Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

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Fallrepetitorium an der Universität Tübingen
Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen
im Sommersemester 2005
Lösungsskizze zu Fall 1: Keine wilden Plakate in der Stadt
Präsident des VG Dr. Franz-Christian Mattes
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§§ 14, 16, 19 StrG BW, §§ 7, 8 FStrG
§ 6 a StVG, §§ 32, 46 StVO, §§ 1, 9, 12, 13 VwKostG, GebOSt
1. Keine Plakatierung in Tübingen für auswärtige Veranstaltungen
Fall: VG Sigmaringen, Urteil vom 18.11.2004 - 8 K 2111/02 - juris und beck-online
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2006 - 5 S 846/05 - VENSA
Weitere Rechtsgrundlagen:
-Satzung der Stadt Tübingen über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(www.tuebingen.de/formulardownload/satzung_sonder_strassen.pdf)
-Richtlinien der Stadt Tübingen über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
auf öffentlichen Verkehrsflächen
(www.tuebingen.de/formulardownload/Satzung_Sonder_Verkehrsflaeche_2005.pdf)
Vorüberlegung: Plakatierung an öffentlichen Straßen als Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Mögliche Vorgehensweise: Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde, Einschalten der Rechtsaufsicht, Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht
Zulässigkeit einer Klage
> Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
> Statthafte Klageart:
Verpflichtungsklage bzw.
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung (§ 113 Abs.
1 Satz 4 VwGO analog)
- VA = Sondernutzungsgenehmigung, konkreter Antrag?
- Ablehnung durch VA?
- Erledigung durch Zeitablauf
> Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
-2> Vorverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung?
> Fortsetzungsfeststellungsinteresse > konkrete Wiederholungsgefahr
> Beteiligten- und Prozessfähigkeit
> Zuständigkeit des Gerichts: VG Sigmaringen
> Sonstige Voraussetzungen: Ordnungsgemäße Klageerhebung, Klagefrist,
Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit einer Klage
Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO)
Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs. 1 und
Abs. 2 StrG)
Formelle Voraussetzungen:
Antrag an die zuständige Behörde > Straßenbaubehörde > §§ 17, 50 Abs. 2 StrG >
Die Gemeinde, d.h. die Stadt Tübingen
Materielle Voraussetzungen (§§ 16 Abs. 1 und 2 StrG):
Die Plakatierung stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.
Über den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Plakatierung im Straßenraum ist
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend dem Zweck der Ermächtigung darf er
nur aus Gründen abgelehnt werden, die einen Bezug zur Straße haben; straßenrechtsfremde Überlegungen sind insoweit unzulässig.
Die Bindung des Ermessens durch Richtlinien (des Gemeinderates) ist grundsätzlich zulässig, wenn
diese alle Gesichtspunkte berücksichtigen oder der Verwaltung genügend Spielraum für die zu treffende Einzelfallentscheidung verbleibt.
Bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sind die Belange der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Städtebauliche oder gestalterische Gesichtspunkte
sind nur dann relevant, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben (z.B. Verschandelung und
Verschmutzung des Stadtbildes). Daher ist der generelle Ausschluss von Plakathinweisen auf auswärtige Veranstaltungen unzulässig.
2. Verbotene Werbetafel für eine Pizzeria in Freiburg
Fall: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 S 2599/05 - VENSA
2.1 Zulässigkeit einer Klage
> Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
-3-
> Statthafte Klageart: Anfechtungsklage > VA = Untersagungsverfügung
> Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
> Vorverfahren
> Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Klagegegner
> Zuständigkeit des Gerichts
> Sonstige Voraussetzungen: Ordnungsgemäße Klageerhebung, Klagefrist,
Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit einer Klage
Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO)
Ermächtigungsgrundlage > § 16 Abs. 8 StrG
Formelle Rechtsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form, Begründung)
Materielle Rechtmäßigkeit (§ 16 Abs. 8 StrG)
Sondernutzung ohne Erlaubnis, auch wenn diese bereits stattgefunden hat und eine
Wiederholung zu besorgen ist > formelle Rechtswidrigkeit genügt, allerdings nicht,
wenn ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht.
Ermessen: sachlicher Bezug zur Straße, Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis
zur Einschränkung von Sondernutzung zulässig, faktische Duldung nicht schützenswert
Keine Verstoß gegen den Gleichheitssatz
2.2 Zulässigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz
Statthafte Antragsart:
Kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 5 VwGO) > Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
Voraussetzungen analog der Anfechtungsklage, sofern anwendbar: Rechtsbehelf in
der Hauptsache ist zulässig und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2
VwGO).
Grundsätzlich keine Antragsfrist, kein Vorverfahren.
Begründetheit eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz
Formell ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO)
-4Zuständigkeit der Behörde, Verfahren, schriftliche Anordnung, besondere Begründung
Interessenabwägung: Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse
Erfolgsaussichten in der Hauptsache: ernstliche Zweifel oder offensichtlich rechtmäßig
Bei offenen Erfolgsaussichten Interessenabwägung
3. Gebühren für Werbestand einer politischen Partei in Stuttgart
Fall: VG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2004 - 9 K 1354/02 - juris und beck-online
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - juris und beck-online
Zulässigkeit einer Klage
> Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
> Statthafte Klageart: Anfechtungsklage
> VA = Genehmigung ? und/oder Gebührenbescheid
> Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
> Vorverfahren
> Beteiligten- und Prozessfähigkeit, Klagegegner
> Zuständigkeit des Gerichts
> Sonstige Voraussetzungen: Ordnungsgemäße Klageerhebung, Klagefrist,
Rechtsschutzbedürfnis
Begründetheit einer Klage
Rechtswidrigkeit der Genehmigung bzw. des Gebührenbescheids (§ 113 Abs. 1
Satz1 VwGO)
Ermächtigungsgrundlage:
- § 19 StrG für eine Sondernutzungsgebühr oder
- § 6 a StVG i.V.m. VwKostG und Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – (Gebührenrahmen: 10,20 bis 767,00 €) für eine verkehrsrechtliche
Ausnahmegenehmigung
Vorfrage: Liegt eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 6 StrG, für die Sondernutzungsgebühren nach § 19 StrG erhoben werden oder eine Ausnahmegeneh-
-5migung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 StVO vor, für die Gebühren nach dem VwKostG
i.V.m. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – erhoben
werden?.
Zur Abgrenzung vgl. § 16 Abs. 6 StrG > Vorrang des Straßenverkehrsrechts.
Privilegierung für politische Parteien (Art. 3, 5, 8, 21 GG)?
Formelle Rechtsmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form, Begründung)
Stadt Stuttgart als Straßenbaubehörde oder als untere Straßenverkehrsbehörde
Materielle Rechtmäßigkeit
Sondernutzungsgebühr nach § 19 StrG oder Gebührenerhebung für eine Amtshandlung nach dem Straßenverkehrsrecht
Ermessen - Rahmengebühr
Privilegierung für politische Parteien (Art. 3, 5, 8, 21 GG)?
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