Gestaltungssatzung - Stadt Lauter

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Gestaltungssatzung
zur Gestaltung der baulichen und sonstigen Anlagen im
Stadtkern sowie in ausgewählten Bereichen der Stadt Lauter
vom 14.02.1997
in der durch
die 1. Änderungssatzung zur Gestaltungssatzung der Stadt Lauter vom 18.01.2000 und
die 2. Satzung zur Euro-bedingten Änderung und weiteren Änderung des Ortsrechtes der Stadt Lauter/Sa. vom 04.02.2002
geänderten Fassung
Teil "A" - Textteil
Vorwort
Die Stadt Lauter erlässt auf der Grundlage des § 83 Absätze 1 und 3 der Sächsischen Bauordnung
(SächsBO) in der Fassung vom 26. Juli 1994 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung des
Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 die vorliegende örtliche Bauvorschrift als
Gestaltungssatzung.
Das Ziel dieser Satzung ist, das charakteristische Erscheinungsbild der Zentrumsbebauung von Lauter
sowie weiterer ausgewählter, angrenzender Stadtquartiere zu erhalten und den veränderten
Anforderungen an Wohnnutzung, Gewerbeentwicklung, fließenden und ruhenden Verkehr einschließlich
der Gestaltung von baulichen Anlagen in angemessener Weise gerecht zu werden.
Die abgewogene Bewahrung und Erneuerung des Stadtbildes von Lauter ist ein bedeutendes
städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen und liegt im Interesse der Allgemeinheit.
Das in den zurückliegenden reichlich 800 Jahren Orts- und Stadtgeschichte nur langsam gewachsene
Stadtbild verlangt bei seiner heutigen und künftigen Entwicklung Rücksichtnahme auf noch vorhandenen
historischen Gebäudebestand, auf ortstypische Gestaltungsmerkmale und auf übernommene
Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen dieser erzgebirgischen Kleinstadt geprägt haben und
künftig weiter prägen sollen.
Zur Erfüllung dieser Zielstellung und zur bleibenden wirtschaftlichen Nutzbarkeit der vorhandenen und
zukünftigen Bausubstanz bei baulicher Sicherheit und erfüllbarer Lebensqualität dient diese Satzung.
I. Abschnitt
§1
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für bauliche Anlagen sowie für andere Anlagen und
Einrichtungen bezogen auf alle Grundstücke oder Grundstücksteile an den nachfolgenden Straßen
bzw. Teilbereichen von Straßen:
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Johann-Köhler-Straße von Bockauer Straße bis Kreuzung Anton-Günther-Straße
Anton-Günther-Straße von Bockauer Straße bis Kreuzung Johann-Köhler-Straße
(einschließlich Haus Nr. 9)
Bockauer Straße von Kreuzung B 101 bis Einmündung Johann-Köhler-Straße (einschließlich
2
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Flurstück Nr. 115)
Teichstraße
Sachsenstraße von Kreuzung Bockauer Straße einschließlich Flst.-Nr. 16/1 T.v. und 17/1 T.v.
Kirchstraße
Röderstraße von Kirchstraße bis Kreuzung Staatsstraße
Theodor-Körner-Straße
Schloßstraße von Theodor-Körner-Straße bis Kreuzung Staatsstraße
Staatsstraße von Kreuzung Kirchstraße bis einschließlich Haus Nr. 25, nur stadtseitig
Pestalozzistraße
Pfarrstraße
Goethestraße
Hermann-Uhlig-Platz , außer Haus Nr. 6,7,8,9
Rathausstraße
Schillerstraße
Antonsthaler Straße von Goethestraße bis einschließlich Flst.-Nr. 787a und 225 T.v.
Antonsthaler Straße von Schillerstraße bis einschließlich Haus Nr. 5
Erzstraße, außer Flst.-Nr. 234
Feldstraße bis einschließlich Haus Nr. 6
Markt
August-Bebel-Straße von Hauptstraße bis einschließlich Haus Nr. 7 und Flst.-Nr. 294b T.v.
Marktgasse
Hauptstraße
Kurze Gasse
Barbara-Uttmann-Straße
Auer Straße von Hauptstraße ostseitig bis einschließlich Haus Nr. 8
Schwarzenberger Straße von Hauptstraße bis Kreuzung Staatsstraße B 101
Fischhausstraße
Industriestraße, außer Haus Nr. 12, 13a, 15 - 27
Wasserstraße
Mühlenstraße
Bernsbacher Straße
Bergstraße
Wiesenstraße Haus Nr.1
Talstraße von Bernsbacher Straße bis einschließlich Haus Nr. 24
Ludwig-Jahn-Straße Haus Nr. 1,3
Bahnhofstraße westliche Seite, von Haus Nr.1 - 11
Der Geltungsbereich ist räumlich in der
Planzeichnung Teil "B"
dargestellt und gilt innerhalb dieses Umgriffes.
(2)
Die Planzeichnung im Teil "B" vom 20.05.1996 ist Bestandteil der Satzung und im
1 : 2000 ausgefertigt.
Maßstab
§2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
(2)
Die Satzung ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie An- und Aufbauten, Abbrüchen,
Umbauten,
Neubauten,
Wiederaufbauten,
Modernisierungs-,
Erhaltungsund
Instandsetzungsmaßnahmen für bauliche Anlagen, Bauwerke, Bauteile, Bauzubehör sowie für die
Anbringung von Energiegewinnungsanlagen, Antennen, desgleichen für die Gestaltung
von
Einfriedungen anzuwenden.
Die Satzung gilt für baugenehmigungsbedürftige sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben mit
Ausnahme gesetzlicher Befreiungen davon.
3
(3)
Die Vorschriften des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vom 03. März 1993
einschließlich seiner Verwaltungsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt
und
sind
eigenständig zu befolgen.
II. Abschnitt
§3
Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung
(1)
Alle Gebäude, insbesondere so weit sie von öffentlichen Verkehrswegen, öffentlichen Plätzen, von
Privatwegen und umliegenden Einsichtspunkten aus gesehen werden, sind so zu gestalten, dass
sie ein auf die Umgebung abgestimmtes Äußeres erhalten. Sie müssen sich nach Stellung, Größe
und Umriss, nach Bauart und Baustoff, nach Maßstab, Form und Farbgebung in der Dach- und
Außenwandgestaltung in das vorhandene Straßen- und Platzbild, wie überhaupt in ihre Umgebung
sowie in das Ortsbild gut
einfügen. Dies gilt für alle baulichen Maßnahmen im Sinne von
Neubau, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden.
(2)
Die Straßenfluchten und Firstrichtungen der ursprünglich vorhandenen Gebäude sind der
Neubebauung zu Grunde zu legen.
(3)
Der ursprüngliche Erstzustand der straßenseitigen Hausfassade soll hinsichtlich der Gebäudehöhe
und der Gestaltung nicht grundsätzlich verändert werden; ein Neubau soll sich hinsichtlich dieser
Gesichtspunkte der Umgebungsbebauung anpassen. Vorhandene nachträgliche Veränderungen,
die das Ortsbild wesentlich stören, sind im Rahmen von Instandsetzungs- bzw. bauphysikalischen
Verbessungsmaßnahmen nach Möglichkeit auf die ursprüngliche Fassadengestaltung
zurückzuführen.
(4)
Anbauten und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzugleichen. Sie sollen in
gleichen oder mit dem Hauptgebäude harmonierenden Materialien und Farben ausgeführt werden.
Das gilt auch für Vordächer und Überdachungen. Es ist zu vermeiden, dass mehrere
unterschiedliche An- und Nebenbauten errichtet werden. Dem im Zusammenhang gebauten
Gebäude ist Vorrang zu geben.
(5)
Alle von öffentlichen Flächen aus sichtbaren baulichen Anlagen und Bauprodukte sind mit
ortsüblichen oder diesen gleichartigen Materialien zu gestalten.
§4
Besonderheiten der baulichen Umgebung
(1)
Auf Baudenkmale und andere erhaltenswerte Besonderheiten der Umgebung ist Rücksicht
zunehmen. Dies trifft im Ortsbild von Lauter besonders auf das denkmalgeschützte Bauensemble
Kirche mit Pfarrhaus zu.
(2)
Anforderungen und Verfahrensbestimmungen an denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen
haben als Grundlage das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG), welches dieser
Satzung vorgeht.
§5
4
Baukörper, Firstrichtung
(1)
Neu- und Umbauten müssen sich der benachbarten, historisch entstandenen Bebauung in Größe,
Geschosszahl, Traufhöhe, Dachgestaltung und Firstrichtung sowie in der Lage zu öffentlichen
Flächen anpassen. Eine generelle Vereinheitlichung der Bebauung ist zu vermeiden.
(2)
Bei Neubauten als Ersatz von Altbauten oder bei Ergänzungsbauten ist besonders im Zentrum der
Stadt der städtische Charakter in seinem Gefüge, seiner Gliederung und in seinen möglichen
Maßen der baulichen Nutzung zu wahren. Die Aufnahme der alten Baufluchten, der Firstrichtung
und der topographisch bedingten Abstufung der Gebäude untereinander ist zu sichern und zu
erhalten.
§6
Außenwände, Fassaden
(1)
Bei Massivbauten sind die Außenwände und ihr zugeordnete Gliederungselemente geputzt
auszuführen. Vorzugsweise ist der ortsübliche Glattputz bzw. Kratzputz anzuwenden bzw. sind
keine groben, stark strukturierten und gemusterten Putzarten zu verwenden.
(2)
Verkleidungen von Fassaden an den von öffentlichen Straßen und Plätzen aus einsehbaren
Außenwänden (auch Giebelverblendungen) können in Holz (Holzverbretterung, vorzugsweise
senkrecht angebracht) vorgenommen werden, wenn sich dies in die Umgebungsbebauung einfügt.
Die ortstypische Giebel- oder Geschossbetonung durch Maß- und Materialwechsel (Verschieferung
des Obergeschosses mit teilweise eingearbeiteten Ornamenten) ist für die Stadt Lauter noch
straßenbildprägend und demzufolge beim Vorhandensein zu erhalten. Bei Renovierungen
vorhandener Schieferverkleidungen soll das Maß der ehemaligen Gliederung eingehalten werden
und nach Möglichkeit wieder Naturschiefer zur Anwendung kommen. Zulässig ist auch anderes
Plattenmaterial, wenn es in Farbe, Format und Verlegeart der ortsüblichen Ausführung entspricht
sowie alternativ die Anbringung einer senkrechten Holzverkleidung.
(3)
Die Sockelgestaltung kann in Putz oder in heimischen Naturstein sowie in gebranntem mattem
Ziegelmaterial ausgeführt werden. Die jeweilige Materialart, Farbwahl und Sockelhöhe ist dem
historischen Bezug und der Umgebung anzupassen. Der Einsatz von Naturstein und
Kunststeinmaterial ist gegenüber dem Einsatz von anderen Materialien zu bevorzugen. Die
Verwendung von anderen Materialien ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
(4)
Vorhandenes Holzfachwerk ist, soweit es noch bauphysikalisch den Anforderungen gerecht wird, zu
erhalten. Es darf nicht überputzt oder verkleidet werden, wenn das Gebäude in einem stadtbildprägenden Ensemble oder in einem historischen Bezug steht. Verputztes oder verkleidetes,
künstlerisch oder bauhistorisch wertvolles Fachwerk ist bei der Fassadenerneuerung freizulegen,
sofern es dem zugehörenden Bauensemble zur Aufwertung dient oder ursprünglich für eine
optische Wahrnehmung konzipiert wurde.
(5)
Verputzte Gefache sind holzbündig glatt zu verputzen und die Gefachanstriche sind in der Regel in
gebrochenen hellen Farben auszuführen. Bei historischem Nachweis einer andersfarbigen
Ausführung soll diese wieder verwendet werden.
(6)
Fassadenanstriche sind allgemein in weiß oder in gebrochenen hellen Farben auszuführen, dabei
ist der historische Bezug zum Charakter des Gebäudes und der Umgebung zu beachten. Anstriche
für geputzte Sockel sollen in Farbtönen ortsüblicher Natursteinsockel vorgenommen werden.
Lackfarben sind auf Putzflächen und Fachwerkhölzern nicht anzubringen, da sie keine erforderliche
Diffusionsbeständigkeit besitzen. Es sind atmungsaktive, lasierende Farbmaterialien für die Hölzer
vorzusehen.
(7)
Vorhandene, sichtbare oder freigelegte Zeichen, Inschriften und Ornamente in Balken oder
Türschlusssteinen
sind
zu
erhalten
bzw.
wieder
herzustellen.
Charakteristische
5
Gliederungselemente wie Gesimse, Gewände, Erker oder Verdachungen sind dann zu erhalten
oder wiederherzustellen, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist bzw. der Umgebungscharakter es
dringend erfordert.
(8)
Flächenhafter Einbau von Glasbausteinen in Fassaden, die von öffentlichen Straßen und Plätzen
einsehbar sind, soll vermieden werden.
(9)
Maßnahmen zur Fassadenveränderung und -renovierung, insbesondere bei der Um- und
Neugestaltung sowie Gliederungsveränderung (Aufbrechen oder Schließen von Öffnungen),
Farbanstriche, Materialeinsatz und Maßnahmen der Wärmedämmung sind entsprechend den
Festlegungen der Bauordnung genehmigungspflichtig. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist das
Aufbringen von Wärmedämmmaterial an der Straßenfront nur ausnahmsweise zulässig.
§7
Fenster und sonstige Öffnungen
(1)
Die Mauerfläche jeder Außenwand muss gegenüber der Öffnungsfläche überwiegen. Fenster und
Türen müssen sich in Form, Größe und Gestaltung den im Gebäude selbst oder in benachbarten
Gebäuden vorhandenen anpassen.
(2)
Historisch und handwerklich wertvolle Hauseingänge (Haustüren, Torfahrten, Bekleidungen,
Türgewände, Treppen u.a.) sind in ihrer originalen Art zu erhalten.
(3)
Bei Gewänderahmungen ist heimischer Stein bzw. Steinverkleidung zu verwenden. Treppenstufen
vor den Haustüren, die dem öffentlichen Bereich zugewendet sind, sind in heimischen Stein oder
steinmetzmäßig bearbeiteten Beton auszuführen.
(4)
Zu ersetzende Türen und Tore, die man vom öffentlichen Bereich aus einsehen kann, sind
möglichst wieder in Holz auszuführen. Die Gestaltung ist dem Charakter des Gebäudes, seiner
Entstehungszeit und seiner baulichen Umgebung anzupassen.
(5)
Fenster sollen ein stehendes Rechteck bilden, sind in ihrer Art einheitlich zu gestalten und optisch
dem historisch zweiflügeligen Fenster mit Oberlicht nachzubilden - Fensterbänder sind
nur
in
Ausnahmefällen zulässig. Fenster aus Holz mit Mittelstock und Kämpfer oder mit mehrfacher
Sprossenteilung entsprechen dem Ortsbild. Die Teilung der Fenster hat so zu erfolgen, dass ein
harmonisches Verhältnis entsteht. Mittelstock und Kämpferholz sind ausreichend stark zu
bemessen, in ganzer Fensterhöhe bzw. -breite einzubauen und möglichst nach vorhandenen alten
Vorbildern zu profilieren.
(6)
Schaufenster sind nur als Einzelfenster im Erdgeschoss zulässig, durchlaufende Eckschaufenster
sind nicht auszuführen. Achsen und Teilung der Schaufenster müssen der Architektur des
Gebäudes und damit der Fassadenproportion entsprechen. Als Rahmenmaterial ist vorzugsweise
Holz zu verwenden, jedoch auch Kunststoff oder Metall, wenn die Gesamtgestaltung in Form,
Farbe und Profilierung keinen Widerspruch zur Fassadengestaltung erzeugt.
§8
Vorbauten, Anbauten
(1)
Vordächer als Sonnendächer (Markisen) dürfen für Läden im Erdgeschoss angebracht werden und
sind auf Fensterbreite zu unterteilen. Es sind helle Farben anzuwenden, wobei Glanzeffekte zu
vermeiden sind. Sonnendächer dürfen den Gesamteindruck des Gebäudes nicht verdecken, im
eingezogenen
Zustand
sollen
sie
an
der
Fassade
nicht
störend
wirken.
Die lichte Durchgangshöhe muss mind. 2,20 m betragen und die Vorderkante muss mind. 0,70 m
hinter der Straßenkante (Bordsteinrand) liegen.
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(2)
Überdachungen und sonstige Vordächer aus welltafelähnlichen Materialien sind straßenseitig nicht
zulässig.
(3)
Kragplatten über Schaufenster und Eingängen sind nicht gestattet.
(4)
Vorspringende Balkone und Loggien an Gebäuden entlang der Straßenfront sind nicht ortstypisch
und demzufolge nicht zulässig.
(5)
Jalousien und Rollläden können angebracht werden, dabei sind die zugehörigen Kästen möglichst
innen unterzubringen. Ist die Anbringung bautechnisch nur außen möglich, so darf die
ursprüngliche Fenstergeometrie nicht wesentlich verändert werden.
(6)
Fensterläden sind im Ortsbild nicht mehr als typisches Bauelement vorhanden und demzufolge im
öffentlichen Bereich nicht als Nutzungs- und Gestaltungselement gefordert, ausgenommen an
Denkmälern mit historischem Nachweis.
(7)
Historische Eingänge oder Einfahrten und Eingänge mit Treppenstufen, die unmittelbar am
öffentlichen Verkehrsraum liegen und kein wesentliches Verkehrshindernis darstellen, müssen
bestehen bleiben, solange keine Nutzungsänderung durchgeführt wird.
(8)
Das Anbringen von Schaukästen und Warenautomaten an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus
sichtbaren Außenwänden ist nur dann gestattet, wenn keine Verunstaltung des Straßen- und
Stadtbildes erfolgt sowie die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird. Die Anbringung bedarf
der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt entsprechend
den Festsetzungen der Bauordnung.
(9)
Satellitenempfangsanlagen sollen nicht an straßenseitigen oder davon aus einsehbaren
Außenwänden und Dachflächen von Gebäuden sichtbar angebracht werden. Sie können an
rückwärtigen Fassaden im Hofbereich straßenabgewandt angebracht werden.
(10)
Freileitungen (Versorgungsleitungen) sind so anzubringen, dass sie das Ortsbild nicht bedeutend
stören. Eine Erdverlegung ist vorzugsweise vorzunehmen.
§9
Dächer
(1)
Die historisch überlieferte Dachform in Lauter ist das traufständige Satteldach bzw.
Krüppelwalmdach - bei den mehr städtischen Gebäuden (Übergang zur Gründerzeit) ist auch das
Mansarddach vorhanden. Ortstypisch sind auch auf die Ortslage verteilt liegende Hausgruppen, die
giebelständig zur Straße stehen.
(2)
Dachform, Firstrichtung und Neigung der Dächer an vorhandenen Hauptgebäuden sind
standortbezogen beizubehalten, sofern nicht aus gestalterischen oder konstruktiven Gründen eine
Veränderung erforderlich wird - dies gilt auch für Ersatzbauten.
(3)
Die Dachneigung der Hauptgebäude ist größer als 40° zu wählen, die Dachneigung der
Nebengebäude ist der des Hauptgebäudes weitgehend anzupassen. Der Sichtbezug vom
öffentlichen Verkehrsraum aus ist dabei mitbestimmend.
(4)
Die mit dem Gebäude ehemals architektonisch geplanten und damit entstandenen Dachauf- oder ausbauten dürfen nicht generell beseitigt oder verändert werden.
(5)
Werden Dachausbauten in Form von Gaupen vorgenommen, so ist die Verträglichkeit zur
Umgebung zu prüfen. Als Gaupenform ist vorzugsweise die Giebel- oder Zwerchgiebelgaupe zu
verwenden, wobei Anzahl, Maßstäblichkeit und Anordnung der Gaupen zur Gestaltung des
Gebäudes und seiner Umgebung harmonieren sollen.
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(6)
Dacheinschnitte (z.B. für Dachterrassen) sind nicht zugelassen, wenn sie vom angrenzenden
öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. Dachliegefenster sind zulässig, wenn ihr Rahmen
aus nicht stark reflektierendem Material besteht und sich farblich an die bestehende
Dacheindeckung anpasst. Die Gesamtfläche der Dachliegefenster darf 10% der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten.
(7)
Dachdetails und andere bautechnisch bedingte Ausstattungen am Dach wie Dachrinnen, Fallrohre,
Windleisten, Dachleitern, Schneefänge u.a. sind der umgebenden ortstypischen
Bebauung
in
Material und Farbe anzupassen.
(8)
Dachüberstände im Traufbereich sind ortsüblich kleiner als 0,4 m, im Bereich der Ortgänge kleiner
als 0,3 m auszuführen.
(9)
Als Dachdeckungsmaterial ist Schiefer oder schieferfarbenes Plattenmaterial ortsüblich für
Hauptgebäude zu verwenden. Die Dacheindeckung der Nebengebäude ist der Dachfarbe des
Hauptgebäudes anzupassen.
Vorhandene
materialbedingte
Abweichungen
sind
bei
Rekonstruktionen, Umbauten oder Dachumdeckungen auf die ortsübliche Art umzustellen.
(10)
Solaranlagen in Form von Sonnenkollektoren (Photovoltaik - Anlagen) müssen sich den äußeren
Proportionen der Dach- oder Wandfläche unterordnen und sollen als integrierter Bestandteil wirken.
Es sind Anbringungsflächen zu bevorzugen, die nicht vom öffentlichen Bereich aus einsehbar sind.
Der An- und Aufbau von Windkraftanlagen ist nicht zulässig.
§ 10
Schornsteine
(1)
Schornsteine sind nahe am First über Dach zu führen und müssen in ihrer Dimensionierung der
technischen Funktion entsprechen.
(2)
Der Schornstein ist in kleinformatigem Sichtmauerwerk oder verblendet im Material der
Dacheindeckung auszuführen.
(3)
Bei Heizungsumstellung auf Öl oder Gas dürfen Schornsteinmündungen nicht auffallend
umgestaltet werden (Zierhauben u.a.m.).
(4)
Schornsteine
bei
Neubauten
für
moderne
Heizanlagen
Schornsteinproportionen und -ausführungen anzupassen.
(5)
An der Fassade hochgeführte Schornsteine oder Abgasrohre jeglicher Art sind bei Wohn- und
Geschäftshäusern nur an der straßenabgewandten Seite zugelassen.
sind
den
umgebenden
§ 11
Einfriedungen
(1)
Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin sind ortstypisch in Lauter und gliedern den
Bereich der offenen Bebauung. Die Holzeinfriedung, naturfarbig belassen oder dunkelfarbig lasiert
und als senkrechte Lattung oder als Halbrundhölzer an waagerecht verlegten Riegeln angebracht,
ist die landschaftsbezogene Grundform. Der Eisengitterzaun (Schmiede- oder Gusseisen) ist nur
vereinzelt als Einfriedung bei Bebauungsquartieren der Gründerzeit nachweisbar.
Die Art der Einfriedung ist nach diesen Grundformen umgebungs- und baustilbezogen zu wählen.
Schmiede- oder gusseiserne Zäune sind in ihrer Art zu erhalten bzw. der historischen Art
anzugleichen. Art- und materialfremde Einfriedungen sind bei Erneuerungsmaßnahmen
durch
ortstypische Formen zu ersetzen.
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(2)
Eine Hecke aus landschaftstypischen Gehölzern kann als Einfriedung bei offener Bebauung
eingesetzt werden, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Stützmauern zur Hangsicherung und Sockelmauern sowie gemauerte Tor- und Zaunsäulen für die
Einfriedung sind aus ortstypischen Natursteinen zu errichten oder aus Ziegelmaterial glatt zu
verputzen. Wird aus konstruktiven Gründen eine Stützmauer aus Ortbeton erforderlich, ist diese zu
verputzen oder mit Naturstein zu verblenden - auch ein immergrüner rankender oder hängender
Bewuchs kann zur optischen Aufwertung verwendet werden.
§ 12
Zufahrten
(1)
Zufahrten und Eingänge sowie Innenhöfe und andere unbebaute Flächen sind, soweit diese
befestigt werden müssen, in Naturstein- bzw. Betonverbundsteinbelag oder in sandgeschlämmter
Schotterdecke auszuführen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
(2)
Eingänge und Einfahrten sollen mit Türen und Toren aus Holz oder Schmiede- bzw.
Gusseisen geschlossen werden. Stehen die Türen und Tore im sichtbaren Zusammenhang mit der
Umfriedung, so sind diese in ihrem Stil untereinander anzugleichen.
§ 13
Garagen, Stellplätze, Standplätze
(1)
Garagen und Kfz-Stellplatzüberdachungen sind im baulichen und gestalterischen Zusammenhang
mit den Hauptgebäuden zu errichten. An den sichtbaren Teilen von Garagen und KfzStellplatzüberdachungen ist die Verwendung von Materialien, die sich nicht in den Charakter der
Gesamtbebauung einfügen (Blech, Kunststoff u.a.), unzulässig.
(2)
Garagenausfahrten in der Straßenfront von Gebäuden sind nur in städtebaulich und
denkmalpflegerisch untergeordneten Situationen statthaft, wenn dabei der gestalterische
Zusammenhang der Fassaden einschließlich der Nachbargebäude nicht verloren geht. Bestehende
Zufahrten oder Toreinfahrten sind in Abhängigkeit von der Verkehrssicherheit vorrangig vor
neuzuschaffenden zu erhalten und zu nutzen.
(3)
Hausmüll-Abfallcontainer bzw. Mülltonnen sind auf Standplätzen im Grundstück oder in gut
belüftbaren Räumen aufzustellen. Die Standplätze sind durch geeignete Maßnahmen (Begrünung,
Sichtblenden u.ä.) so zu gestalten, dass keine unmittelbare Sicht auf die Hausmüll-Abfallcontainer
bzw.
Mülltonnen
vom
öffentlichen
Verkehrsraum
aus
möglich
ist.
Gestaltete
Gemeinschaftsstandplätze für mehrere Grundstücke sind anzustreben.
III. Abschnitt
9
§ 14
Wiederherstellung
Werden Bauwerke nach Inkrafttreten dieser Satzung entgegen den Vorschriften dieser Satzung errichtet,
verändert oder beseitigt, so kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder eine Anpassung an
die Vorschriften dieser Satzung gefordert werden.
§ 15
Unterhaltspflicht
Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, das äußere Erscheinungsbild der auf ihren Grundstücken
stehenden baulichen Anlagen in einem Zustand zu erhalten, der das Stadtbild nicht beeinträchtigt.
§ 16
Genehmigungspflicht
Bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen nach §§ 62 und 62a der Sächsischen Bauordnung vom
18.03.1999 werden die Bestimmungen dieser Satzung im entsprechenden Genehmigungsverfahren
berücksichtigt.
§ 17
Ausnahmen und Befreiungen
(1)
Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Stadtrat von Lauter Ausnahmen von
diesen Vorschriften zulassen, soweit deren Einhaltung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
ist bzw. eine besondere Härte bedeutet und die Abweichung die Ziele dieser Satzung nicht
wesentlich beeinträchtigt.
(2)
Im Falle eines Bau- oder Kulturdenkmals ist dabei zusätzlich die Stellungnahme der zuständigen
Denkmalschutzbehörde maßgebend.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs.1 Nr. 11 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Festlegungen der §§ 3 bis 13 dieser Satzung zuwiderhandelt.
Die Vorschriften des Denkmalschutzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 81 Abs. 3 SächsBO mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 EUR geahndet werden.
10
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Regierungspräsidium am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt: Lauter, am 15.08.2002
(Siegel)
Richter
Bürgermeister
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