 % Schwarz. Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben, mit Ausnahme des Anzeigers für die Position des Verbrauchsniveaus in der Skala und des Textes im roten Balken für die Klasse G. Dieser Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Text bei der Klasse G ist weiß wiederzugeben. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten. Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Etiketts sowie des gesamten Energieausweises kann angefertigt werden. Das Energieetikett nennt die in den folgenden Tabellen festgelegten Klassengrenzen: In Anbetracht der Verschiedenheit der betroffenen Gebäude und ihres sehr unterschiedlichen Energieverbrauchs ermöglichen vier DPE-Modelle eine Einstufung der Gebäude gemäß ihrer Nutzung und ihrem Tätigkeitsbereich: - Wohngebäude; Nichtwohngebäude, die tagsüber geöffnet sind (Büro-, Gewerbe-, Verwaltungs-, Unterrichtsgebäude); Nichtwohngebäude, die rund um die Uhr geöffnet sind (Krankenhäuser); Gebäude, die die ganze Woche geöffnet sind, aber hauptsächlich nachts genutzt werden (Hotels). Beschlussvorlage DPE-G-Inspektion Die Klassen gelten für Neubauten und bestehende Gebäude. Wohngebäude BEZEICHNUNG Klasse der VERBRAUCHSBEREICH (kWhep/m2.Jahr) A ≤ 125 B 126 bis 140 C 141 bis 155 D 156 bis 170 E 171 bis 185 F 186 bis 200 G ≥ 200 Nichtwohngebäude BEZEICHNUNG Klasse der VERBRAUCHSBEREICH (kWhep/m2.Jahr) Büro-/Gewerbegebäude Krankenhäuser Hotels A ≤ 400 ≤ 800 ≤ 375 B 401 bis 500 801 bis 1000 376 bis 420 C 501 bis 600 1001 bis 1200 421 bis 465 D 601 bis 700 1201 bis 1400 466 bis 510 E 701 bis 800 1401 bis 1600 511 bis 555 F 801 bis 900 1601 bis 1800 556 bis 600 G ≥ 900 ≥ 1800 ≥ 600 A.3.2 Diagramme für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit Jeder Indikator wird auf einer Skala von drei Klassen dargestellt. Die Effizienz steigt ausgehend von der Klasse 1 (die am wenigsten effiziente Klasse in rot) bis zur Klasse 3 (die effizienteste Klasse in grün). Sie muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen. Folgende Farben sind beim Druck der Effizienzdiagramme zu verwenden: - für die Klasse 1: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für die Klasse 2: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; - für die Klasse 3: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben. Der Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten. Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Diagramms sowie des gesamten Energieausweises kann angefertigt werden. Die Schwellenwerte sind in der folgenden Tabelle festgelegt: Sektor Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 I_C alle Sektoren > 2,5 1,5 – 2,5 < 1,5 I_W alle Sektoren > 1,5 1,0 – 1,5 < 1,0 I_L Hotels < 5 W/m2 5-15 W/m2 > 15 W/m2 Krankenhäuser < 5 W/m2 5-15 W/m2 > 15 W/m2 Sonstige Sektoren 10 W/m2 10-20 W/m2 > 20 W/m2 < 10 % 10 – 20 % ICT Neubauten > 20 % ANHANG 4: INHALT DER EMPFEHLUNGEN Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen sind für das betroffene Gebäude technisch umsetzbar und können eine Einschätzung bezüglich möglicher Amortisationszeiträume oder Kostenvorteile während seiner Nutzungsdauer liefern. Bei der Ausarbeitung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Prüfer die folgenden Punkte: a) die tatsächlichen Wärmeeigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile; b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik; c) Klimaanlagen; d) natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfasst; e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden); g) passive Solarsysteme und Sonnenschutz; h) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas; i) interne Lasten; j) aktive Solarsysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; k) natürliche Beleuchtung. ANHANG 5: PRÄSENTATIONSMUSTER DES ENERGIEAUSWEISES A.5.1: Neue Wohngebäude – Seite 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Ersteller der Diagnose: Anschrift: Tel.: Unterschrift: &#xdbc0;&#xdc85; Gebäude &#xdbc0;&#xdc85; (bitte angeben): Bauherr Name: Anschrift: Das Los ist das gesamte Das Los ist ein Gebäudeteil Wohnfläche: Klimatisierte Wohnfläche: Anteil der klimatisierten Fläche: m² m² % Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährlicher Energieverbrauch: Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: Endenergieverbrauch Primärenergieverbrauch Treibhausgasemission Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 Klimatisierung Warmwasser Beleuchtung Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen – kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 kWhef GESAMT (abzüglich Erzeugung) – kWhep kWhef – kWCO2 kWhep kWCO2 Energieverbrauch Effizienzindikatoren (an Primärenergie) für Klimatisierung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms kWhep/m²/Jahr Klimatisierung Warmwasser Indikator für die thermische Behaglichkeit Effizient Effizient Behaglich Weniger effizient Weniger effizient Weniger behaglich Gebäude mit niedrigem Verbrauch Gebäude mit hohem Verbrauch Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode A.5.2: Bestehende Wohngebäude – Seite 1 Seite 1/3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Begehungsdatum des Loses: Ersteller der Diagnose: &#xdbc0;&#xdc85; Gebäude &#xdbc0;&#xdc85; (bitte angeben): Bauherr Name: Anschrift: Wohnfläche: Klimatisierte Wohnfläche: Anteil der klimatisierten Fläche: Anschrift: Tel.: Unterschrift: Das Los ist das gesamte Das Los ist ein Gebäudeteil m² m² % Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährlicher Energieverbrauch: Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: Eigenverbrauch des Loses Dem Los anzurechnender Verbrauch der Gemeinschaftseinrichtunge n Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen GESAMT (abzüglich Erzeugung) Endenergieverbrauch Primärenergieverbrauch Treibhausgasemission Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 – kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 kWhef – kWhep kWhef – kWCO2 kWhep kWCO2 Energieverbrauch (an Primärenergie) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms kWhep/m²/Jahr Effizienzindikatoren Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Gebäude mit niedrigem Verbrauch Gebäude mit hohem Verbrauch Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode Seite 1/3 A.5.3: Neue Nichtwohngebäude – Seite 1 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: &#xdbc0;&#xdc85; Gebäude &#xdbc0;&#xdc85; (bitte angeben): Bauherr Name: Anschrift: Wohnfläche: Klimatisierte Wohnfläche: Anteil der klimatisierten Fläche: Ersteller der Diagnose: Anschrift: Tel.: Unterschrift: Das Los ist das gesamte Das Los ist ein Gebäudeteil m² m² % Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährlicher Energieverbrauch: Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: Klimatisierung Warmwasser Beleuchtung Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen GESAMT (abzüglich Erzeugung) Endenergieverbrauch Primärenergieverbrauch Treibhausgasemission Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 – kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 – kWhef kWhep kWhef – kWCO2 kWhep kWCO2 Energieverbrauch Effizienzindikatoren (an Primärenergie) für Klimatisierung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms kWhep/m²/Jahr Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Beleuchtung Schwellen nach Nutzung angeben Gebäude mit niedrigem Verbrauch Effizient Weniger effizient Gebäude mit hohem Verbrauch Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode A.5.4: Bestehende Nichtwohngebäude – Seite 1 Seite 1/3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Neues Wohngebäude Nr. des Energieausweises: Gültig bis: Gebäudeart (Nutzung): Baujahr: Anschrift des Loses: Ausstellungsdatum des Energieausweises: Begehungsdatum des Loses: Ersteller der Diagnose: &#xdbc0;&#xdc85; Gebäude &#xdbc0;&#xdc85; (bitte angeben): Bauherr Name: Anschrift: Wohnfläche: Klimatisierte Wohnfläche: Anteil der klimatisierten Fläche: Anschrift: Tel.: Unterschrift: Das Los ist das gesamte Das Los ist ein Gebäudeteil m² m² % Verwalter (sofern zutreffend) Name: Anschrift: Jährlicher Energieverbrauch: Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung: Eigenverbrauch des Loses Verbrauch der Gemeinschaftseinrichtunge n Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen GESAMT (abzüglich Erzeugung) Endenergieverbrauch Primärenergieverbrauch Treibhausgasemission Angabe je Nutzung in kWhef Angabe je Nutzung in kWhep Angabe je Nutzung in kgCO2 – kWhef kWhep kWCO2 kWhef kWhep kWCO2 kWhef – kWhep kWhef – kWCO2 kWhep kWCO2 Energieverbrauch Effizienzindikatoren (an Primärenergie) alle Nutzungen zusammengenommen, abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms kWhep/m²/Jahr Klimatisierung Warmwasser Effizient Effizient Weniger effizient Weniger effizient Beleuchtung Schwellen nach Nutzung angeben Gebäude mit niedrigem Verbrauch Effizient Weniger effizient Gebäude mit hohem Verbrauch Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode A.5.5: Alle Gebäude – Seiten 2 und 3 Seite 1/3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Gebäude … Beschreibung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) und seiner Ausstattung Gebäude Wände: Klimaanlage Gemeinschafts-/Einzelnutzung: Dem Los anzurechnender Anteil: Typ, Beschreibung: Sonstige Ausstattung Warmwasserbereitungssystem: Dem Los anzurechnender Anteil: Beschreibung: Wirkungsgrad: Solarer Deckungsgrad: Dach: Quellen: Öffnungen nach außen Herstellungsdatum: Leistung: COP: Durchschnittlicher jährlicher COP: Lüftungssystem: Verweise des letzten Inspektionsberichts (falls Sonstige Ausstattung: Beleuchtungssystem: Installierte Leistung: Öffnung: Verglasung: Rahmen: Sonnenschutz: Flächenverhältnis: Boden: vorhanden): Anzahl der Nutzer: Solltemperatur der Klimatisierung: Personal: Besucher: Bei Nutzung: Bei Nichtnutzung: Nutzungsstunden der Räume Personal: Besucher: Erneuerbare Energien (vorhandene Ausrüstungsarten) Im Fall von Solarpaneelen die Fläche, ggf. die installierte Spitzenleistung angeben. Anmerkungen zum Gebäude (freies Feld) Seite 2/3 Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe Gebäude … Empfehlungen für energetische Verbesserungen bei einer größeren Renovierung: Empfehlungen Empfehlungen für energetische Verbesserungen unabhängig von einer größeren Renovierung: Empfehlungen Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationsquellen, insbesondere über die Kosteneffizienz der Verbesserungen, zu ergreifende Maßnahmen für die Umsetzung der Empfehlungen, Finanzhilfen usw… Seite 3/3 ANHANG 6: UMRECHNUNGSFAKTOREN Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen wird mit 0,8 kg.CO2/kWhef gleichgesetzt. Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird mit 3,5 kWhep/kWhef gleichgesetzt. * Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe, die in den Bereich der Verordnung über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt fällt Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom 17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe. Anwesend waren die Räte: ___ Nicht anwesend (vertreten) waren: ___ Nicht anwesend waren: ___. Verkündung der Abstimmung Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: Fürstimmen: Gegenstimmen: Enthaltung: - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere Artikel 9; die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen; die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete, insbesondere Artikel 69; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; - Gestützt auf das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-1 bis R. 224-59-11; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen; - Gestützt auf die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen: gleiche Anmerkung wie für den Erlass Nr. 2010-349; - Gestützt auf die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt - In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen; - In Erwägung, dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; - In Erwägung, dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften verabschiedet wurden; - In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1); Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen Beratung, erlässt: Artikel 1 Anwendungsbereich I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Verpflichtungen zur Inspektion von Klimaanlagen bestehender Gebäude festzulegen. II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls geändert: - das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-2 und R. 224-59-5; - der Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen; - die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen: gleiche Anmerkung wie für den Erlass Nr. 2010-349; - die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt. Artikel 2 Terminologie Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: - „Nennkühlleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt (kW), die vom Hersteller der Anlage für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses bezeichnet die Nennkühlleistung gemäß dem Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen die kumulierte Nennkühlleistung der Klimaanlagen im Hinblick auf die Anwendungsschwelle von 12 kW. - „kumulierte Nennkühlleistung“: die Summe der Nennkühlleistungen der Anlagen, die in den Räumen eines Gebäudes, das einem Eigentümer gehört, installiert sind und einen Innenraum oder Innenräume, die direkt miteinander verbunden werden können, behandeln. Zwei Innenräume, die einem Eigentümer gehören, gelten als direkt miteinander verbunden, sofern zwischen diesen beiden Räumen ein ständiger oder vorübergehender Luftdurchlass vorhanden ist, ohne dass ein Raum durchquert werden muss, über den besagter Eigentümer nicht die Kontrolle hat. - „Klimagerät“ oder „Klimaanlage“: jede Anlage, die zum Heizen und Kühlen geeignet ist, einschließlich reversibler Wärmepumpen, womit die Verteilung von Wasser und Luft verbunden ist, sowie die Ableitungssysteme, die ein notwendiges Element besagter Anlage darstellen. Ausgeschlossen sind mechanische Lüftungssysteme, die keine mechanische Abkühlung erzeugen. Artikel 3 Die regelmäßige Inspektion einer Klimaanlage oder einer reversiblen Wärmepumpe mit einer kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW umfasst die Kontrolle der Unterlagen, die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei der Inspektion vor Ort sowie die Erarbeitung notwendiger Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Anlage, deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen. Die Inspektion vor Ort betrifft die zugänglichen Teile folgender Komponenten der Klimaanlage: der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich der Abwärmevorrichtung, des Fluidverteilungsnetzes, der Außeneinrichtung für die Abwärme, der Inneneinheiten, der Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume, der Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und der Leitungen, der Frischlufteingänge und der Regelung, und allgemeiner aller zugänglichen Komponenten der Klimaanlage. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass es zwei Arten von Anlagen gibt: - „komplexe Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Nennkühlleistung über 100 kW; - „einfache Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW, mit Ausnahme komplexer Anlagen. Artikel 4 Die für die Durchführung der in Artikel R. 224-59-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehenen Inspektion verantwortliche Person stellt dem Inspektor die für die Inspektion notwendigen Unterlagen bereit. Der Inspektor muss die für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person vorher von der Liste der Informationen und Unterlagen, die ihm bereitzustellen sind, in Kenntnis setzen. Er kann sich auch vor Ort begeben, um die Unterlagen abzuholen. Bei der Kontrolle der Unterlagen erfasst und analysiert der Inspektor alle Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung der Inspektion notwendig sind und von der für die Durchführung der Inspektion verantwortlichen Person zusammengestellt wurden. Die Liste der für die Inspektion notwendigen Informationen und Unterlagen ist in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthalten. Die bereitgestellten Informationen und Unterlagen werden einer Überprüfung unterzogen. Ist eine Bereitstellung dieser Informationen und Unterlagen nicht möglich, werden die fehlenden Informationen und Unterlagen im Inspektionsbericht vermerkt. Der Inspektor weist darauf hin, dass diese Informationen und Unterlagen bei der nächsten Inspektion bereitzustellen sind, wenn sie verfügbar sind. Artikel 5 Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor den Wirkungsgrad der Anlage. Die Inspektion vor Ort muss an einer teilweise oder vollständig in Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt werden. Die Anwesenheit des Unternehmens, das die Instandhaltung, Wartung oder den Betrieb durchführt, wird empfohlen. Für die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an. Die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort ist nicht erforderlich, wenn die Anlage eine Vorrichtung zur Überwachung des Wirkungsgrads aufweist, die sich mindestens durch die folgenden Eigenschaften auszeichnet: - mindestens monatliche Aufzeichnung des Wirkungsgrads der Anlage oder des Stromverbrauchs der Klimatisierung pro klimatisiertem Quadratmeter; - Vorhandensein einer Kontrollstation oder eines monatlichen Aufzeichnungssystems. Diese Überwachungsvorrichtung kann insbesondere Teil eines Gebäudemanagements im Sinne der Norm NF EN 15232 „Energieeffizienz von Gebäuden – Einfluss von Gebäudeautomation und Gebäudemanagement“ sein, das die Überwachung und Behandlung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe gewährleistet. Die Prüfung des Wirkungsgrads ist nicht erforderlich, wenn ein in der Durchführung befindlicher Energieleistungsvertrag vorhanden ist, in dem auf die Überwachung und Verbesserung der Energieeffizienz der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe verwiesen wird. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass ein Energieleistungsvertrag (im Sinne der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen) eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erbringer einer Energieeffizienzmaßnahme ist, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt. Bei einfachen Anlagen ist die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort nicht erforderlich, wenn jedes Jahr eine Instandhaltung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe durchgeführt wird, die mindestens die Überprüfung aller in Anhang 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Punkte umfasst. Um von dieser Entlastung profitieren zu können, muss der Auftraggeber der Inspektion dem Inspektor die jährlich ausgehändigten Instandhaltungsberichte mit der Liste der überprüften Punkte und den Ergebnissen dieser Überprüfungen übergeben. Artikel 6 Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor außerdem die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Für die Prüfung der Dimensionierung der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses festgelegte Methode an. Wenn das Gebäude, die Anlage und die Nutzung des Gebäudes unverändert sind und eine eingehende Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe im aktuellen Zustand des Gebäudes, der Anlage und der Nutzung durchgeführt wurde, muss die Prüfung der Dimensionierung nicht wiederholt werden. Der Inspektor fügt dem Inspektionsbericht das Bemessungsblatt für die Dimensionierung bei und notiert das Ergebnis der Dimensionierungsbemessung im Bericht. Artikel 7 Nach Abschluss der Inspektion vor Ort erstellt und unterzeichnet der Inspektor einen Inspektionsbericht und händigt diesen dem Auftraggeber der Inspektion aus. Dieser Bericht entspricht den Bestimmungen in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses. Der Bericht beinhaltet insbesondere die Liste der bei der Kontrolle der Unterlagen bereitgestellten Informationen und Unterlagen, das Ergebnis der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage, das Ergebnis der Prüfung der Dimensionierung der Anlage und die notwendigen Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage, deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen. Die Bedingungen für die Erarbeitung von Empfehlungen und die Art der Empfehlungen, die erarbeitet werden können, sind in Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Artikel 8 Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu Basse-Terre, Der Präsident des Regionalrats, Victorin LUREL Anhänge Anhang 1 KONTROLLE DER UNTERLAGEN Der in Artikel R. 224-59-5 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Inspektionsbericht führt die Informationen und Unterlagen auf, die dem Inspektor für die Durchführung der Kontrolle der Unterlagen tatsächlich bereitgestellt wurden. Die nicht verfügbaren oder dem Inspektor nicht bereitgestellten Informationen und Unterlagen sind im Bericht ebenfalls zu vermerken. 1. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zum Gebäude Anschrift und Standort des Gebäudes und der Anlage, die die Klimatisierung des Gebäudes sicherstellt. Name und Anschrift des Nutzers. Für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person. Beschreibung des Aufbaus und der klimatisierten Zonen. Nutzung und Nutzungszeiten der klimatisierten Zonen. Ggf. Beschwerdeverzeichnis der Gebäudenutzer über Unbehaglichkeit (insbesondere thermisch und akustisch). Gebäude-/Zonenart (Raum, Büro, Hotel, Fabrik, Technikräume). Datum der Errichtung und eventueller Änderungen an der Hülle und den Anlagen des Gebäudes. Bei der Errichtung und signifikanten Änderungen des Gebäudes geltende Wärmevorschriften. Klimatisierter Luftraum. Erforderlicher Betrieb: Befeuchtung und/oder Entfeuchtung und/oder Kühlung und/oder Heizung. Erforderliche Werte: Innenlufttemperatur und Innenluftfeuchtigkeit. Geometrie und Abmessungen des Gebäudes. Trägheit der Gebäudestruktur. Art der Verglasung. Anzahl der verglasten Fassaden. Geografische Lage und Sonneneinstrahlungszone. Beschlussvorlage DPE-G-Inspektion Ausrichtung der Fassaden und der verglasten Wände. Vorhandensein oder Fehlen von Jalousien oder Sonnenschutzeinrichtungen. Schätzung des Anteils der Glasfläche an der Außenwandfläche. Anzahl der Nutzer. Luftwechselzahl. 2. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zur Anlage Ausführliche Liste der installierten Anlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 12 Kilowatt mit den Standorten der Innen- und Außenbauteile der Anlage. Anordnung der Anlage und der verschiedenen Komponenten (z. B. Multisplit). Technische Dokumentation der Anlage. Technische Dokumentation zum Nachweis der installierten Leistungen. Ggf. Qualitätszeugnisse der Ausrüstung oder der Installation, wenn sie eine Auswertung der Effizienz der Anlage ermöglichen. Ggf. Ablesungen von Strom- und/oder Energiezählern. Beschreibung der Regelzonen der Anlagen. Beschreibung der Regelmodi für die Temperatur. Beschreibung der Regelmodi für die Betriebszeiten. Wartungsheft(e) der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich Reinigung der Wärmetauscher, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen der Kühlbauteile oder Auffüllen des Kältemittels. Wartungsheft(e) der Luftzufuhrsysteme, einschließlich Reinigung und Austausch der Filter sowie Reinigung der Wärmetauscher. Aufzeichnungen der an der Regelung, den Steuersystemen und den Fühlern des Gebäudes oder an den Gebäudemanagementsystemen und den Fühlern durchgeführten Wartungsarbeiten. Ggf. Energiezähler: Standort, Zielwerte, Aufzeichnungen, mit den Zielwerten für den Verbrauch verglichene Messungen. Wenn ein Gebäudemanagementsystem (GMS) eingesetzt wird, ist eine summarische Übersicht der Funktionen des GMS vorzulegen. Wenn eine Kontrollstation oder eine Fernüberwachungsfunktion zur ständigen Beobachtung der Leistung der Anlage eingesetzt wird, sind eine Übersicht der überwachten Parameter und eine Übersicht der Effizienz der Anlage vorzulegen. Ggf. Verweis auf den Energieleistungsvertrag. 3. Überprüfungen der Unterlagen Mit Hilfe der zusammengestellten Informationen und Dokumente führt der Inspektor folgende Überprüfungen durch. 3.1. Überprüfungen der Konstruktionsunterlagen und der Anlagenunterlagen Auflistung der nicht verfügbaren Unterlagen. Analyse der Instandhaltungs-, Wartungs- und Betriebsunterlagen sowie des Verzeichnisses der Einsatzprotokolle zu den Kältemitteln. Prüfung des letzten Inspektionsberichts der Anlage (falls vorhanden). Ggf. Prüfung der Unterlagen zur Instandhaltung. Ggf. Prüfung der Unterlagen zum Energieleistungsvertrag. Angabe des Namens des Installateurs und des/der Wartungsunternehmen(s) der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe. Frage an den Nutzer und/oder Eigentümer des Gebäudes, ob ein oder mehrere Fälle von Legionärskrankheit in Zusammenhang mit dem Besuch des Gebäudes von den Gesundheitsbehörden gemeldet wurden. 3.2. Überprüfungen für die klimatechnischen Einrichtungen Verfügbarkeit von Messdaten. 3.3. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen Analyse der Häufigkeit des Austauschs oder der Reinigung der Filter. Angabe des Ventilatortyps und des Regelmodus der Luftgeschwindigkeit. Prüfung, ob sich die Frischluftklappe der Aufbereitungszentrale in der Nähe eines Kühlturms, dessen Wasserdampfwolken die Anlagen verunreinigen können, und anderer Ausgänge verschmutzter Luft befindet, durch die Schadstoffe oder Gerüche wieder in das Gebäude eingeleitet werden können. 3.4. Überprüfungen Regelparameter für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die Prüfung der Zonenaufteilung gegenüber Faktoren wie den lokalen Werten des inneren Wärmeeintrags, der Ausrichtung und der Sonneneinstrahlungsexposition. Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und Abluftleitungen. Die Informationen und Unterlagen, die nicht für die Kontrolle der Unterlagen ausgehändigt wurden, müssen bei der Inspektion vor Ort verlangt werden. 4. NF EN 15240 Zur Festlegung des Inhalts der Informationen, die der Eigentümer dem Inspektor zur Verfügung stellen kann, kann ergänzend zu den in Anhang 1 Artikel 1 bis Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Punkten auch die in Anhang D der Norm NF EN 15240 angegebene Liste herangezogen werden. Anhang 2 PRÜFUNG DES WIRKUNGSGRADS BEI DER INSPEKTION VOR ORT Bei der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage können zwei Fälle auftreten. 1. Fall, in dem die Anlage mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den Eigenverbrauch der Klimaanlage und die erbrachte Kühlleistung messen kann. In diesem Fall wird der Wirkungsgrad der Anlage direkt geprüft, indem die Kühlleistung durch den Gesamtstromverbrauch der Klimaanlage geteilt wird. 2. Fall, in dem die Anlage nicht mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den Eigenverbrauch der Anlage oder die erbrachte Kühlleistung messen kann. Da die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage in diesem Fall nicht direkt erfolgen kann, führt der Inspektor vor Ort Überprüfungen durch, die die Ermittlung von Anzeichen für mögliche Abweichungen des Wirkungsgrads der Anlage ermöglichen. Sind mehr als fünf identische Anlagen installiert, ist die Durchführung einer stichprobenweisen Überprüfung von mindestens fünf Einheiten möglich. Nachstehend sind Informationen zu den Elementen angegeben, die den Wirkungsgrad der Anlage wesentlich beeinflussen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Strukturierung der Überprüfung auch Anhang F der Norm NF EN 15240 herangezogen werden kann. 2.1. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung - Kältemittelkontrolllampe. - Isolierung der Kältemittelleitungen. Beschlussvorlage DPE-G-Inspektion 2.2. Überprüfungen für das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung - Zustand und Isolierung der Schläuche und, falls zutreffend, Betrieb des Kaltwassernetzes. - Anzeichen von Fluidleckagen am Verteilungsnetz. 2.3. Prüfungen für die Außeneinrichtung für die Abwärme - Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Außeneinheiten für die Abwärme. - Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher zur Sicherstellung der Abwärme: Prüfung auf Verstopfungen. - Drehung der Ventilatoren. - Kondensatablass und ggf. Sauberkeit der Kondensatbehälter. 2.4. Prüfungen für die Inneneinheiten - Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Inneneinheiten. - Luftein- und -ausgänge: Prüfung auf Verstopfungen. - Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher: Prüfung auf Verstopfungen. - Zustand der Zuluftfilter. - Drehung der Ventilatoren. 2.5. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den behandelten Räumen - Luftzufuhröffnungen, Gitter oder Verteiler, Weg der Abluft aus den Räumen. - Positionierung und Geometrie der Lufteingänge gegenüber den Abluftöffnungen. 2.6. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und Leitungen - Sauberkeitszustand oder jegliche eventuelle Verstopfung der Filter. - Anpassung und Dichtheit der Filter und Gehäuse. - Wärmetauscher: Prüfung auf Beschädigungen oder starke Verstopfungen durch Überreste oder Staub. - Kontrolle der Feuchtigkeit, der Feuchtzonen und des Auffangbehälters in Bezug auf das Vorhandensein von Rost, Ablagerungen und Verstopfungen des Verteilungsnetzes. 2.7. Überprüfungen hinsichtlich der Frischlufteingänge - Eingangsgitter, Gitternetze und Vorfilter: Prüfung auf Verschmutzungen oder Verstopfungen. - Lufteingänge: Prüfung auf Positionierung in der Nähe lokaler Wärmequellen oder von Luftausgängen. 2.8. Überprüfungen Regelparameter für die Einstellungen der Gebäudeanlage und die - Vergleich des laufenden Wochentags und der Tageszeit, die auf den Reglern angezeigt werden, mit dem tatsächlichen Datum und der Uhrzeit. - Ablesung der festgelegten Betriebs- und Stillstandszeiten (für die Wochentage und das Wochenende, wenn der Zeitschalter über diese Funktionalität verfügt). - Identifizierung und Prüfung der Fühler für die Regelung der Heiz- und Kühltemperaturen der Zone. - Hinweis auf die Solltemperaturen in jeder Zone für die Heizung und Kühlung in Bezug auf die Tätigkeiten und die Nutzung der Zonen und Räume und in Bezug auf die Absichten des Verantwortlichen für das Gebäude. - Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den Zufuhr- und Abluftleitungen. 3. Um dieses Messelement zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Region Guadeloupe den Inspektoren die Kalkulationstabelle RendementClim_Guadeloupe zur Verfügung, die eine Schätzung des Wirkungsgrads der Anlage mit einer semiquantitativen Methode ermöglicht. 4. Gleichwertige Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Guadeloupes berücksichtigen, können für die Prüfung des Wirkungsgrads gemäß dem vorliegenden Beschluss angewandt werden. Anhang 3 PRÜFUNG DER DIMENSIONIERUNG BEI DER INSPEKTION VOR ORT 1. Fall, in dem ein Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen vorhanden ist Wenn der Bauherr oder das für den Betrieb der Anlage zuständige Unternehmen das Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen bei den technischen Unterlagen aufgehoben hat, wird die durchgeführte Prüfung der Dimensionierung dem Bericht beigefügt und das Ergebnis der Bemessung darin notiert. Fehlt dieses Bemessungsblatt, dann ermittelt der Inspektor die Wärmebelastungen entweder anhand der in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebenen Methode RatioClim_Guadeloupe; oder durch gleichwertige Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Guadeloupes berücksichtigen; oder durch eine Berechnungsmethode seiner Wahl, für die er dann die Verantwortung trägt. 2. Prüfung der Dimensionierung mit der Methode RatioClim_Guadeloupe Die Methode RatioClim_Guadeloupe, deren Umsetzung in Form einer Kalkulationstabelle von der Region Guadeloupe bereitgestellt wird, ermöglicht die Ermittlung eines Schätzwerts der Flächenwärmebelastung in W/m² Boden. 2.1. Ermittlung der Parameter von RatioClim_Guadeloupe Für die Anwendung der Methode ermittelt der Inspektor die Parameter für das Gebäude und trägt sie in die Kalkulationstabelle RatioClim_Guadeloupe ein. 2.1.1. Ermittlung der Art der Gebäudestruktur Beschlussvorlage DPE-G-Inspektion Die Art der Gebäudestruktur wird in Anwendung von Kapitel 2, Pauschale Bestimmung der Trägheitsklasse, der Regeln Th-I, Charakterisierung der thermischen Trägheit von Gebäuden, die zu den Regeln Th-Bât gehören, ermittelt. Die Struktur wird wie folgt eingestuft: schwer, wenn die Trägheit des Gebäudes sehr hoch oder hoch im Sinne der Regeln Th-I ist; leicht, wenn die Trägheit des Gebäudes mittel oder sehr gering im Sinne der Regeln Th-I ist. 2.1.2. Ermittlung der Innenbelastung des Gebäudes 2.2. Prüfung der Dimensionierung Nach der Prüfung der theoretischen Wärmebelastung vergleicht der Inspektor diesen Wert mit der installierten Leistung dividiert durch die klimatisierte Fläche des Gebäudes. Wenn er eine seiner Meinung nach erhebliche Über- oder Unterdimensionierung der Anlage feststellt, vermerkt er dies in seinem Bericht und erarbeitet daraufhin geeignete Empfehlungen. Anhang 4 EMPFEHLUNGEN Diese Empfehlungen sind unverbindlich und dienen der Information. Eine vom Inspektor vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Die Erarbeitung der Empfehlungen betrifft die folgenden Komponenten: die Unterlagen des Gebäudes und der Anlage; die klimatechnischen Einrichtungen; das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung; die Außeneinrichtung für die Abwärme; die Inneneinheiten; die Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume; die Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und die Leitungen; die Frischlufteingänge; die Einstellungen der Anlage und die Regelparameter; mögliche Verbesserungen zur Begrenzung der Sonneneinstrahlung und des inneren Wärmeeintrags. Bei den Empfehlungen für eine Verbesserung müssen die folgenden erheblichen Auswirkungen berücksichtigt werden: Anpassung an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes; Reduzierung des Kühlbedarfs; Verbesserung der Wartung; Fehlfunktion der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile; Austausch der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile; alternative Lösungen, wie den Austausch der Gesamtanlage. Die Empfehlungen können auch ergänzende detailliertere Inspektionsergebnisse ermöglichen. Maßnahmen umfassen, die Der Inspektor muss außerdem an die wichtigsten gesetzlichen Verpflichtungen für Beschlussvorlage DPE-G-Inspektion den Bereich der Klimatisierung erinnern. Es wird darauf hingewiesen, dass Anhang H der Norm NF EN 15240 die möglichen Verbesserungen detaillierter beschreibt. Auch die Checkliste in Anhang F der Norm NF EN 15240 bietet nützliche Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses. Anhang 5 ERSTELLUNG UND INHALT DES INSPEKTIONSBERICHTS 1. Erstellung des Inspektionsberichts Der Inspektionsbericht muss alle unter Punkt 2 dieses Anhangs aufgelisteten Elemente und die notwendigen Empfehlungen enthalten. Dieses Dokument darf nicht mit einem anderen Dokument verwechselt werden. Das Original dieses Dokuments kann dem Auftraggeber in papierloser Form ausgehändigt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Bericht aufzuheben. 2. Muster eines Inspektionsberichts Der Inspektionsbericht muss mindestens die Informationen und Unterlagen zu dem Gebäude und der Anlage auflisten, die zusammengestellt werden konnten; die Ergebnisse der an diesen Unterlagen durchgeführten Prüfungen angeben; die Ergebnisse der Inspektion vor Ort beinhalten, insbesondere die vorgenommenen Prüfungshandlungen und die Ergebnisse der Prüfungen des Wirkungsgrads und der Dimensionierung; ggf. abschließend eine Zusammenfassung der notwendigen Empfehlungen zu - dem ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems, - möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage, - deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen liefern. Die Empfehlungen zu dem ordnungsgemäßen Gebrauch, der Verbesserung des Systems, dem Austausch und zu den anderen denkbaren Lösungen müssen in verschiedenen Rubriken aufgeführt werden, damit der Auftraggeber die Art der erarbeiteten Empfehlung erkennen kann. Sie werden durch die folgende Anmerkung ergänzt: „Die Empfehlungen des vorliegenden Berichts sind unverbindlich und dienen der Error! Unknown document property name. 2/74 Information. Eine von der Person, die die Inspektion durchgeführt hat, vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Dem Inspektor ist es untersagt, an der Umsetzung eventuell empfohlener Lösungen mitzuwirken.“ Außerdem muss der Bericht die folgende deutliche und gut lesbare Anmerkung enthalten: „Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), erklärt hiermit, von (Name und Kontaktangaben der Zertifizierungsstelle) für das Niveau ,einfache Anlagen‘ oder ,einfache Anlagen und komplexe Anlagen‘ zertifiziert worden zu sein.“ Schließlich muss der Bericht den folgenden Satz beinhalten, zusammen mit dem Namen und der Unterschrift des Inspektors: „Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), versichert an Eides statt, - - - nicht der Eigentümer der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, oder sein Vertreter zu sein; nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Installation der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, vorgenommen hat; nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Instandhaltung, Wartung und den Betrieb durchführt oder einen in der Durchführung befindlichen Energieleistungsvertrag über die Klimaanlage oder die reversible Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, abgeschlossen hat; und verpflichtet sich, nach Abschluss der Inspektion nicht an der Umsetzung eventuell erarbeiteter Empfehlungen mitzuwirken.“ Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 3/74 Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe, die in den Bereich der Verordnung über die Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden (RTG) fällt Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom ___ im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe. Anwesend waren die Räte: ___ Nicht anwesend (vertreten) waren: ___ Nicht anwesend waren: ___. Verkündung der Abstimmung Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder: Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen: Fürstimmen: Gegenstimmen: Enthaltung: - Gestützt auf die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3; - Gestützt auf das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 4/74 Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12; - Gestützt auf die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte; - Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften; - Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; - Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik, insbesondere Artikel 29; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete, insbesondere Artikel 69; - Gestützt auf das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56; - Gestützt auf das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die Umwelt; die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-9 bis Artikel L. 111-10 und R. 111-20 ff.; - Gestützt auf den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - Gestützt auf die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009 vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen; - In Erwägung, dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden können; Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 5/74 - In Erwägung, dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des Grenelle-Umweltgesetzes ein Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften verabschiedet wurden; - In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen, die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1); - In Erwägung, dass die Vorschriften, die derzeit in den Überseedépartements gelten (die RTAA DOM), keine Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung vorsehen; - In Erwägung, dass die Region Guadeloupe Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung einführen möchte, um die Ziele des PRERURE zu erfüllen; - In Erwägung, dass der Teil mit den Wärmevorschriften der RTAA DOM mit dem Inkrafttreten der RTG in Guadeloupe seine Gültigkeit verliert, um doppelte Vorschriften zu vermeiden. Dennoch werden die von der RTAA DOM vorgesehenen Bestimmungen als technische Lösungen wieder in den vorliegenden Beschuss aufgenommen, um die Kohärenz zwischen diesen beiden Vorschriften zu gewährleisten. Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen Beratung, erlässt: Artikel 1 – Gegenstand I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der zu beachtenden Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Gebäudeteilen festzulegen. II. Die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses verwendeten Begriffe werden in Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses definiert. III. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls geändert: - die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere die Artikel R. 162-1 bis R. 162-4; - der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion; - die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion. Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 6/74 ARTIKEL 2 – ANWENDUNGSBEREICH Geografischer Geltungsbereich Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten ausschließlich innerhalb des Staatsgebiets der Region Guadeloupe, einschließlich der Inseln Guadeloupe, La Désirade, Marie Galante und Les Saintes. Geltungsbereich je Gebäudeart Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für klimatisierte und nicht klimatisierte neue Gebäude und neue Gebäudeteile, die hauptsächlich zu einem der folgenden Zwecke genutzt werden: Wohngebäude: einschließlich Ein- oder Mehrfamilienhäuser; ausschließlich Altersheime, Pflegeheime, Touristenherbergen; Bürogebäude: einschließlich Verbindungswege, Diensträume und Archive, wenn sie auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen; Gewerbegebäude: einschließlich Ladenlokale jeglicher Art mit Ausnahme von Bars und Restaurants; ausschließlich Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist. Fälle von Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude. Wenn die Aufstockung oder der Anbau jedoch eine Fläche von weniger als 150 Quadratmeter und 30 % der Fläche der bestehenden Räume aufweist, findet der vorliegende Beschluss keine Anwendung. ARTIKEL 3 – BEDINGUNGEN FÜR DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN 3.1 Indikator für die thermische Behaglichkeit ICT „ICT“ bezeichnet den Indikator für die hygrothermische Behaglichkeit eines Gebäudes oder einer Gebäudezone. Dieser in Prozent ausgedrückte Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt. Sein Wert steht für die Anzahl der unbehaglichen Stunden im Verhältnis zur Anzahl der Nutzungsstunden. 3.2 Indikator für den Energiebedarf BBIO „BBIO“ bezeichnet den Indikator für den konventionellen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer Gebäudezone für die Klimatisierung und Beleuchtung der Räume. Dieser dimensionslose Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt. Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 7/74 3.3 Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften Wohngebäude oder Wohngebäudeteile Jede Wohngebäudezone, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als dem vorliegenden Beschluss entsprechend: 1. Auf Ebene jeder Wohnung ist der Indikator ICT, der über das gesamte Sondereigentum dieser Wohnung berechnet wird, kleiner oder gleich dem Bezugsindikator „ICT_ref“ dieser Gesamtheit, der auf der Grundlage der in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; 2. Auf Ebene jeder Wohnzone eines Gebäudes ist der Indikator BBIO, der über die Gesamtheit der klimatisierten Tageszonen und klimatisierten Nachtzonen berechnet wird, kleiner oder gleich dem Bezugsindikator „BBIO_ref“ dieser Gesamtheit, der auf der Grundlage der in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; 3. Bei Wohnungen, bei denen durch die Aufteilung in Tageszonen und Nachtzonen nach Error! Reference source not found. eine klimatisierte Zone und eine nicht klimatisierte Zone entstehen, muss die Wohnung mit dem höchsten ICT/ICT_ref-Verhältnis die folgende Bedingung bestätigen: der Indikator ICT der nicht klimatisierten Zone ist kleiner oder gleich dem Referenzindikator „ICT_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; 4. Die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten. Kleinflächige Gewerbegebäude oder Gewerbegebäudeteile Jede Gewerbegebäudezone gemäß der Definition in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses, deren NGF weniger als 100 m² beträgt und die die Anforderung in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses einhält, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend. Sonstige Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäudeteile Jede Nichtwohngebäudezone, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend: 1. Für die klimatisierte Zone ist der Indikator BBIO der Zone kleiner oder gleich dem Referenzindikator „BBIO_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird; 2. Die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten. Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 8/74 ARTIKEL 4 – RTG-BERECHNUNGSMETHODE 4.1 Zweck der RTG-Berechnungsmethode Zweck der RTG-Berechnungsmethode ist die Berechnung der Indikatoren BBIO und ICT, um die Einhaltung der Vorschriften nach Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses zu überprüfen. Sie dient nicht dazu, einen Verbrauch zu ermitteln. 4.2 RTG-Berechnungswerkzeug Die RTG-Berechnungsmethode gilt ausschließlich bei Verwendung der aktuellsten Version des RTGBerechnungswerkzeugs am Datum der Einreichung der Baugenehmigung und ohne jegliche Änderung dieses Werkzeugs. Das RTG-Berechnungswerkzeug ist ein Kalkulationsprogramm, das eine dynamische thermische Simulation ausführt und vom Regionalrat von Guadeloupe bereitgestellt wird. 4.3 Eingangsdaten der RTG-Methode Die Eingangsdaten der RTG-Berechnungsmethode werden in Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses festgelegt. 4.4 Nachweis der Eingangsdaten der RTG-Methode Der Bauherr muss der zuständigen Verwaltungsbehörde alle als Eingangsdaten der Berechnung des Indikators ICT oder des Indikators BBIO verwendeten Werte auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses nachweisen können. ARTIKEL 5 – REFERENZWÄRMEEIGENSCHAFTEN 5.1 Windkoeffizienten Die Windkoeffizienten sind in der folgenden Tabelle festgelegt: WERT DES WINDKOEFFIZIENTEN WINDZONE PROJEKT REFERENZ 1,25 1,125 1 1 WINDGESCHÜTZTE ZONE 0,75 0,875 ZONE MIT BESIEDELUNG 0,75 0,875 WINDZUGEWANDTE ZONE KONTINENTALE ZONE DICHTER 5.2 Öffnungsflächen Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 9/74 Bei Wohngebäuden und Wohngebäudezonen wird die Referenz auf folgender Grundlage berechnet: die Fläche der Komfortbelüftung der Öffnungen entspricht o bei hauptwindzugewandten und hauptwindgeschützten Fassaden 20 % der Fläche der Fassade, die an andere Räume als Toilettenräume oder Badezimmer angrenzt; o bei seitlichen Fassaden keiner Fläche; die Fläche der Öffnungen entspricht der Referenzfläche der Komfortbelüftung der Öffnungen, zuzüglich der tatsächlichen Fläche der Öffnungen, die an Toilettenräume oder Badezimmer angrenzen. Bei Nichtwohngebäuden und Nichtwohngebäudezonen sind die Anzahl und die Fläche der Öffnungen der Referenz identisch mit denen des realen Projekts. 5.3 Sonstige Referenzwärmeeigenschaften Wohngebäude Gewerbegebäu de Bürogebäude Beschreibung Einheit für ICT_ref für BBIO_ref für BBIO_ref für BBIO_ref H I S_baie Höhe (Türschwelle) Trägheit m Klasse 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) 0 3 (mittel) 0,65 0,25 0,45 0,45 S_vitrine Sonnenfaktor der Schaufenster, angebrachter Sonnenschutz Koeffizient [0-1] entfällt entfällt 0,80 entfällt S_opaq_v Sonnenfaktor einer vertikalen undurchlässigen Wand Koeffizient [0-1] 0,09 0,09 0,09 0,09 S_opaq_h Sonnenfaktor einer horizontalen undurchlässigen Wand Koeffizient [0-1] Sonnenfaktor einer Öffnung, angebrachter Koeffizient [0-1] Sonnenschutz 0,03 0,03 0,03 0,03 2 5,8 5,8 5,8 5,8 2 U_baie U_opaq_v Wärmedurchgang einer Öffnung Wärmedurchgang einer vertikalen undurchlässigen Wand W/m .K 2,03 2,03 2,03 2,03 U_opaq_h Wärmedurchgang einer horizontalen undurchlässigen Wand W/m2.K 0,68 0,68 0,69 0,65 a_opaq_v Absorptionskoeffizient an einer vertikalen undurchlässigen Wand Koeffizient [0-1] 0,6 0,6 0,6 0,6 a_opaq_h Absorptionskoeffizient an einer horizontalen undurchlässigen Wand Koeffizient [0-1] 0,6 0,6 0,6 0,6 Installierte Beleuchtungsleistung W/m2 entfällt entfällt 20 12 Regelmodus Klasse entfällt entfällt 1 1 ja/nein ja in Tageszone ja in Nachtzone nein entfällt entfällt P_éclairage gest_éclairage Deckenventilat oren Vorhandensein von Vorbereitungen für Deckenventilatoren W/m .K 5.4 Sonstige Wärmeeigenschaften Die Eingangsdaten des RTG-Berechnungswerkzeugs, die nicht in Artikel Error! Reference source not found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses genannt werden, erhalten einen Referenzwert, der mit dem des Projekts identisch ist. ARTIKEL 6 – MINDESTANFORDERUNGEN 6.1 Luftdurchlässigkeit Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 10/74 Durch den vorliegenden Beschluss wird gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion festgelegt, dass die Türen und Fenster des Gebäudes mindestens der Luftdurchlässigkeitsklasse 1 im Sinne der Norm NF EN 12207 entsprechen oder mit Dichtungen ausgestattet sind, die eine entsprechende Dichtheit gewährleisten. Diese Anforderung betrifft ausschließlich in zu Wohnzwecken genutzten Zonen die an eine klimatisierte Zone angrenzenden Öffnungen; in nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen alle Öffnungen. 6.2 Luftaustausch in Wohnungen Durch den vorliegenden Beschluss wird Artikel 9 Absatz 2°, 3° und 4° der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion wie folgt angepasst: Auf Ebene jedes Raums einer durchströmten Wohnung mit Ausnahme von Toilettenräumen oder Badezimmern strömt die Luft durch bestimmte Öffnungen für jeden Strom, die in zwei gegenüberliegende oder seitlich angrenzende Wände gebohrt sind. Im letzteren Fall müssen die Achsen der Bohrungen, durch die die Luft strömt, von der Spitze des durch die Richtungen der Wände gebildeten Winkels horizontal betrachtet um einen Abstand von mindestens der Hälfte des maximalen Abstands zwischen jedem Punkt der durchbohrten Wand und der Spitze des genannten Winkels entfernt sein. Auf Ebene jeder Wohnung müssen die Öffnungsflächen der Innenwände der von einem oder mehreren Luftströmen durchströmten Wohnung größer als die kleinste der zwei größten Öffnungsflächen der Fassade sein. Räume, die einen Toilettenraum oder ein Badezimmer beherbergen, werden nicht von Luft durchströmt. 6.3 Erhaltungsmaßnahmen für Wohnungen mit geringem Grad an thermischer Behaglichkeit Wohnungen, bei denen ICT_Projekt ≥ 0,95 x ICT_Referenz ist, werden als Wohnungen mit geringem Grad an thermischer Behaglichkeit betrachtet und müssen daher eine der folgenden zusätzlichen Anforderungen einhalten: die Öffnungen, die an die Nachtzone der Wohnung angrenzen, halten die Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit in Artikel Error! Reference source not found. ein; die Nachtzone der Wohnung ist mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren gemäß den Angaben in Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses ausgestattet. 6.4 Luftdichtheit von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen Öffnungen, die am Umfang von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen angeordnet sind, müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die den Luftaustausch zwischen dem Innen- und Außenbereich der Zone verhindert. 6.5 Dachfenster Durch den vorliegenden Beschluss wird Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion wie folgt angepasst: Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 11/74 Durchsichtige oder lichtdurchlässige Gebäudeöffnungen mit Außenkontakt sind in der Horizontalen verboten, sofern sie nicht unmittelbar an einen Waschraum, ein Badezimmer oder einen Toilettenraum angrenzen. 6.6 Nachweis der Einhaltung der Vorschriften Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, muss der zuständigen Verwaltungsbehörde bei Einreichung des Baugenehmigungsantrags Folgendes nachweisen und vorlegen: eine Übersicht mit der Zoneneinteilung, dem Nachweis der Eingangsdaten, der Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften sowie den Berechnungsergebnissen; die mit dem EDV-Werkzeug nach Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses erstellten Zahlendateien der Berechnung. Diese Bestimmung gilt nicht im Falle der Umsetzung einer zugelassenen technischen Lösung gemäß Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses. Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 12/74 ARTIKEL 7 – TECHNISCHE LÖSUNGEN 7.1 Definition Eine technische Lösung ist eine Kombination von Wärmeleistungen von Anlagen und Geräten in Verbindung mit einer durch ihre Bestimmung und ihre baulichen und architektonischen Prinzipien definierten Gebäudefamilie, die von der Region Guadeloupe zugelassen wurde und anerkanntermaßen die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie gewährleistet. Der Rückgriff auf eine technische Lösung ist jedoch nur zulässig, wenn sie vollständig genutzt wird. Die technischen Lösungen können sich entweder auf den Nachweis des Energiebedarfs oder auf den Nachweis der hygrothermischen Behaglichkeit oder auf beide Bereiche erstrecken. 7.2 Technische Lösung RTAA DOM Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sämtliche Anforderungen in der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, eine auf Gebäude und Gebäudezonen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, anwendbare technische Lösung darstellen. Diese technische Lösung wird angewandt, um den Energiebedarf nachzuweisen; um die hygrothermische Behaglichkeit nachzuweisen, unter dem Vorbehalt, dass das Gebäude in einer Region errichtet wird, in der die in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten Folgendes bestätigen: der Projektwindkoeffizient ist größer oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten. um die hygrothermische Behaglichkeit von Gebäuden nachzuweisen, die in einer Region errichtet werden, in der die in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten Folgendes bestätigen: der Projektwindkoeffizient ist kleiner oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten, nach Anwendung der folgenden Änderung: ein Lüftungsöffnungsgrad der Hauptfassaden von 25 % anstelle von 20 %. ARTIKEL 8 – LÖSUNGEN GENEHMIGUNG DER TECHNISCHEN Neben den technischen Lösungen gemäß Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses können Bauherrn die Genehmigung ihrer eigenen technischen Lösung beantragen. Der Antrag auf Genehmigung einer technischen Lösung wird begleitet von technischen Unterlagen als Nachweis für das Erreichen der in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Leistungen an die Region Guadeloupe gerichtet. Die Region Guadeloupe genehmigt die technische Lösung für eine Frist, die nach Stellungnahme einer zu diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission festgelegt wird. Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 13/74 ARTIKEL 9 – TECHNISCHE UMSETZUNGSMAßNAHMEN Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen: die Festlegung des Anwendungsbereichs je Gebäudeart in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; die Durchführungsbedingungen für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; die Regeln für den Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; die Referenzwärmeeigenschaften in Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses; die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses; die anwendbaren technischen Lösungen in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses. ARTIKEL 10 – DURCHFÜHRUNG Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft. Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt. Geschehen zu Basse-Terre, Der Präsident des Regionalrats, Victorin LUREL Beschlussvorlage RTG neu Error! Unknown document property name. 11 ANHANG – DEFINITION DER WINDZONEN Man unterscheidet drei Windzonen: die Zone A – windzugewandt; die Zone B – kontinental; die Zone C – windgeschützt. Der Umfang jeder Zone wird durch die folgende Tabelle festgelegt: Postleitzah Zone A – l windzugewandt Zone B – kontinental Grande-Terre Les Abymes 97139 gesamtes Gebiet Grande-Terre Anse-Bertrand 97121 Basse-Terre Baie-Mahault 97122 Basse-Terre Baillif 97123 gesamtes Gebiet Basse-Terre Basse-Terre 97100 gesamtes Gebiet Basse-Terre Bouillante 97125 Basse-Terre Capesterre-Belle-Eau 97130 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Marie-Galante Capesterre-de-Marie-Galante 97140 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Basse-Terre Deshaies 97126 La Désirade La Désirade 97127 gesamtes Gebiet Grande-Terre Le Gosier 97190 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Basse-Terre Gourbeyre 97113 Basse-Terre Goyave 97128 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Insel Gemeinde Marie-Galante Grand-Bourg 97112 Basse-Terre 97129 Lamentin Küstenstreifen von 3 km nach Osten restliches Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Grande-Terre Morne-à-l'Eau 97111 Grande-Terre Le Moule 97160 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Basse-Terre Petit-Bourg 97170 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Grande-Terre Petit-Canal 97131 Küstenstreifen von 3 km nach Osten restliches Gebiet Grande-Terre Pointe-à-Pitre 97110 Basse-Terre 97116 Pointe-Noire Grande-Terre Port-Louis 97117 Basse-Terre 97120 Saint-Claude Zone C – windgeschützt gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet gesamtes Gebiet Grande-Terre Saint-François 97118 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Marie-Galante Saint-Louis 97134 Küstenstreifen von 3 km nach Osten restliches Gebiet Grande-Terre Sainte-Anne 97180 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Basse-Terre Sainte-Rose 97115 Küstenstreifen von 3 km restliches Gebiet Les Saintes Terre-de-Bas 97136 gesamtes Gebiet Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe Les Saintes Terre-de-Haut 97137 gesamtes Gebiet Basse-Terre Trois-Rivières 97114 Küstenstreifen von 3 km Basse-Terre Vieux-Fort 97141 gesamtes Gebiet Basse-Terre Vieux-Habitants 97119 restliches Gebiet gesamtes Gebiet 12 ANHANG – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 12.1 Terminologie 12.1.1 Vorbereitung für Deckenventilator „Vorbereitung für die Installation eines Deckenventilators“ bezeichnet den Einsatz einer mechanischen Aufhängungsvorrichtung für einen Flügelventilator mit einem Durchmesser von mindestens 0,80 Meter in der Decke, die mit der entsprechenden Stromversorgung und einer Bedienungsvorrichtung an der Wand ausgestattet ist, die für jeden Nutzer erkennbar und zugänglich ist und das Einschalten des Ventilators ermöglicht. Außerdem muss die Deckenhöhe mindestens 2,60 m betragen, damit die Höhe unter den Flügeln 2,30 m betragen kann. .. 12.1.2 Öffnung Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außen- oder Innenwand, die der Beleuchtung, dem Durchgang oder der Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als Öffnung. 12.1.3 Ständige Öffnung Öffnung, die sich durch einen ungehinderten Luftdurchlass auszeichnet, der nicht durch die Betätigung eines Flügels aufgehoben werden kann. 12.1.4 Fassade Eine Fassade eine Gebäudes oder einer Wohnung umfasst sämtliche vertikalen Außenwände, die aus undurchlässigen Wänden und Öffnungen mit derselben Ausrichtung bestehen. 12.1.5 Freie Öffnungsfläche Die freie Öffnungsfläche umfasst die von innen gesehene Fläche des Zimmers, die einen ungehinderten Luftdurchlass gewährt, Öffnungen und verstellbare Lamellen in geöffneter Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird bei der Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und die angebrachten beweglichen Sonnenschutzvorrichtungen. 12.1.6 Öffnungsgrad einer Fassade Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe Der Öffnungsgrad der Fassade eines Gebäudes oder einer Gebäudezone entspricht dem Verhältnis der freien Öffnungsfläche der Öffnungen zur Fläche der betreffenden Fassade des Gebäudes oder der Gebäudezone. 12.1.7 Undurchlässige Wand Eine Wand wird als undurchlässig bezeichnet, wenn sie weder durchsichtig noch lichtdurchlässig ist. Eine Wand ist durchsichtig oder lichtdurchlässig, wenn der Lichttransmissionsgrad (außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05 beträgt. 12.1.8 Vertikale oder horizontale Wand Eine Wand wird als vertikal bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der Horizontalen gleich oder größer als 60 Grad ist, sie wird als horizontal bezeichnet, wenn dieser Winkel kleiner als 60 Grad ist. 12.1.9 Klimaanlage Eine „Klimaanlage“ ist die Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann, eventuell in Verbindung mit einer Lüftungs-, Feuchtigkeits- und Luftreinheitskontrolle. 12.1.10 Betriebsinnentemperatur Die Betriebsinnentemperatur wird als Durchschnitt zwischen Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der betrachteten gleichförmig erachtet wird, angenommen. der mittleren Zone, die als Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wandund Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der betrachteten Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird. 12.1.11 Geprüfte Wärmeeigenschaft Eine Wärmeeigenschaft gilt als geprüft für ein Erzeugnis, ein System oder ein konstruktives Verfahren, wenn der Zahlenwert dieser Eigenschaft in einem Nachweisdokument der folgenden Liste angegeben wird: - einem Zertifikat einer Stelle, die von einem Mitglied der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) akkreditiert wurde, - einem vom CSTB ausgestellten „Pass Innovation“ – grün –, - einer europäischen technischen Zulassung (ETA), - einer positiven ATEx (Appréciation Technique Expérimentale, technische Versuchsbeurteilung), - einem DTA (Document Technique d'Application, technisches Anwendungsdokument), - einem direkten oder aus einer „Agrément-Bestätigung“ eines Mitglieds der UEATc (europäische Äquivalente) hervorgegangenen technischen Gutachten (AT oder Atec). Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe 12.2 Definition der Gebäudezonen 12.2.1 Nutzungszone eines Gebäudes Eine Nutzungszone eines Gebäudes umfasst alle Teile dieses Gebäudes mit derselben Nutzung gemäß der Liste in Artikel Error! Reference source not found.. 12.2.2 Wohnzone Eine Wohnzone umfasst das gesamte Sondereigentum einer Wohnung bzw. eines Wohngebäudes. 12.2.3 Nachtzone einer Wohnung oder eines Gebäudes Die Nachtzone einer Wohnzone umfasst alle Schlafzimmer dieser Wohnung zuzüglich der Zimmer der Wohnung, die über eine ständige Öffnung zu mindestens einem der Schlafzimmer verfügen. Die Nachtzone eines Gebäudes umfasst alle Nachtzonen der Wohnzonen dieses Gebäudes. 12.2.4 Tageszone einer Wohnung oder eines Gebäudes Die Tageszone einer Wohnzone entspricht der Wohnzone abzüglich der Nachtzone dieser Wohnung. Die Tageszone eines Gebäudes umfasst alle Tageszonen der Wohnzonen dieses Gebäudes. 12.2.5 Klimatisierte Zone einer Wohnung oder eines Wohngebäudes Die Tageszone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer Klimaanlage ausgestattet ist. Die Nachtzone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens einer Klimaanlage ausgestattet ist. Die klimatisierte Zone eines Wohngebäudes ist die Summe der klimatisierten Tageszonen und der klimatisierten Nachtzonen der Wohnungen dieses Gebäudes. 12.2.6 Mit Deckenventilatoren ausgestattete Zone Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren Hauptzimmer alle mit Deckenventilatoren, d. h. mit einem Ventilator je Abschnitt von 20 m² in einem Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen Hauptzimmern, ausgestattet sind, ist eine mit Deckenventilatoren ausgestattete Zone. 12.3 Eingangsdaten der Berechnungsmethode 12.3.1 Höhe Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der Schwelle seiner Haupteingangstür angenommen. Sie wird in Metern (m) ausgedrückt und entspricht der Höhe über Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe Normalnull für Guadeloupe (NGG, Niveau Général de la Guadeloupe). Die Höhe einer Wohnung oder einer Gebäudezone entspricht der Höhe des Gebäudes, in dem sich diese Wohnung bzw. diese Zone befindet. 12.3.2 Windzone Die einem Ort zugewiesene Windzone bedingt die Modulation der herkömmlichen meteorologischen Daten, die bei der Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die Windzonen sind in Anhang Error! Reference source not found. definiert. 12.3.3 Windkoeffizient Dimensionsloser Koeffizient, der auf die in den meteorologischen Daten von Le Raizet angegebene Windstärke angewandt wird. Dieser Koeffizient wird in Artikel Error! Reference source not found. gemäß der Windzone, in der das Gebäude errichtet wird, definiert. 12.3.4 Zone mit dichter Besiedelung Die Zonen mit dichter Besiedelung sind die in der Gemeinde Pointe-à-Pitre liegenden Parzellen mit einer Überbauungsziffer (UeZ) von mehr als 1,2. 12.3.5 Frischluftwechsel Der Frischluftwechsel zählt zu den Eingangsdaten jeder klimatisierten Zone. Er wird durch die Abluftmenge bei Nutzung einerseits und bei Nichtnutzung andererseits bestimmt. Er wird in Kubikmeter pro Stunde (m3/h) ausgedrückt. 12.3.6 Trägheit I der Zone Die thermische Trägheit I der betrachteten Gebäudezone kann die folgenden Werte annehmen: 1 – sehr gering; 2 – gering; 3 – mittel; 4 – hoch; 5 – sehr hoch. Die thermische Trägheit muss anhand einer der nachstehenden Methoden ermittelt werden: der Pauschalmethode in Teil Th-I Kapitel 2 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât; der Methode „je Trägheitspunkt“ in Teil Th-I Kapitel 3 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât. Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe 12.3.7 Zonenhöhe Die Zonenhöhe ist der Abstand zwischen dem Boden des untersten Stockwerks und der Decke des obersten Stockwerks in dieser Zone. Sie gehört zu den Eingangsdaten jeder Zone. Sie wird in Metern (m) ausgedrückt. 12.3.8 Bodenfläche Die Bodenfläche einer Gebäudezone Quadratmetern (m²) ausgedrückt wird. ist die Nettogeschossfläche (NGF), die in 12.3.9 Beleuchtungsleistung Die Beleuchtungsleistung ist die kumulierte installierte elektrische Leistung der Leuchten in einer bestimmten Berechnungszone. Sie gehört zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen; für die zu Wohnzwecken genutzten Zonen dient diese Leistung als Bezugswert. Folgendes geht nicht in die Berechnung ein: Außenbeleuchtung; Parkplatzbeleuchtung; Sicherheitsbeleuchtung; Sie wird in Watt (W) ausgedrückt. 12.3.10 Beleuchtungssteuerung Der Steuerungsmodus der Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen. Folgende Steuerungsmodi sind möglich: 1. durch Schalter; 2. durch Anwesenheitserkennung für das Ein- und Ausschalten; 3. durch automatische Beleuchtung; Abstufung entsprechend der Stärke der natürlichen 4. durch Anwesenheitserkennung in Verbindung mit einer Abstufung. 12.3.11 Fläche mit Zugang zu natürlicher Beleuchtung Die Fläche einer Zone in einem Büro- oder Gewerbegebäude mit Zugang zu natürlicher Beleuchtung ist die Bodenfläche, die weniger als 5 Meter von einer Öffnung entfernt ist. Sie wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. Es wird angenommen, dass die Fläche der Zonen in Gebäuden mit einer Breite von weniger als 10 Metern und in denen die einzigen Räume, die keine Fenster haben, Lagerräume, Verbindungswege, Technikräume und Sanitäreinrichtungen sind, vollständig Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat. Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe 12.3.12 Ausrichtung einer Öffnung oder einer Wand Die Nordausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten. Die Ostausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis Südosten, jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten. Die Südausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis Südwesten, einschließlich Südosten und Südwesten. Die Westausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Westen bis Südwesten, jedoch ausschließlich Nordwesten und Südwesten. Die horizontale Ausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen mit Ausnahme des Bodens, bei denen mit der Horizontalen ein Winkel gebildet wird, der kleiner als 60° ist. 12.3.13 Hauptwindrichtung Die Hauptwindrichtung für einen bestimmten Standort entspricht der Richtung, aus der der am häufigsten auftretende Wind weht. Sie wird gemäß den Regeln in Error! Reference source not found. in Vierteln ausgedrückt. Die Hauptwindrichtung zählt nur zu den Eingangsdaten der Berechnung, wenn sich das Gebäude in der Zone „C – windgeschützt“ befindet. In den anderen Fällen ist dieser Wert ein Bezugswert. 12.3.14 Fläche einer Öffnung oder einer undurchlässigen Wand Die zu berücksichtigende Fläche einer Öffnung ist die von innen gesehene Fläche des Gebäudes. Die zu berücksichtigende Fläche einer undurchlässigen Wand ist die Innenfläche abzüglich der Flächen der Öffnungen (einschließlich der Türen und der beweglichen undurchlässigen Teile). Die Flächen werden in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. 12.3.15 Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung Der Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung ist die auf diese Öffnung beschränkte freie Öffnungsfläche. Dieser Bereich wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt. Die freie Öffnungsfläche umfasst die von innen gesehene Fläche des Zimmers, die einen ungehinderten Luftdurchlass gewährt, Öffnungen und verstellbare Lamellen in geöffneter Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird bei der Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und die angebrachten beweglichen Sonnenschutzvorrichtungen. Geschlossene bewegliche Sonnenschutze wie Klapp- oder Rollläden werden bei dieser Berechnung jedoch als nicht angebracht betrachtet. Der Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung, die unmittelbar in einen Toilettenraum oder ein Badezimmer führt, wird willkürlich auf 0 festgelegt. 12.3.16 Koeffizient U einer Öffnung oder einer Wand Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient zählt zu den Eingangsdaten für jede Öffnung und jede undurchlässige Wand. Er wird in W/m².K ausgedrückt. Der Koeffizient U einer undurchlässigen Wand muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang IV der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, ergänzt durch das vom Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer herausgegebene Anwendungsblatt „Sonnenschutz“; Teil Th-U Heft 4/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden; Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren, wenn der Koeffizient U eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang Error! Reference source not found. ist und der Wert von U dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde. Der globale Koeffizient Uw einer Öffnung muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: folgende Pauschalmethode: Wert von Uw in W/m².K Öffnung mit einfacher Verglasung 5,8 Öffnung mit doppelter Verglasung 3,2 Teil Th-U Heft 3/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât; Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum Erzeugnis, wenn der Koeffizient Uw eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang Error! Reference source not found. ist. 12.3.17 Sonnenfaktor S einer Öffnung oder einer Wand Der Sonnenfaktor eines Bauteils (undurchlässige Wand oder Öffnung) ist das Verhältnis zwischen der aufgrund der Sonneneinstrahlung in den Raum einfallenden Energie und der auf das Bauteil auftreffenden Energie. Er gehört zu den Eingangsdaten für jede Außenöffnung oder undurchlässige Außenwand. Der Sonnenfaktor der Öffnungen muss mit und ohne beweglichen Sonnenschutz berechnet werden. Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Der Sonnenfaktor S einer undurchlässigen Wand oder einer Öffnung muss anhand einer der folgenden Methoden ermittelt werden: Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude, ergänzt durch das vom Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und das Meer herausgegebene Anwendungsblatt „Sonnenschutz“; Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen werden; Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven Verfahren oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient S eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang Error! Reference source not found. ist und der Wert von S dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde. 12.3.18 Absorptionskoeffizient einer Wand Der Absorptionskoeffizient α zählt zu den Eingangsdaten für jede undurchlässige Außenwand. Er wird definiert durch die Farbe der Außenfläche und die Neigung der Fläche gemäß der vereinfachten Berechnungsmethode in Anhang III Absatz 3.1 der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, ergänzt durch die vom Staat veröffentlichten zugehörigen Anwendungsdokumente. Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt. Beschlussvorlage Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe