RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Verwaltungsrecht Öffentliches Recht und Privatrecht Das gesamte Recht unterteilt sich in zwei große Bereiche: Das Öffentliche Recht und das Privatrecht. Diese nicht gänzlich unumstrittene Unterteilung hat sich jedoch aus dem Römischen Recht entwickelt, findet ihre Grundlage in dem Dualismus von Staat und Gesellschaft sowie nach der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen dem zwingenden Charakter des Öffentlichen Rechts und der Gestaltung und Vertragsfreiheit im Privatrecht. 1. • • • • Praktische Bedeutung der Unterscheidung Anzuwendendes Recht, z.B. VwVfG oder BGB, vgl. § 1 VwVfG Rechtsweg, § 40 VwGO / § 13 GVG Grundrechtsbindung Haftung- und Vollstreckungstatbestände RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde 2. Abgrenzung: Öffentliches Recht vs. Privatrecht Interessentheorie Nach der Interessentheorie ist entscheidend, ob ein Rechtsverhältnis bzw. eine Norm überwiegend dem Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit dient. Bei überwiegendem Gemeinwohlinteresse: öffentlich-rechtlich, bei überwiegendem Individualinteresse: privatrechtlich. Subordinationstheorie Nach der Subordinationstheorie ist entscheidend, ob ein Über- / Unterordnungsverhältnis (öffentlich-rechtlich) oder ein Gleichordnungsverhältnis (privatrechtlich) vorliegt. Sonderrechtstheorie Nach der Sonderrechtstheorie ist danach zu fragen, ob die streitentscheidende Norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet oder ob diese Jedermann berechtigt oder verpflichtet. RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde 3. Kritik und Rechtspraxis Alle Theorien haben ihre Mängel. So liegen z.B. auch privatrechtliche Rechtsverhältnisse letztlich im öffentlichen Interesse (z.B. Unterhaltsregelungen etc.). Auch im Privatrecht können Über- / Unterunterordnungsverhältnisse vorkommen (z.B. im Verhältnis Eltern zu ihren minderjährigen Kindern), auch im Öffentlichen Recht existieren Gleichordnungsverhältnisse (z.B. der öffentlichrechtliche Vertrag, vgl. § 54 VwVfG). Die Praxis kombiniert daher die verschiedenen Theorien bzw. wendet sie nebeneinander an. Dazu werden auch noch formale Kriterien, wie z.B. die Bezeichnung als „Bescheid“, „Verfügung“ oder die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung für Einordnung als öffentlichrechtliches Rechtsverhältnisses gewertet. RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Frage: Handelt es sich bei den folgenden Normen aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) um Normen des Öffentlichen oder des Privatrechts? Bemerkung: Argumentieren Sie anhand mindestens einer der Ihnen bekannten Abgrenzungstheorien. § 4 StVG - Punktsystem (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. § 7 StVG - Haftung des Halters, Schwarzfahrt (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde 4. Weiteres actus-primus – actus-contrarius – „Theorie“ Gehört der gewährende Akt dem öffentlichen Recht an, so muss auch der aufhebende Akt öffentlich-rechtlich sein. • 2-Stufen-Theorie Bei Benutzungsverhältnissen öffentlicher Einrichtungen und im Rahmen von Subventionsverhältnissen (außer bei verlorenen Zuschüssen), ist das „Ob“ immer öffentlich-rechtlich zu beurteilen, das „Wie“ kann dagegen privatrechtlich sein, z.B. Ausgestaltung des Subventionsrechtsverhältnis durch ein privates Darlehen RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Anfechtungsklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art 2. keine Sonderzuweisung, z.B. § 126 BRRG, § 40 II VwGO, § 82 SG II. Statthafte Klageart (richtet sich nach Begehr (82 I 1, 88 VwGO) Aufhebung eines VA (§ 35 S. 1 VwVfG), § 42 I VwGO III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (Adressatentheorie, Möglichkeitstheorie) IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO: Widerspruchsverfahren V. Klagefrist, § 74 I VwGO RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde B. Begründetheit § 113 I 1 VwGO: begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kl dadurch in seinen Rechten verletzt ist I. Rechtswidrigkeit des angegriffenen VA 1. Ermächtigungsgrundlage (erforderlich nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes) 2. formelle Rechtmäßigkeit des VA a. Zuständigkeit (sachlich: je nach Rechtsgebiet, örtlich: § 3 VwVfG instanziell) b. Verfahren, §§ 9 ff. VwVfG - Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG - Ausschluss wegen Befangenheit, §§ 20, 21 VwVfG - insb. Anhörung gem. § 28 VwVfG a) erforderlich bei belastenden VA b) entbehrlich aa) Voraussetzungen des § 28 II VwVfG bb) Rechtsfolge: Ermessen c. Form, grds. formfrei, vgl. aber §§ 37, 39, 41 VwVfG RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde Exkurs: Rechtsfolgen formeller Fehler grds. rw, nur ausnahmsweise nichtig, vgl. § 44 II Nr. 1 – 3 III VwVfG Heilung, § 45 VwVfG keine Nichtigkeit zeitlich beschränkt, § 45 II VwVfG Nachholung der Handlung Rechtsfolge: VA wird rechtmäßig, da geheilt Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG keine Nichtigkeit Verstoß gegen Verfahren, Form und örtliche Zuständigkeit Fehlen einer Entscheidungsalternative: gebundener VA, Ermessensreduzierung auf Null Rechtsfolge: VA bleibt rechtswidrig aber kein Aufhebungsanspruch RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde 3. Materielle Rechtmäßigkeit des VA 1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage a) formell b) materiell 2. Rechtmäßigkeit des VA a) Tatbestand der Ermächtigung b) Bestimmtheit, § 37 I VwVfG c) Rechtsfolge aa) gebundene Entscheidung bb) Ermessensentscheidung: aa) Ermessensfehler? bb) Verhältnismäßigkeit - Geeignetheit - Erforderlichkeit - Angemessenheit II. Rechtsverletzung in der Regel durch RW indiziert RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 6. Stunde • • • • • • • • • Exkurs: Ermessen Ermessensarten: Entschließungs- und Auswahlermessen 1. Entschließungsermessen: Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage, ob Maßnahme vorgenommen wird oder nicht 2. Auswahlermessen: Entscheidungsspielraum bezüglich der Frage, welche Maßnahme ergriffen wird (wenn kein Ermessen gegeben ist, handelt es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung) Ermessensfehler 1. Ermessensüberschreitung: äußere Grenzen des Ermessens werden überschritten, indem eine in der konkreten Rechtsnorm nicht vorgesehene Rechtsfolge gewählt wird 2. Ermessensunterschreitung/-nichtgebrauch: Behörde macht von Ermessen keinen Gebrauch oder zieht nicht alle notwendigen Abwägungskriterien heran; 3. Ermessensfehlgebrauch: ist gegeben, wenn die Behörde sich nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensnorm leiten lässt.