Deutsche Forschungsgemeinschaft

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Deutsche
Forschungsgemeinschaft
Humangenomforschung
Genome Research
Humangenomforschung - Genome Research. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Copyright © 2000 WILEY-VCH Verlag GmbH
ISBN: 978-3-527-27591-5
Deutsche
Forschungsgemeinschaft
Humangenomforschung –
Perspektiven und
Konsequenzen
Herausgegeben von der
Senatskommission für
Grundsatzfragen der Genforschung
Mitteilung 2
Genome Research –
Perspectives and Consequences
Edited by the
Senate Commission on
Genetic Research
Report 2
Deutsche Forschungsgemeinschaft
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Umschlaggestaltung und Typographie: Dieter Hüsken.
Satz: Hagedorn Kommunikation, D-68519 Viernheim.
Druck: betz-druck gmbh, D-64291 Darmstadt.
Bindung: J. Schäffer GmbH & Co. KG, D-67269 Grünstadt.
Printed in the Federal Republic of Germany.
Inhalt
Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
Humane embryonale Stammzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stellungnahme vom 19. März 1999
3
Perspektiven der Genomforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stellungnahme vom 26. Mai 1999
18
Humangenomforschung und prädiktive genetische
Diagnostik: Möglichkeiten – Grenzen – Konsequenzen . . . . . . . . .
Stellungnahme vom 20. Juni 1999
Mitglieder der Senatskommission für Grundsatzfragen
der Genforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
37
67
V
Contents
Preliminary Remark..............................................................................
72
Human Embryonic Stem Cells ............................................................
Statement of March 19th, 1999
73
Perspectives of Genome Research ......................................................
Statement of May 26th, 1999
89
Human Genome Research and Predictive Genetic Diagnosis:
Possibilities – Limitations – Consequences......................................... 107
Statement of June 20th, 1999
Members of the Senate Commission on Genetic Research .............. 135
VI
Vorbemerkung
In dem vorliegenden Heft sind drei Stellungnahmen der Deutschen Forschungsgemeinschaft aus dem Arbeitsfeld der Senatskommission für
Grundsatzfragen der Genforschung dokumentiert, die sämtlich bereits
unmittelbar nach ihrer Verabschiedung durch das Präsidium der DFG
der Öffentlichkeit vorgestellt wurden:
Die Stellungnahme zum Problemkreis „Humane embryonale
Stammzellen“ vom 19. März 1999 geht auf den Beschluß des Präsidiums
zurück, zu dieser nach Veröffentlichungen von Arbeitsgruppen in den
USA und Israel Ende 1998 auch in Deutschland breit diskutierten Problematik möglichst rasch Stellung zu beziehen. Die Senatskommission
hat Mitglieder in die von Vizepräsident Professor Dr. Rüdiger Wolfrum,
Heidelberg, geleitete Arbeitsgruppe entsandt, die die Stellungnahme
vorbereitet hat.
Die Stellungnahme „Perspektiven der Genomforschung“ vom
26. Mai 1999 ist Ergebnis eines Rundgesprächs im Dezember 1998, nach
dem eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Frau Professor Dr. Bärbel
Friedrich, der Vorsitzenden der Senatskommission und Vizepräsidentin
der DFG, den vorliegenden Text ausgearbeitet hat.
Die Stellungnahme „Humangenomforschung und prädiktive genetische Diagnostik: Möglichkeiten – Grenzen – Konsequenzen“ ist von
einer Arbeitsgruppe der Senatskommission unter Federführung von
Professor Dr. Eberhard Passarge, Essen, vorbereitet und im Plenum in
mehreren Sitzungen intensiv erörtert worden, ehe das Präsidium der
DFG sie am 20. Juni 1999 verabschiedet hat.
Die Stellungnahmen werden hier in deutscher und englischer
Sprache gemeinsam erstmals im Druck veröffentlicht. Die DFG beabsichtigt, derartige Veröffentlichungen von allgemeinem Interesse in Zukunft regelmäßig zweisprachig vorzulegen.
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1
Humane embryonale Stammzellen
Stellungnahme vom 19. März 1999
I
Naturwissenschaftlicher Hintergrund
1.
Forschungsziele und Anwendungszwecke der Arbeit
an und mit Stammzellen des Menschen
Mit dem Begriff der Stammzelle wird jede noch nicht ausdifferenzierte
Zelle eines Embryos, Fetus oder geborenen Menschen bezeichnet, die
Teilungs- und Entwicklungsfähigkeit besitzt. Auf dem Weg der Spezialisierung nimmt das Differenzierungspotential der Zellen immer weiter
ab. Während aus der totipotenten befruchteten Eizelle und noch aus den
totipotenten Embryonalzellen bis spätestens zum 8-Zellstadium ein
ganzer Mensch entstehen kann, entwickeln sich aus den pluripotenten
Stammzellen in der darauf folgenden Embryonalentwicklung die verschiedenen Gewebetypen des Körpers. Die schließlich im Feten und im
erwachsenen Menschen anzutreffenden organspezifischen Stammzellen zum Beispiel des Knochenmarks, des Verdauungstraktes, der Haut
oder des Zentralnervensystems sind in ihrer Differenzierungspotenz erheblich eingeschränkt, da sie bereits die Determination für einen ganz
bestimmten Zelltypus erreicht haben. Sie erfüllen wesentliche Funktionen bei der ständigen Regeneration von Gewebe und Organen. Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich nur auf die Forschung an und mit
pluripotenten embryonalen Stammzellen.
Die Möglichkeit, pluripotente menschliche Stammzellen in Kultur
zu halten, eröffnet eine völlig neue Dimension medizinischer Forschung. Erstmals ist es beim Menschen möglich, die weitgehend unverstandenen, komplexen Prozesse der Gewebedifferenzierung und Organbildung in vitro zu studieren. Die Ziele dieser Forschung umfassen:
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3
Humane embryonale Stammzellen
– Das Verständnis der Zelldifferenzierungsmechanismen als Grundlage
der Entwicklung. Im speziellen die Identifizierung eines Markers für
die Unterscheidung von differenzierten und undifferenzierten Zellen,
die Untersuchung der Unterschiede zwischen ES- und EG-Zellen (siehe 2.) sowie die Entwicklung von Methoden zur kontrollierten, künstlichen Induzierung von Zelldifferenzierung.
– Die Identifizierung von bislang nicht nachweisbaren, die Regeneration spezifischer Gewebetypen bestimmenden Stammzellen im erwachsenen Menschen. Diese könnten analog den heute schon benutzten Stammzellen des Blutes therapeutisch eingesetzt werden.
– Das Verständnis von Prinzipien und Faktoren, die das eingeschränkte
genetische Programm ausdifferenzierter Körperzellen auf das breite
Differenzierungspotential von Stammzellen zurückführen können.
Langfristig zielt diese Forschung darauf, die Arbeit mit embryonalen
Stammzellen zu ersetzen und pluripotente Stammzellen aus spezialisierten Zellen zu gewinnen.
– Die Erforschung von äußeren Faktoren wie Medikamenten und Umwelteinflüssen auf die Embryonalentwicklung, damit auch der Ursachen von Entwicklungsstörungen.
– Die Entwicklung neuartiger Medikamente aus der Kenntnis der Wirkungsmechanismen der Stoffe, die an der Zelldifferenzierung beteiligt sind.
– Die Entwicklung von Zelltransplantationstherapien für Erkrankungen, für die derzeit noch keine Therapieverfahren zur Verfügung stehen, wie die Alzheimersche Krankheit, und für Erkrankungen, für die
eine Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten dringend erforderlich wäre, wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes oder
Krankheiten des Nervensystems, zum Beispiel der Parkinsonschen
Krankheit. Ein langfristiges Ziel besteht in der Generierung komplexer Gewebeverbände oder ganzer Organe, die die derzeitigen Engpässe und immunologisch bedingten Probleme sowie die Risiken einer Krankheitsübertragung bei der Organtransplantation umgehen
könnten.
– Detaillierte Tests neuer Medikamente und toxikologische Untersuchungen in vitro. Solche an humanen Zellkulturen erzielten Daten
werden weit zuverlässiger auf den Menschen übertragbar sein als die
bislang in Tierversuchen gewonnenen Ergebnisse.
4
I Naturwissenschaftlicher Hintergrund
2.
Gewinnung von Stammzellen des Menschen
Derzeit lassen sich drei Zugänge zu pluripotenten Stammzellen abgrenzen.
a) Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen (ES-Zellen) aus
durch In-vitro-Fertilisation gewonnenen Blastozysten
Nach der Vereinigung der Vorkerne durchläuft die befruchtete Eizelle eine Reihe von Zellteilungen, bis nach etwa vier Tagen das Blastozystenstadium erreicht ist. Aus der inneren Zellmasse (dem Embryoblasten) der Blastozyste können embryonale Stammzellen isoliert werden.
Die Entnahme dieser Zellen kann innerhalb einer Zeitspanne von etwa
drei Tagen weiteren In-vitro-Wachstums erfolgen und hat mit großer
Wahrscheinlichkeit die Zerstörung der Blastozyste zur Folge.
Während die Embryonalzellen der ersten Teilungsvorgänge noch
totipotent sind, tritt spätestens bis zum 8-Zellstadium (3. Tag) eine Differenzierung ein, welche die Entwicklungsmöglichkeit der einzelnen Embryonalzelle (Blastomere) begrenzt. In welcher Weise vom 4- zum 8Zellstadium sich dieser Übergang von einem totipotenten in ein pluripotentes Differenzierungsstadium vollzieht, ist beim Menschen noch
nicht bekannt und unter In-vitro-Bedingungen nicht eindeutig feststellbar. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind isolierte ES-Zellen nicht totipotent.
b) Primordiale Keimzellen aus frühzeitig abgegangenen oder
abgetriebenen Feten
Primordiale Keimzellen, die Vorläufer von Ei- bzw. Samenzellen,
werden nach induziertem oder spontanem Abort aus Feten isoliert und
unter Kulturbedingungen zu Stammzellen (EG-Zellen; embryonic germ
cells) weiterentwickelt. Die Arbeitsgruppe um J. Gearhart hat Hinweise
darauf, daß aus den von ihr generierten pluripotenten Stammzell-Linien
zum Beispiel neuronale Zellverbände entstehen können.
c) Individualspezifische embryonale Stammzellen nach
Zellkerntransfer in enukleierte Eizellen
Die Natur verwirklicht einerseits eine ungeschlechtliche, andererseits die für Säugetiere und den Menschen charakteristische ge5
Humane embryonale Stammzellen
schlechtliche Fortpflanzung. Neben die letztgenannte Entwicklung aus
einer männlichen und einer weiblichen Keimzelle ist in jüngster Zeit die
experimentell realisierte Möglichkeit der ungeschlechtlichen Fortpflanzung durch Zellkerntransfer in eine enukleierte Eizelle getreten. Diese
zunächst am geklonten Schaf Dolly gemachte Erfahrung wurde in anderen Spezies bestätigt. Offensichtlich kann das hochdifferenzierte genetische Programm eines Körperzellkerns nach der Überführung in das
Eizellplasma eine weitgehende Reprogrammierung erfahren. Dabei
entsteht eine neue totipotente Zelle, die sich analog einer befruchteten
Eizelle zur Blastozyste entwickeln kann. Diese Methode könnte die
Möglichkeit eröffnen, aus einer Körperzelle eines Patienten und einer
enukleierten Eizelle embryonale Stammzellen mit dem Erbgut des Patienten zu erhalten. Aus diesen individualspezifischen Stammzellen
ließen sich gesunde Zellen und Gewebe erhalten, die bei Übertragung
auf den Patienten keine immunologischen Probleme hervorrufen.
Modifikationen dieses Verfahrens sind denkbar, etwa der Transfer
eines Zellkerns von einer differenzierten Körperzelle in eine enukleierte embryonale Stammzelle oder primordiale Keimzelle.
Die Gewinnung funktionstüchtiger primordialer Keimzellen aus
Abortgewebe wird wegen der mit dem Absterben des Feten verbundenen autolytischen Prozesse und dem zeitlich sehr variablen Abortverlauf technisch problematischer sein als die Isolation von ES-Zellen aus
einer Blastozyste. Der Weg über primordiale Keimzellen vermeidet die
ethisch und rechtlich nicht zulässige Verwendung von totipotenten Zellen. Für die Gewinnung individualspezifischer ES-Zellen bietet der
Zellkerntransfer in enukleierte Eizellen Vorteile. Es ist derzeit nicht absehbar, welche der drei Strategien für die jeweiligen Fragestellungen
besonders geeignet ist. Auch die Qualität der jeweils generierten bzw.
bereits vorhandenen Stammzell-Linien ist derzeit nicht abschätzbar.
In Tiermodellen hat sich bisher weder aus ES-Zellen noch aus primordialen Keimzellen bzw. EG-Zellen allein nach Transfer in den Uterus ein vollständiges Lebewesen entwickelt. Daß humane pluripotente
Stammzellen alle Stufen zur Entwicklung eines lebensfähigen Menschen durchschreiten können, ist nach derzeitigem Kenntnisstand
äußerst unwahrscheinlich.
6
I Naturwissenschaftlicher Hintergrund
3.
Gründe für die Forschung
insbesondere an menschlichen Stammzellen
Die vergleichende Analyse der Struktur und Wirkungsweise von Genen
verschiedener Spezies hat zahlreiche Übereinstimmungen, aber auch
erhebliche Unterschiede bei Mensch und Tier ergeben. So können die
seit 15 Jahren gesammelten Erkenntnisse über die Differenzierung von
ES- und EG-Zellen der Maus wertvolle Hinweise für die Richtung der
Studien an menschlichen Zellen liefern; sie lassen sich im konkreten
Fall aber nicht unbedingt auf die Situation beim Menschen übertragen.
Möchte man das Potential in vitro kultivierter Stammzellen mit anwendungsorientierter Gültigkeit für den Menschen studieren, wird man
diese komplexen Forschungsarbeiten also an menschlichen Zellen leisten müssen. Die molekularen Grundlagen der frühen Embryonalentwicklung beim Menschen sind nahezu unbekannt. Dies gilt insbesondere für die Differenzierungspotentiale unterschiedlicher embryonaler
Zellverbände. Auch die Prinzipien der Reprogrammierung der nach Differenzierung fixierten Genprogramme nach dem Zellkerntransfer in
enukleierte Eizellen sind nicht verstanden. Um die Steuerprogramme
von Stammzellen zu entschlüsseln, wird es wichtig sein, ihre Funktionszustände in frühen Stadien der Embryonalentwicklung - etwa während
der ersten zwei Wochen nach der Befruchtung - zu studieren. Kenntnisse dieser Steuerprogramme könnten künftig auch eine gezielte Modifikation von genetischen Programmen weiter differenzierter Körperzellen
ermöglichen, ohne daß der Weg über embryonale Stammzellen oder
den Zellkerntransfer in enukleierte Eizellen beschritten wird.
II
Ethische und rechtliche Beurteilung
1.
Vorbemerkung
Die Freiheit von Wissenschaft und Forschung ist im Grundgesetz garantiert. Diese Freiheit ist, obwohl das Grundgesetz Einschränkungen nicht
ausdrücklich vorsieht, nicht unbegrenzt, sondern sie kann durch andere
Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Verfassungsgüter, die hier besonders in Betracht zu ziehen sind, sind der Schutz der Menschenwürde
sowie der Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen
7
Humane embryonale Stammzellen
Gesundheit. Die Konkretisierung derartiger verfassungsrechtlicher
Schranken liegt in erster Linie bei dem Gesetzgeber, der einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Verfassungsgütern herstellen
muß. Im Embryonenschutzgesetz wurden verfassungsrechtliche Schranken für die Forschungsfreiheit hinsichtlich der Arbeit an und mit Embryonen konkretisiert. Die Verbote des Embryonenschutzgesetzes
sollen Menschenwürde und Lebensschutz von Lebensbeginn an sichern. Als Beginn individuellen menschlichen Lebens wird in Deutschland der Abschluß der Befruchtung einer Eizelle, das heißt die Vereinigung der Chromosomen einer Eizelle und einer Samenzelle zu einem
neuen, individuellen Genom, angesehen. Dies gilt auch im Falle der
extrakorporalen Befruchtung. Als Embryonen sind zudem auch alle einem Embryo entnommenen totipotenten Zellen definiert, die sich bei
Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen
und zu einem Individuum zu entwickeln vermögen. In die Entwicklung
eines menschlichen Embryos darf nach dem Gesetz nur zum Wohle des
Embryos eingegriffen werden.
Die ethische und rechtliche Beurteilung der wissenschaftlichen
Forschung an und mit Stammzellen muß drei Bereiche unterscheiden,
nämlich:
– die Art und Weise der Gewinnung humaner Stammzellen,
– die im Rahmen der Forschung mit humanen Stammzellen angewandten Methoden sowie
– die von der wissenschaftlichen Forschung verfolgten Ziele.
Dabei liegt es nahe, auch nach der Legitimität der Ziele zu fragen,
für die die oben genannten Handlungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können, und die Vertretbarkeit der eingesetzten Mittel hinsichtlich ihrer intendierten wie ihrer nichtintendierten Wirkungen
zu prüfen. Als Beurteilungsmaßstäbe sind dabei die ethischen Prinzipien heranzuziehen, wie sie vor allem in der Verfassung ihren juristischen
Niederschlag gefunden haben.
8
II Ethische und rechtliche Beurteilung
2.
Ziele der wissenschaftlichen Forschung
an und mit Stammzellen des Menschen
Die unter I. geschilderten Ziele der wissenschaftlichen Forschung sind
als solche nicht nur ethisch und verfassungsrechtlich vertretbar, sondern
geboten, denn die Verbesserung der medizinischen Versorgung des
Menschen ist eine Aufgabe, der die medizinische Forschung verpflichtet ist.
Die Forschung an und mit humanen Stammzellen dient ihren Zielen nach nicht dazu – und darf nach Meinung der DFG auch nicht dazu
dienen –, Fortpflanzungstechniken zu entwickeln oder anzuwenden,
die gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde oder den
Schutz des Lebens verstoßen. Die DFG steht daher uneingeschränkt
hinter dem im Embryonenschutzgesetz formulierten Verbot des Klonens
von Menschen, unabhängig von der angewandten Methode, sowie dem
Verbot der Erzeugung von Menschen mit künstlich verändertem Erbgut, beispielsweise durch Keimbahnintervention oder durch Chimärenoder Hybridbildung. Die DFG hält die Erzeugung von Menschen außer
durch die – gegebenenfalls künstlich unterstützte – Befruchtung einer
Eizelle durch eine Samenzelle für ethisch nicht vertretbar.
3.
Gewinnung humaner ES-Zellen und humaner EG-Zellen
Die Wege zur Gewinnung von humanen Stammzellen unterscheiden
sich aus ethischer und rechtlicher Sicht. Das Embryonenschutzgesetz
enthält die hierfür relevanten rechtlichen Grundlagen.
Wesentlich ist, daß das Embryonenschutzgesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgehen, daß das
menschliche Lebewesen von seinem Beginn bei der Zellkernverschmelzung an unter dem Schutz der menschlichen Würde steht. Hieraus ergeben sich das Verbot der fremdnützigen Verwendung menschlicher
Embryonen und das Verbot des Klonens von menschlichem Leben. Von
entscheidender Bedeutung in bezug auf das letztgenannte Verbot ist die
Tatsache, daß bereits das Erzeugen eines Embryos mit demselben Erbgut eines Menschen verboten ist. Aus diesen Bestimmungen leiten sich
weitere Verbote bestimmter Methoden und Resultate der Arbeit mit pluripotenten Zellen und Geweben ab.
Die Gewinnung von embryonalen Stammzellen (ES-Zellen) aus
Blastozysten erfolgt zu anderen Zwecken als zur Erhaltung des Em9
Humane embryonale Stammzellen
bryos. Sie ist demgemäß nicht mit dem Embryonenschutzgesetz vereinbar. Dies gilt selbst für den Fall, daß der Embryo durch die Entnahme einiger Zellen in seiner Entwicklung nicht geschädigt wird.
Die Entnahme von primordialen Keimzellen aus toten Feten zu
wissenschaftlichen, therapeutischen und diagnostischen Zwecken ist in
den Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe der
Bundesärztekammer geregelt. Das Embryonenschutzgesetz erfaßt diese
Entnahme nicht, da es nur den Zeitraum bis zur Einnistung des Embryos
in den Uterus regelt. Das Transplantationsgesetz gilt nicht für embryonale und fetale Organe und Gewebe. Das heißt, daß die Entnahme von
primordialen Keimzellen aus toten Feten nach der geltenden Rechtslage erlaubt ist. Dies ist auch sinnvoll, da eine einem Embryo vergleichbare Situation insoweit nicht besteht, als keine totipotenten Zellen betroffen sind.
Für die Forschung mit humanen EG-Zellen ist festzustellen, daß
die – wissenschaftlich derzeit nicht realisierbare – Reprogrammierung
von pluripotenten Zellen zu totipotenten Zellen nach den Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes als Klonen definiert ist, da eine totipotente Zelle als Embryo gilt und demgemäß „künstlich bewirkt wird,
daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein
Fetus entsteht“. Das bedeutet, daß sowohl die Durchführung einer solchen Reprogrammierung als auch der Versuch verboten sind. Darüber
hinaus ist auch jegliche Weiterentwicklung der so entstandenen totipotenten Zelle, ob extrakorporal oder in vivo, verboten. Entsprechendes
gilt nach Ansicht der DFG auch für die Durchführung und den Versuch
einer Reprogrammierung genetisch veränderter pluripotenter Zellen.
Die Erzeugung von Keimzellen (Ei- und Samenzellen) aus pluripotenten Zellen ist gemäß dem Embryonenschutzgesetz verboten, unabhängig davon, ob die Erbinformation der Zelle zuvor künstlich verändert wurde oder nicht. Ferner dürfen solche pluripotenten humanen
Zellen mit veränderter Erbinformation nicht auf einen Embryo, Fetus
oder Menschen übertragen werden.
Der Zellkerntransfer in enukleierte humane Eizellen erfüllt den
Straftatbestand des Klonens, da eine totipotente Zelle entsteht, die nach
den Bestimmungen des Embryonenschutzgesetzes als Embryo gilt.
Auch die Weiterentwicklung der totipotenten Zelle zur Blastozyste und
die Gewinnung von embryonalen Stammzellen daraus wären verboten
und strafbar. Gleiches gilt für den Versuch.
10
III Konsequenzen der gegenwärtigen Rechtslage
III Konsequenzen der gegenwärtigen Rechtslage
für die Arbeit mit humanen Stammzellen
und Vorschläge der DFG
Die DFG sieht, daß mit der Forschung an und mit humanen Stammzellen wesentliche diagnostische und therapeutische Zwecke verfolgt werden könnten, deren großes Potential für die Medizin in seiner ganzen
Reichweite noch nicht genau abgeschätzt werden kann. Die DFG sieht
aber auch, daß gegen bestimmte Methoden der Gewinnung von pluripotenten Stammzellen aus verschiedenen Gesichtspunkten rechtliche
und ethische Bedenken bestehen. Die Forschung steht hier vor einem
Dilemma. Es ist nicht geklärt, inwieweit die nach den verschiedenen
Methoden gewonnenen pluripotenten Stammzellen wirklich identisch
sind bzw. ein identisches Potential für die Gewebezüchtung haben. Dies
kann nach der geltenden Rechtslage in Deutschland aber nicht festgestellt werden. Der Sache nach zieht die Beschränkung auf nur eine der
möglichen Formen zur Gewinnung humaner Stammzellen der Forschung an Stammzellen im Blick auf die genannten medizinischen Ziele Grenzen.
In Deutschland ist, wie dargetan, die Gewinnung humaner
Stammzellen nur aus fetalem Gewebe erlaubt. Auch dies ist nicht frei
von ethischen Bedenken, da die Beachtung der Rechte der betroffenen
Eltern und der gebotenen Pietätspflichten noch nicht die Gefahr ausräumt, daß die medizinische Verwendung von Gewebe abgetriebener
Feten als nachträgliche ethische Rechtfertigung einer Abtreibung betrachtet werden könnte. Da sich die Gewinnung von Stammzellen auf
eine geringe Zahl von Entnahmefällen beschränken kann und die Verwirklichung der angeführten hochrangigen wissenschaftlichen, präventiven, diagnostischen und therapeutischen Zwecke sonst in Frage stünde, ist die DFG der Meinung, daß die Entnahme fetalen Gewebes zu
den genannten Zwecken nach sorgfältiger Abwägung als vertretbar betrachtet und deshalb die vom geltenden Recht eingeräumte Möglichkeit
der Entnahme genutzt werden kann.
Im internationalen Vergleich besteht weitgehend Konsens darüber, daß Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, wie Keimbahninterventionen und reproduzierendes Klonen von Menschen, verboten werden sollen, sofern dies, wie in Deutschland, nicht schon der
Fall ist. Dies zeigt sich in der UNESCO-Erklärung über das menschliche
Genom und Menschenrechte ebenso wie im Übereinkommen des Euro11
Humane embryonale Stammzellen
parats über Menschenrechte und Biomedizin. Erhebliche Unterschiede
zwischen den Nationen bestehen allerdings in der Bestimmung des
Schutzniveaus menschlichen Lebens in den verschiedenen Entwicklungsphasen und in der Einstellung zur Forschung an und mit menschlichen Embryonen. Dabei besteht Übereinstimmung, daß Embryonen
nicht zu Forschungszwecken erzeugt werden dürfen. In Großbritannien
bestehen Bestrebungen, die Möglichkeit, Lizenzen für bestimmte Forschungsvorhaben an Embryonen zu erhalten, auch auf ZellkerntransferMethoden auszudehnen. Diese Technik zur Gewinnung embryonaler
Stammzellen wird terminologisch als „therapeutic cloning“ deutlich von
„reproductive cloning“, das heißt dem Klonen eines Menschen, abgegrenzt.
Dieser in bestimmten Ländern vertretene andere Wertungsansatz
wirft die Frage auf, ob es auch in Deutschland in Zukunft aus ethischer
Sicht vertretbar erscheinen könnte, hinsichtlich der Forschung an und
mit menschlichen Stammzellen stärker als bisher darauf abzustellen, ob
die anzuwendenden Methoden und Techniken legitime therapeutische
Ziele verfolgen.
Für eine begrenzte Ermöglichung der Forschung an und mit embryonalen Stammzellen bzw. an und mit totipotenten Zellen, die durch
einen Zellkerntransfer in eine enukleierte Eizelle entstanden sind,
könnte das in dieser Forschung liegende diagnostische und therapeutische Potential und die Tatsache, daß in anderen Staaten die Möglichkeit
für derartige Forschungsarbeiten besteht bzw. eröffnet wird, sprechen.
Es wäre auch ethisch schwer vertretbar, später die aus diesen Forschungsarbeiten entwickelten therapeutischen Methoden übernehmen
zu wollen, wenn vorher die Zulässigkeit der Forschung verneint wurde.
Gegen die Eröffnung der Forschung an und mit embryonalen
Stammzellen aus Blastozysten, welche durch In-vitro-Fertilisation oder
durch Zellkerntransfer in eine enukleierte Eizelle erhalten wurden,
spricht allerdings, daß diese Wege über totipotente Zellen erfolgen,
welche das Entwicklungspotential zu einem Menschen in sich tragen.
Die DFG sieht aus verschiedenen Gründen im Hinblick auf die
Forschung mit humanen pluripotenten Stammzellen derzeit keinen
Handlungsbedarf für eine Änderung der deutschen Rechtslage.
Die DFG kann sich vorstellen, daß angesichts der schnellen und
überraschenden Entwicklungen auf diesem Gebiet in den vergangenen
zwei Jahren durch technische Modifikationen oder Weiterentwicklungen bislang bekannter Verfahren gewährleistet werden wird, daß zur
Gewinnung von pluripotenten Zellen der Weg über totipotente Zellen
12
III Konsequenzen der gegenwärtigen Rechtslage
vermeidbar ist. Des weiteren steht nach Ansicht der DFG der Meinungsbildungsprozeß über ethische und embryologische Fragen im Zusammenhang mit der Forschung an Stammzellen in Deutschland wie im
Ausland noch am Anfang. Die DFG schlägt vor, daß dieser Meinungsbildungsprozeß auf breiter Basis geführt wird, und wird sich an ihm beteiligen. Gleichzeitig wird sich die DFG bemühen, in dieser Frage auf
die Entwicklung einheitlicher europäischer Standards hinzuwirken, die
auch die gebotenen Risikoabschätzungen gegenüber fundamentalen
und grundgesetzlich garantierten Lebenswerten wie der Menschenwürde und der Gesundheit einschließen. Die DFG wird zudem gezielt Forschungsvorhaben fördern, die darauf abzielen, pluripotente Zellen zu
nutzen, ohne den Weg über totipotente Zellen zu gehen. Diese Forschungsförderung soll im Verbund mit einer Auseinandersetzung mit
den sich stellenden ethischen Fragen erfolgen.
Nach Meinung der DFG muß aber in jedem Fall ausgeschlossen
sein, daß sich aus ES- oder EG-Zellen Embryonen gleich welchen Erbguts entwickeln. Ebenso muß ausgeschlossen sein, daß Ei- oder Samenzellen aus menschlichen Stammzellen erzeugt und bei der Imprägnierung einer Eizelle und deren Weiterentwicklung verwendet werden.
Außerdem ist durch effektive Maßnahmen sicherzustellen, daß das Klonen von Menschen oder die Erzeugung von Menschen mit künstlich
verändertem Erbgut ausgeschlossen bleiben. Die Einrichtung einer zentralen Kommission, die Forschungsvorhaben mit EG- und ES-Zellen
nach ethischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten
beurteilt und ihre Durchführung überwacht und begleitet, wäre ein
konsequenter Weg.
13
Perspektiven der Genomforschung
Stellungnahme vom 26. Mai 1999
Vorwort zur Stellungnahme
Im kommenden Jahrhundert wird sich die Genomtechnologie als eine
der entscheidenden Schlüsseltechnologien etablieren. Es werden neue
Medikamente, Impfstoffe und Diagnostika für bis heute unheilbare
Krankheiten nur mit Hilfe der Genomtechnologie entwickelt werden
können. Ein ähnlich revolutionärer Wandel findet in der Produkt- und
Verfahrensentwicklung, in Bereichen der Landwirtschaft, der Lebensmittelindustrie und der Umwelttechnik statt. Diese Entwicklung wird
die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Industrienationen
untereinander verschieben. Die Wertschöpfung für diese neuen Produkte wird in den Ländern stattfinden, die diese Technologien beherrschen und die entsprechenden Firmen beherbergen.
Deutschland muß an diesem technologischen und industriellen
Wettlauf teilnehmen, um weiterhin zu den führenden Industrienationen
zu zählen und um zukunftsträchtige Arbeitsplätze in Deutschland aufzubauen und zu erhalten.
Der neue industrielle Wettlauf richtet sich auf die Gewinnung und
Verarbeitung von genetischer Information. Die Genomforschung wird
die gesamte Biologie, Medizin sowie weite Teile der Natur- und Ingenieurwissenschaften durchdringen und interdisziplinär vernetzen und
neue Produkte und Märkte hervorbringen. Die Geschichte hat gezeigt,
daß neue Technologien immer zum Umbruch und zur Veränderung von
etablierten Märkten und Industriestrukturen und Unternehmen geführt
haben. Die Dynamik dieser Entwicklung in der Genomforschung, die in
Wochen und Monaten gemessen werden muß, läßt keine Zeit zu zögerlichem Handeln. Die Gefahr ist, daß große wirtschaftliche Potentiale
leichtsinnig verspielt werden.
Die USA haben diese Chancen erkannt und investieren in die
Genomforschung zur Zeit über öffentliche und private Mittel ca. 1 Milli18
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Stellungnahme/Einleitung
arde US-Dollar pro Jahr, um in den kommenden Jahrzehnten die zwei
entscheidenden Schlüsselindustrien Informationsverarbeitung und
Genomtechnologie anzuführen und dadurch ihre weltwirtschaftspolitische Spitzenposition zu erhalten und weiter auszubauen. Bereits jetzt
werden neue Medikamente und Waren im Werte von 2 Milliarden DM
nach Deutschland importiert, die in den USA entwickelt und produziert
worden sind und deren Wertschöpfung schließlich wieder in die USA
abfließt.
Deutschland darf bei diesem wissenschaftlichen und industriellen
Wettlauf nicht abseits stehen. Durch die Förderung der Biotechnologie
und durch die BioRegio-Initiative zur Unternehmensgründung sind entscheidende Impulse gegeben und Kräfte freigesetzt worden. Es gilt
jetzt, diese Initialzündung weiterzutragen, um für die Zukunft die entsprechende wissenschaftliche und industrielle Position für Deutschland
zu sichern. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, braucht
Deutschland eine nationale Genominitiative. Das Ziel dieser Initiative
ist, die Förderung der Genomforschung in Deutschland in den nächsten
fünf Jahren mit einem zusätzlichen Betrag von 1 Milliarde DM dem
internationalen Stand wenigstens anzunähern.
Stellungnahme
Einleitung
Die Welt erlebt zur Zeit eine neue industrielle Revolution, in deren Mittelpunkt diesmal nicht die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen stehen, sondern die Gewinnung und Verarbeitung von Information.
Dieser Prozeß wird von weittragender Bedeutung für die Gesellschaft
sein und künftig die gesamte wirtschaftliche Entwicklung auch in
Deutschland maßgeblich prägen. Das Wirtschaftssystem wird zunehmend auf Wissen und Information aufgebaut sein, aus denen die vielfältigsten Technologien, Produkte und Dienstleistungen erwachsen.
Systeme zur Informationsverarbeitung und Verteilung, wie Computer und Internet, bilden nur einen Teil dieser Revolution; ein ebenso
bedeutsames Potential liegt in der Entschlüsselung der genetischen
Information. Innerhalb von etwa vier Milliarden Jahren haben sich in
19
Perspektiven der Genomforschung
der Natur biologische Prozesse entwickelt, die in überaus komplexen
Abläufen optimiert worden sind. Die Information darüber ist in den Erbanlagen von Menschen, Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen verschlüsselt. Erstmals ist es möglich geworden, diesen Informationsgehalt
zu entziffern und zu nutzen. Genomforschung wird damit zur Informationsforschung und zu einer Schlüsseltechnologie der Zukunft.
Bedeutung der Genomforschung für die Gesellschaft
Genomforschung schafft neuartiges Wissen
Die Genomforschung wird die gesamte Biologie, Medizin und Teile der
Natur- und Ingenieurwissenschaften durchdringen und interdisziplinär
vernetzen. Im besonderen Maße wird die Medizin von den Fortschritten
der Genomforschung profitieren, denn die Entschlüsselung des Genoms
ist eine der Voraussetzungen dafür, Erkrankungen zu verstehen, ihre
Ursachen zu erkennen und neue Formen der Prävention und Therapie
zu entwickeln. Durch die zunehmende Lebenserwartung des Menschen, seine sich wandelnden Lebensgewohnheiten und die sich
ändernden Umweltbedingungen treten neue Krankheiten in den Vordergrund. Jüngste Beispiele hierfür sind die Infektionen mit dem HIVVirus, dem Erreger von AIDS, oder mit den Prionen, den Erregern der
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, dem menschlichen Pendant von BSE.
Krankheitserreger wie Prionproteine, Viren, Bakterien und Pilze sind
auf genomischer Information aufgebaut. Die Kenntnis dieser Information und der Vergleich mit nicht-pathogenen Formen eröffnen der medizinischen Forschung erstmals die Möglichkeit, Mechanismen der Virulenz umfassend aufzuklären.
Die Genomforschung wird tiefgreifende Einblicke in die Funktion
von Organen, in die Entstehung von Krankheiten und in Alterungsprozesse geben. Sie wird helfen, Krebs als eine genetisch bedingte Erkrankung zu verstehen und mögliche genetische Risikofaktoren für HerzKreislauf-Krankheiten aufzudecken. Die Lebenserwartung liegt derzeit
bei etwa 77 Jahren, wobei die Obergrenze der Lebensspanne der Spezies Homo sapiens mit etwa 120 Jahren angesetzt wird. Zu den Fragen,
inwieweit die individuelle Lebenserwartung durch das Genom mitbestimmt wird und wodurch die Lebensqualität auch im Alter erhalten
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