Lösung–6.Besprechungsfall 1.Frage–KlagegegenRederechtsbegrenzung EineKlagedesDaufFeststellungderRechtswidrigkeitder RederechtsbegrenzunghatAussichtaufErfolg,wennsie zulässigundbegründetist. A)Zulässigkeit I.EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs(§40VwGO) Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1 VwGO. Bei Nichtvorliegen von dessen Voraussetzungen würde ggf. ein Verweisungsbeschluss gem. § 17a II GVG ergehen. öffentlich-rechtlicheStreitigkeit? streitentscheidend:§35III,IV,§38I2SächsGemO auch sog. Innenrechtssätze verbindlich und staatlich durchsetzbar nichtverfassungsrechtlicherArt? ZwarKommunalverfassungsstreit(=KVS),aberkeinStreit vonVerfassungsorganenüberVerfassungsrecht II.Statthaftigkeit Klagebegehren(§88VwGO): FeststellungderRechtswidrigkeitderRedebegrenzung Kommunalverfassungsstreit: Stadtrat D und OBM streiten überOrganrechte 1.Ansicht:KlageeigenerArt(suigeneris) 2.H.M.:nachKlagekatalogderVwGO 1 Feststellungsklage, wenn Rederechtsentziehung kein VA oder eine Leistungsklage statthaft wäre (Vorrang der Anfechtungs-undLeistungsklage,§43II1VwGO) a)Anfechtungsklage: Verwaltungsakti.S.d.§35VwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG? Außenwirkung(-),daRechtevonOrganenundOrganteilen (=Innenrechtsbeziehungen) b)Leistungsklage: HerbeiführungeinesTun,Dulden,Unterlassen? VorranggegenüberFeststellungsklage(§43II1VwGO) ABER:beiKVSnachh.M.keinVorrang Grund:sog.„Ehrenmanntheorie“ nacha.A.bleibtdieSubsidiarität Hier: kein Verhalten verlangt, sondern Klärung der Rechtswidrigkeit, also das Bestehen ein Rechtsverhältnisses(=AnspruchdesDaufeinRederechtimStadtrat) auchnacha.A.Feststellungsklage(§43VwGO) III.Klagebefugnis KeinedirekteAnwendungvon§42IIVwGO Nachh.M.beiKVSanalogbeiFeststellungsklage Verletzungineigenensubjektiv-öffentlichenRechten? KVS:„wehrhafteInnenrechtsposition“? RederechtausArt.5GG? (-)alsStadtratnurOrgan-undkeineGrundrechte Verletzungdes§35IIISächsGemO? organschaftlichesMitgliedschaftsrecht 2 sichertSelbständigkeitundUnabhängigkeitderArbeitder OrganteileinnerhalbdesGesamtorgans IV.Feststellungsinteresse jedeswirtschaftliche,ideelleoderrechtlicheInteresse VerletzungeigenerorganschaftlicherRechte(+) V.Klagegegner KeinRechtsträgerprinzip(§78Abs.1Nr.1VwGO)beiKVS KlagegegneristOBMalsTeildesOrgans(Rat) VI.Beteiligtenfähigkeit Dnach§61Nr.21.Var.VwGOanalog D handelt nicht als natürliche Person, sondern als Stadtratsmitglied. OBMnach§61Nr.21.Var.VwGOanalog OBM handelt nicht nach außen für den Rechtsträger (Stadt),sondernalsTeileinesOrgans(Stadtrat)derStadt B)Begründetheit Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das von D behaupteteRechtsverhältnisbesteht. AlseinsolchesRechtsverhältniskommteinAnspruchdes D auf ein Rederecht ohne Begrenzung im Stadtrat in Betracht. Bestand dieses Rechtsverhältnis, war die Begrenzung des Rederechts rechtswidrig und D wird dadurch in seinemorganschaftlichenMitgliedschaftsrechtverletzt. 3 I.Rederecht SächsGemOsiehteinRederechtnichtausdrücklichvor Aber: §27 I, II SächsGemO: Stadtrat die Vertretung der Bürger undWahlberechtigtenundHauptorganderGemeinde §35 III SächsGemO: Stadträte üben Mandat nach Gesetz und seiner freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugungaus è UmfasstRede-undAntragsrechtjedenStadtrats è DstehtRederechtgrundsätzlichzu(+) II.RechtswidrigerEingriffindasRederecht EingriffdurchdieWortentziehung(+) Eingriffgerechtfertigt? 1.VorliegeneinerBefugnisnorm: HatOBMdieBefugnis,indasRederechteinzugreifen? §38I1,§51IVSächsGemO:OBMleitetSitzung §38 I 2, § 51 IV SächsGemO: Ordnungsgewalt und Hausrecht PflichtzurSorgefüreineordnungsgemäßeRatssitzung ErforderlicheMaßnahmen,umStörungenderStadtratssitzungzubeenden ImEinzelfallauchdieEntziehungdesWorteseinesStadtratsimFalleeinerStörung 4 2.VorliegenderVoraussetzungenderBefugnisnorm a)Störung EntzugdesRederechtsnurbeiStörung AusübungdesRederechtsallein(-) Aber: Beschränkung des Rederechts auf Tagesordnung undAngelegenheiten,fürdiedieStadtzuständigist (-) bei allgemeinen Erwägungen bzgl. der gesellschaftlichenEntwicklung Störung der effizienten Arbeit, weil zu Lasten der Punkte, dieindieZuständigkeitfallen Störunghierdaher(+) b)Verhältnismäßigkeit Geeignetheit? Erforderlichkeit? OrdnungsrufzwarmilderesMittel,istaberbereitserfolgt Angemessenheit? Ergebnis Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet und hatkeineAussichtaufErfolg. 5 2.Frage–KlagegegendasOrdnungsgeld Eine Klage des D gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründetist. A)Zulässigkeit I.EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs §40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicherArt? streitentscheidendeNormist§19I,IVSächsGemO II.Statthaftigkeit Begehren(§88VwGO):AufhebungderOrdnungsgeldes Anfechtungsklage (§42 I VwGO), wenn Festsetzung ein Verwaltungsakt(§35VwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG) a)hoheitlicheMaßnahme BeruhenauföffentlichemRecht? §19I,IVSächsGemO(+) b)Regelung SetzungeinerRechtsfolge? PflichtzurZahlungdesOrdnungsgeldes(+) c)Behörde §1 IV VwVfG i.V.m. §1 SächsVwVfZG: jede Stelle, die AufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt Ordnungsgeld hat der Stadtrat (eigentlich Organ) als Behörde(str.)erlassen(+) c)Einzelfall EinzelfalldesD(+) 6 d)Außenwirkung Außenwirkung, wenn Maßnahme ein Rechtssubjekt als TrägereigenersubjektiverRechtebetrifft Es muss unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihremallgemeinenStatusalsBürgerrechtsverbindlichgestaltetoderfestgestelltwerden. Hier:FestsetzungerfolgtedurchRatsbeschlussgegenüber DalsRatsmitglied Grundsatz:RatsbeschlüssezumorganinternenBereichhaben nur Binnencharakter und sind nicht nach außen gerichtet. 1.Ansicht(VGHKassel,NVwZ-RR1996,409;Martens,JuS 1995,1077f.;Schenke,JZ1996,998[1008]): Außenwirkungen (+), wenn Eingriff in fremden KompetenzbereichzwischenOrganenundOrganteilen 2.H.M.(OVGLüneburg,NdsVBl.2000,126;OVGMünster, NVwZ1997,617;NWVBl.2010,237;VGHMünchen,NVwZ 1989,182;Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG,§35Rn.193): Außenwirkung (+), wenn anderer Organteil in seiner Funktionalssolchesbetroffenistoderzumindestauchdie dahinterstehendenatürlichePersonangesprochenwird Hier: Entstehung des Streits zwar im rein organinternen Bereich Aber: Festsetzung tangiert D über sein Mandatsverhältnis hinaus,daOrdnungsgeldseinVermögenberührt DauchalsnatürlichePersonbetroffen Anfechtungsklage(§42IVwGO)statthafteKlageart 7 III.Klagebefugnis DistAdressateinerbelastendenVA,Art.2IGG(+) IV.Klagegegner §78I1Nr.1VwGO:Rechtsträger,alsoStadtL V.Beteiligtenfähigkeit Dnach§61Nr.12.Var.VwGO StadtLnach§61Nr.12.Var.VwGOiVm§1IIISächsGemO VI.ErfolglosesWiderspruchsverfahren 1.Form-undfristgerechteingelegt(§70I1VwGO)? a)Form aa)Faxvom10.6.2015„schriftlich“i.S.d.§70I1VwGO? Schriftlichkeit (§70 I 1 VwGO) keine Schriftform i.S.d. §126IBGB,sondernnurTextform,ErkennbarkeitdesWiderspruchsführers und Deutlichkeit einer gewollten prozessualeErklärung bb)KeineausdrücklicheBezeichnung(„Widerspruch“)? Nur hinreichende Erkennbarkeit erforderlich, dass BetroffenersichdurcheinenbestimmtenVAbeschwertfühlt undNachprüfungbegehrtbzw.Änderunganstrebt b)ErhebungbeiderAusgangsbehörde AusgangsbehördewarderStadtrat,daher(+) c)Frist(+) 2.WiderspruchsbescheidvonzuständigerBehörde §73I2Nr.1VwGO:nächsthöhereBehörde? nach§112I2SächsGemOdieLandesdirektion? Aber §73 I 2 Nr.3 VwGO: bei SelbstverwaltungsangelegenheitenAusgangsbehörde 8 VII.Klagefrist(74I1VwGO) B)Begründetheit DieAnfechtungsklagedesDistbegründet,soweitdieOrdnungsgeldfestsetzung rechtswidrig ist und D dadurch in seinenRechtenverletztist(§113I1VwGO). I.Rechtsgrundlage §19IVSächsGemO II.FormelleRechtmäßigkeit 1.Zuständigkeit Stadtratnach§19IV,§27IISächsGemO 2.Verfahren Anhörungnach§28IVwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG(+) 3.Form schriftlichundbegründetnach§37II1,§39VwVfGi.V.m. §1SächsVwVfZG(+) III.MaterielleRechtmäßigkeit 1.Tatbestandvon19IV1SächsGemO a)EhrenamtlichtätigerBürger §35I1,§27IISächsGemO:Mandatehrenamtlich(+) b)GrobePflichtverletzung §35IV,§27IISächsGemO:PflichtzurTeilnahme D(-)am1.6.2015undzuvorzweimalvorzeitigverlassen Pflichtverletzung(+) grobePflichtverletzung? 9 D war über Sitzungstermin informiert, keine Entschuldigungsgründe für sein Fehlen, Kenntnis von TeilnahmepflichtdurchmehrfacheHinweisevonOBM Hierdaher(+),a.A.m.E.vertretbar 2.Rechtsfolge:Ermessen(„kann“) Zweck:AnhaltenzurEinhaltungderPflichten a)Entscheidungsermessen(„ob“) Ermessensüberschreitung:Verhältnismäßigkeit aa)Geeignetheit? bb)Erforderlichkeit? AndrohendesOrdnungsgeldesmilder,abererfolgt cc)Angemessenheit? zwarEingriffindasVermögendesD D beging mehrfach und insbesondere am 1.6.2015 einen grobenPflichtverstoßundnahmseinMandatnichtwahr b)Auswahlermessen(„wie“–Höhe) Ermessensüberschreitung:Verhältnismäßigkeit? u.a.Spielraumnochnichtvollständigausgeschöpft Ergebnis: Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und hatdaherkeineAussichtaufErfolg. 10