Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014

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Die wichtigsten Neuerungen aus den
Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2014 (MuKEn14)
Im Januar 2015 sind von der Energiedirektorenkonferenz (EnDK) die MuKEn14 verabschiedet worden.
Diese bilden die Grundlage für die Nachführung der Gebäudevorschriften an den Stand der Technik und
gleichzeitig für die Harmonisierung der Gesetzgebung und des Vollzugs in den Kantonen.
Dieses Mitteilungsblatt bietet eine kurzgefasste Information für Fachleute. Es stellt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verzichtet auf detaillierte Erläuterungen.
Anpassung winterlicher Wärmeschutz der Gebäudehülle
Die MuKEn14 nimmt eine leichte Verschärfung der Wärmedämmwerte vor. Die neuen Grenzwerte entsprechen etwa dem Niveau der heutigen Minergie-Anforderungen an die Gebäudehülle.
Systemanforderungen
Neu gilt auch ein Grenzwert für die maximale spezifischen Heizleistung.
Gebäudekategorie
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
IX
X
XI
XII
Neubauten
Qh,li0 [kWh/m²]
Wohnen MFH
Wohnen EFH
Verwaltung
Schulen
Verkauf
Restaurants
Versammlungslokale
Spitäler
Industrie
Lager
Sportbauten
Hallenbäder
ΔQh,li
[kWh/m²]
16
16
21
18
16
19
19
20
18
18
18
25
14
16
16
18
13
24
24
20
15
15
19
19
Ph,li [W/m²]
Umbauten/Umnutzungen
Qh,li [kWh/m²]
20
25
25
20
1,5 * Qh,li_Neubauten
(bisher 1,25)
Einzelanforderungen an die Wärmedämmung
Grenzwert [W/m²K]
Neubauten und neue Bauteile
Aussenklima
unbeheizt /
> 2 m im Erdreich
opake (lichtundurchlässige) Bauteile,
Dach, Decke / Wand, Boden
Fenster, Fenstertüren
Türen
Tore (Türen grösser als 6 m²)
Storenkasten
0.17
1.0
1.2
1.7
0.5
Energieberatungszentrale der Zentralschweizer Kantone
c/o Jules Pikali, OekoWatt GmbH, Poststrasse 1, 6343 Rotkreuz
Tel 041 768 66 66, Fax 041 768 66 61, [email protected]
0.25
1.3
1.5
2.0
0.5
Grenzwert [W/m²K]
Umbauten und Umnutzungen
Aussenklima
unbeheizt /
2 m im Erdreich
0.25
1.0
1.2
1.7
0.5
0.28
1.3
1.5
2.0
0.5
Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten
Die bisherige als „80/20-Regel“ bekannte Vorgabe wurde weiterentwickelt. Abhängig von der Gebäudekategorie ist ein für den gewichteten Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ein Grenzwert einzuhalten. Bei Wohnbauten kann die Vorgabe mit Standardlösungen erfüllt werden. Der Nachweis kann mit Hilfe einer Kombination von sechs Standardlösungen für die Gebäudehülle
und sieben Standardlösungen für die Gebäudetechnik erbracht werden.
Das Nachweisverfahren mit Standardlösungen ist einfacher als der rechnerische Nachweis:
›
Wenn auf den Einbau einer Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung verzichtet wird, muss für die
opaken Bauteile ein verbesserter Wärmedämmwert von 0,15 W/m2K eingehalten oder eine thermische Solaranlage eingebaut werden.
›
Beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe mit Aussenluft, sind verbesserte Wärmedämmwerte
einzuhalten (opake Bauteile 0,15 W/m2K, Fenster 0,80 W/m2K) oder eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung oder eine thermische Solaranlage einzusetzen.
›
Bei einer fossilen Wärmeerzeugung (Erdgas oder Heizöl) sind die nachfolgenden Vorgaben zu erfüllen: Verbesserte Wärmedämmwerte (opake Bauteile 0,15 W/m2K, Fenster 0,80 W/m2K), Einbau einer Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung und Installation einer thermische Solaranlage mit einer Aperturfläche von mindestens 7% der EBF.
›
Die Verwendung eine Stückholzheizung bedingt zwingend den Einbau einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF.
Eigenstromerzeugung bei Neubauten
Ziel der MuKEn 2014 ist, dass sich neue Gebäude ganzjährig möglichst selbst mit Wärmeenergie und zu
einem angemessenen Anteil Elektrizität versorgen. Jedes Gebäude muss darum einen angemessenen
Anteil des Stromverbrauchs durch eine Eigenproduktion im, auf oder am Gebäude decken.
Welche Art der Stromerzeugung eingesetzt wird, ist freigestellt. In der Regel dürften Photovoltaikanlagen
(PV) eingesetzt werden. Wenn nachweislich keine Anlage realisiert werden kann, soll eine Ersatzabgabe
möglich sein.
10 W peak pro m2 EBF
›
Zu installierende elektrische Leistung
›
›
Maximal erforderliche Leistung
30 kW peak
(mehr als 30 kW sind zulässig, es werden aber nicht mehr als 30 kW verlangt)
Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektro-Wassererwärmer
Für bestehende Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem gilt eine Sanierungspflicht von 15 Jahren ab
Inkrafttreten des Gesetzes, wobei der Ersatz mit Anlagen zu gewährleisten ist, die den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechen.
Elektrische Widerstandsheizungen, welche als Notheizungen oder als Zusatzheizungen eingebaut wurden, müssen innerhalb der Frist nicht ersetzt werden. Hingegen ist bei einem Ersatz des Systems, oder
wesentlichen Teilen des Systems, die Anlage so anzupassen, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht.
Bestehende zentrale Wassererwärmer („Elektroboiler“), die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, so dass sie den Anforderungen dieses
Gesetzes entsprechen.
Energieberatungszentrale der Zentralschweizer Kantone
c/o Jules Pikali, OekoWatt GmbH, Poststrasse 1, 6343 Rotkreuz
Tel 041 768 66 66, Fax 041 768 66 61, [email protected]
Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Der Ersatz eines mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessels schafft Gelegenheit, um einen Teil der
Wärme aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen. Dies kann mit insgesamt 11 Standardlösungen umgesetzt werden. Die einfachste ist eine thermische Solaranlage.
Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung (Mindestfläche 2% der EBF)
Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und erneuerbarer Energie für Warmwasser
Elektrische Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft (Heizung und Warmwasser, ganzjährig)
Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe (Heizung und Warmwasser, ganzjährig)
Fernwärmeanschluss Anschluss (KVA, ARA oder erneuerbaren Energien)
Wärmekraftkopplung (el. Wirkungsgrad min. 25%, min. 60% des Wärmebedarf für Heizung /Warmwasser)
Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage (mind. 5 Wp / m2 EBF)
Ersatz der Fenster (U-Wert best. Fenster ≥ 2,0 W/m2K, U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/m2K)
Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach (U-Wert bestehende Bauteile ≥ 0,6 W/m2K,
U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K, Fläche mind. 0,5 m2 pro m2 EBF)
SL 10 Wärmeerzeugung mit erneuerbarer Energie (mind. 25% Wärmeleistung) und Spitzenlastkessel fossil
SL 11 Neueinbau kontrollierte Wohnungslüftung (WRG-Wirkungsgrad mind. 70%)
SL 1
SL 2
SL 3
SL 4
SL 5
SL 6
SL 7
SL 8
SL 9
Elektrische Energie in Nichtwohnbauten
Für Neubauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 muss für die Beleuchtung der
Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau»
eingehalten werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten.
Bei Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 der Grenzwert
muss ebenfalls der Grenzwert für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische
Energie im Hochbau» eingehalten werden. Der Nachweis ist für die Beleuchtung und die Lüftung
(bzw. Klimatisierung) zu erbringen. Davon ausgenommen sind Wohnbauten.
Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)
Der GEAK soll weiterhin ein freiwilliges Instrument bleiben, welches den Gebäudeeigentümer über den
Energieverbrauch und die Gesamtenergieeffizienz seiner Liegenschaft orientiert. Der GEAK soll ihn zudem motivieren, Erneuerungen an seiner Liegenschaft vorzunehmen.
Der GEAK Plus zeigt nicht nur den Ist-Zustand des Gebäudes auf, sondern zeigt die Wirkung von Erneuerungsmassnahmen auf (energetische Wirkung und Wirtschaftlichkeit). Mit dem Ziel finanzielle Förderbeiträge möglichst zielgerichtet einzusetzen, wird für die Gewährung von kantonalen Förderbeiträgen
an die Gebäudehülle von über 10'000 Fr. die Erstellung eines GEAK Plus verlangt. Anstelle eines GEAK
Plus kann auch ein Minergie-Zertifikat eingeholt werden.
Vorbildfunktion öffentliche Hand
Für Bauten, die im Eigentum von Bund, Kanton und Gemeinden sind, werden die Minimalanforderungen
an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest, wobei folgende Ziele verfolgt werden:
›
Die Wärmeversorgung soll bis 2050 zu 100% ohne fossile Brennstoffe erfolgen.
›
Der Stromverbrauch wird bis 2030 um 20% gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt oder mit neu
zugebauten erneuerbaren Energien gedeckt.
Energieberatungszentrale der Zentralschweizer Kantone
c/o Jules Pikali, OekoWatt GmbH, Poststrasse 1, 6343 Rotkreuz
Tel 041 768 66 66, Fax 041 768 66 61, [email protected]
Umsetzung der MuKEn14 im Kantonalen Recht in den Kantonen der Zentralschweiz
Die Zentralschweizer Kantone betrachten eine koordinierte Einführung der MuKEn14 als zentrales Anliegen. Damit soll für alle beteiligten Akteure ein klarer und einheitlicher Rahmen geschaffen werden. Die
Einführung soll sowohl zeitlich als auch inhaltlich (Zusatzmodule) abgestimmt werden.
Für die Umsetzung des Basismoduls der MuKEn14 ist eine Revision des Energiegesetzes erforderlich. Ein überarbeiteter Gesetzesvorschlag soll 2016 dem
Kantonsparlament vorgelegt werden. Eine Inkraftsetzung der Vorschriften ist per
1.1.2018 realistisch.
Die Umsetzung der MuKEn14 bedingt eine Revision des Energiegesetzes und verschiedene Anpassungen im Energiereglement Uri. Die parlamentarische Diskussion sollte
noch im laufenden Jahr erfolgen. Die Inkraftsetzung ist per 1.1.2017 vorgesehen.
Für die Einführung der MuKEn14 ist eine Gesetzesanpassung mit Volksabstimmung erforderlich. Daneben steht die Passivhaus-Initiative der CVP zur Abstimmung an. Eine
Koordination beider Themen ist vorgesehen. Die kantonale Energiestrategie sieht die
Einführung der MuKEn14 auf den 1.1.2018 vor.
Die Energievorschriften basieren auf dem Baugesetz, welches für die Energievorschriften als Rahmengesetz eine flexible Umsetzung der MuKEn14 erlauben würde. Mit
dem Ziel einer koordinierten Umsetzung wird eine Einführung auf den 1.1.2017 angestrebt.
Für die Umsetzung der MuKEn14 ist im Kanton Nidwalden eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erforderlich. Der Kanton Nidwalden plant die Umsetzung der MuKEn
per 1.1.2017
Eine Umsetzung der MuKEn14 ist basierend auf dem bestehenden Rahmengesetz
weit-gehend möglich. Abhängig von den entsprechenden gesetzlichen Anpassungen ist
eine Einführung der MuKEn14 ab 1.1.2018 geplant.
Das Basismodul ist als dringende Empfehlung von allen Kantonen umzusetzen. Die weiteren Module der
MuKEn14 (welche in dieser Zusammenfassung nicht enthalten sind) können individuell in die gesetzlichen Vorschriften übernommen werden.
Weitere Informationen und Schulung
Auf www.energie-zentralschweiz.ch steht der detaillierte Text der MuKEn14 als pdf-Datei zur Verfügung. An gleicher Stelle können auch entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, Formulare, Vollzugshilfen und Werkzeuge abgerufen werden. Beachten Sie auch die entsprechenden Fortbildungskurse, bei
welchen Personen mit entsprechenden Grundkenntnissen die Anwendung der neuen Vorschriften vermittelt wird.
Hinweis zur Zusammenfassung
Diese Zusammenfassung soll Fachpersonen einen kurzgefassten Überblick zu der MuKEn14 geben. Sie
hat aber keinen verbindlichen Charakter und entbindet darum in keiner Weise von der Kenntnis der entsprechenden Vorschriften und Normen
Jules Pikali, Rotkreuz, 29. Mai 2015
Energieberatungszentrale der Zentralschweizer Kantone
c/o Jules Pikali, OekoWatt GmbH, Poststrasse 1, 6343 Rotkreuz
Tel 041 768 66 66, Fax 041 768 66 61, [email protected]
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