Betriebsanweisung gemäß § 9 BetrSichV Tätigkeit: Arbeitsbereich: Datum: (Prüfung jährlich) Unterschrift: TÄTIGKEIT (Maschine / Anlage / Gerät) Umgang / Tätigkeit mit Bohrhammer GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Gefahr von Schnitt-, Quetsch-, Scherverletzungen, Verbrennungen. Getroffen werden von wegfliegenden Teilen, Funken, Spänen. SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen: Mit dem Bohrhammer dürfen nur die jeweils dazu beauftragten und unterwiesenen Personen arbeiten. Vor Arbeitsbeginn eine Sicht- und Funktionskontrolle aller Sicherheits- und Schutzeinrichtungen durchführen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen, nicht entfernt oder unwirksam gemacht werden Eng anliegender Arbeitskleidung benutzen. Ärmel nach innen umschlagen. Das Tragen von lose herabhängenden Haaren, Uhren/Schmuck ist verboten Auf Ordnung und Sauberkeit im Arbeitsbereich achten Den Boden frei von Fett, Öl und Spänen halten; öl- oder fettgetränkte Putzlappen in die dafür vorgesehenen, verschließbaren Metallbehälter entsorgen Persönliche Schutzmaßnahmen: Die persönliche Schutzausrüstung Augenschutz, Gehörschutz, Schutzhandschuhe und Fußschutz muss benutzt werden Bei Überkopfarbeit ist ein Schutzhelm zu tragen VERHALTEN IM GEFAHRFALL Störung: Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten sind zur fachgerechten Beseitigung unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden Maschine abschalten oder Not-Aus betätigen und gegen Wiedereinschalten sichern ERSTE HILFE Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung. Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie ‚Stabile Seitenlage‘, ‚Herz-Lungen-Wiederbelebung‘, ‚Schockbekämpfung‘ müssen situationsabhängig durchgeführt werden. Wunden keimfrei bedecken. Für Körperruhe sorgen, vor Wärmeverlust schützen. Ersthelfer hinzuziehen. Kleinere Verletzungen sind in das Verbandbuch einzutragen Sofortmaßnahmen je nach Verletzungsschwere durchführen, ggf. Notarzt verständigen Ersthelfer: siehe Aushang WARTUNG UND INSTANDHALTUNG Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen beachten (Prüfaufkleber oder Prüfbuch). Instandhaltung nur durch beauftragtes Fachpersonal durchführen lassen. Persönliche Schutzausrüstung, Anschlussleitungen sowie alle Arbeitsmittel und Werkzeuge in einwandfreiem Zustand halten. (0) – 112