1. ------IND- 2014 0465 S-- DE- ------ 20141009 --- --- PROJET Gesetzblatt des Zentralamts für Wohnungs-wesen, Bauwesen und Raumordnung BFS 2015:xx BBR xx Vorschriften des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung zur Änderung der Bauvorschriften des Zentralamts (2011:6) – Vorschriften und allgemeine Hinweise; Drucklegung am 0. Monat 2015 beschlossen am 0. Monat 2015. Das Informationsverfahren gemäß der Verordnung (1994:2029) über technische Vorschriften wurde durchgeführt1. Das Zentralamt für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung schreibt auf der Grundlage von Kapitel 10 §§ 1, 3, 4, 8, 9 und 24 der Plan- und Bauverordnung (2011:338) bezüglich der Bauvorschriften des Zentralamts (2011:6) Folgendes vor: Abschnitt 9:3 wird aufgehoben, die Überschriften und die Abschnitte 9:11, 9:12, 9:2, 9:21, 9:4, 9:71, 9:8, 9:91 und 9:92 erhalten den nachfolgenden Wortlaut, der vorhandene Abschnitt 9:21 wird in 9:25 umbenannt, neue Abschnitte mit Überschrift 09:22, 09:23 und 09:24 werden eingeführt. 9 Energiehaushalt 09:11 Anwendungsbereich Diese Regeln gelten für alle Gebäude, ausgenommen – Gewächshäuser oder entsprechende Gebäude, die entsprechend ihrem Zweck nicht genutzt werden dürften, wenn diese Anforderungen erfüllt werden müssten, – Gebäude oder Teile von Gebäuden, die nur über kürzere Zeiträume genutzt werden, – Gebäude, in denen während des größten Teils des Jahres kein Bedarf einer Beheizung oder Komfortkühlung besteht, und – Gebäude, in denen kein Raum auf mehr als 10 ºC beheizt werden soll und in denen der Bedarf an Energie für Komfortkühlung, Zapfwarmwasser und die Grundstücksenergie des Gebäudes gering ist. Die Anforderungen in den Abschnitten 9:2 und 9:4 müssen nicht erfüllt sein bei Gebäuden, deren Heizbedarf zum größten Teil durch die Zufuhr von Wärmeüberschuss aus industriellen Prozessen innerhalb des Gebäudes gedeckt wird. Dies ist durch eine gesonderte Untersuchung nachzuweisen. Die Anforderungen in den Abschnitten 9:4 bezüglich elektrischer Beheizung gelten für Gebäude mit einer Fläche von über 50 m2 (Atemp). Die Notifizierung erfolgt gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, 21.7.1998, S. 37, Celex 398L0034), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217, 5.8.1998, S. 18, Celex 398L0048). 1 1 BFS 2015:xx BBR xx 09:12 Begriffsbestimmungen Af Gesamtfläche der Fenster, Türen, Tore und dergleichen (m2), mit dem Rahmenaußenmaß berechnet. Atemp Die Fläche aller Wohngeschosse, Kellergeschosse und Dachgeschosse für auf mehr als 10 ºC zu beheizende klimatisierte Räume, die durch die Innenseite der Gebäudehülle begrenzt wird. Die von Innenwänden, Öffnungen für Treppen, Schächten und dergleichen beanspruchte Fläche wird eingerechnet. Die Fläche für Garagen innerhalb des Gebäudes bei Wohnhäusern oder anderen Gewerbegebäuden als Garagen wird nicht eingerechnet. Energieverbrauch des Gebäudes Die Energie, die bei normaler Nutzung während eines Normaljahres zur Beheizung (Euppv), Kühlung (Ekyl), Zapfwarmwasserbereitung (Etvv) und für die Grundstücksenergie (Ef) des Gebäudes in ein Gebäude geliefert werden muss (häufig als gekaufte Energie bezeichnet). Bei der Installation von Bodenheizungen, Handtuchtrocknern oder anderen Heizgeräten wird auch deren Energieverbrauch eingerechnet. Der Energieverbrauch des Gebäudes (Ebea) wird nach der folgenden Formel ermittelt, Ebea = Euppv + Ekyl + Etvv + Ef 2 Grundstücksenergie des Gebäudes Der Teil des Grundstückstromes, der den Bedarf der Betriebsgeräte des Gebäudes deckt, die sich inner- oder unterhalb des Gebäudes oder an dessen Außenseite befinden. Dazu zählen feste Beleuchtung in Gemeinschaftsräumen und Betriebsräumen. Der Energieverbrauch von Heizleitungen, Pumpen, Lüftern, Motoren, Steuer- und Überwachungseinrichtungen u. Ä. zählt ebenfalls hierzu. Auch externe, lokal angebrachte Geräte, die das Gebäude versorgen, z. B Pumpen und Lüfter für Passivkühlung, werden eingerechnet. Geräte für nicht zum Gebäude gehörende Anwendungen, z. B. Fahrzeugstandheizungen, Batterieladegeräte für externe Anwender, Beleuchtung in Gärten oder Durchgängen, werden nicht eingerechnet. Gebäudespezifischer Energieverbrauch Energieverbrauch des Gebäudes, verteilt auf Atemp und angegeben in kWh/m2 und Jahr. Haushaltsenergie wird nicht eingerechnet. Ebenso wird die Betriebsenergie, die über die grundlegenden Betriebsanforderungen des Gebäudes an Wärme, Warmwasser und Belüftung hinausgeht, nicht eingerechnet. Der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes (Ebeaspec) wird nach der folgenden Formel ermittelt, Ebeaspec = Ebea / Atemp BFS 2015:xx BBR xx Durchschnittlicher Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient für Wärmedurchgangskoeffizi Gebäudeteile und Kältebrücken (W/m2K), der gemäß SSent Um EN ISO 13789:2007 und SS 24230 (2) bestimmt sowie nach der folgenden Formel berechnet wird. n ( Um Dabei gilt Folgendes: Ui i 1 U i Ai m lk k k 1 p ) j j1 Aom Der Wärmedurchgangskoeffizient für den Gebäudeteil i (W/m2K). Ai Die Fläche des Gebäudeteils i, die das beheizte Volumen begrenzt (m2). Für Fenster, Türen, Tore und Ähnliches wird Ai mit dem Rahmenaußenmaß berechnet. ψk Der Wärmedurchgangskoeffizient für die lineare Kältebrücke k (W/mK). lk Die Länge der linearen Kältebrücke k, die das beheizte Volumen begrenzt (m). χj Der Wärmedurchgangskoeffizient für die punktförmige Kältebrücke j (W/K). Aom Bemessungstemperatur der Außenluft im Winter, DVUT Die Gesamtfläche der Gebäudeteile, die das beheizte Volumen begrenzen (m2). Begrenzende Gebäudeteile sind Gebäudeteile, die die beheizten Teile von Wohnungen oder Gewerberäumen zum Freien, zum Erdreich oder zu teilweise beheizten Räumen begrenzen. Die Temperatur für einen repräsentativen Ort, die aus dem 1-Tageswert im „n-Tagesmittel der Lufttemperatur“ gemäß SS-EN ISO 15927-5 hervorgeht. Die Temperatur darf erhöht werden, wenn die Zeitkonstante des Gebäudes mehr als 24 Stunden beträgt. Die Erhöhung geht aus den in der Norm angegebenen Temperaturen für 2, 3 oder 4 Tage hervor. Die Zeitkonstante des Gebäudes, in Tagen gemessen, wird zur Wahl des entsprechenden Tabellenwerts (n-Tag) verwendet. Eine Temperaturerhöhung aufgrund einer Zeitkonstante von über 96 Stunden kann durch eine gesonderte Untersuchung festgestellt werden. 3 BFS 2015:xx BBR xx Elektrische Beheizung Energie für Komfortkühlung Haushaltsenergie Innentemperatur Installierte elektrische Leistung für Beheizung Klimazone I Klimazone II 4 Beheizungsart mit elektrischer Energie, bei der die installierte elektrische Leistung zur Beheizung mehr als 10 W/m2 (Atemp) beträgt. Beispiele sind Berg-, Boden-, See- oder Luftwärmepumpen, direkt wirkende elektrische Beheizung, wasserbasierte elektrische Beheizung, luftbasierte elektrische Beheizung, elektrische Bodenheizung, elektrische Warmwasserbereiter u. Ä. Die elektrische Leistung von Feststoffkesseln, die als Notfallreserve vorgesehen sind, wird nicht eingerechnet, wenn der Feststoffkessel für Dauerbetrieb ausgelegt ist. Die zum Gebäude gelieferte Kühlenergie bzw. die Energiemenge, die zur Senkung der Innenraumtemperatur des Gebäudes zu Komfortzwecken angewendet wird. Kühlenergie, die ohne den Einsatz von Kühlaggregaten direkt aus der Umgebung aus Seewasser, der Außenluft o. Ä. (sog. Passivkühlung) bezogen wird, wird nicht eingerechnet. Elektrischer Strom oder andere Energie, die für Haushaltszwecke genutzt wird. Beispiele sind Strom für Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner (auch in Gemeinschaftswaschküchen), Herde, Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Haushaltsgeräte sowie für Beleuchtung, Computer, Fernseher und andere Heimelektronik u. Ä. Die Temperatur, die für die normale Nutzung des Gebäudes vorgesehen ist. Die elektrische Gesamtenergie, die maximal von den Heizgeräten aufgenommen werden kann, die zur Erzeugung des vorgesehenen Innenraumklimas, Zapfwarmwassers und Belüftung benötigt wird, wenn der maximale Leistungsbedarf des Gebäudes anliegt. Der maximale Leistungsbedarf kann bei DVUT und Zapfwarmwasseranwendung entsprechend mindestens 0,5 kW pro Wohnung berechnet werden, wenn bei der Projektierung kein höherer Belastungsfall bekannt ist. Norrbotten, Västerbotten und Jämtland. Västernorrland, Gävleborg, Dalarna und Värmland. Klimazone III Jönköping, Kronoberg, Östergötland, Södermanland, Örebro, Västmanland, Stockholm, Uppsala, Gotland sowie Västra Götaland ohne die Gemeinden Göteborg, Härryda, Mölndal, Partille und Öckerö. Klimazone IV Kalmar, Blekinge, Skåne und Halland sowie die Gemeinden Göteborg, Härryda, Mölndal, Partille und Öckerö in Västra Götaland. Normaljahr Der Mittelwert des Außenklimas (z. B. Temperatur) über einen längeren Zeitraum (z. B. 30 Jahre). BFS 2015:xx BBR xx Normaljahrkorrektur Korrektur des gemessenen Energieverbrauchs des Gebäudes aufgrund des Unterschieds zwischen dem Klima vor Ort während eines Normaljahres und dem tatsächlichen Klima während des Zeitraums, in dem der Energieverbrauch des Gebäudes verifiziert wurde. Spezifische Lüfterleistung (SFP) Die Summe der elektrischen Leistung aller Lüfter im Belüftungssystem des Gebäudes dividiert durch den größten Zuluft- oder Abluftstrom in kW/(m3/s). Elektrischer Strom oder andere Energie, die für Betriebszwecke in Gewerberäumen genutzt wird. Beispiele hierfür sind Prozessenergie, Beleuchtung, Computer, Kopierer, Fernseher, Kühl-/Gefriertruhen, Maschinen und andere Betriebsanlagen sowie Herde, Kühl-/Gefrierschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen, Trockner sowie andere Haushaltsgeräte u. Ä. Betriebsenergie 9:2 Wohn- und Gewerberäume Wohnungen und Gewerberäume müssen so beschaffen sein, dass – der spezifische Energieverbrauch des Gebäudes, – die installierte elektrische Leistung für Beheizung, – die durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle und – der durchschnittliche Wärmedurchgangskoeffizient (Um) für die Gebäudeteile, die das Gebäude umschließen (Aom), die in den Tabellen 9:21a, 9:21b, 9:22a, 9:22b, 9:23a, 9:23b, 9:24a und 9:24b angegebenen Werte nicht überschreiten. 9:21 Zone I Tabelle 9:21a Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone I Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Durchschnittlicher Wärmedurchgangskoeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen 130 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilien-häuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilien-häuser 115 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilien-häuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt und die hauptsächlich (>50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerbe-räume 125 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilien-häuser 5 BFS 2015:xx BBR xx Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Gewerbe-räume 1) Keine Anforderung 0,33 0,6 1051) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Ein Aufschlag von 110(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. Tabelle 9:21b Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone I Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Installierte elektrische Leistung für Beheizung [kW] Durchschnittlicher Wärmedurchgangsk oeffizient (Um) [W/m2 K] 95 5,51) 0,40 Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 85 5,51) 0,40 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 90 5,51) 0,40 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 852) 5,51), 3) Wohnungen Einfamilienhäuser Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Mehrfamilienhäuser Gewerberäume 1) 2) 3) 6 0,60 Ein Aufschlag von 0,035(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m beträgt. Ein Aufschlag von 65(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. Ein Aufschlag von 0,030(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT. 2 BFS 2015:xx BBR xx 9:22 Zone II Tabelle 9:22a Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone II Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Durchschnittlicher Wärmedurchgangsk oeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäuser 110 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 100 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt und die hauptsächlich (>50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 110 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 901) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Gewerberäume 1) Ein Aufschlag von 90(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. 7 BFS 2015:xx BBR xx Tabelle 9:22b Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone II Spezifischer Energieverbra uch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Installierte elektrische Leistung für Beheizung [kW] Durchschnittli cher Wärmedurchg angskoeffizien t (Um) [W/m2 K] Durchschnittli che Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckuntersch ied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäus er 75 5,01) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäus er, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhä user 65 5,01) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhä user, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäum e 70 5,01) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Gewerberäume 652) 5,01), 3) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 1) 2) 3) 8 Ein Aufschlag von 0,030(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt. Ein Aufschlag von 55(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m2] angerechnet werden darf. Ein Aufschlag von 0,026(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT. BFS 2015:xx BBR xx 09:23 Zone III Tabelle 9:23a Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone III Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Durchschnittlicher Wärmedurchgangsk oeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäuser 90 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 80 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt und die hauptsächlich (>50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 90 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 701) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Gewerberäume 1) Ein Aufschlag von 70(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. 9 BFS 2015:xx BBR xx Tabelle 9:23b Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone III Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Installierte elektrische Leistung für Beheizung [kW] Durchschnittlicher Wärmedurchgangs koeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäuser 55 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 50 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 55 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 502) 4,51), 3) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Gewerberäume 1) 2) 3) 10 Ein Aufschlag von 0,025(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt. Ein Aufschlag von 45(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. Ein Aufschlag von 0,022(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT. BFS 2015:xx BBR xx 9:24 Zone IV Tabelle 9:24a Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung, Zone IV Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Durchschnittlicher Wärmedurchgangsk oeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäuser 80 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 75 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 80 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung 0,33 0,6 651) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Gewerberäume 1) Ein Aufschlag von 70(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. 11 BFS 2015:xx BBR xx Tabelle 9:24b Gebäude mit elektrischer Beheizung, Zone IV Spezifischer Energieverbrauch des Gebäudes [kWh/m2 Atemp und Jahr] Installierte elektrische Leistung für Beheizung [kW] Durchschnittlicher Wärmedurchgangs koeffizient (Um) [W/m2 K] Durchschnittliche Luftleckage der Gebäudehülle bei 50 Pa Druckunterschied [l/s m2] Wohnungen Einfamilienhäuser 50 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Einfamilienhäuser, bei denen Atemp unter 50 m2 liegt Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 Mehrfamilienhäuser 45 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Mehrfamilienhäuser, bei denen Atemp mindestens 50 m2 beträgt, und die hauptsächlich (> 50 % Atemp) Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils höchstens 35 m2 enthalten Gewerberäume 50 4,51) 0,40 Gemäß Abschnitt 09:25 Keine Anforderung Keine Anforderung 0,33 0,6 452) 4,51), 3) 0,60 Gemäß Abschnitt 09:25 Gewerberaum, bei dem Atemp unter 50 m2 liegt Gewerberäume 1) 2) 3) Ein Aufschlag von 0,025(Atemp - 130) ist zulässig, wenn Atemp mehr als 130 m2 beträgt. Ein Aufschlag von 45(qmedel-0,35) ist zulässig, wenn der Außenluftstrom in klimatisierten Räumen aus besonderen hygienischen Gründen mehr als 0,35 l/s pro m2, wobei qmedel dem durchschnittlichen spezifischen Außenluftstrom während der Heizperiode entspricht und mit höchstens 1,00 [l/s per m 2] angerechnet werden darf. Ein Aufschlag von 0,022(q-0,35)Atemp ist zulässig, wenn der Außenluftstrom aus besonderen dauerhaften hygienischen Gründen in klimatisierten Räumen mehr als 0,35 l/s per m 2 beträgt. Dabei entspricht q dem maximalen spezifischen Außenluftstrom bei DVUT. Wenn besondere Umstände vorliegen, sind eine höhere elektrische Energie und eine höhere elektrische Leistung als gemäß Tabelle 9:21b, 9:22b, 9:23b und 9:24b zulässig. Allgemeiner Hinweis Besondere Umstände, unter denen eine höhere elektrische Energie und eine höhere elektrische Leistung begründet sein können, liegen z. B. dann vor, – wenn geologische oder andere Voraussetzungen eine Installation von Wärmepumpen verhindern und keine anderen Beheizungsarten wie Fernwärme oder Biobrennstoff möglich sind, oder – wenn die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch aus kulturhistorisch begründeten Einschränkungen nicht erfüllt werden kann. Unter solchen Voraussetzungen dürfen die Werte in Tabelle 9:21b, 9:22b, 9:23b und 9:24b jedoch nicht um mehr als 20 % überschritten werden. Wenn ein Gebäude mit Wärme oder Kühlung aus einem benachbarten Gebäude oder einer benachbarten Einrichtung versorgt wird, gilt die Energieart und Kühlweise des empfangenden 12 BFS 2015:xx BBR xx Gebäudes als identisch mit der des liefernden Gebäudes, sofern die Gebäude auf demselben Grundstück stehen oder denselben Eigentümer haben. Gleiches gilt für Grundstücke innerhalb desselben Gebäudes bei dreidimensionaler Grundstücksteilung. Wenn das Gebäude eine andere Beheizungsart als elektrische Beheizung hat, muss bei der Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes die Energie für Kühlaggregate für Komfortkühlung mit Faktor 3 angerechnet werden. Der spezifische Energieverbrauch von Gebäuden kann durch Energie aus Sonnenkollektoren oder Solarzellen, die auf dem Hauptgebäude, dem Nebengebäude oder dem Grundstück des Gebäudes angebracht sind, reduziert werden, und zwar in dem Umfang, in dem sich das Gebäude diese Energie zunutze machen kann. Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerberäumen werden die Anforderungen an Um, den spezifischen Energieverbrauch und die installierte elektrische Leistung für Beheizung im Verhältnis zur Bodenfläche (Atemp) gewichtet. Allgemeiner Hinweis Die Anforderungen in Abschnitt 9:2 müssen durch Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs und des durchschnittlichen Wärmedurchgangskoeffizienten bei der Planung sowie durch Messung des spezifischen Energieverbrauchs im fertigen Gebäude überprüft werden. Für elektrisch beheizte Gebäude muss darüber hinaus die installierte elektrische Leistung für Beheizung bei der Planung berechnet sowie durch Summierung der Nennleistungen im fertigen Gebäude überprüft werden. Bei der Berechnung des erwarteten spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes sind angemessene Sicherheitsspielräume zu berücksichtigen, damit die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch des Gebäudes erfüllt ist, wenn das Gebäude in Gebrauch genommen wird. Die Berechnungen sind auf der Grundlage des Klimas am Standort, der vorgesehenen Innentemperatur, des normalen Verbrauchs an Zapfwarmwasser und der Lüftung durchzuführen. Wenn die Innentemperatur bei der Planung nicht bekannt ist, kann bei der Energieund Leistungsberechnung für Wohnungen 22 °C als durchschnittliche Innenraumlufttemperatur angesetzt werden. Besondere Vorschriften zum thermischen Komfort sind in Abschnitt 6:42 enthalten. Messungen des Energieverbrauchs des Gebäudes können gemäß Abschnitt 9:71 erfolgen. Der Energieverbrauch des Gebäudes ist innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 12 Monaten, der spätestens 24 Monate nach der Ingebrauchnahme des Gebäudes beendet sein muss, zu messen. Eine Normaljahrkorrektur und eine eventuelle Korrektur für Abweichungen vom geplanten Verbrauch des Gebäudes (Innentemperatur, Zapfwarmwasserverbrauch, Lüftung u. Ä.) sind in einer gesonderten Untersuchung zu dokumentieren. Der Nachweis des spezifischen Energieverbrauchs des Gebäudes kann im Zusammenhang mit einer Energieerklärung gemäß dem Gesetz (2006:985) über die Energieerklärung für Gebäude koordiniert werden. 9:25 Luftdichtheit der Gebäudehülle Die Hülle eines Gebäudes muss so dicht sein, dass die Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch und an die installierte elektrische Leistung für Beheizung erfüllt werden. Allgemeiner Hinweis Weitere Regeln über die Luftdichtheit der Gebäudehülle hinsichtlich Feuchtigkeit und Belüftung sind in den Abschnitten 6:255 Dichtheit und 6:531 Luftdichtheit enthalten. Regeln über die Dichtheit hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer sind in Abschnitt 5 Brandschutz enthalten. 9:3 wurde durch BFS 2015:xx aufgehoben. 9:4 Alternative Anforderung an den Energieverbrauch des Gebäudes Alternativ zu den Anforderungen in Abschnitten 9:2 für Gebäude, in denen 13 BFS 2015:xx BBR xx – die Bodenfläche Atemp höchstens 100 m2 beträgt, – die Fenster- und Türfläche Af höchstens 0,20 Atemp beträgt und – kein Kühlbedarf vorhanden ist, können stattdessen folgende Anforderungen an die Wärmeisolierung des Gebäudes, die Dichtheit der Gebäudehülle und die Wärmerückgewinnung erfüllt sein. Der höchste Wärmedurchgangskoeffizient (Ui) darf für begrenzende Gebäudeteile (Aom) die in Tabelle 9:4 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 9:4 Ui Ui [W/m2,K] Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung Gebäude mit elektrischer Beheizung wobei Atemp 51–100 m2 beträgt UDach 0,13 0,08 UWand 0,18 0,10 UBoden 0,15 0,10 UFenster 1,3 1,1 UAußentür 1,3 1,1 Allgemeiner Hinweis Für Gebäude mit elektrischer Beheizung, bei denen Atemp 50 m2 nicht überschreitet, gelten dieselben Anforderungen wie für Gebäude mit anderer Beheizungsart als elektrische Beheizung. Die installierte elektrische Leistung für Beheizung darf für Gebäude mit elektrischer Beheizung, bei denen Atemp 51–100 m2 beträgt, 5,5 kW nicht überschreiten. Die Hülle des Gebäudes muss so dicht sein, dass die durchschnittliche Luftleckage bei ± 50 Pa Druckunterschied 0,6 l/s m2 nicht überschreitet. Dabei ist die Fläche Aom anzuwenden. Allgemeiner Hinweis Eine Methode zur Bestimmung der Luftleckage ist in SS-EN 13829 enthalten. Beträgt die Bodenfläche Atemp des Gebäudes über 60 m2 muss das Gebäude mit einer Anlage zur Wärmerückgewinnung aus der Ventilationsluft oder mit einer Wärmepumpe versehen werden. Allgemeiner Hinweis Das Gebäude ist mit einem im Hinblick auf Verteilungsverluste und benötigte Antriebsenergie ausreichend dimensionierten Luftwärmetauscher, der Wärme aus der Abluft auf die Zuluft mit einem Temperaturwirkungsgrad von mindestens 70 % überträgt, oder einer Wärmepumpe mit gleichwertiger Energieeinsparung auszurüsten. 9:71 Messsysteme Der Energieverbrauch des Gebäudes muss kontinuierlich mit einem Messsystem überwacht werden können. Das Messsystem muss so abgelesen werden können, dass sich der Energieverbrauch des Gebäudes für einen gewünschten Zeitraum berechnen lässt. Allgemeiner Hinweis Die Messung des Energieverbrauchs des Gebäudes und die Überprüfung der Anforderungsniveaus gemäß Abschnitt 9:2 können durch Ablesen und Summieren der an das Gebäude gelieferten Energiemengen (kWh), die für Beheizung, Kühlung, Zapfwarmwasser sowie die Grundstücksenergie des Gebäudes genutzt werden, erfolgen. Für Nebengebäude kann die Messung über das vorhandene Messsystem des Hauptgebäudes erfolgen. In Gebäuden mit elektrischer Beheizung müssen Haushaltsenergie und Betriebsenergie – sofern vorhanden – separat abgelesen werden können. Bei Gebäuden mit anderer Beheizungsart als 14 BFS 2015:xx BBR xx elektrische Beheizung, die über elektrische Kühlaggregate verfügen, muss der Stromverbrauch des Kühlaggregats separat abgelesen werden können. Das Ablesen der Energiemessung durch die Endkunden muss im oder am Gebäude leicht möglich sein. Bei Energiearten, die nicht direkt in kWh zu ermitteln sind, z. B. Öl und Biomasse, können die Brennstoffvolumen mit Hilfe des Heizwerts der jeweiligen Brennstoffart in kWh umgerechnet werden. 9:8 Klassifizierung des Energieverbrauchs des Gebäudes Allgemeiner Hinweis Wenn der Bauherr höhere Anforderungen an den Energiehaushalt stellen möchte als in Tabelle 9:21a– 9:24b festgelegt, können diese in einheitlicher Form angegeben werden. Um als Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch zu gelten, sollte der spezifische Energieverbrauch eines Gebäudes höchstens 75 % des zutreffenden Wertes in den oben genannten Tabellen betragen. Der Energieverbrauch kann als sehr niedrig gelten, wenn der spezifische Energieverbrauch des betreffenden Gebäudes höchstens 50 % des zutreffenden Tabellenwertes beträgt. Unabhängig von der gewählten Energieklasse obliegt es dem Bauherren, dafür Sorge zu tragen, dass die Energieklasse eingehalten wird. Die Gemeinde ist in diesem Zusammenhang nur für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Tabelle 9:21a–9:24b zuständig. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 9:91 Allgemeines Gebäude müssen so gestaltet sein, dass der Energieverbrauch durch niedrige Wärmeverluste, einen geringen Kühlbedarf, eine effiziente Beheizung und Kühlung sowie durch einen effizienten Stromverbrauch begrenzt wird. Vorschriften zur Veränderung von Gebäuden sind auch Abschnitt 1:22 zu entnehmen. Die Anforderungen an den Energiehaushalt sind so umzusetzen, dass die übrigen Anforderungen an die technischen Eigenschaften erfüllt werden können und dass der kulturelle Wert des Gebäudes nicht beeinträchtigt wird sowie dass die architektonischen und ästhetischen Werte des Gebäudes bewahrt werden können. Allgemeiner Hinweis Um die Anforderungen an den Energiehaushalt zu überprüfen, kann, falls die in Abschnitt 9:2 genannten Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch nicht erfüllt sind, eine Untersuchung erforderlich sein, um festzustellen, welche Maßnahmen durchgeführt werden können, um den Energieverbrauch des Gebäudes zu senken. Wurde gemäß dem Gesetz (2006:985) über Energieausweise ein Energieausweis ausgestellt, kann dieser Vorschläge für Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten. Unterschiedliche Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sind der Broschüre Renovera Energismart (Energieeffizientes Sanieren) zu entnehmen. Vorschriften über Luftqualität, Belüftung, Lichtverhältnisse, thermischen Komfort und Feuchtigkeitsschutz sind in Abschnitt 6 enthalten. Vorschriften für den Schutz des kulturellen Werts eines Gebäudes finden sich in Kapitel 8 §§ 13 und 17 PBL. Veränderungen an Gebäuden dürfen nicht dazu führen, dass sich die Energieeffizienz verschlechtert, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Die Energieeffizienz darf sich jedoch verschlechtern, wenn das Gebäude nach der Veränderung dennoch die Anforderungen in Abschnitt 9:2-9:6 erfüllt. Allgemeiner Hinweis Ein besonderer Grund kann die Notwendigkeit sein, andere Anforderungen an die technischen Eigenschaften zu erfüllen, z. B. eine gute Innenraumumgebung. 15 BFS 2015:xx BBR xx 9:92 Gebäudehülle Erfüllt das Gebäude nach der Veränderung nicht die in Abschnitt 9:2 angegebenen Anforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, sind bei Veränderungen an der Gebäudehülle die folgenden UWerte anzustreben. Tabelle 9:92 Ui Ui [W/m2,K] [W/m2,K] UDach 0,13 UWand 0,18 UBoden 0,15 UFenster 1,2 UAußentür 1,2 Allgemeiner Hinweis Einfache Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes können in der Abdichtung oder Ergänzung von Fenstern und Türen sowie in der zusätzlichen Isolierung des Dachgebälks bestehen. Wird die Gebäudehülle abgedichtet, sollte die Zuführung von Außenluft gewährleistet sein. Bei zusätzlicher Isolierung verändert sich der Kondensationspunkt der Konstruktion. Vorschriften darüber, wie dies zu berücksichtigen ist, sind Abschnitt 6:92 bzw. 6:95 zu entnehmen. Außenwand: Folgende Gründe für die Genehmigung eines höheren U-Werts können beispielsweise dann vorliegen, wenn – nur ein Teil einer Außenwand betroffen ist oder – die Nutzbarkeit eines Balkons erheblich gemindert wird. Es kann aus technischen Gründen unangemessen sein, bestimmte Wandkonstruktionen zusätzlich zu isolieren. Bei außen liegender Zusatzisolierung sollte berücksichtigt werden, wie diese sich auf den Charakter des Gebäudes, Einzelheiten wie Tür- oder Fenstereinfassungen, sowie das Verhältnis zwischen Fassade und Dachtraufe bzw. -sockel auswirkt. Es kann z. B. erforderlich sein, die Fenster weiter nach außen zu versetzen, um den Charakter des Hauses zu bewahren. Bei innen liegender Zusatzisolierung müssen die Auswirkungen auf den auf das Gebäudeinnere bezogenen kulturellen Wert des Gebäudes geklärt werden. Fenster: Die Fenster sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Fenster speziell zu dem Zweck hergestellt wurden, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Fenster dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch Fenster ersetzt werden können, die im Hinblick auf Baustoffe, Proportionen, Unterteilung und Profil gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Fenster können ebenfalls einen so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen. Außentüren: Türen sind oft von erheblicher Bedeutung im Hinblick darauf, wie das Gebäude empfunden wird, und im Hinblick auf seinen kulturellen Wert. Gründe für Abweichungen von der Anforderung hinsichtlich des höchsten U-Werts können vorliegen, wenn die Tür zu dem Zweck hergestellt wurde, dem ästhetischen oder kulturellen Wert des Gebäudes zu entsprechen. Die ursprünglichen Türen dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie durch solche ersetzt werden können, die gut an den Charakter des Hauses angepasst sind. Türen können ebenfalls einen so bedeutenden kulturellen Wert darstellen, dass sie nicht ausgetauscht werden sollten, sofern keine besonderen Gründe vorliegen. Sie können z. B. handwerklich hergestellt oder für ein bestimmtes 16 BFS 2015:xx BBR xx Gebäude speziell gezeichnet worden sein. Stattdessen sollten andere Maßnahmen durchgeführt werden, um den Wärmedurchlasswiderstand zu erhöhen. Dach: Soll der Dachraum nicht beheizt werden, kann die Isolierung im Dachgebälk untergebracht werden. Bei zusätzlicher Isolierung des Dachbodens ist das Risiko von Feuchtigkeitsschäden zu beachten. Diesbezügliche Vorschriften sind Abschnitt 6 zu entnehmen. Gründe für Abweichungen von den Anforderungen an den U-Wert können vorliegen, wenn die Feuchtigkeitsproblematik nicht zufriedenstellend gelöst werden kann oder wenn die Anforderung die Nutzbarkeit der Dachräume erheblich verschlechtert. 1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. 2. Ältere Bestimmungen dürfen in Bezug auf Arbeiten angewendet werden, a) für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Februar 2016 bei der Gemeinde eingeht, b) für die eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Bauanzeige vor dem 1. Februar 2016 bei der Gemeinde eingeht, c) für die weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich ist, wenn die Arbeiten vor dem 1. Februar 2016 begonnen werden. Im Namen des Zentralamts für Wohnungswesen, Bauwesen und Raumordnung VORNAME NACHNAME Vorname Nachname 17