Tierschutzrechtliche Anordnung - Erledigung vor

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VG München, Urteil v. 09.09.2015 – M 18 K 13.5848
Titel:
Tierschutzrechtliche Anordnung - Erledigung vor Klageerhebung
Normenketten:
TierSchG § 2, § 16a
TierschNutztV § 4
Schlagworte:
Tierhaltung, tierschutzrechtliche Anordnung, Milchkuhbetrieb, tierärztliche Untersuchung, Erledigung vor
Klageerhebung
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger führt einen Milchkuhbetrieb in ... und wendet sich mit seiner Klage gegen tierschutzrechtliche
Anordnungen des Landratsamts ... (Landratsamt) betreffend seine Tierhaltung.
Ausweislich der Behördenakte kam es im klägerischen Betrieb seit 1999 wiederholt zu Beanstandungen der
Tierhaltung.
Am 13. November 2013 führten eine Veterinärroberrätin sowie ein Veterinärassistent des Landratsamtes in
Anwesenheit des Klägers erneut eine Kontrolle seines Betriebs durch. Als Grund für die Kontrolle wurden
Beanstandungen bei einer Kontrolle des Milchprüfrings und ein Milchlieferungsverbot wegen erhöhter
Zellzahlen in der Milch angegeben. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass sich die Milchkammer in
einem unhygienischen Zustand befunden habe, das Melkgeschirr habe im Stall auf der stark verschmutzten
Stallgasse gestanden, weiter seien die Stallungen zum Teil hochgradig verschmutzt gewesen. Die meisten
Kühe hätten ein stark verunreinigtes und verkrustetes Fell vom Liegen auf den ungereinigten Liegeflächen
gehabt. Eine Kuh habe ein gestörtes Allgemeinbefinden, Abmagerung und Dekubitusstellen an den
Hinterbeinen gezeigt. Zwei weitere Kühe hätten deutliche Lahmheiten gezeigt. Der Hofhund des Klägers
leide an einem ausgesprochenen Juckreiz. Der Kläger sei mündlich aufgefordert worden, diese Tiere durch
einen Tierarzt untersuchen und ggfs. behandeln zu lassen. Auch sei die Klauenpflege fast aller Tiere im
Stall erheblich vernachlässigt gewesen. Die Feststellungen wurden sowohl schriftlich als auch durch Fotos
dokumentiert.
Mit Bescheid vom 21. November 2013 verfügte der Beklagte gegenüber dem Kläger daraufhin Folgendes:
1. Sie werden verpflichtet, unverzüglich, d. h. spätestens zwei Tage nach Zustellung des Bescheides Ihre
Stallungen zu säubern, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig zu entfernen, Gebäudeteile,
Ausrüstung und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, zu reinigen und zu desinfizieren.
2. Sie werden verpflichtet unverzüglich, d. h. spätestens zwei Tage nach Zustellung des Bescheides die
offensichtlich kranken Tiere … und … einem praktischen Tierarzt zur Behandlung vorzustellen. Der
praktische Tierarzt muss dem Veterinäramt die Behandlung der Tiere mitteilen.
3. Ihr Hofhund muss unverzüglich, d. h. spätestens zwei Tage nach Zustellung des Bescheides einem
praktischen Tierarzt vorgestellt werden. Der Untersuchungsbericht ist dem Veterinäramt vorzulegen.
4. Bis zum 30.11.2013 ist folgendes zu veranlassen:
Die Klauenpflege aller Tiere muss überprüft und, falls nötig, durchgeführt werden. Ein erfahrener
Klauenpfleger muss die Tiere mit den Ohrmarken ... und ... behandeln.
5. Falls Sie die unter 1. - 4. genannten Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, werden
folgende Zwangsgelder fällig und zwar
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1150,00€
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 2150,00€
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 3100,00€
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 4100,00€
6. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1. bis 4. dieses Bescheides wird angeordnet.
7. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
8. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 120,00€ festgesetzt. Die Auslagen betragen 7,22€.
Zur Begründung des Bescheids wurde ergänzend zur Sachverhaltsschilderung ausgeführt, dass sich die
Anordnungen auf §§ 16a, 2 Nr. 1 TierSchG sowie § 4 TierschNutztV stützten. Bei der durchgeführten
Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Tierhaltung des Klägers einer artgerechten Haltung widerspreche,
insbesondere in den Bereichen Reinhaltung und Gesundheitsfürsorge. Die Anordnung der Zwangsgelder
folge aus Art. 29, 31 und 36f. BayVwZVG.
Ausweislich der Behördenakte wurde das Tier mit der Ohrmarke … am 28. November 2013, das Tier mit
der Ohrmarke … am 10. Dezember 2013 geschlachtet; das Tier mit der Ohrmarke … verstarb hiernach am
29. Januar 2014.
Unter dem 10. Dezember 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die bei der Kontrolle am 13.
November 2013 festgestellten Mängel nicht relevant seien, da zu diesem Zeitpunkt keine Milch geliefert
worden sei. Das Wohl der Tiere sei nicht beeinträchtigt gewesen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2013, eingegangen am gleichen Tage per Telefax um 17.48 Uhr, erhob
der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 21. November
2013.
Der Kläger wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2015, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 1. August
2015, zum Termin am 9. September 2015 geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass auch ohne den
Kläger verhandelt und entschieden werden könne.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 beantragte der Kläger den Bescheid des Landratsamtes ... vom 21.
November 2013 aufzuheben.
Zur Begründung führte er u. a. aus, dass die Verstöße im Bescheid schlimmer aufgeführt und zum Teil nicht
vorhanden gewesen seien. Der Bescheid stelle ein Berufsausübungsverbot dar. Bei der Betriebsbegehung
des Milchprüfrings Bayern e.V. am 10. Dezember 2013 seien die Mängel beseitigt gewesen. Beigefügt war
das Protokoll dieser Begehung, in welchem der Gesundheitszustand der Tiere als „nicht zufriedenstellend“
gekennzeichnet war, im Übrigen waren die Zustände im Betrieb mit „zufriedenstellend“ oder „nicht relevant“
gekennzeichnet.
Unter dem 2. September 2015 wiederholte der Beklagte zur Klageerwiderung die Ausführungen im
Bescheid und die bei der Kontrolle am 13. November 2013 festgestellten Mängel.
In der mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 erschien der Kläger nicht. Die Beklagtenvertreter
führten aus, dass Nachkontrollen mehrfach an der Abwesenheit des Klägers gescheitert seien. Seitens des
Hoftierarztes bzw. des Klauenpflegers sei aber gegenüber dem Veterinäramt bestätigt worden, dass die
Maßnahmen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids gewesen seien, durchgeführt worden
seien. Zuletzt beantragten die Beklagtenvertreter
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Behördenakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Es konnte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt und entschieden werden, da der Kläger
entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtzeitig zum Termin geladen
worden war und die Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO den Hinweis enthielt, dass beim Ausbleiben des
Klägers auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Eine (ausreichende) Entschuldigung des
Klägers wurde nicht vorgebracht.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits teilweise unzulässig, im Übrigen
unbegründet.
1. Der Bescheid vom 21. November 2013 ist zwar noch nicht bestandskräftig. Der Kläger hat die Klage
bereits am 22. Dezember 2013 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. An
diesem Tag war die Monatsfrist noch nicht abgelaufen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO i.
V. m. §§ 187, 188 BGB). Durch die Klageeinreichung per Telefax wurde die Klage wirksam erhoben (§ 81
VwGO), da insbesondere Urheberschaft und Rechtsverkehrswille des Klägers zweifelsfrei erkennbar waren,
und damit die Klagefrist gewahrt (vgl. BVerwG v. 30. 3. 2006 - 8 B 8/06, NJW 2006, 1989 m. w. N.).
Dem Kläger fehlt jedoch teilweise das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 21. November 2013, mit welchem seien Tierhaltung
beanstandet und ihm verschiedene Anordnungen zur Abhilfe aufgegeben wurden. Statthafte Klageart wäre
insoweit die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO. Wie den Behördenakten zu entnehmen ist, wurden zwei
der nach Ziffer 2. bzw. eines der nach Ziffer 4. zu untersuchenden Tiere (Ohrmarken … und …) bereits vor
Klageerhebung geschlachtet. Dadurch hat sich insoweit die Hauptsache - noch vor Klageerhebung am 22.
Dezember 2013 - erledigt. Die Auslegung des Antrags (§ 88 VwGO) als Fortsetzungsfeststellungsklage (§
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) wäre möglich, jedoch
fehlt dem Kläger das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. Vorliegend ergeben sich insbesondere keine
Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Gleiches gilt für die Anordnungen aus Ziffer 1. soweit der
Kläger mitteilt, dass die Mängel spätestens zum 10. Dezember 2013 abgestellt worden seien, was auch das
Protokoll über die Begehung des Milchprüfrings Bayern e.V. bestätigt. Dies konnte durch den Beklagten
nicht überprüfbar werden, da Nachkontrollen an der Abwesenheit des Klägers gescheitert sind. Unklar bleibt
auch, wann die angeordneten Untersuchungen im Übrigen durchgeführt wurden, eine Bestätigung hierüber
hat der Beklagte seitens des Hoftierarztes bzw. des Klauenpflegers nach eigener Aussage jedoch erhalten.
2. Soweit die Klage nicht bereits unzulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Ist die Erledigung teilweise erst
nach Klageerhebung eingetreten (vgl. Ziffer 1. am Ende, sowie das Tier mit der Ohrmarke ... hinsichtlich der
Untersuchungsanordnung in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides), so war die Klage gleichwohl
bereits zum Zeitpunkt vor Eintritt der erledigenden Ereignisse unbegründet.
Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 16 a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG und
§ 4 TierSchNutztV. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die
zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur
Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG
muss derjenige, der ein Tier hält, u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Dass der Kläger als Halter diesen
Anforderungen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht nachgekommen war, steht zur Überzeugung
des Gerichts fest. Dadurch hat der Kläger den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug
genommen, der das Gericht im vollen Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Entscheidend ist dabei
auch, dass, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist, die „Stallsauberheit“ des klägerischen Betriebs trotz
wiederholter tierschutz- und lebensmittelrechtlicher Anordnungen seit Jahren immer wieder Anlass zu
Beanstandungen gibt. Das Vorgehen des Klägers in der Vergangenheit zeigt auch, dass er zwar nach
Ergehen von Anordnungen versucht, die beanstandeten Zustände zu bereinigen, letztlich jedoch ohne
langfristigen Erfolg. Die vom Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen
sind zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und zur Verhinderung künftiger Verstöße gemäß § 16 a
Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG erforderlich, zudem geeignet und ermessensgerecht.
2.1. Eine angemessene Pflege im Rahmen der Rinderhaltung umfasst - selbstverständlich - auch, die
Stallungen sauber zu halten (vgl. § 2 TierSchG, § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV), insbesondere
Ausscheidungen zu entfernen und Gebäudeteile sowie Gegenstände, mit welchen die Tiere in Berührung
kommen in angemessenen Abständen zur reinigen und ggfs. zu desinfizieren (Ziffer 1. des Bescheides).
Dass der Kläger diesen gesetzlichen Anforderungen nicht nachgekommen ist, steht für das Gericht außer
Zweifel.
2.2. Das Landratsamt geht zutreffend von der Notwendigkeit weitergehender u. a. tierärztlicher
Untersuchungen für die im Bescheid in den Ziffern 2. - 4. einzeln aufgeführten Tiere aus (vgl. § 2 TierSchG,
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV). Das Landratsamt stützt sich hier in besonderem Maße auf die
Stellungnahme des Veterinäramts aufgrund der Kontrolle am 13. November 2013, dies ist nicht zu
beanstanden. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt
sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des Bay VGH, vgl. z. B.
B.v. 29.3.2004 - 25 CS 04.60; B.v. 14.1.2003 - 25 CS 02.3140; B.v. 17.5.2002 - 25 ZB 99.3767; vgl. auch
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, RdNr. 10a zu § 15 TierSchG). Die fachliche
Beurteilung stützt sich auf dokumentierte und auch bildlich festgehaltene Feststellungen, die bei der
Kontrolle getroffen wurden.
2.3. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 5. des Bescheides ist gemäß Art. 29, 31, 36 VwZVG
dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift:
Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in
München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098
München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO
genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in
§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005
München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.
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