Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl Betreff Spruch

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25.11.2008
Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Geschäftszahl
2007/06/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte
Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Crnja, über die Beschwerde der C GmbH in G, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in
9010 Klagenfurt, Herrengasse 12/2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz
vom 14. März 2007, Zl. 013098/2005/0008, betreffend Versagung der Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen
zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Ansuchen vom 12. Mai 2005 (beim Magistrat Graz eingelangt am
13. Mai 2005) den Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung von a) zwei
Werbeleuchtkästen und b) drei Werbefahnen an der Straßen- bzw. Platzfassade des auf dem Grundstück Nr. 345,
KG. I., befindlichen Gebäudes (eines Barockpalais). Das verfahrensgegenständliche Gebäude in der Grazer
Innenstadt liegt in der Kernzone gemäß § 2 Abs. 1 Grazer AltstadterhaltungsG 1980 (GAEG 1980).
Die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) stellte in dem von ihr dazu erstatteten Gutachten
vom 16. Juni 2005 insbesondere fest, dass gemäß § 1 der Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen
im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980, LGBl. Nr. 3/1986 (im Folgenden: Ankündigungsgestaltungs-VO 1986)
Werbeankündigungen so zu gestalten seien, dass im Erscheinungsbild des Gebäudes keine Störung verursacht
werde. Die Fahnen und die Leuchtkästen bewirkten eine solche Störung im Erscheinungsbild, seien im
umgebenden Straßenraum als durchaus unüblich zu bezeichnen und daher nach der angeführten Bestimmung
negativ zu begutachten. Gemäß § 3 Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 seien Ankündigungen über dem
Kordongesims unzulässig, weswegen die Werbefahnen ebenfalls negativ zu beurteilen seien. Die Werbefahnen
seien außerdem untypische gestalterische Elemente in der Umgebung, die dadurch auch in Widerspruch zu
§ 6 GAEG 1980, der eine Einfügung in das Erscheinungsbild fordere, stünden.
Die Beschwerdeführerin legte im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten des Architekten
Univ. Doz. Dipl. Ing. Dr. K.F.G. vom 5. Oktober 2005 betreffend die Angemessenheit von Ankündigungen an
dem verfahrensgegenständlichen Palais vor. Darin wird insbesondere zu § 3 Abs. 2 AnkündigungsgestaltungsVO 1986 und die verfahrensgegenständlichen Werbefahnen festgestellt, dass diese Fahnen, auch wenn sie vor
den Pilastern angebracht seien, weder diese Pilaster, noch die Fassade und keinesfalls den Straßenraum
zerschneiden würden. Zusammenfassend stellte er fest, dass die drei Fahnen und die zwei Schrifttafeln auf
Grund ihrer Größe, Ausführung, Anordnung und Farbe nicht als störende Elemente im Erscheinungsbild der
Fassade, des Gebäudes oder des Stadtraumes zu bewerten seien. Sie stellten auch keine unüblichen Formen von
Ankündigungen dar und seien in direkter Nachbarschaft von Fahnen an Gebäuden (z.B. Fahnen in der
Herrengasse) ein vollkommen vertrautes Element.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies gemäß § 29 Stmk. BauG 1995 und §§ 3, 6 und 7 Grazer
AltstadterhaltungsG 1980 sowie der Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 in Spruchpunkt I. des Bescheides vom
11. Jänner 2006 das Ansuchen betreffend die Anbringung von drei Werbefahnen an den Straßen- bzw.
Platzfassaden des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 345, KG I., ab und erteilte in
Spruchpunkt II. die baurechtliche Bewilligung für die Anbringung von zwei Werbeleuchtkästen am Eckpfeiler
im Erdgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes.
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Zu den verfahrensgegenständlichen drei Werbefahnen und der diesbezüglichen Abweisung des Ansuchens
führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass die drei Werbefahnen im Ausmaß von 1,0 m
Breite und 7,20 m Länge (roter Grund mit weißer Aufschrift) oben und unten in einer Metallhalterung
eingespannt und mit einer maximalen Auskragung von insgesamt 1,40 m von der Fassade entfernt seien. Die
historische Bausubstanz des Gebäudes mit all seinen historischen Architekturelementen und Proportionen sei
nach dem Gutachten der ASVK gemäß § 3 Abs. 1 GAEG 1080 schutzwürdig. Dem vorgelegten Privatgutachten
könne diesbezüglich nichts Gegenteiliges entnommen werden. Somit widersprächen die beantragten
Werbefahnen dem § 3 Z. 1 und 2 Ankündigungsgestaltungs-VO 1986, da sie über der Unterkante des
Kordongesimses angebracht seien und eine Zerschneidung der Fassadenelemente verursachten. Des Weiteren sei
durch die insgesamt 1,4 m auskragenden Werbeträger auch ein Widerspruch zu § 12 Abs. 1 Z. 2
Stmk. BauG 1995 gegeben.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen
Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die geplante Montage der Werbefahnen
eindeutig der Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 widerspreche. In § 1 dieser Verordnung sei festgelegt, dass im
Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 darauf zu achten sei, dass alle Ankündigungen (Werbungen,
Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen
so gestaltet würden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild
durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch
Sichtbehinderung, verursachten. Gemäß § 3 Z. 1 lit. a der Verordnung sei die Anbringung von Ankündigungen
bei Gebäuden, die gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten seien, wegen der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des
Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender
Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen seien, unzulässig.
Anhand des einliegenden Fotos und der Pläne lasse sich deutlich nachvollziehen, dass sich die Halterung der
Werbefahnen über dem Kordongesimse im Bereich des ersten Obergeschoßes und die zweite Halterung im
Bereich des zweiten Obergeschoßes befinde. Somit befinde sich der weiße Schriftzug "M" entsprechend der
Regelung des § 3 Z. 1 lit. a Ankündigungsgestaltungs-Verordnung über der Unterkante des Kordongesimes
zwischen Erdgeschoß und
1. Obergeschoß, auch wenn sich die Fahne bis ins zweite Obergeschoß weiterziehe. Die
verfahrensgegenständlichen Werbefahnen verstießen daher gegen § 3 Z. 1 lit. a AnkündigungsgestaltungsVO 1986.
Weiters bestehe nach Ansicht der belangten Behörde auch ein Widerspruch zu § 3 Z. 2
Ankündigungsgestaltungs-VO 1986. Zwar habe der Privatsachverständige in seiner gutachterlichen
Stellungnahme ausgeführt, dass die Fahnen bei frontaler Betrachtung nahezu nicht in Erscheinung träten und
somit keine Beeinträchtigung der Fassade oder des Stadtbildes gegeben sei. Erst bei seitlicher Betrachtung werde
die Fahne zur Fläche und führe dank der Materialqualität und Farbe zu einem spannungsreichen Kontrast zur
Hauswand und sicherlich nicht zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes. Außerdem ziehe eine Fahne über dem
Kordongesims Aufmerksamkeit auf sich und ziehe somit den Blick nach oben und führe somit auch dazu, die
prächtige Fassade über dem Erdgeschoß wahrzunehmen.
Dieser Argumentation könne die belangte Behörde nicht folgen, denn entsprechend dem einliegenden
Bildmaterial führten diese Werbefahnen eindeutig zu einer optischen Zerschneidung der Fassadenelemente und
somit zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, weshalb auch ein Widerspruch zu § 3 Z. 2 der
Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 und dem Einfügungsgebot des § 6 GAEG 1980 gegeben sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 - GAEG 1980,
LGBl. Nr. 17 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, und die auf Grund des § 10 GAEG 1980 erlassene Verordnung
vom 25. November 1985 über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer
Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 3/1986 (im Folgenden: Ankündigungsgestaltungs-VO 1986), zur
Anwendung.
Gemäß § 1 Abs. 1 GAEG 1980 erstreckt sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene
Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in
ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion
zu erhalten sind (Schutzgebiet).
Gemäß § 2 Abs. 1 GAEG 1980 besteht das Schutzgebiet aus einer Kernzone (Zone I), einer Randzone
(Zone II) und weiteren Zonen gemäß Abs. 3.
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Gemäß § 3 Abs. 1 GAEG 1980 haben die Liegenschaftseigentümer im Schutzgebiet gemäß § 1 Abs. 1
leg. cit. jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem
Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild
gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, die Geschoßhöhe, die
Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster,
Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und
Einfriedungen.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung schließen Abs. 1 und 2 Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von
Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von
Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch - unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen
oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die
Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die
Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.).
Im Falle von Bauveränderungen sowie für Zu- und Umbauten bestehender Bauten gilt gemäß § 6 Abs. 1
GAEG 1980, dass den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben ist, dass diese sich dem Erscheinungsbild des
betreffenden Stadtteiles einfügen.
Gemäß § 1 Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 ist im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 darauf zu achten,
dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer
Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des
Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung
keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.
Gemäß § 3 Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 ist bei Gebäuden, die gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten
sind, wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung
einer Bewilligung unzulässig:
"1.
Anbringung von Ankündigungen
a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der
Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der
Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind.
b) ... ;
2.
Anbringung von Ankündigungen, die eine optische
Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von
Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten
verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem
unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;
3.
... ."
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt der Versagungsgrund des § 3 Z. 1 lit. a
Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 nicht vor. Da das Kordongesims stets die Geschoßeinteilung wiedergebe
(also in Bezug auf diese Bestimmung die Einteilung zwischen Erd- und
1. Oberschoß), könne diese Bestimmung nur in der Form verstanden werden, dass Ankündigungen zwischen
Erdgeschoß und 1. Obergeschoß unzulässig seien, und nur diese, nicht aber Ankündigungen, die oberhalb der
Unterkante des Kordongesimses angebracht seien und keinerlei Bezug zum Erdgeschoß hätten. Die
Beschwerdeführerin habe die Fahnen rechtmäßig angebracht und zwar oberhalb des Kordongesimses zwischen
1. und 2. Obergeschoß.
Dem kann nicht gefolgt werden. § 3 Z. 1 Ankündigungsgestaltungs-VO 1986 spricht eindeutig davon, dass
Ankündigungen über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß unzulässig
sind. Die verfahrensgegenständlichen Werbefahnen sind - wie dies dem beigelegten Einreichplan zu entnehmen
ist - über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß angebracht. Schon aus
diesem Grunde erfolgte die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens im Hinblick auf die drei
Werbefahnen zu Recht. Da die Beschwerdeführerin im Verfahren die von den Behörden vertretene Auffassung
betreffend § 3 Z. 1 lit. a Ankündigungsgestaltungs-VO bekämpfte, bestand für die belangte Behörde keine
Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zu einer Änderung des Bauansuchens in dieser Hinsicht aufzufordern.
Auf das übrige Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II
Nr. 333/2003.
Wien, am 25. November 2008
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