B r an c h e a k t u e l l Erneuerbare-EnergienWärmegesetz verabschiedet Anteil aus Erneuerbaren Energien, Abwärme oder KWK-Anlagen stammt. Gibt es Ausnahmen? Der Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verabschiedet. Zukünftige Hausbesitzer müssen ab 1. Januar 2009 einen bestimmten Anteil ihres Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien gewinnen – etwa aus Biomasse, Solarthermie oder Umweltwärme. Die Deutsche Energieagentur (dena) hat die wichtigsten Fragen dazu in einer Übersicht zusammengefasst. Was regelt das EEWärmeG? Im EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohnund Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung, bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch der Kühlbedarf. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben! Welche Erneuerbaren Energien können genutzt werden? Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden: ∑ Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren, ∑ Feste Biomasse (z. B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen, ∑ Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen, ∑ Biogas: in Kraft-WärmeKopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme, ∑ Bioöl: Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (Brennwertkessel). tens 30 % daraus gedeckt werden. ∑ Feste Biomasse, Bioöl, Geo­ thermie und Umweltwärme: Die Energieversorgung muss zu mindestens 50 % aus dieser Energie erfolgen. Wie hoch ist der Anteil an Wärmeenergie, der durch Erneuerbare Energien gedeckt werden soll? Gibt es alternative Erfüllungsmöglichkeiten? ∑ Solarkollektoren: Solaranlagen müssen mindestens 15 % des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4 % der Nutzfläche ausreichend. Bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen genügt eine Fläche von 3 %. ∑ Gasförmige Biomasse (Bio­ gas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindes- Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher Effizienz sind unter anderem folgende Möglichkeiten zulässig: ∑ Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach jeweils geltender EnEV, ∑ Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus KraftWärme-Kopplung zu mindestens 50 %, ∑ Versorgung über Nah- oder Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Wie erfolgt der Nachweis des Einsatzes Erneuerbarer Energien? ∑ Für den Nachweis sind in der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach Fertigstellung der Anlage vorgelegt werden. Je nach eingesetzter Technik kann auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den Nachweis ausstellen. Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG? ∂ Ab Anfang 2009 müssen Hausbesitzer bei Neubauten einen Teil ihrer Wärme über Erneuerbare Energien abdecken. 14 Hauseigentümer können in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden. ∑ Die Pflicht entfällt, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum Beispiel Auflagen für historische Innenstädte. ∑ In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss beantragt und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist. ∑ Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro belegt werden. IKZ-Haustechnik · Heft 13 /2008 B r an c h e a k t u e l l ∂ Das unlängst verabschiedete Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt gien im Neubau und im Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen werden über das BAFA mit Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert. Insgesamt stehen 2008 Förder- mittel in Höhe von 350 Mio. Euro zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. Euro). Ab 2009 werden die Fördermittel auf 500 Mio. Euro aufgestockt. ∂ @ Internetinformationen: www.dena.de www.zukunft-haus.info www.bafa.de verbindlich den Einsatz von Solaranlagen, Wärmepumpen oder Biomasseheizungen vor. Welche technischen Anforderungen müssen berücksichtigt werden? Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert. ∑ Solarkollektoren benötigen das EU-Prüfzeichen „solar keymark“, ∑ Für Wärmepumpen gelten Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb benötigten elektrischen Energie. Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen. Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im Wesentlichen ebenfalls über Erneuerbare Energien, reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3. ∑ Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad von mindestens 86 % aufweisen. Gibt es finanzielle Unterstützung vom Staat? Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Ener­ Heft 13 /2008 · IKZ-Haustechnik 15