Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich

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Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich
vom 29. Juni 2016
556.
Immobilien Stadt Zürich, Pavillon Le Corbusier, Quartier Riesbach, Instandsetzung,
gebundene Ausgaben, Ausstattung, Objektkredit
IDG-Status: öffentlich
1.
Zweck der Vorlage
Der denkmalgeschützte Pavillon Le Corbusier (vormals «Centre le Corbusier / Museum Heidi
Weber») im Quartier Riesbach befindet sich seit 2014 im Besitz der Stadt Zürich. Nach dringlichen Instandhaltungsmassnahmen wird der Museumsbetrieb zurzeit interimsmässig weitergeführt. Vor der definitiven Betriebsaufnahme des vom Architekten und Künstler Le Corbusier geschaffenen Museums ist eine umfassende Instandsetzung des Gebäudes und
teilweise auch des Aussenraums erforderlich. Die geplanten baulichen Massnahmen haben
zum Ziel, unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen das Gebäude für eine weitere Betriebsdauer von rund 30 Jahren zu ertüchtigen. Die Erstellungskosten des Bauvorhabens belaufen sich auf Fr. 4 695 000.–, der Kredit einschliesslich Reserven
beträgt Fr. 5 400 000.–. Davon entfallen Fr. 4 800 000.– auf gebundene Ausgaben für die Instandsetzung und Fr. 600 000.– als Objektkredit für den Nachbau (Ersatz) des Originalmobiliars und den Teilersatz der Kunstwerke. Da sich Kanton und Bund substanziell an den Instandsetzungskosten beteiligen werden, reduziert sich die Belastung für die Stadtkasse auf
maximal Fr. 2 800 000.–.
Mit separater Weisung (STRB Nr. 539/2016) werden dem Gemeinderat jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge sowie der Erlass der Kostenmiete der Stadt Zürich an eine noch zu
bestimmende Trägerschaft für den definitiven Betrieb des Pavillons Le Corbusier beantragt.
2.
Ausgangslage
Bei dem an der Höschgasse 8 stehenden Pavillon Le Corbusier handelt es sich um das einzige Gebäude des Architekten und Künstlers Le Corbusier, das allein aus Stahl- und GlasElementen gefertigt ist (eine ausführliche Beschreibung des Objekts und des Museumsbetriebs findet sich in der erwähnten separaten Weisung STRB Nr. 539/2016). Um die Erstellung des Gebäudes zu ermöglichen, hatte die Stadt 1964 der Kunstmäzenin Heidi Weber eine Fläche von rund 500 m2 auf der Blatterwiese für 50 Jahre im Baurecht überlassen
(Gemeinderatsbeschluss Nr. 1574/1963). Am 13. Mai 2014 lief der Baurechtsvertrag ab. Um
den Museumsbetrieb möglichst rasch nach dem Heimfall sicherstellen zu können, bewilligte
der Stadtrat am 7. Mai 2014 gebundene Ausgaben von Fr. 1 059 723.– für die Ausrichtung
der Heimfallentschädigung, Fr. 60 000.– für dringliche Instandhaltungsmassnahmen und
Fr. 80 000.– für eine Zustandserfassung mit Grobkostenschätzung, im Weiteren auch
Fr. 1 065 000.– für den Interimsbetrieb des Museums und eine verwaltungsinterne Kostenmiete von Fr. 423 000.– für die Jahre 2014–2016 (STRB Nr. 404/2014).
Mit dem Heimfall des Gebäudes (exklusive Einrichtungen und Kunstgegenstände) und der
sich im Verwaltungsvermögen befindenden Baurechtsparzelle per 13. Mai 2014 ging die Bewirtschaftung von der Liegenschaftenverwaltung an Immobilien Stadt Zürich (IMMO) über.
Nach vertieften Abklärungen und diversen Objektbegehungen wurde klar, dass der Aufwand
für die Analyse des baulichen Zustands des Gebäudes mit seinen architektonischen und
künstlerischen Eigenheiten grösser ist als angenommen. Auch drängte es sich auf, im Hin-
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blick auf die Ausgestaltung des künftigen Museumsbetriebs die Machbarkeit verschiedener
Instandsetzungsvarianten genauer zu klären. Aus diesem Grund erhöhte der Stadtrat im Juni
2015 die gebundenen Ausgaben für die Zustandserfassung / Machbarkeitsstudie von
Fr. 80 000.– auf Fr. 130 000.– (STRB Nr. 519/2015).
3.
Baulicher Zustand
Die wesentlichen Elemente des Gebäudes, aussen wie innen, sind nach 50 Jahren noch
grösstenteils original erhalten. Im Innenausbau sind punktuelle Erneuerungen angezeigt.
Stärker ins Gewicht fallen altersbedingte Mängel, die unbedingt behoben werden müssen.
Das betrifft insbesondere die defekte Heizung (Totalschaden), die ungenügende Dichtigkeit
der Gebäudehülle (Dach, Fassade) und die Elektroinstallationen:
–
Bei Regen dringt im Untergeschoss Wasser sowohl im Bereich der Grundwasserwanne
als auch durch die Decke ein.
–
Der Dachrand generell und die Bodenkonstruktion eines Teils des Flachdachs (Dachterrasse) sind schadhaft.
–
Die Verglasungselemente der Fassade sind teilweise undicht. Eindringendes Wasser
hat an mehreren Stellen zu Korrosionsschäden geführt.
–
Die Korrosionsschutzbeschichtung des Stahldachs ist instandsetzungsbedürftig.
–
Die Karbonatisierung der Betonkonstruktionen ist bereits weit fortgeschritten.
–
Die Elektro-Hauptverteilanlage ist veraltet und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen.
–
Die Schmutzwasserleitungen ausserhalb des Gebäudes weisen versetzte Rohrverbindungen und Radialrisse auf.
4.
Schutzwürdigkeit
In Anerkennung der ausserordentlich hohen architektonischen und architekturgeschichtlichen Bedeutung des Gebäudes sowohl für den Kanton Zürich als auch für die Schweiz hat
die Baudirektion des Kantons Zürich am 11. April 2014 die Unterschutzstellung des Pavillons
Le Corbusier angeordnet (Verfügung 4020/2014). Mitsamt seiner Umgebung wurde das Gebäude als Objekt von kantonaler Bedeutung eingestuft und ins Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen. Gemäss Schutzverfügung sollen eine Nutzung mit Ausstellungen
angestrebt und ein Betriebskonzept dahingehend ausgestaltet werden, dass die Anlage «regelmässig und öfter als bisher öffentlich zugänglich ist». Beim Erhalt der Bausubstanz ist
deshalb den denkmalpflegerischen Aspekten Rechnung zu tragen.
5.
Bauprojekt
Primäres Ziel ist es, den Weiterbestand des Baudenkmals unter Beibehaltung von möglichst
viel Originalsubstanz sicherzustellen. Originalbauteile, die ihre theoretische Lebensdauer
überschritten haben, sollen erst dann ausgetauscht werden, wenn ihre Funktionstüchtigkeit
nicht mehr gegeben ist. Die bevorstehende Instandsetzung ist nicht darauf angelegt, vorbeugend für eine längere Zeitperiode Wartungsfreiheit zu garantieren. Ein erhöhter Unterhaltsaufwand muss darum in Kauf genommen werden. Verschiedene Konstruktionsdetails, die für
das gestalterische Konzept des Pavillons entscheidend und damit nicht veränderbar sind,
entsprechen nicht den heutigen Regeln der Baukunde und demnach konstruktiv nicht den
heutigen Anforderungen und Normen. Auch nach der Instandsetzung wird diese Problematik
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bestehen bleiben. Eine sorgfältige, kontinuierliche Beobachtung des Gebäudes durch Spezialistinnen und Spezialisten ist aus diesen Gründen von grosser Wichtigkeit.
Gebäudehülle. Da das Gebäude integral unter Schutz steht, bleiben die bauphysikalischen
Eigenschaften der Gebäudehülle unverändert. Der Pavillon weist als Stahlbau aus den
1960er-Jahren Wärmedämmwerte auf, die den heutigen Vorschriften nicht mehr genügen.
Durch die nur partielle Beheizung im Frühling und Herbst und den Verzicht auf einen Museumsbetrieb im Winter wird sich der Energieverbrauch aber in Grenzen halten.
Um die Bausubstanz für die Zukunft zu sichern, ist es unabdingbar, die Dichtigkeit der Gebäudehülle wiederherzustellen. Die schadhaften Abdichtungsbeläge müssen ersetzt werden.
Weil aus denkmalpflegerischen Gründen verschiedene Randbedingungen nicht angepasst
werden können, wird es nicht möglich sein, bei allen Anschlussdetails heutige Abdichtungsnormen zu erfüllen.
Untergeschoss (Wände und Bodenplatte): Das Podest der Rampe muss von aussen freigelegt und abgedichtet werden, weil seitlich viel Wasser eindringt.
Untergeschoss (Decke Erdgeschoss–Terrassen): Die Betonplatten der Terrassen werden
demontiert, darunter muss die durchnässte Konstruktion vollständig entfernt und neu aufgebaut werden. Der Bodenanschlusswinkel wird entrostet, die Stossfugen werden mit geeigneten Mitteln dauerhaft verschlossen. Über den neuen Isolationsschichten wird der ursprüngliche Plattenbelag in ein Mörtel-/Sandbett verlegt.
Flachdach (Kiesbelag): Die Dachhaut muss zumindest an den beschädigten Stellen ersetzt
werden. Die angerosteten Teile der Spenglerarbeiten werden ausgetauscht. Über die Eingriffstiefe müssen genauere Untersuchungen in der Bauphase Aufschluss geben.
Flachdach (Pirelli-Boden der Dachterrasse): Die Bodenkonstruktion muss zumindest bis zur
Dichtigkeitsschicht entfernt und neu aufgebaut werden. Der schadhafte Pirelli-Boden wird
hierfür entfernt und durch einen neuen ersetzt. Das Randprofil muss an den beschädigten
Stellen durch ein neues, gleiches Profil ersetzt werden.
Fassade (Verglasungen): 25 von insgesamt 59 Isoliergläsern der Glaspaneele wurden in den
Jahren 1977–2007 ersetzt. Einige Verglasungsprofile weisen noch einen satten Sitz auf, eine
grössere Anzahl ist aber deutlich locker und undicht, einzelne Eckverklebungen sind komplett aufgerissen. Die Isoliergläser und Profile werden entfernt und allfällige Rostschäden an
den Trägerrahmen behoben. Für die Neuverglasung müssen neue Gummiprofile hergestellt
werden. Deren Konstruktion und die Entwicklung der Einglasungstechnik verlangen zeitintensive Versuche an einem 1:1-Modell. Es wird eine für den gesamten Bau ausreichende
Menge an neuen Verglasungsprofilen hergestellt. Intakte Originalisoliergläser sollen nach
Möglichkeit erhalten und wieder eingesetzt werden. Demontierte Gläser neueren Datums
(1977–2007) und defekte Originalgläser werden durch neue Isoliergläser ersetzt. Für die
neuen Gläser der Südfassade wird eine geeignete Sonnenschutzbeschichtung im Glaszwischenraum gesucht.
Tragstruktur: Die Tragstruktur bleibt unverändert, sie ist in einem guten Zustand und erfüllt
auch die heutigen Normen der Erdbebensicherheit und Nutzlasten. Die Korrosionsschutzbeschichtung des Stahldachs muss ganzheitlich erneuert werden. Dafür müssen alle bestehenden Schichten – unter Berücksichtigung der Schadstoffvorkommen (Schwermetalle und
PCB) – bis auf den rohen Stahl abgetragen werden. Die Neubeschichtung soll wieder die
originalen Farbtöne und Oberflächenqualitäten zeigen. Am Stahlskelett des Pavillons werden
verschiedene Roststellen behoben. Die Fugenmasse, welche die Isolationsschicht zwischen
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den Winkelprofilen abschliesst, wird ersetzt. Wegen der fortgeschrittenen Karbonatisierung
ist die Entwicklung der Betonqualität des Rampenkörpers und des Untergeschosses künftig
eng zu überwachen. Die Sichtbetonflächen im Aussenbereich sollen gegen allfällige Wasseraufnahme durch eine Tiefenhydrophobierung geschützt werden.
Gebäudetechnik
Elektroinstallationen: Um die Erdung und den Potentialausgleich zu verbessern, wird um das
Gebäude ein unterirdischer Kupferleiter verlegt. Die gesamte Hauptverteilanlage muss ersetzt werden. Die Verkabelungen bleiben bestehen. Bei Licht- und Kraftinstallationen werden
beschädigte Teile ausgewechselt und, wo erforderlich, die Erdung nachgerüstet. Die Notbeleuchtung kann reaktiviert und die Aussenbeleuchtung neu abgedichtet werden.
Sanitärinstallationen: Die Sanitärinstallationen im Gebäude sind in gutem Zustand und bleiben unverändert. Es sind keine zusätzlichen Sanitärelemente vorgesehen. Einzig die schadhafte Rückstauklappe der Kanalisationsleitung im UG-WC wird ersetzt. Ausserhalb des Gebäudes müssen jedoch die beschädigten Stellen der Kanalisation freigelegt und instand
gestellt werden.
Heizungsinstallationen: Eine vollständige Erneuerung der Heizungsanlage mit allen Elementen der Bauzeit würde eine Entfernung aller Bodenaufbauschichten im Erdgeschoss (EG)
und Untergeschoss (UG) bedeuten. Dies kommt aus denkmalpflegerischen Gründen nicht in
Betracht. Ein Winterbetrieb wie in den Anfangszeiten des Museums ist deshalb nicht mehr
möglich, zumindest aber ein siebenmonatiger Sommerbetrieb. Es ist geplant, unter dem
Schieferplattenbelag im UG eine Bodenheizung mit wenig Aufbauhöhe einzubauen. Die Bodenheizung ermöglicht es auch, in der Übergangszeit durch leichte Beheizung die heutigen
Kondensationsprobleme im UG zu reduzieren. Mit mobilen Entfeuchtungsgeräten wird die
Luftfeuchtigkeit weiter unter Kontrolle gehalten. Als neue Wärmeerzeugung wird im Heizraum neben der stillgelegten Ölheizung ein Gasheizgerät eingebaut. EG und Obergeschoss
(OG) werden nur indirekt durch aufsteigende Wärme aus dem UG beheizt. Damit können bei
tiefen Aussentemperaturen keine normalen Raumtemperaturen garantiert werden, weshalb
die Arbeitsplätze beim Empfang im EG und im Büro im OG mit Infrarotheizplatten ausgestattet und zusätzlich zwei Heizlüfter bereitgestellt werden.
Innenausbau. Die inneren Oberflächen werden aufgefrischt. Die Mehrheit der nachträglich
über die Eichenfurnierplatten montierten, farbig gestrichenen Wandaufdoppelungen wird entfernt. Insbesondere im jetzt vollständig weiss ausgekleideten Atelierraum soll das Eichenfurnier wieder sichtbar werden. An anderen Stellen können einzelne farbige Flächen aber bestehen bleiben.
Schadstoffe in Bauten. Die asbesthaltigen (gebundener Asbest) Grundplatten der Elektrohauptverteilung und die schadstoffbelastete Korrosionsschutzbeschichtung des Stahldachs
werden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften fachgerecht entfernt und entsorgt.
Hindernisfreies Bauen. Der vorliegende Bau entspricht nicht den heutigen Normen für hindernisfreie Bauten. Der denkmalpflegerische Wert des Gebäudes lässt aber keine baulichen
Eingriffe zu. Die Zugänglichkeit muss daher mit organisatorischen Massnahmen sichergestellt werden.
Umgebung. Die gesamte Parzelle Kataster-Nr. RI4740, auf der sich neben dem Pavillon Le
Corbusier auch die Villa Egli und das Atelier Haller befinden, ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung erfasst. Im Rahmen der Gesamtinstandsetzung des Pavillons werden Eingriffe in dessen Umgebung stattfinden. Einerseits
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müssen die Schäden, die durch die Baustelleninstallation und Leitungsarbeiten verursacht
werden, instand gestellt werden, andererseits wird die Instandsetzung des Gebäudes als Gelegenheit genutzt, die nachträglich ausgeführten Eingriffe in der Umgebung zu bereinigen
und somit die ursprünglichen Qualitäten wieder besser erkennen zu lassen. Der Zugangsweg, der den Pavillon Le Corbusier gemeinsam mit dem Atelier Haller von der Höschgasse
aus erschliesst, wird erneuert. Die Platten des zweiten, ursprünglichen Zugangswegs werden
versetzt, um durch Setzung entstandene Stolperfallen zu entfernen. Das Wasserbecken aus
Beton wird geringfügig instand gesetzt. Die nicht originalen, heckenförmig geschnittenen
Sträucher an den Gebäudeseiten des Pavillons werden für die Instandsetzung komplett entfernt und danach durch Rasen ersetzt.
Ausstattung. Für die Zeit von Mai 2014 bis Mai 2016 wurden mit Heidi Weber Leihverträge
unterzeichnet, die das für das Gebäude gefertigte Mobiliar, Leuchten, Architektur-Modelle
und Le Corbusier-Möbel sowie einen umfassenden Kunstbestand, bestehend aus Grafiken,
Lithografien, einer grossformatigen Tapisserie, einer Skulptur und weiteren Gegenständen,
einschlossen. Die Erfahrung der Betriebsjahre 2014 und 2015 hat gezeigt, dass auf der Basis eines jeweils nur kurzzeitigen Leihvertrags keine zuverlässige Planung möglich ist. Um
klare Verhältnisse zu schaffen, hat die Stadt daher Heidi Weber ein Übernahmeangebot unterbreitet. Leider kam es zu keiner Einigung. Die Stadt Zürich und Heidi Weber haben in der
Folge den am 14. Mai 2016 ausgelaufenen Leihvertrag nicht verlängert. Die Leihgaben wurden fristgerecht abgeholt. Das Leihverhältnis ist damit ordnungsgemäss beendet, das Haus
wurde für den Zwischenbetrieb mit einer provisorischen Möblierung versehen. Um auch in
Zukunft einen attraktiven Museumsbetrieb für die Besuchenden zu gewährleisten, der zudem
den Anforderungen an die Unterschutzstellung erfüllt, ist ein fachgerechter Nachbau des
Originalmobiliars notwendig. Ebenso ist ein Bestand an Kunstwerken notwendig, um sowohl
dem Charakter des Gebäudes, das als Ausstellungsgebäude konzipiert wurde, als auch dem
künftigen Museumsbetrieb gerecht zu werden.
6.
Termine
Die Bauarbeiten werden zwischen Herbst 2017 und Frühling 2019 ausgeführt.
7.
Kosten
7.1 Kosten Instandsetzung
Gemäss Kostenschätzung der Projektverfassenden ist mit Erstellungskosten von 4,17 Millionen Franken zu rechnen. Der Kredit von Fr. 4 800 000.– (einschliesslich Reserven) setzt sich
wie folgt zusammen (in Franken):
Vorbereitungsarbeiten
Gebäude
Umgebung
Baunebenkosten
Erstellungskosten (Zielkosten)
Zuschlag Bauherrschaft (Ungenauigkeit der Berechnungsgrundlagen)
Unvorhergesehenes
Kredit
Stichtag der Preise: 1. April 2015
190 000
2 814 000
516 000
650 000
4 170 000
212 000
418 000
4 800 000
Die Genauigkeit der Erstellungskosten beträgt ± 15 % (Basis Vorprojekt)
7.2 Kosten Ausstattung
Für den Nachbau der Le Corbusier-Beleuchtungselemente, den Nachbau des Originalmobiliars und der -modelle durch geeignete Fachpersonen sowie für den Ankauf von
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Le Corbusier-Möbeln wird ein Betrag von Fr. 420 000.– veranschlagt. Der Ersatz der Kunstwerke von Le Corbusier orientiert sich an einem deutlich reduzierten Bestand an Farblithografien und Gravuren. Diese werden unter Einbezug von mit dem künstlerischen Werk von
Le Corbusier vertrauten Fachpersonen der Stadtverwaltung auf dem Kunstmarkt angekauft.
Hierfür ist ein Betrag von maximal Fr. 105 000.– vorgesehen. Der dadurch ermöglichte
Grundbestand soll mit wechselnden privaten Leihgaben ergänzt werden. Beide Beträge sind
Maximalbeträge. Die Summe für den Ersatz von Originalausstattung und Kunstwerken liegt
einen Drittel unter dem Übernahmeangebot, das Heidi Weber gemacht wurde. Einschliesslich Reserven beträgt der für die Ausstattung erforderliche Kredit Fr. 600 000.–.
7.3 Gesamtkosten
Für die Instandsetzung und die Ausstattung ist gesamthaft ein Kredit von Fr. 5 400 000.– erforderlich:
Erstellungskosten (Zielkosten)
Zuschlag Bauherrschaft
Unvorhergesehenes
Kredit
Stichtag der Preise: 1. April 2015
Instandsetzung
4 170 000
212 000
418 000
4 800 000
Ausstattung
525 000
23 000
52 000
600 000
Total
4 695 000
235 000
470 000
5 400 000
7.4 Finanzierungsbeitrag des Kantons
Im Januar 2016 ersuchte die Stadt Zürich den Kanton um einen Beitrag an die Kosten für die
Gesamtinstandsetzung des Pavillons Le Corbusier. Dabei wurde auf Basis der Kostenschätzung vom 26. Januar 2016 für die Instandsetzung des Pavillons, die Ausstattung (Kunstwerke, Mobiliar, Leuchten) und die notwendigen Umgebungsarbeiten von Erstellungskosten von
Fr. 5 171 000.– (bzw. Fr. 5 900 000.– einschliesslich Reserven) ausgegangen.
In seinen Beschlüssen Nr. 499/16 und Nr. 500/16 sicherte der Regierungsrat des Kantons
Zürich folgende Beiträge an die Instandsetzungskosten zu:
–
eine Subvention des kantonalen Denkmalpflegefonds von 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225.– (höchstens jedoch Fr. 1 578 668.–) – gestützt auf
§ 217 Abs. 2 lit. b PBG und § 6 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und
Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3)
–
eine Bundessubvention von 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten von
Fr. 5 262 225.– (höchstens jedoch Fr. 1 315 556.–) – gestützt auf die Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich vom
14. Januar 2016 für die Programmperiode 2016–2020 aus dem vom Bund bereitgestellten Globalbeitrag
Insgesamt kann mit einem kantonalen Beitrag von 55 Prozent der anrechenbaren Instandsetzungskosten gerechnet werden.
7.5 Brutto- versus Nettokosten
Basierend auf dem damals geschätzten Kredit von 5,9 Millionen Franken (Stand 26. Januar
2016) geht der Kanton in seinen beiden Beschlüssen von einer subventionsberechtigten
Bausumme von rund 5,26 Millionen Franken aus. Dieser Betrag entspricht in etwa den im
Januar 2016 geschätzten Erstellungskosten von 5,17 Millionen Franken. Der aktuelle Kostenvoranschlag vom Mai 2016, auf den sich die vorliegende Weisung stützt, geht von etwas
tieferen Kosten aus als die Kostenschätzung vom Januar 2016 (Kredit von 5,4 Millionen
Franken bzw. Erstellungskosten von 4,7 Millionen Franken). Sollte der Kredit von 5,4 Millio-
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nen Franken tatsächlich ausgeschöpft werden, wäre seitens Kanton ein Beitrag von etwa
2,6 Millionen Franken zu erwarten (55 Prozent der Erstellungskosten von 4,7 Millionen Franken). Für die Stadtkasse verbleiben demnach Nettokosten von maximal 2,8 Millionen Franken.
Grundsätzlich könnte i.S.v. § 24 Abs. 5 des Finanzhaushaltsgesetzes (i.V.m. § 165 des Gemeindegesetzes) das Nettoprinzip angewendet und der kantonale Beitrag in Abzug vom
Ausführungskredit gebracht werden. Weil aber der Kanton den Beitrag in Prozenten der anrechenbaren Kosten bemisst und die von den kantonalen Stellen angerechneten Kosten erst
nach der Bauabrechnung im Detail bekannt sind, wird trotz der Zusicherung des Kantons
gemäss RRB Nr. 499/16 und Nr. 500/16 im vorliegenden Fall nicht vom Nettoprinzip ausgegangen.
7.6 Folgekosten
Aufgrund der vom Kanton vorgegebenen Richtwerte belaufen sich die jährlichen Kapitalfolgekosten auf Fr. 280 000.– (10 Prozent der Nettoinvestition von 2,8 Millionen Franken) und
die betrieblichen Folgekosten (Unterhalt, Reinigung, Energie) auf etwa Fr. 56 000.–
(2 Prozent der Nettoinvestition von 2,8 Millionen Franken).
7.7 Raummiete
Die stadtinterne Kostenmiete, welche die IMMO an die Dienstabteilung Kultur verrechnen
wird bzw. der Mieterlass für die künftige Trägerschaft beträgt – gestützt auf
STRB Nr. 777/2011, Dokumentation «IMMO-Dienstleistungen» – rund Fr. 410 000.– pro
Jahr. Dieser Wert geht vom höchstmöglichen Investitionsvolumen von 5,4 Millionen Franken
gemäss vorliegend beantragtem Kredit aus. Unter der vorsichtigen Annahme, dass der
Kanton einen Beitrag von etwa 2,5 Millionen Franken leistet (grundsätzlich ist eine Subvention von 55 Prozent der anrechenbaren Kosten zu erwarten, was etwa 2,6 Millionen Franken
entsprechen würde), reduziert sich die jährliche Kostenmiete auf maximal Fr. 220 000.– pro
Jahr.
Zusätzlich fallen zulasten der Trägerschaft jährliche Kosten von etwa Fr. 55 000.– für Reinigung und Hauswartung an.
8.
Budgetnachweis
Das Vorhaben ist im Aufgaben- und Finanzplan 2016–2019 berücksichtigt und wird von der
IMMO für 2017 ordentlich budgetiert.
9.
Zuständigkeit
Aufgrund des vom Gemeinderat im Jahr 1963 bewilligten Baurechtsvertrags
(GRB Nr. 1009/1963) und damit aufgrund des darin enthaltenen Rückfalls ist der Pavillon
Le Corbusier 2014 in den Besitz und in das Eigentum der Stadt Zürich übergegangen, womit
es sich heute um ein städtisches Gebäude handelt, das nach einer Betriebsdauer von mehr
als 50 Jahren insbesondere in Bezug auf die Gebäudehülle und -technik umfassend instand
gesetzt werden muss. Das Gebäude muss, um dessen Erhalt zu sichern, in jedem Fall –
selbst bei einem Verzicht auf die Weiterführung des bisherigen Museumsbetriebs – ertüchtigt
und erneuert werden. Ausserdem ist die Stadt auch in denkmalpflegerischer Hinsicht verpflichtet, die notwendigen Massnahmen für die Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
und Funktionstüchtigkeit des als Schutzobjekt von kantonaler Bedeutung eingestuften Gebäudes zu ergreifen. In Bezug auf die baulichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gibt es deshalb keinen erheblichen Entscheidungsspielraum i.S.v.
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Art. 10bis Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung (AS 101.100). Die dafür anfallenden Kosten sind
gemäss § 121 des Gemeindegesetzes (LS 131.1) sowie § 28 des Kreisschreibens der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich über den Gemeindehaushalt gebunden.
Gemäss Art. 39 lit. c der Geschäftsordnung des Stadtrates (GeschO STR; AS 172.100) ist
der Stadtrat zuständig für gebundene budgetierte Ausgaben über 1 Million Franken.
Die neuen Ausgaben von Fr. 600 000.– für den Nachbau des Originalmobiliars und den Teilersatz der Kunstwerke im Pavillon Le Corbusier fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des
Vorstehers des Hochbaudepartements (Art. 40 lit. a GeschO STR), sind aufgrund des sachlichen Zusammenhangs aber ebenfalls durch den Stadtrat zu beschliessen.
Auf den im Einvernehmen mit der Stadtpräsidentin gestellten Antrag des Vorstehers des
Hochbaudepartements beschliesst der Stadtrat:
1.
Für die Instandsetzung des Pavillons Le Corbusier, Höschgasse 8, 8008 Zürich, werden
gemäss Projekt und Kostenvoranschlag gebundene Ausgaben von Fr. 4 800 000.– bewilligt (Preisstand 1. April 2015).
2.
Für den Nachbau (Ersatz) des Originalmobiliars und den Teilersatz der Kunstwerke im
Pavillon Le Corbusier wird ein Objektkredit von Fr. 600 000.– bewilligt (Preisstand
1. April 2015).
3.
Gemäss den Regierungsratsbeschlüssen Nr. 499 und Nr. 500 vom 25. Mai 2016 leistet
der Kanton Zürich einen Beitrag in der Höhe von 55 Prozent der anrechenbaren Bausumme an die Instandsetzungskosten, so dass im Falle einer vollen Beanspruchung des
Kredits von 5,4 Millionen Franken mit Nettokosten von maximal 2,8 Millionen Franken zu
rechnen ist.
4.
Die Ausgaben werden dem Konto (4040) 500581, Pavillon Le Corbusier, Instandsetzung, belastet (BAV Nr. 60474).
5.
Der Vorsteher des Hochbaudepartements wird ermächtigt, die Verträge für Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Spezialistinnen und Spezialisten abzuschliessen. Die Ausführung der Bauarbeiten erfolgt unter der Leitung der Projektverfassenden und unter Aufsicht des Amts für Hochbauten.
6.
Mitteilung an die Stadtpräsidentin, die Vorsteher des Finanz- sowie des Hochbaudepartements, die übrigen Mitglieder des Stadtrats, die Stadtschreiberin, den Rechtskonsulenten, die Kultur, das Amt für Städtebau (Denkmalpflege), das Amt für Hochbauten, Immobilien Stadt Zürich und die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung,
Kantonale Denkmalpflege, Stettbachstrasse 7, 8600 Dübendorf.
Für getreuen Auszug
die Stadtschreiberin
Dr. Claudia Cuche-Curti
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