Lösung 6

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Lösung–6.Besprechungsfall
1.Frage–KlagegegenRederechtsbegrenzung
EineKlagedesDaufFeststellungderRechtswidrigkeitder
RederechtsbegrenzunghatAussichtaufErfolg,wennsie
zulässigundbegründetist.
A)Zulässigkeit
I.EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs(§40VwGO)
Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich die
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 I 1
VwGO. Bei Nichtvorliegen von dessen Voraussetzungen
würde ggf. ein Verweisungsbeschluss gem. § 17a II GVG
ergehen.
öffentlich-rechtlicheStreitigkeit?
streitentscheidend:§35III,IV,§38I2SächsGemO
auch sog. Innenrechtssätze verbindlich und staatlich
durchsetzbar
nichtverfassungsrechtlicherArt?
ZwarKommunalverfassungsstreit(=KVS),aberkeinStreit
vonVerfassungsorganenüberVerfassungsrecht
II.Statthaftigkeit
Klagebegehren(§88VwGO):
FeststellungderRechtswidrigkeitderRedebegrenzung
Kommunalverfassungsstreit: Stadtrat D und OBM streiten
überOrganrechte
1.Ansicht:KlageeigenerArt(suigeneris)
2.H.M.:nachKlagekatalogderVwGO
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Feststellungsklage, wenn Rederechtsentziehung kein VA
oder eine Leistungsklage statthaft wäre (Vorrang der Anfechtungs-undLeistungsklage,§43II1VwGO)
a)Anfechtungsklage:
Verwaltungsakti.S.d.§35VwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG?
Außenwirkung(-),daRechtevonOrganenundOrganteilen
(=Innenrechtsbeziehungen)
b)Leistungsklage:
HerbeiführungeinesTun,Dulden,Unterlassen?
VorranggegenüberFeststellungsklage(§43II1VwGO)
ABER:beiKVSnachh.M.keinVorrang
Grund:sog.„Ehrenmanntheorie“
nacha.A.bleibtdieSubsidiarität
Hier: kein Verhalten verlangt, sondern Klärung der
Rechtswidrigkeit, also das Bestehen ein Rechtsverhältnisses(=AnspruchdesDaufeinRederechtimStadtrat)
auchnacha.A.Feststellungsklage(§43VwGO)
III.Klagebefugnis
KeinedirekteAnwendungvon§42IIVwGO
Nachh.M.beiKVSanalogbeiFeststellungsklage
Verletzungineigenensubjektiv-öffentlichenRechten?
KVS:„wehrhafteInnenrechtsposition“?
RederechtausArt.5GG?
(-)alsStadtratnurOrgan-undkeineGrundrechte
Verletzungdes§35IIISächsGemO?
organschaftlichesMitgliedschaftsrecht
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sichertSelbständigkeitundUnabhängigkeitderArbeitder
OrganteileinnerhalbdesGesamtorgans
IV.Feststellungsinteresse
jedeswirtschaftliche,ideelleoderrechtlicheInteresse
VerletzungeigenerorganschaftlicherRechte(+)
V.Klagegegner
KeinRechtsträgerprinzip(§78Abs.1Nr.1VwGO)beiKVS
KlagegegneristOBMalsTeildesOrgans(Rat)
VI.Beteiligtenfähigkeit
Dnach§61Nr.21.Var.VwGOanalog
D handelt nicht als natürliche Person, sondern als Stadtratsmitglied.
OBMnach§61Nr.21.Var.VwGOanalog
OBM handelt nicht nach außen für den Rechtsträger
(Stadt),sondernalsTeileinesOrgans(Stadtrat)derStadt
B)Begründetheit
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das von D behaupteteRechtsverhältnisbesteht.
AlseinsolchesRechtsverhältniskommteinAnspruchdes
D auf ein Rederecht ohne Begrenzung im Stadtrat in Betracht. Bestand dieses Rechtsverhältnis, war die Begrenzung des Rederechts rechtswidrig und D wird dadurch in
seinemorganschaftlichenMitgliedschaftsrechtverletzt.
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I.Rederecht
SächsGemOsiehteinRederechtnichtausdrücklichvor
Aber:
§27 I, II SächsGemO: Stadtrat die Vertretung der Bürger
undWahlberechtigtenundHauptorganderGemeinde
§35 III SächsGemO: Stadträte üben Mandat nach Gesetz
und seiner freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugungaus
è UmfasstRede-undAntragsrechtjedenStadtrats
è DstehtRederechtgrundsätzlichzu(+)
II.RechtswidrigerEingriffindasRederecht
EingriffdurchdieWortentziehung(+)
Eingriffgerechtfertigt?
1.VorliegeneinerBefugnisnorm:
HatOBMdieBefugnis,indasRederechteinzugreifen?
§38I1,§51IVSächsGemO:OBMleitetSitzung
§38 I 2, § 51 IV SächsGemO: Ordnungsgewalt und Hausrecht
PflichtzurSorgefüreineordnungsgemäßeRatssitzung
ErforderlicheMaßnahmen,umStörungenderStadtratssitzungzubeenden
ImEinzelfallauchdieEntziehungdesWorteseinesStadtratsimFalleeinerStörung
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2.VorliegenderVoraussetzungenderBefugnisnorm
a)Störung
EntzugdesRederechtsnurbeiStörung
AusübungdesRederechtsallein(-)
Aber: Beschränkung des Rederechts auf Tagesordnung
undAngelegenheiten,fürdiedieStadtzuständigist
(-) bei allgemeinen Erwägungen bzgl. der gesellschaftlichenEntwicklung
Störung der effizienten Arbeit, weil zu Lasten der Punkte,
dieindieZuständigkeitfallen
Störunghierdaher(+)
b)Verhältnismäßigkeit
Geeignetheit?
Erforderlichkeit?
OrdnungsrufzwarmilderesMittel,istaberbereitserfolgt
Angemessenheit?
Ergebnis
Die Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet und
hatkeineAussichtaufErfolg.
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2.Frage–KlagegegendasOrdnungsgeld
Eine Klage des D gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründetist.
A)Zulässigkeit
I.EröffnungdesVerwaltungsrechtswegs
§40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicherArt?
streitentscheidendeNormist§19I,IVSächsGemO
II.Statthaftigkeit
Begehren(§88VwGO):AufhebungderOrdnungsgeldes
Anfechtungsklage (§42 I VwGO), wenn Festsetzung ein
Verwaltungsakt(§35VwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG)
a)hoheitlicheMaßnahme
BeruhenauföffentlichemRecht?
§19I,IVSächsGemO(+)
b)Regelung
SetzungeinerRechtsfolge?
PflichtzurZahlungdesOrdnungsgeldes(+)
c)Behörde
§1 IV VwVfG i.V.m. §1 SächsVwVfZG: jede Stelle, die AufgabenderöffentlichenVerwaltungwahrnimmt
Ordnungsgeld hat der Stadtrat (eigentlich Organ) als Behörde(str.)erlassen(+)
c)Einzelfall
EinzelfalldesD(+)
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d)Außenwirkung
Außenwirkung, wenn Maßnahme ein Rechtssubjekt als
TrägereigenersubjektiverRechtebetrifft
Es muss unmittelbar die Rechtsposition von Personen in
ihremallgemeinenStatusalsBürgerrechtsverbindlichgestaltetoderfestgestelltwerden.
Hier:FestsetzungerfolgtedurchRatsbeschlussgegenüber
DalsRatsmitglied
Grundsatz:RatsbeschlüssezumorganinternenBereichhaben nur Binnencharakter und sind nicht nach außen gerichtet.
1.Ansicht(VGHKassel,NVwZ-RR1996,409;Martens,JuS
1995,1077f.;Schenke,JZ1996,998[1008]):
Außenwirkungen (+), wenn Eingriff in fremden KompetenzbereichzwischenOrganenundOrganteilen
2.H.M.(OVGLüneburg,NdsVBl.2000,126;OVGMünster,
NVwZ1997,617;NWVBl.2010,237;VGHMünchen,NVwZ
1989,182;Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG,§35Rn.193):
Außenwirkung (+), wenn anderer Organteil in seiner
Funktionalssolchesbetroffenistoderzumindestauchdie
dahinterstehendenatürlichePersonangesprochenwird
Hier: Entstehung des Streits zwar im rein organinternen
Bereich
Aber: Festsetzung tangiert D über sein Mandatsverhältnis
hinaus,daOrdnungsgeldseinVermögenberührt
DauchalsnatürlichePersonbetroffen
Anfechtungsklage(§42IVwGO)statthafteKlageart
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III.Klagebefugnis
DistAdressateinerbelastendenVA,Art.2IGG(+)
IV.Klagegegner
§78I1Nr.1VwGO:Rechtsträger,alsoStadtL
V.Beteiligtenfähigkeit
Dnach§61Nr.12.Var.VwGO
StadtLnach§61Nr.12.Var.VwGOiVm§1IIISächsGemO
VI.ErfolglosesWiderspruchsverfahren
1.Form-undfristgerechteingelegt(§70I1VwGO)?
a)Form
aa)Faxvom10.6.2015„schriftlich“i.S.d.§70I1VwGO?
Schriftlichkeit (§70 I 1 VwGO) keine Schriftform i.S.d.
§126IBGB,sondernnurTextform,ErkennbarkeitdesWiderspruchsführers und Deutlichkeit einer gewollten prozessualeErklärung
bb)KeineausdrücklicheBezeichnung(„Widerspruch“)?
Nur hinreichende Erkennbarkeit erforderlich, dass BetroffenersichdurcheinenbestimmtenVAbeschwertfühlt
undNachprüfungbegehrtbzw.Änderunganstrebt
b)ErhebungbeiderAusgangsbehörde
AusgangsbehördewarderStadtrat,daher(+)
c)Frist(+)
2.WiderspruchsbescheidvonzuständigerBehörde
§73I2Nr.1VwGO:nächsthöhereBehörde?
nach§112I2SächsGemOdieLandesdirektion?
Aber §73 I 2 Nr.3 VwGO: bei SelbstverwaltungsangelegenheitenAusgangsbehörde
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VII.Klagefrist(74I1VwGO)
B)Begründetheit
DieAnfechtungsklagedesDistbegründet,soweitdieOrdnungsgeldfestsetzung rechtswidrig ist und D dadurch in
seinenRechtenverletztist(§113I1VwGO).
I.Rechtsgrundlage
§19IVSächsGemO
II.FormelleRechtmäßigkeit
1.Zuständigkeit
Stadtratnach§19IV,§27IISächsGemO
2.Verfahren
Anhörungnach§28IVwVfGi.V.m.§1SächsVwVfZG(+)
3.Form
schriftlichundbegründetnach§37II1,§39VwVfGi.V.m.
§1SächsVwVfZG(+)
III.MaterielleRechtmäßigkeit
1.Tatbestandvon19IV1SächsGemO
a)EhrenamtlichtätigerBürger
§35I1,§27IISächsGemO:Mandatehrenamtlich(+)
b)GrobePflichtverletzung
§35IV,§27IISächsGemO:PflichtzurTeilnahme
D(-)am1.6.2015undzuvorzweimalvorzeitigverlassen
Pflichtverletzung(+)
grobePflichtverletzung?
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D war über Sitzungstermin informiert, keine Entschuldigungsgründe für sein Fehlen, Kenntnis von TeilnahmepflichtdurchmehrfacheHinweisevonOBM
Hierdaher(+),a.A.m.E.vertretbar
2.Rechtsfolge:Ermessen(„kann“)
Zweck:AnhaltenzurEinhaltungderPflichten
a)Entscheidungsermessen(„ob“)
Ermessensüberschreitung:Verhältnismäßigkeit
aa)Geeignetheit?
bb)Erforderlichkeit?
AndrohendesOrdnungsgeldesmilder,abererfolgt
cc)Angemessenheit?
zwarEingriffindasVermögendesD
D beging mehrfach und insbesondere am 1.6.2015 einen
grobenPflichtverstoßundnahmseinMandatnichtwahr
b)Auswahlermessen(„wie“–Höhe)
Ermessensüberschreitung:Verhältnismäßigkeit?
u.a.Spielraumnochnichtvollständigausgeschöpft
Ergebnis:
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und
hatdaherkeineAussichtaufErfolg.
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