Rechtsanwalt Torsten Schmidt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lehrbeauftragter Wintersemester 2003/2004 Examensrepetitorium Klausurenkurs Kommunalrecht Erläuterungen und Lösungshinweise Vorbemerkungen: Die vorliegende Klausur greift die beiden Schwerpunktprobleme auf, die zur Zeit die Diskussion in Wissenschaft und Praxis zum sächsischen Kommunalrecht beherrschen. Die Klausurbearbeiter sollen sich anhand der vorliegenden Klausur mit der aktuellen Rechtsentwicklung auseinandersetzen. Die Klausur bietet somit die Möglichkeit, frühzeitig die geänderte Rechtslage kennen zu lernen. 1. Problemkreis Können sich Private gegen die wirtschaftliche Betätigung von Mitbewerbern der öffentlichen Hand wehren ? Auch im öffentlichen Recht kann man ein Tun oder Unterlassen eines Mitbewerbers nur dann verlangen, wenn man hierauf aus einer Rechtsvorschrift einen Anspruch hat. Derartige Rechtsvorschriften formulieren entweder schon vom Wortlaut her einen subjektiven Anspruch oder aber haben zumindest einen drittschützenden Charakter, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt. Anmerkung: Der „Drittschutz“ einer Norm (Schutznormtheorie) gehört zu den Standardproblemen des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Hier kommt es zumeist auf die Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden an. Die Bearbeiter können zeigen, ob sie juristisch argumentieren können Dies hat Folgen für die Zugang zu Gericht: Nur derjenige, der sich auf eine subjektivierte Rechtsposition berufen kann, hat die als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Darüber hinaus hängt von der Rechtsnatur des Anspruches (öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur) ab, welcher Rechtsweg beschritten werden muss. Anmerkung: Der Fall bietet deshalb die Möglichkeit, Standardprobleme des Verwaltungsprozessrechts abzuhandeln. Die Rechtsentwicklung hat in der jüngeren Vergangenheit einen „Zick-Zack-Kurs“ beschrieben, der hier kurz in folgenden Etappen nachgezeichnet wird: Seit der Deutschen Gemeindeordnung aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts (§ 67 Abs. 1 DGO 1935) findet sich die in nahezu allen Gemeindeordnungen der Länder enthaltene und auch bis vor kurzem in Sachsen geltende sog. Subsidiaritätsklausel (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO a.F.). Danach darf die Gemeinde eine wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet seiner Rechtsform nur dann betreiben, wenn dies ein öffentlicher Zweck rechtfertigt und – darauf kommt es an – der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann. Im Wortlaut dieser Vorschrift steht nichts von einem Abwehranspruch der privaten Dritten. Deshalb haben die Verwaltungsgerichte bislang darauf abgestellt, dass die Gemeindeordnung die Verfassung der Gemeinde vorgeben wolle, nicht aber Zweck der Vorschrift sei, die Marktteilnahme zu regeln. Das Gemeindewirtschaftsrecht wurde lediglich als rein objektive Ordnungsvorschriften verstanden. Deshalb haben die Verwaltungsgerichte die Herleitung eines Drittschutzes bislang abgelehnt1. Mangels anderweitiger Normen hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Rechtsschutz zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden und anderer staatlicher Stellen nur dann gewährt, wenn die wirtschaftliche Betätigung gleichzeitig einen Grundrechtseingriff (Art. 12 oder 14 GG) darstellt. Die wirtschaftliche Betätigung wird regelmäßig nicht die Schwelle zu einem Grundrechtseingriff überschreiten. Zumindest wird zumeist der Nachweis nicht gelingen, dass Umsatzeinbußen usw. auf die Betätigung des kommunalen Mitwerbers zurückzuführen sind. Deshalb ist ein Rechtsschutz unmittelbar aus den Grundrechten äußerst selten. Diese Rechtsschutzlücke wurde als unzureichend empfunden. Zwar gab es mit der Subsidiaritätsklausel eine Vorschrift, die die wirtschaftliche Betätigung beschränken sollte, diese wurde jedoch weder von den Kommunen als Normadressaten ausreichend beachtet noch von den Rechtsaufsichtsbehörden durchgesetzt. Die Zivilrechtrechtsprechung der einzelnen Oberlandesgericht hat deshalb seit 1998 (sog. Gelsengrün-Entscheidung2) den Zugang zum Markt als Handlung im Wettbewerb angesehen, auf die die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG Anwendung finden. Die Zivilrechtgerichte haben es als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Markteilnehmer – hier die Kommunen und ihrer Unternehmungen – die für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften missachteten. Dadurch würden sie einen rechtlich nicht zugelassenen Wettbewerbsvorteil erlangen. Die Vorschriften in den Gemeindeordnungen der Länder haben die Zivilgerichte dabei auch als Vorschriften angesehen, die gleichzeitig den Wettbewerb regulieren. 1 2 BVerwGE 39, 329 (336); OVG Münster NVwZ 1986, S. 1045 OLG Hamm NJW 1998, S. 3504 Faktisch hatte diese Rechtsprechung dazu geführt, dass den Vorschriften der Gemeindeordnungen (in Sachsen § 97 Abs. 1 SächsGemO) ein „zivilrechtlicher Drittschutz“ zukam. Die Gelsengrün-Entscheidung hatte bundesweit eine Flut an Rechtsprechung ausgelöst. Neben großer Zustimmung vor allem aus der Praxis hat die Rechtsprechung der Zivilgerichte aber auch Kritik geerntet: Dogmatisch wurde eingewandt, dass die Zivilrechtsprechung das ausdifferenzierte System öffentlich-rechtlicher Normen aushebele. Am 25.04.2002 hat der BGH ein Grundsatzurteil3 (sog. Oktoberfestfall) gefällt. Nach dem BGH ist es lediglich Zweck des Wettbewerbsrechts (§ 1 UWG) das Verhalten von Wettbewerbern untereinander zu regeln. Nicht hingegen ist es Zweck von § 1 UWG, den Zugang zum Markt zu sanktionieren oder aber bestimmte bestehende Marktstrukturen aufrecht zu erhalten. Deshalb ist ein Verstoß gegen öffentlichrechtliche Marktzugangsvorschriften nicht zugleich sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes war somit der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte der Boden entzogen. Damit war faktisch der bisherige Rechtszustand wieder hergestellt: Also lediglich Marktzugang oder Marktverhalten der kommunalen Unternehmen, die zugleich eine Grundrechtsverletzung darstellen, konnten von privaten Mitbewerbern abgewehrt werden. In Sachsen (zum Teil auch in anderen Bundesländern) hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu politischen Reaktionen geführt. Die geltende Fassung der Sächsischen Gemeindeordnung wurde als eine politisch nicht mehr hinnehmbare Rechtsschutzlücke empfunden. Sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch nach den Verhandlungen im Innenausschuss des Sächsischen Landtages4 soll der Subsidiaritätsklausel nunmehr Drittschutz zukommen. Textlich hat dies der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Benennung des „private Dritten“ zum Ausdruck bringen wollen. Damit haben private Mitbewerber erstmals eine subjektive Rechtsposition, aus der sie die Tätigkeit des kommunalwirtschaftlichen Unternehmens abwehren können. 2. Problemkreis Haften Rechtsaufsichtsbehörden für die unzulässige Gründung kommunalwirtschaftlicher Unternehmen ? Ein aktuelles Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu einem sächsischen Fall hat für Aufsehen gesorgt. Im sog. Oderwitz-Urteil5 hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass die Beaufsichtigung der Gemeinden als Selbstverwaltungsträger eine Schutzfunktion zu Gunsten der Gemeinden habe. Die Gemeinden sollen vor Selbstschädigung bewahrt werden. BGHZ 150, S. 343 ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte der Novellierung bei Sollondz, Neues kommunales Unternehmensrecht im Freistaat Sachsen, LKV 2003, S. 297 (302) 5 BGH LKV 2003, S. 343 (demnächst in BGHZ) 3 4 Insoweit liegt eine drittgerichtete Amtspflicht vor. Anmerkung: Die Klausurbearbeiter können anhand der Fallabwandlung die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches wiederholen. Die Entscheidung des BGH hat deshalb so starke Beachtung gefunden, weil der dort entschiedene Fall eines Kreditvertrages (Leasinggeschäftes) auch auf andere genehmigungsbedürftige Geschäfte übertragen werden kann. Praktische Probleme bringt die Entscheidung, weil in Sachsen die Kommunalaufsicht durch die Landratsämter als Behörde des Landkreises wahrgenommen wird. Es haften somit für kommunale Schäden die Landkreise, die allerdings nur über eine geringe Haftungsdecke verfügen. Deshalb wird neuerdings als Reaktion auf das Urteil gefordert6, den Landratsämtern insoweit die Doppelstellung als staatliche Behörde einzuräumen, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist. Anmerkung: Der vorliegende Fall wirft somit ganz grundsätzliche Fragestellungen des Kommunalrechts auf, die auch prozessuale Folgen haben (Passivlegitimation) Unabsehbar sind die Folgen der Entscheidung aber auch deshalb, weil die Landratsämter bislang nur unzureichend personell besetzt waren und die Risiken fehlerhafter Entscheidungen deshalb erhöht sind. Lösung - Hauptteil Es bietet sich ein zweistufiges Vorgehen an: Zunächst wird der entsprechende materielle Anspruch und danach die prozessuale Durchsetzung untersucht. I. Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches aus § 1 UWG wäre, dass ein Verhalten der Stadt Hainichen oder der Kommunalservice GmbH vorläge, das als sittenwidrig anzusehen wäre. Anmerkung: Detaillierte Kenntnisse zum unlauteren Wettbewerb können von den Klausurbearbeitern keinesfalls vorausgesetzt werden. Lediglich die Vorschrift des § 1 UWG dürfte bekannt sein, weil sich hiermit in der jüngeren Zeit auch die Ausbildungsliteratur beschäftigt hat7 Ein Anspruch aus § 1 UWG kann nur begründet sein, wenn es schlechthin - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, dass die Sponer, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch ein ausschließlich kommunal strukturiertes Landratsamt, LKV 2003, S. 314 7 Warneke, Die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und das Wettbewerbsrecht – BGHZ 10,343, Jus 2003, S. 958 6 Kommunalservice GmbH privaten Auftraggebern Hausmeisterdienste anbietet und solche Arbeiten ausführt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann offen bleiben, ob die Erbringung von Hausmeisterdiensten durch die Kommunalservice GmbH gegen die Vorschrift des § 97 Abs. 1 SächsGemO über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden verstößt. Eine Verletzung dieser Vorschrift hätte nicht zur Folge, dass das beanstandete Handeln wettbewerbsrechtlich als unlauter anzusehen wäre. Wie der BGH zwischenzeitlich entschieden hat (NJW 2002, 2645 = NVwZ 2002, 1141 = GRUR 2002, 825 [826] = WRP 2002, 943 - Elektroarbeiten, für BGHZ vorgesehen; vgl. auch Köhler, NJW 2002, 2761 [2762]; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648), ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste. Auch bei der Verletzung von Vorschriften über den Marktzutritt muss anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene, das heißt - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (BGH, GRUR 2002, 825 [826] - Elektroarbeiten). Eine solche Schutzfunktion fehlt der Vorschrift des § 97 SächsGemO ebenso wie der ihr entsprechenden Bestimmung des Art. 87 BayGO, die Gegenstand der Entscheidung „Elektroarbeiten“ (sog. Oktoberfestfall) war (vgl. BGH, NJW 2002, 2645 = NVwZ 2002, 1141 = GRUR 2002, 825 [826f.]; a.A. Dreher, ZIP 2002, 1648). Diese Vorschrift soll allerdings - wie unter anderem aus dem neugefassten § 97 SächsGemO hervorgeht - auch die private Wirtschaft schützen, indem sie der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzt. Sie hat auch insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden. Auf Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Hausmeisterservicetätigkeit ergeben könnte, stellt § 97 Abs. 1 SächsGemO nicht ab. Die Begründung der Wettbewerbswidrigkeit kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Stadt Hainichen wirtschaftlich Träger der Kommunalservice GmbH ist. Die beanstandete Tätigkeit der Kommunalservice GmbH wird nicht dadurch als solche wettbewerbsrechtlich unlauter, dass die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die ihre Träger sind, zu ihrer Finanzierung mit Mitteln beitragen können, die ihnen durch Steuern und Abgaben zugeflossen sind (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1987, 116 [118] = NJW 1987, 60 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Köhler, NJW 2002, 2761 [2762]). Wäre die Verwendung solcher Mittel (oder bereits die Möglichkeit ihrer Verwendung) als wettbewerbswidrig anzusehen, wäre der öffentlichen Hand durch das Recht des unlauteren Wettbewerbs jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit untersagt. Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn diese Finanzmittel in unlauterer Weise eingesetzt würden (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2003, 167 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 562ff. m.w. Nachw.). Die Erbringung von Hausmeisterleistungen als solche ist selbst dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Kapazität der dafür errichteten GmbH so ausgelegt sein sollte, dass sämtliche im Gebiet der Stadt anfallenden Hausmeisterleistungen erbracht werden könnten. Auch wenn dies bedeuten sollte, dass die GmbH nur bei einer Verdrängung der privaten Wettbewerber wirtschaftlich sein könnten, würde daraus nicht folgen, dass jedwede Betätigung der Kommunalservice GmbH wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Schafft die öffentliche Hand Überkapazitäten, beeinträchtigt sie dadurch allein nicht den lauteren Wettbewerb. Ein Anspruch aus § 1 UWG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass mit den Preisangeboten unlauterer Verdrängungswettbewerb zu Lasten der privaten Wettbewerber betrieben werde (§ 1 UWG). Ein Verdrängungswettbewerb könnte nur angenommen werden, wenn für der Preis für die Hausmeisterleistungen unangemessen wäre. Der Sachverhalt gibt zwar an, dass die Preise der Kommunalservice GmbH deutlich unter den Preisen der Mitbewerber liegen. Ob diese Preise aber unangemessen sind, wird dadurch noch nicht indiziert. Auch eine Wettbewerbswidrigkeit, weil eine wettbewerbswidrige Vermischung hoheitlicher und erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit stattfindet, ist nicht ersichtlich. Der öffentlichen Hand ist es allerdings grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen kann ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung liegen, der i.S. des § 1 UWG sittenwidrig ist. Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der Weise dient, dass sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen Verwaltung erscheint. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägung dazu führen, dass wettbewerbsrechtliche Bedenken zurückzutreten haben. Allerdings wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das jeweils schonendste Mittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interessen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so wenig wie möglich beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 1974, 1333 = GRUR 1974, 733 [735] = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf, m.w. Nachw.; vgl. dazu auch BGH, GRUR 2003, 167 - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Der Sachverhalt teilt nicht mit, dass die Stadt Hainichen sich in irgendeiner Weise werbend für die Kommunalservice GmbH einsetzt. Insofern ist ebenfalls wettbewerbswidriges Verhalten nicht ersichtlich. Ergebnis: Ein Anspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 97 Abs. 1 SächsGemO besteht nicht. II. Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch Fraglich ist, ob auf der Grundlage eines zivilrechtlichen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 II BGB) die Abwehr der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunalservice GmbH betrieben werden könnte. Dies setzt jedoch ein Schutzgesetz voraus. Dies ist zweifelhaft. Zu einer Parallelvorschrift in Nordrhein-Westfalen, die in gewissem Umfange ebenfalls einen öffentlich-rechtlichen Drittschutz begründete, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 107 NWGO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. Rehn/Cronauge/v. Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Mai 2000, § 107 Anm. I 4 m.w. Nachw.). Eine Vorschrift sei nicht schon dann ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art der Schädigung dienen soll, dass an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird. Bei § 107 NWGO sei dies jedenfalls nicht anzunehmen. Die Vorschrift beschränke zwar die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der Privatwirtschaft auswirken kann. Sie habe aber nicht den Zweck, die einzelnen Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen zu schützen, dass ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen kann (vgl. - zu Art. 87 BayGO - BGH, NJW 2002, 2645 = NVwZ 2002, 1141 = GRUR 2002, 825 [828] - Elektroarbeiten, m.w. Nachw.). In dieser Weise könnte man auch den § 97 Abs. 1 SächsGemO interpretieren. Andererseits soll die Schaffung des Drittschutzes – zumindest der Subsidiaritätsklausel – auch den Interessen einzelner Wettbewerber dienen. Anders macht ein Drittschutz keinen Sinn, die Rechtsschutzlücke, die der Sächsische Gesetzgeber hatte schließen wollen, bestünde sonst fort. Deshalb wird man wohl in § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO auch den Zweck sehen müssen, den einzelnen privaten Unternehmer, der in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem kommunalen Unternehmen steht, vor dem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmen zu schützen. Problematisch ist jedoch, dass sich der Wortlaut des § 97 Abs. 1 SächsGemO als Normadressat ausdrücklich auf die Gemeinde bezieht. Verletzer der Vorschrift des § 97 Abs. 1 SächsGemO kann damit lediglich die Stadt Hainichen sein. Demnach kann sich ein Unterlassungsanspruch auch nur gegen die Stadt Hainichen richten. Wenn allerdings von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine Unterlassung wegen einer Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift verlangt wird, dann kann dies nur nach einem Anspruch erfolgen, der ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur ist. Ergebnis: Ein zivilrechtlicher quasinegatorischer Unterlassungsanspruch scheidet damit aus. II. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch In Betracht kommt aber ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Hainichen. 1. Rechtsgrundlage Die Dogmatik zu dem bzw. den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen ist bislang nur unzureichend entwickelt, wenngleich derartige öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen angenommen wurden. Eine Hauptgruppe des/der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüche bilden Unterlassungen von Grundrechtsverletzungen. Die Grundrechte enthalten immanent das Gebot, ungerechtfertigte Eingriffe zu unterlassen. Derartige Abwehr von Eingriffen in die Rechtssphäre des Einzelnen ist der Hauptzweck der Grundrechte. Vorrangig sollen im Vorfeld Eingriffe abgewehrt werden. Sekundäransprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz sind nur zweitrangig. Deshalb kann jeder Grundrechtsträger unmittelbar aus den Grundrechten Handlungen im Vorfeld abwehren, die sich bei Vornahme als Grundrechtsverletzung darstellen würden (Beispiele: BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 598 – Unterlassung der Bezeichnung eines Vereins als „Psychokult“; VG Bremen, NVwZ-RR 2000, S. 19 – Unterlassung von Fahrlehrerbenennungen; OVG Bautzen, LKV 2002, S. 472 – Unterlassung von Äußerungen über Betätigung als Vermessungsingenieur) Derartige Unterlassungsansprüche hat die Rechtsprechung auch dann zur Abwehr in Eingriffe von subjektiven Rechtspositionen des Einzelnen angenommen, wenn diese Rechtsposition nicht in Grundrechten, sondern nur in einfachen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurzeln (Beispiele: VGH Kassel, NVwZ 1994, S. 396 – Unterlassung zur Sicherung von Bürgerbegehren; VG Gießen, NVwZ 2002, S. 238 – Unterlassungsanspruch gegen Wechsel des Entsorgungssystems für Verpackungen) Andere leiten den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus einer Rechtsanalogie zu den zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen aus §§ 1004, 823, 906 BGB ab. Die Rechtsprechung stellt regelmäßig darauf ab, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannt sei (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2000, S. 599). Rechtsquelle wäre hier somit das Gewohnheitsrecht. 2. Voraussetzungen Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, dass eine rechtswidrige Handlung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vorliegt oder unmittelbar bevorsteht, die eine subjektöffentliche Rechtsposition des Anspruchsinhabers verletzt. In Betracht kommt im vorliegenden Fall eine Verletzung des § 97 Abs. 1 SächsGemO. Erste Voraussetzung für die Gründung eines kommunalwirtschaftlichen Unternehmens ist, dass ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt. Allein das Streben nach Gewinn ist kein öffentlicher Zweck. Vielmehr muss das wirtschaftliche Unternehmen einer darüber hinausgehenden Aufgabe dienen. Allerdings wird den Gemeinden bei der Beurteilung des öffentlichen Zwecks ein weiter, der richterlichen Beurteilung entzogener Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Band 2, § 97 Rn. 53). Bei einem derart weiten Verständnis des öffentlichen Zwecks wäre im vorliegenden Fall die Bündelung der städtischen Hausmeisterleistungen und die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit ein ausreichender öffentlicher Zweck. Zweite Voraussetzung wäre nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO, dass das wirtschaftliche Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem voraussichtlichen Bedarf steht. Auch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und den Bedarf hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum. Der Sachverhalt berichtet nicht, dass die Kommunalservice GmbH überdimensioniert ist oder gar Aufgaben erhält, die sie selbst oder die Stadt überfordern würde. Auch besteht voraussichtlicher Bedarf, denn vor allem erbringt die Kommunalservice GmbH ja Hausmeisterleistungen an die Stadt Hainichen selbst. Das angemessene Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und Bedarf ist somit gewahrt. Dritte Voraussetzung ist schließlich, dass nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann. Dadurch dass der Gesetzgeber ausdrücklich den privaten Dritten in den Gesetzestext aufgenommen hat, wurde zum Ausdruck gebracht, dass dieser Vorschrift Drittschutz zukommen soll. Die Ausdrückliche Bezugnahme auf „Dritte“ oder „private Dritte“ ist regelmäßig ein Wortlauthinweis darauf, dass eine Vorschrift nicht nur öffentlichen Interessen dient, sondern gerade den Interessen eines abgrenzbaren und individualisierbaren Personenkreis zu dienen bestimmt ist. Auch die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung lässt in den Materialien den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer subjektivierten Rechtsposition von privatwirtschaftlichen Mitbewerbern erkennen. Zu prüfen ist, ob eine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung durch private Dritte möglich ist. Bisher wurde bei der Anwendung der Vorschrift der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung…, Kommentar, § 97 Rn. 68). Die Annahme eines – zumindest großzügig gefassten – Beurteilungsspielraumes der Gemeinde ist allerdings mit dem Wesen einer subjektiven Rechtsposition nicht vereinbar. Umfang und Reichweite einer subjektiven Rechtsposition kann nicht von der Gemeinde als rechtsverpflichteter Körperschaft abhängen. Die Auslegung und Anwendung der Vorschrift hat daher restriktiv zu erfolgen und ist einer gerichtlichen Überprüfung voll zugänglich. Zunächst ist darauf abzustellen, ob eine bessere Erfüllung durch einen privaten Dritten möglich ist. Die Subsidiaritätsklausel greift somit noch nicht, wenn lediglich eine gleichwertige Erfüllung durch private Dritte erfolgt. „Bessere Erfüllung“ bezieht sich auf die Güte der Aufgabenerfüllung und meint also Zuverlässigkeit, Qualität sowie die dauerhafte und nachhaltige Sicherung des öffentlichen Zwecks. Nach dem Sachverhalt sind im Unternehmen von Jochen Langner ausschließlich Fachkräfte aus handwerklichen Berufen beschäftigt. Dies lässt für Hausmeisterleistungen eine qualifizierte Tätigkeit erwarten. Kleinstreparaturen und handwerksnahe Handgriffe, die üblicherweise von Hausmeistern zu erbringen sind, werden fachmännisch ausgeführt. Das Unternehmen von Jochen Langner hat damit eine hohe Fachkraftquote. Demgegenüber sind bei der Kommunalservice GmbH auch ungelernte Kräfte im Einsatz. Ein solcher Einsatz ungelernter Kräfte bringt es mit sich, dass dieses Personal nicht jede Hausmeister-Tätigkeit ausüben kann. Damit ist das Personal der Kommunalservice GmbH nicht so universell einsetzbar, wie es eine reine Fachkraftfirma einsetzen könnte. Diese fehlende Flexibilität macht sich erfahrungsgemäß auch in der Verfügbarkeit der Dienstleistungen bemerkbar. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der Hausmeisterdienst von Jochen Langner eine bessere Aufgabenerfüllung gewährleisten könnte. Kumulativ hierzu müsste aber der private Hausmeisterdienst auch wirtschaftlicher arbeiten können. Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO stellt darauf ab, ob die Leistungen kostengünstiger und effizienter erfüllt werden können. Auch davon kann vorliegend ausgegangen werden: Die Kommunalservice GmbH zahlt deutlich höhere Löhne als die privaten Mitbewerber und insbesondere Jochen Langner. Deshalb können die privaten Unternehmer die Dienste auch kostengünstiger erbringen. Dass die Kommunalservice GmbH mit günstigeren Preisen wirbt und im Markt agiert, kann dabei unberücksichtigt bleiben, denn diese Preise reflektieren offensichtlich nicht die tatsächliche Kostenstruktur der GmbH, insbesondere die Personalkosten. Dies zeigen die erforderlichen Personalkostenzuschüsse der Stadt Hainichen als Gesellschafterin der Kommunalservice GmbH. Damit ist festzustellen, dass Private Dritte die Aufgabe besser und wirtschaftlicher erfüllen können als die Kommunalservice GmbH. Mithin liegt eine Verletzung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO vor, aus der ein Abwehranspruch eines vom Schutzbereich erfassten privaten Dritten folgt. Jochen Langner hat somit einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO. 3.Anspruchsgegner § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO statuiert Verpflichtungen für die Gemeinden. Anspruchsgegner ist damit die Stadt Hainichen (so auch Sollondz, aaO.). 4. Anspruchsinhalt Der Anspruchsinhalt ist normalerweise auf ein Unterlassen gerichtet. Hier ist es auf ein Unterlassen der Stadt auf wirtschaftliche Betätigung durch die Kommunalservice GmbH gerichtet. Die Stadt hat somit auf die GmbH einzuwirken und ggf. ihren Gesellschaftsvertrag anzupassen, dass sie die verletzende Tätigkeit nicht mehr ausübt. 5. Prozessuale Durchsetzung Zu prüfen ist, vor welchem Gericht der Anspruch zulässigerweise durchgesetzt werden muss. In Betracht kommt ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht. a) Hauptsacheverfahren Dies setzt nach § 40 Abs. 1 VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt immer dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht entstammen. Öffentlich-rechtlich sind Vorschriften dann, wenn sie als Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten einen Hoheitsträger haben (sog. modifizierte Subjektstheorie). Vorliegend beurteilt sich der Streit nach § 97 Abs. 1 SächsGemO, der die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden als Hoheitsträgers regelt. Der Streit ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Die statthafte Klageart wäre eine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage, weil von der Stadt Hainichen ein Tun oder Unterlassen, das nicht durch Verwaltungsakt geregelt wird, durchgesetzt werden soll. Der Jochen Langner als Kläger müsste auch klagebefugt sein. Dies setzt in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass er sich auf einen subjektiv-öffentlichen Anspruch berufen kann. Dieser Anspruch ergibt sich als Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des § 97 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO, welcher Drittschutz vermittelt. Ein gerichtliches Vorverfahren ist nicht erforderlich. Ebensowenig sind bestimmte Klagefristen zu beachten. Zuständiges Gericht wäre das Verwaltungsgericht Chemnitz. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 45 VwGO als Gericht erster Instanz. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SächsJG, § 2 Abs. 2 SächsRPG, weil die beklagte Stadt Hainichen ihren Sitz im Regierungsbezirk Chemnitz hat. Damit ist eine Klage zulässig. b) Einstweiliger Rechtsschutz In Betracht kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 123 VwGO wäre ebenfalls eröffnet. Nach § 123 VwGO (i.V.m. § 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO) ist eine einstweilige Anordnung statthaft, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage zu erheben wäre. Die Statthaftigkeit ist hier gegeben, denn in der Hauptsache wäre mit einer Unterlassungsklage eine Form der allgemeinen Leistungsklage richtige Klageart. Auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müsste eine Antragsbefugnis vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller zumindest einen Anordnungsanspruch behaupten kann. (Ob er diesen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann, ist hingegen eine Frage der Begründetheit des Antrages !) Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner. Dieser wurde oben bejaht. Ferner muss für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eine besondere Dringlichkeit dargelegt werden. Das bedeutet, es muss zumindest der Anordnungsgrund dargelegt werden. (Auch hier ist wichtig zu beachten: Die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist erst eine Frage der Begründetheit). Aufgrund der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren und der bereits eingetretenen Auswirkungen auf den Betrieb des Langner, der unmittelbar vor gravierenden Betriebsdispositionen (Entlassung von Mitarbeitern), kann der Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden. Da dies der Jochen Langner darlegen können wird, wäre auch die Dringlichkeit gegeben. Zuständiges Gericht ist nach § 123 VwGO das Gericht der Hauptsache, also das Verwaltungsgericht Chemnitz (s.o). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit zulässig. Der Antrag ist auch begründet, denn der Jochen Langer wird in der Lage sein, den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund auch glaubhaft zu machen. Ergebnis: Rechtsanwalt Dr. Klug wird dem Jochen Langer die Erhebung einer Unterlassungsklage und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu dem Verwaltungsgericht Chemnitz raten. Lösung - Fallabwandlung I. Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ein Anspruch der Stadt Hainichen könnte sich aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG ergeben. 1. Beamter Dies setzt voraus, dass zunächst ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt hätte. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist jeder Mitarbeiter, der aufgabengemäß mit der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betraut ist. Auf den Status seines Dienstverhältnisses kommt es dabei nicht an. Die Genehmigung der Satzung wurde nach dem Sachverhalt vom Landratsamt Mittweida genehmigt. Das Landratsamt ist eine Behörde, in der aufgabengemäß einzelne Mitarbeiter – Beamte im staatsrechtlichen Sinne oder Angestellte – ihren Dienst verrichten. Der Amtshaftungsanspruch knüpft nicht pauschal an die Behörde an, sondern verlangt ein schuldhaftes Handeln einer konkret individualisierten bzw. individualisierbaren Amtsperson. Dass der Sachverhalt den konkret handelnden Beamten nicht benennt, ist jedoch unschädlich, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung von dem Mitarbeiter erteilt wurde, der nach dem internen Organisationsakt des Landrates zuständig war. Dies wird erfahrungsgemäß ein Amtsleiter des für die Rechtsaufsicht zuständigen Kommunalamtes sein. 2. Amtspflicht Es müsste ferner eine Amtspflicht verletzt sein. Eine solche Amtspflicht ergibt sich aus dem Wesen der Rechtsaufsicht. Nach § 111 Abs. 1 SächsGemO hat die Rechtsaufsicht die Gesetzmäßigkeit der Kommunalverwaltung sicherzustellen. Somit besteht die Amtspflicht, nur solche Geschäfte zu genehmigen, die mit dem Gesetz vereinbar sind. Nach § 96 Abs. 4 SächsGemO unterliegen Beschlüsse zur Errichtung von Unternehmen in Privatrechtsform der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Etwas anderes könnte sich nur daraus ergeben, wenn die Rechtsaufsicht in Bezug auf das Genehmigungserfordernis von Gesellschaftsverträgen auf die Überprüfung bestimmter Fehler beschränkt wäre. Allerdings ist auch aus den neugefassten Vorschriften zur Genehmigungspflicht nicht ersichtlich, dass sich die im Genehmigungsverfahren von den Kommunalaufsichtsämtern auf bestimmte Rechtsfragen beschränken soll. Es bleibt deshalb bei dem Rechtsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 SächsGemO, dass die Kommunalaufsicht umfassend die Rechtmäßigkeit des genehmigungsbedürftigen Geschäftes überprüfen soll. Wie bereits oben gezeigt wurde, steht außer Streit, dass die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SächsGemO in Bezug auf die Kommunalservice GmbH nicht vorliegen. Deswegen hätte die Genehmigung des Beschlusses über die Errichtung der GmbH nicht erteilt werden dürfen. Eine Amtspflichtverletzung liegt mit der rechtswidrigen Genehmigung vor. 3. Verschulden Der Amtshaftungsanspruch setzt ein Verschulden des handelnden Amtsträgers voraus. Verschulden ist auch hier Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei der Erteilung der Genehmigung handelt fahrlässig derjenige, der eine Genehmigung erteilt, obwohl er die erforderliche Rechtskenntnis nicht hat, der die Rechtslage oder den Sachverhalt nicht ausreichend prüft oder das geltende Recht unrichtig anwendet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der für die Erteilung verantwortliche Beamte des Landratsamtes schuldhaft – zumindest fahrlässig - gehandelt hat und somit das für den Amtshaftungsanspruch geltende Verschuldenserfordernis erfüllt ist. 4. Drittrichtung der Amtspflicht Im Mittelpunkt der rechtlichen Würdigung des Falles steht die Frage, ob die bei der Erteilung der Genehmigungen wahrzunehmenden Amtspflichten des Landratsamtes (bzw. des handelnden Beamten) zu Gunsten der Stadt Hainichen drittgerichtet waren und ob der entstandene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Pflichten fällt. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass „Dritter“ i.S. des § 839 I 1 BGB auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte der geschädigten Körperschaft bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 148, 139 [147] = NJW 2001, 2799 = NVwZ 2001, 1198 L; BGHZ 116, 312 [315] = NJW 1992, 972, jeweils m.w. Nachw.). Im vorliegenden Fall war das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 112 I 1 SächsGemO tätig geworden. Das Genehmigungserfordernis für den Gesellschaftsvertrag folgte aus § 96 Abs. 4 SächsGemO. Die bei der Erteilung der Genehmigung einzuhaltenden Prüfungsmaßstäbe ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung. Danach hat die Rechtsaufsicht umfassend die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen, § 111 Abs. 1 SächsGemO. Mit dieser Zielrichtung erlegt die Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde Schutzfunktionen auch zu Gunsten der zu beaufsichtigenden Gemeinde auf. Dies hat in allgemeiner Form bereits das RG ausgesprochen: Die Beaufsichtigung der Selbstverwaltungskörper durch staatliche Behörden soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt wird und stets in geordnetem Gange bleibt. Trotz dieses Zweckes der Kommunalaufsicht haben die mit ihr betrauten Beamten bei ihrer Ausübung auch auf die Belange der Gemeinde die gebührende Rücksicht zu nehmen und sie vor Schädigungen zu bewahren. Sie verletzen, wenn sie es nicht tun, die ihnen den Gemeinden gegenüber obliegende Amtspflicht. Das gilt nicht bloß für Zwangsmaßnahmen im Aufsichtswege, sondern für jede Art von Betätigung der Kommunalaufsicht. Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluss zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94 [99]). Auch der BGH hat, wenn auch eher beiläufig, schon früh darauf hingewiesen, dass die Kommunalaufsicht des Staates den Gemeinden gegenüber Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung der Aufsicht begründet, weil dadurch auch die Interessen der Gemeinden gefördert oder geschützt werden sollen (BGHZ 35, 44 [50] = NJW 1961, 1347). Dies gilt nicht nur für belastende Maßnahmen der Aufsicht, die von der Gemeinde mit verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten und bei denen daher die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bereits nach dem in BGHZ 125, 258 = NJW 1994, 1647, niedergelegten Grundsatz bejaht werden kann, dass sie in der Regel mit der Klagebefugnis nach § 42 II VwGO zusammenfällt. Besondere Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können vielmehr auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, wie bei der hier in Rede stehenden Genehmigung eines Rechtsgeschäfts. Auch insoweit obliegt es der Kommunalaufsicht, die Gemeinde vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren. Dabei ergeben sich Berührungspunkte mit der staatlichen Stiftungsaufsicht, bei der ebenfalls anerkannt ist, dass sie Amtspflichten auch gegenüber der Stiftung selbst begründen kann, die insbesondere den Inhalt haben können, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen (Senat, BGHZ 68, 142 [146] = NJW 1977, 1148; BayObLGZ 1990, 264). Es kommt auch im amtshaftungsrechtlichen Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander entscheidend auf den Schutzzweck der jeweils wahrzunehmenden Amtspflicht an. Der Einbeziehung des durch die hier in Rede stehenden Genehmigungen verursachten Schadens in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten steht insbesondere nicht entgegen, dass das genehmigte Handeln der Gemeinde in den Bereich kommunaler Selbstverwaltung fiel. Denn auch in diesem Bereich war die Stadt Hainichen verpflichtet, ihre Dispositionen zur wirtschaftlichen Betätigung an den vorstehend wiedergegebenen Rechtsregeln des kommunalen Wirtschaftsrechts auszurichten. Die Missachtung dieser Grenzen begründete daher in besonderem Maße die Gefahr von Selbstschädigungen im vorbezeichneten Sinne. Deswegen hatte die Rechtsaufsicht auch den Zweck, die Gemeinde in diesem Bereich vor vermeidbaren Schädigungen zu bewahren. Das entspricht auch einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (z. B. Cromme, DVBl 1996, 1230; Oebbecke, DÖV 2001, 406; Schmidt-Aßmann, Bes. VerwR, 11. Aufl., IV Rdnr. 49; jeweils m.w. Nachw.). 5. Kausalität Der Schaden müsste schließlich auch kausal sein. Nach der hier anzuwendenden Adäquanztheorie ist darauf abzustellen, ob der Schaden gerade zur Amtspflichtverletzung adäquate Folge ist. Die Adäquanz wird dabei anhand des Zwecks der Amtspflicht festgestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Nichtgenehmigung des Beschlusses des Stadtrates eine Gründung der GmbH nicht erfolgt wäre. Denn gemäß § 119 Abs. 2 SächsGemO werden Beschlüsse bis zu ihrer Genehmigung nicht vollzogen. Somit sind Kosten für die Gründung eine adäquate Folge der fehlerhaften Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis soll gerade die Gemeinden vor derartiger überflüssiger Mittelaufwendung schützen. Adäquat sind aber auch die Liquidationskosten, denn die Liquidation ist erforderlich, um den durch die fehlerhafte Genehmigung entstandenen rechtswidrigen Zustand wieder zu bereinigen. 6. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines Anspruchs gegen einen Dritten ist nicht ersichtlich. 7. Anspruchsgegner Gemäß Art. 34 GG richtet sich der Anspruch aus § 839 BGB nicht gegen den handelnden Amtsträger persönlich, sondern wird auf dessen Anstellungskörperschaft übergeleitet. Somit haftet hier der Landkreis Mittweida als Anstellungskörperschaft. Ergebnis: Die Stadt Hainichen hat einen Anspruch gegen den Landkreis Mittweida auf Ersatz der Gründungs- und Liquidationskosten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. II. Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR Eine weitere Anspruchsgrundlage für den Anspruch könnte sich aus § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR i.d.F. des Einigungsvertrags (Anl. II Kap. III Sachgeb. B Abschn. III, BGBl II 1990, 885, 1168) ergeben. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Staatshaftungsgesetz der DDR mittlerweile in Sachsen durch Gesetz vom 17. 4. 1998 (SächsGVBl S. 151) aufgehoben worden ist.