1 von 2 Vorblatt Problem: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den parallel dem Begutachtungsverfahren zugeleiteten Entwurf einer Novelle zur Suchtgiftverordnung hingewiesen. Die Klassifizierung von „Tapentadol“ als Suchtgift erfordert für die Anwendung der gerichtlichen Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes auch die Festlegung einer Grenzmenge (§ 28b des Suchtmittelgesetzes). Ziel, Inhalt und Problemlösung: Der vorliegende Entwurf sieht daher die Festlegung der entsprechenden Grenzmenge vor. Alternativen: Keine. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: - Finanzielle Auswirkungen: Keine Auswirkungen auf Länder und Gemeinden. Ein ins Gewicht fallender Mehraufwand ist auch für den Bund nicht zu erwarten. - Wirtschaftspolitische Auswirkungen: -- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. -- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen: Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen. - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit: Keine. - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Keine. - Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine. Verhältnis der Rechtsvorschriften zur Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens: Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Justiz. Erläuterungen Allgemeiner Teil Gemäß § 28b des Suchtmittelgesetzes erfordert die Unterstellung von Substanzen unter das Suchtmittelrecht die Festsetzung einer Grenzmenge. Die Grenzmenge dient, bei gegebener Strafbarkeit jeglichen Erwerbs, Besitzes oder Handels von/mit selbst geringsten Mengen der Substanz, der Abgrenzung zwischen leichteren und schwereren Deliktformen und hat somit Relevanz für das gerichtliche Suchtmittelstrafrecht. Zu den finanziellen Auswirkungen: Die Unterstellung des bislang nicht als Suchtmittel klassifizierten Opioids „Tapentadol“ unter die Suchtgiftverordnung könnte zwar theoretisch bei illegalen Vorgängen mit dieser Substanz bei den Sicherheits- und Justizbehörden zu einem gewissen Mehraufwand führen, soweit es zu einem Missbrauch der im Rahmen der Schmerzbehandlung angewendeten Substanz kommt, wofür zurzeit keine Anhaltspunkte vorliegen. 2 von 2 Besonderer Teil Zu Z 1: „Tapentadol“ ist ein neuer Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Opioide, der sowohl agonistisch an den μ-Opioid-Rezeptoren wirkt als auch die Noradrenalin-Wiederaufnahme hemmt. Darin ähnelt er dem schwach wirksamen Opioid „Tramadol“. Er ist für die Behandlung moderater bis starker akuter und chronischer Schmerzen, die adäquat nur mit Opioid-Analgetika behandelt werden können, bei Erwachsenen indiziert. „Tapentadol“ hat eine ähnliche Struktur wie „Tramadol“. Seine Wirksamkeit ist mit der von klassischen starken Opioiden, wie z.B. „Oxycodon“ und Morphin, vergleichbar, es scheint jedoch besser verträglich zu sein, insbesondere in Bezug auf gastrointestinale Nebenwirkungen wie Übelkeit und Erbrechen, sowie ein besseres ZNS-Nebenwirkungsprofil (Schwindel, Schläfrigkeit und Pruritus) aufzuweisen. Im Hinblick auf das mit „Oxycodon“ vergleichbare Wirkungsprofil von „Tapentadol“ sowie den quantitativen Wirkungsvergleich mit Morphin, welches hinsichtlich seiner Anwendung in der Schmerztherapie näherungsweise die halbe Dosierung wie Tapentadol erfordert, wird bezüglich der Folgen für die Gesundheit und das illegale Konsumverhalten daher eine Grenzmenge von 20,0 g vorgeschlagen, die der von „Oxycodon“, das eine Grenzmenge von ebenfalls 20,0 g hat, und somit der doppelten für Morphin festgesetzten Grenzmenge, entspricht.