Novelle zur Suchtgift-Grenzmengenverordnung BGBl. II Nr. 361

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Vorblatt
Problem:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den parallel dem Begutachtungsverfahren zugeleiteten
Entwurf einer Novelle zur Suchtgiftverordnung hingewiesen. Die Klassifizierung von „Tapentadol“ als
Suchtgift erfordert für die Anwendung der gerichtlichen Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes auch
die Festlegung einer Grenzmenge (§ 28b des Suchtmittelgesetzes).
Ziel, Inhalt und Problemlösung:
Der vorliegende Entwurf sieht daher die Festlegung der entsprechenden Grenzmenge vor.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Keine Auswirkungen auf Länder und Gemeinden. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand ist auch für
den Bund nicht zu erwarten.
- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:
-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:
Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.
- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
Keine.
- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Keine.
- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis der Rechtsvorschriften zur Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Justiz.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Gemäß § 28b des Suchtmittelgesetzes erfordert die Unterstellung von Substanzen unter das
Suchtmittelrecht die Festsetzung einer Grenzmenge. Die Grenzmenge dient, bei gegebener Strafbarkeit
jeglichen Erwerbs, Besitzes oder Handels von/mit selbst geringsten Mengen der Substanz, der
Abgrenzung zwischen leichteren und schwereren Deliktformen und hat somit Relevanz für das
gerichtliche Suchtmittelstrafrecht.
Zu den finanziellen Auswirkungen:
Die Unterstellung des bislang nicht als Suchtmittel klassifizierten Opioids „Tapentadol“ unter die
Suchtgiftverordnung könnte zwar theoretisch bei illegalen Vorgängen mit dieser Substanz bei den
Sicherheits- und Justizbehörden zu einem gewissen Mehraufwand führen, soweit es zu einem
Missbrauch der im Rahmen der Schmerzbehandlung angewendeten Substanz kommt, wofür zurzeit keine
Anhaltspunkte vorliegen.
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Besonderer Teil
Zu Z 1:
„Tapentadol“ ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opioide, der sowohl
agonistisch an den μ-Opioid-Rezeptoren wirkt als auch die Noradrenalin-Wiederaufnahme hemmt. Darin
ähnelt er dem schwach wirksamen Opioid „Tramadol“. Er ist für die Behandlung moderater bis starker
akuter und chronischer Schmerzen, die adäquat nur mit Opioid-Analgetika behandelt werden können, bei
Erwachsenen indiziert. „Tapentadol“ hat eine ähnliche Struktur wie „Tramadol“. Seine Wirksamkeit ist
mit der von klassischen starken Opioiden, wie z.B. „Oxycodon“ und Morphin, vergleichbar, es scheint
jedoch besser verträglich zu sein, insbesondere in Bezug auf gastrointestinale Nebenwirkungen wie
Übelkeit und Erbrechen, sowie ein besseres ZNS-Nebenwirkungsprofil (Schwindel, Schläfrigkeit und
Pruritus) aufzuweisen. Im Hinblick auf das mit „Oxycodon“ vergleichbare Wirkungsprofil von
„Tapentadol“ sowie den quantitativen Wirkungsvergleich mit Morphin, welches hinsichtlich seiner
Anwendung in der Schmerztherapie näherungsweise die halbe Dosierung wie Tapentadol erfordert, wird
bezüglich der Folgen für die Gesundheit und das illegale Konsumverhalten daher eine Grenzmenge von
20,0 g vorgeschlagen, die der von „Oxycodon“, das eine Grenzmenge von ebenfalls 20,0 g hat, und somit
der doppelten für Morphin festgesetzten Grenzmenge, entspricht.
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