Fests.+VV - BP normal

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Gemeinde
Neubiberg
Lkr. München
Bebauungsplan Nr. 74
Östlich der Lindenallee
Planfertiger
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Geschäftsstelle – Arnulfstraße 60, 3. OG,
80335 München
[email protected] www.pv-muenchen.de
Bearb.: Dana Breitenbach
Tel. +49 (0)89 53 98 02-37
Az.: 610-41/2-55
Grünordnung
Margarethe Waubke Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin
Stöberlstraße 33, 80687 München
Plandatum
23.02.2015
Begründung
-2-
Inhaltsverzeichnis
Teil A
BEGRÜNDUNG .......................................................................................................3
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ............................................................................3
2
Planungsrechtliche Voraussetzungen ..........................................................................4
3
Geltungsbereich, Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes ................................5
4
Planinhalte ...................................................................................................................5
5
4.1
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................5
4.2
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, bauliche
Gestaltung ............................................................................................................6
4.3
Erschließung, ruhender Verkehr und Nebenanlagen ............................................9
4.4
Grünordnung ......................................................................................................11
4.5
Technische Erschließung....................................................................................12
4.6
Immissionsschutz ...............................................................................................12
Verwirklichung und Auswirkung der Planung .............................................................12
-3-
Teil A BEGRÜNDUNG
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Im zentrumsnahen Bereich der Gemeinde Neubiberg liegt nördlich des Rathausplatzes zwischen Lindenallee und Grundschule ein Grundstück, auf dem ein Ärztezentrum untergebracht ist. Wunsch des Grundstückseigentümers und der Betreiber des
Ärztezentrums ist der Ausbau des dortigen Angebotes und die komplette Überplanung des Grundstückes Fl.Nr. 142. Laut Bauvoranfrage sind auf Fl.Nr. 142 zum
Ausbau der heutigen Nutzung (Medizinisches Versorgungszentrum) zwei Gebäude
mit Verbindungsbau, ein Gebäude mit sozialer Nutzung (Gemeinbedarf) und fünf
zusätzliche Wohngebäude geplant.
Mit dem Vorhaben kann das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) als wichtige
Infrastruktureinrichtung nahe der Ortsmitte erhalten und Wohnraum in kurzer Distanz zum S-Bahn-Halt und den Nahversorgungseinrichtungen geschaffen werden.
Um das nötige Baurecht auf Fl.Nr. 142 zu schaffen und gleichzeitig die Bestandsstruktur im Umfeld zu erhalten sowie die dortigen Entwicklungsmöglichkeiten zu
steuern, hat die Gemeinde beschlossen, einen qualifizierten Bebauungsplan für den
Bereich östlich der Lindenallee aufzustellen. Wichtige Planungsziele sind:
 Abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (derzeit
teils Gemeinbedarfsfläche) Schaffung von weiterem Wohnraum
 Weiterentwicklung des Ärztezentrums
 Steuerung einer maßvollen Nachverdichtung unter Berücksichtigung der
Umgebungsbebauung
 Prüfung des Erhalts der vorhandenen Grünstruktur und des Baumbestandes
 Steuerung der Zahl der Wohneinheiten und dem damit verbundenen zusätzlichen Verkehr
 Untersuchung der bestehenden Baulücken bzw. Neu- und Anbaumöglichkeiten auf untergenutzten Grundstücken sowie Aufstockungsmöglichkeiten im
Geltungsbereich, ggf. durch entsprechende Festsetzungen und städtebauliche Regelung, um eine maßvolle Nachverdichtung zu gewährleisten
 Regelung der Größe von Nebenanlagen
Insbesondere soll auch der räumliche Charakter des Rathausplatzes als Platzraum
erhalten werden. Dieser lebt von den nördlich der Fahrbahn angrenzenden unbebauten Vorgartenbereichen. Diese sollen mit der Bauleitplanung auch künftig von
Bebauung freigehalten werden, so dass der Rathausplatz seinen Grün- und Platzcharakter bewahren kann.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gem.
§ 13 a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung (nach § 2 Abs. 4
BauGB) und ohne Umweltbericht durchgeführt. Die Ausarbeitung des qualifizierten
Bebauungsplans wurde dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
übertragen.
-42
Planungsrechtliche Voraussetzungen
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde
Neubiberg aus dem Jahre 1984 als Wohngebiet und Gemeinbedarfsfläche (Jugendheim und Kindergarten) dargestellt. Da es sich um eine Entwicklung im Innenbereich handelt, bietet sich das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB an. Der
FNP wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Für das gesamte Gemeindegebiet existiert ein Baulinienplan Nr. 23/B/20 aus dem
Jahre 1920. Er legt zur Lindenallee eine Vorgartenzone von 5 m und zum Rathausplatz von 12 m fest. Diese ist jedoch bereits zum Rathausplatz hin übersprungen.
Im Plangebiet besteht Baurecht gem. § 30 BauGB i.V.m. § 34 BauGB.
Auszug aus dem Baulinienplan mit aktueller Flurkarte (RIWA-GIS)
Neubiberg verfügt mit dem Nachverdichtungskonzept aus dem Jahre 2010 über ein
informelles Planwerk, das den künftigen Bauleitplanungen zugrunde liegt. In dem
Konzept wurden alle Wohn- und Mischgebiete (laut FNP) hinsichtlich ihrer Eignung
für Nachverdichtung überprüft und Maßnahmen zur Steuerung der Nachverdichtung
empfohlen. Fl.Nr. 142 ist nicht Bestandteil des Konzeptes, da dieses laut rechtswirksamen FNP als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen ist.
Das Nachverdichtungskonzept trifft die Aussage, dass größere Ansiedlungen und
Nachverdichtungen durch Geschosswohnungsbauten primär im Bereich der Hauptstraße gefördert werden sollten, was vor allem über deren Ausschluss an anderer
Stelle erfolgen sollte. Bezogen auf das Quartier zwischen Lindenallee und Wittelsbacher Straße wird aber auch festgestellt, dass aufgrund der günstigen S-BahnLage eine gezielte Nachverdichtung durch Umstrukturierung sinnvoll ist. Diese soll
mit dem vorliegenden Bebauungsplan umgesetzt werden.
Um dieses Ziel bei gleichzeitiger Erhaltung des Baumbestandes zu erreichen, sind
im Bereich der geplanten Wohnnutzungen auf Fl.Nr. 142 höhere GR-Werte als in
der Umgebung notwendig. So wird die Baudichte auf die Bereiche mit weniger dich-
-5tem Baumbestand konzentriert.
Bei der geplanten Sondernutzung MVZ liegt die Versiegelung in der Fläche kaum
über dem heutigen Gebäudebestand (ca. 1.700 m²). Da aber das MVZ ausgebaut
und zusätzlich eine Gemeinbedarfseinrichtung untergebracht werden soll, überschreitet die Entwicklung hinsichtlich der GF deutlich den heutigen Bestand.
3
Geltungsbereich, Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes
Das Plangebiet liegt zwischen Rathausplatz im Süden und der Gemeindegrenze zur
Landeshauptstadt München im Norden. Im Westen wird das Gebiet von der Lindenallee, im Osten vom Fußweg an der Grundschule begrenzt. Das Gebiet hat eine
Größe von ca. 2,15 ha und umfasst insgesamt 16 bereits bebaute Grundstücke. Bis
auf Fl.Nrn. 142 und z.T. 143/7 (Ärztezentrum) und Fl.Nr. 143/5 (Bauunternehmen)
werden alle Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt.
Das Grundstück Fl.Nr. 142 ist heute die letzte größere Grüninsel westlich des Schopenhauer Waldes. Es ist mit einer Bauzeile in Nord-Südrichtung und einem quer liegenden Gebäuderiegel nur locker bebaut und in einen nördlichen und südlichen
Grünbereich mit altem Baumbestand unterteilt.
Die vorhandene Wohnbebauung besteht überwiegend aus Einzelgebäuden mit ein
bis drei Wohnungen, maximal zwei Vollgeschossen und homogener Dachlandschaft
(geneigte Dächer). Die GR der Gebäude weist eine Spanne zwischen 90 m² und
170 m² auf. Prägend ist die Vorgartenzone zur Lindenallee und der sich öffnende
Freibereich nördlich des Rathausplatzes. Ein besonderes Merkmal ist der hier sowie
auf der Fl.Nr. 142 vorhandene alte Baumbestand.
Die Nachverdichtung hat in dem Gebiet bereits begonnen. Auf den Fl.Nrn. 143/7
und 139/24 sind neue Gebäude, die in ihrem Nutzungsmaß über den Werten der
Umgebung liegen, entstanden. Entwicklungspotenziale gibt es noch auf den Fl.Nrn.
139/26 (Nordwesten) und 143/6 (Südosten).
Der Rathausplatz ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgebildet und nur bis zum
Abzweig Fl.Nr. 144/22 (Fußweg Schule) befahrbar. Aufgrund seiner Funktion als
Schulweg ist er in der Planung besonders zu berücksichtigen. Über den Rathausplatz werden derzeit nur die Fl.Nrn. 142, 143/6, /5 und /11 erschlossen. Auf Höhe
der Fl.Nr. 142 zweigt eine relativ lange Stichstraße ab, die westlich des heutigen
MVZ verläuft und in einem kleinen Wendehammer endet. Direkt nördlich davon
schließt die Tiefgarage der Grundstücke im Nordosten des Plangebietes an, die alle
von der Rotkäppchenstraße aus angefahren werden. Die Grundstücke im Westen
sind über die Lindenallee erschlossen.
In der südwestlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 142 befindet sich eine Trafostation.
4
Planinhalte
4.1
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der vorhandenen Bebauung werden die Grundstücke im Osten und
Westen der Fl.Nr. 142 als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die lt. § 4 Abs. 3
Nrn. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind aufgrund der Lage und beabsichtigten Nutzung des Gebietes sowie der
Verkehrssituation unzulässig. Fl.Nr. 142 wird im nördlichen Teil ebenfalls als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur werden
für diese drei Wohngebiete unterschiedliche Festsetzungen getroffen, sie sind daher
unterteilt und bezeichnet mit WA 1 bis 3.
-6-
Für den südlichen Grundstücksteil von Fl.Nr. 142 sind die Festsetzungen zur Nutzungsart stark auf die geplanten Baukörper bezogen. Der große Riegelbau im Süden (SO 1) und das Gebäude im Osten (SO 2) werden entsprechend der geplanten
Nutzung „Medizinisches Versorgungszentrum“ als Sondergebiet mit entsprechender
Zweckbestimmung gem. § 11 BauNVO festgesetzt. Hier sind primär medizinische
Nutzungen, d.h. Arztpraxen, Labore und für medizinische Nutzungen notwendige
Verwaltungseinrichtungen erlaubt. Ergänzend sind für die in diesen Praxen Beschäftigten sowie für Hausmeister auch Wohnungen in den Obergeschossen des SO 2
zulässig. Grundsätzlich soll aber auch das SO 2 überwiegend der Versorgung der
Neubiberger Bevölkerung mit medizinischen Angeboten dienen. Analog der Bezeichnung der Wohngebiete wird auch im Sondergebiet zwischen SO 1 und SO 2
unterschieden, um für diese unterschiedliche Festsetzungen treffen zu können.
Der dritte Baukörper in der südlichen Grundstückshälfte der Fl.Nr. 142 soll eine Alten- und Begegnungsstätte beherbergen, die in Neubiberg gebraucht wird und nördlich des Rathausplatzes an zentraler Stelle mit guter Erreichbarkeit geschaffen werden kann. Der dafür notwendige Grundstücksteil wird als Gemeinbedarfsfläche für
soziale Zwecke festgesetzt. Diese Nutzung soll v.a. im Erdgeschoss stattfinden. In
den Obergeschossen soll Wohnraum für Beschäftigte der Gemeinde und mit ihr
verbundener Träger von sozialen Einrichtungen untergebracht sein. Dies ist entsprechend festgesetzt. Der eingeschossige Verbindungsbau innerhalb der SOFläche sichert die Anbindung der Gemeinbedarfsfläche an das Foyer des MVZ.
4.2
Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, bauliche
Gestaltung
Das Nutzungsmaß und die bauliche Gestaltung werden je Baugrundstück v.a. mittels Nutzungsschablone bestimmt. Es sind Regelungen zu Grund- und Geschossfläche (GR, GF), Wand- und Firsthöhen (WH, FH) sowie Dachneigung (DN) und
Zahl der Wohnungen je Wohngebäude (WE) getroffen. Ergänzend ist je Baugrundstück innerhalb des Bauraums die jeweils maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse definiert.
Für die „kleinen“ Grundstücke rings um Fl.Nr. 142 werden grundstücks- und bestandsbezogene Festsetzungen getroffen. Fl.Nr. 143/6 wird in drei Einzelgrundstücke geteilt, so dass sinnvolle Bauräume ermöglicht sind. Auf Fl.Nr. 143/5 wird der
Bauraum des Hauptgebäudes auch auf die nördliche Grundstückshälfte – unter der
Maßgabe der geltenden Abstandsflächenvorschriften – vergrößert, um die dortige
gewerbliche Nutzung zu sichern.
Für das große Grundstück Fl.Nr 142 wird die Bebaubarkeit grundsätzlich über die
gleichen Festsetzungsinstrumentarien geregelt, jedoch wird es nicht in kleine Einzelgrundstücke aufgeteilt, sondern entsprechend der geplanten Nutzung in ein südliches Grundstück mit Sonder- und Gemeinbedarfsnutzung und ein nördliches
Grundstück mit Wohnnutzung.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche ist mittels Baugrenzen bestimmt. Im Bestand
sind klare Fluchten erkennbar, diese werden mittels der Baugrenze aufgegriffen, so
dass die Vorgartenzone und die Freibereiche zwischen den Grundstücken erhalten
werden. Diesen Rahmen berücksichtigend, werden den einzelnen Grundstücken
und der dort vorhandenen Bebauung Entwicklungspotenziale eingeräumt. Auf den
im Vergleich zur umgebenden Baudichte noch untergenutzten Grundstücken (v.a.
Fl.Nr. 143/5 und /6) werden neue Bauräume eingeplant und dadurch die vorhande-
-7ne Verdichtungsmöglichkeiten sinnvoll geordnet. Die neuen Bauräume sind auf den
beiden betroffenen Grundstücken nach Norden hin angeordnet, um im Süden die
vom Rathausplatz zurückgesetzte Gebäudekante zu erhalten. Somit bleiben der optisch erweiterte Rathausplatz und der prägende Baumbestand erhalten und die Bestandsgebäude verfügen gleichzeitig über einen unverbaubaren Südgarten.
Für Fl.Nr. 142 setzen die Baugrenzen den Entwurf des Bauwerbers um und ermöglichen insgesamt acht einzelne Baukörper samt Verbindungsbau im SO. Um auch
hier dem Planungsziel nachzukommen und die heutigen Freibereiche nördlich des
Rathausplatzes zu sichern, wird die Baugrenze des SO um im Mittel 8,50 m von der
Straßenkante zurückgesetzt. Das Riegelgebäude im Süden nimmt damit die Flucht
der Bestandsbebauung an der Lindenallee auf, die die ursprüngliche 12 m-Linie des
Baulinienplans bereits unterschreitet, und führt diese. Auf Höhe des erdgeschossigen Verbindungsbaus erfolgt dann durch das Zurückspringen der Baugrenze eine
deutliche Aufweitung des Raumes. Dies leitet über zur Raumkante der Bestandsbebauung im Osten des Geltungsbereichs.
Aufgrund der detaillierten Festsetzungen der Bauräume und der baulichen Gestaltung ist die Bauweise nicht festgesetzt. Die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der BayBO ist angeordnet.
Nutzungsmaß und bauliche Gestaltung im WA 1 und 3
Die Grund- und Geschossflächen orientieren sich im WA 1 und 3 stark am Bestand,
dem in geringem Umfang und wo es die Grundstücksgröße noch zulässt, Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Überwiegend sind dies Anbaumöglichkeiten. Auf Fl.Nr. 139/26 sowie auf Fl.Nr. 143/5 sind neue Wohngebäude möglich. Die
heute vorhandene zweigeschossige Bebauung soll als gebietstypisch und das Erscheinungsbild zum Straßenraum hin prägend beibehalten werden. Entsprechend
sind die Maximalwerte der GF und die Zahl der Vollgeschosse definiert. Die Wandund Firsthöhen sowie die Dachneigung werden im WA 1 und 3 ebenfalls vom Bestand vorgegeben. Auch die Dachformen sind wie im Bestand nur als geneigte Dächer erlaubt. Pultdächer sind jedoch nicht zulässig, sie würden die homogene Struktur stören.
Die Zahl der Wohnungen beträgt im Grundsatz 2 WE je Wohngebäude. Wo im Bestand bereits höhere Werte vorhanden sind, sind diese festgesetzt, um vorhandene
Nutzungen nicht zu gefährden. Lässt sich diese erhöhte Zahl der Wohnungen aufgrund der vergleichbaren Struktur auch auf Nachbargrundstücke übertragen, ist für
diese die Zahl der Wohnungen nach oben korrigiert (z. B. können auf Fl.Nr. 143/6
analog dem Bestand auf Fl.Nr. 143/5 nunmehr drei statt bisher zwei maximale
Wohnungen je Wohngebäude in der südlichen Grundstückshälfte untergebracht
werden).
Für die Grundstücke ab 700 m² Größe wird als Leitgröße eine GR von 150 m² bzw.
GF von 300 m² (zweigeschossig) festgesetzt. Diese wird für die kleineren Grundstücke nach unten angepasst, wobei die vorhandene Bebauung als Maß angesetzt
wird. Als Ausreißer mit höherer GR und GF werden die Grundstücke behandelt, die
bereits im Bestand über ein höheres Nutzungsmaß verfügen (Fl.Nrn. 139/24 und
143/7). Sie sollen in ihrer Nutzung nicht eingeschränkt, gleichzeitig aber nicht als
maßstabssetzend für das übrige Quartier mit GR max. 150 m² herangezogen werden.
-8Nutzungsmaß und bauliche Gestaltung im WA 2, SO und Gemeinbedarfsfläche
Auf Fl.Nr. 142 werden die Festsetzungen zur GR, GF und Gestaltung vom Entwurf
des Bewerbers abgeleitet. Das städtebauliche Konzept für die Bebauung der Fl.Nr.
142 muss mehrere gegenläufige Planungsziele (Schaffung von Wohnraum, MVZ
und Gemeinbedarfsflächen, Erhalt des Baumbestands und Berücksichtigung der
Umgebungsbebauung) miteinander in Einklang bringen. Als sinnvolle Lösung wurde
die Planung des MVZ mit Gemeinbedarf im Süden und fünf Wohngebäuden mit höherer GR im Norden favorisiert (siehe Kapitel 2). Um die Fläche zur Schaffung neuen Wohnraums optimal zu nutzen, soll die Bebauung dreigeschossig ermöglicht
werden. Dazu kann bei im Vgl. zur Umgebung höherer GR keine Satteldachbebauung erfolgen, die das Höhenmaß der Nachbargrundstücke deutlich überschreiten
würde. Für Fl.Nr. 142 ist deshalb Flachdachbebauung vorgesehen.
Insgesamt sind fünf Wohngebäude im WA 2 und drei Gebäude samt eingeschossigem Verbindungsbau im südlichen Teil der Fl.Nr. 142 geplant.
Leitwert ist eine GR von 304 m² pro Wohngebäude. Die GR der beiden nur teilweise
wohngenutzten Gebäude im südlichen Teil beträgt 256 m² und 304 m², die des Riegelbaus ganz im Süden und des eingeschossigen Verbindungsbaus beträgt zusammen 1.280 m². Die Werte sind jedoch nicht einzeln je Bauraum festgesetzt,
sondern gemäß den Regelungen des BauGB auf das Grundstück bezogen. Die GFFestsetzung entspricht der geplanten Terrassierung der oberen Stockwerke. Ergänzend ist deshalb unter Festsetzung A 3.3 definiert, dass die Obergeschosse nur einen bestimmten Prozentsatz des darunter liegenden Geschosses betragen dürfen.
Die dreigeschossige Bebauung im Süden der Fl.Nr. 142 (SO und Gemeinbedarf) ist
zur Unterbringung der Sondernutzung erforderlich. Damit der Erdgeschossbereich in
allen drei Gebäuden sowie der Verbindungsbau zeitgemäß barrierefrei gestaltet
werden können, sind eine höhere Geschosshöhe und damit insgesamt höhere Gebäude erforderlich. Die maximale Gebäudehöhe wird mit der FH von 12,50 m begrenzt und liegt damit unter dem Wert des Schulgebäudes, jedoch leicht über der
Gebäudehöhe der Bebauung südlich des Rathausplatzes. Durch das Zurücksetzen
des Obergeschosses (siehe Festsetzung A 3.3) wird als Raumkante zum Rathausplatz das zweite Obergeschoss mit einer maximalen WH von 9,50 m prägend sein,
sodass die erhöhte FH vertretbar erscheint. Für den geplanten eingeschossigen
Verbindungsbau ist zusätzlich zu den Festsetzungen über die Nutzungsschablone in
A 5.3 die maximale WH (bis 5,0 m) gesondert bestimmt. Die sich nördlich anschließende dreigeschossige Bebauung hat eine maximale Höhe von 10,50 m und ist
ebenfalls durch Rücksprünge der Obergeschosse gegliedert. Vergleichbare Gebäudehöhen finden sich bereits im westlichen Plangebiet. Optisch zum Straßenraum
prägend wirkt sich nur der südliche Baukörper der Sondernutzung aus. Dieser soll,
um eine starre Riegelwirkung zu vermeiden, optisch gegliedert werden. Dies kann
sowohl durch Materialwechsel, als auch durch Vor- und Rücksprünge erreicht werden. Zusätzlich wird er zum Rathausplatz durch großkronige Bäume eingefasst
(grünordnerische Festsetzung).
Die Zahl der Wohnungen soll im WA 2 acht Wohnungen je Gebäude nicht überschreiten. Somit können dort maximal 40 Wohnungen entstehen. Damit wird eine
der Grundstücksgröße und dem Bestand im WA 1 und 3 entsprechende Bevölkerungsdichte erreicht. Zudem eignen sich die günstige Lage des Grundstücks (Nähe
Ortsmitte und S-Bahn) sowie die geplante Baustruktur (größtmöglicher Erhalt der
Freiflächen und des Baumbestandes im Vergleich zu einer ansonsten kleinteiligen
Bebauung entsprechend der Umgebung und Unterbringung der Stellplätze in der
Tiefgarage) für diese Nutzungsdichte.
-9GR-Überschreitung
Die durch Ziffer A 3.1 vorgegebene GR darf im Bereich der Bestandsbebauung (WA
1 und 3) von untergeordneten Gebäudeteilen wie Balkonen, Terrassen und Wintergärten um max. 15 % überschritten werden. Ergänzend sind die Möglichkeiten zur
Überschreitung der Baugrenze bestimmt. Aufgrund der Bestandssituation ist für
Fl.Nr. 139/10 eine Ausnahmeregelung getroffen, da hier ein baurechtlich genehmigter und gebauter Wintergarten die Baugrenze geringfügig überschreitet. In der dem
Bebauungsplan zugrundeliegenden digitalen Flurkarte ist der Wintergarten jedoch
noch nicht eingetragen. Gemäß den Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO wird für
GR-Überschreitungen durch Zufahrten, Stellplätze, (Tief-)Garagen, Carports und
Nebenanlagen eine Regelung getroffen, wonach die GR je Baugrundstück bis maximal 80 % überschritten werden darf. Dies gewährleistet bei der Bestandsbebauung den Erhalt der vorhanden Garagen und Zuwegungen. Für Fl.Nr. 142 gilt, dass
die geplante Tiefgarage – sofern sie mit ausreichend Erdreich überdeckt ist – nicht
auf die GR anzurechnen ist. Die 80 %-Überschreitung findet nur für die übrigen auf
diesem Grundstück versiegelten Flächen Anwendung.
Weitere Regelungen zur baulichen Gestaltung
Gesondert geregelt sind die Vorgaben zu Dachaufbauten, um überproportional ausgebildete Dachgauben zu vermeiden. Dacheinschnitte sind zur Sicherung der Dachlandschaft ausgeschlossen.
Für Wintergärten und Grenzgaragen sind Vorgaben zur Sicherung eines harmonischen Gesamtbildes (Material, Dachform) getroffen.
Um auch den Zielen von Klimaschutz und Klimaanpassung nachzukommen, sollen
im Quartier günstige Voraussetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen werden. Auf den geneigten Dächern im WA 1 und 3 sind Solar- und Photovoltaikanlagen erlaubt, sofern sie sich gestalterisch entsprechend einfügen. Auf Fl.Nr.
142 sind die Anlagen auf dem Flachdach unterzubringen. Es ist geregelt, dass diese
von der Fassade zurückgesetzt und nur max. 1 m hoch ausgebildet werden dürfen,
so dass die Umgebungsbebauung nicht durch diese technischen Aufbauten überschritten und die in sich homogene Gestaltung des neuen Wohnquartiers auf Fl.Nr.
142 gesichert wird.
4.3
Erschließung, ruhender Verkehr und Nebenanlagen
Die Erschließung des Quartiers erfolgt für die Bestandsbebauung über die Lindenallee (im Westen) und die Rotkäppchenstraße (im Norden). Nur die Fl.Nrn.
139/30, 142, 143/5, /6 und /11 sind über den Rathausplatz erschlossen. Dieser ist
gemäß heutiger Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche und verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Von dort aus wird die ebenfalls heute vorhandene Stichstraße (als
Privatweg festgesetzt) genutzt und mit Wendehammer ausgebildet, um nicht nur
das MVZ sondern auch die Wohnbebauung im nördlichen Bereich zu erschließen.
Die neuen Bauräume auf Fl.Nr. 143/6 sind über die Stichstraße auf Fl.Nr. 142 angebunden. So können weitere lange Zufahrten (wie z. B. auf Fl.Nr. 143/11) vermieden
und die Versiegelung vermindert werden. Für Fl.Nr. 143/6 ist auf der Stichstraße eine entsprechende Dienstbarkeit einzutragen (Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht). Die Zufahrt der Stichstraße soll generell nur für Berechtigte ermöglicht
werden (z. B. Schranke). Dadurch soll der Verkehr auf dem sensiblen Rathausplatz,
der nicht nur Aufenthaltsfunktion hat, sondern auch Fußweg für die Schüler ist, be-
- 10 grenzt werden.
Die für die Nutzung auf Fl.Nr. 142 gemäß der zu beachtenden gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze werden in der Tiefgarage untergebracht. Deren Zufahrt liegt günstig auf Höhe der heute vorhandenen Stellplätze in der südwestlichen Ecke des Grundstückes. Damit wird der Verkehr nicht unnötig weit in das
Quartier gezogen. Für die Tiefgarage ist eine entsprechende Fläche festgesetzt, die
großteils unter den geplanten Gebäuden liegt. Außerhalb der Gebäude ist die Tiefgarage gemäß den grünordnerischen Regelungen ausreichend zu überdecken und
entsprechend nicht auf die Regelung zur GR-Überschreitung anzurechnen.
Die oberirdischen Besucherstellplätze auf Fl.Nr. 142 sind direkt an den beiden Erschließungen Rathausplatz und Stichstraße angeordnet, wodurch die Versiegelung
gering gehalten wird. Die Besucherstellplätze für das MVZ und die Gemeinbedarfseinrichtung sollen direkt vor dem MVZ und benutzerfreundlich mit einer Breite von
3,0 m ausgebildet werden. Hier sind Flächen für maximal 6 Stellplätze vorgesehen.
Die gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung darüber hinaus benötigten Besucherstellplätze für die SO- und die Gemeinbedarfsnutzung, sind in der Tiefgarage unterzubringen. Dadurch soll eine vollständige Versiegelung des Bereichs zum Rathausplatz vermieden werden. Die notwendigen Besucherstellplätze für die Wohnnutzung
im WA 2 sind entlang der Stichstraße aufgereiht. Im Entwurf sind Flächen für 8
Stellplätze vorgesehen. Alle Stellplätze sind zudem durch Pflanzung großkroniger
Bäume zu gliedern.
Im Bereich der bestehenden Bebauung im WA 1 ist der ruhende Verkehr in den Flächen für Garagen und Carports, die entsprechend der vorhandenen Strukturen festgesetzt sind, oder im Bauraum unterzubringen. Im WA 3 ist bereits eine Tiefgarage
vorhanden, zudem können durch die Nachverdichtung weitere Tiefgaragen notwendig werden (ab acht notwendigen Stellplätzen ist deren Unterbringung in einer Tiefgarage aus Gründen der Versiegelung und Gestaltung zwingend). Bei den oberirdischen Garagen lässt sich keine einheitliche Linie ablesen, so dass im WA 3 eine
großzügige Fläche zur Unterbringung des gesamten ruhenden Verkehrs vorgesehen ist. Offene Stellplätze sind im WA 1 und 3 auch außerhalb der festgesetzten Bereiche erlaubt.
Um die vorhandene Tiefgarage zu den Gebäuden auf Fl.Nr. 143/7 zu sichern, ist eine Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf Fl.Nr. 142 einzutragen. Eine
weitere solche Fläche ist für die Erschließung der Hinterlieger im Norden des WA 3
einzutragen.
Die Firsthöhe der Garagengebäude wird auf max. 4 m beschränkt, Dachformen
werden aufgrund der heterogenen Bestandssituation nicht geregelt. Nebenanlagen
sind ebenfalls in ihrer Dimensionierung eingeschränkt und sollen 8 m² pro Baugrundstück und eine Firsthöhe von 2,60 m nicht überschreiten. Nebenanlagen sind
aus gestalterischer Sicht nur außerhalb des Vorgartens erlaubt. Anlagen zur Unterbringung von Mülltonnen und Fahrradstellplätze sind jedoch sinnvollerweise auch in
der Vorgartenzone und generell über die Regelung für Nebenanlagen hinaus zulässig.
- 11 4.4
Grünordnung
Wesentliche Grundlage für grünordnerische Festsetzungen im Sinne von Minimierungsmaßnahmen ist die Aufnahme und Bewertung des vorhandenen Baumbestandes. Für die Fl.Nr. 142 wurde ein Baumbestandsplan (Alexander Samy, Dipl.-Ing.
Landschaftsarchitekt – Datum: 27.06.2014 – Projektnummer 813.14) erstellt. Die
Bäume wurden hierbei eingemessen und in einer Tabelle mit folgenden Kriterien
dokumentiert:
 Baumart (botanischer Name)
 Stammumfang
 Höhe in m
 Kronendurchmesser in m
 Angaben zur Vitalität
 sog. Defektsymptome (Schadmerkmale)
 Angaben zur Fällung (empfohlen oder aufgrund Bauvorhaben)
 und Angaben zur Pflege (Kronenreduzierung)
Die an die Fl.Nr. 142 direkt angrenzenden Bäume wurden mit eingemessen. Es
handelt sich um die Fl.Nr. 139/26 und einen Baum auf Fl.Nr. 143/6. Für die westlich
und östlich angrenzenden Grundstücksbereiche wurde der Baumbestand zusätzlich
erhoben; hier erfolgte eine Eintragung aufgrund des Luftbildes und eine Bewertung
und Überprüfung vor Ort.
Der wesentliche und ortsbildprägende Baumbestand befindet sich jedoch auf der
Fl.Nr. 142. Weitere bedeutende Bäume sind auf den beiden Grundstücken im südöstlichen Geltungsbereich (Fl.Nr. 143/5 zum Rathausplatz hin orientiert) eingetragen.
Für die Fl.Nr. 142 ist als Zielvorgabe vorgesehen, möglichst viele Bäume zu erhalten.
Die Bäume, die aufgrund ihrer Schadmerkmale (Verkehrssicherungspflicht) zur Fällung empfohlen worden sind, sind bereits im Dezember 2014 entfernt worden.
Im Bebauungsplan-Entwurf sind demnach alle erhaltenswerten Bäume außerhalb
der Bauräume eingetragen.
Wie bereits in Kapitel 1 erläutert worden ist, soll der räumliche Charakter des Rathausplatzes als Platzraum erhalten werden. Hierfür ist es wichtig, die nördlich der
Fahrbahn angrenzenden unbebauten Vorgartenbereiche als solche zu erhalten, um
den freien Platzcharakter des Rathausplatzes zu bewahren.
Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Minimierung des Eingriffs, z. B.
 pro angefangener 300 qm zu bepflanzender Fläche Pflanzung eines großkronigen Baumes
 pro 3 offene Stellplätze Pflanzung eines großkronigen Baumes und Pflanzung von mindestens 3 großkronigen Bäumen im Süden des SO 1 aufgrund
der besonderen städtebaulichen Lage zum Rathausplatz
 Erdüberdeckung der Tiefgaragen im Bereich von Baumpflanzungen in einer
Stärke von 80 cm
 Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
 Ersatzpflanzungen für abgängige Bäume innerhalb des Bauraumes in einem
Verhältnis von 1:2; sofern das Platzangebot zur langfristigen und artgerechten Entwicklung neu zu pflanzender Bäume auf dem betroffenen Grundstück
- 12 nicht ausreicht, ist die Ersatzpflanzung ggf. auf öffentlichem Grund möglich
Artenschutz:
In den Hinweisen ist geregelt, dass die Entfernung von Bäumen in der brutfreien
Zeit zu erfolgen hat (von 1. Oktober bis Ende Februar).
Am 09.09.2014 wurde an einem Ahorn in einem Wohngebiet in Neubiberg Befall
durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) festgestellt. Um eine großflächige
Ausbreitung des gefährlichen Baumschädlings zu verhindern, musste das betreffende Gebiet nach Vorgaben des Bundes und der EU unter Quarantäne gestellt werden. Mit der Allgemeinverfügung der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom
16.09.2014 wurden die Quarantänezone sowie die dort zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Die Allgemeinverfügung gilt nach derzeitigem Stand bis zum
31.12.2018. Die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Zuge der konkreten Ausführungsplanung auf Vereinbarkeit mit den jeweils geltenden Quarantänebestimmungen zu prüfen. Das Einvernehmen mit der
LfL und der Gemeinde Neubiberg ist herzustellen.
4.5
Technische Erschließung
Die Gebiete WA 1 und WA 3 sind bereits bebaut und vollständig erschlossen. Für
Fl.Nr. 142 sind ebenfalls Kanal- und Leitungstrassen aufgrund der heutigen Bebauung vorhanden. Für die geplante Nachverdichtung sind entsprechende Anpassungen erforderlich.
Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.
Die Trafostation wird im Zuge der Baumaßnahmen für das MVZ verlegt und innerhalb des Gebäudes untergebracht.
4.6
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist vollständig bebaut. Im Osten schließt sich die Schule mit Freibereichen an. Die neuen Bauräume rücken nicht näher an die Schule heran als bestehende Bebauung. Es werden also keine neuen Immissionsorte geschaffen.
5
Verwirklichung und Auswirkung der Planung
Um den Umzug der Arztpraxen aus der auf Fl.Nr. 142 bestehenden Bebauung in
das neue MVZ zu ermöglichen, soll als erste Baumaßnahme die Errichtung des
MVZ erfolgen, danach kann der Abbruch der vorhanden Bebauung bewerkstelligt
werden. Im letzten Bauabschnitt ist die Errichtung der Wohngebäude im WA 2 geplant. Eine gleichzeitige Bebauung des gesamten Areals soll nicht stattfinden, um
Baumfällungen zu vermeiden.
Im WA 1 und 3 ist das festgesetzte Baurecht bereits heute (§ 34 BauGB) zulässig,
der Bebauungsplan greift hier nur ordnend ein. Für Fl.Nr. 142 wird das vorhandene
Baurecht (im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB) ebenfalls so geordnet, dass keine unverträgliche Baudichte entsteht.
Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, entfällt die Anwendung der Ausgleichsregelung. Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen der
Eingriffe in bisher unbebaute Bereiche wird die zulässige Versiegelung begrenzt nur
in bestimmten, wenig sensiblen Bereichen zugelassen. Die vorhandenen Freiflächen und der Baumbestand werden in Abwägung mit den Planungszielen bestmöglich gesichert. Zusätzliche Baumpflanzungen sind vorgesehen. Die Nutzung erneu-
- 13 erbarer Energien wird gefördert und hierfür günstige Voraussetzungen geschaffen.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 74 werden die baurechtlichen Voraussetzungen für
 die Sicherung und den Ausbau des Medizinischen Versorgungszentrums,
 ein Alten- und Begegnungszentrum für die Neubiberger Bevölkerung und
 Wohnraum in S-Bahn-Nähe gemäß den regional- und landesplanerischen
Vorgaben geschaffen.
Die Struktur in den bestehenden Wohngebieten bleibt erhalten und die dortige Entwicklung wird sinnvoll gesteuert.
Planfertiger:
München, den ........................................................
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(Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)
Gemeinde:
Neubiberg, den ...................................................
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(Günter Heyland, Erster Bürgermeister)
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