Achtung der SV wurde geändert!

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Achtung:
Der Sachverhalt musste geändert werden!
Laurenz erhielt den „Aufhebungsbescheid“ des LRA seines Landkreises über seine Baugenehmigung (korrekter Rechtsbehelfsbelehrung). Er stand unmittelbar vorm ersten Spatenstich.
Das LRA begründet die Entscheidung wie folgt.
Der B-Plan (in dessen Gebiet Laurenz bauen will) sei geändert und sehe auf der Fläche nunmehr
eine Freiheit von Bebauung und ein Nutzung als Hochwasserausdehnungsgebiet / Flutrinne vor.
Die sei nötig, um Gemeinde X vor Hochwasser zu schützen, das in den letzten Jahren wiederholt
große Teile der Stadt überflutete, Sachwerte in Millionenhöhe vernichtete und die Evakuierung
von jeweils mehreren hundert Menschen verursachte. Die Satzungsänderung sei eine
„Anpassung“ an die geänderte Regionalplanung.
Außerdem sei die Baugenehmigung gerade unter der Bedingung erlassen worden, dass sie „erlöschen könne“, falls künftig wegen Hochwasserschutzes die Fläche von Bebauung freizuhalten ist.
Laurenz überzeugt das nicht. Zwar sind die Fakten korrekt, aber ein ebenso effektiver Flutschutz
sei durch eine 4 m hohe die Gemeinde X völlig umschließende Flutmauer (kostet nur einige
Millionen) herstellbar. Laurenz will nicht weichen und wenn er muss, dann wenigstens Geld.
Hat er eine Chance?
Übrigens wurde er nicht angehört (in dem Tag zwischen Satzungsänderung und Bescheidzugang).
§ 72 III
Baugenehmigung, Baubeginn
Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. …
Vorfrage (Prüfung erfolgt nur in ihrem Kopf!): Welches Rechtsmittel wähle ich (Statthaftigkeit)?
0a)
Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation § 42 I Alt. 1 und 2 VwGO
- Ist Aufhebung eines VA / Erteilung eines verweigerten bzw. nicht erteilten VA erstrebt?
0b)
Verfahrensstadium festlegen § 90 II BVerfGG bzw. 68 I, II VwGO
- Ist der Rechtsweg erschöpft (dann bleibt nur Verfassungsbeschwerde)?
- Liegt Widerspruchsbescheid vor (ja: dann Klage / Nein: Regel Widerspr. / Ausnah. Klage)?
Widerspruchsverfahren dient Selbstkontrolle der Behörde und ist deshalb i.d.R. vor einer
möglichen Anfechtungs- o. Verpflichtungsklage durchzuführen.
Gemäß § 79 VwVfG gilt für das Widerspruchsverfahren die VwGO sonst die VwVfG.
A.
Zulässigkeit
I.
Zuständigkeit
Regel:
II.
§ 73 I S. 2 Nr. 1-3 VwGO
nächsthöhere Behörde
Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO analog eröffnet
Hier unproblematisch
III.
Statthaftigkeit § 68 I, II + § 42 I Alt. 1 VwGO + 35 VwVfG
Grundsatz: Vorverfahren (= Widerspruchsv.) vor Anfechtungs-/Verpflichtungsklage statthaft
Anfechtungsklage, wenn Aufhebung eines VA erstrebt wird
IV.
Befugnis § 42 II VwGO analog
Verwaltungsakt (Anfechtungswiderspruch) verletzt Widerspruchsführer (den der widerspricht),
möglicherweise in seinen Rechten und zwar selbst / gegenwärtig / unmittelbar.
Rechtsverletzung (Grundrechte / einfaches Gesetz – Art 14 GG / §§ 72 SächsBauO, 49 VwVfG)
selbst:
kein Popularwiderspruch, VA-Adressat (= selbst)
gegenwärtig:
VA muss schon/noch Bestand haben, VA muss schon / noch Wirkung entfalten
unmittelbar:
Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt
V.
Form und Frist 70 I, II (ggf. mit 58 I, II) VwGO
Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in
Niederschrift bei Erlass- oder Widerspruchsbehörde erfolgen
Schriftform oder zur
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn einfacherer, schnellerer, billigerer (effizienterer) Weg zur
Durchsetzung der Interessen des Widerspruchsführers ersichtlich ist oder Widerspruch
offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (ärgern wir mal die Behörde)
B.
Begründetheit
Anfechtungswiderspruch analog 113 I VwGO begründet, falls VA rechtswidrig + WF dadurch in
Rechten verletzt
I.
Ermächtigungsgrundlage-Anfechtungswiderspruch
Rechtsnorm (Paragraph), die Ermächtigung für Behörde für Eingriff in Rechte Widerspruchsführer
72 I SächsBauO oder § 49 I, II VwVfG
II.
Formelle Rechtmäßigkeit (nur Anfechtungswiderspruch)
Zuständigkeit
Ausgangsbehörde
für
Ausgangsbescheid
sachlich
/
örtlich
Verfahren
28 I, II Nr. 1 VwVfG Anhörung Ausnahme?
Form
39 I VwVfG
ggf.Fehlerfolge:44(nichtig:-)/ 45INr.3/ 46 unbeachtlich so ergebnisneutral (erst nach mater. RM)
III.
Materielle Rechtmäßigkeit - Anfechtungswiderspruch
§ 72 I SächsBauO direkt
1.
Tatbestand
Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage 72 I SächsBO erfüllt?
Jedes Tatbestandsmerkmal der Rechtsnorm ist mit der entsprechenden Sachverhaltsformulierung zu belegen! Einige Tatbestandsmerkmale werden Sie auslegen müssen.
Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil:
(Obersatz
Gemäß § 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen.
Definition
Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die …
Tatbestandsabgleich
Die beabsichtigte Tätigkeit als Auktionator soll …
Feststellung
Die erstrebte Tätigkeit, Auktionator, ist also Gewerbe.)
§ 72 I SächsBauO:
Bedingung (auflösende), dann wäre Aufhebung rein deklaratorisch
oder Ermächtigung zur Aufhebung hier beides vertretbar (aber Konjunktiv „erlöschen könne“ eher keine
auflösende Bedingung sondern Entscheidung Behörde vorbehalten
§ 49 II S. 1 Nr. 1, 3 S. 2 VwVfG
1.
Tatbestand:
49 II -rechtmäßiger (Erlasszeitpunkt) VA: ja
-begünstigend (darf bauen): ja
- unanfechtbar (mangels gegenteiliger Indizien): ja
Nr. 1 -Widerruf zugelassen oder in VA vorbehalten:
72ISächsBO lässt Bedingung zu + VA regelt mögliches Erlöschen, so Hochwasserschutz
Freihaltung gebietet – als Widerrufsvorbehalt interpretierbar
nachträglich geänderte Regionalplanung daran passt sich B-Plan an und gebietet nun
Freihaltung, damit tritt Voraussetzung für Widerruf ein
Nr. 3 – nachträ.Tatsachenänd.erlaubt Beh.VA nicht erlassen + ohne Widerruf öff.Interesse gefähr.
nachträglich geänderte Regionalplanung daran passt sich B-Plan an und gebietet nun
Freihaltung, damit wäre Behörde berechtigt Baugenehmigung nicht zu erlassen, ohne
Widerruf Hochwassergefahr für Gemeinde X. bzw. finanzielle Überforderung (viele
Millionen Euro)
in beiden Fällen: Frist 1 Jahr ab Kenntnis aller aufhebungs-bedeutsamen Fakten
2. Rechtsfolge:
Ermessen (darf)
Zweck:
Hochwasserschutz
Baugenehmigungswiderruf geeignet:
Baugenehmigungswiderruf erforderlich: kein gleich geeignetes + geringer eingreif. Mittel (Mauer)
Baugenehmigungswiderruf angemessen: Interessenabwägung Baugeneh. vs. Hochwasserschutz
Mauer - Kosten / Aufhebbarkeit bekannt …..
IV. Rechtsverletzung
Aussage zur Begründetheit /Erfolgsaussicht
Vermögensnachteilsentschädigung?
49 VI + 49 II
Nr. 3:
ja
Nr. 1:
nein
/
Aussicht auf Erfolg / keine Aussicht
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