Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz

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B r an c h e a k t u e l l
Erneuerbare-EnergienWärmegesetz verabschiedet
Anteil aus Erneuerbaren
Energien, Abwärme oder
KWK-Anlagen stammt.
Gibt es Ausnahmen?
Der Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
verabschiedet. Zukünftige Hausbesitzer müssen ab 1. Januar 2009 einen bestimmten
Anteil ihres Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien gewinnen – etwa aus Biomasse,
Solarthermie oder Umweltwärme. Die Deutsche Energieagentur (dena) hat die wichtigsten
Fragen dazu in einer Übersicht zusammengefasst.
Was regelt das EEWärmeG?
Im EEWärmeG wird der
Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohnund Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein
Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohngebäuden
der Energiebedarf für Heizung
und Warmwasserbereitung,
bei Nichtwohngebäuden zusätzlich auch der Kühlbedarf.
Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in
bestehenden Gebäuden oder
bei Sanierungen ist durch das
EEWärmeG nicht vorgeschrieben!
Welche Erneuerbaren Energien
können genutzt werden?
Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das
jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können.
Folgende Erneuerbare Energien können beispielsweise
genutzt werden:
∑ Solarenergie:
Nutzung
durch Solarkollektoren,
∑ Feste Biomasse (z. B. Holzpellets oder Hackschnitzel):
Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen,
∑ Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen,
∑ Biogas: in Kraft-WärmeKopplungsanlagen
zur
gleichzeitigen Erzeugung
von Strom und Wärme,
∑ Bioöl: Einsatz nur zulässig,
wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt
und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (Brennwertkessel).
tens 30 % daraus gedeckt
werden.
∑ Feste Biomasse, Bioöl, Geo­
thermie und Umweltwärme: Die Energieversorgung muss zu mindestens
50 % aus dieser Energie erfolgen.
Wie hoch ist der Anteil an
Wärmeenergie, der durch
Erneuerbare Energien gedeckt
werden soll?
Gibt es alternative
Erfüllungsmöglichkeiten?
∑ Solarkollektoren: Solaranlagen müssen mindestens
15 % des Wärmebedarfs decken. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Kollektorfläche von 4 % der
Nutzfläche ausreichend.
Bei Wohngebäuden ab drei
Wohnungen genügt eine
Fläche von 3 %.
∑ Gasförmige Biomasse (Bio­
gas): Der Wärmeenergiebedarf muss zu mindes-
Als alternative Energieversorgungslösungen mit hoher
Effizienz sind unter anderem
folgende Möglichkeiten zulässig:
∑ Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes um 15 % nach jeweils geltender EnEV,
∑ Versorgung mit Abwärme oder Wärme aus KraftWärme-Kopplung zu mindestens 50 %,
∑ Versorgung über Nah- oder
Fernwärme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen
Wie erfolgt der Nachweis des
Einsatzes Erneuerbarer
Energien?
∑ Für den Nachweis sind in
der Regel die Bauämter zuständig. Er muss bei den
meisten eingesetzten Techniken drei Monate nach
Fertigstellung der Anlage
vorgelegt werden. Je nach
eingesetzter Technik kann
auch der Anlagenhersteller oder der Installateur den
Nachweis ausstellen.
Was geschieht bei Nichteinhaltung des EEWärmeG?
∂ Ab Anfang 2009 müssen Hausbesitzer bei Neubauten einen Teil ihrer
Wärme über Erneuerbare Energien abdecken.
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Hauseigentümer können
in bestimmten Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht
zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von
den Ersatzmaßnahmen befreit werden.
∑ Die Pflicht entfällt, wenn
andere öffentlich-rechtliche
Pflichten dem Gesetz entgegenstehen. Damit sind
vor allem bau- oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften gemeint – zum
Beispiel Auflagen für historische Innenstädte.
∑ In Einzelfällen kann von
den zuständigen Behörden (in aller Regel von den
Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung
genehmigt werden, wenn
der Einsatz Erneuerbarer
Energien technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu
einer unzumutbaren Härte
führt. Dies muss beantragt
und im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich
wird aber davon ausgegangen, dass der Einsatz Erneuerbarer Energien wirtschaftlich vertretbar ist.
∑ Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht verstößt, kann mit
einer Geldbuße von bis zu
50 000 Euro belegt werden.
IKZ-Haustechnik · Heft 13 /2008
B r an c h e a k t u e l l
∂ Das unlängst verabschiedete Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt
gien im Neubau und im
Bestand, die über die gesetzliche Nutzungspflicht hinausgehen. Kleinere Anlagen
werden über das BAFA mit
Zuschüssen gefördert. Größere Anlagen werden über die
KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen gefördert.
Insgesamt stehen 2008 Förder-
mittel in Höhe von 350 Mio.
Euro zur Verfügung (zum Vergleich 2007: 213 Mio. Euro). Ab
2009 werden die Fördermittel
auf 500 Mio. Euro aufgestockt.
∂
@ Internetinformationen:
www.dena.de
www.zukunft-haus.info
www.bafa.de
verbindlich den Einsatz von Solaranlagen, Wärmepumpen oder Biomasseheizungen vor.
Welche technischen Anforderungen müssen berücksichtigt
werden?
Für die technischen Systeme werden Mindestanforderungen definiert.
∑ Solarkollektoren benötigen
das EU-Prüfzeichen „solar
keymark“,
∑ Für Wärmepumpen gelten
Anforderungen an die Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist die abgegebene Nutzwärme im Verhältnis zur für den Betrieb
benötigten
elektrischen
Energie. Bei Erdwärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 4
betragen. Bei Luft-Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5
betragen. Erfolgt die Trinkwarmwasserbereitung im
Wesentlichen
ebenfalls
über Erneuerbare Energien,
reduzieren sich die Anforderungen an die Jahresarbeitszahl auf 3,8 bzw. 3,3.
∑ Heizanlagen mit fester Biomasse für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleine
Mehrfamilienhäuser müssen einen Wirkungsgrad
von mindestens 86 % aufweisen.
Gibt es finanzielle
Unterstützung vom Staat?
Die Bundesregierung fördert mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von Erneuerbaren Ener­
Heft 13 /2008 · IKZ-Haustechnik
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