RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts

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RA Philipp Franke, wiss. Mit.
Übung zu den Grundlagen des Rechts I
6. Stunde
Verwaltungsrecht
Öffentliches Recht und Privatrecht
Das gesamte Recht unterteilt sich in zwei große Bereiche: Das Öffentliche
Recht und das Privatrecht. Diese nicht gänzlich unumstrittene Unterteilung
hat sich jedoch aus dem Römischen Recht entwickelt, findet ihre
Grundlage in dem Dualismus von Staat und Gesellschaft sowie nach der
grundsätzlichen Unterscheidung zwischen dem zwingenden Charakter des
Öffentlichen Rechts und der Gestaltung und Vertragsfreiheit im Privatrecht.
1.
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Praktische Bedeutung der Unterscheidung
Anzuwendendes Recht, z.B. VwVfG oder BGB, vgl. § 1 VwVfG
Rechtsweg, § 40 VwGO / § 13 GVG
Grundrechtsbindung
Haftung- und Vollstreckungstatbestände
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2. Abgrenzung: Öffentliches Recht vs. Privatrecht

Interessentheorie
Nach der Interessentheorie ist entscheidend, ob ein Rechtsverhältnis bzw.
eine Norm überwiegend dem Interesse des Einzelnen oder der
Allgemeinheit dient. Bei überwiegendem Gemeinwohlinteresse:
öffentlich-rechtlich, bei überwiegendem Individualinteresse:
privatrechtlich.

Subordinationstheorie
Nach der Subordinationstheorie ist entscheidend, ob ein Über- /
Unterordnungsverhältnis (öffentlich-rechtlich) oder ein
Gleichordnungsverhältnis (privatrechtlich) vorliegt.

Sonderrechtstheorie
Nach der Sonderrechtstheorie ist danach zu fragen, ob die
streitentscheidende Norm ausschließlich einen Träger
hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet oder ob diese
Jedermann berechtigt oder verpflichtet.
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3. Kritik und Rechtspraxis
Alle Theorien haben ihre Mängel. So liegen z.B. auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse letztlich im öffentlichen
Interesse (z.B. Unterhaltsregelungen etc.). Auch im
Privatrecht können Über- / Unterunterordnungsverhältnisse
vorkommen (z.B. im Verhältnis Eltern zu ihren
minderjährigen Kindern), auch im Öffentlichen Recht
existieren Gleichordnungsverhältnisse (z.B. der öffentlichrechtliche Vertrag, vgl. § 54 VwVfG).
Die Praxis kombiniert daher die verschiedenen Theorien bzw.
wendet sie nebeneinander an. Dazu werden auch noch
formale Kriterien, wie z.B. die Bezeichnung als „Bescheid“,
„Verfügung“ oder die Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung für Einordnung als öffentlichrechtliches Rechtsverhältnisses gewertet.
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Frage: Handelt es sich bei den folgenden Normen aus dem
Straßenverkehrsgesetz (StVG) um Normen des Öffentlichen oder
des Privatrechts?
Bemerkung: Argumentieren Sie anhand mindestens einer der Ihnen
bekannten Abgrenzungstheorien.
§ 4 StVG - Punktsystem
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften
verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die
Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
(Punktsystem) zu ergreifen.
§ 7 StVG - Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein
Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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4. Weiteres
actus-primus – actus-contrarius – „Theorie“
Gehört der gewährende Akt dem öffentlichen Recht an, so
muss auch der aufhebende Akt öffentlich-rechtlich
sein.
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2-Stufen-Theorie
Bei Benutzungsverhältnissen öffentlicher Einrichtungen
und im Rahmen von Subventionsverhältnissen (außer
bei verlorenen Zuschüssen), ist das
„Ob“ immer öffentlich-rechtlich zu beurteilen, das
„Wie“ kann dagegen privatrechtlich sein, z.B.
Ausgestaltung des Subventionsrechtsverhältnis durch
ein privates Darlehen
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Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
2. keine Sonderzuweisung, z.B. § 126 BRRG, § 40 II VwGO, § 82 SG
II. Statthafte Klageart (richtet sich nach Begehr (82 I 1, 88 VwGO)
Aufhebung eines VA (§ 35 S. 1 VwVfG), § 42 I VwGO
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
(Adressatentheorie, Möglichkeitstheorie)
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Widerspruchsverfahren
V. Klagefrist, § 74 I VwGO
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B. Begründetheit
§ 113 I 1 VwGO: begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kl dadurch in seinen
Rechten verletzt ist
I. Rechtswidrigkeit des angegriffenen VA
1. Ermächtigungsgrundlage
(erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes)
2. formelle Rechtmäßigkeit des VA
a. Zuständigkeit (sachlich: je nach Rechtsgebiet, örtlich: § 3 VwVfG instanziell)
b. Verfahren, §§ 9 ff. VwVfG
- Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG
- Ausschluss wegen Befangenheit, §§ 20, 21 VwVfG
- insb. Anhörung gem. § 28 VwVfG
a) erforderlich bei belastenden VA
b) entbehrlich
aa) Voraussetzungen des § 28 II VwVfG
bb) Rechtsfolge: Ermessen
c. Form, grds. formfrei, vgl. aber §§ 37, 39, 41 VwVfG
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Exkurs:
Rechtsfolgen formeller Fehler
grds. rw, nur ausnahmsweise nichtig, vgl. § 44 II Nr. 1 – 3 III VwVfG
Heilung, § 45 VwVfG
keine Nichtigkeit
zeitlich beschränkt, § 45 II VwVfG
Nachholung der Handlung
Rechtsfolge: VA wird rechtmäßig, da geheilt
Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG
keine Nichtigkeit
Verstoß gegen Verfahren, Form und örtliche Zuständigkeit
Fehlen einer Entscheidungsalternative: gebundener VA,
Ermessensreduzierung auf Null
Rechtsfolge: VA bleibt rechtswidrig aber kein Aufhebungsanspruch
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3. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
a) formell
b) materiell
2. Rechtmäßigkeit des VA
a) Tatbestand der Ermächtigung
b) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG
c) Rechtsfolge
aa) gebundene Entscheidung
bb) Ermessensentscheidung:
aa) Ermessensfehler?
bb) Verhältnismäßigkeit
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
II. Rechtsverletzung
in der Regel durch RW indiziert
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Exkurs: Ermessen
Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen
1. Entschließungsermessen: Entscheidungsspielraum bezüglich der
Frage, ob Maßnahme vorgenommen wird oder nicht
2. Auswahlermessen: Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage,
welche Maßnahme ergriffen wird
(wenn kein Ermessen gegeben ist, handelt es sich um eine sogenannte
gebundene Entscheidung)
Ermessensfehler
1. Ermessensüberschreitung: äußere Grenzen des Ermessens werden
überschritten, indem eine in der konkreten Rechtsnorm nicht vorgesehene
Rechtsfolge gewählt wird
2. Ermessensunterschreitung/-nichtgebrauch: Behörde macht von
Ermessen keinen Gebrauch oder zieht nicht alle notwendigen
Abwägungskriterien heran;
3. Ermessensfehlgebrauch: ist gegeben, wenn die Behörde sich nicht
ausschließlich vom Zweck der Ermessensnorm leiten lässt.
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