Satzung der Stadt Treuen über die Gestaltung der Bauwerke

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Satzung der Stadt Treuen über die Gestaltung der Bauwerke
- Gestaltungssatzung Satzungsbeschluss über die Gestaltungssatzung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SächsBO
Aufgrund des § 4 der SächsGemO vom 21. April 1993 (GVBl. S. 301, ber. S. 445) in
Verbindung mit § 83 Abs. 1, Nr. 1 und 4 und Abs. 3 in der SächsBO vom 26. Juli 1994
beschließt der Stadtrat der Stadt Treuen in seiner Sitzung am 25.03.1998 folgende Satzung
als örtliche Bauvorschrift zum Schutze der Altstadt und zur Pflege des historischen
Stadtbildes:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich der Stadt Treuen, der im beigefügten Übersichtsplan Maßstab 1: 2500 genau abgegrenzt und bezeichnet ist.
(2) Der als Anlage beigefügte Übersichtsplan „Gestaltungssatzung der Stadt Treuen“ ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Maßnahmen, die nach der Sächsischen Bauordnung der
Genehmigung oder Anzeige bedürfen und für folgende nach der Sächsischen Bauordnung genehmigungsfreien Vorhaben:
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr
als 15 m³ Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen;
- Gewächshäuser bis 15 m³ umbauter Raum;
- Fahrgastunterstände, die dem Öffentlichen Personennahverkehr dienen bis zu 40 m² Grundfläche und 3 m Höhe;
- Solarenergieanlagen in und am Dach sowie Außenwandflächen;
- bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Fernmeldewesen oder der öffentlichen Versorgung
mit Elektrizität dienen, wenn sie eine Grundfläche bis 20 m² und eine Höhe bis zu 4 m
haben;
- Antennenanlagen bis 10 m Höhe;
- Sirenen und deren Masten;
- Fahnenmasten;
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- sonstige ortsfeste Behälter für Wasser oder andere nichtbrennbare und sonst unschädliche
Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen und bis zu 3 m Höhe;
- Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt;
- Einfriedungen bis 1,80 m Höhe;
- Wärmedämm-Verbundsysteme, sonstige Wandverkleidungen und Verblendungen an Außenwänden von Gebäuden bis 8 m über Geländeoberfläche; bei Gebäuden bis 22 m Gebäudehöhe, wenn ein Sachkundiger die Ungefährlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen schriftlich
bestätigt;
- selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe;
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze im Innenbereich bis zu 200 m² Fläche, ausgenommen Lager- und Abstellplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile
sowie umweltschädliche Stoffe und Gegenstände;
§ 2.1. Allgemeine Anforderungen
(1) Alle baulichen Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches sind so auszuführen, daß
sie sich harmonisch in das Stadtbild einfügen. Bei baulichen Maßnahmen wird nicht unterschieden zwischen Neubau und Wiederaufbau sowie Umbau, Renovierung und sonstigen
Arbeiten, die sich auf die äußere Gestalt des Gebäudes auswirken.
Das Einfügen ist besonders gefordert hinsichtlich:
1. der Stellung der Gebäude zueinander sowie zu den Straßen und Plätzen
2. einer gegliederten und maßstäblichen Bauweise
3. der Gleichartigkeit benachbarter Gebäudefassaden mit feinen Unterschieden in den
Proportionen
4. der Geschlossenheit und Lebendigkeit der Dachlandschaft
5. der auf Ensemblewirkung abgestellten Wahl der Materialien, Farben und der
Konstruktion (in ihren sichtbaren Teilen)
§ 2.2. Erhaltung historischer Bauteile
(1) Bei baulichen Veränderungen sind Bauteile von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung, wie bestimmte besonders gestaltete
Ladenfronten (Ladeneingänge und Schaufensteranlagen), Hauseingänge (Türblätter, Türrahmen, Umrahmungen und zugehörige Stufen), Wappen- und Schlusssteine, Inschriften,
Gewände, Figuren, Konsolen u.ä. an Ort und Stelle sichtbar zu erhalten und zu pflegen.
(2) Bei Abbruchmaßnahmen oder Umbauten, wo eine Belassung der Bauteile nicht gegeben
ist, wird eine Abstimmung mit der Stadtverwaltung empfohlen.
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§ 2.3. Dachform und Dachdeckung
(1) Bei Umbauten und Renovierungen sind die Stellung der Dächer zur Straße, die ursprüngliche Form der Dächer und die Dachneigung beizubehalten.
(2) Dächer sind grundsätzlich als Satteldächer auszubilden und müssen in ihrer Dachneigung
den in der näheren Umgebung vorhandenen Dachneigungen entsprechen. Speziell für den
Bereich Kirchgasse, Töpfergasse und Gerberstraße sind zur Erhaltung der kleinteiligen
Dachlandschaft Satteldächer mit einer Neigung von mehr als 40 ° auszuführen. Bei Mansardgiebeldächern oder Walmdächern wird eine vorherige Abstimmung mit der Stadtverwaltung empfohlen.
(3) Als Dachdeckung sind grundsätzlich nur Schieferdeckungen (schwarzgrau, natur) oder
Kunstschieferdeckungen, die in Form, Farbe und Oberflächenstruktur dem Naturschiefer
entsprechen, Ziegel- bzw. Betondachsteine in naturroter bis rotbrauner Farbe, zulässig.
Bei Blecheindeckungen wird die Absprache mit der Stadtverwaltung empfohlen.
Andere Dacheindeckungen (z. B. aus Asbestzement, Bitumenschindeln) sind nicht zulässig.
Biberschwanz- und Naturschiefereindeckungen sind bei baulichen Maßnahmen und Änderungen möglichst zu erhalten.
Dachdeckungen sind für Vorder- und Rückseite des Gebäudes in einheitlichen Materialien
zu gestalten.
(4) Bei Altbauten sind die vorhandenen Kastengesimse und die minimal, konstruktiv notwendigen Überstände am Ortgang zu belassen.
Bei Neubauten ist der Überstand an der Traufe so auszubilden, dass dieser dem in der Umgebung vorhandenen Baubestand entspricht.
(5) Dachrinnen und Fallrohre sind zurückhaltend in das Straßenbild einzufügen und farblich
anzugleichen. Sie müssen aus Kupfer, Zink oder Titanblech sein.
(6) Fallrohre müssen bei bestehenden Nischen „versenkt“ sein und dürfen das Fassadenbild
nicht stören. Eine Durchbrechung umlaufender Gesimse mit Fallrohren ist nicht zulässig.
(7) Auf jedem Einzelgebäude darf nur eine Außenantenne (Rundfunk-, Fernseh-, Funk-, Parabolantenne) errichtet werden. Sie soll die Dachlandschaft durch Größe und Form nicht
beeinträchtigen und vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sein.
§ 2.4. Dachaufbauten und Dachfenster
(1) Die Länge der Dachaufbauten darf maximal 40 % der Gebäudelänge an der Traufseite
betragen.
(2) Dachflächenfenster sollen auf der Straßenseite nur im Einzelfall als Ausnahme zugelassen
werden. Einfachverglaste Dachluken gelten nicht als Dachflächenfenster.
(3) Dacheinschnitte sind zur Straßenseite nicht zulässig.
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(4) Gaupen und Schleppgaupen bei Sattel- oder Walmdächern sowie Gaupen bei Mansarddächern sind mit folgenden Bedingungen zulässig:
1. Gaupen sollen im Format als stehendes Rechteck ausgebildet werden
2. Schleppgaupen sind nur als Einzelgaupen zulässig (keine Schleppgaupenbänder)
3. Gaupen sind nur im Mansardgeschoss zulässig
4. Stirnfläche max. 2 m², unter Berücksichtigung des Pkt. (1)
5. Stirnhöhe max. 1,40 m, Bezugspunkt ist die max. Wandhöhe (WHmax. )
6. Gaupenabstand zur Giebelwand mindestens 1,50 m
7. Gaupenabstand untereinander mindestens Gaupenbreite
8. Oberkante Stirnfläche muss in der Ansicht in der unteren Dachhälfte liegen
9. Wandflächen sind in der Stirnseite nicht zulässig
10. Die nicht verglasten Gaupenflächen sind in der Farbe der Dacheindeckung anzugleichen
11. Gaupen auf derselben Dachfläche müssen in Form und Größe gleich sein
(5) Zwerchgiebel sind im Format bis max. ½ zur Fassadenlänge an der Traufseite zulässig.
§ 2.5. Fassadengliederung und Fassadenproportionen
(1) Fassaden sind in einer für das Gepräge des Ortsbildes, für die Umgebung bzw. für den
Baustil des Gebäudes entsprechenden Form zu gestalten. Dies betrifft insbesondere die
senkrechte Fassadengliederung mit Lisenen oder Pilastern, die horizontale Gliederung der
Gesimse, die Anordnung der Fenster und Fenstergewände.
Gesimse, Lisenen oder Fenstergewände sind, wenn in Naturstein vorhanden, bei baulichen
Maßnahmen und Änderungen oder bei Neugestaltung in geeigneter Form und entsprechendem Material zu gestalten und farbig abzusetzen.
(2) Mauerwerksöffnungen sollen im Format als stehendes Rechteck ausgebildet werden.
(3) An Gebäudeecken müssen Wandpfeiler von mindestens 0,50 m Breite erhalten bleiben.
(4) In Obergeschossen sind nur Einzelfenster zulässig. Dabei ist entsprechend der historischen
Bauweise eine kleinmaßstäbliche Fassadengliederung durch Reihung der Fenster in Form
stehender Rechtecke einzuhalten.
(5) Wenn mehrere Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden auch bei einem neu
zu errichtenden Gebäude so zu gliedern, dass die bisherigen Hausbreiten im wesentlichen
gewahrt bleiben. Bestehende Versätze in den Gebäudefluchten, Risalite und Erker müssen
erhalten oder wiederhergestellt werden.
(6) Kniestöcke über 1,00 m Höhe von der Oberkante Decke bis zum Schnittpunkt der Unterkante der Dachkonstruktion mit der Außenwand sind unzulässig - ab 0,50 m sind sie in der
Fassade als Simsband zu gestalten. Empfohlen wird eine Absprache mit der Bauverwaltung.
(7) Neu zu errichtende Gebäude sind mit einem Sockel auszubilden. Sockel sind in Form, Material und Farbe von der Fassade abzusetzen. Die Sockelhöhe darf, im Mittel gemessen,
nicht höher als 1,20 m sein.
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(8) Die unterschiedlichen Traufhöhen und Stockwerkshöhen der Gebäude in einer Straßenfront sind beizubehalten, soweit die Rücksicht auf den in der Umgebung vorhandenen
Baubestand dies erfordert. Bei traufständischen Satteldächern soll die Traufhöhe der
Innenhofseite die Traufhöhe der Straßenseite nicht überschreiten.
§ 2.6. Fassadenvorsprünge und Auskragungen
(1) Vordächer und Markisen sind bei Geschäften zulässig. Sie dürfen jedoch nicht die Erdgeschosszone von der Obergeschosszone trennen, sondern müssen Gliederung und Maßstäblichkeit des Gebäudes aufnehmen.
(2) Vordächer, Balkone, Loggien, Erker und sonstige Auskragungen sind auf der Straßenseite nicht zulässig.
§ 2.7. Oberfläche der Außenwände, Farbgestaltung
(1) Verputzte Fachwerksfassaden und Sichtmauerwerk sollen bei baulichen Maßnahmen und
Änderungen wieder freigelegt werden. Es wird empfohlen, Maßnahmen an der Fassade
rechtzeitig mit dem Bauamt der Stadt Treuen abzustimmen.
(2) Außenwandflächen sind mit Glattputz oder Strukturputz zu versehen.
(3) Das Erscheinungsbild der Stadt ist in seiner abgewogenen Vielfalt zu erhalten. Deshalb
wird empfohlen, die Farbgestaltung in Abstimmung mit dem Stadtbauamt vorzunehmen.
Reines Weiß oder sehr helle Farbtöne (Remissionswerte von 80 - 100) und reines Schwarz
oder sehr dunkle Farbtöne (Remissionswerte 0 - 15) sind nicht zulässig.
(4) Gebäude und Gebäudegruppen, die architektonisch eine Einheit bilden, aber in mehrere
Eigentumsteile zerfallen, sind in Farbgebung, Material und Proportionen aufeinander abzustimmen.
(5) Bei baulichen Maßnahmen und Renovierungen sind Fassadenelemente, wie Trauf- und
Stockwerksgesimse, Tür- und Fenstergewände sowie Sockel- und Putzgliederungen beizubehalten.
(6) Glatte und glänzende Oberflächen (z. B. Verkleidungen aus Fliesen, Kunststoff, Metall
oder polierten Natursteinen) sowie Verschalungen (Paneelverkleidungen) sind an Hauptgebäuden nicht zugelassen.
Dies gilt auch für Außentreppen, Nischen, Eingänge und Passagen.
(7) Leitungsführungen auf der Fassade (z. B. Be- und Entlüftungen, Telefonanschlüsse etc.)
sind auf den straßenseitigen Teilen der baulichen Anlage sowie deren von der Straßenseite einsehbaren Gebäudeteile nicht zulässig.
(8) Gewände sind in Form von Putzfaschen bei Fassadenputz oder Kunststein, Stuck, Sandstein, Klinker usw. auszuführen.
Bei Sichtmauerwerk sind Formsteine gleichen Materials und Farbe erlaubt.
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(9) Zugänge sollten zurückgesetzt ausgebildet werden. Ein bündiges Abschließen mit der
Fassade ist nicht erlaubt.
(10) Die Rückfassaden sowie offene Giebelflächen sollen verputzt oder als Sichtmauerwerk
ausgebildet werden.
§ 2.8. Fenster, Türen und Rollläden
(1) Fensteröffnungen sind als stehendes Rechteck auszubilden. Das Verhältnis von Breite zu
Höhe soll mindestens größer gleich 3 : 4 (optimal 1 : 2 ) betragen. Bei der Anbringung
von Rollladenkästen darf das Seitenverhältnis des Fensters von 3 : 4 nicht unterschritten
werden.
Im Geltungsbereich Kirchgasse, Töpfergasse, Gerberstraße des in § 1 der Satzung angeführten Übersichtsplanes ist die Anbringung von Rollläden unzulässig. Auf die Möglichkeit von Fensterläden wird hingewiesen.
(2) Die Fenster sind als zweiflügelige Fenster mit Oberlicht auszuführen. Kreuzsprossung ist
zulässig.
(3) Die maximale Breite der Fensteröffnungen beträgt 1,50 m. Für Schaufenster gelten die
Bestimmungen des § 2.9..
(4) Es wird empfohlen, die Farbgestaltung passend zum Gesamtbauwerk mit dem Bauamt der
Stadt Treuen abzustimmen. Bei der Materialauswahl wird Holz bevorzugt. Andere Materialarten sind möglich, bedürfen aber eines Antrages nach § 5 der Satzung. Maximale
Profilbreiten (Fensterteilung, Rahmen, Sprossen) sind im Rahmen der Genehmigung bzw.
Bauanzeige abzustimmen.
Das Material für den Abschluss von Fenster- bzw. Lichtöffnungen ist ausschließlich farbloses Fensterglas.
(5) Fenster kleiner als 1,00 m Breite sind auch als „einflügelige“ Fenster zulässig. Hier ist zur
Unterteilung eine geeignete Sprossung (Kreuzsprossung, Kämpfer, senkrechte Sprossung)
aufzubringen.
(6) Fenster im Sockelbereich dürfen das Öffnungsmaß von 0,60 m Höhe x 1,00 m Breite
nicht überschreiten.
(7) Für Tore und Türen gelten die Festsetzungen des § 2.8. (4) entsprechend. Als Haus- und
Ladeneingänge sind Türen zu verwenden, die möglichst nach historischen Vorbildern zu
gestalten sind und mit der Architektur des Hauses in Einklang stehen.
Das Abweichen von einer Holzkonstruktion ist deshalb auf Ladeneingänge beschränkt.
In diesen Fällen ist ein Rahmen entsprechend der Farbgestaltung der übrigen Fenster und
Türen des Gebäudes zu verwenden.
(8) Bei bestehenden Bauten sind die Gestaltungselemente (Gewände unterschiedl. Material,
Putzfaschen) bei Tür-, Tor- und Fensteröffnungen beizubehalten.
Zur optischen Gestaltung von neu zu errichtenden Gebäuden sind gleichwertige Gestaltungsmittel vorzusehen.
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(9) Türeingänge müssen auf der Straßenseite in der Fassade um mindestens 0,50 m, Treppeneingänge um mindestens 1,50 m zurückspringen.
(10) Vor den Fassaden vorstehende Rollladenkästen sind nicht erlaubt.
§ 2.9. Schaufenster
(1) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss oberhalb des Sockels zulässig und zusammen mit
den anderen Türen und Toren in Anordnung und Proportion auf Gliederung und Maßstab
des Gebäudes sowie auf das Gesamtbild der Umgebung abzustimmen.
(2) Beim Umbau von Erdgeschossräumen ist, wenn eine Änderung der Fassade geplant wird,
auf die Gesamterscheinung des ganzen Gebäudes und seine Einordnung in die Umgebung
Rücksicht zu nehmen.
(3) An Schaufensterfronten müssen bei Ladeneinbauten oder -umbauten die tragenden Elemente des Gebäudes in Form von Pfeilern nach außen sichtbar gestaltet werden. Die in
der Wandflucht sichtbaren Pfeiler müssen rechteckigen Querschnitt haben. Sie müssen
mit ihrem Sturz in gleicher Flucht stehen und so dimensioniert sein, dass sie auch optisch
der Gebäudelast entsprechen.
Auf jeden Fall müssen Pfeiler an den Gebäudeecken vorhanden sein. Die Summe der
Pfeilerbreite soll mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen.
Bei Ausnahmen, wie die gesonderte Gestaltung einzelner Pfeiler z. B. als Stahlstützen
oder Rundpfeiler wird die Absprache mit dem Bauamt der Stadt Treuen empfohlen. Sie
müssen sich aber den grundsätzlichen Anforderungen an die Berücksichtigung der Proportion, Gliederung und des Maßstabes des Gebäudes anpassen.
(4) Schaufenster müssen ein auf die Proportion und Gliederung des Gebäudes abgestimmtes
Oberlicht haben, das höchstens ¼ der Gesamtschaufensterhöhe haben darf. Das Oberlicht
ist vorzugsweise mit Sprossung auszubilden.
(5) Für Material und Farbe gilt § 2.8. (4) sinngemäß.
(6) Bei der Gründerzeitbebauung begrenzt zwischen Bismarckplatz und Langer Gasse sowie
westliche Seite Innere Herlasgrüner Straße und nördliche Seite W.-Rathenau-Straße sind
Schaufenster nicht zulässig.
§ 2.10. Außenanlagen, Einfriedungen
(1) Einzäunungen sind nur als senkrechte Lattung, Eisenstäbe usw. erlaubt.
(2) Für die Gründerzeithäuser sind diese aus Metall auszuführen, die jeweils auf Zaunsockeln
zwischen gemauerten Pfosten oder Steinpfeilern entsprechend dem historischen Vorbild
stehen.
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(3) Im Bereich unterhalb Kirche zwischen unterer Kirchgasse/Töpfergasse und Gerberstraße
sind Geländeregulierungen zulässig, jedoch müssen die Stützmauern dem Charakter Bestehender angeglichen werden. Unverkleidete Stahlbetonmauern sind unzulässig.
(4) Im Bereich Lange Gasse sollen die Hinterhofstrukturen erhalten werden.
Für Nebenanlagen gilt:
Massive Bauweise, Gebäude verputzt mit Pultdach, ohne Dachüberstand zum öffentlichen
Weg. Zur Gasse sind nur kleine Fensteröffnungen zulässig.
(5) Vorgärten sind zu begrünen. Eine Nutzung als Lager- und Abstellplatz ist unzulässig.
§ 3 Werbeeinrichtungen und Automaten
Für die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Automaten gilt die „Satzung der Stadt Treuen über
Werbeanlagen und Automaten in der Innenstadt“ in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Denkmalschutz
Bestimmungen zum Denkmalschutz werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder
in denen keine Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Treuen gemäß § 68 SächsBO Ausnahmen und Befreiungen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Der historische Charakter, die künstlerische Eigenart und die
städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, des Straßen- oder Platzbildes dürfen durch Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß
§ 68 SächsBO Befreiungen gewähren, wenn
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern, oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist;
eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck
einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses
Gesetzes nachweislich entsprochen wird.
(3) Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen in Bebauungsplänen, die im Geltungsbereich
der Gestaltungssatzung liegen, sind höherrangig.
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2.1 bis 2.10 dieser Satzung oder gegen
vollziehbare Anordnungen aufgrund dieser Satzung können gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 und
Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. In der Bekanntmachung ist
daraufhinzuweisen, wann und wo die genehmigte Satzung von jedermann eingesehen werden
kann.
Treuen, den 22.07.1998
gez. Kropfgans
Bürgermeister
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