Boverkets föreskrifter om ändring i verkets byggregler (2011:6

Werbung
1. ------IND- 2014 0465 S-- DE- ------ 20141009 --- --- PROJET
Gesetzblatt des Zentralamts für Wohnungs-wesen,
Bauwesen und Raumordnung
BFS 2015:xx
BBR xx
Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen,
Bauwesen und Raumordnung zur Änderung der
Bauvorschriften des Zentralamts (2011:6) – Vorschriften
und allgemeine Hinweise;
Drucklegung
am 0. Monat 2015
beschlossen am 0. Monat 2015.
Das Informationsverfahren gemäß der Verordnung (1994:2029) über technische Vorschriften wurde
durchgeführt1.
Das Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung schreibt auf der Grundlage von
Kapitel 10 §§ 1, 3, 4, 8, 9 und 24 der Plan- und Bauverordnung (2011:338) bezüglich der
Bauvorschriften des Zentralamts (2011:6) Folgendes vor:
Abschnitt 9:3 wird aufgehoben,
die Überschriften und die Abschnitte 9:11, 9:12, 9:2, 9:21, 9:4, 9:71, 9:8, 9:91 und 9:92 erhalten den
nachfolgenden Wortlaut,
der vorhandene Abschnitt 9:21 wird in 9:25 umbenannt,
neue Abschnitte mit Überschrift 09:22, 09:23 und 09:24 werden eingeführt.
9 Energiehaushalt
09:11 Anwendungsbereich
Diese Regeln gelten für alle Gebäude, ausgenommen
– Gewächshäuser oder entsprechende Gebäude, die entsprechend ihrem
Zweck nicht genutzt werden dürften, wenn diese Anforderungen erfüllt werden müssten,
– Gebäude oder Teile von Gebäuden, die nur über kürzere Zeiträume genutzt werden,
– Gebäude, in denen während des größten Teils des Jahres kein Bedarf einer Beheizung oder
Komfortkühlung besteht, und
– Gebäude, in denen kein Raum auf mehr als 10 ºC beheizt werden soll und in denen der Bedarf an
Energie für Komfortkühlung, Zapfwarmwasser und die Grundstücksenergie des Gebäudes gering ist.
Die Anforderungen in den Abschnitten 9:2 und 9:4 müssen nicht erfüllt sein bei Gebäuden, deren
Heizbedarf zum größten Teil durch die Zufuhr von Wärmeüberschuss aus industriellen Prozessen
innerhalb des Gebäudes gedeckt wird. Dies ist durch eine gesonderte Untersuchung nachzuweisen.
Die Anforderungen in den Abschnitten 9:4 bezüglich elektrischer Beheizung gelten für Gebäude mit
einer Fläche von über 50 m2 (Atemp).
Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, 21.7.1998, S. 37, Celex 398L0034),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217, 5.8.1998, S. 18,
Celex 398L0048).
1
1
BFS 2015:xx
BBR xx
09:12 Begriffsbestimmungen
Af
Gesamtfläche der Fenster, Türen, Tore und dergleichen
(m2), mit dem Rahmenaußenmaß berechnet.
Atemp
Die Fläche aller Wohngeschosse, Kellergeschosse und
Dachgeschosse für auf mehr als 10 ºC zu beheizende
klimatisierte Räume, die durch die Innenseite der
Gebäudehülle begrenzt wird. Die von Innenwänden,
Öffnungen für Treppen, Schächten und dergleichen
beanspruchte Fläche wird eingerechnet. Die Fläche für
Garagen innerhalb des Gebäudes bei Wohnhäusern
oder anderen Gewerbegebäuden als Garagen wird nicht
eingerechnet.
Energieverbrauch des
Gebäudes
Die Energie, die bei normaler Nutzung während eines
Normaljahres zur Beheizung (Euppv), Kühlung (Ekyl),
Zapfwarmwasserbereitung (Etvv) und für die
Grundstücksenergie (Ef) des Gebäudes in ein Gebäude
geliefert werden muss (häufig als gekaufte Energie
bezeichnet). Bei der Installation von Bodenheizungen,
Handtuchtrocknern oder anderen Heizgeräten wird auch
deren Energieverbrauch eingerechnet. Der
Energieverbrauch des Gebäudes (Ebea) wird nach der
folgenden Formel ermittelt,
Ebea = Euppv + Ekyl + Etvv + Ef
2
Grundstücksenergie des
Gebäudes
Der Teil des Grundstückstromes, der den Bedarf der
Betriebsgeräte des Gebäudes deckt, die sich inner- oder
unterhalb des Gebäudes oder an dessen Außenseite
befinden. Dazu zählen feste Beleuchtung in
Gemeinschaftsräumen und Betriebsräumen. Der
Energieverbrauch von Heizleitungen, Pumpen, Lüftern,
Motoren, Steuer- und Überwachungseinrichtungen u. Ä.
zählt ebenfalls hierzu. Auch externe, lokal angebrachte
Geräte, die das Gebäude versorgen, z. B Pumpen und
Lüfter für Passivkühlung, werden eingerechnet. Geräte
für nicht zum Gebäude gehörende Anwendungen, z. B.
Fahrzeugstandheizungen, Batterieladegeräte für externe
Anwender, Beleuchtung in Gärten oder Durchgängen,
werden nicht eingerechnet.
Gebäudespezifischer
Energieverbrauch
Energieverbrauch des Gebäudes, verteilt auf Atemp und
angegeben in kWh/m2 und Jahr. Haushaltsenergie wird
nicht eingerechnet. Ebenso wird die Betriebsenergie, die
über die grundlegenden Betriebsanforderungen des
Gebäudes an Wärme, Warmwasser und Belüftung
hinausgeht, nicht eingerechnet. Der spezifische
Energieverbrauch des Gebäudes (Ebeaspec) wird nach der
folgenden Formel ermittelt,
Ebeaspec = Ebea / Atemp
BFS 2015:xx
BBR xx
Durchschnittlicher
Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient für
Wärmedurchgangskoeffizi Gebäudeteile und Kältebrücken (W/m2K), der gemäß SSent Um
EN ISO 13789:2007 und SS 24230 (2) bestimmt sowie
nach der folgenden Formel berechnet wird.
n
(
Um 
Dabei gilt Folgendes:
Ui

i 1
U i Ai 
m

lk k 
k 1
p
 )
j
j1
Aom
Der Wärmedurchgangskoeffizient für den
Gebäudeteil i (W/m2K).
Ai
Die Fläche des Gebäudeteils i, die das beheizte
Volumen begrenzt (m2). Für Fenster, Türen, Tore und
Ähnliches wird Ai mit dem Rahmenaußenmaß
berechnet.
ψk
Der Wärmedurchgangskoeffizient für die lineare
Kältebrücke k (W/mK).
lk
Die Länge der linearen Kältebrücke k, die das
beheizte Volumen begrenzt (m).
χj
Der Wärmedurchgangskoeffizient für die
punktförmige Kältebrücke j (W/K).
Aom
Bemessungstemperatur der
Außenluft im Winter, DVUT
Die Gesamtfläche der Gebäudeteile, die das beheizte
Volumen begrenzen (m2). Begrenzende Gebäudeteile
sind Gebäudeteile, die die beheizten Teile von
Wohnungen oder Gewerberäumen zum Freien, zum
Erdreich oder zu teilweise beheizten Räumen
begrenzen.
Die Temperatur für einen repräsentativen Ort, die aus
dem 1-Tageswert im „n-Tagesmittel der
Lufttemperatur“ gemäß SS-EN ISO 15927-5
hervorgeht. Die Temperatur darf erhöht werden, wenn
die Zeitkonstante des Gebäudes mehr als 24 Stunden
beträgt. Die Erhöhung geht aus den in der Norm
angegebenen Temperaturen für 2, 3 oder 4 Tage
hervor. Die Zeitkonstante des Gebäudes, in Tagen
gemessen, wird zur Wahl des entsprechenden
Tabellenwerts (n-Tag) verwendet. Eine
Temperaturerhöhung aufgrund einer Zeitkonstante
von über 96 Stunden kann durch eine gesonderte
Untersuchung festgestellt werden.
3
BFS 2015:xx
BBR xx
Elektrische Beheizung
Energie für Komfortkühlung
Haushaltsenergie
Innentemperatur
Installierte elektrische
Leistung für Beheizung
Klimazone I
Klimazone II
4
Beheizungsart mit elektrischer Energie, bei der die
installierte elektrische Leistung zur Beheizung mehr
als 10 W/m2 (Atemp) beträgt. Beispiele sind Berg-,
Boden-, See- oder Luftwärmepumpen, direkt
wirkende elektrische Beheizung, wasserbasierte
elektrische Beheizung, luftbasierte elektrische
Beheizung, elektrische Bodenheizung, elektrische
Warmwasserbereiter u. Ä. Die elektrische Leistung
von Feststoffkesseln, die als Notfallreserve
vorgesehen sind, wird nicht eingerechnet, wenn der
Feststoffkessel für Dauerbetrieb ausgelegt ist.
Die zum Gebäude gelieferte Kühlenergie bzw. die
Energiemenge, die zur Senkung der
Innenraumtemperatur des Gebäudes zu
Komfortzwecken angewendet wird. Kühlenergie, die
ohne den Einsatz von Kühlaggregaten direkt aus der
Umgebung aus Seewasser, der Außenluft o. Ä. (sog.
Passivkühlung) bezogen wird, wird nicht
eingerechnet.
Elektrischer Strom oder andere Energie, die für
Haushaltszwecke genutzt wird. Beispiele sind Strom
für Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner (auch
in Gemeinschaftswaschküchen), Herde,
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere
Haushaltsgeräte sowie für Beleuchtung, Computer,
Fernseher und andere Heimelektronik u. Ä.
Die Temperatur, die für die normale Nutzung des
Gebäudes vorgesehen ist.
Die elektrische Gesamtenergie, die maximal von den
Heizgeräten aufgenommen werden kann, die zur
Erzeugung des vorgesehenen Innenraumklimas,
Zapfwarmwassers und Belüftung benötigt wird, wenn
der maximale Leistungsbedarf des Gebäudes anliegt.
Der maximale Leistungsbedarf kann bei DVUT und
Zapfwarmwasseranwendung entsprechend mindestens
0,5 kW pro Wohnung berechnet werden, wenn bei der
Projektierung kein höherer Belastungsfall bekannt ist.
Norrbotten, Västerbotten und Jämtland.
Västernorrland, Gävleborg, Dalarna und Värmland.
Klimazone III
Jönköping, Kronoberg, Östergötland, Södermanland,
Örebro, Västmanland, Stockholm, Uppsala, Gotland
sowie Västra Götaland ohne die Gemeinden
Göteborg, Härryda, Mölndal, Partille und Öckerö.
Klimazone IV
Kalmar, Blekinge, Skåne und Halland sowie die
Gemeinden Göteborg, Härryda, Mölndal, Partille und
Öckerö in Västra Götaland.
Normaljahr
Der Mittelwert des Außenklimas (z. B. Temperatur)
über einen längeren Zeitraum (z. B. 30 Jahre).
BFS 2015:xx
BBR xx
Normaljahrkorrektur
Korrektur des gemessenen Energieverbrauchs des
Gebäudes aufgrund des Unterschieds zwischen dem
Klima vor Ort während eines Normaljahres und dem
tatsächlichen Klima während des Zeitraums, in dem
der Energieverbrauch des Gebäudes verifiziert wurde.
Spezifische Lüfterleistung
(SFP)
Die Summe der elektrischen Leistung aller Lüfter im
Belüftungssystem des Gebäudes dividiert durch den
größten Zuluft- oder Abluftstrom in kW/(m3/s).
Elektrischer Strom oder andere Energie, die für
Betriebszwecke in Gewerberäumen genutzt wird.
Beispiele hierfür sind Prozessenergie, Beleuchtung,
Computer, Kopierer, Fernseher, Kühl-/Gefriertruhen,
Maschinen und andere Betriebsanlagen sowie Herde,
Kühl-/Gefrierschränke, Spülmaschinen,
Waschmaschinen, Trockner sowie andere
Haushaltsgeräte u. Ä.
Betriebsenergie
9:2 Wohn- und Gewerberäume
Wohnungen und Gewerberäume müssen so beschaffen sein, dass
– der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes,
– die installierte elektrische Leistung für Beheizung,
– die durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle und
– der durchschnittliche Wärmedurchgangskoeffizient (Um) für die Gebäudeteile, die das Gebäude
umschließen (Aom),
die in den Tabellen 9:21a, 9:21b, 9:22a, 9:22b, 9:23a, 9:23b, 9:24a und 9:24b angegebenen Werte
nicht überschreiten.
9:21 Zone I
Tabelle 9:21a
Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone I
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangskoeffizient (Um)
[W/m2 K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa Druckunterschied [l/s m2]
Wohnungen
130
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilien-häuser,
bei denen Atemp unter
50 m2 liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilien-häuser
115
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilien-häuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt und die hauptsächlich (>50 % Atemp)
Wohnungen mit einer
Wohnfläche von
jeweils höchstens 35
m2 enthalten
Gewerbe-räume
125
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilien-häuser
5
BFS 2015:xx
BBR xx
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Gewerbe-räume
1)
Keine Anforderung
0,33
0,6
1051)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Ein Aufschlag von 110(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
Tabelle 9:21b
Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone I
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Installierte
elektrische Leistung
für Beheizung [kW]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangsk
oeffizient (Um) [W/m2
K]
95
5,51)
0,40
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
85
5,51)
0,40
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich (> 50 %
Atemp) Wohnungen mit
einer Wohnfläche von
jeweils höchstens
35 m2 enthalten
Gewerberäume
90
5,51)
0,40
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
852)
5,51), 3)
Wohnungen
Einfamilienhäuser
Einfamilienhäuser, bei
denen Atemp unter
50 m2 liegt
Mehrfamilienhäuser
Gewerberäume
1)
2)
3)
6
0,60
Ein Aufschlag von 0,035(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m beträgt.
Ein Aufschlag von 65(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
Ein Aufschlag von 0,030(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften
hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen
spezifischen Außenluftstrom bei DVUT.
2
BFS 2015:xx
BBR xx
9:22 Zone II
Tabelle 9:22a
Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone II
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangsk
oeffizient (Um) [W/m2
K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäuser
110
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
100
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt und die
hauptsächlich (>50 %
Atemp) Wohnungen mit
einer Wohnfläche von
jeweils höchstens 35
m2 enthalten
Gewerberäume
110
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
901)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäuser, bei
denen Atemp unter
50 m2 liegt
Gewerberäume
1)
Ein Aufschlag von 90(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
7
BFS 2015:xx
BBR xx
Tabelle 9:22b
Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone II
Spezifischer
Energieverbra
uch des
Gebäudes
[kWh/m2 Atemp
und Jahr]
Installierte
elektrische
Leistung für
Beheizung
[kW]
Durchschnittli
cher
Wärmedurchg
angskoeffizien
t (Um) [W/m2 K]
Durchschnittli
che
Luftleckage
der
Gebäudehülle
bei 50 Pa
Druckuntersch
ied [l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäus
er
75
5,01)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäus
er, bei denen
Atemp unter
50 m2 liegt
Keine
Anforderung
Keine
Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhä
user
65
5,01)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhä
user, bei denen
Atemp
mindestens
50 m2 beträgt,
und die
hauptsächlich
(> 50 % Atemp)
Wohnungen mit
einer
Wohnfläche von
jeweils
höchstens
35 m2 enthalten
Gewerberäum
e
70
5,01)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum,
bei dem Atemp
unter 50 m2
liegt
Keine
Anforderung
Keine
Anforderung
0,33
0,6
Gewerberäume
652)
5,01), 3)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
1)
2)
3)
8
Ein Aufschlag von 0,030(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt.
Ein Aufschlag von 55(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m2] angerechnet werden darf.
Ein Aufschlag von 0,026(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften
hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen
spezifischen Außenluftstrom bei DVUT.
BFS 2015:xx
BBR xx
09:23 Zone III
Tabelle 9:23a
Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone III
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangsk
oeffizient (Um) [W/m2
K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäuser
90
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
80
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt und die
hauptsächlich (>50 %
Atemp) Wohnungen mit
einer Wohnfläche von
jeweils höchstens 35
m2 enthalten
Gewerberäume
90
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
701)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäuser, bei
denen Atemp unter
50 m2 liegt
Gewerberäume
1)
Ein Aufschlag von 70(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
9
BFS 2015:xx
BBR xx
Tabelle 9:23b
Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone III
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Installierte
elektrische
Leistung für
Beheizung [kW]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangs
koeffizient (Um)
[W/m2 K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäuser
55
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäuser,
bei denen Atemp
unter 50 m2 liegt
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
50
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich
(> 50 % Atemp)
Wohnungen mit
einer Wohnfläche
von jeweils
höchstens 35 m2
enthalten
Gewerberäume
55
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
0,6
502)
4,51), 3)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter
50 m2 liegt
Gewerberäume
1)
2)
3)
10
Ein Aufschlag von 0,025(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt.
Ein Aufschlag von 45(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
Ein Aufschlag von 0,022(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften
hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen
spezifischen Außenluftstrom bei DVUT.
BFS 2015:xx
BBR xx
9:24 Zone IV
Tabelle 9:24a
Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone IV
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangsk
oeffizient (Um) [W/m2
K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäuser
80
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
75
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich (> 50 %
Atemp) Wohnungen mit
einer Wohnfläche von
jeweils höchstens
35 m2 enthalten
Gewerberäume
80
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter 50 m2
liegt
Keine Anforderung
0,33
0,6
651)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäuser, bei
denen Atemp unter
50 m2 liegt
Gewerberäume
1)
Ein Aufschlag von 70(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
11
BFS 2015:xx
BBR xx
Tabelle 9:24b
Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone IV
Spezifischer
Energieverbrauch
des Gebäudes
[kWh/m2 Atemp und
Jahr]
Installierte
elektrische
Leistung für
Beheizung [kW]
Durchschnittlicher
Wärmedurchgangs
koeffizient (Um)
[W/m2 K]
Durchschnittliche
Luftleckage der
Gebäudehülle bei
50 Pa
Druckunterschied
[l/s m2]
Wohnungen
Einfamilienhäuser
50
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Einfamilienhäuser,
bei denen Atemp
unter 50 m2 liegt
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
0,6
Mehrfamilienhäuser
45
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Mehrfamilienhäuser,
bei denen Atemp
mindestens 50 m2
beträgt, und die
hauptsächlich
(> 50 % Atemp)
Wohnungen mit
einer Wohnfläche
von jeweils
höchstens 35 m2
enthalten
Gewerberäume
50
4,51)
0,40
Gemäß
Abschnitt 09:25
Keine Anforderung
Keine Anforderung
0,33
0,6
452)
4,51), 3)
0,60
Gemäß
Abschnitt 09:25
Gewerberaum, bei
dem Atemp unter
50 m2 liegt
Gewerberäume
1)
2)
3)
Ein Aufschlag von 0,025(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt.
Ein Aufschlag von 45(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen
hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom
während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf.
Ein Aufschlag von 0,022(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften
hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen
spezifischen Außenluftstrom bei DVUT.
Wenn besondere Umstände vorliegen, sind eine höhere elektrische Energie und eine höhere elektrische
Leistung als gemäß Tabelle 9:21b, 9:22b, 9:23b und 9:24b zulässig.
Allgemeiner Hinweis
Besondere Umstände, unter denen eine höhere elektrische Energie und eine höhere elektrische
Leistung begründet sein können, liegen z. B. dann vor,
– wenn geologische oder andere Voraussetzungen eine Installation von Wärmepumpen
verhindern und keine anderen Beheizungsarten wie Fernwärme oder Biobrennstoff möglich sind,
oder
– wenn die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch aus kulturhistorisch begründeten
Einschränkungen nicht erfüllt werden kann.
Unter solchen Voraussetzungen dürfen die Werte in Tabelle 9:21b, 9:22b, 9:23b und 9:24b jedoch
nicht um mehr als 20 % überschritten werden.
Wenn ein Gebäude mit Wärme oder Kühlung aus einem benachbarten Gebäude oder einer
benachbarten Einrichtung versorgt wird, gilt die Energieart und Kühlweise des empfangenden
12
BFS 2015:xx
BBR xx
Gebäudes als identisch mit der des liefernden Gebäudes, sofern die Gebäude auf demselben
Grundstück stehen oder denselben Eigentümer haben. Gleiches gilt für Grundstücke innerhalb
desselben Gebäudes bei dreidimensionaler Grundstücksteilung.
Wenn das Gebäude eine andere Beheizungsart als elektrische Beheizung hat, muss bei der
Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes die Energie für Kühlaggregate für
Komfortkühlung mit Faktor 3 angerechnet werden.
Der spezifische Energieverbrauch von Gebäuden kann durch Energie aus Sonnenkollektoren oder
Solarzellen, die auf dem Hauptgebäude, dem Nebengebäude oder dem Grundstück des Gebäudes
angebracht sind, reduziert werden, und zwar in dem Umfang, in dem sich das Gebäude diese Energie
zunutze machen kann.
Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerberäumen werden die Anforderungen an Um, den spezifischen
Energieverbrauch und die installierte elektrische Leistung für Beheizung im Verhältnis zur
Bodenfläche (Atemp) gewichtet.
Allgemeiner Hinweis
Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen durch Berechnung des erwarteten spezifischen
Energieverbrauchs und des durchschnittlichen Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Planung
sowie durch Messung des spezifischen Energieverbrauchs im fertigen Gebäude überprüft werden.
Für elektrisch beheizte Gebäude muss darüber hinaus die installierte elektrische Leistung für
Beheizung bei der Planung berechnet sowie durch Summierung der Nennleistungen im fertigen
Gebäude überprüft werden.
Bei der Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes sind
angemessene Sicherheitsspielräume zu berücksichtigen, damit die Anforderung an den
spezifischen Energieverbrauch des Gebäudes erfüllt ist, wenn das Gebäude in Gebrauch
genommen wird. Die Berechnungen sind auf der Grundlage des Klimas am Standort, der
vorgesehenen Innentemperatur, des normalen Verbrauchs an Zapfwarmwasser und der Lüftung
durchzuführen. Wenn die Innentemperatur bei der Planung nicht bekannt ist, kann bei der Energieund Leistungsberechnung für Wohnungen 22 °C als durchschnittliche Innenraumlufttemperatur
angesetzt werden. Besondere Vorschriften zum thermischen Komfort sind in Abschnitt 6:42
enthalten.
Messungen des Energieverbrauchs des Gebäudes können gemäß Abschnitt 9:71 erfolgen. Der
Energieverbrauch des Gebäudes ist innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von
12 Monaten, der spätestens 24 Monate nach der Ingebrauchnahme des Gebäudes beendet sein
muss, zu messen. Eine Normaljahrkorrektur und eine eventuelle Korrektur für Abweichungen vom
geplanten Verbrauch des Gebäudes (Innentemperatur, Zapfwarmwasserverbrauch, Lüftung u. Ä.)
sind in einer gesonderten Untersuchung zu dokumentieren.
Der Nachweis des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes kann im Zusammenhang mit
einer Energieerklärung gemäß dem Gesetz (2006:985) über die Energieerklärung für Gebäude
koordiniert werden.
9:25 Luftdichtheit der Gebäudehülle
Die Hülle eines Gebäudes muss so dicht sein, dass die Anforderungen an den spezifischen
Energieverbrauch und an die installierte elektrische Leistung für Beheizung erfüllt werden.
Allgemeiner Hinweis
Weitere Regeln über die Luftdichtheit der Gebäudehülle hinsichtlich Feuchtigkeit und Belüftung
sind in den Abschnitten 6:255 Dichtheit und 6:531 Luftdichtheit enthalten. Regeln über die
Dichtheit hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer sind in Abschnitt 5 Brandschutz enthalten.
9:3 wurde durch BFS 2015:xx aufgehoben.
9:4 Alternative Anforderung an den Energieverbrauch des Gebäudes
Alternativ zu den Anforderungen in Abschnitten 9:2 für Gebäude, in denen
13
BFS 2015:xx
BBR xx
– die Bodenfläche Atemp höchstens 100 m2 beträgt,
– die Fenster- und Türfläche Af höchstens 0,20 Atemp beträgt und
– kein Kühlbedarf vorhanden ist,
können stattdessen folgende Anforderungen an die Wärmeisolierung des Gebäudes, die Dichtheit
der Gebäudehülle und die Wärmerückgewinnung erfüllt sein.
Der höchste Wärmedurchgangskoeffizient (Ui) darf für begrenzende Gebäudeteile (Aom) die in
Tabelle 9:4 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 9:4
Ui
Ui [W/m2,K]
Gebäude mit anderer
Beheizungsart als
elektrische Beheizung
Gebäude mit elektrischer
Beheizung wobei Atemp
51–100 m2 beträgt
UDach
0,13
0,08
UWand
0,18
0,10
UBoden
0,15
0,10
UFenster
1,3
1,1
UAußentür
1,3
1,1
Allgemeiner Hinweis
Für Gebäude mit elektrischer Beheizung, bei denen Atemp 50 m2 nicht überschreitet, gelten
dieselben Anforderungen wie für Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung.
Die installierte elektrische Leistung für Beheizung darf für Gebäude mit elektrischer Beheizung, bei
denen Atemp 51–100 m2 beträgt, 5,5 kW nicht überschreiten.
Die Hülle des Gebäudes muss so dicht sein, dass die durchschnittliche Luftleckage bei ± 50 Pa
Druckunterschied 0,6 l/s m2 nicht überschreitet. Dabei ist die Fläche Aom anzuwenden.
Allgemeiner Hinweis
Eine Methode zur Bestimmung der Luftleckage ist in SS-EN 13829 enthalten.
Beträgt die Bodenfläche Atemp des Gebäudes über 60 m2 muss das Gebäude mit einer Anlage zur
Wärmerückgewinnung aus der Ventilationsluft oder mit einer Wärmepumpe versehen werden.
Allgemeiner Hinweis
Das Gebäude ist mit einem im Hinblick auf Verteilungsverluste und benötigte Antriebsenergie
ausreichend dimensionierten Luftwärmetauscher, der Wärme aus der Abluft auf die Zuluft mit
einem Temperaturwirkungsgrad von mindestens 70 % überträgt, oder einer Wärmepumpe mit
gleichwertiger Energieeinsparung auszurüsten.
9:71 Messsysteme
Der Energieverbrauch des Gebäudes muss kontinuierlich mit einem Messsystem überwacht werden
können. Das Messsystem muss so abgelesen werden können, dass sich der Energieverbrauch des
Gebäudes für einen gewünschten Zeitraum berechnen lässt.
Allgemeiner Hinweis
Die Messung des Energieverbrauchs des Gebäudes und die Überprüfung der Anforderungsniveaus
gemäß Abschnitt 9:2 können durch Ablesen und Summieren der an das Gebäude gelieferten
Energiemengen (kWh), die für Beheizung, Kühlung, Zapfwarmwasser sowie die
Grundstücksenergie des Gebäudes genutzt werden, erfolgen. Für Nebengebäude kann die Messung
über das vorhandene Messsystem des Hauptgebäudes erfolgen.
In Gebäuden mit elektrischer Beheizung müssen Haushaltsenergie und Betriebsenergie – sofern
vorhanden – separat abgelesen werden können. Bei Gebäuden mit anderer Beheizungsart als
14
BFS 2015:xx
BBR xx
elektrische Beheizung, die über elektrische Kühlaggregate verfügen, muss der Stromverbrauch des
Kühlaggregats separat abgelesen werden können.
Das Ablesen der Energiemessung durch die Endkunden muss im oder am Gebäude leicht
möglich sein.
Bei Energiearten, die nicht direkt in kWh zu ermitteln sind, z. B. Öl und Biomasse, können die
Brennstoffvolumen mit Hilfe des Heizwerts der jeweiligen Brennstoffart in kWh umgerechnet
werden.
9:8 Klassifizierung des Energieverbrauchs des Gebäudes
Allgemeiner Hinweis
Wenn der Bauherr höhere Anforderungen an den Energiehaushalt stellen möchte als in Tabelle
9:21a– 9:24b festgelegt, können diese in einheitlicher Form angegeben werden. Um als Gebäude
mit niedrigem Energieverbrauch zu gelten, sollte der spezifische Energieverbrauch eines Gebäudes
höchstens 75 % des zutreffenden Wertes in den oben genannten Tabellen betragen. Der
Energieverbrauch kann als sehr niedrig gelten, wenn der spezifische Energieverbrauch des
betreffenden Gebäudes höchstens 50 % des zutreffenden Tabellenwertes beträgt.
Unabhängig von der gewählten Energieklasse obliegt es dem Bauherren, dafür Sorge zu tragen,
dass die Energieklasse eingehalten wird. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang nur für die
Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 9:21a–9:24b zuständig.
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
9:91 Allgemeines
Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige Wärmeverluste, einen
geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und Kühlung sowie durch einen effizienten
Stromverbrauch begrenzt wird. Vorschriften zur Veränderung von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22
zu entnehmen.
Die Anforderungen an den Energiehaushalt sind so umzusetzen, dass die übrigen Anforderungen an
die technischen Eigenschaften erfüllt werden können und dass der kulturelle Wert des Gebäudes nicht
beeinträchtigt wird sowie dass die architektonischen und ästhetischen Werte des Gebäudes bewahrt
werden können.
Allgemeiner Hinweis
Um die Anforderungen an den Energiehaushalt zu überprüfen, kann, falls die in Abschnitt 9:2
genannten Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch nicht erfüllt sind, eine
Untersuchung erforderlich sein, um festzustellen, welche Maßnahmen durchgeführt werden
können, um den Energieverbrauch des Gebäudes zu senken. Wurde gemäß dem Gesetz (2006:985)
über Energieausweise ein Energieausweis ausgestellt, kann dieser Vorschläge für Maßnahmen zur
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten.
Unterschiedliche Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind der Broschüre Renovera
Energismart (Energieeffizientes Sanieren) zu entnehmen.
Vorschriften über Luftqualität, Belüftung, Lichtverhältnisse, thermischen Komfort und
Feuchtigkeitsschutz sind in Abschnitt 6 enthalten. Vorschriften für den Schutz des kulturellen
Werts eines Gebäudes finden sich in Kapitel 8 §§ 13 und 17 PBL.
Veränderungen an Gebäuden dürfen nicht dazu führen, dass sich die Energieeffizienz
verschlechtert, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Die Energieeffizienz darf sich jedoch
verschlechtern, wenn das Gebäude nach der Veränderung dennoch die Anforderungen in Abschnitt
9:2-9:6 erfüllt.
Allgemeiner Hinweis
Ein besonderer Grund kann die Notwendigkeit sein, andere Anforderungen an die technischen
Eigenschaften zu erfüllen, z. B. eine gute Innenraumumgebung.
15
BFS 2015:xx
BBR xx
9:92 Gebäudehülle
Erfüllt das Gebäude nach der Veränderung nicht die in Abschnitt 9:2 angegebenen Anforderungen an
den spezifischen Energieverbrauch, sind bei Veränderungen an der Gebäudehülle die folgenden UWerte anzustreben.
Tabelle 9:92
Ui
Ui [W/m2,K]
[W/m2,K]
UDach
0,13
UWand
0,18
UBoden
0,15
UFenster
1,2
UAußentür
1,2
Allgemeiner Hinweis
Einfache Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes können in der
Abdichtung oder Ergänzung von Fenstern und Türen sowie in der zusätzlichen Isolierung des
Dachgebälks bestehen.
Wird die Gebäudehülle abgedichtet, sollte die Zuführung von Außenluft gewährleistet sein. Bei
zusätzlicher Isolierung verändert sich der Kondensationspunkt der Konstruktion. Vorschriften
darüber, wie dies zu berücksichtigen ist, sind Abschnitt 6:92 bzw. 6:95 zu entnehmen.
Außenwand: Folgende Gründe für die Genehmigung eines höheren U-Werts können
beispielsweise dann vorliegen, wenn
– nur ein Teil einer Außenwand betroffen ist oder
– die Nutzbarkeit eines Balkons erheblich gemindert wird.
Es kann aus technischen Gründen unangemessen sein, bestimmte Wandkonstruktionen
zusätzlich zu isolieren.
Bei außen liegender Zusatzisolierung sollte berücksichtigt werden, wie diese sich auf den
Charakter des Gebäudes, Einzelheiten wie Tür- oder Fenstereinfassungen, sowie das Verhältnis
zwischen Fassade und Dachtraufe bzw. -sockel auswirkt. Es kann z. B. erforderlich sein, die
Fenster weiter nach außen zu versetzen, um den Charakter des Hauses zu bewahren. Bei innen
liegender Zusatzisolierung müssen die Auswirkungen auf den auf das Gebäudeinnere bezogenen
kulturellen Wert des Gebäudes geklärt werden.
Fenster: Die Fenster sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude
empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der
Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Fenster speziell zu
dem Zweck hergestellt wurden, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu
entsprechen. Die ursprünglichen Fenster dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch
Fenster ersetzt werden können, die im Hinblick auf Baustoffe, Proportionen, Unterteilung und
Profil gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Fenster können ebenfalls einen so
bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine
besonderen Gründe vorliegen. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um
den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen.
Außentüren: Türen sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude
empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der
Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Tür zu dem Zweck
hergestellt wurde, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die
ursprünglichen Türen dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch solche ersetzt werden
können, die gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Türen können ebenfalls einen so
bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine
besonderen Gründe vorliegen. Sie können z. B. handwerklich hergestellt oder für ein bestimmtes
16
BFS 2015:xx
BBR xx
Gebäude speziell gezeichnet worden sein. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt
werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen.
Dach: Soll der Dachraum nicht beheizt werden, kann die Isolierung im Dachgebälk
untergebracht werden. Bei zusätzlicher Isolierung des Dachbodens ist das Risiko von
Feuchtigkeitsschäden zu beachten. Diesbezügliche Vorschriften sind Abschnitt 6 zu entnehmen.
Gründe für Abweichungen von den Anforderungen an den U-Wert können vorliegen, wenn die
Feuchtigkeitsproblematik nicht zufriedenstellend gelöst werden kann oder wenn die Anforderung
die Nutzbarkeit der Dachräume erheblich verschlechtert.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
2. Ältere Bestimmungen dürfen in Bezug auf Arbeiten angewendet werden,
a) für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
1. Februar 2016 bei der Gemeinde eingeht,
b) für die eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Bauanzeige vor dem 1. Februar 2016 bei der
Gemeinde eingeht,
c) für die weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Arbeiten vor
dem 1. Februar 2016 begonnen werden.
Im Namen des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung
VORNAME NACHNAME
Vorname Nachname
17
Herunterladen