Zusammenfassung

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Zusammenfassung
Stand 06.06.2008
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Der nachfolgende Text fasst die Regelungen des Gesetzentwurfs zum Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) zusammen, das Anfang Juni 2008 vom Bundestag beschlossen wurde und ab
dem 01.01.2009 in Kraft treten wird.
Warum soll das EEWärmeG eingeführt werden?
Der Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden ist für rund 38% des gesamten Endenergieverbrauchs in
Deutschland verantwortlich. Gleichzeitig schlummern hier die größten Einsparpotenziale. Neben einer
Verringerung des Energiebedarfs für Wärme um rund ein Fünftel ist eine Steigerung des Anteils der Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von derzeit 6% auf 14% die wichtigste Säule des Klimaschutzes auf dem Weg bis 2020.
Was regelt das EEWärmeG?
Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für
Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlung.
Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen
ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden?
Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das
jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:
•
Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren
•
Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen
•
Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen
•
Biogas: in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
•
Bioöl: Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten
verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwert-Kessel)
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Wie hoch ist der Anteil an Wärmeenergie, der durch Erneuerbare Energien gedeckt werden soll?
•
Solarkollektoren:
Solaranlagen müssen mindestens 15% des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4% der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei
Wohnungen genügt eine Fläche von 3%.
•
Gasförmige Biomasse (Biogas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindestens 30 % daraus gedeckt
werden.
•
Feste Biomasse, Bioöl, Geothermie und Umweltwärme:
Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen.
Gibt es alternative Erfüllungsmöglichkeiten?
Ja. Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig:
•
Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach EnEV
•
Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 %
•
Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen besteht.
Gibt es Ausnahmen?
Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden.
•
Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte.
•
In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt
und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.
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Wie erfolgt der Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien?
•
Für die Nachweise sind in der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den meisten eingesetzten
Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter
Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen.
Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?
•
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße
von bis zu 50.000 € belegt werden.
Welche technischen Anforderungen müssen berücksichtigt werden?
Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert.
•
Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“
•
Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist
die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb benötigten elektrischen Energie.
•
o
Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen.
o
Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen
o
Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im wesentlichen ebenfalls über Erneuerbare Energien, reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3
Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 86 % aufweisen.
Gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat?
Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Energien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen
werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit
zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2008 Fördermittel in Höhe
von 350 Mio. € zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. €). Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500
Mio. € aufgestockt.
Der Inhalt ist sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt worden. Die dena übernimmt keinerlei
Haftung für eventuell falsche oder missverständliche Darstellungen. Im Zweifel sind die Originaltexte heranzuziehen.
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