Vorlage Nr. Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE 1073 TOP erstellt am: 21.09.2015 - öffentlich - Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Allgemeiner Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 sowie Vorstellung der Planung und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des Bebauungsplanes S 639, jeweils für das Gebiet westlich der Konrad-Adenauer-Straße zwischen der KlemensHorn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden. (Beschluss 1) - Stadtbezirk Mitte Ressort 5: Vorlage erstellt: Stadtdirektor Hoferichter 61 Planung, Mobilität, Denkmalpflege Beratungsfolge: Gremium: BV Mitte ASUKM Rat Datum dafür 29.10.2015 09.11.2015 12.11.2015 dagegen enthalten 1. Beschlussempfehlung 1.1 Bezirksvertretung Mitte 1. Die Bezirksvertretung Mitte empfiehlt dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität (ASUKM), das Planverfahren in das Arbeitsprogramm für die Bauleitplanung aufzunehmen. 2. Die Bezirksvertretung Mitte stimmt dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 für das Gebiet westlich der Konrad-Adenauer-Straße zwischen der Klemens-Horn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden zu. 3. Die Bezirksvertretung Mitte stimmt vorbehaltlich der Aufnahme des Planverfahrens in das Arbeitsprogramm für die Bauleitplanung durch den ASUKM dem vorgestellten Vorentwurf des Bebauungsplanes S 639 für das Gebiet westlich der Konrad-Adenauer-Straße zwischen der Klemens-Horn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden zu und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanvorentwurfes gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach dem Verfahrensmodell 2 (Erläuterung hierzu am Ende der Vorlage). 1.2 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz und Mobilität 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 für das Gebiet westlich der Konrad-Adenauer-Straße zwischen der Klemens-Horn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden wird in das Arbeitsprogramm für die Bauleitplanung (Liste 1.2 bedeutsame städtische Planungsmaßnahmen) aufgenommen. 2. Der ASUKM empfiehlt dem Rat der Stadt den folgenden Beschlussentwurf zur Annahme: 1.3 Rat Für das Gebiet westlich der Konrad-Adenauer-Straße zwischen der Klemens-Horn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden wird gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 angeordnet. Bestandteil des BeBeschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 1/6 Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr. 1073 TOP schlusses ist der Lageplan im Maßstab 1:500 vom 17.08.2015, in dem die Bereichsgrenzen durch starke schwarze unterbrochene Linien gekennzeichnet sind. 2. Sachverhalt 2.1 Ziel Ziel des Beschlusses ist, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 mit einem Aufstellungsbeschluss und einem Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einzuleiten. Das wesentliche Ziel dieses Verfahrens besteht darin, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Nutzungen, aufbauend auf dem Vergnügungsstättenkonzept aus dem Jahr 2012, zukünftig auszuschließen. 2.2 Anlass und Lösung Für ein Grundstück innerhalb des Plangebiets gab es im Rahmen der Bauberatung eine informelle Anfrage zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle. Im Plangebiet sind zudem weitere Ladenlokale vorhanden, bei denen die Möglichkeit einer Umnutzung in eine Vergnügungsstätte besteht. Es soll daher ein einfacher Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden, in dem Vergnügungsstätten als einzelne Arten und Unterarten der baulichen Nutzung als nicht zulässig festgesetzt werden. 2.3 Alternativen zur Beschlussempfehlung Eine Alternative wäre, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 nicht einzuleiten. Eine dem Vergnügungsstättenkonzept widersprechende Ansiedlung von zumindest nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten wäre aufgrund des derzeitigen Planungsrechts nach § 34 BauGB voraussichtlich möglich. 3. Beschlussauswirkungen Durch den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Bauleitplanverfahren eingeleitet. Es besteht die Möglichkeit, auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses von den planungssichernden Instrumenten (Zurückstellung und Veränderungssperre) bei Bedarf Gebrauch zu machen. 4. Finanzielle Auswirkungen 4.1 für den Haushalt (Finanzrechnung und/oder Ergebnisrechnung) In der städtebaulichen Planung entsteht bei Durchführung des Planverfahrens ein Aufwand von überschlägig geschätzt ca. 2 Monaten eines Ingenieurs/ einer Ingenieurin in TVÖD E 12 sowie von ca. 2 Monaten einer Stelle im höheren Dienst. Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entstehen keine weiteren Kosten für die Stadt Solingen. 4.2 für Beteiligungen Durch den Beschluss ergeben sich keine Auswirkungen. Beschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 2/6 Vorlage Nr. Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE 1073 TOP 4.3 für Dritte Es verbleiben Investitionsmöglichkeiten für umfangreiche Nutzungen. 5. Bürger- bzw. Verbändebeteiligung Für die Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 werden nach dem Baugesetzbuch zweifach Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligungen durchgeführt. 6. Erläuterungen 6.1 Anlass, Zielsetzung und Inhalt der Planung Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Mitte und grenzt unmittelbar nördlich an den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Mitte an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich der Rathausplatz und das Rathaus. Südlich schließt das Plangebiet des Bebauungsplanes S 617 an, der ebenfalls zur Umsetzung der Ziele des Vergnügungsstättenkonzeptes einen Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt. In Richtung Westen entlang der Augusta-, Kurfürsten- und Klemens-Horn-Straße dominiert Wohnnutzung. Nordlich des Plangebiets befinden sich eine Mischung aus Wohngebäuden, Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Seniorenwohnen und das Theater und Konzerthaus. Orientierung (ohne Maßstab) Der Planbereich liegt innerhalb eines unbeplanten Innenbereiches nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist der Planbereich ausschließlich als Kerngebiet (MK) dargestellt. In Richtung Kreuzstraße schließen Wohnbauflächen (W) an. Zum Plangebiet gehören die Grundstücke westlich der Konrad-Adenauer-Straße im Abschnitt zwischen der Klemens-Horn-Straße im Norden und der Kurfürstenstraße im Süden. Eine Einbeziehung der weiter westlich gelegenen Flächen in den Planbereich ist nicht erforderlich, da dort derzeit kein konkreter Ansiedlungsdruck durch Vergnügungsstätten besteht und eine Zulässigkeit auf Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der dort vorhandenen überwiegenden Wohnnutzung (Allgemeines Wohngebiet, WA) ohnehin ausgeschlossen werden kann. Anlass Für ein Grundstück innerhalb des Plangebiets gab es im Rahmen der Bauberatung eine informelle Anfrage zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle. Nach dem derzeitigen Planungsrecht wäre eine dem Vergnügungsstättenkonzept widersprechende Ansiedlung von zumindest nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten nach § 34 BauGB voraussichtlich möglich, da in der näheren Umgebung bereits Vergnügungsstätten vorhanden sind. Beschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 3/6 Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr. 1073 TOP Da im Plangebiet auch ausreichend weitere Ladenlokale für eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten vorhanden sind und das am 05.07.2012 vom Rat beschlossene Vergnügungsstättenkonzept für das Plangebiet zukünftig einen Ausschluss derartiger Nutzungen vorsieht, besteht diesbezüglich Handlungsbedarf. Das wesentliche Ziel dieses Verfahrens besteht daher darin, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Nutzungen, aufbauend auf dem Vergnügungsstättenkonzept aus dem Jahr 2012, zukünftig auszuschließen. Planinhalt Das Planungsziel erfordert keinen qualifizierten Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB, da hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und der örtlichen Verkehrsflächen kein Regelungsbedarf besteht. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist es zur Erreichung der Planungsziele ausreichend, durch textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB einzelne Arten und Unterarten der baulichen Nutzung als nicht zulässig festzusetzen. Im Übrigen werden künftige Bauvorhaben hinsichtlich der sonstigen Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll danach bewertet, ob sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (Regelung gem. § 34 BauGB). Die Bebauung an der westlichen Seite der Konrad-Adenauer-Straße soll im Abschnitt zwischen der Kurfürstenstraße im Norden und der Augustastraße im Süden zum einen als wichtiges Bindeglied zwischen dem zentralen Rathausstandort und der südlich gelegenen Innenstadt und zum anderen als wichtiger Eingangsbereich in die Solinger Innenstadt gestärkt werden. Von Vergnügungsstätten und vergleichbaren Nutzungen können gravierende städtebauliche Probleme ausgehen. Im Vordergrund städtebaulicher Negativwirkungen stehen Trading-down-Effekte, Lärmbelästigung und Beeinträchtigung des Stadt- und Straßenbildes. Solche Nutzungen führen mit der Zeit vor allem durch ihre Häufung zu einer Strukturveränderung und Niveausenkung. Sie verändern die Wohnqualität und stören das bestehende Miet- und Preisgefüge. Damit wird eine unerwünschte Entwicklung in Gang gesetzt, deren negative Folgewirkungen nicht den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. Es ist deshalb eine wichtige gesamtstädtische Aufgabe, diesen negativen Entwicklungen so weit wie möglich auch mit Mitteln der Bauleitplanung zu begegnen und diese Nutzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB auszuschließen. Die Nordstadt als Randbereich der Solinger Innenstadt soll eine Aufwertung erfahren und demzufolge nicht weiter durch den durch die Ansiedlung der oben genannten Nutzungen zu erwartenden Trading-down-Effekt negativ beeinflusst werden. Mit dem Ausschluss soll das weitere Absinken des Niveaus des Bereichs westlich der KonradAdenauer-Straße durch die Häufung von Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen, Wettbüros) vermieden werden sowie dem Ausbleiben der Kunden von Einzelhandels- Beschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 4/6 Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr. 1073 TOP geschäften und einer dadurch erfolgenden Gefährdung der Existenzgrundlagen des Einzelhandels entgegen gewirkt werden. Aufbauend auf den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes soll das innerstädtische Wohnen zur Stärkung der Funktion der Solinger Innenstadt durch diesen Bebauungsplan gefördert und geschützt werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB und § 9 Abs. 2b BauGB). Durch den Bebauungsplan, der ausschließlich Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (z. B. Spielhalle, Wettbüro, Swinger-Club) trifft, können somit Beeinträchtigungen von innerstädtischem Wohnen ferngehalten werden. Durch den Erhalt der Attraktivität als Wohnstandort soll gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept ein Beitrag zur Urbanität und Belebung der Innenstadt und ihrer unmittelbaren Randbereiche außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geleistet werden. Die Attraktivität des innerstädtischen Wohnens ist für den zentralen Innenstadtbereich von großer Bedeutung, vor allem für den Einzelhandel und dessen ergänzenden Nutzungen. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in diesen Bereichen würde zu städtebaulichen Spannungen und Konflikten führen, die letztendlich zu Attraktivitätsverlusten und Imageproblemen der innerstädtischen Wohnlagen führen würden. Insofern sollen die Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten einen Beitrag dazu leisten, eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern. Im Plangebiet werden Vergnügungsstätten daher entsprechend der Ziele des Vergnügungsstättenkonzeptes für Solingen-Mitte als nicht zulässig festgesetzt. 6.2 Planaufstellungsverfahren Das Bebauungsplanverfahren ist derzeit noch nicht im Arbeitsprogramm für die Bauleitplanung aufgeführt. Wie in der Vergangenheit des Öfteren dargelegt, können Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne - soweit inhaltlich vertretbar in sachlich und räumlich begrenzten Fällen bzw. bei einem akut eintretenden Planbedürfnis ausdrücklich zur unmittelbaren Entscheidung außerhalb der Aufführung in der Arbeitsliste der Bebauungspläne vorgesehen werden. Die vorliegende Planungsmaßnahme soll demnach unter der Bezeichnung S 639 in das Arbeitsprogramm für die Bauleitplanung in Liste 1.2 (Bedeutsame Städtische Planungen) aufgenommen werden. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 639 wird im vereinfachten Verfahren gemäß den planungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 BauGB durchgeführt. Dies ist nach § 13 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2b BauGB möglich, da der Bebauungsplan S 639 ausschließlich textliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 b BauGB enthalten wird. Durch den Bebauungsplan S 639 werden ferner keine UVP-pflichtigen Vorhaben vorbereitet oder begründet und es sind durch die Planung keine Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete betroffen. Damit liegen hier die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 13 BauGB vor. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Beschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 5/6 Stadt Solingen - BESCHLUSSVORLAGE Vorlage Nr. 1073 TOP Von der Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens, auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden abzusehen, wird kein Gebrach gemacht. 7. Anlagen Textliche Festsetzungen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes S 639 Außerdem im Vorfeld übersendet an die jeweiligen Fraktionssprecher/-innen, während der Sitzung als Planaushang: Lageplan zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes S 639 Vorentwurf des Bebauungsplanes S 639 Beschlussvorlage Bauleitplanung Konrad-Adenauer-Straße/ Kurfürstenstraße Seite 6/6