- MARKETING-RECHT SEITE 1 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel Kapitel 11 Erläuterungen Erläuterungen zu zu Übersicht Übersicht Gesamtübersicht „Werbung 1: 1: im Wettbewerb“ 1. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Hauptregelungen im UWG Da die vielfältigen im Werbebereich vorkommenden Sachverhalte nicht einzeln geregelt werden können, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, zwei sog. Generalklauseln einzuführen, mit denen die Voraussetzungen für unzulässiges Werben nur grob umrissen werden. Dies bringt einerseits große Flexibilität bei der Anwendung dieser Klauseln mit sich, andererseits jedoch auch bedeutende Unsicherheiten über die Reichweite von Verboten. Ca. 90 % aller Werbeaussagen und – maßnahmen werden auf der Grundlage dieser Generalklauseln, der §§ 1, 3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), beurteilt. Es finden sich in diesen Vorschriften die Wertungen wieder, dass sich ein Werbender wettbewerbswidrig verhält der den Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht (§ 3 UWG) und/oder der zu Zwecken den Wettbewerbs sittenwidrig handelt (§ 1 UWG) Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar, häufig liegen Verstöße gegen beide Vorschriften gleichzeitig vor. Beide Vorschriften sind jedoch – wie schon erwähnt - in hohem Maße pauschal formuliert. Deren Konkretisierung oblag und obliegt den Gerichten, wobei – insbesondere zu § 1 UWG – vielfältige Fallgruppen gebildet wurden. Die wichtigsten Fallgruppen der Vorschrift des § 1 UWG im Bereich der Werbung sind: Schleichwerbung Vergleichende Werbung Wertreklame Aleatorische Anreize ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger - MARKETING-RECHT SEITE 2 ________________________________________________________________________________________________ Belästigung Ausnutzung fremder Werbung Ausspannen von Kunden und Mitarbeiter Gutes Fallgruppenwissen zusammen mit der Kenntnis von dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift führt zu einer „Antenne“ zur richtigen rechtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen. ! 2. Sonderregelungen im UWG In Ergänzung zu dem dargestellten Generalklauselprinzip hat der Gesetzgeber besonders bedeutsame Fallgestaltungen in Sondervorschriften zusammengefasst. Diese sind neben den Generalklauseln anwendbar, sollten jedoch vorrangig geprüft werden. Hierbei handelt es sich um folgende Regelungen: § 2: Vergleichende Werbung § 6a: Hersteller – und Großhändlerangaben § 6b: Kaufscheinhandel § 6c: Progressive Kundenwerbung § 7: Sonderveranstaltungen § 8: Räumungsverkauf § 14: Anschwärzung 3. Sondergesetze Zu erwähnen bleiben weiterhin einige Sondergesetze, die neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anwendbar sind und entweder überdurchschnittlich häufig vorkommende unerwünschte Verhaltensweisen der Händler verbieten oder bestimmte Produktarten betreffen, für die Zusatzbestimmungen gelten sollen. Hierzu gehören die PreisangabenVO das HeilmittelwerbeG ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger - MARKETING-RECHT SEITE 3 ________________________________________________________________________________________________ das ArzneimittelG das Lebens – und BedarfsgegenständeG das Rabattgesetz, durch das unzulässige Rabatte verboten werden (wird abgeschafft die Zugabeverordnung, durch die unzulässige Zugaben zum Kaufgegenstand verboten werden (wird abgeschafft) 4. Prüfungsreihenfolge Die dargestellten Beziehungen der einzelnen Gesetze und Vorschriften zueinander bieten folgende Prüfungsreihenfolge für die jeweilige Einzelfallprüfung an: Gibt es ein Sondergesetz außerhalb des UWG ? Wenn ja und Verhalten ist nach dieser Vorschrift erlaubt, dann Prüfung beendet, wenn nein: Ist eine Sonderregelung innerhalb des UWG einschlägig ? Ist § 3 UWG (Irreführende Werbung) einschlägig ? Ist § 1 UWG (Sittenwidrige Werbung) einschlägig ? Ein relevanter Prüfungsfehler kann zum einen dann auftreten, wenn eine Spezialregelung eine bestimmte Werbung gestattet und gleichwohl die Prüfung fortgesetzt wird. Vorsicht ist somit bei einer Werbung für Heilmittel, Arzneimittel, Lebensmittel und Preisangaben geboten. Der zweite Fehler liegt meist darin, dass trotz des Fehlens einschlägiger Spezialregelung nicht bis zum Ende, also § 1 UWG, durchgeprüft wird. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger - MARKETING-RECHT SEITE 4 ________________________________________________________________________________________________ Kapitel 2 Erläuterungen zu Übersicht 2: Schleichwerbung 1. Grundsatz Ein Verstoß gegen beide Hauptregelungen des UWG (§§ 1,3 UWG) liegt grundsätzlich vor, wenn eine Werbemaßnahme, deren Werbeziel nicht bloße Nebenfolge zu einem sonstigen lauteren Ziel ist, als solche dem Verbraucher nicht erkennbar ist. Dies gilt ebenso nach dem Rundfunkstaatsvertrag und im Bereich des Internets der Mediendienste Staatsvertrag für elektronische Zeitungen. An diesen Vertrag der Länder sind zwar Marketingunternehmen nicht unmittelbar gebunden, ein Verstoß gegen diesen Vertrag, der Gesetzesrang genießt, führt jedoch zu einem Verstoß gegen § 1 UWG, da sog. „Vorsprung durch Rechtsbruch“ sittenwidrig ist. Wissenschaftlich, redaktionell oder über ein „Product Placement“ (zu letzterem siehe Punkt 3) getarnte Werbung ist generell problematisch. Dies gilt im Besonderen, wenn die Werbung – wie eben in den meisten Fällen – vom Hersteller bezahlt ist. Hier bedarf es gar keiner Verbrauchertäuschung im Sinne des § 3 UWG, vielmehr wird bezahlte getarnte Werbung als „sittenwidrig“ gem. § 1 UWG angesehen. Nicht als Werbung zu erkennende Maßnahmen sind grundsätzlich wettbewerbswidrig. ! 2. Ausnahmen zulässiger Werbemaßnahmen Die Frage bleibt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein faktischer Werbeeffekt erzielt werden darf, ohne dass dies der Verbraucher zwingend erkennt: Gutachten Gutachten über Produkte dürfen werberechtlich grds. verwendet werden, wenn der Gutachter unabhängig ist und nicht vom Hersteller bezahlt wurde. Sachliche Unterrichtungen ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger - MARKETING-RECHT SEITE 5 ________________________________________________________________________________________________ Weiterhin dürfen im redaktionellen Teil einer Zeitung ausnahmsweise unentgeltlich sachliche Unterrichtungen über Produkte erfolgen. In diesem Bereich ist jedoch besondere Vorsicht geboten. Aufgrund des sog. Trennungsgebotes von redaktionellem Teil und Anzeigenteil befindet sich ein Beitrag, der einen über eine bloße Nebenfolge hinausgehenden Werbeeffekt beinhaltet sehr schnell unzulässig im redaktionellen Teil. Im Zweifel sollte der Beitrag in den Anzeigenteil eingestellt werden. Gute Anhaltspunkte für richtiges Verhalten bieten die Richtlinien des Zentralverbandes der deutschen Werbewirtschaft unter www.ZAW.de. Die Notwendigkeit, einen Beitrag in den Anzeigenteil zu stellen, besteht danach etwa bei geschäftlichen Angaben über Veranstaltungen oder Berichten über technische Entwicklungen unter Nennung von Einzelfirmen oder Wirtschaftsräumen. Das benannte Trennungsgebot gilt nicht nur für Zeitungen und Zeitschriften sondern nach dem Rundfunkstaatsvertrag auch für Hörfunk und Fernsehen sowie nach dem Mediendienste Staatsvertrag für elektronische Zeitungen. Splitscreen-Werbung mit Bewegtbildern, Standbildern oder Schriftbändern ist nach der neuen Fassung des Rundfunkstaatsvertrages nun zulässig. Schließlich ist dringend zu beachten, dass nach den einzelnen Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag eine Werbung, für die ein Entgelt gefordert wurde ausdrücklich als „Anzeige“ kenntlich gemacht werden muss, wenn sich deren Anzeigencharakter nicht bereits aus Anordnung oder Gestaltung ergibt. Zuwiderhandlungen sind – bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten. Im Bereich der Fernsehwerbung enthalten die DLMFernsehwerberichtlinien entsprechende Konkretisierungen. Danach ist grundsätzlich im Werbelogo der Schriftzug „Werbung“ erforderlich. Darauf kann verzichtet werden, wenn das Werbelogo wegen seiner Unverwechselbarkeit und der Dauer seiner Benutzung im Verkehr als solches erkannt wird. Für bezahlte Werbung gilt generell das Trennungsgebot, also die Notwendigkeit der Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil. Für unbezahlte Werbung ist eine Vermischung beider Teile allenfalls dann zulässig, wenn die sachliche Unterrichtung im Vordergrund steht. ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger - MARKETING-RECHT SEITE 6 ________________________________________________________________________________________________ 3. Product Placement Insbesondere im Fernsehbereich führen die weiter steigenden Kosten für Spotwerbung zu einem Anstieg des Product Placements. Von dem Warenanbieter bezahltes Product Placement ist generell unzulässig. Zumindest der Veranstalter der Sendung haftet in diesem Fall nach dem Rundfunkstaatsvertrag, (der für Hörfunk und Fernsehen, nicht jedoch für Kino gilt). Da die Entgeltlichkeit jedoch generell schwer nachweisbar ist (die TVProduktionsfirma kann dann eben für den Veranstalter aufgrund ihrer versteckten Einnahmemöglichkeit günstiger produzieren), ist vor allem interessant, wann unentgeltliches (also nicht bewiesen entgeltliches) Product Placement zulässig ist. Dies ist generell dann der Fall, wenn mit der Platzierung ein Werbezweck verfolgt und nicht der Rundfunkaufgabe gedient wird (vgl.: ARDRichtlinien). Indizien hierfür sind etwa: Ist für die Darstellung von Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend ein programmlich-dramaturgischer Grund oder die Wahrnehmung von Informationspflichten erkennbar? (Kaum anzunehmen bei Nachrichten- Magazinsendungen oder Talkshows) Legt die Intensität und Häufung der Einblendungen einen Werbezweck nahe ? Product Placement sollte im Allgemeinen vermieden werden. Ungefährlicher sind etwa ein zulässiges Sponsoring zu Beginn und am Ende der Sendung ! ______________________________________________________________________________________________________ Rechtsanwalt Peter Schönberger, Unter Sachsenhausen 35, 50667 Köln 2001 RA Peter Schönberger