Anhang 2: Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes

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1. ------IND- 2010 0789 F-- DE- ------ 20110112 --- --- PROJET
Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe,
die in den Bereich der Verordnung
über die Warmwasserbereitung durch erneuerbare Energien oder
Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe fällt
Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom
17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem
Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe.
Anwesend waren die Räte:
___
Nicht anwesend (vertreten) waren:
___
Nicht anwesend waren:
___.
Verkündung der Abstimmung
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
Fürstimmen:
Gegenstimmen:
Enthaltung:
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12;
die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
das Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung der
öffentlichen Stromversorgung;
das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik,
insbesondere Artikel 29;
das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete, insbesondere Artikel 69;
das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des
Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die
Umwelt;
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-4, L. 111-9, L. 111-11,
L. 161-1, L. 161-2, R. 111-1, R. 111-4, R. 111-4-1, R. 111-9 und R. 162-1 bis R. 162-4;
die Städtebauordnung, insbesondere Artikel L. 421-4;
Ausstellung von DPE-G-Ausweisen
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- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel L. 224-1, R. 571-34 und R. 571-43;
das Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, insbesondere Artikel L. 1321-1
bis L. 1321-4 und R. 1321-1 bis R. 1321-61;
den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug
auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von
Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La
Réunion;
die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009
über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der
Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis
LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für
die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im
Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009
vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere
im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen;
dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer
Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de
prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle
de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung
des Rechtsrahmens erreicht werden können;
dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom
3. August 2009
zur
Durchführung
des
Grenelle-Umweltgesetzes
ein
Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab
heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den
Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften
verabschiedet wurden;
dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen,
die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines
Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1);
dass die Eigenschaften von Guadeloupe angesichts der Beengtheit des Gebiets, der
Notwendigkeit der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen, des Reichtums der
Naturgebiete und Landschaften und des Gebots, diese zu bewahren, das Ergreifen
besonderer
Maßnahmen
rechtfertigen,
um
die
Entwicklung
von
Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien zu unterstützen und die
Förderung und Verbreitung erneuerbarer Energien im Bauwesen zu gewährleisten, um
den Anteil der natürlichen Wärme- und Stromzufuhr zu erhöhen;
dass Guadeloupe von einer Sonneneinstrahlung profitiert, die es ermöglicht, den
Großteil des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energie realisieren zu wollen, was
durch die Umsetzung der RTAA DOM (Regelungen für Wärme-, Akustik- und
Belüftungsfragen in den Überseedépartements), die vorschreiben, dass in neuen
Wohngebäuden mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch Solarenergie gedeckt
werden sollen, im Mai 2009 in der derzeitigen Fassung unzureichend berücksichtigt
wird;
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- In Erwägung, dass der Markt der Warmwasserbereitung heute weitgehend von Strom dominiert wird,
woraus sich in Anbetracht des Stromerzeugungsmixes in Guadeloupe, der größtenteils
auf Kohle und Heizöl basiert, eine allgemeine geringe Energieeffizienz und sehr starke
Auswirkungen bezüglich der Emission von Treibhausgasen ergeben;
- In Erwägung, dass zwar verschiedene Hemmnisse für die Entwicklung leistungsfähigerer Anlagen mit
integriertem Solarstrom festgestellt wurden, aber dass wie in allen Ländern der
Europäischen Union eine Anreizregelung notwendig bleibt, damit sich der Markt im
Baugewerbe weiterentwickeln kann;
- In Erwägung, dass ein bedeutendes Hemmnis davon herrührt, dass die Investoren häufig nicht die
künftigen Nutzer der Gebäude sind; Lösungen mit niedrigen Investitionskosten werden
daher bevorzugt gewählt, so dass ausschließlich elektrische Lösungen vorherrschen, was
später einen hohen Energieverbrauch und hohe Energiekosten zu Lasten der Nutzer
nach sich zieht;
- In Erwägung, dass das Ziel der RTAA DOM einer Deckung von 50 % des Warmwasserbedarfs in
neuen Wohngebäuden durch Solarenergie durch den vorgeschlagenen Beschluss
aufgegriffen und auf andere Gebäude mit hohem Bedarf ausgedehnt wird. Um die
Wirkung der Maßnahme im tertiären Sektor zu beschleunigen, wird das Ziel durch den
Beschluss auch auf die Renovierung von Nichtwohngebäuden angewandt;
- In Erwägung, dass es an bestimmten Orten trotz des Vorhandenseins von Klima- oder
Kälteerzeugungsanlagen möglich ist, eine Realisierung der Warmwasserbereitung zu
niedrigeren Kosten durch Energierückgewinnung statt durch Solarenergie in Betracht zu
ziehen. Die Energierückgewinnung gehört somit zu den Lösungen, die die Bauherren
wählen können.
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen
Beratung, erlässt:
Artikel 1
I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben
genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Warmwasserbereitung durch
erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in neuen Wohngebäuden und neuen
Nichtwohngebäuden festzulegen.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls
geändert:
- die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 162-1 bis R. 162-4; - der Erlass Nr. 2009-424
vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen, energetischen, akustischen und
lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane,
Martinique un La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements
Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
Artikel 2
Bestimmungen für neue Wohngebäude
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I. In Guadeloupe muss jede neue Wohnung in einem Wohngebäude im Sinne von Artikel R. 111-1 der
Bau- und Wohnungsordnung über ein Warmwasserbereitungssystem verfügen.
II. Wenn in Guadeloupe ein Warmwasserbereitungssystem in einer neuen Wohnung installiert wird, wird
das Warmwasser zu einem Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie bereitet, außer
wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks nicht möglich ist, ein
Warmwasserbereitungssystem einzurichten, das mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie deckt.
III. Einzelne oder gemeinschaftliche Warmwasserbereitungsanlagen, die vollständig oder teilweise mit
Strom betrieben werden, müssen mit einem Warmwasserspeicher ausgerüstet sein.
Ungeachtet der verwendeten Energiequelle müssen die Warmwasserbereitungsanlagen so konzipiert
werden, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr
von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß Artikel 36 der oben
genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die Heizung und
Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit Publikumsverkehr,
geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist.
Artikel 3
Bestimmungen für Nichtwohngebäude
I. Der vorliegende Beschluss gilt für neue Nichtwohngebäude, deren Nutzung einen hohen
Warmwasserverbrauch mit sich bringt:
- Beherbergungsgebäude;
- Gesundheitsdiensteinrichtungen;
- Hotels;
- Restaurants;
- Sportstätten.
Der vorliegende Beschluss gilt auch für alle Gebäude, deren Nutzung einen hohen Warmwasserverbrauch
mit sich bringt, wenn sie Renovierungsarbeiten im Sinne von Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses
unterzogen werden.
II. Wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten von Renovierungsarbeiten entweder an der Gebäudehülle
und den Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Kühl-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen oder nur an der
Gebäudehülle 25 % des Gebäudewerts übersteigen, muss der Bauherr die in Artikel 6 des vorliegenden
Beschlusses festgelegten Maßnahmen anwenden.
Bei der Berechnung der im vorstehenden Absatz genannten Arbeitskosten werden der Betrag der im
Laufe der zwei letzten Jahre beschlossenen oder finanzierten Arbeiten und bei der Bestimmung des im
vorstehenden Absatz genannten Gebäudewerts das Produkt von Nettogeschossfläche und
Errichtungskosten, definiert durch eine Verordnung des Bauministers, berücksichtigt.
III. In Guadeloupe wird das Warmwasser für jedes Gebäude gemäß Artikel 4 des vorliegenden
Beschlusses zu einem Anteil von mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch
Energierückgewinnung bereitet, außer wenn es aufgrund der Sonneneinstrahlung des Grundstücks und
der Verfügbarkeit der Energierückgewinnung nicht möglich ist, ein Warmwasserbereitungssystem
einzurichten, das mindestens 50 % des Bedarfs durch Solarenergie oder durch Energierückgewinnung
deckt.
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Unter
Energierückgewinnung wird insbesondere die zurückgewonnene Energie
Kälteerzeugungssystemen und/oder Klimaanlagen, aus industriellen Verfahren oder
Abfallverbrennungsanlagen verstanden.
von
von
IV. Ungeachtet der verwendeten Energiequelle müssen die Warmwasserbereitungsanlagen so konzipiert
werden, dass an den Entnahmestellen die Einhaltung der vorbeugenden Maßnahmen gegen die Gefahr
von Verbrennungen und die Gefahr der Kontamination durch Legionellen gemäß Artikel 36 der oben
genannten Verordnung vom 23. Juni 1978 über feste Anlagen für die Heizung und
Warmwasserversorgung von Wohngebäuden, Arbeitsräumen oder Räumen mit Publikumsverkehr,
geändert durch die Verordnung vom 30. November 2005, gewährleistet ist.
Artikel 4
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4 435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Französischen Republik in Kraft.
Geschehen zu Basse-Terre,
Der Präsident des Regionalrats,
Victorin LUREL
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Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe,
die in den Bereich der Verordnung
über die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von neuen
und bestehenden Gebäuden in Guadeloupe fällt (DPE-G)
Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom
17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem
Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe.
Anwesend waren die Räte:
___
Nicht anwesend (vertreten) waren:
___
Nicht anwesend waren:
___.
Verkündung der Abstimmung
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
Fürstimmen:
Gegenstimmen:
Enthaltung:
- Gestützt auf
die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf
das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12;
Error! Unknown document property name.
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik,
insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete, insbesondere Artikel 69;
- Gestützt auf
das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des
Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die
Umwelt;
- Gestützt auf
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und
R. 271-1 bis R. 271-5 (Technische Diagnose und Zuständigkeit);
- Gestützt auf
den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation
von bestimmten Gebäuden;
den Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der
Dokumente der Unterlagen zur technischen Diagnose;
den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug
auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
den Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz bei Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken
genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und Wohnungsordnung;
den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von
Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La
Réunion;
die Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
die Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland
zum Verkauf angeboten werden;
die
Verordnung
vom
16. Oktober 2006
über
die
Bestimmung
der
Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose
der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für
Zertifizierungsstellen;
die Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener
Berechnungsverfahren für die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen
Mutterland;
die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von
hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland
zur Vermietung angeboten werden;
die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die
Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden (Mindestanforderungen);
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
Error! Unknown document property name.
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
- In Erwägung,
die Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz
von Neubauten im französischen Mutterland;
die Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz in öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland;
die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009
über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der
Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis
LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für
die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im
Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009
vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere
im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen;
dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer
Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de
prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle
de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung
des Rechtsrahmens erreicht werden können;
dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom
3. August 2009
zur
Durchführung
des
Grenelle-Umweltgesetzes
ein
Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab
heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den
Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften
verabschiedet wurden;
dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen,
die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines
Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1);
dass die Wärmevorschriften, die derzeit in den Überseedépartements gelten, keine
operationelle Umsetzung des Teils der Ausweiserstellung gemäß der Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2010/31/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorsehen;
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen
Beratung, erlässt:
Artikel 1 – Gegenstand
I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben
genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Erstellung von Energieausweisen
für neue und bestehende Gebäude in Guadeloupe durch die Schaffung einer Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe (Diagnostic de Performance Energétique Guadeloupe, DPE-G)
festzulegen.
Error! Unknown document property name.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls
geändert:
- die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel R. 134-1 bis R. 134-5 und R. 271-1 bis R. 271-5
(Technische Diagnose und Zuständigkeit);
- der Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz und
über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation von bestimmten Gebäuden;
- die Verordnung vom 15. September 2006 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
- die Verordnung vom 15. September 2006 über die Methoden und Verfahren für die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die im französischen Mutterland zum Verkauf angeboten werden;
- die Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die
Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der
Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen;
- die Verordnung vom 9. November 2006 zur Genehmigung verschiedener Berechnungsverfahren für die
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz im französischen Mutterland;
- der Erlass Nr. 2006-1653 vom 21. Dezember 2006 über die Geltungsdauer der Dokumente der
Unterlagen zur technischen Diagnose;
- der Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug auf die
Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden
und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
- der Erlass Nr. 2008-461 vom 15. Mai 2008 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz bei
Vermietungen von hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und zur Änderung der Bau- und
Wohnungsordnung;
- die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von hauptsächlich zu
Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die im französischen Mutterland zur Vermietung angeboten werden;
- die Verordnung vom 3. Mai 2007 über die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
bestehenden Gebäuden (Mindestanforderungen);
- die Verordnung vom 21. September 2007 über die Diagnose der Gesamtenergieeffizienz von Neubauten
im französischen Mutterland;
- die Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in
öffentlichen Gebäuden im französischen Mutterland;
Artikel 2 – Terminologie
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Gebäude“: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von
Energie konditioniert wird;
- „gebäudetechnische Systeme“: die technische Ausrüstung für Kühlung, Lüftung,
Warmwasserbereitung, Beleuchtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, oder für eine Kombination
derselben;
- „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die
benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes zu decken;
- „Primärenergie“: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem
Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
- „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das
heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hygrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft,
Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
- „Gebäudehülle“: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der
Außenumgebung trennen;
- „Gebäudekomponente“: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
Error! Unknown document property name.
- „Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe“ oder „DPE-G“: die von der Region
Guadeloupe festgelegte Ausstellung von Energieausweisen. Am Ende der Diagnose wird ein Ausweis über
die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt, im vorliegenden Beschluss als „Energieausweis“ bezeichnet, der die
Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeteilen angibt;
- „Sachverständiger“: der für die Ausstellung des DPE-G-Ausweises zuständige Fachmann;
- „Klimaanlage“: eine Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung erforderlich sind,
durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
- „Nennleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt („kW“), die vom Hersteller für den
kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen
Wirkungsgrads;
- „Bürogebäude oder -gebäudeteil“ schließt Verbindungswege, Diensträume und Archive ein, wenn sie
auf gleicher Ebene an die Büros angrenzen;
- „Gewerbegebäude oder -gebäudeteil“ schließt Folgendes aus:


Bars, Hotels und Restaurants;
Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte angrenzen, die nicht über ein
Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme geeignet ist;
- „öffentliches Gebäude“: ein Gebäude, dessen Eigentümer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist;
- „Zu einem Energieausweis gehöriges Los“: ein Gebäudeteil, auf den sich der Energieausweis
bezieht;
- „größere Renovierung“: eine Renovierung eines Gebäudes, bei der
a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des
Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet –
übersteigen oder
b) mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
- „klimatisierte Fläche“: die Summe der Flächen der Räume, in denen die Innentemperatur unter
Einsatz von Energie auf eine Temperatur unter der Außentemperatur konditioniert wird;
- „Nutzfläche“: die Nettogeschossfläche (NGF) abzüglich der folgenden Flächen:
tragende Elemente: Pfosten, Außenwände, Querwände, …
vertikale Verbindungswege (bei denen es sich um Teile handelt, die nicht in der NGF abgezogen
werden).
Sie setzt sich aus horizontalen Verbindungswegen, Gemeinschafts- und Sanitärräumen und effektiv für
Arbeitsplätze reservierten Flächen (Büros, Werkstätten, Labors,…) zusammen;
-
- „Nettogeschossfläche“: die NGF gemäß der Definition in Artikel R. 112- 2 der Städtebauordnung;
- „Wohnfläche“: die bebaute Bodenfläche, abzüglich der Flächen, die von Mauern, Trennwänden, Stufen
und Treppenhäusern, Schächten, Laibungen an Türen und Fenstern eingenommen werden. Nicht
berücksichtigt werden die Fläche von nicht ausgebauten Dachböden, Kellern, Untergeschossen,
Schuppen, Garagen, Terrassen, Loggias, Balkonen, Trockenräumen außerhalb der Wohnung, Veranden,
verglasten Bereichen gemäß Artikel R. 111-10 der Städtebauordnung, Gemeinschaftsräumen und anderen
Anbauten der Wohnungen sowie Teile von Räumen mit einer Höhe unter 1,80 Meter;
- „Fläche“: in Wohngebäuden bezeichnet der Begriff „Fläche“ die Wohnfläche; in Nichtwohngebäuden
bezeichnet der Begriff „Fläche“ die Nutzfläche.
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ARTIKEL 3 – ANWENDUNGSBEREICH
3.1 Geografischer Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten ausschließlich innerhalb des Staatsgebiets der
Region Guadeloupe, einschließlich der Inseln Guadeloupe, La Désirade, Marie Galante und Les Saintes.
3.2 Geltungsbereich bei neu errichteten Gebäuden
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Gebäude und Gebäudeteile, die eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:

Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet ist;

Büro- oder Gewerbegebäude und -gebäudeteile, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 50 m²
beträgt.
3.3 Geltungsbereich bei bestehenden Gebäuden
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Gebäude und Gebäudeteile, die eine der
folgenden Bedingungen erfüllen:

bestehende Wohngebäude, von denen mindestens eines der Zimmer mit einer Klimaanlage
ausgestattet ist;

bestehende Büro-, Gewerbe- und Unterrichtsgebäude und -gebäudeteile, Hotels oder
Krankenhäuser, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 50 m² beträgt;

bestehende öffentliche Gebäude, deren klimatisierte Nutzfläche mehr als 500 m² beträgt,
unabhängig von der Art der Nutzung.
3.4 Ausnahmen
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten nicht für

provisorische Bauwerke, bei denen eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren geplant ist;

gemäß dem Gesetzbuch für Kulturerbe ausgewiesene oder unter Denkmalschutz gestellte
historische Baudenkmäler;

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

frei stehende Gebäude mit einer Fläche von weniger als 50 m².
ARTIKEL 4 – AUSSTELLUNG VON ENERGIEAUSWEISEN
4.1 Neubauten
Der Bauherr muss die Erstellung des Energieausweises für neue Gebäude und neue Gebäudeteile bei der
Einreichung der Baugenehmigung oder zeitgleich mit der vorschriftsmäßigen Überprüfung ihrer
Wärmeeigenschaften vornehmen lassen.
4.2 Bestehende öffentliche Gebäude
Der Eigentümer eines bestehenden öffentlichen Gebäudes muss die erste Erstellung des Energieausweises
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses
vornehmen lassen.
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4.3 Bestehende nicht öffentliche Gebäude
Der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils muss bei jedem Immobiliengeschäft vom
Typ eines Verkaufs oder einer Vermietung einen gültigen Energieausweis vorlegen.
Im Sonderfall von Hotels, die einer regelmäßigen Inspektion der Klimaanlagen unterliegen (kumulierte
Nennkühlleistung unter 12 Kilowatt – „kW“), muss der Eigentümer die erste Erstellung des
Energieausweises innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab der Veröffentlichung des vorliegenden
Beschlusses vornehmen lassen.
ARTIKEL 5 – ZU EINEM ENERGIEAUSWEIS GEHÖRIGE(S)
LOS(E)
5.1 Neubauten
Im Fall eines Wohngebäudes oder -gebäudeteils muss für alle Wohnungen eines Gebäudes ein einziger
Energieausweis ausgestellt werden.
Im Fall eines Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils muss für jede von den geltenden Wärmevorschriften
des Neubaus verlangte Berechnungszone ein Energieausweis ausgestellt werden.
In keinem Fall können die Wohnzonen und Nichtwohnzonen eines Gebäudes Gegenstand eines einzigen
Energieausweises sein.
5.2 Bestehende Gebäude
Im Fall eines Wohngebäudes oder -gebäudeteils muss für jede Wohnung ein Energieausweis ausgestellt
werden.
Für öffentliche Gebäude muss ein einziger Energieausweis pro Gebäude ausgestellt werden.
Im Fall eines nicht öffentlichen Nichtwohngebäudes oder -gebäudeteils muss pro Gebäude und pro
Eigentümer ein Energieausweis ausgestellt werden.
ARTIKEL 6 – INHALT DES ENERGIEAUSWEISES
Der Energieausweis umfasst folgende Angaben:
1. Die Identifizierung des betreffenden Wirtschaftsguts (Gebäude, Gebäudeteil oder Wohnung) gemäß
Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses;
2. Die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Indikator für den Energieverbrauch) gemäß Artikel Error!
Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses;
3. Die Emission von Treibhausgasen gemäß Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses;
4. Die Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit gemäß Artikel Error! Reference
source not found. des vorliegenden Beschlusses;
5. Eine Einstufung des Indikators für den Primärenergieverbrauch gemäß der in Anhang 3 des
vorliegenden Beschlusses definierten Skala von A bis G entsprechend dem Wert des Verhältnisses dieser
Menge zur Fläche des Wirtschaftsguts;
6. Die Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen;
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7. Empfehlungen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz
des Gebäudes oder Gebäudeteils, es sei denn, es gibt kein vernünftiges Potenzial für derartige
Verbesserungen gegenüber den geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (nach Anhang 4
des vorliegenden Beschlusses).
Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der
gebäudetechnischen Systeme;
b) Maßnahmen für Gebäudekomponenten, die unabhängig von einer größeren Renovierung der
Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden.
8. Der Energieausweis enthält einen Hinweis darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere
Angaben, auch zu der Kosteneffizienz der im Ausweis enthaltenen Empfehlungen, erhalten kann. Die
Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, wie einer Bewertung der
Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und einer vorläufigen Kostenschätzung.
Zudem enthält der Ausweis Informationen über die zur Umsetzung der Empfehlungen zu
unternehmenden Schritte. Dem Eigentümer oder Mieter können auch weitere Informationen zu
verwandten Aspekten wie Energieaudits oder Anreize finanzieller oder anderer Art oder
Finanzierungsmöglichkeiten gegeben werden.
9. Den Verweis auf den Inspektionsbericht, falls vorhanden.
10. Die Erklärung der angewandten Berechnungsmethode.
Der Energieausweis muss dem Muster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
ARTIKEL 7 – DEFINITION DER INDIKATOREN
7.1 Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Indikator für den Energieverbrauch)
Neubauten
Im Fall eines neu errichteten Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses anhand der folgenden
Formel berechnet:
E = E_C + E_W + E_L – E_P_PE
Dabei gilt:

E: Energieverbrauch;

E_C: Schätzung des Stromverbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen;

E_W: Schätzung des Stromverbrauchs der Warmwasseranlagen;

E_L: Schätzung des Stromverbrauchs der Beleuchtungsanlage;

E_ PE: Schätzung der vor Ort erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, die dem Los
anzurechnen ist.
Bestehende Gebäude
Im Fall eines bestehenden Gebäudes wird der Energieverbrauch E des Loses ermittelt, indem man den
Mittelwert des auf den Stromrechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls des letzten Jahres
angegebenen tatsächlichen Verbrauchs in kWh berechnet und die eventuell vor Ort erzeugte Elektrizität,
die dem Los anzurechnen ist und ins Netz eingespeist wird, abzieht.
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Gemeinsam genutzte Anlagen
Die Energie, die von einer nicht eigens für ein Los vorgesehenen Anlage erzeugt oder verbraucht wird,
wird dem Los im Verhältnis seiner Fläche zu der Gesamtfläche des Gebäudeteils, den sie versorgt,
angerechnet.
Im Fall von Solarpaneelen kann der erzeugte Strom für gewöhnlich im Verhältnis der Fläche des Loses zu
der Gesamtfläche des Gebäudes angerechnet werden.
Ausdruck des Energieverbrauchs
Der Energieverbrauch E wird in den folgenden drei Einheiten ausgedrückt:

in kWhef für die Endenergie pro Jahr;

in kWhep für die Primärenergie pro Jahr;

in kWhep für die Primärenergie pro Quadratmeter und pro Jahr (Indikator für die
Gesamtenergieeffizienz);
7.2 Emission von Treibhausgasen
Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird anhand des Energieverbrauchs E durch Anwendung der
folgenden Formel berechnet:
m_CO2 = E x K_del
Dabei gilt:

m_CO2: Emission von Treibhausgasen;

K_del: Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen nach Anhang 6 des
vorliegenden Beschlusses;

E: Endenergieverbrauch;
Die Emission von Treibhausgasen m_CO2 wird in kg.CO2 pro Jahr ausgedrückt.
7.3 Indikatoren für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit

I_C ist der Indikator für die Effizienz der Klimatisierung.
Er entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad der Anlage, der von einem
Sachverständigen bestimmt oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 2 des vorliegenden
Beschlusses angenommen wird.

I_W ist der Indikator für die Effizienz der Warmwasseranlage.
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Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
I_W = η_W x 1/ %_ENR
Dabei gilt:
η_W:
Wirkungsgrad der Warmwasseranlage, vom Sachverständigen
festgestellt oder als Standardwert gemäß Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses
angenommen;
%_ENR:
Anteil der erneuerbaren Energien an der Warmwasserbereitung,
vom Sachverständigen berechnet oder als Standardwert gemäß der Tabelle in Anhang 2
des vorliegenden Beschlusses angenommen.

I_L ist der Indikator für die Effizienz der Beleuchtung.
Er gilt nicht für Wohngebäudeteile. Er entspricht dem Verhältnis von installierter elektrischer Leistung
und Fläche und wird in W/m² ausgedrückt.

I_CT ist der Indikator für die thermische Behaglichkeit.
Er gilt ausschließlich für neue Wohngebäudeteile. Die Berechnung erfolgt anhand der im Beschluss über
die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTGMethode.
ARTIKEL 8 – AUSHANG UND ÜBERTRAGUNG DES
ENERGIEAUSWEISES
8.1
Der Betreiber eines öffentlichen Gebäudes, das eine Einrichtung mit Publikumsverkehr der 1. bis
4. Klasse im Sinne von Artikel R. 123-19 der Bau- und Wohnungsordnung beherbergt, hängt den
Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe des Haupteingangs oder des Empfangs aus.
8.2
Der Betreiber eines Hotels hängt den Energieausweis für die Öffentlichkeit sichtbar in der Nähe
des Empfangs aus.
8.3
Bei Verkauf oder Vermietung von

Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt;

Gebäudeteilen in Gebäuden, für die ein Energieausweis vorliegt;
 Gebäudeteilen, für die ein Energieausweis vorliegt;
sind die folgenden Maßnahmen vom Verkäufer oder Vermieter oder von jedem interessierten Dritten
einzuhalten:

in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien wird der in dem
Energieausweis des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator für die
Gesamtenergieeffizienz genannt;

der Energieausweis oder eine Kopie davon wird dem neuen Mieter oder Eigentümer vor der
Unterzeichnung des Geschäfts übergeben.
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sich die Verpflichtung zum Aushang
ausschließlich auf die erste Seite des Energieausweises bezieht.
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ARTIKEL 9 – GÜLTIGKEIT
Die Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab dem Datum ihrer Erstellung.
Energieausweise, die sich auf bestehende Gebäude oder Gebäudeteile beziehen und ohne Begehung des
Sachverständigen vor Ort ausgestellt wurden, gelten nicht als dem vorliegenden Beschluss entsprechend.
ARTIKEL 10 – QUALIFIKATION DER FÜR DIE
AUSWEISERSTELLUNG ZUSTÄNDIGEN SACHVERSTÄNDIGEN
In Guadeloupe gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Oktober 2006 über die Bestimmung
der Zertifizierungskriterien für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz erstellen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen.
ARTIKEL 11 – GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER
METHODEN
Soweit die von der Region Guadeloupe erlassenen Rechtsvorschriften und Anweisungen in Bezug auf den
DPE-G-Ausweis Informationen über die anwendbaren Methoden enthalten, können ergänzend zu diesen
und an deren Stelle auch gleichwertige Normen, die im Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind,
angewandt werden.
Der mit der Ausstellung des DPE-G-Ausweises beauftragte Sachverständige muss eine der folgenden
Methoden anwenden:


die im vorliegenden Beschluss festgelegte Methode;
eine der vom Europäischen Komitee für Normung festgelegten Methoden.
Diese Bestimmung gilt ausschließlich für die Berechnung von E_C, E_L, E_W und E_PE, deren
Berechnungsmethode in Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegt ist.
ARTIKEL 12 – TECHNISCHE UMSETZUNGSMAßNAHMEN
Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen:





Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses über die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz;
Anhang 3 des vorliegenden Beschlusses über die Skalen der Etiketten und Diagramme;
Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses über die Empfehlungen;
Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses über die Muster des Energieausweises;
Anhang 6 des vorliegenden Beschlusses über die Umrechnungsfaktoren.
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ARTIKEL 13 – DURCHFÜHRUNG
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4 435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu Basse-Terre,
Der Präsident des Regionalrats,
Victorin LUREL
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ANHANG 1:
IDENTIFIZIERUNG
WIRTSCHAFTSGUTS
UND
BESCHREIBUNG
DES
Auf dem Energieausweis finden sich die folgenden Angaben:
A.1.1. Identifizierung des Wirtschaftsguts







Nummer des Energieausweises;
Ablaufdatum der Gültigkeit des Energieausweises;
Art des Gebäudes (Nutzung) gemäß folgender Liste:
o Wohnung im Einfamilienhaus;
o Wohnung im Mehrfamilienhaus;
o Gewerbegebäude;
o Bürogebäude;
o Hotel;
o Krankenhaus;
o Unterrichtsgebäude.
Baujahr des Gebäudes oder in Ermangelung dessen Schätzung dieses Datums;
für ein hauptsächlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude:
o Wohnfläche des Loses in m²;
o klimatisierte Wohnfläche des Loses in m²;
o das Verhältnis klimatisierte Fläche/Fläche;
für ein nicht hauptsächlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude:
o Nutzfläche des Loses in m²;
o klimatisierte Nutzfläche des Loses in m²;
o das Verhältnis klimatisierte Fläche/Fläche;
vollständige Anschrift des Loses. Wenn das Los ein Gebäudeteil ist, beinhaltet die
Anschrift die Lage des Loses im Gebäude;

für ein neu errichtetes Gebäude: Name und Vorname des Bauherrn und seine
Kontaktangaben (Postanschrift);

für ein bestehendes Gebäude: Name und Vorname des Eigentümers und seine
Kontaktangaben (Postanschrift);

Name, Unterschrift, Kontaktangaben (Telefonnummer und Postanschrift) der für
die Diagnose zuständigen Person;


Datum der Begehung durch diese Person;
Datum der Diagnoseerstellung;

für ein Gebäude in Miteigentum, dessen Kühl- und Warmwasserbereitungsanlagen
gemeinschaftlich genutzt werden: Name und Kontaktangaben des Eigentümers
dieser Anlagen.
A.1.2. Technische Beschreibung des Loses und seiner Anlagen
Ausstellung von DPE-G-Ausweisen
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



Arten
Arten
Arten
o
der Wände, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung;
der Dächer, insbesondere Sonnenschutzvorrichtungen und Farbgebung;
der Öffnungen nach außen, insbesondere mit folgenden Angaben:
Art der Öffnung (Jalousien, Schiebeflügel, Drehflügel,…) unter Angabe der
vorhandenen Dichtungen zur Gewährleistung der Luftdichtheit;
o Art der Verglasung (Einfach-, Doppel-, Spezialverglasung,…);
o Art des Rahmenmaterials (PVC, Aluminium, Holz,…);
o Art des Sonnenschutzes;
o Schätzung des Verhältnisses der Fensterfläche zur Fassadenfläche;
Art des Bodens;

Klimatisierungseinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben:
Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art (Split, Multisplit, Kaltwassersatz, variabler
Kühlmitteldurchsatz (DRV), Dachklimagerät,…) und, falls verfügbar: Leistung,
Wirkungsgrad und Herstellungsdatum;

Warmwassereinrichtung(en): für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben:
Einzel- oder Gemeinschaftsnutzung, Art, Schätzung des solaren Deckungsgrads
und,
falls
verfügbar,
Speichervermögen,
Leistung,
Wirkungsgrad
und
Herstellungsdatum;

Beleuchtungseinrichtung: für jede Einrichtung ist Folgendes anzugeben: Art der
Leuchten und Art der Regelung (Schalter, Zeitschaltuhr, Dimmer,…)
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ANHANG 2: BERECHNUNG DER GESAMTENERGIEEFFIZIENZ
GEBÄUDES (INDIKATOR FÜR DEN ENERGIEVERBRAUCH)
DES
Bei der Berechnung des Indikators für den Energieverbrauch sind die folgenden Schritte
durchzuführen:
-
Berechnung des Endenergieverbrauchs;
-
Berechnung des Primärenergieverbrauchs;
-
Berechnung des Indikators (Verhältnis des Primärenergieverbrauchs zur Fläche).
A.2.1 Berechnung des Endenergieverbrauchs – (Neubau und Berechnung der
Indikatoren)
E_C: Schätzung des Verbrauchs der klimatechnischen Einrichtungen,
Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch von klimatechnischen Einrichtungen ist
folgendes Verfahren:
Zur Berechnung des Verbrauchs wird der Kühlbedarf durch den durchschnittlichen jährlichen
Wirkungsgrad der Anlage geteilt. Der Kühlbedarf wird anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus
der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von
Gebäuden definierten RTG-Methode berechnet. Der durchschnittliche jährliche Wirkungsgrad wird
von einem Sachverständigen insbesondere in Abhängigkeit vom COP der Anlage und einem
Abminderungsfaktor im Zusammenhang mit Betriebsbedingungen ermittelt.
Die folgende Tabelle enthält die Standardwerte für den durchschnittlichen jährlichen Wirkungsgrad:
1
2
3
Art des Klimageräts
COP
Jährlicher Betriebskoeffizient
Durchschnittlicher
jährlicher
Wirkungsgrad
(1 x 2)
Luft/Luft
Split-, Kompaktgerät
2,4
0,8
1,92
Luft/Luft
1,8
0,8
1,44
Wasser/Luft
Split-, Multisplit-Gerät
2,5
0,8
2,00
Wasser/Luft Kompaktgerät
3,2
0,8
2,56
Dachklimagerät
2,0
0,8
1,60
Mit Verteilungsnetz
Ausstellung von DPE-G-Ausweisen
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E_W: Schätzung des Verbrauchs der Warmwasseranlagen,
Der Verbrauch und der Wirkungsgrad von Warmwasseranlagen werden üblicherweise
mit Folgendem gleichgesetzt:
Sektor
Art der Bereitung
Wohngebäude
Einzelne Bereitung
Gemeinschaftliche
Bereitung
Büro-,
Unterrichtsgebäude
Hotels, Krankenhäuser
Sonstige:
Nichtwohngebäude
Verbrauch
14 kWh/m2
20 kWh/m2
Wirkungsgrad
(%)
75
50
13 kWh/Person
75
475 kWh/Bett
75
0 kWh
Im Fall einer solaren Warmwasserbereitung wird die solare Deckung
Sachverständigen ermittelt oder mit folgenden Standardwerten gleichgesetzt:

70 % im Fall einer Einzelanlage;

50 % im Fall einer gemeinschaftlichen Bereitung.
vom
E_L: Schätzung des Verbrauchs der Beleuchtungsanlage,
Eine vereinfachte Berechnungsmethode für den Verbrauch der Beleuchtung ist folgendes Verfahren:
Der Verbrauch wird mit dem jährlichen Energiebedarf für die Nutzung der Beleuchtung gleichgesetzt,
der anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über die Wärmeeigenschaften der
Hülle von Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden definierten RTG-Methode geschätzt wird.
E_PE: Schätzung der erzeugten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die dem Los
anzurechnen ist,
Im Fall von Photovoltaik ist das folgende Verfahren eine vereinfachte Berechnungsmethode für die
Erzeugung E_PE:
Im Wohn- und Tertiärsektor wird die dem Los anzurechnende Photovoltaikerzeugung wie
folgt berechnet:
-
in Neubauten: anhand des RTG-Berechnungswerkzeugs aus der im Beschluss über
die Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Teilen von
Gebäuden definierten RTG-Methode,
-
in bestehenden Gebäuden: anhand der Einkaufsrechnungen durch Berechnung
des Mittelwerts der auf den Rechnungen der letzten drei Jahre oder andernfalls
des letzten Jahres angegebenen tatsächlichen Erzeugung in kWh.
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A.2.2 Berechnung des Primärenergieverbrauchs
Der Endenergieverbrauch wird mit dem Umrechnungsfaktor multipliziert.
Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird in Anhang 6 des
vorliegenden Beschlusses angegeben.
E_P = E x fp
Dabei gilt:
E_P: Primärenergieverbrauch
fp: Primärenergiefaktor für den betreffenden Energieträger.
A.2.3 Berechnung des Indikators (Verhältnis des Verbrauchs zur Fläche)
Die Primärenergie wird durch die Fläche geteilt.
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ANHANG 3: SKALEN DER ETIKETTEN UND DIAGRAMME
A.3.1 Energieetikett
Das Energieetikett zeigt die Einstufung des Indikators für den Energieverbrauch (Verhältnis der
Menge der Primärenergie des Loses zu seiner Fläche) nach einer Referenzskala von A bis G (d. h. eine
Einstufung auf einer Skala von sieben Klassen).
Es muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
Folgende Farben sind beim Druck des Energieetiketts zu verwenden:
- für den Pfeil der Klasse A: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse B: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse C: 30 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse D: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse E: 0 % Cyan, 30 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse F: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Pfeil der Klasse G: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für den Inhalt: 100 % Cyan, 0 % Magenta, 70 % Gelb, 0 % Schwarz.
Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben, mit Ausnahme des Anzeigers für die
Position des Verbrauchsniveaus in der Skala und des Textes im roten Balken für die Klasse G. Dieser
Positionsanzeiger umfasst weißen Text auf schwarzem Hintergrund. Der Text bei der Klasse G ist weiß
wiederzugeben. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten.
Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Etiketts sowie des gesamten Energieausweises kann
angefertigt werden.
Das Energieetikett nennt die in den folgenden Tabellen festgelegten Klassengrenzen:
In Anbetracht der Verschiedenheit der betroffenen Gebäude und ihres sehr unterschiedlichen
Energieverbrauchs ermöglichen vier DPE-Modelle eine Einstufung der Gebäude gemäß ihrer Nutzung
und ihrem Tätigkeitsbereich:
-
Wohngebäude;
Nichtwohngebäude, die tagsüber geöffnet sind (Büro-, Gewerbe-, Verwaltungs-,
Unterrichtsgebäude);
Nichtwohngebäude, die rund um die Uhr geöffnet sind (Krankenhäuser);
Gebäude, die die ganze Woche geöffnet sind, aber hauptsächlich nachts genutzt
werden (Hotels).
Beschlussvorlage
DPE-G-Inspektion
Die Klassen gelten für Neubauten und bestehende Gebäude.
Wohngebäude
BEZEICHNUNG
Klasse
der
VERBRAUCHSBEREICH
(kWhep/m2.Jahr)
A
≤ 125
B
126 bis 140
C
141 bis 155
D
156 bis 170
E
171 bis 185
F
186 bis 200
G
≥ 200
Nichtwohngebäude
BEZEICHNUNG
Klasse
der
VERBRAUCHSBEREICH
(kWhep/m2.Jahr)
Büro-/Gewerbegebäude
Krankenhäuser
Hotels
A
≤ 400
≤ 800
≤ 375
B
401 bis 500
801 bis 1000
376 bis 420
C
501 bis 600
1001 bis 1200
421 bis 465
D
601 bis 700
1201 bis 1400
466 bis 510
E
701 bis 800
1401 bis 1600
511 bis 555
F
801 bis 900
1601 bis 1800
556 bis 600
G
≥ 900
≥ 1800
≥ 600
A.3.2 Diagramme für die Energieeffizienz und die Behaglichkeit
Jeder Indikator wird auf einer Skala von drei Klassen dargestellt. Die Effizienz steigt ausgehend von
der Klasse 1 (die am wenigsten effiziente Klasse in rot) bis zur Klasse 3 (die effizienteste Klasse in
grün).
Sie muss dem Präsentationsmuster in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses entsprechen.
Folgende Farben sind beim Druck der Effizienzdiagramme zu verwenden:
- für die Klasse 1: 0 % Cyan, 100 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für die Klasse 2: 0 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;
- für die Klasse 3: 70 % Cyan, 0 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.
Der gesamte Text ist in schwarzen Buchstaben wiederzugeben. Der Positionsanzeiger umfasst weißen
Text auf schwarzem Hintergrund. Der Hintergrund des Etiketts ist weiß zu halten.
Eine lesbare Reproduktion in Schwarz-Weiß des Diagramms sowie des gesamten Energieausweises
kann angefertigt werden.
Die Schwellenwerte sind in der folgenden Tabelle festgelegt:
Sektor
Klasse 1
Klasse 2
Klasse 3
I_C
alle Sektoren
> 2,5
1,5 – 2,5
< 1,5
I_W
alle Sektoren
> 1,5
1,0 – 1,5
< 1,0
I_L
Hotels
< 5 W/m2
5-15 W/m2
> 15 W/m2
Krankenhäuser
< 5 W/m2
5-15 W/m2
> 15 W/m2
Sonstige Sektoren
10 W/m2
10-20 W/m2
> 20 W/m2
< 10 %
10 – 20 %
ICT
Neubauten
> 20 %
ANHANG 4: INHALT DER EMPFEHLUNGEN
Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen sind für das betroffene Gebäude
technisch
umsetzbar
und
können
eine
Einschätzung
bezüglich
möglicher
Amortisationszeiträume oder Kostenvorteile während seiner Nutzungsdauer liefern.
Bei der Ausarbeitung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Prüfer die folgenden
Punkte:
a) die tatsächlichen Wärmeeigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile;
b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;
c) Klimaanlagen;
d) natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit umfasst;
e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);
g) passive Solarsysteme und Sonnenschutz;
h) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;
i) interne Lasten;
j) aktive Solarsysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;
k) natürliche Beleuchtung.
ANHANG 5: PRÄSENTATIONSMUSTER DES ENERGIEAUSWEISES
A.5.1: Neue Wohngebäude – Seite 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Ersteller der Diagnose:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
��
Gebäude
��
(bitte angeben):
Bauherr
Name:
Anschrift:
Das Los ist das gesamte
Das Los ist ein Gebäudeteil
Wohnfläche:
Klimatisierte Wohnfläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
m²
m²
%
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährlicher Energieverbrauch:
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
Endenergieverbrauch
Primärenergieverbrauch
Treibhausgasemission
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
Klimatisierung
Warmwasser
Beleuchtung
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen
–
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
GESAMT (abzüglich Erzeugung)
–
kWhep
kWhef
–
kWCO2
kWhep
kWCO2
Energieverbrauch
Effizienzindikatoren
(an Primärenergie)
für Klimatisierung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, abzüglich des vor Ort
erzeugten Stroms
kWhep/m²/Jahr
Klimatisierung
Warmwasser
Indikator für die
thermische
Behaglichkeit
Effizient
Effizient
Behaglich
Weniger effizient
Weniger effizient
Weniger behaglich
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Gebäude mit hohem Verbrauch
Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode
A.5.2: Bestehende Wohngebäude – Seite 1
Seite 1/3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Begehungsdatum des Loses:
Ersteller der Diagnose:
��
Gebäude
��
(bitte angeben):
Bauherr
Name:
Anschrift:
Wohnfläche:
Klimatisierte Wohnfläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
Das Los ist das gesamte
Das Los ist ein Gebäudeteil
m²
m²
%
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährlicher Energieverbrauch:
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
Eigenverbrauch des Loses
Dem Los anzurechnender
Verbrauch der
Gemeinschaftseinrichtunge
n
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen
GESAMT (abzüglich Erzeugung)
Endenergieverbrauch
Primärenergieverbrauch
Treibhausgasemission
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
–
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
–
kWhep
kWhef
–
kWCO2
kWhep
kWCO2
Energieverbrauch
(an Primärenergie)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms
kWhep/m²/Jahr
Effizienzindikatoren
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Gebäude mit hohem Verbrauch
Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode
Seite 1/3
A.5.3: Neue Nichtwohngebäude – Seite 1
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Mehr-/Einfamilienhaus):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
��
Gebäude
��
(bitte angeben):
Bauherr
Name:
Anschrift:
Wohnfläche:
Klimatisierte Wohnfläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
Ersteller der Diagnose:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
Das Los ist das gesamte
Das Los ist ein Gebäudeteil
m²
m²
%
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährlicher Energieverbrauch:
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
Klimatisierung
Warmwasser
Beleuchtung
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen
GESAMT (abzüglich Erzeugung)
Endenergieverbrauch
Primärenergieverbrauch
Treibhausgasemission
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
–
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
–
kWhef
kWhep
kWhef
–
kWCO2
kWhep
kWCO2
Energieverbrauch
Effizienzindikatoren
(an Primärenergie)
für Klimatisierung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, abzüglich des
vor Ort erzeugten Stroms
kWhep/m²/Jahr
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Beleuchtung
Schwellen nach Nutzung angeben
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Effizient
Weniger effizient
Gebäude mit hohem Verbrauch
Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode
A.5.4: Bestehende Nichtwohngebäude – Seite 1
Seite 1/3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Neues Wohngebäude
Nr. des Energieausweises:
Gültig bis:
Gebäudeart (Nutzung):
Baujahr:
Anschrift des Loses:
Ausstellungsdatum des Energieausweises:
Begehungsdatum des Loses:
Ersteller der Diagnose:
��
Gebäude
��
(bitte angeben):
Bauherr
Name:
Anschrift:
Wohnfläche:
Klimatisierte Wohnfläche:
Anteil der klimatisierten Fläche:
Anschrift:
Tel.:
Unterschrift:
Das Los ist das gesamte
Das Los ist ein Gebäudeteil
m²
m²
%
Verwalter (sofern zutreffend)
Name:
Anschrift:
Jährlicher Energieverbrauch:
Berücksichtigter Zeitraum der Verbrauchserfassung:
Eigenverbrauch des Loses
Verbrauch der
Gemeinschaftseinrichtunge
n
Stromerzeugung aus
erneuerbaren Quellen
GESAMT (abzüglich Erzeugung)
Endenergieverbrauch
Primärenergieverbrauch
Treibhausgasemission
Angabe je Nutzung in kWhef
Angabe je Nutzung in kWhep
Angabe je Nutzung in kgCO2
–
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
kWhep
kWCO2
kWhef
–
kWhep
kWhef
–
kWCO2
kWhep
kWCO2
Energieverbrauch
Effizienzindikatoren
(an Primärenergie)
alle Nutzungen zusammengenommen,
abzüglich des vor Ort erzeugten Stroms
kWhep/m²/Jahr
Klimatisierung
Warmwasser
Effizient
Effizient
Weniger effizient
Weniger effizient
Beleuchtung
Schwellen nach Nutzung angeben
Gebäude mit niedrigem Verbrauch
Effizient
Weniger effizient
Gebäude mit hohem Verbrauch
Angewandte Berechnungsmethoden: RTG-Methode
A.5.5: Alle Gebäude – Seiten 2 und 3
Seite 1/3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Gebäude …
Beschreibung des Gebäudes (oder Gebäudeteils) und seiner Ausstattung
Gebäude
Wände:
Klimaanlage
Gemeinschafts-/Einzelnutzung:
Dem Los anzurechnender Anteil:
Typ, Beschreibung:
Sonstige Ausstattung
Warmwasserbereitungssystem:
Dem Los anzurechnender Anteil:
Beschreibung:
Wirkungsgrad:
Solarer Deckungsgrad:
Dach:
Quellen:
Öffnungen nach außen
Herstellungsdatum:
Leistung:
COP:
Durchschnittlicher jährlicher COP:
Lüftungssystem:
Verweise des letzten
Inspektionsberichts (falls
Sonstige Ausstattung:
Beleuchtungssystem:
Installierte Leistung:
Öffnung:
Verglasung:
Rahmen:
Sonnenschutz:
Flächenverhältnis:
Boden:
vorhanden):
Anzahl der Nutzer:
Solltemperatur der
Klimatisierung:
Personal:
Besucher:
Bei Nutzung:
Bei Nichtnutzung:
Nutzungsstunden der Räume
Personal:
Besucher:
Erneuerbare Energien (vorhandene Ausrüstungsarten)
Im Fall von Solarpaneelen die Fläche, ggf. die installierte Spitzenleistung angeben.
Anmerkungen zum Gebäude (freies Feld)
Seite 2/3
Diagnose der Gesamtenergieeffizienz in Guadeloupe
Gebäude …
Empfehlungen für energetische Verbesserungen bei einer größeren Renovierung:
Empfehlungen
Empfehlungen für energetische Verbesserungen unabhängig von einer größeren Renovierung:
Empfehlungen
Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Informationsquellen, insbesondere über die Kosteneffizienz der
Verbesserungen, zu ergreifende Maßnahmen für die Umsetzung der Empfehlungen, Finanzhilfen usw…
Seite 3/3
ANHANG 6: UMRECHNUNGSFAKTOREN
Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Emission von Treibhausgasen wird mit
0,8 kg.CO2/kWhef gleichgesetzt.
Der Umrechnungsfaktor von Endenergie in Primärenergie wird mit 3,5 kWhep/kWhef
gleichgesetzt.
*
Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe,
die in den Bereich der Verordnung
über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt fällt
Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom
17. Dezember 2010 im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem
Vorsitz von Hrn. Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe.
Anwesend waren die Räte:
___
Nicht anwesend (vertreten) waren:
___
Nicht anwesend waren:
___.
Verkündung der Abstimmung
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
Fürstimmen:
Gegenstimmen:
Enthaltung:
- Gestützt auf
die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf
das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12;
- Gestützt auf
die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
- Gestützt auf
die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere
Artikel 9;
die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen;
die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik,
insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete, insbesondere Artikel 69;
- Gestützt auf
das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des
Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die
Umwelt;
- Gestützt auf
das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-1 bis R. 224-59-11;
- Gestützt auf
den Erlass Nr. 2006-1147 vom 14. September 2006 über die Diagnose der
Gesamtenergieeffizienz und über die Zustandsfeststellung der inneren Erdgasinstallation
von bestimmten Gebäuden;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2007-363 vom 19. März 2007 über Durchführbarkeitsstudien in Bezug
auf die Energieversorgung, die Wärmeeigenschaften und die Gesamtenergieeffizienz von
bestehenden Gebäuden und den Aushang der Diagnose der Gesamtenergieeffizienz;
- Gestützt auf den Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und
reversiblen Wärmepumpen;
- Gestützt auf die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien
für die Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von
Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt
durchführen, und der Akkreditierungskriterien für Zertifizierungsstellen: gleiche
Anmerkung wie für den Erlass Nr. 2010-349;
- Gestützt auf die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen
und reversiblen Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt
- In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009
über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der
Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis
LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für
die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im
Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009
vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere
im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen;
- In Erwägung, dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer
Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de
prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle
de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung
des Rechtsrahmens erreicht werden können;
- In Erwägung, dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom
3. August 2009
zur
Durchführung
des
Grenelle-Umweltgesetzes
ein
Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab
heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den
Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften
verabschiedet wurden;
- In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen,
die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines
Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1);
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen
Beratung, erlässt:
Artikel 1
Anwendungsbereich
I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben
genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der Verpflichtungen zur Inspektion
von Klimaanlagen bestehender Gebäude festzulegen.
II. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls
geändert:
- das Umweltgesetzbuch, insbesondere Artikel R. 224-59-2 und R. 224-59-5;
- der Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen;
- die Verordnung vom 16. April 2010 über die Bestimmung der Zertifizierungskriterien für die
Zuständigkeiten natürlicher Personen, die die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt durchführen, und der Akkreditierungskriterien
für Zertifizierungsstellen: gleiche Anmerkung wie für den Erlass Nr. 2010-349;
- die Verordnung vom 16. April 2010 über die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen mit einer Kühlleistung über 12 Kilowatt.
Artikel 2
Terminologie
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- „Nennkühlleistung“: die maximale Wärmeleistung in Kilowatt (kW), die vom Hersteller der Anlage für
den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen
Wirkungsgrads. Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses bezeichnet die Nennkühlleistung gemäß dem
Erlass Nr. 2010-349 vom 31. März 2010 über die Inspektion von Klimaanlagen und reversiblen
Wärmepumpen die kumulierte Nennkühlleistung der Klimaanlagen im Hinblick auf die
Anwendungsschwelle von 12 kW.
- „kumulierte Nennkühlleistung“: die Summe der Nennkühlleistungen der Anlagen, die in den Räumen
eines Gebäudes, das einem Eigentümer gehört, installiert sind und einen Innenraum oder Innenräume, die
direkt miteinander verbunden werden können, behandeln.
Zwei Innenräume, die einem Eigentümer gehören, gelten als direkt miteinander verbunden, sofern
zwischen diesen beiden Räumen ein ständiger oder vorübergehender Luftdurchlass vorhanden ist, ohne
dass ein Raum durchquert werden muss, über den besagter Eigentümer nicht die Kontrolle hat.
- „Klimagerät“ oder „Klimaanlage“: jede Anlage, die zum Heizen und Kühlen geeignet ist,
einschließlich reversibler Wärmepumpen, womit die Verteilung von Wasser und Luft verbunden ist, sowie
die Ableitungssysteme, die ein notwendiges Element besagter Anlage darstellen. Ausgeschlossen sind
mechanische Lüftungssysteme, die keine mechanische Abkühlung erzeugen.
Artikel 3
Die regelmäßige Inspektion einer Klimaanlage oder einer reversiblen Wärmepumpe mit einer kumulierten
Nennkühlleistung über 12 kW umfasst die Kontrolle der Unterlagen, die Prüfung des Wirkungsgrads der
Anlage und ihrer Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei der Inspektion vor
Ort sowie die Erarbeitung notwendiger Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des
vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Anlage, deren möglicherweise
vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen.
Die Inspektion vor Ort betrifft die zugänglichen Teile folgender Komponenten der Klimaanlage: der
klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich der Abwärmevorrichtung, des Fluidverteilungsnetzes, der
Außeneinrichtung für die Abwärme, der Inneneinheiten, der Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume,
der Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und der Leitungen, der Frischlufteingänge und der
Regelung, und allgemeiner aller zugänglichen Komponenten der Klimaanlage.
Im Rahmen des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass es zwei Arten von Anlagen gibt:
- „komplexe Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit
einer Nennkühlleistung über 100 kW;
- „einfache Anlagen“: hierbei handelt es sich um alle Klimaanlagen und reversiblen Wärmepumpen mit
einer kumulierten Nennkühlleistung über 12 kW, mit Ausnahme komplexer Anlagen.
Artikel 4
Die für die Durchführung der in Artikel R. 224-59-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehenen Inspektion
verantwortliche Person stellt dem Inspektor die für die Inspektion notwendigen Unterlagen bereit. Der
Inspektor muss die für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person vorher von der Liste der
Informationen und Unterlagen, die ihm bereitzustellen sind, in Kenntnis setzen. Er kann sich auch vor
Ort begeben, um die Unterlagen abzuholen. Bei der Kontrolle der Unterlagen erfasst und analysiert der
Inspektor alle Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung der Inspektion notwendig sind
und von der für die Durchführung der Inspektion verantwortlichen Person zusammengestellt wurden. Die
Liste der für die Inspektion notwendigen Informationen und Unterlagen ist in Anhang 1 des vorliegenden
Beschlusses enthalten. Die bereitgestellten Informationen und Unterlagen werden einer Überprüfung
unterzogen. Ist eine Bereitstellung dieser Informationen und Unterlagen nicht möglich, werden die
fehlenden Informationen und Unterlagen im Inspektionsbericht vermerkt. Der Inspektor weist darauf hin,
dass diese Informationen und Unterlagen bei der nächsten Inspektion bereitzustellen sind, wenn sie
verfügbar sind.
Artikel 5
Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor den Wirkungsgrad der Anlage. Die Inspektion vor Ort
muss an einer teilweise oder vollständig in Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt werden. Die
Anwesenheit des Unternehmens, das die Instandhaltung, Wartung oder den Betrieb durchführt, wird
empfohlen.
Für die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 2 des vorliegenden
Beschlusses festgelegte Methode an.
Die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort ist nicht erforderlich, wenn die Anlage
eine Vorrichtung zur Überwachung des Wirkungsgrads aufweist, die sich mindestens durch die folgenden
Eigenschaften auszeichnet:
- mindestens monatliche Aufzeichnung des Wirkungsgrads der Anlage oder des Stromverbrauchs der
Klimatisierung pro klimatisiertem Quadratmeter;
- Vorhandensein einer Kontrollstation oder eines monatlichen Aufzeichnungssystems.
Diese Überwachungsvorrichtung kann insbesondere Teil eines Gebäudemanagements im Sinne der Norm
NF EN 15232 „Energieeffizienz von Gebäuden – Einfluss von Gebäudeautomation und
Gebäudemanagement“ sein, das die Überwachung und Behandlung der Klimaanlage oder der reversiblen
Wärmepumpe gewährleistet.
Die Prüfung des Wirkungsgrads ist nicht erforderlich, wenn ein in der Durchführung befindlicher
Energieleistungsvertrag vorhanden ist, in dem auf die Überwachung und Verbesserung der
Energieeffizienz der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe verwiesen wird. Für die Zwecke des
vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass ein Energieleistungsvertrag (im Sinne der Richtlinie
2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen) eine vertragliche Vereinbarung
zwischen dem Nutzer und dem Erbringer einer Energieeffizienzmaßnahme ist, wobei die Erstattung der
Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten
Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt.
Bei einfachen Anlagen ist die Prüfung des Wirkungsgrads im Laufe der Inspektion vor Ort nicht
erforderlich, wenn jedes Jahr eine Instandhaltung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe
durchgeführt wird, die mindestens die Überprüfung aller in Anhang 2 Absatz 2 des vorliegenden
Beschlusses aufgeführten Punkte umfasst. Um von dieser Entlastung profitieren zu können, muss der
Auftraggeber der Inspektion dem Inspektor die jährlich ausgehändigten Instandhaltungsberichte mit der
Liste der überprüften Punkte und den Ergebnissen dieser Überprüfungen übergeben.
Artikel 6
Bei der Inspektion vor Ort prüft der Inspektor außerdem die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis
zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Für die Prüfung der Dimensionierung der Anlage wendet der Inspektor die in Anhang 3 des vorliegenden
Beschlusses festgelegte Methode an.
Wenn das Gebäude, die Anlage und die Nutzung des Gebäudes unverändert sind und eine eingehende
Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe im aktuellen Zustand
des Gebäudes, der Anlage und der Nutzung durchgeführt wurde, muss die Prüfung der Dimensionierung
nicht wiederholt werden. Der Inspektor fügt dem Inspektionsbericht das Bemessungsblatt für die
Dimensionierung bei und notiert das Ergebnis der Dimensionierungsbemessung im Bericht.
Artikel 7
Nach Abschluss der Inspektion vor Ort erstellt und unterzeichnet der Inspektor einen Inspektionsbericht
und händigt diesen dem Auftraggeber der Inspektion aus.
Dieser Bericht entspricht den Bestimmungen in Anhang 5 des vorliegenden Beschlusses. Der Bericht
beinhaltet insbesondere die Liste der bei der Kontrolle der Unterlagen bereitgestellten Informationen und
Unterlagen, das Ergebnis der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage, das Ergebnis der Prüfung der
Dimensionierung der Anlage und die notwendigen Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch des
vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage, deren möglicherweise
vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren Lösungen.
Die Bedingungen für die Erarbeitung von Empfehlungen und die Art der Empfehlungen, die erarbeitet
werden können, sind in Anhang 4 des vorliegenden Beschlusses festgelegt.
Artikel 8
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften tritt der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu Basse-Terre,
Der Präsident des Regionalrats,
Victorin LUREL
Anhänge
Anhang 1
KONTROLLE DER UNTERLAGEN
Der in Artikel R. 224-59-5 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Inspektionsbericht
führt die Informationen und Unterlagen auf, die dem Inspektor für die Durchführung
der Kontrolle der Unterlagen tatsächlich bereitgestellt wurden. Die nicht verfügbaren
oder dem Inspektor nicht bereitgestellten Informationen und Unterlagen sind im
Bericht ebenfalls zu vermerken.
1. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zum Gebäude
 Anschrift und Standort des Gebäudes und der Anlage, die die Klimatisierung
des Gebäudes sicherstellt.
 Name und Anschrift des Nutzers.
 Für die Durchführung der Inspektion verantwortliche Person.
 Beschreibung des Aufbaus und der klimatisierten Zonen.
 Nutzung und Nutzungszeiten der klimatisierten Zonen.
 Ggf. Beschwerdeverzeichnis der Gebäudenutzer über Unbehaglichkeit
(insbesondere thermisch und akustisch).
 Gebäude-/Zonenart (Raum, Büro, Hotel, Fabrik, Technikräume).
 Datum der Errichtung und eventueller Änderungen an der Hülle und den
Anlagen des Gebäudes.
 Bei der Errichtung und signifikanten Änderungen des Gebäudes geltende
Wärmevorschriften.
 Klimatisierter Luftraum.
 Erforderlicher Betrieb: Befeuchtung und/oder Entfeuchtung und/oder Kühlung
und/oder Heizung.
 Erforderliche Werte: Innenlufttemperatur und Innenluftfeuchtigkeit.
 Geometrie und Abmessungen des Gebäudes.
 Trägheit der Gebäudestruktur.
 Art der Verglasung.
 Anzahl der verglasten Fassaden.
 Geografische Lage und Sonneneinstrahlungszone.
Beschlussvorlage
DPE-G-Inspektion





Ausrichtung der Fassaden und der verglasten Wände.
Vorhandensein oder Fehlen von Jalousien oder Sonnenschutzeinrichtungen.
Schätzung des Anteils der Glasfläche an der Außenwandfläche.
Anzahl der Nutzer.
Luftwechselzahl.
2. Für die Inspektion notwendige Informationen und Unterlagen zur Anlage
Ausführliche Liste der installierten Anlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als
12 Kilowatt mit den Standorten der Innen- und Außenbauteile der Anlage.












Anordnung der Anlage und der verschiedenen Komponenten (z. B. Multisplit).
Technische Dokumentation der Anlage.
Technische Dokumentation zum Nachweis der installierten Leistungen.
Ggf. Qualitätszeugnisse der Ausrüstung oder der Installation, wenn sie eine
Auswertung der Effizienz der Anlage ermöglichen.
Ggf. Ablesungen von Strom- und/oder Energiezählern.
Beschreibung der Regelzonen der Anlagen.
Beschreibung der Regelmodi für die Temperatur.
Beschreibung der Regelmodi für die Betriebszeiten.
Wartungsheft(e) der klimatechnischen Einrichtungen, einschließlich Reinigung
der Wärmetauscher, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen der Kühlbauteile oder
Auffüllen des Kältemittels.
Wartungsheft(e) der Luftzufuhrsysteme, einschließlich Reinigung und
Austausch der Filter sowie Reinigung der Wärmetauscher.
Aufzeichnungen der an der Regelung, den Steuersystemen und den Fühlern
des Gebäudes oder an den Gebäudemanagementsystemen und den Fühlern
durchgeführten Wartungsarbeiten.
Ggf. Energiezähler: Standort, Zielwerte, Aufzeichnungen, mit den Zielwerten
für den Verbrauch verglichene Messungen.
Wenn ein Gebäudemanagementsystem (GMS) eingesetzt wird, ist eine summarische
Übersicht der Funktionen des GMS vorzulegen.
Wenn eine Kontrollstation oder eine Fernüberwachungsfunktion zur ständigen
Beobachtung der Leistung der Anlage eingesetzt wird, sind eine Übersicht der
überwachten Parameter und eine Übersicht der Effizienz der Anlage vorzulegen.
Ggf. Verweis auf den Energieleistungsvertrag.
3. Überprüfungen der Unterlagen
Mit Hilfe der zusammengestellten Informationen und Dokumente führt der Inspektor
folgende Überprüfungen durch.
3.1. Überprüfungen der Konstruktionsunterlagen und der Anlagenunterlagen
 Auflistung der nicht verfügbaren Unterlagen.
 Analyse der Instandhaltungs-, Wartungs- und Betriebsunterlagen sowie des
Verzeichnisses der Einsatzprotokolle zu den Kältemitteln.
 Prüfung des letzten Inspektionsberichts der Anlage (falls vorhanden).
 Ggf. Prüfung der Unterlagen zur Instandhaltung.
 Ggf. Prüfung der Unterlagen zum Energieleistungsvertrag.
 Angabe des Namens des Installateurs und des/der Wartungsunternehmen(s)
der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe.
 Frage an den Nutzer und/oder Eigentümer des Gebäudes, ob ein oder
mehrere Fälle von Legionärskrankheit in Zusammenhang mit dem Besuch des
Gebäudes von den Gesundheitsbehörden gemeldet wurden.
3.2. Überprüfungen für die klimatechnischen Einrichtungen
 Verfügbarkeit von Messdaten.
3.3. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und
Leitungen
 Analyse der Häufigkeit des Austauschs oder der Reinigung der Filter.
 Angabe des Ventilatortyps und des Regelmodus der Luftgeschwindigkeit.
 Prüfung, ob sich die Frischluftklappe der Aufbereitungszentrale in der Nähe
eines Kühlturms, dessen Wasserdampfwolken die Anlagen verunreinigen
können, und anderer Ausgänge verschmutzter Luft befindet, durch die
Schadstoffe oder Gerüche wieder in das Gebäude eingeleitet werden können.
3.4. Überprüfungen
Regelparameter
für
die
Einstellungen
der
Gebäudeanlage
und
die
 Prüfung der Zonenaufteilung gegenüber Faktoren wie den lokalen Werten des
inneren
Wärmeeintrags,
der
Ausrichtung
und
der
Sonneneinstrahlungsexposition.
 Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den
Zufuhr- und Abluftleitungen.
Die Informationen und Unterlagen, die nicht für die Kontrolle der Unterlagen
ausgehändigt wurden, müssen bei der Inspektion vor Ort verlangt werden.
4. NF EN 15240
Zur Festlegung des Inhalts der Informationen, die der Eigentümer dem Inspektor zur
Verfügung stellen kann, kann ergänzend zu den in Anhang 1 Artikel 1 bis Artikel 3
des vorliegenden Beschlusses genannten Punkten auch die in Anhang D der Norm
NF EN 15240 angegebene Liste herangezogen werden.
Anhang 2
PRÜFUNG DES WIRKUNGSGRADS BEI DER INSPEKTION VOR ORT
Bei der Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage können zwei Fälle auftreten.
1. Fall, in dem die Anlage mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den
Eigenverbrauch der Klimaanlage und die erbrachte Kühlleistung messen kann.
In diesem Fall wird der Wirkungsgrad der Anlage direkt geprüft, indem die
Kühlleistung durch den Gesamtstromverbrauch der Klimaanlage geteilt wird.
2. Fall, in dem die Anlage nicht mit einem Zählsystem ausgestattet ist, das den
Eigenverbrauch der Anlage oder die erbrachte Kühlleistung messen kann.
Da die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage in diesem Fall nicht direkt erfolgen
kann, führt der Inspektor vor Ort Überprüfungen durch, die die Ermittlung von
Anzeichen für mögliche Abweichungen des Wirkungsgrads der Anlage ermöglichen.
Sind mehr als fünf identische Anlagen installiert, ist die Durchführung einer
stichprobenweisen Überprüfung von mindestens fünf Einheiten möglich.
Nachstehend sind Informationen zu den Elementen angegeben, die den
Wirkungsgrad der Anlage wesentlich beeinflussen. Es wird darauf hingewiesen, dass
zur Strukturierung der Überprüfung auch Anhang F der Norm NF EN 15240
herangezogen werden kann.
2.1. Überprüfungen für die klimatechnische Ausrüstung
- Kältemittelkontrolllampe.
- Isolierung der Kältemittelleitungen.
Beschlussvorlage
DPE-G-Inspektion
2.2. Überprüfungen für das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung
- Zustand und Isolierung der Schläuche und, falls zutreffend, Betrieb des
Kaltwassernetzes.
- Anzeichen von Fluidleckagen am Verteilungsnetz.
2.3. Prüfungen für die Außeneinrichtung für die Abwärme
- Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Außeneinheiten für die Abwärme.
- Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher zur Sicherstellung der Abwärme: Prüfung
auf Verstopfungen.
- Drehung der Ventilatoren.
- Kondensatablass und ggf. Sauberkeit der Kondensatbehälter.
2.4. Prüfungen für die Inneneinheiten
- Zustand und, falls zutreffend, Betrieb der Inneneinheiten.
- Luftein- und -ausgänge: Prüfung auf Verstopfungen.
- Luftdurchsatz durch die Wärmetauscher: Prüfung auf Verstopfungen.
- Zustand der Zuluftfilter.
- Drehung der Ventilatoren.
2.5. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den behandelten Räumen
- Luftzufuhröffnungen, Gitter oder Verteiler, Weg der Abluft aus den Räumen.
- Positionierung und Geometrie der Lufteingänge gegenüber den Abluftöffnungen.
2.6. Überprüfungen für die Luftzufuhrsysteme in den Luftaufbereitungszentralen und
Leitungen
- Sauberkeitszustand oder jegliche eventuelle Verstopfung der Filter.
- Anpassung und Dichtheit der Filter und Gehäuse.
- Wärmetauscher: Prüfung auf Beschädigungen oder starke Verstopfungen durch
Überreste oder Staub.
- Kontrolle der Feuchtigkeit, der Feuchtzonen und des Auffangbehälters in Bezug auf
das Vorhandensein von Rost, Ablagerungen und Verstopfungen des
Verteilungsnetzes.
2.7. Überprüfungen hinsichtlich der Frischlufteingänge
- Eingangsgitter, Gitternetze und Vorfilter: Prüfung auf Verschmutzungen oder
Verstopfungen.
- Lufteingänge: Prüfung auf Positionierung in der Nähe lokaler Wärmequellen oder
von Luftausgängen.
2.8. Überprüfungen
Regelparameter
für
die
Einstellungen
der
Gebäudeanlage
und
die
- Vergleich des laufenden Wochentags und der Tageszeit, die auf den Reglern
angezeigt werden, mit dem tatsächlichen Datum und der Uhrzeit.
- Ablesung der festgelegten Betriebs- und Stillstandszeiten (für die Wochentage und
das Wochenende, wenn der Zeitschalter über diese Funktionalität verfügt).
- Identifizierung und Prüfung der Fühler für die Regelung der Heiz- und
Kühltemperaturen der Zone.
- Hinweis auf die Solltemperaturen in jeder Zone für die Heizung und Kühlung in
Bezug auf die Tätigkeiten und die Nutzung der Zonen und Räume und in Bezug auf
die Absichten des Verantwortlichen für das Gebäude.
- Prüfung der Mittel zur Anpassung oder Regelung des Luftdurchsatzes in den
Zufuhr- und Abluftleitungen.
3. Um dieses Messelement zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Region
Guadeloupe den Inspektoren die Kalkulationstabelle RendementClim_Guadeloupe
zur Verfügung, die eine Schätzung des Wirkungsgrads der Anlage mit einer
semiquantitativen Methode ermöglicht.
4. Gleichwertige Normen, die im restlichen Europäischen Wirtschaftsraum gültig sind
und die Besonderheiten Guadeloupes berücksichtigen, können für die Prüfung des
Wirkungsgrads gemäß dem vorliegenden Beschluss angewandt werden.
Anhang 3
PRÜFUNG DER DIMENSIONIERUNG BEI DER INSPEKTION VOR ORT
1. Fall, in dem ein Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen vorhanden ist
Wenn der Bauherr oder das für den Betrieb der Anlage zuständige Unternehmen das
Bemessungsblatt für die Wärmebelastungen bei den technischen Unterlagen
aufgehoben hat, wird die durchgeführte Prüfung der Dimensionierung dem Bericht
beigefügt und das Ergebnis der Bemessung darin notiert.
Fehlt dieses Bemessungsblatt, dann ermittelt der Inspektor die Wärmebelastungen
entweder anhand
 der
in
Absatz 2
dieses
Anhangs
beschriebenen
Methode
RatioClim_Guadeloupe;
 oder durch gleichwertige Normen, die im restlichen Europäischen
Wirtschaftsraum gültig sind und die Besonderheiten Guadeloupes
berücksichtigen;
 oder durch eine Berechnungsmethode seiner Wahl, für die er dann die
Verantwortung trägt.
2. Prüfung der Dimensionierung mit der Methode RatioClim_Guadeloupe
Die Methode RatioClim_Guadeloupe, deren Umsetzung in Form einer
Kalkulationstabelle von der Region Guadeloupe bereitgestellt wird, ermöglicht die
Ermittlung eines Schätzwerts der Flächenwärmebelastung in W/m² Boden.
2.1. Ermittlung der Parameter von RatioClim_Guadeloupe
Für die Anwendung der Methode ermittelt der Inspektor die Parameter für das
Gebäude und trägt sie in die Kalkulationstabelle RatioClim_Guadeloupe ein.
2.1.1. Ermittlung der Art der Gebäudestruktur
Beschlussvorlage
DPE-G-Inspektion
Die Art der Gebäudestruktur wird in Anwendung von Kapitel 2,
Pauschale Bestimmung der Trägheitsklasse, der Regeln Th-I, Charakterisierung der
thermischen Trägheit von Gebäuden, die zu den Regeln Th-Bât gehören, ermittelt.
Die Struktur wird wie folgt eingestuft:
 schwer, wenn die Trägheit des Gebäudes sehr hoch oder hoch im Sinne der
Regeln Th-I ist;
 leicht, wenn die Trägheit des Gebäudes mittel oder sehr gering im Sinne der
Regeln Th-I ist.
2.1.2. Ermittlung der Innenbelastung des Gebäudes
2.2. Prüfung der Dimensionierung
Nach der Prüfung der theoretischen Wärmebelastung vergleicht der Inspektor diesen
Wert mit der installierten Leistung dividiert durch die klimatisierte Fläche des
Gebäudes. Wenn er eine seiner Meinung nach erhebliche Über- oder
Unterdimensionierung der Anlage feststellt, vermerkt er dies in seinem Bericht und
erarbeitet daraufhin geeignete Empfehlungen.
Anhang 4
EMPFEHLUNGEN
Diese Empfehlungen sind unverbindlich und dienen der Information. Eine vom
Inspektor vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt
sich um Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte
Handlungen vorzunehmen.
Die Erarbeitung der Empfehlungen betrifft die folgenden Komponenten:










die Unterlagen des Gebäudes und der Anlage;
die klimatechnischen Einrichtungen;
das Fluidverteilungsnetz, einschließlich Isolierung;
die Außeneinrichtung für die Abwärme;
die Inneneinheiten;
die Luftzufuhrsysteme der behandelten Räume;
die Luftzufuhrsysteme der Luftaufbereitungszentralen und die Leitungen;
die Frischlufteingänge;
die Einstellungen der Anlage und die Regelparameter;
mögliche Verbesserungen zur Begrenzung der Sonneneinstrahlung und des
inneren Wärmeeintrags.
Bei den Empfehlungen für eine Verbesserung müssen die folgenden erheblichen
Auswirkungen berücksichtigt werden:






Anpassung an die tatsächliche Nutzung des Gebäudes;
Reduzierung des Kühlbedarfs;
Verbesserung der Wartung;
Fehlfunktion der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile;
Austausch der Anlage, der Teilsysteme oder der Bauteile;
alternative Lösungen, wie den Austausch der Gesamtanlage.
Die Empfehlungen können auch ergänzende
detailliertere Inspektionsergebnisse ermöglichen.
Maßnahmen
umfassen,
die
Der Inspektor muss außerdem an die wichtigsten gesetzlichen Verpflichtungen für
Beschlussvorlage
DPE-G-Inspektion
den Bereich der Klimatisierung erinnern.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anhang H der Norm NF EN 15240 die möglichen
Verbesserungen detaillierter beschreibt. Auch die Checkliste in Anhang F der Norm
NF EN 15240 bietet nützliche Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung des
vorliegenden Beschlusses.
Anhang 5
ERSTELLUNG UND INHALT DES INSPEKTIONSBERICHTS
1. Erstellung des Inspektionsberichts
Der Inspektionsbericht muss alle unter Punkt 2 dieses Anhangs aufgelisteten
Elemente und die notwendigen Empfehlungen enthalten. Dieses Dokument darf nicht
mit einem anderen Dokument verwechselt werden.
Das Original dieses Dokuments kann dem Auftraggeber in papierloser Form
ausgehändigt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den Bericht
aufzuheben.
2. Muster eines Inspektionsberichts
Der Inspektionsbericht muss mindestens
 die Informationen und Unterlagen zu dem Gebäude und der Anlage auflisten,
die zusammengestellt werden konnten;
 die Ergebnisse der an diesen Unterlagen durchgeführten Prüfungen angeben;
 die Ergebnisse der Inspektion vor Ort beinhalten, insbesondere die
vorgenommenen Prüfungshandlungen und die Ergebnisse der Prüfungen des
Wirkungsgrads und der Dimensionierung;
 ggf. abschließend eine Zusammenfassung der notwendigen Empfehlungen zu
- dem ordnungsgemäßen Gebrauch des vorhandenen Systems,
- möglichen Verbesserungen der gesamten Klimaanlage,
- deren möglicherweise vorteilhaftem Austausch und anderen denkbaren
Lösungen liefern.
Die Empfehlungen zu dem ordnungsgemäßen Gebrauch, der Verbesserung des
Systems, dem Austausch und zu den anderen denkbaren Lösungen müssen in
verschiedenen Rubriken aufgeführt werden, damit der Auftraggeber die Art der
erarbeiteten Empfehlung erkennen kann. Sie werden durch die folgende Anmerkung
ergänzt:
„Die Empfehlungen des vorliegenden Berichts sind unverbindlich und dienen der
Error! Unknown document property name.
2/74
Information. Eine von der Person, die die Inspektion durchgeführt hat,
vorgeschlagene Investition ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um
Empfehlungen und nicht um Vorschriften oder Anordnungen, bestimmte Handlungen
vorzunehmen. Dem Inspektor ist es untersagt, an der Umsetzung eventuell
empfohlener Lösungen mitzuwirken.“
Außerdem muss der Bericht die folgende deutliche und gut lesbare Anmerkung
enthalten:
„Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), erklärt hiermit,
von (Name und Kontaktangaben der Zertifizierungsstelle) für das Niveau ,einfache
Anlagen‘ oder ,einfache Anlagen und komplexe Anlagen‘ zertifiziert worden zu sein.“
Schließlich muss der Bericht den folgenden Satz beinhalten, zusammen mit dem
Namen und der Unterschrift des Inspektors:
„Der/die Unterzeichnete, (Name und Kontaktangaben des Inspektors), versichert an
Eides statt,
-
-
-
nicht der Eigentümer der Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe,
die Gegenstand der Inspektion ist, oder sein Vertreter zu sein;
nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Installation der
Klimaanlage oder der reversiblen Wärmepumpe, die Gegenstand der
Inspektion ist, vorgenommen hat;
nicht in einem Unternehmen tätig zu sein, das die Instandhaltung, Wartung
und den Betrieb durchführt oder einen in der Durchführung befindlichen
Energieleistungsvertrag über die Klimaanlage oder die reversible
Wärmepumpe, die Gegenstand der Inspektion ist, abgeschlossen hat; und
verpflichtet sich, nach Abschluss der Inspektion nicht an der Umsetzung
eventuell erarbeiteter Empfehlungen mitzuwirken.“
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
3/74
Beschlussvorlage des Regionalrats von Guadeloupe,
die in den Bereich der Verordnung
über die Wärmevorschriften und die Wärmeeigenschaften der Hülle von
Neubauten und neuen Teilen von Gebäuden (RTG) fällt
Der Regionalrat von Guadeloupe in seiner außerordentlichen Plenarversammlung vom
___ im Beratungssaal des Regionalrats (Hôtel de Région) unter dem Vorsitz von Hrn.
Victorin LUREL, Präsident des Regionalrats von Guadeloupe.
Anwesend waren die Räte:
___
Nicht anwesend (vertreten) waren:
___
Nicht anwesend waren:
___.
Verkündung der Abstimmung
Anzahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder:
Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen:
Fürstimmen:
Gegenstimmen:
Enthaltung:
- Gestützt auf
die Verfassung, insbesondere Artikel 34 und Artikel 73 Absatz 3;
- Gestützt auf
das Allgemeine Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, insbesondere die
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
4/74
Bestimmungen gemäß Buch IV Titel III sowie Artikel LO 4435-1 bis LO 4435-12;
- Gestützt auf
die Richtlinie 89/106/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte;
- Gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;
- Gestützt auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Gestützt auf das Programmgesetz Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik,
insbesondere Artikel 29;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete, insbesondere Artikel 69;
- Gestützt auf
das Programmierungsgesetz Nr. 2009-967 vom 3. August 2009 zur Durchführung des
Grenelle-Umweltgesetzes, insbesondere Artikel 56;
- Gestützt auf
das Gesetz Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 über das nationale Engagement für die
Umwelt;
die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere Artikel L. 111-9 bis Artikel L. 111-10
und R. 111-20 ff.;
- Gestützt auf
den Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die
wärmetechnischen, energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von
Wohngebäuden in den Departements Guadeloupe, Guyane, Martinique und La
Réunion;
- Gestützt auf
die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion;
- Gestützt auf
die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- Gestützt auf
die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe durch das Gesetz Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009
über die wirtschaftliche Entwicklung der Überseegebiete auf der Grundlage der
Bestimmungen von Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung und der Artikel LO 4435-2 bis
LO 4435-12 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die Gebietskörperschaften (CGCT) für
die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntmachung befugt ist, innerhalb der in seinem im
Amtsblatt vom 3. April 2009 veröffentlichten Beschluss CR/09.269 vom 27. März 2009
vorgesehenen Beschränkungen besondere Vorschriften für Guadeloupe, insbesondere
im Bereich der Wärmevorschriften für Gebäude, festzulegen;
- In Erwägung, dass die Ziele, die durch das oben genannte Programmgesetz Nr. 2005-781 vom
13. Juli 2005 zur Festlegung der Energiepolitik definiert wurden und in den
mehrjährigen regionalen Energieplan für die Erschließung und Nutzung erneuerbarer
Energien und eine rationelle Energienutzung (Plan énergétique Régional pluriannuel de
prospection et d'exploitation des Energies Renouvelables et de l'Utilisation Rationnelle
de l'Energie, PRERURE) aufgenommen wurden, in Guadeloupe nicht ohne Änderung
des Rechtsrahmens erreicht werden können;
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
5/74
- In Erwägung, dass durch Artikel 56 des oben genannten Programmierungsgesetzes Nr. 2009-967 vom
3. August 2009
zur
Durchführung
des
Grenelle-Umweltgesetzes
ein
Energieautonomieziel mit mindestens 50 % erneuerbaren Energien im Endverbrauch ab
heute bis 2020, insbesondere für die Überseegebiete, festgelegt wurde, indem unter den
Bedingungen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung besondere lokale Vorschriften
verabschiedet wurden;
- In Erwägung, dass der Regionalrat von Guadeloupe in diesem Rahmen befugt ist, mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder Beschlüsse gesetzgeberischer oder rechtlicher Art zu fassen,
die im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht werden (Allgemeines
Gesetzbuch über die Gebietskörperschaften, Art. LO 4435-7 Abs. 1);
- In Erwägung, dass die Vorschriften, die derzeit in den Überseedépartements gelten (die RTAA DOM),
keine Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung vorsehen;
- In Erwägung, dass die Region Guadeloupe Wärmevorschriften mit Ergebnisverpflichtung einführen
möchte, um die Ziele des PRERURE zu erfüllen;
- In Erwägung, dass der Teil mit den Wärmevorschriften der RTAA DOM mit dem Inkrafttreten der
RTG in Guadeloupe seine Gültigkeit verliert, um doppelte Vorschriften zu vermeiden.
Dennoch werden die von der RTAA DOM vorgesehenen Bestimmungen als technische
Lösungen wieder in den vorliegenden Beschuss aufgenommen, um die Kohärenz
zwischen diesen beiden Vorschriften zu gewährleisten.
Gestützt auf den Bericht, der vom Präsidenten des Regionalrats vorgelegt wurde, und nach dessen
Beratung, erlässt:
Artikel 1 – Gegenstand
I. Durch den vorliegenden Beschluss beschließt die Region Guadeloupe, gemäß Artikel 69 des oben
genannten Gesetzes Nr. 2009-594 vom 27. Mai 2009 über die wirtschaftliche Entwicklung der
Überseegebiete besondere Vorschriften für Guadeloupe im Bereich der zu beachtenden
Wärmeeigenschaften der Hülle von Neubauten und neuen Gebäudeteilen festzulegen.
II. Die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses verwendeten Begriffe werden in Anhang Error!
Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses definiert.
III. Durch die vorliegenden Bestimmungen werden die folgenden Vorschriften ergänzt und gegebenenfalls
geändert:
- die Bau- und Wohnungsordnung, insbesondere die Artikel R. 162-1 bis R. 162-4;
- der Erlass Nr. 2009-424 vom 17. April 2009 über Sonderbestimmungen für die wärmetechnischen,
energetischen, akustischen und lufttechnischen Eigenschaften von Wohngebäuden in den Departements
Guadeloupe, Guyane, Martinique und La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 über die akustischen Eigenschaften neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion;
- die Verordnung vom 17. April 2009 über die Belüftung neuer Wohngebäude in den Departements
Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion.
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
6/74
ARTIKEL 2 – ANWENDUNGSBEREICH
Geografischer Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten ausschließlich innerhalb des Staatsgebiets der
Region Guadeloupe, einschließlich der Inseln Guadeloupe, La Désirade, Marie Galante und Les Saintes.
Geltungsbereich je Gebäudeart
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für klimatisierte und nicht klimatisierte neue
Gebäude und neue Gebäudeteile, die hauptsächlich zu einem der folgenden Zwecke genutzt werden:

Wohngebäude: einschließlich Ein- oder Mehrfamilienhäuser; ausschließlich Altersheime,
Pflegeheime, Touristenherbergen;

Bürogebäude: einschließlich Verbindungswege, Diensträume und Archive, wenn sie auf gleicher
Ebene an die Büros angrenzen;

Gewerbegebäude: einschließlich Ladenlokale jeglicher Art mit Ausnahme von Bars und
Restaurants; ausschließlich Lagerräume mit Ausnahme von Lagerräumen, die an Geschäfte
angrenzen, die nicht über ein Lüftungssystem verfügen, das zum Ableiten von zu hoher Wärme
geeignet ist.
Fälle von Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude
Die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses gelten für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende
Gebäude. Wenn die Aufstockung oder der Anbau jedoch eine Fläche von weniger als 150 Quadratmeter
und 30 % der Fläche der bestehenden Räume aufweist, findet der vorliegende Beschluss keine
Anwendung.
ARTIKEL 3 – BEDINGUNGEN FÜR DIE EINHALTUNG DER
VORSCHRIFTEN
3.1 Indikator für die thermische Behaglichkeit ICT
„ICT“ bezeichnet den Indikator für die hygrothermische Behaglichkeit eines Gebäudes oder einer
Gebäudezone.
Dieser in Prozent ausgedrückte Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung
der konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel Error! Reference
source not found. des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt.
Sein Wert steht für die Anzahl der unbehaglichen Stunden im Verhältnis zur Anzahl der
Nutzungsstunden.
3.2 Indikator für den Energiebedarf BBIO
„BBIO“ bezeichnet den Indikator für den konventionellen Energiebedarf eines Gebäudes oder einer
Gebäudezone für die Klimatisierung und Beleuchtung der Räume.
Dieser dimensionslose Indikator wird über einen Zeitraum von einem Jahr unter Einbeziehung der
konventionellen Klimadaten für die jeweilige Klimazone nach der in Artikel Error! Reference
source not found. des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Berechnungsmethode ermittelt.
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
7/74
3.3 Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften
Wohngebäude oder Wohngebäudeteile
Jede Wohngebäudezone, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind, gilt als dem vorliegenden Beschluss entsprechend:
1. Auf Ebene jeder Wohnung ist der Indikator ICT, der über das gesamte Sondereigentum dieser
Wohnung berechnet wird, kleiner oder gleich dem Bezugsindikator „ICT_ref“ dieser Gesamtheit,
der auf der Grundlage der in Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
2. Auf Ebene jeder Wohnzone eines Gebäudes ist der Indikator BBIO, der über die Gesamtheit der
klimatisierten Tageszonen und klimatisierten Nachtzonen berechnet wird, kleiner oder gleich dem
Bezugsindikator „BBIO_ref“ dieser Gesamtheit, der auf der Grundlage der in Artikel Error!
Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses angegebenen
Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
3. Bei Wohnungen, bei denen durch die Aufteilung in Tageszonen und Nachtzonen nach Error!
Reference source not found. eine klimatisierte Zone und eine nicht klimatisierte Zone
entstehen, muss die Wohnung mit dem höchsten ICT/ICT_ref-Verhältnis die folgende
Bedingung bestätigen: der Indikator ICT der nicht klimatisierten Zone ist kleiner oder gleich dem
Referenzindikator „ICT_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Artikel 5 des
vorliegenden Beschlusses angegebenen Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
4. Die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten.
Kleinflächige Gewerbegebäude oder Gewerbegebäudeteile
Jede Gewerbegebäudezone gemäß der Definition in Artikel Error! Reference source not found.
des vorliegenden Beschlusses, deren NGF weniger als 100 m² beträgt und die die Anforderung in
Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses einhält, gilt als den
vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend.
Sonstige Nichtwohngebäude oder Nichtwohngebäudeteile
Jede Nichtwohngebäudezone, bei der der Bauherr nachweisen kann, dass die folgenden Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind, gilt als den vorliegenden Wärmevorschriften entsprechend:
1. Für die klimatisierte Zone ist der Indikator BBIO der Zone kleiner oder gleich dem
Referenzindikator „BBIO_ref“ für diese Zone, der auf der Grundlage der in Artikel Error!
Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses angegebenen
Referenzwärmeeigenschaften ermittelt wird;
2. Die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses, die für diese Gebäudeart gelten, werden eingehalten.
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
8/74
ARTIKEL 4 – RTG-BERECHNUNGSMETHODE
4.1 Zweck der RTG-Berechnungsmethode
Zweck der RTG-Berechnungsmethode ist die Berechnung der Indikatoren BBIO und ICT, um die
Einhaltung der Vorschriften nach Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden
Beschlusses zu überprüfen.
Sie dient nicht dazu, einen Verbrauch zu ermitteln.
4.2 RTG-Berechnungswerkzeug
Die RTG-Berechnungsmethode gilt ausschließlich bei Verwendung der aktuellsten Version des RTGBerechnungswerkzeugs am Datum der Einreichung der Baugenehmigung und ohne jegliche Änderung
dieses Werkzeugs.
Das RTG-Berechnungswerkzeug ist ein Kalkulationsprogramm, das eine dynamische thermische
Simulation ausführt und vom Regionalrat von Guadeloupe bereitgestellt wird.
4.3 Eingangsdaten der RTG-Methode
Die Eingangsdaten der RTG-Berechnungsmethode werden in Anhang Error! Reference source
not found. des vorliegenden Beschlusses festgelegt.
4.4 Nachweis der Eingangsdaten der RTG-Methode
Der Bauherr muss der zuständigen Verwaltungsbehörde alle als Eingangsdaten der Berechnung des
Indikators ICT oder des Indikators BBIO verwendeten Werte auf der Grundlage der Vorschriften in
Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses nachweisen können.
ARTIKEL 5 – REFERENZWÄRMEEIGENSCHAFTEN
5.1 Windkoeffizienten
Die Windkoeffizienten sind in der folgenden Tabelle festgelegt:
WERT DES WINDKOEFFIZIENTEN
WINDZONE
PROJEKT
REFERENZ
1,25
1,125
1
1
WINDGESCHÜTZTE ZONE
0,75
0,875
ZONE
MIT
BESIEDELUNG
0,75
0,875
WINDZUGEWANDTE ZONE
KONTINENTALE ZONE
DICHTER
5.2 Öffnungsflächen
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
9/74
Bei Wohngebäuden und Wohngebäudezonen wird die Referenz auf folgender Grundlage berechnet:

die Fläche der Komfortbelüftung der Öffnungen entspricht
o bei hauptwindzugewandten und hauptwindgeschützten Fassaden 20 % der Fläche der
Fassade, die an andere Räume als Toilettenräume oder Badezimmer angrenzt;
o bei seitlichen Fassaden keiner Fläche;

die Fläche der Öffnungen entspricht der Referenzfläche der Komfortbelüftung der Öffnungen,
zuzüglich der tatsächlichen Fläche der Öffnungen, die an Toilettenräume oder Badezimmer
angrenzen.
Bei Nichtwohngebäuden und Nichtwohngebäudezonen sind die Anzahl und die Fläche der Öffnungen
der Referenz identisch mit denen des realen Projekts.
5.3 Sonstige Referenzwärmeeigenschaften
Wohngebäude
Gewerbegebäu
de
Bürogebäude
Beschreibung
Einheit
für ICT_ref
für BBIO_ref
für BBIO_ref
für BBIO_ref
H
I
S_baie
Höhe (Türschwelle)
Trägheit
m
Klasse
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
0
3 (mittel)
0,65
0,25
0,45
0,45
S_vitrine
Sonnenfaktor der Schaufenster,
angebrachter Sonnenschutz
Koeffizient [0-1]
entfällt
entfällt
0,80
entfällt
S_opaq_v
Sonnenfaktor einer vertikalen
undurchlässigen Wand
Koeffizient [0-1]
0,09
0,09
0,09
0,09
S_opaq_h
Sonnenfaktor einer horizontalen
undurchlässigen Wand
Koeffizient [0-1]
Sonnenfaktor einer Öffnung, angebrachter
Koeffizient [0-1]
Sonnenschutz
0,03
0,03
0,03
0,03
2
5,8
5,8
5,8
5,8
2
U_baie
U_opaq_v
Wärmedurchgang einer Öffnung
Wärmedurchgang einer vertikalen
undurchlässigen Wand
W/m .K
2,03
2,03
2,03
2,03
U_opaq_h
Wärmedurchgang einer horizontalen
undurchlässigen Wand
W/m2.K
0,68
0,68
0,69
0,65
a_opaq_v
Absorptionskoeffizient an einer vertikalen
undurchlässigen Wand
Koeffizient [0-1]
0,6
0,6
0,6
0,6
a_opaq_h
Absorptionskoeffizient an einer
horizontalen undurchlässigen Wand
Koeffizient [0-1]
0,6
0,6
0,6
0,6
Installierte Beleuchtungsleistung
W/m2
entfällt
entfällt
20
12
Regelmodus
Klasse
entfällt
entfällt
1
1
ja/nein
ja in Tageszone
ja in Nachtzone
nein
entfällt
entfällt
P_éclairage
gest_éclairage
Deckenventilat
oren
Vorhandensein von Vorbereitungen für
Deckenventilatoren
W/m .K
5.4 Sonstige Wärmeeigenschaften
Die Eingangsdaten des RTG-Berechnungswerkzeugs, die nicht in Artikel Error! Reference source not
found., Error! Reference source not found. und Error! Reference source not found. des vorliegenden
Beschlusses genannt werden, erhalten einen Referenzwert, der mit dem des Projekts identisch ist.
ARTIKEL 6 – MINDESTANFORDERUNGEN
6.1 Luftdurchlässigkeit
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
10/74
Durch den vorliegenden Beschluss wird gemäß Artikel 8 der Verordnung vom 17. April 2009 zur
Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe,
Martinique, Guyane und La Réunion festgelegt, dass die Türen und Fenster des Gebäudes mindestens der
Luftdurchlässigkeitsklasse 1 im Sinne der Norm NF EN 12207 entsprechen oder mit Dichtungen
ausgestattet sind, die eine entsprechende Dichtheit gewährleisten.
Diese Anforderung betrifft ausschließlich

in zu Wohnzwecken genutzten Zonen die an eine klimatisierte Zone angrenzenden Öffnungen;

in nicht zu Wohnzwecken genutzten Zonen alle Öffnungen.
6.2 Luftaustausch in Wohnungen
Durch den vorliegenden Beschluss wird Artikel 9 Absatz 2°, 3° und 4° der Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den
Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion wie folgt angepasst:
Auf Ebene jedes Raums einer durchströmten Wohnung mit Ausnahme von Toilettenräumen oder
Badezimmern strömt die Luft durch bestimmte Öffnungen für jeden Strom, die in zwei gegenüberliegende
oder seitlich angrenzende Wände gebohrt sind. Im letzteren Fall müssen die Achsen der Bohrungen,
durch die die Luft strömt, von der Spitze des durch die Richtungen der Wände gebildeten Winkels
horizontal betrachtet um einen Abstand von mindestens der Hälfte des maximalen Abstands zwischen
jedem Punkt der durchbohrten Wand und der Spitze des genannten Winkels entfernt sein.
Auf Ebene jeder Wohnung müssen die Öffnungsflächen der Innenwände der von einem oder mehreren
Luftströmen durchströmten Wohnung größer als die kleinste der zwei größten Öffnungsflächen der
Fassade sein.
Räume, die einen Toilettenraum oder ein Badezimmer beherbergen, werden nicht von Luft durchströmt.
6.3 Erhaltungsmaßnahmen für Wohnungen mit geringem Grad an thermischer Behaglichkeit
Wohnungen, bei denen ICT_Projekt ≥ 0,95 x ICT_Referenz ist, werden als Wohnungen mit geringem Grad an
thermischer Behaglichkeit betrachtet und müssen daher eine der folgenden zusätzlichen Anforderungen
einhalten:

die Öffnungen, die an die Nachtzone der Wohnung angrenzen, halten die Anforderungen an die
Luftdurchlässigkeit in Artikel Error! Reference source not found. ein;

die Nachtzone der Wohnung ist mit Vorbereitungen für Deckenventilatoren gemäß den Angaben
in Anhang Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses
ausgestattet.
6.4 Luftdichtheit von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen
Öffnungen, die am Umfang von zu Gewerbezwecken genutzten Zonen angeordnet sind, müssen mit einer
Vorrichtung ausgerüstet sein, die den Luftaustausch zwischen dem Innen- und Außenbereich der Zone
verhindert.
6.5 Dachfenster
Durch den vorliegenden Beschluss wird Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der
minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique,
Guyane und La Réunion wie folgt angepasst:
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
11/74
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Gebäudeöffnungen mit Außenkontakt sind in der Horizontalen
verboten, sofern sie nicht unmittelbar an einen Waschraum, ein Badezimmer oder einen Toilettenraum
angrenzen.
6.6 Nachweis der Einhaltung der Vorschriften
Der Bauherr eines Gebäudes, das in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, muss der
zuständigen Verwaltungsbehörde bei Einreichung des Baugenehmigungsantrags Folgendes nachweisen
und vorlegen:

eine Übersicht mit der Zoneneinteilung, dem Nachweis der Eingangsdaten, der Bestätigung der
Einhaltung der Vorschriften sowie den Berechnungsergebnissen;

die mit dem EDV-Werkzeug nach Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses erstellten Zahlendateien der Berechnung.
Diese Bestimmung gilt nicht im Falle der Umsetzung einer zugelassenen technischen Lösung gemäß
Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses.
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
12/74
ARTIKEL 7 – TECHNISCHE LÖSUNGEN
7.1 Definition
Eine technische Lösung ist eine Kombination von Wärmeleistungen von Anlagen und Geräten in
Verbindung mit einer durch ihre Bestimmung und ihre baulichen und architektonischen Prinzipien
definierten Gebäudefamilie, die von der Region Guadeloupe zugelassen wurde und anerkanntermaßen die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses bei sämtlichen Gebäuden dieser Familie
gewährleistet.
Der Rückgriff auf eine technische Lösung ist jedoch nur zulässig, wenn sie vollständig genutzt wird.
Die technischen Lösungen können sich entweder auf den Nachweis des Energiebedarfs oder auf den
Nachweis der hygrothermischen Behaglichkeit oder auf beide Bereiche erstrecken.
7.2 Technische Lösung RTAA DOM
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird festgelegt, dass sämtliche Anforderungen in der
Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer Wohngebäude
in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La Réunion, eine auf Gebäude und
Gebäudezonen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, anwendbare technische Lösung
darstellen.
Diese technische Lösung wird angewandt,

um den Energiebedarf nachzuweisen;

um die hygrothermische Behaglichkeit nachzuweisen, unter dem Vorbehalt, dass das Gebäude in
einer Region errichtet wird, in der die in Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten Folgendes bestätigen: der
Projektwindkoeffizient ist größer oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten.

um die hygrothermische Behaglichkeit von Gebäuden nachzuweisen, die in einer Region errichtet
werden, in der die in Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden
Beschlusses festgelegten Windkoeffizienten Folgendes bestätigen: der Projektwindkoeffizient ist
kleiner oder gleich dem Referenzwindkoeffizienten, nach Anwendung der folgenden Änderung:
ein Lüftungsöffnungsgrad der Hauptfassaden von 25 % anstelle von 20 %.
ARTIKEL 8 –
LÖSUNGEN
GENEHMIGUNG
DER
TECHNISCHEN
Neben den technischen Lösungen gemäß Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses können Bauherrn die Genehmigung ihrer eigenen technischen Lösung
beantragen. Der Antrag auf Genehmigung einer technischen Lösung wird begleitet von technischen
Unterlagen als Nachweis für das Erreichen der in der vorliegenden Vorschrift festgelegten Leistungen an
die Region Guadeloupe gerichtet.
Die Region Guadeloupe genehmigt die technische Lösung für eine Frist, die nach Stellungnahme einer zu
diesem Zweck gebildeten Sachverständigenkommission festgelegt wird.
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
13/74
ARTIKEL 9 – TECHNISCHE UMSETZUNGSMAßNAHMEN
Als „technische Umsetzungsmaßnahmen“ gelten die folgenden Bestimmungen:

die Festlegung des Anwendungsbereichs je Gebäudeart in Artikel Error! Reference source
not found. des vorliegenden Beschlusses;

die Durchführungsbedingungen für Aufstockungen oder Anbauten an bestehende Gebäude in
Artikel Error! Reference source not found. des vorliegenden Beschlusses;

die Regeln für den Ausdruck der Einhaltung der Vorschriften in Artikel Error! Reference
source not found. des vorliegenden Beschlusses;

die Referenzwärmeeigenschaften in Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses;

die Mindestanforderungen in Artikel Error! Reference source not found. des
vorliegenden Beschlusses;

die anwendbaren technischen Lösungen in Artikel Error! Reference source not found.
des vorliegenden Beschlusses.
ARTIKEL 10 – DURCHFÜHRUNG
Gemäß den Bestimmungen von Artikel LO 4435-7 des Allgemeinen Gesetzbuchs über die
Gebietskörperschaften treten diese Beschlüsse am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Französischen Republik in Kraft.
Der Präsident des Regionalrats, der Generaldirektor für Dienstleistungen der Region und
erforderlichenfalls die zuständigen Dienststellen des Staates werden jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
Geschehen zu Basse-Terre,
Der Präsident des Regionalrats,
Victorin LUREL
Beschlussvorlage
RTG neu
Error! Unknown document property name.
11 ANHANG – DEFINITION DER WINDZONEN
Man unterscheidet drei Windzonen:

die Zone A – windzugewandt;

die Zone B – kontinental;

die Zone C – windgeschützt.
Der Umfang jeder Zone wird durch die folgende Tabelle festgelegt:
Postleitzah Zone A –
l
windzugewandt
Zone B –
kontinental
Grande-Terre Les Abymes
97139
gesamtes Gebiet
Grande-Terre Anse-Bertrand
97121
Basse-Terre
Baie-Mahault
97122
Basse-Terre
Baillif
97123
gesamtes Gebiet
Basse-Terre
Basse-Terre
97100
gesamtes Gebiet
Basse-Terre
Bouillante
97125
Basse-Terre
Capesterre-Belle-Eau
97130
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Marie-Galante Capesterre-de-Marie-Galante
97140
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Basse-Terre
Deshaies
97126
La Désirade
La Désirade
97127
gesamtes Gebiet
Grande-Terre Le Gosier
97190
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Basse-Terre
Gourbeyre
97113
Basse-Terre
Goyave
97128
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Insel
Gemeinde
Marie-Galante Grand-Bourg
97112
Basse-Terre
97129
Lamentin
Küstenstreifen von
3 km nach Osten
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Grande-Terre Morne-à-l'Eau
97111
Grande-Terre Le Moule
97160
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Basse-Terre
Petit-Bourg
97170
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Grande-Terre Petit-Canal
97131
Küstenstreifen von
3 km nach Osten
restliches Gebiet
Grande-Terre Pointe-à-Pitre
97110
Basse-Terre
97116
Pointe-Noire
Grande-Terre Port-Louis
97117
Basse-Terre
97120
Saint-Claude
Zone C –
windgeschützt
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
gesamtes Gebiet
Grande-Terre Saint-François
97118
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Marie-Galante Saint-Louis
97134
Küstenstreifen von
3 km nach Osten
restliches Gebiet
Grande-Terre Sainte-Anne
97180
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Basse-Terre
Sainte-Rose
97115
Küstenstreifen von
3 km
restliches Gebiet
Les Saintes
Terre-de-Bas
97136
gesamtes Gebiet
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
Les Saintes
Terre-de-Haut
97137
gesamtes Gebiet
Basse-Terre
Trois-Rivières
97114
Küstenstreifen von
3 km
Basse-Terre
Vieux-Fort
97141
gesamtes Gebiet
Basse-Terre
Vieux-Habitants
97119
restliches Gebiet
gesamtes Gebiet
12 ANHANG – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
12.1 Terminologie
12.1.1 Vorbereitung für Deckenventilator
„Vorbereitung für die Installation eines Deckenventilators“ bezeichnet den Einsatz einer
mechanischen Aufhängungsvorrichtung für einen Flügelventilator mit einem Durchmesser
von mindestens 0,80 Meter in der Decke, die mit der entsprechenden Stromversorgung
und einer Bedienungsvorrichtung an der Wand ausgestattet ist, die für jeden Nutzer
erkennbar und zugänglich ist und das Einschalten des Ventilators ermöglicht.
Außerdem muss die Deckenhöhe mindestens 2,60 m betragen, damit die Höhe unter den
Flügeln 2,30 m betragen kann.
..
12.1.2 Öffnung
Eine Öffnung ist eine Öffnung in einer Außen- oder Innenwand, die der Beleuchtung, dem
Durchgang oder der Lüftung dient. Eine durchsichtige oder lichtdurchlässige Wand gilt als
Öffnung.
12.1.3 Ständige Öffnung
Öffnung, die sich durch einen ungehinderten Luftdurchlass auszeichnet, der nicht durch
die Betätigung eines Flügels aufgehoben werden kann.
12.1.4 Fassade
Eine Fassade eine Gebäudes oder einer Wohnung umfasst sämtliche vertikalen
Außenwände, die aus undurchlässigen Wänden und Öffnungen mit derselben Ausrichtung
bestehen.
12.1.5 Freie Öffnungsfläche
Die freie Öffnungsfläche umfasst die von innen gesehene Fläche des Zimmers, die einen
ungehinderten Luftdurchlass gewährt, Öffnungen und verstellbare Lamellen in geöffneter
Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird bei der
Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und die angebrachten beweglichen
Sonnenschutzvorrichtungen.
12.1.6 Öffnungsgrad einer Fassade
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
Der Öffnungsgrad der Fassade eines Gebäudes oder einer Gebäudezone entspricht dem
Verhältnis der freien Öffnungsfläche der Öffnungen zur Fläche der betreffenden Fassade
des Gebäudes oder der Gebäudezone.
12.1.7 Undurchlässige Wand
Eine Wand wird als undurchlässig bezeichnet, wenn sie weder durchsichtig noch
lichtdurchlässig ist. Eine Wand ist durchsichtig oder lichtdurchlässig, wenn der
Lichttransmissionsgrad (außer bei eventuellem beweglichem Schutz) mindestens 0,05
beträgt.
12.1.8 Vertikale oder horizontale Wand
Eine Wand wird als vertikal bezeichnet, wenn der Winkel dieser Wand mit der
Horizontalen gleich oder größer als 60 Grad ist, sie wird als horizontal bezeichnet, wenn
dieser Winkel kleiner als 60 Grad ist.
12.1.9 Klimaanlage
Eine „Klimaanlage“ ist die Kombination der Bauteile, die für die Raumluftbehandlung
erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann,
eventuell in Verbindung mit einer Lüftungs-, Feuchtigkeits- und Luftreinheitskontrolle.
12.1.10 Betriebsinnentemperatur
Die
Betriebsinnentemperatur
wird
als
Durchschnitt
zwischen
Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur der betrachteten
gleichförmig erachtet wird, angenommen.
der
mittleren
Zone, die als
Die mittlere Strahlungstemperatur entspricht dem Durchschnitt, der gemäß den Wandund Deckenflächen und den Innenflächentemperaturen der Wände und Decken, die in der
betrachteten Zone mit der Luft in Berührung kommen, gewichtet wird.
12.1.11 Geprüfte Wärmeeigenschaft
Eine Wärmeeigenschaft gilt als geprüft für ein Erzeugnis, ein System oder ein konstruktives
Verfahren, wenn der Zahlenwert dieser Eigenschaft in einem Nachweisdokument der folgenden Liste
angegeben wird:
-
einem Zertifikat einer Stelle, die von einem Mitglied der Europäischen Kooperation für
Akkreditierung (EA) akkreditiert wurde,
-
einem vom CSTB ausgestellten „Pass Innovation“ – grün –,
-
einer europäischen technischen Zulassung (ETA),
-
einer positiven ATEx (Appréciation Technique Expérimentale, technische
Versuchsbeurteilung),
-
einem DTA (Document Technique d'Application, technisches Anwendungsdokument),
-
einem direkten oder aus einer „Agrément-Bestätigung“ eines Mitglieds der UEATc
(europäische Äquivalente) hervorgegangenen technischen Gutachten (AT oder Atec).
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
12.2 Definition der Gebäudezonen
12.2.1 Nutzungszone eines Gebäudes
Eine Nutzungszone eines Gebäudes umfasst alle Teile dieses Gebäudes mit derselben
Nutzung gemäß der Liste in Artikel Error! Reference source not found..
12.2.2 Wohnzone
Eine Wohnzone umfasst das gesamte Sondereigentum einer Wohnung bzw. eines
Wohngebäudes.
12.2.3 Nachtzone einer Wohnung oder eines Gebäudes
Die Nachtzone einer Wohnzone umfasst alle Schlafzimmer dieser Wohnung zuzüglich der
Zimmer der Wohnung, die über eine ständige Öffnung zu mindestens einem der
Schlafzimmer verfügen.
Die Nachtzone eines Gebäudes umfasst alle Nachtzonen der Wohnzonen dieses
Gebäudes.
12.2.4 Tageszone einer Wohnung oder eines Gebäudes
Die Tageszone einer Wohnzone entspricht der Wohnzone abzüglich der Nachtzone dieser
Wohnung.
Die Tageszone eines Gebäudes umfasst alle Tageszonen der Wohnzonen dieses
Gebäudes.
12.2.5 Klimatisierte Zone einer Wohnung oder eines Wohngebäudes
Die Tageszone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens
einer Klimaanlage ausgestattet ist.
Die Nachtzone einer Wohnzone ist eine klimatisierte Zone, sofern sie mit mindestens
einer Klimaanlage ausgestattet ist.
Die klimatisierte Zone eines Wohngebäudes ist die Summe der klimatisierten Tageszonen
und der klimatisierten Nachtzonen der Wohnungen dieses Gebäudes.
12.2.6 Mit Deckenventilatoren ausgestattete Zone
Für eine zu Wohnzwecken genutzte Zone: Jede Tages- oder Nachtzone, deren
Hauptzimmer alle mit Deckenventilatoren, d. h. mit einem Ventilator je Abschnitt von
20 m² in einem Wohnzimmer und von 30 m² in den anderen Hauptzimmern,
ausgestattet sind, ist eine mit Deckenventilatoren ausgestattete Zone.
12.3 Eingangsdaten der Berechnungsmethode
12.3.1 Höhe
Als Höhe eines Gebäudes wird die Höhe der Schwelle seiner Haupteingangstür
angenommen. Sie wird in Metern (m) ausgedrückt und entspricht der Höhe über
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
Normalnull für Guadeloupe (NGG, Niveau Général de la Guadeloupe). Die Höhe einer
Wohnung oder einer Gebäudezone entspricht der Höhe des Gebäudes, in dem sich diese
Wohnung bzw. diese Zone befindet.
12.3.2 Windzone
Die einem Ort zugewiesene Windzone bedingt die Modulation der herkömmlichen
meteorologischen Daten, die bei der Berechnungsmethode berücksichtigt werden. Die
Windzonen sind in Anhang Error! Reference source not found. definiert.
12.3.3 Windkoeffizient
Dimensionsloser Koeffizient, der auf die in den meteorologischen Daten von Le Raizet
angegebene Windstärke angewandt wird. Dieser Koeffizient wird in Artikel Error!
Reference source not found. gemäß der Windzone, in der das Gebäude errichtet wird,
definiert.
12.3.4 Zone mit dichter Besiedelung
Die Zonen mit dichter Besiedelung sind die in der Gemeinde Pointe-à-Pitre liegenden
Parzellen mit einer Überbauungsziffer (UeZ) von mehr als 1,2.
12.3.5 Frischluftwechsel
Der Frischluftwechsel zählt zu den Eingangsdaten jeder klimatisierten Zone. Er wird
durch die Abluftmenge bei Nutzung einerseits und bei Nichtnutzung andererseits
bestimmt.
Er wird in Kubikmeter pro Stunde (m3/h) ausgedrückt.
12.3.6 Trägheit I der Zone
Die thermische Trägheit I der betrachteten Gebäudezone kann die folgenden Werte
annehmen:

1 – sehr gering;

2 – gering;

3 – mittel;

4 – hoch;

5 – sehr hoch.
Die thermische Trägheit muss anhand einer der nachstehenden Methoden ermittelt
werden:

der Pauschalmethode in Teil Th-I Kapitel 2 der im französischen Mutterland
gültigen Regeln Th-Bât;

der Methode „je Trägheitspunkt“ in Teil Th-I Kapitel 3 der im französischen
Mutterland gültigen Regeln Th-Bât.
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
12.3.7 Zonenhöhe
Die Zonenhöhe ist der Abstand zwischen dem Boden des untersten Stockwerks und der
Decke des obersten Stockwerks in dieser Zone. Sie gehört zu den Eingangsdaten jeder
Zone.
Sie wird in Metern (m) ausgedrückt.
12.3.8 Bodenfläche
Die Bodenfläche einer Gebäudezone
Quadratmetern (m²) ausgedrückt wird.
ist
die
Nettogeschossfläche
(NGF),
die
in
12.3.9 Beleuchtungsleistung
Die Beleuchtungsleistung ist die kumulierte installierte elektrische Leistung der Leuchten
in einer bestimmten Berechnungszone. Sie gehört zu den Eingangsdaten von nicht zu
Wohnzwecken genutzten Zonen; für die zu Wohnzwecken genutzten Zonen dient diese
Leistung als Bezugswert.
Folgendes geht nicht in die Berechnung ein:

Außenbeleuchtung;

Parkplatzbeleuchtung;

Sicherheitsbeleuchtung;
Sie wird in Watt (W) ausgedrückt.
12.3.10 Beleuchtungssteuerung
Der Steuerungsmodus der Beleuchtung zählt zu den Eingangsdaten von nicht zu
Wohnzwecken genutzten Zonen. Folgende Steuerungsmodi sind möglich:
1. durch Schalter;
2. durch Anwesenheitserkennung für das Ein- und Ausschalten;
3. durch automatische
Beleuchtung;
Abstufung
entsprechend
der
Stärke
der
natürlichen
4. durch Anwesenheitserkennung in Verbindung mit einer Abstufung.
12.3.11 Fläche mit Zugang zu natürlicher Beleuchtung
Die Fläche einer Zone in einem Büro- oder Gewerbegebäude mit Zugang zu natürlicher
Beleuchtung ist die Bodenfläche, die weniger als 5 Meter von einer Öffnung entfernt ist.
Sie wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
Es wird angenommen, dass die Fläche der Zonen in Gebäuden mit einer Breite von
weniger als 10 Metern und in denen die einzigen Räume, die keine Fenster haben,
Lagerräume, Verbindungswege, Technikräume und Sanitäreinrichtungen sind, vollständig
Zugang zu natürlicher Beleuchtung hat.
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
12.3.12 Ausrichtung einer Öffnung oder einer Wand
Die Nordausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Norden bis
Nordwesten, einschließlich Nordosten und Nordwesten.
Die Ostausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Osten bis
Südosten, jedoch ausschließlich Nordosten und Südosten.
Die Südausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Südosten über Süden bis
Südwesten, einschließlich Südosten und Südwesten.
Die Westausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen von Nordosten über Westen bis
Südwesten, jedoch ausschließlich Nordwesten und Südwesten.
Die horizontale Ausrichtung umfasst sämtliche Ausrichtungen mit Ausnahme des Bodens,
bei denen mit der Horizontalen ein Winkel gebildet wird, der kleiner als 60° ist.
12.3.13 Hauptwindrichtung
Die Hauptwindrichtung für einen bestimmten Standort entspricht der Richtung, aus der
der am häufigsten auftretende Wind weht. Sie wird gemäß den Regeln in Error!
Reference source not found. in Vierteln ausgedrückt.
Die Hauptwindrichtung zählt nur zu den Eingangsdaten der Berechnung, wenn sich das
Gebäude in der Zone „C – windgeschützt“ befindet. In den anderen Fällen ist dieser Wert
ein Bezugswert.
12.3.14 Fläche einer Öffnung oder einer undurchlässigen Wand
Die zu berücksichtigende Fläche einer Öffnung ist die von innen gesehene Fläche des
Gebäudes.
Die zu berücksichtigende Fläche einer undurchlässigen Wand ist die Innenfläche
abzüglich der Flächen der Öffnungen (einschließlich der Türen und der beweglichen
undurchlässigen Teile).
Die Flächen werden in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
12.3.15 Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung
Der Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung ist die auf diese Öffnung beschränkte
freie Öffnungsfläche. Dieser Bereich wird in Quadratmetern (m²) ausgedrückt.
Die freie Öffnungsfläche umfasst die von innen gesehene Fläche des Zimmers, die einen
ungehinderten Luftdurchlass gewährt, Öffnungen und verstellbare Lamellen in geöffneter
Position (die Dicke der verstellbaren oder feststehenden Lamellen wird bei der
Berechnung dieser Fläche vernachlässigt) und die angebrachten beweglichen
Sonnenschutzvorrichtungen. Geschlossene bewegliche Sonnenschutze wie Klapp- oder
Rollläden werden bei dieser Berechnung jedoch als nicht angebracht betrachtet.
Der Bereich der Komfortbelüftung einer Öffnung, die unmittelbar in einen Toilettenraum
oder ein Badezimmer führt, wird willkürlich auf 0 festgelegt.
12.3.16 Koeffizient U einer Öffnung oder einer Wand
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
Der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient zählt zu den Eingangsdaten für jede Öffnung
und jede undurchlässige Wand. Er wird in W/m².K ausgedrückt.
Der Koeffizient U einer undurchlässigen Wand muss anhand einer der folgenden
Methoden ermittelt werden:

vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang IV der Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer
Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion, ergänzt durch das vom Ministerium für Ökologie, Energie, nachhaltige
Entwicklung und das Meer herausgegebene Anwendungsblatt „Sonnenschutz“;

Teil Th-U Heft 4/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei
die Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer)
angenommen werden;

Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven
Verfahren, wenn der Koeffizient U eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von
Anhang Error! Reference source not found. ist und der Wert von U dort in der
Annahme einer Windstille festgelegt wurde.
Der globale Koeffizient Uw einer Öffnung muss anhand einer der folgenden Methoden
ermittelt werden:

folgende Pauschalmethode:
Wert von Uw in W/m².K
Öffnung mit einfacher Verglasung
5,8
Öffnung mit doppelter Verglasung
3,2

Teil Th-U Heft 3/5 der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât;

Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum Erzeugnis, wenn
der Koeffizient Uw eine geprüfte Wärmeeigenschaft im Sinne von Anhang Error!
Reference source not found. ist.
12.3.17 Sonnenfaktor S einer Öffnung oder einer Wand
Der Sonnenfaktor eines Bauteils (undurchlässige Wand oder Öffnung) ist das Verhältnis zwischen der
aufgrund der Sonneneinstrahlung in den Raum einfallenden Energie und der auf das Bauteil
auftreffenden Energie. Er gehört zu den Eingangsdaten für jede Außenöffnung oder undurchlässige
Außenwand. Der Sonnenfaktor der Öffnungen muss mit und ohne beweglichen Sonnenschutz
berechnet werden.
Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
Der Sonnenfaktor S einer undurchlässigen Wand oder einer Öffnung muss anhand einer
der folgenden Methoden ermittelt werden:
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe

vereinfachte Berechnungsmethode in Anhang III der Verordnung vom
17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften neuer
Wohngebäude, ergänzt durch das vom Ministerium für Ökologie, Energie,
nachhaltige Entwicklung und das Meer herausgegebene Anwendungsblatt
„Sonnenschutz“;

Teil Th-S der im französischen Mutterland gültigen Regeln Th-Bât, wobei die
Gesamtwärmeübergangskoeffizienten he für Windstille (he Sommer) angenommen
werden;

Übernahme des Zahlenwerts aus dem Nachweisdokument zum konstruktiven
Verfahren oder Erzeugnis, wenn der Koeffizient S eine geprüfte Wärmeeigenschaft
im Sinne von Anhang Error! Reference source not found. ist und der Wert von
S dort in der Annahme einer Windstille festgelegt wurde.
12.3.18 Absorptionskoeffizient einer Wand
Der Absorptionskoeffizient α zählt zu den Eingangsdaten für jede undurchlässige
Außenwand. Er wird definiert durch die Farbe der Außenfläche und die Neigung der
Fläche gemäß der vereinfachten Berechnungsmethode in Anhang III Absatz 3.1 der
Verordnung vom 17. April 2009 zur Festlegung der minimalen Wärmeeigenschaften
neuer Wohngebäude in den Departements Guadeloupe, Martinique, Guyane und La
Réunion,
ergänzt
durch
die
vom
Staat
veröffentlichten
zugehörigen
Anwendungsdokumente.
Er wird durch einen dimensionslosen Koeffizienten zwischen 0 und 1 ausgedrückt.
Beschlussvorlage
Warmwasserbereitung
durch erneuerbare Energien oder Energierückgewinnung in Gebäuden in Guadeloupe
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