Bitte nachts die Haustür abschließen! Foto: © tinadefortunata - Fotolia.com Der eine Mieter schließt jedes Mal die Haustür vorbildlich und akribisch ab. Der andere Mieter aus dem 3. Stock ärgert sich über so viel scheinbare Pedanterie, weswegen er jedes Mal die 3 Stockwerke nach unten stiefeln muss, um seinem Besuch die Haustür zu öffnen. Autor: Heidi Schnurr Worum geht es? Muss der letzte Mieter die Haustür abschließen? Sie haben diese leidige Diskussion vielleicht auch schon mit Ihren Mietern geführt: Muss die Haustür nun nachts abgeschlossen werden oder nicht? Die einen sagen: "Unbedingt!", denn so erschwert man Unberechtigten den Zutritt zum Haus. Das erhöht in den Nachtstunden die Sicherheit der Hausbewohner und schützt vor möglichen Einbrüchen und Überfällen. Die anderen sagen: "Nein, bloß nicht!" Denn im Notfall ist die Haustür als Rettungs- und Fluchtweg versperrt. Die Bewohner kommen nicht raus, die Rettungskräfte nicht rein. Wer hat recht? Beide! Und was heißt das für Ihre Haustür: Abschließen oder nicht? Abschließen oder nicht? Da sind sich alle nicht einig Wie unentschlossen bei dieser "Schlüsselfrage" selbst Mieter, Vermieter und die Gerichte sind, zeigt eine Umfrage, die der Mieterbund vor einiger Zeit durchgeführt hat. Das Ergebnis: 54 % der Mieter waren dafür, dass ab 22 Uhr die Eingangstür abgeschlossen werden soll, 40 % war es zu gefährlich (es könnte ja brennen) und ganzen 6 % war es einfach zu unbequem. Abschlussfrage: Gesetz und Gerichte schweigen dazu Um es kurz zu machen: Es gibt zu diesem Thema weder Gesetze noch Verordnungen oder Urteile, die regeln, ob die Haustür nachts verschlossen werden muss oder nicht. Die einen sagen: Ist die Hauseingangstür der einzige Fluchtweg im Haus, darf die Tür schon aus Brandschutzgründen nachts nicht abgeschlossen werden. Sonst gilt: Kommt jemand zu Schaden, haften Sie als Hauseigentümer. Allerdings: Der Einbau eines "Panikschlosses" würde diese Sorge schon etwas abmildern! Andererseits: Eine abgeschlossene Hauseingangstür sorgt für mehr Sicherheit im Haus. Als einzelner Hauseigentümer sind Sie sogar verpflichtet, bei längerer Abwesenheit Ihre Haustür abzuschließen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren! Es kommt auf die Hausgemeinschaft an! Ihnen als Vermieter und Eigentümer der Mietsache gestehen die Gerichte beim Thema "Abschließen oder nicht" einen Gestaltungsspielraum zu. Sprich: Sie müssen das entsprechend der Bedürfnisse Ihrer Hausbewohner in der Hausordnung angemessen regeln. So, dass für jeden Mieter noch ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache möglich ist. In einem Fall aus Hannover bedeutete das: Der Vermieter durfte per Hausordnung regeln, dass die Haustür für die Nachtstunden beginnend ab 22 Uhr verschlossen wird. Das ist eine Zeit, in der erfahrungsgemäß die Gefahr von Einbrüchen und Überfällen gegenüber der Tageszeit erhöht ist (AG Hannover, Urteil v. 20.03.2007, 544 C 8633/06). Tagsüber abschließen? Nicht, wenn eine Arztpraxis im Haus ist! Dass es jeweils auf den Einzelfall und die Hausgemeinschaft ankommt, zeigt dieser Fall aus Itzehoe. Weil eine Arztpraxis im Haus war, musste die Haustür während der üblichen Sprechzeiten geöffnet bleiben. Begründet wurde dies damit, dass eine offene Haustür zum vertragsgemäßen Gebrauch von Mieträumen gehöre, wenn die zum Betrieb einer Arztpraxis gemietet wurden (LG Itzehoe, Urteil v. 9.7.2009, 7 O 191/08). meineimmobilie.de-Tipp Sie können per Hausordnung regeln, dass die Haustür beginnend mit den Nachtstunden ab 22 Uhr abgeschlossen werden muss. Kommt es allerdings deswegen zum Streit, stehen Ihre Chancen fifty-fifty. Ob ein Verschließen der Haustür auch während der Tageszeit angebracht ist, richtet sich nach den Bedürfnissen Ihrer Mieter im Haus! Bei einem Gewerberaum-Mieter im Haus mit Publikumsverkehr ist dieses Ansinnen nur mit dessen Zustimmung durchsetzbar! Ansonsten ist es so, dass die Haustür für Patienten während der üblichen Sprechstundenzeiten zumindest per Türdrücker zu öffnen sein muss.