Innenstadt - Stadt Eckernförde

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Stadt Eckernförde
B-Plan Nr. 62 Teilbereich I „Reeperbahn - Noorstraße - Schulweg
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Textliche Festsetzungen TEIL B.2
Stand 28.04.2017
BEBAUUNGSPLAN NR. 62 TEILBEREICH I
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Innenstadt“
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN (TEIL B.2)
Baugestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zu Anlagen der Außenwerbung
(Werbeanlagen und Warenautomaten)
Die folgenden textlichen Festsetzungen (Teil B.2) gelten ausschließlich für die Mischgebiete
MI4 und MI5:
20. Sachlicher Geltungsbereich
20.1
Die Festsetzungen Teil B.2 gelten für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) und für alle Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO, die sich am öffentlichen Verkehrsraum befinden oder dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandt sind. Der öffentliche
Verkehrsraum im Sinne dieser Satzung umfasst die öffentlich zugänglichen Straßen, Wege,
Gänge, Plätze, Parkplätze sowie Grün- und Freiflächen.
20.2
Die Festsetzungen Teil B.2 gelten nicht für rückwärtige bauliche Anlagen im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 LBO und rückwärtige nicht selbständig benutzbare Anbauten an solchen Gebäuden, die sich am öffentlichen Verkehrsraum befinden.
20.3
Die Festsetzungen Teil B.2 gelten auch für nach § 63 LBO verfahrensfreie Anlagen.
20.4
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen (z. B. Erneuerungsarbeiten, Einbau von neuen Fenstern) an baulichen Anlagen und an Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen Teil B.2 Nr.
21 bis einschließlich Nr. 29.5.3 so durchzuführen, dass die äußere Gestaltung sich in Bezug
auf die Oberflächenstruktur und Farbgebung der Fassaden, die Dachform und Dachfarbe,
Größe, Proportionen sowie Gliederung in das historische Ortsbild einfügt, ohne dass die gestalterische Individualität verloren geht.
21. Grundstücksparzellen- und Gebäudebreiten
21.1
Bei einer Überbauung von mehreren Grundstücksparzellen muss die kleinteilige Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenstruktur durch eine unterschiedliche Farb- und Materialwahl der Fassaden erkennbar sein. Bei Überbauung mehrerer Grundstücksparzellen mit
einem traufständigen Gebäude ist eine durchgängige Traufe unzulässig. Die kleinteilige
Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenstruktur muss in einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Traufe erkennbar sein. Die Grundstücksparzellenstruktur ist dem Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1) zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil
der Satzung und liegt im Stadtbauamt zu jedermanns Einsicht aus.
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zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Textliche Festsetzungen TEIL B.2
Stand 28.04.2017
21.2
Gemäß dem Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1) sind in der Altstadt
einige Großparzellen vorhanden. Bei einer Neubebauung dieser Großparzellen ist eine Gliederung der Fassaden in Abschnitten nach Maßgabe des Absatzes 1 vorzunehmen, die sich
in ihrer Breite an den Breiten der vorhandenen Grundstücksparzellen und Gebäuden orientieren, die sich in der näheren Umgebung desselben öffentlichen Verkehrsraums befinden,
wie die Großparzelle.
22. Fassaden
22.1
Fassaden sind als Lochfassaden auszubilden. Dies gilt auch für Erker, Utluchten und Frontspieße/Risalite. Die Fassaden sind in jedem Geschoss durch Wandöffnungen zu gliedern.
Brand- und Grenzwände ohne Wandöffnungen sind zulässig. Die Wandöffnungen müssen
mit Ausnahme der Schaufenster ein stehendes Format aufweisen.
22.2
Zwischen den einzelnen Wandöffnungen und zwischen den Wandöffnungen und den Fassadenaußenkanten sind Außenwandflächen vorzusehen. Wandöffnungen dürfen mit Ausnahme von Wandöffnungen für Treppenhäuser nicht über mehrere Geschosse ausgeführt werden.
22.3
Vorbauten in Form von Erkern, Utluchten und Frontspießen/Risaliten mit bis zu einer Breite
von einem Drittel der zugehörigen Trauflänge sowie Vorsprünge in Form von Ziergesimsen,
Lisenen, Zierbänder sind zulässig.
22.4
Kragplatten, vor die Fassade auskragende Balkone und Vordächer sind zum öffentlichen
Verkehrsraum hin unzulässig. Einrollbare oder einklappbare Markisen sind zulässig
23 Außenwandflächen
23.1
Außenwandflächen sind in Sichtmauerwerk auszuführen, zu verputzen, zu schlämmen oder
als Fachwerkfassade auszuführen. Für den Sockelbereich sind Natursteine zulässig. Außenwandflächen von Gauben können in anderen Materialien ausgeführt werden.
23.2
Das Sichtmauerwerk ist mit gebrannten Einzelmauersteinen und als Mauerwerksverband
auszuführen. Die Einzelmauersteine sind nur in einem roten bis rotbraunen sowie gelben,
ockernen und grauen Farbton zulässig. Zierbänder mit glatten Oberflächen (Glasur usw.)
und aus keramischen Klinkern sind zulässig.
23.3
Bei verputzten oder geschlämmten Außenwandflächen ist nur ein Farbton mit einem Remissionswert/Hellbezugswert von mindestens 65 zulässig. Ein dunklerer Farbton ist ausnahmsweise für untergeordnete Bauteile wie gliedernde Fassadenelemente und Sockelflächen zulässig.
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Stand 28.04.2017
23.4
Die Ausfachungen bei Fachwerk können als Sichtmauerwerk oder als geputzte und geschlämmte Flächen hergestellt werden. Dabei dürfen die Balken nicht überputzt oder überschlämmt werden. Bei der Renovierung von überputztem Fachwerk sind die Balken wieder
freizulegen. Balken und Wandflächen sind farbig voneinander abzusetzen.
23.5
Fassadenverkleidungen sind nur in Holz und Schiefer nur an Giebelwänden und nur oberhalb der Traufe sowie an den Außenwandflächen von Gauben zulässig. Fassadenverkleidungen mit z. B. glatter, glänzender Oberfläche, aus keramischen Platten, Platten aus
Kunststoff, Zementfaserplatten, Metall und Glas sind unzulässig.
24 Fenster
24.1
Bei Fensterwandöffnungen ab einer Breite von 1,0 m ist mindestens eine senkrechte Unterteilung vorzunehmen. Die Unterteilung darf nicht aufgesetzt, aufgeklebt oder zwischen den
Fensterscheiben angebracht werden. Bei Verbund- oder Kastenfenstern genügt die Fensterteilung des äußeren Fensters.
25 Schaufenster
25.1
Schaufenster sind nur in der Erdgeschosszone und nur für gewerbliche Nutzungseinheiten
zulässig. Ausnahmsweise sind sie auch für Wohnungen zulässig, die sich in ehemaligen
Gewerbeeinheiten befinden. Die Wandöffnungen der Schaufenster dürfen in ihrer Gesamtheit nur bis zu 75% der gesamten Ansichtsfläche der Erdgeschosszone einnehmen. Die
Schaufenster dürfen die Maßstäblichkeit der Fassade nicht durchbrechen; sie sind in Größe,
Form und Gliederung aus den Fassadenelementen zu entwickeln.
25.2
Die Schaufenster sind durch Außenwandflächen einzufassen und ab einer Breite von mehr
als drei Metern durch Außenwandflächen zu unterteilen, die aus der vertikalen Fassadenflucht der darüber liegenden Außenwandflächen abgeleitet sein müssen.
25.3
Schaufensterüberdeckungen sind nur in Form von einrollbaren oder einklappbaren Markisen
zulässig. Die einrollbaren Markisen sind den Schaufensterbreiten entsprechend zu unterteilen.
26 Dächer
26.1
Als Dachform sind nur geneigte Dächer mit einer Mindestneigung von 25 ° zulässig. Pultdächer und Zeltdächer sind unzulässig. Bei historischem Befund ist ausnahmsweise auch eine
geringere Dachneigung zulässig. Für Dächer von Frontspießen/Risaliten, Zwerchhäusern
und Dachgauben sind geringere Dachneigungen möglich, jedoch nicht weniger als 10 °.
26.2
Die Dachtraufe darf die Außenwand nur bis zu maximal 20 cm überragen. Hiervon ausgenommen sind Dachentwässerungsrinnen.
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Textliche Festsetzungen TEIL B.2
Stand 28.04.2017
26.3
Die Dachflächen sind mit roten, rotbraunen, braunen oder anthrazitfarbenen bis schwarzen
Tondachpfannen, Betondachsteinen oder Naturschieferplatten einzudecken. Sie sind in einer
Farbe einzudecken. Glasierte Tondachpfannen, Betondachsteine oder Naturschieferplatten
sind unzulässig. Bei historischem Befund können ausnahmsweise auch andere Dacheindeckungen zugelassen werden. Die Dachflächen von Dachgauben können auch mit anderen
Materialien gedeckt werden.
26.4
Dachaufbauten sind nur in Form von Dachgauben, Zwerchhäusern, Giebelhäusern von
Frontspießen/Risaliten und Dachflächenfenstern zulässig. Dacheinschnitte in Form von
Dachterrassen, -loggien und -balkonen sind bei traufständigen Gebäuden nur an der dem
öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden müssen sie einen Abstand von mindestens 5 Metern von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Giebelfassade einhalten.
26.5
Die Gesamtlänge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf nicht größer als die halbe
zugehörige Trauflänge sein. Bei Kombinationen aus Dachgauben, Dachfenstern, Zwerchhäusern, Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten und Dacheinschnitten darf die Gesamtlänge der Elemente ebenfalls nicht größer als die halbe zugehörige Trauflänge sein. Die Einzelgaube darf eine Breite von 1,40 m und eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Wenn
die Gauben als zweiter Rettungsweg gemäß §38 Landesbauordnung Schleswig-Holstein
genutzt werden müssen, kann ausnahmsweise die Breite auf 1,60 m und die Höhe auf 1,80
m erweitert werden. In diesem Fall müssen alle Einzelgauben an der entsprechenden Dachseite in diesem Maß ausgeführt werden.
26.6
Zwischen den einzelnen Dachgauben und zwischen den einzelnen Dachfenstern ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Ein Abstand von mindestens 1 m ist auch zwischen
Dachgauben und Zwerchhäusern sowie Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten und
Dachfenstern und Zwerchhäusern sowie Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten einzuhalten.
26.7
Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen mindestens die Breite von zwei Tondachpfannen, Betondachsteinen oder Naturschieferplatten zu den Ortgängen einhalten. Der Abstand
zur Traufe muss mit Ausnahme von Zwerchhäusern und Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten mindestens die Länge von zwei Tondachpfannen, Betondachsteinen oder Naturschieferplatten aufweisen. Zum First ist ein Mindestabstand mit Ausnahme von Zwerchhäusern und Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten von 1 m einzuhalten.
26.8
Solaranlagen (Solarthermie und Photovoltaikanlagen) sind zulässig. Sie müssen in der Ebene der Dachflächen liegen und dürfen nicht aufgeständert sein.
26.9
Bei traufständigen Gebäuden sind Aufzugsüberfahrten auf der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Bei giebelständigen Gebäuden müssen sie
einen Abstand von mindestens 5 Metern von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen
Giebelfassade einhalten.
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Textliche Festsetzungen TEIL B.2
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27 Antennen/Satellitenempfangsanlagen
27.1
Fernseh- und Rundfunkantennen sowie Satellitenempfangsanlagen sind bei traufständigen
Gebäuden auf der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche, bei giebelständigen Gebäuden in einem Abstand von mindestens 5 m von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Giebelfassade unterzubringen. Bei Gebäuden mit 2 und mehr Wohnungen
sind Gemeinschaftsantennen zu errichten und entsprechend den Anforderungen im Satz 1
unterzubringen.
28 Einfriedigungen
28.1
Einfriedigungen, die den öffentlichen Verkehrsraum gegen hintere Grundstücksteile abgrenzen, sind in Sichtmauerwerk, Holz, Metall oder als Hecke auszuführen. Flechtzäune sind
unzulässig. Das Mauerwerk kann verputzt oder geschlämmt werden. Unter Einfriedungen im
Sinne dieser Satzung fallen auch die Tore, die historischen Grenzabstände (Bau- und
Schwengelwiche sowie Brand- und Traufgassen) zum öffentlichen Verkehrsraum abgrenzen.
29 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)
29.1 Allgemeines
29.1.1
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nur an der Stätte der Leistung an den
Fassaden der baulichen Anlagen zulässig.
29.1.2
Gliedernde Fassadenelemente (z. B. Gesimse, Lisenen, Zierbänder) dürfen nicht durch Anlagen der Außenwerbung überdeckt oder überformt werden.
29.2 Nutzungseinheiten im Erdgeschoss
29.2.1
Je Nutzungseinheit ist eine parallel zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung zulässig. Ausnahmsweise kann bei Nutzungseinheiten in Eckgebäuden zu jeder Gebäudeseite eine parallel zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung zugelassen werden. Sie ist in der Zone zwischen der Oberkante der Schaufensteröffnungen und der
Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig; es ist jedoch ein Mindestabstand
von 0,20 m zur Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses einzuhalten. Die parallel zur
Außenfassade angebrachte Werbeanlage ist deutlich dem Erdgeschoss zuzuordnen. Sie ist
wie folgt auszuführen:
29.2.1.1
In Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Schrifthöhe von 0,40 m. Zusätzlich ist
ein Logo oder ein Firmenzeichen mit einer maximalen Höhe von
0,40 m zulässig. Wenn gliedernde Elemente der Fassade nicht beeinträchtig werden, kann
bei Sonderformen des Logos oder des Firmenzeichens ausnahmsweise von der Höhe abgewichen werden. Die Höhe darf jedoch 0,50 m nicht übersteigen.
Bei gastronomischen Betrieben ist ein zusätzliches Brauereilogo mit einer Gesamthöhe von
0,40m zulässig.
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Textliche Festsetzungen TEIL B.2
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29.2.1.2
Alternativ ist je Nutzungseinheit eine Werbetafel mit dekupierten (ausgeschnittenen) Einzelbuchstaben mit einer maximalen Gesamthöhe von 0,40 m und Gesamttiefe von 0,05 m zulässig. Zusätzlich ist innerhalb der Werbetafel ein dekupiertes Logo oder ein dekupiertes
Firmenzeichen zulässig. Bei gastronomischen Betrieben ist innerhalb der Werbetafel ein
zusätzliches dekupiertes Brauereilogo zulässig.
Die Länge der Werbetafel ist auf einen Meter zu begrenzen. Es dürfen nur die dekupierten
Einzelbuchstaben leuchten.
29.2.2
Alternativ zu 29.2.1 ist die Anbringung einer Anlage der Außenwerbung innerhalb der Schaufensteröffnung in Form einer Werbetafel oder einer Beklebung zulässig. Die Fläche der Anlage der Außenwerbung darf maximal 20 % der Fläche der Schaufensteröffnung einnehmen.
Die Höhe der Werbeanlage darf 0,40 m nicht überschreiten. Zusätzliche Beklebungen an
den Eingangstüren zur Nutzungseinheit sind zulässig, wenn Sie max. 10 % der Fensterfläche der Eingangstür einnehmen und eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
29.2.3
Je Nutzungseinheit ist eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) zulässig. Ausnahmsweise kann bei Nutzungseinheiten in Eckgebäuden zu jeder Seite eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung zugelassen werden. Sie ist in der Zone oberhalb der Erdgeschossschaufenster und unterhalb der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses anzubringen. Bei Vorhandensein von gliedernden Fassadenelementen kann ausnahmsweise
von dieser Zone nach oben und unten geringfügig abgewichen werden.
Ihre Werbefläche darf je Seite 0,40 qm nicht überschreiten. Als Fläche gilt das Quadrat oder
Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt. Sie dürfen bis maximal 1 m in den Straßenraum
hineinragen. Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Eckernförde ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
29.2.4
Alternativ zu den in 29.2.1. bis 29.2.3 genannten Anlagen der Außenwerbung ist ein Hinweisund Berufsschild mit einer Größe von 0,30 qm je Nutzungseinheit in der Erdgeschosszone
zulässig. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein Höhen-, Breiten- und Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten.
29.3 Nutzungseinheiten in den Obergeschossen
29.3.1
Für Nutzungseinheiten in den Obergeschossen (z. B. freie Berufe und Dienstleistungsbetriebe) sind Hinweis- und Berufsschilder mit einer Größe von 0,30 qm je Nutzungseinheit in der
Erdgeschosszone zulässig. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein Höhen-, Breiten- und
Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten.
29.3.2
Zusätzlich ist für Nutzungseinheiten in den Obergeschossen eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) bis
zur Oberkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Die Anlage der Außenwerbung
ist nur zwischen den äußersten Fenstern und der Fassadenaußenkante zulässig. Ihre Werbefläche darf 0,30 qm je Seite nicht überschreiten. Als Fläche gilt das Quadrat oder Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt. Sie dürfen bis maximal 0,50 m in den Straßenraum hineinragen
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Textliche Festsetzungen TEIL B.2
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Stand 28.04.2017
29.4 Nutzungseinheiten in rückwärtigen Gebäuden
29.4.1
Für Nutzungseinheiten in rückwärtigen baulichen Anlagen kann ein Hinweisschild in der Erdgeschosszone am Gebäude, das sich am öffentlichen Verkehrsraum befindet mit bis zu einer
Größe von 0,30 qm angebracht werden. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein Höhen-,
Breiten- und Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten. Bei mehr als drei Nutzungseinheiten ist eine Gemeinschaftswerbeanlagen anzubringen, die eine Größe von 1,2
qm nicht überschreiten darf.
29.4.2
Alternativ ist eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außen-werbung
(Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) mit einer Werbefläche von max. 0,40 qm je Seite
zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt. Die
Auskragung ist max. auf 1,0 m zu begrenzen. Hierbei ist der Anbringungsort aus Festsetzung 29.2.3 zu berücksichtigen. Bei mehr als einer Nutzungseinheit im rückwärtigen Bereich
ist nur eine Werbeanlage der Außenwerbung gem. Festsetzung 29.4.1 zulässig.
29.5 Sonstiges
29.5.1
Spannbänder dürfen zu Werbezwecken nur für die Dauer zeitlich begrenzter Veranstaltungen angebracht werden.
29.5.2
Fahnen und Flaggen zu Werbezwecken sind an baulichen Anlagen unzulässig.
29.5.3
Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.
30 Abweichungen
30.1
Abweichungen von diesen Vorschriften sind an Bestandsgebäuden ausnahmsweise zulässig, wenn diese Abweichungen bereits Bestandsteil des architektonischen Konzepts bei Errichtung der baulichen Anlage waren. Werbeanlagen sind hiervon ausgenommen.
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BEGRÜNDUNG DER TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN (TEIL B.2)
zum Bebauungsplan Nr. 62 Teilbereich I
„Reeperbahn – Noorstraße – Schulweg“
für das Gebiet
südlich der Noorstraße und des Innenhafens, westlich der ehemaligen Gleisanlagen zwischen Steindamm und Schulweg, östlich der Bahnlinie Flensburg - Kiel
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Verfahrensstand:
n
Frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB/ Frühz. Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB
n
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB/ Behördenbeteiligung gem. § 4 (2) BauGB
n
erneute Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB
o
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Stand 28.04.2017
Verfasser:
petersen pörksen partner
architekten + stadtplaner | bda
Büro Hamburg
Steindamm 105 | 20099 Hamburg
Tel. 040 / 360 98 46-0 | Fax -99
Büro Lübeck
Kanalstraße 52 | 23552 Lübeck
Tel. 0451 / 7 99 68-0 | Fax -99
Andresen I Landschaftsarchitekten
Glockengießerstraße 62
23552 Lübeck
Tel. 0451 707586-27
Fax. 0451 707586-29
Die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 sowie deren Begründung und die folgenden Abbildungen sind der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt entnommen.
Planverfasser der Ortsgestaltungssatzung:
ARCHITEKTUR + STADTPLANUNG
Baum • Schwormstede GbR
Graumannsweg 69
22087 Hamburg
Telefon 040 - 44 14 19
Telefax 040 - 44 31 05
[email protected]
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Matthias Baum
Dipl.-Ing. Luis Gomes Martinho
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zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
Stand 28.04.2017
Die textlichen Festsetzungen Teil B.2 gelten ausschließlich für die Mischgebiete MI4 und
MI5. Die Mischgebiete MI 4 und MI 5 liegen eigentlich im Geltungsbereich der rechtskräftigen
Ortsgestaltungssatzung (OGS) der Eckernförder Innenstadt. Da jedoch im § 3 der OGS geregelt ist, dass die Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung nicht gelten, wenn rechtswirksame Bebauungspläne mit örtlichen Bauvorschriften bestehen und in diesem Fall ausschließlich die örtlichen Bauvorschriften der rechtswirksamen Bebauungspläne gelten, ist es erforderlich, die gestalterischen Regelungen der OGS für die Gebiete MI 4 und MI 5 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Für die übrigen Mischgebiete trifft der Bebauungsplan gesonderte gestalterische Festsetzungen, da diese außerhalb der Ortsgestaltungssatzung liegen und ein besonderer, gestalterischer Regelungsbedarf besteht.
20. Sachlicher Geltungsbereich
20.1 Die Festsetzungen Teil B.2 gelten für alle baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) und für alle Anlagen
der Außenwerbung (Werbeanlagen) im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO, die sich am öffentlichen
Verkehrsraum befinden oder dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandt sind. Der öffentliche
Verkehrsraum im Sinne dieser Satzung umfasst die öffentlich zugänglichen Straßen, Wege,
Gänge, Plätze, Parkplätze sowie Grün- und Freiflächen.
20.2 Die Festsetzungen Teil B.2 gelten nicht für rückwärtige bauliche Anlagen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO und rückwärtige nicht selbständig benutzbare Anbauten an solchen
Gebäuden, die sich am öffentlichen Verkehrsraum befinden.
20.3 Die Festsetzungen Teil B.2 gelten auch für nach § 63 LBO verfahrensfreie Anlagen.
20.4 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie sonstige bauliche Veränderungen
(z. B. Erneuerungsarbeiten, Einbau von neuen Fenstern) an baulichen Anlagen und an Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen
Teil B.2 Nr. 21 bis einschließlich Nr. 29.5.3 so durchzuführen, dass die äußere Gestaltung
sich in Bezug auf die Oberflächenstruktur und Farbgebung der Fassaden, die Dachform und
Dachfarbe, Größe, Proportionen sowie Gliederung in das historische Ortsbild einfügt, ohne
dass die gestalterische Individualität verloren geht.
Begründung zu 20 „Sachlicher Geltungsbereich“
20.1 und 20.2: Nr. 20 "Sachlicher Geltungsbereich" legt fest, was durch die Festsetzungen
Teil B.2 geregelt wird, d.h. welche baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) von den Festsetzungen Teil B.2 betroffen sind. Die Festsetzung Nr. 20 übernimmt die Definition für bauliche Anlagen, wie sie im § 2 der LBO und für Werbeanlagen, wie
sie im § 11 LBO definiert sind.
Nach dem § 2 Abs.1 Satz 1 LBO sind „Bauliche Anlagen ... mit dem Erdboden verbundene,
aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann,
wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen
begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt
ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden “ und nach dem § 11 LBO sind „Anlagen der
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
Stand 28.04.2017
Außenwerbung (Werbeanlagen) ... alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder
Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen“.
Es sind die Hauptgebäude, Nebengebäude (u. a. nicht selbständig nutzbare Anbauten,
Schuppen), Garagen, Einfriedungen und Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und
ihre äußere Gestaltung, die durch ihre Lage am öffentlichen Verkehrsraum, unter den die
Straßen, die Gänge, die Wege, die Plätze und nicht zuletzt die Grün- und Freiflächen fallen,
diesen gestalterisch definieren und prägen. Die Gestaltung dieser baulichen Anlagen wirkt in
den öffentlichen Verkehrsraum hinein und wird von der Öffentlichkeit (Bewohner, Touristen,
Besucher) wahrgenommen. Ihre Gestaltung soll im Bebauungsplan Nr. 62 Teilbereich I entsprechend den örtlichen Bauvorschriften der Ortsgestaltungssatzung geregelt werden.
Es finden sich in der Altstadt auch bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung, die
nicht direkt am öffentlichen Verkehrsraum liegen und trotzdem durch ihre Gestaltung und ihr
Aussehen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirken und sein Bild prägen. Deswegen
soll auch ihre Gestaltung geregelt werden. In den meisten Fällen handelt es sich um ehemalige öffentliche Gebäude, die von Beginn an vom öffentlichen Verkehrsraum abgesetzt entstanden sind, um vor dem Gebäude eine private Platz- oder Vorhofsituation entstehen zu
lassen.
Im Umkehrschluss gibt es bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung, die im rückwärtigen Bereich liegen, und die durch ihre Gestaltung keine Wirkung in den öffentlichen
Raum entfalten. Bei rückwärtigen baulichen Anlagen handelt es sich um Hauptgebäude, Nebengebäude (u. a. Schuppen), Garagen, Einfriedungen, die hinter dem am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Gebäude (straßenseitiges / vorderseitiges Gebäude) in zweiter Reihe
und somit rückwärtig stehen. Auch die sogenannten nicht selbständig nutzbaren Anbauten,
die an der Rückseite des straßenseitigen Gebäudes errichtet sind, fallen darunter. Unter diese nicht selbständig nutzbaren Anbauten fallen auch die Wintergärten, deren Glasfassaden
sind zulässig.
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
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Abbildung 1: Rückwärtige bauliche Anlagen und rückwärtige nicht selbständig nutzbare Anbauten (rot), die gem. textl. Festsetzung Nr. 20.2 nicht von den Festsetzungen Teil B.2 berührt sind.
Die Gestaltung der rückwärtigen baulichen Anlagen und der rückwärtigen nicht selbständig
nutzbaren Anbauten hat keine unmittelbar beeinträchtigende Auswirkung auf das Orts- und
Straßenbild. Sie fallen nicht unter die Festsetzungen Teil B.2. Im rückwärtigen Bereich ist
eine Bebauung mit einer modernen Architektursprache vorstellbar, die nicht den Festsetzungen Teil B.2 folgen muss. Ein gutes Beispiel hierfür ist die sogenannte Bonbonkocherei in
der Frau-Clara-Straße (vgl. Abbildung 2), die sich in einer historischen rückwärtigen Bebau-5-
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
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ung und in einem modernen Anbau zwischen dem straßenseitigen und dem rückwärtigen
Gebäude befindet.
Abbildung 2: Bonbonkocherei in der Frau-Clara-Straße – Anbau zwischen straßenseitiger
und rückwärtiger historischer Bebauung
Von Bedeutung ist, dass die baulichen Anlagen, die am öffentlichen Verkehrsraum stehen
oder in diesen hineinwirken, in ihrer Gesamtheit von den Festsetzungen Teil B.2 betroffen
sind, das heißt, dass auch die Gestaltung der Gebäudeseite, die dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandt ist (rückwärtige Gebäudeseite) geregelt wird. Es soll also nicht nur die
„Schauseite“ eines Gebäudes den gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 unterliegen, sondern das Gebäude in seiner Gesamtheit betrachtet werden.
Nr. 20.3: Im § 63 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind zahlreiche sogenannte
"verfahrensfreie Anlagen" aufgelistet. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Fenster und
Türen oder Werbeanlagen mit einer Werbefläche von weniger als 1 qm. Für die Errichtung
dieser Anlagen ist kein Bauantragsverfahren notwendig. Diese genehmigungsfreien Anlagen
können errichtet werden, ohne dass die zuständige Baugenehmigungsbehörde hiervon
Kenntnis erhält. Die "genehmigungsfreien Anlagen" müssen jedoch die geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften beachten, das heißt auch die gestalterischen Festsetzungen Teil
B.2. Oftmals sind sich die Eigentümer und Bauherren dieses Sachverhalts nicht bewusst.
Aus diesem Grund hat sich die Stadt Eckernförde dazu entschieden, in den gestalterischen
Festsetzungen Teil B.2 diese Regelung aufzunehmen, um darauf hinzuweisen.
Nr.20.4: Der Absatz 4 beschreibt die Zielrichtung der gestalterischen Festsetzungen Teil B.2.
Das sich über Jahrhunderte entwickelte historische Ortsbild der Altstadt ist schützenswert
und soll erhalten werden. Neu- und Umbauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude
sind erforderlich und von der Stadt Eckernförde auch gewünscht, sie sollen sich jedoch an
das Ortsbild anpassen.
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
zugleich 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Innenstadt“
Stand 28.04.2017
Die Altstadt ist kein Museum, sondern ein lebendiger Wohn- und Einkaufsort. In diesem Zusammenhang sollen die Gewerbetreibenden in der Altstadt für ihren Laden oder ihre Dienstleistungen werben können. Dabei sind die hohe architektonische und städtebauliche Qualität
sowie die Schutzbedürftigkeit des Ortsbildes zu berücksichtigen, so dass sich die Werbeanlagen dem Ortsbild unterordnen müssen. Von einem gestalterisch attraktiven Ortsbild profitieren auch die Gewerbetreibenden.
So definieren die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 einen Rahmen, in welchem sich die
bauliche Gestaltung der Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen abspielen darf, damit
die hochwertige Gestaltung des Ortsbildes für die Zukunft erhalten werden kann.
21. Grundstücksparzellen- und Gebäudebreiten
21.1 Bei einer Überbauung von mehreren Grundstücksparzellen muss die kleinteilige Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenstruktur durch eine unterschiedliche Farb- und Materialwahl der Fassaden erkennbar sein. Bei Überbauung mehrerer Grundstücksparzellen mit
einem traufständigen Gebäude ist eine durchgängige Traufe unzulässig. Die kleinteilige
Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenstruktur muss in einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Traufe erkennbar sein. Die Grundstücksparzellenstruktur ist dem Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1) zu entnehmen. Dieser ist Bestandteil
der Satzung und liegt im Stadtbauamt zu jedermanns Einsicht aus.
21.2 Gemäß dem Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1) sind in der
Altstadt einige Großparzellen vorhanden. Bei einer Neubebauung dieser Großparzellen ist
eine Gliederung der Fassaden in Abschnitten nach Maßgabe des Absatzes 1 vorzunehmen,
die sich in ihrer Breite an den Breiten der vorhandenen Grundstücksparzellen und Gebäuden
orientieren, die sich in der näheren Umgebung desselben öffentlichen Verkehrsraums befinden, wie die Großparzelle.
Begründung zu Nr. 21 „Grundstücksparzellen- und Gebäudebreiten“
Die kleinteilige Grundstücksparzellenstruktur mit den kleinteiligen Gebäudebreiten ist ein
wesentliches Element der Altstadt von Eckernförde. Bei einer Grundstücksparzelle im Sinne
dieser Satzung handelt es sich um ein Grundstück, auf dem am öffentlichen Verkehrsraum
ein Hauptgebäude steht. In den meisten Fällen entspricht eine Grundstücksparzelle einem
Flurstück.
Es ist diese kleinteilige Struktur mit den unterschiedlich gestalteten Gebäuden, die das abwechslungsreiche Bild der Altstadt kennzeichnet. Die Breiten der historischen Grundstücksparzellen und damit – in der Regel - der Gebäude variieren in der Altstadt. Die kleinteiligste Struktur findet sich im sogenannten Fischerquartier (Fischerstraße, Kattsund, Gudewerdtstraße) mit sehr schmalen Grundstücksparzellen.
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
Stand 28.04.2017
Abbildung 3: Kleinteilige Gebäudestruktur
Abbildung 4: Kleinteilige Gebäudestruktur in
in der Fischerstraße (Fi- Gudewerdtstraße (Fischerquartier)
scherquartier)
der
In der Kieler Straße wohnten wohlhabendere Kaufleute und Handwerker. Der Wohlstand der
Bewohnerschaft spiegelte sich hier in größeren Gebäuden und breiteren Grundstücksparzellen wider.
Die südliche Kieler Straße bildet die Architektur der Gründerzeit ab. Hier finden sich noch
breitere Grundstücksparzellen, auf denen größere Mehrfamilienhäuser stehen, im Gegensatz
zum Großteil der Gebäude in der restlichen Altstadt, die in den meisten Fällen für eine Familie errichtet worden sind.
Zudem existieren einige historische Gebäude auf wesentlich größeren Grundstücksparzellen, wie das Postamt, das Amtsgericht oder die Schulgebäude in der Altstadt. Diese Gebäude weisen aufgrund ihrer besonderen Funktion auch eine größere Kubatur auf. Sie fügen
sich trotz ihrer Größe jedoch in die sonstige kleinteilige Struktur ein und werden nicht als
maßstabsprengend empfunden.
Anders sieht es bei den Gebäuden aus der Nachkriegszeit aus. Diese befinden sich teilweise
auf zusammengelegten Parzellen oder auf historischen Großparzellen. Diese sind z. B. das
Gebäude der Kreissparkasse Ecke Kieler Straße / Ottestraße, das Rathaus am Rathausmarkt, ein Wohngebäude im Hafengang oder die Wohnbebauung am Ochsenkopf aus den
1980er Jahren. In der Reeperbahn finden sich des Weiteren größere Zeilenbauten. Durch
ihre Größe und die einheitliche Gestaltung sprengen diese Gebäude den historischen kleinteiligen Maßstab. Die Großparzellen im Sinne textlichen Festsetzungen Teil B.2 sind im
Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1) in grüner Farbe markiert.
Mit den Regelungen im Absatz 1 der Nr. 21 soll beim Bau neuer Gebäude auf mehreren zusammengelegten Grundstücksparzellen eine ortsuntypische Großmaßstäblichkeit zumindest
gestalterisch verhindert werden. Die ursprüngliche Gebäude- und Grundstücksparzellenbreite bleibt durch eine unterschiedliche Farb- bzw. ortstypische Materialwahl von außen sichtbar. Die abwechslungsreiche und kleinteilige Struktur, die wesentlich zur städtebaulichen
Qualität der Altstadt beiträgt, kann somit nachempfunden werden.
Bei einer Neubebauung der oben genannten Großparzellen kann die ehemalige kleinteilige
Grundstücksparzellenstruktur, wenn sie denn vorhanden war, nicht zwingend wiederhergestellt werden. Dies kann durch die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 nicht gefordert
werden. Es sollte jedoch das Ziel sein, dass sich eine Neubebauung durch die Errichtung
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BEGRÜNDUNG ZUM TEIL B.2
Stand 28.04.2017
von kleinteiligen unterschiedlich gestalteten Fassadenabschnitten in die Struktur der Altstadt
einfügt.
Es kann aber kein verbindliches Maß für diese Fassadenabschnitte vorgegeben werden, da
die Breiten der Grundstücksparzellen und der Gebäude sehr stark in den Straßen variiert. Es
ist somit sinnvoll vorzugeben, dass sich die Fassadenabschnitte, die zu einer kleinteiligen
Unterteilung führen sollen, an den vorhandenen Grundstücksparzellenbreiten in der Straße
orientieren, in der sich die Großparzelle befindet. Liegen Großparzellen zu zwei Seiten am
öffentlichen Straßenraum (Ecksituation), wie bei der Kreissparkasse, dann besteht die Möglichkeit, sich an den Gebäudebreiten beider Straßen zu orientieren. Beim Fall der Kreissparkasse ist eine Orientierung am Gebäudebestand der Kieler Straße und der Ottestraße möglich. Damit die Wirkung einer kleinteiligen Struktur erzeugt wird, muss die Gliederung durch
einen Wechsel in der Farb- oder der ortstypischen Materialwahl und bei traufständigen Gebäuden eine Unterbrechung der Traufe erfolgen.
Abbildung 5: Ausschnitt (nördliche Altstadt) aus dem Grundstücksparzellen- und Gebäudebreitenplan (Anlage 1)
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22 Fassaden
22.1 Fassaden sind als Lochfassaden auszubilden. Dies gilt auch für Erker, Utluchten und
Frontspieße/Risalite. Die Fassaden sind in jedem Geschoss durch Wandöffnungen zu gliedern. Brand- und Grenzwände ohne Wandöffnungen sind zulässig. Die Wandöffnungen
müssen mit Ausnahme der Schaufenster ein stehendes Format aufweisen.
22.2 Zwischen den einzelnen Wandöffnungen und zwischen den Wandöffnungen und den
Fassadenaußenkanten sind Außenwandflächen vorzusehen. Wandöffnungen dürfen mit
Ausnahme von Wandöffnungen für Treppenhäuser nicht über mehrere Geschosse ausgeführt werden.
22.3 Vorbauten in Form von Erkern, Utluchten und Frontspießen/Risaliten mit bis zu einer
Breite von einem Drittel der zugehörigen Trauflänge sowie Vorsprünge in Form von Ziergesimsen, Lisenen, Zierbänder sind zulässig.
22.4 Kragplatten, vor die Fassade auskragende Balkone und Vordächer sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin unzulässig. Einrollbare oder einklappbare Markisen sind zulässig.
Begründung zu Nr. 22 „Fassaden“
22.1: Die Gliederung der Fassade prägt das Gesamtbild des Gebäudes. Die historischen
Fassaden in der Altstadt sind als Lochfassaden ausgebildet. Bei Lochfassaden sind die
Wandöffnungen (Fenster und Türen) allseitig von Außenwandflächen umgeben. Der Anteil
an Außenwandflächen überwiegt grundsätzlich gegenüber dem Anteil an Wandöffnungen.
Es gibt aus der Historie heraus keine Gebäude mit Glasfassaden. Reine Glasfassaden sowie
durchgehende Fensterbänder in den Geschossen würden somit nicht der ortstypischen und
historisch geprägten Fassadengliederung entsprechen und das Ortsbild stark beeinträchtigen.
Abbildung 6: Unzulässigkeit von horizontalen und vertikalen Fensterbändern gemäß Nr. 22.
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Die Fassaden historischer wie moderner Gebäude sind durch Wandöffnungen in jedem Geschoss gegliedert. Dieser Aufbau der Fassade ist bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten
wiederaufzunehmen. Geschosse ohne Wandöffnungen sind untypisch und wirken als
Fremdkörper in der Eckernförder Altstadt. Bei Brand- und Grenzwänden sind allerdings aufgrund ihrer Brandschutzfunktion Wandöffnungen sehr aufwändig. Geschlossene Fassaden
zwischen den Nachbargebäuden wirken sich nicht negativ auf das Ortsbild aus und sind daher zulässig.
Entscheidend für die Gesamterscheinung der Fassade ist zusätzlich das stehende Format
der Wandöffnungen, welches die Fassadengliederung in der Altstadt prägt. Es handelt sich
um rechteckige Wandöffnungen mit einem Seitenverhältnis von Breite zu Höhe von 1 :1,2
oder 1:> 1,2. Liegende oder quadratische Formate der Wandöffnungen in den Obergeschossen sind für die Eckernförder Altstadt eher untypisch. Ihre Verwendung würde zu einer Veränderung der historisch überlieferten Fassadengliederung und in der Gesamtheit zur Beeinträchtigung des Ortsbildes führen. Für Schaufenster von gewerblichen Nutzungseinheiten im
Erdgeschoss sind allerdings liegende Formate üblich und notwendig, um möglichst viele Waren präsentieren zu können. Sie können ein liegendes Format aufweisen.
22.2: Eine Lochfassade erzeugt erst ihre Wirkung, wenn die Wandöffnungen allseitig von
Außenwandflächen umgeben sind. Das heißt, dass auch zwischen den Wandöffnungen und
der Fassadenaußenkante Außenwandflächen vorzusehen sind. Dieser Aspekt soll durch
22.2 verdeutlicht werden.
22.3: Erker, Utluchten (oder auch Ausluchten genannt) und Frontspieße/Risalite sind Vorbauten vor der Fassade. Sie dienen der Fassadengliederung, die Wohn- und Nutzfläche wird
vergrößert und sie ermöglichen einen Ausblick in den öffentlichen Verkehrsraum. Diese Vorbauten sind Teil des architektonischen Konzepts einer Vielzahl historischer Gebäude und
stören das Fassadenbild nicht.
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Was ist ein/eine ......
Erker?
Vorbau an die Fassade, der
nicht mit dem Boden verbunden ist (auch über mehrere
Geschosse)
Utlucht?
Vorbau an die Fassade, der
mit dem Boden verbunden
ist (auch über mehrere Geschosse)
Frontspieß/Risalit?
Vorbau, der mit dem Boden
verbunden ist und über die
gesamte Fassadenhöhe läuft
und mit einem Giebelhaus
abschließt
Die historischen Elemente zur Gliederung der Fassaden wie Ziergesimse, Lisenen
oder Zierbänder dürfen ebenfalls vor die Fassade vorspringen.
Das Vorspringen vor die Fassade im Rahmen einer energetischen Sanierung ist auf Grund
bundesrechtlicher Vorgaben (Energieeinsparung und Klimaschutz) grundsätzlich zulässig
und wird durch die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 nicht geregelt.
22.4: Kragplatten, vor die Fassade auskragende Balkone sowie Vordächer verändern die
ursprüngliche Fassadengliederung. Die Straßenräume, die Großteils von durchgehenden
klar begrenzten Raumkanten gekennzeichnet sind, werden durch diese auskragenden Elemente gestört und in ihrem Bild beeinträchtigt.
Ohne diese Elemente wird die Fassade als vertikale Einheit wahrgenommen und es entsteht
keine trennende Wirkung - wie dies bei Kragplatten oder Vordächern der Fall ist - zwischen
Erdgeschoss und den Obergeschossen. In der Kieler Straße ist die trennende Wirkung durch
massiv ausgebildete Vordächer bei einigen Gebäuden sehr gut erkennbar. In den Straßen,
wie z. B. Frau-Clara-Straße oder St. Nicolai-Str., die im Geltungsbereich der „alten“ Ortgestaltungssatzung für die Altstadt lagen, ist die positive Wirkung des Ausschlusses von Vordächern sehr gut zu erkennen. Dort finden sich beispielsweise kaum beeinträchtigende Vordächer, da sie auch schon in der „alten“ Ortsgestaltungssatzung ausgeschlossen waren. Im
Rahmen der gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 wird der Ausschluss von Kragplatten,
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Vordächern und Balkonen übernommen und die Zielsetzung, die Fassaden in der Altstadt
vor beeinträchtigenden Elementen zu schützen, fortgeführt. Damit wird verhindert, dass die
Fassaden durch Vordächer oder Kragplatten beeinträchtigt werden.
Abbildung 7: Fotomontage verschiedener Gebäude mit Kragplatten/Vordächer in der Kieler
Straße (Quelle: Stadtbildanalyse, Zastrow+Zastrow Architekten, Kiel)
An der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Gebäudeseite (rückwärtige Gebäudeseite) sind diese vor die Fassade auskragenden Elemente zulässig, da sie nicht die gleiche beeinträchtigende Wirkung entfalten und das Straßen- und Ortsbild nicht stören. Auch
vor dem Hintergrund, dass in der Altstadt zahlreiche Menschen wohnen, muss die Möglichkeit zur Errichtung von Außenwohnbereichen in Form von Balkonen auf der rückwärtigen
Gebäudeseite vorhanden sein. Hier ist es notwendig, einen Kompromiss zu finden zwischen
der Zielsetzung, das vorhandene Ortsbild zu bewahren und dem Wunsch, die Altstadt als
attraktiven Wohnort zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Die Altstadt von Eckernförde ist ein wichtiger und gut funktionierender Einkaufsort, der noch
durch zahlreiche inhabergeführte Ladengeschäfte geprägt ist. Zudem gibt es zahlreiche
Gastronomieeinrichtungen, die zu einer lebendigen Altstadt beitragen.
Die Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomiebetriebe haben Anforderungen an Regen- und
Sonnenschutz. Zahlreiche Waren müssen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Auch die Besucher der Gastronomiebetriebe haben an sonnigen Tagen ein Bedürfnis
an Sonnenschutz. Bei Regenwetter besteht ein Bedarf an Unterstellmöglichkeiten für die
Waren.
Vor diesem Hintergrund sind Markisen als auskragende Elemente zulässig. Markisen können
jederzeit eingerollt oder eingeklappt werden und wirken durch das verwendete und in der
Regel sparsam angebrachte Material nicht massiv. Sie können an die Fassade als Wetterund Sonnenschutz angebracht werden. Werbung an den Markisen ist jedoch nach Nr. 29
nicht zulässig.
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23 Außenwandflächen
23.1 Außenwandflächen sind in Sichtmauerwerk auszuführen, zu verputzen, zu schlämmen
oder als Fachwerkfassade auszuführen. Für den Sockelbereich sind Natursteine zulässig.
Außenwandflächen von Gauben können in anderen Materialien ausgeführt werden.
23.2 Das Sichtmauerwerk ist mit gebrannten Einzelmauersteinen und als Mauerwerksverband auszuführen. Die Einzelmauersteine sind nur in einem roten bis rotbraunen sowie gelben, ockernen und grauen Farbton zulässig. Zierbänder mit glatten Oberflächen (Glasur
usw.) und aus keramischen Klinkern sind zulässig.
23.3 Bei verputzten oder geschlämmten Außenwandflächen ist nur ein Farbton mit einem
Remissionswert/Hellbezugswert von mindestens 65 zulässig. Ein dunklerer Farbton ist ausnahmsweise für untergeordnete Bauteile wie gliedernde Fassadenelemente und Sockelflächen zulässig.
23.4 Die Ausfachungen bei Fachwerk können als Sichtmauerwerk oder als geputzte und
geschlämmte Flächen hergestellt werden. Dabei dürfen die Balken nicht überputzt oder
überschlämmt werden. Bei der Renovierung von überputztem Fachwerk sind die Balken
wieder freizulegen. Balken und Wandflächen sind farbig voneinander abzusetzen.
23.5 Fassadenverkleidungen sind nur in Holz und Schiefer nur an Giebelwänden und nur
oberhalb der Traufe sowie an den Außenwandflächen von Gauben zulässig. Fassadenverkleidungen mit z. B. glatter, glänzender Oberfläche, aus keramischen Platten, Platten aus
Kunststoff, Zementfaserplatten, Metall und Glas sind unzulässig.
Begründung zu Nr. 23 „Außenwandflächen“
23.1: Das Sichtmauerwerk, der Putz und die Schlämme bilden die drei wesentlichen Außenwandmaterialien in der Altstadt von Eckernförde. Die Verwendung dieser drei Materialien
erzeugt das abwechslungsreiche Orts- und Straßenbild. Die Sockelbereiche historischer Gebäude bestehen oftmals aus Natursteinen. Dies soll auch zukünftig weiterhin möglich sein.
Die Ausführung in Naturstein darf sich jedoch nur auf den Sockelbereich konzentrieren und
nicht darüber hinausgehen.
Bei Gauben sind andere Außenwandmaterialien, wie z. B. Zinkblech, vorstellbar. Die Außenwandflächen von Gauben weisen im Vergleich zu den Außenwandflächen der Fassade
nur einen geringen Anteil auf. Die Verwendung anderer Materialien hat dadurch keine beeinträchtigende Wirkung auf die Dachlandschaft und das Ortsbild. Es ist typisch, dass die Außenwandflächen von Gauben andere Materialien aufweisen, wie z. B. Holz oder Naturschieferplatten (vgl. auch 23.5).
23.2: Das historisch überlieferte Sichtmauerwerk setzt sich aus gebrannten Einzelmauersteinen zusammen. Diese können Ziegel oder Klinker sein. Sie sind mit Mörtel zu einem Mauerwerksverband zusammengesetzt. Dieser handwerkliche Aufbau des Sichtmauerwerks prägt,
wie in Abbildung 8 und Abbildung 9 zu sehen, die Außenwandflächen in der Altstadt.
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Abbildung 8: Historisches Sichtmauerwerk
Abbildung 9: Historische Außenwandfläche
aus Ziegelmauersteinen im Sichtmauerwerk
Mauerwerksverband
aus
Bei Neubauten werden heutzutage aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnisse vermehrt
zusammenhängende vorgefertigte Platten verbaut, auf denen bereits mehrere Mauersteine
aufgebracht sind. Diese industrialisierte Bauweise entspricht nicht den handwerklich ausgeführten Außenwandflächen aus Sichtmauerwerk und vermittelt einen anderen Eindruck als
eine im traditionellen Mauerwerksverband gemauerte Außenwand. Langfristig wäre bei einer
Verwendung dieser vorgefertigten Platten eine Beeinträchtigung des historischen Ortsbildes
zu befürchten. Sie sind im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt und
daher auch für die Mischgebiete MI 4 und MI 5 gemäß den gestalterischen Festsetzungen
Teil B.2 unzulässig.
Heutzutage wird bei Neubauten häufig Verblendmauerwerk auf die Dämmung aufgebracht.
Diese Flachverblender, auch als sogenannte Riemchen bezeichnet, sind im Sinne des Absatzes 1 zulässig. Aber auch hier sind nur einzeln gebrannte Steine zu verwenden.
Die historisch ableitbaren Farbtöne des Sichtmauerwerks sind der rote bis rotbraune Farbton
(vgl. Abbildung 8 und Abbildung 9). Diese sind die prägenden Farbtöne des Sichtmauerwerks in der Altstadt. Es finden sich jedoch vereinzelt auch historische Gebäude mit Sichtmauerwerk in gelbem bis ockernem Farbton.
In den letzten Jahren sind in der Altstadt zahlreiche Neubauten entstanden, die ein graues
Sichtmauerwerk aufweisen. Diese Gebäude werden jedoch nicht als Fremdkörper wahrgenommen und fügen sich in die vielfältige Struktur gut ein. Aus diesem Grund soll zukünftig
auch Sichtmauerwerk in diesem Farbton zulässig sein. Von gestalterischer Bedeutung ist,
dass das Sichtmauerwerk einen durchgehenden Farbton aufweist.
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Abbildung 10: Historische AußenwandfläAbbildung 11: Außenwandfläche in grauem Farbton
che mit gelb-ockernem Farbton
23.3: Prägend für das Ortsbild der Altstadt ist das Nebeneinander von Außenwandflächen
aus Sichtmauerwerk und verputzten oder geschlämmten Fassaden. Dies trägt zu einem
spannungsreichen und vielfältigen Ortsbild bei.
Bei den verputzten und geschlämmten Fassaden handelt es sich zum Großteil um helle Putze und helle Schlämme. Der Kontrast zwischen dem eher dunklen roten bis rotbraunen
Sichtmauerwerk und den hellen Putzfassaden und den hellen geschlämmten Fassaden trägt
zu einem vielfältigen und spannungsreichen Orts- und Straßenbild bei. In der Straße Taterberg gibt es ausschließlich hell verputzte oder geschlämmte Außenwandflächen (vgl. Abbildung 12). Der Farbton der Putz- und geschlämmten Fassaden wird nicht vorgegeben, da in
der Altstadt eine große Farbvielfalt vorzufinden ist. Von Bedeutung ist, dass es sich nur um
einen hellen Farbton handelt.
Abbildung
12: Helle Putzfassaden
Taterberg
am
Abbildung 13: Helle geschlämmte und verputzte Fassaden in der Fischerstraße
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Dunkel verputzte oder geschlämmte Fassaden sind nur vereinzelt vorhanden. Um dunkle
Farbtöne zu vermeiden, wurde ein Remissionswert (Hellbezugswert) von mindestens 65
festgelegt. Der Remissionswert gibt den Weiß- bzw. Schwarzanteil einer Farbe wieder.
Schwarz hat einen Remissionswert von 0 und Reinweiß von 100.
Ein dunklerer Farbton (geringerer Remissionswert als 65) soll jedoch möglich sein, um einen
Zierverband oder andere gliedernde Fassadenelemente bewusst von der restlichen Außenwandfläche abzusetzen. Dies ist auch bei einem Sockel ortsbildverträglich. Bei manchen
historischen Gebäuden ist der Sockelbereich aus dunkleren Natursteinen (z. B. Granit oder
Feldstein) und hebt sich von der restlichen Außenwandfläche ab.
23.4: Gebäude mit einer sichtbaren Fachwerkstruktur kommen vereinzelt in der Eckernförder
Altstadt vor. Sie stellen aber keine prägende Bauform dar. Mit dieser Regelung sollen die
vorhandenen historischen Fachwerkhäuser erhalten und handwerklichen und gestalterischen
Fehlgriffen vorgebeugt werden.
23.5: Fassadenverkleidungen der Giebelwände mit Holz oder Schiefer finden sich in der Altstadt. Sie sind historisch ableitbar; auch an den Außenwandflächen von Gauben. Einen Unterschied bilden die Fassadenverkleidungen aus neuzeitlichen Materialien. Sie überdecken
das historisch überlieferte Außenwandmaterial und beeinträchtigen erheblich das Fassadenbild. Die Gliederung der Fassade, wie sie bei einer Vielzahl von Gebäuden noch vorzufinden
ist, wird zerstört, weil sie hinter einer glatten unstrukturierten Fassadenverkleidung verschwindet.
Abbildung 14: Vollflächig verkleidetes Gebäude
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24 Fenster
24.1 Bei Fensterwandöffnungen ab einer Breite von 1,0 m ist mindestens eine senkrechte
Unterteilung vorzunehmen. Die Unterteilung darf nicht aufgesetzt, aufgeklebt oder zwischen
den Fensterscheiben angebracht werden. Bei Verbund- oder Kastenfenstern genügt die
Fensterteilung des äußeren Fensters.
Begründung zu Nr. 24 „Fenster“
Die Gliederung des Fensters trägt wesentlich zum gestalterischen Gesamteindruck der Fassade bei. Die Fenster sind die „Augen“ einer Fassade. Fenster ohne jegliche Unterteilung
wirken wie große „hohle Augen“ (vgl. Abbildung 15).
Das historisch überlieferte Fenster in der Altstadt ist das Sprossenfenster. Dies trägt zu einer
kleinteiligen Gliederung der Fassade bei und es entsteht ein harmonischer Gesamteindruck,
der zur hohen baulich-gestalterischen Qualität der Eckernförder Altstadt beiträgt. Es finden
sich noch zahlreiche Gebäude, die über Sprossenfenster verfügen.
Allerdings ist aufgrund der gestiegenen energetischen Anforderung (z. B. Dreifachverglasung) der Einbau von Fenstern mit handwerklich gefertigten Sprossen sehr aufwendig und
teuer.
Aus gestalterischer Sicht ist es ausreichend, wenn beim Einbau von neuen Fenstern oder bei
Fenstern in Neubauten eine vertikale/senkrechte Unterteilung vorgenommen wird. Eine Unterteilung trägt bereits zu einer Gliederung des Fensters bei und in der Gesamtheit auch zu
einer Gliederung der Fassade.
Damit die Fenster entsprechend den heutigen Anforderungen bei einer senkrechten Unterteilung noch über ausreichend Fensterflächen und Belichtung verfügen, ist eine Unterteilung
erst bei Wandöffnungen ab 1 Meter Rohbaumaß erforderlich.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann von der Denkmalschutzbehörde entsprechend
dem Denkmalschutzgesetz der Einbau von Sprossenfenstern mit weitergehender Teilung
gefordert werden.
Abbildung 15: Fassadenbild bei Fenstern ohne Teilung und mit einer vertikalen Teilung
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25 Schaufenster
25.1 Schaufenster sind nur in der Erdgeschosszone und nur für gewerbliche Nutzungseinheiten zulässig. Ausnahmsweise sind sie auch für Wohnungen zulässig, die sich in ehemaligen
Gewerbeeinheiten befinden. Die Wandöffnungen der Schaufenster dürfen in ihrer Gesamtheit nur bis zu 75% der gesamten Ansichtsfläche der Erdgeschosszone einnehmen. Die
Schaufenster dürfen die Maßstäblichkeit der Fassade nicht durchbrechen; sie sind in Größe,
Form und Gliederung aus den Fassadenelementen zu entwickeln.
25.2 Die Schaufenster sind durch Außenwandflächen einzufassen und ab einer Breite von
mehr als drei Metern durch Außenwandflächen zu unterteilen, die aus der vertikalen Fassadenflucht der darüber liegenden Außenwandflächen abgeleitet sein müssen.
25.3 Schaufensterüberdeckungen sind nur in Form von einrollbaren oder einklappbaren
Markisen zulässig. Die einrollbaren Markisen sind den Schaufensterbreiten entsprechend zu
unterteilen.
Begründung zu Nr. 25 „Schaufenster“
25.1: Schaufenster dienen der Präsentation von Waren und Dienstleistungen. Aus diesem
Grund sind sie auch nur für gewerbliche Nutzungseinheiten zulässig. Für Wohnungen im
Erdgeschoss sind Schaufenster somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn
in einer ehemaligen gewerblichen Nutzungseinheit eine Wohnung entstanden ist. Dies ist
ausnahmsweise zulässig.
Schaufenster weisen in der Regel ein liegendes Format auf. In den Obergeschossen ist die
Gliederung der Fassaden jedoch durch Wandöffnungen in stehendem Format gekennzeichnet (vgl. Nr. 22 „Fassaden“). Da Schaufenster die Gliederung der Fassade verändern, ist
darauf zu achten, dass die Schaufenster durch Übergrößen nicht vollständig das konstruktive
und gestalterische Gefüge der Fassaden zerstören.
Abbildung 16: Begrenzung der Größe der Schaufensteröffnung gem. Nr. 25.1
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Vor diesem Hintergrund wurde die Größe aller Schaufensterwandöffnungen (ohne die
Wandöffnungen der Eingangstüren) auf 75% der Ansichtsfläche der Erdgeschosszone begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass die gesamte Erdgeschosszone als Schaufenster
dient. Dies würde die Gliederung der Fassade erheblich beeinträchtigen. Die Erdgeschosszone wäre von den Obergeschossen „losgelöst“. Das entspricht nicht dem historischen Fassadenbild. Die Begrenzung auf 75 % lässt noch ausreichend große Schaufensteröffnungen
zur Präsentation von Waren u.a. zu.
Schaufenster in den Obergeschossen würden die ursprüngliche Gliederung der Fassade mit
Wandöffnungen in stehendem Format vollständig zerstören und die Gestaltung der Fassade
erheblich beeinträchtigen. Deswegen sind Schaufenster nur in der Erdgeschosszone zulässig. Schaufenster in den Obergeschossen sind untypisch für die Altstadt von Eckernförde.
25.2: Vor dem Hintergrund des Absatzes 1 sind die Schaufenster durch Außen-wandflächen
einzufassen. Damit soll gewährleistet sein, dass die Gebäude „auf dem Boden stehen“ und
das konstruktive Gefüge des Gebäudes an der Fassade ablesbar ist. Es finden sich einige
Beispiele in der Altstadt für Schaufenster in Übergrößen, die sich über die gesamte Breite
des Erdgeschosses erstrecken und somit zu einer starken Trennung zwischen Erdgeschosszone und den Obergeschossen führen. Die Erdgeschosszone / Schaufensterzone und die
Obergeschosszone sollen eine gestalterische Einheit bilden.
Abbildung 17: Außenwandflächen aus der vertikalen Fassadenflucht abgeleitet gem.
Nr. 25.2
Um die Entstehung übergroßer Schaufenster zu vermeiden, sind die Schaufenster ab einer
Breite von drei Metern durch Wandpfeiler (Außenwandflächen) zu unterteilen. Die Wandpfeiler müssen aus der darüber liegenden Fassadenflucht abgeleitet sein. Sie dürfen nicht zurückgesetzt oder vor der Fassade stehen. Für die Breite der Wandpfeiler wird kein Mindestmaß angegeben.
Es gibt hierzu zahlreiche positive Beispiele, die aufzeigen, dass dies möglich ist, ohne die
Funktion des Schaufensters aufzuheben (vgl. Abbildung 18).
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Abbildung 18: Durch Außenwandflächen eingefasste Schaufensteröffnungen entsprechend Festsetzung 25.2, das Gebäude „steht“ auf dem Boden
25.3: Entsprechend der Festsetzung 22.4 sind zur Überdeckung der Schaufenster mit einrollbare oder einklappbaren Markisen zulässig (vgl. Begründung zu 22.4). Von Bedeutung ist
es, dass die Markisen nicht dauerhaft wie z. B. ein Vordach oder eine Kragplatte vor die
Fassade auskragen. Um die trennende Wirkung zwischen dem Erdgeschoss und dem 1.
Obergeschoss durch die einrollbaren Markisen zu mindern, dürfen diese nur den Breiten der
Schaufensteröffnungen entsprechen und dürfen nicht über die gesamte Fassadenlänge anbracht werden.
26 Dächer
26.1 Als Dachform sind nur geneigte Dächer mit einer Mindestneigung von 25 ° zulässig.
Pultdächer und Zeltdächer sind unzulässig. Bei historischem Befund ist ausnahmsweise
auch eine geringere Dachneigung zulässig. Für Dächer von Frontspießen/Risaliten, Zwerchhäusern und Dachgauben sind geringere Dachneigungen möglich, jedoch nicht weniger als
10 °.
26.2 Die Dachtraufe darf die Außenwand nur bis zu maximal 20 cm überragen. Hiervon ausgenommen sind Dachentwässerungsrinnen.
26.3 Die Dachflächen sind mit roten, rotbraunen, braunen oder anthrazitfarbenen bis
schwarzen Tondachpfannen, Betondachsteinen oder Naturschieferplatten einzudecken. Sie
sind in einer Farbe einzudecken. Glasierte Tondachpfannen, Betondachsteine oder Naturschieferplatten sind unzulässig. Bei historischem Befund können ausnahmsweise auch andere Dacheindeckungen zugelassen werden. Die Dachflächen von Dachgauben können
auch mit anderen Materialien gedeckt werden.
26.4 Dachaufbauten sind nur in Form von Dachgauben, Zwerchhäusern, Giebelhäusern von
Frontspießen/Risaliten und Dachflächenfenstern zulässig. Dacheinschnitte in Form von
Dachterrassen, -loggien und -balkonen sind bei traufständigen Gebäuden nur an der dem
öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden müssen sie einen Abstand von mindestens 5 Metern von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Giebelfassade einhalten.
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26.5 Die Gesamtlänge der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf nicht größer als die halbe zugehörige Trauflänge sein. Bei Kombinationen aus Dachgauben, Dachfenstern, Zwerchhäusern, Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten und Dacheinschnitten darf die Gesamtlänge der Elemente ebenfalls nicht größer als die halbe zugehörige Trauflänge sein. Die Einzelgaube darf eine Breite von 1,40 m und eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. Wenn
die Gauben als zweiter Rettungsweg gemäß §38 Landesbauordnung Schleswig-Holstein
genutzt werden müssen, kann ausnahmsweise die Breite auf 1,60 m und die Höhe auf 1,80
m erweitert werden. In diesem Fall müssen alle Einzelgauben an der entsprechenden Dachseite in diesem Maß ausgeführt werden.
26.6 Zwischen den einzelnen Dachgauben und zwischen den einzelnen Dachfenstern ist ein
Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Ein Abstand von mindestens 1 m ist auch zwischen Dachgauben und Zwerchhäusern sowie Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten
und Dachfenstern und Zwerchhäusern sowie Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten einzuhalten.
26.7 Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen mindestens die Breite von zwei Tondachpfannen, Betondachsteinen oder Naturschieferplatten zu den Ortgängen einhalten. Der Abstand zur Traufe muss mit Ausnahme von Zwerchhäusern und Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten mindestens die Länge von zwei Tondachpfannen, Betondachsteinen oder
Naturschieferplatten aufweisen. Zum First ist ein Mindestabstand mit Ausnahme von
Zwerchhäusern und Giebelhäusern von Frontspießen/Risaliten von 1 m einzuhalten.
26.8 Solaranlagen (Solarthermie und Photovoltaikanlagen) sind zulässig. Sie müssen in der
Ebene der Dachflächen liegen und dürfen nicht aufgeständert sein.
26.9 Bei traufständigen Gebäuden sind Aufzugsüberfahrten auf der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Gebäudeseite anzuordnen. Bei giebelständigen Gebäuden müssen
sie einen Abstand von mindestens 5 Metern von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Giebelfassade einhalten.
Begründung zu Nr. 26 „Dächer“
26.1: Die geneigten Dächer der Gebäude sind ein wesentlich prägendes Element der
Eckernförder Altstadt. Das Sattel- und das Krüppelwalmdach sind die historisch überlieferten
Dachformen. Aus diesem Grund sind Zeltdächer und Pultdächer nicht zulässig, da sie untypisch für die Altstadt sind, auch wenn es sich um geneigte Dächer handelt. Als Mindestneigung wurden 25 ° bestimmt. Dies entspricht den vorhandenen, teilweise historischen, flach
geneigten Dächern in der Altstadt. In der Altstadt finden sich historische Gebäude mit Dächern, die eine noch geringere Dachneigung als 25 ° aufweisen. Dies ist zum Beispiel beim
sogenannten „Kieler Dach“ der Fall. Es handelt sich hierbei um eine Dachform, die vorwiegend in der Gründerzeit Verwendung fand. Es ist ein unsymmetrisches Satteldach. Die kürzere, zur Straßenseite hin orientierte Dachfläche, ist sehr steil und die zur Gebäuderückseite
hin orientierte Dachfläche weist teilweise eine sehr flache Dachneigung auf. Bei historischem
Befund kann vor diesem Hintergrund eine geringere Dachneigung festgelegt werden.
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Abbildung 19: Dachelemente
Die festgelegte Neigung gilt nur für die Hauptdachflächen. Die Dächer von Dachaufbauten
wie Gauben und Zwerchhäusern oder die Dächer von Frontspießen können eine geringere
Dachneigung aufweisen. Diese geringere Dachneigung führt nicht zu einer Beeinträchtigung
der Dachlandschaft. Eine Dachneigung von 10 ° darf jedoch nicht unterschritten werden,
damit keine Flachdächer auf den Dachaufbauten entstehen.
26.2: Dachüberstände sind untypisch für die Eckernförder Altstadt und kein prägendes Gestaltungselement. Nur vereinzelt finden sich diese Dachüberstände an Gebäuden, die meist
jüngeren Baudatums sind oder baulich stark verändert worden sind. Sehr weite Dachüberstände verändern das Erscheinungsbild der Straßenräume auf negative Art.
Abbildung 20: Neubauten mit weiten Dachüberständen
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Abbildung 21: Historische Häuser in der Fischerstraße ohne Dachüberstand
Zukünftig soll die Dachtraufe nur noch maximal 20 cm die Außenwandfläche überragen, damit zu große das Ortsbild beeinträchtigende Dachüberstände nicht mehr möglich sind.
26.3: Neben der Dachform prägt auch die Farbe des Daches die Dachlandschaft. Historisch
hatte der Großteil der Dächer in der Altstadt eine Eindeckung mit Tondachpfannen in roten –
rotbraunen Farbtönen. Vereinzelt waren auch anthrazitfarbene bis schwarze Dächer vorhanden, die mit Schieferplatten eingedeckt waren. Im Laufe der Zeit fanden Dacheindeckungen
in braunen Farbtönen und Eindeckungen mit Betondachsteinen Verwendung.
Bei der Betrachtung der heutigen Dachlandschaft zeigt sich (vgl. Abbildung 22), dass zwar
rot bis rotbraun noch immer der prägende Farbton ist. Es ist aber auch zu erkennen, dass es
eine Vielzahl von anthrazitfarbenen, schwarzen und braunen Dächern gibt. Aus diesem
Grund sind auch diese Farbtöne zukünftig in der Altstadt zulässig. Dies ist somit aus der örtlichen Situation abgeleitet und entspricht auch dem vielfältigen Bild der Eckernförder Altstadt.
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Abbildung 22: Bestandsplan mit den Farben der Dacheindeckungen (2014)
Die Dächer sind alle in einem Farbton zu decken. Dachflächen, die in mehreren Farbtönen
eingedeckt sind, führen zu einer unruhigen Dachlandschaft. Das bedeutet, dass auch die
Dachflächen von Zwerchhäusern und Frontspießen den gleichen Farbton aufweisen müssen, wie die Hauptdachflächen.
Bei Dachgauben muss der gleiche Farbton nur eingehalten werden, wenn das Eindeckungsmaterial dem der Hauptdachfläche entspricht. Bei Gauben sind andere Materialien
zulässig. So kann beispielsweise die Eindeckung einer Gaube auch mit einem Zinkblech
erfolgen. Dies führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes, da sich die Dachflächen
der Gauben der Gesamtdachfläche unterordnen.
Glasierte Dachpfannen beeinträchtigen durch ihre glänzende und reflektierende Wirkung die
Dachlandschaft. Sie sind untypisch für das Stadtbild und deshalb unzulässig.
26.4: Bei Dachaufbauten handelt es sich um Dachgauben, Dachfenster, Zwerchhäuser oder
Giebelhäuser von Frontspießen/Risaliten. Unter Dacheinschnitte fallen Dachterrassen, Dachloggien und Dachbalkone. Dachaufbauten wie Dacheinschnitte führen zu einer Veränderung
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der historischen Dachlandschaft, da sie in die Dachfläche eingreifen. Historisch wurden die
Dachgeschosse vorwiegend als Lagerflächen genutzt. Vereinzelt wurden auch früher schon
die Dachgeschosse bereits als Wohnraum genutzt, was sich am Vorhandensein von historischen Dachgauben, Zwerchhäusern und Frontspießen ablesen lässt. Historisch überliefert
ist eine ruhige und geschlossene Dachfläche ohne Dachaufbauten und Dacheinschnitte.
Im Laufe der Zeit ist das Lagern von Waren in den Dachgeschossen zurückgegangen und
sie wurden vermehrt zu Wohnraum umgebaut. Dieser Umnutzungsprozess findet noch immer statt. Für die Wohnnutzung ist eine natürliche Belichtung notwendig. Hierfür sind die
Errichtung von Dachgauben, Zwerchhäusern und der Einbau von Dachfenstern in den Dachflächen notwendig.
Durch die allgemeine Zulässigkeit der o. g. Dachaufbauten möchte die Stadt Eckernförde die
Altstadt als attraktiven Wohnort stärken und weiterentwickeln. Vor dem Hintergrund einer
gewünschten Innenentwicklung ist es sinnvoll, die Dachgeschosse zu Wohnraum umzubauen.
Anders sind Dacheinschnitte zu bewerten. Sie erlauben neben einer natürlichen Belichtung
für die Dachgeschosse die Schaffung von Außenwohnbereichen. Durch die Einschnitte in die
Dachfläche haben sie einen stärkeren Eingriff zur Folge und eine sehr starke optische Wirkung auf die Dachlandschaft. Bei Dacheinschnitten findet eine Auflösung der Dachflächen
statt. Sie haben insgesamt eine beeinträchtigendere Wirkung auf die Dachlandschaft als die
Dachaufbauten.
Vor dem o.g. Hintergrund einer gewünschten Innenentwicklung sollen Außenwohnbereiche
zwar möglich sein, jedoch bei traufseitigen Gebäuden nur auf den Dachflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandt sind. Bei giebelständigen Gebäuden ist mindestens ein
Abstand von 5 Metern zum straßenseitigen Giebel einzuhalten. Die dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandte Dachfläche prägt das Straßenbild mit. Durch Dacheinschnitte, die
nicht historisch ableitbar sind, würde es zu einer unmittelbar vom öffentlichen Verkehrsraum
wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Straßenbildes kommen. Durch den relativ großen
Abstand von 5 m zur straßenseitigen Giebelseite sind diese vom öffentlichen Straßenraum
nicht mehr wahrnehmbar.
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Abbildung 23: Mindestabstand des Dacheinschnittes zum Giebel bei giebelständigen Gebäuden gem. Festsetzung 26.4
Die Regelung zu den Dacheinschnitten wird einerseits dem Wunsch gerecht, die historischen
Strukturen der Altstadt zu erhalten und andererseits dem Wunsch, die Altstadt als attraktiven
Wohn- und Lebensort zu stärken und weiterzuentwickeln.
26. 5+6: Wie oben beschrieben, ist die Errichtung von Dachaufbauten und Dacheinschnitten
möglich. Die Größe und die Lage wird jedoch geregelt, um zu starke Veränderungen und
mögliche Beeinträchtigungen der Dachflächen eingrenzen zu können. Trotz ihrer Notwendigkeit sollen sich Dachaufbauten und Dacheinschnitte gegenüber den Hauptdachflächen unterordnen. Das Hauptdach muss weiterhin in seiner Gesamtheit und als prägendes Gestaltungselement wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wird die Gesamtlänge der
Dachaufbauten und der Dacheinschnitte auf die Hälfte der zugehörigen Trauflänge begrenzt.
Wenn unterschiedliche Dachaufbauten errichtet werden, wie beispielsweise eine Kombination aus Dachgauben und Dachfenstern, oder eine Kombination aus Dachfenstern und Dacheinschnitten, dann darf auch in diesen Fällen die Gesamtlänge der einzelnen Elemente nicht
die Hälfte der zugehörigen Trauflänge überschreiten.
Die Dachgauben und Dachfenster müssen als Einzelelemente ausgeführt werden. Für die
Dachgauben werden aufgrund ihrer dreidimensionalen Wirkung maximale Breiten und Höhen festgelegt. Werden die Gauben als 2. Rettungsweg genutzt, kann ausnahmsweise von
den festgelegten Maßen abgewichen werden. Damit aber auf einer Dachseite ein einheitliches Bild entsteht, müssen alle Gauben an dieser Dachseite die größeren Maße aufweisen.
Unterschiedliche Gaubengrößen an einer Dachseite würden zu einer unruhigen Dachgestaltung führen. Für die Dachfenster wird aufgrund der geringer einzuschätzenden Beeinträchtigung (oberen eingeschränkte Wahrnehmung) kein Regelungsbedarf gesehen.
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Abbildung 24: Maximalmaße der Dachgauben gem. § 9 Abs. 5
Der Abstand zwischen den Einzelelementen muss mindestens 1 Meter betragen. So sollen
durchgehende Gauben- oder Dachfensterbänder vermieden werden. Bei Errichtung eines
Zwerchhauses, eines Giebelhauses oder eines Frontspießes mit danebenliegenden Dachgauben oder Dachfenstern ist ebenfalls ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten.
Abbildung 25: Mindestabstand zwischen verschiedenen Dachaufbauten gem. Festsetzung
26.6
26.7: Zu den Ortgängen und den Traufen ist durch die Dachaufbauten und Dacheinschnitte
ein Abstand einzuhalten, der die zweifache Breite bzw. zweifache Länge des nach der Festsetzung 26.7 zulässigen Dacheindeckungsmaterials aufweist. Zum First wird ein größerer
Abstand festgelegt, er muss mindestens einen Meter betragen. Dadurch ist garantiert, dass
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an den Rändern noch Dachflächen zu sehen sind und die Dachaufbauten und Dacheinschnitte von den Dachflächen eingerahmt sind. Das Dach soll das weiterhin prägende Gestaltungselement sein. Die Dachaufbauten und Dacheinschnitte müssen sich dem Dach unterordnen. Zwerchhäuser und Giebelhäuser von Frontspießen zeichnen sich dadurch aus,
dass sie in der Flucht der aufgehenden Außenwand liegen. Deswegen ist in diesem Fall kein
Mindestabstand zum First erforderlich. Sonst wäre ihre Errichtung nicht möglich.
Abbildung 26: Mindestabstand der Dachaufbauten zum Ortgang, First und zur Traufe
gem. Festsetzung 26.7
26.8: Die Nutzung der Sonnenenergie soll durch die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2
nicht verhindert werden. Diese Aufbauten sind zwar ortsbildfremd, aus energetischen Gründen jedoch gewünscht. Damit die Beeinträchtigungen begrenzt werden, müssen die Kollektoren und Module in einer Flucht mit der Dachfläche liegen.
26.9: Aufzugsüberfahrten treten aus dem Dach hervor und führen somit zu einer Veränderung des Daches. Aufzüge sind vor dem Hintergrund des Ausbaus der Barrierefreiheit im
Wohnungsbau erforderlich. Trotz der Notwendigkeit müssen sich diese technischen Anlagen
in die historische Dachstruktur der Altstadt einfügen. Wie die Dacheinschnitte sind sie bei
traufseitigen Gebäuden lediglich auf der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Seite
zulässig. Bei giebelständigen Gebäuden ist ein Abstand von 5 Metern zum straßenseitigen
Giebel einzuhalten.
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27 Antennen/Satellitenempfangsanlagen
27.1 Fernseh- und Rundfunkantennen sowie Satellitenempfangsanlagen sind bei traufständigen Gebäuden auf der dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Dachfläche, bei giebelständigen Gebäuden in einem Abstand von mindestens 5 m von der am öffentlichen Verkehrsraum gelegenen Giebelfassade unterzubringen. Bei Gebäuden mit 2 und mehr Wohnungen sind Gemeinschaftsantennen zu errichten und entsprechend den Anforderungen im
Satz 1 unterzubringen.
Begründung zu Nr. 27 „Antennen / Satellitenempfangsanlagen
Antennen und Satellitenempfangsanlagen führen zu einer starken Beeinträchtigung der
Dachlandschaft. Ein Ausschluss ist jedoch nicht möglich und auch nicht gewollt. Deswegen
ist eine Regelung für die Anordnung notwendig, damit sie vom öffentlichen Verkehrsraum
aus nicht wahrgenommen werden können.
28 Einfriedigungen
28.1 Einfriedigungen, die den öffentlichen Verkehrsraum gegen hintere Grundstücksteile
abgrenzen, sind in Sichtmauerwerk, Holz, Metall oder als Hecke auszuführen. Flechtzäune
sind unzulässig. Das Mauerwerk kann verputzt oder geschlämmt werden. Unter Einfriedungen im Sinne dieser Satzung fallen auch die Tore, die historischen Grenzabstände (Bau- und
Schwengelwiche sowie Brand- und Traufgassen) zum öffentlichen Verkehrsraum abgrenzen.
Begründung zu Nr. 28 „Einfriedungen“
Die Gestaltung von Einfriedungen spielt eine wichtige Rolle für den Gesamteindruck des
Straßenraums und des Ortsbildes. Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, wird ein Regelungsbedarf gesehen. Der in der Festsetzung Nr. 28 formuliert einen Rahmen für die Ausführung der Einfriedungen. Historisch überliefert sind die Einfriedungen aus Sichtmauerwerk,
Holzlatten oder Metallstreben.
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29 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)
29.1 Allgemeines
29.1.1 Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind nur an der Stätte der Leistung an
den Fassaden der baulichen Anlagen zulässig.
29.1.2 Gliedernde Fassadenelemente (z. B. Gesimse, Lisenen, Zierbänder) dürfen nicht
durch Anlagen der Außenwerbung überdeckt oder überformt werden.
29.2 Nutzungseinheiten im Erdgeschoss
29.2.1 Je Nutzungseinheit ist eine parallel zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung zulässig. Ausnahmsweise kann bei Nutzungseinheiten in Eckgebäuden zu jeder
Gebäudeseite eine parallel zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung zugelassen werden. Sie ist in der Zone zwischen der Oberkante der Schaufensteröffnungen und
der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig; es ist jedoch ein Mindestabstand von 0,20 m zur Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses einzuhalten. Die parallel zur Außenfassade angebrachte Werbeanlage ist deutlich dem Erdgeschoss zuzuordnen.
Sie ist wie folgt auszuführen:
29.2.1.1 In Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Schrifthöhe von 0,40 m. Zusätzlich ist ein Logo oder ein Firmenzeichen mit einer maximalen Höhe von
0,40 m zulässig. Wenn gliedernde Elemente der Fassade nicht beeinträchtig werden, kann
bei Sonderformen des Logos oder des Firmenzeichens ausnahmsweise von der Höhe abgewichen werden. Die Höhe darf jedoch 0,50 m nicht übersteigen.
Bei gastronomischen Betrieben ist ein zusätzliches Brauereilogo mit einer Gesamthöhe von
0,40m zulässig.
29.2.1.2 Alternativ ist je Nutzungseinheit eine Werbetafel mit dekupierten (ausgeschnittenen)
Einzelbuchstaben mit einer maximalen Gesamthöhe von 0,40 m und Gesamttiefe von 0,05 m
zulässig. Zusätzlich ist innerhalb der Werbetafel ein dekupiertes Logo oder ein dekupiertes
Firmenzeichen zulässig. Bei gastronomischen Betrieben ist innerhalb der Werbetafel ein
zusätzliches dekupiertes Brauereilogo zulässig.
Die Länge der Werbetafel ist auf einen Meter zu begrenzen. Es dürfen nur die dekupierten
Einzelbuchstaben leuchten.
29.2.2 Alternativ zu 29.2.1 ist die Anbringung einer Anlage der Außenwerbung innerhalb der
Schaufensteröffnung in Form einer Werbetafel oder einer Beklebung zulässig. Die Fläche
der Anlage der Außenwerbung darf maximal 20 % der Fläche der Schaufensteröffnung einnehmen. Die Höhe der Werbeanlage darf 0,40 m nicht überschreiten. Zusätzliche Beklebungen an den Eingangstüren zur Nutzungseinheit sind zulässig, wenn Sie max. 10 % der Fensterfläche der Eingangstür einnehmen und eine Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
29.2.3 Je Nutzungseinheit ist eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) zulässig. Ausnahmsweise kann bei
Nutzungseinheiten in Eckgebäuden zu jeder Seite eine senkrecht zur Außenfassade ange-31-
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brachte Anlage der Außenwerbung zugelassen werden. Sie ist in der Zone oberhalb der
Erdgeschossschaufenster und unterhalb der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses
anzubringen. Bei Vorhandensein von gliedernden Fassadenelementen kann ausnahmsweise
von dieser Zone nach oben und unten geringfügig abgewichen werden.
Ihre Werbefläche darf je Seite 0,40 qm nicht überschreiten. Als Fläche gilt das Quadrat oder
Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt. Sie dürfen bis maximal 1 m in den Straßenraum
hineinragen. Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Eckernförde ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
29.2.4 Alternativ zu den in 29.2.1 bis 29.2.3 genannten Anlagen der Außenwerbung ist ein
Hinweis- und Berufsschild mit einer Größe von 0,30 qm je Nutzungseinheit in der Erdgeschosszone zulässig. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein Höhen-, Breiten- und Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten.
29.3 Nutzungseinheiten in den Obergeschossen
29.3.1 Für Nutzungseinheiten in den Obergeschossen (z. B. freie Berufe und Dienstleistungsbetriebe) sind Hinweis- und Berufsschilder mit einer Größe von 0,30 qm je Nutzungseinheit in der Erdgeschosszone zulässig. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein Höhen-,
Breiten- und Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten.
29.3.2 Zusätzlich ist für Nutzungseinheiten in den Obergeschossen eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) bis zur Oberkante der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig. Die Anlage der Außenwerbung ist nur zwischen den äußersten Fenstern und der Fassadenaußenkante zulässig.
Ihre Werbefläche darf 0,30 qm je Seite nicht überschreiten. Als Fläche gilt das Quadrat oder
Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt. Sie dürfen bis maximal 0,50 m in den Straßenraum hineinragen
29.4 Nutzungseinheiten in rückwärtigen Gebäuden
29.4.1 Für Nutzungseinheiten in rückwärtigen baulichen Anlagen kann ein Hinweisschild in
der Erdgeschosszone am Gebäude, das sich am öffentlichen Verkehrsraum befindet mit bis
zu einer Größe von 0,30 qm angebracht werden. Das Hinweis- und Berufsschild darf ein
Höhen-, Breiten- und Längenmaß von maximal 0,70 m nicht überschreiten. Bei mehr als drei
Nutzungseinheiten ist eine Gemeinschaftswerbeanlagen anzubringen, die eine Größe von
1,2 qm nicht überschreiten darf.
29.4.2 Alternativ ist eine senkrecht zur Außenfassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger / Nasenschilder / Kragschilder) mit einer Werbefläche von max. 0,40 qm
je Seite zulässig. Als Fläche gilt das Quadrat oder Rechteck, das die Werbefläche umgrenzt.
Die Auskragung ist max. auf 1,0 m zu begrenzen. Hierbei ist der Anbringungsort aus Festsetzung 29.2.3 zu berücksichtigen. Bei mehr als einer Nutzungseinheit im rückwärtigen Bereich ist nur eine Werbeanlage der Außenwerbung gem. Festsetzung 29.4.1 zulässig.
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29.5 Sonstiges
29.5.1 Spannbänder dürfen zu Werbezwecken nur für die Dauer zeitlich begrenzter Veranstaltungen angebracht werden.
29.5.2 Fahnen und Flaggen zu Werbezwecken sind an baulichen Anlagen unzulässig.
29.5.3 Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.
Begründung zu Nr. 29 „Anlagen der Außenwerbung“
29.1 Allgemeines
29.1.1: Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) können die Ansicht einer Fassade stark
verändern und beeinträchtigen. Sie sind nachträglich an die Fassade oder die Schaufensterzone angebracht und werden daher als Fremdkörper wahrgenommen. Auf der anderen Seite
gibt es ein legitimes Bedürfnis der Gewerbetreibenden, für ihre Produkte und Dienstleistungen zu werben. Ziel der Festsetzungen Nr. 29.1 bis 29.5.3 ist es, einen Kompromiss zwischen diesen teilweise divergierenden Belangen zu erzielen. Dennoch wird die Grundidee
verfolgt, dass sich aufgrund der zahlreichen historischen und schutzbedürftigen Fassaden
die Werbeanlagen der Fassade und ihrer Gliederung unterordnen und damit das Stadtbild zu
verbessern.
Von großer Bedeutung ist, dass die Anzahl der Werbeanlagen an einer Fassade begrenzt
wird. Deswegen ist es wichtig, dass sie nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Es darf
also nur für die Nutzungseinheit (u.a. Einzelhandelsgeschäft, Dienstleistungsbetrieb, Freier
Beruf) geworben werden, die sich in dem Gebäude tatsächlich befindet. Es kann nicht für
eine Nutzungseinheit eine Werbeanlage errichtet werden, die einen anderen Standort aufweist oder die für ein Produkt wirbt (Fremdwerbung). Dies würde zu einer Überfrachtung und
zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Werbeanlagen führen, da lukrativ damit auch
an solchen Gebäuden Werbung betreiben werden würde, die weder Produktions-, noch
Handels-, noch Dienstleistungsstätte sind. In der Altstadt sind bisher wenige Fremdwerbeanlagen vorhanden, so dass nicht von einer Vorprägung gesprochen werden kann. Auf dem
öffentlichen Parkplatz im Bereich Schulweg/Reeperbahn/Gartenstraße befindet sich noch
eine Litfaßsäule mit Fremdwerbung, die im Eigentum Stadt Eckernförde ist. Wie alle anderen
genehmigten baulichen Anlagen gilt für sie der Bestandsschutz.
Das eigentliche Ziel von Werbung, für Kunden klar und deutlich erkennbar zu machen, um
welchen Betrieb / welches Geschäft es sich handelt und der Zweck die Auffindbarkeit sicherzustellen, werden bei Fremdwerbung durch ein lukratives Geschäft ersetzt. Es ist zu befürchten, dass durch die gezielte Reglementierung von Werbeanlagen Werbeplätze an solchen
Gebäuden vermarktet werden, die nicht gewerblich genutzt werden oder die gegebenen
Werbemöglichkeiten nicht ausnutzen. Deswegen ist zum Schutz des Ortsbildes der Altstadt
der Ausschluss von Fremdwerbung erforderlich.
Eine Ausnahme bildet die Werbeanlage für eine Nutzungseinheit, die sich im rückwärtigen
Gebäude befindet und mit einer Werbeanlage am Vordergebäude auf sich aufmerksam machen möchte. Dies ist zulässig und folgt dem Zweck von Werbeanlagen zur Sicherstellung
der Auffindbarkeit.
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zu 29.1.2: Die historischen Fassaden weisen oftmals gliedernde Fassadenelemente wie Gesimse, Lisenen oder Zierbänder auf. Diese tragen zur Vielfältigkeit des Fassadenbildes und
in ihrer Gesamtheit zur Vielfältigkeit des Ortsbildes bei. Ihre gliedernde Funktion soll durch
Anlagen der Außenwerbung nicht aufgehoben oder gestört werden. Anlagen der Außenwerbung müssen sich den gliedernden Fassadenelementen unterordnen, das heißt, dass bei
einer möglichen Beeinträchtigung dieser Fassadenelemente, die Anlagen der Außenwerbung dann nicht das maximal gemäß den Vorschriften zulässige Maß ausschöpfen können.
29.2 Nutzungseinheiten im Erdgeschoss
zu 29.2.1: Grundsätzlich haben Nutzungseinheiten im Erdgeschoss den größten Bedarf an
Werbung. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesen Nutzungseinheiten um Ladengeschäfte.
Für diese Nutzungseinheiten im Erdgeschoss ist maximal eine parallel zur Fassaden angebrachte Werbeanlage zulässig. Die Anzahl wird begrenzt, um die Gebäude der Altstadt nicht
mit Werbeanlagen zu überfrachten und ihr ursprüngliches Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. Eine Besonderheit bilden Nutzungseinheiten, die sich in Eckgebäuden befinden. Eckgebäude sind Gebäude, die mit mindestens zwei Fassaden am öffentlichen Verkehrsraum
liegen. In diesem Fall kann auf jeder Straßenseite mit einer parallel zu den Fassaden angebrachten Werbeanlage geworben werden, damit eine gute Auffindbarkeit sichergestellt ist.
Der Großteil der Fassade soll möglichst frei von Werbeanlagen bleiben. Aus diesem Grund
wurde die Zone oberhalb der Erdgeschossschaufenster und unterhalb der Unterkante der
Fenster des ersten Obergeschosses als zulässige Werbezone für die parallel zur Fassade
angebrachten Werbeanlagen definiert. Damit sich die Werbeanlagen in Richtung des Erdgeschosses orientieren, ist ein Abstand von mindestens 0,20 m zur Unterkante der Fenster des
ersten Obergeschosses einzuhalten.
Abbildung 27: Zukünftige Werbezone gem. Nr. 29.2.1
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Stand 28.04.2017
29.2.1.1: Die Grundidee ist, dass sich die parallel zur Fassade angebrachten Anlagen der
Außenwerbung der Fassade unterordnen. Einzeln direkt auf die Fassade oder auf einer
Schiene angebrachte Buchstaben sind am geeignetsten, dieser Grundidee zu entsprechen,
da sie durch eine sehr zurückhaltende Form den geringsten Eingriff in die Fassadenstruktur
aufweisen. Sie verdecken nicht, wie z. B. Leuchtkästen und Werbetafeln, größere Teile der
Fassade.
Abbildung 28: Werbeanlagen in Form von Einzelbuchstaben unter Berücksichtigung des Gesims gem. Nr. 29.2.1.1
Es gibt bereits sehr gute Beispiele in der Altstadt für diese Form der Werbeanlagen. Um die
zurückhaltende Wirkung zu betonen, werden die Einzelbuchstaben auf eine Höhe von 40 cm
begrenzt. Zusätzlich zu den Einzelbuchstaben ist ein Logo oder ein Firmenzeichen mit der
gleichen Höhe zulässig. Einige Logos oder Firmenzeichen weisen Sonderformen auf, die es
notwendig machen, die festgelegte Höhe von 0,40 cm zu überschreiten.
Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass die Einzelbuchstaben direkt auf die Fassaden
montiert werden. Es können jedoch auch Befestigungsschienen verwendet werden. Die Art
der Anbringung wird in diesem Fall nicht geregelt.
Es finden sich in der Altstadt von Eckernförde zahlreiche positive Beispiele für Werbeanlagen in Form von Einzelbuchstaben.
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Abbildung 29: Beispiele für Werbeanlagen in Form von Einzelbuchstaben
29.2.1.2: Anlagen der Außenwerbung in Form von Einzelbuchstaben sind für das Ortsbild
das gestalterische Ideal. Einigen Gewerbetreibenden ist es jedoch nicht möglich, ihre Werbeanlagen in dieser Form umzusetzen. Vor diesem Hintergrund soll den neueren Entwicklungen in der Werbetechnik Rechnung getragen werden und flache Werbetafeln mit dekupierten Einzelbuchstaben ermöglicht werden. Es handelt sich um Werbetafeln, in den meisten Fällen aus Aluminium, bei denen die Einzelbuchstaben aus dem Blech herausgeschnitten bzw. -gefräst werden. Die Einzelbuchstaben aus Kunststoff werden in den meisten Fällen
durchgesteckt und erreichen somit eine Dreidimensionalität. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die ausgeschnitten Einzelbuchstaben mit einer Kunststoffplatte zu hinterlegen.
Da diese flächigen Werbetafeln eine größere Fläche der Fassade überdecken, führen sie zu
einer stärkeren Beeinträchtigung der Fassade. Deswegen wird die Breite/Länge auf einen
Meter und die Tiefe auf 5 cm begrenzt. Damit sollen die immer noch häufig verwendeten
sehr tiefen und langen Leuchtkästen für die Zukunft ausgeschlossen werden, durch die die
Fassadenwirkung stark beeinträchtigt wird. Die Höhe der Werbetafeln wird wie bei den Einzelbuchstaben auf 40 cm begrenzt. Um eine Beeinträchtigung noch weiter einzugrenzen,
dürfen nur die dekupierten Einzelbuchstaben leuchten.
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Abbildung 30: Werbetafel mit dekupierten Einzelbuchstaben gem. Nr. 29.2.1.2
In beiden Fällen ist ein zusätzliches Brauereilogo oder sonstiges Logo zulässig. Zwischen
zahlreichen Gastronomiebetrieben und Brauereien bestehen vertragliche Vereinbarungen
(sog. Brauereivertrag), die auch die Werbung für die Brauerei beinhalten. Mit der Zulässigkeit
eines zusätzlichen Brauereilogos soll dieser gängigen Praxis Rechnung getragen werden.
29.2.2: Grundidee dieser Regelung ist, die Fassade von Anlagen der Außenwerbung frei zu
halten. Die Schaufensteröffnungen können für die Anbringung von Werbeanlagen genutzt
werden.
Die Schaufenster sollen jedoch auch ihren ursprünglichen Funktionen, das Präsentieren von
Waren und den Einblick in das Ladengeschäft, weiterhin gerecht werden.
Vor diesem Hintergrund wird die Größenordnung der zulässigen Werbetafeln und der Beklebungen geregelt. Die Gesamtfläche der Werbetafeln oder Beklebung darf nur max. 20 % der
Fläche der Schaufensteröffnung (Rohbaumaß) einnehmen, in welcher die Werbetafel oder
die Beklebung angebracht werden soll. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er
eine Werbetafel oder eine Beklebung auf einer Schaufensteröffnung aufbringen möchte. Die
20% - Begrenzung bezieht sich auf jede einzelne Schaufensteröffnung. Befinden sich in einem Gebäude drei Schaufensteröffnungen, kann in jeder Schaufensteröffnung auf bis zu
20% der Flächen geworben werden. Damit eine überdimensionierte Werbetafel oder eine
großflächigere Überklebung – trotz der Einhaltung der 20% - Grenze – verhindert wird, findet
eine Begrenzung auf eine Höhe von 0,4 m statt. Das entspricht der Höhe der oben geregelten Werbeanlagen in Form von Einzelbuchstaben.
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Abbildung 31: Werbeanlagen in den Schaufensteröffnungen gem. Nr. 29.2.2
Bei vielen Ladeneingangstüren aus Glas finden sich noch zusätzliche Beklebungen. Diese
haben teilweise praktische Gründe, damit soll verhindert werden, dass die Kunden nicht gegen die Glastüren laufen. Deswegen sind Beklebungen auf den Ladeneingangstüren zulässig, werden jedoch stark eingegrenzt.
29.2.3: Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen in Form von Auslegern oder sogenannten Nasenschildern sind zukünftig allgemein zulässig. Sie haben eine wichtige Werbefunktion, da sie bereits von Weitem aus zu erkennen sind.
Die Größe der Werbefläche je Seite wird jedoch auf 0,4 qm begrenzt, damit die Beeinträchtigungen der Fassaden minimiert werden. Zur Verfügung stehen somit insgesamt 0,8 qm
Werbefläche. Die Befestigungselemente fallen nicht unter diese Begrenzung. Die maximale
Auskragung der Ausleger darf 1 Meter nicht überschreiten.
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Abbildung 32: Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlage (Ausleger) gem. Nr. 29.2.3
Es handelt sich hierbei um ein Maximalmaß, d.h. dass sich die tatsächlich zulässige Auskragung aus anderen Regelungen ergibt. Zu bedenken ist, dass viele Straßen in der Altstadt,
wie beispielsweise die St. Nicolai-Straße, einen geringen Straßenquerschnitt aufweisen. Es
muss garantiert sein, dass Rettungsfahrzeuge und Ver- und Entsorger ohne Beeinträchtigung die Straße passieren können.
Die Ausleger sind auch nur in der in Nr. 29.2.1 definierten Werbezone oberhalb der Schaufensteröffnungen und der Fenster des 1. Obergeschosses zulässig.
29.2.4: Teilweise finden sich in den Erdgeschossen Dienstleistungsbetriebe oder Vertreter
freier Berufe, die keine der in den 29.2.1 – 29.2.3 genannten Werbeanlagen anbringen
möchten, da dies nicht gewünscht ist oder aus gesetzlichen Gründen nicht zulässig ist. Für
diese Fälle ist die Anbringung eines maximal 0,3 qm großen Hinweis- und Berufsschildes
möglich. Damit keine zu langen Schilder angebracht werden, die zu einer Beeinträchtigung
der Fassade führen würden, wird ein maximales Höhen-, Längen- und Breitenmaß von 0,7
Metern festgelegt.
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29.3 Nutzungseinheiten in den Obergeschossen
29.3.1: Oftmals haben auch Dienstleistungsbetriebe oder Vertreter der Freien Berufe in den
Obergeschossen einen Bedarf an Werbung. In vielen Fällen werden die Fenster in den
Obergeschossen beklebt. Dies führt jedoch zu einer negativen Veränderung des Fassadenbildes und zu einer Zweckentfremdung der Fenster als Werbeflächen. Sinnvoll ist es vielmehr, eine Werbemöglichkeit in der Erdgeschosszone für diese Dienstleistungen und Berufsgruppen anzubieten. Analog zur Festsetzung 29.2.4 können sie mit einem Hinweis- und
Berufsschild in der Größe von 0,3 qm für sich werben. Auch hier ist aus den oben bereits
genannten Gründen das Höhen-, Längen- und Breitenmaß von 0,7 Metern festgelegt.
29.3.2: Daneben kann für die Nutzungseinheiten in den Obergeschossen eine senkrecht zur
Fassade angebrachte Anlage der Außenwerbung (Ausleger, Nasenschild) bis zur Oberkante
der Fenster des 1. Obergeschosses zugelassen werden. Damit gibt es eine räumliche Zuordnung zu den Nutzungseinheiten in den Obergeschossen. Durch die höhere Anbringungsmöglichkeit besteht aufgrund der Fernwirkung ein größeres Beeinträchtigungspotential. Deswegen sind die Ausleger auch nur an den Außenkanten des Gebäudes zu lässig.
Mittig gelegene Ausleger im 1. Obergeschoss würden zu einer Störung der Fassadengliederung führen. Vor diesem Hintergrund wurde auch die zulässige Werbefläche je Seite auf 0,3
qm und die maximale Auskragung von 0,5 Metern begrenzt.
29.4 Nutzungseinheiten in rückwärtigen Gebäuden
29.4.1: In den rückwärtigen Gebäuden der Eckernförder Altstadt finden sich zahlreiche Gewerbe- und Handelsbetriebe. Die Betriebe sind oftmals nicht vom öffentlichen Verkehrsraum
aus wahrnehmbar, haben jedoch ebenfalls einen Werbebedarf, um auf ihre Produkte oder
Dienstleistungen hinzuweisen. Diesen Betrieben soll deswegen die Möglichkeit eröffnet werden, eine Anlage der Außenwerbung in Form eines Hinweisschildes an das straßenseitige
Gebäude anzubringen. Die zulässigen Maße entsprechen den Vorgaben aus den Festsetzungen 29.3.1 und 29.2.4. Damit die Erdgeschosszone des Vordergebäudes nicht durch
Werbeanlagen von rückwärtigen Gebäuden überfrachtet werden, ist die Anzahl auf drei begrenzt. Bei mehr als drei Nutzungseinheiten ist eine Gemeinschaftswerbetafel anzubringen.
29.4.2: Alternativ zu einem Hinweisschild kann auch ein Ausleger an der Vorderfassade des
straßenseitigen Gebäudes angebracht werden, der sich in der Werbezone oberhalb der
Schaufenster und unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses befindet. Um die Beeinträchtigungen der Fassaden zu minimieren, werden die Maße entsprechend der Festsetzung
29.2.3 begrenzt. Befindet sich bereits an der Fassade ein Ausleger einer Nutzungseinheit,
die im Erdgeschoss des straßenseitigen Gebäudes liegt, ist der Ausleger für die rückwärtige
Nutzungseinheit entsprechend anzupassen. Das heißt zum Beispiel, dass die maximal zulässige Größe der Werbefläche je Seite (0,4 qm) dann nicht ausgeschöpft werden kann,
wenn zur besseren Sichtbarkeit der Ausleger aus der definierten Werbezone herausragen
sollte. Hier wäre dann ein Hinweisschild gemäß 29.4.1 zu empfehlen.
Wie in Nr. 29.4.1 gilt auch hier, dass die straßenseitige Fassade nicht durch Werbeanlagen
von rückwärtigen Nutzungseinheiten überformt wird. Deswegen wurde auch hier festgelegt,
dass bei mehr als einer rückwärtigen Nutzungseinheit ein Hinweisschild anzubringen ist.
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29.5 Sonstiges
29.5.1: Spannbänder haben eine beeinträchtigende Wirkung auf die Fassade oder das Straßenbild. Durch ihr Flattern wirken sie unruhig und ihre Ausführung weist einen provisorischen
und temporären Charakter auf. Spannbänder sind jedoch durch ihre einfache Ausführung
geeignete und kostengünstige Werbemittel, um temporär oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen zu werben. Sie können auch dazu verwendet werden, für die Veranstaltungen
selbst zu werben. Spannbänder können an die Fassade und über die Straße zwischen den
Gebäuden gespannt werden.
29.5.2: Auch Fahnen und Flaggen, die zu Werbezwecken verwendet werden, beeinträchtigen durch das Flattern und die Masten das Fassadenbild und die Dachlandschaft. Sie wirken
als Fremdkörper an der Fassade und am Dach. Die gestalterischen Festsetzungen in Teil
B.2 ermöglichen zahlreiche Anlagen der Außenwerbung, die eine geringere Beeinträchtigung
der Fassade hervorrufen.
29.5.3: Auch die Beleuchtung der Werbeanlagen hat Auswirkungen auf die Fassadengestaltung. Hier wird ein Regelungsbedarf gesehen. Die Beleuchtung muss in einem ruhigen Licht
erfolgen. Ständig wechselndes Licht oder bewegtes Licht wirkt störend und führt zu einer
Beeinträchtigung des historischen Ortsbildes. Die Beleuchtung muss sich dem Erscheinungsbild der Fassade unterordnen und soll nicht durch aufdringliches Licht in Konkurrenz
zu diesem stehen.
30 Abweichungen
30.1 Abweichungen von diesen Vorschriften sind an Bestandsgebäuden ausnahmsweise
zulässig, wenn diese Abweichungen bereits Bestandsteil des architektonischen Konzepts bei
Errichtung der baulichen Anlage waren. Werbeanlagen sind hiervon ausgenommen.
In der Eckernförder Altstadt finden sich einige Bestandsgebäude, die die Architektur ihrer
Zeit abbilden. Dies sind beispielsweise die Gebäude am Ochsenkopf, die in den 1980er Jahren entstanden sind und Balkone mit Betonbrüstungen aufweisen, die in Richtung des öffentlichen Raumes orientiert sind. Auch das Rathaus, das Ergebnis eines öffentlichen Wettbewerbes war, ist ein Beispiel für die Architektur der 1980er Jahre. So sind Teile der Rathausfassade aus Glas, außerdem finden sich vertikale Fensterbänder in den Fassaden.
Es handelt sich somit um Gestaltungselemente, die nicht mit den Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung für die Altstadt übereinstimmen. Im Rahmen einer Sanierung solcher Gebäude
oder einzelner Teile müsste somit eine Anpassung an die Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung vorgenommen werden.
Diese Gestaltungselemente sind jedoch wesentlicher Bestandteil des architektonischen Konzeptes und somit des Erscheinungsbildes des Gebäudes. Eine Anpassung an die Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung würde zu einem erheblichen Eingriff in die Architektur und
das Erscheinungsbild der Fassade und des Gebäudes führen. Aus diesem Grund wurden die
Regelungen zu „Abweichungen“ ebenfalls in die gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 aufgenommen.
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Die Festsetzung Nr. 30 soll einen solchen Eingriff verhindern. Die Nr. 30 greift jedoch nur,
wenn Gestaltungselemente, die von der Ortsgestaltungssatzung und somit auch von den
gestalterischen Festsetzungen Teil B.2 abweichen, nachweislich Teil des architektonischen
Konzeptes waren.
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